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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.04.2022 460 21 231 (460 2021 231)

April 26, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,714 words·~44 min·2

Summary

Schwere Körperverletzung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. April 2022 (460 21 231) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Schwere Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, Aufenthaltsort unbekannt, Privatkläger B.____, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, Steinentorstrasse 13, Postfach 223, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2021

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 19. August 2021 (300 20 132) erklärte die Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) den Beschuldigten C.____ der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung des vom 24. bis zum 27. September 2018 ausgestandenen Freiheitsentzugs von drei Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag im Falle ihrer schuldhaften Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 1.a). Das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung wurde mangels Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1.b). Weiter wurde der Beschuldigte für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann wurde C.____ dazu verurteilt, A.____ (nachfolgend: Privatkläger) eine Genugtuung von CHF 5'000.– zu bezahlen, während die Genugtuungsmehrforderung und die Schadenersatzforderung des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziffer 3a). Überdies wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, B.____ (nachfolgend: Privatklägerin) einen Betrag von CHF 20'606.90 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3.b). Hinsichtlich der o/e-Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheides sowie der nachfolgenden Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das vorgenannte Urteilsdispositiv meldete C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, am 31. August 2021 Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 5. Oktober 2021 zugestellt wurde. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 erklärte C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli (nachfolgend: Berufungskläger), beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. August 2021. Er beantragte, das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung aufzuheben und der Berufungskläger der einfachen Körperverletzung für schuldig zu erklären sowie zu verurteilen (Ziffer 1), der Berufungskläger sei von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung freizusprechen (Ziffern 2 und 3), es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Ziffer 5), der Berufungskläger sei von der Pflicht zur Bezahlung einer Genugtuung an den Privatkläger freizusprechen (Ziffer 6), die Schadenersatzforderung der B.____ sei auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 7), die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien vollumfänglich durch den Staat zu tragen (Ziffer 8), dem Berufungskläger seien eine angemessene Genugtuung und Schadenersatz zuzusprechen (Ziffer 9), alles unter o/e-Kostenfolge (Ziffer 11). Hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Beschimpfung wurde das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 19. August 2021 explizit nicht angefochten (Ziffer 4). Weiter wurde begehrt, dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung auch für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zu bewilligen (Ziffer 10). Schliesslich wurden die Verfahrensanträge gestellt, der Berufungsklä-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger, der Privatkläger, die Vermieter D.____ und E.____ sowie die Nachbarn, Herr und Frau F.____, seien zur kantonsgerichtlichen Verhandlung vorzuladen und zu befragen. D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 15. November 2021 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Weiter wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. E. Am 17. Januar 2022 reichte der Berufungskläger innert erstreckter Frist seine Berufungsbegründung ein, worin er neu begehrte, es sei das Verfahren einzustellen und er sei eventualiter von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen (Ziffer 1). Weiter wurden die Eventualbegehren gestellt, die Strafe wegen versuchter Nötigung sei zu mildern (Ziffer 3) und es sei für die mehrfache Drohung eine bedingte Geldstrafe auszufällen (Ziffer 4). Im Übrigen wurde an den mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 gestellten Anträgen festgehalten. F. Die Staatsanwaltschaft erstattete am 16. Februar 2022 eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022, worin sie beantrage, die Berufung sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Weiter wurde begehrt, den Verfahrensantrag betreffend Befragung des Berufungsklägers gutzuheissen, während die weiteren Verfahrensanträge abzuweisen seien. G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Februar 2022 wurden die Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien der Privatkläger, D.____, E.____ sowie Herr und Frau F.____ vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Der Antrag auf Befragung des Berufungsklägers wurde demgegenüber gutgeheissen. Dem Beschuldigten wurde sodann eine Frist gesetzt, um ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben, und der Schriftenwechsel wurde geschlossen. H. Am 8. März 2022 reichte der Berufungskläger ein Schreiben ein, worin er seinen Antrag auf persönliche Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts zurückzog und um Dispensation von der Berufungsverhandlung ersuchte. Zugleich bezeichnete er das Büro seiner Verteidigung als Zustelldomizil. I. Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde die vorgenannte Eingabe des Berufungsklägers den übrigen Parteien zugestellt, und der Berufungskläger vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert. Zugleich wurde dem Berufungskläger und der Staatsanwaltschaft eine Frist bis zum 25. März angesetzt, um sich zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zu äussern. J. Mit Eingaben vom 15. März 2022 und 18. März 2022 teilten die Staatsanwaltschaft und der Berufungskläger mit, dass sie keine Einwände gegen die Durchführung des schriftlichen Verfahrens haben. K. Am 6. April 2022 reichte der amtliche Verteidiger seine Honorarnote ein.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Anlässlich seiner Sitzung vom 26. April 2022 fällt das Kantonsgericht das vorliegende Berufungsurteil. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. 2.1. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 19. August 2021 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 31. August 2021 (Berufungsanmeldung) und 25. Oktober 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). 2.2. Mit Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 wird beantragt, es sei das Verfahren einzustellen und der Berufungskläger eventualiter von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen (Ziffer 1). Weiter werden die Eventualbegehren gestellt, die Strafe wegen versuchter Nötigung sei zu mildern (Ziffer 3) und es sei für die mehrfache Drohung eine bedingte Geldstrafe auszufällen (Ziffer 4). Diese Anträge wurden in der Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 nicht gestellt. Die Berufung kann im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 399 N 6). Auf Ziffer 1 der vorgenannten Anträge ist daher nicht einzutreten. Der Berufungskläger hat mit seinem Ersuchen um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und dem Rückzug seiner Beweisanträge (vgl. nachstehende E. II.3.1.2) zum Ausdruck gebracht, dass er hinsichtlich der Durchführung weiterer Konfrontationen und Einvernahmen auf die Ausübung seiner Parteirechte verzichtet. Demzufolge erübrigt sich auch die Frage nach der Erforderlichkeit einer Schlusseinvernahme, womit bezüglich der Begehren, das Verfahren sei gemäss 329 Abs. 4

