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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.11.2018 470 18 326

November 19, 2018·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·757 words·~4 min·8

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2018 (470 18 326) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Katja Knechtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Verfahrensbeteiligter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. September 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend Staatsanwaltschaft), vom 20. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.____ wegen Drohung (Art. 180 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) aufgrund einer erzielten Einigung eingestellt. Zudem wurden die Verfahrenskosten inkl. der Kosten der Einstellungsverfügung in der Höhe von insgesamt CHF 300.00 gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO A.____ auferlegt und diesem keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 gelangte A.____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und führte aus, dass die Sachverhalte verdreht worden seien und eine Sachbeschädigung nie stattgefunden habe. C. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, wobei die Kosten für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer zu überbinden seien. Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung insbesondere aus, dass die angefochtene Einstellungsverfügung vom 20. September 2018 dem Beschwerdeführer am 26. September 2018 zugestellt worden sei und die zehntägige Beschwerdefrist somit bereits am 8. Oktober 2018 abgelaufen sei, womit die Beschwerdeeingabe vom 11. Oktober 2018 zu spät erfolgt sei.

D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 5. November 2018 wurde festgestellt, dass der Verfahrensbeteiligte innert Frist keine fakultative Stellungnahme eingereicht hat, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die 10-tägige Beschwerdefrist bildet eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift,

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). 1.2 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am Mittwoch, 26. September 2018 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann entsprechend am 27. September 2018 zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und dauerte bis Samstag, 6. Oktober 2018. Da in casu der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, endet diese gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO erst am nächstfolgenden Werktag, d.h. am Montag, 8. Oktober 2018. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeschrift jedoch nachweislich erst am Donnerstag, 11. Oktober 2018 – somit offensichtlich verspätet – der Schweizerischen Post. Infolgedessen erweist sich die Beschwerde als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 2. Die ordentlichen Kosten für das kantonsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden gestützt auf § 13 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 GebT pauschal auf CHF 250.00 festgesetzt. Die Parteien tragen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von pauschal CHF 250.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Katja Knechtli

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