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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Januar 2024 (460 23 181) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfache vorsätzliche, ev. fahrlässige Tierquälerei etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pierre Comment
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
gegen
A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Alessandro Alfano, Gewerbepark Bata 10, Postfach 250, 4313 Möhlin, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfache vorsätzliche, ev. fahrlässige Tierquälerei etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsident bzw. Strafgericht) vom 7. Juni 2023 wurde A.____ der Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres), der Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz (Tötung eines jagdbaren Tieres) sowie der Widerhandlung gegen das kantonale Wildtier- und Jagdgesetz (Aneignung von toten Tieren) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00, bei einer Probezeit von vier Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1'000.00 (im Falle deren schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen) verurteilt (Dispositivziffer 1). Vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift (qualvolle Tötung eines Tieres) wurde er demgegenüber freigesprochen (Dispositivziffer 2). Die am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, wurde nicht für vollziehbar erklärt. Indes wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert (Dispositivziffer 3). Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2'995.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 995.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, wurden A.____ auferlegt (Dispositivziffer 4). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Am 12. Juni 2023 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft resp. Berufungsklägerin) die Berufung gegen das Strafgerichtsurteil vom 7. Juni 2023 an. Nach Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung stellte jene mit Berufungserklärung vom 8. August 2023 folgende Rechtsbegehren: "A. Ziff. 2. des Urteils des Strafgerichtes Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei gemäss Anklageziffer 2. wegen vorsätzlicher Tierquälerei (qualvolle Tötung eines Tieres) schuldig zu sprechen (Art. 399 Abs. 4 lit. a StPO). B. Ziff. 1. des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 sei unter Berücksichtigung des unter A. beantragten Schuldspruchs wegen vorsätzlicher Tierquälerei (qualvolle Tötung eines Tieres) und unter Bestätigung des unter Ziff. 1 des Urteils ergangenen Schuldspruchs wegen Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres), Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Tötung eines jagdbaren Tieres) und http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen Widerhandlung gegen das Wildtier- und Jagdgesetz BL (Aneignung von toten Tieren) hinsichtlich der Bemessung der Strafe abzuändern. Der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 zu verurteilen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen auszusprechen (Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO). C. Ziff. 3 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023 sei aufzuheben und die durch die Staatsanwaltschaft Solothurn am 10. November 2020 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, Probezeit 2 Jahre, sei zu widerrufen und für vollziehbar zu erklären (Art. 399 Abs. 4 lit. g StPO). D. Es sei darüber hinaus das Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2023 zu bestätigen. E. (...)"
C. Ebenso meldete A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller, mit Eingabe vom 16. Juni 2023 die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an. Am 22. August 2023 erklärte auch er die Berufung, wobei folgende Begehren gestellt wurden: "1. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 7. Juni 2023 (Dossier Nr. 300 22 248) sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Tötung eines jagdbaren Tieres) und der Widerhandlung gegen das Wildtier- und Jagdgesetz BL (Aneignung von toten Tieren) frei zu sprechen. 2. Die Verlängerung der Probezeit der am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn ausgesprochenen Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 130.00 um 1 Jahr sei aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten für das Vorverfahren und das erst- sowie zweitinstanzliche Gerichtsverfahren seien auf die Staatskasse [zu] nehmen. 4. Dem Beschuldigten sei zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung gemäss einer noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen." http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Schreiben vom 29. August 2023 teilte die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht bzw. Berufungsinstanz) innert der 20-tägigen Frist mit, von der Berufungserklärung von A.____ (nachfolgend: Beschuldigter resp. Berufungskläger) Kenntnis genommen zu haben und weder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen, noch Anschlussberufung zu erklären. Hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung verzichtete der Beschuldigte stillschweigend auf einen Nichteintretensantrag und auf eine Anschlussberufung.
E. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, setzte mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. September 2023 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft eine Frist zur Begründung ihrer jeweiligen Berufungen bzw. zur Ergänzung der zusammen mit der Berufungserklärung bereits eingereichten Summarbegründung bis zum 19. Oktober 2023 an. Die Anklagebehörde antwortete am 20. September 2023, auf eine ergänzende Berufungsbegründung in schriftlicher Form zu verzichten und sich eine solche anlässlich der Berufungsverhandlung vorzubehalten.
F. Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte keine schriftliche Begründung seiner Berufung innert der ihm angesetzten Frist eingereicht hat. Er wurde aufgefordert, etwaige Beweisanträge spätestens bis zum 20. November 2023 einzureichen. Darüber hinaus wurde das mündliche Verfahren angeordnet, wobei sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft zum persönlichen Erscheinen anlässlich der Berufungsverhandlung aufgefordert worden sind. Am 20. November 2023 stellte der Beschuldigte den (Beweis-) Antrag, B.____, Wildhüter und Landwirt, wohnhaft am V.____acker 1 in W.____, als Zeuge zu befragen. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung vom 22. November 2023 stattgegeben und der Schriftenwechsel geschlossen.
G. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2024 haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte an ihren jeweiligen Rechtsbegehren festgehalten.
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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles (...)
4. Sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch diejenige des Beschuldigten erfüllen mithin ohne Weiteres sämtliche Formalien, weshalb darauf einzutreten ist.
5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).
II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungs- resp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (SVEN ZIMMERLIN, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; DIES., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht In casu liegen sowohl eine Berufung der Staatsanwaltschaft als auch eine solche des Beschuldigten vor. In ihrer Berufungserklärung vom 8. August 2023 begehrt die Staatsanwaltschaft in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen zusätzlichen Schuldspruch gemäss Ziffer 2 ihrer Anklageschrift sowie eine empfindliche Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Strafe, während der Beschuldigte in seiner Eingabe vom 22. August 2023 einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch beantragt. Damit steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 7. Juni 2023 zur Disposition.
1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Diese Konstellation liegt hier aufgrund der zwei eigenständigen Berufungen der Anklagebehörde einerseits und des Beschuldigten andererseits nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Parteianträge entweder bestätigen, zu Gunsten des Beschuldigten mildern oder zu dessen Lasten verschärfen.
1.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; vgl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO).
1.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo im Sinne einer Beweiswürdigungsregel bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen nach Würdigung aller vorhandenen Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht weise unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet den Richter, den Beschuldigten freizusprechen, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sie müssen sich nach der objektiven Sachlage vielmehr aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; TOPHINKE, a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO; JOSITSCH / SCHMID, Handbuch StPO, N. 233; DIES., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; TOPHINKE, a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen).
1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO ‒ je mit Hinweisen).
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ziffer 1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022: vorsätzliche, eventuell fahrlässige Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres) sowie vorsätzliche, eventuell fahrlässige Widerhandlung gegen das eidgenössische Jagdgesetz (Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung) 2.1 Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung 2.1.1 Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zusammengefasst folgenden Sachverhalt zur Last: Am 18. Mai 2022, etwa um 13:30 Uhr, sei er zu seiner landwirtschaftlichen Pachtparzelle 561 am X.____weg in Y.____ gefahren, um diese zu mähen. Vor Ort soll C.____, der Schwager des Landwirts D.____, welcher seine eigene, unmittelbar angrenzende Pachtparzelle am Morgen desselben Tages gemäht habe, den soeben mit den Mäharbeiten beginnenden Beschuldigten über die mögliche Anwesenheit mindestens eines Rehkitzes im zu mähenden Gras gewarnt haben. Rund eine halbe Stunde vor dem Eintreffen des Berufungsklägers, mithin gegen 13:00 Uhr, seien nämlich zwei Rehkitze, die dank eines frühmorgendlichen Drohnenüberflugs ausfindig gemacht und gegen 06:00 Uhr geborgen worden seien, wieder freigelassen worden. C.____ habe hierbei beobachten können, wie sich eines der Rehkitze auf die vom Beschuldigten bewirtschaftete Parzelle 561 begeben habe und dort im hohen Gras liegegeblieben sei. Dieser habe jedoch die offenkundige Warnung bewusst ignoriert und es wissentlich sowie willentlich unterlassen, das Feld nach Rehkitzen abzusuchen. Dadurch habe er die mögliche Anwesenheit von Rehkitzen auf seiner Pachtparzelle zumindest in Kauf genommen. Der Berufungskläger habe ob dieser Warnung genervt reagiert und den augenscheinlich gehbehinderten C.____ aufgefordert, selbst nach dem Rehkitz zu suchen, wenn er dies denn wolle. Daraufhin habe jener seine Mähtätigkeit fortgesetzt und widerwillig gebilligt, dass Letzterer im hohen, schwer begehbaren Gras zirka eineinhalb Meter vor dem Messerbalken seiner Handmähmaschine vorausgehe, um allfällige Rehkitze zu entdecken. Der Berufungskläger habe seine Mähtätigkeit im Wissen um die Untauglichkeit dieser Massnahme, allfällige Rehkitze rechtzeitig zu orten, mit hohem Tempo fortgesetzt. Dass es C.____ unter diesen Umständen nicht möglich gewesen sei, mögliche Wildtiere vor dem Vermähen zu bergen, habe der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen. Damit habe dieser zudem sämtliche Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störungen missachtet. Die Mäharbeiten mit dem vorausgehenden C.____ seien auf diese Weise weitergeführt worden, bis wenig später einem im Gras liegenden Rehkitz ein Vorder- sowie ein Hinterbein abgeschnitten worden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht seien, welches aufgrund dieser erheblichen Schädigungen an seinen Läufen unter Schmerzen sowie Ängsten gelitten und laute Schreie von sich gegeben habe. Im Sinne einer Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sorgfaltspflichtwidrig vorgegangen zu sein, indem er als für die fragliche Pachtparzelle verantwortlicher Landwirt und aufgrund der Warnung von C.____ sämtliche Schutzmassnahmen gegen die Störung sowie Verletzung von Tieren missachtet habe, da er das mögliche Vermähen und die damit einhergehenden Qualen des Rehkitzes bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen sowie vorhersehen können resp. müssen. Nach Ansicht der Anklagebehörde hätte er das Feld vor dem Mähen durchschreiten und sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022).
