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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016 (470 15 268) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Voraussetzungen für die Vornahme eines Wangenschleimhautabstriches und einer erkennungsdienstlichen Erfassung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer
gegen
Polizei Basel-Landschaft, Rheinstrasse 25, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 1
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin 2
Gegenstand Wangenschleimhautabstrich Beschwerde gegen die Verfügung der Polizei Basel-Landschaft vom 3. November 2015 und den Wangenschleimhautabstrich durch die Polizei Basel-Landschaft vom 11. November 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen A._____ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Strafverfahren ordnete die Polizei Basel-Landschaft (nachfolgend: Polizei) mit Verfügung vom 3. November 2015 mit dem Titel „Erkennungsdienstliche Erfassung und WSA- Abnahme“ eine erkennungsdienstliche Erfassung von A._____ an. Im vorgedruckten Text dieser Verfügung wurde der Halbsatz „ohne Abnahme WSA“ handschriftlich durchgestrichen. Die Verfügung wurde A._____ anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2015 eröffnet. Überdies nahm die Polizei am 11. November 2015 bei A._____ einen Wangenschleimhautabstrich (nachfolgend: WSA) ab. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein.
B. Mit Beschwerde vom 23. November 2015 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Folgendes: „1. Es sei festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung und der WSA vom 11. November 2015 am Beschwerdeführer rechtswidrig erfolgt sind. 2. Es seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die am 11. November 2015 beim Beschwerdeführer erhobene DNA-Probe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten und das DNA-Profil aus dem DNA-Informationssystem zu löschen. 3. Unter o/e-Kostenfolge.“
C. In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 begehrte die Polizei, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; eventualiter sei vorgängig eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zum Beschwerdegegenstand einzuholen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
D. In der Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 wurde die Polizei mit Frist bis zum 14. Januar 2016 ersucht, dem Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, mitzuteilen, ob die erkennungsdienstlichen Unterlagen und die WSA-Probe des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit vernichtet wurden.
F. Mit Eingabe vom 11. Januar 2016 teilte die Polizei mit, die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers seien am 8. Dezember 2015 nach der Einstellung des Strafverfahrens im Auftrag der Staatsanwaltschaft gelöscht und der WSA in der Folge vernichtet worden. Zu keiner Zeit sei ein DNA-Profil des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben oder erstellt worden.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Nachdem die angefochtene Verfügung und der beanstandete WSA taugliche Anfechtungsobjekte darstellen, der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann grundsätzlich auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die am 11. November 2015 beim Beschwerdeführer erhobene DNA-Probe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Am 8. Dezember 2015 sind die erkennungsdienstlichen Daten des Beschwerdeführers gelöscht und in der Folge der WSA des Beschwerdeführers vernichtet worden. Demnach ist der Beschwerdeführer durch die erkennungsdienstliche Erfassung und den WSA nicht mehr beschwert, weshalb auf den vorgenannten Antrag zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten werden kann.
1.3 Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer, es sei das DNA-Profil aus dem DNA- Informationssystem zu löschen. Weil zu keiner Zeit ein DNA-Profil des Beschwerdeführers im DNA-Informationssystem erfasst worden ist, fehlt es insofern an einem Anfechtungsgegenstand. Auf diese Rüge ist somit nicht einzutreten.
