Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Juni 2022 (460 21 199) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gefährdung des Lebens / Grobe Verletzung von Verkehrsregeln
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Nicole Zimmermann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
gegen
A.____ vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 19. Juli 2021
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 19. Juli 2021 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt (Dispositiv- Ziffer 1). Zudem wurde der Beschuldigte für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen, wobei auf die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde (Dispositiv-Ziffer 2). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 32'094.40, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 26'094.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Dem amtlichen Verteidiger wurde ein Honorar in Höhe von total Fr. 8'270.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (recte wohl: vom 22. Juli 2021) die Berufung an. Mit Schreiben vom 6. August 2021 übermittelte der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), seine Berufungserklärung und beantragte, das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und Rechtsanwalt Philippe Häner sei auch für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidiger einzusetzen respektive beizubehalten; dies alles unter o/e Kostenfolge zulasten des Staates. Zudem stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, B.____ als Zeugin zur Frage des Motivs des Beschuldigten für dessen Fahrverhalten zu befragen.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), erklärte hingegen mit Eingabe vom 12. August 2021 die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil vom 19. Juli 2021 der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens schuldig zu erklären und in Abänderung von Ziffer 1 des strafgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 hinsichtlich der Ziffern 2 - 4 vollumfänglich zu bestätigen.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. August 2021 wurde unter anderem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Rechtsanwalt Philippe Häner für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. September 2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte neben seinem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Philippe Häner, zusätzlich wahlweise durch Advokat Dr. Nicolas Roulet verteidigt wird.
E. In der nunmehr von seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, am 27. Oktober 2021 verfassten Berufungsbegründung stellte der Beschuldigte die folgenden modifizierten Anträge: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 sei der Beschuldigte von den Vorwürfen der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Stattdessen sei der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zu verurteilen. Im Sinne einer Eventualerwägung, für den Fall, dass die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens bestätigt werden sollte, sei die erstinstanzlich ausgesprochene Landesverweisung aufzuheben. Des Weiteren begehrte der Beschuldigte, B.____ sei als Zeugin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zu laden. Zudem sei die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 vollumfänglich abzuweisen; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.
F. Mit Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollständige Bestätigung des strafgerichtlichen Erkenntnisses unter Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Vielmehr sei dieser in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von vier Jahren, zu verurteilen und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. Schliesslich sei der Antrag des Beschuldigten, es sei B.____ zur Berufungsverhandlung zu laden und als Zeugin zu befragen, abzuweisen.
G. Mit Anschlussberufungsantwort vom 6. Januar 2022 schloss der Beschuldigte auf Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft.
H. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Januar 2022 wurde unter anderem das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurde Rechtsanwalt Philippe Häner per sofort http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen. Zudem wurde der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien zur kantonsgerichtlichen Verhandlung geladen.
I. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Januar 2022 wurde Rechtsanwalt Philippe Häner für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 1'998.65 (inkl. Auslagen von Fr. 32.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 153.90, somit insgesamt Fr. 2'152.55, aus der Staatskasse entrichtet. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass über eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO im Endentscheid befunden wird.
J. Anlässlich der am 14. Juni 2022 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreterin der Staatsanwaltschaft die Leitende Staatsanwältin Anne-Kathrin Goldmann, der Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Nicolas Roulet, sowie der Beschuldigte A.____. Nachdem der Beschuldigte ausführlich zur Person befragt worden ist, macht er im Rahmen der Einvernahme zur Sache im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 13-15). Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 14. Juni 2022, S. 16 und 18).
Erwägungen I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz zur Behandlung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Während die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 381 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels prinzipiell legitimiert ist, ergibt sich die Legitimation der übrigen Parteien aus Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen kann. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO kann innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung die Anschlussberufung erklärt werden.
2. Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richten sich gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, mit welchem das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen wurde. Es handelt sich folglich um ein zulässiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 398 Abs. 1 StPO. Als Rügegründe werden Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit vorgebracht. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter durch das angefochtene Urteil unmittelbar in seinen Rechten betroffen und demnach beschwert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist demnach zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO; vgl. VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 382 StPO N 7). Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (recte wohl: vom 22. Juli 2021) Berufung an. Nach der Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Urteils am 3. August 2021 erfolgte am 6. August 2021 die Berufungserklärung des Beschuldigten. Mit Schreiben vom 12. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung. Die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen wurden somit allesamt eingehalten und sämtliche Eingaben der Parteien erfüllen die Formvorschriften gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO. Es ist somit auf die Berufung des Beschuldigten sowie auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Massgebend sind vorliegend die Begehren des Beschuldigten gemäss Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, da der Beschuldigte seine zunächst umfassende Berufungserklärung vom 6. August 2021 im Rahmen von Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO in der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 eingeschränkt hat.
1.2 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der Anträge des Beschuldigten in der von Advokat Dr. Nicolas Roulet verfassten Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, welche die Begehren gemäss Berufungserklärung vom 6. August 2021 einschränken, sowie aufgrund des Gegenstandes der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2021 wird das Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021 grundsätzlich vollumfänglich angefochten. Nicht angefochten sind lediglich die betragsmässig festgesetzten Verfahrenskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 sowie die Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Dispositiv-Ziffer 3.
1.3 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu nicht vor, da die Staatsanwaltschaft die Anschlussberufung erklärt hat, welche sich allerdings auf die Strafzumessung beschränkt. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten zu seinen Gunsten mildern. Demgegenüber darf das Kantonsgericht das Strafmass zufolge der von der Staatsanwaltschaft eingelegten Anschlussberufung im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen Schuldsprüche zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.
1.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 82 StPO N 10). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.
2. Beweisbegehren des Beschuldigten 2.1 Der Beschuldigte, dannzumal amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Häner, stellte in seiner Berufungserklärung vom 6. August 2021 das Beweisbegehren, es sei B.____ als Zeugin zur Frage des Motivs des Beschuldigten für dessen Fahrverhalten zu befragen. Sowohl in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 als auch in seiner von seinem Wahlverteidiger, Advokat Dr. Nicolas Roulet, eingereichten ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wiederholte der Beschuldigte seinen Beweisantrag. Zur Begründung brachte er vor, B.____ habe in ihrer ersten Aussage, an welcher weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger teilgenommen hätten, dargelegt, dass der Beschuldigte die Leistung seines Fahrzeugs habe demonstrieren wollen, während sie in ihrer späteren Zeugeneinvernahme zu Protokoll gegeben habe, dass es sich bei ihrer ersten Deposition nur um eine Vermutung gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, es sei der Beweisantrag des Beschuldigten betreffend die Einvernahme von B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht abzuweisen, und machte zur Begründung geltend, dass B.____ bereits ausführlich einvernommen worden sei, weshalb eine erneute Befragung angesichts der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit nicht notwendig erscheine, zumal die gefahrene Geschwindigkeit sowie das Driften durch das Gutachten und die Zeugenaussagen ausreichend erstellt seien. Nachdem mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 7. Januar 2022 das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen wurde, stellt der Wahlverteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht am 14. Juni 2022 sein Beweisbegehren erneut, weshalb zunächst über dieses zu entscheiden ist. Zur Begründung seines vor Kantonsgericht gestellten Beweisantrags verweist der Wahlverteidiger auf die Ausführungen in seinen schriftlichen Eingaben. Zudem rügt er in Bezug auf die Aussagen von B.____ anlässlich der Befragung im Kantonsspital V.____ im Anschluss an das Unfallereignis, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung anwesend gewesen und der Polizeirapport nicht unterzeichnet worden sei. Da die Formalien der Befragung nicht eingehalten worden seien, dürfe wegen Formmangels nicht auf diese Aussagen von B.____ abgestellt werden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 2.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1, BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2 mit Hinweisen). Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Allerdings wird gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen grundsätzlich auf jenen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn die Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Nach Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die sachlich erforderlich sind; Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, und die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, a.a.O.,Art. 389 StPO N 1).
