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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.08.2014 470 14 146 (470 2014 146)

August 5, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,063 words·~20 min·4

Summary

Verfahrenseinstellung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. August 2014 (470 14 146) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Gerichtsschreiberin i.V. Corinne Ritter

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. Juni 2014

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, A.____ der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 60.-bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Ausserdem auferlegte sie ihm die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Dagegen erhob A.____ mittels der von B.____ mitunterzeichneten Eingabe vom 28. Mai 2014 Einsprache und machte sinngemäss geltend, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass er die fragliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die Staatsanwaltschaft führte im Schreiben vom 6. Juni 2014 aus, da die Einsprachefrist am 20. September 2014 zu laufen begonnen und damit am 29. Mai 2014 geendet habe, sei die am 30. Mai 2014 der Post übergebene Einsprache verspätet erfolgt und daher ungültig. Mit der von B.____ mitunterschriebenen Eingabe vom 12. Juni 2014 gelangte A.____ erneut an die Staatsanwaltschaft und wies darauf hin, dass am 29. Mai 2014 Auffahrt gewesen sei und die Einsprachefrist deshalb erst am nächsten Werktag, d.h. dem 30. Mai 2014, geendet habe. Die Einsprache sei deshalb rechtzeitig erfolgt. B. In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2014 das gegen A.____ geführte Strafverfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies bestimmte sie, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 2) und dass A.____ gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen wird (Dispositiv-Ziffer 3). C. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 2. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Abänderung der Verfügung in den substanziierten Faktoren; 2. eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neufassung; 3. Ausschluss der Kostentragungspflicht infolge widerrechtlich herbeigeführtem Strafbefehl und ungerechtfertigte Strafverfolgung als Kausalfolge der Beschwerde.“ D. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2014, es sei die Beschwerde abzuweisen - soweit darauf einzutreten sei - und die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Erwägungen 1.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO schriftlich und begründet einzureichen. Voraussetzung zur Beschwerdeerhebung ist ein rechtlich geschütztes Interesse der Partei an der Aufhebung oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Änderung der angefochtenen Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Da die angefochtene Einstellungsverfügung am 26. Juni 2014 erging, steht fest, dass die am 2. Juli 2014 der Post übergebene Beschwerde innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit fristgerecht eingelegt wurde. 1.3 Überdies ist zu beurteilen, ob ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Die angefochtene Einstellungsverfügung bildet ein gültiges Anfechtungsobjekt. Insofern der Beschwerdeführer jedoch rügt, dass der Strafbefehl unrechtmässig erlassen worden sei (siehe Beschwerde vom 2. Juli 2014, S. 2), so ist auf diese Rügen mangels gültigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Denn gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann der Strafbefehl nicht mit Beschwerde, sondern einzig mittels Einsprache angefochten werden. 1.4 Ausserdem ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist. 1.4.1 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat. Das Gesetz spricht von jeder Partei, so dass der Parteibegriff hier umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Die beschuldigte Person kann folglich ein freisprechendes Urteil oder eine Einstellungsverfügung, selbst wenn sie eine für sie nachteilige Begründung enthalten, mangels Beschwer nicht anfechten (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 2 ff.). Zur Beschwerdeführung ist somit nur befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid (noch) zumindest teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert ist. Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den Betroffenen nachteiligen Entscheides einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Die Parteien und weitere Verfahrensbeteiligte können einen Entscheid somit nur bezüglich Punkten anfechten, die für sie selbst ungünstig lauten, die sie also persönlich beschweren und diese Beschwer noch andauert (NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Aufl. 2013, N 1458). Die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwer muss daher mit anderen Worten eine aktuelle sein (MARTIN ZIEGLER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 382 N 2). 1.4.2 Soweit der Beschwerdeführer in den Beschwerdebegehren 1 und 2 die Abänderung der Verfügung in den substanziierten Faktoren beantragt und eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neufassung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass der vormals beschuldigte Beschwerdeführer infolge Einstellung des Strafverfahrens nicht mehr beschwert ist. Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Abänderung der Verfügung in den substanziierten Faktoren bzw. Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neufassung ist somit mangels aktueller Beschwer nicht einzutreten. Insofern dem Beschwerdeführer unter Dispositiv-Ziffer 3 der besagten Verfügung keine Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO zugesprochen wurde, ist er dagegen beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung derselben. Mithin ist er insofern zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Beschwerde ein genügendes Begehren enthält und ein zulässiger Beschwerdegrund angerufen wird. 1.5.1 Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte des Entscheides er anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Das Beschwerdebegehren muss auf Änderung bzw. Aufhebung einer oder mehrere Dispositivpunkte lauten. Der Beschwerdeführer hat zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Jedoch sind die Anforderungen im Beschwerdeverfahren insbesondere dann weniger streng, wenn es sich um Laienbeschwerden, weshalb Anträge im Lichte der Begründung zu deuten sind (BSt- Ger. BB.2013.157 - 159 vom 3. März 2014 E. 1.4). 1.5.2 Der Beschwerdeführer forderte unter anderem mit seinem Beschwerdebegehren 3 den Ausschluss der Kostentragungspflicht infolge widerrechtlich herbeigeführtem Strafbefehl und ungerechtfertigte Strafverfolgung als Kausalfolge der Beschwerde. Da in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Verfahrenskosten vollumfänglich der Staatskasse überbunden worden sind und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung an keiner Stelle die Verlegung der Verfahrenskosten beanstandet, steht fest, dass er die Verlegung der Verfahrenskosten nicht anfechten tut. Weil er jedoch geltend macht, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht die ihm aufgrund von Art. 429 Abs. 1 StPO zustehende Entschädigung und Genugtuung in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert, muss gefolgert werden, dass er sinngemäss die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung begehrt. Somit erweisen sich die Anforderungen der vorliegenden Laienbeschwerde an die Begründungspflicht als erfüllt. Ausserdem steht fest, dass er mit dem dargestellten Vorbringen eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO beanstandet und damit einen zulässigen Beschwerdegrund anruft. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.6 Schliesslich bleibt zu beurteilen, ob die Mitwirkung von B.____ im Beschwerdeverfahren dem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. 1.6.1 Gemäss Art. 127 StPO kann die beschuldigte Person im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen einen Rechtsbeistand bestellen (Abs. 1). Als Rechtsbeistand kann jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellt werden; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Abs. 4). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist jedoch Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Abs. 5). Art. 127 Abs. 5 StPO räumt somit den Kantonen die Möglichkeit ein, im Übertretungsstrafverfahren auch Nichtanwälte als Strafverteidiger zuzulassen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 127 N 21). Aufgrund dieses Vorbehalts ist davon auszugehen, dass im Kanton Basel-Landschaft grundsätzlich nicht berufsmässig handelnde Vertreter beschuldigte Personen in einem Übertretungsstrafverfahren verteidigen können. Denn gemäss § 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2001 (AnwG) sind zur nicht berufsmässigen Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft Personen befugt, die handlungsfähig sind, gegen die keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit einer Vertretung vor den Gerichten nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen; sowie gegen sie keine Verlustscheine bestehen (KGer 470 11 53 vom 6. Juni 2011, E. 2.3). Ausgeschlossen ist für Nichtanwälte eine berufsmässige Vertretung. Eine solche liegt vor bei einem tatsächlichen oder beabsichtigten Handeln für andere in einer unbestimmten oder unbegrenzten Zahl von Fällen; die Frage des Entgelts spielt dabei eine untergeordnete Rolle (BGer. 1B_153/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2). 1.6.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob B.____ die Voraussetzungen gemäss § 3 Abs. 1 AnwG zur nichtberuflichen Rechtsvertretung erfüllt und deshalb im in Frage stehenden Übertretungsstrafverfahren zur Vertretung des Beschwerdeführers zuzulassen ist. Aus den Akten lassen sich eindeutige Hinweise vorfinden, dass B.____ berufsmässig als Verteidiger tätig ist. So vertrat B.____ bereits im Jahr 2006 Parteien vor Gericht (siehe Einsprache vom 28. Mai 2014, Ziffer 4). Auch ist zu beachten, dass im streitbetroffenen Verfahren die von B.____ mitunterzeichneten Eingaben im Briefkopf die Bezeichnungen „X.____“ und „Y.____ “ enthalten und er darin als Generalsekretär dieser Vereinigung genannt wird. Zudem hat er die Eingabe mit dem Zusatz X.____ unterzeichnet. Die Ausübung dieser Funktion indiziert, dass er immer wieder Leute in rechtlichen Angelegenheiten vertritt. All dies spricht dafür, dass er in einer unbestimmten Zahl von Fällen Parteien vertritt, mithin die Verteidigung berufsmässig ausübt. Einen zusätzlichen Anhaltspunkt für ein berufsmässiges Handeln bildet der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seinen Aufwand Fr. 680.-- in Rechnung gestellt hat. Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nicht die Voraussetzungen zur nichtberuflichen Rechtsvertretung erfüllt und daher nicht zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren vor den Gerichten des Kantons Basel-Landschaft befugt ist. Da jedoch die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerde von dem Beschwerdeführer mitunterzeichnet worden ist, ist diese als auch vom Beschwerdeführer direkt und damit als gültig erhoben zu erachten. 1.7 Nach alledem folgt, dass die Beschwerde, insoweit sich diese gegen die Verweigerung einer Entschädigung und Genugtuung in der Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2014 richtet, frist- und formgerecht erhoben wurde, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft.

