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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2014 470 14 92 (470 2014 92)

June 16, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,711 words·~14 min·1

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2014 (470 14 92) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 10. April 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem Verfahren gegen A.____ betreffend fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst (Art. 222 Abs. 1 StGB) erkannte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, mit Verfügung vom 10. April 2014 was folgt:

„ 1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“ B. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A.____, vertreten durch Advokat Michael Kunz, mit Eingabe vom 14. April 2014 Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und es sei ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2‘142.70 zuzusprechen. Eventualiter sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Dies alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Als Begründung führte A.____ im Wesentlichen aus, dass er Anspruch auf eine Entschädigung habe, da bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt worden seien. Dem Beschwerdeführer könne weder ein strafrechtliches noch ein prozessuales oder zivilrechtliches Verschulden vorgeworfen werden. Ausserdem sei die Verweigerung der Entschädigung von der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit keinem Wort begründet und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden. C. Mit Stellungnahme vom 25. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Verweigerung der Entschädigung sei sachlich gerechtfertigt, da der vorliegende Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe. Die auszufällende Strafe wäre im Falle eines Schuldspruches eine Geldstrafe von wenigen Tagessätzen gewesen. Es habe somit kein objektiv begründeter Anlass bestanden, einen Anwalt beizuziehen. Der Beschwerdeführer habe zudem vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens Kenntnis gehabt. Bei derartigen Bagatellfällen bestehe gemäss Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers. Diese bundesgerichtliche Rechtsprechung könne auch auf Vergehensfälle von geringer Tragweite angewendet werden. D. Nach Abschluss des Schriftenwechsels machte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. April 2014 geltend, dass die nachgeschobene Begründung der Staatsanwaltschaft der angeblich geringen Tragweite des Strafvorwurfs nicht zu hören sei. Zu beurteilen sei vielmehr die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014, mit welcher die Verweigerung der Entschädigung mit dem Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO begründet sei. Selbst wenn die Tragweite des Vorwurfs vorliegend zu beurteilen wäre, verkenne die Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer bei Eröffnung des Strafverfahrens nicht imstande gewesen sei, das Strafmass richtig abzuschätzen und dass es sich vorliegend auch nicht um einen Bagatellfall handle.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

I. Formelles

1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO sowie 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Werden mit der Beschwerde ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen (z.B. die Kosten und Entschädigungen) eines Entscheids angefochten und ist gleichzeitig nicht mehr als ein Betrag von Fr. 5‘000.-strittig, so ist das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 395 lit. b StPO). Aus der im vorliegenden Fall umstrittenen Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘142.70 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des Präsidiums der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (JEREMY STEPHENSON/GILBERT THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). 3. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. April 2014 ausgehändigt. Die Beschwerdeschrift selbst wurde am 14. April 2014 zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, bei der Schweizerischen Post aufgegeben und ist damit innert Beschwerdefrist erhoben worden. 4. Zur Beschwerde berechtigt ist sodann gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat. Der Beschwerdeführer als beschuldigter Adressat der Verfügung ist zweifellos durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft in seinen Rechten betroffen und somit beschwert, woraus sich seine Beschwerdelegitimation ergibt. Die formellen Voraussetzungen sind allesamt erfüllt. Es kann daher auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles

1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Wie er zutreffend ausführt, enthält die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft im Entschädigungspunkt keinerlei Begründung. Der blosse Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vermag den Beschwerdeführer nicht in die Lage zu versetzen, nachzuvollziehen, inwiefern er in zivilrechtlich vorwerfbarerweise gegen eine sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Zudem lässt sich für den Beschwerdeführer erst aus der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Stellungnahme vom 25. April 2014 erkennen, dass diese die Verweigerung der Entschädigung auf eine sich von der angefochtenen Einstellungsverfügung abweichende rechtliche Grundlage (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) stützt und insofern auch eine anderweitige materielle Begründung vorbringt. Indem die vom 30. April 2014 datierende und somit nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte (erneute) Eingabe des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mitberücksichtigt worden ist, hat sich der Beschwerdeführer zu den Vorbringen der Staatsanwaltschaft umfassend äussern können. Das rechtliche Gehör ist somit gewahrt. 2.1 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. April 2014 vor, dass er grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen habe, wenn bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt würden. Die mit der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 10. April 2014 einhergehende Verweigerung der Entschädigung verstosse gegen die Unschuldsvermutung. Er habe die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt noch habe er dessen Durchführung erschwert.

