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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.12.2021 460 21 214 (460 2021 214)

December 14, 2021·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,574 words·~38 min·4

Summary

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Dezember 2021 (460 21 214) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl / Strafzumessung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Clivia Wullimann, Bettlachstrasse 8, Postfach 1221, 2540 Grenchen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2021)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2021 wurde der Beschuldigte A.____ des mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 369 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB. In Bezug auf die Anklageziffer 2 wurde A.____ von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs freigesprochen (Ziff. 1.1). Des Weiteren wurde der Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und lit. d StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen (Ziff. 2.1). Ferner wurde A.____ in solidarischer Haftung mit B.____ dazu verurteilt, folgende Zivilforderungen zu bezahlen: CHF 1'355.85 an die Gebrüder C.____ AG (Fall 6 der Anklageschrift) sowie CHF 200.-- an die D.____ AG (Fall 8 der Anklageschrift). Demgegenüber wurden folgende Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen: E.____ GmbH über CHF 2'700.-- (Fall 5 der Anklageschrift), F.____ GmbH über CHF 5'000.-- (Fall 7 der Anklageschrift), Einwohnergemeinde G.____ über CHF 800.-- (Fall 9 der Anklageschrift) und H.____ AG über CHF 2'284.36 (sic!) (Fall 10 der Anklageschrift) (Ziff. 3). Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.____ in der Höhe von insgesamt CHF 10'288.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 4.1). Schliesslich wurden die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'780.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 350.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, dem Beschuldigten auferlegt, wobei auf deren Erhebung gestützt auf Art. 425 StPO zufolge Aussichtslosigkeit verzichtet wurde (Ziff. 5.1). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 3. August 2021 meldete A.____ mit Schreiben vom 11. August 2021 die Berufung an und stellte dabei in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 20. September 2021 die folgenden Anträge: Es seien die Ziffern 1.1 und 2.1 des angefochtenen Urteils aufzuheben (Ziff. 1), und er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen, wobei die Freiheitsstrafe im

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umfang von einem Jahr unbedingt und im Umfang von sechs Monate bedingt zu vollziehen sei (Ziff. 2). Ausserdem sei dem Beschuldigten der bereits ausgestandene Freiheitsentzug an seine Strafe anzurechnen (Ziff. 3). Sodann sei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren (Ziff. 4), und es sei zu einer mündlichen Berufungsverhandlung vorzuladen (Ziff. 5); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 6).

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 21. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die übrigen Parteien weder einen Antrag auf Nichteintreten noch die Anschlussberufung erklärt haben. Gleichzeitig wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, und es wurden die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte verpflichtet, vor Kantonsgericht persönlich zu erscheinen. In der Folge wurde auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet.

D. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 14. Dezember 2021 sind der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, sowie Monika Genovese als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

1.2 Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte A.____ ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung zunächst auf die Strafzumessung (Ziff. 1.1 des angefochtenen Urteils) und die Landesverweisung (Ziff. 2.1 des angefochtenen Urteils) beschränkt hat. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung hat der Beschuldigte sodann seine Berufung auf die Anfechtung der Strafzumessung reduziert, weshalb gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch dieser Punkt Gegenstand der richterlichen Überprüfung bildet (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

2. Ausführungen der Parteien

2.1 (...).

2.2 (...).

3. Strafzumessung

3.1.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie da-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

3.1.2 Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.3 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).

3.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).

3.2.2 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).

3.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).

3.2.4 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 3.2.5 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2). 3.2.6 Bei einem qualifizierten Fall ist sodann zu beachten, dass die Umstände, die zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sogenanntes Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 102 f. zu Art. 47 StGB, mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 102 zu Art. 47 StGB), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer 6B_708/2017 vom 13. November 2017 E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5; jeweils mit Verweisen).

3.2.7 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB).

3.3 Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs von insgesamt 503 Tagen (vgl. oben E. 2.1). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung und demnach die Bestätigung des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht angefochtenen Urteils, mittels welchem der Beschuldigte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden ist (vgl. oben E. 2.2).

