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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2025 460 24 84 (460 2024 84)

January 6, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,065 words·~1h 5min·3

Summary

Mehrfacher Betrug etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2025 (460 24 84) ____________________________________________________________________

Strafrecht

mehrfacher Betrug etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____ Privatkläger

B.____, vertreten durch C.____, Berufsbeiständin, Privatkläger

Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Verfahrensbeteiligte

gegen

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, Postgasse 3, Postfach 201, 4147 Aesch BL, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand mehrfacher Betrug etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 16. Februar 2023) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 16. Februar 2023 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) D.____ wegen mehrfachen Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von siebeneinhalb Monaten, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme vom 4. November 2021 von einem Tag, bei einer Probezeit von drei Jahren (Urteilsdispositiv-Ziff. 1). Von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter des Diebstahls und der Geldwäscherei (lit. A Ziff. I–IV der rektifizierten Anklageschrift), wurde D.____ freigesprochen (Urteilsdispositiv-Ziff. 2). Die am 24. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für nicht vollziehbar erklärt, wohingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 3). Des Weiteren sprach das Strafgericht gegenüber D.____ eine Landesverweisung von fünf Jahren aus, wobei auf deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde (Urteilsdispositiv-Ziff. 4). Die Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ wies die Vorinstanz ab (Urteilsdispositiv-Ziff. 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'492.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00, somit gesamthaft CHF 10'492.00, wurden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) im Umfang von 1/4 D.____ auferlegt und im Umfang von 3/4 auf die Staatskasse genommen (Urteilsdispositiv-Ziff. 6). Das Honorar des amtlichen Verteidigers von D.____, Advokat Silvan Ulrich, in Höhe von CHF 5'197.55 zuzüglich eines Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 2'477.10 inklusive Weg- und Nachbesprechungsentschädigung sowie 7.7 % Mehrwertsteuer (= CHF 177.10), somit gesamthaft CHF 7’674.65, wurde aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei festgestellt wurde, dass die Rückzahlungsverpflichtung für das ausgerichtete Honorar gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 3/4 entfällt (Urteilsdispositiv-Ziff. 7).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das erwähnte Urteil des Strafgerichts meldete die Beschuldigte D.____, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich (nachfolgend: Beschuldigte bzw. Berufungsklägerin), mit Eingabe vom 20. Februar 2023 Berufung an. Desgleichen meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Schreiben vom 28. Februar 2023, der Privatkläger B.____, damals vertreten durch Berufsbeiständin E.____, mit Eingabe vom 22. Februar 2023 sowie der Privatkläger A.____ mit Schreiben vom 4. März 2023, der Schweizerischen Post übergeben am 5. März 2023, Berufung an.

C. Mit Verfügung vom 29. April 2024 setzte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), der Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger B.____ sowie dem Privatkläger A.____ Frist, um sich zum Ausbleiben der jeweiligen Berufungserklärung innerhalb der von Art. 399 Abs. 3 StPO vorgesehenen gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu äussern. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Schreiben vom 30. April 2024 legte die Staatsanwaltschaft dar, sie habe mit Eingabe vom 3. April 2024 den Rückzug ihrer Berufung erklärt, wobei dieses offenbar aufgrund eines staatsanwaltschaftsinternen Versehens dem Kantonsgericht nicht zugestellt worden sei.

E. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erklärte die Beschuldigte, sie habe ihre Berufungserklärung am 27. März 2024 verfasst und diese der Schweizerischen Post gleichentags übergeben, worauf sie am 28. März 2024 dem Kantonsgericht zugestellt worden sei. Als Belege reichte sie einen Ausdruck der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sowie eine Kopie ihrer vom 27. März 2024 datierenden Berufungserklärung zu den Akten, in welcher sie darlegt, das vorinstanzliche Urteil anzufechten, soweit sie durch dieses belastet werde, und namentlich einen vollumfänglichen Freispruch sowie einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantragt.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte rechtzeitig die Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Februar 2023 erklärt hat. Ferner stellte das Kantonsgericht fest, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen und die Privatkläger B.____ und A.____ sich innert mit Verfügung vom 29. April 2024 angesetzter, nicht erstreckbarer Frist nicht zum Ausbleiben ihrer jeweiligen Berufungserklärung geäussert haben.

G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde festgestellt, dass keine der übrigen Parteien Anschlussberufung gegen die Berufung der Beschuldigten erhoben hat. Überdies wurde darauf hingewiesen, dass der sachlich zuständige Spruchkörper über das Eintreten auf die Berufungsanmeldungen der beiden Privatkläger befinden werde.

H. Mit Datum vom 5. September 2024 reichte die Beschuldigte eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein.

I. Mit Schreiben vom 23. September 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. September 2024 und beantragte die vollumfängliche Abweisung deren Berufung.

J. Mit undatierter, beim Kantonsgericht am 10. Oktober 2024 eingegangener Eingabe erklärte der Privatkläger A.____, er habe «das Schreiben von Herrn Ullrich» [wohl die schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. September 2024] erst am 9. Oktober 2024 erhalten und ersuche daher um eine grosszügige Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Überdies äusserte sich der Privatkläger A.____ zu den Anklagepunkten, wegen derer die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen wurde.

K. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 wurde festgestellt, dass der Privatkläger B.____ sowie die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet haben. Das undatierte, am 10. Oktober 2024 beim Kantonsgericht eingegangene Schreiben des Privatklägers A.____ wurde den übrigen Parteien http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. Überdies wurde der Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Silvan Ulrich für das Berufungsverfahren bewilligt und der Schriftenwechsel geschlossen.

L. Mit undatierter, beim Kantonsgericht am 14. Oktober 2024 eingegangener Eingabe erklärte der Privatkläger A.____, er verfüge nicht über das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil, weshalb ihm eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten nicht möglich sei, und er um eine Zustellung der Urteilsbegründung des Strafgerichts ersuche.

M. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 stellte das Kantonsgericht fest, dass das begründete Urteil des Strafgerichts vom 16. Februar 2023 dem Privatkläger A.____ am 2. April 2024 per Gerichtsurkunde zugestellt worden ist. Überdies wurde dem Privatkläger A.____ mit nämlicher Verfügung eine Kopie des entsprechenden Zustellnachweises übermittelt.

N. Mit Datum vom 5. November 2024 reichte der Privatkläger A.____ eine Eingabe ein, in welcher er sich zu den Anklagepunkten äusserte, wegen derer die Beschuldigte von der Vorinstanz freigesprochen wurde.

O. Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde das Schreiben des Privatklägers A.____ vom 5. November 2024 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und diese darauf hingewiesen, dass sie sich in ihren Parteivorträgen zu den schriftlichen Vorbringen des Privatklägers A.____ vom 5. November 2024 äussern können.

P. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte zusammen mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Silvan Ulrich. Die Beschuldigte beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung ein Nichteintreten auf die Berufungen der Privatkläger B.____ und A.____. Überdies hält sie an ihren schriftlich gestellten Begehren fest und verlangt demgemäss namentlich einen vollumfänglichen Freispruch sowie den Verzicht auf die Aussprechung einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich dem Antrag der Beschuldigten auf Nichteintreten auf die Berufungen der beiden Privatkläger an. Ebenso hält sie ihrerseits an ihren schriftlich gestellten Begehren fest und beantragt demgemäss die Abweisung der Berufung der Beschuldigten sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, womit die Beschuldigte wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen, zu einer Freiheitsstrafe von siebeineinhalb Monaten zu verurteilen und für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen sei.

Erwägungen Formalien 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

1.2 Die Legitimation der Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf deren Berufung einzutreten.

1.3 Nebst der Beschuldigten haben vorliegend die Staatsanwaltschaft (vgl. act. S 491), der Privatkläger B.____, damals vertreten durch Berufsbeiständin E.____ (vgl. act. S 485), sowie der Privatkläger A.____ (vgl. act. S 493) die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in der Folge mit an das Kantonsgericht gerichteter Eingabe vom 30. April 2024 zurückgezogen. Die Privatkläger B.____ und A.____ haben überdies innert der nicht erstreckbaren gesetzlichen Frist von 20 Tagen seit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufungserklärung eingereicht. Ebenso wenig haben sie sich innert mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. April 2024 gesetzter Frist dazu geäussert, weshalb sie innert der 20-tägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO keine Berufung gegenüber der Rechtsmittelinstanz erklärt haben. Folgt auf die Berufungsanmeldung innert der Frist von 20 Tagen nach Eingang des begründeten Urteils keine Berufungserklärung, so ist grundsätzlich ein Nichteintretensentscheid zu fällen (JÜRG BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 399 N 6, mit Verweis auf BGer 6B_99/2017 vom 27. April 2017 E. 3). Die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist ist nach Art. 94 Abs. 1 StPO nur dann möglich, wenn die säumige Partei glaubhaft macht, an der Säumnis kein Verschulden zu tragen. In einem solchen Fall hat die säumige Partei gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet ein Gesuch um Fristwiederherstellung an diejenige Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert derselben Frist muss überdies die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Aus den Verfahrensakten erhellt, dass das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil dem Privatkläger B.____, damals vertreten durch Berufsbeiständin E.____, am 25. März 2024 (vgl. act. S 472/7) sowie dem Privatkläger A.____ am 2. April 2024 (vgl. act. 472/3 f.) zugestellt wurde. Dass das schriftlich begründete erstinstanzliche Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post von einer von A.____ bevollmächtigten Person entgegengenommen wurde, vermag dabei nichts an der rechtsgültigen Zustellung zu ändern. Denn als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugestellt gilt eine Sendung nach der Rechtsprechung insbesondere, wenn sie an einen vom Adressaten zur Entgegennahme bevollmächtigten Dritten übergeben worden ist (vgl. Art. 85 Abs. 3 StPO und BGer 6B_1253/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4.3, mit Hinweisen). Aber selbst wenn dem nicht so wäre, hätte den Privatkläger A.____ – welcher gemäss seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 5. November 2024 über ein abgeschlossenes juristisches Studium sowie ein Anwaltspatent verfüge und damit als rechtskundig einzustufen ist (vgl. auch act. 127 sowie 1245 f.) – jedenfalls nach der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 29. April 2024 angesetzten Frist, innert derer er zur Stellungnahme betreffend das Ausbleiben seiner Berufungserklärung aufgefordert war, die Pflicht getroffen, glaubhaft darzulegen, weshalb er die Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO unverschuldet verpasst hat. Und sogar wenn man dieses Versäumnis noch als heilbar ansehen wollte, so wäre der – rechtskundige – Privatkläger A.____ allerspätestens nach der mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. Oktober 2024 erfolgten Übermittlung einer Kopie des Zustellnachweises der Schweizerischen Post im Lichte von Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO verpflichtet gewesen, innerhalb von 30 Tagen mindestens darzulegen bzw. glaubhaft zu machen, dass bzw. weshalb die erstinstanzliche schriftliche Urteilsbegründung trotz Zustellnachweises der Schweizerischen Post ohne sein Verschulden nicht in seinen Machtbereich gelangt sein sollte. Er hat jedoch nichts von alledem getan. Da somit keiner der Privatkläger vor Kantonsgericht eine unverschuldete Säumnis dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, kann auf deren Berufungen entsprechend nicht eingetreten werden. Im Übrigen hat auch keine der Parteien innert der 20-tägigen Frist seit Empfang der Berufungserklärung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO Anschlussberufung gegen die Berufung der Beschuldigten erhoben. Demgemäss sind vorliegend einzig die von der Beschuldigten in deren Berufungserklärung vom 27. März 2024 gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen, weshalb das angefochtene Urteil folglich nur zu Gunsten der Beschuldigten abgeändert werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO).