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO einzustellen oder gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft zurück zu weisen (vgl. Berufungsbegründung, S. 6), überdies kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben ist. Weiter ist diesbezüglich festzuhalten, dass Art. 317 StPO betreffend Schlusseinvernahme eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt (vgl. STEINER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 317 N 5), und der Berufungskläger sowohl im Vorverfahren wie auch im Hauptverfahren mehrfach die Gelegenheit hatte, zur Anklage Stellung zu nehmen. Schliesslich folgt aus den Akten (act. 63 ff.), dass sich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. November 2019 darum bemühte, mit dem Berufungskläger eine Schlusseinvernahme durchzuführen, worauf dieser aber letztlich verzichtete, indem er den Einvernahmetermin vom 17. Dezember 2019 "aus familiären und organisatorischen Gründen" kurzfristig absagte (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2019). Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2020 ergibt sich des Weiteren, dass der Verteidiger mitgeteilt hat, sein Mandant habe auf seine Anfrage betreffend Verfügbarkeit für eine Einvernahme nicht mehr reagiert. Die Eventualbegehren gemäss den Ziffern 3 und 4 der Berufungsbegründung sind nicht als Ausdehnung der Berufung zu qualifizieren und mithin zulässig. Sie erscheinen indessen nicht erforderlich, weil für die Strafzumessung ohnehin die Offizialmaxime gilt. Auf Ziffer 5 der Anträge gemäss Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022, wonach die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 1.b des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen sei, ist ebenfalls nicht einzutreten. Diesbezüglich besteht kein Feststellungsinteresse, zumal sich die Rechtskraft der nicht angefochtenen Dispositivziffern unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. Art. 404 Abs. 1 i.V.m. Art. 437 Abs. 1 StPO). Hier steht es dem Berufungskläger offen, sich die Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils bescheinigen zu lassen (Art. 438 StPO). 2.3. Im Übrigen sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, so dass auf die Berufung – mit Ausnahme der vorstehend (E. I.2.2) genannten Begehren – eingetreten werden kann. II. Materielles 1. Allgemeines (…) 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…) 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. 3.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 3.1.2. Der Berufungskläger hat mit Eingabe vom 8. März 2022 seinen Beweisantrag auf persönliche Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts zurückgezogen. Indem er mit weiterer Eingabe vom 18. März 2022 auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtete, wurden auch die mit Berufungserklärung vom 25. Oktober 2021 gestellten Beweisanträge, wonach im Berufungsverfahren der Privatkläger und weitere Zeugen zu befragen seien, konkludent zurückgezogen. Die entsprechenden Beweiserhebungen erscheinen zur Beurteilung der vorliegenden Berufung auch nicht objektiv erforderlich, wobei diesbezüglich auf die Begründung der kantonsgerichtlichen Verfügungen vom 21. Februar 2022 und 10. März 2022 verwiesen werden kann. 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht bestreitet der Berufungskläger, er habe mehrfach gegen den Kopf des Privatklägers geschlagen. Die Vorinstanz stelle diesbezüglich zu Unrecht auf die Aussagen von G.____ ab, welche zum Zeitpunkt des Vorfalls unter dem Einfluss von Alkohol und Betäubungsmitteln gestanden habe. Überdies seien Motive für eine Falschbelastung ihres Ex- Freundes ersichtlich. Weiter sei davon auszugehen, dass die festgestellten Verletzungen schon bei einer vergleichsweise geringen Krafteinwirkung entstehen könnten. 3.2.2. Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 9. Januar 2019 (act. 629 ff.) folgt, dass beim Privatkläger eine 2 cm lange Quetschrisswunde an der linken Schläfe, eine Augapfelprellung sowie eine komplexe Fraktur des Mittelgesichts diagnostiziert wurden. Knochendefekte wurden in der vorderen und seitlichen Wand der linken Oberkieferhöhle, im linken Jochbogen sowie in der seitlichen und unteren Seite der knöchernen Augenhöhle links festgestellt. Solch komplexe, mehrfache Knochenbrüche sind gemäss Gutachten eher die Folge mehrfacher Gewalteinwirkung, weshalb eine Anzahl von zwei bis drei Faustschlägen aus rechtsmedizinischer Sicht plausibel erscheine (vgl. act. 653). Weiter findet sich in den Akten eine Fotografie der rechten Hand des Berufungsklägers, welche eine Schürfung der Knöchel sowie eine Schwellung des Handrückens zeigt (act. 733). Die Verletzungsbil-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der im Gesicht des Privatklägers sowie an der Hand des Berufungsklägers sprechen objektiv für eine mehrfache und erhebliche Gewalteinwirkung. 3.2.3. Diese objektiven Indizien werden durch die tatzeitnahen Aussagen von G.____, welche sie im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 24. September 2018 tätigte, gestützt. Demnach habe sich der Berufungskläger im Zusammenhang mit einer verbalen Auseinandersetzung dem auf der Couch sitzenden Privatkläger genähert und ihm ohne Vorwarnung mit der rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Danach sei das Gesicht des Privatklägers voller Blut gewesen. Der zweite Schlag sei ebenfalls mit der rechten Faust auf die gleiche Stelle erfolgt. Der dritte Faustschlag sei etwas zögerlich und nicht mehr genau platziert gewesen. Dies erklärte G.