3.4.1 Die Tatsache, dass der Beschuldigte das erstinstanzliche Strafmass beanstandet, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Dies gilt in casu umso mehr, als die Vorinstanz bei ihrer Strafzumessung die vorgängig dargelegten Vorgaben des Bundesgerichts nicht beachtet und somit Bundesrecht verletzt hat. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht weiter einzugehen. Das Berufungsgericht hat sowieso die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).

3.4.2 Im vorliegenden Fall ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte vom Strafgericht in den Fällen 5 - 16 der Anklageschrift wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB), im Fall 1 der Anklageschrift wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), in den Fällen 1, 5 - 8 und 10 - 16 wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie in den Fällen 1, 5, 7, 8 und 10 - 16 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig erklärt worden ist. Diese Schuldsprüche sind vom Kantonsgericht mangels Anfechtung nicht zu überprüfen. Gestützt auf die genannten Verurteilungen hat das Kantonsgericht hingegen nunmehr anstelle des Strafgerichts eine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorzunehmen.

3.5.1 Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist der bandenmässige Diebstahl den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatund Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für den bandenmässigen Diebstahl ist somit eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geld-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht strafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (welcher in casu allerdings in die Einsatzstrafe miteinzubeziehen ist; vgl. nachfolgend E. 3.6.1), der Diebstahl mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Sachbeschädigung mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe sowie der Hausfriedensbruch mit dem nämlichen Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

3.5.2 Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3). Für den gewerbsmässigen Diebstahl, den Diebstahl, die jeweiligen Sachbeschädigungen und die jeweiligen Hausfriedensbrüche ist in casu zwar im Gegensatz zum bandenmässigen Diebstahl aufgrund der jeweils ermittelten Strafeinheit die Ausfällung von Geldstrafen möglich, aufgrund der Tatsache, dass sämtliche Tathandlungen zeitlich, sachlich, situativ und deliktisch in einem ausgesprochen engen Konnex zueinander stehen und die Sachbeschädigungen sowie die Hausfriedensbrüche bloss Begleitdelikte zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl sowie zum Diebstahl darstellen, kommt vorliegend aber hinsichtlich sämtlicher Tatbestände nur eine Freiheitsstrafe in Frage. Dies gilt umso mehr, als bei der Wahl der Sanktion auf die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Beschuldigten sowie die präventive Effizienz zu achten und in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher einschlägiger Verurteilungen zu teilweise mehrjährigen Freiheitsstrafen vorliegend wiederum mit Einbruchdiebstählen in Erscheinung getreten ist, woraus deutlich erhellt, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe in keiner Weise erzielt werden könnte. Im Ergebnis ist damit das Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe ohne Weiteres anwendbar.

3.5.3 Die von der Vorinstanz vorgenommene Gesamtbetrachtung ist angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden ist, nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe ‒ wie es das Kantonsgericht vorliegend gemacht hat ‒ in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (vgl. BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4).

3.6.1 Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl: aa) Zunächst ist festzustellen, dass es sich vorliegend im Zusammenhang mit den rubrizierten Anklagepunkten um zwölf (Ziffern 5 - 16 der Anklageschrift) gleichwertige Serientaten handelt, welche alle die banden- und gewerbsmässige Qualifikation erfüllen, womit es sowohl zweckmässig als auch gerechtfertigt ist, für die banden- und gewerbsmässigen Einbruchdiebstähle eine einheitliche Einsatzstrafe festzusetzen (BGer 6B_797/2011 vom 13. April 2012 E. 3.1.2; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu 139 StGB). Bei der Festlegung der Einsatzstrafe würdigt das Kantonsgericht auf der Seite der objektiven Tatkomponenten, dass der Beschuldigte während rund zwei Wochen, konkret im Zeitraum vom 17. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020, zwölf Einbruchdiebstähle, teilweise versucht, verübt und dabei einen Deliktsbetrag von rund CHF 11'560.-- erbeutet hat. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten definiert sich dabei seine verschuldenserhöhend zu gewichtende kriminelle Energie nicht allein anhand der tatsächlich erbeuteten Vermögenswerte, welchen angesichts der Einbruchsobjekte faktisch etwas Zufälliges anhaftet, sondern vielmehr durch die stattliche Anzahl der ihm zur Last gelegten zwölf Delikte innerhalb von nur zwei Wochen bzw. anlässlich dreier Deliktserien (17./18. Juli 2020, 20. Juli 2020 und 30./31. Juli 2021) sowie durch die im Zusammenhang mit dieser hohen Intensität aufgewendeten Zeit und Tatkraft. Weiter ist bei der Verschuldensbewertung zu berücksichtigten, dass der Beschuldigte die Einbruchdiebstähle sowohl banden- wie auch gewerbsmässig