2.2.2 In Bezug auf die Teilnahmerechte der Parteien hält Art. 147 Abs. 1 StPO in allgemeiner Weise fest, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Diese Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht, sondern erst im Untersuchungs- und Hauptverfahren bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder das Gericht (DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 147 StPO N 3, 7a; BGer 6B_14/2014 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2, BGE 143 IV 397 E. 3.3.2, BGE 139 IV 25 E. 5.4.3). Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO. Demgemäss hat bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person letztere das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO).
2.2.3 Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Nach Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.3). Das Protokoll erfüllt im Strafprozess drei verschiedene Funktionen: Es hält zum einen die mündlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten fest und dient insofern als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern gibt es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen (BGer 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). Das Protokoll kann seine Funktionen nur erfüllen, wenn Gewähr für seine inhaltliche Richtigkeit besteht. Deshalb verlangt das Gesetz, dass das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von dieser nach Kenntnisnahme unterzeichnet wird (BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen). Vorbehalten bleibt Art. 78 Abs. 5bis StPO, demgemäss das Gericht darauf verzichten kann, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder zum Lesen vorzulegen, wenn die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind gemäss höchstrichterlicher Praxis zwingender Natur. Ihre Beachtung ist mithin Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (BGer 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.3; 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4, mit Hinweisen).
2.3 Entgegen der Ansicht des Wahlverteidigers besteht das Teilnahmerecht des Beschuldigten gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO im polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht. Der Beschuldigte hatte somit keinen Anspruch darauf, an der polizeilichen Einvernahme von B.____ im Kantonsspital V.____ unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis anwesend zu sein. Es liegt mithin keine Verletzung seiner Teilnahmerechte vor. In Bezug auf den Umstand, dass B.____ das Protokoll ihrer polizeilichen Einvernahme im Kantonsspital V.____ nicht unterzeichnet hat, ist grundsätzlich einzuräumen, dass dies eine Verletzung von Gültigkeitsvorschriften darstellt. Indessen ist festzustellen, dass B.____ ihre Depositionen, die sie im Anschluss an das Unfallereignis gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, anlässlich ihrer formgültigen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2019 vollumfänglich bestätigte (act. 643). Auf die Aussagen von B.____ gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 kann somit formell abgestellt werden.
2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob eine erneute Zeugenbefragung von B.____ vor Kantonsgericht angezeigt ist. Wie bereits in der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 7. Januar 2022 festgestellt wurde, ist B.____ sowohl im Anschluss an das Unfallereignis im Kantonsspital V.____ durch die Polizei Basel-Landschaft (vgl. Unfallrapport der Polizei Basel-Landschaft vom 21. Dezember 2018, act. 509 f.) als auch anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 durch die Staatsanwaltschaft (act. 633 ff.) befragt worden. Insbesondere die Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 erweist sich als ausführlich und detailreich, womit erhellt, dass B.____ rund 5 Monate nach dem fraglichen Ereignis eingehend einvernommen wurde. Es erweist sich als gerichtsnotorisch, dass nach einer gewissen Zeitspanne die Erinnerungen verblassen und Aspekte vergessen werden, weshalb die Depositionen zu Beginn eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen als spätere Aussagen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens getätigt werden. Von einer erneuten Befragung von B.____, nunmehr über drei Jahre nach dem massgeblichen Vorfall, sind folgerichtig keine neuen relevanten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erkenntnisse zu erwarten. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich neben der Zeugenaussage von B.____ überdies die Berichte der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 resp. 25. Oktober 2018, die Einvernahmen der Zeugin D.____ vom 15. Februar 2019 (act. 649 ff.), die Zeugenbefragung von E.____ vom 19. Februar 2019 (act. 657 ff.), die Einvernahme von F.____ als Zeugin vom 22. Februar 2019 (act. 665 ff.), das verkehrstechnische Gutachten von G.____ vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) sowie die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend das Telefonat mit H.____ vom 24. Februar 2020 (act. 791) in den Akten befinden, welche sich allesamt zum fraglichen Ereignis äussern. Das Beweisbegehren des Beschuldigten, es sei B.____ als Zeugin vor Kantonsgericht zu befragen, erweist sich somit als unerheblich und ist deshalb in Anwendung von Art. 139 Abs. 2 StPO abermals abzuweisen.
3. Verwertbarkeit des Videomaterials der I.____ AG 3.1 Die Verfahrensakten beinhalten Videoaufzeichnungen der I.____ AG, die aus dem I.____ AG-Areal heraus erstellt wurden und auf welchen zu sehen ist, wie ein schwarzes Fahrzeug in stark übersetzter Geschwindigkeit auf der J.____strasse von V.____ in Richtung U.____ fährt, rechts von der Fahrbahn abkommt und aufs Trottoir gelangt. Zudem sind mindestens drei Schwenkbewegungen des Fahrzeuges zu erkennen. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er der Führer dieses Fahrzeugs gewesen ist. Allerdings bestreitet die Verteidigung, dass diese Videoaufzeichnungen in casu verwertet werden dürfen, da sie in Verletzung des Datenschutzgesetzes und deshalb rechtswidrig erstellt worden seien sowie vorliegend in Bezug auf das vorgeworfene Delikt gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) keine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO aufzuklären sei.
3.2 3.2.1 Die Vorinstanz führte zur Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen aus, dass in Bezug auf die Aufnahmen der J.____strasse kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes vorliege, zumal auf der aus dem I.____ AG-Areal heraus erstellten Videoaufnahme im öffentlichen Raum weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen erkennbar seien (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3).
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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.2 Gemäss Strafgericht gelte es zu beachten, dass selbst wenn von einem datenschutzrechtlich relevanten Bearbeiten von Personendaten auszugehen wäre, das Erfassen des öffentlichen Raums durch privat installierte Videokameras nicht vorbehaltlos unzulässig sei. Aus Gründen der Praktikabilität sei eine private Überwachung des öffentlichen Raums zulässig, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst werde und die Überwachung des privaten Grundes anders nicht durchführbar sei. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, da sich das I.____ AG-Areal ohne einen teilweisen Miteinbezug der J.____strasse nicht vollständig überwachen lasse. Als Fazit sei festzuhalten, dass die Videoaufzeichnung der J.____strasse rechtmässig erfolgt sei und deshalb betreffend deren Verwertbarkeit im Strafverfahren keine Bedenken bestünden (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3).
3.2.3 Im Sinne einer Eventualerwägung für den Fall, dass davon auszugehen wäre, die Videoaufzeichnung verstosse gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, führten die Vorderrichter aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar seien, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertbarkeit spreche (mit Hinweis auf BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Die Frage der hypothetischen Erreichbarkeit sei mit Blick auf § 45c des kantonalen Polizeigesetzes zu bejahen. In Bezug auf die kumulativ vorzunehmende Interessenabwägung hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht und die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefährdung ausgesetzt zu haben. Der Beschuldigte soll somit das höchste Rechtsgut überhaupt schwerwiegend gefährdet haben. Die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln zeige zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr, wie sie dem Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen würden, als sehr schwerwiegende Straftaten einordne. Die Videoaufzeichnungen könnten somit mithin dann im vorliegenden Strafverfahren verwertet werden, falls von deren widerrechtlichem Erstellen auszugehen wäre (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 3 ff.).
