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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.09.2015 470 15 183

September 1, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,197 words·~11 min·4

Summary

Sicherheitshaft; Verletzung des Beschleunigungsgebots, es kommt jedoch keine Haftentlassung in Betracht; Beschwerdeabweisung.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2015 (470 15 183) ____________________________________________________________________

Strafprozessordnung

Sicherheitshaft

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 619, 4147 Aesch, Beschwerdeführer

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Gegenstand Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 22. Juli 2015 wurde die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft in teilweiser Gutheissung des Antrags des Strafgerichts bis zum 30. Oktober 2015 verlängert.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, mit Eingabe vom 3. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Ferner sei die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvan Ulrich zu bestätigen.

C. Mit Stellungnahme vom 5. August 2015 begehrte das Strafgericht Basel-Landschaft die Abweisung der Beschwerde.

D. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft stellte mit Stellungnahme vom 6. August 2015 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

E. Der Beschwerdeführer hielt mit replizierender Stellungnahme vom 19. August 2015 an seinen mit Beschwerde vom 3. August 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.

Auf die Begründung des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen 1. Formelles […]

2. Materielles 2.1 In Art. 212 Abs. 1 StPO wird der Grundsatz statuiert, wonach die beschuldigte Person in Freiheit bleibt. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).

2.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 22. Juli 2015, es bestehe der dringende Tatverdacht, wonach sich der Beschwerdeführer des qualifizierten Raubs, der mehrfachen versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeit und der Hehlerei schuldig gemacht habe. Ebenso sei eine erhebliche Fluchtgefahr gegeben, wobei keine Ersatzmassnahmen zu deren Verringerung ersichtlich seien. Hingegen stelle sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass möglicherweise das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, aus der Sicherheitshaft zu entlassen sei. Diesbezüglich sei nicht ersichtlich, weshalb das Strafgericht nach Vorliegen des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015, wonach es nach Auffassung des Kantonsgerichts möglich sei, die Hauptverhandlung bis zum 15. August 2015 durchzuführen, die Verhandlung nicht auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt habe beziehungsweise weshalb im Frühjahr 2015 der Verhandlungsbeginn in einem Haftfall auf den 21. Oktober 2015 gelegt worden sei. Andererseits sei zu berücksichtigen, dass nach dem mutmasslichen Eingang des Gutachtens noch genügend Zeit für die Behandlung allfälliger Ergänzungsfragen habe eingeplant werden müssen. Es zeig sich daher, dass allfällige Verfahrensverzögerungen nicht geeignet seien, die Rechtmässigkeit der Sicherheitshaft in Frage zu stellen.

2.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer zusammenfassend fest, er bestreite den dringenden Tatverdacht, zumal er in Bezug auf den qualifizierten Raub nicht als Täter identifiziert worden sei. Auch bestehe keine Fluchtgefahr, habe er doch seine Beziehungen und Wurzeln hier, weshalb er trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz gekommen sei. Zur Verringerung der Fluchtgefahr biete sich sodann eine Schriftensperre in Kombination mit einer Meldepflicht an. Im Weiteren habe die Sachverständige den Beschwerdeführer erst am 22. Juni 2015 besucht, mithin kurz nach Eröffnung des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015. Eine Gerichtsverhandlung vor dem 15. August 2015 sei überdies entgegen dem Beschluss des Kantonsgerichts nicht angesetzt worden. Das Strafgericht habe damit nichts unternommen, um die Sache voranzutreiben. Vielmehr wurde bloss eine Verlängerung der Sicherheitshaft beantragt. Hinzu komme, dass sich das Strafgericht übermässig viel Zeit gelassen habe, um das psychiatrische Gutachten überhaupt in Auftrag zu geben. Es liege daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, weshalb die Sicherheitshaft nicht mehr als rechtmässig erscheine.

2.4 – 2.11 […]

2.12 Im Weiteren zu prüfen ist sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots sei er aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Art. 5 Abs. 2 StPO). Eine Haft kann die bundesrechtskonforme Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht nügend vorangetrieben wird. Eine Haftentlassung kommt allerdings nur bei besonders schwer wiegenden beziehungsweise häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die verantwortlichen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen. Die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist im Urteil festzustellen. Auch ist ihr bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen. Der Haftrichter kann nötigenfalls prozessuale Anordnungen erlassen beziehungsweise Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzen (BGer 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015, E. 5.2).