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht begangen hat. Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass er als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung der fraglichen Delikte eingereist ist. Keine Rolle spielt demgegenüber bei der Beurteilung der rubrizierten Delikte der verursachte Sachschaden, welcher vielmehr im Zusammenhang mit der Festlegung der Einzelstrafe(n) bezüglich den Sachbeschädigungen zu werten ist. Neutral zu beurteilen sind sodann die Umstände, dass der Beschuldigte "bloss" in Geschäfts- und nicht in Wohnliegenschaften eingebrochen ist (vgl. nachfolgend E. 3.6.4) sowie, dass nicht bekannt ist, auf welcher Hierarchiestufe er innerhalb der Bande agiert hat, wobei zu vermuten ist, dass er keine Führungsfunktion eingenommen hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht im mittleren Bereich einzustufen.

bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Letzteres ist indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent, weshalb es sich nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht aus einer rein finanziellen Notlage heraus gehandelt hat. Dem deliktischen Handeln des Beschuldigten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Die subjektive Schwere der Tat relativiert somit das objektive Tatverschulden in keiner Weise.

cc) Im Rahmen der Gesamtqualifikation des Tatverschuldens hinsichtlich der Einsatzstrafe ist somit das Verschulden des Beschuldigten in Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl betreffend die Anklageziffern 5 - 16 als leicht im mittleren Bereich zu qualifizieren, was bei einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Maximalstrafe von zehn Jahren Freiheitsstrafe zu einer hypothetischen schuldangemessenen Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe führt.

3.6.2 Einzelstrafe für den Diebstahl: aa) Bezüglich des Vorwurfes des Diebstahls gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I.____ in Mittäterschaft in der Nacht vom 24. oder 25. März 2018 in ein Restaurant eingebrochen ist und dabei ein Serviceportemonnaie samt Bargeld im Umfang von rund CHF 500.-- gestohlen hat. Der Höhe des Deliktsbetrags kommt dabei keine primäre Bedeutung zu, haftet dieser doch

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch hier etwas Zufälliges an. Verschuldenserhöhend ist wiederum zu gewichten, dass der Beschuldigte als Kriminaltourist ohne jeglichen Bezug zur Schweiz ausschliesslich zur Begehung des fraglichen Deliktes eingereist ist. Neutral zu werten ist demgegenüber der Umstand, dass der Beschuldigte "bloss" in eine Geschäftsliegenschaft eingebrochen ist (vgl. nachfolgend E. 3.6.4). Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren.

bb) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich und offensichtlich aus rein finanziellem Interesse bzw. gewinnsüchtigen Motiven gehandelt hat. Festzuhalten ist dabei, dass keine Hinweise darauf bestehen, wonach der Beschuldigte aus einer finanziellen Notlage heraus gehandelt hat, zumal er unbestrittenermassen zum fraglichen Zeitpunkt an seinem damaligen Wohnort in J.____ über eine Arbeitsstelle verfügt hat. Die subjektive Schwere der Tat hat somit keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden.