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Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 3.3.1 Der Beschuldigte lässt in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausführen, dass entgegen den Erwägungen des Strafgerichts auf verschiedenen Videoaufzeichnungsbildern das Fahrzeugkennzeichen zu erkennen sei, beispielsweise auf dem letzten Bild gemäss Fotobogen Akten 577 (ims_0796860, 03.09.2018, 21:14:55) oder auf dem zweiten Bild gemäss Fotobogen Akten 579 (ims_0796862, 03.09.2018, 21:16:13). Zudem sei der öffentliche Raum von der Videoüberwachung nicht nur geringfügig betroffen, wie die Vorinstanz erwäge, sondern es werde ein weiter Bereich der hochfrequentierten J.____strasse aufgenommen, obwohl das I.____ AG-Areal beispielsweise auch durch Security-Personal oder Videokameras mit Blick auf das Areal gegen innen statt aussen überwacht werden könnte und zudem unwahrscheinlich sei, dass Personen im öffentlichen Raum nicht erkennbar wären, wenn sogar das Autokennzeichen abzulesen sei. Indem sich die Vorinstanz dann doch zu einer Interessenabwägung durchdringe, werde auch klar, dass sie in Wirklichkeit Zweifel habe, ob die private Videoaufzeichnung mit den Datenschutzbestimmungen vereinbar sei. Die Erstinstanz komme allerdings nach Auffassung der Verteidigung zu Unrecht zum Schluss, dass die Schwere der Tatvorwürfe für die Verwertbarkeit der privaten Videoaufzeichnungen spreche. Insbesondere fokussiere sie sich zu Unrecht auf Art. 141 StPO, wohingegen eine private Videoaufzeichnung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht nur voraussetze, dass sie zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich sei, sondern auch eine öffentliche Fahndung im Sinne von Art. 211 StPO rechtfertigen würde, was etwa bei einer Tötung, einer schweren Körperverletzung oder Serienvergewaltigungen der Fall wäre. Vorliegend habe die Strafverfolgungsbehörde den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG klären wollen, also keine schwere Straftat im Sinne von Art. 269 oder 286 StPO und insbesondere kein gravierendes Delikt im Sinne von Art. 211 StPO, sodass die Videoüberwachung sowie die daran anschliessende Auswertung nicht zulässig gewesen seien und zulasten des Beschuldigten nicht verwertet werden dürfen (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 2 f.).
3.3.2 Schliesslich wird in der ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 durch den Wahlverteidiger des Beschuldigten moniert, dass sich die entsprechenden beim I.____ AG-Areal gemachten Aufnahmen unter Hinweis auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 26. September 2019 (6B_1188/2018) durchaus mit denjenigen einer dauerhaft installierten und betriebenen Dashcam gleichsetzen liessen. Das Privatareal werde rund um die Uhr, 24 Stunden und 7 Tage die Woche, videoüberwacht (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auch wenn mit den entsprechenden Kameras aus rein praktischen Gründen nicht einzig und allein das Areal der I.____ AG AG videoüberwacht werden könne, sondern auch öffentlicher Grund erfasst werde, seien die entsprechenden Aufzeichnungen nicht per se verwertbar. Dies könnte nach Ansicht der Verteidigung allenfalls dann Geltung haben, wenn einzig Verhaltensweisen auf dem I.____ AG-Areal zu beurteilen wären. Die Miterfassung habe sich auf öffentlichem Grund zugetragen und deren Verwertung sei nicht zulässig, insbesondere, wenn diese dauerhaft und uneingeschränkt erfolge und nicht im Hinblick auf eine konkret festzuhaltende Tat. In Bezug auf Art. 141 Abs. 2 StPO sei sodann zu erwähnen, dass der Gesetzgeber mit der Erwähnung schwerer Straftaten habe zum Ausdruck bringen wollen, dass grundsätzlich nicht legal erworbene Beweismittel nur in ausserordentlichen Fällen zur Aufdeckung von Kapitalverbrechen verwertet werden dürften. Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen wäre die Polizei Basel-Landschaft von einer seitens des Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit von rund 90 km/h ausgegangen, womit dem Beschuldigten prima facie einzig eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zum Vorwurf gemacht worden wäre. Dabei habe sich keinerlei Personen-, sondern einzig Sachschaden ereignet, welcher strafrechtlich gar nicht erst beurteilt worden sei. Bei der Eruierung der Frage, ob eine schwere Straftat vorliege, bei welcher entsprechende, nicht rechtmässig erlangte private Aufzeichnungen ausserordentlicher Weise verwertet werden dürften, sei in Bezug auf die Verwertbarkeit des einschlägigen Beweises eine ex post- und nicht eine ex ante-Betrachtung vorzunehmen. Es könne nicht erst aufgrund der Sichtung der Beweismittel die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei der zu verfolgenden um eine schwere Straftat handle. Aufgrund der Feststellungen der Polizei zum Unfallhergang hätten vor der Sichtung der Videoaufnahmen keine Hinweise dafür vorgelegen, dass gegebenenfalls eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen könnte. Ungesehen dieses Umstandes sei aber insbesondere auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 3 f.). In dem seitens des Bundesgerichts in BGE 147 IV 9 zu beurteilenden Sachverhalt sei es um die Beurteilung massiver Ausschreitungen im Rahmen eines Landfriedensbruchs gegangen. Die Tat sei deshalb als schwer eingestuft worden, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien. Dies könne im vorliegenden Fall gerade nicht gesagt werden. Fremde Personen seien keine zu Schaden gekommen und die erfolgten Sachbeschädigungen seien strafrechtlich erst gar nicht verfolgt worden, womit das Desinteresse hierüber klar zum Ausdruck gekommen sei. Bei einer Interessenabwägung könne unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände deshalb vorliegend nicht von einer schweren Straftat gesprochen werden, weshalb konsequenterweise die Aufzeichnungen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht des I.____ AG-Areals im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar seien (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021).
3.4 3.4.1 In Bezug auf die Verwertbarkeit der besagten Videoaufnahmen führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 unter anderem aus, entgegen den Behauptungen des Beschuldigten seien auf den Videosequenzen der I.____ AG weder Personen noch Kontrollschilder erkennbar bzw. identifizierbar. Notgedrungen könne das Areal auch nicht anders überwacht werden, als dass auch zumindest ein Teilbereich der J.____strasse von der Überwachung erfasst werde. Unter diesen Umständen liege weder ein Verstoss gegen das Datenschutzgesetz noch gegen die Bundesverfassung vor. Darüber hinaus sei die Videoüberwachung der I.____ AG nicht mit den Aufzeichnungen einer Dashcam gleichzusetzen, weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung vorliegend nicht zu berücksichtigen sei. Schliesslich ziele auch die weitere Argumentation des Beschuldigten, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor, ins Leere, zumal bereits aufgrund der angetroffenen Unfallsituation offensichtlich gewesen sei, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet habe. Die Videoaufnahmen seien folglich rechtmässig erhoben worden und daher grundsätzlich verwertbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 2 f.).
3.4.2 In ihrer Verfügung vom 9. April 2019, auf welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 verweist, legte diese zudem dar, man käme zum gleichen Ergebnis, wenn davon auszugehen wäre, dass vorliegend eine Verletzung des Datenschutzgesetzes sowie der Bundesverfassung vorläge, zumal die Videobeweise auch durch die Polizei gestützt auf § 45c des Polizeigesetzes Basel-Landschaft hätten erhoben werden können, und die Interessenabwägung im Hinblick auf die Schwere der vorgeworfenen Delikte sowie unter Berücksichtigung des allenfalls nur geringfügigen Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten nur zum Ergebnis der Verwertbarkeit führe (vgl. Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. April 2019, S. 3 f., act. 265).