2.2 Es ist grundsätzlich mit der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK vereinbar, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten bei Einstellung des Verfahrens oder Freispruch ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn dieser rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen). Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch die Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte verweigert oder herabgesetzt werden (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diesbezüglich gilt es den Grundsatz zu beachten, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht in absoluter Weise (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). So verschafft insbesondere ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Urteil des BGer 6B_331/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 2.8).

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2.3 Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren SI1 12 961 gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt und die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt. Im Sinne der vorherigen Erwägungen besteht somit ein grundsätzlicher Anspruch des Beschwerdeführers auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 StPO). Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Wie bereits dargelegt, enthält die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2014 im Entschädigungspunkt keine hinreichende Begründung. Der blosse Hinweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO legt für sich alleine zitiert nicht dar, inwiefern genau der Beschwerdeführer das gegen ihn geführte Verfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst rechtswidrig und schuldhaft veranlasst oder dessen Durchführung erschwert haben soll. Auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2014 lässt es an einer nachvollziehbaren Begründung missen. Es liegt somit keine ersichtliche Konstellation vor, in der eine nach Art. 429 StPO geschuldete Entschädigung (und Genugtuung) gestützt auf Art. 430 StPO herabgesetzt oder verweigert werden könnte. 3.1 Wird das Verfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Botschaft zur neuen StPO, BBl 2006, 1329). Die Entschädigung für die Aufwendungen in Ausübung der Verfahrensrechte ist grundsätzlich nicht umfassend. Sie wird nur gewährt für „angemessene“ Aufwendungen. Zu den unter diesem Titel zu entschädigenden Aufwendungen der beschuldigten Person gehören primär die Kosten der frei gewählten Verteidigung. Angemessen im Sinne der zitierten Norm sind die Verteidigerkosten dann, wenn die Verbeiständung angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten und der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren. Die Frage der Angemessenheit, d.h. ob der Beizug eines frei gewählten Verteidigers gerechtfertigt war, ist entsprechend der bisherigen Praxis im Einzelfall aufgrund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu beurteilen. Mithin ist beim Vorwurf eines Verbrechens der Beizug eines Rechtsvertreters offenkundig immer geboten und der Aufwand dafür bei Freispruch oder Einstellung der Untersuchung – unter dem Vorbehalt von Art. 430 StPO – zu entschädigen. Bei Untersuchungen wegen Vergehen dürfte nur bei Bagatelldelikten auf einen sachlich und persönlich leichten Fall, der den Beizug eines Anwalts nicht rechtfertigt, geschlossen werden können (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1810; YVONA GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 429 StPO N 4). Demgegenüber ist bei Übertretungen im Anschluss an die frühere Praxis die Vergütung der Anwaltskosten im Sinne der zitierten Rechtsprechung deutlich eingeschränkt (SCHMID, a.a.O.). Die Beurteilung, ob ein Verteidigerbeizug geboten war, darf nicht ex post, d.h. im Zeitpunkt der Verfahrenserledigung erfolgen. Die Angemessenheit der Einschaltung eines rechtskundigen Vertreters muss vielmehr im Zeitpunkt der Auftragserteilung an die Wahlverteidigung beurteilt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es immer schwieriger und gleichzeitig immer wichtiger wird, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Rechtsprechung dazu zu kennen. Dies kann

