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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 470 15 132

July 14, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,518 words·~33 min·4

Summary

Untersuchungshaft; i.c. erweist sich die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig 3 Monate bis zum 8. September 2015 als verhältnismässig; Beschwerdegutheissung.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juli 2015 (470 15 132) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Untersuchungshaft

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

A.____, vertreten durch Advokat David Schnyder, Sternengasse 4, Postfach, 4010 Basel, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Untersuchungshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 wurde der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft gegen A.____ abgewiesen und angeordnet, A.____ sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen (Ziffer 1 des Entscheiddispositivs). Im Weiteren wurde Folgendes erkannt: "2. In Anwendung von Art. 237 Abs. 1 StPO werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a) Der Beschuldigten wird verboten, mit B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Kontaktverbot). b) Die Beschuldigte hat sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu unterziehen und der Staatsanwaltschaft bis spätestens dem 12. Juni 2015 den Namen und die Adresse des behandelnden Psychiaters mitzuteilen. Ein erster Termin hat spätestens am 12. Juni 2015 stattzufinden. c) Die UPK Basel hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren, wenn die Beschuldigte unentschuldigt einen Termin nicht wahrnimmt oder sich nicht an ihre Anweisungen hält. d) Die Beschuldigte hat sich regelmässig bei der Bewährungshilfe Basel-Landschaft, Vereinshausstrasse 18, 4133 Pratteln, zu melden und die von dieser vorgegebenen Termine und Anordnungen einzuhalten. Aufgabe der Bewährungshilfe ist es vornehmlich, die Beschuldigte in persönlicher und finanzieller Hinsicht zu begleiten und zu beraten. Ein erster Termin findet am 23. Juni 2015, 14:00 Uhr, bei G.____ statt. e) Die Bewährungshilfe hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren, wenn die Beschuldigte unentschuldigt Termine nicht wahrnimmt oder sich unkooperativ verhält. 3. Die Ersatzmassnahmen werden vorläufig für die Dauer von 6 Monaten, das heisst bis zum 8. Dezember 2015, angeordnet. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen auf Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 227 StPO). 4. A.____ wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die angeordneten Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und andere Massnahmen oder Untersuchungshaft anordnen kann, wenn die genannten Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn neue Umstände dies erfordern (Art. 237 Abs. 5 StPO). 5. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, sämtliche Umstände, die die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen oder zu deren Widerruf gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend dem Zwangsmassnahmengericht mitzuteilen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Unberührt bleibt die Kompetenz der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der beschuldigten Person die angeordneten Ersatzmassnahmen selbständig aufzuheben (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO)."

Auf die Begründung dieses Entscheides sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen obgenannten Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mündlich Beschwerde.

C. Der Präsident des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft verfügte am 8. Juni 2015, die Freilassung der Beschuldigten werde bis zu einem anderslautenden Entscheid der Beschwerdeinstanz aufgeschoben und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft werde die Gelegenheit gegeben, ihre mündlich angekündigte Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts schriftlich und begründet spätestens bis 8. Juni 2015, 13.15 Uhr, einzureichen. Gehe innert dieser Frist keine Beschwerde ein, erlasse das Zwangsmassnahmengericht unverzüglich eine Haftentlassungsverfügung.

D. Mit Eingabe vom 8. Juni 2015, beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft eingegangen am 8. Juni 2015, 13.10 Uhr, erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft schriftlich Beschwerde und beantragte, es sei in Aufhebung von Ziffer 1, 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 gegen die Beschuldigte für die Dauer von 3 Monaten die Verlängerung der Untersuchungshaft anzuordnen, gemäss Art. 387 StPO der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Beschuldigte bis zum Entscheid des Kantonsgerichts provisorisch in Haft zu belassen. Für den Fall eines schriftlichen Verfahrens sei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Gelegenheit zur Einreichung einer ergänzenden Begründung zu erteilen. Ferner seien die beim Zwangsmassnahmengericht eingereichten Haftakten von Amtes wegen beizuziehen und die o/e Kosten des Verfahrens der beschuldigten Person aufzuerlegen.

E. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 stellte das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft den Antrag, die Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

F. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft erteilte mit superprovisorischer Verfügung vom 8. Juni 2015 der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die aufschiebende Wirkung, ordnete die einstweilige Fortdauer der Haft an und setzte der Beschuldigten Frist zur Stellungnahme hinsichtlich des Antrags um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

G. Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015, bei der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft eingetroffen per Fax am 12. Juni 2015, begehrte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat David Schnyder, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entziehen, die Beschuldigte sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen und ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren, unter o/e Kostenfolge. Ferner sei zur definitiven Beurteilung der Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

H. Mit Verfügung vom 12. Juni 2015 erteilte der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, in Bestätigung von Ziffer 1 und 2 der superprovisorischen Verfügung vom 8. Juni 2015 der Beschwerde weiterhin die aufschiebende Wirkung und ordnete die Fortdauer der Untersuchungshaft während der Dauer des kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an. Ausserdem stellte er fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Möglichkeit hat, innert der gesetzlichen Beschwerdefrist von 10 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Juni 2015 eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen.

I. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hielt mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2015 an ihren mit Beschwerde vom 8. Juni 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.

J. Am 19. Juni 2015 bewilligte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokat David Schnyder als ihr Rechtsvertreter.

K. Mit Eingabe vom 16. Juni 2015 beantragte die Beschuldigte, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

L. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft hielt mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 an ihren mit Eingabe vom 8. Juni 2015 gestellten Rechtsbegehren fest.

M. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 stellte die Beschuldigte erneut den Antrag, es sei eine mündliche Verhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, durchzuführen.

N. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokat David Schnyder, begehrte mit Faxeingabe vom 2. Juli 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.

O. Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Antrag der Beschuldigten, es sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ab.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gemäss Art. 222 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Obwohl in Art. 222 StPO nicht explizit als beschwerdebefugt genannt, kommt auch der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation zu (BGE 137 IV 22, E. 1.2 ff.; MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 222 N 6, mit weiteren Hinweisen). Das Verfahren richtet sich diesfalls nach Art. 393 ff. StPO. Laut Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 20 Abs. 1 lit. c StPO). Im Kanton Basel-Landschaft wird die Funktion der Beschwerdeinstanz gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) durch die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ausgeübt.

1.2 Vorliegend wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 der Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte abgewiesen und deren Entlassung angeordnet. Es liegt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, und die Legitimation der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls gegeben. Der motivierte Entscheid wurde der Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2015 zugestellt, weshalb mit Eingaben datiert vom 8. Juni 2015 sowie vom 17. Juni 2015 die Beschwerdefrist eingehalten wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.3 Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts als Beschwerdegrund vor. Namentlich aus Gründen der Verfahrensökonomie übt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz trotz voller Kognitionsbefugnis mit der uneingeschränkten Möglichkeit, neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vorzubringen, Zurückhaltung. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass Beschwerden grundsätzlich in einem schriftlichen Verfahren behandelt werden (Art. 397 Abs. 1 StPO) und im Rechtsmittelverfahren generell keine Beweiserhebung stattfindet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Art. 389 Abs. 1 StPO). Schliesslich sieht Art. 225 Abs. 4 StPO bereits für das Haftverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht vor, dass sich dieses bei der Prüfung des Tatverdachts oder der Haftgründe auf die Erhebung der sofort verfügbaren (liquiden) Beweise zu beschränken hat. Damit wird dem in Art. 5 Abs. 2 StPO statuierten Beschleunigungsgebot in Haftsachen, welches im Beschwerdeverfahren ebenso Geltung hat, Rechnung getragen. Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO sieht als letzten Beschwerdegrund die Unangemessenheit vor. In der Literatur wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz den Begriff der Unangemessenheit wird eng definieren müssen, um einer Beschwerdeflut vorzubeugen, die nicht sachgerecht wäre (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 393 N 17 ff.).