Verfahrensgegenstand 2.1 Die Beschuldigte richtet ihre Berufung gemäss ihrer Berufungserklärung vom 27. März 2024 gegen das vorinstanzliche Urteil, soweit sie durch dieses belastet werde, weshalb sie einen vollumfänglichen Freispruch und einen Verzicht auf eine Landesverweisung beantrage. Angefochten sind demgemäss vorliegend der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs durch das Strafgericht, die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr hinsichtlich der am 24. Juni 2019 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, die durch die Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren, die vorinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten sowie die angeordnete Rückzahlungsverpflichtung nach Art. 135 Abs. 4 StPO hinsichtlich eines Viertels der Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 7’674.65 gemäss Ziff. 1, 3, 4, 6 und 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Vorliegend nicht mehr zu prüfen sind damit die von den Vorderrichtern ausgesprochenen Freisprüche von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, eventualiter des Diebstahls und der Geldwäscherei gemäss lit. A Ziff. I–IV der rektifizierten Anklageschrift (Urteilsdispositiv-Ziff. 2), der vorinstanzliche Verzicht auf die Vollziehbarerklärung der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 24. Juni 2019 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (Urteilsdispositiv-Ziff. 3 Satz 1), der Verzicht auf die Eintragung der vom Strafgericht angeordneten Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 Abs. 2), die Abweisung der Zivilforderungen der Privatkläger B.____ und A.____ (Urteilsdispositiv-Ziff. 5) sowie die Ausrichtung eines Honorars in Höhe von CHF 7’674.65 an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Advokat Silvan Ulrich (Urteilsdispositiv-Ziff. 7 Abs. 1).

Parteistellung der Privatkläger 3. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich festgehalten, dass das vorliegende Berufungsverfahren im Lichte des vorstehend Dargelegten einzig die Anklagevorwürfe betreffend Delikte zulasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn gemäss lit. B Ziff. I–II der rektifizierten Anklageschrift tangiert. Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO kann sich nur diejenige Person als Privatklägerschaft an einem Strafverfahren beteiligen, die als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO zu qualifizieren ist. Hierzu muss sie entweder gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden oder nach Art. 115 Abs. 2 StPO zumindest im Kontext der streitgegenständlichen Straftatbestände zur Stellung eines Strafantrags berechtigt sein (Art. 115 Abs. 2 StPO). Dementsprechend verfügen die beiden Privatkläger B.____ sowie A.____ im vorliegenden Berufungsverfahren über keinerlei Parteirechte. Somit erweist sich der Antrag der Beschuldigten in deren Parteivortrag vor Kantonsgericht, wonach die Ausführungen des Privatklägers A.____ in dessen Eingabe vom 5. November 2024 aus dem Recht zu weisen seien, als gegenstandslos.

Ausgangslage 4.1 In der rektifizierten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 9. Februar 2023 (nachfolgend: Anklageschrift) wird der Beschuldigten unter lit. B zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 1. September 2019 und dem 30. September 2020 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Prostituierte generiert und mit diesem Überweisungen nach F.____ im Gesamtbetrag von CHF 25'627.20 vorgenommen zu haben. Trotzdem habe sie am 23. September 2019 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gestellt und in der Folge in den Monaten September 2019 bis November 2020 jeweils das Formular «Angaben über die versicherte Person» eingereicht, wobei sie im Antrags- sowie in sämtlichen weiteren Formularen jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wissentlich und willentlich wahrheitswidrig angegeben habe, kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen bzw. erzielt zu haben. Diese wahrheitswidrige Angabe sei als arglistig einzustufen, weil diese für die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn nicht überprüfbar http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen sei. Infolge dieser Täuschung habe sich die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn selber am Vermögen geschädigt, indem sie der Beschuldigten, welche aufgrund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht zum Bezug von Arbeitslosengeld berechtigt gewesen sei, für die Zeit vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020 eine Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 16'971.00 ausbezahlt habe.

4.2 Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Urteil die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten als Prostituierte während des Bezugs von Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020 als rechtsgenüglich nachgewiesen. Ebenso als erstellt betrachten die Vorderrichter die Erzielung eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in unbekannter Höhe während dieses Zeitraums, die wahrheitswidrige Verneinung eines Einkommens in den inkriminierten Formularen zuhanden der Arbeitslosenversicherung, die Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern im Betrag von gesamthaft CHF 16'971.00 sowie die Überweisungen nach F.____ im Gesamtbetrag von CHF 25'627.20. Bezüglich letzterer lasse sich indes nicht feststellen, ob der Gesamtbetrag vollumfänglich aus dem selbständigen Erwerbseinkommen der Beschuldigten stamme, weil die Beschuldigte angegeben habe, ein Teil davon seien Spenden von Drittpersonen gewesen. Die Beschuldigte habe jedoch selbst angegeben, ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit habe nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs gereicht. Überdies sei anzunehmen, dass ihre Lebenshaltungskosten zufolge des Einzugs ihres Ehemannes im Januar 2019 in die gemeinsame Wohnung sowie der Geburt der gemeinsamen Tochter im März 2019 noch gestiegen sein dürften. Es sei daher davon auszugehen, die Beschuldigte habe während des Bezugs des Arbeitslosentaggelds ihr Pensum als selbständig Erwerbstätige erhöht. Dementsprechend sei sozialversicherungsrechtlich nicht von einem für die Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung irrelevantem Nebenverdienst, sondern von einem anrechenbaren Zwischenverdienst auszugehen. Den Einlassungen der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, Einkommen aus Prostitution gegenüber der Arbeitslosenversicherung angeben zu müssen, sei entgegenzuhalten, dass Prostitution in der Schweiz nicht verboten sei, das betreffende Einkommen in der Steuererklärung angegeben werden müsse und der Beschuldigten angesichts des Inhalts der Formulare der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn auch im Sinne einer Laienwertung ihre Pflicht zur Angabe jeglichen Einkommens habe klar sein müssen. Insgesamt sei deshalb eine arglistige Täuschung zu bejahen, weil die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn keine Möglichkeit gehabt habe, die Angaben der Beschuldigten zu überprüfen. Überdies sei – weil das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zufolge Pensumserhöhung als Zwischenverdienst einzustufen sei – der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn ein Schaden von monatlich mindestens CHF 300.00 entstanden, wobei sich die genaue Höhe des Vermögensschadens nicht eruieren lasse. Da die Beschuldigte auf die Arbeitslosenentschädigung in der ausgerichteten Höhe keinen Anspruch gehabt habe, liege auch eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht vor, womit der Tatbestand des (mehrfachen) Betrugs nach Art. 146 StGB erfüllt sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2, S. 39 ff.).