2.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 7. Juni 2023 den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet. Nach deren Überzeugung habe der Beschuldigte trotz seiner langjährigen Berufserfahrung in Anbetracht der mehrfachen und konkreten Warnungen von C.____ damit rechnen müssen und auch tatsächlich damit gerechnet, dass sich noch ein Rehkitz auf seiner Parzelle befunden habe. Ungeachtet dessen habe er bewusst und gewollt keinerlei irgendwie geeignete (Vorsichts-) Massnahme ergriffen und sich zur Fortsetzung seiner Mähtätigkeit entschieden, wobei er bloss den für ihn erkennbar gehbehinderten C.____ im hohen Gras habe vorausgehen lassen. Er habe gewusst, dass dieses Mittel nicht zum rechtzeitigen Auffinden des Rehkitzes geeignet gewesen sei und damit dessen erhebliche Verletzung in Kauf genommen (E. II./1.1 des angefochtenen Urteils).
2.1.3 Der Beschuldigte weist die Vorwürfe der Tierquälerei und der Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung anlässlich des Mähvorganges vom 18. Mai 2022 entschieden von sich (Ziffer 4. f. der Berufungserklärung vom 22. August 2023). In tatsächlicher Hinsicht rügt der Berufungskläger zunächst, die Anwesenheit von Wildtieren auf seiner Pachtparzelle sei am fraglichen Tag ‒ anders als vom Vorderrichter angenommen ‒ sehr unwahrscheinlich gewesen, zumal die umliegenden Felder am Morgen mit Drohnen abgesucht und anschliessend gemäht worden seien, was allfällige Rehkitze seiner langjährigen Erfahrung nach hätte verscheuchen müssen. Des Weiteren habe C.____ nicht etwa gesagt, auf der zu mähenden Parzelle würden sich mit Sicherheit Rehkitze befinden, sondern nur, dass er ein Rehkitz in Richtung der betreffenden Parzelle habe fliehen gesehen, weshalb es sich dort behttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht finden könne. Entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung habe der Berufungskläger folglich nicht zwangsläufig mit einem Rehkitz auf seiner Pachtparzelle rechnen müssen. Vielmehr habe er in Wahrheit nicht damit gerechnet, womit er auch dessen Verletzung nicht in Kauf genommen habe. Im Übrigen sei gar nicht erwiesen, dass das Rehkitz rechtzeitig hätte gerettet werden können, wenn der Berufungskläger das Feld vor dem Mähen abgesucht hätte, wie ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe. Er sowie C.____ hätten nämlich beide nach Wildtieren Ausschau gehalten, aufgrund des hohen Grases das Rehkitz indes übersehen. Solche seien mitunter extrem klein und würden sich noch zusammenrollen, wodurch sie in Feldern fast unmöglich zu entdecken seien. Ferner moniert der Beschuldigte die strafgerichtliche Feststellung, wonach er keine geeigneten Massnahmen ergriffen habe, um die Verletzung des Rehkitzes zu vermeiden. Die Parzellen "in der Gegend" seien am Morgen des fraglichen Tages mit Drohnen abgesucht worden. Die umliegenden Felder seien bereits gemäht gewesen, als er die Arbeiten auf seiner Pachtparzelle in Angriff genommen habe. Dadurch würden allfällige Wildtiere "in der Regel" verscheucht, womit eine risikoarme Ausgangslage bestanden habe. Im Sinne einer Vorsichtsmassnahme habe er mit den Mäharbeiten bewusst erst nach den Drohnenflügen und dem Mähen der benachbarten Parzellen begonnen. Des Weiteren würden solche Arbeiten, wenn immer möglich, mit einem Traktor durchgeführt, weil dieser viel schneller und effizienter sei als der Handmäher. Doch die Gefahr, ein Wildtier zu übersehen, sei aufgrund der schlechteren Sicht vom Fahrersitz aus höher. Durch die Verwendung des viel langsameren Handmähers habe der Berufungskläger mithin die für Wildtiere weniger riskante Methode gewählt und damit die ohnehin schon sehr geringe Wahrscheinlichkeit der Verletzung eines Tieres noch weiter minimiert. Nichtsdestotrotz habe er als zusätzliche Vorsichtsmassnahme mit C.____ vereinbart, dass dieser vorausgehen und sie beide zusammen Ausschau nach dem Rehkitz halten würden. Der Handmäher sei sodann auf die geringste Geschwindigkeitsstufe eingestellt worden und C.____ habe sich damals zugegebenermassen nicht über ein zu schnelles Tempo beschwert. Darüber hinaus verwehrt sich der Berufungskläger des Vorwurfs, wonach ein vorgängiges Abgehen seiner Parzelle zur Vermeidung von Tierschädigungen geeigneter gewesen wäre, als das Absuchen während des Mähens durch ihn und C.____. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall, womit es an einer vorwerfbaren Sorgfaltspflichtverletzung fehle. Schliesslich könne ihm auch nicht die Unterlassung eines nochmaligen Drohneneinsatzes angelastet werden, zumal es sich hierbei um eine sehr neuartige und noch wenig verbreitete Methode handle. Es stünden nur wenige Drohnen zur Verfügung, weshalb es einem Landwirt nicht zugemutet werden könne, jedes Quadratmeter Land vor http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsbeginn aus der Luft auf allfällige Wildtiere zu überprüfen. Im Übrigen vermöge auch der Einsatz von Drohnen keine absolute Sicherheit zu bieten. Wie der vorliegende Fall zeige, könne nie ausgeschlossen werden, dass sich nach erfolgtem Überflug wiederum Tiere auf die abgesuchte Parzelle begehen. Der Beschuldigte habe demnach mehr als genug geeignete Massnahmen ergriffen, um Verletzungen von Wildtieren zu vermeiden und habe keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.
2.1.4 Der Sachverhalt, welcher dem Beschuldigten unter Ziffer 1 der Anklageschrift zur Last gelegt wird, ist insoweit unbestritten, als der Landwirt D.____ seine am X.____weg in Y.____ gelegenen Pachtparzellen am 18. Mai 2022 morgens gegen 06:00 Uhr durch die lokale Jagdgesellschaft mit Drohnen hat absuchen lassen, um allfällige Wildtiere vor dem Mähen ausfindig zu machen und vor Schaden zu bewahren. Hierbei wurden zwei Rehkitze gefunden und vorübergehend in Kisten untergebracht. Nachdem D.____ seine Felder gemäht hatte, wurden die beiden Rehkitze am frühen Nachmittag wieder freigelassen. Der in der Nähe wohnhafte C.____ konnte dabei beobachten, wie sich eines der Rehkitze in das hohe Gras auf die Pachtparzelle 561 des Beschuldigten begeben hat und setzte ihn bei dessen Eintreffen vor Ort gegen 13:30 Uhr hierüber in Kenntnis (Prot. Einvernahme von C.____ vom 2. Juni 2022, S. 1 f. / act. 27 und act. 29; Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 1 f. / act. 37 und act. 39; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 2 f. / act. 55 und act. 57; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 / act. S51; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Ebenso unstreitig ist, dass der Berufungskläger auf diese Warnung von C.____ mit Unglauben reagiert und entgegnet hat, auf seiner Pachtparzelle könne sich kein Rehkitz befinden, weil die Felder wenige Stunden zuvor mit Drohnen abgeflogen worden sind und D.____ die direkt angrenzenden Parzellen soeben selbst gemäht hatte, was allfällige Wildtiere seiner langjährigen Erfahrung nach verscheuche. Dennoch forderte der Beschuldigte C.____ zur Sicherheit auf, während des Mähvorgangs vorauszugehen und nach allfälligen Wildtieren Ausschau zu halten. Dieser Aufforderung kam Letzterer trotz seiner Gehbehinderung nach und ging "die ganze Zeit" dem vom Berufungskläger bedienten Mäher mit etwa eineinhalb bis zwei Meter Abstand im Gras voraus, bis das Rehkitz vermäht und an dessen Extremitäten schwerstverletzt worden ist (Prot. Einvernahme von C.____ vom 2. Juni 2022, S. 1 f. / act. 27 und act. 29; Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 1 / act. 37; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 3 f. / act. 57 und act. 59; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 und S. 8). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.5 Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschuldigte vor Arbeitsbeginn von der Anwesenheit des Rehkitzes auf der zu mähenden Pachtparzelle wusste resp. hätte wissen müssen, und ‒ wenn ja ‒ ob er dessen Verletzung billigend in Kauf genommen oder darauf vertraut hat, es rechtzeitig entdecken und verschonen zu können.