____ mit dem Umstand, dass sie den Berufungskläger zwischen dem zweiten und dritten Schlag am T-Shirt zurückgezogen habe (act. 789 f.). Anlässlich der Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 gab G.____ zu Protokoll, dass eine Diskussion zwischen dem Privatkläger und dem Berufungskläger "eskaliert" sei, wobei letzterer dem ersteren plötzlich mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Der Privatkläger sei zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa gesessen. Der Berufungskläger habe ein zweites Mal zugeschlagen, wobei der Kopf des Privatklägers hin und her geschleudert worden sei. Als der Berufungskläger noch einmal zum Schlag ausgeholt habe, sei G.____ dazwischen gegangen und habe damit erreichen können, dass der Privatkläger nicht noch ein drittes Mal mit voller Wucht ins Gesicht geschlagen worden sei (act. 929). 3.2.4. Angesichts des medizinisch festgestellten Verletzungsbildes sowie der glaubhaften, konsistenten und widerspruchsfreien Depositionen von G.____ kann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.1.1 des vorinstanzlichen Urteils) davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger vom Berufungskläger mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass G.____ den von ihr miterlebten Vorgang zum Nachteil des Berufungsklägers erschwerend schilderte oder ihre Wahrnehmung in Bezug auf diesen Geschehensablauf durch den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln getrübt war. Entgegen der Darstellung des Berufungsklägers ist somit hinsichtlich der Anzahl Schläge nicht "in dubio pro reo" auf seine eigene Schilderung der Tatsachen abzustellen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Die Vorinstanz hat die Tatbestandsvoraussetzungen der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit Hinweis auf die Lehre und Praxis zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (E. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteils). 4.1.2. Der Berufungskläger macht geltend, hinsichtlich der qualifizierenden Merkmale der schweren Körperverletzung sei der Anklagegrundsatz nicht gewahrt. Aus dem Akkusationsprinzip folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 Abs. 1 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Die Anklageschrift bezeichnet die der beschuldigten Person vorgeworfenen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die angeklagte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). Aus der Anklageschrift vom 14. Mai 2020 (S. 2, Ziffer 1) ist ersichtlich, dass der Privatkläger als Folge von zwei oder drei kräftigen Faustschlägen eine Rissquetschwunde an der linken Schläfe, eine Prellung des linken Augapfels und eine komplexe Fraktur des linken Mittelgesichts erlitten hat. Daraus folgt, dass der Berufungskläger mehrfach in die Region des linken Auges schlug, wobei aus den geschilderten Verletzungen ohne weiteres auf das Risiko einer bleibenden Schädigung der Sehkraft zu schliessen ist. Damit sind die objektiven Voraussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in der Anklageschrift hinreichend umschrieben. 4.1.3. Weiter wirft die Anklage dem Berufungskläger vor, er habe dem Privatkläger wissentlich und willentlich unvermittelt zwei oder drei kräftige Faustschläge mit der rechten Hand ins Gesicht versetzt, wobei er die Verursachung von schweren Verletzungen für möglich gehalten und zumindest billigend in Kauf genommen habe (Anklageschrift vom 14. Mai 2020, S. 2, Ziffer 1). Der Berufungskläger macht seinerseits geltend, dass in casu die Voraussetzungen für die Annahme einer versuchten schweren Körperverletzung nicht erfüllt seien. Mit verschiedenen Verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis wird sinngemäss vorgebracht, die Inkaufnahme schwerer Schädigungsfolgen könne bei Faustschlägen gegen den Kopf nur dort angenommen werden, wo besondere Umstände – wie das Risiko eines unkontrollierten Sturzes – gegeben seien, was vorliegend nicht zutreffe. 4.1.4. Hinsichtlich des Risikos einer schweren Körperverletzung hat das Bundesgericht wiederholt erwogen, dass es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers handelt und dass Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, gravierende Folgen nach sich ziehen können. Für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchen schweren Körperverletzung wird nicht grundsätzlich vorausgesetzt, dass neben Schlägen oder Tritten gegen den Kopf des Opfers ein aggravierendes Moment hinzutreten muss (etwa eine besondere Heftigkeit, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung durch mehrere Personen). Für die rechtliche Würdigung sind die effektiv erlittenen Verletzungen ohne Bedeutung. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach auch nicht, wie intensiv die Einwirkung tatsächlich gewesen ist, sondern was für Folgen der Täter aufgrund seines Verhaltens für möglich gehalten und in Kauf genommen hat. Wenn unkontrolliert und mehrfach gegen den Kopf des Opfers geschlagen wird, drängt sich das Risiko einer gravierenden Schädigung regelmässig als derart wahrscheinlich auf, dass das Verhalten des Täters vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. In solchen

