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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.01.2016 470 15 272

January 19, 2016·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·3,209 words·~16 min·4

Summary

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016 (470 15 272) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 16. November 2015)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen eines Strafverfahrens gegen B.____ betreffend die Straftatbestände des Betruges und der Urkundenfälschung bewilligte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, dem Beschuldigten mit Verfügung vom 13. November 2014 die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwältin A.____ als amtliche Verteidigerin. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 reichte diese bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Ausrichtung einer Akontozahlung im genannten Verfahren im Umfang von 75 % des bisher aufgelaufenen Honorars von CHF 17'058.40, entsprechend dem Betrag von CHF 12'793.80, ein. Dieses Gesuch wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. November 2015 ab. Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. November 2015 erhob die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 24. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei dementsprechend die Staatsanwaltschaft anzuweisen, zu ihren Gunsten eine Akontozahlung gemäss Zwischenabrechnung vom 26. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 12'793.80 festzusetzen und auszuzahlen (Ziff. 1); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Dezember 2015, auf die Beschwerde von Rechtsanwältin A.____ sei nicht einzutreten (Ziff. 1.1), eventualiter sei diese abzuweisen (Ziff. 1.2); dies unter o/e Kostenfolge (Ziff. 1.3).

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO kann gegen den Entschädigungsentscheid der Staatsanwaltschaft oder des erstinstanzlichen Gerichts Beschwerde geführt werden. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde sodann zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Gestützt auf Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird wiederum in Art. 135 Abs. 3 StPO sowie in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie als selbstständig erwerbende Anwältin, welche im Bereich der amtlichen Verteidigung keine Anwaltskostenvorschüsse fordern dürfe, allein schon für den Betrieb ihres Advokaturbüros mit laufenden finanziellen Verpflichtungen gerichtsnotorisch auf eine zeitnahe Festsetzung und Auszahlung von Honoraren angewiesen sei. Das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 festgehalten, dass auch in Anklagefällen ein Anspruch des amtlichen Verteidigers auf Festsetzung und Auszahlung einer Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft bestehe, wenn entweder ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- geltend gemacht werde oder eine voraussichtliche Verfahrensdauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid von über einem Jahr gegeben sei. Im vorliegenden Fall anerkenne die Beschwerdegegnerin, dass das fragliche Verfahren bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid, d. h. bis zum definitiven Honorarentscheid, mit Sicherheit weit mehr als ein Jahr in Anspruch nehmen werde, trotzdem verweigere sie entgegen Treu und Glauben die Ausrichtung einer Akontozahlung. Indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darlege, dass sie voraussichtlich im Januar 2016 Anklage erheben werde, und die Gesuchstellerin dann die Möglichkeit habe, sich betreffend Akontozahlung an das Strafgericht zu wenden, setze sich die Beschwerdegegnerin darüber hinweg, dass das Kantonsgericht klar festgehalten habe, dass es auf den voraussichtlichen Zeitpunkt des verfahrensabschliessenden Entscheides ankomme. Die Beschwerdegegnerin bringe in der angefochtenen Verfügung dieselben Argumente vor, welche bereits im Nichteintretensbeschluss des Kantonsgerichts vom 15. Oktober 2015 zurückgewiesen worden seien, weshalb das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als willkürlich zu bezeichnen sei. Widersprüchlich sei zudem, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung der kantonsgerichtlichen Beschlüsse im betreffenden Verfahren mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 das Gesuch um Ausrichtung einer Akontozahlung gutgeheissen und dabei festgehalten habe, dass die Ausrichtung

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer solchen Zahlung mit Blick auf die Dauer von mehr als einem Jahr bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid gerechtfertigt sei. Der Beschwerdegegnerin sei vorzuwerfen, dass sie in willkürlicher Weise die Rechtsprechung des Kantonsgerichts missachte. Mit ihrer Argumentation, wonach bald Anklage erhoben werde und es für die amtliche Verteidigung zumutbar sei, das Gesuch um Ausrichtung einer Akontozahlung beim Strafgericht, oder, falls doch noch keine Anklage erhoben werde, erneut bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, habe sie es faktisch in der Hand, Akontozahlungen nach Belieben hinauszuzögern. Im Übrigen werde in casu ausser Acht gelassen, dass inzwischen ein Honorar von insgesamt CHF 17'058.40 aufgelaufen sei, womit die vom Kantonsgericht als Richtwert festgesetzten ca. CHF 10'000.-- bei Weitem übertroffen seien und bereits aus diesem Grund ein Anspruch auf eine Akontozahlung zu bejahen sei. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Billigkeitsüberlegungen seien unter diesen Umständen verfehlt.