2. Materielles 2.1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).

2.2 Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft erwägt in seinem Entscheid vom 8. Juni 2015, es bestehe ein dringender Tatverdacht, dass die Beschuldigte unter Vorspiegelung unwahrer Tatsachen die Geschädigten zum Abschluss von Darlehensverträgen bewegt hat. Insbesondere habe sie gegenüber den Geschädigten geltend gemacht, sie benötige das Geld für Rechtsstreitigkeiten in H.____ und mit ihrem Ex-Mann. Tatsächlich gebe es jedoch diverse Hinweise, dass sie das Geld für ihren Lebensunterhalt sowie für Luxusartikel verwendet habe. Sodann habe die Beschuldigte wohl über die Rückzahlbarkeit der geliehenen Summen getäuscht, indem sie gegenüber den Geschädigten verschwiegen habe, dass sie von der Sozialhilfe lebe und erheblich verschuldet sei. Hinsichtlich der Diebstähle zum Nachteil der I.____AG, der J.____AG und der K.____AG sei die Beschuldigte dem Grundsatz nach geständig. Folglich sei ein dringender Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Betrug und mehrfachen Diebstahl gegeben. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr legt das Zwangsmassnahmengericht des Weiteren dar, die Beschuldigte sei wegen Bevorzugung eines Gläubigers und mehrfachen Diebstahls vorbestraft und hinsichtlich der nunmehr vorgeworfenen Diebstähle geständig. Da es sich bei den vorliegenden Diebstählen um wenig gravierende Ladendiebstähle handle, sei das Vortatenerfordernis bloss in Bezug auf (Laden-)Diebstähle gegeben, welche gerade nicht mehr als geringfügig gelten würden. Hingegen sei sie nicht wegen Betrugs vorbestraft, weshalb das Vortatenerfordernis diesbezüglich nicht erfüllt sei. Zwar würden sowohl Diebstahl als auch Betrug als Vermögensdelikte gelten, doch sei das Tatvorgehen in beiden Fällen nicht vergleichbar, zumal es bei einem (Laden-)Diebstahl an einem raffinierten Vorgehen fehle. Ausserdem sei eine ungünstige Prognose in Bezug auf mögliche drohende (Laden-)Diebstähle anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesichts des Vorabgutachtens von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 zu bejahen, womit die Wiederholungsgefahr betreffend (Laden-)Diebstähle gegeben sei. Als Ersatzmassnahme gegen diese Wiederholungsgefahr würden eine ambulante (forensische) Therapie und Bewährungshilfe hinsichtlich der Regelung der finanziellen Situation in Frage kommen. Da die öffentliche Sicherheit durch die drohenden (Laden-)Diebstähle nicht erheblich gefährdet werde, rechtfertige sich die Anordnung von Untersuchungshaft nicht. Sodann sei eine äusserst geringe Kollusionsgefahr gegeben, da noch nicht alle Geschädigten und Auskunftspersonen einvernommen worden seien und für die Beurteilung des Sachverhalts massgebend sei, mit welcher Absicht und unter welchen Voraussetzungen die Geschädigten der Beschuldigten die Darlehen gewährt hätten. Dieser geringen Kollusionsgefahr könne jedoch durch ein Kontaktverbot ausreichend begegnet werden, zumal sich durch die weiteren Einvernahmen am Beweisergebnis nicht mehr viel ändern werde, sei der Sachverhalt doch geklärt und das Vorgehen der Beschuldigten klar ersichtlich. Folglich sei eine Verlängerung der Untersuchungshaft unverhältnismässig.

2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Beschwerde vom 8. Juni 2015 sowie in ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17. Juni 2015 aus, die Beschuldigte werde dringend verdächtigt, mehrere Ladendiebstähle sowie mehrere Darlehensbetrüge in sechsstelliger Höhe zum Nachteil von Privatpersonen begangen zu haben. Namentlich habe die Beschuldigte alleine von C.____ innerhalb eines knappen Jahres mehrere Darlehen von insgesamt über Fr. 400'000.-- erhalten, wobei C.____ ihr diese Darlehen zur Wiederaufnahme der Scheidung mit dem Ex-Mann sowie für die Auslösung von einem Guthaben der ehemaligen Gesellschaft ihres Vaters in der Höhe von Fr. 600'000.--, welches in H.____ zum Vorschein gekommen sei, gewährt habe. Tatsächlich sei aber eine Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens weder pendent noch geplant. Hinsichtlich des Prozesses der ehemaligen Gesellschaft ihres Vaters habe der geschiedene Mann der Beschuldigten dargelegt, dass diese nie in den Prozess involviert gewesen sei und sämtliche Rechnungen der Gerichtsverfahren sowie die Anwaltskosten bezahlt worden seien. Ebenso habe die Beschuldigte von B.____ insgesamt 38 Darlehen von total Fr. 200'000.-- erhalten, wobei sie auch ihn hinsichtlich angeblicher Gerichtsverhandlungen in H.____ getäuscht habe. In Bezug auf die Wiederholungsgefahr bringt die Staatsanwaltschaft vor, die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Diebstahls sowie Bevorzugung eines Gläubigers vorbestraft. Ferner werde sie im laufenden Verfahren des mehrfachen Diebstahls und des gewerbsmässigen Betrugs beschuldigt. Somit sei das Erfordernis der gleichartigen Straftaten erfüllt, seien die vom Betrugstatbestand geschützten Rechtsgüter doch Ehrlichkeit, Verfügungsfreiheit und Vermögen, während das vom Diebstahlstatbestand tangierte Rechtsgut das Vermögen sei. Im Übrigen bestehe gemäss dem Vorabgutachten von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 eine hohe Rückfallgefahr, womit die Wiederholungsgefahr zu bejahen sei. In Bezug auf den Grundsatz der Subsidiarität könne auf das besagte Vorabgutachten verwiesen werden, wonach aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Ersatzmassnahmen empfohlen werden könnten, um der Wiederholungsgefahr wirksam zu begegnen. Ausserdem sei die Kollusionsgefahr nach wie vor zu bejahen, müsse doch verhindert werden, dass sich die Beschuldigte mit den Geschädigten in Verbindung setze und mit ihren überzeugenden Geschichten auf diese einwirke. Dabei sei nicht wesentlich, dass einzelne der betroffenen Perhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sonen ihre Aussagen bereits gemacht hätten. Folglich seien die Voraussetzungen zur Verlängerung der Untersuchungshaft gegeben.

