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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Februar 2018 (470 17 234) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Sarah Leutenegger
Parteien A.___ Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017
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A. Mit Schreiben vom 21. Januar 2015 beanzeigte B.___ seinen Gegenschwiegervater A.___ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs. B.___ habe die C.___ AG, deren alleiniger Verwaltungsrat A.___ sei, mit dem Ausbau des Dachgeschosses seiner Liegenschaft an der X.___strasse 4 in Y.___ beauftragt und zu diesem Zweck am 1. Oktober 2010 und am 25. Januar 2011 insgesamt CHF 342‘000.-- an diese überwiesen. B.___ warf A.___ vor, die vereinnahmten CHF 342‘000.-- zweckwidrig verwendet und den Ausbau des Dachgeschosses nicht ausgeführt zu haben.
B. Mit Schlussmitteilung vom 26. November 2015 wurde A.___ sowie B.___ von der Staatsanwaltschaft bezüglich des Straftatbestandes der Veruntreuung zum Nachteil von B.___ die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens gegen A.___ mitgeteilt.
C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. November 2017 wurde A.___ der Unterlassung der Buchführung gestützt auf Art. 352 f. StPO für schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 70.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.-- (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt. Dieser Strafbefehl erging als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 27. Januar 2014. Die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr von CHF 2‘185.-- wurden A.___ auferlegt.
D. Am 6. November 2017 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.___ betreffend die Straftatbestände des Betrugs und der Veruntreuung zum Nachteil von B.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO. Die Zivilklage wurde auf den Zivilweg verwiesen und die Verfahrenskosten von CHF 13‘370.-- wurden A.___ auferlegt. Die Kostenauferlegung wurde damit begründet, dass A.___ als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der C.___ AG insbesondere für die Ausgestaltung des Rechnungswesens und für die Erstellung des Geschäftsberichts verantwortlich gewesen sei. Er habe gegen die Verpflichtung, die Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und aufzubewahren verstossen, was die Untersuchung dadurch erschwert habe, dass in Ermangelung ordnungsmässig geführter oder aufbewahrter Bücher die finanzielle Lage und damit die Erfüllungsfähigkeit der C.___ AG nicht oder nicht abschliessend habe beurteilt werden können. Weiter sei die Untersuchung auch dadurch erschwert worden, dass die Verwendung der von B.___ einbezahlten GU-Honorare mangels ordnungsmässiger Buchhaltung nicht oder nur erschwert habe festgestellt werden http://www.bl.ch/kantonsgericht
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können. Damit sei erstellt, dass A.___ die Durchführung der Untersuchung rechtswidrig und schuldhaft erschwert habe, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen und keine Entschädigung und keine Genugtuung zuzusprechen seien.
E. Mit Beschwerde vom 17. November 2017 begehrte A.___, die Einstellungsverfügung sei insoweit aufzuheben, als A.___ keine Verfahrenskosten aufzuerlegen seien und ihm zudem eine Entschädigung zuzusprechen sei. Es könne seiner Auffassung nach nicht sein, dass ihm mit dem Argument, er habe durch die Unterlassung der Buchführung das Verfahren erschwert, in der Einstellungsverfügung sämtliche Verfahrenskosten von über CHF 13‘000.-- auferlegt würden und ihm dann zusätzlich noch eine Parteientschädigung verweigert werde. Aufgrund der gegenwärtig hohen Arbeitsbelastung sei es seinem Rechtsvertreter jedoch nicht möglich, innert Frist eine ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen, weshalb um Gewährung einer Fristerstreckung ersucht werde.
F. Mit Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Beschwerde vom 17. November 2017 weder substantiiert gewesen sei, noch habe sie sich mit der ausführlichen Begründung der Einstellungsverfügung vom 6. November 2017 auseinandergesetzt. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass sich A.___ sodann im Rahmen der Replik nicht auf Tatsachen und Gründe berufen könne, welche er nicht bereits in seiner ursprünglichen Beschwerde vom 17. November 2017 geltend gemacht habe.
G. Mit Replik vom 15. Dezember 2017 begründete A.___ die Rechtsbegehren der Beschwerde vom 17. November 2017. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Vorwurf der unterlassenen Buchführung kein zivilrechtliches Fehlverhalten darstelle, welches die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten sowie die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung rechtfertige, da diese nicht automatisch auch einen Mehraufwand begründe. Weiter sei das Verfahren durch den Anzeigesteller B.___ mit unbegründeten Beweisanträgen künstlich aufgebläht worden, was massgeblich zur Erhöhung der Verfahrenskosten beigetragen habe. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten sowie der Verweigerung einer Entschädigung werde A.___ zudem für denselben Sachverhalt, für den er mit separatem Strafbefehl vom 6. November 2017 verurteilt worden sei, zum zweiten Mal bestraft.
