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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. August 2022 (460 21 253) ____________________________________________________________________
Strafrecht Raub und Diebstahl
Strafprozessrecht Begründung der Anträge im schriftlichen Verfahren Wird das schriftliche Verfahren durchgeführt, so setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge (Art. 406 Abs. 3 StPO). Daraus muss genau hervorgehen, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Wenn den Parteien eine Frist zur Einreichung einer Begründung ihrer Anträge angesetzt sowie ihnen die Gelegenheit gegeben wurde, zu den betreffenden Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, die Parteien sich in ihren Rechtsschriften zum Rechtlichen und Tatsächlichen äussern und keine weitergehenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalten, ist es entbehrlich, mit Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine nochmalige Frist zur Erstattung einer schriftlichen Begründung anzusetzen (E. I.2.2). Konfrontationsrecht, Verwertbarkeit von Einvernahmen, Beweiswürdigung Die beschuldigte Person hat als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinterfragen. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Wird die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, so darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der früheren Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert. Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn die befragte Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Auch wenn das Beschleunigungsgebot von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, in welchem die betroffene Person vom Verfahren tatsächlich beeinträchtigt wird, darf eine vom Beschuldigten nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Einleitung des Strafverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung keinesfalls zu seinem Nachteil ausfallen. Mit der erheblich verzögerten Einleitung der Strafuntersuchung wurde vorliegend die wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts vereitelt, was zur Unverwertbarkeit der betreffenden Aussagen führt. Sodann steht die Beweiswürdigung des Strafgerichts mit den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 2 StPO sowie Art. 10 Abs. 3 StPO nicht im Einklang, weil sie im Ergebnis dem Berufungskläger die Folgen einer Beweislosigkeit anlastet, die er selbst nicht zu verantworten hat, und den aktenkundigen entlastenden Umständen zu wenig Rechnung trägt. (E. II.3.1.4 und II.3.2)
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Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli, Richter Stephan Gass, Richterin Barbara Jermann Richterich; Gerichtsschreiber Bryan Smith
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Patricia Jenny, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Qualifizierter (bewaffneter) Raub und Diebstahl, eventualiter Raub und Diebstahl Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2021
A. Mit Urteil der Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 3. September 2021 wurde A.____ des Raubes für schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren mit einem vollziehbaren Teil von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 5 Jahren für den bedingten Teil der Strafe (Dispositiv-Ziffer 1). Von der Anklage des Diebstahls wurde A.____ freigesprochen (Dispositiv- Ziffer 2). Hinsichtlich der Beschlagnahmungen, Zivilforderungen und Kosten wird auf die Ziffern 3 - 6 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung des Urteils des Strafgerichts sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Mit Schreiben vom 7. September 2021 (der schweizerischen Post zuhanden des Strafgerichts übergeben am 8. September 2021) meldete A.____, vertreten durch Advokatin Particia
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jenny, gegen das vorgenannte Urteil Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid des Strafgerichts am 4. November 2021 eröffnet wurde. C. Mit Eingabe vom 5. November 2021 erklärte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Particia Jenny, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. September 2021. Er begehrte, das vorinstanzliche Urteil sei teilweise aufzuheben, er sei unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf des Raubes freizusprechen, die Verurteilung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihm für den erlittenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von mindestens CHF 200.– pro Inhaftierungstag auszurichten, die Ziffern 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteils seien zu bestätigen, es seien ihm für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und es sei ihm für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit Advokatin Patricia Jenny zu bewilligen. Weiter stellte der Berufungskläger die Verfahrensanträge, es sei die amtliche Verteidigung im Rahmen einer Zwischenverfügung zu gewähren und es sei ihm für die Einreichung einer Berufungsbegründung sowie weiterer Beweisanträge zufolge Mutterschaftsurlaubs der Verteidigerin eine angemessene Frist mindestens bis zum 31. März 2022 anzusetzen. D. Die Berufungserklärung wurde den Gegenparteien mit Verfügung vom 11. November 2021 zugestellt, worauf die Staatsanwaltschaft am 24. November 2021 Anschlussberufung erklärte. Sie beantragte, die Strafe sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 3. September 2021 unter o/e-Kostenfolge angemessen zu erhöhen und das vorinstanzliche Urteil sei im Übrigen zu bestätigen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde die Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt haben. Sodann wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokatin Patricia Jenny für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und es wurde zur Begründung der Berufungs- und Anschlussberufungserklärung eine Frist bis zum 31. März 2022 angesetzt. F. Am 16. Februar 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung ein, worin sie einerseits auf die Urteilsbegründung des Strafgerichts verwies und andererseits ausführte, die Strafhöhe sei aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände zu mild ausgefallen, weshalb die Strafzumessung in das Ermessen des Kantonsgerichts gestellt werde. G. Mit Eingabe vom 30. März 2022 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein, worin er die mit Berufungserklärung vom 5. November 2021 gestellten Anträge wiederholte. Weiter begehrte er im Sinne von Beweis- und Verfahrensanträgen, es sei festzustellen, dass sämtliche Aussagen von B.____ und C.____ unverwertbar seien. Ferner wurde begehrt, die mit der Berufungsbegründung eingereichten Beilagen zu den Akten zu nehmen, bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und eventualiter weitere Beweiserhebungen (Einho-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung amtlicher Erkundigungen, Einvernahme von D.____, Übersetzung der Beilage 2) vorzunehmen. Schliesslich sei abzuklären, ob die Auslieferungshaft, welche der Berufungskläger in Ungarn verbracht habe, an das vorliegende Urteil angerechnet werden könne. H. Auf Verfügung vom 31. März 2022 hin erstattete die Staatsanwaltschaft am 22. April 2022 eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung (Berufungsantwort), worin sie beantragte, die Berufung unter o/e-Kostenfolgen vollumfänglich abzuweisen, den Berufungskläger entsprechend den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen der Staatsanwaltschaft zu verurteilen und die Anträge betreffend die Feststellung der Unverwertbarkeit von Aussagen sowie die Einvernahme von D.____ abzuweisen. Die Einholung weitergehender amtlicher Erkundigungen werde in das Ermessen des Gerichts gestellt. I. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2022 wurde die Berufungsantwort dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Weiter wurde den Parteien die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 24. Mai 2022 zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens zu äussern. J. Mit Eingaben vom 9. und 10. Mai 2022 erklärten sich die Staatsanwaltschaft sowie der Berufungskläger mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ausdrücklich einverstanden. K. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 wurden die vorgenannten Eingaben der Parteien untereinander ausgetauscht und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. Überdies wurde der amtlichen Verteidigerin eine Frist zur Einreichung ihrer Honorarnote angesetzt. L. Am 18. Mai 2022 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote ein. M. Anlässlich seiner Sitzung vom 15. August 2022 fällte das Kantonsgericht das vorliegende Urteil, welches den Parteien vorab im Dispositiv eröffnet wurde. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufungserklärung innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). 2. 2.1. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 3. September 2021 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 8. September 2021 (Berufungsanmeldung) und 5. November 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. November 2021 fristgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2.2. Wird – wie vorliegend – das schriftliche Verfahren durchgeführt, so setzt die Verfahrensleitung der Partei, welche die Berufung erklärt hat, eine Frist zur schriftlichen Begründung ihrer Anträge (Art. 406 Abs. 3 StPO). Daraus muss genau hervorgehen, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft wurde mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 eine Frist zur Einreichung einer Begründung der Berufung sowie der Anschlussberufung angesetzt. Sodann erhielt die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 31. März 2022 die Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung einzureichen. Die Eingaben der Parteien vom 16. Februar 2022 (Begründung der Anschlussberufung), 30. März 2022 (Berufungsbegründung) und 22. April 2022 (Stellungnahme zur Berufungsbegründung) äussern sich zum Tatsächlichen und Rechtlichen, ohne dass weitergehende Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vorbehalten werden. Bei dieser Ausgangslage ist es entbehrlich, den Parteien mit Anordnung des schriftlichen Verfahrens eine nochmalige Frist zur Erstattung einer weiteren schriftlichen Eingabe anzusetzen. Während die Rechtsbegehren des Berufungsklägers im Sinne von Art. 385 Abs. 1 StPO ausführlich begründet wurden, trifft dies für die Anträge der Anschlussberufung nicht zu. In ihren Eingaben vom 16. Februar und 22. April 2022 führt die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der begehrten Straferhöhung lediglich aus, die Strafe sei aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände zu mild ausgefallen und es müsse von einem qualifizierten Raub ausgegangen werden, weil die Täter eine echte Waffe mitgeführt hätten. Inwiefern die Vorinstanz bei der Strafzumessung relevante Gesichtspunkte zu Unrecht nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hätte, was einen anderen Entscheid nahelegen würde, geht aus den Rechtsschriften der Staatsanwaltschaft indessen nicht einmal ansatzweise hervor. Daher ist auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Demgegenüber erfüllt die Berufung des Beschuldigten sämtliche Formalien, so dass darauf eingetreten werden kann.