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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.07.2015 470 15 122 (470 2015 122)

July 28, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,846 words·~14 min·4

Summary

Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Juli 2015 (470 15 122) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Marktgasse 15, 3000 Bern, Beschwerdeführer

gegen

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Antrag auf vorzeitigen Strafvollzug Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 27. Mai 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 24. April 2015 stellte A.____ beim Strafgericht Basel-Landschaft ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt. In ihrer Stellungnahme vom 5. Mai 2015 erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) keine Einwände gegen eine allfällige Bewilligung. Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft erklärte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2015, dass eine Versetzung von A.____ in die Vollzugsabteilung innert kurzer Zeit möglich sei. Mit Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 27. Mai 2015 wurde der Antrag von A.____ auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges jedoch abgewiesen.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, mit Eingabe vom 28. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, (1.) es sei die Verfügung aufzuheben und der vorzeitige Strafantritt zu gewähren, (2.) eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, (3.) für das vorliegende Beschwerdeverfahren sei Rechtsanwalt Dominic Nellen als amtlicher Verteidiger beizuordnen, (4.) eventualiter sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dominic Nellen als amtlicher Anwalt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C. In ihren Stellungnahmen vom 1. und 2. Juni 2015 begehrten der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft sowie die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde.

D. Auch der Strafgerichtspräsident beantragte in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015, (1.) die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne, (2.) unter o/e- Kostenfolge.

E. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2015 wurde A.____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt und die am 19. Dezember 2012 vom kantonalen Jugendgericht Bern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 41 Tage Untersuchungshaft, für vollziehbar erklärt. Weiter wurde mit Beschluss desselben Gerichts und Datums die Sicherheitshaft von A.____ um weitere 3 Monate bis zum 14. Oktober 2015 verlängert.

Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Gemäss Lehre müssen die Entscheide, gegen welche die Beschwerde in Anwendung dieser Bestimmung ausgeschlossen ist, restriktiv definiert werden. Das Bundesgericht geht deshalb davon aus, dass verfahrensleitende Entscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ursachen, mittels Beschwerde anfechtbar sind (BGer 1B_569/2011 E.2 = Pra 2012 Nr. 68, S. 466 f.; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 13). NIKLAUS SCHMID (Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 393 N 12 f.) unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen formell-prozessleitenden Verfügungen, die sich allein mit dem Verfahrensablauf befassen, und materiell-prozessleitenden Entscheiden, die direkt Interessen und Rechte Verfahrensbeteiligter tangieren (NIKLAUS SCHMID, a.a.O.). Der Strafgerichtspräsident macht in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2015 geltend, dem Beschwerdeführer sei durch die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs kein konkreter rechtlicher Nachteil entstanden, weshalb auf eine Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 27. Mai 2015 verzichtet worden und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Die Lebensbedingungen im Strafvollzug sind regelmässig vorteilhafter als in der Sicherheitshaft (MATTHIAS HÄRRI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N 6), weshalb die Ablehnung des vorzeitigen Vollzuges zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. MARKUS HUG und ALEXANDRA SCHEIDEGGER (Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 236 N 17) halten denn auch explizit fest, dass gegen Entscheide betreffend die Verweigerung des vorzeitigen Vollzuges die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO und anschliessend die Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht möglich sind (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O.). Die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts vom 27. Mai 2015 bildet somit ein taugliches Beschwerdeobjekt.

Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, a.a.O., N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen.

Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Als beschuldigte Person und Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Sein Rechtsschutzinteresse ist immer noch aktuell, da die Sicherheitshaft mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2015 um weitere 3 Monate bis zum 14. Oktober 2015 verlängert wurde. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben.

Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde einzutreten.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Materielles 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2015 begründet der Strafgerichtspräsident die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzuges im Wesentlichen damit, dass das Gericht im Rahmen der am 13. und 14. Juli 2015 stattfindenden Hauptverhandlung über eine allfällige Strafe oder Massnahme entscheiden werde. Die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges durch die Verfahrensleitung könne für das Gericht eine präjudizielle Wirkung haben, welche im Vorfeld der Verhandlung gestützt auf Art. 10 Abs. 2 StPO zu vermeiden sei.

