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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.12.2016 470 16 256

December 19, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,354 words·~22 min·8

Summary

Verfahrenshandlungen/Medienmitteilung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Dezember 2016 (470 16 256) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Medienmitteilung; Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Polizei Basel-Landschaft, Stabsdienst Kommunikation, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenshandlungen / Medienmitteilung Beschwerde gegen die Medienmitteilung der Polizei Basel- Landschaft vom 9. Oktober 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 9. Oktober 2016 veröffentlichte die Polizei Basel-Landschaft die nachfolgende Medienmitteilung:

"Tätliche Auseinandersetzung am Oktoberfest: die Polizei sucht Zeugen – Belohnung ausgesetzt. Allschwil BL. In einem Restaurant an der Baslerstrasse in Allschwil BL kam es in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, 08. / 09. Oktober 2016, gegen 23:30 Uhr, zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei ein Polizist, welcher in seiner Freizeit im Lokal anwesend war, verletzt wurde. Die Polizei sucht Zeugen. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen der Polizei Basel-Landschaft wurde der 44-jährige Polizist, welcher in seiner Freizeit im Lokal war, gegen 23:30 Uhr, an der Theke von mehreren unbekannten Männern tätlich angegriffen. Dabei erhielt das Opfer mehrere Faust- und Ellenbogenschläge ins Gesicht und ging zu Boden. Trotzdem wurde das Opfer weiter mit Fusstritten traktiert. Erst als die Security einschritt, liessen die Täter vom Opfer ab und flüchteten aus dem Lokal. Im Zuge der sofort eingeleiteten Fahndung konnten durch die Kantonspolizei Basel- Stadt zwei verdächtige Männer (Alter 21 und 22 Jahre, Nationalität: Schweizer) angehalten und inhaftiert werden. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat gegen die beiden Männer sowie weitere, bis dato unbekannte Personen, entsprechende Strafverfahren eröffnet; weitere Abklärungen sind im Gang. Die Polizei sucht nun Zeugen. Für Hinweise, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen, ist eine Belohnung von Fr. 1000.-- ausgesetzt. Sachdienliche Hinweise zu diesem Vorfall sind erbeten an die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft in Liestal, Telefon 061 553 35 35."

B. Gegen diese Medienmitteilung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 Beschwerde und stellte die nachfolgenden Rechtsbegehren:

"1. Es sei festzustellen, dass die Medienmitteilung der Beschwerdegegnerin vom 9. Oktober 2016 eine Vorverurteilung (Verstoss gegen die Unschuldsvermutung) darstellt, eine Verletzung der Pflicht zur Neutralität beinhaltet und den Verfahrenszweck der laufenden Untersuchung, die Wahrheitsfindung, zumindest gefährdet. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Medienmitteilung gemäss den Vorgaben der Beschwerdeinstanz anzupassen und die Anpassung den Bericht erstattenden Medien, namentlich den Printmedien «20 Minuten», «Basellandschaftliche Zeitung (bz)» und «Basler Zeitung (BaZ)» und dem Fernsehsender «telebasel», explizit mitzuteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfahrensanträge 3. Es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch – eventualiter provisorisch – anzuweisen, die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von ihrer Website zu nehmen. Über diesen Verfahrensantrag sei vorab mit separater Verfügung zu entscheiden. 4. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort zu replizieren. Kosten 5. Es sei die amtliche Verteidigung vom zu bestätigen. 6. Eventualiter alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

C. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 den Antrag des Beschwerdeführers ab, es sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch anzuweisen, die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von ihrer Website zu nehmen.

D. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 begehrte die Polizei Basel-Landschaft, es sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, wonach die Polizei Basel-Landschaft provisorisch anzuweisen sei, die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2016 von ihrer Website zu entfernen.

E. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers ab, es sei die Beschwerdegegnerin provisorisch anzuweisen, die Medienmitteilung vom 9. Oktober 2016 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von ihrer Website zu nehmen.

F. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 beantragte die Polizei Basel-Landschaft, die Anträge des Beschwerdeführers seien in allen Teilen abzuweisen.

G. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 21. November 2016 an seinen mit Beschwerde vom 20. Oktober 2016 gestellten Rechtsbegehren fest.

