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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.08.2015 470 15 147

August 25, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,521 words·~28 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung; i.c. ist von den Vorwürfen mit Sicherheit ein Freispruch zu erwarten; "in dubio pro duriore"; Beschwerdeabweisung.

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. August 2015 (470 15 147) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, 4056 Basel, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin unbekannte Täterschaft, Beschwerdegegner B.____, Verfahrensbeteiligte

C.____ AG, Privatklägerin

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Gegenstand Verfahrenseinstellung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 9. Juni 2015)

A. Mit Datum vom 27. August 2013 (act. 41 ff.) reichte A.____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige ein gegen namentlich nicht genannte Mitarbeitende der D.____ Klinik in X.____ und machte dabei geltend, im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in der nämlichen Klinik vom 30. Mai 2013 bis zum 6. Juni 2013 sei es in der postoperativen Pflege zu Behandlungsfehlern gekommen, indem das Pflegepersonal sie entgegen der entsprechenden Weisung des operierenden Arztes für einen zu langen Zeitraum angehalten habe, in einer aufrechten Position von 45 Grad oder mehr zu liegen. Aufgrund dieses Fehlers habe sie bis heute andauernde, gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten. Ausserdem sei ihr vom Pflegepersonal zu viel Morphium verabreicht worden, was zu zwei Erstickungsanfällen geführt habe. Überdies sei sie durch die Behandlungsfehler dazu genötigt worden, einen mehrtägigen Spitalaufenthalt zu erdulden.

B. Nachdem die Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Strafverfahren wegen des Straftatbestandes der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Körperverletzung, der Gefährdung des Lebens und der Nötigung eröffnet und dabei zahlreiche Untersuchungshandlungen vorgenommen hatte, stellte sie dieses mit Verfügung vom 9. Juni 2015 wieder ein. In ihrer Einstellungsverfügung erkannte die Staatsanwaltschaft dabei Folgendes:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und lit. b StPO eingestellt. 2. Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Beschlagnahme über die Patientenakten der D.____Klinik wird aufgehoben. Die Patientenakten werden der D.____Klinik nach Rechtskraft wieder zurückgegeben. Die D.____Klinik hat sich hierzu innert 60 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft zu melden. 4. Die Beschlagnahme über die Patientenakten von Dr. med. E.____ wird aufgehoben. Die Patientenakten werden Dr. med. E.____ nach Rechtskraft wieder zurückgege-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben. Dr. med. E.____ hat sich hierzu innert 60 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu melden. 5. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 6. Der Entscheid über eine Entschädigung des Rechtsbeistands für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft ergeht mit separater Verfügung. Es wird eine Frist bis zum 10. August 2015 angesetzt, um den Anspruch anzumelden, zu beziffern und zu begründen."

Auf die Begründung dieser Einstellungsverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 19. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren: Es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Strafverfahrens gegen Unbekannt wegen Körperverletzung, Gefährdung des Lebens und Nötigung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1); dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziff. 2). Ausserdem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren mit Advokat Dr. Urs Pfander als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen (Ziff. 3).

D. Demgegenüber begehrte die Verfahrensbeteiligte in ihrer Funktion als Vertreterin der D.____Klinik in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2015, es sei die Beschwerde unter o/e Kostenfolge abzuweisen.

E. Ebenso stellte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2015 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 500.-- verpflichtet. Diese Anordnung wurde sodann mit Verfügung vom 25. Juni 2015 zunächst vorläufig und schliesslich mit Verfügung vom 7. Juli 2015 definitiv aufgehoben. Des Weiteren wurde mit nämlicher Verfügung festgestellt, dass die Privatklägerin C.____ AG innert Frist keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht hat.