4.3 Die Beschuldigte rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung, es fehle jeglicher Beweis, wann und in welchem Umfang sie der Prostitution nachgegangen sei, zumal die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorderrichter anerkennen würden, ein Teil der inkriminierten Überweisungen nach F.____ habe sich aus Spendengeldern von Drittpersonen zusammengesetzt. Bei der vorinstanzlichen Feststellung, die Beschuldigte sei während der Zeit des Arbeitslosentaggeldbezugs in erhöhtem Umfang der Prostitution nachgegangen, handle es sich um reine Spekulation. Überdies sei sie lediglich im Umfang von 60 % bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet gewesen, wobei im angefochtenen Urteil nicht nachgewiesen werde, ihre selbständige Erwerbstätigkeit habe ein Pensum von 40 % überstiegen. In diesem Zusammenhang sei auch die Angabe in der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Oktober 2019 unzutreffend, wonach die Beschuldigte während ihrer vorangegangenen unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen sei. Vielmehr sei sie im Stundenlohn beschäftigt gewesen und habe in dessen Rahmen keine Vollzeitbeschäftigung ausgeübt, was sich auch aus den aktenkundigen Lohnbelegen ergebe. Ferner sei nie eine Berechnung des anrechenbaren Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 41a Abs. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02) erfolgt, womit es am Nachweis einer Bereicherung bzw. eines den Taggeldanspruch tangierenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und damit eines Vermögensschadens fehle. Im Übrigen bestreitet die Beschuldigte die Arglist des blossen wahrheitswidrigen Ankreuzens einer Antwort in einem Formular der Arbeitslosenversicherung und macht geltend, hier würden die spezielleren Straftatbestände des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) bzw. allenfalls Art. 148a StGB greifen. Sofern das Berufungsgericht letzteren Tatbestand als erfüllt erachten sollte, sei jedenfalls ein leichter Fall nach dessen Abs. 2 gegeben (vgl. schriftliche Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. September 2024). In ihrem mündlichen Parteivortrag vor Kantonsgericht rügt die Beschuldigte überdies eine Verletzung des Anklageprinzips, weil die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht aufgelistet habe, in welchen Monaten die Beschuldigte in welchem Umfang selbständig erwerbstätig gewesen sei, womit nicht beurteilt werden könne, in welchen Monaten sie allenfalls Formulare wahrheitswidrig ausgefüllt habe. Ferner macht die Beschuldigte geltend, mit Gelegenheitsprostitution lasse sich kein hoher Umsatz, geschweige denn ein Gewinn in der angeklagten Höhe, erzielen und hält im Übrigen an den Ausführungen in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung fest.

4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 23. September 2024 zur Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 5. September 2024 auf Abweisung des Rechtsmittels. Zur Begründung führt sie aus, es liege in der Natur der Sache, dass sich nicht genau eruieren lasse, in welchem Umfang die Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum pro Monat Nettoeinnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe. Es sei aber jedenfalls erstellt, dass sie im streitgegenständlichen Zeitraum ein solches Einkommen generiert und Überweisungen nach F.____ im Gesamtbetrag von CHF 25'627.00 getätigt habe. Dies ergebe ein Durchschnittseinkommen von CHF 2’135.00 pro Monat, was «ohne Weiteres» einem erwartbaren monatlichen Verdienst aus Prostitution entspreche. Die Erklärung der Beschuldigten, es habe sich bei den Überweisungen nach F.____ um Spenden von Drittpersonen gehandelt, lasse sich anhand der Akten nicht objektivieren. Überdies sei ebenso erstellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Öffentlichen Arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitslosenkasse des Kantons Solothurn stets angegeben habe, kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen, was von dieser «offensichtlich» nicht habe überprüft werden können. Es sei somit von einer arglistigen Täuschung und damit von der mehrfachen Begehung eines Betrugs auszugehen (vgl. schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2024). In ihrem mündlichen Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung weist die Staatsanwaltschaft ferner darauf hin, der Schluss der Vorinstanz, wonach die Beschuldigte im streitgegenständlichen Zeitraum auf höhere Einnahmen angewiesen gewesen sei, sei zutreffend. Der aus Prostitution generierte Überschuss wäre dabei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung anzurechnen gewesen, weil die Beschuldigte zuvor in einem Vollzeitpensum als unselbständig Erwerbstätige angestellt gewesen sei. Aus diesen Gründen seien sämtliche Arbeitslosentaggelder im inkriminierten Zeitraum unrechtmässig an die Beschuldigte ausgerichtet worden. Im Übrigen hält die Staatsanwaltschaft an den schriftlichen Ausführungen in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Beschuldigten fest.

Rüge der Verletzung des Anklageprinzips 5.1 Die Beschuldigte wendet zunächst in formeller Hinsicht ein, die Anklageschrift umschreibe nicht, in welchen Monaten sie in welcher Höhe ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, womit nicht festgestellt werden könne, in welchen Monaten gegebenenfalls Formulare zuhanden der Arbeitslosenversicherung unrichtig ausgefüllt worden seien. Aus diesem Grund sei vorliegend das Anklageprinzip verletzt.

5.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist, was eine zureichende Umschreibung der Tat bedingt. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO muss die Anklage «möglichst kurz, aber genau» die Tatvorwürfe umschreiben. Behauptungen oder Beschreibungen, die nicht zur Untermauerung des eingeklagten Tatbestandes erforderlich sind, sind wegzulassen. Zur notwendigen Umschreibung gehören möglichst präzise Angaben über Ort, Datum und Zeit. Wesentlich ist ausserdem die Darstellung des Tatherhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände umfassen muss (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1276).

Zentrales Element jeder Anklage ist der Anklagevorwurf. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO basiert auf dem Anklageprinzip, wonach die Anklage einen genau umschriebenen Sachverhalt zu enthalten hat, und verlangt, dass die der beschuldigten Person zur Last gelegte Straftat in ihren Einzelheiten präzis, aber kurz zu umschreiben ist. Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese Tatumschreibung darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend zunächst alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen «unterlegt» werden. Beim subjektiven Tatbestand und hier primär beim Vorsatz genügt gemäss Lehre und Praxis das Anführen desselben. Bei Fahrlässigkeitsdelikten müssen die eine solche strafrechtliche Haftung begründenden Elemente (pflichtwidriges Verhalten, Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit der Tatfolgen) näher umschrieben werden (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 325 N 7 ff.). Es sind mithin die objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das Verhalten der beschuldigten Person als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen, was erfordert, dass aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgeht, wie sich die Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 325 N 35; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 N 21). Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 821).

5.3 In casu ist der Anklageschrift ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Vorwurf zu entnehmen. In dieser wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von insgesamt mindestens CHF 25'627.20 erzielt, in gesamten Zeitraum monatlich jeweils gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit verneint, diese dadurch zur Ausrichtung einer zu hohen Arbeitslosentschädigung veranlasst und damit bei dieser einen Vermögensschaden verursacht zu haben. Ebenso erhellt aus der Anklageschrift, dass die Staatsanwaltschaft das Verneinen des selbständigen Erwerbseinkommens als arglistig qualifiziert, weil die Arbeitslosenkasse diesbezüglich keine Überprüfungsmöglichkeit gehabt habe. Auch wenn in der Anklageschrift keine Aufstellung enthalten ist, aus welcher für jeden Monat ein ziffernmässig festgelegter Einkommensbetrag aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersichtlich wäre, erhellt aus dieser für die Beschuldigte mit hinreichender Klarheit, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten von der Staatsanwaltschaft rechtlich qualifiziert wird. Für die Beschuldigte bestanden somit keine Zweifel darüber, welches Verhalten ihr angelastet wird. Demhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht entsprechend hat sie sich auch sowohl vor der Vorinstanz als auch im vorliegenden Berufungsverfahren eingehend zu den entsprechenden Vorwürfen geäussert. Aus dem Dargelegten folgt, dass keine Verletzung des Anklageprinzips festgestellt werden kann.

Verfahrensgrundsätze und Beweiswürdigung 6.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 27, mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was effektiv vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 47 sowie N 56, mit Hinweisen).

6.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 4 aBV fliessenden und in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Strafgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 83 mit Verweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 und weiteren Hinweisen). Auf der anderen Seite sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2b ff.). Für eine Verurteilung erforderlich ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, der zuweilen auch als «mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit» bezeichnet wird (vgl. ESTHER TOPHINKE, a.a.O., Art. 10 N 83 mit Verweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 und weiteren Hinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht weisen). Der «In-dubio»-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).

6.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).

6.2 Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).

6.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 368 ff., S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

Sachverhalt 7.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit der Vorinstanz zunächst festzustellen, dass von der Beschuldigten anerkannt wird, im inkriminierten Zeitraum vom 1. September 2019 bis zum 30. September 2020 selbständig als Prostituierte gearbeitet zu haben (vgl. act. 863 Rz. 293 ff.; act. S 229 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 ff.). Demgemäss ist eine selbständige Erwerbstätigkeit in der streitgegenständlichen Zeitspanne im Grundsatz erstellt. Ungeklärt und umstritten ist jedoch, in welchen Monaten die Beschuldigte in welchem Umfang der Prostitution nachgegangen ist. Eingeräumt wird von der Beschuldigten ferner, ihr Erwerbseinkommen aus Prostitution gegenüber der Arbeitslosenkasse nicht angegeben bzw. ein solches gegenüber dieser verneint zu haben (vgl. act. 865 Rz. 315 ff.; act. S 229 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 17 ff.), was zusätzlich durch die entsprechenden Formulare in den Akten belegt wird (vgl. act. 1697 ff.). Dementsprechend ist die Verneinung eines selbständigen Erwerbseinkommens gegenüber der Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn erstellt, wobei im Streit liegt, ob die Beschuldigte über die gesamte inkriminierte Zeit als Prostituierte tätig war und demgemäss in sämtlichen Formularen wahrheitswidrige Angaben gemacht hat. Festzustellen ist in diesem Kontext das Fehlen eines Formulars «Angaben der versicherten Person» für Oktober 2019, was sich dadurch erklärt, dass die Beschuldigte in diesem Monat keine Taggelder bezog (vgl. act. 1948.7). Demgegenüber unbestritten, durch entsprechende Belege objektiviert und insofern erstellt ist die Auszahlung einer Entschädigung im inkriminierten Zeitraum durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn von gesamthaft CHF 16'971.00, wobei auf diesen Gesamtbetrag Familienzulagen von insgesamt CHF 2'257.00 entfallen (vgl. act. 1948.5 f.). Ebenso anerkannt, durch Akten belegt und damit erstellt ist im Übrigen die Tatsache, dass sich die Beschuldigte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn mit einem Vermittlungsgrad von 60 % angemeldet und demgemäss Arbeitslosentaggelder für einen Beschäftigungsgrad von 60 % bezogen hat (vgl. act. 1823; act. 1815 ff.; act. 1939 f.).