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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5 3.5.1 Nach der Konzeption der Schweizerischen Strafprozessordnung erfolgt die Beweissammlung grundsätzlich durch die Strafbehörden, die allerdings kein Monopol für Beweiserhebungen besitzen – auch Privatpersonen dürfen Beweise sammeln und diese den Strafbehörden zur Verfügung stellen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 11; BGer 6B_323/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.3). Rechtmässig durch Private erlangte Beweise sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich ohne Weiteres verwertbar (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 141 StPO N 14). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indessen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2.1). Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, wonach die Verwertung nur zulässig ist, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 131 I 272 E. 4.1.2; BGE 130 I 126 E. 3.2; je mit Hinweisen). Gemäss Bundesgericht fallen als schwere Straftaten im Sinne des Gesetzes vorab Verbrechen in Betracht (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 I 11 E. 4.2; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; siehe auch NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 141 StPO N 8). Dennoch ist die Frage, ob eine schwere Straftat aufzuklären ist, nicht anhand der abstrakten Höchststrafe oder eines Deliktkatalogs zu beantworten, zumal auch Vergehen als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO gelten können (vgl. BGE 147 IV 9 E. 1.4.3, bejaht bzgl. dem Vergehenstatbestand des Landfriedensbruchs). Auch ein Deliktskatalog wird in Art. 141 StPO gerade nicht vorgesehen (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2). Vielmehr sind die gesamten Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. JÉRÔME BÉNÉDICT, Commentaire romand CPP, 2. Auflage, 2019, Art. 141 CPP N 29). Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Höchstmass der angedrohten Strafe, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters sowie das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 9 E. 1.4.2 mit Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.5.2 Es ist unbestritten, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) darstellt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Auch Fahrzeugkennzeichen gelten als Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes (BGE 138 II 346 E. 6.5). Gemäss Art. 4 Abs. 4 DSG muss die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stellt gemäss Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG eine Persönlichkeitsverletzung dar, die widerrechtlich ist, sofern kein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 1 DSG vorliegt. Als Rechtfertigungsgrund kommen die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder das Gesetz in Frage (Art. 13 Abs. 1 DSG).
3.5.3 Vorliegend ist entgegen den Ausführungen des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 das Fahrzeugkennzeichen des Unfallfahrzeuges auf den Videoaufzeichnungen zweifelsfrei nicht erkennbar. Bezüglich der die J.____strasse befahrenden Fahrzeuge bereitet bereits die Erkennung der Fahrzeugmarke bzw. des Modells erhebliche Schwierigkeiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 richtig ausführte, handelt es sich bei den vom Beschuldigten erwähnten Bildern, die das Kennzeichen des Fahrzeuges erkennen lassen, um Aufnahmen der Polizei im Rahmen derer Tatbestandsaufnahme am Unfallort und nicht um Bilder aus den Videoaufzeichnungen der I.____ AG. Diese dienten sodann auch nicht der Identifikation des Beschuldigten, zumal dies aus den bereits erwähnten Gründen gar nicht möglich gewesen wäre. Demzufolge ist festzustellen, dass die durch die I.____ AG erstellte Videoaufzeichnung nicht gegen das Datenschutzgesetz verstösst. Die Videoaufzeichnung ist rechtmässig erfolgt, was die Verwertbarkeit im vorliegenden Strafverfahren begründet.
3.5.4 Selbst wenn von einer datenschutzrechtlich relevanten Aufzeichnung des öffentlichen Raumes durch eine Privatperson auszugehen wäre, was vorliegend explizit verneint wird, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine private Überwachung öffentlichen Raums aus Praktikabilitätsgründen zulässig ist, wenn bei einer an sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden in geringfügigem Umfang mitumfasst wird und die Überwachung des privaten Grundes nicht anders durchführbar ist. Diesbezüglich ist vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts zu verweisen (Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3). Der Beschuldigte bestreitet, dass die J.____strasse lediglich in geringfügigem Umfang von der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Videoüberwachung der I.____ AG mitumfasst wird. Der aus Sicht des Beschuldigten weite Bereich der hochfrequentierten J.____strasse, der von den Videoaufnahmen betroffen ist, erfolgt indessen zwangsläufig aus dem Winkel der Überwachungskamera. Die J.____strasse füllt das Bild lediglich am Rande und im Verhältnis zum aufgenommenen Bereich des Firmenareals in deutlich geringfügigem Umfang. Die Aufnahme des umfangreichen Bereichs des Firmenareals, ohne dass auch ein Teil der J.____strasse mitumfasst würde, ist praktisch nicht möglich, was auch der Wahlverteidiger in der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 einräumt. Der Einwand des Beschuldigten, dass unter diesen Umständen die Videoaufzeichnungen lediglich für die Beurteilung von Straftaten herangezogen werden dürften, die auf privatem Grund erfolgt seien, trifft nicht zu. Die Rechtmässigkeit der Videoaufzeichnungen wäre somit auch unter diesem Punkt zu bejahen.
3.5.5 Müsste vorliegend von einer rechtswidrigen Beweissammlung durch Private ausgegangen werden, hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die hypothetische Erreichbarkeit in ihrer Verfügung vom 9. April 2019 zu Recht auf das Polizeigesetz des Kantons Basel-Landschaft (PolG, SGS 700) hingewiesen. Gemäss dessen § 45c können öffentliche Orte mit Videokameras voraussetzungslos überwacht werden, wenn die Überwachung eine Personenidentifikation nicht zulässt. Wie bereits ausgeführt und auch von der Staatsanwaltschaft sowie von der Vorinstanz festgestellt, sind auf den Videoaufzeichnungen weder Personen noch Fahrzeugkennzeichen identifizierbar. Die vorliegenden Videoaufzeichnungen hätten demnach auch von der Polizei rechtmässig erlangt werden können. Dies wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Im Weiteren überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung vorliegend das private Interesse an der Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen, zumal dem Beschwerdeführer nebst der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG auch die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) zum Vorwurf gemacht wird. Dem Beschuldigten wird konkret vorgeworfen, durch sein Handeln das Leben seiner Beifahrerin in unmittelbare Gefahr gebracht sowie die Verkehrssicherheit in höchstem Masse gefährdet und dadurch das Leben weiterer Personen einer zumindest qualifizierten abstrakten Gefahr ausgesetzt zu haben. Bei beiden Tatbeständen handelt es sich um Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) und damit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um schwere Straftaten, an deren Aufklärung ein gegenüber dem privaten Interesse an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweismittels überwiegendes öffentliches Interesse besteht, zumal der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatbestand der Gefährdung des Lebens den Schutz des höchsten Rechtsguts überhaupt bezweckt. In Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln zeigt die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zudem deutlich auf, dass der Gesetzgeber Exzesse im Strassenverkehr als schwerwiegende Straftaten einordnet. Dass das Bundesgericht in BGE 147 IV 9 die zu beurteilende Tat deshalb als schwer eingestuft habe, weil die entsprechenden Tatfolgen (Sach- und Personenschaden) zu erheblich gewesen seien, so der Beschuldigte in seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, trifft ebenfalls nicht zu. Das Bundesgericht hat im erwähnten Entscheid die Frage der Schwere der Tat für den Landfriedensbruch im Grundsatz bejaht, indem es folgendes ausführt: "Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf diesen Tatbestand folglich grundsätzlich schwer, insbesondere weil es in dessen Rahmen zu schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen kommen kann." Dass es auch bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung sowie bei der Gefährdung des Lebens zu schwerwiegenden Sach- und Personenschäden kommen kann, ist offensichtlich und geradezu tatbestandsimmanent. Die Schwere der Tatvorwürfe spricht demnach entgegen der Ansicht des Beschuldigten deutlich für die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.