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Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Privatklägerin zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO sowie Art. 322 Abs. 2 StPO normiert. Nachdem zusammenfassend die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung im Wesentlichen folgendermassen begründet: Aus den Aussagen der einvernommenen Pflegepersonen ergebe sich, es sei allgemein bekannt gewesen, dass nach dem Schema von Dr. med. E.____ die Patienten nur innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Operation in einer aufrechten Position hätten liegen müssen. Sämtliche als Auskunftspersonen befragten Pflegepersonen hätten übereinstimmend angegeben, sich nach dieser Anweisung gerichtet und die Beschwerdeführerin nach Ablauf der vorgeschriebenen Zeit nicht dazu angehalten zu haben, gegen ihren Willen in aufrechter Position zu verharren. Überdies habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, die Neigung des Kopfteils des Bettes selbstständig zu verändern. Die Zimmernachbarin der Beschwerdeführerin habe zwar von einer Diskussion zwischen ihr und einer Pflegerin berichtet, bei welcher es um die Frage der Sitzposition gegangen sei, sie habe aber nicht sagen können, wann genau diese Diskussion stattgefunden habe, womit diese auch innerhalb der ersten 24 Stunden seit der Operation stattgefunden haben könnte. Selbst wenn sie nach Ablauf der 24 Stunden statt-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefunden hätte, wäre nicht geklärt, um welche Pflegeperson es sich gehandelt habe, und ob es eine blosse Empfehlung wegen der Halsschmerzen oder eine Anweisung gewesen sei. Auch aus den Patientenakten ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Pflegepersonal der Beschwerdeführerin über die vorgesehene Dauer hinaus eine falsche Lagerung vorgeschrieben habe. Unter diesen Umständen sei es nicht möglich, den Nachweis einer begangenen Sorgfaltspflichtverletzung zu erbringen. Selbst wenn sich ein solcher Nachweis erbringen liesse, könnte nicht ermittelt werden, von welcher der beteiligten Pflegepersonen die Anweisung, in aufrechter Position von 45 Grad oder mehr zu liegen, gekommen wäre. Schliesslich lasse sich auch der Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und den entstandenen gesundheitlichen Schädigungen nicht erbringen, da nach Ablauf von 24 Stunden seit der Operation "freie Mobilisation" für die Patientin gegolten habe, was bedeute, dass sie jegliche Position ohne die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung habe einnehmen können. Was die von der Beschwerdeführerin erwähnten lebensgefährlichen Erstickungsanfälle angehe, so stehe aufgrund des Pflegeberichts und der Aussagen der beteiligten Personen zwar fest, dass diese stattgefunden hätten, allerdings hätten bei ihr jeweils ausreichende Sauerstoffsättigungen gemessen werden können. Somit habe zu keiner Zeit eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden. Auch sei nirgends ein Hinweis erkennbar, welcher auf einen direkten Vorsatz des Pflegepersonals oder gar auf ein skrupelloses Verhalten schliessen lasse, womit der Tatbestand der Gefährdung des Lebens offensichtlich nicht erfüllt sei. In Bezug auf das verabreichte Morphium sei darauf hinzuweisen, dass sich die vom Pflegepersonal auf jeweiligen Wunsch der Beschwerdeführerin verabreichten Dosen jederzeit innerhalb der von Dr. E.____ angeordneten Grenzen bewegt hätten. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschränkung der Handlungsfreiheit, indem die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen einen mehrtägigen Spitalaufenthalt habe erdulden müssen, sei festzuhalten, dass dem Pflegepersonal keine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen sei. Darüber hinaus fehle es auch am subjektiven Tatbestand, da ein entsprechender Vorsatz auszuschliessen sei.

