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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016 (470 15 281) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Jonatan Riegler
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl Beschwerde vom 7. Dezember 2015 gegen den Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. November 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im gegen A.____ geführten Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung, erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), am 17. November 2015 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, mit welchem sie „Beweismittel, (namentlich Lang- und Faustfeuerwaffen)“ einverlangte. Am 18. November 2015 wurde die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme durchgeführt. B. Gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 sowie die Beschlagnahme vom 18. November 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei festzustellen, dass der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 bzw. die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme des Armeekarabiners des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 rechtswidrig erfolgte. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den beschlagnahmten Armeekarabiner umgehend auszuhändigen und für die als Folge der rechtswidrigen Hausdurchsuchung erlittenen gesundheitlichen Schäden Ersatz zu leisten; unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. C. Mit Datum vom 10. Dezember 2015 verfügte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Beschlagnahme der Langwaffe, Modell 1889, des Beschwerdeführers. D. In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Es können somit alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat demzufolge volle Kognition (vgl. PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde berechtigt. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. November 2015 eröffnet wurde, stellt ein taugliches Beschwerdeobjekte dar. Die mittels Eingaben vom 7. Dezember 2015 gegen den erwähnten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl erhobene Beschwerde erfolgt zudem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fristgerecht. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Da sämtliche Formalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde vom 7. Dezember 2015, soweit sie den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl betrifft, einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer den beschlagnahmten Karabiner, Modell 1889, unverzüglich auszuhändigen. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Zur Ergreifung der Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 7; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 2). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, mithin aktuell sein. Ausnahmsweise kann aber ein öffentliches Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 382 N 2; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 382 N 13). In casu hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 die Beschlagnahme des Karabiners, Modell 1889, aufgehoben und deren Aushändigung an den Beschwerdeführer verfügt. Die Staatsanwaltschaft begründet die Aufhebung damit, dass der Karabiner aufgrund der kaum noch verfügbaren Munition als nicht sicherheitsgefährdend einzustufen sei. Somit ist die Staatsanwaltschaft ihrer Pflicht, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob der Grund für die Beschlagnahme weiterhin besteht, nachgekommen (vgl. FELIX BOMMER/PETER GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 267 N 5). Der Karabiner konnte bislang jedoch nicht ausgehändigt werden, da die Polizei Basel-Landschaft, Fachstelle Waffen und Sprengstoff, gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) eine Aushändigung an den Beschwerdeführer nicht zugelassen hat. Da die Staatsanwaltschaft die durch sie verfügte Beschlagnahme mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 aufgehoben hat, ist das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers obsolet geworden, weshalb kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben ist. Auf das Rechtsbegehren betreffend Aushändigung des Karabiners ist daher nicht einzutreten. 1.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe infolge der Hausdurchsuchung einen gesundheitlichen Schaden erlitten, weshalb ihm für die als Folge der rechtswidrigen Hausdurchsuchung erlittenen gesundheitlichen Schäden Ersatz zu leisten sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO hat die Strafbehörde im Endentscheid die Kostenfolgen festzulegen, soweit keine Ausnahme gemäss Art. 421 Abs. 2 StPO vorliegt. Liegt keine solche Ausnahme vor, ergeht der Kostenentscheid mit der Hauptsache. Der Gesetzestext erwähnt zwar nur die Kostenfolgen, die Botschaft bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass sich die Regelung auch auf „allfällige Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche“ bezieht (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1325; YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 421 N 1). Der Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, für das vorliegende Verfahren betreffend den Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2015 stellt keinen solchen Endentscheid gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO dar. Auch liegt keine Ausnahme nach Art. 421 Abs. 2 StPO vor. Folglich hat der Kostenentscheid mit der Hauptsache in einem Endentscheid zu ergehen, weshalb ebenso auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. Dem Strafverfahren