Fraglich und vorliegend zu beantworten ist insofern die Frage, ob die Verneinung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch die Beschuldigte zu einem Vermögensschaden bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn geführt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für eine Verurteilung wegen eines Vermögensdelikts nicht erforderlich, dass der bewirkte Schaden beziffert werden kann. Wohl aber muss der Schaden als solcher jenseits begründeter Zweifel feststellbar sein. Ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Vermögensschaden vorliegt, ist insofern eine Sachverhalts- und nicht eine Rechtsfrage (vgl. BGer 6B_913/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1.3). Wie die Beschuldigte zu Recht vorbringt und wie auch von der Vorinstanz korrekt thematisiert wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.2, S. 42), ist diesbezüglich entscheidend, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten ihren Anspruch auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern geschmälert haben könnte. Um die Sachverhaltsfrage eines Schadenseintritts bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht antworten zu können, drängen sich insofern vorab einige rechtliche Überlegungen zu den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen auf.

7.2.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG berechnet sich der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anhand des versicherten Verdienstes. Als versicherter Verdienst gilt dabei nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde.

Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Als Zwischenverdienst zu behandeln sind auch Einkünfte, die aus einer erheblichen Ausweitung einer schon vor der Arbeitslosigkeit als Nebenerwerb ausgeübten Tätigkeit resultieren (vgl. BGE 123 V 230 E. 3c). Dabei wird der Mehrverdienst, das heisst die zusätzlich erzielten Einkünfte, als Zwischenverdienst abgerechnet.

Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Ein solcher Nebenverdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (vgl. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 und Art. 24 Abs. 3 Satz 2 AVIG). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten. Neben der Arbeitslosigkeit kann ein Nebenverdienst grundsätzlich nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden. Dehnt eine versicherte Person jedoch ihre Nebenverdiensttätigkeit erheblich aus, so sind die dabei zusätzlich erzielten Einkünfte («revenus supplémentaires») als Zwischenverdienst anzurechnen (vgl. BGE 123 V 230 E. 3.c f.).

7.2.2 Illustrativ für die Situation bei Vorliegen einer unselbständigen Teilzeit- und einer gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit ist ein Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (bzw. der heutigen sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts) vom 27. Januar 2003 (Urteil C 149/02). Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: X. war seit 1994 im Teilzeitpensum von 50 % als Psychologin in unselbständiger Erwerbstätigkeit angestellt. Daneben arbeitete sie freiberuflich während einiger Stunden pro Woche als Psychotherapeutin und generierte dabei ein monatliches Einkommen von CHF 1'898 aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Nachdem sie im Jahr 2001 ihre Stelle als Psychologin gekündigt hatte, stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per Oktober 2001. Anschliessend erhöhte sich ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Oktober 2001 auf CHF 2’765 und im November 2001 auf CHF 2’185. In der Folge eröffnete ihr die zuständige Arbeitslosenkasse, dass das über CHF 1'898 hinausgehende Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Zwischenverdienst angerechnet werden müsse und setzte entsprechend für die Monate Oktober und November 2001 ihre Arbeitslohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht senentschädigung fest, wogegen X. Beschwerde erhob. Das Eidgenössische Versicherungsgericht stellte in der Folge fest, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in bisherigem Umfang von CHF 1'898 einen Nebenverdienst darstellte (vgl. Urteil C 149/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. Januar 2003 E. 2). Demgegenüber sei das selbständige Erwerbseinkommen in den Monaten Oktober und November 2001 in demjenigen Umfang als Zwischenverdienst anzurechnen und die Arbeitslosenentschädigung entsprechend zu kürzen, als dieses den Betrag von CHF 1'898 überstiegen habe. Dabei hielt das Gericht klärend fest, zur Beantwortung der Frage, ob ein Zwischenverdienst vorliege, sei einzig ein Vergleich zwischen der Höhe des in Frage stehenden Einkommens vor und nach Bezug der Arbeitslosenentschädigung massgeblich, während unerheblich sei, ob auch in zeitlicher Hinsicht das Arbeitspensum gesteigert worden sei (vgl. Urteil C 149/02 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007 Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 27. Januar 2003 E. 4).

7.3.1 Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze ist somit die zentrale Frage zu beantworten, ob das selbständige Erwerbseinkommen der Beschuldigten als Prostituierte als blosser Nebenverdienst oder als anrechenbarer Zwischenverdienst zu qualifizieren ist. Zur Frage, in welchem Umfang die Beschuldigte während ihrer Anstellung als unselbständig Erwerbstätige bei der G.____AG vom 24. November 2014 bis zum 31. Juli 2019 (vgl. act. 1915) als Prostituierte arbeitete, lassen sich den Akten keine eindeutigen Informationen entnehmen.

Die Vorinstanz hielt im Rahmen der unangefochten gebliebenen und somit rechtskräftigen Freisprüche bezüglich der Anklagevorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A.____ fest, «in dubio pro reo» sei davon auszugehen, die Beschuldigte habe während ihrer siebenjährigen Beziehung zum Privatkläger A.____ von diesem – nach eigenen Angaben – Geldbeträge von insgesamt zwischen CHF 40'000 und CHF 50'000 erhalten (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.2.3.c.cc, S. 16). Von diesen Geldbeträgen habe gemäss vorinstanzlicher Feststellung ein im Jahre 2016 überwiesener Gesamtbetrag von CHF 4'500.00 ein Darlehen dargestellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.2.3.g.bb, S. 24 sowie E. I.1.2.3.g.gg, S. 29). Zieht man diese Überlegungen der Vorinstanz heran, so betrüge die Summe, welche die Beschuldigte vom Privatkläger A.____ für sexuelle Dienstleistungen im Zeitraum von sieben Jahren eingenommen hat, maximal CHF 35'500.00 bis CHF 45'500. Ausgehend von einem Gesamtbetrag von CHF 35'500.00 ergäbe sich dabei ein monatliches Durchschnittseinkommen von CHF 422.62, während sich das durchschnittliche monatliche Einkommen bei einem Gesamtbetrag von CHF 45'500 auf CHF 541.66 belaufen hätte. In den Augen des Kantonsgerichts erscheint es aber grundsätzlich fraglich, ob und inwiefern gestützt auf die Aussage der Beschuldigten, im Zeitraum von sieben Jahren einen Gesamtbetrag von CHF 40'000 bis CHF 50'000 vom Privatkläger A.____ erhalten zu haben, verbindliche Schlüsse hinsichtlich ihres Einkommens als Prostituierte gezogen werden können. Diesen Betrag hat sie nämlich erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis zum 16. Februar 2023 und somit rund vier Jahre nach dem letzten bzw. rund elf Jahre nach dem ersten Kontakt zum Privatkläger A.____ genannt (vgl. act. S 205). Dabei fällt auch auf, dass die Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht te auf die Frage der Vorderrichter, wie viel sie in den Jahren 2020 und 2021 als Prostituierte eingenommen habe, angegeben hat, sie könne dies nicht sagen, weil sie keine Buchhaltung führe (vgl. act. S 165). Wenn die Beschuldigte insofern auf jeweilige Fragen Geldsummen genannt hat, bestehen grundsätzliche Zweifel an der Verlässlichkeit dieser Auskünfte, weshalb sie in jedem Falle bestenfalls als Schätzungen eingeordnet werden können. Zu berücksichtigen gilt es überdies die plausible und nachvollziehbare Feststellung der Vorinstanz, wonach der Privatkläger A.____ «in dubio pro reo» der Beschuldigten teilweise «unüblich hohe Entgelte» ausgerichtet habe, zumal er über Zugriff auf ein gut geäufnetes Konto einer Erbengemeinschaft verfügt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.2.3.d.aa, S. 17). Insgesamt lassen sich somit – selbst wenn man von dem von der Beschuldigten genannten Gesamtbetrag von CHF 40'000 bis CHF 50'000 ausgehen wollte – aus den vom Privatkläger A.____ geleisteten Zahlungen keine verallgemeinerbaren Schlüsse hinsichtlich des Erwerbseinkommens der Beschuldigten als Prostituierte ziehen.