2.1.5.1 Hinsichtlich seines damaligen Wissensstandes macht der Berufungskläger geltend, er sei aufgrund des erfolgten Drohnenüberflugs und der eigenen Mäharbeiten von D.____ der Überzeugung gewesen, auf seiner Pachtparzelle könne sich gar kein Rehkitz befinden. Er habe sich in den letzten 20 Jahren immer nach D.____ gerichtet, wobei es nie zu einem solchen Zwischenfall gekommen sei (Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 2 / act. 39; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2 bis S. 4 / act. S49 bis act. S53; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 und S. 8). Fürwahr wurden am Morgen des 18. Mai 2022 nicht nur die Felder von D.____, sondern auch die Pachtparzelle 561 des Beschuldigten auf der Suche nach Wildtieren mit Drohnen abgeflogen (Polizeirapport vom 24. Juni 2022, S. 3 / act. 23). Indes hat der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt, von C.____ über die kurz davor erfolgte Sichtung von zwei Rehkitzen orientiert und vor der möglichen Anwesenheit mindestens eines davon auf seiner Pachtparzelle gewarnt worden zu sein (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (E. II./1.1 des angefochtenen Urteils), konnte er sich mithin nicht auf sein Erfahrungswissen aus früheren Jahren stützen, da er über die tatsächlichen damaligen Verhältnisse direkt und unmissverständlich informiert worden ist. Ob C.____ von einer sicheren oder bloss möglichen Anwesenheit von Wildtieren auf der betreffenden Pachtparzelle gesprochen hat (Ziffer 1.4 und Ziffer 2.9 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung), vermag daran nichts zu ändern und kann folglich offenbleiben.
2.1.5.2 In Bezug auf die Willenskomponente hat der Berufungskläger während des gesamten Verfahrens stets vehement beteuert, das Vermähen des Rehkitzes tue ihm leid. Er habe das Vorgefallene nicht gewünscht und sich gegenüber einer solchen Eventualität ebenso wenig gleichgültig gezeigt (Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 2 / act. 39; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 4 / act. 59; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 / act. S51; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f. und S. 21). Das Strafgericht hat hierzu erwogen, die mögliche Anwesenheit des Rehkitzes auf dem zu mähenden Feld sei dem Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt "egal" gewesen, weshalb dieser mit http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Fortsetzung seiner Tätigkeit eine nicht rechtzeitige Bergung billigend in Kauf genommen habe (E. II./1.1 des angefochtenen Urteils). Dieser Schluss hält einer kritischen Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles freilich nicht stand, zumal nachfolgende Indizien gegen eine solche Annahme sprechen. Erstens wurden die Pachtparzellen von D.____ und des Beschuldigten just am Morgen jenes Tages mithilfe von Drohnen auf Wildtiere überprüft, was Letzterer ‒ wie bereits in den Vorjahren ‒ zum Anlass nahm, unmittelbar nach Letzterem auch sein eigenes Feld zu mähen (Polizeirapport vom 24. Juni 2022, S. 3 / act. 23; Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 2 / act. 39; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 3 / act. 57; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2 bis S. 4 / act. S49 bis act. S53; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4 f. und S. 8). Zweitens beantwortete der Beschuldigte die Warnung von C.____ nicht etwa dahingehend, dass ihm die Anwesenheit von Rehkitzen egal gewesen wäre. Vielmehr erwiderte er, dies könne ‒ nach den geräuschintensiven Drohnenüberflügen und Mäharbeiten von D.____ ‒ seiner Meinung nach einfach nicht sein (Prot. Einvernahme von C.____ vom 2. Juni 2022, S. 1 / act. 27; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 3 / act. 57). Die Behauptung, dem Berufungskläger sei es "egal" gewesen, stammt von C.____ und beruht auf seine eigene Interpretation der Aussage von Ersterem, wonach er nach dem Rehkitz suchen solle, wenn er dies wolle (Prot. Einvernahme von C.____ vom 2. Juni 2022, S. 2 / act. 29). Drittens hat der Berufungskläger ‒ entgegen der vorderrichterlichen Annahme ‒ nicht jedwede Vorkehrung zum Schutz von Wildtieren unterlassen oder gar abgelehnt, sondern C.____ (immerhin) "die ganze Zeit" im Gras vorausgehen lassen, damit sie beide nach Rehkitzen Ausschau halten konnten (Polizeirapport vom 24. Juni 2022, S. 3 / act. 23; Prot. Einvernahme von C.____ vom 2. Juni 2022, S. 2 / act. 29; Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 1 bis S. 3 / act. 37 bis act. 41; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Wie der Beschuldigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022 pointiert zu C.____ sagte: "Wenn ich nicht zugehört haben wollte, hätte ich zu dir gesagt, dass du zum Teufel gehen könntest. Wenn ich das gesagt hätte und richtig 'verrückt' geworden wäre, dann kann ich verstehen, wenn du zu mir gesagt hättest, es hätte mich nicht interessiert" (dort auf S. 4 / act. 59). In der Tat hat das Vorausgehenlassen des gehbehinderten C.____ die Arbeitsverrichtung des Berufungsklägers an jenem Nachmittag zweifelsohne erschwert bzw. verlangsamt, und trotzdem hat er ihn nicht kurzerhand weggeschickt, obwohl er dazu sicherlich in der Lage http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen wäre. Ob C.____ aus freiem Willen vorausgegangen ist oder sich vom Beschuldigten unter Druck gesetzt gefühlt hat (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 5 / act. 61), ist im vorliegenden Zusammenhang höchstens zweitrangig. Fest steht, dass C.____ dem Berufungskläger nicht gesagt hat, es gehe ihm zu schnell resp. er könne das Tempo nicht mithalten (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 5 / act. 61; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22), weshalb unklar bleibt, ob dies der Beschuldigte bemerkt hat. Auch der Frage der Tauglichkeit der Massnahme kommt in dieser Relation keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Erwähnenswert ist indes die Aussage des Zeugen B.____, Landwirt und Wildhüter, in der Berufungsverhandlung, wonach er in einer ähnlichen Situation auch jemanden vorausgeschickt hätte (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 und S. 18). Massgebend ist letztlich, dass der Beschuldigte eine Erschwerung seiner Arbeit akzeptiert hat, indem er C.____ hat vorausgehen lassen, obwohl das Wetter offenbar umzuschlagen drohte (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20), was gerade nicht dem typischen Verhalten einer Person entspricht, welche sich nicht um das Schicksal von Rehkitzen schert. Viertens hat der Berufungskläger nach dem Vorfall sein Feld nicht einfach weitergemäht, sondern seine Mähtätigkeit bis zum nächsten Tag unterbrochen, da auch die Anwesenheit des zweiten an jenem Morgen gesichteten Rehkitzes nicht ausgeschlossen werden konnte (Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 2 / act. 39; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 6 / act. 63; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 und S. 19). Seither kümmert er sich auch selbst darum, dass seine Pachtparzelle unmittelbar vor dem Mähen mit Drohnen abgesucht wird (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 5 / act. S55). Die Vorinstanz hat überwiegend aufgrund ihrer Würdigung der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten und von C.____ darauf geschlossen, es sei "durchaus glaubhaft", dass das Rehkitz jenem "egal" gewesen sei (E. II./1.1 des angefochtenen Urteils). Die vier vorstehend aufgeführten objektiven Umstände sprechen freilich zumindest indiziell gegen eine solche Gleichgültigkeit seitens des Berufungsklägers. Der strafgerichtlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte mit seiner Aussage, er habe C.____ "die Chance geben wollen", das Rehkitz zu suchen, mangelndes Verantwortungsbewusstsein offenbart habe (a.a.O., E. II./1.1), muss im Lichte des Dargelegten namentlich entgegengehalten werden, dass er anfänglich zwar durchaus skeptisch gewesen ist, jedoch bereits nach kurzer Diskussion zu besserer Einsicht gelangt ist und C.____ ermöglicht hat, vorauszugehen und nach dem Jungtier Ausschau zu halten, obwohl er dessen Warnung in den Wind hätte schlagen können und ohne diese Massnahme sicherlich schneller http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit seiner Arbeit vorangekommen wäre. Wenn ferner ausgeführt wird, der Berufungskläger habe mit seinem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung spontan geäusserten Vergleich zum Töten von Kaninchen zum Ausdruck gebracht, der Tod von Tieren gehöre nun mal zur Landwirtschaft und sei zumindest früher normal gewesen (a.a.O., E. II./1.1), muss insofern widersprochen werden, als der entsprechende Passus aus dem Zusammenhang gerissen worden ist. Er wurde nämlich zu einem anderen Sachverhaltsabschnitt gefragt, wie er "getestet" habe, dass das Rehkitz sofort tot gewesen sei, worauf er verbaliter zur Antwort gab: "Ich habe ja das Rehkitz dann mitgenommen. Es ist kein Lebenszeichen mehr gekommen. Wie gesagt, ich musste schon als Bub überzählige Küngel töten" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 / act. S53 in fine). In dieser Aussage kann keine Bagatellisierung des Tötens von Tieren erblickt werden. Vielmehr ergibt sich daraus, dass er aufgrund einschlägiger Erfahrung wusste, wie Kleintiere rasch von ihren Leiden erlöst werden können, wenn sich dies notwendig erweist. Darauf wird im entsprechenden Sachverhaltsabschnitt zurückzukommen sein.
2.1.5.3 Während das Wissen(müssen) des Berufungsklägers um die mögliche Anwesenheit von Rehkitzen auf seiner Pachtparzelle als erstellt zu betrachten ist, bestehen für das Kantonsgericht nach dem soeben Ausgeführten unüberwindliche Zweifel daran, ob ihm damals beim Mähen eine schwere Schädigung von Tieren wirklich schlicht "egal" gewesen ist, so wie das Strafgericht angenommen hat, oder ob er nicht vielmehr ‒ wenn auch möglicherweise frivol ‒ aufgrund des Vorausgehenlassens von C.____ auf eine rechtzeitige Entdeckung und Bergung vertraut hat. Unter diesen Umständen muss von der für den Beschuldigten günstigeren ‒ und damit von letzterer ‒ Sachverhaltsvariante ausgegangen werden.