2.2 Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen der Ansicht, es bestünden unzählige objektive Hinweise aus der Krankengeschichte, aus den ärztlichen Berichten sowie aus den Aussagen von Unbeteiligten, welche bestätigten, dass es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung durch Falschlagerung gekommen sei. Aufgrund der Krankengeschichte stehe fest, dass der behandelnde Chirurg Dr. med. E.____ die verantwortlichen medizinischen und pflegerischen Personen beauftragt habe, nach der Operation den Oberkörper der Beschwerdeführerin "hoch bis 45° bis zum nächsten Tag" zu lagern. Am ersten postoperativen Tag habe diese ärzt-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Vorgabe geendet, was bedeutet habe, dass die Patientin dann hätte frei liegen müssen. Aus dem Blatt "Standardisierte Pflegeplanung" gehe hervor, dass dort als postoperative Pflegevorgabe nur "45° oder höher" eingetragen gewesen sei, jedoch jede zeitliche Begrenzung gefehlt habe. Bei der Visite von Dr. E.____ habe dieser am 2. Juni 2013 um 10:00 Uhr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unverändert in der Hochlagerung gepflegt worden sei. Er habe sodann das Pflegepersonal auf diese instruktionswidrige Lagerung angesprochen und sofort dafür gesorgt, dass die Patientin habe flacher liegen können. In seiner Einvernahme vom 2. Mai 2014 habe Dr. E.____ dargelegt, die Lagerung der Patientin sei im Prinzip falsch gewesen, die Hochlagerung sei nur in den ersten paar Stunden bis zum nächsten Tag nötig gewesen, und eine Pflegefachfrau müsse wissen, dass nach einer Operation eine solche Haltung nicht gut sei. Die Zeugin F.____ habe in der Einvernahme vom 3. Juni 2014 angegeben, die Beschwerdeführerin habe mit der Krankenschwester über die Lagerung diskutiert, weil sie nicht habe schlafen können, wobei die Schwester gesagt habe, sie müsse so gelagert werden. Daraufhin sei Dr. E.____ etwas aufgebracht gewesen, als er die Hochlagerung gesehen habe. In diesem Zusammenhang hätten mehrere Pflegefachfrauen in den Einvernahmen zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin mehrheitlich mit erhöhtem Oberkörper gelegen habe. Schliesslich habe Dr. E.____ zunächst mit Schreiben vom 4. September 2013 festgehalten, dass es aufgrund eines Pflegefehlers in den ersten zwei Tagen postoperativ zu erheblichen Schmerzen in den Kopfgelenken mit auftretendem Tinnitus sowie einer Kiefersperre gekommen sei, und sodann habe Dr. E.____ mit Schreiben vom 25. März 2015 die erneute Operation der Beschwerdeführerin bestätigt, welche durch eine Überlastung des betroffenen Segments durch eine zu lange eingehaltene Abknickung des Halses verursacht worden sei. Bereits nach dem aktuellen Stand der Untersuchung stehe somit fest, dass es zu einer der ärztlichen Instruktion und der Sorgfalt zuwiderlaufenden Pflege durch die handelnden Pflegeverantwortlichen gekommen sei, indem die Beschwerdeführerin bis zur Intervention anlässlich der Arztvisite von Dr. E.____ vom 2. Juni 2013 um 10:00 Uhr in einer Hochlagerung gehalten worden sei. Hinsichtlich der Frage der strafrechtlichen Zurechnung sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft keine genügenden Untersuchungen angestellt habe. So seien alle Beteiligten spezifisch zu befragen, wer an der Falschlagerung bzw. der Pflege der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum beteiligt gewesen sei. Im Falle einer Fehlbehandlung, welche nicht einer natürlichen Person zurechenbar wäre, wäre eine mangelhafte Organisation des Unternehmens im Sinne von Art. 102 StGB anzunehmen. Die vorgängig geschilderte Falschpflege habe bei der Beschwerdeführerin neben den aktenkundigen Erstickungsanfällen, dem Sturz aus dem Bett, den Atemnöten und dem geschwollen Hals kausal auch eine schwere Körperverletzung verursacht, was durch die medizini-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schen Berichte von Dr. E.____ vom 4. September 2013 und 25. März 2015, von Dr. G.____ vom 2. September 2013 sowie von Dr. H.____ vom 18. Juli 2013 hinlänglich belegt werde. Darüber hinaus sei zur weiteren Beweisführung ein medizinisches Fachgutachten unumgänglich, welches sich insbesondere zur Frage nach dem Vorliegen einer sorgfaltswidrigen Hochlagerung, zu den Auswirkungen einer solchen Lagerung über die erste postoperative Nacht hinaus, zum Vorhandensein der gesundheitlichen Beschwerden der Patientin, deren Kausalität sowie zu den Heilungschancen zu äussern habe.

