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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2015 470 15 155

August 4, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,586 words·~13 min·4

Summary

Widerruf von Ersatzmassnahmen; das Zwangsmassnahmengericht ist zu Recht nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen eingetreten, da diese die Verfahrensregeln gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 224 StPO nicht eingehalten hat; Beschwerdeabweisung.

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2015 (470 15 155) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Widerruf von Ersatzmassnahmen

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Gegenstand Rechtsverweigerung Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015 wurde auf den Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen A.____ nicht eingetreten (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs) und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf polizeiliche Zuführung durch das Zwangsmassnahmengericht im Hinblick auf die Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen (Ziffer 2 des Entscheiddispositivs).

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben, das Zwangsmassnahmengericht zu verpflichten, auf den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2015 auf Anordnung von Untersuchungshaft einzutreten und diesen materiell zu behandeln. Im Weiteren wurde beantragt, es sei das Beschwerdeverfahren gegenüber dem Beschuldigten geheim zu führen, eventualiter die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von drei Monaten durch das Kantonsgericht anzuordnen, wobei der Beschuldigte diesfalls polizeilich vorzuführen und das Verfahren bis zur polizeilichen Vorführung geheim zu führen und dem Beschuldigten erst nach dessen polizeilicher Vorführung das rechtliche Gehör zu gewähren sei; unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 stellte das Zwangsmassnahmengericht den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt, kommt auch der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation zu (BGE 137 IV 22, E. 1.2 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 6, mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Vorliegend wurden mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. Juni 2015 die Anträge der Staatsanwaltschaft betreffend Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten sowie betreffend polizeiliche Zuführung durch das Zwangsmassnahmengericht im Hinblick auf die Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls gegeben. Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Ebenso ist die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Materielles 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 19. Juni 2015, gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO könne das Gericht Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- bzw. die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfülle. Allerdings sei das Verfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO nicht geregelt, weshalb sich eine sinngemässe Anwendung von Art. 228 Abs. 4 StPO empfehle, wonach das Zwangsmassnahmengericht spätestens innert 5 Tagen nach Eingang der Replik bzw. nach Ablauf der in Abs. 3 genannten Frist in einer nicht öffentlichen Verhandlung entscheide, ausser die beschuldigte Person verzichte ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Dies entbinde jedoch die Staatsanwaltschaft nicht davon, wolle sie am Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten festhalten, ein Verfahren gemäss Art. 224 StPO einzuleiten, weshalb auf den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht eingetreten werden könne, zumal der Beschuldigte bislang nicht durch die Staatsanwaltschaft befragt worden sei.

2.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vom 24. Juni 2015 aus, die sinngemässe Anwendung der Vorschriften über das Haftentlassungsgesuch nach Art. 228 Abs. 4 StPO komme nur in Frage, sofern die beschuldigte Person ein Gesuch um Aufhebung von Ersatzmassnahmen stelle. Ferner verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass sich das Verfahren um Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO wesentlich vom Verfahren um Anordnung von Untersuchungshaft gemäss Art. 224 StPO unterscheide. Während es bei Letzterem in der Tat so sei, dass die Staatsanwaltschaft der beschuldigten Person Gelegenheit geben müsse, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, sei dies im Verfahren gemäss Ar. 237 Abs. 5 StPO eben gerade nicht der Fall, zumal die entsprechende Befragung bereits mittels der ursprünglichen Hafteröffnungseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft sowie anlässlich der ursprünglichen Haftverhandlung durch das Zwangsmassnahmengericht durchgeführt worden sei. Namentlich gehe es im Haftanordnungsverfahren nach Art. 237 Abs. 5 StPO gerade nicht um die Feststellung des dringenden Tatverdachts sowie der Haftgründe, da diese bereits festgestellt worden seien, sondern um die Frage, ob die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt habe und daher Haft anzuordnen sei. Auch sei eine vorausgehende Festnahme der beschuldigten Person nur im Rahmen des Verfahrens nach Art. 224 StPO zwingend, nicht hingegen bei einem Verfahren im Sinne von Art. 237 Abs. 5 StPO, in welchem eine vorausgehende Festnahme einzig im Sinne einer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht akzessorischen, vorläufigen Massnahme ergehen könne. Ferner liege die Kompetenz zur Anordnung der polizeilichen Vorführung im Sinne von Art. 207 Abs. 1 lit. d StPO bei der Verfahrensleitung des Zwangsmassnahmengerichts, zumal der Staatsanwaltschaft es im Verfahren zur Anordnung von Haft nach Art. 237 Abs. 5 StPO an der Kompetenz zur Anordnung einer polizeilichen Vorführung fehle, da es sich dabei um eine rein vorsorgliche Massnahme im Haftanordnungsverfahren des Zwangsmassnahmengerichts handle. Im Übrigen sei die Anordnung der polizeilichen Vorführung durch das Zwangsmassnahmengericht aus rechtsstaatlicher Sicht unproblematisch.