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung vom 5. November 2021 wird das Urteil des Strafgerichts vom 3. September 2021 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Raubes und der Verurteilung zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer 1) sowie der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6) angefochten. Die weiteren Teile des Urteils vom 3. September 2021 sind demgegenüber nicht angefochten und bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da der Beschuldigte Berufung erhoben hat und auf die Anschlussberufung nicht eingetreten wird. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Demgegenüber ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das Urteil der Vorderrichter zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (vgl. STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 2. Februar 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe mehrere Wochen vor dem 24. November 2011 zusammen mit C.____, E.____, F.____ sowie einer nicht bekannten Anzahl weiterer Hintermänner den Entschluss gefasst, in die Schweiz zu reisen, um in gleich massgeblichem sowie arbeitsteiligem Vorgehen einen Raub zum Nachteil der X.____ GmbH in Y.____ zu begehen. C.____ habe in der Folge bei B.____ eine Übernachtung in Basel organisiert. Der Berufungskläger sowie die weiteren Tatbeteiligten seien etwa am 15. November 2011 mit dem Auto von Serbien in die Schweiz gereist und hätten sich fortan in der Region Basel aufgehalten, um die erforderlichen Vorbereitungen für den Raub zu treffen. So hätten sich die Täter eine Faustfeuerwaffe, eventualiter eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe, beschafft. Etwa am zweiten Tag nach ihrer Ankunft sei der Berufungskläger zusammen mit B.____ und E.____ per Tram nach Y.____ gefahren, um die Örtlichkeit auszukundschaften. Um den Raub durchführen zu können, habe die
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täterschaft in arbeitsteiligem Zusammenwirken zwei Personenwagen zum Gebrauch entwendet und eines davon vorweg als Fluchtwagen in der Nähe des Tatortes parkiert. Am 24. November 2011 hätten sich der Berufungskläger, E.____ und F.____ nach Y.____ begeben. C.____ sei für die Organisation, den reibungslosen Ablauf sowie den Kontakt zu den im Ausland weilenden Hintermännern verantwortlich gewesen und mit B.____ in dessen Wohnung geblieben. Kurz vor 11:00 Uhr hätten die drei Täter das Fluchtfahrzeug auf dem Güterumschlagparkplatz parkiert und die Bijouterie X.____ betreten. Ein Täter habe die Verkäuferin mit der Waffe bedroht, ein anderer habe die automatische Verriegelung der Ladentüre blockiert. Anschliessend hätten zwei der Täter mehrere verschlossene Glastüren zur Schaufenstereinlage eingeschlagen und verschiedene Luxusuhren im Gesamtwert von rund CHF 238'786.– in ihre mitgebrachten Taschen verstaut. Daraufhin habe die Täterschaft die Örtlichkeit mit dem Fluchtfahrzeug verlassen, welches sie kurze Zeit später mit einem bereitgestellten Auto ausgetauscht hätten. Mit diesem Fahrzeug habe der mutmassliche Lenker, F.____, an der Z.____strasse in Basel eine Kollision mit mehreren geparkten Autos verursacht, worauf die Täterschaft zu Fuss geflüchtet sei. Während sich F.____ direkt abgesetzt habe, hätten sich der Berufungskläger und E.____ wieder am Wohnort von B.____ eingefunden, von wo aus sie gegen 18:00 Uhr gemeinsam mit C.____ und B.____ nach Serbien zurückgefahren seien. 2.2. In seinem Urteil vom 3. September 2021 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, es sei zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Berufungskläger nicht bereits Ende 2013, sondern erst am 21. April 2019 eröffnet habe. Doch sei dasselbe anschliessend ohne wesentliche Verzögerungen durchgeführt worden. Angesichts der Verjährungsfrist von 15 Jahren sowie des Umstandes, dass das Beschleunigungsgebot erst ab dem Zeitpunkt zum Tragen komme, in welchem die betroffene Person vom Verfahren Kenntnis habe, liege "in der Gesamtbetrachtung" keine "krasse Zeitlücke" und mithin auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Der Zeitablauf habe auch nicht zur Folge, dass der Berufungskläger nicht mehr in der Lage sei, die relevanten Details zu rekonstruieren. Sofern er sich zum Tatzeitpunkt effektiv nicht in der Schweiz befunden habe und dies auch mittels eines Entlastungszeugen beweisen könne, was er wiederholt vorbringe, müsse er sich auch nicht an Einzelheiten erinnern können. Würde der Berufungskläger den Entlastungszeugen nennen, was er aus nicht nachvollziehbaren Gründen unterlasse, und könne dieser sein vorgebliches Alibi glaubhaft untermauern, wäre der Berufungskläger nicht auf Telefondaten angewiesen. Weiter sei festzustellen, dass es den Behörden bereits im September 2013 nicht möglich gewesen sei, die relevanten Standortdaten von den Mobilfunkanbietern zu beschaffen. In Bezug auf das nicht mehr vorhandene Video der G.____ Tankstelle sei zu erwägen, dass es sich hier nicht um das einzige Beweismittel handle und im Rahmen der Beweiswürdigung von der für den Berufungskläger günstigeren Variante auszugehen sei. Hinsichtlich der separaten Verfahren betreffend die verschiedenen Tatbeteiligten sei festzuhalten, dass im Jahr 2014 noch gar kein Verfahren gegen den Berufungskläger geführt worden sei, weshalb diesbezüglich "nicht von einer Verfahrenstrennung im eigentlichen Sinne" gesprochen werden könne. Was die geltend gemachte Verletzung des Konfrontationsrechts betreffe, sei zu konstatieren, dass es der Zeuge B.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger nicht nur beim Bestätigen der früheren Aussagen belassen habe, sondern sich "durchaus an einzelne Punkte" habe erinnern
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht können. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht habe B.____ eigenständige Aussagen gemacht. Die Frage der Verwertbarkeit der einzelnen Aussagen stelle sich im Rahmen der Beweiswürdigung, soweit diese überhaupt relevant seien. Schliesslich erscheine es "rein spekulativ", wenn die Verteidigung vorbringe, dass der Berufungskläger bei einer Gegenüberstellung mit dem Zeugen H.____ sicher hätte identifiziert werden können. Selbst wenn dem Zeugen im Jahr 2013 die Gesichter der Täter noch präsent gewesen wären, lasse sich nicht sagen, ob dieser den Berufungskläger belastet oder entlastet hätte (E.I.1 des vorinstanzlichen Urteils). In tatsächlicher Hinsicht sei zu erwägen, dass das äussere Tatgeschehen des Raubes, wie es in der Anklage festgehalten werde, hinreichend objektiviert und unbestritten sei. Sodann seien die Mitbeschuldigten C.____ und E.____ im Berufungsverfahren bzw. zufolge Rückzugs der Berufung wegen der vorliegenden Tat rechtskräftig verurteilt worden. Ausserdem sei die DNA von F.____ im Fluchtfahrzeug sichergestellt worden. Der Berufungskläger mache seinerseits geltend, dass er sich nur zeitweise in der Schweiz aufgehalten und sich in keiner Weise an der Tatausführung oder Tatplanung beteiligt habe (E. II.1 des vorinstanzlichen Urteils). Betreffend die Aussagen von B.____ könne festgestellt werden, dass keine Motive für eine Falschbelastung ersichtlich seien. Es gebe in dessen Aussagen zwar "durchaus klare Ungenauigkeiten und Widersprüche", doch sei dies angesichts der Dauer des Verfahrens und des Zeitpunkts der Erstbefragung "nicht verwunderlich". Dass sich die Aussagen verändern würden, sei gerichtsnotorisch und durch die Funktionsweise des Gedächtnisses erklärbar. Es habe sich gezeigt, dass B.____ bemüht gewesen sei, die Ereignisse korrekt zu schildern, sich bei einigen Aussagen aber teilweise zurückgehalten habe, damit ihm nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er würde sich widersprechen oder bewusst falsch aussagen. Im Ergebnis würden die Depositionen "alles andere als stereotyp und oberflächlich" erscheinen und das Rahmengeschehen rund um die Beherbergung "im Grossen und Ganzen" konstant schildern. Diese Aussagen würden durch objektive Beweise untermauert und stünden mit den Depositionen von C.____ und E.____ im Einklang. Es bestünden unterschiedliche Schilderungen darüber, ob der Berufungskläger durchgehend bei B.____ übernachtet habe, doch bestätige ersterer selbst, dass dies zumindest zeitweise der Fall gewesen sei. Die einzelnen Ungenauigkeiten und Widersprüche in den Depositionen von B.____ führten "mitnichten dazu, seine Aussagen grundsätzlich als unglaubwürdig abzustempeln" (E. II.2.1 des vorinstanzlichen Urteils). Demgegenüber sei die Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers im Ergebnis nicht als glaubhaft zu bewerten. Zu den Aufenthalten in Deutschland und der Schweiz existierten unterschiedliche Aussagen. Die Schilderungen zum Rahmengeschehen würden auf den ersten Blick im "Grossen und Ganzen konstant" erscheinen, doch würden sich zahlreiche Widersprüche, Ungereimtheiten und Lücken zeigen, welche nicht mit Erinnerungslücken oder dem Zeitablauf zwischen den Befragungen zu erklären seien. Sodann seien die Aussagen von C.____ und E.____ "mit Vorsicht zu geniessen", zumal diese ebenfalls eine Tatbeteiligung am Raub bestritten hätten und sichtlich bemüht gewesen seien, weder sich noch andere zu belasten. Sie hätten teilweise wahrheitswidrige Aussagen gemacht, welche nachträglich korrigiert oder widerlegt worden seien. Wie der Berufungskläger entsprechend seinen Aussagen versucht habe, ins kriminelle Milieu einzusteigen, habe er nie konkret dargelegt. Er habe die gemeinsame Einreise mit C.____, E.____ und I.____ bestritten. Die Version der individuellen Einreise nach der Verhaftung von D.____ erscheine nachgeschoben und nicht glaubhaft. Weil C.____ bereits einen Tag