2.3 Die Verfahrensbeteiligte legt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen dar, entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die ärztliche Vorgabe am ersten postoperativen Tag geendet habe und sie dann hätte frei liegen müssen, sei festzuhalten, dass sie bei freiem Liegen die Möglichkeit gehabt habe, so zu liegen, wie sie gewollt habe. Des Weiteren lasse sich aus dem Eintrag "2.6. Verordnung Dr. E.____ mündlich Pat. darf flacher liegen" nicht ableiten, dass das Pflegepersonal die Beschwerdeführerin tatsächlich in aufrechter Position habe liegen lassen. Auch werde übersehen, dass Dr. E.____ bereits am 1. Juni 2013 die besagte Visite bei der Beschwerdeführerin durchgeführt habe, was sich sowohl aus dessen handschriftlichen Eintrag im Verordnungsblatt vom 24. Mai 2013 als auch aus dessen Depositionen anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Mai 2014 ergebe. Nachdem Dr. E.____ nach eigener Aussage sofort dafür gesorgt habe, dass die Beschwerdeführerin habe flacher liegen können, stehe fest, dass diese lediglich innerhalb des ersten postoperativen Tages hochgelagert gewesen sei. Sofern es zutreffend sein sollte, dass die Weisung, die Beschwerdeführerin nicht mehr hochzulagern, erst am 2. Juni 2013 ergangen sei, stelle sich höchstens die Frage, warum Dr. E.____ den bereits am 1. Juni 2013 festgestellten, angeblich weisungswidrigen Zustand nicht schon früher korrigiert habe. Dies abgesehen davon, dass es keine Anweisung gegeben habe, wie die Beschwerdeführerin nicht hätte liegen dürfen. Gemäss dem postoperativen Schema von Dr. E.____ habe die Patientin jede beliebige Position einnehmen können, ohne dass daraus eine Schädigung hätte resultieren dürfen. Wäre dem nicht so gewesen, hätte Dr. E.____ entsprechende Weisungen erteilen müssen. Im einen wie im anderen Fall habe die Verantwortung bei Dr. E.____ gelegen, womit es an einem weisungswidrigen Verhalten des Pflegepersonals gefehlt habe. Hinsichtlich der von Dr. E.____ als falsch beschriebenen Haltung der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass das Pflegepersonal diese nie in einer solchen Lage angetroffen habe. Es sei zutreffend, dass die Zimmernachbarin der Beschwerdeführerin von einer Diskussion zwischen ihr und Dr. E.____ berichtet habe, in welcher es um die Frage der Sitzposition gegangen sei, allerdings habe F.____ keine Angaben machen können, wann diese

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diskussion stattgefunden habe. Bezüglich der 45°-Hochlagerung des Oberkörpers sei es grundsätzlich nicht nachvollziehbar, wie es überhaupt zur behaupteten Abknickung des Kopfes gekommen sein soll. Darüber hinaus hätten die einvernommenen Pflegefachpersonen zwar die Hochlagerung innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Operation bestätigt, keine habe aber die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt mit abgeknicktem Kopf angetroffen. Ausserdem hätten alle Pflegefachpersonen dargelegt, dass sie nie die Rückenlehne ohne Rücksprache mit dem Arzt oder der Patientin verstellt hätten. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin ihre Liegeposition im Bett jederzeit selbstständig verändern und ihren Bedürfnissen anpassen können, ein entsprechendes Tätigwerden des Pflegepersonals sei hierfür nicht vorausgesetzt gewesen. Bezüglich des Schreibens von Dr. E.____ vom 4. September 2013 sei es als erstaunlich anzusehen, dass für ihn schon damals ein Pflegefehler festgestanden habe, was aus objektiver Sicht bis heute nicht im Ansatz erwiesen sei. Interessant sei auch, dass die Beschwerdeführerin postoperativ unter Beschwerden an den Kopfgelenken (C0 - C2) gelitten haben soll, im Februar 2015 jedoch an den beiden letzten Halswirbeln (C6/C7) operiert worden sei und damit nahe desjenigen Gebietes (C5/C6), in welchem bereits die Operation vom 31. Mai 2013 stattgefunden habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Dienstpläne und der Pflegeberichte exakt eruieren können, welche Pflegepersonen zu welcher Zeit Dienst bei der Beschwerdeführerin gehabt hätten. Jedoch habe sich ein Tatverdacht gegen eine bestimmte Person, welcher eine Anklage gerechtfertigt hätte, nicht erhärten lassen. Zufolge des fehlenden Tatverdachtes liege auch keine mangelhafte Organisation des Unternehmens vor. Bezüglich des geltend gemachten Kausalzusammenhangs sei darauf hinzuweisen, dass keine objektivierten Befunde für eine körperliche Schädigung vorlägen, welche die beklagten Beschwerden zu begründen vermöchten. Sowohl Dr. H.____ als auch Dr. G.____ hätten lediglich Muskelverspannungen festgestellt. Hinsichtlich der geschilderten Erstickungsanfälle und des verabreichten Morphiums könne auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In Bezug auf die angebliche Beschränkung der Handlungsfreiheit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit einer Aufenthaltsdauer von sechs Tagen nicht einmal die mittlere Verweildauer erreicht habe, welche für den vorliegenden Eingriff vorgesehen sei. Das von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Gutachten sei nicht geeignet, den Nachweis der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung sowie den Kausalzusammenhang zwischen einer solchen Verletzung und den gesundheitlichen Beschwerden zu erbringen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es gemäss der Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, S. 1273, nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Beschuldigten an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Nach SCHMID ist erforderlich, dass bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden könnte, also mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen wäre. Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsund Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St.Gallen 2013, N 5 zu Art. 319 StPO; DERSELBE, in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1251, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 16 ff. zu Art. 319 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann in denjenigen Fällen, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind, ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Lit. b von Art. 319 Abs. 1 StPO kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivilrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft. Vielfach sind die rechtlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit weniger offensichtlich nicht gegeben, sodass gerade dieser Einstellungsgrund in der Praxis besonders viele Abgrenzungsprobleme schafft, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe wie die Arglist beim Betrugstatbestand bestimmt wird (GRÄDEL / HEINIGER, a.a.O., N 9 zu Art. 310 StPO, mit Hinweisen).