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht aber von einem Laien nicht uneingeschränkt verlangt werden. Entsprechend ist die Angemessenheit des Beizugs eines Verteidigers unter Berücksichtigung des jeweiligen Schwierigkeitsgrads der konkreten Rechtslage und in Nachachtung des Anspruchs auf Waffengleichheit mit den Strafverfolgungsbehörden zu beurteilen. Weiter ist zu beachten, dass zu Beginn eines Strafverfahrens gegebenenfalls nur schwer abgeschätzt werden kann, ob im weiteren Verfahren Komplikationen entstehen werden. So kann der Beizug eines Verteidigers bereits in einem frühen Verfahrensstadium notwendig sein, um möglichst früh im Verfahren mit einer wirksamen Verteidigung beginnen zu können. Schliesslich kann der Beizug eines Verteidigers nicht nur wegen den im konkreten Fall sich stellenden rechtlichen Schwierigkeiten geboten sein, sondern auch wegen der mit dem Strafverfahren unvermeidlich einhergehenden psychischen Belastung der beschuldigten Person (STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 StPO N 14; BGE 110 Ia 156 S. 161). 3.2 Zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht einen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO mit seiner Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung). Nachdem der Beschwerdeführer das Flachdach der an das Einfamilienhaus X.____ in Y.____ angebauten Garage mit Bitumenbahnen abgedichtet und mit einem Gasbrenner verschweisst hatte und infolgedessen an der Hausfassade ein Brand ausgebrochen war, eröffnete die Staatsanwaltschaft am 15. November 2012 gegen ihn ein Verfahren wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Der fragliche Straftatbestand (Art. 222 Abs. 1 StGB) stellt definitionsgemäss ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB dar, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zur drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Ausserdem ist in diesem Straffall festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft einen durchaus beachtlichen Untersuchungsaufwand betrieben hat (Aktenumfang von 168 Seiten). So ergibt sich unter anderem aus den Akten, dass der Beschwerdeführer mehrfach wie auch eine weitere Auskunftsperson einvernommen und dass zur Klärung der Brandursache ein kriminaltechnischer Bericht (inkl. Fotodokumentation) erstellt werden musste. Folglich kann hier kaum ─ wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht ─ von einem Strafverfahren mit Bagatellcharakter gesprochen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass es für den Beschwerdeführer zu Beginn der Strafuntersuchung nur schwer abschätzbar war, ob und welche Art von Schwierigkeiten sich im Verfahren gegen ihn stellen werden. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer mit einem Tatvorwurf von nicht unerheblicher Schwere konfrontierte. In persönlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, es könne schon alleine deshalb nicht von einer Bagatelle die Rede sein, weil eine allfällige Verurteilung dessen laufendes Einbürgerungsverfahren kompromittiert hätte. Allerdings handelt es sich beim Einbürgerungsverfahren um ein separates verwaltungsgerichtliches Verfahren, dessen Auswirkungen vorliegend nicht berücksichtigt werden können. Einzubeziehen sind einzig strafrechtliche Folgen, zu welchen auch die zivilrechtlichen Nebenfolgen zu zählen sind (vgl. BGer 6B_258/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2). Infolgedessen ist hier zu berücksichtigen, dass eine Verurteilung wegen fahr-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lässiger Verursachung einer Feuersbrunst durchaus geeignet gewesen wäre, sich auf etwaige Zivilansprüche des Beschwerdeführers auszuwirken. Somit ist nachvollziehbar, dass es für den Beschwerdeführer wichtig war, sich gegen diesen Vorwurf mit einem Rechtsbeistand zu wehren. 3.3 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer aufgrund der konkreten Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht einen objektiv begründeten Anlass, einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu betrauen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist für die Wahrung seiner Verfahrensrechte im nunmehr eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Kasse der Staatsanwaltschaft auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschuldigten hat mit Honorarnote vom 14. April 2014 einen Aufwand von 6.25 Stunden à Fr. 300.-- geltend gemacht. Entsprechend der ständigen Praxis des Kantonsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen wird der Stundenansatz aufgrund der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache auf angemessene Fr. 230.-- reduziert. Demnach ist Advokat Michael Kunz eine Parteientschädigung von Fr. 1‘546.50 (inklusive Auslagen von Fr. 109.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 123.70, insgesamt somit Fr. 1‘670.20, aus der Gerichtskasse zu entrichten. III. Kosten

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr, die gemäss § 13 Abs. 1 des Gebührentarifs auf Fr. 460.-- festgesetzt wird, sowie Auslagen im Betrag von Fr. 50.--, zu Lasten des Staates. 2. Überdies ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO). Gemäss § 2 Abs. 1 TO ist in Strafsachen die Berechnung nach dem Zeitaufwand anwendbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 350.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 28.-- für angemessen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 10. April 2014 wie folgt neu gefasst: „3. Der beschuldigten Person wird aus der Staatskasse der Staatsanwaltschaft eine Entschädigung von Fr. 1‘670.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Eine Genugtuung wird nicht ausgerichtet.“

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 510.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 460.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3.

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 350.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 28.--, insgesamt somit Fr. 378.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

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