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach seiner Ankunft in Basel bereits wieder zurück nach Serbien gefahren sei, könne auch die Aussage nicht stimmen, der Berufungskläger sei sogleich mit dem Mietwagen von C.____ nach Deutschland gereist. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger mehrheitlich in Deutschland aufgehalten habe. Er sei in der Zeit vom 15. bis zum 18. November 2011 in Basel gewesen und habe erst im Anschluss an die Reise nach St. Gallen in Richtung Deutschland weiterfahren können. Auch habe der Berufungskläger nie glaubhaft und plausibel erklärt, aus welchen Gründen diese Reise erfolgt sei. Den Beweis, dass er zum Tatzeitpunkt in Deutschland gewesen sei, habe er nicht erbringen können und den äusserst vagen, sich teilweise widersprechenden Aussagen könne kein Glauben geschenkt werden. Es sei folglich davon auszugehen, dass sich der Berufungskläger die ganze Zeit über in der Schweiz aufgehalten habe. Hierfür würden auch die Depositionen der weiteren Beteiligten sprechen, welche übereinstimmend ausgesagt hätten, dass der Berufungskläger mindestens mehrheitlich bei B.____ genächtigt habe. Der Berufungskläger seinerseits habe hierzu widersprüchliche Angaben gemacht. Weiter sei es gestützt auf die lebensnahen und realitätsbegründeten Aussagen von B.____ erstellt, dass sich der Berufungskläger nach Y.____ begeben habe. Schliesslich seien die Depositionen des Berufungsklägers zur Rückfahrt nach Serbien sowie zum geplanten Wochenende mit seiner Frau als unglaubhaft zu bewerten (E. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die Darlegungen des Berufungsklägers in fast allen Belangen widersprüchlich und unglaubhaft seien. Die Beweisund Indizienlage sei derart dicht, dass kein ernsthafter Zweifel daran bestehe, dass der Berufungskläger nicht nur zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist sei, sondern sich auch aktiv und gemeinschaftlich an der angeklagten Tat beteiligt habe (E. II.2.3 des vorinstanzlichen Urteils). Zu Gunsten des Berufungsklägers sei davon auszugehen, dass zur Verübung des Raubes keine echte Waffe verwendet worden sei, sondern eine täuschend echt aussehende Imitationswaffe (E. II.2.4 des vorinstanzlichen Urteils). 2.3. In seiner Berufungsbegründung vom 30. März 2022 bringt der Berufungskläger zusammengefasst vor, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz den Schuldspruch im Wesentlichen mit den Aussagen des Belastungszeugen B.____ begründen würden. Jedoch würden sowohl die Depositionen von B.____ als auch jene von C.____ einem Verwertungsverbot unterliegen. Weiter habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Zeuge H.____ den Berufungskläger anlässlich der Fotoauswahlkonfrontation weder als Täter noch als täterähnlich erkannt habe. Überdies habe der Berufungskläger im Verfahren wiederholt beantragt, dass die Video-Aufzeichnungen der G.____-Tankstelle wieder zu beschaffen seien, nachdem diese aus unerklärlichen Gründen von der Polizei Basel-Landschaft vernichtet worden seien. Mit diesen Aufnahmen, welche die drei flüchtigen Täter aufgezeichnet hätten, liesse sich die Unschuld des Berufungsklägers beweisen. Trotz des fehlenden Beweismittels habe die Vorinstanz hier zu Unrecht nicht auf die für den Beschuldigten günstigere Sachverhaltsvariante abgestellt. Die Beweiswürdigung des Strafgerichts habe wesentliche Beweismittel ausser Acht gelassen und erscheine daher willkürlich. Vorliegend handle es sich um einen reinen Indizienprozess, weshalb der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten sei. Die für die Vorinstanz massgeblichen Aussagen des Zeugen B.____ würden einem Verwertungsverbot unterliegen, weil sie in Missachtung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten erho-
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben worden seien. Der Zeuge habe sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 1. September 2020 inhaltlich nicht mehr zur Sache geäussert, so dass der Berufungskläger sein Fragerecht nicht habe ausüben können. Nachdem der Zeuge auf die erste Frage hin geantwortet habe, er wisse nach 9 Jahren wahrlich wenig zu dieser Sache, seien anschliessend keine offenen Fragestellungen mehr erfolgt, sondern man habe dem Zeugen seine früheren Aussagen vorgehalten, welche dann lediglich formal bestätigt worden seien. Der Zeuge habe sich nicht mehr daran erinnern können, wer sich wie lange bei ihm in der Wohnung aufgehalten habe. Auch sei diesem nicht mehr präsent gewesen, ob er zusammen mit dem Berufungskläger nach Y.____ gefahren sei. Es bestehe keine freie und unbeeinflusste Erinnerung an die damaligen Ereignisse. Der Zeuge habe es mehrheitlich dabei belassen, seine früheren Aussagen zu bestätigen, wobei er wiederholt Erinnerungslücken habe einräumen müssen. Rückgriffe auf frühere Beweiserhebungen seien nur zulässig, wenn sich der Befragte zunächst frei und unbeeinflusst zur Sache geäussert habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht habe der Zeuge zwar kaum noch Erinnerungslücken eingeräumt, doch sei er zu gewissen Themenbereichen gar nicht mehr befragt worden. Es bestehe ausserdem der Anschein, dass der Zeuge vor den Schranken der Vorinstanz gewillt gewesen sei, Antworten zu geben, er jedoch mangels vorhandener Erinnerungen kaum mehr fundierte und der Wahrheit entsprechende Depositionen habe zu Protokoll geben können. So sei die Aussage, wonach der Zeuge stets die gleichen vier Personen bei sich beherbergt habe, falsch oder zumindest unvollständig. In Bezug auf Y.____ habe der Zeuge lediglich ausgeführt, er könne sich daran erinnern, dass es um Autos und einen Albaner gegangen sei. Auch seien keine klaren Aussagen dazu erfolgt, wann und wie oft der Berufungskläger in der Wohnung des Zeugen übernachtet habe und in welcher Kombination die Personen angereist seien. Im Sinne einer Eventualbegründung sei festzuhalten, dass die belastenden Aussagen des Zeugen B.____ widersprüchlich erscheinen würden. Weil seine Stellung im Laufe des Verfahrens von der beschuldigten Person zum Zeugen gewechselt habe, bestehe die Gefahr von Pseudoerinnerungen durch Suggestion. Seine Aussagen seien ergebnisorientiert und unterbewusst von der Annahme geleitet gewesen, dass die von ihm beherbergten Personen den Raubüberfall in Y.____ begangen hätten. Hinsichtlich der Tramfahrt nach Y.____ habe der Zeuge anlässlich der verschiedenen Einvernahmen abweichende Sachverhalte geschildert. Weitere Widersprüche würden sich in Bezug auf die Ankunft der Beschuldigten in Basel, die Ereignisse zum angeblichen Tatzeitpunkt sowie die Fahrt nach Belgrad ergeben. Es sei aufgrund der weiteren objektiven Beweismittel davon auszugehen, dass sich der Zeuge bei der Schilderung letzterer Ereignisse im Datum geirrt und es sich beim Tag der Abreise nicht um den Tag des Raubüberfalls gehandelt habe. Diesen Umstand hätten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz ignoriert. Auch die anderen Beschuldigten seien nicht in der Lage gewesen, hinreichend konkrete Aussagen zu den Aktivitäten während des Aufenthalts in Basel zu machen. Dies sei angesichts des Zeitablaufs auch nicht erstaunlich. Letztlich bestünden keinerlei Angaben darüber, wer am 24. November 2011 was, wo und mit wem gemacht habe. Nebst den Depositionen des Zeugen B.____ seien auch die Aussagen von C.____ nicht verwertbar. Dieser sei kurz vor der Überführung des Berufungsklägers in die Schweiz aus der Haft entlassen worden, weshalb eine Konfrontationseinvernahme nicht mehr möglich gewesen sei. Hier hätten die Behörden nicht alles Erforderliche unternommen, um die Konfrontation mit dem Berufungskläger zu
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ermöglichen. Sodann wäre eine entsprechende Einvernahme bereits im Jahr 2014 möglich gewesen, zumal sich zu diesem Zeitpunkt sowohl C.____ als auch der Berufungskläger in Haft befunden hätten. Die weiteren Aussagen und objektiven Beweismittel würden keine Hinweise auf die Täterschaft des Berufungsklägers liefern. Den Verfahrensakten könne entnommen werden, dass der Berufungskläger den Strafverfolgungsbehörden bereits am 17. September 2013 als Tatverdächtiger bekannt gewesen sei. Weil die Behörden mit der Eröffnung des Verfahrens bis im Jahr 2019 zugewartet hätten, sei das Beschleunigungsgebot verletzt worden. Dass sich der Berufungskläger angesichts des Zeitablaufs nicht mehr an Details habe erinnern können und er keine Drittpersonen belastet habe, wozu er als Beschuldigter berechtigt sei, dürfe bei der Beweiswürdigung nicht zu seinem Nachteil ausfallen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich der potentielle Entlastungszeuge nach zehn Jahren noch erinnern könne, wann genau sich der Berufungskläger bei ihm aufgehalten habe. Dass die Daten der Grenzübergänge und des Mobiltelefons des Berufungsklägers nach derart langer Zeit nicht mehr erhältlich seien, dürfe sich für ihn ebenfalls nicht nachteilig auswirken. Sodann erscheine es vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung stossend, wenn die Vorinstanz ausführe, es lasse sich nicht sagen, ob der Zeuge H.____ den Berufungskläger im Falle einer früheren direkten Gegenüberstellung belastet oder entlastet hätte. Es liege nicht in der Verantwortung der beschuldigten Person, rechtzeitig entlastende Beweismittel zu beschaffen. Die Ergebnisse der Fotoauswahlkonfrontation dürften sich daher nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz würden die Aussagen von E.____ die Darstellungen des Zeugen B.____ nicht stützen. Auch treffe es angesichts der Vielzahl divergierender Aussagen nicht zu, dass B.