2.4 Die Beschuldigte ihrerseits legt mit Stellungnahmen vom 8. Juni 2015 (beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, eingegangen am 12. Juni 2015) und 2. Juli 2015 dar, der dringende Tatverdacht betreffend Diebstahl und Betrug sei unbestritten. Hingegen sei in Bezug auf die Wiederholungsgefahr festzuhalten, dass sie nicht bereits früher zwei schwere, andere Personen in ihrer Sicherheit erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen habe. Vielmehr handle es sich bei der Vorstrafe wegen mehrfachen Diebstahls um Ladendiebstähle. Demnach sei nur Wiederholungsgefahr hinsichtlich Ladendiebstähle gegeben, wobei solche Taten keine erhebliche Gefahr für Dritte begründen würden. Betreffend den gewerbsmässigen Betrug sei jedoch das Vortatenerfordernis nicht erfüllt, wobei es ausserdem an einer erheblichen Gefährdung anderer fehlen würde, zumal sämtliche Darlehensgeber freiwillig an die Beschuldigte bezahlt hätten. Überdies könnte die Gefahr neuer Ladendiebstähle mittels Ersatzmassnahmen, mithin mittels einer ambulanten forensischen Therapie sowie Bewährungshilfe, ausgeräumt werden. Hinsichtlich der angeblichen psychiatrischen Behandlung sei darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte bloss in unregelmässigen Abständen bei Prof. Dr. med. M.____ in Behandlung gewesen sei, also nur ein- bis zweimal pro Monat. Somit könne aus diesem Umstand nicht geschlossen werden, sie würde trotz regelmässiger psychiatrischer Behandlung weiterhin delinquieren. Des Weiteren sei Kollusionsgefahr zu verneinen beziehungsweise diese könnte mittels Ersatzmassnahmen ausgeräumt werden. Zwar sei richtig, dass die Beschuldigte zur Erlangung von Darlehen auf verschiedene Personen eingewirkt habe, gleichwohl dürfe daraus nicht geschlossen werden, sie würde noch einzuvernehmende Personen beeinflussen, zumal die bisherige Strafuntersuchung keinerlei diesbezügliche Anhaltspunkte aufweise.

2.5 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft bereits bejahte dringende Tatverdacht betreffend gewerbsmässigen Betrug und mehrfachen Diebstahl unbestritten ist, weshalb auf die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann.

2.6 Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Verlangt ist mithin eine ernsthafte und erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch "schwere Verbrechen oder Vergehen". Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, StGB, SR 311.0); Vergehen bilden Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die deutschsprachige sowie die italienische Fassung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind als missglückt einzustufen, denn "minder schwere" Verbrechen werden vom Wortlaut nicht erfasst, obwohl sie mit höheren Strafen bedroht sind als Vergehen. Sachgerecht erscheint, jegliche Verbrechen zu erfassen. Gestützt auf den französischsprachigen Gesetzestext – "des crimes ou des délits graves" – ist die Bestimmung deshalb http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch Umplatzierung des Adjektivs "schwere" dahingehend auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen. Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose; dabei sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen. Das Gesetz verlangt als weitere Voraussetzung der Präventivhaft wegen Wiederholungsgefahr, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten verübt hat. Auch bei den Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben. Die früher begangenen Delikte können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Das Gesetz spricht von verübten Straftaten und nicht bloss einem Verdacht, sodass dieser Haftgrund nur bejaht werden kann, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Delikte begangen hat. Neben einer rechtskräftigen Verurteilung gilt der Nachweis auch bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (BGE 137 IV 84, E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich aus einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, dass es – selbst bei Fehlen von früheren gleichartigen Straftaten – nicht in der Absicht des Gesetzgebers lag, mögliche Opfer von weiteren Gewaltdelikten derartigen Risiken auszusetzen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann daher sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis ganz verzichtet werden (BGE 137 IV 13, E. 3 ff.; Pra 2011 Nr. 90 S. 641; BGer 1B_126/2013 vom 18. April 2013, E. 3.5.1).