2.2 Demgegenüber hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung dargelegt, die Zusprechung von Akontozahlungen sei eine rein vorläufige, Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahme, die gesetzlich nicht geregelt sei, weshalb in einem nicht abgeschlossenen Verfahren kein Rechtsanspruch darauf bestehe. Entsprechend der Praxis des Bundesstrafgerichts erachte sie es allerdings als sinnvoll und angebracht, maximal einmal pro Jahr bzw. bei Vorliegen von Aufwendungen über CHF 10'000.-- über Anträge betreffend Ausrichtung einer Akontozahlung zu befinden. Das Kantonsgericht habe in seinem Beschluss vom 30. Juni 2015 erwogen, dass ein überjähriges Verfahren sowie ein aufgelaufenes Honorar von ca. CHF 10'000.-- grundsätzlich zur Entrichtung einer Akontozahlung führen müssten. Das Kantonsgericht habe jedoch auch festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft sachlich unzuständig sei, Honorarforderungen in Verfahren zu beurteilen, in welchen das Gericht als verfahrensabschliessende Behörde zu gelten habe, dass sie als sachlich unzuständige Behörde aber trotzdem aus Billigkeitsüberlegungen heraus Akontozahlungen ausrichten könne, wofür sie Richtlinien zu entwickeln und die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen habe. Im vorliegenden Fall werde voraussichtlich Ende Januar 2016 Anklage beim Strafgericht Basel- Landschaft erhoben, wobei die Gesuchstellerin zu diesem Zeitpunkt nur etwas mehr als ein Jahr als amtliche Verteidigerin tätig sein werde, weshalb es ihr zuzumuten sei, ihr Gesuch um Ausrichtung einer Akontozahlung nach Anklageerhebung direkt beim Strafgericht einzureichen. Billigkeitsüberlegungen, welche zwingend dafür sprächen, dass bereits zum jetzigen Zeitpunkt über das Gesuch zu befinden wäre, würden weder vorliegen noch geltend gemacht. Somit lägen keine besonderen Umstände vor, weshalb aus Billigkeitsüberlegungen die ausnahmsweise

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gewährung einer Akontozahlung angezeigt wäre. Sollte das Untersuchungsverfahren nicht wie vorgesehen abgeschlossen sein, bleibe es der Gesuchstellerin unbenommen, bei der Staatsanwaltschaft erneut ein Gesuch einzureichen. In ihrer Beschwerdeantwort erwägt die Staatsanwaltschaft des Weiteren, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, da für die Ausrichtung einer Akontozahlung keine gesetzliche Grundlage bestehe und es sich vielmehr um eine rein vorläufige Massnahme ohne rechtlich durchsetzbaren Anspruch handle. Dies gelte umso mehr, als die angefochtene Verfügung gar kein taugliches Anfechtungsobjekt darstelle, nachdem die Staatsanwaltschaft nach den Ausführungen des Kantonsgerichts in Anklagefällen nicht zuständig sei für die Festsetzung des Honorars. Sollte das Kantonsgericht auf die Beschwerde eintreten, sei darauf hinzuweisen, dass dieses die Staatsanwaltschaft ausdrücklich ermächtigt habe, bei Prüfung der Gesuche eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände vorzunehmen und allgemeine Richtlinien aufzustellen. In diesem Zusammenhang sei die Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass vorliegend keine Akontozahlung zu gewähren sei.