3.5.6 Sodann ist auch die Feststellung des Beschuldigten unzutreffend, dass keine fremden Personen zu Schaden gekommen seien. Bereits in seiner ersten Einvernahme am 6. September 2018 durch die Polizei Basel-Landschaft fügte jener am Schluss seinen Aussagen hinzu, dass es ihm am meisten für B.____ leidtue, da sie durch den Unfall verletzt worden sei (act. 541). Auch dem Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 ist zu entnehmen, dass B.____ "erheblich verletzt" war, während als sichtbare Verletzungen ein HWS-Trauma sowie eine Prellung im Brustbereich verzeichnet wurde (act. 509). Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593) sei der Fahrzeuglenker durch die Kollision leicht und seine Beifahrerin erheblich verletzt worden. Beide Personen hätten ärztlich behandelt werden müssen. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass Dr. med. L.____ bei B.____ ein "kraniozervikales Beschleunigungstrauma nach Verkehrsunfall am 3. September 2018" diagnostizierte und eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 3. September 2018 bis zum 7. Oktober 2018 (act. 375) attestierte. Gemäss Aussagen von B.____ an der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 (act. 633 ff.) hatte sie eine Prellung vom Sicherheitsgurt davongetragen und war wochenlang arbeitsunfähig. Im Zeitpunkt der Einvernahme vom 15. Februar 2019 klagte sie ausserdem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch immer über Schmerzen, die sie beeinträchtigen würden, während die Therapie nicht anschlage. Weiter stellte Dr. med. K.____ in seinem Arztbericht vom 15. April 2019 (act. 389) bei B.____ am untersten Halswirbelkörper und an den beiden oberen Brustwirbelkörper jeweils oben und vorne unter der knöchernen Deckplatte flache Ödemzonen (Schwellungen) fest und ging von stabilen Deckplattenimpressionsfrakturen an den erwähnten Wirbelkörpern aus, wobei die ventrale Infraktion an den Wirbelkörpern im Rahmen eines vorgängigen Dezelerationstraumas (Trauma durch Abbremsung) bei Verkehrsunfall entstanden sein könnte. Mit ärztlichem Zeugnis vom 5. März 2020 bestätigte sodann Dr. med. L.____ ihre Diagnose vom 3. September 2018, stellte fest, dass ihre Patientin nach wie vor an immer wiederkehrenden respektive persistierenden Schmerzen leide, sich der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung entpuppt habe und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 75% vom 9. März 2020 bis zum 27. März 2020 (act. 441). Ein Personenschaden ist demnach erstellt, und darüber hinaus hat der Beschuldigte auch einen beträchtlichen Sachschaden verursacht. Dass der Sachschaden strafrechtlich nicht verfolgt wurde, ändert nichts am Umstand, dass ein solcher tatsächlich entstanden ist. Gemäss Polizeirapport vom 21. Dezember 2018 (act. 497 ff.) beläuft sich der Sachschaden auf insgesamt Fr. 55'250.-- (act. 513), einerseits zu Lasten des Geschäfts des Beschuldigten im Umfang von Fr. 35'800.-- (Totalschaden am Unfallfahrzeug), andererseits zu Lasten der Wasserversorgung der Stadt V.____ im Umfang von Fr. 10'000.-- (Schäden an der Wasserversorgung und eines Hydranten), zu Lasten des Tiefbauamts Basel-Landschaft im Umfang von Fr. 4'750.-- (Komplettersatz einer beschädigten Strassenlaterne und Ersatz Signal-Standrohr mit Signal Fussweg), zu Lasten der M.____ AG im Umfang von Fr. 4'000.-- (Teilersatz Entlüftungsschacht) sowie zu Lasten der N.____ AG im Umfang von Fr. 750.-- (Ersatz Haltegestell für Haltestellentafel und Fahrplantafel).
3.5.7 Der Einwand des Beschuldigten, dass die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen ein Delikt, welches eine öffentliche Fahndung gemäss Art. 211 StPO rechtfertige oder eine Katalogtat nach Art. 269 Abs. 2 StPO oder Art. 286 Abs. 2 StPO voraussetze, trifft nicht zu. Diese Kriterien wären allenfalls im Hinblick auf die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden den fraglichen Beweis rechtmässig hätten erlangen können, zu prüfen (vgl. BGer 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1.; BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4). Da die hypothetische Erreichbarkeit vorliegend mit dem kantonalen Polizeigesetz begründet wird, bedarf es der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 211 StPO, Art. 269 StPO und Art. 286 StPO in casu nicht. Auch aus der Rechtsprechung zum Thema Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen (vgl. BGer 6B_1188/2018 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 26. September 2019) kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, zumal es sich bei den in Frage stehenden Videoaufnahmen der I.____ AG wie bereits ausgeführt weder um Aufnahmen im öffentlichen Raum, noch um solche, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, handelt, weshalb die Videoaufzeichnungen gerade kein Bearbeiten von Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes darstellen. Ausserdem werden dem Beschuldigten eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mithin schwere Straftaten, vorgeworfen. Schliesslich erweist sich auch die Rüge des Beschuldigten als unbegründet, dass nicht aufgrund der Sichtung der entsprechenden Beweismittel erst die Feststellung getroffen werden könne, es liege eine schwere Straftat vor. Wie bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 darlegte, war aufgrund der angetroffenen Unfallsituation und der ersten Erhebungen offensichtlich, dass sich ein schwerer Selbstunfall ereignet hatte. Es ist demnach schon vor dem Beizug der Videoaufnahmen klar gewesen, dass die Geschwindigkeit massiv überschritten worden war, was alleine aus der Heftigkeit der Kollisionen erhellt. Dass aufgrund der Feststellungen vor Ort und der ersten Zeugenaussagen weitere Ermittlungen getätigt wurden, gehört zur notwendigen alltäglichen Polizeiarbeit. Somit ist in casu nicht zu beanstanden, dass im Verlaufe der Ermittlungen auf die Videoaufzeichnung zurückgegriffen wurde, damit eine Berechnung der gefahrenen Geschwindigkeit vorgenommen werden konnte.
3.5.8 Schliesslich kann der Beschuldigte aus dem Umstand, dass das Strafgericht eine Interessenabwägung vornahm und erörterte, ob das Verhalten des Beschuldigten unter den Begriff der schweren Straftat gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO subsumiert werden kann, nichts für sich ableiten. Wie bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, begründet das Vorgehen der Vorinstanz keine Zweifel an der Verwertbarkeit. Es zeigt sich vielmehr, dass sie sich bloss im Sinne einer Eventualerwägung vertieft mit den Einwendungen der anwaltlichen Vertretung auseinandersetzte (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 3 f.).
3.5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass neben der Rechtmässigkeit der erlangten Videoaufzeichnungen eventualiter auch deren hypothetische Erreichbarkeit, der Verbrechensvorwurf sowie der Umstand, dass dem Beschuldigten die Gefährdung des höchsten Rechtsgutes vorgeworfen wird und er sowohl einen nennenswerten Personenschaden als auch http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen beträchtlichen Sachschaden verursacht hat, mithin ein schwerer Tatvorwurf vorliegt, allesamt für die Verwertbarkeit der Videoaufzeichnungen sprechen. Somit können diese zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden.
