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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.06.2015 470 15 96 (470 2015 96)

June 30, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,007 words·~15 min·4

Summary

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juni 2015 (470 15 96) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung WK, vom 14. April 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines Verfahrens gegen B.____ betreffend den Straftatbestand des Diebstahls verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, mit Datum vom 14. April 2015 Folgendes:

"1. Die mit Verfügung vom 30. Januar 2015 angeordnete amtliche Verteidigung wird widerrufen und RA A.____ aus der amtlichen Verteidigung entlassen.

1. (sic!) RA A.____ wird um Einreichung der Honorarnote ersucht.

2. Vorläufig wird keine Entschädigung an RA A.____ ausbezahlt. Die Verteidigung wird darauf hingewiesen, dass das Honorar bei Verfahrensabschluss durch die verfahrensabschliessende Behörde festgesetzt und ausbezahlt wird.

3. Es werden keine Kosten erhoben."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwältin A.____ mit Eingabe vom 23. April 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei dementsprechend die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom 16. April 2015 festzusetzen und auszuzahlen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2).

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7. Mai 2015, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1), und es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Ziff. 2).

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft oder des erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde geführt werden. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird wiederum in Art. 135 Abs. 3 StPO sowie in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, es sei gerichtsnotorisch, dass gerade die Fälle der Abteilung WK der Staatsanwaltschaft etliche Jahre dauern könnten. Als selbstständig erwerbende Anwältin sei sie aber bereits für den Betrieb ihres Advokaturbüros mit laufenden finanziellen Verpflichtungen auf eine zeitnahe Festsetzung und Auszahlung von Honoraren angewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO setze die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest. Diese Vorschrift betreffe aber lediglich die abschliessende Festsetzung des Honorars und schliesse deshalb nicht aus, das Honorar eines während des Untersuchungsverfahrens abgelösten amtlichen Verteidigers im Sinne einer Akontozahlung festzusetzen und auszuzahlen. Diesbezüglich habe bereits das ehemalige Verfahrensgericht in Strafsachen festgehalten, es sei dem amtlichen Verteidiger nicht zumutbar, unter Umständen etliche Jahre auf das Honorar zu warten, weshalb Akontozahlungen zuzulassen seien. An dieser Praxis vermöge auch der von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung erwähnte Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. September 2014 nichts zu ändern. Dieses habe zwar ausgeführt, es sei der Staatsanwaltschaft verwehrt, abschliessend über das Honorar der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, zugleich aber festgehalten, dass es der Staatsanwaltschaft freigestellt bleibe, ob sie bis zum Verfahrensabschluss den abgelösten amtlichen Verteidiger für dessen bereits geleistete Dienste in Form von