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Situationen wird das Ausbleiben der schweren Verletzungen lediglich dem Zufall überlassen (vgl. BGer Urteil 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016, E. 3 und 4, m.w.H.). 4.1.5. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger mit der Faust wiederholt die Region des linken Auges traktierte, wobei das Verletzungsbild am Kopf des Opfers sowie an der Hand des Täters für eine erhebliche Wucht der Schläge spricht. Unter diesen Umständen hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten die Verursachung bleibender Schäden am Auge in Kauf genommen habe, namentlich eine schwere Beeinträchtigung der Funktion oder einen völligen Funktionsverlust (vgl. S. 7, E. II.1.2 des vorinstanzlichen Urteils). Das sitzende und völlig unvermittelt angegriffene Opfer verfügte vorliegend über keine Abwehrmöglichkeiten, die Faustschläge erfolgten mehrfach auf die gleiche Stelle, und das vom Berufungskläger geschaffene Risiko war vorliegend angesichts der Anzahl sowie der Heftigkeit seiner Schläge nicht kontrollierbar. In dieser Situation war das Ausbleiben von schweren Verletzungen am Auge einzig dem Zufall überlassen. Damit ist die Tatbestandsvariante des Unbrauchbar-Machens bzw. der schweren Schädigung eines wichtigen Organs in subjektiver Hinsicht erfüllt. Die Berufung erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet, und sie ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung abzuweisen. 4.2. 4.2.1. Mit Bezug auf die Anklage wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung kann vorab ebenfalls auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (E. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). 4.2.2. Auch hier beanstandet der Berufungskläger im Hauptstandpunkt die vorinstanzliche Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der angeklagten Delikte. Insbesondere stellt er die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit in Frage. Die aktenkundigen Textnachrichten (vgl. act. 129, 131, 133, 137, 141, 143, 183) seien vom Berufungskläger im Rahmen eines Wechselspiels aus verschiedenen Gefühlsausbrüchen wie Mitgefühl, Verständnis, Drohungen, Verzweiflung, Beschimpfungen und Traurigkeit verfasst worden. Zumal er diese nachweislich an seine Ex-Freundin, G.____, verschickt habe, sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass der Privatkläger davon Kenntnis erhalte. Auch habe die direkt angesprochene Ex- Freundin selber keine Anzeige erstattet, was gegen die drohende Wirkung der Äusserungen des Berufungsklägers spreche. Die ernsthafte Ausführung der in den Textnachrichten geschilderten Sachverhalte sei zu keinem Zeitpunkt zu erwarten gewesen, zumal dies dem üblichen Umgangston innerhalb der Wohngemeinschaft entsprochen habe. G.____ und der Privatkläger hätten sich ausserdem widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits eine finanzielle Unterstützung vom Berufungskläger forderten und zugleich behaupteten, sie hätten Angst vor ihm. Letztlich seien beide Personen auch in die gemeinsame Wohnung zurückgekehrt. Dem Berufungskläger sei nicht bewusst gewesen, was er jeweils anlässlich eines emotionalen Ausbruchs geschrieben habe. Im Gesamtkontext habe er nicht damit rechnen müssen, dass seine Nachrichten die Adressaten in Angst und Schrecken versetzen würden. Schliesslich habe der Beru-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger aufrichtige Reue und Scham für sein Verhalten gezeigt. Er habe sich nach dem Vorfall selbst und freiwillig zur Polizei begeben und den Vorfall gemeldet. 4.2.3. Mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. II.2) kann festgestellt werden, dass die vom Berufungskläger geäusserten Drohungen den Privatkläger und G.____ tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt haben. Im Gesamtkontext ist dies sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ohne weiteres nachvollziehbar. Die betreffenden Textnachrichten wurden im unmittelbaren Nachgang zu den Faustschlägen, welche einen Spitalaufenthalt des Privatklägers zur Folge hatten, versandt. Angesichts der Tatsache, dass der Berufungskläger seine Gewaltbereitschaft kurz zuvor eindrücklich unter Beweis gestellt hatte, musste er davon ausgehen, dass seine Drohungen von den Adressaten ernst genommen würden. Zumal G.____ den Privatkläger ins Spital begleitet hatte, konnte der Berufungskläger auch nicht darauf vertrauen, sie würde seine Nachrichten, welche unter anderem eindeutig an den Privatkläger gerichtet waren, für sich behalten. Der Berufungskläger kam im Wesentlichen für die Miete der gemeinsamen Wohnung auf. Dass dieser im Nachgang zur Eskalation des Konflikts ein weiteres Zusammenleben in der Wohngemeinschaft für unmöglich erachtete und mithin den Auszug des Privatklägers anstrebte, erscheint naheliegend. Bei dieser Ausgangslage kann das angeklagte Motiv seiner Nötigungshandlungen als erstellt angesehen werden. Der Darstellung des Berufungsklägers, wonach er sich des Inhalts seiner Textnachrichten nicht bewusst gewesen sei, kann nicht gefolgt werden. Für das Kantonsgericht bestehen in Würdigung der aktenkundigen Kommunikation (act. 111 ff., 171 ff.) keine Zweifel daran, dass der Berufungskläger sowohl hinsichtlich der Bedeutung als auch der Wirkung seiner Äusserungen mit Wissen und Willen handelte. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher versuchter Nötigung und mehrfacher Drohung ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gestützt auf die in der Anklageschrift wiedergegebenen Textnachrichten erscheint die versuchte Nötigung indessen entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auf die Person des Privatklägers beschränkt. Dies ändert jedoch nichts an den betreffenden Schuldsprüchen, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt vollumfänglich abzuweisen ist. 5. Strafzumessung 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 5.1.2. Für die Wahl der Sanktionsart ist das Verschulden nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird. 5.1.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 5.1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindestmass der angedrohten Strafe (ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft. 5.2. Der Berufungskläger beanstandet neben den Schuldsprüchen auch die vorinstanzliche Strafzumessung. In Bezug auf die Nötigung habe für den Fall eines Schuldspruchs eine Strafbefreiung oder eine Strafmilderung wegen Rücktritts und tätiger Reue (Art. 23 StGB) zu erfolgen. Für die Drohung sei sodann eventualiter zu erwägen, dass die Voraussetzungen für das Ausfällen einer Freiheitsstrafe nicht erfüllt seien.