2.1.6 Weiter gilt es zu untersuchen, ob der Beschuldigte alles Zumutbare unternommen hat, um das Risiko des Vermähens eines Rehkitzes soweit möglich zu reduzieren.
2.1.6.1 In ihrer Anklageschrift vom 11. Oktober 2022 erhebt die Staatsanwaltschaft den Vorwurf, in casu seien sämtliche Schutzmassnahmen gegen die Störung sowie Verletzung von Tieren missachtet worden, obwohl der Beschuldigte das mögliche Vermähen und die damit einhergehenden Qualen des Rehkitzes bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen sowie vorhersehen können resp. müssen. Nach Ansicht der Anklagebehörde hätte er das Feld vor dem Mähen durchschreiten und sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen (a.a.O., Ziffer 1). Dass er noch weitere Massnahmen hätte ergreifen müssen, ist nicht Gegenstand der Anklage. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Vorinstanz hat den angeklagten Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als erstellt erachtet und erwogen, die einzige von ihm getroffene Massnahme, nämlich das Vorausgehenlassen des gehbehinderten C.____, sei von vornherein ungeeignet gewesen, wie er bereits im Vorverfahren eingeräumt habe (E. II./1.1 des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte vertritt vor den Schranken des Kantonsgerichts den Standpunkt, er und C.____ hätten „ihre Sache“ gemacht, wobei immer ein Restrisiko bleibe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Mit dem Balkenmäher sei er im ersten Gang, im Schritttempo, unterwegs gewesen. C.____ habe sich auch nicht über eine zu hohe Geschwindigkeit beschwert. Gegenüber dem Einsatz des mit einem Mähwerk ausgerüsteten Traktors habe er hinter dem Balkenmäher stehend eine viel bessere Sicht nach vorne gehabt (a.a.O., S. 22).
2.1.6.2 Der Zeuge B.____ hat sich in der heutigen Berufungsverhandlung einlässlich zu verschiedenen ‒ mehr oder weniger tauglichen ‒ Vorsichtsmassnahmen beim bzw. vor dem Mähen von Feldern geäussert. Zur Frage des Verblendens führte der Zeuge aus, ein Rehkitz flüchte nicht von selbst, wenn verblendet werde. Das Muttertier müsse es holen. Daher werde am Vorabend und in der Nacht verblendet, nicht erst kurz vor Beginn der Mäharbeiten. Die Technik des Verblendens sei weit verbreitet, könne indes keine hundertprozentige Sicherheit bieten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10 f.). Wenn ‒ wie in casu ‒ bereits um die betreffende Parzelle herum gemäht worden sei, dann seien die Chancen sehr gering, dass die Geiss ihre Kitze aus dem hohen Gras trage, weil das noch nicht gemähte Feld den einzigen Rückzugsort darstelle. Wäre hier verblendet worden, hätte das Risiko bestanden, dass sich weitere Wildtiere darin verkriechen. Auch beim Verblenden hole ein Muttertier ihre Jungen nur, wenn sie vorgängig eine sichere Alternative entdeckt habe (a.a.O., S. 19). Die Durchführung eines zweiten Drohnenüberflugs unmittelbar vor Beginn der Mäharbeiten am frühen Nachmittag, nachdem die Pachtparzelle des Beschuldigten bereits an jenem Morgen mit Drohnen abgesucht worden war (Polizeirapport vom 24. Juni 2022, S. 3 / act. 23), wäre nach Aussage des Zeugen untauglich gewesen, zumal die Drohnen mit Wärmebildkameras ausgestattet seien und die Umgebungstemperatur am Nachmittag zu hoch sei, um auf dem Bild irgendeine sich vom Boden abhebende Wärmequelle ausfindig zu machen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 und S. 18). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vom Beizug eines Hundes hält der Zeuge gar nichts. Einerseits sei ein Rehkitz geruchslos, weshalb der Hund das Tier nicht riechen könne. Andererseits bestehe die Gefahr einer Geruchsübertragung vom Hund auf das Rehkitz mit der Folge, dass die Geiss dieses hernach als fremd verstosse (a.a.O., S. 11). Hinsichtlich der Massnahme, welche als Einzige Eingang in Ziffer 1 der Anklageschrift gefunden hat (die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten lediglich vor, er hätte das Feld vor dem Mähen durchschreiten und sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen), meldete der Zeuge erhebliche Bedenken an. Wenn ein Landwirt seine Parzelle vor dem Mähen durchschreite, bemerke ein Rehkitz die Annäherung eines Menschen und könne sich ungesehen vom noch nicht inspizierten Bereich in den bereits kontrollierten Teil des Feldes begeben, sodass es trotz des sorgfältigen Absuchens vermäht werde. Wirksamer sei, jemanden vor dem laufenden Balkenmäher den Boden überprüfen zu lassen, denn die Tiere könnten diesfalls nicht unbemerkt vom noch nicht untersuchten Bereich mit dem hohen Gras in den bereits kontrollierten gemähten Bereich wechseln (a.a.O., S. 11). In der hier interessierenden Situation gab der Zeuge an, er hätte auch jemanden vorausgeschickt (a.a.O., S. 10). B.____ ist nicht nur Landwirt, sondern gleichzeitig auch Wildhüter (a.a.O., S. 9 f.), weshalb an seiner fachlichen Qualifikation nicht zu zweifeln ist. Überdies erweist sich seine vorstehend wiedergegebene Einschätzung zu den verschiedenen Techniken und Massnahmen als sehr gut nachvollziehbar resp. einleuchtend. Daher besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, in seiner eigenen Würdigung der vorliegenden Umstände von den Schlussfolgerungen des Zeugen abzuweichen. Die Staatsanwaltschaft hat im Rahmen ihres zweitinstanzlichen Parteivortrages zwar (pauschal) eingewendet, der Zeuge habe "reine Gefälligkeitsaussagen" gemacht, doch ist sie einer näheren Begründung hierfür schuldig geblieben (a.a.O., S. 27 in initio). Zudem wurde er vom Gericht auf seine Wahrheitspflicht sowie auf die Folgen eines falschen Zeugnisses hingewiesen (a.a.O., S. 9 f.), weshalb nicht leichthin von Gefälligkeitsaussagen ausgegangen werden kann. Lediglich in einem einzigen, hier noch nicht erwähnten Punkt kann dem Zeugen tatsächlich nicht beigepflichtet werden. Es handelt sich um seine Einschätzung, der Beschuldigte habe in casu genug unternommen, um das Risiko von Tierverletzungen zu minimieren (a.a.O., S. 18). Gewiss wird immer ein Restrisiko bestehen bleiben, doch die Aussage, jede Person könne die Rolle des Vorausgehenden übernehmen, selbst wenn diese hinke (a.a.O., S. 10), ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn das Vorausgehenlassen per se durchaus eine taugliche Vorsichtsmassnahme darstellt, war der sichtlich gehbehinderte C.____ nach dem Dafürhalten der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsinstanz nicht geeignet, diese Aufgabe wirksam zu übernehmen, was für den Beschuldigten erkennbar war, selbst wenn sich C.____ zugegebenermassen nicht über eine zu hohe Geschwindigkeit der Mähmaschine beschwert hat (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 5 / act. 61; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22). Der Berufungskläger muss sich daher vorwerfen lassen, eine körperlich nicht geeignete Person mit dem Vorausgehen betraut zu haben, obwohl es ihm zweifelsohne möglich und zumutbar gewesen wäre, eine jüngere, jedenfalls nicht gehbehinderte Person beizuziehen.
2.1.7 In Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift ist in tatsächlicher Hinsicht zusammenfassend zu konstatieren, dass der Beschuldigte von der möglichen Anwesenheit mindestens eines Rehkitzes im hohen Gras seiner Pachtparzelle 561 wusste resp. hätte wissen müssen, ihm jedoch keine völlige Gleichgültigkeit gegenüber dem jungen Tier nachzuweisen ist. Ferner ist ihm der Beizug des gehbehinderten C.____ als vorausgehende Person vorzuwerfen, nicht aber die in der Anklageschrift aufgeführte Unterlassung des Durchschreitens und Absuchens des ganzen Feldes vor Beginn der Mäharbeiten.
2.2 Rechtliche Würdigung 2.2.1 Die Vorinstanz hat in objektiver Hinsicht erwogen, im Vermähen und Abtrennen von Extremitäten liege zweifellos eine Tiermisshandlung vor, zumal dem Rehkitz dadurch erhebliche Schäden und Schmerzen zugefügt worden seien, was die vom Beschuldigten sowie C.____ rapportierten Schreie belegen würden. Ebenso habe es unter erheblichen Ängsten gelitten. Damit sei der objektive Tatbestand der Tierquälerei im Sinne der Misshandlung eines Tieres erfüllt (E. II./1.2.1 des angefochtenen Urteils). Nach Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes (TSchG, SR 455) macht sich der Tierquälerei schuldig, wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet. Entgegen einem Teil der Lehre, welcher bei gewissen Tatbestandsvarianten von Art. 26 TSchG ein Gefährdungsdelikt annimmt (vgl. GIERI BOLLIGER / MICHELLE RICHNER / ANDREAS RÜTTIMANN / NILS STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 119 f., S. 236 f. und S. 327), handelt es sich bei der Tierquälerei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Erfolgsdelikt. Demnach muss bei jeder Tatbestandsvariante eine Missachtung der Würde des Tieres vorliegen, ansonsten nicht von Tierquälerei gesprochen werden kann. Von einer solchen Missachtung der Würde ist aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugehen, wenn das Wohlergehen des Tieres beeinträchtig ist, weil Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst nicht vermieden werden (vgl. Art. 3 lit. a und lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe auch Art. 4 Abs. 2 TSchG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Tierschutzverordnung, TSchV, SR 455.1; BGer 6B_175/2021 vom 24. August 2022 E. 4.2.2; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.1; BGer 6B_635/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1). Wie das Strafgericht richtigerweise erkannt hat, wurden dem Rehkitz durch das Abtrennen von Extremitäten mit dem Balkenmäher am 18. Mai 2022 schwerste Verletzungen und Schmerzen zugefügt, wobei es gewiss auch in Todesangst versetzt worden ist. Das Wohlergehen des Tieres wurde dadurch massiv beeinträchtigt und die Würde des Rehkitzes in elementarer Weise missachtet. Der objektive Tatbestand von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ist folglich klar erfüllt.