cc) In Bezug auf die hypothetische Einzelstrafe betreffend den Diebstahl gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ist somit das Tatverschulden gesamthaft als leicht einzustufen. Als Strafart wäre zwar theoretisch eine Geldstrafe möglich, wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.5.2), kommt in casu aber nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht, wobei eine solche in der hypothetischen Höhe von eineinhalb Monaten als angemessen erachtet wird. Im Rahmen der Asperation ist zu Gunsten des Beschuldigten zu beachten, dass der Gesamtschuldbeitrag des vorliegenden Deliktes im Verhältnis zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl angesichts der Gleichheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen geringer zu veranschlagen ist. Die engen sachlichen und situativen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Tatkomplexen berücksichtigend erachtet es das Kantonsgericht daher im Ergebnis als angebracht, die hypothetische Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl von 20 Monaten um lediglich einen halben Monat für den weiteren Diebstahl zu erhöhen.

3.6.3 Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung: aa) Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Sachbeschädigung ist zu konstatieren, dass ‒ unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2020 und der darin konkret aufgelisteten Delikte samt entsprechender Täterschaft ‒ durch die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A.____ offenbar eine Verurteilung in Bezug auf die Anklageziffern 1, 5 - 8 sowie 10 - 16 erfolgt ist, wenngleich dies nicht explizit ausgeführt wird.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.5.3), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) vorzunehmen, wobei sich diese am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Sachbeschädigungen bezüglich der Anklageziffern 5 - 8 sowie 10 - 16 diejenige Deliktserie betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls beurteilt worden ist, während die Sachbeschädigung hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Würdigung des Diebstahls gemäss Anklagepunkt 1 steht. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, in einem ersten Schritt hypothetische Einzelstrafen für die Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1 und für die jeweiligen Sachbeschädigungen nach den Anklageziffern 5 - 8 sowie 10 - 16, bei welchen ohne Zweifel sehr vergleichbare Vorgehensweisen manifestiert und zudem auch vergleichbare Schäden verursacht worden sind, festzulegen, und diese danach einzeln zu asperieren.

bb) Bezüglich des Vorwurfes der Sachbeschädigung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I.____ in Mittäterschaft in der Nacht vom 24. oder 25. März 2018 in ein Restaurant eingebrochen ist und dabei einen Schaden an der Alarmanlage und am aufgehebelten Fenster in der Höhe von total CHF 5'892.-- verursacht hat. Dieser Schaden steht in einem krassen Missverhältnis zum erbeuteten Deliktsbetrag von rund CHF 500.-- und lässt auf eine hohe Rücksichtslosigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern schliessen. Keine entlastende Rolle spielt in casu der Umstand, dass der Beschuldigte "bloss" eine Geschäftsliegenschaft beschädigt hat. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des eigentlich angestrebten Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag.

cc) Im Hinblick auf die übrigen Sachbeschädigungen gemäss den Ziffern 5 - 8 sowie 10 - 16 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte zusammen mit B.____ und teilweise I.____ in Mittäterschaft im Zeitraum vom 17. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 zwölf Einbruchdiebstähle, teilweise versucht, begangen und dabei in elf Fällen einen Sachschaden (im Einzelfall variierend zwischen CHF 500.-- und CHF 2'500.--) an den Fenstern, den Türen, den Schränken und den Tresoren von insgesamt ca. CHF 12'600.-- verur-

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht sacht hat. Dieser Schaden steht ebenfalls in einem Missverhältnis zum gleichzeitig erbeuteten Deliktsbetrag von rund CHF 11'560.-- und lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber fremdem Eigentum schliessen. Auch hier spielt keine Rolle der Umstand, dass der Beschuldigte "bloss" Geschäftsliegenschaften beschädigt hat. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils als leicht, aber nicht immer am unteren Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung der eigentlich angestrebten Diebstähle, weshalb die subjektive Schwere der Tat jeweils das festgestellte objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweiligen Sachbeschädigungen in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zum Diebstahl bzw. zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl stehen, im Hinblick auf den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten zu einer Asperation im Umfang von total zweieinhalb Monaten Freiheitsstrafe.

