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Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. September 2014 (470 14 154) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Verfahrenseinstellung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Barbara Zimmerli, Binningerstrasse 11, 4051 Basel, Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B._____, Beschuldigter
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2014
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren (AR1 13 5248) gegen B._____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung, Drohung und Urkundenfälschung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem verwies sie die Zivilklage in unbezifferter Höhe auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren bestimmte sie, dass die Verfahrenskosten zulasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 3). Ferner verweigerte sie dem Beschuldigten gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO eine Entschädigung und eine Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 4).
B. Mit Beschwerde vom 7. Juli 2014 begehrte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), es sei die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2014 aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten fortzuführen; es sei bei der Fortsetzung des Strafverfahrens ihr Cousin, C._____, einzuvernehmen; es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit ihrer Rechtsvertreterin zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.
C. In der Stellungnahme vom 15. Juli 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.
Der Beschuldigte liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
Erwägungen 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist dabei auf Seiten der Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGer. 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1). Als Privatklägerschaft gilt laut Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGer. 6B_60/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1).
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Zunächst ist zu untersuchen, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung wendet.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 gegen den Beschuldigten unter anderem wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung Strafanzeige erstattet. Da diese Straftatbestände Individualrechtsgüter der Beschwerdeführerin schützen und sie sich als Privatklägerin konstituiert hat, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. Weil im Übrigen die weiteren Beschwerdeformalien eingehalten worden sind und die Beschwerde fristgerecht erfolgt ist, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung richtet.
1.3 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob auf die Beschwerde bezüglich der Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung eingetreten werden kann.
Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Rechtsgut ist somit der Schutz der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden und das öffentliche Vertrauen in den Urkundenbeweis. Die Fälschungsdelikte schützen damit in erster Linie die Allgemeinheit, daneben aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen. Eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt ist möglich, namentlich wenn es Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGer. 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.3.2 und 2.4). Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch behauptet die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte habe den Mietvertrag vom 22./24. März 2011 für die Wohnung in D._____ und den Vertrag vom 22. März 2011 betreffend die Eröffnung eines Mietzinskautions-Sparkontos zur Verübung eines Vermögensdelikts zu ihrem Schaden verwendet. Angemerkt sei zudem, dass Ehegatten aufgrund von Art. 163 ZGB gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen haben. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verwendung ihrer finanzieller Mittel zur Bezahlung des Mietzinses durch den Beschuldigten gebietet für sich somit alleine noch nicht die Annahme, sie sei dadurch auch geschädigt worden. Aufgrund all dessen erhellt, dass die Beschwerdeführerin im Strafverfahren betreffend die Urkundenfälschung nicht unmittelbar Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist und sich deshalb nicht als Privatklägerin konstituieren kann. Sie ist somit nicht legitimiert mittels Beschwerde die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung anzufechten. Insofern kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Nachfolgend ist zu beurteilen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung zu Recht eingestellt hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2.1 Gemäss den Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, er habe sie zwischen dem Februar 2012 und Juni 2013 in der ehelichen Wohnung in D._____ mehrfach geschlagen und bedroht. Die Familie des Beschuldigten habe sie während des Zusammenlebens stark unterdrückt und ihr beispielsweise verboten, sich neue Kleider zu kaufen. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin erwähnt, dass der Beschuldigte sie zu vier verschiedenen Zeitpunkten, nämlich an ihrem Geburtstag am 3. März 2012, beim Fest Bajram 2012, an der Herbstmesse 2012 und bei der Ferienvorbereitung im Juni 2013, geschlagen habe. Bei diesen Anlässen hätten sie jeweils zusammen ausgehen wollen und sie habe sich dafür neue Kleider kaufen wollen. Da dies nicht den Vorstellungen ihrer Schwiegermutter entsprochen habe, habe die Letztere diese Vorhaben jeweils verboten und sie so beschimpft, dass der Beschuldigte sie geschlagen habe und sie anschliessend nicht gemeinsam ausgegangen seien. Sie habe sich dabei verschiedene Verletzungen zugezogen und die Familie des Beschuldigten habe ihr nicht erlaubt, deswegen einen Arzt aufzusuchen. Ausserdem habe der Beschuldigte ihr mit dem Tod gedroht, falls sie nicht in den Kosovo zurückgehe. Der Beschuldigte habe diese Vorwürfe vehement bestritten und Fotos eingereicht, welche ihn und die Beschwerdeführerin zusammen an der Herbstmesse und an einer Familienfeier anlässlich des Festes Bajram im Jahr 2012 zeigen würden. Dadurch werde die sinngemässe Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie mit dem Beschuldigten an keinen Freizeitaktivitäten habe teilnehmen dürfen, widerlegt. Somit stehe Aussage gegen Aussage. Genügend objektive Zeugen, welche die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bestätigten könnten, seien keine vorhanden. Daher sei das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. StPO einzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es könne nicht angehen, das Strafverfahren einzustellen, nur weil sich die Aussagen der Parteien widersprechen würden. Dies sei in Fällen häuslicher Gewalt, wenn keine weiteren Zeugen vorhanden seien, fast in jedem Fall die Regel. Vielmehr seien die Aussagen der Beschwerdeführerin auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu überprüfen. Gründe, um an der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln, seien im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. So habe die Beschwerdeführerin ihre Aussagen unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht getätigt und wahrheitsgemäss ausgesagt. Sie habe den Beschuldigten weder übermässig belastet noch habe sie ihn irgendwelcher Delikte bezichtigt, welche nicht stattgefunden hätten. Ihre Schilderungen würden Einzelheiten wiedergeben und sie seien gleichbleibend. Die fraglichen Fotos würden sodann nicht mehr beweisen, als dass sie zusammen mit dem Beschuldigten im Ausgang gewesen sei oder im Kreise der Familie gefeiert hätten. Sie habe genau vier Fälle beschrieben, anlässlich welcher es zu Tathandlungen gekommen sei. Sie habe nie behauptet, sie habe nie in den Ausgang gehen oder nie an einem Fest teilnehmen dürfen. Ausserdem habe sie nebst den Straftaten auch eine Lebenssituation beschrieben. So habe sie dargelegt, dass sie aus ihrer Heimat in die Schweiz geholt worden und mit dem Beschuldigten verheiratet worden sei. Sie sei alsdann in dessen Familie gekommen und es sei ihr gesagt worden, wie sie sich aufzuführen habe, ob sie arbeiten könne und ob sie Geld abzugeben habe und wie viel. Wenn sie nicht gehorcht habe oder wenn der Beschuldigte zwischen die http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fronten seiner Familie und der Beschwerdeführerin geraten sei, sei der Beschuldigte sehr nervös geworden und die dadurch erzeugte Anspannung habe er bei ihr entladen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist oder eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht vorliegt (Art. 319 Abs. 1 lit. a, b und d StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGer. 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2).
2.4.1 In der angefochtenen Verfügung nimmt die Staatsanwaltschaft an, die Beschwerdeführerin habe sinngemäss angegeben, sie habe an keinen Freizeitaktivitäten teilnehmen dürfen. Die Staatsanwaltschaft zeigt nicht auf, woraus sie diese Annahme ableitet. Aus den vorgelegten Akten lassen sich entsprechende Aussagen der Beschwerdeführerin zumindest in dieser Absolutheit nicht entnehmen. Im Weiteren vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf den vom Beschuldigten eingereichten Fotos (act. 137 ff.) nur in frohen Augenblicken bei Freizeitaktivitäten gezeigt wird, die Verübung der beanzeigten Straftatbestände der mehrfachen Tätlichkeiten, einfachen Körperverletzung und Drohung per se nicht auszuschliessen.
2.4.2 Im vorliegenden Fall besteht vorerst folgende Ausgangslage: Die Beschwerdeführerin behauptet, der Beschuldigte habe sie zu vier verschiedenen Zeitpunkten, nämlich an ihrem Geburtstag am 3. März 2012, beim Fest Bajram 2012, an der Herbstmesse 2012 und bei der Ferienvorbereitung im Juni 2013, geschlagen. Der Beschuldigte stellt dies in Abrede. Vorliegend stehen sich somit widersprechende Aussagen der Parteien gegenüber.