H. Mit duplizierender Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 hielt die Polizei Basel- Landschaft an ihren Anträgen gemäss ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 fest.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016 bringt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht vor, die Medienmitteilung sei auf die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens gerichtet gewesen, weshalb diese eine Verfahrenshandlung darstelle und somit mit Beschwerde anfechtbar sei. Insbesondere handle es sich beim Zeugenaufruf und der dafür ausgelobten Belohnung um Verfahrenshandlungen, da sich diese direkt auf das Verfahren auswirken würden. Zumal die Medienmitteilung das gegen ihn geführte Strafverfahren betreffe, verfüge der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Schliesslich komme ihm auch ein Feststellungsinteresse grundsätzlicher Natur zu, könnten sich entsprechende Medienmitteilungen doch jederzeit wiederholen, wobei deren Publikation nie rechtzeitig überprüft werden könnte.

1.2 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde liegt gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Sodann ist die Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Beschwerdeobjekt können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen bilden. Unter hoheitlichen Verfahrenshandlungen ist jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zu verstehen, welche auf den Verfahrensausgang, also die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Verfahrens, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 6; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 11; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 393 N 2 ff.; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 12 ff.; BGE 130 IV 140, E. 2; BStGer BB.2015.81 vom 26. Januar 2016, E. 1.3).

1.3 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Medienmitteilung in Verbindung mit dem Zeugenaufruf der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2016 eine konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlung im Sinne der vorstehenden rechtlichen Ausführungen darstellt. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass sowohl die Orientierung der Öffentlichkeit durch die Polizei als auch der damit verbundene Aufruf an die Bevölkerung, bei der Aufklärung der Straftat mitzuwirken, mit den Bestimmungen von Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO über eine gesetzliche Grundlage verfügen. Folglich ist die Voraussetzung der prozessrechtlichen Regelung der Verfahrenshandlung offenkundig erfüllt. Ebenso entfaltet die Medienmitteilung in Verbindung mit dem Zeugenaufruf eine Aussenwirkung, zumal es sich augenscheinlich nicht um einen rein behördeninternen Vorgang handelt, welcher die Verfahrensbeteiligten nicht direkt tangieren würde.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Es stellt sich somit die Frage, ob die angefochtene Medienmitteilung (in Verbindung mit dem Zeugenaufruf) der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2016 eine auf den Verfahrensausgang gerichtete Handlung darstellt. Diesbezüglich vertritt ein Teil der Lehre den Standpunkt, Pressemitteilungen seien grundsätzlich nicht anfechtbar (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 6, 9a, 11; PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 122; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 11; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1502 Fn 161). Zur Begründung führt namentlich PATRICK GUIDON unter Verweis auf BGE 130 IV 140 an, es handle sich bei der Orientierung der Öffentlichkeit gemäss Art. 74 Abs. 1 StPO zwar um eine hoheitliche Handlung, die prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sei. Sie sei jedoch als Äusserung bzw. Erklärung nicht auf die eigentliche Gestaltung des Verfahrens gerichtet, beziehe sich mithin nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 122). Demgegenüber halten JEREMY STEPHENSON und GILBERT THIRIET dafür, die Orientierung der Öffentlichkeit sei eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung, zumal diese den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte tangieren kann (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 1. Aufl. 2011, Art. 393 N 10). Soweit die Lehre die Anfechtbarkeit einer Pressemitteilung verneint, stützt sie sich in erster Linie auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. März 2004 (BGE 130 IV 140). Das Bundesgericht führte mit besagtem Urteil aus, anfechtbare Amtshandlungen seien Akte, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren würden. Pressemitteilungen würden nicht dazu gehören. Im Übrigen könne sich der Beschuldigte gegen diejenige Person der Strafbehörde, welche die Pressemitteilung abgegeben habe, auf zivil- und strafrechtlichem Weg zur Wehr setzen. Somit bestehe die Möglichkeit, sich gegen allfällige Grundrechtsverletzungen durch Pressemitteilungen auch auf andere Weise als allein mittels Beschwerde zur Wehr zu setzen. Die Garantie eines wirksamen Rechtsschutzes sei daher erfüllt (BGE 130 IV 140, E. 2).