3.2.1 Bei der konkreten Beurteilung der vorliegenden Streitsache ist in einem ersten Schritt aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Visite von Dr. med. E.____ (Facharzt orthopädische Chirurgie und Traumotologie des Bewegungsapparates FMH) mit erhöhtem Oberkörper gelagert und gepflegt worden ist. Allerdings hat diese Visite bereits einen Tag nach der Operation am Nachmittag des 1. Juni 2013 und nicht erst am 2. Juni 2013 stattgefunden. Diesbezüglich hat Dr. E.____ anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Mai 2014 ausgeführt, die Operation habe am 31. Mai (2013) stattgefunden, und er sei am nächsten Tag am Nachmittag in das Zimmer gekommen, um die Visite zu machen (act. 149 Rz. 37 ff. und 75 sowie act. 151 Rz. 85 ff.). Diese Erkenntnis wird zusätzlich bestätigt durch den Pflegebericht Blatt Nr. 1, in welchem auf Seite 1 am 1. Juni 2013 unter anderem eingetragen ist, der Verband werde durch Dr. E.____ gemacht. Soweit also Dr. E.____ anlässlich seiner ersten Visite nach der Operation die Weisung erlassen hat, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr flach liegen könne, ist davon auszugehen, dass dies bereits am Nachmittag des 1. Juni 2013 erfolgt ist. Insofern ist nicht anzunehmen, dass die Patientin, wie von ihr behauptet, mehrere Tage in einer hochgelagerten Zwangshaltung hat verbringen müssen. Sollte es hingegen zutreffend sein, dass Dr. E.____ erst am Morgen des 2. Juni 2013 die mündliche Weisung, wonach die Patientin flacher liegen

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht dürfe, erlassen hat, was sowohl das Verordnungsblatt der D.____ Klinik als auch der Eintrag im Pflegebericht Blatt Nr. 1 auf der Rückseite nach der Visite um 7:20 Uhr "Dr. E.____ darf flach liegen" nahe legen, stellt sich allenfalls die Frage, weshalb Dr. E.____ diese Weisung nicht bereits bei der ersten Visite herausgegeben hat, immerhin hat er bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt, das einzige, was er am Nachmittag am Tag nach der Operation gesehen habe, sei gewesen, dass das Kopfteil noch oben gewesen sei und A.____ seitlich auf dem Bett gelegen habe (act. 151 Rz. 85 ff.). Unabhängig davon, ob nun die Weisung von Dr. E.____ bezüglich der Liegesituation der Patientin am Nachmittag des 1. Juni 2013 oder am Morgen des 2. Juni 2013 ergangen ist, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich spätestens seit dem Morgen des 2. Juni 2013 und damit am zweiten Tag nach der Operation nicht mehr mit erhöhtem Oberkörper gelegen hat. Dieser Umstand wird belegt durch die Eintragung im erwähnten Pflegebericht Blatt Nr. 1 auf der Rückseite, in welcher am 2. Juni 2013 um 11:30 Uhr beschrieben wird, die Patientin fühle sich viel besser, seit sie flacher liegen könne. Nur am Rande zu bemerken ist diesbezüglich, dass die Patientin offenbar an Halsschmerzen und subjektiv empfundenen Erstickungsanfällen gelitten hat – wobei letzteres aufgrund der gemessenen einwandfreien Sauerstoffsättigung nicht objektiv belegt ist – weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass das Pflegepersonal der Beschwerdeführerin allenfalls über die ersten 24 Stunden hinaus bis zum Morgen des 2. Juni 2013 empfohlen hat, weiterhin in einer mit dem Oberkörper hochgelagerten Position zu verbleiben, da eine solche Position gegenüber einer flachen Liegeposition erfahrungsgemäss sowohl das Schlucken als auch das Amten erleichtert. Abgesehen davon wird jedoch von allen Pflegepersonen ausdrücklich bestritten, der Patientin nach Ablauf von 24 Stunden vorgeschrieben zu haben, wie sie liegen müsse; ebenso haben alle ausgeführt, sie zu keinem Zeitpunkt mit abgeknicktem Kopf angetroffen zu haben. Aus den Aussagen der Zeugin F.____ vom 3. Juni 2014 gegenüber der Staatsanwaltschaft (act. 183 ff.) ergibt sich in Bezug auf den massgeblichen Sachverhalt nichts Gegenteiliges, zumal diese weder genau beschreiben kann, wann Dr. E.____ vorbeigekommen ist, noch was genau der Inhalt der Gespräche zwischen der Beschwerdeführerin und dem Pflegepersonal gewesen ist.