3.6.4 Einzelstrafen für den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch: aa) Bezüglich des Schuldspruchs wegen mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs ist zu konstatieren, dass ‒ unter Berücksichtigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2020 und der darin konkret aufgelisteten Delikte samt entsprechender Täterschaft ‒ durch die Vorinstanz betreffend den Beschuldigten A.____ offenbar eine Verurteilung in Bezug auf die Anklageziffern 1, 5, 7, 8 und 10 - 16 erfolgt ist, wenngleich dies wiederum nicht explizit ausgeführt wird. Wie vorstehend dargelegt (oben E. 3.5.3), ist es nach der Praxis des Bundesgerichts zulässig, bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) vorzunehmen, wobei sich diese am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren hat. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Hausfriedensbrüche bezüglich der Anklageziffern 5, 7 und 8 sowie 10 - 16 diejenige Deliktserie betreffen, welche vorgängig im Rahmen der Würdigung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls beurteilt worden ist, während der Hausfriedensbruch hinsichtlich Ziffer 1 der Anklageschrift im Zusammenhang mit der Würdigung des Diebstahls gemäss Anklagepunkt 1 steht. Infolgedessen rechtfertigt es sich in casu, in einem ersten Schritt hypothetische Einzelstrafen für den Hausfriedensbruch gemäss Anklageziffer 1 und für die jeweiligen Hausfriedensbrüche nach den Anklageziffern 5, 7 und 8 sowie 10 - 16, bei welchen ohne Zweifel sehr vergleichbare Vorgehensweisen manifestiert worden sind, allerdings

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht auch zu berücksichtigen ist, dass teilweise nur der Versuch (so in den Fällen 8, 12 und 14) hierzu stattgefunden hat, festzulegen, und diese danach einzeln zu asperieren.

bb) Bezüglich des Vorwurfes des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu veranschlagen, dass der Beschuldigte zusammen mit I.____ in Mittäterschaft in der Nacht vom 24. oder 25. März 2018 auf der Suche nach Deliktsgut in ein Restaurant eingebrochen ist. Neutral zu werten ist in casu der Umstand, dass der Beschuldigte "bloss" in eine Geschäftsliegenschaft eingedrungen ist. Aufgrund dieser geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag.

cc) Im Hinblick auf die übrigen, teilweise versuchten Hausfriedensbrüche gemäss den Ziffern 5, 7 und 8 sowie 10 - 16 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere zu erwägen, dass der Beschuldigte zusammen mit B.____ und teilweise I.____ in Mittäterschaft im Zeitraum vom 17. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2020 zwölf Einbruchdiebstähle, teilweise versucht, verübt und dabei in sieben Fällen (Ziffern 5, 7, 10, 11, 13, 15 und 16) vollendete Hausfriedensbrüche und in weiteren drei Fällen (Ziffern 8, 12 und 14) versuchte Hausfriedensbrüche begangen hat. Diese Häufung innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums lässt auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum anderer im Generellen sowie dem fremden Hausrecht im Speziellen schliessen. Nicht zu übersehen ist dabei, dass die Hausfriedensbrüche keinen Selbstzweck gehabt haben, sondern vielmehr Voraussetzung gewesen sind für die eigentlich angestrebten Diebstähle. Diejenigen Fälle, in welchen es beim Versuch geblieben ist, sind jeweils verschuldensminder zu veranschlagen als die vollendeten Delikte, wenngleich dies wohl mehr dem Zufall als dem Zutun des Beschuldigten zu verdanken ist. Neutral zu werten ist der Umstand, dass der Beschuldigte "bloss" in Geschäftsliegenschaften eingebrochen ist. Aufgrund der geschilderten Umstände ist die objektive Tatschwere jeweils als leicht, aber nicht immer am unteren Rand zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er jeweils direktvorsätzlich gehandelt hat zwecks Förderung des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, weshalb die subjektive Schwere der Tat jeweils das festgestellte objektive Tatverschulden nicht zu relativieren vermag. Im Ergebnis führen die jeweils ermittelten Strafeinheiten mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander bzw. darauf, dass die jeweili-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen, teilweise versuchten Hausfriedensbrüche in einem engen zeitlichen, sachlichen und situativen Konnex zum Diebstahl bzw. zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl stehen, im Hinblick auf den Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs nach erfolgter Einzelasperation der entsprechenden Einheiten zu einer Asperation im Umfang von total einem Monat Freiheitsstrafe.

dd) Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit im Ergebnis für den mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruch eine tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe in der Höhe von 24 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.