2.3 Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 legt das Zwangsmassnahmengericht dar, vorliegend handle es sich beim Hauptantrag der Staatsanwaltschaft um einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft und damit um einen deutlich schwerwiegenderen Grundrechtseingriff als dies bei einer Änderung von Ersatzmassnahmen der Fall wäre. Somit könne nicht ein Verfahren entsprechend den Bestimmungen von Art. 228 Abs. 4 StPO durchgeführt werden. Die Verletzung der Ersatzmassnahmen stelle im vorliegenden Fall automatisch die Begehung neuer Delikte dar, insbesondere sei deren Verhinderung der Grund des Erlasses dieser Ersatzmassnahmen gewesen. Zudem sei allein die Tatsache, dass Ersatzmassnahmen verletzt worden seien, für die Anordnung von Untersuchungshaft nicht ausreichend, da es sich sonst um eine reine Sanktion handeln würde. Vielmehr müssten neue Entwicklungen vorliegen, welche an der Ausgangslage im Vergleich zum vorangehenden Entscheid etwas ändern würden. Folglich müsse erneut geprüft werden, ob die Haftgründe gegeben seien, weshalb das Verfahren vergleichbar mit einem ordentlichen Verfahren betreffend Haftanordnung gemäss Art. 224 StPO sei. Insofern mache eine Anhörung durch die Staatsanwaltschaft durchaus Sinn, sei das Zwangsmassnahmengericht doch normalerweise nicht im Besitz sämtlicher Verfahrensakten und kenne somit den genauen Stand des Verfahrens nicht.

Auf die übrigen Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

2.4 Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachte Auflagen nicht erfüllt. Erforderlich sind neue Entwicklungen, die sich nach Anordnung der Ersatzmassnahmen ergeben haben und welche eine Neubeurteilung aufdrängen (BGer 1B_173/2013 vom 29. Mai 2013, E. 4.2; MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 13). Ein Verstoss hat allerdings nicht zwingend eine Inhaftierung der beschuldigten Person oder eine Verschärfung der Ersatzmassnamen zur Folge, mithin ist kein Automatismus vorgesehen. Vielmehr ist erforderlich, dass das Verhalten der beschuldigten Person offenbart, dass es ihr entweder am Willen oder an der Fähigkeit fehlt, sich an die auferlegten Ersatzmassnahmen zu halten. Es geht folglich um eine Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenanordnung. Namentlich ist im Falle der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft nochmals zu prüfen, ob nach wie vor ein Haftgrund besteht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Art. 237 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rn 1060; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, erschienen in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 88, S. 334). Das Gericht trifft den Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten hin (MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 51; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 237 N 19).

2.5 Weder Art. 237 Abs. 5 StPO noch die weiteren Bestimmungen der Strafprozessordnung regeln das Verfahren zur Anordnung von Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen explizit. In casu steht offenkundig der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft gegenüber dem Beschuldigten zufolge neu begangener Straftaten im Vordergrund. Es stellt sich daher in erster Linie die Frage, ob die Bestimmungen zur Haftanordnung nach Art. 224 StPO im vorliegenden Fall analog anzuwenden sind. Gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen, sofern die Anordnung von Untersuchungshaft in Frage kommt. Dabei ist der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, sich zur drohenden strafprozessualen Inhaftierung, zum Tatverdacht und zu den besonderen Haftgründen zu äussern (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 224 N 1 f.). Soweit die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vorbringt, das Verfahren im Sinne von Art. 224 StPO könne in casu keine analoge Anwendung finden, da eine erneute Befragung nicht notwendig sei, habe die Hafteröffnungseinvernahme doch bereits vor dem ursprünglichen Antrag betreffend Haftanordnung stattgefunden, kann ihr nicht gefolgt werden. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen besteht im Falle eines Verstosses gegen angeordnete Ersatzmassnahmen kein Automatismus, weshalb nicht ohne Weiteres eine Inhaftierung der beschuldigten Person anzuordnen ist. Vielmehr hat das Zwangsmassnahmengericht bei seinem Entscheid nach Art. 237 Abs. 5 StPO eine Neubeurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahmenanordnung vorzunehmen und in diesem Zusammenhang auch zu prüfen, ob nach wie vor ein Haftgrund besteht. Überdies ist die beschuldigte Person mit den neuen Entwicklungen, welche zu einer Neubeurteilung führen könnten, zu konfrontieren. Demzufolge ist die beschuldigte Person eingehend zu befragen.