4. Sachverhalt 4.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 6. November 2020 eine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) sowie eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor. Der Beschuldigte soll am Abend des 3. September 2018 als Lenker des Personenwagens SO.____ auf der J.____strasse in V.____ in Richtung U.____/W.____ gefahren sein. Dabei habe er das Fahrzeug im Innerortsbereich bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h stark beschleunigt, gleichzeitig absichtliche Driftbewegungen durchgeführt, indem er das Fahrzeug abwechselnd von links nach rechts gesteuert und dabei Gasstösse gegeben habe, sodass er Schlangenlinien bzw. Slalom mit dem Fahrzeug gefahren sei. Zuvor habe er absichtlich das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) ausgeschaltet, damit er überhaupt habe driften können. Gemäss Anklageschrift sei der Zweck der Fahrt gewesen, seiner Beifahrerin, B.____, die Leistungsfähigkeit des Fahrzeuges zu demonstrieren. Auf der Höhe der I.____ AG an der J.____strasse 212 in V.____ habe der Beschuldigte aufgrund der massiv übersetzten Geschwindigkeit sowie der absichtlich herbeigeführten Driftbewegungen pflichtwidrig die Herrschaft über das Fahrzeug verloren und sei ins Schleudern geraten. In der Folge sei das Fahrzeug mit einem Beleuchtungskandelaber, einem Bushaltestellenschild, einem Abfalleimer inkl. dessen Halterung, einem Hydranten, einem Entlüftungsschacht sowie einem weiteren Beleuchtungskandelaber kollidiert. Dabei habe sich das Fahrzeug nach der Kollision mit dem Entlüftungsschacht auf die linke Seite aufgestellt und sei kurzzeitig so weitergerutscht, bis es wieder auf allen vier Rädern aufgesetzt habe. Schliesslich sei es auf dem Trottoir in Richtung U.____ zum Stehen gekommen. Am Fahrzeug sei ein Totalschaden in Höhe von ca. Fr. 25'000.-- entstanden, während sich der übrige Schaden auf ca. Fr. 20'000.-- belaufe. Die Beifahrerin habe Verletzungen in Form eines Schleudertraumas erlitten. Im Zeitpunkt der ersten Kollision mit dem Beleuchtungskandelaber sei der Beschuldigte mindestens 108 km/h gefahren, während die Geschwindigkeit ca. 50 m davor mindestens 109.5 km/h betragen habe. Damit habe der Beschuldigte die zulässige allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um relevante 58 bzw. 59.5 km/h überschritten. Durch seine waghalsige und rücksichtslose Fahrweise, namentlich die massive Beschleunigung, die krasse Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das gleichzeitige absichtliche Driften bis zum Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug, habe der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte das Leben von B.____ vorsätzlich und in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr gebracht, zumal es einzig dem Zufall zu verdanken gewesen sei, dass sie sich bei der zuvor geschilderten Schleuderfahrt nur leichtere Verletzungen zugezogen habe. Mit seinem Fahrverhalten, der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung sowie mit dem absichtlich herbeigeführten Driften habe der Beschuldigte die hohe Gefahr eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen, was von ihm zumindest billigend in Kauf genommen worden sei.
4.2 Das Strafgericht stellte in tatsächlicher Hinsicht vorab fest, dass der Beschuldigte am 3. September 2018 im Zeitpunkt des Unfalls am Steuer des Personenwagens SO.____ gesessen sei. Es erachtete sodann nach einer Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschuldigten, der Zeugenaussagen von B.____, D.____, E.____ und F.____ sowie gestützt auf die Videoaufzeichnungen der I.____ AG und das verkehrstechnische Gutachten vom 25. September 2019 den angeklagten Sachverhalt als vollumfänglich erstellt (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 19. Juli 2021, S. 5-8).
4.3 Der Beschuldigte hingegen moniert, es sei eine Unterstellung, dass er seine Beifahrerin habe beeindrucken wollen und die Geschwindigkeit deshalb zu reduzieren versucht habe, weil er erkannt haben soll, dass B.____ seine Fahrweise nicht gutgeheissen habe. Vielmehr habe er die Geschwindigkeit aus eigener Erkenntnis über die plötzliche Gefährlichkeit versucht zu reduzieren (vgl. Berufungsbegründung vom 1. September 2021, S. 4). Überdies sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass er seiner Beifahrerin die Leistung seines Fahrzeuges habe demonstrieren wollen. B.____ habe dies zwar in einer Erstaussage vor Ort bei der Polizei erwähnt, jedoch sei diese Aussage unter Schock und ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung erfolgt. Im Ermittlungsverfahren habe B.____ präzisiert, dass ihre Erstaussagen, wonach der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeuges habe demonstrieren wollen, darauf beruht hätten, dass er zu schnell gefahren sei, ohne dass sie ihn darum gebeten habe. Bezüglich des Vorwurfs, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet, wird in der Berufungsbegründung vom 1. September 2021 ausgeführt, gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 könne anhand der Spuren nicht festgestellt werden, ob mit dem Unfallfahrzeug absichtliche Driftbewegungen ausgeführt worden seien und es könne nicht abschliessend geklärt werden, ob das auf der Videosequenz ersichtliche Fahrverhalten absichtlich herbeigeführt worden sei. In Bezug auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsübertretung hält der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 1. September 2021 lediglich fest, dass das Gutachten nur im ersten Abschnitt (Abschnitt A http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht bis zur ersten Kollision) von einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h ausgehe. Diese festgestellte Geschwindigkeit bestreitet er zunächst nicht. In seiner ergänzenden Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 wird zwar durch seinen Wahlverteidiger eingeräumt, dass eine übersetzte Geschwindigkeit erstellt sei, sich diese aber höchstens auf 79 km/h belaufe, zumal auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, da die darin enthaltenen Berechnungen für einen Aussenstehenden nicht überprüfbar seien. Demnach sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Schliesslich rügt der Beschuldigte, dass sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen lasse, ob das ESP tatsächlich durch ihn vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen. Es habe keine Überprüfung des Fahrzeuges stattgefunden, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob hier gegebenenfalls auch ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5 f.).
4.4 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft dar, die driftende Fahrweise des Beschuldigten sei unabhängig vom Gutachten, in welchem anhand der Spuren nicht habe festgestellt werden können, ob absichtlich Driftbewegungen durchgeführt worden seien, gestützt auf diverse unabhängige Zeugenaussagen sowie auf die Videoüberwachung der Firma I.____ AG erstellt (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 4). Hinsichtlich des Motivs seines Fahrverhaltens sei der Vorwurf, er habe B.____ imponieren bzw. ihr die Leistung des Fahrzeuges zeigen wollen, durchaus plausibel und geradezu offensichtlich. Der Vorhalt des Beschuldigten, er habe niesen müssen, weshalb er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren habe, sei aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung als blosse Schutzbehauptung zu werten (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 5). In Bezug auf das ESP hält die Staatsanwaltschaft dem Einwand des Beschuldigten, es sei nicht untersucht worden, ob das Fahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte, entgegen, dass sein Fahrmanöver nicht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Selbst ein technischer Defekt des Fahrzeuges wäre keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Überdies sei ein technischer Defekt bis anhin weder geltend gemacht noch sei das Gutachten des O.____ in Zweifel gezogen worden. Erst im Berufungsverfahren nun zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, erweise sich als missbräuchlich. Hinzu komme, dass der Beschuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Frage nach dem Assistenzsystem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeräumt habe, es gebe in der Mittelkonsole "ein Verstellrad", an welchem er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet habe. Die Staatsanwaltschaft folgert, der Beschuldigte habe vorgängig der Fahrt am Assistenzsystem eine Manipulation vorgenommen. Dass er als ausgebildeter Automobilfachmann mit eigener Garage nicht wissen wolle, woran er "gedreht" habe, sei vollends unglaubhaft. Als Automobilfachmann wisse er auch, dass er nur driften könne, wenn das ESP ausgeschaltet sei. Die vom Strafgericht aus den gesamten Umständen gezogene Schlussfolgerung, der Beschuldigte habe vor dem Driften das ESP ausgeschaltet, sei sehr wohl schlüssig und durchaus nachvollziehbar (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6 f.). Bezüglich der Geschwindigkeitsberechnung anhand der Kollisionsanalyse im verkehrstechnischen Gutachten hält die Staatsanwaltschaft fest, dass das Gutachten des O.____ bis anhin durch den Beschuldigten anerkannt worden sei. Ungeachtet dessen würden die Einwände des Wahlverteidigers ins Leere zielen. Massgebend sei, dass aus dem Gutachten ersichtlich sei, welche Software angewendet bzw. anhand welcher Grundlagen die Berechnung vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Darüber hinaus ergäben sich keine Zweifel an der Expertise. Es sei demnach wie im Gutachten festgehalten von einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 109.5 km/h bzw. mindestens 103 km/h anhand der Kollisionsgeschwindigkeit auszugehen (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 7).