2.7 In Bezug auf die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1. Dezember 2014 zu entnehmen, dass die Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 25. Oktober 2010 der Bevorzugung eines Gläubigers und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Februar 2014 des mehrfachen Diebstahls schuldig gesprochen wurde. Hinzu kommt, dass angesichts des glaubhaften Geständnisses der Beschuldigten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie die im vorliegenden Verfahren vorgeworfenen Diebstähle ebenfalls begangen hat (Protokoll der Hafteröffnungseinvernahme der Beschuldigten vom 5. Mai 2015, S. 10). Soweit das Zwangsmassnahmengericht sowie die Beschuldigte hinsichtlich dieser Vortaten geltend machen, dabei handle es sich im Hinblick auf den nunmehr vorgeworfenen gewerbsmässigen Betrug nicht um gleichartige Vortaten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Massgebend ist, dass die Vortaten die gleichen oder gleichartige Rechtsgüter oder Geschädigte schützen, wie die nunmehr drohenden Delikte (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 15 und Fn 60). Sowohl der Straftatbestand des Diebstahls (Art. 139 StGB) als auch jener des Betrugs (Art. 146 StGB) schützen das Rechtsgut des Vermögens (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 11; GUNTHER ARZT, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 146 N 21). Unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen ist ausserdem zu konstatieren, dass es sich bei den in casu drohenden Straftaten ebenfalls um Vermögensdelikte handelt. Folglich schützen die massgebenden Vortaten zweifelsohne gleichartige Rechtsgüter wie die nunmehr drohenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Betrugs- und Eigentumsdelikte. Die Voraussetzung von früher begangenen, gleichartigen Vortaten ist daher offenkundig erfüllt.

2.8 Zu prüfen ist sodann, ob Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, das heisst, ob eine ausgesprochen ungünstige Rückfallprognose gegeben ist. Dem Vorabgutachten von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte kein angemessenes Unrechts- beziehungsweise Problembewusstsein habe. Vielmehr würden eine immense Anspruchshaltung und grosse Ich-Bezogenheit deutlich; ein Perspektivenwechsel, was ihr Verhalten für die geschädigten Personen bedeuten könne, fände dagegen überhaupt nicht statt. Ferner zeige sich, dass die Beschuldigte Überlegungen, wie sie ihren Lebensstil an ihre realen finanziellen Verhältnisse anpassen könne, als ungerechte Zumutung erlebe. Auf die Frage, wie sie konkret zum Beispiel in Zukunft ihre Wohnung finanzieren wolle, habe die Beschuldigte von Unterstützungsleistungen durch vermögende Freunde und Bekannte gesprochen. Diese Einstellungen und Erwartungen würden eher für eine hohe Wahrscheinlichkeit sprechen, dass die Beschuldigte im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft in kürzester Zeit wieder ähnliche Verhaltensmuster zeigen könnte, wie sie ihr im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen würden. Dies insbesondere wenn man bedenke, dass das strafrechtlich relevante Verhalten anscheinend bereits seit mehreren Jahren in Beziehungen mit verschiedensten Personen gezeigt worden sei, was für ein eingeschliffenes Muster spreche. Schliesslich legt Dr. med. L.____ dar, es seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Betrugs- und Eigentumsdelikte zu erwarten, ähnlich dem Verhalten, das der Beschuldigten im aktuellen Strafverfahren vorgeworfen werde.

2.9 Aufgrund der ausdrücklichen Darlegungen des Vorabgutachtens vom 26. Mai 2015 ist daher ersichtlich, dass derzeit von einer ausgesprochen ungünstigen Rückfallprognose auszugehen ist. Zu prüfen ist nunmehr, ob auf die gutachterlichen Erwägungen abzustellen ist. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei. Es darf in Fachfragen allerdings nicht ohne triftigen Grund von der Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49, E. 4). In casu erweist sich das Vorabgutachten von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 durchwegs als widerspruchsfrei und nachvollziehbar, zumal die Darlegungen in sich schlüssig und überdies keine objektiv-sachlichen Gründe ersichtlich sind, welche eine Abweichung vom Gutachten sowie den Ausführungen der Sachverständigen rechtfertigen würden. Vielmehr zeigt sich, dass die Verfahrensakten die Ausführungen der Sachverständigen untermauern, namentlich betreffend das fehlende Unrechtsbewusstsein der Beschuldigten sowie die nicht vorhandene Einsicht, dass sie ihren Lebensstil an ihre finanziellen Verhältnisse anpassen muss (Eingaben der Beschuldigten an das Kantonsgericht vom 16. Juni 2015 sowie vom 29. Juni 2015; Zeugeneinvernahme von N.____ vom 19. Mai 2015; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft betreffend Besuchsüberwachung vom 22. Mai 2015; Aktennotiz der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft betreffend Gefängniskasse vom 22. Mai 2015).