2.1 Die Polizei hat mit Verfügung vom 3. November 2015, welche sie dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2015 eröffnet hat, eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers angeordnet. Im Text dieser Verfügung hat sie den vorgedruckten Halbsatz „ohne Abnahme WSA“ handschriftlich durchgestrichen. Die besagte Verfügung trägt indes den Titel „Erkennungsdienstliche Erfassung und WSA-Abnahme“. Als Kurzbegründung hat die Polizei angeführt, an die Adresse des Beschwerdeführers sei ein Brief aus den Niederlanden mit 2,1 Gramm Haschisch zugestellt worden.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Wesentlichen vor, es werde ihm vorgeworfen, mittels eines an ihn adressierten Couverts aus den Niederlanden 2,1 Gramm Haschisch eingeführt zu haben. Gemäss Art. 19a Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG werde die Einfuhr von Betäubungsmitteln zum eigenen Gebrauch mit Busse bestraft. In der angefochhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenen Verfügung werde zur Aufklärung der ihm vorgeworfenen Tat, der Einfuhr von Betäubungsmitteln zum eigenen Gebrauch, eine erkennungsdienstliche Erfassung und ein WSA angeordnet. Zur Aufklärung dieser Übertretung hätte gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 des DNA-Profil-Gesetzes keine DNA-Analyse durchgeführt werden dürfen. Der WSA sei folglich ohne gesetzliche Grundlage sowie in Verletzung von Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 255 StPO und demnach rechtwidrig erfolgt. Zudem sei die erkennungsdienstliche Erfassung im Lichte des Vorhalts unverhältnismässig. Im vorliegenden Fall seien auch Art. 197 Abs. 1 i.V.m. Art. 260 StPO verletzt worden. Es sei die für die Anordnung einer solchen Massnahme gesetzlich vorgeschriebene Erforderlichkeit nicht gegeben. Um eine weitere Tat des Beschwerdeführers zu verhindern, bedürfe es keiner erkennungsdienstlichen Erfassung. Weil die Einfuhr der geringen Menge Cannabis nicht schwer wiege und es sich um eine Einzeltat des Beschwerdeführers handle, sei vielmehr davon auszugehen, dass die vorgesehene Busse für die Verhinderung weiterer Taten ausreiche. Überdies sei die Bedeutung der Tat so gering, dass der durch die erkennungsdienstliche Erfassung bewirkte Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt sei. Ferner rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 143 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des DNA-Profil-Gesetzes. Er sei vorgängig zur Zwangsmassnahme nicht genügend über seine Rechte aufgeklärt worden. Es sei ihm lediglich das „Merkblatt für beschuldigte Personen“ der Polizei Basel-Landschaft vorgelegt worden. Im Punkt 2.4 verweise dieses Informationsblatt unter dem Titel „Zwangsmassnahmen“ darauf, dass sich die beschuldigte Person den durch das Gesetz vorgesehenen Zwangsmassnahmen zu unterziehen habe. Es werde jedoch nicht darauf hingewiesen, dass ein WSA zur Erstellung eines DNA-Profils vorgenommen werde. All diese Gründe würden zeigen, dass sowohl die erkennungsdienstliche Erfassung als auch der WSA widerrechtlich vorgenommen worden seien.
2.3 In ihrer Vernehmlassung macht die Polizei demgegenüber zusammenfassend geltend, zum Zeitpunkt der beanstandeten Verfahrenshandlung habe der Tatverdacht bestanden, der Beschwerdeführer habe durch die Einfuhr von Betäubungsmitteln eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG begangen. Diese Widerhandlung werde mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gemäss Art. 10 StGB handle es sich dabei um ein Vergehen. Nach Art. 19a BetmG könne eine Strafmilderung erfolgen, wenn die Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG zum eigenen Konsum begangen worden sei. Diesfalls würde die Strafe lediglich auf eine Busse hinauslaufen und die Widerhandlung damit lediglich eine Übertretung darstellen. In der im Anschluss an den WSA durchgeführten Einvernahme habe der Beschwerdeführer sowohl die Einfuhr als auch den Konsum von Betäubungsmitteln bestritten. Es sei deshalb mitnichten klar, dass es sich bloss um einen Fall von Betäubungsmittelkonsum handle. Aufgrund all dessen könne festgehalten werden, dass die in Frage stehende Einfuhr von Betäubungsmitteln je nach Sachlage entweder als Vergehen oder Übertretung zu qualifizieren sei. Daran vermöge nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung irrtümlich einer Übertretung beschuldigt werde. Es sei nämlich nicht Sache der Polizei, die zu ermittelnden Straftatbestände rechtlich verbindlich zu würdigen. Dies obliege vielmehr der Staatsanwaltschaft bzw. der urteilenden Behörde. Da Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO die Kompetenz der Polizei zur Vornahme eines WSA bei Verdacht vorsehe und ein solcher vorliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gend gegeben sei, habe die Polizei den streitbetroffenen WSA anordnen dürfen. Überdies seien die Vorbringen des Beschwerdeführers zur fehlenden Aufklärung über seine Rechte unbegründet. Der Beschwerdeführer gebe selbst zu, er sei mittels des „Merkblattes für beschuldigte Personen“ über seine Rechte aufgeklärt worden. Unerheblich sei sodann seine Einwendung, unter dem Titel „Zwangsmassnahmen“ fehle der explizite Hinweis auf den WSA. Da es sich beim WSA um eine Zwangsmassnahme handle, sei dieser vom Begriff „Zwangsmassnahmen“ mitumfasst. Dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht habe, zeige weiter, dass er in rechtsgenügender Weise über seine Rechte aufgeklärt worden sei.