1.5 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren festzustellen, dass es sich bei der in Frage stehenden Medienmitteilung der Polizei Basel- Landschaft vom 9. Oktober 2016 nicht um eine blosse Orientierung der Öffentlichkeit handelt, welche keine Auswirkungen auf die Gestaltung des Prozesses in seinem formellen Gang hat. Vielmehr wurde in casu die Orientierung durch zwei wesentliche Komponenten ergänzt, nämlich einerseits durch einen Aufruf an die Öffentlichkeit, sachdienliche Hinweise zum Vorfall der Polizei Basel-Landschaft zu melden, sowie andererseits durch das Aussetzen einer Belohnung im ansehnlichen Betrag von Fr. 1'000.--. Die Medienmitteilung in spezifischer Kombination mit dem Zeugenaufruf und der Inaussichtstellung einer Belohnung ist somit keine blosse Äusserung oder Erklärung, sondern vielmehr eine klarerweise auf den weiteren Verlauf des Strafverfahrens gerichtete Handlung. Mithin werden mit dem Aufruf allfällige Zeugen des Vorfalls zur konkreten und persönlichen Mitwirkung im Strafverfahren ersucht, um mittels sachdienlichen Hinweisen die Aufklärung der Straftat zu begünstigen. Demzufolge ist die Medienmitteilung in Verbindung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dem Zeugenaufruf und der Belohnung zweifellos auf die Gestaltung des Verfahrens gerichtet und stellt daher eine konkrete und hoheitliche Verfahrenshandlung dar, welche mit Beschwerde anfechtbar ist.

1.6 Somit erhellt, dass die angefochtene Medienmitteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2016 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Sodann wurde mit Beschwerde vom 19. Oktober 2016 die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 In seiner Beschwerde vom 19. Oktober 2016 bringt der Beschwerdeführer vor, am 8. Oktober 2016, zwischen 23.00 und 23.30 Uhr, sei es im Restaurant B.____ in Allschwil zwischen dem Polizisten C.____ und dem Mitangeschuldigten D.____ zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, in welcher auch der Beschwerdeführer involviert gewesen sei. In der Folge habe die Polizei Basel-Landschaft die angefochtene Medienmitteilung veröffentlicht, wobei sie sowohl den Grundsatz der Unschuldsvermutung als auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt habe. Insbesondere verletze die Polizei Basel-Landschaft ihre Verpflichtung zur Neutralität, indem sie in der Medienmitteilung den Beruf des vorgeblichen Opfers, also Polizist, angegeben habe, obwohl dieser das Lokal in seiner Freizeit besucht habe. Ausserdem würde in der Medienmitteilung ein detaillierter Sachverhalt wiedergeben, obschon der Zeugenaufruf der Erforschung des Sachverhalts hätte dienen sollen. Ergänzt worden sei diese Sachverhaltsdarstellung mit der Aussetzung einer Belohnung von Fr. 1'000.--, was ebenfalls problematisch sei. Damit habe man auf die Neutralität und Unbefangenheit allfälliger Zeugen eingewirkt.

Mit replizierender Stellungnahme vom 21. November 2016 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, eine Vorverurteilung liege auch vor, wenn die individuelle Zuordnung eines falsch geschilderten Sachverhalts zu einzelnen Personen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei. Im Übrigen hätten die Aussagen des vermeintlichen Opfers nicht unkritisch in die Öffentlichkeit getragen werden dürfen.

2.2 Die Polizei Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Stellungnahme vom 7. November 2016 geltend, es liege kein Verstoss gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung vor, zumal eine solche Verletzung nur personenbezogen erfolgen könne. In der fraglichen Medienmitteilung seien jedoch keine Namen genannt oder Personen in identifizierbarer Weise beschrieben worden. Ferner basiere die Medienmitteilung auf dem damaligen Wissensstand der Polizei Basel-Landschaft. Eine Medienmitteilung könne nicht das Ergebnis einer umfassenden Sachverhaltswürdigung sein. Im Übrigen sei die Aussetzung einer Belohnung für die Mithilfe der Öffentlichkeit gesetzlich vorgesehen, wobei im vorliegenden Fall ohnehin niemand durch diese Belohnung beschwert gewesen sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mit duplizierender Stellungnahme vom 5. Dezember 2016 legt die Polizei Basel-Landschaft ergänzend dar, die Unterstellung des Beschwerdeführers, wonach potentielle Zeugen mit der ausgesetzten Belohnung bereits in Richtung eines bestimmten Sachverhaltes beeinflusst worden seien, sei absurd. Würde man dem Beschwerdeführer folgen, so wären Medienmitteilungen über aktuelle Ereignisse kaum mehr möglich.