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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.10 Ferner ist auf die Auszüge aus dem Betreibungsregister vom 23. Juli 2014 sowie vom 29. April 2015 zu verweisen. Demnach waren im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 23. Juli 2014 21 Betreibungen zu einem Gesamtbetrag von Fr. 291'908.55 sowie 16 Verlustscheine zu einer Summe von total Fr. 319'618.90, davon 15 offene Verlustscheine (Gesamtbetrag: Fr. 315'139.85), registriert (Auszug aus dem Betreibungsregister vom 23. Juli 2014). Innerhalb von nur 9 Monaten haben sich sowohl die gegen die Beschuldigte hängigen Betreibungen als auch die registrierten Verlustscheine respektive der jeweilige Gesamtbetrag markant gesteigert. Dementsprechend ist dem Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. April 2015 zu entnehmen, dass im Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis zum 29. April 2015 total 27 Betreibungen zu einem Betrag von total Fr. 325'400.38 sowie 22 Verlustscheine (Gesamtbetrag von Fr. 356'189.20) respektive 19 offene Verlustscheine von insgesamt Fr. 350'265.75 registriert sind. Diese prägnante Zunahme der Verschuldung der Beschuldigten zeigt mit aller Deutlichkeit die bereits von der Sachverständigen angeführte mangelnde Bereitschaft der Beschuldigten auf, einen an ihre finanziellen Verhältnisse angepassten Lebensstil zu pflegen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte während der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 11. Februar 2014 wegen mehrfachen Diebstahls verhängten Probezeit von zwei Jahren erneut straffällig geworden ist, was im Einklang steht mit der im besagtem Vorabgutachten angeführte Rückfallprognose. Es zeigt sich somit, dass das Erfordernis der ausgesprochen ungünstigen Rückfallprognose in casu erfüllt ist.

2.11 Im Übrigen ist in Bezug auf die Sicherheitsrelevanz der drohenden Delikte festzuhalten, dass diese insbesondere angesichts des gewerbsmässigen Betrugs ohne Weiteres zu bejahen ist (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 14). Soweit die Beschuldigte diesbezüglich geltend macht, die Geschädigten hätten ihr das Geld jeweils freiwillig bezahlt, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist entsprechend dem unbestritten gebliebenen dringenden Tatverdacht davon auszugehen, dass die Beschuldigte – zumindest teilweise – die Geschädigten betreffend den Verwendungszweck des Geldes getäuscht hat. Mithin hätten die Geschädigten die Darlehen der Beschuldigten gewährt, da sie angegeben habe, sie brauche die Gelder, um an ihr Vermögen in H.____ zu kommen sowie zur Wiederaufnahme der Scheidung. Danach habe sie ausreichend Geld, um die Darlehen zurückzubezahlen (Einvernahme des Privatklägers C.____ als Auskunftsperson vom 8. Mai 2015, S. 3 ff.; Einvernahme von B.____ als Zeuge vom 13. Mai 2015, S. 3 ff.).

2.12 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass die Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr in casu durchwegs erfüllt sind. Da das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO genügt, erübrigt sich eine Prüfung des Haftgrundes der Kollusionsgefahr an dieser Stelle.

2.13 Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können. Ausserdem sind nach Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO freiheitsentziehende Zwangsmasshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht nahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen. Diese Bestimmungen ergeben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und werden in Art. 237 StPO konkretisiert. Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind danach unzulässig, wenn ihr Zweck – die Verhinderung von Flucht, Kollusion, Wiederholung oder Ausführung der Tat – durch mildere Massnahmen erreicht werden kann. Mithin sind Untersuchungsund Sicherheitshaft "ultima ratio" (Grundsatz der Subsidiarität; MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 1).

2.14 Vorliegend zu prüfen ist somit, ob dem besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr mittels Ersatzmassnahmen begegnet werden kann. Dem Vorabgutachten von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 ist betreffend Ersatzmassnahmen zur Verringerung der Wiederholungsgefahr zu entnehmen, dass es aus forensisch-psychiatrischer Sicht schwierig sei, wirksame Ersatzmassnahmen zu empfehlen, zumal die fraglichen Straftaten bereits während einer regelmässigen ambulanten psychiatrischen Behandlung verübt worden seien. Deshalb sei es zurzeit wenig wahrscheinlich, dass eine solche Behandlung im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft weitere Straftaten verhindern könne. Ferner sei die Möglichkeit einer Beistandschaft thematisiert worden, wobei die Beschuldigte einer solchen ausgesprochen zurückhaltend gegenüber gestanden habe. Die Wirksamkeit einer strukturierend-kontrollierenden Massnahme hänge aber stark davon ab, ob die betroffene Person überhaupt ein hinreichendes Problembewusstsein habe, ob sie offen für Veränderungen und gewillt sei, transparent und zuverlässig mitzuarbeiten. Daran müsse man im Falle der Beschuldigten jedoch zweifeln, deklariere sie doch klar, dass sie nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln auskommen könne und wolle. Versuche, mit der Beschuldigten ganz konkret beispielsweise das Problem der zu teuren Wohnung zu besprechen, seien sehr schwierig. Es werde überdeutlich, dass die Beschuldigte keinerlei Vorstellungen davon habe, wie sie ihr Leben mit weniger Geld bestreiten könnte. Ausserdem mache sie zumindest implizit klar, dass sie sich kaum auf die konkrete gedankliche Auseinandersetzung mit ihrer schwierigen finanziellen Lebenssituation einlassen wolle. Dies wäre allerdings eine wichtige Voraussetzung, um tragfähige Lösungen zu finden. Die Beschuldigte würde sich vielmehr sehr kategorisch äussern, dass ein Leben, bei dem sie mit dem Sozialdienst-Budget auskommen müsste, für sie nicht mehr lebenswert wäre. Folglich seien aus forensisch-psychiatrischer Sicht derzeit keine Ersatzmassnahmen zu empfehlen, durch die der Rückfallgefahr begegnet werden könne.