2.1 Strittig und zu beurteilen ist, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschwerdeführer verweigerte. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2014 unter anderem, da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Strafverfahren keine besonderen Aufwendungen entstanden bzw. diese vom Umfang her als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig seien, stehe dem Beschwerdeführer kein Entschädigungsanspruch zu. Weil der Beschwerdeführer durch die Strafuntersuchung nicht schwer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden sei, sei ihm auch keine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zuzusprechen. 2.3 Der Beschwerdeführer wendete dagegen in der Beschwerde vom 2. Juli 2014 ein, dass er in diesem „Pseudo-Verfahren“, welches vom 4. März bis 25. Juni 2014 gedauert habe, drei aufwendige, substanziierte Schriftsätze im Rahmen des Auftragsrechts gemäss Art. 394 Abs. 1 OR von B.____ habe erstellen lassen müssen, weshalb eine Pauschalleistung von total Fr. 680.-- für Kosten, Umtriebe und psychische Belastung zuzusprechen sei. Eine Qualifizierung der Kosten als nicht entschädigungsfähig stelle eine klare Rechtsverletzung dar. 2.4 Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2014 machte die Staatsanwaltschaft geltend, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall betreffend eine Ordnungsbusse von Fr. 60.-- handle, bei welchem sich der Bürger auch ohne Zuzug einer Unterstützung dagegen wehren könne. Es seien weder komplizierte Rechtsfragen zu klären gewesen, noch habe ihm eine hohe Sanktion gedroht. Zudem sei der vom Beschwerdeführer mit seinem Vertreter, der nicht Rechtsanwalt sei, geltend gemachte Aufwand absolut unverhältnismässig. Da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Bürger das Risiko einer gegen ihn geführten materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grade auf sich zu nehmen habe, sei nicht für jeden geringfügigen Nachteil eine Entschädigung zu leisten. 2.5 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dieser Anspruch beinhaltet in erster Linie die Entschähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung für die Kosten der Wahlverteidigung im Sinne von Art. 127 Abs. 1 StPO (NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 1810; STEFAN WEHRENBERG/IRENE BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 StPO N 13 f.). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Entschädigung nur dann auszurichten und die Mandatierung eines Anwaltes als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren, wenn sowohl die beschuldigte Person objektiv begründeten Anlass zum Beizug eines Verteidigers hatte als auch der von diesem betriebene Aufwand sich als angemessen erwies. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 13 f.; BGE 138 IV 197 E. 2.3.2 - 2.3.5). Bei Übertretungen ist im Anschluss an die frühere Praxis die Vergütung der Anwaltskosten auf Fälle beschränkt, in denen die Einschaltung eines Verteidigers sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (SCHMID, a.a.O., N 1810). Es geht dabei um die "Gebotenheit" eines Verteidigers und nicht um die "Notwendigkeit" im Sinne von Art. 130 StPO. Nach Ansicht des Bundesgerichts ist keine Entschädigung für den getätigten Aufwand des Anwalts zu vergüten, wenn ein Bagatelldelikt ohne Schwierigkeiten untersucht und in der Folge eingestellt wird, wie z.B. wo der Beschuldigte gegen eine Ordnungsbusse von Fr. 80.-- eine Einsprache unter Beizug eines Anwaltes verfasste und daraufhin das Verfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde (BGer. 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.3). In BGE 110 Ia 156 E. 1a führte das Bundesgericht zudem aus, dass es sich mit guten Gründen erwägen lasse, dass den im Übertretungsstrafsachen auf dem Spiel stehenden Interessen in der Regel kein besonderes Gewicht zukomme. Solche Fälle böten im Allgemeinen keine grösseren tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, sowie auch die möglichen Konsequenzen eines Schuldspruchs in der Regel nicht sehr schwerwiegend seien. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass wer in einem eindeutigen Bagatellfall aus Überängstlichkeit einen Anwalt beizieht und der Beschuldigte selber fähig wäre seine Rechte wahrzunehmen, keinen Anspruch auf Entschädigung hat (BGer. 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.4). Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands angeht, so hat sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO trotz Freispruch oder Einstellungsverfügung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. In Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kommt zum Ausdruck, dass von den Bürgern die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung das Risiko einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 430 StPO N 6 und 18). 