2.3 Die Bestimmung von Art. 74 StPO regelt, unter welchen Voraussetzungen Strafbehörden die Öffentlichkeit entgegen der sonst geltenden Pflicht zum Stillschweigen über pendente Straffälle orientieren können. Art. 74 StPO stellt also eine Durchbrechung der in Art. 73 StPO statuierten Geheimhaltungspflicht dar. Auch wenn die Anforderungen für eine Öffentlichkeitsorientierung nach Art. 74 Abs. 1 und 2 StPO gegeben sind und damit ein Recht der Strafbehörden zur Information der Öffentlichkeit besteht, müssen bei der Öffentlichkeitskommunikation bestimmte Grenzen gewahrt werden, die insbesondere Auswirkungen auf die Art und Weise der Kommunikation im konkreten Fall haben. Diese Grenzen legen namentlich Art. 74 Abs. 3 und 4 StPO fest (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 74 N 1 ff.; URS SAXER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 1 ff.; FABIENNE SCHOBER, Der Anspruch der Öffentlichkeit auf Informationen während des Vorverfahrens, in: ZStrR 133/2015 S. 323).

2.4 Gemäss Art. 74 Abs. 3 StPO sind bei der Orientierung der Öffentlichkeit der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Der Schutzmechanismus des Grundsatzes der Unschuldsvermutung ist im Vorverfahren besonders bedeutend, zumal die Abklärungen der Strafbehörden erst am Anfang stehen. Dies bedeutet zunächst, dass nur jene Informationen publik zu machen sind, welche zur Erreichung des mit der Orientierung anvisierten Ziels notwendig sind (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Voreilige juristische Qualifikationen einer Tat sowie ausdrückliche oder sinngemässe Schuldzuweisungen sind zwingend zu unterlassen. Zur Feststellung, ob eine unzulässige Schuldzuweisung vorliegt, wird nicht auf die Formulierung alleine, sondern stets auf den Gesamtzusammenhang, in dem die Äusserung erfolgte, abgestellt. Die Verdachtsmomente dürfen zwar aufgezeigt werden; dabei muss aber klar zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich um blosse Verdächtigungen handelt, die keine präjudizielle Wirkung haben. Weiter muss der Beeinflussung von Zeugen und somit der Gefährdung der Untersuchung durch das Wegfallen materiell wahrer Aussagen Beachtung geschenkt werden. Oft gibt ein Zeuge seine Aussage nicht mehr wie ursprünglich wieder, nachdem Informationen an die Öffentlichkeit gelangt sind und in den Medien aufgenommen wurden. Mithin kann eine unsachliche Öffentlichkeitskommunikation (unbewusst) gewissermassen eine Erwartungshaltung bezüglich der Aussagen der Zeugen suggerieren, wodurch diese beeinflusst werden könnten (URS SAXER, a.a.O., Art. 74 N 23; DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 74 N 4; FABIENNE SCHOBER, a.a.O., S. 323 ff.). Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im vorstehend skizzierten Sinne jeweils mit Strenge zu wahren (DANIELA BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 74 N 4; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 74 N 8).