2.2 Demgegenüber führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. Mai 2015 aus, die Strafuntersuchung sei in casu abgeschlossen, Anklage bereits erhoben worden und der Termin der Hauptverhandlung stehe fest. Die wesentlichen Beweise seien erhoben und der Beschwerdeführer sei geständig. Es liege keine Kollusionsgefahr vor und der Stand des Verfahrens erlaube – unbestrittenermassen – die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. Der Beschwerdeführer erkenne in der von der Vorinstanz genannten Gesetzesbestimmung zur Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) kein Hindernis für die Gewährung des vorzeitigen Strafantritts. Es sei selbstverständlich, dass das erstinstanzliche Gericht die Beweise frei würdige. Ob der Beschwerdeführer aus einem Gefängnis mit Untersuchungs- resp. Sicherheitshaftregime oder einem Vollzugsgefängnis der Hauptverhandlung zugeführt werde, habe für das urteilende erstinstanzliche Gericht und dessen Beweiswürdigung überhaupt keine Relevanz. Würde der vorinstanzlichen Argumentation gefolgt, verkäme das Institut des vorzeitigen Strafantritts zur reinen Theorie: Jedes Gesuch um vorzeitigen Strafantritt könnte (und müsste) vor Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung – und sogar noch danach – unter Hinweis auf eine präjudizielle Wirkung abgewiesen werden. Der Grundrechtseingriff durch Haft wäre für den Beschwerdeführer bedeutend geringer, wenn er bereits zum jetzigen Zeitpunkt in eine Vollzugsanstalt oder -abteilung verlegt würde. Es könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, für längere Zeit noch in Sicherheitshaft – und damit in einem strengen Haftregime praktisch ohne Aussenkontakte und Beschäftigungsmöglichkeiten – zu verbleiben, wenn zugleich Haft im Vollzugsregime angezeigt und durchführbar wäre. Der Grundsatz, dass Grundrechte nur soweit eingeschränkt werden dürften, wie es notwendig sei, ergebe sich aus Art. 36 Abs. 3 BV und für die Sicherheitshaft explizit aus Art. 235 Abs. 1 StPO. Indem die Vorinstanz den vorzeitigen Strafantritt trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verweigere, verstosse sie gegen Grundrechte des Beschwerdeführers (Art. 7, 10, 14, 17, 36 Abs. 3 BV) und Art. 235 Abs. 1 StPO. Ferner verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung gleich in mehrfacher Weise, indem sie unter anderem nicht auf die im Gesuch um vorzeitigen Strafantritt vorgebrachten Argumente eingehe, die beiden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft sowie des Straf- und Massnahmenvollzugs Basel-Landschaft unbeachtet lasse, jegliche Ausführungen zur Kollusionsgefahr unterlasse und auch sonst der Begründungspflicht nicht nachkomme (vgl. S. 4-7 der Beschwerde).

2.3 Mit Stellungnahme vom 8. Juni 2015 bringt der Strafgerichtspräsident zusammenfassend vor, der zuständigen Verfahrensleitung komme für die Gewährung des vorzeitigen Strafoder Massnahmenvollzuges aufgrund der Kann-Vorschrift in Art. 236 StPO ein relativ grosses Ermessen zu. Dies führe unter anderem dazu, dass der Antragsteller grundsätzlich kein Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch auf Gewährung des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzuges habe. In der Verfügung vom 27. Mai 2015 sei bewusst auf Ausführungen zur Kollusionsgefahr verzichtet worden, da das Vorliegen von Kollusionsgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werde, um die Ablehnung des vorzeitigen Strafantritts zu rechtfertigen, weshalb auch weiterhin offen gelassen werde, ob eine Kollusionsgefahr bestehe oder nicht. Im Hauptverfahren werde dem gerichtlichen Entscheid über eine allfällig auszufällende Strafe oder Massnahme eine grosse Bedeutung zukommen. Eine vorzeitige Anordnung des Strafvollzuges präjudiziere faktisch diesen Entscheid des Sachgerichts. Deshalb solle ausser in dringenden Fällen davon abgesehen werden, diese Entscheidung kurz vor der anstehenden Hauptverhandlung vorwegzunehmen. Dringlichkeit könne sich beispielsweise durch die möglichst rasche Behandlung einer Suchtproblematik ergeben. Im vorzeitigen Strafvollzug hingegen würden den Beschwerdeführer, anders als beim vorzeitigen Massnahmenantritt, keine speziellen Therapien oder Behandlungen erwarten, aber im Vergleich zur Sicherheitshaft würde sich das Vollzugsregime lockern. Dies führe jedoch unter Verweis auf BGer 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 nicht zu einer Dringlichkeit, welche einen sofortigen Entscheid über den vorzeitigen Strafantritt notwendig erscheinen lasse (vgl. S 3-5 der Stellungnahme).