3.6.5 aa) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese hypothetische Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In Bezug auf die Faktoren Vorleben und persönliche Verhältnisse sind in erster Linie die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen ganz erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten zu würdigen. So ist dieser mit Urteil des Gerichtshofes Alba (Rumänien) vom 4. Mai 2011 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt sechs Jahren verurteilt worden (act. 25 f., A 1 ff.). Weiter ist er mit Urteil des Gerichtshofes Limburg (Niederlande) vom 13. August 2016 wegen qualifizierten Diebstahls zu Freiheitsstrafen von drei und 90 Tagen sowie zu einer Busse verurteilt worden (act. 25 f., A 1 ff.). Schliesslich ist der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf (Deutschland) vom 19. Januar 2017 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Gestützt auf diese Fakten muss der Beschuldigte als offensichtlich unbelehrbarer Berufsdelinquent bezeichnet werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in drei verschiedenen Ländern einschlägig und teilweise wegen qualifizierten Delikten vorbestraft und dabei insgesamt zu über sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne dass er sich erkennbar hiervon distanziert hätte, fällt beachtlich straferhöhend ins Gewicht.

bb) Die übrigen Umstände bezüglich den Faktoren Vorleben und persönliche Verhältnisse fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. So ist der Beschuldigte am ____ 1987 in L.____ (Ru-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht mänien) geboren und aufgewachsen, wo er die Schule besucht und eine normale Kindheit sowie Jugend verbracht hat. Danach arbeitete er zunächst in M.____ und später in J.____, zumeist auf dem Bau oder als Tagelöhner. Der Beschuldigte ist geschieden und hat eine minderjährige Tochter, welche bei seiner Ex-Frau in Rumänien wohnt. Gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt (act. 27 ff., Protokoll KG S. 3 f.). Ebenfalls neutral zu werten ist die anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht eingereichte, nicht verifizierbare Bestätigung, wonach der Beschuldigte nach seiner Haftentlassung angeblich eine Arbeitsstelle in M.____ antreten könne.

cc) Im Hinblick auf die Faktoren Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ist hingegen zu konstatieren, dass dem Beschuldigten eine gewisse Geständigkeit zu Gute zu halten ist. Relevant ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen zwar keine neuen Delikte aufgedeckt, aber immerhin das Strafverfahren in Bezug auf die bereits bekannten Straftaten vereinfacht hat. Diese, nicht in besonderem Masse ausgeprägte Geständigkeit führt zu einer leichten Strafminderung. Eine besondere Strafempfindlichkeit, welche nicht die logische und adäquate Folge des strafbaren Verhaltens ist, ist sodann nicht auszumachen.

dd) Insgesamt sind somit die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren gestützt auf diese Darlegungen als eindeutig negativ zu werten, weshalb sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtstrafe um insgesamt vier Monate aufdrängt.

3.6.6 aa) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich im Ergebnis in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als angemessen erweist.

bb) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen, möglich ist hingegen der teilbedingte Vollzug. Diesbezüglich bestimmt Art. 43 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Damit eine teilbedingte

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafe verhängt werden kann, müssen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB erfüllt sein. Erst wenn das Gericht die Anwendung zunächst einer bedingten und anschliessend einer teilbedingten Strafe verneint hat, kommt eine unbedingte Strafe zum Zuge. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist wie nach Art. 42 Abs. 1 StGB anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen. Wenn und soweit die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt, verlangt Art. 43 StGB, dass zumindest ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 11 ff. zu Art. 43 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). Wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Wie vorstehend dargelegt, ist der Beschuldigte mit Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 19. Januar 2017 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Damit ist in casu ein Strafaufschub nur bei besonders günstigen Umständen möglich. Solche liegen bereits angesichts der weiteren einschlägigen Vorstrafen offensichtlich nicht vor, weshalb in concreto ausschliesslich eine unbedingte Strafe in Frage kommt und folglich die festgesetzte Freiheitsstrafe von 28 Monaten unbedingt zu verhängen ist.