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Akontozahlungen entschädigen möchte. Abgesehen davon könne die Strafbehörde gemäss Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO die Festlegung der Kostenfolgen und somit auch die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung bei Zwischenentscheiden vorwegnehmen, wodurch der Grundsatz der Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens dann eine Ausnahme erfahre, wenn zufolge Entlassung der amtlichen Verteidigung in einem Zwischenentscheid auch über deren Honorar zu befinden sei. Zudem seien Anwälte gemäss Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, amtliche Verteidigungen zu übernehmen, weshalb es nicht angehen könne, dass sie bei Erfüllung ihrer Verpflichtung mit der Verweigerung der zeitnahen Festsetzung und Auszahlung ihres Honorars abgestraft würden. Sollte die aktuelle Haltung der Beschwerdegegnerin Schule machen, würde dies im Ergebnis das Institut der amtlichen Verteidigung erheblich schwächen.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen der Ansicht, das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 30. September 2014 einerseits die Staatsanwaltschaft mit Bezug auf Honorarforderungen in Anklagefällen zur Beurteilung von Honorarnoten als sachlich unzuständig erachtet, andererseits jedoch gleichzeitig festgestellt, die sachlich unzuständige Staatsanwaltschaft könne Akontozahlungen vornehmen, wofür allerdings unzweifelhaft keine gesetzliche Grundlage bestehe. Da Verfügungen durch eine unzuständige Behörde keine Rechtsverbindlichkeit entfalteten, weshalb im damals beurteilten Fall auch deren Nichtigkeit festgestellt worden sei, müsse dies auch für Verfügungen betreffend Akontozahlungen gelten. Aufgrund des erwähnten Kantonsgerichtsentscheides sei somit eine Rechtsunsicherheit entstanden, zumal das Kantonsgericht in früheren Entscheiden die sachliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft nicht in Frage gestellt habe. Was die Zusprechung von Akontozahlungen im Allgemeinen anbelange, gehe die Staatsanwaltschaft mit der Beschwerdeführerin insofern einig, als sie in Weiterführung der seinerzeitigen Praxis des Verfahrensgerichts in Strafsachen in einem laufenden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen – mehrjähriges Verfahren, Honorar über CHF 10'000.--, Auszahlung maximal einmal pro Jahr – Akontozahlungen gewährt habe. In casu beliefen sich die Aufwendungen der Beschwerdeführerin gemäss deren Honorarnote auf insgesamt CHF 6'391.75, womit sie unter der von der Praxis aufgestellten Grenze von CHF 10'000.-- lägen und damit auch nach den früheren Regeln keine Akontozahlung erfolgt wäre. Ungeachtet dessen stelle die Ausrichtung von Akontozahlungen eine rein Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme dar, die gesetzlich nicht geregelt sei, weshalb in einem nicht abgeschlossenen Verfahren kein durchsetzbarer Rechtsanspruch darauf bestehe.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 In seinem Entscheid vom 30. September 2014 hat das Kantonsgericht in Erwägung 2.1.3 f. festgehalten, dass der Entscheid über das Honorar der amtlichen Verteidigung jeweils am Ende des Verfahrens erfolgt, wobei gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO diejenige Strafbehörde für die Festlegung der Entschädigung sachlich zuständig ist, die das Verfahren zum Abschluss bringt, was bei Anklageerhebung und anschliessendem gerichtlichen Verfahren ausschliesslich auf das urteilende Gericht zutrifft. In der Folge hat das Kantonsgericht im dortigen Verfahren die massgebliche Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft infolge sachlicher Unzuständigkeit als nichtig erklärt. Zugleich hat das Kantonsgericht aber der Staatsanwaltschaft ausdrücklich freigestellt, den abgelösten amtlichen Verteidiger für seine bereits geleisteten Dienste in Form von Akontozahlungen zu entschädigen. Diese Darlegungen haben für den vorliegenden Fall folgende Konsequenzen:

3.2 Zunächst ist das Begehren der Beschwerdeführerin, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote vom 16. April 2015 festzusetzen und auszuzahlen, von vornherein abzuweisen. Im vorliegenden Fall, in welchem die Beschwerdeführerin in einem laufenden Anklageverfahren aus der amtlichen Verteidigung entlassen worden ist, repräsentiert die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht die verfahrensabschliessende Behörde gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO, womit sie auch nicht zuständig ist, das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss Honorarnote festzusetzen und auszuzahlen. Nachdem das Kantonsgericht im Beschluss vom 30. September 2014 die entsprechende Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft als nichtig erklärt hat, fehlt es konsequenterweise an einer Grundlage, diese anzuweisen, denselben Fehler in casu zu wiederholen.