____ das Rahmengeschehen konstant und widerspruchsfrei geschildert habe. Bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers scheine die Vorinstanz gänzlich zu vergessen, dass zwischen der fraglichen Tat und der ersten Befragung fast zehn Jahre liegen würden und den Aussagen zum Kerngeschehen gerade keine Beteiligung an der Tat zu Grunde liege. Auffallend sei ausserdem, dass das Strafgericht bei der Würdigung der Aussagen des Berufungsklägers und des Zeugen B.____ unterschiedliche Massstäbe ansetze. Während ersterem jeder kleine Widerspruch vorgeworfen werde, würden bei letzterem auch eklatante Ungereimtheiten ignoriert. Überdies habe das Strafgericht weitere Beweismittel, welche den Berufungskläger entlasten würden, schlichtweg unberücksichtigt gelassen. Auch die Depositionen der weiteren Beschuldigten seien nur partiell herangezogen worden, um die Aussagen des Berufungsklägers in Zweifel zu ziehen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Bereitschaft, Raubüberfälle zu begehen, seien die Ausführungen des Berufungsklägers entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als widersprüchlich zu werten. Er habe konstant ausgesagt, dass er im Tatzeitraum nach Westeuropa gekommen sei, um Delikte zu begehen und eine Position innerhalb der Gruppierung zu finden. Weiter würde die vom Berufungskläger geschilderte Tatsache, dass er ausser C.____ die weiteren Personen nicht gekannt habe, durch die Aussagen von B.____ und E.____ gestützt. Der Berufungskläger habe sich sodann rund die Hälfte des relevanten Zeitraums in Deutschland aufgehalten, wobei seine betreffenden Depositionen entgegen der Auffassung des Strafgerichts schlüssig und zutreffend seien. Gegenteiliges lasse sich auch aus den Aussagen von E.____ nicht ableiten. Dass diesbezüglich aufgrund der verstrichenen Zeit weder die Standortdaten des Mobiltelefons noch die Belege zu den Grenzübertritten hätten erhältlich gemacht werden können, habe der Berufungskläger nicht zu vertreten. Ferner erscheine es plau-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht sibel, dass der Berufungskläger aufgrund der Verhaftung von D.____ beim Grenzübertritt für die Beteiligung am Raubüberfall nicht mehr in Frage gekommen sei, zumal das Risiko einer polizeilichen Überwachung bestanden habe. Dass der Berufungskläger den Audi A6 von C.____ habe verwenden dürfen, sei ebenfalls glaubhaft, zumal zur Begehung des Raubüberfalls gestohlene Autos verwendet worden seien und F.____ nachweislich über ein weiteres Fahrzeug verfügt habe. Schliesslich würden insbesondere aufgrund der Phantombilder Hinweise dafür bestehen, dass nebst dem Berufungskläger und den Mitbeschuldigten noch weitere Personen am Delikt beteiligt gewesen seien. Dies entspreche auch der Organisation des kriminellen Netzwerks, wonach für jede Tat in wechselnder Zusammensetzung Kleingruppen rekrutiert würden. Diesbezüglich sei vorliegend von Relevanz, dass sowohl D.____ als auch I.____ zusammen mit der Gruppierung in Richtung Schweiz gereist, jedoch zufolge Verhaftung an der Grenze sowie kurzfristiger Rückreise für die Tatbegehung letztlich nicht mehr in Frage gekommen seien. 2.4. Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufungsantwort vom 22. April 2022 im Wesentlichen geltend, dass aufgrund des in der Beilage zur Berufungsbegründung eingereichten Schreibens des Berufungsklägers davon ausgegangen werden müsse, die Täterschaft habe bei der Begehung der Tat eine echte Waffe mitgeführt. Über die Dauer des Verfahrens sei aufgefallen, dass das Erinnerungsvermögen des Berufungsklägers immer wieder selektiv an die erhaltenen Verfahrenskenntnisse angepasst worden sei. Demgegenüber würden die Depositionen des Zeugen B.____ zeigen, dass dieser nichts an seiner Erinnerung beschönige und konstant schildere, die Ereignisse nicht mehr mit Sicherheit reproduzieren zu können. Sodann sei festzuhalten, dass bei der Vernehmung des Zeugen ein "Brückenbauen, um Erinnerungen nach derart langer Zeit wieder wachzurufen", zulässig gewesen sei. Auch sei bekannt, dass Erinnerungen zeitnah zu einem Ereignis besser rekonstruiert werden könnten. Diesbezüglich sei daher auf die Erstvernehmung von B.____ verwiesen. Allgemein bleibe anzumerken, dass die Aussagen von B.____ und C.____ im Kerngehalt übereinstimmen und sich grossmehrheitlich stützen würden. Dass die Konfrontationseinvernahme des Berufungsklägers und E.____ in weiten Teilen taktische Antworten enthalte, sei nicht erstaunlich. Sodann würden nebst den Aussagen weitere Indizien für die Täterschaft des Berufungsklägers sprechen. Diesbezüglich sei auch auf die kantonsgerichtlich beurteilten und rechtskräftigen Verfahren in Sachen C.____ und E.____ verwiesen. B.____ habe am 17. September 2013 hinsichtlich der beherbergten Personen klare Aussagen gemacht. Die Darstellungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung seien teilweise suggestiv formuliert und die Aussagen nicht korrekt zitiert worden. Es sei davon auszugehen, dass immer die gleichen vier Personen bei B.____ genächtigt hätten. Die geltend gemachte Widersprüchlichkeit in den Aussagen sei auf die vergangene Zeitdauer und die vielfachen Vernehmungen in unterschiedlichen Konstellationen zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft sehe "in der Gesamtschau der Umstände" kein den Behörden anzurechnendes Verschulden hinsichtlich der nicht durchführbaren Konfrontationseinvernahme mit C.____. Betreffend D.____ sei es durchaus möglich, dass zunächst eine getrennte Fahrt von diesem und dem Berufungskläger geplant gewesen sei, worauf man aufgrund der bekannten Anhaltung den Plan dahingehend geändert habe, dass E.____ als Ersatz für D.____ mitgefahren sei. Indem der Berufungskläger mit der Berufungsbegründung ein Schreiben mit neuen Erklärungen einreiche, zeige er exemplarisch, dass er seine Angaben jeweils den Untersuchungserkenntnissen anpasse. Hätte er für
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Vorhaben tatsächlich ein Risiko dargestellt, wäre der Berufungskläger auch nicht für die Rückfahrt nach Serbien von Bayern nach Basel zurückbeordert worden. Aus der Einvernahme von D.____ seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal diese voraussichtlich taktisch geprägt sein würde. Als Novum falle schliesslich ins Gewicht, dass der Berufungskläger in seinem mit der Berufungsbegründung eingereichten Schreiben ausführe, er habe in Bayern eine Waffe beschafft. Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der Berufungskläger in erheblichem Masse zum durchgeführten Raub und dessen gesteigerter Gefährlichkeit beigetragen habe. Demgemäss sei dieses zusätzliche Indiz in Gesamtwürdigung der Akten zu prüfen und auch unter dem Gesichtspunkt des qualifizierten Raubes sowie der Zuwiderhandlung gegen das Waffengesetz zu würdigen. Aus diesem Grund werde auch eine angemessene Straferhöhung gemäss Antrag der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung begehrt. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. 3.1.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (BGE 102 IV 29, E. 2.a). Beim Indizienbeweis, der auf einzelnen Umständen beruht, die in ihrer Gesamtheit keine andere Annahme zulassen sollen, dass die angeklagte Person die vorgeworfene Tat begangen habe, ist indes der Grundsatz "in dubio pro reo" verschärft zu beachten (vgl. RUCKSTUHL/DITTMANN/ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, S. 67, Rz. 184). 3.1.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Eine Verurteilung darf indessen nur dann ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Gefordert wird diesbezüglich ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. Basel 2014, Art. 11 N 83 und Fn. 268). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). 3.1.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 3.1.4. Nach den Verfahrensgarantien von Art 147 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat die beschuldigte Person als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren einen Anspruch darauf, bei Beweiserhebungen
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und an Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war. Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschuldigten machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen unzulässigerweise verwertet (BGE 143 IV 457, E. 1.6.1). Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Von einer direkten Konfrontation mit dem Belastungszeugen oder auf dessen ergänzende Befragung kann nur unter besonderen Umständen abgesehen werden, wenn eine persönliche Konfrontation nicht möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist. Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung für entbehrlich erklärt werden. Die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Verfahrensgarantien dann nicht, wenn jene berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befragung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar bleiben, dauernd oder für lange Zeit einvernahmeunfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die angeschuldigte Person ihre Rechte nicht wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der angeschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels gewährleisten (BGer Urteil 6B_1219/2019 vom 24. April 2020, E. 2.1; m.w.H.). Wird die Einvernahme wiederholt resp. zu einem späteren Zeitpunkt eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt, so darf die Strafbehörde nicht auf die Ergebnisse der vorausgegangenen Einvernahmen zurückgreifen, soweit diese einem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Die in einer ersten Einvernahme in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO gemachten Aussagen bleiben unverwertbar, wenn sich die befragte Person im Rahmen einer späteren Konfrontation gar nicht mehr bzw. nicht frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (BGer Urteil 6B_1040/ 2021 vom 5. Oktober 2022, E. 3.2; m.w.H.). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn die befragte Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (BGer Urteil 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021, E. 1.3.4, m.w.H.).
