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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.08.2015 470 15 126

August 4, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,472 words·~7 min·2

Summary

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. erweist sich die Beschwerde als unbegründet; Abweisung.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2015 (470 15 126) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Unbekannt (Mitarbeitende der Zivilrechtsverwaltung BL, Abteilung Betreibungen), Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Schreiben vom 16. April 2015 erstattete A.____ Strafanzeige gegen zwei namentlich unbekannte Mitarbeiter des Betreibungsamts Basel-Landschaft (nachfolgend: Betreibungsamt) wegen Diebstahls (Art. 139 StGB) und eventuell unrechtmässiger Aneignung (Art. 137 StGB).

B. Mit Verfügung vom 26. Mai 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO das Verfahren unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 1. Juni 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

D. In ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Zivilrechtsverwaltung Basel-Landschaft, Abteilung Betreibungen, innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen 1. Formelles Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft zulässig. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Die Beschwerde gegen Nichtanhandnahmeverfügungen ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Mai 2015 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 1. Juni 2015 die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelfrist gewahrt und ist als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert. Er bringt eine zulässige Rüge vor und kommt seiner Begründungspflicht als juristischer Laie genügend nach. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Materielles 2.1 In der Strafanzeige vom 16. April 2015 führt der Beschwerdeführer sinngemäss aus, zwei ihm namentlich unbekannte Mitarbeiter des Betreibungsamts hätten sich am 1. April 2015 um ca. 14.00 Uhr in Birsfelden anlässlich des Frühlingsmarkts unter Mithilfe der Polizei Basel- Landschaft des Diebstahls und der Aneignung fremden Eigentums schuldig gemacht. Die beiden Betreibungsbeamten hätten den gesamten Geldbetrag in der Höhe von Fr. 430.-- aus der Kasse des Catering Anhängers gepfändet, aufgrund der falschen Annahme, der Anhänger gehöre dem Beschwerdeführer. Der Catering Anhänger gehöre allerdings B.____, welche auch Stockgeld für die Kasse zur Verfügung gestellt habe. Obwohl B.____ diesen Umstand den beiden Mitarbeitern des Betreibungsamts mitgeteilt habe, hätten diese auf die Aushändigung des gesamten Geldes aus der Kasse gepocht und sich so Tagesumsätze bis auf Fr. 140.-- unrechtmässig angeeignet.

2.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Begründung zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2015 zusammengefasst aus, die beiden Mitarbeiter des Betreibungsamts hätten den Bargeldbetrag von Fr. 430.-- gestützt auf die Pfändungsverfügung vom 10. Juli 2014, 12. Januar 2015 bzw. 26. März 2015 im Rahmen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) rechtmässig sichergestellt. Sie hätten somit die Tatbestände des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung eindeutig nicht erfüllt.

2.3 In der Beschwerde vom 1. Juni 2015 moniert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Sachverhalt werde in der Nichtanhandnahmeverfügung verfälscht dargestellt. Es sei in der Strafanzeige deutlich darauf hingewiesen worden, das Bargeld sei leihweise von der Eigentümerin B.____ als Stock zur Verfügung gestellt worden. Trotz dieser Information hätten die beiden Betreibungsbeamten das Bargeld im Betrag von Fr. 430.-- an sich genommen.

2.4 Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2015 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen ergänzend geltend, das sichergestellte Bargeld sei zu Gunsten des Beschwerdeführers auf dessen Schuldnerkonto beim Betreibungsamt gutgeschrieben worden, so dass sich niemand an diesem Geld bereichert habe. Um sich gegen die Sicherstellung durch das Betreibungsamt zu wehren, würde dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelweg gemäss SchKG offen stehen.

2.5 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme betreffend die Straftatbestände des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., N 5; OMLIN, a.a.O., N 8).

2.6 Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Der unrechtmässigen Aneignung macht sich gemäss Art. 137 StGB schuldig, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern.

2.7 Im vorliegenden Fall haben die beiden angezeigten Betreibungsbeamten am 1. April 2015 in Birsfelden anlässlich des Frühlingsmarkts im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibungsverfahrens Sicherungsmassnahmen vollzogen. Sie handelten dabei in Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten. Indem sie das Bargeld herausverlangten und in Verwahrung nahmen, hielten sie sich an das Gesetz. So schreibt Art. 98 Abs. 1 SchKG ausdrücklich vor, dass unter anderem Geld und Banknoten vom Betreibungsamt zu verwahren sind. Die Betreibungsbeamten nahmen das Geld – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – folglich nicht unrechtmässig an sich und hatten auch nicht die Absicht sich unrechtmässig zu bereichern. Strafrechtliche Handlungen durch die Betreibungsbeamten sind demzufolge keine zu erkennen. Die Eigentümerfrage des sichergestellten Geldes hat in einem Widerspruchsverfahren gemäss Art. 106 ff. SchKG geklärt zu werden und nicht in einem Strafverfahren. Da die Betreibungsbeamten die Tatbestände des Diebstahls und der unrechtmässigen Aneignung klarerweise nicht erfüllt haben, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Mai 2015 abzuweisen ist.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

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