Im Kontext der unangefochten gebliebenen und dementsprechend rechtskräftigen Freisprüche bezüglich der Anklagevorwürfe zum Nachteil des Privatklägers B.____ stellte das Strafgericht wiederum auf die Angaben der Beschuldigten ab und ging gestützt auf diese im Zeitraum Juli und August 2019 von einem Gesamtbetrag zwischen CHF 6'000 und CHF 7'000 aus, welchen die Beschuldigte vom Privatkläger B.____ eingenommen haben soll (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.4.e, S. 36 f.). Für das Kantonsgericht erscheint jedoch unklar, wie die Aussagen der Beschuldigten hinsichtlich der genannten Summe einzuordnen sind. Dem vorinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokoll ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschuldigte ausgesagt hat, der Privatkläger B.____ habe sich einmal nach H.____ begeben müssen, um dort Geld zu holen, weshalb sie ihn mit dem Auto dorthin gefahren habe. Auf Frage der Vorderrichter, für wen dieses Geld bestimmt gewesen sei, erklärte die Beschuldigte, das Geld habe der Privatkläger B.____ benötigt, «um sich mit Frauen zu vergnügen», weshalb sie von ihm ca. CHF 6'000 bis CHF 7'000 erhalten habe (vgl. act. S 225). In diesem Kontext sind ferner die Depositionen der Beschuldigten zu würdigen, in deren Rahmen sie ausführte, der Privatkläger B.____ habe bei ihrer ersten Begegnung «drei Frauen genommen» und dafür CHF 2'000 dabeigehabt. Bei einer anderen Gelegenheit habe er kein Geld gehabt und gesagt, er müsse mit dem Zug Geld holen, worauf die Beschuldigte ihn begleitet habe. Er habe an diesem Tag sodann über CHF 6'000 verfügt und «ein Fest mit mehreren Frauen» gefeiert (vgl. act. S 221). Es erscheint daher fraglich, ob diese Depositionen tatsächlich dahingehend zu verstehen sind, dass die Beschuldigte für sich selbst insgesamt CHF 6'000 bis CHF 7'000 vom Privatkläger B.____ eingenommen haben will. Interpretieren liessen sich diese Aussagen vielmehr auch dergestalt, dass ein Teil der CHF 6'000 bis CHF 7'000 für andere Prostituierte bestimmt gewesen seien. Diesbezüglich hat die Vorinstanz nämlich im Rahmen der unangefochten gebliebenen Freisprüche – wenn auch in anderem Zusammenhang – festgestellt, es sei – jedenfalls «in dubio pro reo» – davon auszugehen, dass die Beschuldigte teilweise auch für andere Prostituierte bestimmte Zahlungen zur Weiterleitung entgegengenommen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.2.3.d.bb, S. 19). Überdies stellte die Vorinstanz bezüglich des Privatklägers B.____ – ähnlich wie hinsichtlich des Privatklägers A.____ – fest, dieser habe einen Hang dazu gehabt, Geld zu schenken (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.4.e, S. 37). Selbst wenn man somit davon aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehen wollte, die Beschuldigte habe im Juli und August 2019 vom Privatkläger B.____ Geldbeträge von gesamthaft CHF 6’000 bis CHF 7'000 für ihre eigenen Dienstleistungen erhalten – was zweifelhaft erscheint –, so liessen sich hieraus in jedem Falle keine verallgemeinerbaren Schlüsse auf ihr Einkommen als Prostituierte ziehen.

Über die vorstehenden Feststellungen hinaus ist ferner festzuhalten, dass vorliegend keinerlei Erkenntnisse zu den Kosten gewonnen werden können, die der Beschuldigten im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit möglicherweise entstanden sind und welche entsprechend bei der Berechnung ihres Einkommens zu berücksichtigen wären. Dem vorinstanzlichen Urteil ist in diesem Kontext immerhin zu entnehmen, die Beschuldigte habe – gestützt auf ihre eigenen Depositionen sowie jene der beiden Privatkläger – bis zu einem unbekannten Zeitpunkt über ein Zimmer in I.____ verfügt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.1.1.a, S. 5). Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Beanspruchung des fraglichen Raumes gegen Entgelt erfolgte, wodurch das (Rein-) Einkommen der Beschuldigten entsprechend vermindert worden wäre. Ob und inwiefern weitere Aufwendungen zu berücksichtigen wären, lässt sich vorliegend nicht klären. Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich über den Erlös, welchen die Beschuldigte als Prostituierte erzielt hat, bestenfalls spekulieren lässt.

Hinsichtlich des Beschäftigungsgrads der Beschuldigten bei der G.____AG im Zeitraum vom 24. November 2014 bis zum 31. Juli 2019 führt die Beschuldigte sodann aus, die Feststellung der Vorinstanz, sie sei in einem Vollzeitpensum angestellt gewesen, sei unzutreffend, was aus den aktenkundig geringen Lohnzahlungen ersichtlich werde. In diesem Kontext ist festzustellen, dass der Arbeitgeberbescheinigung der G.____AG vom 8. Oktober 2019 widersprüchliche Angaben zu entnehmen sind (vgl. act. 1915 f.). So wird in dieser einerseits unter Ziff. 1 erklärt, es habe sich um eine Teilzeitbeschäftigung gehandelt. Andererseits geht aus den Ziff. 5 und 6 hervor, die betriebliche Normalarbeitszeit als auch die vertragliche Normalarbeitszeit der Beschuldigten hätten 42 Stunden pro Woche betragen (vgl. act. 1915). Der Grundlohn pro Stunde wird in der fraglichen Arbeitgeberbescheinigung sodann mit CHF 17.56 angegeben (vgl. act. 1917). Zieht man die Lohnkontotabelle für das Jahr 2019 heran (vgl. act. 1907 f.), wird aus dieser für die Monate Januar bis März ein Lohn von jeweils CHF 2'505.30 ersichtlich. Bei einem stündlichen Entgelt von CHF 17.56 ergäbe dies insgesamt 142.67 erbrachte Arbeitsstunden bzw. bei einer Tagesarbeitszeit von 8.4 Stunden rund 17 geleistete Arbeitstage, was unter Zugrundelegung von durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat bei einer Vollzeitbeschäftigung einem Beschäftigungsgrad von rund 78 % entspräche. Dabei verfügte die Beschuldigte auch über einen Ferienanspruch, welcher zufolge ihrer Anstellung im Stundenlohn monatlich mit einer Entschädigung von 8.33 % abgegolten wurde (vgl. act. 1917). Der Ferienanspruch belief sich demgemäss auf vier Wochen pro Jahr (20 Ferientage geteilt durch 240 Arbeitstage [durchschnittliche 260 Arbeitstage pro Jahr minus 20 Ferientage] multipliziert mit 100). Im Jahr 2019 lag insofern zufolge Schwangerschaftsurlaubs ab Ende März 2019 ein Ferienanspruch von 5 Tagen pro rata temporis vor. Aus der Lohnkontotabelle für das Jahr 2018 erhellt sodann, dass die Beschuldigte in den Monaten dieses Jahres in unterschiedlichem Umfang tätig war (vgl. act. 1911 f.). So belief sich der Lohn im Januar auf CHF 1'761.50, im Februar auf CHF 2'584.35, im März auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 1'395.50, im April auf CHF 3'675.85, im Mai auf CHF 3'029.30, im Juni auf CHF 2'050.45, im Juli auf CHF 1'685.85, im August auf CHF 1'835.75, im September auf CHF 2'492.45, im Oktober auf CHF 2'492.45, im November auf CHF 2'492.45 und im Dezember auf CHF 2'492.45 (vgl. act. 1911). Unter Zugrundelegung der vorstehend dargelegten Berechnungsweise entspräche dies somit einem Beschäftigungsgrad von 54.9 % im Januar, von 80.5 % im Februar, von 43.5 % im März, von 114.5 % im April, von 94.4 % im Mai, von 63.9 % im Juni, von 52.5 % im Juli, von 57.2 % im August sowie von 77.7 % von September bis Dezember. Der durchschnittliche Beschäftigungsgrad im Jahr 2018 hätte somit 72.7 % betragen, wobei die Beschuldigte auch über einen Ferienanspruch von insgesamt vier Wochen bzw. 20 Tagen verfügte. Unter Hinweis auf die vorstehend dargelegten Berechnungen hätte der Beschäftigungsgrad in den Jahren 2018 und 2019 dementsprechend durchschnittlich 75.35 % betragen, wobei sich für die vorangegangene Anstellungszeit bei der G.____AG mangels entsprechender Belege keine Schlüsse ziehen lassen. Abweichend von den vorstehend dargelegten Berechnungen stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn mit Schreiben vom 17. Januar 2020 demgegenüber einen versicherten Verdienst von CHF 2'808.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 87.61 % fest, wobei die Akten keine Rückschlüsse auf die Ermittlung dieses Beschäftigungsgrades erlauben (vgl. act. 1823).

Zusammengefasst ist damit was folgt festzustellen: Insgesamt können weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch aus den Verfahrensakten verbindliche Erkenntnisse hinsichtlich der Fragen gewonnen werden, in welchem zeitlichem Umfang die Beschuldigte als Prostituierte tätig war und welche Einnahmen sie aus dieser Arbeit generiert hat. Angesichts ihrer in der Strafuntersuchung sowie vor der Vorinstanz getätigten Deposition, wonach sie «ab und zu» als Prostituierte gearbeitet habe (vgl. act. 863 Rz. 297; act. S 229), sowie ihrer Aussage vor Kantonsgericht, gemäss welcher sie – abgesehen vom Privatkläger A.____, welchen sie nach der Schwangerschaft im Jahr 2019 kaum noch gesehen habe – über keine Stammkundschaft verfügt habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19), stuft das Kantonsgericht daher – die äusserst dünne Beweislage berücksichtigend – «in dubio pro reo» ihre unselbständige Erwerbstätigkeit bei der G.____AG mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 75.35 % und 87.61 % als ihre Haupttätigkeit ein, womit die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Prostituierte in der Zeit vor dem inkriminierten Bezug von Arbeitslosentaggeldern – im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2.2, S. 42) – als Nebenverdienst zu qualifizieren sind.

7.3.2 Gestützt auf die vorstehenden Feststellungen sowie die erläuterten Rechtsgrundlagen und die entsprechende Judikatur (vgl. E. 7.2.1 f. hiervor) ist somit für die Frage, ob der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn ein Schaden entstanden ist, entscheidend, ob die Beschuldigte ihren Nebenverdienst in Form ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte nach der Anmeldung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn ausgeweitet hat. Dies lässt sich vorliegend – jedenfalls im Lichte des Massstabs, welchen der «in dubio pro reo»-Grundsatz vorgibt – nicht erstellen, was sich wie folgt begründet: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.2.1 Die Staatsanwaltschaft erblickt ein Indiz für die Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschuldigten in den Überweisungen, welche diese vom 5. September 2019 bis zum 11. September 2020 nach F.____ getätigt habe. Diese sollen gemäss Anklageschrift einen Gesamtbetrag von «mindestens» CHF 25'627.20 umfasst haben (vgl. Anklageschrift, S. 11, mit Verweis auf act. 617, 621, 629 sowie 655). Die Verteidigung macht in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung demgegenüber geltend, die Summe, welche sich aus den in der Anklageschrift zitierten Aktenstellen für die vorgeworfene Zeitspanne ergebe, mache lediglich knapp CHF 7’000 aus.