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5.3. 5.3.1. Zunächst ist eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung zu bemessen, welche das abstrakt schwerste Delikt darstellt. Art 122 StGB sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Zumal es sich um eine versuchte Tat handelt, ist gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung möglich. 5.3.2. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu erwägen, dass die versuchte Tat vorliegend nicht folgenlos blieb, sondern zu erheblichen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers führte (vgl. Gutachten des IRM vom 9. Januar 2019, act. 629 ff.). Auch wenn damit nicht ein qualifizierter Schweregrad im Sinne von Art. 122 StGB erreicht wurde, ist der vom Strafrahmen des Grundtatbestandes der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) umfasste, objektive Unrechts- und Schuldgehalt in die Strafzumessung miteinzubeziehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tat wegen eines blossen Streits um eine Sonnenbrille und mithin aus nichtigem Anlass erfolgte, und sich die Schläge des Berufungsklägers gegen ein körperlich unterlegenes, sitzendes Opfer richteten, welches auf die Attacke in keiner Weise vorbereitet war. Zutreffend hat das Strafgericht festgestellt, dass die gewalttätige Reaktion des Berufungsklägers nicht im Geringsten in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu einer möglichen Provokation oder der angespannten Situation innerhalb der Wohngemeinschaft stand (E. III.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). Der Umstand, dass der Privatkläger keine bleibenden Schäden am Auge davongetragen hat, führt vorliegend zur Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB, wobei die Strafmilderung nur so weit gehen darf, als dies im Rahmen des Grundtatbestandes von Art. 123 StGB noch dem objektiven Verschulden entspricht. Ansonsten würde der Täter, der den qualifizierten Tatbestand in Form des Versuches erfüllt, in ungerechtfertigter Weise privilegiert. Angesichts der konkreten Verletzungsfolgen sowie der weiteren Tatumstände erscheint vorliegend eine Strafe von 8 Monaten dem objektiven Tatverschulden angemessen. 5.3.3. Mit Bezug auf die subjektive Tatkomponente hat die Vorinstanz (E. III.2.2 des strafgerichtlichen Urteils) zu Recht erwogen, dass die Inkaufnahme von massiven und bleibenden Verletzungen dem Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung inhärent sei. Diesem Umstand wird mit der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe von 6 Monaten Rechnung getragen. Ein Unterschreiten dieses Strafrahmens wäre auch bei Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB nur dann gerechtfertigt, wenn sowohl die objektiven Tatfolgen wie auch das subjektive Verschulden geringfügig erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Berufungskläger hat relativ schwerwiegende Verletzungen im Augenbereich verursacht und mit seinem Verhalten bewusst das Risiko einer bleibenden Schädigung geschaffen. Dieses subjektive Element fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Angesichts der Tatsache, dass sich das Risiko nicht verwirklichte und der Berufungskläger eventualvorsätzlich handelte, hat die Strafe jedoch im Vergleich zum direktvorsätzlichen und vollendeten Delikt massgeblich tiefer auszufallen. Daher ist die Strafe in Würdigung der subjektiven Tatkomponenten auf 12 Monate zu erhöhen, was im Ergebnis mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 122 StGB noch einem leichten Verschulden entspricht.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.4. Im Zusammenhang mit der Täterkomponente (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB) sind vorliegend praxisgemäss die mehrfachen Vorstrafen des Berufungsklägers (vgl. act. 3 ff.) verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Zumal es sich nicht um einschlägige Delikte handelt, rechtfertigt sich unter diesem Titel lediglich eine leichte Straferhöhung. Hinweise für eine besondere Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers sind nicht ersichtlich. Mit Blick auf das Nachtatverhalten wirkt sich leicht strafmindernd aus, dass sich der Berufungskläger aus eigenem Antrieb der Polizei stellte, was als gewisse Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Handlungen zu deuten ist. Ein Anwendungsfall von Art. 23 StGB liegt indessen entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht vor. Er hat weder in Bezug auf die Körperverletzung noch hinsichtlich der Nötigung oder Drohung ein Verhalten gezeigt, welches darauf gerichtet war, die Vollendung der Tat zu verhindern. Im Ergebnis halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Täterkomponenten vorliegend die Waage, weshalb sie sich letztlich strafzumessungsneutral auswirken. Es bleibt damit bei einer Einsatzstrafe von 12 Monaten. 5.4. 5.4.1. Die mehrfache versuchte Nötigung und die mehrfache Drohung erfolgten im Rahmen einer Aufarbeitung der Geschehnisse rund um die Körperverletzung des Privatklägers, welche mittels Austausches von Textnachrichten zwischen dem Berufungskläger und G.____ erfolgte. Es war in erster Linie das vorangehende gewalttätige Verhalten des Berufungsklägers, das seinen Drohungen Nachdruck verschaffte. Diese Delikte stehen somit sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang zur versuchten schweren Körperverletzung, weshalb ihr Gesamtschuldbeitrag relativ gering ausfällt. 5.4.2. Vorliegend stiess der Berufungskläger gegenüber dem Privatkläger sowie G.____ mehrfach Drohungen aus. Letztere stellte keinen Strafantrag, und die mit einer Nötigungshandlung verbundenen Äusserungen vom 18. und 20. September 2012 (vgl. Ziffer 2 der Anklageschrift vom 14. Mai 2020) richteten sich alleine an den Privatkläger. Somit sind vorliegend keine Delikte zum Nachteil von G.____ zu beurteilen. Gemäss erstelltem Anklagesachverhalt hat der Berufungskläger in 5 Fällen sinngemäss mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung gedroht. Zwei dieser Drohungen waren mit dem Ziel verbunden, eine Rückkehr des Privatklägers in die Wohngemeinschaft zu verhindern. Die Nötigung geht der Drohung vor, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. II.2.2 des vorinstanzlichen Urteils) verwiesen werden kann. 5.4.3. Mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten erscheinen alle 5 Handlungen gleichwertig, zumal sie im selben Kontext erfolgten und eine vergleichbare Intensität aufweisen. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass sich die Drohungen gegen das Opfer einer vorgängigen Gewalttat richteten, das sich aufgrund der Handlungen des Berufungsklägers in Spitalpflege befand. In subjektiver Hinsicht wiegen die Nötigungshandlungen schwerer, weil sie zusätzlich eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Privatklägers bezweckten. Zu Gunsten des Berufungsklägers kann davon ausgegangen werden, er habe die Äusserungen unter dem Eindruck eines emotional aufgebrachten Gemütszustandes getätigt. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie des Umstandes, dass es hinsichtlich der Nötigung beim Versuch