liegt gemäss Anzeige der Geschädigten vom 23. März 2015 folgender Sachverhalt zugrunde: Seit einem Erbschaftsstreit zwischen dem Beschuldigten und seiner Schwester im Jahre 1992 habe er ihr und ihrem Mann gegenüber wiederholt Beschimpfungen geäussert. Sodann habe er sie vor einigen Jahren mit einer Eisenstange bedroht. Der in casu relevante Sachverhalt datiert vom 17. März 2015. Die Katze des Beschuldigten sei zum wiederholten Male auf das Grundstück der benachbarten Geschädigten gelaufen, weshalb sie und ihre Nachbarin die Katze mit Wasser bespritzt und verscheucht hätten. Aufgrund dieser Handlung habe der Beschuldigte begonnen sie lautstark zu beschimpfen. Am darauffolgenden Tag, dem 18. März 2015, habe der Beschuldigte, im Wissen, dass die Geschädigte das Gespräch hören könne, lautstark zu seiner Ehegattin gesagt: „Es goht nümmi lang und denn schloh ich sie zämme“. Diese Aussage habe auch der Ehegatte der Geschädigten gehört. Aufgrund dieses Verhaltens habe die Geschädigte am 23. März 2015 Anzeige wegen Drohung und Beschimpfung erstattet. Gestützt auf diese Anzeige leitete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Beschimpfung ein. 3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2015 führt die Staatsanwaltschaft zur Begründung aus, aufgrund der erhobenen Anschuldigung (Drohung) sowie der bisherigen Akten sei die durchgeführte Durchsuchung und Beschlagnahme gestützt auf Art. 241 ff. und 263 ff. StPO zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung von Beweismitteln sowie Tatspuren und von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben seien, dringend angezeigt und gerechtfertigt. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2015 ein, die Staatsanwaltschaft verweise in ihrer Kurzbegründung pauschal auf Art. 241 ff. und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 263 ff. StPO, weshalb für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich sei, welche Gründe die Staatsanwaltschaft zur Hausdurchsuchung und Beschlagnahme veranlasst haben. Der konkrete Zweck der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sei jedoch zwingend und substantiiert in der Verfügung anzugeben. Sodann habe kein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorgelegen, da die Anzeige gegen den Beschwerdeführer bereits am 23. März 2015 eingereicht worden und nicht ersichtlich sei, weshalb die Aussagen der Geschädigten glaubhafter sein sollen als die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers. Ferner erachtet der Beschwerdeführer die Beschlagnahme als nicht erforderlich; sie hätte mittels einer milderen Massnahme erreicht werden können. Der Beschwerdeführer sei weder gewalttätig geworden noch habe er damit gedroht, von einer Waffe Gebrauch zu machen. Eine mündliche bzw. schriftliche Aufforderung zur Herausgabe des Armeekarabiners hätte dem Grundsatz der Erforderlichkeit der Massnahme eher entsprochen. Diese Vorgehensweise hätte den physischen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weniger belastet als die durchgeführte Hausdurchsuchung. Seit der Hausdurchsuchung, welche Ursache für einen Nervenzusammenbruch des Beschwerdeführers gewesen sei, befinde er sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand. Des Weiteren sei die am 18. November 2015 durchgeführte Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme des Armeekarabiners nicht zumutbar bzw. die Proportionalität der Massnahme mit drei bewaffneten Polizeibeamten nicht gewahrt. Somit sei in völkerund verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingegriffen worden. Ferner seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die als Folge der rechtswidrigen Hausdurchsuchung erlittenen gesundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers von der Beschwerdegegnerin zu tragen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessen Entschädigung zuzusprechen. 3.3 In ihrer Stellungnahme vom 18. Dezember 2015 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine Anzeige vom 23. März 2015 am 16. November 2015 einvernommen worden sei. Anlässlich dieser Einvernahme sei der Beschuldigte und Beschwerdeführer sehr aufgebracht gewesen und habe Beschimpfungen und Drohungen ausgesprochen. Aufgrund dieses Verhaltens habe sich der Tatverdacht erhärtet, dass der Beschuldigte ernsthafte Drohungen gegenüber der Geschädigten ausgesprochen habe. Die Staatsanwaltschaft habe nicht ausschliessen können, dass der Beschuldigte mit allenfalls vorhandenen Schusswaffen die Geschädigte bedrohen könnte. Aufgrund dieses nicht auszuschliessenden Risikos sei im angefochtenen Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl explizit aufgeführt worden, dass Lang- und Faustfeuerwaffen zu beschlagnahmen seien. Somit sei klar substantiiert worden, was gesucht und beschlagnahmt werden solle. Diese Begründung genüge den Anforderungen gemäss Art. 241 ff. und 263 ff. StPO. Sodann sei die Massnahme auch angezeigt, verhältnismässig und zur Gefahrenabwehr gerechtfertigt, namentlich wenn solche Drohungen im Raum stehen und der Strafbehörde zur Kenntnis gebracht werde, der Beschuldigte sei Eigentümer einer Waffe. Ferner sei diese Zwangsmassnahme speziell in innerfamiliären Streitigkeiten gerechtfertigt, da gerade im näheren Beziehungsumfeld vermehrt Gewaltdelikte vorkommen würden und man deshalb nicht habe ausschliessen können, dass der Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht führer seine Waffe einsetze. Aufgrund der Rechtmässigkeit der Amtshandlung bestehe auch keine rechtliche Grundlage zur Ausrichtung einer Entschädigung i. S. v. Art. 431 Abs. 1 StPO. Zudem stelle eine Hausdurchsuchung keinen derart starken Eingriff dar, welcher einen gesundheitlichen Schaden zu bewirken vermöge. Dieser sei auf den zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung bereits vorhandenen, schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zurückzuführen. Ein zusätzlicher gesundheitlicher Schaden sei aufgrund der Hausdurchsuchung nicht entstanden. 