3.2.2 Sodann ist in einem zweiten und entscheidenden Schritt festzustellen, dass aus den schriftlichen Anweisungen von Dr. E.____ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht hervorgeht, diese hätte nach Ablauf von 24 Stunden seit der Operation flach liegen müssen. Diesbezüglich ist im Operationsbericht vom 31. Mai 2013 unter dem Titel "Nachbehandlung und Procedere" Folgendes festgehalten: "Oberkörper hoch bis 45 Grad bis zum nächsten Tag. Thromboseprophylaxe ab 2. postoperativem Tag. Freie Mobilisation. Weicher Halskragen

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei Bedarf. (…)". In diesem Zusammenhang hat Dr. E.____ auf die ausdrückliche Nachfrage der Staatsanwaltschaft, ob A.____ hätte flach liegen können oder flach liegen müssen, zu Protokoll gegeben, sie hätte flach liegen können (act. 151 Rz. 78 f.). Ergänzend hat er ausgeführt, als er das Zimmer der Patientin (am Nachmittag des 1. Juni 2013) betreten habe, hätten sie sich in dem Bereich befunden, in welchem A.____ hätte liegen können, wie sie möchte (act. 153 Rz. 138 ff.). Daraus sowie aus den für die vorliegende Operation massgeblichen Richtlinien, welche allen einvernommenen Pflegefachpersonen gemäss deren Aussagen bekannt gewesen sind und die auch allesamt befolgt worden sein sollen, ergibt sich, dass als Vorschrift lediglich gegolten hat, dass der Oberkörper der Patientin innerhalb von 24 Stunden nach der Operation bzw. die ersten paar Stunden bis zum nächsten Tag (act. 153 Rz. 137) mit einem Winkel von mindestens 45 Grad hochgelagert werden muss. Nach Ablauf dieser 24 Stunden bzw. ab dem nächsten Tag aber hat die Möglichkeit der freien Mobilisation bestanden, was sowohl definitionsgemäss als auch nach Dr. E.____ bedeutet, dass die Beschwerdeführerin – abgesehen von einer forcierten Haltung auf eine Seite (act. 153 Rz. 144 ff.) – grundsätzlich jede Haltung während einer beliebigen Zeitdauer ohne die Gefahr einer gesundheitlichen Schädigung hat einnehmen dürfen, womit eine weitere Hochlagerung konsequenterweise ebenfalls nicht ausgeschlossen gewesen ist. Selbst wenn also einer Pflegeperson konkret nachgewiesen werden könnte, dass sie die Beschwerdeführerin dazu angehalten hat, auch nach Ablauf von 24 Stunden in einer Position von 45 Grad oder mehr zu verharren – wobei die Patientin wie vorgängig festgestellt spätestens ab dem zweiten Tag nach der Operation am Morgen des 2. Juni 2013 in einer flachen Position gelegen hat – würde dies weder ein weisungswidriges noch ein unsorgfältiges Verhalten manifestieren und damit auch keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellen. Hätte Dr. E.____ die Meinung vertreten, dass nach 24 Stunden keine weitere Hochlagerung mehr zulässig gewesen wäre, dann hätte er dies in seinen schriftlichen Weisungen auch so festhalten müssen bzw. er hätte keinesfalls die "freie Mobilisation" anordnen, sondern vielmehr das Pflegepersonal ausdrücklich instruieren müssen, welche Haltung wie lange erlaubt ist und welche eben nicht. Wie bereits ausgeführt ist jedoch auch Dr. E.____ der Ansicht gewesen, dass die Patientin hätte liegen können, wie sie gewollt hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin das Kopfteil ihres Bettes ohne fremde Hilfe zu jeder Zeit selber hätte herunter lassen können, soweit sie die Hochlagerung nicht mehr ertragen hätte, nachdem sie unbestrittenermassen ausreichend mobil gewesen ist, um sich selber waschen und sogar das Zimmer verlassen zu können (act. 189 Rz. 142 ff.).