Die in der Anklageschrift zitierten Akten enthalten was folgt:

Eine undatierte tabellarische Aufstellung der J.____, aus der im Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 11. September 2020 folgende Überweisungsdaten und Beträge zu entnehmen sind (vgl. act. 617): Datum Überwiesener Betrag 13. Juni 2020 CHF 384.21 13. Juni 2020 CHF 99.72 2. Juli 2020 CHF 200.63 3. Juli 2020 CHF 103.21 15. Juli 2020 CHF 106.32 Total CHF 894.09

Eine undatierte tabellarische Aufstellung der K.____, aus der im Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 11. September 2020 folgende Überweisungsdaten und Beträge zu entnehmen sind (vgl. act. 621): Datum Überwiesener Betrag 19. November 2019 CHF 207.00 4. März 2020 CHF 450.00 14. Juni 2020 CHF 100.00 11. Juli 2020 CHF 450.00 1. August 2020 CHF 100.00 Total CHF 1’307.00

Eine vom 20. November 2020 datierende tabellarische Aufstellung der L.____, aus der im Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 11. September 2020 folgende Überweisungsdaten und Beträge zu entnehmen sind (vgl. act. 629 f.): Datum Überwiesener Betrag 30. November 2019 CHF 950.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 17. Februar 2020 CHF 1020.00 18. Februar 2020 CHF 340.00 20. Februar 2020 CHF 300.00 27. Mai 2020 CHF 190.00 Total CHF 2'800.00

Eine vom 11. November 2020 datierende tabellarische Aufstellung der M.____, aus der im Zeitraum vom 5. September 2019 bis zum 11. September 2020 folgende Überweisungsdaten und Beträge zu entnehmen sind (act. 653 f.): Datum Überwiesener Betrag 5. September 2019 CHF 340.00 7. September 2019 CHF 397.00 11. September 2019 CHF 1’674.90 12. Oktober 2019 CHF 574.00 1. November 2019 CHF 500.00 8. November 2019 CHF 393.00 9. November 2019 CHF 393.00 3. Dezember 2019 CHF 511.00 3. Dezember 2019 CHF 55.00 9. Dezember 2019 CHF 95.00 12. Dezember 2019 CHF 259.00 23. Dezember 2019 CHF 247.00 23. Dezember 2019 CHF 349.00 23. Dezember 2019 CHF 85.00 31. Dezember 2019 CHF 55.00 3. Januar 2020 CHF 1’284.00 3. Januar 2020 CHF 195.00 3. Januar 2020 CHF 570.00 9. Januar 2019 CHF 105.00 10. Januar 2020 CHF 373.00 15. Januar 2020 CHF 135.00 28. Januar 2020 CHF 600.00 28. Januar 2020 CHF 167.00 10. Februar 2020 CHF 250.00 10. Februar 2020 CHF 195.00 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. April 2020 CHF 353.00 9. April 2020 CHF 60.00 8. Mai 2020 CHF 393.00 12. Mai 2020 CHF 65.00 18. Mai 2020 CHF 690.00 18. Mai 2020 CHF 105.00 23. Mai 2020 CHF 125.00 23. Mai 2020 CHF 175.00 26. Mai 2020 CHF 332.00 28. Mai 2020 CHF 195.00 29. Mai 2020 CHF 195.00 30. Mai 2020 CHF 1’334.00 30. Mai 2020 CHF 45.00 2. Juni 2020 CHF 95.00 8. Juni 2020 CHF 115.00 8. Juni 2020 CHF 1’194.00 3. Juli 2020 CHF 200.00 8. Juli 2020 CHF 100.00 8. Juli 2020 CHF 500.00 10. Juli 2020 CHF 438.00 5. August 2020 CHF 145.00 8. August 2020 CHF 125.00 8. August 2020 CHF 353.00 10. August 2020 CHF 100.00 10. August 2020 CHF 550.00 11. August 2020 CHF 185.00 13. August 2020 CHF 50.00 14. August 2020 CHF 450.00 22. August 2020 CHF 1’244.00 22. August 2020 CHF 135.00 3. September 2020 CHF 423.00 11. September 2020 CHF 431.00 Total CHF 20’701.90

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Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aus den Beträgen von CHF 894.09 (J.____), CHF 1’307.00 (K.____), CHF 2'800.00 (L.____) sowie CHF 20’701.90 (M.____) ergibt sich zusammengerechnet somit ein Total von CHF 25'702.99, welches marginal über dem in der Anklageschrift genannten Gesamtbetrag von CHF 25'627.20 liegt, an den das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO gebunden ist. Angesichts der nur geringfügigen Abweichung erscheint diese Differenz vorliegend indes ohnehin nicht von praktischer Bedeutung.

Zu beantworten ist sodann die Frage, ob sämtliche der vorstehend dargelegten Überweisungen aus dem Vermögen der Beschuldigten bezahlt wurden. Die Beschuldigte gab diesbezüglich gegenüber der Staatsanwaltschaft an, ein Teil des Geldes stamme von Drittpersonen, welche in N.____ hätten helfen wollen; es sei wie Caritas (vgl. act. 865 Rz. 300 ff.). Ein Teil der Überweisungen sei aus dem Einkommen der Beschuldigten aus Prostitution finanziert worden und ein anderer Teil stamme von verschiedenen Menschen (vgl. act. 865 Rz. 311). Vor Strafgericht bestätigte die Beschuldigte ihre Depositionen gegenüber der Staatsanwaltschaft und führte überdies aus, sie habe anderen Leuten geholfen, wenn diese Geld nach N.____ hätten senden wollen. Die Überweisungen seien dazu bestimmt gewesen, Menschen in N.____ zu helfen. Das Geld sei z.B. armen Waisenkindern oder bedürftigen Bauern zugutegekommen. Partiell seien die Beträge an ihren Bruder gesendet worden, dem ein gewisser Teil selbst zugekommen sei. Einen anderen Teil habe er vor Ort weitergeleitet. Die Beträge an ihren Bruder hätten teilweise aus ihren eigenen Mitteln und teilweise vom Geld anderer Personen gestammt (act. S 225 ff.; act. S 235). Die Beschuldigte wisse nicht genau, wie viel Geld sie aus eigenen Mitteln nach N.____ überwiesen habe, aber es sei nicht viel gewesen (vgl. act. S 225). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hielt die Beschuldigte an ihren Erklärungen fest. Ein Teil der Überweisungen habe von ihr gestammt, ein Teil von Drittpersonen. Sie habe auch für andere Leute Geld überwiesen, wenn diese eine Limite erreicht hätten und deshalb kein Geld mehr nach N.____ hätten senden können (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Teilweise würden ihr in Klubs von N.____ andere Personen Geld geben, damit dieses nach N.____ gesendet werden könne, um dort arme Kinder grosszuziehen. Es seien Spenden in diesen Klubs, wo jeder entscheiden könne, ob er Geld geben wolle. Diese Beträge gingen z.B. auch an die Caritas. Die Beschuldigte leite das Geld jeweils weiter (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Sie könne nicht genau beziffern, wie viel sie aus eigenen Mitteln überwiesen habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Auf Nachfrage erklärte sie, vielleicht seien es CHF 7'000, CHF 8'000 oder CHF 10'000 gewesen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18).

Die Staatsanwaltschaft zieht die Ausführungen der Beschuldigten in Zweifel und hält dafür, es lägen keine objektiven Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte tatsächlich (auch) für Drittpersonen Geld nach N.____ überwiesen habe. Das Kantonsgericht schliesst sich demgegenüber der Auffassung der Vorinstanz an, wonach – jedenfalls «in dubio pro reo» – davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte effektiv für andere Menschen Beträge nach N.____ gesendet hat. Das Kantonsgericht stuft die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten als kohärent, erlebnisbasiert und insofern glaubhaft ein, zumal in den Depositionen der Beschuldigten keine offensichtliche Schutzbehauptung erkannt werden kann. Da im Zweifelsfall vom für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen ist, stützt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Kantonsgericht somit auf die Aussagen der Beschuldigten ab. Wenn dem aber so ist, die Beschuldigte mithin – nach eigenen Angaben – maximal zwischen CHF 7'000 und CHF 10'000 im inkriminierten Zeitraum aus eigenen Mitteln überwiesen hat, so lässt sich daraus jedenfalls kein Schluss auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit als Prostituierte während der streitgegenständlichen Zeitspanne ziehen. Denn anhand dieser Beträge liesse sich maximal auf ein monatliches Einkommen von zwischen CHF 583.30 bis CHF 833.30 schliessen. Zusätzlich gilt es vorliegend festzuhalten, was bereits vorstehend konstatiert wurde, nämlich, dass sich gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit der Betragsangaben seitens der Beschuldigten ergeben (vgl. E. 7.3.1). Denn vor der Vorinstanz hat sie angegeben, sie habe «nicht viel» an eigenen Mitteln überwiesen (vgl. act. S 225). Vor den kantonsgerichtlichen Schranken hat sie demgegenüber nunmehr Gesamtbeträge genannt, die sie «vielleicht» überwiesen habe. Angesichts der langen Zeitspanne von rund fünf Jahren, die zwischenzeitlich vergangen ist, müssen diese Schätzungen jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung gewertet werden. So oder anders kann dementsprechend vorliegend aus den aktenkundigen Überweisungen nach F.____ kein hinreichend sicherer Schluss auf eine Ausweitung der Erwerbstätigkeit als Prostituierte während der inkriminierten Zeitspanne gezogen werden. Zu beantworten ist dementsprechend in einem nächsten Schritt, ob andere Umstände vorliegend einen solchen Schluss zu begründen vermögen.