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht blieb, wiegt das objektive und subjektive Tatverschulden für die einzelnen Delikte innerhalb der Strafrahmen von Art. 180 und Art. 181 StGB noch leicht. Die Tatmehrheit führt in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zur Strafschärfung. Auch hinsichtlich der Nötigung und Drohung wirken sich die Täterkomponenten vorliegend strafzumessungsneutral aus. Eine Asperation der Einzelstrafen führt zu einer verschuldensangemessenen Gesamtstrafe von je drei Monaten für die mehrfache versuchte Nötigung und die mehrfache Drohung. 5.4.4. Der Berufungskläger stellt sich auf den Eventualstandpunkt, dass für die mehrfache Drohung eine Geldstrafe auszufällen sei. Während die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB nur in Form einer Freiheitsstrafe vollzogen werden kann, stellt sich für die mehrfache versuchte Nötigung und die mehrfache Drohung die Frage, ob hierfür ebenfalls eine Freiheitsstrafe oder eine kumulativ zu verhängende Geldstrafe auszusprechen ist. Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Aus den Akten zur Person (act. 3 ff.) geht hervor, dass der Berufungskläger wegen Diebstahls, Betäubungsmitteldelikten und eines Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe wiederholt zu Geldstrafen und Bussen verurteilt worden ist. Daraus folgt, dass sich monetäre Sanktionen in der Vergangenheit als spezialpräventiv unwirksam erwiesen haben. Zuletzt wurde der Berufungskläger mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Januar 2017 wegen Diebstahls sowie zufolge Widerrufs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und 7 Tagen verurteilt. Die Probezeit wurde auf drei Jahre festgesetzt (act. 19). Innerhalb dieser Bewährungsfrist erfolgten die hier zu beurteilenden Taten. Aus diesen Gründen erscheint das Ausfällen einer Geldstrafe vorliegend nicht geeignet, den Berufungskläger von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Daher ist die Einsatzstrafe von 12 Monaten aufgrund der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB zu asperieren. Weil der Gesamtschuldbeitrag dieser Delikte im Vergleich zur versuchten schweren Körperverletzung relativ gering ausfällt, ist im Ergebnis die Einsatzstrafe um jeweils einen Monat auf insgesamt 14 Monate zu erhöhen. Damit wird das vorinstanzliche Strafmass in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt. 5.5. 5.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Jahren. Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 1 und 2 StGB). 5.5.2. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 30. Januar 2017 innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. act. 19). Für die Prognosestellung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB sind auch ausländische Urteile zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_23/2018 vom 26. März 2019, E. 3.4.3, mit Hinweis auf die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [BBl 1999 1979 ff.], S. 2050). Folglich wäre ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände möglich. Dies ist in casu nicht der Fall, zumal dem Berufungskläger aufgrund der mehrfachen Vorstrafen sowie seiner Delinquenz während der laufenden Probezeit gemäss vorgenanntem Urteil keine gute Prognose gestellt werden kann. Daher ist die Freiheitsstrafe in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sowie in Abweisung der Berufung unbedingt auszufällen. 5.6. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Nach Art. 110 Abs. 7 StGB ist Untersuchungshaft jede in einem Strafverfahren verhängte Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. Ohne jede Einschränkung anzurechnen ist auch der vorzeitig angetretene Strafvollzug (Art. 75 Abs. 2 StGB). Auf die Strafe ist ebenfalls jene Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (BGE 133 IV 150, E. 5). Demnach hat das Strafgericht den vom 24. bis zum 27. September 2018 ausgestandenen Freiheitsentzug von 3 Tagen zu Recht an die Freiheitsstrafe angerechnet. 6. Landesverweisung 6.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre des Landes (sog. obligatorische Landesverweisung). Die Verweisung ist zwingend, es sei denn, besondere Umstände erlaubten, ausnahmsweise darauf zu verzichten. Die Landesverweisung muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt. Art. 66a Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen kann, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Als konkrete Härtefallgründe fallen dabei insbesondere die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, namentlich der Wille, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, die finanziellen Verhältnisse, die Persön-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichkeitsentwicklung, der Gesundheitszustand, der Grad der Integration, die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung durch den Beschuldigten, die Resozialisierungschancen sowie die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat in Betracht. Ist bei einer Gesamtbetrachtung dieser Kriterien von einem Härtefall auszugehen, so ist in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten am weiteren Verbleib in der Schweiz dem konkreten öffentlichen (Sicherheits-) Interesse an seiner Landesverweisung gegenüberzustellen. Nur wenn dabei das private das öffentliche Interesse überwiegt, ist ausnahmsweise von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung abzusehen. Mithin bildet die Härtefallklausel den Ausnahmefall und ist deshalb restriktiv anzuwenden (BGer Urteile 6B_1286/2017 vom 11. April 2018, E. 1.2; 6B_659/2018 vom 20. September 2018, E. 3.3.1; 6B_1152/2017 vom 28. November 2018, E. 2.4; BGE 144 IV 332, E. 3.3.2; Pra 2019 Nr. 70, S. 698 ff.; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 460 17 61 vom 16. Oktober 2017, E. 4.4; ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 66a N 101). 6.2. Der Berufungskläger hat eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB verübt. Er lebt mittlerweile in Kroatien, weshalb er offensichtlich kein aktuelles Interesse am Verbleib in der Schweiz hat. Mangels persönlicher oder wirtschaftlicher Verbindungen bestehen auch hinsichtlich einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme eines Härtefalles. Die Landesverweisung für die Minimaldauer von 5 Jahren gemäss Urteil des Strafgerichts ist daher in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 7. Zivilforderungen 7.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und ist somit Partei im Strafverfahren (Art. 122 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Konstituierung als Zivilklägerschaft muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erklärt werden (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei hierfür bei Antragsdelikten praxisgemäss das Stellen eines Strafantrags genügt. Die materielle Entscheidung über die Zivilklage setzt voraus, dass die Zivilklägerschaft diese ausreichend beziffert und begründet, was spätestens im Parteivortrag zu erfolgen hat (Art. 123 StPO). Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil entschieden werden. Ist letzterer spruchreif aber nicht begründet, wird er abgewiesen. Ist der Anspruch dagegen nicht genügend substantiiert, wird die Klage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 126, N 23 f.). 7.2. Der Berufungskläger macht geltend, dass der Privatkläger keine bleibenden Beeinträchtigungen erlitten habe und die Ursache für eine allfällig verminderte Sehkraft nicht im Ereignis vom 15. September 2018 liege. Weiter sei zu beachten, dass der Privatkläger mit seinem

