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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.01.2017 470 16 237

January 24, 2017·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,364 words·~22 min·7

Summary

Verfahrenseinstellung, Kostenauflage und Verweigerung der Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Januar 2017 (470 16 237) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung, Kostenauflage und Verweigerung der Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Tobias Fasnacht

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____ Privatklägerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung, Kostenauflage und Verweigerung der Entschädigung nach Verfahrenseinstellung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 14. Juni 2015 ereignete sich am X.____weg 8 in Y.____ eine nachbarschaftliche Auseinandersetzung wegen Lärmemissionen, die sich zu einem lautstarken Streit entwickelte, und von A.____ mit seinem Mobiltelefon aufgezeichnet wurde (nur Ton). Die Auseinandersetzung drehte sich zunächst um einen Wäschetrockner, den A.____ während der Sonntagsruhe betrieb, was gemäss der Hausordnung des Mietobjekts nicht erlaubt war. Die Hauswartin konfrontierte A.____ mit der Hausordnung, wobei zum Gespräch im Flur an der Türe seiner Wohnung nach kurzer Zeit auch B.____ und, noch ein bisschen später, die beiden Ehegatten der Involvierten, hinzukamen. Die Unterredung zwischen der Hauswartin und A.____ verlagerte sich sodann auf die bereits seit früheren Vorfällen bestehende Auseinandersetzung zwischen letzterem und B.____. Als B.____ sah, dass das Gespräch von A.____ aufgenommen wurde, versuchte sie, ihm sein Aufnahmegerät bzw. Mobiltelefon zu entreissen und kratzte ihn dabei geringfügig. Beim Streit ging es unter anderem um den Vorwurf gegen B.____, ihr Kind schreie übermässig viel, was gemäss medizinischer Ansicht der Ehegattin von A.____, die Ärztin von Beruf ist, pathologische Züge vermuten lasse. B.____ entgegnete dem, das Kind schreie so viel, weil es seine Zähne bekomme. Sowohl A.____ als auch B.____ drohten einander im Rahmen dieser Auseinandersetzung die Beiziehung der Polizei bzw. weitere (straf-)rechtliche Schritte an.

B. Im Zusammenhang mit einer Einvernahme am 15. März 2016 befragte ein Untersuchungsbeauftragter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft A.____ als Auskunftsperson im Rahmen einer Strafanzeige gegen die beschuldigte (und bei der Einvernahme anwesende) Person B.____. Inhaltlich ging es bei der Einvernahme um verschiedene Vorkommnisse zwischen Mai 2015 und Januar 2016, wobei auch die nachbarschaftliche Auseinandersetzung und die Gesprächsaufnahme durch A.____ vom 14. Juni 2015 thematisiert wurden. Im Rahmen der Einvernahme betreffend diesen Vorfall machte der Untersuchungsbeauftragte B.____ – ohne weitergehende Abklärungen – auf ihr Strafantragsrecht wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen im Sinne von Art. 179ter StGB aufmerksam. Am gleichen Tag erstattete B.____ Strafantrag gegen A.____ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte.

C. Mit Verfügung vom 16. März 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 StPO ein Verfahren gegen A.____ wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179ter StGB). Am 21. März 2016 protokollierte die Staatsanwaltschaft die Anzeige gegen A.____ in eben genanntem Verfahren mit Hinweis auf die Meldung vom 15. März 2016.

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D. Im Rahmen einer elektronischen Korrespondenz übermittelte A.____ der Staatsanwaltschaft am 17. März 2016 einen chronologischen Ablauf des Vorfalls vom 14. Juni 2015, eine Grundrissskizze des Gebäudes, worauf die Personen und ihre Positionen während der Aufnahme eingezeichnet sind, und das Audiofile der Gesprächsaufnahme. In einer weiteren elektronischen Nachricht stellte A.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft sodann fest, die Antragsfrist der Privatklägerin sei abgelaufen und brachte – mit Verweis auf Merkblätter des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) – verschiedene Tatsachen vor, die ihn vom Tatvorwurf entlasten würden: So sei das aufgenommene Gespräch ein öffentliches und die Aufnahme im Hinblick auf die vorliegende Situation am 14. Juni 2015 verhältnismässig gewesen. Im Sinne eines Nachtrags hielt er in einem weiteren elektronischen Schreiben sodann fest, er und seine Frau hätten die Privatklägerin lediglich zu den „pathologischen Schreikrämpfen“ ihres Kindes befragt und sie aufgefordert, sich öffentlich zu erklären, da man als Nachbarn (und Mediziner) unvermeidlich ein Fehlverhalten der Eltern in Betracht ziehen und ausschliessen müsse. Der Kinderschutz sei ein öffentliches Interesse und es sei strafbar, hier untätig zu bleiben. Ein direkter Vorwurf des Kindesmissbrauchs habe von Seiten des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin aber nie stattgefunden.

