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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Dezember 2014 (470 14 215) ___________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Beschlagnahme
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter
Parteien A.___, vertreten durch Advokat Thomas Zajac, Kohlenberg 29 A, 4051 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Beschlagnahme Beschwerde wegen mehrfacher Beschlagnahme gemäss Beschlagnahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 18. September 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 18. September 2014 ereignete sich an der B.___-Strasse in C.___, Höhe Liegenschaft Nr. Z.___, eine Schiesserei, anlässlich derer D.___ Opfer von Schussverletzungen wurde. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen die Schwester des Geschädigten, A.___, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Im Rahmen der konkreten Durchsuchung der Wohnung von A.___ an der B.___-Strasse Z.___ in C.___ beschlagnahmte die Polizei Basel-Landschaft gestützt auf den von der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 18. September 2014 ausgestellten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl zahlreiche Gegenstände. B. Gegen die mehrfache Beschlagnahme vom 18. September 2014 erhob A.___ mit Eingabe vom 26. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Die Beschwerdeführerin beantragte, es seien sämtliche Beschlagnahmen vom 18. September 2014 per sofort aufzuheben und des Weiteren seien ihr sämtliche beschlagnahmten Gegenstände gemäss den Beschlagnahmeprotokollen auszuhändigen, unter o/e- Kostenfolge. C. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2014 erklärte die Beschwerdeführerin den Rückzug der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit, unter o/e-Kostenfolge. D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2014, den Antrag der Beschwerdeführerin, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten für ihre anwaltliche Vertretung aus der Staatskasse zu entrichten, abzuweisen.
Erwägungen 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 EG StPO. Das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist gestützt auf Art. 386 Abs. 3 StPO zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Ebenso gilt jene Partei als unterliegend, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 1797; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 428 N 4). Ist die Gegenstandslosigkeit nach Ergreifung des Rechtsmittels eingetreten, so ist bei Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Damit wird bezweckt, dass derjenige, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im Kostenpunkt dafür zu bestrafen ist, dass die Beschwerde infolge nachträglicher Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre (BGer 1B_68/2009 vom 8. Mai 2009, E. 4; BGE 118 IA 488, E. 4a; THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 428 N 14). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ordnete mit Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 18. September 2014 die Durchsuchung der Wohnung von A.___, die Durchsuchung von Aufzeichnungen und anwesenden Personen sowie die Beschlagnahme von Beweismitteln, Deliktsgut, namentlich Waffen und Munition, an (vgl. Ziff. 1-4). Hierbei handelt es sich um eine Zwangsmassnahme nach Art. 196 ff. StPO, welche den allgemeinen Regeln von Art. 197 Abs. 1 StPO folgen muss. So muss die Anordnung gesetzlich vorgesehen sein, es muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen, die angestrebten Ziele dürfen nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen. Dem besagten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl, welcher im Verfahren gegen Unbekannt wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 244 f. und Art. 263 ff. StPO erging, ist folgende Kurzbegründung zu entnehmen:„ Aufgrund der gegen eine unbekannte Täterschaft erhobenen Anschuldigung sowie der bisherigen Akten sind die aufgeführten Durchsuchungen und Beschlagnahmen zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung (1.) von Beweismitteln und Tatspuren, (2.) von Vermögenswerten im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen, (3.) von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind, dringend angezeigt und gerechtfertigt“. Aus der in allgemeiner und unsubstanziierter Weise verfassten Begründung des obengenannten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehls ergibt sich nicht hinreichend schlüssig, welche Gründe die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft veranlasst haben, bei der Schwester des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrfach mit einer Faustfeuerwaffe angeschossenen Opfers eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme anzuordnen resp. von welchen Überlegungen sich die Strafverfolgungsbehörde hat leiten lassen. Die Bezeichnung des Legalzweckes hat aber zwingend auch eine für den konkreten Fall substantiierte Angabe zu enthalten, was erwartet wird, gefunden zu werden (vgl. dazu ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N 25). Aufzeichnungen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Durchsuchung dient dazu, Aufzeichnungen auf ihre mögliche Beweiseignung hin zu prüfen, welche allenfalls im Anschluss zu beschlagnahmen sind. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft konnte vorgängig die Beweiseignung der Aufzeichnungen resp. die Beschlagnahmetauglichkeit derselben nicht überprüfen, weil in casu die Durchsuchung und Beschlagnahme zeitgleich erfolgte (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 246 N 1; OLIVER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 246 N 4; vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz 1161). Somit hätte der Beschlagnahmebefehl nicht derart wahllos mit dem Durchsuchungsbefehl gekoppelt werden dürfen, zumal zum Zeitpunkt der Durchsuchung nicht feststand bzw. nicht hinreichend festgehalten wurde, welche Gegenstände in Bezug auf welche Vermutung zu beschlagnahmen waren (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 264 N 7: vgl. dazu auch BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2). Zwangsmassnahmen haben primär gegen tatverdächtige Personen zu erfolgen (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Dieses Erfordernis verhindert, dass Zwangsmassnahmen zur Begründung eines Tatverdachts eingesetzt werden können (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 848 f.) In casu wurde in die Grundrechte einer nicht beschuldigten Person eingegriffen. Der Vermerk im Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokoll, wonach Beweismittel, namentlich Waffen und Munition, zu beschlagnahmen sind, legt nicht hinreichend dar, weshalb derartige Gegenstände in der Wohnung der Schwester des angeschossenen Opfers vermutet wurden. Werden, wie hier scheint, planlos Beweiserhebungen getätigt, ohne dass die Zwangsmassnahme auf einem genügenden und im entsprechenden Durchsuchungsbefehl hinreichend begründenden Tatverdacht beruht, liegt eine unzulässige Beweisausforschung vor (vgl. dazu auch BGer 6B_628/2013 vom 26. Juni 2014). Ferner setzt die Beschlagnahme von Beweismitteln einen adäquaten Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Objekten und der verfolgten Straftat voraus (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O. Rz. 1124). Es genügt, wenn sie als Beweismittel für eine konkrete Straftat dienen sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht für deren Beurteilung wesentlich erscheinen; sodann vermag auch eine nur mittelbare Beweisfunktion zu genügen. Die Staatsanwaltschaft ordnete - wie dargelegt - die Beschlagnahme von Beweismitteln, Deliktsgut, namentlich Waffen und Munition, an, konnte jedoch keinerlei Waffen oder Munition beschlagnahmen. Ob die 33 beschlagnahmten Positionen das waren, was damals in der Wohnung der Schwester des mit einer Faustfeuerwaffe Angeschossenen erwartet wurde, gefunden zu werden, lässt sich hier mangels hinreichender Angaben der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nicht hinreichend überprüfen. Ohnehin wären sie im Falle einer unzulässigen Beweisausforschung nicht verwertbar gewesen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., Rz 1124 und Rz 849). Gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO muss die Anordnung einer Zwangsmassnahme notwendig und geeignet sein, das Untersuchungsziel zu fördern und im Übrigen verhältnismässig sein (vgl. NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Rz. 973; JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 9 ff.). Die Akten zeigen – wie dargelegt – nicht auf, welche Bedürfnisse des Strafverfahrens eine Notwendigkeit der Beschlagnahme in casu dringend nahe gelegt haben (vgl. NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 263 - 268). Überdies sind Zwangsmassnahmen, welche gegen unbeteiligte Dritte erfolgen, `besonders zurückhaltend´ einzusetzen (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO). Im Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde nicht dargelegt, worin der Konnex zur Beschwerdeführerin resp. Massnahmeunterworfenen bestanden haben soll (vgl. DIEGO R. GFELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 241 N 31; vgl. JONAS WEBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 197 N 14). Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die Bezeichnung des Legalzweckes der Zwangsmassnahme nicht hinreichend im Hausdurchsuchungsbefehl dargelegt und folglich nicht nachvollziehbar ist und auch deshalb davon auszugehen ist, dass der Eingriff in die Grundrechte der nicht beschuldigten Beschwerdeführerin nicht mit der gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Zurückhaltung erfolgte. Ferner ist festzustellen, dass die in casu beschriebene Verbindung der Hausdurchsuchung mit der Beschlagnahme nicht ohne Weiteres zulässig war (vgl. BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014, E. 2.2). Die angefochtenen Zwangsmassnahmen lassen sich im Ergebnis nicht einer sachgerechten Überprüfung unterziehen. Die Beschwerde wäre im Ergebnis gutzuheissen gewesen (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 397 N 6; vgl. BGer 1B_726/2012 vom 26. Februar 2013, E. 5.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund des mutmasslichen Prozessausganges gehen die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte; GebT; SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Staates. 2.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen. Dessen ungeachtet hat sich auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (vgl. PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; SCHMID, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 6). Wie bereits oben (Ziff. 2.1) ausgeführt, hätte die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) beträgt das Honorar Fr. 200 bis 350.-- pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Honorarnote vom 6. Oktober 2014 geltend gemachte Aufwand von 5,2 Stunden à Fr. 250.-- erscheint für den vorliegenden Sachverhalt sowohl bezüglich des Zeitaufwandes als auch des Stundenansatzes zu hoch. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist Advokat Thomas Zajac ein Aufwand von 3,2 Stunden à Fr. 230.--, somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 749.-- (inkl. Auslagen von Fr. 13.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 59.90, insgesamt somit Fr. 808.90, auszurichten.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. Advokat Thomas Zajac wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 749.-- (inkl. Auslagen von Fr. 13.--) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 59.90, insgesamt somit Fr. 808.90, aus der Staatskasse entrichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.
Corinne Ritter
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