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2. 3.2.1. Laut Ermittlungsbericht der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 (act. 1707 ff.) sei der Berufungskläger am 7. April 2014 in Serbien verhaftet worden, wobei davon ausgegangen werde, dass er sich am Raubüberfall vom 24. November 2011 beteiligt und als "Drahtzieher" der Gruppierung agiert habe (act. 1745 ff.). Auch wurde zu diesem Zeitpunkt polizeilich erwogen, dass B.____ die Täter des betreffenden Delikts beherbergt und allenfalls logistisch unterstützt habe (act. 1715). Gemäss Aktennotiz vom 11. April 2014 war die Staatsanwaltschaft seit diesem Zeitpunkt über die Verhaftung des Berufungsklägers in Serbien orientiert (act. 2453 ff.). Dennoch wurde dieser erst am 21. Februar 2019 zur Verhaftung ausgeschrieben und es wurde ein Ersuchen um internationale Personenfahndung gestellt (act. 179 ff.). Die förmliche Eröffnung des Strafverfahrens erfolgte am 22. Juni 2020 (act. 655) und die erste Einvernahme des Berufungsklägers (Hafteröffnungseinvernahme) fand am 24. Juni 2020 statt (act. 415 ff.). Gemäss den Depositionen des Berufungsklägers sei dieser von den ungarischen Behörden im Juni 2019 darüber informiert worden, dass gegen ihn in der Schweiz ein Strafverfahren hängig sei. Im Zeitraum nach seiner Verhaftung in Serbien im Jahr 2014 sei ihm von seinem Anwalt mitgeteilt worden, dass die Belgrader Staatsanwaltschaft "Angebote aus der Schweiz und Griechenland erhalten" habe (act. 2969). Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wurde hinsichtlich des zur Anklage gebrachten Delikts am 29. November 2011 eröffnet (act. 651). Weshalb die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf den Berufungskläger trotz Kenntnis des konkreten Tatverdachts und seiner Verhaftung in Serbien während eines Zeitraums von rund 5 Jahren (11. April 2014 bis 21. Februar 2019) untätig blieben, ist weder nachvollziehbar noch kann dies von der Staatsanwaltschaft plausibel begründet werden. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO sind Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Auch wenn das Beschleunigungsgebot von den Behörden erst ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, in welchem die betroffene Person vom Verfahren tatsächlich beeinträchtigt wird (vgl. SUMMERS, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 5 N 2), darf in casu die erhebliche und vom Berufungskläger nicht zu verantwortende Verzögerung bei der Einleitung des Strafverfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung keinesfalls zu seinem Nachteil ausfallen. Auch das Strafgericht erwägt an sich zu Recht, dass sich die Mängel in der Erhebung des Sachverhalts im Hinblick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht zu Lasten des Beschuldigten auswirken dürften (E. I.1.3 des vorinstanzlichen Entscheides). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, folgte jedoch die Vorinstanz diesem Grundsatz in seinen Erwägungen mehrfach nicht. 3.2.2. Aufgrund der verspäteten Einleitung des Strafverfahrens wurde der Berufungskläger erst anlässlich der Einvernahme vom 1. September 2020 direkt mit den Aussagen von B.____ konfrontiert (act. 3023 ff.), wogegen sich dies schon im Mai 2014 aufgedrängt hatte. Eine Konfrontationseinvernahme mit C.____ konnte überhaupt nicht mehr stattfinden, zumal dieser seit seiner Haftentlassung am 24. Mai 2020 und der darauffolgenden Ausschaffung (vgl. act. 567) unbekannten Aufenthalts ist. Der Umstand, dass der Berufungskläger sein Konfrontationsrecht (Art. 147 Abs. 1 StPO) nicht bzw. nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte, liegt vorliegend in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden. Die belastenden Aussagen von C.____ sind daher angesichts der Unmöglichkeit einer nachträglichen Konfrontation gestützt auf Art. 147
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 4 StPO als unverwertbar zu erklären. Hinsichtlich der Depositionen des Zeugen B.____ ist zu erwägen, dass diese nur soweit verwertbar sind, als er sich im Rahmen einer späteren Konfrontation mit dem Berufungskläger frei und unbeeinflusst zur Sache geäussert hat. 3.2.3. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. September 2020 antwortete B.____ als Zeuge einleitend auf die Frage, was er über den Raubüberfall vom 24. November 2011 ausführen könne, dass er "wahrlich wenig zu dieser Sache" wisse. Weiter gab er an, dass er unter anderem den Berufungskläger beherbergt habe und sich dieser für eine "sehr kurze Zeit", "vielleicht eine Woche oder nicht einmal so lange", bei ihm zuhause aufgehalten habe. Der Berufungskläger seinerseits bestätigte, dass er bei B.____ "vorbeigegangen" sei, er jedoch "nicht tagelang" dort übernachtet habe oder in der Wohnung gewesen sei (act. 3027). Dieser Besuch sei gemäss den frei getätigten Aussagen des Zeugen "ziemlich sicher" in der "Winterzeit" erfolgt. Die Personen hätten "auch" bei ihm übernachtet, er habe sie jedoch nicht immer gesehen (act. 3029). Eigentlich habe er zunächst nur C.____ beherbergen wollen und er habe nicht gewusst, dass es letztlich vier Personen sein würden. Der Zeuge könne nicht angeben, wer wann und mit wem zusammen angereist sei. Die Gäste hätten während der Zeit ihres Aufenthalts gemäss ihren Angaben die Stadt Basel besichtigt und "Shoppingtouren" gemacht. Ob der Berufungskläger in dieser Zeit auch in Deutschland gewesen sei, könne der Zeuge "weder verneinen noch bestätigen" (act. 3031). Der Berufungskläger sagte seinerseits aus, dass er nach seiner Ankunft in einem Hostel übernachtet habe und anschliessend zu B.____ gegangen sei. Weil er festgestellt habe, es gebe hier für ihn "keinen Platz" und "keine Arbeit", sei er nach Deutschland gefahren. Dort habe er zunächst bei Bulgaren und anschliessend bei einem Freund übernachtet. Es seien jeweils kurze Zeiträume gewesen, weil er ja auch in die Schweiz gekommen sei (act. 3033). Der Zeuge konnte daraufhin bestätigen, dass der Berufungskläger "mal in einem Hostel" gewesen sei (act. 3035). In Bezug auf die Fahrt nach Y.____ konnte B.____ aus eigener Erinnerung keine Angaben machen. Es sei ihm "das Ganze nicht mehr präsent im Kopf" (act. 3037). Er wisse noch, dass die Personen als Grund für ihren Aufenthalt in Basel angegeben hätten, dass ein Albaner ihnen Geld schulde (act. 3039). Zu den Abläufen am Tag des Raubüberfalls konnte der Zeuge keine spontanen Ausführungen machen. Er verwies vielmehr auf die ihm vorgehaltenen früheren Depositionen (act. 3041). Auch konnte er nicht angeben, wer mit wem zurück nach Serbien gefahren ist (act. 3043). Hinsichtlich der Integration des Berufungsklägers in der Gruppe habe es für den Zeugen den Anschein gemacht, dass sich die Personen zum ersten Mal gesehen und auch "keinen Draht" zueinander gehabt hätten (act. 3045). Der Berufungskläger gab in diesem Zusammenhang an, dass er nach Westeuropa gekommen sei, um Straftaten zu begehen. Dies sei jedoch in der Schweiz nicht möglich gewesen. Er sei hier "out of the game" gewesen (act. 3045). Der Zeuge konnte zur Rollenverteilung innerhalb der Gruppe keine Aussagen machen. Sodann gab der Berufungskläger an, dass er B.____ von Serbien wieder in die Schweiz gefahren habe, weil er mit seiner Frau ein Wochenende in der Schweiz habe verbringen wollen (act. 3047). Zunächst sei geplant gewesen, dass er seine Frau in München treffe, doch habe er das von C.____ ausgeliehene Auto wieder nach Basel bringen müssen (act. 3049). Auf Vorhalt einer früheren Aussage hin bestätigte der Zeuge, dass F.____ nicht mehr in die Wohnung zurückgekehrt sei und eine Tasche mit Gepäck zurückgelassen habe (act. 3051 ff.). Aus dem Einvernahmeprotokoll
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 1. September 2020 geht hervor, dass dem Zeugen zu insgesamt 14 Sachverhaltsfragen die eigenen Depositionen früherer Befragungen vorgehalten wurden, ohne dass er hierzu spontan und unbeeinflusst sachdienliche Angaben machen konnte (act. 3027, 3029, 3035, 3037, 3039, 3041, 3043, 3047, 3051). 3.2.4. Vor den Schranken des Strafgerichts gab B.____ am 2. September 2021 als Zeuge zu Protokoll, dass er sich auf die gerichtliche Befragung nicht vorbereitet und seine früheren Aussagen nicht erneut gelesen habe (act. S 421). Er habe im November 2011 vier Gäste bei sich beherbergt, was über den Kontakt mit C.____ organisiert worden sei. Es seien immer die gleichen Personen gewesen. Er habe in dieser Zeit keine besonderen Auffälligkeiten erlebt, ausser dass es beim "Abgang" turbulent zugegangen sei. Seine Gäste hätten aufgebracht gewirkt und man habe sich schnell auf den Weg gemacht. Wann die Abreise genau stattgefunden habe, könne der Zeuge nicht sagen; es sei dunkel gewesen. Am Tag nach der Ankunft in Belgrad habe B.____ ein Fussballspiel besucht (act. S 423). Die konkrete Frage, ob der Berufungskläger immer bei ihm übernachtet habe, wurde vom Zeugen bejaht. Seine Gäste hätten die Gespräche mehrheitlich "hinter der Tür" in der Küche geführt und B.____ habe nicht mitgehört, wo man sich treffe und wo man hingehe. Vermutlich sei nicht alles nach Plan gelaufen, was sich auf die Stimmung ausgewirkt habe (act. S 425). Die Frage, ob er in Y.____ gewesen sei, wurde vom Zeugen bejaht. Er wisse aber nicht mehr, wer dabei gewesen sei. Vielleicht habe er "das letzte Mal" einen falschen Namen genannt (act. S 427). Er könne sich "nicht mehr recht erinnern", ob der Berufungskläger mit den anderen angereist sei, doch glaube der Zeuge, dass dies der Fall gewesen sei. Die Schilderungen des Berufungsklägers, wonach er nicht während des gesamten Zeitraums bei B.____ übernachtet habe, könne dieser weder bestätigen noch verneinen (act. S 429). Ob man vor der Abreise nach Belgrad auf den Berufungskläger habe warten müssen und ob dieser bei seiner Ankunft eine lustige Mütze getragen habe, könne der Zeuge nicht bestätigen (act. S 431). 3.2.5. Aus den vorstehend zusammengefassten Aussagen erhellt, dass B.____ zu den Modalitäten der An- und Abreise, zur Dauer der Beherbergung der einzelnen Gäste, zu den Tätigkeiten dieser Personen während ihres Aufenthalts sowie zu den Ereignissen am Tag des Raubüberfalls keine konkreten Ausführungen machen konnte, die geeignet wären, eine Tatbeteiligung des Beschuldigten nachzuweisen. Aus der blossen Anwesenheit des Berufungsklägers in der Wohnung des Zeugen im Beisein anderer Personen während eines nicht näher bestimmten Zeitraums sowie der vom Zeugen geschilderten Stimmung am Tag der Abreise lässt sich nicht auf eine arbeitsteilige Mitwirkung an der Planung oder Ausführung des angeklagten Delikts schliessen. Soweit die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung auf frühere Aussagen von B.____ zurückgreift oder diese mit den Depositionen von C.____ abgleicht, verstösst sie gegen Art. 147 Abs. 4 StPO, weil diese Aussagen ohne Anwesenheit des Berufungsklägers erhoben worden sind. 3.2.6. Der Berufungskläger bestreitet seinerseits jede Form der Beteiligung am angeklagten Raubüberfall. Er sei zwar grundsätzlich bereit gewesen, ein entsprechendes Delikt zu begehen, doch habe man ihn in der Schweiz nicht mehr einsetzen wollen, weil er zusammen D.____ an