2.2.2.1 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand hat der Strafgerichtspräsident festgehalten, der Beschuldigte habe aufgrund der mehrfachen Warnung von C.____ mit einer Anwesenheit des Rehkitzes auf der zu mähenden Parzelle rechnen müssen, wobei er auch billigend in Kauf genommen habe, es mit der Mähmaschine zu erfassen und diesem dadurch Qualen zuzufügen. Damit habe er (eventual-) vorsätzlich gehandelt (E. II./1.2.1 des angefochtenen Urteils).
2.2.2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatumstände (für Einzelheiten vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 25 zu Art. 12 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht ‒ Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 65 ff.). Bei Delikten, die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich erachtet (vgl. BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 103 IV 65 E. I./2; NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 Rz. 75). Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2). Dieser Wille ist gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur Erreichung seines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (vgl. NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N. 46 f. und N. 50 zu Art. 12 StGB; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 Rz. 95 ff.). Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 12 Abs. 2 StGB auch den Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.2; BGE 125 IV 242 E. 3c; BGE 121 IV 249 E. 3a; BGE 119 IV 1 E. 5a ‒ je mit weiteren Hinweisen). Handelt ein Täter in Kenntnis, dass ihm bestimmte Umstände nicht bekannt sind, und entscheidet er sich somit bewusst für Nichtwissen, kann er sich nicht darauf berufen, die Tatbestandsverwirklichung sei nicht zu antizipieren gewesen (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.1). Für die Willenskomponente des Vorsatzes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass nicht unbesehen vom Wissen des Täters auf dessen Willen geschlossen werden darf. Indessen kann sich der Nachweis des Vorsatzes regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Hierzu gehört unter anderem die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je schwerer diese wiegt, desto eher darf auf die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden (vgl. BGE 134 IV 29 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4). Dahinter steckt der anhand von Körperverletzungsdelikten entwickelte Gedanke, dass in der Missachtung elementarer Sorgfaltsregeln eine Gleichgültigkeit gegenüber Integritätsinteressen Dritter zum Ausdruck kommt, welche in besonders krassen Fällen auch den Schluss auf die Inkaufnahme des Verletzungserfolgs zulässt (vgl. BGE 135 IV 12 E. 2.3.2). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (vgl. BGE 130 IV 58 E. 8.4; BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen). Im Unterschied zum eventualvorsätzlich handelnden Täter vertraut demgegenüber die bewusst fahrlässig handelnde Person darauf, dass der Erfolg nicht eintreten werde. Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. STRATENWERTH, a.a.O., § 9 Rz. 61 ff.). Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment: Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Das gilt selbst für denjenigen Täter, der sich leichtfertig bzw. frivol (vgl. BGE 69 IV 75 E. 5) über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt" (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1; eingehend bereits BGE 96 IV 99; BGE 103 IV 65 E I./2.; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 Rz. 105; zum Ganzen auch KGer BL 460 20 23 vom 7. Mai 2021 E. III./9.2).
2.2.2.3 Wie supra (E. II./2.1.5.1) konstatiert worden ist, wusste der Beschuldigte aufgrund des Hinweises von C.____, wonach er etwa eine halbe Stunde zuvor gesehen habe, wie sich ein Rehkitz auf die zu mähenden Pachtparzelle begeben habe, von der möglichen Anwesenheit von Tieren. Mithin konnte er auch nicht ignorieren, dass dem Rehkitz ‒ sollte es beim Mähen nicht rechtzeitig bemerkt werden ‒ qualvolle Verletzungen zugefügt werden könnten. Auf der anderen Seite stand aber nicht mit Sicherheit fest, ob sich das Tier bei Beginn bzw. Fortsetzung der Mäharbeiten überhaupt noch im betreffenden Bereich aufhielt oder bereits weitergezogen war. Ebenso wenig erschien es zu jenem Zeitpunkt als sicher, dass das Rehkitz beim Mähen zwingend vom Mähbalken erfasst würde, sollte es sich noch auf der Pachtparzelle befinden. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist demnach festzuhalten, dass der Beschuldigte mit der Möglichkeit eines Eintritts des Taterfolgs rechnen musste. Von einem sicheren Erfolgseintritt war demgegenüber nicht auszugehen.
2.2.2.4 In Bezug auf den damaligen Willen des Berufungsklägers fällt eine Schädigungsabsicht von vornherein ausser Betracht. Ganz offensichtlich entsprach es nicht seinem Ziel, sich nach Y.____ zu begeben, um einem Tier die Extremitäten abzuschneiden und es dadurch schweren Qualen auszusetzen. Auch kann ihm kein Wille zur Misshandlung des Rehkitzes in dem Sinne vorgehalten werden, als dessen Verletzung für ihn eine notwendige Voraussetzung oder zwingende Nebenfolge des Mähens seiner Pachtparzelle dargestellt hätte. Direkter Vorsatz ersten und zweiten Grades scheiden demgemäss aus. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Zu klären bleibt, ob der Beschuldigte die als möglich vorausgesehene Verstümmelung des Tieres billigend in Kauf genommen hat, um das Feld noch vor dem erwarteten Wetterumschwung mähen zu können, oder ob er vielmehr darauf vertraut hat, er und der vorausgehende C.____ würden das Rehkitz schon noch rechtzeitig entdecken, womit letztlich doch nichts passieren würde. Wie vorstehend (obige E. II./2.1.5.2) unter Würdigung aller vorliegenden Umstände eingehend dargelegt, sprechen vier gewichtige Indizien dafür, dass der Beschuldigte ‒ wenn auch leichtfertig ‒ darauf vertraut hat, es werde schon nichts passieren: Erstens hat er die Gelegenheit ergriffen, die eigene Pachtparzelle am selben Tag wie D.____, welcher zur Vermeidung eines derartigen Vorfalles einen Abflug der Felder mittels Drohnen veranlasst hatte, zu mähen. Wenn sich der Berufungskläger mit der Möglichkeit eines Vermähens von Rehkitzen abgefunden hätte, wäre er an einem beliebigen Tag mähen gegangen und hätte sich nicht nach D.____ gerichtet. Zweitens hat er auf die Warnung von C.____ nicht mit Gleichgültigkeit gegenüber dem Tierwohl oder einer abfälligen Äusserung über Wildtiere reagiert, sondern mit Unglauben unter Hinweis auf seine Erfahrung aus den letzten 20 Jahren. Seine anfängliche Skepsis, irgendetwas zu unternehmen, beruhte nicht auf einer Geringschätzung von Tieren. Drittens liess er C.____ vorausgehen, obwohl er davon ausgehen musste, dadurch weniger schnell mit dem Mähen voranzukommen. Wäre die Verstümmelung von Rehkitzen von ihm in Kauf genommen worden, hätte er aufgrund des erwarteten Wetterumschwungs eine rasche Arbeitserledigung vorgezogen und ‒ wie er selbst ausgesagt hat ‒ C.____ "zum Teufel geschickt". Viertens hat er die Mäharbeiten nach dem Vorfall umgehend abgebrochen und erst am nächsten Tag fortgesetzt, was darauf hinweist, dass ihm (erst) in dem Moment bewusstgeworden ist, zu Unrecht auf die Nichtverwirklichung des Taterfolgs vertraut zu haben. Folglich kann ‒ entgegen der Vorinstanz ‒ keine Inkaufnahme seitens des Beschuldigten bejaht werden, womit nach dem direkten Vorsatz auch der Eventualvorsatz zu verneinen ist.