E. Am 24. März 2016 fand eine Einvernahme von A.____ als beschuldigte Person in Anwesenheit von B.____ und am 18. Mai 2016 eine Einvernahme von B.____ als Auskunftsperson in Anwesenheit von A.____ und dessen anwaltlicher Vertretung statt. Eine weitere Einvernahme fand statt am 19. Mai 2016 mit der Zeugin C.____. Anwesend waren bei letzterer A.____ und dessen anwaltliche Vertretung; B.____ konnte an der Einvernahme nicht teilnehmen und brachte als Grund vor, sie habe für ihr Kind keine Betreuung organisieren können. In einer Aktennotiz vom 19. Mai 2016 der Staatsanwaltschaft und einem Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2016 dokumentierten diese sodann Unstimmigkeiten betreffend die Zeugenbefragung. Auf die genannten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte mit Datum vom 28. September 2016 die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (Ziff. 1). Die Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg (Ziff. 2). Die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt CHF 636.00 (inkl. eine Gebühr von CHF 200.00 für die Einstellungsverfügung) gemäss Art. 426

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO auferlegte die Staatsanwaltschaft A.____ (Ziff. 3) und sprach ihm gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und Genugtuung zu (Ziff. 4). Im Wesentlichen begründete die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung damit, der Tatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB sei nicht erfüllt, weil das aufgezeichnete Gespräch sich im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ereignet habe und deshalb ohne weiteres für sämtliche Nachbarn vernehmbar und somit öffentlich gewesen sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer sodann im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, weil er mit der Aufnahme des Gesprächs rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt habe. Die Verweigerung der Entschädigung und Genugtuung begründete die Staatsanwaltschaft mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO, wonach der beschuldigten Person die Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert.

G. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2016 erhob A.____, vertreten durch seinen frei gewählten Verteidiger Christian Möcklin, am 6. Oktober 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte dabei sinngemäss die Aufhebung der Kostenfolge (Verfahrenskosten) zu Lasten des Beschwerdeführers gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO und die Zusprache einer Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 3‘385.25, alles unter o/e-Kostenfolge. Auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

H. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Sie machte ergänzend zu ihrer Einstellungsverfügung vom 28. September 2016 geltend, die Privatklägerin habe erst im Verlauf der Strafuntersuchung sichere Kenntnis davon erhalten, dass der Beschwerdeführer erstens die Aufnahme erstellt und sie zweitens auch noch aufbewahrte habe. Im Übrigen habe die Frage, ob das Gespräch ein öffentliches war oder nicht, im Rahmen einer Strafuntersuchung geprüft werden müssen. Schliesslich hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass die Aufnahme des Gesprächs gegen den Willen der betroffenen Person, auch wenn es in der Öffentlichkeit stattfand, eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB darstelle. Ob es sich dabei um eine schwere oder leichte Verletzung handle, sei irrelevant.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 forderte das Kantonsgericht die Staatsanwaltschaft auf, umgehend sämtliche Unterlagen (Einvernahmen, Aktennotizen etc.), auf welche sich die „Meldung“ vom 15. März 2016 beziehen, einzureichen. Mit Fax vom gleichen Tag kam die Staatsanwaltschaft dieser Aufforderung nach.

J. Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer fest, es scheine so gewesen zu sein, dass die Staatsanwaltschaft die Privatklägerin am 15. März 2016 auf ihr Strafantragsrecht aufmerksam gemacht habe. Ferner ergebe sich aus den Akten nicht, wie es nach der „Meldung“ vom 15. März 2016 schlussendlich zum Strafantrag gekommen sei.

Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Nach Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellungsverfügung am 28. September 2016 verfasst und die Beschwerde ist am 6. Oktober 2016 der Schweizerischen Post übergeben worden. Die Beschwerdefrist ist somit gewahrt. Nachdem der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in ausreichendem Masse nachgekommen ist, die angefochtene Einstellungsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt sowie die Rechtsmittelfrist gewahrt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.