7.3.2.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Urteil zum Ergebnis, es sei davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt ihrer zweitjüngsten Tochter am 21. März 2019 in geringerem Umfang prostituiert habe. Diese Einschränkungen dürften aber – so die Vorderrichter – bis zur Anmeldung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn am 23. September 2019 wieder weggefallen sein. Anzunehmen sei ferner, mit der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann am 7. Juni 2019 seien die «allenfalls bestehenden» Unterhaltsverpflichtungen des früheren Ehemannes der Beschuldigten weggefallen. Da sie sich bei der Arbeitslosenversicherung lediglich mit einem Vermittlungsgrad von 60 % angemeldet habe, sei sie insofern zwingend auf weitere Einkünfte angewiesen gewesen. Hierfür spreche auch, dass der Entschädigungsansatz der Arbeitslosenversicherung lediglich 80 % des versicherten Verdienstes betragen habe und zufolge des Einzugs ihres Ehemannes in die gemeinsame Wohnung sowie der Geburt der Tochter im März 2019 ein höherer Ausgabenbedarf bestanden habe. Hinzu komme, dass sich der Ehemann der Beschuldigten um die gemeinsame Tochter gekümmert habe, weshalb er nur beschränkt einer Arbeit habe nachgehen können, sofern er überhaupt über eine solche verfügt habe. Die Kinderbetreuung durch den Ehemann habe es der Beschuldigten im Gegenzug ermöglicht, sich in höherem Umfang der Prostitution zu widmen. Insgesamt müsse daher auf eine Erhöhung der Erwerbstätigkeit als Prostituierte geschlossen werden, womit die Beschuldigte einen anrechenbaren Zwischenverdienst erwirtschaftet habe. Diesen habe sie gegenüber der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn verneint, was für diese nicht überprüfbar gewesen sei. Somit habe die Beschuldigte arglistig getäuscht und hierdurch bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn einen Irrtum hervorgerufen, worauf sich diese durch Auszahlung zu hoher Arbeitslosentaggelder selbst am Vermögen geschädigt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. I.2, S. 39 ff.).

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Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht kann sich den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht anschliessen und erachtet einen Vermögensschaden nicht als erstellt, was sich wie folgt begründet:

Unbestritten, durch Akten belegt und dementsprechend erstellt ist zwar, dass die Beschuldigte am 21. März 2019 eine Tochter zur Welt gebracht (vgl. act. 1879 ff.) und am 7. Juni 2019 ihren jetzigen Ehemann geheiratet hat (vgl. act. 3 f.). Nicht halten lässt sich jedoch die Feststellung der Vorinstanz, wonach sich der jetzige Ehemann der Beschuldigten in der inkriminierten Zeitspanne in grösserem Umfang der Betreuung der am 21. März 2019 geborenen Tochter gewidmet habe. Die Verfahrensakten, auf welche die Vorderrichter verweisen, legen vielmehr das Gegenteil nahe. Zwar wird in einer E-Mail des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums O.____ vom 17. August 2020, welche das Strafgericht heranzieht, festgehalten, die Kinderbetreuung sei durch den Ehemann der Beschuldigten gewährleistet gewesen. Diese Aussage wird in der fraglichen E-Mail aber im Zusammenhang mit der Feststellung gemacht, dass die Beschuldigte abends eine Arbeitsstelle gesucht habe (vgl. act. 1739). Gemeint sein dürfte somit, dass die Kinderbetreuung abends sichergestellt gewesen sei, woraus sich der Umkehrschluss aufdrängt, wonach der jetzige Ehemann der Beschuldigten während der inkriminierten Periode eben gerade keine umfänglichen Betreuungsaufgaben übernahm bzw. übernehmen konnte. Noch klarer drängt sich dieser Schluss aus einer E-Mail der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2020 auf, auf welche die Vorinstanz ebenfalls verweist, in welcher ausdrücklich festgehalten wird, die Beschuldigte habe über «keine Kinderbetreuung» verfügt (vgl. act. 1773). Dies korrespondiert mit den von der Beschuldigten ausgefüllten Formularen «Angaben der versicherten Person» zuhanden der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn für die Monate Mai 2020 bis Oktober 2020. In diesen erklärte die Beschuldigte unter Ziff. 4, wo Gründe für eine allfällige Arbeitsunfähigkeit anzugeben sind, jeweils handschriftlich, sie habe eine Abend- bzw. Nachtarbeit gesucht, weil sie tagsüber ihre Tochter habe betreuen bzw. «beobachten» müssen (vgl. act. 1711 [Oktober 2020]; act. 1715 [September 2020]; act. 1719, 1725 und 1767 [Juni 2020]; act. 1737 [August 2020]; act. 1749 und 1755 [Juli 2020]; act. 1771 [Mai 2020]). In den Monaten Februar bis April 2020 erwähnte die Beschuldigte zwar nicht, eine Abend- oder Nachtarbeit zu suchen, hielt aber fest, sie sei die (einzige) Person gewesen, welche auf ihre Tochter habe aufpassen können (vgl. act. 1783 [April 2020]; act. 1787 [März 2020]; act. 1793 [Februar 2020]). In den Monaten November 2019 und Januar 2020 gab sie ferner als Grund für eine Arbeitsunfähigkeit unter Ziff. 4 der fraglichen Formulare eine Risikoschwangerschaft an (vgl. act. 1803 [Januar 2020]; act. 1853 [November 2019]), während in den Formularen für die Monate September und Dezember 2019 diesbezüglich keine ausdrücklichen Ausführungen enthalten sind (vgl. act. 1845 [Dezember 2019]; act. 1849 [September 2019]; für den Oktober 2019 liegt kein entsprechendes Formular vor, weil die Beschuldigte in diesem Monat keine Arbeitslosentaggelder bezog [vgl. act. 1948.7]). Mit den vorstehend dargelegten Aktenstellen übereinstimmend ist auch der Arbeitgeberbescheinigung der G.____AG vom 8. Oktober 2019 zu entnehmen, das Arbeitsverhältnis sei beendet worden, weil die Beschuldigte sich nach der Geburt ihrer Tochter im März 2019 vollumfänglich um das neugeborene Kind habe kümmern müssen (vgl. act. 1915).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht In diesem Sinne hat die Beschuldigte auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erklärt, ihr Ehemann habe während der streitgegenständlichen Zeitperiode einen Deutschunterricht besucht, einen Schweisskurs im Kanton P.____ absolviert sowie während einiger Monate in Q.____ gearbeitet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Dies erscheint angesichts der vorstehend dargelegten Akten, die gegen eine zeitliche Verfügbarkeit des Ehemannes der Beschuldigten für eine allfällige Kinderbetreuung tagsüber sprechen, plausibel und glaubhaft. Punkto Kinderbetreuung hat die Beschuldigte des Weiteren vor Strafgericht angegeben, ihre im Kanton R.____ ansässige Schwiegermutter hüte manchmal ihre im März 2019 geborene Tochter, wenn ihr Ehemann zur Arbeit gehe (vgl. act. S 170). Vor Kantonsgericht erklärte die Beschuldigte in diesem Zusammenhang, ihr Ehemann arbeite als Pfleger im Kanton S.____ (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 6). Er habe Ende 2020 oder Anfang 2021 einen Pflegekurs des Schweizerischen Roten Kreuzes absolviert (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Dementsprechend kann aus den Depositionen der Beschuldigten auch nicht geschlossen werden, die Beschuldigte oder ihr Ehemann hätten die gemeinsame Tochter während der inkriminierten Zeitspanne in die Obhut der Schwiegermutter gegeben, damit die Beschuldigte ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Prostituierte in zeitlich grösserem Umfang hätte nachgehen können. Insgesamt ist damit zu konstatieren, dass keine belastbaren Indizien dafür vorliegen, dass die Beschuldigte im angeklagten Zeitraum tagsüber über eine Betreuungsmöglichkeit für ihre im März 2019 geborene Tochter verfügt hätte, welche es ihr erlaubt hätte, ihre selbständige Erwerbstätigkeit auszuweiten. Damit übereinstimmend erklärte die Beschuldigte vor der Vorinstanz auch, sie sei während der streitgegenständlichen Zeitspanne lediglich «ab und zu» der Prostitution nachgegangen (vgl. act. S 229).

