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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 20.01.2015 470 14 284

January 20, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,078 words·~10 min·4

Summary

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. Januar 2015 (470 14 284) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino

Parteien A.____ und B.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 3. Dezember 2014

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ und B.____ reichten mit Schreiben vom 29. August 2014 sowie Ergänzung vom 29. September 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige und Strafantrag gegen C.____ ein wegen Drohung (Art. 180 StGB), „angedrohter Vermögens- respektive Eigentumsschädigung“ (Art. 151 StGB), übler Nachrede (Art. 173 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und sämtlicher in Frage kommender Delikte sowie eventualiter wegen Erpressung (Art. 156 StGB), unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte (Art. 13 Abs. 2 BV). B. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2014 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren (Verfahrensnummer MU1 14 2824 /COC ROD) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 3. Dezember 2014 reichten die Anzeigesteller mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Sie beantragten sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen und einen Augenschein durchzuführen. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung auf eine weitere Stellungnahme. E. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 den Verfahrensantrag der Beschwerdeführer auf Durchführung eines Augenscheins gestützt auf Art. 389 StPO ab.

Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Nichtanhandnahmeverfügungen. Gemäss Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert sind, eine zulässige Rüge erheben und die Rechtsmittelfrist gewahrt haben sowie der Begründungspflicht nachgekommen sind, wird im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde eingetreten.

2.1 Mit Strafanzeige und Strafantrag vom 29. August 2014 sowie Ergänzung vom 29. September 2014 beantragten die Beschwerdeführer die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen C.____. Aus diesen Schreiben geht im Wesentlichen hervor, dass sich A.____ und B.____ durch eine beim Friedensrichteramt Kreis X.____ von C.____ beziehungsweise ihrem Anwalt D.____ eingereichten nachbarschaftlichen Klage in ihren Rechten verletzt beziehungsweise bedroht fühlen würden. So habe C.____ mit Eingabe vom 8. Juli 2014 auf Beseitigung ihrer Hecke auf Kosten der Beschwerdeführer geklagt, wobei jene unter Strafandrohung dazu zu verpflichten seien, die Hecke zu entfernen, eventualiter sie selber unter Zwangsvollzug zur Entfernung der Hecke zu ermächtigen sei. Das Ehepaar A.____ und B.____ fühle sich durch die Einreichung der Zivilklage unter anderem genötigt und bedroht und stellt die Rechtmässigkeit dieser Forderung in Frage. Weiter wurde vorgebracht, durch die Bezugnahme der zivilrechtlichen Klage auf die wegen übler Nachrede zum Nachteil von C.____ ergangenen Verurteilungen der Beschwerdeführer seien C.____ beziehungsweise deren Rechtsvertreter D.____ selbst der üblen Nachrede zum Nachteil vom Ehepaar A.____ und B.____ strafbar.

2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte in ihrer Begründung zur Nichtanhandnahmeverfügung vom 3. Dezember 2014 zusammengefasst aus, es würden aus den vorliegenden Akten keinerlei strafbare Handlungen hervorgehen. Vielmehr handle es sich um eine zivil-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliche Angelegenheit und die geltend gemachten Tatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt.

2.3 In der Beschwerde vom 12. Dezember 2014 monieren die Beschwerdeführer, es sei keineswegs erwiesen, dass die betreffenden Straftaten nicht vorlägen. Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass die Staatsanwaltschaft selbst die Meinung vertrete, einige der aufgeführten Straftatbestände seien lediglich „offensichtlich“ nicht erfüllt. Weiter würden einige Tatsachen vollkommen falsch interpretiert und auch teilweise gar zugunsten von C.____ dargestellt. Diese verlange im Zivilprozess die Hecke geschnitten oder entfernt, verweigere den Beschwerdeführern aber seit Jahren den Zugang, womit diese daran gehindert würden, ihre Pflicht zu erfüllen. Dies stelle eine arglistige Irreführung und sträfliche Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit dar, weil den Beschwerdeführern daraus ernstliche Nachteile erwachsen würden. Diese Nachbarschaftsstreitigkeit sei lediglich vordergründig eine zivilrechtliche Angelegenheit, in Wirklichkeit jedoch handle es sich um eine permanente arglistige Bedrohung und Nötigung. Abschliessend legen die Beschwerdeführer dar, die Entfernung der Hecke wäre ein immenser Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte, da sie dadurch ihrer Privatsphäre völlig verlustig gehen und der Willkür von C.____ komplett ausgeliefert würden, was ebenfalls strafrechtlich relevant sei.