4.1 Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung erfüllt. Gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO werden Durchsuchungen und Untersuchungen in einem schriftlichen Befehl angeordnet. In dringenden Fällen können sie mündlich angeordnet werden, sind aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Der Befehl bezeichnet gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO die zu durchsuchenden oder zu untersuchenden Personen, Räumlichkeiten, Gegenstände oder Aufzeichnungen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Die Bezeichnung des Legalzwecks hat zwingend auch eine für den konkreten Fall substantiierte Angabe zu enthalten, was erwartet wird, gefunden zu werden (vgl. dazu ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N 25; vgl. zum Ganzen KGer BL 470 14 215 vom 16. Dezember 2014). Die Staatsanwaltschaft verfügte mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 die Durchsuchung des Einfamilienhauses des Beschwerdeführers, aller Räumlichkeiten und Fahrzeugen, zu welchen der Beschwerdeführer Zutritt hat, sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln, namentlich Lang- und Faustfeuerwaffen (act. 7). Dem besagten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl ist folgende Kurzbegründung zu entnehmen: „Aufgrund der gegen A.____ erhobenen Anschuldigung (Drohung) sowie der bisherigen Akten sind die aufgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen gestützt auf Art. 241 ff. und 263 ff. StPO zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung von Beweismitteln und Tatspuren und von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind, dringend angezeigt und gerechtfertigt.“ Aus dieser in allgemeiner Weise verfassten Kurzbegründung des obengenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ergibt sich nur äusserst knapp, welche Gründe die Staatsanwaltschaft veranlasst haben, beim Beschwerdeführer eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme anzuordnen resp. von welchen Überlegungen sich die Strafverfolgungsbehörde hat leiten lassen. Trotz dieser Kurzbegründung legt die Staatsanwaltschaft im Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 dennoch substantiiert dar, welche Gegenstände, nämlich Lang- und Faustfeuerwaffen, zu beschlagnahmen waren. Folglich wurde der Legalzweck hinreichend substantiiert bezeichnet, zumal in Bezug auf den konkreten Fall exakt angegeben wurde, nach welchen Gegenständen man sucht. Somit erfüllt der Durchsuchungsund Beschlagnahmebefehl vom 17. November 2015 (gerade noch) die Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung gemäss Art. 241 StPO. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Zu prüfen ist im Weiteren, ob die Beschlagnahme des Karabiners des Beschwerdeführers vom 18. November 2015 gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO zulässig war. Zwangsmassnahmen können gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a); ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b); die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Diese allgemeinen Anordnungsvoraussetzungen werden durch die besonderen Bestimmungen zu den einzelnen strafprozessualen Zwangsmassnahmen konkretisiert (vgl. JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 3). Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel (lit. a) oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b); den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Im Vordergrund steht hierbei vorliegend – trotz der ausgebliebenen wörtlichen Erwähnung – die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, welche zwei unterschiedlichen Zwecken dienen kann: Während die Sicherungseinziehungsbeschlagnahme die vorläufige Sicherstellung von rechtsgutgefährdenden Gegenständen bezweckt, strebt die Vermögenseinziehungsbeschlagnahme die vorläufige Sicherstellung von Vermögen an, das eventuell durch eine Straftat erlangt wurde oder dazu bestimmt war, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Die Einziehungsbeschlagnahme stellt demgemäss die vorsorgliche Massnahme zur Durchsetzung des Einziehungsrechts gemäss Art. 69 f. StGB bzw. Art. 72 StGB dar. Voraussetzung dafür ist einerseits ein laufendes Strafverfahren, mit dem der Gegenstand verstrickt ist. Der Gegenstand muss zur Begehung einer Straftat gedient haben. Andererseits ist ebenso erforderlich, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährdet. Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden, und für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist. Dabei ist nicht Gewissheit der Tatverstricktheit nötig, die bestenfalls im Endurteil zu erlangen ist, vielmehr genügt ein dahingehender Verdacht (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 263 N 32ff.). Zu Beginn und während der Dauer der Untersuchung lässt das Bundesgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügen (Pra 2001 Nr. 37 E. 2b). In casu war (im Zeitpunkt der streitbetroffenen Anordnung) aufgrund eines möglichen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers eine ernsthafte Gefährdung an Leib und Leben der Geschädigten – insbesondere aufgrund des Wortlauts der ausgesprochenen Drohung und der räumlichen Nähe zu Letzterer – nicht von Vornherein auszuschliessen. Die durchgeführte Sicherungseinziehungsbeschlagnahme ist zudem nicht zu beanstanden, weil diese einen präventiven http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Charakter aufwies und Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO einen Konnex zwischen der inkriminierten Straftat und dem beschlagnahmten Gegenstand nicht zwingend voraussetzt. 