Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. August 2022 (460 21 210) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchter Mord etc. / Schuldunfähigkeit
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Christof Enderle, Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Privatkläger und Berufungskläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, substituiert durch Advokat Florian Jenal, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Versuchter Mord etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2021 wurde erkannt, dass B.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung (Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 gemäss Anklageschrift), einen Hausfriedensbruch, eine Tätlichkeit, eine Drohung, eine versuchte einfache Körperverletzung, eine versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie einen versuchten Mord begangen hat. Zufolge Vorliegens von Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB wurde B.____ von den obgenannten Vorwürfen freigesprochen, und es wurde die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung angeordnet; dies unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 473 Tagen sowie in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 112 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 51 StGB, Art. 56 StGB sowie Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Ziff. 1). In den übrigen Fällen wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung freigesprochen (Ziff. 2). Des Weiteren wurde die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.-- für nicht vollziehbar erklärt (Ziff. 3) und von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB abgesehen (Ziff. 4). Ferner wurde festgehalten, dass der beschlagnahmte Schnürsenkel beige/braun in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen wird, sowie dass das sich bei der Polizei Basel-Landschaft, Allgemeiner Ermittlungsdienst 1, befindliche Kinderfahrrad an B.____ zurückzugeben ist (Ziff. 5). Ausserdem wurden sämtliche Zivilforderungen zufolge Schuldunfähigkeit von B.____ abgewiesen (Ziff. 6). Sodann gingen die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von CHF 58'630.40, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 3'450.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von insgesamt CHF 1'634.80 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 20'000.--, in Anwendung von Art. 419 StPO zu Lasten des Staates (Ziff. 7). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 22'862.15 (wovon CHF 12'821.85 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 10'040.30 für den Aufwand danach, inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides eingegangen.
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B. Mit Eingabe vom 24. Juni 2021 meldete der Beschuldigte die Berufung an und brachte sodann in seiner Berufungserklärung vom 9. September 2021 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, die folgenden Rechtsbegehren vor: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils sei B.____ vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1), und es sei keine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB anzuordnen (Ziff. 2); dies unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates (Ziff. 3). Weiter wurde begehrt, es sei festzustellen, dass die notwendige und amtliche Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren andauere, eventualiter sei diese für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In seiner Berufungsbegründung vom 13. Dezember 2021 hielt der Beschuldigte an seinen bereits vorgebrachten Begehren fest und beantragte darüber hinaus, es sei ihm für die vom 19. September 2021 bis zum 26. Oktober 2021 ausgestandene rechtswidrige Sicherheitshaft eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % zuzusprechen.
C. Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 meldete auch der Privatkläger die Berufung an, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 9. September 2021 was folgt begehrte: Es werde das Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2021 vollumfänglich angefochten und beantragt, dass dieses aufzuheben bzw. insofern abzuändern sei, als der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei. Allenfalls sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben. Gleichzeitig sei gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung anzuordnen, und dieser sei zu verpflichten, der Privatklägerschaft eine angemessene Genugtuung zu bezahlen; dies alles unter o/e Kostenfolge. In seiner Berufungsbegründung vom 17. Januar 2022 hielt auch der Privatkläger sinngemäss an seinen bereits gestellten Anträgen fest und begehrte zusätzlich den Beizug der vollständigen Krankengeschichte des Beschuldigten bei der Psychiatrie Baselland, insbesondere die im Gutachten von Dr. med. C.____ vom 17. Juli 2020 referenzierten fünf Austrittsberichte.
D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 22. September 2021 die Anschlussberufung mit folgenden Anträgen: Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). Demgegenüber sei in Gutheissung ihrer eigenen Anschlussberufung festzustellen, dass der Beschuldigte in Ergänzung von Ziffer 1 und unter Aufhebung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils auch in den Fällen 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklage-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schrift vom 12. April 2021 tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen begangen habe (Ziff. 2). Im Rahmen eines obiter dictum sei ausserdem festzustellen, dass die Einvernahme von A.____ vom 20. April 2020 verwertbar sei und keine Teilnahmerechtsverletzung vorliege; eventualiter werde beantragt, A.____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Ziff. 3). In Gutheissung ihrer Anschlussberufung sei sodann in Aufhebung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils gegen den Beschuldigten gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen (Ziff. 4). Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 5). Im Folgenden verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Einreichung einer ergänzenden Anschlussberufungsbegründung.
E. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 begehrte der Beschuldigte, auf die Berufung des Privatklägers sei insoweit nicht einzutreten, als dieser die ausgesprochene Sanktion anfechte. Weiter beantragte der Beschuldigte mit Berufungsantwort vom 21. März 2022 die Abweisung der Berufung des Privatklägers und namentlich auch die Abweisung dessen Begehrens um Beizug seiner Krankenakten.
F. In ihrer Berufungsantwort vom 24. Januar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten mit.
G. Auch der Privatkläger verzichtete in seiner Berufungsantwort vom 21. März 2022 auf eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten.
H. Mit Datum vom 9. August 2022 reichte die Psychiatrie Baselland einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Beschuldigten ein. Mit gleichem Datum brachte überdies das Gefängnis Muttenz dem Kantonsgericht einen gegenwärtigen Führungsbericht bezüglich des Beschuldigten zur Kenntnis; beides auf verfahrensleitende Anordnung des Kantonsgerichts vom 11. Juli 2022 hin.
I. Mit neuerlicher Eingabe vom 11. August 2022 stellte der Beschuldigte unter dem Titel "Eintretensvoraussetzungen" folgende Rechtsbegehren: Es sei das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. es sei der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen (Ziff. 1). Des Weiteren sei auf die Anschlussberufung der Staatsan-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht waltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle einzustellen (Ziff. 2). Ferner sei auf das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 3 der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Ziff. 3). Sodann sei auf die Berufung des Privatklägers hinsichtlich des Zivilpunkts sowie bezüglich der beantragten Landesverweisung nicht einzutreten (Ziff. 4).
J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Oktober 2021 wurde festgestellt, dass die übrige Privatklägerschaft (neben dem Privatkläger A.____) weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Ausserdem wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2021 ordnete die Verfahrensleitung des Kantonsgerichts die Fortdauer der Sicherheitshaft gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer des Berufungsverfahrens an. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Sicherheitshaft zwischen dem 19. September 2021 und dem 26. Oktober 2021 mangels formgültigen Hafttitels rechtswidrig war. Mit weiterem Entscheid vom 8. April 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 25. März 2022 abgewiesen. Sodann wurde mit Verfügung vom 11. April 2022 der eventualiter gestellte Beweisantrag der Staatsanwaltschaft gemäss Anschlussberufungserklärung vom 22. September 2021, es sei A.____ anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen. Ebenso wurde der Beweisantrag gemäss Berufungsbegründung des Privatklägers vom 17. Januar 2022, es sei bei der Psychiatrie Baselland die vollständige Krankengeschichte betreffend den Beschuldigten, insbesondere die im Gutachten von Dr. med. C.____ vom 17. Juli 2020 referenzierten fünf Austrittsberichte, beizuziehen, abgewiesen. Ferner wurde mit Verfügung vom 15. August 2022 festgestellt, dass der Spruchkörper über die vom Beschuldigten im Rahmen der Eingabe vom 11. August 2022 aufgeworfenen Eintretensfragen anlässlich der Urteilsberatung entscheiden wird sowie dass sich die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger vor den Schranken des Berufungsgerichts zu den Rechtsbegehren des Beschuldigten gemäss der genannten Eingabe äussern können. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 18. August 2022 der Privatkläger A.____ gestützt auf seinen Antrag vom selben Tag vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert.
K. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. August 2022 sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Florian Jenal, Evelyn Kern als Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Rechtsvertreter des Privatklägers A.____, Advokat Silvio Bürgi, anwesend. Auf die Ausfüh-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 Formalien
a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären.
b) Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Das Recht des Privatklägers zur Erhebung der Berufung ergibt sich ebenfalls aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Danach kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Privatklägerschaft (und somit auch das Opfer) ist hingegen nicht legitimiert, den Endentscheid allein hinsichtlich der Sanktion (Strafe oder Massnahme) anzufechten, zumal diese in aller Regel keinen Einfluss auf die Beurteilung der Zivilansprüche hat. Lediglich wenn sie einen erstinstanzlichen Freispruch (oder einen ihres Erachtens auf unzutreffender rechtlicher Würdigung beruhenden Schuldspruch) anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 17 zu Art. 382 StPO, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ficht der Privatkläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragt gemäss seinen Rechtsbegehren insofern dessen Aufhebung bzw. Abänderung, als der Beschuldigte des versuchten Mordes schuldig zu sprechen und zu einer schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen sei, wobei die ausgesprochene Freiheitsstrafe allenfalls zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB aufzuschieben sei; gleichzeitig sei gegenüber dem Beschuldigten eine Landesverweisung anzuordnen, und dieser sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine angemessene Genugtuung zu bezahlen.