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.3 Abgesehen davon, dass für das Kantonsgericht weder ein weisungswidriges noch ein sonstwie geartetes sorgfaltspflichtverletzendes Verhalten des Pflegepersonals ersichtlich ist, ist ausserdem weder eine gesundheitliche Schädigung als Folge der nachoperativen Behandlung nachgewiesen, noch vermag das Kantonsgericht einen Kausalzusammenhang zu erkennen zwischen den geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden der Patientin und dem Verhalten des Pflegepersonals. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der ersten Operation gemäss dem Operationsbericht von Dr. E.____ vom 31. Mai 2013 eine ventrale intercorporelle Spondylodese C5/6 und Gegenstand der neuerlichen Operation von Dr. E.____ entsprechend dem Operationsbericht vom 5. Februar 2015 wiederum eine ventrale intercorporelle Spondylodese C6/7 gewesen ist. Dr. E.____ hat somit innerhalb von zwei Jahren die gleiche Operation an unmittelbar nebeneinander liegenden Halswirbeln durchgeführt, was eher auf einen mangelnden Erfolg der ersten Operation hindeutet oder allenfalls eine degenerative Veränderung der betroffenen Region als auf einen Pflegefehler. Vor allem aber haben die Dres. med. H.____ (Facharzt Chirurgie) und G.____ (Facharzt HNO FMH) nach der angeblichen Fehlbehandlung im Jahre 2013 bei ihren Untersuchungen der Beschwerdeführerin keine organisch objektiv ausgewiesene Befunde erheben können. Konkret hat Dr. H.____ in seinem Bericht vom 18. Juli 2013 keinen Hinweis auf ein erneutes akutes neurologisches Kompressionssyndrom festgestellt, sondern lediglich auffällig extrem schmerzhafte Facettengelenke C0/1 und C1/2. Dr. G.____ hat sodann gemäss dessen Bericht vom 2. September 2013 bei der Beschwerdeführerin nur eine linksseitige sensoneurale, möglicherweise Innenohrsinneszellendysbalance mit Frequenzsenke, eine muskuläre Verspannung im Halswirbel- und Unterkieferbereich sowie eine mögliche vertebro basiläre Insuffizienz und Durchblutungsstörung diagnostiziert.

3.2.4 Die von der Beschwerdeführerin im Weiteren vorgebrachte Bestimmung des Art. 102 StGB, wonach ein im Rahmen des Unternehmenszwecks begangenes Verbrechen oder Vergehen dem Unternehmen zugerechnet wird, wenn die Tat wegen mangelhafter Organisation des Unternehmens keiner bestimmten natürlichen Person zugerechnet werden kann, findet von vornherein keine Anwendung, da in casu die Zurechenbarkeit nicht an der mangelnden Organisation scheitert, sondern an der fehlenden Tatbestandsmässigkeit des Handelns bzw. Unterlassens der entsprechenden natürlichen Personen. Sodann ist zu konstatieren, dass die Staatsanwaltschaft nach Eingang der Strafanzeige die Angelegenheit umfassend untersucht, die Beschwerdeführerin, deren Zimmernachbarin, den operierenden Arzt und diverse Mitarbeitende des Pflegepersonals als Auskunftspersonen befragt sowie bei der D.____Klinik und beim operierenden Arzt die Patientenakten der Beschwerdeführerin beigezogen und dabei keinerlei Hin-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise gefunden hat, welche den Anfangsverdacht gegen das Pflegepersonal erhärtet hätten. Für das Kantonsgericht ist nach den vorgängigen Erwägungen zur fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung des Pflegepersonals sowie zum fehlenden Kausalzusammenhang zwischen einem (nicht nachgewiesenen) spezifischen Gesundheitsschaden und dem Verhalten der beschuldigten Personen nicht ersichtlich, dass weitere Untersuchungshandlungen an diesem Ergebnis etwas ändern könnten. Namentlich erscheint das von der Beschwerdeführerin beantragte medizinische Gutachten unter diesen Umständen nicht als tauglich, neue und strafrechtlich relevante Erkenntnisse zu erbringen. Demnach ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht das Strafverfahren wegen einfacher bzw. fahrlässiger Körperverletzung gemäss den Artikeln 123 StGB und 125 StGB eingestellt hat.