Soweit die Vorinstanz ferner dafürhält, im Jahr 2019 habe sich der finanzielle Bedarf des Haushalts der Beschuldigten zufolge Einzugs ihres Ehemannes in die gemeinsame Wohnung sowie der Geburt ihrer Tochter gesteigert, mag dies zwar zutreffen. Fraglich erscheint jedoch, ob in casu ohne Abklärung seitens der Strafbehörden unterstellt werden darf, der Ehemann der Beschuldigten habe in der massgeblichen Zeitspanne kein Einkommen erzielt. Die Beschuldigte erklärte diesbezüglich – wie bereits vorstehend dargelegt – anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, ihr Ehemann habe während der inkriminierten Periode einige Monate in Q.____ gearbeitet. Zwar führte sie ebenso aus, dieses Arbeitsverhältnis habe sich als schwierig erwiesen, weil ihr Ehemann für die letzten beiden Monate keine Lohnzahlungen erhalten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). In diesem Zusammenhang ist aber auch ihre Deposition zu berücksichtigen, wonach ihr Ehemann in der Folge Ende 2020 oder Anfang des Jahres 2021 eine Pflegeausbildung beim Schweizerischen Roten Kreuz absolviert habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Angesichts dieses zeitlichen Ablaufs kann insofern – «in dubio pro reo» – nicht ausgeschlossen werden, dass der Ehemann der Beschuldigten während der inkriminierten Zeitspanne ein Einkommen (in unbekannter Höhe) erzielte, welches die Notwendigkeit zusätzlicher Einnahmen bzw. der Ausweitung der Tätigkeit der Beschuldigten als Prostituierte während der angeklagten Periode relativieren würde. Dazu würde auch die Deposition der Beschuldigten vor Strafgericht passen, wonach ihr Ehemann ihr seit ein paar Jahren helfe, ihre Rechnungen zu bezahlen (vgl. act. S 227). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Als belastend zu werten ist vorliegend indes die Aussage der Beschuldigten anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, wonach sie im angeklagten Zeitraum viel als Prostituierte verdient habe. Auf Nachfrage erklärte sie, nicht genau sagen zu können, wie viel sie eingenommen habe. Es seien vielleicht CHF 25'000 oder CHF 30'000 gewesen. Sie habe ihre Rechnungen bezahlen können, aber sie könne es nicht nachrechnen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 18). Diese Depositionen sprechen zwar grundsätzlich für eine Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschuldigten im angeklagten Zeitraum. Allerdings ist auch hier wiederum festzustellen, dass sich für das Kantonsgericht gewisse Zweifel an der Verlässlichkeit der von der Beschuldigten genannten Gesamtbeträge aufdrängen (vgl. bereits E. 7.3.1 und E. 7.3.2.1). Zu berücksichtigen gilt es zunächst, dass die Beschuldigte diese Schätzung erstmals vor Kantonsgericht und damit nach Ablauf von rund fünf Jahren, seit sie die angegebene Summe vereinnahmt habe, abgegeben hat, was bereits eine gewisse Skepsis nahelegt. Zu beachten ist ferner, dass ihr (wohl freigiebigster) Stammkunde, der Privatkläger A.____, gemäss ihren Depositionen vor Kantonsgericht im Jahr 2019 weggefallen sei bzw. sie diesen nach der Geburt ihrer Tochter im März 2019 «kaum noch» gesehen habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Dies korrespondiert auch mit der rechtskräftig abgeurteilten Anklage wegen Delikten zum Nachteil des Privatklägers A.____, gemäss welcher dieser der Beschuldigten letztmals im Februar 2019 Geldbeträge ausgerichtet haben soll (vgl. Anklageschrift, S. 6; ferner vorinstanzliches Urteil E. I.1.2.3.g.ff, S. 28 f.). Nebst dem Privatkläger A.____ habe die Beschuldigte nach eigenen Angaben über keine eigentliche Stammkundschaft verfügt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Es drängen sich insofern im Lichte der vorstehend festgestellten eingeschränkten zeitlichen Verfügbarkeit der Beschuldigten erhebliche Zweifel daran auf, dass sie – zumal mit Gelegenheitskundschaft – tatsächlich einen Betrag in der von ihr genannten Höhe hätte erzielen können. Soweit die Beschuldigte überdies angegeben hat, ihr Einkommen müsse hoch gewesen sein, weil sie ihre Rechnungen habe bezahlen können, fällt auf, dass aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts T.____ vom 12. August 2022 just für die inkriminierte Zeitperiode ein vom 18. Dezember 2019 datierender Verlustschein über CHF 473.45 sowie ein vom 29. Mai 2020 datierender Verlustschein über CHF 721.14 verzeichnet sind (vgl. act. A 1 f.). Insofern muss auch der Aussage der Beschuldigten mit Vorsicht begegnet werden, sie müsse viel verdient haben, weil sie ihre Rechnungen habe bezahlen können.

7.3.3 Im Lichte des vorstehend Dargelegten ist im Ergebnis festzuhalten, dass für das Kantonsgericht zu viele Unwägbar- und Ungewissheiten bestehen, um mit der notwendigen Sicherheit eine Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit der Beschuldigten bejahen zu können. Zwar liegen gewisse Anhaltspunkte hierfür vor. In den entscheidenden Punkten müsste sich ein solcher Schluss aber auf blosse Mutmassungen, Hypothesen und vage Annahmen stützen. Gegen eine Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit spricht dabei insbesondere, dass die Beschuldigte tagsüber über keine Fremdbetreuungsmöglichkeit für ihre im März 2019 geborene Tochter verfügte (vgl. E 7.3.2.2 hiervor). Zudem geht das Kantonsgericht gestützt auf die glaubhaften Depositionen der Beschuldigten von Lohneinnahmen ihres Ehemannes in unbekannter Höhe im streitgegenständlichen Zeitraum aus, was die Notwendigkeit der Ausweitung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit relativiert. Soweit die Beschuldigte angegeben hat, im inkriminierten Zeitraum viel mit der Tätigkeit als Prostituierte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht verdient zu haben, erscheinen die von ihr abgegebenen Schätzungen im Lichte sämtlicher Umstände überdies wenig verlässlich, zumal diese erst rund fünf Jahre nach den angeklagten Ereignissen erstmals abgegeben worden sind. Weil die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschuldigten zum Zeitpunkt ihrer Anstellung bei der G.____AG – «in dubio pro reo» – als Nebenverdienst zu qualifizieren ist (vgl. E 7.3.1 hiervor) und diese selbständige Erwerbstätigkeit nach der Anmeldung bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn – «in dubio pro reo» – nicht ausgeweitet wurde, kann somit kein anrechenbarer Zwischenverdienst angenommen werden. Dementsprechend sind die Einkünfte der Beschuldigten aus Prostitution während der inkriminierten Periode als Nebenverdienst im Sinne von Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren. Wie dies in (straf-)rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist, wird im Folgenden dargelegt.

Rechtliches 8.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs unter anderem schuldig, wer in der Absicht, sich oder eine andere Person unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so die irrende Person zu einem Verhalten bestimmt, wodurch diese sich selbst oder eine Drittperson am Vermögen schädigt. Auf der objektiven Seite kann das tatbestandmässige Geschehen in vier Stadien aufgelöst werden: a) das motivierende Verhalten, das im Normalfall eine Täuschungshandlung ist, aber nicht zu sein braucht; b) als Folge dieses Verhaltens die Setzung eines Motivs bei der getäuschten Person, das auf einem Irrtum beruhen muss; c) eine dadurch motivierte Vermögensverfügung der getäuschten Person; sowie d) einen durch die Verfügung herbeigeführten Vermögensschaden (GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 15 N 4, mit Hinweisen).

8.1.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs als «Beziehungsdelikt» dadurch aus, dass die Täterschaft das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten der Täterschaft oder einer Drittenperson zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.2; vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung einer anderen Person eingewirkt wird (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.1). Der blossen Entgegennahme von Sozialhilfeleistungen kommt kein positiver Erklärungswert zu (vgl. BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3). Wer hingegen von der Sozialhilfe oder von Sozialversicherungen Leistungen bezieht und auf der entsprechenden Stelle falsche oder unvollständige Angaben zu eigenen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich aktiv (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 und BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; je mit weiteren Hinweisen).

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Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1.3 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn die Täterschaft mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn sie ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn die Täterschaft das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder sie nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; je mit Hinweisen). Daneben kann Arglist auch gegeben sein, wenn im betreffenden Geschäftsbereich eine nähere Überprüfung typischerweise nicht üblich ist, etwa weil sie unverhältnismässig erschiene, und wenn auch die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde bedeuten, eine sozialadäquate Geschäftsausübung und damit den Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht zu schützen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Arglist scheidet hingegen aus, wenn die getäuschte Person den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend (vgl. BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2, mit zahlreichen Hinweisen). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Allerdings bedarf es auch hier, damit die Arglist der Täterschaft zu verneinen ist, einer geradezu leichtfertigen Verhaltensweise, wie z.B. der Akzeptanz einer offensichtlich abgeänderten Urkunde (BGer 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). Besteht eine (gesetzliche) Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. BGE 143 IV 302 E. 1.3). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (BGer 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1; vgl. BGer 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt die Behörde dann leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen. Leichtfertigkeit mangels Überprüfung der Unterlagen über die Einkommensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn klare und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Tat und Wahrheit andere Gegebenheiten vorliegen (vgl. BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2). Leichtfertigkeit wird auch dann angenommen, wenn die Behörde die gesuchstellende Person nicht zu den von ihr vorgetragenen widersprüchlichen Angaben befragt (BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung angesichts der grossen Zahl von Sozialhilfeersuchen nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die erwähnten Unterlagen keine oder voraussichtlich keine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (BGer 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.3 und 3.4.3; BGer 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 2.2.2).

8.1.4 Für die Erfüllung des Tatbestands muss ferner ein Vermögensschaden vorliegen. Als «Vermögen» gilt die Summe der rechtlich geschützten oder der rechtlich nicht missbilligten wirtschaftlichen Werte einer Person (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 23; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, a.a.O., § 15 N 47; STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, Praxiskommentar StGB, Art. 146 N 20; je mit weiteren Hinweisen). Dieses Vermögen muss einen Schaden erleiden, d.h. es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung der Täterschaft wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben (STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23). Ein Vermögensschaden in diesem Sinne liegt gemäss der bundesgerichtlichen Schadensformel in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven (BGE 150 IV 169 E. 5.2.1; STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 146 N 19). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht ein objektiver Schaden, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6.b.bb; BGer 6B_173/2014 vom 2. Juli 2015 E. 2.3.1; vgl. BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Ein Vermögensschaden gemäss Art. 146 StGB ist nur insoweit gegeben, als die arglistig getäuschte Person einen rechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hat (BGE 126 IV 165 E. 3.b). Dementsprechend ist jener Schuldner nicht geschädigt, der durch die Täuschung bloss zur Bezahlung einer Schuld gebracht wird (STEFAN MAEDER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 23; vgl. BGE 74 IV 92 E. 2). Damit übereinstimmend

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