2.13 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe an das Strafgericht vom 18. Dezember 2014 Anklage erhoben (act. 1319). In der Folge wurde am 13. Januar 2015 die Haftanhörung des Beschwerdeführers durch die Präsidentin des Strafgerichts durchgeführt (act. 1355) und mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Januar 2015 wurde gegen den Beschwerdeführer Sicherheitshaft angeordnet (act. 1366.5). Mit Verfügung vom 27. Januar 2015 hat das Strafgericht sodann festgehalten, dass ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer eingeholt werde. Zugleich wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zum 27. Februar 2015 zur Person des zu beauftragenden psychiatrischen Sachverständigen zu äussern beziehungsweise dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Wahl der Strafgerichtspräsidentin überlassen wollen. Überdies wurde den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt (vgl. Beweisverfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 27. Januar 2015 für die Hauptverhandlung). Während die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 10. Februar 2015 auf weitere Beweisanträge sowie eine Äusserung zur Person des zu beauftragenden psychiatrischen Sachverständigen verzichtet hat (act. 1423), haben sich weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger betreffend die Beweisverfügung vom 27. Januar 2015 geäussert. Am 4. März 2015 wurde dem Verteidiger sowie der Staatsanwaltschaft der Gutachtensauftrag zugestellt und Frist bis zum 7. April 2015 zum Stellen allfälliger Ergänzungsfragen gesetzt (act. 1423). Sodann wurde am 19. März 2015 der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung und Massnahmeabklärung an Dr. med. B.____ versandt, wobei die Sachverständige um eine Erledigung bis Mitte Juli 2015, spätestens Ende August 2015, gebeten wurde (act. 1425). Die Staatsanwaltschaft hat darauffolgend mit Eingabe vom 20. März 2015 auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete (act. 1437), während der Verteidiger des Beschwerdeführers sich nicht hat vernehmen lassen. Im Weiteren ist dem Notizzettel zur Terminabsprache des Strafgerichts zu entnehmen, dass am 29. sowie 30. April 2015 mit den Beteiligten einen Termin für die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Zeitraum vom 21. bis zum 23. sowie am 26. Oktober 2015 vereinbart wurde. Die entsprechenden Vorladungen wurden am 19. Juni 2015 versandt. Ferner hat die Sachverständige den Beschwerdeführer erstmals am 22. Juni 2015 besucht, wobei dieser eine Mitwirkung verweigert hat (act. 1537). Der Verteidiger hat in der Folge am 3. Juli 2015 dem Strafgericht mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei mit einer Begutachtung nach wie vor nicht einverstanden (act. 1495), worauf die Strafgerichtspräsidentin den Auftrag zur Begutachtung mit Verfügung vom 8. Juli 215 widerrufen hat (act. 1497 f.).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.14 In Beachtung der vorstehenden Ausführungen ist augenfällig, dass ein Zeitraum von drei Monaten zwischen dem Versand des Auftrags zur psychiatrische Begutachtung und Massnahmeabklärung an Dr. med. B.____ am 19. März 2015 und dem ersten Besuch des Beschwerdeführers durch die Sachverständige am 22. Juni 2015 nicht einer vordringlichen Durchführung im Sinne des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (Art. 5 Abs. 2 StPO) entspricht. In diesem Zusammenhang ist allerdings auch anzuführen, dass die seitens des Strafgerichts der Sachverständigen gesetzte Frist bis Mitte Juli 2015, spätestens bis Ende August 2015, weder als präzise noch als das Verfahren beschleunigend bezeichnet werden kann. Namentlich wenn es sich um einen Gutachtensauftrag im Rahmen eines Verfahrens nach Anklageerhebung, welches zudem dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen unterliegt, handelt, sind exakte und angemessene Fristen unter gleichzeitiger Absprache des Verhandlungstermins mit den Parteien sowie der sachverständigen Person unabdingbar, um eine vordringliche Durchführung sicherzustellen. In der Folge ist es ohne Weiteres möglich, allfällige Ergänzungsfragen anlässlich der Hauptverhandlung zu stellen, womit eine weitere Verzögerung durch Fristsetzung zur Stellung sowie anschliessender Beantwortung von Ergänzungsfragen vermieden werden kann. Werden hingegen trotz Beschleunigungsgebots in Haftsachen nicht exakte Fristen angesetzt und gleichzeitig auch nicht der Verhandlungstermin mit den Parteien und der sachverständigen Person abgesprochen, so besteht die Gefahr, dass – entsprechend dem vorliegenden Fall – die sachverständige Person mit der Anhandnahme des Gutachtensauftrags zuwartet, beispielsweise wie in casu rund 3 Monate bis zum ersten Besuch des Beschwerdeführers. Dies kann offenkundig nicht dem Beschwerdeführer selbst zugeschrieben werden. Vielmehr wäre es am Strafgericht gewesen, mittels entsprechender Frist unter gleichzeitiger Festsetzung des Termins der Hauptverhandlung eine vordringliche Durchführung des Auftrags zur Begutachtung zu gewährleisten und die Hauptverhandlung hier spätestens 5 Monate nach Auftragserteilung Zug um Zug mit dem Auftrag zur Begutachtung anzusetzen.

