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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2019 470 18 336

January 29, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,591 words·~13 min·9

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2019 (470 18 336) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber i.V. Nicolas Fellmann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokat Christian Haidlauf, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegner

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 13. Februar 2017 erstattete A.____ gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung. B. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten überband sie dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Dem Beschuldigten sprach sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von Fr. 2‘980.30 zu und wies die darüber hinausgehende Forderung von Fr. 259.15 ab (Dispositiv-Ziffer 3). In Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigerte sie dem Beschuldigten eine weitere Entschädigung und eine Genugtuung (Dispositiv- Ziffer 4).

C. Dagegen erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Antrag, es sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen; unter o/e-Kostenfolge.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2018, die Beschwerde sei abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

E. Mit Eingabe vom 9. November 2018 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme.

F. Am 13. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Replik ein.

G. Am 15. November 2018 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Duplik.

Erwägungen

1. Eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, schriftlich und begründet angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Verlangt das Gesetz – wie vorliegend – die Begründung des Rechtsmittels, so hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO die Person oder die Behörde, welche das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). In der schriftlichen Beschwerdebegründung hat

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht die beschwerdeführende Partei mittels eindeutiger Verweisungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen schlüssig darzulegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid als fehlerhaft erachtet und die tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründe zu nennen, die einen anderen Entscheid nahelegen (GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 396 N 9c; CALAME, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 385 N 21; BGer 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3, 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die missachtete Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; BGer 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3). Bei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB bildet das geschützte Rechtsgut die körperliche Unversehrtheit, deren Träger natürliche Personen sind. Der Beschwerdeführer hat sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt konstituiert (act. 29) und ist als Träger des geschützten Rechtsgutes beschwerdelegitimiert. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung des Beschwerdeführers zu Recht eingestellt hat.

3.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Die Staatsanwaltschaft stellt in der Untersuchung die wesentlichen Tatsachen fest (CORNU, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 308 N 4). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c); Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). 3.2 Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens richtet sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint. Indessen bleibt die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle beschränkt. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt nämlich nur, dass bei konkreten Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage zu erheben ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.1; BGer 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1.2; OGer ZH UE160169 vom 16. August 2016 E. II.2.2; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire CPP, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 10). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der geschädigten und der beschuldigten Person keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.2.2; BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.2).

4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammenfassend insbesondere geltend, ein Strafverfahren dürfe nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden. Aussagen seien vom urteilenden Gericht zu würdigen. Gerade auch bei Delikten, in denen Aussage gegen Aussage stehe, sei die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Im vorliegenden Fall habe er in der Strafuntersuchung ausgesagt, dass der Beschuldigte ihm einen Faustschlag auf die Nase verpasst habe. Dies habe er schon am Tatort C.____ mitgeteilt, was der Letztere in seiner Einvernahme bestätige. Diese Angaben, welche noch während der laufenden Auseinandersetzung gemacht worden seien, würden auf einen hohen Wahrheitsgehalt seiner Version hindeuten. Der Beschuldigte gebe an, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Ziehens seines Hundes an der elastischen "Bike-Jöring"-Leine von seinem Fahrrad gestürzt und habe sich dadurch den Nasenbeinbruch zugezogen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne sich jedoch ein Mann im Alter wie der Beschwerdeführer fraglos auffangen, wenn er auf diese Weise vom Fahrrad fallen würde. Die Schilderung des Beschuldigten erscheine somit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht als nicht realistisch. Viel lebensnaher erscheine seine Version, wonach der Beschuldigte ihm unvermittelt einen Schlag ins Gesicht versetzt habe und er deshalb zu Boden gestürzt sei. Zudem habe der Beschuldigte bei der Vergleichsverhandlung vor der Staatsanwaltschaft den von ihm behaupteten Sachverhalt von einem Zettel abgelesen, was dafür spreche, dass dessen Angaben nicht auf real Erlebtem beruhten. Dem Gesagten zufolge bestünden Zweifel an der Wahrheit der Aussagen des Beschuldigten. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten und die Indizien sprächen für die Begehung einer Straftat durch den Beschuldigten. Aufgrund all dessen sei die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und gegebenenfalls Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen.

5. Der Taterfolg der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB besteht darin, dass ein Mensch in "anderer Weise an Körper oder Geist" geschädigt wird. Art. 123 StGB erfasst demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht zu den schweren Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB gehören, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können. Keine Tätlichkeit, sondern eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Opfer Knochenbrüche, eigentliche Wunden oder Schussverletzungen zugefügt werden. Die Abgrenzung von leichten Fällen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten bestimmt sich nach dem Mass des verursachten Schmerzes, wenn der Angriff auf die körperliche Unversehrtheit sich lediglich in Prellungen, Quetschungen oder Kratzwunden manifestiert (BGE 107 IV 40; BGer 6B_149/2017 vom 16. Februar 2018 E. 9.3).