3.1 Mit Beschluss vom 30. Juni 2015 hat das Kantonsgericht im Verfahren 470 15 96 betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung zwischen den nämlichen Parteien in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Verteidigerin Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2015, lautend: "Vorläufig wird keine Entschädigung an RA A.____ ausbezahlt. Die Verteidigung wird darauf hingewiesen, dass das Honorar bei Verfahrensabschluss durch die verfahrensabschliessende Behörde festgesetzt und ausbezahlt wird." aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückgewiesen. In den entsprechenden Erwägungen hat das Kantonsgericht unter anderem was folgt dargelegt: "Es ist nochmals explizit zu betonen und klarzustellen, dass es der Staatsanwaltschaft vorliegend zwar nicht gestattet ist, das Honorar der amtlichen Verteidigung definitiv festzulegen, da diese Kompetenz ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde zukommt, dass die Staatsanwaltschaft andererseits aber durchaus die Möglichkeit hat, Akontozahlungen auszurichten, nachdem es sich bei der Zusprechung einer solchen Zahlung definitionsgemäss um eine rein vorläufige Massnahme handelt. (…) (E. 3.3). Nach Ansicht des Kantonsgerichts handelt es sich bei der Zusprechung einer Akontozahlung um eine Massnahme, die unbestrittenermassen weder auf Bundesebene noch kantonal gesetzlich geregelt ist, weshalb grundsätzlich kein Anspruch der amtlichen Verteidigung auf Ausrichtung einer solchen Leistung, insbesondere auch nicht auf eine solche in einer bestimmten Höhe, besteht. Dies führt aber nicht dazu, dass es allein dem freien Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt ist, ob sie dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung zubilligt oder nicht. Ungeachtet der fehlenden gesetzlichen Grundlage ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Anwalts zum unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Verfügung darstellt, die zwischen Anwalt und Staat ein besonderes öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis begründet, wodurch der Anwalt als amtlicher Verteidiger eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. WALTER FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011, N 144 zu Art. 12 BGFA, mit Hinweisen). Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet damit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung, wobei für die Entschädigung allein der Staat haftet (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1). Gestützt auf diese Erkenntnis sind folgerichtig auch die Grundsätze im öffentlichen Recht zu beachten, namentlich derjenige von Treu und Glauben, welcher sich im Verwaltungsrecht vor allem in der Form des Vertrauensschutzes auswirkt. Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) haben private Personen Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Das Prinzip des Vertrauensschutzes soll verhindern, dass die Privaten infolge ihres Vertrauens in das Verhalten von Behörden einen Nachteil erleiden, wodurch den Privaten ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Staat verschafft wird (vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 622 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die amtlichen Verteidiger eine Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates erbringen, was ihnen einen Anspruch auf eine entsprechende Honorierung verschafft. Dabei geht es aber nicht nur um den grundsätzlichen und unbestrittenen Entschädigungsanspruch, vielmehr ist ihnen ein solcher auch zeitnah zu ihrer eigenen Leistungserbringung zuzugestehen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die amtlichen Verteidiger im Gegensatz zu den Privatverteidigern keinen Anspruch auf Kostenvorschüsse reklamieren können und im Strafverfahren häufig eine