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H. Mit Duplik vom 21. Dezember 2017 verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 4. Dezember 2017 und führte erneut aus, dass die Beschwerdebegründung des A.___ mit Replik vom 15. Dezember 2017 verspätet erfolgt und deshalb unbeachtlich sei. Sie brachte weiter vor, dass für eine Kostenauferlegung nach Art. 426 Abs. 2 StPO und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO bereits eine Erschwerung des Verfahrens ausreiche. Der Vorwurf der Aufblähung des Verfahrens durch B.___ werde in Abrede gestellt und der Umfang der Voruntersuchung für angemessen erachtet. Auch eine unzulässige doppelte Bestrafung liege nicht vor, da die Kostenauflage das zivilrechtliche Verschulden im eingestellten Verfahrensteil und der Strafbefehl wegen Unterlassung der Buchführung die strafrechtliche Beurteilung eines anderen Sachverhaltes betreffe.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die 10-tägige Beschwerdefrist bildet eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerde vom 17. November 2017 ausreichend begründet ist. 1.2 Erfüllt die Eingabe die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz diese zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Die Möglichkeit zur Verbeshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
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serung einer ungenügenden Rechtsmittelschrift gilt allerdings nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht für Eingaben, die der Einreicher, dem die Anforderungen bekannt sind, bewusst mangelhaft abfasst. Ansonsten wäre es ihm möglich, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO zu umgehen, wonach gesetzliche Fristen, zu denen die Rechtsmittelfristen gehören, nicht erstreckt werden können. Von fachkundigen Personen, wie namentlich Rechtsanwälten, kann erwartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen. Ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis (z.B. bei später Mandatsübernahme und fehlender Akteneinsichtsmöglichkeit) in Frage kommen (BGer 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; BGE 134 I 162, E. 4.1 und 5.1; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 3; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 385 N 3). 1.3 Mit Beschwerde vom 17. November 2017 bringt A.___ lediglich pauschale Rügen und allgemeine Sentenzen vor. Er begehrt die Aufhebung der Einstellungsverfügung insoweit, als A.___ keine Verfahrenskosten auferlegt und ihm zudem eine Entschädigung zugesprochen werden soll. Mit Strafbefehl vom 6. November 2017 sei A.___ wegen Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Geldstrafe, einer Busse sowie Verfahrenskosten verurteilt worden. Es könne nach Auffassung des A.___ nicht sein, dass ihm mit dem Argument, er habe durch die Unterlassung der Buchführung das Verfahren erschwert, in der Einstellungsverfügung sämtliche Verfahrenskosten auferlegt würden und ihm zusätzlich noch die Parteientschädigung verweigert werde. A.___ bezieht sich mit diesen Vorbringen in keiner Weise auf die angefochtene Einstellungsverfügung bzw. die konkrete Begründung zur Einstellung des Verfahrens. Mithin setzt sich A.___ nicht mit der angefochtenen Kostenauferlegung auseinander und führt lediglich aus, dass dieser Kostenentscheid nicht akzeptiert werden könne. Er zeigt namentlich nicht auf, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe einen anderen Entscheid nahe legen bzw. inwiefern die angefochtene Einstellungsverfügung falsch sein solle. Eine substantiierte Beschwerdebegründung, welche die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO erfüllt, ist daher offenkundig nicht gegeben. Vielmehr führt A.___ selbst an, eine Begründung der Beschwerde innerhalb von 10 Tagen sei ihm aufgrund der gegenwärtig hohen Arbeitsbelastung momentan nicht möglich, weshalb er um eine Fristerstreckung ersucht hat. 1.4 Gleichwohl ist A.___ keine Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO zu gewähren, nachdem dieser von einem fachkundigen Rechtsvertreter verteidigt wird, was die Setzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdebegründung in der Regel ausschliesst. Hinzu http://www.bl.ch/kantonsgericht
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kommt, dass der Verteidiger des A.___ bewusst eine lediglich summarische Beschwerde eingereicht hat, wobei die hohe Arbeitsbelastung gemäss Bundesgericht nicht als Grund für eine Erstreckung der Frist ausreicht. Gemäss mehrfach bestätigter Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Diese Bestimmung bezwecke einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es sei eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein müsse. Diese könne somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen dürfe, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. BGer 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E.5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E: 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E.2). Ergänzend ist anzumerken, dass mit Schlussmitteilung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2015 die voraussichtliche Einstellung des Verfahrens bereits angekündigt worden ist, weshalb A.___ mit der Einstellungsverfügung bereits hat rechnen können. Es zeigt sich daher, dass in Bezug auf die mangelhafte Begründung der Beschwerde weder ein Versehen noch ein unverschuldetes Hindernis vorliegt, weshalb von einer bewusst mangelhaft abgefassten Beschwerdebegründung auszugehen und A.___ keine Nachfrist anzusetzen ist. In der Folge dürfen die mit Replik vom 15. Dezember 2017 angeführten Begründungen zur Beschwerde für den Entscheid nicht beachtet werden. 1.5 Gemäss diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 17. November 2017 die Anforderungen an die Beschwerdebegründung gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 385 Abs. 1 StPO nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 1'000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 100.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang seine eigenen Parteikosten selbst zu tragen.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin i.V.
Sarah Leutenegger
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