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Grenze kontrolliert und letzterer verhaftet worden sei. C.____ habe vorgeschlagen, dass er mit I.____ wieder zurück nach Serbien reise. Der Berufungskläger habe es jedoch bevorzugt, sich nach Deutschland zu begeben, wo er sich auch zur Tatzeit aufgehalten habe. Er sei wieder in die Schweiz zurückgekehrt, als C.____ das ihm ausgeliehene Fahrzeug benötigt habe (act. S 413 ff.). In diesem Zusammenhang bringt der Berufungskläger vor, dass man Nachweise zu den Grenzübertritten hätte erhältlich machen und die Fahrten nach Deutschland mit den Standortdaten seines Mobiltelefons hätten belegt werden können, was jedoch angesichts des Zeitablaufs nun nicht mehr möglich sei. Das Strafgericht erachtet diese Sachverhaltsvariante in seinem Urteil vom 3. September 2021 nicht als glaubhaft. Es hält dem Berufungskläger vor, dass er weder den Ort seines Aufenthaltes in Deutschland noch die Namen seiner dortigen Gastgeber habe nennen können, obschon er sich offenbar daran erinnere (E. I.1.2, S. 4 des vorinstanzlichen Urteils). Das Ausbleiben entsprechender Angaben – was sich letztlich auf das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 Abs. 1 StPO) stützt – darf sich vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu Lasten des Berufungsklägers auswirken. Dieser bringt zu Recht vor, dass auch ein namentlich genannter Entlastungszeuge ihm kein glaubhaftes Alibi verschaffen würde, zumal nicht zu erwarten ist, dass jemand nach über 9 Jahren das genaue Datum eines Besuchs benennen könnte, soweit er sich überhaupt an dieses Ereignis erinnern würde. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die Randdaten von den Mobilfunkanbietern in Deutschland und der Schweiz bereits im September 2013 nicht bzw. nicht mehr hätten erhältlich gemacht werden können (E. I.1.2., S. 4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Dabei wird jedoch übersehen, dass sich Standortdaten auch aus dem Mobiltelefon selbst hätten herauslesen lassen. Dass das entsprechende Gerät zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung nicht mehr verfügbar war, darf dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Dasselbe gilt für die Erhebungen der Grenzkontrolle, welche angesichts des Zeitablaufs ebenfalls nicht mehr erhältlich gemacht werden können. 3.2.7. Beim vorinstanzlichen Beweisergebnis muss der Berufungskläger hinsichtlich seines Aufenthalts in Deutschland die Folgen einer Beweislosigkeit tragen, welche nicht von ihm zu verantworten, sondern allein durch die erhebliche und nicht nachvollziehbare Verzögerung der Verfahrenseröffnung entstanden ist. Die vorinstanzlichen Erwägungen verstossen diesbezüglich gegen die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO. Weiter ist festzuhalten, dass der vom Berufungskläger geschilderte Ablauf, den das Strafgericht als "nachgeschoben und nicht glaubhaft" qualifiziert (E. II.2.2.2, S. 14 des vorinstanzlichen Urteils), mehrfach durch Indizien gestützt wird. So hat E.____ anlässlich seiner Einvernahmen vom 18. Dezember 2019 (act. 2879) und 22. Januar 2020 (act. 2945) ausgesagt, dass er von C.____ mitten in der Nacht geweckt worden sei. Dieser habe ihn angefragt, ob er ihm helfen und mit ihm in die Schweiz reisen könne, weil eine Person, welche hätte mitfahren sollen, festgenommen worden sei. Diese offenbar kurzfristige Änderung der personellen Zusammensetzung spricht für die Aussagen des Berufungsklägers, wonach er im Zuge seiner Fahrt in die Schweiz mit D.____ an der Grenze angehalten und dieser dort verhaftet worden sei. Sodann reichte der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren vor Kantonsgericht das Schreiben eines Gerichts von Bosnien und Herzegovina ein, welches bestätigt, dass sich D.____ zwischen dem 15. und dem 25. November 2011 in Auslieferungshaft befand (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung vom 30. März 2022).
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Umstand, dass der Berufungskläger zunächst unvollständige und unzutreffende Angaben zu seinen Mittätern sowie den Modalitäten der Einreise machte, vermag bei dieser Ausgangslage die generelle Glaubhaftigkeit seiner Aussagen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht zu erschüttern. 3.2.8. Weiter folgt aus den Akten sowie den Aussagen der Tatbeteiligten, dass sich diese im Umfeld einer grösseren Gruppierung bewegten, welche Delikte in wechselnder personeller Zusammensetzung verübte. Vor diesem Hintergrund erscheint es durchaus plausibel, dass der Berufungskläger trotz seiner Anwesenheit in der Schweiz für die Beteiligung am angeklagten Delikt nicht vorgesehen wurde, zumal er im Zuge seiner Anreise mit D.____ an der Grenze kontrolliert worden war. Daraus folgt auch, dass zunächst eine Tatbeteiligung von D.____ anstelle jener von E.____ in Frage gekommen wäre. Sodann ist erstellt und unbestritten, dass der ebenfalls angereiste I.____ bereits einen Tag nach seiner Ankunft in Basel wieder zurück nach Serbien reiste und durch F.____ ersetzt wurde. Letzterer hielt sich nicht bei B.____ auf, sondern übernachtete bei anderen Personen. Auch reiste F.____, dessen Tatbeteiligung durch die Sicherstellung von DNA im Fluchtfahrzeug erstellt ist, alleine oder in Begleitung von Drittpersonen via Deutschland nach Serbien zurück. Sodann bestehen konkrete Hinweise darauf, dass F.____ im Tatzeitraum persönliche Kontakte zu weiteren Personen im Raum Basel pflegte (vgl. act. 1693 ff., 1707 ff., 1757 ff., 2017 ff., 2159, 2659, 2665, 2693, 2695, 2697, 2731, 2735, 2739, 2789, 2877, 2887, 2889, 2893, 3695 ff.). 3.2.9. Die Dritttäterhypothese hat das Strafgericht, für welches keine ernsthaften Zweifel daran bestanden, dass sich der Berufungskläger im Tatzeitraum in der Schweiz aufgehalten und an der angeklagten Tat mitgewirkt habe (vgl. E. II.2.2.2, S. 19 und 23 des vorinstanzlichen Urteils), nicht einlässlich geprüft. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass eine rechtskräftige Verurteilung möglicher Mittäter für die Beweiswürdigung auch dann keine Relevanz hat, wenn in den entsprechenden Urteilen allenfalls erwogen wird, eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers sei erstellt. Solche Erwägungen finden im Urteilsdispositiv keinen Niederschlag und haben insofern keine präjudizierende Wirkung. Weiter ist festzustellen, dass in Bezug auf die Fotoauswahlkonfrontation erwogen wurde, es erscheine "spekulativ" davon auszugehen, aus der direkten Gegenüberstellung mit dem Zeugen H.____ liessen sich für die Beweiswürdigung relevante Erkenntnisse gewinnen (E. I.1.2., S. 6 des vorinstanzlichen Urteils). Hier ist daran zu erinnern, dass alle mit dem Zeitablauf verbundenen Unsicherheiten, die von den Strafverfolgungsbehörden zu verantworten sind, bei der Beweiswürdigung nicht dem Berufungskläger angelastet werden dürfen. Der Zeuge H.____, der die flüchtigen Täter gesehen hat und auf dessen Angaben hin zwei Phantombilder erstellt wurden (vgl. act. 3993), konnte den Berufungskläger anlässlich der Fotoauswahlkonfrontation vom 8. Oktober 2020 nicht als typähnlich identifizieren (act. 3097 ff.). Gestützt auf eine vom Berufungskläger eingereichte Fotografie (act. 178.21) kann festgestellt werden, dass er sich zwischen dem Tatzeitpunkt im Jahr 2011 und seiner Verhaftung im Jahr 2020 (act. 701) äusserlich nicht wesentlich verändert hat. Das Argument des Strafgerichts, aus einer persönlichen Gegenüberstellung seien angesichts der verstrichenen Zeit keine relevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, erscheint daher nicht zulässig. Weiter ist festzustellen, dass sich aus den polizeilichen Berichten keine Täterbeschreibungen ergeben,