2.15 Es ist nicht nachvollziehbar und wird vom Strafgericht auch nicht dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, die Hauptverhandlung vor dem Oktober 2015 anzusetzen, zumal die diesbezügliche Terminvereinbarung bereits Ende April 2015, mithin ein halbes Jahr im Voraus, durchgeführt wurde. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb nach dem Vorliegen des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015, wonach es der Strafgerichtspräsidentin möglich sein sollte, die Hauptverhandlung vor dem 15. August 2015 durchzuführen, keine erkennbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Hauptverhandlung vorzuverlegen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es dem Strafgericht bei fehlenden räumlichen Kapazitäten freigestellt ist, eine Hauptverhandlung ausserhalb des Strafjustizzentrums in Muttenz durchzuführen, um dadurch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen einzuhalten, mithin den Fall mit der gebotenen Dringlichkeit durchzuführen. Diesbezügliche Anstrengungen sind in casu weder ersichtlich noch dargelegt.

2.16 Die beschriebene Verzögerung des Verfahrens hat das Strafgericht zu vertreten. Insgesamt erweist sich diese jedoch nicht als derart krass, dass sie eine Haftentlassung rechtfertigen könnte, zumal sie sich auf die wenig präzise Fristsetzung gegenüber der Sachverständigen und Unterlassung gleichzeitiger Ansetzung der Hauptverhandlung sowie das damit zusammenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht hängende lange Zuwarten der Sachverständigen hinsichtlich des ersten Besuchs des Beschwerdeführers beschränkt. Im Übrigen wurden die notwendigen Verfahrenshandlungen durch das Strafgericht jeweils innert angemessener Frist durchgeführt, so dass in der Gesamtheit gerade noch zu erkennen ist, dass das Strafgericht nunmehr gewillt und in der Lage ist, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Es handelt sich indessen um einen Grenzfall, und das Strafgericht ist gehalten, das Verfahren nunmehr mit besonderer Beförderung zu behandeln; weitere von ihm zu vertretende erhebliche Verzögerungen wären unter dem Gesichtspunkt des verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebots nicht mehr vertretbar und müssten zur umgehenden Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherheitshaft führen.

2.17 Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist hier festzustellen. Zudem ist sie bei der Kostenverlegung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Da keine besonders schwer wiegende Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen angenommen werden kann, kommt die Haftentlassung dagegen nicht in Betracht.

2.18 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochene Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 30. Oktober 2015 als gerechtfertigt erweist und daher der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juli 2015 zu bestätigen ist.

3. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel- Landschaft vom 22. Juli 2015, lautend:

"1. In teilweiser Gutheissung des Antrags des Strafgerichts wird die Weiterdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft bis zum 30. Oktober 2015 verlängert."

wird in Abweisung der Beschwerde des Beschuldigten bestätigt.

2. Es wird die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Silvan Ulrich als sein Rechtsvertreter bewilligt.

3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Silvan Ulrich, ein Honorar von Fr. 600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 48.--, insgesamt somit Fr. 648.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzubezahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

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