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2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Eingabe vom 6. Oktober 2016 die Kostenverlegung der Vorinstanz auf der Grundlage von Art. 426 Abs. 2 StPO. Bereits in der Einleitung seiner Beschwerde hält er fest, die Privatklägerin habe sich schon anlässlich früherer Auseinandersetzungen renitent und strafrechtlich relevant (Beschimpfungen, Drohungen etc.) verhalten, weshalb er sich in der fraglichen Situation – ohne zu vergessen, dies anzukündigen – seines Mobiltelefons behändigt habe, um den Streit aufzuzeichnen. Hiermit habe er einerseits Beweise für strafrechtlich relevantes Verhalten sichern und andererseits sich selbst schützen wollen. Im Zusammenhang mit der Frage, ob das Verfahren überhaupt hätte eröffnet werden dürfen, hält er sodann fest, dass der öffentliche Charakter des Gesprächs vom 14. Juni 2015 bereits aus der Anzeige vom 21. März 2016 hervorgehe. Mit Rückgriff auf die „Drei-Sphären- Theorie“ macht der Beschwerdeführer sodann präzisierend geltend, dass die fragliche Aufnahme im öffentlichen Bereich erfolgt sei und dementsprechend keine Verletzung der Persönlichkeit zur Folge habe, was folgerichtig auch für die Aufbewahrung der Aufnahme zutreffen müsse. Bei dem Gespräch handle es sich nämlich weder um ein heimliches noch ein privates, sondern um ein öffentliches. Insofern sei der gleichlautenden Begründung der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. September 2016 beizupflichten. Darüber hinaus sei der vorliegende Eingriff in die Persönlichkeit nicht als qualifizierter zu betrachten. „Eine einmalige, vorangekündigte Aufnahme im öffentlichen, nichtprivaten und nichtgeheimen Bereich erreich[e] die für eine Persönlichkeitsverletzung notwendige Intensität bei weitem nicht.“ Sodann bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, er könne für die Aufnahme und die Aufbewahrung ein überwiegendes privates Interesse geltend machen. Er habe die Aufnahmen ausschliesslich zu Beweiszwecken erstellt und aufbewahrt. Es sei zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin immer wieder zu heftigem Streit gekommen, wobei Straftaten zu befürchten gewesen seien. Ferner könne er auch ein mietrechtliches Interesse geltend machen, weil aufgrund der (nicht dokumentierten) Vorkommnisse eine Kündigung zu befürchten gewesen sei. Ohnehin würde sich die Privatklägerin dadurch auszeichnen, dass sie im Nachhinein alle Vorhalte abstreite, was aus dem Einvernahmeprotokoll vom 16. Februar 2016 hervorgehe.

2.2 Die Staatsanwaltschaft hält den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, letzterer habe die Persönlichkeitsrechte der Privatklägerin mit der Erstellung der Gesprächsaufzeichnung auf einen Tonträger und der Aufbewahrung ohne ihre Zustimmung verletzt. Diese Persönlichkeitsverletzung sei nicht gerechtfertigt und somit widerrechtlich, da weder ein über-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiegendes privates noch öffentliches Interesse an der Aufzeichnung ersichtlich sei und auch keine Einwilligung oder ein anderer Rechtfertigungsgrund der Privatklägerin vorliege. Die Persönlichkeitsverletzung sei zwar nicht ausgesprochen hoch, aber dennoch vorhanden gewesen und habe den Anlass für die Einleitung des vorliegenden Verfahrens gegeben.

3.1 Bei einer Verfahrenseinstellung wird die beschuldigte Person grundsätzlich von der Kostentragung befreit. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können aber auch bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten der beschuldigten Person ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn diese die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen können ihr die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte, die erlittenen wirtschaftlichen Einbussen sowie Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, verweigert werden (Art. 429 Abs. 1 lit. a - c in Verbindung mit Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Mit der Auferlegung der Kosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO geht im Übrigen eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 StPO einher, die Kostenauflage präjudiziert mit anderen Worten die Entschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).