lange Verfahrensdauer zu gewärtigen haben, sowie dass sich einige Rechtsanwälte auf die Übernahme von amtlichen Verteidigungsmandaten spezialisiert haben, weshalb die entsprechenden Honorare nicht selten einen beträchtlichen Anteil an den Gesamteinkünften darstellen. Des Weiteren haben die amtlichen Verteidiger ihren Teil der Verpflichtung auf behördliche Anordnung hin bereits erfüllt, bevor sie ihren Honoraranspruch geltend machen können, weshalb es als unzumutbar zu bezeichnen ist, wenn diese nach ihrer Leistungserbringung mehrere Monate oder teils gar Jahre auf die Gegenleistung des Staates in Form ihrer Bezahlung warten müssen. Dies gilt umso mehr, als die Rechtsanwälte sogar von Gesetzes wegen verpflichtet sind, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen (Art. 12 lit. g BGFA). Daraus folgt, dass es sich bei Akontozahlungen nicht nur um Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen handelt, sondern der amtlichen Verteidigung ist gestützt auf den Vertrauensschutz ein grundsätzlicher Anspruch darauf einzuräumen, wobei die Staatsanwaltschaft jeweils die konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu würdigen hat. Eine kategorische Verneinung jeglichen Anspruchs unter allen Umständen ohne konkrete Prüfung des Einzelfalles würde sich nach den vorgängigen Erwägungen nachgerade als Rechtsverweigerung darstellen (E. 3.4). Nachdem der amtlichen Verteidigung ein grundsätzlicher Anspruch auf Akontozahlungen zugebilligt wird, ist in einem nächsten Schritt festzulegen, unter welchen Voraussetzungen dies zu gelten hat. Diese Frage ist in erster Linie durch das pflichtgemässe Ermessen der verfahrensleitenden Behörde zu beantworten. Diese hat demnach entsprechende Richtlinien aufzustellen, wobei es ihr unbenommen bleibt, die frühere Praxis des ehemaligen Verfahrensgerichts in Strafsachen zu übernehmen bzw. weiterzuführen oder einen eigenen Leitfaden zu schaffen. Das Kantonsgericht kommt allerdings nicht umhin, einige Mindestanforderungen zu definieren, bei deren Vorliegen von einem verbindlichen Anspruch des jeweiligen Gesuchstellers auszugehen ist. Dabei sind vor allem die Höhe der aufgelaufenen Forderung sowie die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid massgeblich. Das Kantonsgericht erachtet sowohl ein überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- als Umstände, welche – auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin – zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. In Bezug auf die Höhe dieser Zahlung erscheint ein prozentualer Umfang von 75 % des geforderten Honorars als sinnvoll, damit der verfahrensabschliessenden Behörde genügend Spielraum für eine umfassende Prüfung der Honorarnote und eine allfällige Kürzung derselben verbleibt, wobei dieser Wert lediglich als Empfehlung zu verstehen ist. Entscheidend muss auf jeden Fall die einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände sein, insbesondere soweit der jeweilige Gesuchsteller das Vorhandensein besonderer Tatsachen geltend macht (E. 3.5). (…) Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es der Staatsanwaltschaft einerseits untersagt ist, in Anklagefällen im Hinblick auf die amtliche Verteidigung einen definitiven Honorarentscheid zu fällen, dass es andererseits ihr aber möglich ist, rein vorläufige (und als solche bezeichnete) Akontozahlungen zu leisten, wobei sie je nach Konstellation des Einzelfalles gestützt auf den Vertrauensgrundsatz sowie die vorgängigen Erwägungen des Kantonsgerichts bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (überjährige Verfahrensdauer bzw. ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.--) sogar verpflichtet sein kann, eine angemessene Akontozahlung in einem prozentualen Umfang des geforderten Honorars auszurichten. (…) (E. 3.6). Dieser