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Zu prüfen ist zunächst die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung aufgrund der Schilderung des Sachverhalts. In der angefochtenen Medienmitteilung vom 9. Oktober 2016 führt die Polizei Basel-Landschaft hinsichtlich des Tathergangs unter anderem wie folgt aus: "Gemäss den bisherigen Erkenntnissen der Polizei Basel-Landschaft wurde der 44-jährige Polizist, welcher in seiner Freizeit im Lokal war, gegen 23:30 Uhr, an der Theke von mehreren unbekannten Männern tätlich angegriffen. Dabei erhielt das Opfer mehrere Faustund Ellenbogenschläge ins Gesicht und ging zu Boden. Trotzdem wurde das Opfer weiter mit Fusstritten traktiert. Erst als die Security einschritt, liessen die Täter vom Opfer ab und flüchteten aus dem Lokal." Es zeigt sich somit, dass der Sachverhalt ausgesprochen eingehend und detailliert geschildert wird. Eine derart ausführliche und genaue Beschreibung des Vorfalls erscheint indessen sowohl in Bezug auf die Orientierung der Öffentlichkeit als auch hinsichtlich des Zeugenaufrufs weder als notwendig noch als zielführend. Vielmehr wurde mit den weit über das erforderliche Mass der Sachverhaltsschilderung hinausgehenden Darstellungen des Vorfalls eine mehr oder weniger offensichtliche Rollenzuordnung vorgenommen, indem der reale Tatablauf bereits vorausgenommen wurde. Mithin lässt die Formulierung der Medienmitteilung keine Zweifel offen, dass C.____ Opfer der tätlichen Auseinandersetzung ist, während der Beschwerdeführer und seine Mitangeschuldigten Täter sind. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine neutrale Formulierung, welche jegliche Schuldzuweisungen ausgeschlossen hätte, ohne Weiteres möglich gewesen wäre und im Übrigen auch der bisherigen Praxis der Strafbehörden entsprochen hätte. Dementsprechend wird in vergleichbaren Medienmitteilungen bzw. Zeugenaufrufen jeweils die wertungsfreie Formulierung verwendet, wonach eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. Dagegen qualifiziert die Sachverhaltsschilderung in der angefochtenen Medienmitteilung die Beteiligten mit aller Deutlichkeit als Täter und Opfer, dies zu einem Zeitpunkt, in welchem der relevante Sachverhalt noch in keiner Weise erforscht war. Dabei ist nicht von Relevanz, dass die entsprechenden Personen nicht namentlich genannt werden. Ohnehin soll der Grundsatz der Unschuldsvermutung die beschuldigte Person nicht bloss vor einer Vorverurteilung in der Öffentlichkeit schützen. Vielmehr betrifft einer der bedeutendsten Aspekte der Unschuldsvermutung gerade die Handlungen der Strafbehörden, insbesondere das Beweisrecht. Indem jedoch die Medienmitteilung keine Zweifel am Ablauf des Vorgangs lässt und die Rollen des Opfers sowie der Täter unmissverständlich verteilt, verletzt sie klarerweise den Grundsatz der Unschuldsvermutung.

2.6 Im Weiteren ist zu konstatieren, dass in einem derartig frühen Stadium der Ermittlungen ohnehin ein hohes Mass an Zurückhaltung bei der Darlegung des Sachverhalts unumgänglich ist, zumal die Gefahr besteht, dass Falschinformationen an die Öffentlichkeit gelangen. In Anbetracht des Umstands, dass die vorliegende Medienmitteilung in Verbindung mit einem Zeugenaufruf und dem Aussetzen einer Belohnung veröffentlicht worden ist, hätte umso mehr darauf geachtet werden müssen, dass nur die notwendigsten Informationen publik gemacht werden, da andernfalls die reale Gefahr besteht, Zeugen durch den von den Strafbehörden veröffentlichten mutmasslichen Tatablauf direkt zu beeinflussen. Entsprechend ist gerade zu Beginn eines Verfahrens erheblich, welche Informationen der Öffentlichkeit bekannt gegeben werhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den. So verlangt auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, namentlich der Teilaspekt der Erforderlichkeit, dass nur die notwendigen Angaben publik gemacht werden. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens wäre die Information, dass eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden hat, für die Orientierung der Öffentlichkeit ohne Weiteres ausreichend gewesen und auf weitergehende Ausführungen zum möglichen Tatablauf hätte in Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zwingend verzichtet werden müssen.