3.2 Bei der Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO handelt es sich um eine den zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens zur Folge hat (BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1). Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Kostenauflage hierbei eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersuchungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar; die reine Verletzung bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt für die Kostenverlegung nicht. Im Zusammenhang mit der Beeinträchtigung bzw. Verletzung von Persönlichkeitsrechten ist eine Kostenauflage dann zulässig, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit eine gewisse Intensität erreicht; für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist ein objektiver Massstab anzulegen (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 426 N 40; BGer 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4, mit Hinweisen). Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen (Mehr-)Kosten muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang nachgewiesen werden. Ein solcher liegt dann vor, wenn die Verletzung der geschriebenen oder ungeschriebenen, kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Verhaltensnorm nach dem gewöhnlichen Lauf der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet ist, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gibt oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung erschwert wird. Grundsätzlich hat die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens aber Ausnahmecharakter; sie ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat (BGer 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf sich die Kostenauflage sodann in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen; nicht erlaubt ist eine Kostenauflage, wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, sie habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.

3.3 Der Beschwerdeführer hat Aufnahmen von einem Gespräch erstellt, das sich zwischen ihm, der sich überwiegend in seiner Wohnung, und der Privatklägerin, die sich überwiegend vor dieser Wohnung im Treppenhaus befand, abgespielt hat. Aus den vorliegenden Akten – insbesondere der Audiodatei, aber auch den Einvernahmeprotokollen – geht sodann hervor, dass die Lautstärke des Gesprächs so hoch gewesen ist, dass das Gespräch auch in weiteren Etagen des Wohnhauses zu hören gewesen sein musste. Ferner sind weitere Personen am Gespräch beteiligt gewesen; zum einen die Hauswartin und zum anderen die Ehegatten des Beschwerdeführers und der Privatklägerin. Inhaltlich ist es im Gespräch hauptsächlich um gegenseitige Vorwürfe im Zusammenhang mit dem (erweiterten) Zusammenleben der beteiligten Mietparteien in Anwesenheit der Hauswartin gegangen. Fraglich ist somit zunächst, ob die Aufnahme und die Aufbewahrung derselben – die zwei Vorgänge sind zu unterscheiden – als Verletzungshandlung die in Art. 28 Abs. 1 ZGB geforderte Schwere erreichten, um überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung darzustellen. Wird eine Persönlichkeitsverletzung angenommen, ist sodann zu prüfen, ob die Persönlichkeitsverletzung aus objektiver Perspektive die Intensität aufweist, welche in Art. 426 Abs. 2 StPO von der Lehre und Rechtsprechung gefordert wird. Ebenso ist näher auf die Frage einzugehen, ob zwischen der Aufnahme (und Aufbewahrung) des Gesprächs vom 14. Juni 2015 durch den Beschwerdeführer und der Eröffnung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft am 16. März 2016 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ist das Ergebnis so, dass in der gegebenen Konstellation eine Kostenauflage im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO und eine Verweigerung der Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO Bundesrecht widerspricht, muss auf die verbleibenden Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden.

3.4 Nach Art. 28 Abs. 1 ZGB kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. Die Persönlichkeitsverletzung muss im Zivilrecht eine gewisse Schwere erreichen. Harmlose bzw. sozialadäquate Beeinträchtigungen, Verletzungen, die sich notwendigerweise aus den Grundbedingungen des menschlichen Zusammenlebens ergeben, sind somit keine Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB (BIANKA S. DÖRR, in: KUKO ZGB, 2012, Art. 28 N 2).

3.5 Es ist zunächst zu ergründen, was für ein Aspekt der Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Sachverhalt verletzt worden ist. Der Persönlichkeitsaspekt, der durch die Aufnahme und Aufbewahrung des Gesprächs am stärksten tangiert wird, ist die „informationelle Privatheit“ bzw. die „Privatsphäre“. Der Einzelne wird hier davor geschützt, sich nicht dauernd beobachtet zu fühlen, sondern in gewissen Grenzen selber bestimmen zu können, unter welchen Umständen wer was über ihn wissen darf; dieser Aspekt der Persönlichkeit ist insofern zu schützen, als der Einzelne durch bestimmte Verhaltensweisen, wie bspw. das Ausforschen, Kolportieren oder sonstiger Zugriff auf personenbezogene Lebensäusserungen in seiner Persönlichkeit tatsächlich spürbar beeinträchtigt wird (REGINA E. AEBI-MÜLLER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2012, Art. 28 ZGB N 23). Das geschützte Persönlichkeitsgut überschneidet sich hier mit dem geschützten Rechtsgut bzw. dem Angriffsobjekt von Art. 179ter StGB. Es geht um die Unbefangenheit der Worte in einer privaten Sphäre – einem nicht-öffentlichen Gespräch – bzw. darum, dass die Aufnahme einer situativen und freien Rede nicht in einem anderen (zeitlich nachfolgenden) Kontext gegen die Interessen des Angegriffenen verwendet wird. Dies kommt im Übrigen auch bei der neben der Aufnahme in Art. 179ter StGB ebenfalls strafbewährten Aufbewahrung zum Ausdruck; hier geht es prinzipiell um die Verhinderung einer (zeitlich wiederum nachfolgenden) Verletzung durch die Weitergabe oder das Abspielen der Aufnahme (PETER VON INS/PETER-RENÉ WYDER, Basler Kommentar StGB, 2013, Art. 179ter N 12).