4.5 4.5.1 Als Beweise und Indizien liegen den Akten zunächst die Aussagen der Beifahrerin, B.____, vor. Demnach hätten sich der Beschuldigte und B.____ aus geschäftlichen Gründen am Abend des 3. September 2018 verabredet. Hintergrund sei gewesen, dass der Beschuldigte Interesse an einer Zusammenarbeit als Gebrauchtwagenhändler mit dem Arbeitgeber von B.____, der P.____ GmbH, gehabt habe. Die beiden sollen sich bei der Garage seines Bruders am C.____weg 16 in U.____ getroffen haben, wo auch das Unfallfahrzeug parkiert gewesen sei. Gemäss Aussagen von B.____ habe sie der Beschuldigte gefragt, ob sie eine Spritztour machen wollten, und ihr gesagt, sie dürfe sich ein Fahrzeug aussuchen (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Daraufhin habe sie sich für den Mercedes entschieden und sei auf dem Weg zum Restaurant X.____, wo sie gemeinsam zu Abend gegessen hätten bzw. auf dem Rückweg auch mindestens eine Teilstrecke selbst gefahren, da ihr das Fahrzeug sehr gut gefallen habe (vgl. Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509, und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). Unbestritten ist, dass der Beschuldigte das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalles lenkte. Gemäss Aussagen von B.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht anlässlich der Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfall beschleunigte der Beschuldigte das Fahrzeug auf dem Rückweg vom Restaurant zur Garage irgendwann nach dem Kreisverkehrsplatz in Fahrtrichtung U.____ so schnell, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B.____ sagte zudem aus, der Beschuldigte sei absichtlich gedriftet. Er habe ihr die Leistung des Fahrzeugs zeigen wollen und sei dafür offensichtlich zu schnell gefahren (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7, act. 509). B.____ habe dem Beschuldigten gesagt, dass er langsamer fahren solle, woraufhin er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (siehe Polizeirapport vom 21. Dezember 2018, S. 7 f., act. 509 f., und Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 637). In der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019 bestätigte B.____, gesagt zu haben, dass der Beschuldigte ihr die Leistung des Fahrzeugs habe zeigen wollen und offensichtlich zu schnell gefahren sei (siehe Protokoll der Zeugeneinvernahme vom 15. Februar 2019, S. 4, act. 639).
4.5.2 Die Zeugin D.____hatte gemäss Aussage vom 15. Februar 2019 den ganzen Unfall beobachtet, da sie hinter dem Unfallfahrzeug fuhr (act. 651). Sie habe gesehen, wie das Fahrzeug des Beschuldigten immer schneller gefahren sei; nachdem er auf die Strasse eingebogen sei, habe er sofort mit dem Driften begonnen. Er sei immer schneller und schneller geworden und habe die ganze Zeit gedriftet. Der ganze hintere Teil des Fahrzeugs habe von links nach rechts, nach links nach rechts gedriftet. Er habe die ganze Zeit bis zum Unfall gedriftet und sei wirklich viel zu schnell gefahren. Er sei immer schneller geworden und habe dann die Kontrolle verloren. Er sei schätzungsweise sicher bis zu 100 km/h am Ende und wirklich sehr gefährlich gefahren. Bis zur Tankstelle sei er gedriftet, wo er dann die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. 653).
4.5.3 Die Mutter und Beifahrerin von D.____, F.____, wurde am 22. Februar 2019 als Zeugin einvernommen (act. 665 ff.). Gemäss ihren Aussagen sei der Beschuldigte komisch gefahren, das Auto habe über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie; dabei habe sie noch gedacht, es sei dem Fahrzeugführer schlecht oder er habe etwas vor sich auf der Fahrbahn, dem er ausweichen wollte, aber er habe nicht gebremst, sondern sei so weitergefahren mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Ihre Tochter habe ihr dann erklärt, dass er drifte. Gemäss F.____ sei der Beschuldigte auf seiner Seite, in seiner Fahrbahn und nicht in der Gegenfahrbahn gefahren.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.5.4 E.____ fuhr auf der J.____strasse von U.____ herkommend in Richtung V.____ dem Unfallfahrzeug entgegen und kreuzte es unmittelbar, bevor der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor (vgl. Polizeibericht vom 21. Dezember 2018, S. 10, act. 515). Anlässlich der Zeugeneinvernahme am 19. Februar 2019 (act. 657 ff.) sagte E.____ aus, der Beschuldigte sei Slalom gefahren, wie wenn es "Döggeli" auf der Fahrbahn gehabt hätte. Ihre ersten Eindrücke seien "schnell, Slalom und gefährlich" gewesen. Aus ihrer Sicht sei er sehr schnell gefahren; dabei sei er nicht geradeaus schnell, sondern Schlangenlinien gefahren. Ihrer Ansicht nach habe die Fahrweise des Beschuldigten nicht als Schleudern gewirkt, sondern es sei eher kontrolliert gesteuert gewesen. Die Geschwindigkeit schätzte sie auf 80 km/h. Sie könne nicht sagen, wie viele Spuren er benützt habe, aber er habe mehr als seine Fahrspur beansprucht.
4.5.5 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Im Sinne einer Voruntersuchung wurde unter der Annahme einer Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2 eine Kurvengrenzgeschwindigkeit zwischen 85 km/h und 104 km/h berechnet.
4.5.6 Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act 593 ff.) beschleunigte der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J.____strasse absichtlich, um mit dem Fahrzeug zu driften. Dabei sei er innerhalb seines Fahrstreifens gefahren. Kurz nach der Tankstelle AVIA habe er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren und sei rechts über das Trottoir gefahren, wo er einen Lichtkandelaber touchiert habe, mit einer Bushaltestellentafel, einem Hydranten, einem Entlüftungskubus aus Beton und schlussendlich mit einem weiteren Lichtkandelaber kollidiert sei. Anhand der Videoaufnahmen der I.____ AG wurde sodann eine weitere Geschwindigkeitsberechnung durch die Polizei Basel-Landschaft vorgenommen, aus der eine gefahrene Geschwindigkeit von 123,45 km/h resultierte.
4.5.7 Im verkehrstechnischen Gutachten der O.____ AG vom 25. September 2019 (act. 705 ff.) wird zunächst festgestellt, dass auf dem Video das Fahrzeug in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden seien und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig habe ausgeschaltet werden müssen, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkimpulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). Zudem werde mit einer orangen Warnleuchte im Kombiinstrument signalisiert, wenn das ESP ganz oder teilweise ausgeschaltet sei (act. 751 f.). In Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung nahm der Gutachter einerseits eine Kollisionsanalyse und andererseits eine Videoanalyse vor. Während die Kollisionsanalyse eine Ausgangsgeschwindigkeit am Ende des letzten Drifts von 108 km/h bis 133 km/h ergab, resultierte aus der Analyse des Übersichtsvideos eine Geschwindigkeit von 115 km/h am Ende des letzten Drifts sowie aus der Analyse des Detailvideos eine Geschwindigkeit von 100 km/h, wobei zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug bereits verzögert habe. Während die mittels Kollisionsanalyse errechnete Ausgangsgeschwindigkeit (108 km/h bis 133 km/h) mit dem Simulationsprogramm PC-Crash 12.0 überprüft wurde, wurden die mittels Videoanalyse ermittelten Geschwindigkeiten mit einem normal fahrenden Fahrzeug aus demselben Video verglichen. In beiden Fällen haben die Ergebnisse korrespondiert (siehe Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019, act. 775 ff.).