2.6 Es gilt zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2014 aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs, der tatsächlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und rechtlichen Komplexität des Falles sowie der Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse einen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Vertreter beizuziehen, um gegen den besagten Strafbefehl eine Einsprache zu erheben. 2.6.1 Bezüglich der Schwere des Tatvorwurfs kann in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen (BGer. 1P.805/2006 vom 14. September 2007 E. 4.2.3; BGer. 1P.728/2001 vom 5. April 2002 E. 2.2.4) der Meinung der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass dem Beschwerdeführer bloss eine Bagatelle, nämlich eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG, vorgeworfen wurde. Der Beschwerdeführer wurde bloss im Rahmen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Ordnungsbusse von Fr. 60.-- verurteilt. Der fragliche Straftatbestand von Art. 91 Abs. 1 SVG stellt bloss eine Übertretung gemäss Art. 103 Abs. 1 StGB dar. Auch vermochte die angedrohte Strafe einer Busse für den Beschwerdeführer weder in persönlicher noch beruflicher Hinsicht weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. Speziell bei Übertretungen werden die Anwaltskosten bloss entschädigt, wenn der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes sachlich geboten war, weil der Sachverhalt tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bot. In der Einsprache wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Personenwagen nicht gelenkt und sich damit keiner Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht habe. Im vorliegenden Fall stellten sich mithin keine komplizierten Tat- und Rechtsfragen. Auch ist zu beachten, dass das Verfahren – nachdem die Staatsanwaltschaft die Einsprache als fristgerecht eingereicht erachtete – sofort eingestellt wurde. In Anbetracht all dessen ist der zu beurteilende Fall materiell als Bagatelle zu qualifizieren. Es ist deshalb mit der Staatsanwaltschaft einig zu gehen, dass sich der Beschwerdeführer ohne juristische Beratung und Unterstützung von B.____ gegen den Strafbefehl hätte wehren können und selbständig Einsprache hätte erheben können. Er hätte der Staatsanwaltschaft bloss mitteilen müssen, dass er zum Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug nicht gelenkt habe, woraufhin die Staatsanwaltschaft ebenfalls das Verfahren eingestellt hätte. Zusammenfasend lässt sich feststellen, dass aufgrund der gemachten Ausführungen die in Frage stehende Übertretungsstrafsache keinen schweren Tatvorwurf darstellte, weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten bot, die möglichen Konsequenzen eines Schuldspruchs gering waren und daher der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass hatte, B.____ zur Verteidigung bezüglich des ihm gemachten Vorwurf der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln beizuziehen. 2.6.2 Überdies sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Einsprache der beschuldigten Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO keiner Begründung bedarf. Damit soll die Einspruchsmöglichkeit vor allem einer nicht anwaltlich vertretenen beschuldigten Person nicht erschwert werden (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 354 N 16; BGer. 6B_503/2013 vom 27. August 2013 E. 3.4). Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer bloss eine unbegründete Einsprache einreichen müssen, weder hätte dies eine rechtliche Beratung noch einen Schrifthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz von vier Seiten erfordert. Somit erweist sich auch der geltend gemachte Aufwand für die Einsprache vom 28. Mai 2014 im Umfang von vier Seiten als unverhältnismässig. 2.7 Im Weiteren ist zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer die Unkosten für die Ausfertigung des Schreibens von B.____ vom 28. Mai 2014 aus der Staatskasse zu ersetzen sind. 2.7.1 Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass die 10-tägige Einsprachefrist am 20. Mai 2014 begonnen und am 29. Mai 2014 geendet habe, weshalb diese mit Postaufgabe am 30. Mai 2014 nicht gewahrt worden sei. Im Schreiben vom 12. Juni 2014 wies B.____ die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Frist infolge eines Feiertages (Auffahrt) nicht bereits am 29. Mai 2014, sondern erst am darauf folgenden Werktag, am 30. Mai 2014, geendet habe, weshalb die Einsprache innert Frist der Schweizerischen Post zu Händen der Staatsanwaltschaft übergeben worden sei.