2.15 Hinsichtlich der Frage, ob auf die gutachtlichen Erwägungen abzustellen ist, kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen vorstehenden Ausführungen (Ziffer 2.9 des vorliegenden Beschlusses) verwiesen werden. Soweit die Beschuldigte bezüglich der von der Sachverständigen angeführten psychiatrischen Behandlung bei Prof. Dr. med. M.____ vorbringt, dabei habe es sich nicht um ein regelmässiges Behandlungssetting gehandelt und die Sitzungen hätten bloss zur Lösung von Alltagsproblemen stattgefunden, ist auf ihre Aussage anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vom 7. Mai 2015 hinzuweisen, wonach sie alle drei Wochen eine Sitzung bei Prof. Dr. med. M.____ habe (Protokoll der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 7. Mai 2015, S. 2). Überdies ist dem Schreiben von Prof. Dr. med. M.____ vom 5. Februar 2015 zu entnehmen, dass die Beschuldigte seit dem 18. Februar 2012 bei ihm in Behandlung sei. Aus seinen Ausführungen ergibt sich zudem, dass die begangenen Diebstähle sowie die wirtschaftliche Lage der Beschuldigten Thema der Therapie waren, zumal der Spezialarzt für Psychiatrie ausführt, die von der Beschuldigten gemachten Diebstähle habe diese begangen, da sie oft über kein Geld verfügt habe und dann in eine krankhafte Panik verfallen sei. Es ist daher in Übereinstimmung mit Dr. med. L.____ zu konstatieren, dass die Beschuldigte trotz regelmässiger ambulanter psychiatrischer Behandlung, welche sich auch mit den von ihr begangenen Delikten sowie ihrer finanziellen Situation auseinandersetzte, delinquierte. Demzufolge ist auf das Vorabgutachten von Dr. med. L.____ vom 26. Mai 2015 abzustellen.

2.16 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Auflage einer ärztlichen Behandlung kaum je geeignet sein dürfte, eine erhebliche Wiederholungsgefahr kurzfristig wirksam zu senken, was einer sofortigen Haftentlassung in der Regel entgegensteht. Zumeist kann erst eine längere Behandlung die Prognose entscheidend verbessern. Zudem ist eine medizinische Behandlung ohne erfolgsversprechende Etablierung kurzfristig in der Regel nicht genügend. Umgekehrt müssen die Voraussetzungen zur Anordnung einer solchen Ersatzmassnahme wohl bejaht werden, wenn eine gutachterlich zur Senkung einer bestehenden Wiederholungsgefahr empfohlene Therapie in Haft erfolgreich installiert werden konnte und ein entsprechender ärztlicher Bericht einen die Prognose entscheidend verbessernden Behandlungserfolg bescheinigt (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 237 N 9a, mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1054). Da diese Konstellationen in casu nicht vorliegen, ist zurzeit keine geeignete Ersatzmassnahme zur Verringerung der Wiederholungsgefahr gegeben.

2.17 Ferner dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind namentlich die Schwere der untersuchten Straftat sowie ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem früheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mitzuberücksichtigen. Demgegenüber spielt keine Rolle, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 17 ff.). Art. 212 Abs. 3 StPO schliesst Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht grundsätzlich aus, wenn die zu erwartende Strafe keinen Freiheitsentzug zum Gegenstand hat, sondern eine Geldstrafe oder gar gemeinnützige Arbeit (ULRICH WEDER, a.a.O., Art. 212 N 22). Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird (Art. 5 Abs. 2 StPO e contrario; BGer 1B_289/2009 vom 28. Oktober 2009; zum Ganzen: KGer 470 11 2 vom 14. Februar 2011, E. 2.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.18 In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Beschuldigte am 4. Mai 2015 angehalten wurde und sich seither in Haft befindet. Mit vorliegender Beschwerde beantragt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verlängerung der Untersuchungshaft vorläufig um drei Monate, mithin bis zum 8. September 2015. Zu prüfen ist daher, ob sich eine Haftdauer von insgesamt vier Monaten auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. Wie bereits in den vorhergehenden Ausführungen dargelegt wurde, besteht der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls und des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen sowie den Vorstrafen der Beschuldigten hat diese mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die Haftdauer in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig zu qualifizieren ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Fertigstellung des Gutachtens gemäss der ergänzenden Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2015 bereits per Ende August 2015 zu erwarten ist, womit die Verlängerung der Haft um drei Monate, mithin bis zum 8. September 2015, angemessen erscheint.