5.1 Die Beschlagnahme als strafprozessuale Zwangsmassnahme ist überdies nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Tatverdacht ist die Annahme, es sei eine Tat begangen worden, die eine vorläufige Subsumtion unter einen Straftatbestand erlaubt, und eine allenfalls verdächtigte Person sei der Täter oder die Täterin (MARK PIETH, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2009, S. 106). Der Tatverdacht hat sich demgemäss auf objektivierbare, tatsachenbezogene Umstände zu stützen, die das Vorliegen einer bestimmten Straftat als plausibel erscheinen lassen. Angesichts des Hypothesen- und Prognosecharakters ist der Staatsanwaltschaft bei der Annahme des Tatverdachts ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzugestehen (STEFAN HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 121). Zu Beginn und auch im Verlaufe der Untersuchung kann es bei der Prüfung des Tatverdachts zudem nicht Sache der Rechtsmittelinstanz sein, dem Sachgericht vorzugreifen und eine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder etwa eine umfassende Bewertung der Glaubwürdigkeit der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 6; BGE 116 Ia 143, E. 3.c). 5.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, die geschädigte Person beleidigt und beschimpft zu haben. Dieser Sachverhaltsdarstellung der Geschädigten steht die Aussage des Beschuldigten gegenüber, dass seinerseits keine Drohungen und Beschimpfungen geäussert worden seien. Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 16. November 2016 (act. 115 ff.) erläuterte der Beschuldigte, er habe die Geschädigte nicht bedroht. Vielmehr habe er sie vor 70 Jahren aus einem Gülleloch gerettet, relativiert jedoch „Das hätte ich vielleicht nicht tun sollen. Vielleicht hätte ich damals fünf Minuten warten sollen, dann hätte sie die Probleme, die sie heute hat nicht.“ Sodann soll der Beschuldigte, der gemäss Aussage seines Hausarztes ein ausgeprägter Choleriker sein soll (Seite 4 der Beschwerde vom 7. Dezember 2015), während der staatsanwaltlichen Einvernahme offenbar aggressiv und lautstark geworden sein und sowohl den Rechtsvertreter der Geschädigten als auch die Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft (act. 121 f.) beleidigt haben. Gestützt auf die Aussagen der Geschädigten, untermauert durch das bedrohliche Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahme vom 14. August 2015 (act. 105 ff.), ist ein hinreichender Tatverdacht betreffend Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu bejahen. 5.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf die Ergänzungsfrage hin, ob er Waffen zu Hause aufbewahre, die Antwort verweigert hat (act. 121). Gestützt auf die derzeitige Sach- und Beweislage ist somit festzuhalten, dass im Zeitpunkt der streitbetroffenen Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ordnung nicht nur konkrete Anhaltspunkte dafür vorlagen, der Beschwerdeführer habe die Geschädigte durch schwere Drohungen in Angst und Schrecken versetzt, sondern er überdies auf konkrete Frage hin, ob er Waffen zu Hause habe (Act. 121), seine Mitwirkung verweigerte und dadurch seine latente Gefährlichkeit offenbarte. Dieser Verdacht wird durch das ausfallende Verhalten des Beschuldigten anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2015 erhärtet. 6. Sodann können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Damit wird das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV konkretisiert. Stehen mildere Mittel zur Verfügung, müssen grundsätzlich zuerst diese ergriffen werden (MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 17). Wie bereits dargelegt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 16. November 2015 gefragt, ob er Schusswaffen in seinem Eigentum habe. Diese Frage wurde auf Begehren der Geschädigten gestellt, da sie die Existenz der Waffen vermutete und aufgrund der Drohungen befürchtete, der Beschuldigte könnte diese gegen sie richten. Dieser verweigerte jedoch jegliche Aussage betreffend etwaiger Waffen (act. 121). Die Staatsanwaltschaft musste somit aufgrund des drohenden Verhaltens des Beschuldigten und seiner Nichtkooperation betreffend einen etwaigen Waffenbesitz von einer potentiellen Gefahr für die Geschädigte ausgehen. Folglich war die Beschlagnahme verhältnismässig und konnte nicht durch ein milderes Mittel (vor allem wegen fehlender Kooperation des Beschwerdeführers) erreicht werden. 7. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde vom 7. Dezember 2015 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf diese eingetreten wird. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1ꞌ050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1ꞌ000.-- und Auslagen von Fr. 50.--, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Sodann wird dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung ausgerichtet.
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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 1ꞌ050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1ꞌ000.-- und Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtschreiber i.V.
Jonatan Riegler
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