2.4 Der Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft erklärt in seiner Stellungnahme vom 1. Juni 2015, dass gemäss gutachterlicher Einschätzung eine Freiheitsstrafe nicht ausreiche, um das Rückfallrisiko zu senken und daher eine stationäre Massnahme für junge Erwachsene empfohlen werde. Eine Bewilligung für den vorzeitigen Strafvollzug könne sich sodann ungünstig auf die Motivation des Beschwerdeführers zu einem Massnahmenantritt auswirken.

2.5 Auch die Staatsanwaltschaft erwähnt in ihrer Stellungnahme vom 2. Juni 2015, dass ein vorzeitiger Strafvollzug im Widerspruch zur empfohlenen Massnahme stehe, welche selbst gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht undurchführbar sei.

2.6 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kann-Vorschrift, weshalb der zuständigen Behörde ein relativ grosses Ermessen eingeräumt wird. Indessen ist der vorzeitige Vollzug mit zahlreichen Vorteilen verbunden, sodass eine zu restriktive Praxis mit Art. 236 StGB nicht vereinbar wäre. Je nach Sachlage besteht daher ein Anspruch auf Gewährung des vorzeitigen Vollzugs (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., N 12). Sofern die Voraussetzungen für den vorzeitigen Vollzug gegeben sind, ist dieser demnach zu bewilligen und der Ermessensspielraum nur noch gering. Als einzige Voraussetzung nennt das Gesetz, wie bereits erwähnt, dass der Verfahrensstand den Sanktionsantritt erlaubt. Dies bedeutet, dass die Untersuchungshandlungen weitgehend abgeschlossen sind und der Beschuldigte, beispielsweise für Einvernahmen, nicht mehr ständig zur Verfügung zu stehen hat (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 236 N 2). Weiter ist vorausgesetzt, dass keine wesentliche Kollusionsgefahr mehr besteht. Präzisier formuliert, darf die Kollusionsgefahr nicht derart hoch sein, dass mit der Gewährung des vorzeitigen Strafantritts der Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet würden (MATTHIAS HÄRRI, a.a.O., N 18). Ein Geständnis des Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten bildet allerdings keine Voraussetzung. Dessen Fehlen ist jedoch in Bezug auf die Beurteilung der Kollusionsgefahr zu berücksichtigen (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., N 10).

2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhob die Staatsanwaltschaft am 1. April 2015 Anklage gegen den Beschwerdeführer. Das Untersuchungsverfahren war demzufolge bereits vor dem Gesuch um vorzeitigen Strafantritt vom 24. April 2015 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist über weite Strecken geständig. Soweit aus den Akten ersichtlich, hat er bis anhin nie Kollusionshandlungen vorgenommen. Diesbezüglich wird vom Präsidenten des Strafgerichts auch nichts vorgebracht. Ein weiteres gewichtiges Indiz für die fehlende Kollusionsgefahr bildet die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2015 zum Gesuch des Beschwerdeführers, in der sie keinerlei Einwände gegen eine allfällige Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs erhebt. Auch das Zwangsmassnahmengericht hat es in seinem Entscheid vom 9. April 2015 in Erwägung 2.2 als höchst fraglich angesehen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben ist. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers bzw. im Zeitpunkt der ablehnenden Verfügung des Strafgerichtspräsidenten keine derart hohe Kollusionsgefahr bestand, die den Haftzweck und die Ziele des Strafverfahrens gefährdet hätte und somit alle Voraussetzungen für einen vorzeitigen Strafantritt vorlagen.