2.2.2.5 Im Sinne einer Eventualanklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, er hätte nach dem konkreten Hinweis von C.____ zur Vermeidung der voraussehbaren Schwerstverletzung des Rehkitzes die Parzelle vor dem Mähen durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen (Ziffer 1 in fine der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022). Der subjektive Tatbestand der Tierquälerei kann gemäss Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht nur (eventual-) vorsätzlich, sondern auch fahrlässig erfüllt werden (siehe hierzu BOLLIGER / RICHNER / RÜTTIMANN / STOHNER, a.a.O., S. 231 f.). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei setzt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass der Täter eine der in Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht derselben Bestimmung aufgezählten Verletzungen der Würde und des Wohlergehens von Tieren durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Tieres hätte erkennen können und müssen, darüber hinaus zugleich auch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die zum Taterfolg bzw. zur Gefährdung führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin einer Fahrlässigkeitshaftung bilden die Voraussehbarkeit und die Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.5.2 mit weiteren Hinweisen). In casu wurde bereits erwähnt, dass sich der Beschuldigte vorwerfen lassen muss, mit dem gehbehinderten C.____ keine geeignete Person zum Absuchen des Feldes vor dem Balkenmäher beigezogen zu haben, da dieser aufgrund seiner körperlichen Gebrechen nicht in der Lage war, das hohe Gras hinreichend effizient abzusuchen. Abgesehen davon war die Vorgehensweise indes nicht per se sorgfaltspflichtwidrig, zumal der Zeuge D.____ in der Berufungsverhandlung ausgesagt hat, das Vorausgehenlassen einer (hierzu geeigneten) Person sei unter den gegebenen Umständen die sicherste Methode, welche er selbst in analoger Situation auch angewandt hätte (supra E. II./2.1.6.2). Der Berufungskläger hätte folglich das Risiko eines Vermähens des Rehkitzes erheblich reduzieren können und damit keine Sorgfaltspflichtverletzung begangen, wenn seinerseits eine jüngere, gesunde sowie motivierte Person zur Unterstützung beigezogen worden wäre, welche das Gras vor dem Balkenmäher wirksam auf allfällige Wildtiere hätte überprüfen können. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in ihrer Anklageschrift allerdings nur vor, die Parzelle vor dem Mähen nicht "durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen abgesucht" zu haben. Doch diese von der Anklagebehörde postulierte Methode wurde vom Zeugen mit einleuchtender Begründung als untauglich zurückgewiesen (obige E. II./2.1.6.2). Nach der vom Bundesgericht und der herrschenden Lehre favorisierten Wahrscheinlichkeitstheorie muss das pflichtgemässe Verhalten den Eintritt des deliktischen Erfolgs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern können. Mit dem Durchschreiten der Parzelle vor dem Mähen wäre die Verletzung des Rehkitzes freilich keineswegs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden. Gleich verhielt es sich, wenn der von nur einem Teil der Lehre bevorzugten Risikoerhöhungstheorie gefolgt würde, wonach das pflichtwidrige Verhalten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Risiko einer Rechtsgutsbeeinträchtigung erhöhen müsse. Das Vorausgehenlassen von C.____ hat das Risiko des Vermähens eines Wildtieres mitnichten erhöht (BGE 135 IV 56 E. 5.1; BGE 116 IV 306 E. 2).
2.2.2.6 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 StPO und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und welchen Straftatbestand er durch sein Verhalten erfüllt haben soll, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f; BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.1). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; BGer 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 1.1). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war (BGer 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGer 6B_434/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1; STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 32 und N. 35 zu Art. 325 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Indem die Staatsanwaltschaft im hiesigen Fall bei der Umschreibung des Fahrlässigkeitsvorwurfs ein zur Reduzierung des Risikos des Erfolgseintritts untaugliches Vorgehen aufgeführt (Durchschreiten des Feldes vor dem Mähen) und das gebotene, sorgfältige Verhalten (nämlich eine geeignete Person vorauszuschicken) demgegenüber nicht erwähnt hat, fehlt in der Anklageschrift die zwingende Umschreibung, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar und vermeidbar war. Damit ging für den Beschuldigten aus der Anklageschrift nicht hinreichend hervor, wessen genau er angeklagt ist resp. wie er sich hätte verhalten müssen, um das Risiko des Erfolgseintritts soweit möglich zu reduzieren und keine Sorgfaltspflichtverletzung zu begehen. Es obliegt nicht der beschuldigten Person, sich zu allen im Einzelfall irgendwie erdenklichen Verhaltensvarianten zu äussern. Vielmehr darf sie sich im Rahmen ihrer Verteidigung auf die in der Anklageschrift explizit vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzungen beschränken und muss nicht damit rechnen, erst vor Gericht mit neuen Vorwürfen konfrontiert zu werden. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tierquälerei mit der Begründung, der Beschuldigte habe mit C.____ eine ungeeignete Person vorausgeschickt, würde mithin das Akkusationsprinzip verletzen.
2.2.3 Gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erfülle das Vermähen des Rehkitzes am 18. Mai 2022 durch den Beschuldigten nicht nur den Tatbestand der Tierquälerei nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, sondern zugleich auch denjenigen der vorsätzlichen, eventuell fahrlässigen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0). Aus denselben Erwägungen, welche einen Schuldspruch wegen (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Tierquälerei durch Misshandlung eines Tieres ausschliessen, scheidet auch eine Verurteilung wegen Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung aus. Der Berufungskläger hat nicht (eventual-) vorsätzlich Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung missachtet, da er ‒ wenn auch frivol ‒ davon ausging, mit dem Beizug von C.____ "seine Sache" gemacht resp. das ihm Zumutbare vorgekehrt zu haben, damit es schon nicht zu übermässigen Einwirkungen auf die Wildtiere komme (supra E. II./2.1.6.1 und E. II./2.2.2). Da die Staatsanwaltschaft ihre Eventualanklage der fahrlässigen Missachtung von Schutzmassnahmen ebenso auf den (unzutreffenden) Vorwurf stützt, der Beschuldigte hätte das Feld vor dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mähen durch Durchschreiten sorgfältig nach Rehkitzen absuchen müssen, verbietet das Akkusationsprinzip auch einen diesbezüglichen Schuldspruch.
2.3 Zwischenfazit zu Ziffer 1 der Anklageschrift Nach dem Ausgeführten ist als Zwischenfazit festzuhalten, dass der subjektive Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres, Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung, Art. 18 Abs. 1 lit. e JSG) entgegen den vorderrichterlichen Schlussfolgerungen nicht erfüllt ist, womit der Berufungskläger von den entsprechenden Vorwürfen in Abänderung des angefochtenen Urteils freizusprechen ist. Sodann würde ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tatbegehung den Anklagegrundsatz verletzen, weshalb auch kein entsprechender Schuldspruch ergehen kann.
3. Ziffer 2 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022: vorsätzliche, eventuell fahrlässige Tierquälerei (qualvolle Tötung eines Tieres) und vorsätzliche, eventuell fahrlässige Widerhandlung gegen das Jagdgesetz (Töten eines jagdbaren Tieres) 3.1 Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 2 der Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, das schwerverletzte und an erheblichen Schmerzen leidende Rehkitz nach dem Vermähen am verbliebenen Hinterbein aufgehoben und wissentlich sowie willentlich qualvoll mit dem Kopf gegen einen Baum geschlagen zu haben, sodass dieses verstummte und schliesslich verendete. Eventualiter habe er diese Tathandlungen sorgfaltspflichtwidrig vorgenommen, indem er habe erkennen und vorhersehen können, dass dem schwerverletzten Rehkitz auf diese Weise zusätzliche Schmerzen, Ängste und Leiden zugefügt worden seien. Überdies habe er gewusst, über keine Bewilligung zum Töten eines jagdbaren Wildtieres verfügt zu haben. Das Strafgericht ist der Staatsanwaltschaft in diesem Anklagepunkt nur teilweise gefolgt. Der Beschuldigte habe behauptet, das Rehkitz sei durch den Schlag gegen den Baum sofort getötet worden und habe deswegen nicht (zusätzlich) gelitten. C.____ habe seinerseits nicht sagen können, ob es sofort gestorben sei. Da ein gezielter Schlag gegen den weichen Schädel des Rehkitzes nach Ansicht der Vorinstanz durchaus geeignet sei, den Tod umgehend herbeizuführen und Gegenindizien fehlten, sei ‒ in dubio pro reo ‒ von einem sofortigen Tod des Tieres http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen, womit es nicht weiter unter erheblichen Schmerzen und an Ängsten habe leiden müssen. Alternative Instrumente seien nicht zur Verfügung gestanden, und der Beschuldigte habe unter diesen Umständen folglich diejenige Vorgehensweise gewählt, welche am schnellsten zum Tod geführt habe. Das Tier sei nicht in qualvoller Weise getötet worden, und der Beschuldigte habe es lediglich von seinen Leiden erlösen wollen, weshalb weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt sei (E. II./2.1 und E. II./2.2.1 des angefochtenen Urteils). Demgegenüber folgte der Vorderrichter der Anklage insoweit, als der Beschuldigte in seiner Eigenschaft als Landwirt nicht berechtigt gewesen sei, das Rehkitz selbst zu töten, wobei er sich mit Wissen und Willen darüber hinweggesetzt und mithin den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt habe (a.a.O., E. II./2.2.2). In ihrer Berufungserklärung vom 8. August 2023 sowie im Rahmen ihres zweitinstanzlichen Parteivortrages kritisiert die Staatsanwaltschaft die vorinstanzliche Annahme, wonach der Beschuldigte diejenige Vorgehensweise gewählt habe, welche am schnellsten zum Tod geführt habe. Da er nicht einmal versucht habe, den Wildhüter zu kontaktieren, habe er nicht wissen können, wie lange der Wildhüter für die Anfahrt zum Vollzug der ‒ ihrer Auffassung nach ‒ weitaus schonenderen Tötung mittels Fangschuss benötigt hätte. Eine Kontaktaufnahme mit dem Wildhüter hätte angeblich auch dazu dienen können, sich zu versichern, mit welchem Vorgehen er allenfalls selbst eine möglichst schonende Tötung hätte vornehmen können, oder ob er gegebenenfalls einen Tierarzt zur Euthanasie hätte aufbieten sollen. Ferner liege es auf der Hand, dass ein Schlag mit dem Schädel gegen einen Baum schwere Schmerzen und Todesängste hervorrufe. Der Beschuldigte habe sich nicht vergewissert, ob das Rehkitz effektiv tot gewesen sei, und es sei durchaus naheliegend, dass es durch den Schlag gegen den Baum nicht sofort tot, sondern bewusstlos gewesen sei (lit. A der staatsanwaltschaftlichen Berufungserklärung vom 8. August 2023; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24). Der Berufungskläger rügt das erstinstanzliche Urteil zusammengefasst dahingehend, als es widersprüchlich anmute, einerseits die berechtigte Erlösung des schwerverletzten Rehkitzes von dessen Qualen (richtigerweise) anzuerkennen, ihn aber andererseits die unerlaubte Tötung eines Tieres vorzuwerfen (Ziffer 3 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung).