2.7.2 Der streitbetroffene Strafbefehl vom 15. Mai 2014 wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2014 zugestellt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. Mai 2014 übergab er am 30. Mai 2014 der Post. Die 10-tägige Einsprachefrist begann gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am 20. Mai 2014 zu laufen und endete unter Berücksichtigung der Auffahrt vom 29. Mai 2014 als vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag erst am 30. Mai 2014 (Art. 90 Abs. 2 StPO i.V.m. § 2 lit. b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und den Sonntagsverkauf vom 10. Juni 2010). Der Beschwerdeführer, vertreten durch B.____, wies somit im Schreiben vom 12. Juni 2014 zu Recht darauf hin, dass die Einsprache rechtzeitig erhoben wurde. 2.7.3 Nach dem in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO verankerten Grundsatz von Treu und Glauben darf sich eine juristisch unerfahrene beschuldigte Person grundsätzlich auf die Auskünfte und Belehrungen der Behörden verlassen (vgl. WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 3 N 8). Daraus ergibt sich, dass ein juristischer Laie auf die korrekte Fristenberechnung der Staatsanwaltschaft vertrauen darf. Im vorliegenden Fall verliess sich der Beschwerdeführer zu Recht nicht auf die falsche Fristberechnung der Staatsanwaltschaft. Es erhellt somit, dass der Beschwerdeführer darauf angewiesen war, eine rechtskundige Person beizuziehen. Die daraus entstandenen Aufwendungen sind demzufolge zu entschädigen. 2.7.4 Gemäss § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO) beträgt das Honorar 200 - 350 Fr. pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. Das Honorar für die Wahlverteidigung richtet sich nach dieser Tarifordnung. Wie bereits gezeigt, ist der von B.____ in der Eingabe vom 12. Juni 2014 getätigte Aufwand zu entschädigen, jedoch nicht gemäss § 3 Abs. 1 TO, da er nicht als Anwalt zugelassen ist und damit die TO für ihn keine Anwendung findet. Dennoch erscheint eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 2 TO, wonach für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des AnwG 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes eines Anwaltes zu berechnen sind, für die von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ getätigte juristische Beratung als sachgerecht. Die Bemühungen des Anwaltes müssen angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 15). Der Sachverhalt bot keine rechtlichen Schwierigkeiten, denn der Staatsanwaltschaft musste lediglich aufgezeigt werden, weshalb die Einsprache in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 StPO fristgerecht erfolgte. Die korrekte Fristenberechnung stellt aus juristischer Sicht einen einfachen Fall dar, weshalb nur ein minimaler Aufwand zu entschädigen ist. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand von Fr. 140.- - erscheint vor diesem Hintergrund als zu hoch. Das Kantonsgericht erachtet vielmehr eine Entschädigung von Fr. 100.-- als angemessen. 2.8 Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als teilweise begründet. Die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 26. Juni 2014 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, B.____ eine Entschädigung von Fr. 100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.

3. Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten zu befinden. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten vorliegend grundsätzlich teilweise dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der dem Beschwerdeführer zu entschädigende Aufwand von Fr. 100.-- für den Beizug einer Rechtsberatung in einem erheblichen Missverhältnis zu den von ihm zu tragenden Anteil an den Kosten des Beschwerdeverfahrens stünde, sind aus Gründen der Billigkeit in Anwendung von § 4 Abs. 3 GebT die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich der Staatskasse zu überbinden. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 800.-- (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind pauschal auf Fr. 50.-- festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispositiv-Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 26. Juni 2014 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „3. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, A.____ eine Entschädigung von Fr. 100.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.____ wird keine Genugtuung zugesprochen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Corinne Ritter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 14 146 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 05.08.2014 470 14 146 (470 2014 146) — Swissrulings