2.6 Diese eingehende Befragung hat die im entsprechenden Verfahrensabschnitt zuständige Verfahrensleitung durchzuführen, zumal diese sämtliche sachlichen und organisatorischen Anordnungen zu treffen hat, die im Rahmen eines gesetzmässigen, geordneten Strafverfahren erforderlich und geeignet erscheinen, das Verfahren (in casu das Vorverfahren) zu seinem ordnungsgemässen Abschluss zu führen, und die von Amtes wegen oder auf Antrag der Verfahrensbeteiligten zu treffen sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 StPO; ADRIAN JENT, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 61 N 1). Die Verfahrensleitung inne hat bis zur Einstellung oder Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft (Art. 61 lit. a StPO), im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts (Art. 61 lit. c StPO) und im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten die Richterin oder der Richter (Art. 61 lit. d StPO).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.7 In casu befindet sich das Verfahren nach wie vor im Vorverfahren (Art. 299 Abs. 1 StPO), zumal das Vorverfahren erst mit Erlass eines Strafbefehls, Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens endet (Art. 318 Abs. 1 StPO). Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person mit den im entsprechenden Verfahrenszeitpunkt nur ihr bekannten neuen Umständen und mit dem Vorwurf, die gemachten Auflagen nicht erfüllt zu haben, zu konfrontieren bzw. zu befragen. Entsprechend den Ergebnissen dieser Befragung hat die Staatsanwaltschaft einen Widerruf der bisherigen Ersatzmassnahmen und an deren Stelle andere oder zusätzliche Ersatzmassnahmen oder die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich die Befugnisse des Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich der Verfahrensleitung auf das vor ihm stattfindende Verfahren beschränken. Mithin ist dem Zwangsmassnahmengericht die Verfahrensleitung nur für die Verfahren in seinem Zuständigkeitsbereich übertragen. Die Staatsanwaltschaft behält hingegen die Verfahrensleitung bezüglich ihrer eigenen Befugnisse, wie sie in Art. 16 StPO festgelegt sind (BGer 1B_195/2011 vom 28. Juni 2011, E. 2.3 f.; Pra 101 (2012) Nr. 44).

2.8 Ferner spricht sich auch die Doktrin, soweit es um die Festnahme der beschuldigten Person im Rahmen des Verfahrens nach Art. 237 Abs. 5 StPO geht, für eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 224 StPO aus (ALEXIS SCHMOCKER, Commentaire romand CPP, Art. 237 N 16; FABIO MANFRIN, Ersatzmassnahmenrecht nach Schweizerischer Strafprozessordnung, Ein Beitrag zur Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Haftrecht, erschienen in: Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Band/Nr. 88, S. 335). Soweit NIKLAUS SCHMID eine analoge Anwendung der Bestimmungen von Art. 228 Abs. 4 StPO nahelegt (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 237 N 21; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rn. 1060), bezieht er sich offenbar auf das Gesuch der beschuldigten Person um Aufhebung der Ersatzmassnahme im Rahmen von Art. 237 Abs. 5 StPO, mithin ein Verfahren, welches vom vorliegenden Fall zu unterscheiden ist.

2.9 Somit drängt sich eine analoge Anwendung von Art. 224 StPO hinsichtlich des Verfahrens zur Anordnung von Untersuchungs- respektive Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen auf, solange die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung zu leiten hat und namentlich die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die beschuldigte Person anstrebt (Art. 61 lit. a StPO). Hat hingegen das Strafgericht die Verfahrensleitung inne (Art. 61 lit. c und d StPO), so ist die Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 2 StPO anzuordnen, wobei diese Bestimmung wiederum auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 224 StPO verweist. Einzig hinsichtlich der Anordnung von Sicherheitshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen während des Verfahrens vor dem Berufungsgericht kann sich das Verfahren nicht auf eine analoge Anwendung von Art. 224 StPO stützen. Vielmehr richtet sich das Verfahren in diesem Fall nach Art. 237 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 232 StPO, weshalb die Verfahrensleitung der Berufungsinstanz die in Haft zu sethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zende Person unverzüglich vorzuführen, anzuhören und innert 48 Stunden seit der Zuführung über eine allfällige Anordnung von Sicherheitshaft zu entscheiden hat.

2.10 Das Zwangsmassnahmengericht ist somit zu Recht nicht auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft im Zusammenhang mit dem Widerruf von Ersatzmassnahmen eingetreten, da diese die Verfahrensregeln gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO i.V.m. Art. 224 StPO nicht eingehalten hat, nämlich den Beschuldigten vorzuladen, nötigenfalls vorzuführen, mit den neuen Erkenntnissen zu konfrontieren, anzuhören und danach zu entscheiden, ob sie weitergehende Ersatzmassnahmen oder die Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht beantragen will oder nicht. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

3. Kosten Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls zu Lasten des Staates gehen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

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