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht prozessualen Verhalten ein offensichtliches Desinteresse am Verfahren und einer zivilrechtlichen Entschädigung kundgetan habe. Daher sei keine Genugtuung geschuldet und die Zivilforderung sei abzuweisen. Durch das Verpassen von ärztlichen Nachkontrollen sei der Privatkläger sodann seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Die Zivilforderung der B.____ erscheine ausserdem zu wenig substantiiert, zumal insbesondere die detaillierten Abrechnungen der Leistungserbringer fehlen würden. Folglich sei diese Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. 7.3. Gemäss Art. 47 des Obligationenrechts (OR, SR 220) kann das Gericht bei einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Körperverletzung muss zu immaterieller Unbill (Schmerz) beim Verletzten geführt haben. Eine geringfügige Beeinträchtigung, die nicht zu einem eigentlichen Schmerz führt, stellt keine immaterielle Unbill dar. Darüber hinaus muss der erlittene körperliche bzw. seelische Schmerz von einer gewissen Schwere sein (vgl. KESSLER, Basler Kommentar OR, 7. A. 2020, Art. 47 N 13, m.w.H.). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme. Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; die Anwendung schematischer Kriterien ist nicht zulässig. Dem Gericht kommt bei der Bemessung der Genugtuungsleistung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (KESSLER, a.a.O., Art. 47 N 20, m.w.H.). 7.4. Vorliegend ist erstellt, dass der Berufungskläger durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten die aktenkundigen Verletzungen im Gesicht des Privatklägers (vgl. Gutachten des IRM vom 9. Januar 2019, act. 653 ff.) verursacht hat. Mithin hat er das absolut geschützte Recht der körperlichen Integrität massgeblich beeinträchtigt. Die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 OR sind damit erfüllt. Der Privatkläger erlitt einen komplexen Knochenbruch im Gesichtsbereich, wobei die Funktionsfähigkeit seines linken Auges gefährdet wurde. Die Behandlung erforderte einen operativen Eingriff sowie einen mehrtägigen Spitalaufenthalt (vgl. act. 671 ff.). Die damit verbundene immaterielle Unbill rechtfertigt die Leistung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR. Ausserdem ging die Drohung mit einer widerrechtlichen Verletzung der Persönlichkeit des Privatklägers einher (vgl. Art. 28 und Art. 28b des Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]), was gemäss Art. 49 OR ebenfalls einen Genugtuungsanspruch begründet. Mit Blick auf die konkrete Intensität der Beeinträchtigung der Rechte des Privatklägers ist die vorinstanzliche Festlegung einer Genugtuung von CHF 5'000.–, welche auch im Rahmen der Vorgaben des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz vom 3. Oktober 2019 zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz (S. 12 und 17) liegt, nicht zu beanstanden. Das Urteil des Strafgerichts vom 19. August 2021 ist somit auch in diesem Punkt in Abweisung der Berufung zu bestätigen. 7.5. B.____ hat als Privatklägerin eine Zivilforderung von CHF 20'606.90 geltend gemacht (act. S 73). Gemäss Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) tritt der Versicherungsträger im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person ein. Wie vorstehend (E. II.7.2) ausgeführt, sind die Voraussetzungen für eine Haftung des Beru-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsklägers gegenüber dem Privatkläger erfüllt. Als Unfallversicherung hat die B.____ die durch die Körperverletzung verursachten Behandlungskosten übernommen, was sie entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch hinreichend belegt hat (vgl. act. S 75 ff.). Für die medizinischen Leistungen liegen detaillierte Abrechnungen vor, und die Leistung von Krankentaggeld für die Dauer der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ist ebenfalls genügend dokumentiert. Weiter kann mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts (E. V.3) festgestellt werden, dass die hier geltend gemachten Kosten alle vor dem Nachkontrolltermin vom 27. November 2018 entstanden sind, womit sich die Frage einer Verletzung der Schadensminderungspflicht diesbezüglich nicht stellt. Somit ist die Berufung auch hinsichtlich der Zivilforderung der B.____ in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. III. Kosten (…)

