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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2015 470 15 140

August 4, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,359 words·~12 min·4

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2015 (470 15 140) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin i.V. Stéphanie Baumgartner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. Mai 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ reichte am 16. Januar 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige gegen B.____ wegen Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB ein.

B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend Verleumdung (Verfahrensnummer MU1 15 341) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 erhob der Anzeigesteller mit Eingabe vom 12. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben sowie das Verfahren anhand zu nehmen.

D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2015 auf eine Stellungnahme.

E. Der Beschuldigte beantragte in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde unter o/e Kostenfolge.

Erwägungen 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO).

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2015 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Mangels Vorliegens eines Zustellnachweises ist gemäss den Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei ihm am 4. Juni 2015 zugestellt worden. Somit hat er die Beschwerde, welche am 12. Juni 2015 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig erhoben. Zudem ist der Anzeigesteller beschwerdelegitimiert und seiner Begründungspflicht nachgekommen. Im Folgenden ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Mit Strafanzeige vom 16. Januar 2015 hat der Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.____ wegen Verleumdung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat am 29. Mai 2015 eine Nichtanhandnahmeverfügung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erlassen und diese im Wesentlichen damit begründet, dass weder der Tatbestand der Verleumdung noch ein anderer Tatbestand erfüllt sei. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, den Verlustschein Nr. X.____ widerrechtlich erlangt zu haben. Ob die auf dem Verlustschein genannte Forderung tatsächlich bestehe oder nicht, sei auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären, ein Straftatbestand sei diesbezüglich offensichtlich nicht erfüllt. Im Weiteren werde dem Beschuldigten zur Last gelegt, mit Schreiben vom 26. Mai 2010 behauptet zu haben, der Beschwerdeführer bezahle offene Forderungen nicht. Bei der fraglichen Forderung in Höhe von CHF 1‘000.-handle es sich um eine mit Verfügung vom 27. August 2009 durch das (ehemalige) Bezirksgericht Arlesheim zugesprochene Parteientschädigung. Anlässlich eines Revisionsverfahrens beim (ehemaligen) Bezirksgericht Arlesheim habe der Beschuldigte als rechtlicher Vertreter von C.____ mit Eingabe vom 26. Mai 2010 Antrag auf Sicherstellung der Parteikosten gestellt, weil der Beschwerdeführer in vorangegangenen Verfahren die Parteientschädigung nicht bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe die Parteientschädigung in Höhe von CHF 269.-- per 1. Juni 2010 beglichen. Somit sei die Zahlung erst nach Eingang des Schreibens des Beschuldigten vom 26. Mai 2010 erfolgt, weshalb die Äusserung des Beschuldigten nicht wider besseres Wissen gemacht worden sei. Dem Beschuldigten werde im Weiteren vorgeworfen, gegenüber dem Gericht wissentlich falsche Angaben gemacht zu haben, indem er in seinem Schreiben vom 20. August 2014 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt und behauptet habe, der Beschwerdeführer stalke ihn und sende ihm Schmähbriefe. Bei besagtem Schreiben habe es sich um die Berufungsantwort im Verfahren 400 14 148 gehandelt. Der Beschuldigte habe darin die Urteilsfähigkeit resp. die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt. Dabei handle es sich um eine Prozessvoraussetzung die grundsätzlich durch das Gericht von Amtes wegen überprüft werde, jedoch bestehe auch ein Antragsrecht der Parteien auf Überprüfung. Diesbezüglich könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Äusserungen in seiner Begründung vom 20. August 2014 wider besseres Wissen vorgenommen habe.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 In seiner Beschwerde vom 12. Juni 2015 führt der Beschwerdeführer einleitend aus, die Anzeige sei zur Klärung weit zurückliegender Fehlurteile betreffend Trennung und Gütertrennung aus dem Jahr 2003 erfolgt. Bezugnehmend auf die Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2015 bringt der Beschwerdeführer bezüglich des Verlustscheins vor, dieser sei nicht auf den Beschuldigten, sondern auf dessen Mandantin ausgestellt gewesen, worin er eine Verletzung sehe. Hinsichtlich der nicht bezahlten Forderung macht der Beschwerdeführer geltend, es handle sich um den Betrag von CHF 1‘050.--, welcher bezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 habe ihn der Beschuldigte der Nichtzahlung beschuldigt, was den Tatbestand der Verleumdung erfülle, da eine Zahlungsfrist von sechs Tagen abzuwarten gewesen wäre. Indem der Beschuldigte zudem beim Gericht schriftlich die Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen habe, liege ebenfalls eine Verleumdung vor. Der Beschwerdeführer hält ferner fest, die Tatsache der Lüge vor Gericht sei schriftlich beweisbar.

2.3 Der Beschuldigte hat mit Eingabe vom 23. Juni 2015 Stellung genommen und ausgeführt, Art. 174 Abs. 1 StGB sei als Antragsdelikt konzipiert und ein rechtzeitiger Antrag liege nicht vor. Die Beschuldigungen in Bezug auf den Verlustschein Nr. X.____ sowie die zugesprochenen Parteientschädigungen seien dem Beschuldigten unklar. Eine Forderung in der Gesamthöhe von CHF 1‘000.-- aus den Verfahren 150 09 1169 III und 150 09 1171 III sei mit Verfügung vom 27. August 2009 rechtskräftig zugesprochen worden und bislang immer noch offen. Die Parteientschädigung von CHF 269.-- betreffe hingegen ein anderes Verfahren (170 10 314 III). Eine Verleumdung liege in objektiver Hinsicht jedenfalls nicht vor. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, sei der Verlustschein auf dessen Exfrau ausgestellt und deshalb eine "widerrechtliche Erlangung" durch den Beschuldigten nicht möglich. Bei den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Nichtzahlung handle es sich ausserdem um eine reine Sachverhaltsfeststellung, wie die Staatsanwaltschaft korrekt festgestellt habe. Hinsichtlich der Prozessfähigkeit habe der Beschuldigte im Rahmen einer Berufungsantwort im Verfahren 400 14 148 den Verdacht geäussert, dass diese beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Eingaben nicht vorliegen könnte, was jedoch auch nicht verleumderisch sei. Im Weiteren bestreite der Beschuldigte den Sachverhalt bezüglich der Lüge vor Gericht, zumal unbekannt sei, welche Lüge gemeint sei und wer betroffen sein soll.