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht die konkrete Hinweise auf die Person des Berufungsklägers liefern würden (vgl. act. 3489 ff.). Insbesondere sind auf den erstellten Phantombildern (act. 3991 ff.) keine Ähnlichkeiten festzustellen. Auch B.____ – dessen Aussagen gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen das zentrale Beweismittel für den Schuldspruch darstellen – konnte anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 7. Oktober 2020 zwischen den Phantombildern der Täterschaft und den von ihm beherbergten Personen keine Übereinstimmungen erkennen (act. 3085 ff.). Schliesslich ist zu erwägen, dass im Rahmen der Strafuntersuchung die Videoaufnahme der G.____-Tankstelle, welche die drei flüchtigen Täter zeigen soll, aus unerfindlichen Gründen vernichtet wurde und somit keinen Eingang in die Verfahrensakten gefunden hat (vgl. act. 3669 ff.). Selbst wenn auf diesen Aufnahmen keine Gesichter erkennbar gewesen wären, hätte die Analyse von Statur und Körpergrösse konkrete Hinweise auf die Täterschaft liefern können. Auch die Vorinstanz erwägt an sich zutreffend, dass diesbezüglich von der für den Berufungskläger günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen sei (E. I.1.2., S. 5 des vorinstanzlichen Urteils), doch wird im Ergebnis den vorstehend dargelegten Umständen zu wenig Rechnung getragen, was mit der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu vereinbaren ist. Angesichts der Vielzahl von Indizien, welche für eine Dritttäterschaft sprechen, kann vorliegend allein gestützt auf die Tatsache, dass sich der Berufungskläger im Tatzeitraum teilweise in Basel bei B.____ aufgehalten hat, nicht auf seine Beteiligung am angeklagten Delikt geschlossen werden. 3.2.10. Weiter ist zu erwägen, dass die Annahme der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sowie des Strafgerichts, die Täter seien entsprechend den Aussagen der beteiligten Personen am Abend des 24. November 2011 und somit zeitnah zur Deliktsverübung nach Serbien abgereist (vgl. E. II.2.2.2, S. 21 des vorinstanzlichen Urteils), mit einer SMS in eklatantem Widerspruch steht, welche B.____ am 25. November 2011 um 8:55 Uhr an seinen Vater schickte (act. 1889) und worin er ausführte, dass sie bald über Italien losfahren würden. Ausserdem folgt aus den polizeilich ermittelten Reisedaten, dass C.____, E.____, B.____ und der Berufungskläger am 26. November 2011 von Kroatien nach Serbien einreisten (act. 2503). An diesem Tag fand in Belgrad um 18:00 Uhr ein Fussballspiel zwischen Roter Stern Belgrad und Partizan Belgrad statt (vgl. <www.weltfussball.com/alle_spiele/srb-super-liga-2010-2011>). Diese objektiven Beweismittel werden im vorinstanzlichen Urteil nur unzureichend berücksichtigt. Gestützt darauf muss davon ausgegangen werden, dass die Rückreise nach Serbien nicht überstürzt am Tag des Raubüberfalls vom 24. November 2011, sondern erst am Folgetag angetreten wurde. Unter diesen Umständen wäre dem Berufungskläger ohne Weiteres genügend Zeit geblieben, auf Mitteilung von C.____ hin mit dem ausgeliehenen Fahrzeug von Deutschland nach Basel zurückzukehren. Diese Sachverhaltsvariante erscheint plausibel, zumal F.____ autonom abreiste und daher ein zweites Fahrzeug benötigt wurde. Weiter bringt der Berufungskläger vor, er habe in Deutschland auf einem Weihnachtsmarkt zwei gleiche Kappen für sich und seine Frau gekauft, wobei er eine solche bei seiner Rückkehr in die Wohnung von B.____ getragen habe (act. 3033). Diese Aussage wird sowohl durch die Depositionen von C.____ als auch von E.____ gestützt. Ersterer führte aus, man habe bei der Rückkehr in die Wohnung von B.____ gelacht (act. 2739) und der Berufungskläger habe eine "Bommelmütze" getragen (act. 2745). Letzterer gab zu Protokoll, dass sich der Berufungskläger eine "Kappe mit irgendeinem Kitsch oben drauf" gekauft (act. 2891) bzw. eine "buntgestrickte Mutze" getragen habe und sie deswe-
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen gelacht hätten (act. 2957). Die Sachverhaltsvariante, wonach der Berufungskläger, nachdem er einen Raubüberfall verübt hatte, mit einem gestohlenen Auto verunfallt war, zu Fuss flüchten und davon ausgehen musste, dass grossflächig nach ihm gefahndet wird, vor der Rückkehr in die Wohnung von B.____ die Innenstadt von Basel aufsuchte, wo er für sich und seine Frau eine lustige Mütze kaufte, erscheint im Vergleich zur geschilderten Anreise aus Deutschland klarerweise nicht als überwiegend wahrscheinlich. 3.2.11. Schliesslich kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Verurteilung selbst bei Annahme der Verwertbarkeit sämtlicher Aussagen nicht vor Bundesrecht standhalten würde. Das Strafgericht erachtet die Depositionen von B.____ "um das Rahmengeschehen rund um die Beherbergung, die gemeinsame Abreise nach Belgrad und die Rückkehr in die Schweiz" als zentral, wobei dieses Geschehen "im Grossen und Ganzen konstant" geschildert worden sei. Einzelne Ungenauigkeiten und Widersprüche führten "mitnichten dazu", die Aussagen von B.____ grundsätzlich als unglaubwürdig "abzustempeln" (E. II.2.1, S. 10 und 12 des vorinstanzlichen Urteils). B.____ machte wiederholt Angaben zu einer möglichen Auskundschaftung des Tatortes in Y.____. In der ersten Einvernahme vom 17. September 2013 sagte er als beschuldigte Person aus, er sei etwa am vierten Tag des Aufenthalts von einem seiner Gäste gefragt worden, ob er ihnen den Weg nach Y.____ zeigen könne. In der Folge seien zwei Personen mit ihm zusammen nach Y.____ gefahren, während die anderen beiden in die Stadt gegangen seien. Einer der Begleiter habe schliesslich gesagt, B.____ und der zweite Kollege sollten sich wieder nach Basel begeben und er würde sich ein bisschen in Y.____ umsehen (act. 2575 f.). Am 25. September 2013 gab B.____ als beschuldigte Person zu Protokoll, dass sie in Y.____ ausgestiegen seien und der Berufungskläger ihn sowie E.____ gebeten habe, zu warten. Sie hätten daher im Coop ein Sandwich gekauft und dieses gegessen. Nach einer gewissen Zeit sei der Berufungskläger zurückgekehrt. Die früheren Aussagen seien nicht korrekt gewesen, vielmehr habe sich der Berufungskläger im Anschluss an die Fahrt nach Y.____ in die Stadt Basel begeben, während er und E.____ in die Wohnung zurückgekehrt seien (act. 2653). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit C.____ vom 30. November 2017 sagte B.____ als Zeuge aus, dass er mit E.____ und dem Berufungskläger nach Y.____ gefahren sei. Dort seien diese beiden Personen ausgestiegen und er selber sei wieder nach Hause gefahren (act. 2861). Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit E.____ vom 22. Januar 2020 führte B.____ als Zeuge aus, er habe seinen Gästen lediglich erklärt, wie sie bis zum Bahnhof SBB in Basel und dann mit dem Tram weiter nach Y.____ kommen würden. Auf Vorhalt seiner früheren Depositionen gab er zu Protokoll, er könne sich nicht daran erinnern, selbst in Y.____ gewesen zu sein (act. 2947 f.). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 1. September 2020 sagte B.____ aus, ihm sei "das Ganze nicht mehr präsent im Kopf" (act. 3037). Vor Strafgericht gab er schliesslich zu Protokoll, dass er selbst in Y.____ gewesen sei, jedoch nicht mehr wisse, wer dabei gewesen sei. Vielleicht habe er "das letzte Mal" einen falschen Namen genannt (act. S 427). Diese höchst widersprüchlichen Aussagen zur möglichen Besichtigung des Tatortes bilden für die Vorinstanz im Ergebnis das Fundament des Schuldspruches, was indes nicht haltbar erscheint. Abgesehen davon sind in casu weder belastende Aussagen noch irgendwelche objektive Beweismittel ersichtlich, die eine konkrete Mitwirkung des Berufungsklägers am Raubüberfall vom 24. November 2011 nahelegen würden.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Selbst die Staatsanwaltschaft führte in ihrem Parteivortrag vor den Schranken des Strafgerichts bezeichnenderweise aus, dass es in Gesamtbetrachtung der vorliegenden Erkenntnisse "keine eigentlichen Beweise" für die Tatbeteiligung des Berufungsklägers gebe. Jedoch sei die Indizienkette "als hinlänglich untermauert und als ausreichend geschlossen" anzusehen (act. S 443). Diesbezüglich ist indes zu konstatieren, dass die Aussagen von B.____ zum Rahmengeschehen – welche auch hinsichtlich der Modalitäten der Anreise, der Beherbergung und der Rückfahrt nach Serbien namhafte Inkonsistenzen aufweisen – keinesfalls als alleinige Grundlage für einen Schuldspruch herangezogen werden können. Aus dem Umstand, dass sich der Berufungskläger zugestandenermassen an anderen Raubüberfällen beteiligt hat und im Tatzeitraum mindestens teilweise im Raum Basel anwesend war, lässt sich nicht auf eine Beteiligung am angeklagten Delikt schliessen. Weitere Umstände, aus welchen sich eine geschlossene Indizienkette bilden könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil sieht man sich mit einer Vielzahl von Indizien konfrontiert, die den Berufungskläger entlasten. Diese bleiben im vorinstanzlichen Urteil jedoch entweder gänzlich unbeachtet oder sie werden mit Verweis auf die Aussagewürdigung als nicht massgeblich erachtet, was mit Art. 6 Abs. 2 StPO sowie Art. 10 Abs. 3 StPO nicht zu vereinbaren ist. 3.2.12. Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass sowohl die Strafuntersuchung als auch das vorinstanzliche Urteil die rechtsstaatlichen Vorgaben von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 147 StPO nicht hinreichend beachtet haben. Mit der erheblich verzögerten Einleitung der Strafuntersuchung wurde die wirksame Ausübung des Konfrontationsrechts vereitelt. Sodann steht die Beweiswürdigung des Strafgerichts mit den Grundsätzen von Art. 6 Abs. 2 StPO sowie Art. 10 Abs. 3 StPO nicht im Einklang, weil sie im Ergebnis dem Berufungskläger die Folgen einer Beweislosigkeit anlastet, die er selbst nicht zu verantworten hat, und den aktenkundigen entlastenden Umständen zu wenig Rechnung trägt. Selbst wenn von einer generellen Verwertbarkeit der Aussagen von B.____ und der weiteren Tatverdächtigen auszugehen wäre, vermöchten diese vorliegend eine Beteiligung des Berufungsklägers an der angeklagten Tat nicht hinreichend nachzuweisen. Daher ist der vorinstanzliche Schuldspruch in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage des Raubes freizusprechen. III. Genugtuung 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Diese Entschädigung bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill und orientiert sich an der Genugtuung nach Art. 431 StPO. Sie setzt aber keine rechtswidrige Zwangsmassnahme voraus, sondern gewährt den Anspruch schon aufgrund der Tatsache, dass ein Freispruch bzw. eine Einstellungsverfügung erfolgt, auch wenn die Zwangsmassnahme im Zeitpunkt, als sie ausgesprochen wurde, gerechtfertigt war. Die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche in Folge eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens sind von Amtes wegen zu prüfen. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung sind die Dauer und Um-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht stände der Persönlichkeitsverletzung, insbesondere der Verhaftung massgebend. Zu berücksichtigen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation und die Belastung durch das Verfahren (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429 N 26 ff., m.w.H.). Die Festlegung der Genugtuungshöhe beruht auf richterlichem Ermessen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Genugtuung zweistufig vorzugehen (BGer Urteil 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Zunächst ist die Grössenordnung des Anspruchs zu ermitteln. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Haft von mehreren Monaten ist der Tagessatz in der Regel zu senken (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 429 N 7a; BGer Urteile 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013, E. 3.5.). In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob sich in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigt, wozu namentlich die Schwere des Tatverdachts gehört, dem eine Person ausgesetzt war, sowie die Dauer des Freiheitsentzugs und die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., Bern 2020, N 2341; BGer Urteile 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019, E. 1.2.2 und 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2). Die Genugtuung ist nach der Rechtsprechung ab dem Tag des schädigenden Ereignisses zu verzinsen. Der Zins bildet Teil der Genugtuung, denn diese soll der geschädigten Person unabhängig von der Länge des Verfahrens bis zur endgültigen Festlegung der Genugtuungssumme bzw. bis zur Zahlung in vollem Betrag zur Verfügung stehen. Er soll die vorenthaltene Nutzung des Kapitals für die Zeit zwischen der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers und der Zahlung ausgleichen. Der Zinssatz beträgt gemäss Art. 73 OR 5% (vgl. dazu BGer Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021, E. 3.2.1, m.w.H.). Die Genugtuung ist schliesslich nicht mit einem pauschal inkludierten Zins zuzusprechen, sondern der zugesprochene Zins ist im Entscheid separat auszuweisen (BGer Urteil 6B_534/2018 vom 21. Februar 2019, E. 4.2). 2. Der Berufungskläger befand sich als Folge des vorliegenden Verfahrens für insgesamt 259 Tage (vom 22. Juni 2020 bis zum 27. November 2020 [158 Tage] sowie vom 3. August 2021 bis zum 12. November 2021 [101 Tage]) in Auslieferungshaft. Die hiermit erlittene immaterielle Unbill wird durch den Umstand relativiert, dass sich der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Auslieferung bereits im Strafvollzug in Griechenland befand. Somit erscheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 100.– pro Tag der Inhaftierung angemessen, womit sich die Genugtuung, welche dem Berufungskläger zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen ist, auf insgesamt Fr. 25'900.– beläuft. Sie wird nach Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf das seitens der amtlichen Verteidigung bezeichnete Konto überwiesen. 3. Im kantonsgerichtlichen Urteilsdispositiv, welches den Parteien im Anschluss an die Urteilsberatung zugestellt wurde, hat die Verzinsung des Genugtuungsanspruchs – welcher gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO von Amtes wegen zu prüfen ist – keinen Eingang in Ziffer 6b des neu gefassten Dispositivs gefunden. Dieses redaktionelle Versehen ist mit vorliegendem Urteil
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu korrigieren, womit dem Berufungskläger die Genugtuung zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Juni 2020 zugesprochen wird. IV. Kosten 1. Erstinstanzliches Verfahren Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Kostenfolgen (Ziffern 5 und 6) in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben und neu zu fällen (Art. 408 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'243.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'475.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Staates. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'007.70 wird aus der Gerichtskasse entrichtet, ohne dass der Beschuldigte verpflichtet wird, dem Staat diese Kosten zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 2. Verfahrenskosten des Kantonsgerichts Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Zufolge Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gehen die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– sowie Auslagen von Fr. 500.– (§ 12 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31), zu Lasten des Staates. 3. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 3.1. Vorliegend wurde dem Berufungskläger mit präsidialer Verfügung vom 6. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung mit Advokatin Patricia Jenny für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. 3.2. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Vertretung müssen in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu ersetzen (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 429, N 16). Es sind alle angemessenen Aufwendungen zur wirkungsvollen Ausübung des Mandats zu entschädigen, wobei nur jene Bemühungen umfasst werden, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die verhältnismässig und notwendig sind (RUCKSTUHL, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 135, N. 3; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 135, N 6). Sekretariatsarbeiten und anwaltliche Kürzestaufwände werden nicht vergütet (LIEBER, a.a.O., Art. 135, N 4). Gemäss § 2 und 3 der Tarifordnung für die Anwältinnen und
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwälte (TO, SGS 178.112) bestimmt sich die Parteientschädigung im Strafverfahren nach dem Zeitaufwand, wobei je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung sowie der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der vertretenen Person ein Honorar von Fr. 200.– bis Fr. 350.– pro Stunde zu entrichten ist. Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar Fr. 200.– pro Stunde. Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes zu berechnen. 3.3. Mit Honorarnote vom 18. Mai 2022 weist die amtliche Verteidigerin einen dem Umfang und der Komplexität des Verfahrens angemessenen Aufwand von insgesamt 36.84 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– sowie Auslagen im Betrag von total CHF 570.55 aus. Daraus resultiert ein Honorar von CHF 7'409.80, welches Advokatin Patricia Jenny zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 570.55) aus der Staatskasse zu entrichten ist.
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. September 2021, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird des Raubs schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr und 6 Monate unbedingt, unter Anrechnung der bis heute ausgestandenen (temporären) Auslieferungshaft von insgesamt 189 Tagen (22. Juni 2020 bis 27. November 2020, 158 Tage, sowie 3. August 2021 bis 3. September 2021, 31 Tage), bei einer Probezeit von 5 Jahren für den bedingten Teil der Strafe,
in Anwendung von aArt. 140 Ziff. 1 al. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB.
2. A.____ wird von der Anklage des Diebstahls freigesprochen. 3. Das beschlagnahmte Navigationsgerät «Garmin Nüvi» (G 69583) geht zurück an die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft; dies zur Verwendung im noch hängigen Verfahren gegen den (Mit-)Beschuldigten F.____.
4. Die Zivilforderung der X.____ GmbH in Höhe von Fr. 500.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
Die Zivilforderung von K.____ wird mangels Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Die (unbezifferte) Zivilforderung von L.____ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abgewiesen.
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'243.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'475.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00. Die Kosten der temporären Auslieferung sowie die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates.
6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'007.70 (Fr. 19'130.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 10'877.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung und 7.7% Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). (…)"
wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 5 und 6 wie folgt abgeändert:
1. A.____ wird von der Anklage des Raubes freigesprochen. (…)
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 31'243.90, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1'475.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.00, sowie die Kosten der temporären Auslieferung und die Kosten für die Übersetzung gehen zu Lasten des Staates.
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6a. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 30'007.70 (Fr. 19'130.00 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 10'877.70 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen, Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung und 7.7% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.
6b. A.____ wird gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die in der Schweiz ausgestandene Auslieferungshaft von insgesamt 259 Tagen (22. Juni 2020 bis 27. November 2020, 158 Tage, sowie 3. August 2021 bis 12. November 2021, 101 Tage) eine Genugtuung im Betrag von Fr. 25'900.–, zuzüglich Zins von 5% seit dem 22. Juni 2020, zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Genugtuung wird nach Rechtskraft des vorstehenden Urteils auf das seitens der amtlichen Verteidigung bezeichnete Konto überwiesen. (…)
Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt.
II. Auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird nicht eingetreten.
III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'000.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 7'500.– sowie Auslagen von Fr. 500.–, gehen zu Lasten des Staates.
IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Patricia Jenny, ein Honorar von Fr. 7'409.80 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 570.55, insgesamt somit Fr. 7'980.35, aus der Gerichtskasse entrichtet.
V. (Mitteilungen)
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Bryan Smith
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.