3.2.5 Gleiches gilt für das Strafverfahren wegen Gefährdung des Lebens sowie wegen Nötigung. Hinsichtlich des strafrechtlichen Vorwurfs der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB hat bereits die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem subjektiv empfundenen Erstickungsanfall der Sauerstoffanteil im Blut gemessen worden ist und dabei eine 100%-ige Sauerstoffsättigung hat festgestellt werden können, womit bereits das objektive Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr offensichtlich nicht erfüllt ist. Darüber hinaus sind sowohl der bei Art. 129 StGB geforderte direkte Vorsatz als auch das Gesinnungsmerkmal der Skrupellosigkeit, d.h. die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit des Täters in der spezifischen Situation, ganz offensichtlich bei keiner der betroffenen Pflegepersonen auszumachen. An vorliegender Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf, der Patientin sei zuviel Morphium verabreicht worden, durch keinerlei objektiven Hinweise gestützt wird. Bezüglich der geltend gemachten Nötigung gemäss Art. 181 StGB, wobei in diesem Zusammenhang lediglich die Generalklausel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" gemeint sein kann, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin lediglich sechs Tage in der Klinik verbracht hat. Gemäss Darlegungen der Auskunftsperson I.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. April 2014 (act. 129 ff.) beträgt die untere Grenzverweildauer bei einer derartigen Operation zwei Tage und die obere dreizehn Tage, der Durchschnitt somit siebeneinhalb Tage (act. 141), woraus erhellt, dass der Aufenthalt der Patientin in der Klinik offenbar tatsächlich weniger lang gedauert hat als der Durchschnitt, womit nicht die Rede davon sein kann, dass die Beschwerdeführerin genötigt worden sei, übermässig lange im Spital zu verweilen. Zudem ist auch hier kein vorsätzliches Handeln einer Pflegeperson erkennbar. Schliesslich würde es selbst bei Vorliegen der Tatbestandsmässigkeit der Nötigung an der zu-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sätzlich vorausgesetzten Rechtswidrigkeit mangeln, nachdem das Kantonsgericht mit der Vorinstanz übereinstimmt, dass dem Pflegepersonal kein Fehlverhalten anzulasten ist.

Gemäss diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass ein Freispruch von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) vor dem Sachgericht mit Sicherheit zu erwarten ist, womit die Staatsanwaltschaft das entsprechende Verfahren auch unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu Recht eingestellt hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Einstellungsverfügung vollumfänglich zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nach Art. 428 Abs. 1 StPO, die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, wobei diese Kosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft gemäss Art. 136 StPO zu Lasten des Staates gehen. Ebenfalls zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ausserdem dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Urs Pfander, in Anwendung von § 18 Abs. 2 TO Anwälte ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'728.-- (CHF 1'600.-- pauschale Aufwandsentschädigung inklusive Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 128.--) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin der Verfahrensbeteiligten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO sowie in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO Anwälte eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'700.-- (CHF 2'500.-- pauschale Aufwandsentschädigung inklusive Auslagen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 200.--) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Dr. Urs Pfander als Rechtsvertreter bewilligt.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 2'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'000.-- sowie Auslagen von CHF 100.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

4. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Advokat Dr. Urs Pfander, ein pauschales Honorar in der Höhe von CHF 1'728.-- (inklusive Auslagen und CHF 128.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

5. Die Beschwerdeführerin hat der Verfahrensbeteiligten eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'700.-- (inklusive Auslagen und CHF 200.-- Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

470 15 147 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 25.08.2015 470 15 147 — Swissrulings