6. Einigkeit besteht zwischen den Parteien, dass am 11. Februar 2017 der Beschuldigte zu Fuss mit einem unangeleinten Hund und der Beschwerdeführer auf dem Fahrrad mit einem angeleinten Hund in D.____ unterwegs waren und sich an diesem Tag zwischen 10:05 Uhr und 10:10 Uhr dort begegneten. Strittig ist, ob in der Folge, wie der Beschwerdeführer behauptet, der Beschuldigte ihm, als er mit dem Fahrrad zwischen den Beinen auf dem Boden gestanden sei, mit der offenen Hand gegen die Brust geschubst und ihm anschliessend mit der Faust mitten ins Gesicht geschlagen habe, wobei er einen Nasenbeinbruch erlitten und nach hinten gefallen sei; oder ob die Version des Beschuldigten zutrifft, wonach der Hund des Beschwerdeführers auf den Hund des Beschuldigten losgegangen sei und der angeleinte Hund des Beschwerdeführers zur Seite gezogen habe, sodass der Beschwerdeführer vom Fahrrad gestürzt sei, auf das Gesicht geprallt und sich dabei die Nasenbeinfraktur zugezogen habe. Die Staatsanwaltschaft hält in der angefochtenen Einstellungsverfügung im Ergebnis fest, es stehe vorliegend Aussage gegen Aussage und es seien keine Zeugen vorhanden, welche den Vorfall gesehen hätten, weshalb hinsichtlich der einfachen Körperverletzung vor Strafgericht mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten sei und infolgedessen das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. Dass die Aussagen der Beteiligten in einem Widerspruch zueinanderste-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hen, genügt alleine nicht für eine Einstellung des Verfahrens. Es wäre vielmehr Aufgabe des Sachgerichts, diese Aussagen eingehend zu würdigen (vgl. BGer 6B_258/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 2.3). Auch lässt das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 13. Februar 2018 entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sowohl die Version des Beschwerdeführers als auch jene des Beschuldigten als Ursache für die Nasenbeinfraktur des Beschwerdeführers zu (act. 131 ff.). Hinzu kommt, dass C.____, welcher zufällig an das in Frage stehende Geschehen heranlief, in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2018 als Zeuge bekundete, der Beschwerdeführer habe ihm erzählt, dass er und der Beschuldigte aneinandergeraten seien und er sei vom Beschuldigten geschlagen worden (act. 101). Diese Deposition könnte die Version des Beschwerdeführers stützen. Im Weiteren führte der Zeuge C.____ aus, er habe den Beschuldigten gefragt, ob er ihm seinen Namen nenne, wenn der Beschwerdeführer den Hund loslasse. Der Beschuldigte sei damit einverstanden gewesen. Der Beschwerdeführer habe alsdann den Hund losgelassen und der Beschuldigte sei vom Beschwerdeführer heruntergegangen. Der Beschuldigte habe in der Folge einfach seinen Hund genommen und sei weggegangen. Der Zeuge habe den Beschuldigten angesprochen und ihm gesagt, dass dies jetzt nicht fair sei, dass er einfach davonlaufe, ohne seinen Namen zu nennen. Der Beschuldigte habe kurz angehalten und sei ohne Nennung seines Namens weggegangen (act. 101). Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nicht an die gegenüber dem Zeugen C.____ gegebene Zusicherung der Nennung seines Namens gehalten und sich einfach vom Tatort entfernt hat, könnte ein weiteres Indiz dafür bilden, dass er sich etwas zu Schulden kommen lassen hat. Zudem könnte die Tatsache, dass der Beschuldigte bei der Schlichtungsverhandlung vom 6. April 2017 vor der Staatsanwaltschaft „seinen“ Sachverhalt abgelesen hat, einen zusätzlichen Anhaltspunkt dafür bilden, dass er nicht von wahrhaft Erlebtem, sondern einen ganz oder teilweise konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat, welchen er wegen fehlendem eigenen Erlebens hat ablesen müssen. Angesichts all der dargelegten Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Freispruch wahrscheinlicher erscheint als eine Verurteilung des Beschuldigten. Eine Einstellung des Strafverfahrens hätte somit nicht erfolgen dürfen. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich folglich als begründet, weshalb die Beschwerde gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückzuweisen ist.

7. Zufolge Aufhebung des angefochtene Einstellungsverfügung sind für das kantonsgerichtliche Verfahren die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO; BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; KGer BL 470 15 277 vom 19. Januar 2016 E. 3; KGer FR 502 2018 154 vom 6. Dezember 2018 E. 3.2). Eine Parteientschädigung ist grundsätzlich sowohl dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer als auch jenem des Beschuldigten aus-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zurichten (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auf. 2014, Art. 436 N 4; WEHRENBERG/ FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 16; MOREILLON/PARREIN-REYMOND, a.a.O., Art. 436 N 10a). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Möcklin, stellte mit Honorarnote vom 13. November 2018 einen Betrag von Fr. 1‘689.40 in Rechnung. Dieser erscheint als angemessen. Advokat Christian Möcklin ist somit für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘689.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse auszurichten. Weil der Rechtsvertreter des Beschuldigten kein Honorar geltend macht und ihm durch die Erklärung des Verzichts auf eine Stellungnahme im Beschwerdeführer auch kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist, ist diesem keine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 16. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 800.– (bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 750.– und Auslagen von pauschal Fr. 50.–) werden auf die Staatskasse genommen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Christian Möcklin, wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1‘689.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Vizepräsident

Markus Mattle Gerichtsschreiber i.V.

Nicolas Fellmann

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