Gemäss Art. 123 StPO ist die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Abs. 1). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Abs. 2). Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gestützt auf Art. 346 Abs. 1 StPO haben die Parteien ihre Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens zu stellen und zu begründen. Ob eine nachträgliche Begründung und Bezifferung im Berufungsverfahren noch möglich ist, hat das Bundesgericht soweit ersichtlich bisher nicht entschieden (LIEBER, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StPO; BGer 6B_75/2014 vom 30. September 2014 E. 2.4.4). In casu ergibt sich diesbezüglich aus den Akten, dass der Privatkläger im Strafantrag vom 16. März 2020 (act. 1359) angekreuzt hat, die Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung später anzugeben. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2020 (act. 1361) ist er in der Folge gebeten worden, bis spätestens am 6. April 2020 eine genaue Bezifferung der Ansprüche unter Beilage von Belegen, Quittungen, Rechnungen etc. vorzubringen. Diesem Ersuchen ist der Privatkläger nicht nachgekommen. Mit Beweisverfügung des Strafgerichtsprä-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sidiums vom 10. September 2020 (act. S 73) ist der Privatkläger sodann aufgefordert worden, innert peremptorischer Frist bis zum 12. Oktober 2020 allfällige Zivilforderungen begründet und belegt einzureichen. Auch dieser Aufforderung hat der Privatkläger keine Folge geleistet. Ausserdem ist er mit nämlicher Verfügung als Auskunftsperson zur Hauptverhandlung geladen worden. Trotz dieser Vorladung ist weder der Privatkläger noch sein Rechtsvertreter zur strafgerichtlichen Verhandlung erschienen (act. S 473). Bis zu diesem Zeitpunkt hat also keinerlei Bezifferung und Begründung der Zivilforderung stattgefunden. Schliesslich hat der Privatkläger sowohl in seinen Berufungsschriften als auch anlässlich der Parteiverhandlung vor Kantonsgericht ‒ soweit dies gestützt auf die vorgängigen Darlegungen nicht ohnehin bereits verspätet wäre ‒ seine Forderung weder beziffert noch diesbezüglich eine substantiierte Begründung vorgebracht. Dem Privatkläger ist es zwar grundsätzlich möglich, den erstinstanzlichen Freispruch zufolge Schuldunfähigkeit anzufechten, weil dies Auswirkungen auf seine Zivilforderung hat; allerdings müssen dann entsprechende Ausführungen hierzu folgen. Nachdem der Privatkläger jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens seine Zivilforderung beziffert und substantiiert begründet hat, erschöpft sich dessen Berufung nunmehr ausschliesslich in der Anfechtung der Sanktionen, was aber nicht zulässig ist. Infolgedessen ist auf die Berufung des Privatklägers nicht einzutreten. Selbst wenn im Übrigen hierauf einzutreten wäre, wäre diese gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen gewesen (vgl. insbesondere unten E. 13.1).
d) Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erklärung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft anschlussberufungslegitimiert ist, grundsätzlich zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf deren Anschlussberufung einzutreten. Nicht einzutreten ist hingegen mangels eines diesbezüglichen aktuellen Rechtsschutzinteresses auf das Begehren gemäss Ziffer 3 der Anträge, es sei im Rahmen eines obiter dictum festzustellen, dass die Einvernahme von A.____ vom 20. April 2020 verwertbar sei und keine Teilnahmerechtsverletzung vorliege.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben der Beschuldigte, der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen, wobei auf dasjenige des Privatklägers wie vor-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gängig dargelegt nicht einzutreten ist. Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen sämtliche Feststellungen der Vorinstanz im Hinblick auf die nach deren Auffassung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangenen Straftaten sowie die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung bzw. Massnahmenvollzugseinrichtung (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte auch in den Fällen 1, 4, 6-23, 50-60 und 62-65 der rektifizierten Anklageschrift vom 12. April 2021 tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen begangen habe (Ziffern 1 und 2 des Urteilsdispositivs), sowie es sei gegen den Beschuldigten gemäss Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren auszusprechen (Ziffer 4 des Urteilsdispositivs). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Anordnung, wonach die am 19. Juni 2018 von der Staatsanwaltschaft Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 30.-- für nicht vollziehbar erklärt wird (Dispositiv-Ziffer 3), die Anordnungen über die beschlagnahmten Güter (Dispositiv-Ziffer 5), die Abweisung der Zivilforderungen zufolge Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer 7) und schliesslich die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Advokat Johannes Mosimann (Dispositiv-Ziffer 8).
2. Parteistandpunkte
2.1 Ausführungen des Beschuldigten
(...)
2.2 Ausführungen der Staatsanwaltschaft
(...)
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3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
(...)
4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen sowie teilweise qualifizierten Sachbeschädigung (Ziffer 1 der Anklageschrift)
4.1 a) Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Fälle 24-46, 48, 61 und 66-69 der Anklageschrift festgestellt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige und eine qualifizierte Sachbeschädigung begangen habe. Demgegenüber sei er in den übrigen Fällen 1-23, 50-60 sowie 62-65 im Zweifel von den entsprechenden Vorwürfen freizusprechen.
b) Der Beschuldigte ist der grundsätzlichen Ansicht, dass in allen denjenigen Fällen, welche er nicht ausdrücklich eingestehe, der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. oben E. 2.1.a lit. dd und lit. ee sowie E. 2.1.c lit. dd und lit. ee).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits, dass auch hinsichtlich der angeklagten Fälle gemäss den Ziffern 1, 4, 6-23, 50-60 sowie 62-65 der rektifizierten Anklageschrift festzustellen
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen verübt habe (vgl. oben E. 2.2.a lit. aa und E. 2.2.b lit. bb).
4.2 a) aa) In seiner Eingabe vom 11. August 2022 hat der Beschuldigte überdies gerügt, dass die Eintretensvoraussetzungen bezüglich zahlreicher Tatvorwürfe gemäss der Auflistung in Ziffer 1 der Anklageschrift mangels rechtsgültiger Strafanträge bzw. zufolge eingetretener Verjährung nicht erfüllt seien, weshalb das Strafverfahren hinsichtlich der Fälle 12, 13, 14, 16, 17, 21, 22, 55 sowie 57 einzustellen bzw. der entsprechende vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei und darüber hinaus auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Fälle 26, 29, 37-41, 48, 50, 54, 56, 67 sowie 68 nicht einzutreten und das Strafverfahren bezüglich dieser Fälle ebenfalls einzustellen sei (vgl. oben E. 2.1.b). Diese Beanstandungen sind in einem ersten Schritt im Einzelnen zu würdigen.
bb) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, dass in sämtlichen Fällen rechtsgültige Strafanträge vorlägen und keine Verjährung eingetreten sei (vgl. oben E. 2.2.b lit. aa).
b) Der Strafantrag ist gemäss Art. 303 StPO als Prozessvoraussetzung zu behandeln, weshalb das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages stets von Amtes wegen zu prüfen ist. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung muss sich auf alle Voraussetzungen einer Verurteilung beziehen, und dazu gehören auch die Prozessvoraussetzungen. Es ist also Sache der Anklagebehörde bzw. des Gerichts, das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrages nachzuweisen (Unschuldsvermutung als Beweislastregel), und es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel). Fehlt es an einem Strafantrag, ist deshalb die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. ‒ nach bereits erfolgter Eröffnung einer Untersuchung ‒ die Einstellung des Verfahrens (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO) zu verfügen. Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Wurde eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit zur Antragstellung nach deren Organisation. Die jeweiligen Kompetenzen ergeben sich zunächst aus dem Handelsregister
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. aus den Statuten. Bei einer Aktiengesellschaft ist der Verwaltungsrat, bei einem Verein der Vereinspräsident antragsbefugt. Ein Vereinsmitglied kann dieses Recht einzig unter den Voraussetzungen eines zumindest faktischen Organ- oder Auftragsverhältnisses ausüben. Das Faktotum ("Mädchen für alles") ist, so wichtig seine Funktion in Vereinen erscheinen mag, nicht zum Strafantrag berechtigt. Zulässig ist aber auch die Antragstellung durch eine Person, die (ohne im Handelsregister aufgeführt zu sein) ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Dabei darf es sich nicht um eine angestellte Person auf einer "hierarchisch untergeordneten Stufe" handeln und dieser muss "eine dauernde Zuständigkeit für gewisse, das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung" zustehen. Vorausgesetzt ist aber allemal, dass der Antrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann. Ist ein Kanton oder eine Gemeinde verletzt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach kantonalem und allenfalls kommunalem Recht. Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, welches für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 ff. und N 39 ff. vor Art. 30 StGB sowie N 81 ff. und N 108 zu Art. 30 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGer 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.4.3).
c) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich bei einer geringfügigen Sachbeschädigung um eine Übertretung. Gestützt auf Art. 109 StGB verjähren die Strafverfolgung und die Strafe bei Übertretungen nach Art. 103 ff. StGB in drei Jahren. Laut Art. 97 Abs. 3 StGB tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist. Praxisgemäss ist Art. 97 Abs. 3 StGB auch auf Übertretungen anwendbar (MATTHIAS ZURBRÜGG, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 50 zu Art. 97 StGB; BGE 135 IV 196). Der klare Wortlaut der fraglichen Norm unterscheidet nicht zwischen verurteilenden und freisprechenden Urteilen. Gemäss der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung ‒ wonach es keine sachlichen Gründe gibt, die erstinstanzlich freigesprochene Person gegenüber der verurteilten Person zu privilegieren ‒ gelten als Urteile im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB auch freisprechende Urteile (BGE 139 IV 62 E. 1.5). Nachdem in casu das Strafgericht bezüglich sämtlichen angeklagten Sachbeschädigungen unabhängig der konkreten Schadenshöhe innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einen Entscheid gefällt hat, kann somit die Verfolgungsverjährung entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht mehr eintreten.
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d) Gestützt auf die Rügen des Beschuldigten und die vorstehenden Darlegungen sind demnach folgende Fälle im Hinblick auf das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen einer näheren Betrachtung zu unterziehen (in Bezug auf die übrigen Fälle stellen sich derlei Fragen nicht):
- Fall 12: Die strafantragstellende Person, D.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 3. Juli 2019 Geschäftsführer der E.____ AG (act. 2209, 2215, 2229). Bei einem Geschäftsführer handelt es sich offensichtlich um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. In Anbetracht der vorgängigen Erwägungen ist damit festzuhalten, dass D.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 13: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.
- Fall 14: Die strafantragstellende Person, F.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 28. Mai 2019 Betriebsleiter der G.____ AG (act. 2249). Bei einem Betriebsleiter handelt es sich ebenfalls um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist zu konstatieren, dass F.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 16: Die strafantragstellende Person, H.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Betriebsleiter der Garage I.____ AG (act. 2277). Wie ausgeführt, handelt es sich bei einem Betriebsleiter um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Person zu wahren. Damit ist H.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 17: Die strafantragstellende Person, J.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 29. Mai 2019 Leiter der Produktion der K.____ AG (act. 2303). Bei einem Produktionsleiter handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass J.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 21: Die strafantragstellende Person, L.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 23. Mai 2019 Hauswart bei der M.____ AG (act. 2345). Bei einem Hauswart handelt es sich, so wichtig seine Funktion in einem Betrieb auch sein mag, offensichtlich um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit L.____ nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 22: Zufolge der identischen Geschädigten und des nämlichen Strafantragstellers wie im Fall 12 liegt auch hier ein rechtsgültiger Strafantrag vor.
- Fall 26: Die strafantragstellende Person, N.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 11. Juni 2019 Hauswart bei der O.____ AG (act. 2421). Bei einem Hauswart handelt es sich wie ausgeführt um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit N.____ nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und daher kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 29: Die strafantragstellende Person, P.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 26. Juni 2019 Assistentin bei der Q.____ AG (act. 2447). Bei einer Assistentin handelt es sich, wie schon die Bezeichnung nahelegt, ebenfalls um eine angestellte Person auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe ohne das Alltagsgeschäft übersteigende Kompetenzen, womit
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht P.____nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 37: Die strafantragstellende Person, R.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 21. Mai 2019 Wirt des Restaurants S.____ (act. 2535). Bei einem Wirt handelt es sich betreffend das eigene Restaurant zweifellos um diejenige Person, welcher das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, womit R.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und deshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fälle 38-40: Die strafantragstellende Person, T.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 25. Mai 2019 Schreiner bei der Einwohnergemeinde U.____ (act. 2573, 2589). Weder im Gemeindegesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970 noch im Organisations- und Verwaltungsreglement der Gemeinde U.____ vom 24. September 2012 oder in der Gemeindeordnung der Bürgergemeinde U.____ vom 20. Juni 1996 ist eine dahingehende Zuständigkeitsregelung vorgesehen, dass ein von der Gemeinde angestellter Schreiner zur Ausübung des Strafantragsrechts kompetent wäre. Hieraus folgt, dass T.____ nicht zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist und folglich in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 41: Die strafantragstellende Person, V.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 7. Juni 2019 Verwalterin bei der W.____ AG (act. 2657). Bei einer Verwalterin handelt es sich wiederum um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr verwalteten Liegenschaften das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ergibt sich, dass V.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 48: Die strafantragstellende Person, X.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Mai 2019 Finanzleiter bei der Y.____ AG (act. 2783). Bei einem Finanzleiter handelt es sich, wie auch bei einem Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und er
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass X.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 50: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 20. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorderrichter mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt haben, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen.
- Fall 54: Der vorliegende Tatzeitraum liegt zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019. Indem die Vorinstanz mit Datum vom 18. Juni 2021 auch hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt hat, ist gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung wiederum ausgeschlossen.
- Fall 55: Die strafantragstellende Person, Z.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 31. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z1.____ (act. 2873 ff.). Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann jede Person, die durch ein Antragsdelikt verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Nach einem Teil der Lehre ist ausser dem Rechtsgutträger auch antragsberechtigt, wer an der Erhaltung des Rechtsgutes ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse hat (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 12 zu Art. 30 StGB, mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungsvollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht. Damit liegt in casu kein rechtsgültiger Strafantrag vor.
- Fall 56: Wie schon betreffend den Fall 54 liegt der Tatzeitraum zwischen dem 23. Mai 2019 und dem 24. Mai 2019, und die Vorinstanz hat mit Datum vom 18. Juni 2021 hierüber ein erstinstanzliches Urteil gefällt, weshalb gestützt auf Art. 97 Abs. 3 StGB die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen ist.
- Fall 57: Die strafantragstellende Person, Z2.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 25. Mai 2019 der Sohn des Geschädigten Z3.____ (act. 2901 ff.). Auch in diesem Fall existiert kein Strafantrag des Geschädigten und dessen Sohn hat weder eine entsprechende Vertretungs-
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht vollmacht eingereicht noch ein gleichartiges rechtlich geschütztes Interesse wie sein Vater geltend gemacht, womit kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 67: Die strafantragstellende Person, Z4.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 27. Februar 2020 Bankkaufmann bei der Z5.____ Genossenschaft (act. 3045, 3065). Aus dem diesbezüglichen Handelsregisterauszug ergibt sich, dass Z4.____ über Kollektivprokura zu zweien verfügt. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass er nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist und ihm das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen, in deren Folge er ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z4.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb in casu ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
- Fall 68: Die strafantragstellende Person, Z6.____, ist gemäss dem Polizeirapport vom 17. März 2020 Filialleiterin bei der Z7.____ AG (act. 3135). Bei einer Filialleiterin handelt es sich, wie auch bei einem Finanz-, Produktions- oder Betriebsleiter, um eine angestellte Person, welche nicht auf einer hierarchisch untergeordneten Stufe tätig ist, womit davon auszugehen ist, dass ihr in Bezug auf die von ihr geleitete Zweigstelle das Alltagsgeschäft generell übersteigende Entscheide in eigener Verantwortung zustehen und sie folglich ausdrücklich oder zumindest stillschweigend damit beauftragt ist, die konkret betroffenen Interessen der juristischen Person zu wahren. Damit ist festzuhalten, dass Z6.____ zum Stellen eines Strafantrags berechtigt gewesen ist, weshalb ein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt.
e) Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit zu konstatieren, dass in den Fällen 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrags das Strafverfahren betreffend den Tatbestand der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung einzustellen ist. In den übrigen Fällen hingegen steht der materiellen Beurteilung der angeklagten Tatvorwürfe nichts im Wege.