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Was die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch vom Vorwurf der qualvollen Tötung eines Tieres vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Im Verlaufe des Verfahrens gab der Beschuldigte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit glaubhaft zu Protokoll, er habe das Rehkitz nach dem Schlag gegen den nur fünf Schritte entfernten Baum betrachtet und sei sich ob dessen sofortigen Ablebens sicher gewesen, da solche Jungtiere einen weichen Schädel hätten. Mit seinem gezielten Schlag habe er nur den Kopf getroffen. Er habe es beim Aufheben "richtig angefasst" und keinen Puls gespürt. Die "Pumpe" habe nicht mehr funktioniert. Es habe sich nicht mehr geregt und keine Lebenszeichen mehr von sich gegeben. Das Rehkitz sei folglich nicht bloss bewusstlos gewesen. Da er schon als Bub überzählige Kaninchen habe töten müssen, sei er sich dessen sicher gewesen. C.____ sei währenddessen auf der Suche nach dem zweiten Rehkitz gewesen, weshalb er gar nicht habe sehen können, inwiefern er sich vom sofortigen Todeseintritt vergewissert habe. Aufgrund der Schreie habe er es umgehend von den Qualen erlösen wollen, zumal ein solches Tier nicht "repariert" werden könne (Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 2 f. / act. 39 und act. 41; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 5 / act. 61; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 2 und S. 4 / act. S49 und act. S53; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 21 f.). Dass er es eigentlich nicht selbst habe töten dürfen, sei ihm durchaus bewusst gewesen, doch es hätte seiner Überzeugung nach nicht gerettet werden können, und das Leid des Rehkitzes habe ihm wehgetan (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 2 / act. 55). Die Jagdgesellschaft habe er nicht angerufen, weil es viel zu lang gedauert hätte, bis jemand für den Fangschuss vor Ort eingetroffen wäre und das Tier geschrien habe (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 5 / act. 61). Was geschehen sei, täte ihm sehr leid, doch könne er es nicht mehr ändern. Seiner Auffassung nach sei die rasche Tötung das einzig Richtige für das leidende Tier gewesen. Ein Jäger hätte es auch getötet, jedoch erst eine halbe oder ganze Stunde später (Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 6 / act. 63; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 / act. S51). Der Zeuge B.____, welcher als Wildhüter immer wieder mit solchen Fällen konfrontiert wird, hat in der Berufungsverhandlung bestätigt, zwischen fünf Minuten und einer Stunde für die Anreise zu benötigen, weshalb er "froh" sei, wenn der betreffende Landwirt die Tötung selbst vornehmen könne. Bei voraussichtlich längeren Anreisezeiten frage er den Betroffenen daher, ob er sich in der Lage sehe, das Tier selbst zu erlösen. Der Schlag gegen einen Baum sei durchaus http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine denkbare Vorgehensweise, zumal ein Landwirt auf dem Feld keine Waffe bei sich trage. Dem Tier sei in solchen Situationen nur geholfen, wenn es rasch sterbe. Sich damit zum Tierarzt zu begeben, bringe nach Aussage des Zeugen "gar nichts" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 bis S. 15). Wie der Vorderrichter zu Recht konstatiert hat, fehlen Gegenindizien, welche darauf hindeuten würden, dass sich der Sachverhalt anders als vom Berufungskläger geschildert resp. wie von der Staatsanwaltschaft behauptet abgespielt haben könnte (E. II./2.2.1 des angefochtenen Urteils). Den Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG erfüllt der Berufungskläger somit klarerweise nicht.
3.3 Hinsichtlich des vom Strafgericht bejahten (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) ist der Verteidigung, welche darin einen gewissen Widerspruch erblickt (Ziffer 3 der schriftlichen Fassung des zweitinstanzlichen Parteivortrages der Verteidigung), beizupflichten. Zunächst wird dem Beschuldigten zugestanden, durch die umgehende Tötung des unter schwersten Qualen leidenden Rehkitzes nicht tatbestandsmässig und damit rechtmässig gehandelt zu haben, worauf ihm kurzerhand vorgeworfen wird, er sei nicht berechtigt gewesen, dasselbe Tier zu töten. Wenn er aber dessen Leiden nicht sogleich selbst ein Ende gesetzt und stattdessen ‒ wie von der Staatsanwaltschaft suggeriert ‒ zuerst mit dem Wildhüter und hernach noch mit einem Tierarzt Ferngespräche geführt hätte, um sich über die beste Methode auszutauschen, wäre das Tier gerade dann unnötig lange den unerträglichen Schmerzen ausgesetzt gewesen. Die Pflicht, die unerträglichen Qualen umgehend zu beenden und das Tier zu erlösen, kollidiert mit der Pflicht, eine Tötung ohne entsprechende Berechtigung zu unterlassen. Neben den gesetzlichen anerkennen Rechtsprechung und Lehre auch ausser- oder übergesetzliche Rechtfertigungsgründe, wozu die Pflichtenkollision (als Sonderfall des Notstands) und die Wahrung berechtigter Interessen gehören (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 10 und N. 15 zu Art. 14 StGB mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Eine Pflichtenkollision führt dann zur Rechtfertigung, wenn eine Unterlassungspflicht mit einer Handlungspflicht kollidiert und sich der Täter für die Erfüllung der Unterlassungspflicht entscheidet, weil die Unterlassungspflicht unter sonst gleichen Bedingungen immer der Handlungspflicht vorgeht. In vielen Fällen ist das Ergebnis allerdings nicht eindeutig und eine Abwägung nach den allgemeinen Kriterien des Notstands notwendig (MARCEL ALEXANDER http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht NIGGLI / CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 17 StGB mit Hinweis auf BGE 106 IV 65 E. 4). Das Erschlagen oder Ertränken eines verletzten oder kranken Tieres, um ihm weitere Leiden zu ersparen, kann erforderlich und somit gerechtfertigt sein, wenn eine veterinärmedizinische Behandlung oder notfalls eine schmerzlose, fachgerechte Tötung durch einen Tierarzt nicht möglich ist (vgl. BOLLIGER / RICHNER / RÜTTIMANN / STOHNER, a.a.O., S. 99). Im Sinne eines rechtsvergleichenden Blickes über die Grenze ist noch anzufügen, dass in Deutschland die sog. Nottötung von Tieren jeder beliebigen Person erlaubt ist, sofern auch für einen Laien keinerlei Zweifel am Fehlen jeglicher Heilungschancen bestehen. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der sichere Tod des Tieres durch ein Abwarten nur noch hinausgezögert würde und eine Nottötung das Tier von den dabei zu erwartenden Qualen erlöst. In Notsituationen, wenn keine ärztliche Hilfe erreichbar ist, kann auch auf die ansonsten grundsätzlich vorgeschriebene Betäubung verzichtet werden. Dabei muss allerdings das nach den Umständen schonendste Mittel zur Tötung eingesetzt werden (KATHRIN HERRMANN, Landestierschutzbeauftragte Berlin, https://www.berlin.de/lb/tierschutz/wildtiere/artikel.1380144.php ‒ Stand am 13. Juni 2024). Im vorliegenden Fall erweist sich das Erschlagen des für jedermann erkennbar schwerstverletzten und todgeweihten Rehkitzes durch den Beschuldigten nach dem vorstehend Erwogenen als alternativlose Notwendigkeit, um ihm weitere Leiden zu ersparen, zumal eine schmerzlose, fachgerechte Tötung durch einen Tierarzt oder den Wildhüter innert nützlicher Zeit ganz offensichtlich ausgeschlossen war. Jegliches weitere Zuwarten hätte den sicheren Tod nur noch hinausgezögert. Der Beschuldigte, welcher den Tod durch einen einzigen und sofortigen Schlag herbeigeführt hat, erfüllt zwar den Tatbestand des (verbotenen) Tötens eines jagdbaren Tieres gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG, sein Vorgehen war infolge einer notstandsähnlichen Situation indes ausnahmsweise gerechtfertigt, womit die Rechtswidrigkeit entfällt.
3.4 Der Beschuldigte erfüllt den Tatbestand der qualvollen Tötung eines Tieres gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG nicht, weshalb der vorinstanzliche Freispruch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen ist. Sodann ist er in Aufhebung des erstinstanzlich ergangenen Schuldspruchs wegen des Tötens eines jagdbaren Tieres (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) freizusprechen.
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Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Ziffer 4 der Anklageschrift vom 11. Oktober 2022: Widerhandlung gegen das Wildtier- und Jagdgesetz Basel-Landschaft (Aneignung von toten Tieren) 4.1 Schliesslich wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, das tote Rehkitz mit seinem Fahrzeug nach Z.____ in die dortige Kadaversammelstelle gebracht und entsorgt zu haben, wobei er dies im Wissen und unter Inkaufnahme, dass es im Besitze der Jagdgesellschaft Z.____ (recte: Y.____) stand. Das Strafgericht hat den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet und den Beschuldigten demgemäss der Widerhandlung gegen das Gesetz über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd (Wildtier- und Jagdgesetz, WJG, SGS 520) im Sinne von § 36 Abs. 1 WJG in Verbindung mit § 53 WJG schuldig gesprochen (E. II./3. des angefochtenen Urteils). Der Beschuldigte opponiert im Berufungsverfahren, bei der Kadaversammelstelle Z.____ handle es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, woraus erhelle, dass er mit der Entsorgung des toten Rehkitzes keinerlei Verheimlichungsabsicht verfolgt habe. Vielmehr habe er eine Futterkontamination vermeiden wollen, weswegen er sich auf einen rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB) berufen könne. Des Weiteren habe er schlicht nicht gewusst, dass tote Wildtiere gemeldet werden müssten, womit er in Anwendung von Art. 21 StGB auch nicht schuldhaft gehandelt haben will.