2.4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvor-aussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 ff.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 ff.).

2.5 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Der Tatbestand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schützt das Rechtsgut der Ehre, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Vom Tatbestand erfasst wird allein die Geltung als anständiger Mensch. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht – beispielsweise als Geschäfts- oder Berufsmann, Künstler, Politiker oder Sportler – in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, gelten nicht als ehrverletzend. Vielmehr liegt eine strafrechtlich relevante Ehrbeeinträchtigung nur dann vor, wenn jemand allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt wird, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 71 IV 225, E. 2; BGE 105 IV 111, E. 1; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 173 N 1 ff.; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Vor Art. 173 N 16 f.). Bei der Verleumdung nach Art. 174 StGB handelt es sich um ein Delikt, welches auf Antrag bestraft wird. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.

2.6 Im vorliegenden Fall ist im Zusammenhang mit dem auf C.____ ausgestellten Verlustschein Nr. X.____ in der Betreibung Nr. Y.____ nicht ersichtlich, inwiefern der Tatbestand der Verleumdung verwirklicht sein soll. Es liegen offensichtlich keine Anhaltspunkte vor, welche auf die Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 174 StGB hindeuten. Vielmehr weist ein Verlustschein bloss den ungedeckt gebliebenen Betrag einer Forderung nach erfolgter Pfändung aus und wird durch das Betreibungsamt ausgestellt. Über den materiellrechtlichen Bestand der Forderung sagt der Verlustschein jedoch nichts aus. Diesbezügliche Fragen sind daher auf dem zivilrechtlichen Weg zu klären. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten ist jedenfalls eindeutig nicht zu erkennen. Im Weiteren wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mit Schreiben vom 26. Mai 2010 behauptet zu haben, der Beschwerdeführer begleiche offene Forderungen nicht. Es handelt sich dabei um die Parteientschädigungen aus den Verfahren 150 09 1169 III und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 150 09 1171 III vor dem ehemaligen Bezirksgericht Arlesheim in der Höhe von CHF 250.-- und CHF 750.--, welche dem Beschuldigten als Rechtsvertreter von C.____ zugesprochen wurden. Gemäss dessen Ausführungen ist der Gesamtbetrag von CHF 1‘000.-- bis anhin nicht bezahlt worden. Es liegen diesbezüglich auch keine Belege vor, die einen anderen Schluss zulassen. Zwar belegt der Beschwerdeführer anhand eines Einzahlungsscheins, dem Beschuldigten am 1. Juni 2010 CHF 269.-- überwiesen zu haben. Diese Zahlung betrifft jedoch eine Parteientschädigung aus einem anderen Verfahren (170 10 314 III) und erfolgte zudem erst nach dem Eingang des Schreibens des Beschuldigten vom 26. Mai 2010. Die darin enthaltenen Äusserungen wurden somit nicht wider besseres Wissen gemacht, sondern entsprachen den damaligen Tatsachen. Ohnehin ist das Verhalten eines Schuldners, der eine fällige Forderung noch nicht bezahlt hat, nicht per se unehrenhaft. Der Tatbestand der Verleumdung wird somit offensichtlich nicht erfüllt.

Überdies liegt kein rechtzeitig eingereichter Strafantrag vor, zumal die dreimonatige Antragsfrist längst verstrichen ist. Es fehlt deshalb an einer notwendigen Prozessvoraussetzung und in der Folge an der Verfolgbarkeit, was auch bezüglich der angeblichen Verleumdung aufgrund der in Frage gestellten Prozessfähigkeit zutrifft. Mit Berufungsantwort im kantonsgerichtlichen Verfahren 400 14 148 hat der Beschuldigte als rechtlicher Vertreter von C.____ die Urteils- bzw. Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Das fragliche Schreiben datiert vom 20. August 2014, Strafanzeige resp. Strafantrag wurde hingegen erst knapp fünf Monate später, am 16. Januar 2015 gestellt. Selbst wenn die Frist noch nicht verstrichen wäre, ist jedoch auch in diesem Zusammenhang kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich, da die Prozessfähigkeit eine Prozessvoraussetzung darstellt und daher von Amtes wegen zu prüfen ist. Im Rahmen eines Prozesses ist es somit legitim, die Prozessfähigkeit einer Partei zu thematisieren. Der Tatbestand der Verleumdung wird dadurch eindeutig nicht verwirklicht. Zumal auch die weiteren Vorwürfe des Beschwerdeführers nicht der Strafbarkeit gemäss Art. 174 StGB unterliegen, erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT) sowie Auslagen von CHF 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Ihre Kosten tragen die Parteien selbst. Im Übrigen ist ein Erlass der Verfahrenskosten ausgeschlossen, zumal sich das Verfahren von vornherein als aussichtslos erweist (§ 5 Abs. 4 GebT).

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘050.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1‘000.-- sowie Auslagen von CHF 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Parteien tragen ihre Kosten selbst.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Stéphanie Baumgartner

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