4.3 a) Nach Art. 144 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Als Beschädigen gilt je-
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktionsfähigkeit, die äussere Erscheinung oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt. Die Tat ist vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Subjektiv erfordert die Sachbeschädigung Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 22 ff. sowie N 80 ff. zu Art. 144 StGB, mit Hinweisen).
b) Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Für die Geringfügigkeit des Schadens gelten die gleichen Kriterien und der gleiche Grenzwert wie beim Vermögenswert (BGE 123 IV 113). Der geringe Schaden ist ein gewöhnliches objektives Tatbestandsmerkmal. Das Bundesgericht hat die objektive Grenze für den geringen (Vermögenswert oder) Schaden auf je CHF 300.-- festgesetzt, unabhängig von der Person und den Verhältnissen des jeweiligen Opfers (BGE 142 IV 129 E. 3.1). Bei Fehlvorstellungen über das Ausmass des Schadens sind die Vorstellung des Täters und sein Tatvorsatz massgebend. Liegt die Deliktssumme unter dem Grenzwert von CHF 300.--, scheidet die Privilegierung aus, wenn der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet gewesen ist (WEISSENBERGER, a.a.O., N 25 ff. zu Art. 172ter StGB, mit Hinweisen).
c) Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden, und die Tat wird von Amtes wegen verfolgt (Art. 144 Abs. 3 StGB). Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt ein Schaden in der Höhe von mindestens CHF 10'000.-- als gross (BGE 136 IV 117 E. 4.3.1, mit Hinweisen). Diese zahlenmässige Grenze kann bei besonderen persönlichen Verhältnissen des Betroffenen oder beim Vorliegen zusätzlicher immaterieller Schäden nach unten angepasst werden. Hingegen verbietet es sich, bei besonders komfortablen wirtschaftlichen Verhältnissen des Geschädigten höhere Grenzbeträge festzulegen (WEISSENBERGER, a.a.O., N 102 zu Art. 144 StGB).
4.4 a) Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 in insgesamt 60 Fällen sowie zwischen dem 10. Februar 2020 und dem 2. März 2020 in
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren vier Fällen Sachbeschädigungen begangen zu haben, wobei es sich dabei teilweise um geringfügige und in einem Fall (gemäss Ziffer 69 der Anklageschrift) um eine qualifizierte Tatbegehung handeln soll.
b) Im Hinblick auf die Fälle 66-69, betreffend den Zeitraum vom 10. Februar 2020 bis zum 2. März 2020, ist den zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts folgend festzustellen, dass der Beschuldigte geständig ist, zweimal die Scheiben bei der Z8.____ sowie je einmal bei der Z9.____ und beim Modegeschäft Z10.____ eingeschlagen zu haben, jedoch bestreitet, auch für die übrigen Tathandlungen verantwortlich zu sein (act. S 463; Protokoll KG S. 7). Betreffend die drei Vorfälle bei der Z8.____ vom 10. Februar 2020 (Fall 66), 27. Februar 2020 (Fall 67) und 2. März 2020 (Fall 69) ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Fall 66 ist der Beschuldigte unmittelbar nach dem Ereignis sitzend vor der Z8.____ von der Polizei angetroffen worden (act. 3047). Dabei hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3071 f.) und diesen auch anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3079) bestätigt. Im Fall 67 hat die Polizei den Beschuldigten im Nachgang zum Vorfall beim sich unmittelbar neben der Z8.____ befindlichen Bahnhof Z11.____ schlafend im Warteraum vorgefunden (act. 3087). Auch hier hat er den Sachverhalt unterschriftlich anerkannt (act. 3123 f.) und diesen anlässlich der Einvernahme vom 24. April 2020 (act. 3131) bestätigt. Der dritte Vorfall bei der Z8.____ (Fall 69) hat sich am 2. März 2020 kurz nach Mitternacht und somit zur selben Zeit ‒ und am gleichen Ort ‒ ereignet wie die Tätlichkeiten und die Drohung zum Nachteil von Z12.____ (Ziffer 3 der Anklageschrift; vgl. nachfolgend E. 6 und E. 7) sowie die Sachbeschädigungen bei der Z9.____, der Z13.____ (beide ebenfalls Fall 69) und der Z10.____ AG (Fall 68). Der Beschuldigte hat diesbezüglich anlässlich der Einvernahme vom 1. Juli 2020 ausgesagt, er habe die Scheibe des Z10.____ Ladens eingeschlagen, bevor oder nachdem er auch diejenige der Z8.____ eingeschlagen habe (act. 3155). Zudem ist der Beschuldigte auch hier vor Ort durch die Polizei angehalten (act. 3163) und zusätzlich von der Videoüberwachung vor der Bank aufgezeichnet worden (vgl. nachfolgend E. 7). Sämtliche (d.h. die zugestandenen und die bestrittenen) Sachbeschädigungen betreffend die Fälle 68 und 69 haben somit am 2. März 2020 zwischen 00:34 Uhr und 00:40 Uhr praktisch am selben Ort in Z11.____ stattgefunden. Der Beschuldigte begründet sein Bestreiten der Tatvorwürfe lediglich damit, dass es nicht einsichtig sei, weshalb er zu Unrecht seine Täterschaft negieren sollte, nachdem er die übrigen Tathandlungen zugegeben habe. Dieses Argument ist offensichtlich nicht geeignet, Zweifel an der erdrückenden Beweislage zu erheben. Der inkriminierte Sachverhalt ist entsprechend für jeden einzelnen der
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fälle 66-69 erstellt. Nicht fraglich ist sodann, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Gleichermassen ohne Zweifel ist, dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gewirkt hat und keine Rechtfertigungsgründe vorhanden sind. Aufgrund der jeweiligen Schadenshöhe handelt es sich bei den Fällen 66-68 jeweils um eine gewöhnliche Sachbeschädigung und beim Fall 69 um eine qualifizierte Form. Folglich ist dem Beschuldigten anzulasten, dass er in den Fällen 66-69 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache sowie eine qualifizierte Sachbeschädigung verübt hat.
c) In Bezug auf die Fälle 1-65, welche sich im Zeitraum zwischen dem 7. Mai 2019 und dem 27. Mai 2019 zugetragen haben, ist gestützt auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Folgendes zu erwägen: Die Fälle 24-48 haben allesamt zwischen dem 17. Mai 2019 und dem 18. Mai 2019 in den Gemeinden Z14.____, Z15.____ und Z16.____ stattgefunden. Dies beinhaltet auch diejenigen Fälle, in welchen die Schäden erst mit Verspätung entdeckt und entsprechend zur Anzeige gebracht worden sind. Diese Fälle stehen sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht in einem überaus engen Zusammenhang. Bei dieser Serie ist in den Fällen 37 und 40 (act. 2569 und 2649) auf einem Stein am Tatort die DNA des Beschuldigten ohne jeden Zweifel nachgewiesen worden (vgl. Gutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Basel [IRM], forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2563 ff.]). Nebst diesen DNA- Übereinstimmungen liegen in den Fällen 24, 42 und 46 ausserdem Depositionen von Personen vor, welche jeweils eine verdächtige Person, deren Beschreibung zwanglos auf den Beschuldigten zutrifft, zur Tatzeit am Tatort gesehen haben (vgl. act. 2397, 2689 und 2745). Diese Beweise und Indizien lassen in ihrer Gesamtheit keinen anderen Schluss zu, als dass der Sachverhalt hinsichtlich sämtlichen inkriminierten Sachbeschädigungen, welche sich in den Gemeinden Z14.____, Z15.____ und Z16.____ in der Nacht vom 17. Mai 2019 auf den 18. Mai 2019 ereignet haben, rechtsgenüglich nachgewiesen ist. An diesen Feststellungen vermögen die pauschalen Bestreitungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Namentlich sein Einwand, er habe zu jener Zeit aufgrund eines von ihm eingenommenen Medikamentes an erhöhtem Speichelfluss gelitten und deshalb häufig auf den Boden gespuckt, wodurch seine DNA möglicherweise auf die jeweiligen Tatwerkzeuge gelangt sein könnte, ist als derart lebensfremd zu bezeichnen, dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Auch in diesen Fällen steht sodann ausser Frage, dass durch das Einschlagen von Fenstern, Scheiben und Glastüren mittels eines Steines der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt ist, der Beschuldigte vorsätzlich
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht gehandelt hat und keine Rechtfertigungsgründe gegeben sind. Demnach ist festzustellen, dass der Beschuldigte in den Fällen 24-48 tatbestandsmässig und rechtswidrig eine mehrfache, teilweise geringfügige (betreffend die Fälle 27, 28, 32 und 34) Sachbeschädigung begangen hat. Gleichermassen hat der Beschuldigte betreffend den Fall 61, bei welchem ebenfalls seine DNA sichergestellt worden ist (Gutachten IRM, forensische Genetik, vom 22. August 2019 [act. 2973 ff.]), tatbestandsmässig und rechtswidrig eine geringfügige Sachbeschädigung verübt.