2.19 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Verlängerung der Untersuchungshaft gegen die Beschuldigte um vorläufig 3 Monate bis zum 8. September 2015 als verhältnismässig erweist, weshalb die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gutzuheissen ist. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid (sog. Reformation) oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (sog. Kassation; Art. 397 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ist grundsätzlich ein reformatorischer Entscheid anzustreben, weshalb vorliegend ein neuer Beschluss zu fällen ist, zumal ein solcher nach der konkreten Sach- und Rechtslage möglich ist (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 5). Folglich sind die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 abzuändern (Ziffer 1) beziehungsweise aufzuheben (Ziffern 2, 3, 4 und 5). Ziffer 1 ist insofern neu zu fassen, als der Antrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft gutzuheissen und die Untersuchungshaft gegen A.____ vorläufig für die Dauer von 3 Monaten bis zum 8. September 2015 zu verlängern ist.

3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten der Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 100.--, welche ebenfalls je hälftig durch den Staat sowie die Beschuldigte zu tragen sind.

3.2 Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 19. Juni 2015 wurde der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtlihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Verteidigung bewilligt. Folglich ist dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112), wobei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss § 3 Abs. 2 TO Fr. 200.-- pro Stunde beträgt. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 128.--, somit insgesamt Fr. 1'728.--, für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Die Ziffern 1, 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015, lautend:

"1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft wird abgewiesen und A.____ wird unverzüglich aus der Haft entlassen. 2. In Anwendung von Art. 237 Abs. 1 StPO werden folgende Ersatzmassnahmen angeordnet: a) Der Beschuldigten wird verboten, mit B.____, C.____, D.____, E.____ und F.____ auf jedwelche Art Kontakt aufzunehmen, namentlich auf persönlichem, telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Kontaktverbot). b) Die Beschuldigte hat sich einer forensisch-psychiatrischen Therapie bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) zu unterziehen und der Staatsanwaltschaft bis spätestens dem 12. Juni 2015 den Namen und die Adresse des behandelnden Psychiaters mitzuteilen. Ein erster Termin hat spätestens am 12. Juni 2015 stattzufinden. c) Die UPK Basel hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren, wenn die Beschuldigte unentschuldigt einen Termin nicht wahrnimmt oder sich nicht an ihre Anweisungen hält. d) Die Beschuldigte hat sich regelmässig bei der Bewährungshilfe Basel-Landschaft, Vereinshausstrasse 18, 4133 Pratteln, zu melden und die von dieser vorgegebenen Termine und Anordnungen einzuhalten. Aufgabe der Bewährungshilfe ist es vornehmlich, die Beschuldigte in persönlicher und finanzieller Hinsicht zu begleiten und zu beraten. Ein erster Termin findet am 23. Juni 2015, 14:00 Uhr, bei G.____ statt. e) Die Bewährungshilfe hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu informieren, wenn die Beschuldigte unentschuldigt Termine nicht wahrnimmt oder sich unkooperativ verhält. 3. Die Ersatzmassnahmen werden vorläufig für die Dauer von 6 Montan, das heisst bis zum 8. Dezember 2015, angeordnet. Vorbehalten bleibt eine Verlängerung der Ersatzmassnahmen auf Gesuch der Staatsanwaltschaft (Art. 237 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 227 StPO). 4. A.____ wird darauf hingewiesen, dass das Gericht die angeordneten Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen und andere Massnahmen oder Untersuchungshaft anordnen kann, wenn die genannten Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn neue Umstände dies erfordern (Art. 237 Abs. 5 StPO). 5. Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, sämtliche Umstände, die die Rechtmässigkeit der angeordneten Ersatzmassnahmen in Frage stellen oder zu deren Widerruf gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO führen könnten, umgehend dem Zwangsmassnahmengericht mitzuteilen. Unberührt bleibt die Kompetenz der Staatsanwaltschaft, auf Antrag der beschuldigten Person die angeordneten Ersatzmassnahmen selbständig aufzuheben (Art. 237 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 228 Abs. 1 und 2 StPO)."

werden in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgeändert (Ziffer 1) beziehungsweise aufgehoben (Ziffern 2, 3, 4 und 5). Ziffer 1 wird wie folgt neu gefasst:

1. In Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wird die Untersuchungshaft vorläufig für die Dauer von 3 Monaten bis zum 8. September 2015 verlängert.

Im Übrigen wird der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 8. Juni 2015 bestätigt.

II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten des Staates (Fr. 650.--) sowie zu Lasten der Beschuldigten (Fr. 650.--).

III. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat David Schnyder, ein Honorar von Fr. 1'600.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 128.--, insgesamt somit Fr. 1'728.--, aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Hälfte der Enthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung ihrer amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 15 132 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.07.2015 470 15 132 — Swissrulings