2.4.3 Die Staatsanwaltschaft verkennt, dass in dieser Konstellation ein Strafverfahren nicht eingestellt werden darf.
Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Bewertung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Art. 6 StPO). Das mutmassliche Opfer und die beschuldigte Person sind einlässlich getrennt zu befragen, danach sind der beschuldigten Person die Aussagen der sie belastenden Partei vorzuhalten, was in diesem Fall unterblieben ist. Nötigenfalls sind die befragten Personen unter Beachtung der besonderen Rechte des Opfers in einer Konfrontationseinvernahme einander gegenüberzustellen. Es sind alle Personen zu befragen, die der Aufklärung dienende Aussagen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht machen können. Die protokollierten Aussagen sind im Einzelnen zu würdigen. In der bislang vorliegenden Konstellation ist dies zwingend durch das urteilende Gericht vorzunehmen. Gerade bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage steht, ist die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar. Andernfalls beruht die Aussagenwürdigung auf einer unvollständigen Grundlage, was bei sich widersprechenden Angaben umso stärker ins Gewicht fällt. Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer. 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2). Im vorliegenden Fall lassen sich die bisherigen Aussagen sehr wohl als glaubhafter oder weniger glaubhaft bewerten. Dazu kommt, dass die oben skizzierten und bislang nicht durchgeführten Untersuchungshandlungen weitere Beweisergebnisse nicht von vornherein ausschliessen. Auch kann C._____, welchen die Beschwerdeführerin als Zeuge bzw. Auskunftsperson angerufen hat, möglicherweise zur Aufklärung dienende Aussagen machen.
2.4.4 Nach alledem folgt, dass die Staatsanwaltschaft den Grundsatz "in dubio pro duriore" und Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verletzt hat, indem sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung eingestellt hat. Zurzeit erscheint ein Freispruch nicht wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Aus diesem Grund ist die Einstellung dieser Strafuntersuchung aufzuheben und die Staatanwaltschaft anzuweisen, diese im Sinne der Erwägungen fortzusetzen.
2.5 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei bei der Fortsetzung des Strafverfahrens C._____ einzuvernehmen.
Da das Kantonsgericht die angefochtene Einstellungsverfügung aufhebt, kann es entsprechend Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen. Das Erteilen von Weisungen seitens eines Gerichts an die Staatsanwaltschaft ist unter dem Gesichtspunkt des Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich heikel (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 397 N 7). Es ist deshalb in der Regel nur zurückhaltend davon Gebrauch zu machen, zumal der Staatsanwaltschaft bei der Durchführung von Strafuntersuchungen ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zukommt und ohnehin davon auszugehen ist, dass sie, falls es als angezeigt erscheint, die von der Beschwerdeführerin für den weiteren Gang der Strafuntersuchung geforderte Befragung von C._____ von selbst veranlassen wird. Der Staatsanwaltschaft ist mithin keine Anweisung zur Einvernahme von C._____ zu erteilen, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.
3. Gesamthaft ergibt sich dem Gesagten zufolge, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2014 ist insoweit aufzuheben, als sie sich auf das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drohung bezieht. Die Sache ist zur Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Spruchgebühr mit Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind pauschal mit Fr. 150.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt das Kantonsgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so sind laut Art. 428 Abs. 4 StPO die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. In casu erscheint die Beschwerdeführerin aufgrund des Nichteintretens auf die Beschwerde im Punkt betreffend die Einstellung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung zu einem Viertel als unterliegend und ihr wären deshalb Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 287.50 aufzuerlegen. Im zu beurteilenden Fall ist indessen zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung die Stellung als Privatklägerin eingeräumt hat und die Beschwerdeführerin deshalb ihre fehlende Legitimation zur Anfechtung der Einstellung dieser Strafuntersuchung nicht ohne Weiteres hat erkennen können. Auch in Anbetracht dessen ist der Beschwerdeführerin gestützt auf § 5 Abs. 3 GebT aus Gründen der Billigkeit der ihr aufzuerlegende Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 287.50 zu erlassen. Da die Beschwerde im Übrigen zu einer Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung und einer Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung führt, gehen die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO zulasten der Staatskasse. Aufgrund all dessen ergibt sich, dass die gesamten ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen sind.
4.2 In dem Umfang, als die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, haben die Parteien für die damit im Zusammenhang getätigten Aufwendungen entsprechend Art. 436 Abs. 3 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin keine Honorarrechnung eingereicht hat, ist die Höhe ihres Entschädigungsanspruchs gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise festzulegen. In Anbetracht des gebotenen Aufwands erscheint im vorliegenden Fall eine Entschädigung von Fr. 648.-- (inkl. Auslagen und Fr. 48.-- Mwst.) als angemessen.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2014 wird insoweit aufgehoben, als sie sich auf das Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung bezieht. Die Sache wird zur Fortführung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Tätlichkeiten, einfacher Körperverletzung und Drohung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Spruchgebühr von Fr. 1‘000.-- und Auslagen von pauschal Fr. 150.--, werden auf die Staatskasse genommen.
3. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Barbara Zimmerli, Advokatin, wird für ihre Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 648.-- (inkl. Auslagen und Fr. 48.-- Mwst.) aus der Staatskasse entschädigt.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
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