d) Im Hinblick auf die übrigen Fälle gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (Fälle 1-23, 50-60 und 62-65) folgt das Kantonsgericht der Ansicht der Vorderrichter, wonach in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" der inkriminierte Sachverhalt nicht ohne jeden vernünftigen Zweifel erstellt ist. Im Einzelnen ist dieses zu erwägen: Bezüglich der Fälle 6 und 8 steht fest, dass beim Beschuldigten eine benutzte rote Spraydose sichergestellt worden ist. Wenngleich dessen Behauptung, er habe mit seinem Sohn Bilder mit Spraydosen gemalt und dabei lediglich rote Farbe verwendet, nicht übermässig glaubhaft erscheint, liegen auf der anderen Seite aber auch keine Hinweise darauf vor, dass es sich bei der Farbe auf den beschädigten Fahrzeugen um die identische Farbe wie jene aus der Spraydose des Beschuldigten gehandelt hat. Ausserdem ist die in diesem Zusammenhang stehende Vorgehensweise mit dem Besprühen von Fahrzeugen als atypisch zu bezeichnen, werden dem Beschuldigten doch in den übrigen Fällen jeweils Sachbeschädigungen mit Steinen zur Last gelegt. Insofern kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass ein anderer Täter für die fraglichen Tathandlungen verantwortlich ist. Bei den weiteren Sachbeschädigungen stützt sich die Anklage hauptsächlich auf den vergleichbaren modus operandi sowie die örtliche und zeitliche Nähe der einzelnen Ereignisse untereinander. Dies allein vermag eine Täterschaft des Beschuldigten jedoch nicht genügend nachzuweisen. Zu beachten ist dabei, dass sich insbesondere die Fälle 50-60 und 62-65 allesamt in Z17.____ zugetragen haben, und der Beschuldigte im Fall 53 spurentechnisch ausdrücklich nicht als Täter hat ermittelt werden können (act. 2861). Damit verbleiben nicht zu unterdrückende Zweifel an einer Täterschaft des Beschuldigten. Gleiches gilt im Ergebnis für die Fälle 1 sowie 4-23. Zwar haben einige Tathandlungen im ähnlichen Zeitraum in der Nähe des Hotels Z18.____und damit dem damaligen Wohnort des Beschuldigten stattgefunden, was sicherlich als auffällig bezeichnet werden muss. Ansonsten fehlt es jedoch an stichhaltigen Indizien, welche auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisen würden. Weder die Ortung des Mobiltelefons des Beschuldigten im Bereich dessen damaligen Wohnorts in Z16.____ noch die Tatsache, dass auf
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht seinem Mobiltelefon Fotos der dortigen beschädigten Mehrzweckhalle entdeckt worden sind, stellen in diesem Sinne belastende Indizien dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte in jener Zeit nicht als einzige Person in einer schwierigen Lebenssituation im Hotel Z18.____ untergebracht gewesen ist. Wenngleich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Vorliegen einzelner belastender Indizien hinweist, verdichten sich diese in ihrer Gesamtheit nicht derartig zu einer geschlossenen Indizienkette, dass in den genannten Fällen 1-23, 50-60 und 62-65 in rechtsgenüglicher Weise von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann.
e) Gemäss diesen Erwägungen ist die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als betreffend die Fälle 21, 26, 29, 38-40, 55 und 57 der Anklageschrift das Strafverfahren mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Strafantrages einzustellen ist. Allerdings haben bezüglich der Fälle 1-23, 50-60 und 62-65 bereits die Vorderrichter erkannt, dass der entsprechende Sachverhalt nicht erstellt ist, womit im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Fälle 26, 29 sowie 38-40 tatsächlich eine Änderung des angefochtenen Urteils erfolgt. Demgegenüber ist die diesbezügliche Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Fälle 24 und 25, 27 und 28, 30-37, 41-46, 48, 61 sowie 66-69 gemäss der Anklageschrift tatbestandsmässig und rechtswidrig mehrfache, teilweise geringfügige Sachbeschädigungen und in einem Fall eine qualifizierte Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 (teilweise in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) und Abs. 3 StGB begangen hat.
5. Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Ziffer 2 der Anklageschrift)
In Bezug auf den Fall 40 der Anklageschrift haben die Vorderrichter erkannt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig einen Hausfriedensbruch begangen habe. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen des Kantonsgerichts, wonach unter anderem betreffend diesen Fall kein rechtsgültiger Strafantrag vorliegt (s. oben E. 4.2.d), ist nunmehr zu konstatieren, dass in entsprechender Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Abänderung des angefochtenen Urteils das Strafverfahren betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift einzustellen ist.
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6. Tatbestand der Tätlichkeiten (Ziffer 3 der Anklageschrift)
a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat das Strafgericht erwogen, der Beschuldigte habe den Tatbestand der Tätlichkeiten durch den Schlag mit dem Laptop gegen den Körper von Z12.____ erfüllt. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Protokoll KG S. 7) hat der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ‒ nachdem er in seinen Rechtsschriften noch einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen begehrt hatte ‒ ausdrücklich zugestanden, mit seinem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Ausserdem ist der in der Anklageschrift umschriebene Schlag auf der Videoaufzeichnung der Z8.____ ersichtlich und entsprechende Screenshots befinden sich ebenfalls in den Akten (act. 3179 f.). Gestützt hierauf ist der diesbezügliche Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift ohne Weiteres erstellt.
b) In Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Praxisgemäss wird eine Tätlichkeit dann angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH / TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. und N 13 zu Art. 126 StGB, mit Hinweisen; BGE 134 IV 189).
c) Indem der Beschuldigte in casu mit seinem Laptop gegen die Rippen (gemäss Anklageschrift) bzw. gegen den Oberarm (gemäss seinem Geständnis) des Betroffenen geschlagen hat, hat er mit dieser Tathandlung zweifellos das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, bedarf keiner Erörterung. Ebenso klar ist, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Infolgedessen ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Urteils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Tätlichkeit nach Ziffer 3 der Anklageschrift begangen hat.
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Tatbestand der Drohung (Ziffer 3 der Anklageschrift)
7.1 a) Weiter hat die Vorinstanz in Bezug auf Ziffer 3 der Anklageschrift dargelegt, dass der Beschuldigte tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung begangen habe, indem er Z12.____ zunächst unvermittelt tätlich angegriffen und diesen danach mit einem grösseren Stein in der Hand für einen kurzen Moment verfolgt habe.
b) Hierzu führt der Beschuldigte in seiner Berufung aus, nachdem der Betroffene bereits die Flucht ergriffen gehabt habe, als er einen Stein behändigt habe, könne dieser hierdurch nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sein (vgl. oben E. 2.1.c/cc).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils in diesem Punkt.
7.2 Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht
7.3 a) Im Hinblick auf die Eruierung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien massgeblich:
aa) Z12.____ hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 9. März 2020 (act. 3223 ff.) zu Protokoll gegeben, als er am 2. März 2020 gegen 00:25 Uhr in Z11.____ aus dem Zug gestiegen sei, sei ihm ein Mann mit dunkler Hautfarbe entgegengekommen. Dieser habe in aggressivem Ton gefragt: "Wieso guckst du so?" Er habe kein Wort gesagt. Plötzlich sei der Mann auf ihn zugekommen und habe ihn mit dem Laptop auf die linke Körperseite bei den Rippen geschlagen. Er habe sich mit den Händen geschützt und ihn weggestossen. Den Blick des Mannes vergesse er nie mehr, es sei der Blick eines Teufels gewesen. Er habe grosse Angst um sein Leben gehabt. Der Mann habe nämlich etwas gesucht und dann einen grossen Stein vom Boden genommen. Er habe diesen Moment genutzt und sei Richtung Bahnhof gerannt. Der Mann sei nur kurz nachgerannt und dann zurückgegangen und habe die Scheibe bei der Z8.____ eingeschlagen. Er sei in Panik gewesen und habe nicht gewusst, was machen. (...) Er sehe sich noch immer in dieser Situation und habe Angst, wenn er daran denke. Er sei einfach sehr froh, dass der Mann ihn nicht mit einem Messer oder einem Stein angegriffen habe.
bb) Der Beschuldigte hat im Rahmen der Voruntersuchung generell bestritten, einen Stein behändigt zu haben und damit Z12.____ nachgerannt zu sein (Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 [act. 3235]). Gleichermassen hat er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung deponiert, er habe den Betroffenen mit dem Laptop gegen den Oberarm geschlagen, weil dieser gelacht habe; bedroht habe er ihn jedoch nicht (act. S 465). Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann behauptet, lediglich mit dem Laptop gegen den rechten Oberarm des Betroffenen geschlagen zu haben. Es stimme aber nicht, dass er einen Stein aufgenommen und damit gedroht habe; auch sei er dem Betroffenen nicht nachgerannt (Protokoll KG S. 7).
cc) Auf den Videoaufnahmen der Z8.____ ist zu sehen, wie der Beschuldigte nach dem tätlichen Angriff gegen den Betroffenen einen auf dem Boden liegenden Stein aufnimmt und mit
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem in der Hand dem zwischenzeitlich geflüchteten Z12.____ hinterherrennt, wobei er nach wenigen Sekunden die Verfolgung abbricht und wieder im Bild erscheint.
b) Gestützt auf die Videoaufnahmen sowie die Aussagen von Z12.____ verbleiben keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ist objektiv erstellt, dass er einen Stein vom Boden aufgenommen und mit diesem in der Hand zumindest für ein paar Sekunden in Richtung des geflüchteten Betroffenen gerannt ist.