cc) Einer Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs in Form der Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs bis zum heutigen Urteilszeitpunkt von insgesamt nunmehr 502 Tagen nach Art. 51 StGB steht nichts im Wege.

dd) Abschliessend ist zu konstatieren, dass diese Strafe unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Faktoren bei einer Gesamtbetrachtung im Rahmen eines hypothetischen Vergleichs im Einklang steht zu derjenigen des Mitbeschuldigten B.____, welcher vom Strafgericht ebenfalls mit Urteil vom 3. August 2021 wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen, teilweise versuchten Hausfrie-

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht densbruchs gleichermassen ‒ unter Anrechnung des ausgestandenen Freiheitsentzugs ‒ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt worden ist.

ee) Demzufolge ist in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Berufungskläger des mehrfachen, teilweise banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und ‒ unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs im Umfang von insgesamt 502 Tagen ‒ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu verurteilen.

4. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'875.-- [3,25 Stunden Hauptverhandlung zu CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 125.--) zu Lasten des Beschuldigten. Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 315.-- gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu Lasten des Staates. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ein Honorar gemäss ihrer Honorarnote vom 13. Dezember 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 3'898.75 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 278.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Abschliessend ist festzustellen, dass angesichts der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils keine Veranlassung besteht, an der Kostenverteilung des Strafgerichts eine Änderung vorzunehmen.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. August 2021, auszugsweise lautend:

"1.1 A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen, teilweise bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und verurteilt zu

einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten,

unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 369 Tagen,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

A.____ wird in Bezug auf die Anklageziffer 2 von den Vorwürfen des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des versuchten Hausfriedensbruchs freigesprochen.

Das wegen Hausfriedensbruchs geführte Strafverfahren wird in Bezug auf Anklageziffer 9 zufolge Fehlens des Strafantrags eingestellt.

2.1 A.____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

3. (...) A.____ wird verurteilt, folgende Zivilforderungen zu bezahlen: - Fr. 1'355.85 an die Gebrüder C.____ AG [AS 6]; - Fr. 200.-- an D.____ AG [AS 8].

In Bezug auf die Zivilforderungen gemäss Anklageziffer 6 und 8

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht haften B.____ und A.____ solidarisch.

Folgende Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen: - Zivilforderung der E.____ GmbH über Fr. 2'700.-- [AS 5]; - Zivilforderung der F.____ GmbH über Fr. 5'000.-- [AS 7]; - Zivilforderung der Einwohnergemeinde G.____ über Fr. 800.gegenüber A.____ [AS 9]; - Zivilforderung der H.____ AG über Fr. 2'284.36 [AS 10].

4.1 Das Honorar der amtlichen Verteidigerin von A.____ in Höhe von Fr. 10'288.-- (vor Anklageerhebung: Fr. 3'915.95; nach Anklageerhebung: Fr. 6'372.05; inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

5.1 Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'780.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen grundsätzlich zulasten von A.____. Gestützt auf Art. 425 StPO wird hingegen auf deren Erhebung zufolge Aussichtslosigkeit verzichtet."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten A.____ vollumfänglich bestätigt und von Amtes wegen in Ziffer 1.1 wie folgt aktualisiert:

1.1 A.____ wird schuldig erklärt des mehrfachen, teilweise bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 502 Tagen,

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 5'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 4'875.-- sowie Auslagen von CHF 125.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Die Kosten der Dolmetscherin in der Höhe von CHF 315.-- gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'898.75 (inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und CHF 278.75 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig

460 21 214 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 14.12.2021 460 21 214 (460 2021 214) — Swissrulings