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft hin hat das Kantonsgericht sodann im Rahmen eines Erläuterungsbegehrens mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 ausgeführt, dass das Kantonsgericht es für die amtliche Verteidigung als unzumutbar erachtet, nach erfolgter eigener Leistungserbringung mehr als ein Jahr warten zu müssen bis zur Ausrichtung der entsprechenden Entschädigung durch die zuständige Behörde, wodurch ein Anspruch auf Akontozahlung unter anderem dann entsteht, sobald die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid, d.h. bis zum definitiven Honorarentscheid, mehr als ein Jahr beträgt.

3.2 Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung und in ihrer Stellungnahme muss davon ausgegangen werden, dass diese die Darlegungen und Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts im Beschluss vom 30. Juni 2015 ebenso wenig verstanden hat wie die ergänzenden Erwägungen im Beschluss vom 15. Oktober 2015, weshalb an vorliegender Stelle nochmals dezidiert Folgendes festzuhalten ist: Der Staatsanwaltschaft ist es in Anklagefällen verwehrt, das Honorar der amtlichen Verteidigung definitiv festzulegen, da diese Kompetenz gestützt auf Art. 135 Abs. 2 StPO ausschliesslich der verfahrensabschliessenden Behörde, d.h. dem urteilenden Gericht, zukommt. Die Staatsanwaltschaft hat aber in Anklagefällen die Möglichkeit, Akontozahlungen auszurichten, nachdem es sich bei der Zusprechung einer solchen Zahlung definitionsgemäss um eine rein vorläufige Massnahme handelt. Gestützt auf den Vertrauensschutz folgt sodann, dass es sich bei Akontozahlungen nicht nur um Billigkeitsüberlegungen entspringende Massnahmen handelt, vielmehr ist der amtlichen Verteidigung ein grundsätzlicher Anspruch darauf einzuräumen. Bis zur Überweisung der Anklage an das Strafgericht ist die Staatsanwaltschaft für die Ausrichtung einer Akontozahlung zweifellos sachlich zuständig. Zu diesem Zweck hat sie gestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen und entsprechend erarbeitete Richtlinien die Voraussetzungen zu definieren, unter welchen im konkreten Einzelfall eine Akontozahlung in einer bestimmten Höhe geleistet wird. Dieses Ermessen der Staatsanwaltschaft endet jedoch wiederum bei Vorliegen bestimmter, vom Kantonsgericht verbindlich festgelegter Voraussetzungen. Danach stellen sowohl ein bis zum definitiven Honorarentscheid überjähriges Strafverfahren als auch ein aufgelaufenes Honorar im Umfang von ca. CHF 10'000.-- alternative Umstände dar, welche – nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechendes Gesuch des jeweiligen amtlichen Verteidigers hin – zur Ausrichtung einer Akontozahlung führen müssen. Der amtlichen Verteidigung ist es nach Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und Erbringen einer Leistung für das Funktionieren des Justizwesens und damit im Interesse des Staates schlichtweg nicht zumutbar, mehrere Monate oder gar Jahre auf

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Gegenleistung des Staates in Form ihrer Bezahlung in teilweise nicht unmassgeblicher Höhe warten zu müssen.

In casu ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. November 2014 als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden ist, womit bereits zum heutigen Zeitpunkt feststeht, dass die voraussichtliche Dauer bis zum verfahrensabschliessenden Entscheid, d.h. bis zum definitiven Honorarentscheid, mehr als ein Jahr betragen wird. Des Weiteren ist ebenso unbestritten, dass das von der Beschwerdeführerin beanspruchte und bisher aufgelaufene Honorar von CHF 17'058.40 eindeutig über der Grenze von ca. CHF 10'000.-- liegt. Gestützt auf die vorgängig zitierten Erwägungen des Kantonsgerichts ist damit im vorliegenden konkreten Anwendungsfall zu konstatieren, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund des zeitlichen Faktors als auch im Hinblick auf die betragsmässigen Aufwendungen einen verbindlichen Anspruch auf eine Akontozahlung hat, für deren Ausrichtung die Staatsanwaltschaft bis zur Überweisung der Anklage zuständig ist. Die gegenteiligen Argumente der Staatsanwaltschaft gehen entweder an der Sache vorbei oder missachten die vom Kantonsgericht im Verfahren 470 15 96 mit rechtskräftigem Beschluss vom 30. Juni 2015 aufgestellten Grundsätze. Insofern muss die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Entrichtung einer Akontozahlung in casu als klare Ermessensüberschreitung qualifiziert werden. Nachdem im Übrigen die Höhe der beantragten Akontozahlung betragsmässig nicht bestritten wird, ist diese ohne Weiteres im Umfang des Begehrens festzusetzen. Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Beschwerdegegnerin anzuweisen, Rechtsanwältin A.____ im Verfahren X.____ in Sachen B.____ eine Akontozahlung gemäss Zwischenabrechnung vom 26. Oktober 2015 im Betrag von CHF 12'793.80 (inklusive Auslagen und CHF 947.70 Mehrwertsteuer) auszurichten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 800.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) zu Lasten des Staates. Ausserdem rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung gemäss deren Honorarnote vom 8. Dezember 2015 in der Höhe von CHF 1'152.90 (inklusive Auslagen und CHF 85.40 Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, vom 16. November 2015 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, Rechtsanwältin A.____ in deren Funktion als amtliche Verteidigerin im Verfahren X.____ in Sachen B.____ eine Akontozahlung im Betrag von CHF 12'793.80 (inklusive Auslagen und CHF 947.70 Mehrwertsteuer) auszurichten.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 900.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 800.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) gehen zu Lasten des Staates.

3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'152.90 (inklusive Auslagen und CHF 85.40 Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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