7.4 Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist festzustellen, dass der Beschuldigte dem Betroffenen, indem er diesen nach dem mittels eines Schlages mit einem Laptop verübten tätlichen Übergriff mit einem zuvor aufgehobenen Stein in der Hand für ein paar Sekunden rennend verfolgt hat, im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. Z12.____ ist denn auch durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt worden. Unzweifelhaft ist ferner, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind in diesem Kontext sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit von einem vollendeten Delikt auszugehen ist. Rechtfertigungsgründe werden keine geltend gemacht und sind offensichtlich auch keine gegeben.
Gemäss diesen Erwägungen ist in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Berufungskläger tatbestandsmässig und rechtswidrig eine Drohung nach Art. 180 StGB begangen hat.
8. Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand (Ziffer 4 der Anklageschrift)
8.1 a) Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass der Beschuldigte gegenüber Z19.____ tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und gegenüber Z20.____ tatbestandsmässig eine versuchte Körperverletzung begangen
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe, indem er Ersterem mit dem Laptop zweimal auf den Kopf und Letzterem einmal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe. Dabei habe weder eine Notwehr- noch eine Putativnotwehrsituation vorgelegen, weshalb der Beschuldigte rechtswidrig gehandelt habe.
b) Der Beschuldigte gesteht den inkriminierten Sachverhalt hinsichtlich der tätlichen Auseinandersetzung grundsätzlich ein, macht aber geltend, aufgrund der wiederholten Schikanen der beiden Betroffenen zumindest in Putativnotwehr gehandelt zu haben (vgl. oben E. 2.1.a/bb und E. 2.1.c/bb).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten und demnach eine Bestätigung des angefochtenen Urteils auch in diesem Punkt.
8.2 a) Gestützt auf Art. 123 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB zu werten sind. Die körperliche Integrität ist dann beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, wie beispielsweise Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Art. 123 Ziff. 2 (al. 1 und 2) StGB ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er Gift, eine Waffe oder einen gefährlichen Gegenstand gebraucht. Ausschlaggebend, ob ein Gegenstand als gefährlich im Sinne des Gesetzes zu gelten hat, ist, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeigeführt wird. So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er in entsprechender Weise eingesetzt wird. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 3 f., N 19 ff. und N 35 zu Art. 123 StGB, mit Hinweisen).
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht
b) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Ausser dem gegenwärtigen löst auch der unmittelbar drohende und bevorstehende Angriff das Notwehrrecht aus. Der Angegriffene braucht nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Verlangt werden allerdings reale Anzeichen einer Gefahr, die eine Verteidigung nahelegen, was etwa gegeben ist, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Unzulässig sind demgegenüber Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen. Zielt das Verhalten auf blosse Rache oder Bestrafung ab, liegt keine Selbstverteidigung vor (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 6 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_1171/2017 vom 12. April 2018 E. 3.1; 6B_130/2017 vom 27. Februar 2018 E. 3.1). Dem Angreifer zuvorkommen zu wollen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fällt nicht unter die Notwehr (JULIAN MAUSBACH / PETER STRAUB, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 3 zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_205/2019 vom 9. August 2019 E. 2.3.1; 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Stellt sich der Täter irrtümlich vor, er werde rechtswidrig angegriffen (Putativnotwehr), so gilt Art. 13 StGB (TRECHSEL / GETH, a.a.O., N 14 zu Art. 15 StGB; BGer 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.2; 6B_789/2018 vom 21. Januar 2019 E. 2.4). Art. 13 Abs. 1 StGB bestimmt, dass das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt beurteilt, den sich der Täter vorgestellt hat, wenn er in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt handelt.
c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).
8.3 a) Im Hinblick auf die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts liegen namentlich folgende Beweise und Indizien vor:
aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei West, vom 7. März 2020 (act. 3355 ff.) zugegeben, zweimal mit dem Laptop gegen den Kopf von Z19.____ und einmal mit der Faust gegen den Kopf von Z20.____ geschlagen zu haben.
bb) Weiter hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3409) eingestanden, Z19.____ zweimal mit dem Laptop geschlagen zu haben, bis dieser auf den Boden gefallen sei. Als Grund hat er angegeben, der Betroffene habe in den Warteraum gewollt, in welchem er geschlafen habe. Dieser habe ihn provoziert. Als er ihn gesehen habe, habe er seinen Laptop bereitgehalten, um ihm diesen über den Kopf zu schlagen. Als er Z19.____ zu Boden geschlagen habe, sei Z20.____ zu ihm gekommen. Er habe ihn gewarnt, dass dieser ihn nicht anfassen solle. Als der Betroffene es doch getan habe, habe er ihn einmal mit der Faust geschlagen.
cc) Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte angegeben, er sei von Z19.____ im Zeitraum von rund vier Wochen mehrfach beschimpft und betatscht worden, worauf er ihm gesagt habe, dass dieser "eins kassiere", wenn er einen schlechten Tag erwische. Dies sei dann passiert. So habe er Z19.____ einmal, als dieser Richtung Warteraum gegangen sei, den Laptop auf den Kopf geschlagen, worauf dieser umgefallen sei. Daraufhin sei dessen Kollege zu ihm gelaufen
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht und habe ihn, trotz der Warnung, ihn nicht zu berühren, gegen die Brust gestossen. In der Folge habe er aus Reflex Z20.____ eine gehauen, woraufhin auch dieser auf den Boden gefallen sei. Insofern würden die Anklagevorwürfe stimmen (act. S 467).
dd) Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte schliesslich ausgeführt, er sei von Z19.____ fast einen Monat lang schikaniert worden, weshalb er ihn mit dem Laptop geschlagen habe. Z20.____ habe er an jenem Abend zum ersten Mal gesehen. Dieser habe ihn geschubst, obwohl er ihm gesagt habe, er solle ihn nicht berühren. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er ihm einen Schlag versetzt habe. Am fraglichen Tag sei er nicht provoziert worden, aber Z19.____ habe ihn vorher wochenlang schikaniert (Protokoll KG S. 7).
ee) Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM), forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 19. März 2020 (act. 3301 ff.) hätten bei Z19.____ vier Tage nach dem zur Diskussion stehenden Ereignis Hautunterblutungen am rechten Oberarm sowie am rechten Oberschenkel mehrere Hautverkrustungen festgestellt werden können. Weitere Hautverkrustungen an den Unterrändern der beiden Kniescheiben zeigten sich in fortgeschrittener Heilung, weshalb diese zeitlich nicht dem Ereignis zugeordnet werden könnten. Dagegen habe die mittig über der rechten Kniescheibe gelegene Hautverkrustung wie auch jene an der Aussenseite des linken Knies prinzipiell dem Ereignis zugeordnet werden können. Dasselbe gelte für die kleinfleckigen Hautverkrustungen an der rechten Hand, die Hautunterblutungen am rechten Oberschenkel und diejenigen am rechten Oberarm. Diese Verletzungen entstünden grundsätzlich durch stumpfe Gewalt, wobei nicht gesagt werden könne, ob Schläge oder ein Sturz ursächlich gewesen seien. Betreffend Schläge auf den Kopf sind keine Befunde objektiviert worden. Ebenfalls nicht objektivierbar gewesen sind die von Z19.____ geschilderten Schmerzen im Bereich des rechten Rippenbogens.
ff) Im Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 23. März 2020 (act. 3337 ff.) betreffend Z20.____ wird zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den fleckigen Hautrötungen am Oberkopf und der plaqueförmigen Hautrötung an der rechten Hinterkopfregion in erster Linie um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle. Ausserdem gebe es einen kleinen verschorften Hautdefekt an der Stirn, welcher beispielsweise durch das Einwirken eines Fingernagels erklärt werden könne. Ob es sich bei den fleckigen Hautrötungen an der Stirn und am linken Wangenvorsprung bzw. der linken Schläfe um Verlet-
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungsbefunde oder um vorbestehende Hautveränderungen bzw. -erkrankungen handle, könne nicht differenziert werden. Insgesamt sei eine eindeutige Zuordnung der festgestellten Verletzungen hinsichtlich der Reihenfolge ihrer Entstehung nicht zu treffen, wobei zumindest die Hautunterblutungen an den Beinen hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes mehrheitlich als älter (das heisst wenige bis mehrere Tage alt) eingeschätzt würden. Aus der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2020 betreffend ein gleichentags geführtes Telefonat mit dem IRM geht ferner hervor, dass bei Z20.____ keine typischen Verletzungen, die mit der Einwirkung eines Laptops gegen den Kopf hätten erklärt werden können, vorgefunden worden seien. Ausser einer frischen Hautrötung am Hinterkopf seien verschorfte, ältere Verletzungen an der Stirne sowie überall am Körper verschiedene Hämatome vorhanden gewesen (act. 3319). Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des IRM vom 12. Mai 2020 ist bei Z20.____ eine Blutalkoholkonzentration von 2,96 ‰ festgestellt worden (act. 3351).
b) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien ist der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt, was vom Beschuldigten grundsätzlich auch anerkannt wird.