2.7 Sodann war die Nennung des Berufes "Polizist" hinsichtlich einer der beteiligten Personen augenfällig nicht erforderlich im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Im Gegenteil war zum damaligen Zeitpunkt nicht erstellt, ob die Auseinandersetzung überhaupt in einem relevanten Zusammenhang mit dem Beruf des Polizisten stand, namentlich da dieser das Restaurant in seiner Freizeit besuchte. Gerade aufgrund der Gegebenheit, dass eine in den Vorfall involvierte Person bei der Polizei Basel-Landschaft arbeitet, muss umso mehr auf eine strikt neutrale Formulierung der Medienmitteilung geachtet werden, weshalb sich die Nennung der Berufsbezeichnung "Polizist" als problematisch erweist. Mithin erscheint die Angabe der beruflichen Tätigkeit von involvierten Personen nur dann erforderlich und zur Erlangung von sachdienlichen Hinweisen geeignet, wenn die Tätigkeit nachgewiesenermassen in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen steht, wenn also der Beruf einer involvierten Person hinsichtlich des vorgefallenen Ereignisses ein massgebliches Element darstellt.

2.8 Gemäss Art. 211 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone Bestimmungen erlassen, wonach Privaten für die erfolgreiche Mitwirkung bei der Fahndung Belohnungen ausgerichtet werden können. Die betreffende Normierung für den Kanton Basel-Landschaft findet sich in § 22 Abs. 1 EG StPO, welcher besagt, dass die Verfahrensleitung oder die Polizei Belohnungen für die Mithilfe der Öffentlichkeit bei der Fahndung aussetzen können. Im vorliegenden Fall erachtet das Kantonsgericht jedoch den Umstand, wonach die Polizei Basel-Landschaft die Medienmitteilung resp. den Zeugenaufruf mit der Aussetzung einer Belohnung verbunden hat, im Hinblick auf die zu wahrende Neutralität als kritisch. Diesbezüglich ist insbesondere festzustellen, dass die der Aussetzung der Belohnung zugrundeliegende Motivation insofern fraglich erscheint, als in der bisherigen Praxis in Fällen von tätlichen Auseinandersetzungen regelmässig auf die Möglichkeit der Aussetzung einer Belohnung zur Ermittlung des Sachverhalts verzichtet wurde. Aus welchen Gründen ausgerechnet im zu beurteilenden Fall eine Ausnahme gemacht wurde, ist für das Kantonsgericht nicht nachvollziehbar. Die Polizei Basel-Landschaft ist indessen verpflichtet, bei der Inaussichtstellung einer Belohnung eine objektiv-sachliche und mithin rechtsgleiche und berechenbare Praxis zu verfolgen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO beachten nämlich die Strafbehörden, zu denen laut Art. 12 lit. a StPO auch die Polizei gehört, namentlich das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln.

2.9 Es zeigt sich somit, dass die Medienmitteilung in Verbindung mit dem Zeugenaufruf und der Inaussichtstellung einer Belohnung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2016 den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Entsprechend den vorstehenden Ausführunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen ist die Medienmitteilung daher insoweit anzupassen, als der den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzende Abschnitt vollständig zu entfernen ist. Überdies ist die Berufsbezeichnung "Polizist" in Beachtung der vorstehenden Erwägungen zu entfernen. Die Polizei Basel- Landschaft ist daher anzuweisen, die Medienmitteilung entsprechend dem nachfolgenden Text anzupassen und innerhalb von 7 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses sämtlichen Medien mitzuteilen, welchen bereits die ursprüngliche Version der Medienmitteilung zugestellt wurde. Ausserdem ist die ursprüngliche Version der Medienmitteilung in der Kategorie "Polizeimeldungen" des Internetauftritts der Polizei Basel-Landschaft innert derselben Frist durch die angepasste Medienmitteilung zu ersetzen.

Die neu zu publizierende Medienmitteilung trägt den folgenden Text: "Tätliche Auseinandersetzung am Oktoberfest: die Polizei sucht Zeugen – Belohnung ausgesetzt. Allschwil BL. In einem Restaurant an der Baslerstrasse in Allschwil BL kam es in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, 08. / 09. Oktober 2016, gegen 23:30 Uhr, zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei mindestens eine Person verletzt wurde. Die Polizei sucht Zeugen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat gegen bis dato unbekannte Personen entsprechende Strafverfahren eröffnet; weitere Abklärungen sind im Gang. Die Polizei sucht nun Zeugen. Für Hinweise, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen, ist eine Belohnung von Fr. 1000.-- ausgesetzt. Sachdienliche Hinweise zu diesem Vorfall sind erbeten an die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft in Liestal, Telefon 061 553 35 35."

