Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 470 15 90 (470 2015 90)

June 16, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,413 words·~7 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 (470 15 90) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung gemäss Art. 429 StPO ist von Amtes wegen zuzusprechen

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Gabriel Giess

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 23. Juli 2013 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Strafverfahren gegen A.____ wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln.

B. Mit Einstellungsverfügung vom 31. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem auferlegte sie die Verfahrenskosten dem Staat (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren bestimmte sie, dass A.____ gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wird (Dispositiv-Ziffer 3).

C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. April 2015 Beschwerde und begehrte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es seien ihm die entstandenen Anwaltskosten von CHF 4‘276.30 zu erstatten, zudem sei ihm eine Entschädigung und Genugtuung von mindestens CHF 2‘000.-- zu bezahlen.

D. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen 1. Gegen die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2015 kann innert zehn Tagen seit deren Eröffnung bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Weil die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Zunächst ist zu beurteilen, ob dem Beschwerdeführer die Kosten für den Beizug eines Verteidigers aus der Staatskasse zu vergüten sind.

2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der Einstellungsverfügung vom 31. März 2015 erwogen, es seien dem Beschwerdeführer keine besonderen Aufwendungen entstanden, beziehungsweise seien diese vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig.

2.1.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Eingabe vom 20. April 2015 geltend, es sei der ihm im streitbetroffenen Strafverfahren angefallene Aufwand für den Beizug eines Verteidigers von insgesamt CHF 4‘276.30 aus der Staatskasse zu vergüten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.1.3 In der Stellungnahme vom 2. Mai 2015 vertritt die Staatsanwaltschaft den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen seine Ansprüche zu beziffern und zu begründen, obwohl er von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Somit könne von einem impliziten Verzicht auf einen Entschädigungsanspruch ausgegangen werden.

2.2.1 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 23. Oktober 2013 bis zum 14. März 2014 durch Dr. B._____, Advokat, verteidigt worden ist. Ausser Streit steht zudem, dass der Beschwerdeführer die Schlussmitteilung vom 30. Dezember 2014 erhalten und spätestens im Rahmen der Akteneinsicht am 6. Januar 2015 von dieser Kenntnis genommen hat. In dieser Schlussmitteilung ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen gemäss Art. 429 StPO bis zum 12. Januar 2015 beziffert und begründet einzureichen sind (act. 283). Unbestrittenermassen ist innert der angesetzten Frist bei der Staatsanwaltschaft kein entsprechendes Begehren eingegangen.

2.2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vom Staat zu entschädigen, wenn das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt wird. Das Bundesgericht hat diese Bestimmung im BGE 138 IV 197 wie folgt konkretisiert: Einem Beschuldigten ist in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, wenn der Deliktsvorwurf eine bestimmte Schwere erreicht. Es gelte zu beachten, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezogenen Person gehe. Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht seien zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt seien, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Auch bei blossen Übertretungen dürfe deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen habe.

2.2.3 Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens, Sachbeschädigung und grober Verletzung der Verkehrsregeln angehoben. Aufgrund der Schwere dieser Tatvorwürfe und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles war in casu der Beizug eines Verteidigers zweifelsfrei notwendig. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner frei gewählten Verteidigung.

2.3.1 Art. 429 Abs. 2 StPO hält fest, dass die Strafbehörde von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Beschuldigte im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Wird die beschuldigte Person von der Strafbehörde zu Beleg und Bemessung ihres Entschädigungsanspruchs aufgefordert, liefert sie die gewünschten Informationen aber nicht, sind diese für den Entscheid unentbehrlich und können die erforderlichen Informationen von der Strafbehörde nicht ohne unzumutbaren weiteren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufwand beschafft werden (z.B. durch einen kurzen Blick in die Akten), so ist der Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch abzuweisen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutzuheissen (so auch: STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 31a; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1819).

2.3.2 Weil der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren die Honorarnote seines Verteidigers nicht eingereicht hatte, konnte diese keine Kenntnis von den vom Verteidiger dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Bemühungen haben. Aufgrund der Eingaben des Verteidigers des Beschwerdeführers, B._____, Advokat, an die Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2013, vom 24. Oktober 2013, vom 27. November 2013 und vom 28. März 2014 (act. 67, 243, 249, 251) sowie der aktenkundigen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2014 in Anwesenheit der Verteidigung, konnte die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres ersehen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der aktenkundigen Bemühungen entsprechende Kosten entstanden waren. Sie hätte deshalb in Beachtung von Art. 429 Abs. 2 StPO den Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen müssen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zeigen sich aus den Akten wie folgt:

Erstellen der Eingaben vom 23. und 24. Oktober 2013 15 Min. Erstellen der Eingabe vom 27. November 2013 15 Min. Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 14. Januar 2014 inkl. Weg 3 Std. 00 Min. Vor- und Nachbereitung der Einvernahme vom 14. Januar 2014 2 Std. 00 Min. Erstellen der Eingabe vom 28. März 2014 15 Min. Allgemeines Aktenstudium 2 Std. 00 Min. Total 7 Std. 45 Min.

Dem Beschwerdeführer ist somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von Amtes wegen ein Stundenaufwand von 7 Stunden und 45 Minuten zum Stundenansatz von CHF 230.--, d.h. insgesamt somit CHF 1‘925.10 (inkl. Auslagen und 8% MwSt. in der Höhe von CHF 142.60), aus der Staatskasse zu ersetzen. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Entschädigung seiner Anwaltskosten fordert, so ist er darauf hinzuweisen, dass er von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich zur Bezifferung seiner Forderungen aufgefordert wurde. Da er eine solche Bezifferung unterlassen hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, hat die Staatsanwaltschaft von einem impliziten Verzicht auf eine weitergehende Entschädigung ausgehen dürfen. Der Beschwerdeführer ist somit von Amtes wegen mit maximal CHF 1‘925.10 (inkl. Auslagen und 8% MwSt.) für seine Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte zu entschädigen.

(…)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015 wird teilweise gutgeheissen.

Die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 31. März 2015 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt:

„3. A.____ wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für den Beizug eines Anwalts eine Entschädigung von CHF 1‘925.10 (inkl. CHF 142.60 MwSt.) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft zugesprochen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- und Auslagen von pauschal CHF 100.--, insgesamt somit CHF 1‘100.--, werden zu einem Viertel, d.h. im Umfang von CHF 275.--, dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Vierteln, d.h. im Umfang von CHF 825.--, auf die Staatskasse genommen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Gabriel Giess

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 15 90 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 470 15 90 (470 2015 90) — Swissrulings