8.4 a) Gemäss dem erstellten Sachverhalt hat der Beschuldigte zunächst Z19.____ zweimal mit seinem Laptop gegen den Kopf geschlagen, bis dieser zu Boden gestürzt ist, und danach Z20.____ einmal mit der Faust ins Gesicht gehauen, so dass auch dieser zu Boden gegangen ist. Die in den beiden IRM-Gutachten beschriebenen Verletzungen sind unspezifisch und können den Handlungen des Beschuldigten nicht direkt zugeordnet werden, weshalb zumindest im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen ist, dass die Schläge sowohl bei Z20.____ als auch bei Z19.____ zu keinen relevanten Verletzungen geführt haben. Ungeachtet hiervon ist ohne Zweifel, dass bei Schlägen gegen den Kopf, sei dies mittels eines harten Gegenstands wie eines Laptops oder mittels der Faust, ein erhebliches Risiko für eine einfache Körperverletzung besteht. Ebenso klar ist, dass der Laptop vom Beschuldigten so eingesetzt worden ist, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung bestanden hat, weshalb dieser als gefährlicher Gegenstand im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist. Schliesslich steht ausser Frage, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.
b) Bezüglich der vom Beschuldigten geltend gemachten Notwehr bzw. Putativnotwehr ist zu erwägen, dass der Berufungskläger mehrfach und unmissverständlich eingeräumt hat, am Tat-
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht tag von Z19.____ nicht provoziert worden zu sein. Dass er von diesem allenfalls in der vorangegangenen Zeit zuweilen belästigt worden ist, ändert nichts daran, dass er jenen zum Zeitpunkt der inkriminierten Handlung unvermittelt angegriffen hat. Seitens des Betroffenen hat offensichtlich kein gegenwärtiger Angriff stattgefunden, und es haben auch keine Hinweise vorgelegen, dass der Beschuldigte mit einem unmittelbar drohenden Angriff hätte rechnen müssen. Insofern hat keine Notwehrsituation bestanden. Vielmehr hat der Beschuldigte entweder den Betroffenen vorsorglich angegriffen und kampfunfähig gemacht, damit dieser ihn nicht belästigen kann, oder er hat ‒ wie er dies selbst formuliert ‒ einen schlechten Tag erwischt und sich bei Z19.____ für die früheren Schikanen revanchiert. Gleichermassen hat keine Putativnotwehrsituation vorgelegen, da sich der Beschuldigte nicht irrtümlich vorgestellt hat, angegriffen zu werden. Ganz im Gegenteil hat sein Verhalten auf Rache bzw. Bestrafung abgezielt, womit es von vornherein keine legitime Selbstverteidigung darstellen kann. Gleiches gilt im Ergebnis für sein Verhalten gegenüber Z20.____. Selbst wenn dieser ihn allenfalls kurz berührt haben mag, führt dies nicht zum Bestehen einer Notwehr- bzw. einer Putativnotwehrsituation, da weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre, dass der erheblich alkoholisierte Betroffene ihn in irgendeiner Weise bedroht hätte. Vielmehr ist es dem Beschuldigten auch in diesem Fall darum gegangen, sein Gegenüber entweder vorsorglich kampfunfähig zu machen, oder dafür zu bestrafen, dass er ihn berührt hat. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Beschuldigte das Eingreifen von Z20.____ mit seinem vorgängigen tätlichen Übergriff gegenüber Z19.____ provoziert hat. Demnach kann der Beschuldigte keinen Rechtfertigungsgrund für sein Handeln vorbringen.
Gemäss diesen Darlegungen ist festzustellen, dass der Berufungskläger jeweils tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z20.____ sowie eine versuchte Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Z19.____ verübt hat, womit die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Tatbestand des versuchten Mordes (Ziffer 5 der Anklageschrift)
9.1 a) Im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erkannt, der Beschuldigte habe den Privatkläger zunächst mit einem Schnürsenkel und danach auf dem Boden liegend mit seinen Armen in einer derartigen Intensität gewürgt, dass beim Angegriffenen eine akute Lebensgefahr bestanden habe. Der Beschuldigte habe vorsätzlich gehandelt und der Tatentschluss in Bezug auf eine Tötung habe vorgelegen. Gleichermassen sei der Beginn der Ausführungshandlungen zu bejahen. Für die Annahme der besonderen Skrupellosigkeit spreche sodann, dass der Beschuldigte heimtückisch, hartnäckig und ohne hemmenden Gefühlsregungen vorgegangen sei und aus völlig nichtigem Anlass gehandelt habe. In einer Gesamtwürdigung sei deshalb festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand des versuchten Mordes tatbestandsmässig und rechtswidrig erfüllt habe.
b) Der Beschuldigte legt zur Begründung seines diesbezüglichen Rechtsmittels im Wesentlichen dar, dass es nicht zu einer akuten Lebensgefahr beim Betroffenen gekommen sei und er zu keiner Zeit eine Tötungsabsicht gehabt habe, weshalb lediglich der Tatbestand der einfachen Körperverletzung in der qualifizierten Variante nach Art. 123 Ziff. 2 StGB erfüllt sei. Selbst bei Annahme einer allfälligen Tötungsabsicht sei die Qualifikation der Tat als versuchter Mord nicht haltbar (vgl. oben E. 2.1.a/aa und E. 2.1.c/aa).
c) Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten und dementsprechend Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.2.b/cc).
9.2 a) Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der nachfolgenden Artikel zutrifft. Geschütztes Rechtsgut ist das Leben eines Menschen, Angriffsobjekt ist ein anderer lebender Mensch. Als Tathandlung genügt jede Art der Verursachung des Todes eines lebenden Menschen, wobei der Täter beliebige Tatmittel einsetzen kann. Der Erfolg kann durch physische oder psychische Einwirkung auf das Opfer bewirkt werden. Auf Seiten des subjektiven Tatbestandes erforderlich ist der Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes beziehen muss. Eventualvorsatz genügt gemäss der explizi-
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Regelung von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB. Die (versuchte) vorsätzliche Tötung geht der Gefährdung des Lebens vor, wenn das gleiche Angriffsobjekt betroffen ist (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / JASMINE STÖSSEL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. vor Art. 111 StGB sowie N 4 ff. zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen).
b) Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so ist die Strafe lebenslängliche Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren (Art. 112 StGB). Wer besonders skrupellos handelt, hat keine moralischen Bedenken während der Tatausführung bzw. keine hemmenden Gefühlsregungen gegen das Auslöschen eines Menschenlebens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeichnet sich der Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen erscheinen und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst mithin jenen Täter, den der Psychiater BINDER (ZStrR 67/1952 S. 307) beschrieben hat als gemütskalt, krass und primitiv egoistisch, ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Dabei berechtigt nur eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu diesem Rückschluss. Für Mord typische Fälle sind etwa die Tötung eines Menschen zum Zwecke des Raubes, Tötungen aus religiösem oder politischem Fanatismus oder aus Geringschätzung (BGer 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; BGE 127 IV 13 E. 1a, mit zahlreichen Hinweisen). Ein Mord kann auch dann bejaht werden, wenn das Tatmotiv im konkreten Fall gänzlich unklar bleibt, sich eine besondere Skrupellosigkeit aber aus anderen Umständen ergibt. Zu den besonders verwerflichen Beweggründen gehört die Rache, wenn das Motiv völlig unnachvollziehbar und der Anlass für die Tat geringfügig ist (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 4 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_21/2010 vom 4. März 2010 E. 6.3; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_246/2014 vom 29. April 2014 E. 2.1; TRECHSEL / GETH, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 112 StGB, mit Hinweisen). Verminderte Schuldfähigkeit schliesst nach der herrschenden Lehre eine besondere Skrupellosigkeit nicht aus. Die Skrupellosigkeit kann aber ‒ zumindest nach dem Wortsinn von Art. 112 StGB ‒ auch Kennzeichen einer dissozialen Persönlichkeitsstruktur und mangelhaften Steuerungsfähigkeit sein, die nicht tatgebun-
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, sondern täterbezogen sind und damit in direktem Zusammenhang mit der Schuldfähigkeit stehen. In solchen Fällen lässt sich die Beurteilung der Skrupellosigkeit nicht von jener der Schuldfähigkeit trennen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 28 zu Art. 112 StGB).
c) In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung anhaften, beansprucht die Maxime "in dubio pro reo" hier erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 62 zu Art. 12 StGB, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre kann Mord auch eventualvorsätzlich begangen werden. Mord unterscheidet sich von der vorsätzlichen Tötung durch die besondere Skrupellosigkeit. Diese muss aus der Tat bzw. den Tatumständen hervorgehen und sie als besonders abstossend erscheinen lassen. Dass der Täter den Tod des Opfers lediglich in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können (BGer 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2, mit zahlreichen Hinweisen). Eventualvorsatz ist praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2) gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2; 131 IV 1 E. 2.2; 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen).