3.6 Das Kantonsgericht braucht hier nicht abschliessend zu klären, ob mit der fraglichen Aufnahme und Aufbewahrung des Gesprächs die Schwelle der Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB erreicht wird oder ob diese einer Rechtfertigung aufgrund eines privaten

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Interesses des Beschwerdeführers zugänglich ist. Wesentlich ist, dass – auch wenn eine Persönlichkeitsverletzung angenommen würde – die Aufnahme vom Beschwerdeführer nicht heimlich erstellt wurde, es sich beim Gespräch nicht um eine Privatangelegenheit handelte und die von den beteiligten Personen getätigten Aussagen – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 28. September 2016 selber festhält und aus den Einvernahmeprotokollen hervorgeht – im ganzen Treppenhaus zu hören waren. Bei der Aufbewahrung der Aufnahme ist sodann nicht ersichtlich, ob die Privatklägerin in ihrer Persönlichkeit tatsächlich spürbar beeinträchtigt wurde, diente diese doch (aus einer objektiven Perspektive) lediglich zur Beweissicherung bzw. wurde sie vom Beschwerdeführer doch ausschliesslich zu diesem Zweck aufbewahrt und einzig zu seiner Verteidigung in einem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft übergeben. Somit ist augenscheinlich die in Art. 426 Abs. 2 StPO geforderte Intensität der Persönlichkeitsverletzung, wie sie von Lehre und Rechtsprechung konkretisiert und gefordert wird, im vorliegenden Sachverhalt sowohl bei der Aufnahme des Gesprächs vom 14. Juni 2015 als auch bei der Aufbewahrung der Audiodatei bis zum 15. März 2016 ohnehin nicht gegeben, unabhängig davon, ob überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt.

3.7 Darüber hinaus ist auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Aufnahme und Aufbewahrung des Gesprächs vom 14. Juni 2015 und der Eröffnung des Strafverfahrens am 16. März 2016 zumindest fragwürdig. Der Strafantrag der Privatklägerin ist auf eine Einvernahme der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, die am 15. März 2016 stattgefunden hat. Im Zusammenhang mit anderen Vorkommnissen zwischen dem Beschwerdeführer und der Privatklägerin hat der Untersuchungsbeauftragte aus hier unerfindlichen Gründen die Privatklägerin auf ihr Strafantragsrecht hinsichtlich der unbefugten Aufnahme eines Gesprächs im Sinne von Art. 179ter StGB aufmerksam gemacht, nachdem protokollarisch festgehalten worden war, dass der Beschwerdeführer zur Beweissicherung Tonaufnahmen im Treppenhaus einer Liegenschaft gemacht und diese aufbewahrt hatte. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 15. März 2016 geht klar hervor, dass das Gespräch an der offenen Wohnungstüre des Beschwerdeführers stattgefunden hat, vier Personen am Gespräch beteiligt gewesen sind, sich die Situation nach Angaben des Beschwerdeführers „explosiv verschäft“ hat, zwar private Gespräche betreffend das laute Schreien des Kindes der Privatklägerin stattgefunden haben, diese aber in Anwesenheit weiterer Personen erfolgt sind und ein lauter Schmerzschrei zu hören gewesen ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass somit der Hinweis auf das Strafantragsrecht an die Privatklägerin durch

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht den einvernehmenden Untersuchungsbeauftragten ohne Not und somit aus reinem, nicht nachvollziehbarem Übereifer erfolgt ist, insbesondere angesichts der Tatsache, dass das Einvernahmeprotokoll den öffentlichen Charakter des Gesprächs im Treppenhaus eher untermauert als entkräftet. Für den beschriebenen Übereifer des Untersuchungsbeauftragten spricht sodann, dass offensichtlich keine näheren Abklärungen hinsichtlich des Beginns der Strafantragsfrist – die gerade beim Straftatbestand der „Aufbewahrung“ im Sinne von Art. 179ter Abs. 2 StGB nicht offensichtlich ist –, stattgefunden hat.