3. Kosten 3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch jene Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des unterliegenden Staates.

3.2 Der Beschwerdeführer begehrt, es sei die amtliche Verteidigung zu bestätigen, wobei er zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Juli 2015 sowie vom 20. Juni 2016 einreicht, mit welchen Advokat Dr. Andreas Noll als amtlicher Verteidiger eingesetzt wurde. Diesbezüglich ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die beiden Verfügungen augenscheinlich anderweitige, offenbar ebenfalls gegen den Beschuldigten geführte Strafverfahhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren betreffen. Klarerweise haben die entsprechenden Einsetzungen des vorliegenden Rechtsvertreters als amtlicher Verteidiger vom 6. Juli 2015 sowie vom 20. Juni 2016 in keiner Weise einen Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren, zumal die in casu erhobenen Vorwürfe auf einen Sachverhalt vom 8. Oktober 2016 Bezug nehmen. Des Weiteren ist den Verfahrensakten keine Verfügung betreffend Anordnung der amtlichen Verteidigung hinsichtlich des vorliegenden Strafverfahrens zu entnehmen. Vielmehr wird der Beschwerdeführer bis anhin von einem Wahlverteidiger vertreten. Eine Bestätigung der amtlichen Verteidigung ist daher von Vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn der Antrag betreffend Bestätigung der amtlichen Verteidigung – entgegen dem expliziten Wortlaut des Begehrens – im Sinne eines Antrags auf Anordnung der amtlichen Verteidigung zu verstehen gewesen wäre, so wäre gleichwohl zu konstatieren, dass ein solcher Antrag keineswegs begründet wurde, weshalb ein solcher ebenfalls nicht hätte gutgeheissen werden können.

3.3 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Entsprechend dem vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 7. Dezember 2016 weist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Andreas Noll, einen Aufwand von 8.33 Stunden zu je Fr. 200.-- aus. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet die Beschwerdeinstanz diesen Aufwand für angemessen. Demzufolge ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'698.15 (inklusive Auslagen von Fr. 32.15) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 135.85, insgesamt somit Fr. 1'834.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Medienmitteilung der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2016 den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt. Die Polizei Basel-Landschaft wird angewiesen, die Medienmitteilung entsprechend dem nachfolgenden Text anzupassen: "Tätliche Auseinandersetzung am Oktoberfest: die Polizei sucht Zeugen – Belohnung ausgesetzt. Allschwil BL. In einem Restaurant an der Baslerstrasse in Allschwil BL kam es in der Nacht vom Samstag auf Sonntag, 08. / 09. Oktober 2016, gegen 23:30 Uhr, zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei mindestens eine Person verletzt wurde. Die Polizei sucht Zeugen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hat gegen bis dato unbekannte Personen entsprechende Strafverfahren eröffnet; weitere Abklärungen sind im Gang. Die Polizei sucht nun Zeugen. Für Hinweise, welche zur Ermittlung der Täterschaft führen, ist eine Belohnung von Fr. 1000.-ausgesetzt. Sachdienliche Hinweise zu diesem Vorfall sind erbeten an die Einsatzleitzentrale der Polizei Basel-Landschaft in Liestal, Telefon 061 553 35 35." Die angepasste Medienmitteilung ist innert 7 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses sämtlichen Medien mitzuteilen, welchen bereits die ursprüngliche Version der Medienmitteilung zugestellt wurde. Die ursprüngliche Version der Medienmitteilung in der Kategorie "Polizeimeldungen" des Internetauftritts der Polizei Basel-Landschaft ist innert 7 Tagen seit der Zustellung dieses Beschlusses durch die angepasste Medienmitteilung zu ersetzen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'698.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Fr. 135.85, insgesamt somit Fr. 1'834.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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