2.8 Demgegenüber vermag das von der Vorinstanz aufgeführte Argument, die Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges habe eine präjudizielle Wirkung auf das Sachgericht, nicht zu überzeugen: Der Spruchkörper darf und wird sich bei Beachtung des verfassungsmässigen Prinzips der richterlichen Unabhängigkeit nicht von einem diesbezüglichen Entscheid der Verfahrensleitung beeinflussen lassen. Würde man den Aspekt der präjudiziellen Wirkung gelten lassen, dürften praktisch keine Anträge auf Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges gutgeheissen werden, was offensichtlich nicht dem Sinn und Zweck von Art. 236 Abs. 1 StPO entspricht. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, macht es für die Entscheidungsfindung keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer aus der Sicherheitshaft oder aus dem Strafvollzug an die Hauptverhandlung kommt. Der Strafgerichtspräsident hat sich mit der Ablehnung des Gesuchs auch über die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des Straf- und Massnahmenvollzuges Basel-Landschaft hinweggesetzt, welche damals beide keine Problematik mit einer allfälligen präjudiziellen Wirkung sahen, ohne sich in der angefochtenen Verfügung damit materiell auseinanderzusetzen. Der Strafgerichtspräsident beruft sich dabei, laut seiner Stellungnahme zur Beschwerde, auf ein Urteil des Bundesgerichts, welches bei nicht vorhandener Dringlichkeit die Verweigerung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs aufgrund einer befürchteten präjudiziellen Wirkung stützte (BGer 1B_113/2008 vom 22. Mai 2008 E. 2.2 und 2.5). In einem neueren Leitentscheid (BGE 136 IV 70) nahm das Bundesgericht jedoch in Erwähnung des genannten Urteils deutlich Abstand von dieser Rechtsprechung. Es führt darin aus, dass der Auffassung, mit dem vorzeitigen Massnahmenantritt werde der Entscheid des Sachgerichts präjudiziert und der vorzeitige Massnahmenantritt sei deshalb nur in dringenden Fällen zuzulassen, nicht gefolgt werden könne. Werde der vorzeitige Massnahmenantritt bewilligt, binde dies den Sachrichter in rechtlicher Hinsicht nicht. Er bleibe frei, die vorzeitig angetretene Massnahme definitiv oder eine andere Massnahme anzuordnen oder auf eine solche gänzlich zu verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zichten. Der vorzeitige Massnahmenantritt binde den Sachrichter auch faktisch nicht so, dass er die vorzeitig angetretene Massnahme nur noch bestätigen könne (BGE 136 IV 70 E. 2.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts müssen auch für den im vorliegenden Fall in Frage stehenden vorzeitigen Strafantritt gelten.

Allenfalls könnte aufgrund praktischer Überlegungen ein vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug verweigert werden, wenn die Hauptverhandlung unmittelbar bevorsteht und deshalb der Wechsel in den Vollzug einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde. In casu lehnte der Strafgerichtspräsident am 27. Mai 2015 knapp 7 Wochen vor der Hauptverhandlung vom 13. und 14. Juli 2015 das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Im Hinblick auf die einschneidende Wirkung, welche die Sicherheitshaft auf den Beschwerdeführer hat, erscheint diese Zeitspanne jedoch zu lange, um lediglich aus praktischen Gründen ein Gesuch trotz Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen abzuweisen, zumal der Straf- und Massnahmenvollzug Basel- Landschaft in seiner Stellungnahme zum Gesuch ausdrücklich erklärte, dass eine Versetzung in die Vollzugsabteilung innert kurzer Zeit möglich sei.

2.9 In Anbetracht der oben ausgeführten Erwägungen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 27. Mai 2015 aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs zu bewilligen. Das Strafgericht Basel- Landschaft wird als verfahrensleitende Behörde angewiesen, den Antritt des vorzeitigen Vollzugs in Zusammenarbeit mit dem Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft unverzüglich in die Wege zu leiten. Dieses Ergebnis drängt sich im Übrigen erst recht im heutigen Zeitpunkt, d.h. 2 Wochen nach der Hauptverhandlung vom 13. und 14. Juli 2015 auf, in der das Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren gegen den Beschwerdeführer verhängte und die am 19. Dezember 2012 vom kantonalen Jugendgericht Bern bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 10 Monaten für vollziehbar erklärte. Spätestens jetzt besteht ganz offenkundig keinerlei Anlass für allfällige Befürchtungen in Bezug auf eine präjudizielle Wirkung der Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs mehr.

3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, dem Staat aufzuerlegen. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominic Nellen, ein Honorar von Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 96.--, somit total Fr. 1‘296.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Präsidenten des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 27. Mai 2015 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs bewilligt.

2. Das Strafgericht Basel-Landschaft wird als verfahrensleitende Behörde angewiesen, den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs in Zusammenarbeit mit dem Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Landschaft unverzüglich in die Wege zu leiten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘100.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates.

4. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dominic Nellen, für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 1‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 96.--, somit total Fr. 1‘296.--, ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

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