Wie vorstehend dargelegt, handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit der Täter nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser beziehungsweise schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht kann vom Wissen des Täters auf dessen Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 N 103, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Beschuldigten um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass der Täter das Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3). Der Umstand, dass rückblickend für das Opfer zu keiner Zeit akute Lebensgefahr bestanden hat und die erlittenen Verletzungen nur leicht gewesen sind, schliesst einen Eventualvorsatz bezüglich einer Tötung nicht aus (BGer 6B_73/2015 vom 25. November 2015 E. 1.3.3; 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 E. 3.1; SCHWARZENEGGER, a.a.O., N 7 zu Art. 111 StGB, mit Hinweisen). Eventualdolus ist exemplarisch zu bejahen, wenn der Täter das Opfer minutenlang würgt bzw. eine Bettdecke auf das Gesicht drückt (BGer 6B_422/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2).
Die Frage, ob der Täter mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Täter keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch der völlig Schuldunfähige vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (FELIX BOMMER / VOLKER DITTMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 19 zu Art. 19 StGB, mit Hinweisen).
d) Hinsichtlich der theoretischen Erwägungen zum Versuch nach Art. 22 Abs. 1 StGB ist an vorliegender Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der versuchten Körperverletzung bzw. der versuchten Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu verweisen (siehe oben E. 8.2.c).
e) Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft aufgeworfenen Frage zur Verwertbarkeit der Einvernahme von A.____ vom 20. April 2020 sowie der Verletzung von Teilnahmerechten ist bereits vorgängig (vgl. oben E. 1.1.d) entschieden worden, dass auf das diesbezügliche Begehren nicht eingetreten wird. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen ergibt sich sodann ohne Weiteres, dass diese Frage im vorliegenden Fall mangels Relevanz keiner materiellrechtlichen Klärung bedarf.
9.3 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:
aa) Objektiviert wird das Geschehene in erster Linie durch ein Überwachungsvideo, aufgenommen am 16. März 2020 im Untersuchungsgefängnis Z21.____. Auf dieser Videoaufzeichnung ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte – nachdem er sich in der Stunde zuvor mehrfach alleine vom Spazierhof in die Zelle, den Aufenthaltsraum und das Bad begeben hatte – ab 09:29:02 Uhr dem Gefangenenbetreuer A.____, welcher ihm zuvor einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Anordnung von Untersuchungshaft ausgehändigt hatte, genähert hat, sein Badetuch hat fallen lassen und diesen, während sie zusammen in Richtung seiner Zelle gegangen sind, unvermittelt von hinten angegriffen hat. Dabei hat der Beschuldigte einen zuvor behändigten Schnürsenkel aus der linken Tasche seiner Jogginghose genommen und diesen dem Betroffenen mit beiden Händen um den Hals gelegt und zugezogen. Weiter ist zu sehen, wie der Beschuldigte den Betroffenen um 09:29:16 Uhr mit der Hilfe von Tritten gegen dessen Beine zu Fall gebracht hat. In der Folge hat der Beschuldigte den auf
Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Boden liegenden A.____ von seitlich hinten wiederum am Hals gepackt. Dabei hat der Beschuldigte A.____ ungefähr ab 09:29:22 Uhr zunächst mit einem Arm und anschliessend mit beiden Armen um den Hals weiter gewürgt. Dem Angegriffenen ist es um 09:29:29 Uhr gelungen, das an seinem Gurt befestigte Alarmgerät zu bedienen. Ab 09:29:39 Uhr hat der Beschuldigte dem Betroffenen zusätzlich sein linkes Bein umgelegt. In der Zeitspanne zwischen 09:29:39 Uhr und 09:31:46 Uhr hat der Beschuldigte den Betroffenen ununterbrochen von hinten im Bereich dessen Halses umklammert. Der Angegriffene hat in dieser Phase zeitweise sein rechtes Bein und seinen linken Arm bewegt, aber auch während rund 50 Sekunden gar keine Reaktion mehr gezeigt. Ab 09:31:29 Uhr ist erkennbar, wie sich A.____ wieder vermehrt gewehrt hat. Um 09:31:46 Uhr hat schliesslich ein weiterer Gefangenenbetreuer den Zellengang betreten und ist dem Betroffenen zu Hilfe geeilt, worauf der Beschuldigte von seinem Opfer abgelassen hat.
bb) Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM, forensische Medizin und Verkehrsmedizin, vom 29. April 2020 (act. 3519 ff.) ist Folgendes ausgeführt: Etwas mehr als drei Stunden nach dem geltend gemachten Ereignis habe sich beim Privatkläger hauptbefundlich eine streifige Hautrötung am Hals, die einen über dem Kehlkopf horizontalen Verlauf und linksseitig einen fast senkrechten, teilweise doppelt konturierten Anstieg gezeigt habe, um anschliessend am Nacken wieder absteigend und annähernd horizontal nach vorne zu verlaufen, gezeigt. Die Konturierung und der streckenweise horizontale Verlauf seien grundsätzlich mit einer Strangmarke nach stattgehabtem Drosseln in Vereinbarung zu bringen. Breite und Verlauf der gefundenen Strangmarke legten ein dünnes, eher weiches Drosselwerkzeug nahe. Die Verwendung eines Schnürsenkels erscheine plausibel. Der Verlauf der Strangmarke weise darauf hin, dass die Schlinge um die rechte Halsseite gelegt und zur linken oberen Nackenseite hin zugezogen worden sei. Die annähernd doppelt konturierte Rötung an der linken Halsseite könne einerseits als Hinweis auf ein mehrfaches Zuziehen gesehen werden, andererseits sei auch ein Zug an der getragenen Halskette möglich. Neben der Strangmarke hätten sich am Hals weitere Hautrötungen und Einblutungen gefunden, die sich durch die Einwirkung stumpfer Gewalt erklären liessen. Als Entstehungsmechanismus sei ein Würgen oder Zupacken möglich, sie könnten aber auch im Rahmen der Auseinandersetzung durch ein Zerren an der Kleidung und dem Schmuck entstanden sein. Am Hals sowie um und im linken Auge hätten weiter Punktblutungen festgestellt werden können. Solche Stauungsblutungen entstünden bei ausgeprägter Kompression des Halses durch das Zerreissen kleinster Blutgefässe und wiesen auf eine akute Lebens-
Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefahr hin. Der Betroffene habe neben der sichtbaren Strangmarke am Hals auch Stauungsblutungen im Kopfbereich aufgewiesen, welche auf eine kreislaufrelevante Kompression der Halsweichteile hinweisen würden. Zusammen mit dem berichteten Bewusstseinsverlust hätte bei längerdauerndem Drosseln ohne Hilfeleistung eine unmittelbare Lebensgefahr bestehen können. Diese habe durch die rasche Intervention abgewendet werden können. Neben der lebensbedrohlichen Gewalt gegen den Hals hätte es auch zu schwerwiegenden Verletzungen des linken Auges mit Verletzung des Augapfels bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit kommen können.
cc) Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. Z22.____, leitender Oberarzt IRM, vom 3. Juli 2020 (Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom gleichen Tag [act. 3533]) sei es beim Privatkläger aufgrund der Befunde zu einem längeren Sauerstoffzufuhrmangel gekommen. Ob dieser bewusstlos gewesen sei, könne jedoch nicht gesagt werden.
dd) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. April 2020 (act. 3573 ff.) zusammengefasst zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger verprügeln und nicht töten wollen. Er habe den Schnürsenkel dabeigehabt, und als er gemerkt habe, dass er ihn damit töten könnte, habe er es sein gelassen, und ihn mit dem Arm gewürgt. Der Privatkläger habe seinen rechten Arm gepackt. Er habe ihn nur schlagen wollen. Er habe es so empfunden, dass sich dieser vorher über ihn lustig gemacht habe. Er sei irritiert gewesen wegen des Vorfalls am Bahnhof, dass er deswegen ins Gefängnis gekommen sei. Der Privatkläger sei die ganze Zeit bei Bewusstsein gewesen. Er habe nur den linken Arm um dessen Kopf gehabt. Er habe schnell begriffen, dass e