3.8 Nach den vorgängigen Darlegungen ist die Beschwerde vom 6. Oktober 2016 gutzuheissen. Im Resultat entscheidend ist, dass – sofern eine Persönlichkeitsverletzung überhaupt vorliegt – es an der geforderten Intensität derselben mangelt. Genau diese Intensität wird aber (auch) vom Bundesgericht gefordert, wenn es in seiner Rechtsprechung festhält, die Kostenauflage auf der Grundlage von Persönlichkeitsverletzungen sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung nach objektiven Kriterien eine Intensität aufweist, die nach dem natürlichen Lauf der Dinge die zuständige Behörde in die Pflicht ruft, ein Strafverfahren in der Sache einzuleiten. Somit kann hier – wie bereits dargelegt – offen bleiben, ob mit der Aufnahme und Aufbewahrung des Gesprächs überhaupt eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB erfolgt ist. Im Lichte dieses Ergebnisses kann schliesslich darauf verzichtet werden, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 636.00 (inkl. eine Gebühr von CHF 200.00 für die Einstellungsverfügung) und für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 1‘000.00 zu Lasten des Staates (Art. 423 Abs. 1 StPO).

4.2 Ebenso ist dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszuzahlen. Für das vorinstanzliche Verfahren reicht der Vertreter des Beschwerdeführers eine Honorarnote vom 26. September 2016 für seinen Aufwand vom 12. Mai bis zum 26. Juni 2016 ein. Seine anwaltliche Tätigkeit von 12 Stunden und 12 Minuten berechnet er pro Stunde mit CHF 250.00 und kommt auf ein Anwaltshonorar von CHF 3‘050.00. Mit den weiteren Auslagen in der Höhe von CHF 84.50 und der Mehrwertsteuer von CHF 250.75 stellt er gesamthaft CHF 3‘385.25 in Rechnung.

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4.3 Das Honorar für die Wahlverteidigung richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem Stundenaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen angemessen sein bzw. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falls und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 429 N 15). Aufgrund von § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 200.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache und der damit verbundenen Verantwortung. Kopiaturen (§ 15 TO; CHF 1.50 pro Seite, bei Massenkopien CHF 0.50) und weitere Auslagen wie bspw. Telefonate und Porti (§ 16 TO; nach dem tatsächlichen Aufwand) können separat in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht bereits vom Stundenhonorar erfasst werden.

4.4 Das Kantonsgericht stellt fest, dass die Honorarnote vom 26. September 2016 relativ hoch ausfällt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass es sich vorliegend um ein Strafverfahren handelt, das als nicht sonderlich komplex zu bewerten ist. Demzufolge dürfte nebst einer Überprüfung des Stundenaufwandes für diesen Fall vorliegend auch das Anwaltshonorar CHF 230.00 pro Stunde nicht übersteigen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird jedoch die Angemessenheit der Entschädigung zu beurteilen haben, weshalb die Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) für das Vorverfahren zur Entscheidung an diese zurück zu weisen ist (Art. 397 Abs. 2 StPO).

4.5 Im Hinblick auf die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist zu beachten, dass gemäss § 18 Abs. 1 TO die Honorarrechnung im Beschwerdeverfahren spätestens mit der letzten Rechtsschrift einzureichen ist, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzt. Dem Kantonsgericht liegt am Tag des vorliegenden Beschlusses keine Honorarnote des Beschwerdeführers vor. In seiner Beschwerdeschrift vom 6. Oktober 2016 weist der Beschwerdeführer das Kantonsgericht zwar ausdrücklich darauf hin, es möge ihn vor Erlass des Entscheides auffordern, die Honorarnote für das Beschwerdeverfahren einzureichen. Dieser Aufforderung kann angesichts der klaren Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 1 TO keine Folge gegeben werden. Im Hinblick auf den Aufwand, der dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren entstanden ist, und der

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Komplexität der Sache, ist ihm eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1‘200.00 (zzgl. MwSt., inkl. Auslagen) aus der Staatskasse auszubezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziff. 3 und 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. September 2016 werden aufgehoben.

2. Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 636.00 (inkl. Gebühr von CHF 200.00 für die Einstellungsverfügung) und für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von insgesamt CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Entscheid über die Entschädigung der Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Vorverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) wird an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

4. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1‘200.00 (zzgl. MwSt., inkl. Auslagen) aus der Staatskasse bezahlt.

5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Tobias Fasnacht

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