3.3 Sodann ist nochmals explizit zu betonen und klarzustellen, dass es der Staatsanwaltschaft vorliegend zwar nicht gestattet ist, das Honorar der amtlichen Verteidigung definitiv festzulegen, da diese Kompetenz ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde zukommt, dass die Staatsanwaltschaft andererseits aber durchaus die Möglichkeit hat, Akontozahlungen auszurichten, nachdem es sich bei der Zusprechung einer solchen Zahlung definitionsgemäss um eine rein vorläufige Massnahme handelt. Diesbezüglich hat die Praxis verschiedene Richtlinien aufgestellt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ausrichtung einer Akontozahlung möglich sein soll. Das Bundesstrafgericht hat beispielsweise in seinem Entscheid vom 24. April 2006 (BB.2006.2) in E. 1.3 festgehalten, die Zusprechung einer Akontozahlung sei eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die nicht gesetzlich geregelt sei. Der effektive Entscheid über die Festsetzung und die Höhe des Hono-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rars des amtlichen Verteidigers erfolge erst bei Verfahrensabschluss. Es bestehe in einem nicht abgeschlossenen Verfahren weder ein Rechtsanspruch des amtlichen Verteidigers auf Honorarzahlung für seine bisher erbrachten Aufwendungen noch ein solcher auf Leistung einer Akontozahlung. Das ehemalige Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel- Landschaft hat demgegenüber im Zusammenhang mit amtlichen Verteidigungen seit dem Jahre 2006 bei aufwändigen und mehrjährigen Strafverfahren aus Gründen der Billigkeit einmal pro Jahr bzw. bei Vorliegen von Aufwendungen von über CHF 10'000.-- Akontozahlungen im Umfang von 75 % der beantragten Entschädigung ausgerichtet (Beschluss vom 9. Oktober 2006 i.S. B.G.; https://www.baselland.ch/ 400_2006_ 0168-htm.300775.0.html). Gemäss der Praxis des Kantons Luzern sind Zahlungen der Staatsanwaltschaft an die amtliche Verteidigung vor Abschluss des Verfahrens im Sinn von Akontozahlungen grundsätzlich möglich, wobei diese in ihrem Ermessen lägen, bloss vorläufigen Charakter hätten und weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe anfechtbar seien. Ausserdem müsse die Staatsanwaltschaft solche Zahlungen ausdrücklich als Akontozahlungen deklarieren (Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Januar 2014 [2N 13 115]). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat sodann in ihrem Leitfaden zu den amtlichen Mandaten unter Ziffer 1.3 definiert, dass die fallführende Staatsanwaltschaft auf Gesuche hin Akontozahlungen gewähre, wenn die Untersuchung ungefähr ein Jahr gedauert habe oder die amtliche Verteidigung angesichts der aufgewendeten Stunden und Barauslagen ein Zwischenhonorar von mindestens ca. CHF 10'000.-- beanspruche, wobei die Zahlung, um spätere Rückforderungen zu vermeiden, auf ca. zwei Drittel des in Rechnung gestellten Zwischenhonorars festgesetzt werde und grundsätzlich keine materielle Prüfung der Rechnung stattfinde. Soweit sich die Lehre zu dieser Frage äussert, vertritt sie die Meinung, dass Akontozahlungen im Hinblick auf die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung nach den Bestimmungen der eidgenössischen StPO angezeigt seien (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 11 zu Art. 135 StPO).

3.4 Nach Ansicht des Kantonsgerichts handelt es sich bei der Zusprechung einer Akontozahlung um eine Massnahme, die unbestrittenermassen weder auf Bundesebene noch kantonal gesetzlich geregelt ist, weshalb grundsätzlich kein Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Ausrichtung einer solchen Leistung, insbesondere auch nicht auf eine solche in einer bestimmten Höhe, besteht. Diese führt aber nicht dazu, dass es allein dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt ist, ob sie dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung zubilligt oder nicht. Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist nämlich darauf hinzuweisen,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Verfügung darstellt, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, wodurch der Anwalt als amtlicher Verteidiger eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. WALTER FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet damit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung, wobei für die Entschädigung allein der Staat haftet (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf diese Erkenntnis sind folgerichtig auch die Grundsätze im öffentlichen Recht zu beachten, namentlich derjenige von Treu und Glauben, welcher sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des Vertrauensschutzes auswirkt. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) haben private Personen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden, wodurch den Privaten ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschafft wird (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 622 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die amtlichen Verteidiger eine Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates erbringen, was ihnen einen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung verschafft. Dabei geht es aber nicht nur um den grundsätzlichen und unbestrittenen Entschädigungsanspruch, vielmehr ist ihnen ein solcher auch zeitnah zu ihrer eigenen Leistungserbringung zuzugestehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die amtlichen Verteidiger im Gegensatz zu den Privatverteidigern keinen Anspruch auf Kostenvorschüsse reklamieren können und im Strafverfahren häufig eine lange Verfahrensdauer zu gewärtigen haben, sowie dass sich einige Rechtsanwälte auf die Übernahme von amtlichen Verteidigungsmandaten spezialisiert haben, weshalb die entsprechenden Honorare nicht selten einen beträchtlichen Anteil an den Gesamteinkünften darstellen. Des Weiteren haben die amtlichen Verteidiger ihren Teil der Verpflichtung auf behördliche Anordnung hin bereits erfüllt, bevor sie ihren Honoraranspruch geltend machen können, weshalb es als unzumutbar zu bezeichnen ist, wenn diese nach ihrer Leistungserbringung mehrere Monate oder teils gar Jahre auf die Gegenleistung des Staates in Form ihrer Bezahlung warten müssen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsanwälte sogar von Gesetzes wegen verpflichtet sind, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Daraus folgt, dass es sich bei Akontozahlungen nicht nur um Billigkeitsüberlegungen entspringende