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demzufolge wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2021, auszugsweise lautend:

"1. a) Der vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensierte C.____ wird der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt

zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung des vom 24. bis 27. September 2018 ausgestandenen Freiheitsentzugs von 3 Tagen, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 122 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB, Art. 106 StGB sowie Art. 336 Abs. 3 StPO.

b) Das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung wird mangels Strafantrags eingestellt. 2. C.____ wird in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. 3. a) C.____ wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zu bezahlen.

Die Genugtuungsmehrforderung sowie die Schadenersatzforderung von A.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.

b) C.____ wird dazu verurteilt, B.____ CHF 20'606.90 zu bezahlen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. a) Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'194.30, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 650.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.00.

C.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 3'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

b) Die Kosten des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt R.L. Fringeli in Höhe von Kosten gemäss Kontoblättern CHF 10'586.80 Berichtigung MwSt. CHF -29.40 Zuschlag HV: 2 Std. à CHF 200.00 + 7.7% MwSt. CHF 430.80 Total CHF 10'988.20

(wovon CHF 7'854.65 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 3'133.55 für den Aufwand nach Anklageerhebung) werden unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von Mihail Juric nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

c) Auf den Antrag von A.____, es sei C.____ zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen, wird gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO mangels Bezifferung nicht eingetreten.

(…)"

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf eingetreten werden kann, vollumfänglich bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern 1 - 4 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'000.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 3'750.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli, ein Honorar von CHF 5'590.40 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% MWST von CHF 430.45, insgesamt somit CHF 6'020.85, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

IV. (Mitteilungen)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 21 231 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.04.2022 460 21 231 (460 2021 231) — Swissrulings