3. Vorliegend strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2014. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Nichtanhandnahme wegen fehlendem Straftatbestand oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage, 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (LANDSHUT/ BOSSHARD, a.a.O., Art. 310 N 5; OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8).

Die in diesem Fall zur Diskussion stehenden Straftatbestände sind jene der Drohung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Nötigung, der Erpressung, der unbefugten Datenbeschaffung und der üblen Nachrede. Der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der arglistigen Vermögensschädigung macht sich gemäss Art. 151 StGB strafbar, wer jemanden ohne Bereicherungsabsicht durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Nötigung gemäss Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen, oder zu dulden. Dabei ist die Rechtswidrigkeit der Nötigung nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (vgl. hierzu GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Auflage, Bern 2013, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Der Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Der unbefugten Datenbeschaffung macht sich gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zu-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht griff besonders gesichert sind. Der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich schliesslich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.

4. Vorliegend geht aus dem in den Schreiben vom 29. August 2014 und vom 29. September 2014 dargelegten Sachverhalt nicht hervor, inwiefern einer der betreffenden Straftatbestände erfüllt sein soll. So ist das Einreichen einer zivilrechtlichen Klage auf Beseitigung einer Hecke weder eine vom Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB vorausgesetzte Androhung eines ernstlichen Nachteils, die geeignet wäre, jemanden in Schrecken oder Angst zu versetzen, noch werden die Beschwerdeführer damit im Sinne der arglistigen Vermögensschädigung gemäss Art. 151 StGB arglistig irregeführt. Hinsichtlich der Straftatbestände der Nötigung und der Erpressung erreicht die betreffende Klage nicht die von Art. 181 StGB und Art. 156 Ziff. 1 StGB geforderte Zwangsintensität auf die Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit. Weiter ist nicht ersichtlich, inwieweit durch die zivilrechtliche Klage ein von Art. 181 StGB gefordertes unerlaubtes Mittel beziehungsweise durch die angestrebte Beseitigung der Hecke ein unerlaubter Zweck vorliegen soll, oder inwiefern die Zivilklage zur beabsichtigten Beseitigung der Hecke nicht im richtigen Verhältnis stehen oder die Verknüpfung zwischen der zivilrechtlichen Klage und der bezweckten Heckenbeseitigung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sein soll. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, welche elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten, die gegen ihren Zugriff besonders geschützt sind, von C.____ beschafft worden wären und inwiefern sich diese dadurch unrechtmässig bereichert hätte. Auch bezüglich des Tatbestands der üblen Nachrede ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass beide Strafbefehle, welche die Beschwerdeführer der üblen Nachrede zum Nachteil von C.____ schuldig erklärten, in Rechtskraft erwachsen sind, womit C.____ beziehungsweise deren Rechtsanwalt D.____ klarerweise der Wahrheitsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB gelingt und sie nicht der üblen Nachrede strafbar sind. Den Schreiben von A.____ und B.____ vom 29. August 2014 und vom 29. September 2014 sind auch keine weiteren strafbaren Handlungen zu entnehmen.

Daraus folgt, dass es sich bei der vorliegenden nachbarschaftlichen Streitigkeit zwar um eine für die einzelnen Beteiligten durchaus bestürzende Angelegenheit handelt, diese jedoch keinerlei strafrechtlichen, sondern einen rein zivilrechtlichen Charakter aufweist und die geltend gemachten Tatbestände wie auch andere Straftatbestände offensichtlich nicht erfüllt sind. An die-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „offensichtlich“ entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht dahingehend zu verstehen ist, dass die betreffenden Tatbestände lediglich dem Anschein nach nicht erfüllt sind, sondern dass diese eindeutig nicht vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend das Verfahren zu Recht in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00, zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00, gehen zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerdeführer.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Marina Piolino

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