4.2 Im Vorverfahren sagte der Beschuldigte aus, er habe die Entsorgung des toten Rehkitzes D.____, dem Pächter des Feldes, worauf das leblose Tier vorübergehend gelegt worden sei, mitgeteilt. Dieser soll ihm daraufhin geantwortet haben, "man könne nichts machen", weswegen der Berufungskläger auf eine weitere Meldung verzichtet habe. Er sei davon ausgegangen, dass nach erfolgter Information von D.____ "ganz Y.____" vom Vorfall erfahren werde (Prot. Einvernahme des Beschuldigten vom 16. Juni 2022, S. 3 / act. 41; Prot. Konfrontationseinvernahme vom 12. Juli 2022, S. 4 f. / act. 59 und act. 61). Vor den Schranken des Strafgerichts setzte er sich auf den Standpunkt, von einer Meldepflicht gegenüber der Jagdgesellschaft Y.____ nichts gewusst zu haben (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 4 / act. S53). In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, zwar gewusst zu haben, dass das tote Tier der Jagdgesellschaft gehöre, jedoch keine Kenntnis einer etwaigen Meldepflicht gehabt zu haben. Er habe keine Verheimlichungsabsicht verfolgt, den tragischen Vorfall indes auch nicht "an die grosse Glocke hängen" wollen, da sich Landwirte für das Vermähen von Wildtieren schähttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht men müssten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). Der Zeuge B.____ bestätigte, viele Landwirte würden solche Fälle nicht melden, weil sie Angst hätten, deswegen in Verruf zu geraten. Oft werde schlecht über Landwirte gesprochen, welchen so etwas passiert sei (a.a.O., S. 15).
4.3 Dass der Beschuldigte als Landwirt mit langjähriger Berufserfahrung nichts von einer Meldepflicht gegenüber der Jagdgesellschaft bzw. dem Wildhüter gewusst haben will, kann nicht ernsthaft angenommen werden. Jedenfalls müsste ihm eine allfällige Unkenntnis als grobes Selbstverschulden angelastet werden, womit die Schuld nicht entfiele. Seine Aussage, über die Eigentumsverhältnisse durchaus im Klaren gewesen zu sein, nicht aber über die Informationspflicht gegenüber der Eigentümerin von getöteten Wildtieren, ergibt keinen Sinn. Ein rechtfertigender Notstand im Zusammenhang mit der Vermeidung einer potenziellen Futterkontamination kann in dieser Konstellation nicht erkannt werden, zumal ihm nicht (nur) die Entsorgung des toten Rehkitzes vorgeworfen wird, sondern insbesondere auch die unterlassene Meldung an die Jagdgesellschaft oder den Wildhüter. Im Übrigen sei gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen (dort E. II./3.). Mithin bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Aneignung eines toten Tieres gemäss § 36 Abs. 1 WJG in Verbindung mit § 53 WJG.
5. Fazit Summa summarum ergibt sich, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils von der Anklage der Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres), der Missachtung von Massnahmen zum Schutz der Tiere vor Störung sowie der Tötung eines jagdbaren Tieres freizusprechen ist. Der strafgerichtliche Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei (qualvolle Tötung eines Tieres) ist in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Ebenso zu bestätigen (allerdings in Abweisung der Berufung des Beschuldigten) ist der vorderrichterliche Schuldspruch wegen Aneignung eines toten Tieres. Lediglich deswegen hat sich der Beschuldigte strafbar gemacht.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Strafzumessung 6.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
6.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der gesetzgeberisch vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, scilicet den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.5; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 77 ff., Rz. 142 ff., Rz. 154 ff., Rz. 159 ff. und Rz. 277 f. ‒ mit weiteren Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Jenes ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c ‒ mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen (BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; MATHYS, a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann schliesslich aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Hierbei geht es um Faktoren, welche beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff. mit weiteren Hinweisen).
6.3 Nach § 36 Abs. 1 WJG gehören im Revier erlegte oder tot aufgefundene Tiere der Jagdgesellschaft. Widerhandlungen gegen diese sowie weitere Bestimmungen des Wildtierund Jagdgesetz werden mit Busse bis zu CHF 20'000.00 bestraft (§ 53 WJG).
6.4 In Bezug auf die Tatkomponenten ist die objektive Tatschwere im untersten Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte hat sich nicht etwa ein wertvolles oder seltenes Tier angeeignet. Es wurde lediglich ein ‒ rein wirtschaftlich betrachtet ‒ wertloses, verstümmeltes Rehkitzkadaver der nächsten Sammelstelle zur fachgerechten Entsorgung zugeführt. Auch im Falle einer gehörigen Meldung wäre es dort entsorgt worden. Wie der als Zeuge befragte Wildhüter B.____ vor der Berufungsinstanz erklärte, diene die Information lediglich statistischen Zwecken. Er müsse ein "Wildbuch" führen, worin die "Abgänge" eingetragen würden. Daher "wäre es gut", wenn er wüsste, was "gegangen" sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Weiter kann sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Beschuldigte das Geschehene wohl gerade habe verheimlichen wollen (E. II./3.1 des angefochtenen Urteils), nicht anschliessen. Wahrscheinlicher ist, dass er sich davor fürchtete, bei den anderen Landwirten in der Umgebung in Verruf zu geraten (supra E. II./4.2), wofür ein gewisses Verständnis aufgebracht werden kann. Insgesamt liegt bloss ein sehr leichtes Verschulden vor, und eine Busse von CHF 400.00 erscheint dem angemessen Rechnung zu tragen.
6.5 Zu den Täterkomponenten ist festzuhalten, dass das Vorleben des Beschuldigten grundsätzlich keine strafzumessungsrelevanten Besonderheiten aufweist, welche ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe in erwähnenswerter Weise belasten oder entlasten würden. Fürwahr ist er im Strafregister mit einer (einzigen) bedingten Vorstrafe von 20 Tagessätzen vom 10. November 2020 wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und das Bundesgesetz über die Fischerei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht (BGF, SR 923.0) verzeichnet. Zu behaupten, damit habe er gezeigt, dass rechtliche Gebote und Verbote für ihn keine Geltung hätten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26), geht entschieden zu weit. Daher bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponenten auf CHF 400.00 festgesetzten Busse, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall deren schuldhaften Nichtbezahlung praxisgemäss auf vier Tage festzulegen ist.
7. Widerruf der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe vom 10. November 2020 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten diesfalls verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Das am 18. Mai 2022 begangene, neue Delikt im Sinne der Aneignung eines toten Tieres fällt in den letzten sechs Monaten der zweijährigen Probezeit der bedingt ausgesprochenen Vorstrafe. Nicht zuletzt aufgrund der fehlenden Einschlägigkeit der einzigen Vorstrafe attestiert das Kantonsgericht dem Beschuldigten nach wie vor eine günstige Legalprognose. Demnach ist sowohl auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs als auch auf eine Verlängerung der Probezeit zu verzichten.
III. Kosten (...) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 7. Juni 2023, auszugsweise lautend:
"1. A.____ wird der Tierquälerei (Misshandlung eines Tieres), der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Tötung eines jagdbaren Tieres) und der Widerhandlung gegen das Wildtierund Jagdgesetz BL (Aneignung von toten Tieren) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 80.00,
bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie
zu einer Busse von CHF 1'000.00,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,
in Anwendung von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 3 lit. a TSchG und Art. 4 Abs. 2 TSchG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 TSchV; Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG; § 36 Abs. 1 WJG BL i.V.m. § 53 WJG BL; Art. 34 StGB; Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB; Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.
2. A.____ wird vom Vorwurf der Tierquälerei (Anklageschrift Ziff. 2, qualvolle Tötung eines Tieres) freigesprochen.
3. Die am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 995.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00.
A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.
(...)"
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft wie folgt neu gefasst:
1. A.____ wird der Widerhandlung gegen das Wildtier- und Jagdgesetz BL (Aneignung von toten Tieren) schuldig erklärt und verurteilt
zu einer Busse von CHF 400.00,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,
in Anwendung von § 36 Abs. 1 WJG BL i.V.m. § 53 WJG BL und Art. 106 StGB.
2. A.____ wird von den Vorwürfen der mehrfachen Tierquälerei (Misshandlung und qualvolle Tötung eines Tieres) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Tötung eines jagdbaren Tieres) freigesprochen.
3. Die am 10. November 2020 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 130.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Die Probezeit wird nicht verlängert. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 995.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, werden in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu 10% (ausmachend total CHF 299.50) A.____ auferlegt und gehen zu 90% (ausmachend total CHF 2'695.50) zu Lasten des Staates.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 8'000.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'850.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, werden zu 10% (ausmachend total CHF 800.00) A.____ auferlegt und gehen zu 90% (ausmachend total CHF 7'200.00) zu Lasten des Staates.
III. A.____ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 6'775.40 (inklusive Auslagen von CHF 193.90, 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 138.70 für Aufwände im Jahre 2023 und 8.1% Mehrwertsteuer von CHF 347.80 für Aufwände im Jahre 2024) aus der Staatskasse entrichtet.
IV. (Mitteilung)
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Pierre Comment
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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