3. Zu prüfen ist, ob eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers und der WSA beim Beschwerdeführer zulässig gewesen sind.
3.1 Gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO können Zwangsmassnahmen (Art. 196-298 StPO) nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90).
3.2.1 Nach Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Die Polizei kann bei Personen die nicht invasive Probenahme anordnen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Die Probenahme bei der beschuldigten Person und die Erstellung eines DNA-Profils kommen nicht nur in Betracht zur Aufklärung jenes Delikts, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehörden bekannten Delikten. Die Probeentnahme und die Erstellung eines DNA-Profils sind auch erlaubt, um den Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Dienen der WSA und die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der Anlasstat, sind diese Massnahmen bei der eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigten Person möglich, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Betroffene in andere - auch künftige - Verbrechen oder Vergehen verwickelt sein könnte, zu deren Aufklärung die Erstellung des DNA-Profils beitragen könnte (BGer. 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2; FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 255 N 7f; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 255 N 2).
3.2.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung hat am 22. Oktober 2015 eine an den Beschwerdeführer gerichtete Postsendung aus den Niederlanden zurückgehalten, welche in einem Minigrip brutto 2,1 Gramm Haschisch enthielt (act. 13 ff.). Irgendwelches DNA-haltiges Material ist - soweit ersichtlich - auf dieser Sendung nicht sichergestellt worden. Zur Aufklärung der Anlasstat http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat es demnach keines WSA des Beschwerdeführers bedurft. Ausserdem machen weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft begründet geltend, noch ergeben sich aus den Akten augenscheinliche Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Zwangsmassnahme eine erhöhte Wahrscheinlichkeit vorlag, der Beschwerdeführer könnte bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen haben oder aber in Zukunft solche begehen (z.B. um nach einer etwaigen „Sendung auf Probe“ von Betäubungsmitteln von geringem Umfang [wie in casu brutto 2,1 Gramm Haschisch], später grössere Mengen von Betäubungsmitteln einzuführen). Aufgrund all dessen erhellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme des hier in Frage stehenden WSA nicht gegeben waren und dieser somit rechtswidrig erfolgt ist.
3.3.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen (Art. 260 Abs. 1 StPO). Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen (Art. 260 Abs. 2 StPO). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist nicht nur bei Verbrechen und Vergehen, sondern auch bei Übertretungen zulässig. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO) erscheint die Vornahme einer erkennungsdienstlichen Erfassung indessen nur bei einer Straftat einer gewissen Schwere als zulässig (SCHMID, a.a.O., Art. 260 N 4). Die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Massnahme ist nicht nur zur Untersuchung des Anlassdelikts zulässig, sondern auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass der Betroffene ein anderes Delikts verübt haben oder in Zukunft eine Straftat verüben könnte, und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führende Untersuchung fördern könnten (BGer. 1B_57/2013 vom 2. Juli 2013 E. 3.2; HANSJAKOB, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 260 N 6; SCHMID, a.a.O., Art. 260 N 4).