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Massnahmen handelt, sondern der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf den Vertrauensschutz ein grundsätzlicher Anspruch darauf einzuräumen, wobei die Staatsanwaltschaft jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen hat. Eine kategorische Verneinung jeglichen Anspruchs unter allen Umständen ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles würde sich nach den vorgängigen Erwägungen nachgerade als Rechtsverweigerung darstellen.

3.5 Nachdem der amtlichen Verteidigung ein grundsätzlicher Anspruch auf Akontozahlungen zugebilligt wird, ist in einem nächsten Schritt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dies zu gelten hat. Diese Frage ist in erster Linie durch das pflichtgemässe Ermessen der verfahrensleitenden Behörde zu beantworten. Diese hat demnach entsprechende Richtlinien aufzustellen, wobei es ihr unbenommen bleibt, die frühere Praxis des ehemaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen zu übernehmen bzw. weiterzuführen oder einen eigenen Leitfaden zu schaffen. Das Kantonsgericht kommt allerdings nicht umhin, einige Mindestanforderungen zu definieren, bei deren Vorliegen von einem verbindlichen Anspruch des jeweiligen Gesuchstellers auszugehen ist. Dabei sind vor allem die Höhe der aufgelaufenen Forderung sowie die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid massgeblich. Das Kantonsgericht erachtet sowohl ein überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- als Umstände, welche – auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin – zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. In Bezug auf die Höhe dieser Zahlung erscheint ein prozentualer Umfang von 75 % des geforderten Honorars als sinnvoll, damit der verfahrensabschliessenden Behörde genügend Spielraum für eine umfassende Prüfung der Honorarnote und eine allfällige Kürzung derselben verbleibt, wobei dieser Wert lediglich als Empfehlung zu verstehen ist. Entscheidend muss auf jeden Fall die einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände sein, insbesondere soweit der jeweilige Gesuchsteller das Vorhandensein besonderer Tatsachen geltend macht.

3.6 Nicht anwendbar ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO, da es bei dieser Bestimmung nur um die expliziten Kosten des Zwischenentscheides geht, in casu aber mit der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der amtlichen Verteidigung keine partielle Verfahrenserledigung verbunden ist, welche einen Teilkostenentscheid rechtfertigen könnte (vgl. YVONA GRIESSER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 5 zu Art. 421 StPO). Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft einerseits untersagt ist, in Anklagefällen im Hinblick auf die amtliche Verteidigung einen definitiven Honorarentscheid zu fällen, dass es ande-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht rerseits ihr aber möglich ist, rein vorläufige (und als solche bezeichnete) Akontozahlungen zu leisten, wobei sie je nach Konstellation des Einzelfalles gestützt auf den Vertrauensgrundsatz sowie die vorgängigen Erwägungen des Kantonsgerichts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (überjährige Verfahrensdauer bzw. ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.--) sogar verpflichtet sein kann, eine angemessene Akontozahlung in einem prozentualen Umfang des geforderten Honorars auszurichten. Bezogen auf vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die generelle Verweigerung einer Akontozahlung nicht zulässig ist, und die Staatsanwaltschaft vielmehr zu prüfen hat, ob sie die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer solchen Zahlung als gegeben erachtet. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde in Ziffer 2 aufzuheben, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang – indem einerseits die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, andererseits aber das Begehren, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, das Honorar der amtlichen Verteidigung festzusetzen und auszubezahlen, abgewiesen wird – gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates; ausserdem ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 648.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.-- Mehrwertsteuer) ebenfalls zu Lasten des Staates auszurichten (vgl. hierzu NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen; LIEBER, a.a.O., N 18 zu Art. 135 StPO, mit Hinweisen).

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben, und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates (per Kasse Staatsanwaltschaft).

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 648.-- (inklusive Auslagen und CHF 48.-- Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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