3.3.2 Auch hier ist kein Grund für eine erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers ersichtlich. Auf dem fraglichen Couvert ist - soweit aktenkundig - keine Fingerabdruckspur asserviert worden. Demnach bestand offenbar kein Anlass, beim Beschwerdeführer einen Fingerabdruck abzunehmen, um diesen mit einem solchen auf der streitgegenständlichen Sendung zu vergleichen. Da die Identität des Empfängers der Sendung (aufgrund der Empfängeradresse auf dem fraglichen Brief) bekannt war, bedurfte es überdies auch keiner Identitätsabklärung des Beschwerdeführers. Ferner legen die Beschwerdegegnerinnen weder begründet dar, noch sind hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich, wonach im Zeitpunkt der Vornahme der Zwangsmassnahme eine erhöhte Wahrscheinlichkeit bestand, der Beschwerdeführer könnte andere Delikte verübt haben oder in Zukunft solche begehen. In Anbetracht all dessen folgt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Erfassung nicht erfüllt waren und diese somit widerrechtlich vorgenommen wurde.
3.4 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des DNA-Profil-Gesetzes informiert die anordnende Behörde die betroffene Person vor der Probenahme über die Aufnahme ihres DNA-Profils in das Informationssystem, über ihre Auskunftsrechte und über die Voraussetzungen der Löschung. Dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer ist vor dem WSA das „Merkblatt für beschuldigte Personen“ der Polizei ausgehändigt worden. Dieses Merkblatt enthält lediglich den pauschalen Hinweis, dass die beschuldigte Person sich den durch das Gesetz vorgesehen Zwangsmassnahmen zu unterziehen habe. Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch vor dem WSA nicht darüber orientiert worden, dass die Probeentnahme erfolgt, um sein DNA-Profil allenfalls in das Informationssystem aufzunehmen. Ebenso wenig ist er darüber aufgeklärt worden, welche Auskunftsrechte ihm in einem solchen Fall zustehen und was die Voraussetzungen zur Löschung des DNA-Profils sind.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es ist festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers und der WSA vom 11. November 2015 rechtswidrig erfolgt sind.
5.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Bei Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens entscheidet das Kantonsgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Verfahrensausgang abzustellen. Wenn sich dieser nicht ohne Weiteres feststellen lässt, ist auf allgemeine prozessuale Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14; vgl. BGer. 6B_106/2010 vom 22. Februar 2011 E. 4.1.1).
Im vorliegenden Fall war festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers und der WSA vom 11. November 2015 am Beschwerdeführer rechtswidrig erfolgt sind. Da der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht obsiegt, gehen die entsprechenden Kosten zulasten der Staatskasse. In Bezug auf die Anträge, es seien die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die am 11. November 2015 beim Beschwerdeführer erhobene DNA-Probe aus den Akten zu entfernen und zu vernichten, ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Betreffend des Begehrens auf Löschung des DNA-Profils aus dem DNA-Informationssystem liegt Nichteintreten vor (vgl. E. 1.2 und 1.3 hiervor). Diese Anträge sind zum einen durch die rechtswidrige erkennungsdienstliche Erfassung und den widerrechtlichen WSA veranlasst und zum anderen von untergeordneter Bedeutung. In Anbetracht all dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1'000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Ausserdem ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). Weil dem Gericht keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist die Entschädigung für den Beizug eines Rechtsanwalts im Beschwerdeverfahren gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfanges dieses Beschwerdeverfahrens ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) aus der Staatskasse auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Es wird festgestellt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers und der Wangenschleimhautabstrich vom 11. November 2015 am Beschwerdeführer rechtswidrig erfolgt sind.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 100.--, werden auf die Staatskasse genommen.
3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘080.-- (inkl. Auslagen und Fr. 80.-- MWST) aus der Staatskasse entschädigt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
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