4.5.8 Infolge Zusatzfragen durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird im Zusatzgutachten der O.____ AG vom 18. Dezember 2019 zunächst die Differenz zwischen der Ausgangsgeschwindigkeit gemäss Gutachten von 108 km/h bis 133 km/h und der von der Polizei berechneten Geschwindigkeit von 95 km/h bis 104 km/h (unter der Annahme einer Querbeschleunigung von 5 m/s2 bis 6 m/s2) erklärt, indem einerseits dargelegt wird, dass es sich bei der durch die Polizei ermittelten Geschwindigkeit um eine Durchschnittsgeschwindigkeit des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt, während es bei der im Gutachten errechneten Geschwindigkeit von 108 km/h bis 133 km/h um die Ausgangsgeschwindigkeit des genannten Abschnitts geht. Während dieses Abschnitts habe das Fahrzeug kontinuierlich verzögert, weshalb die Ausgangsgeschwindigkeit dementsprechend höher sei. Gemäss verkehrstechnischem Gutachten vom 25. September 2019 liege die Geschwindigkeit im Zeitpunkt der ersten Kollision zwischen 79 km/h und 104 km/h. Demnach sei es gemäss Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 durchaus möglich, dass die Geschwindigkeit am Ende des besagten Abschnitts zwischen 95 km/h und 104 km/h (Berechnung der Polizei) betragen habe. Andererseits ergebe sich aus den Geschwindigkeitswerten der Polizei ein Kurvenradius von 139 m. Der Gutachter legt dar, dass dieser Radius im Hinblick auf den Plan, der auf das Agisoft 3D Modell der Polizei referenziere, zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht klein erscheine. Vielmehr sei von einem Kurvenradius im Bereich von 195 m auszugehen. Da anhand der Spurzeichnung anzunehmen sei, dass sich das Unfallfahrzeug im Bereich des physikalischen Limits befunden habe, erscheine eine Querbeschleunigung von 5 m/s2 ebenfalls zu gering. Die Querbeschleunigung eines derart sportlichen Fahrzeuges liege im Bereich über 6 m/s2. Werde schliesslich die Geschwindigkeit korrekt mit einem Kurvenradius von 195 m und einer Querbeschleunigung von 6 m/s2 berechnet, ergebe sich ein Durchschnittswert über den besagten Abschnitt von 123 km/h. Schliesslich nimmt der Experte im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 noch Stellung zur Frage der unmittelbaren Lebensgefahr und legt dar, dass die Beifahrerin möglicherweise in Lebensgefahr gewesen wäre, wenn das Fahrzeug in einer grösseren Schräglage mit dem Entlüftungsschacht kollidiert wäre bzw. der Einschlag seitlich weiter hinten am Fahrzeug stattgefunden hätte. Denn die Türe eines Fahrzeuges sei das weichste Bauteil einer selbsttragenden Karosserie.
4.5.9 Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. September 2018 äusserte er sich zum Unfallhergang dahingehend, dass er auf der J.____strasse gefahren sei und links ins I.____ AG Areal habe abbiegen wollen. Dann habe er sich anders entschieden und wieder nach rechts gelenkt. Schliesslich habe er 2-3-mal niesen müssen, danach sei alles sehr schnell gegangen (Einvernahmeprotokoll vom 6. September, S. 3, act. 533). Auf die Frage, ob er die Assistenzsysteme des Fahrzeuges bewusst ausgeschaltet habe, antwortete der Beschuldigte, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535). Dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit gefahren sein soll, bestritt er (act. 537 f.). Auch sei er nicht absichtlich gedriftet, sondern das Fahrzeug sei ausgebrochen am Heck (act. 539). Auf die Frage der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der J.____strasse antwortete er mit "ich glaube 60 und 50 km/h" (act. 531). Anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2019 (act. 615 ff.) bestätigte der Beschuldigte seine Aussagen vom 6. September 2018. Er wiederholte, dass das Heck ausgebrochen sei; er habe niesen müssen, die Hände vom Steuer genommen und die Kontrolle verloren (act. 617). Er bestritt erneut, dass er absichtlich gedriftet sei (act. 617). Bezüglich der Geschwindigkeit gab er zu Protokoll, er denke, er sei ca. 80 km/h gefahren (act. 619). Es könne nicht sein, dass er 123 km/h gefahren sei (act. 619), und er denke auch nicht, dass er 100 km/h gefahren sei (act. 617). Er habe im Kopf, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf diesem Streckenabschnitt bei 60 km/h liege (act. 619). Nochmals auf die ausgeschalteten Assistenzsysteme angesprochen meinte der Beschuldigte, er habe das Fahrzeug auf sich angepasst und "die Sitze eingestellt und so". Da könne es sein, dass er "wo dran http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht gekommen" sei. Er wisse es nicht, er habe jedenfalls nichts bewusst ausgeschaltet (act. 621). Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juli 2020 hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen vom 1. Februar 2019 fest (act. 793). Er bestätigte, dass der Grund für das Treffen mit B.____ eine geplante geschäftliche Zusammenarbeit gewesen sei, und dass sich B.____ am besagten Abend habe ein Auto aussuchen dürfen, um damit eine Spritztour zu machen (act. 795). Zum Unfallhergang wollte bzw. konnte er nur noch wenige Aussagen machen. Einerseits könne er sich noch erinnern, dass er geniest habe, und dann habe es plötzlich geklöpft, und andererseits könne er sich nicht vorstellen, dass er mit einer Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h unterwegs gewesen sei, wie es im Gutachten stehe (act. 799, 801). Früher sei auf dieser Strecke 60 km/h die Höchstgeschwindigkeit gewesen, von dem sei er ausgegangen (act. 801). Die Funktion des ESP kenne er, jedoch wisse er nicht bzw. könne sich nicht erinnern, dass er es ausgeschaltet habe (act. 803). Vor den Schranken des Strafgerichts äusserte sich der Beschuldigte zum Sachverhalt dahingehend, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe (act. S 57, S 59). Der Grund für das Treffen mit B.____ sei gewesen, dass sie bei Tesla arbeitete, und er eine geschäftliche Zusammenarbeit im Sinn gehabt habe (act. S 57). Er erinnere sich nicht, das ESP ausgeschaltet zu haben, und die ihm vorgeworfene Geschwindigkeit könne er sich nicht erklären (act. S 59). Zum Driften könne er nichts sagen (act. S 59); er habe B.____ nicht imponieren wollen (act. S 61). Vor Kantonsgericht schliesslich äussert sich der Beschuldigte nicht mehr zur Sache (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 und 18).
4.6 4.6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen in Bezug auf die Sachverhaltswürdigung sind in Berücksichtigung des vorliegenden Beweisergebnisses als zutreffend zu bewerten, zumal der Berufungskläger in seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen die bereits vor Strafgericht vorgebrachten Argumente wiederholt. Um umfangreiche Redundanzen zu vermeiden, kann daher zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen des Urteils vom 19. Juli 2021, S. 5 - 8, verwiesen werden.
4.6.2 Abgesehen davon, dass die Aussage des Beschuldigten, er habe nach links ins I.____ AG-Areal abbiegen wollen, insofern isoliert dasteht, als er sie in allen nachfolgenden Befragungen nicht mehr gemacht hat und nicht nachvollziehbar ist, was er auf dem I.____ AG-Areal wollte, hätte ein Abbiegen ins I.____ AG-Areal einer erheblichen Geschwindigkeitsreduktion bedurft, wohttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht für in den Akten keinerlei Hinweise bestehen. Weder die Videoaufzeichnung noch die Zeugenaussagen lassen einen solchen Schluss zu. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe infolge eines mehrmaligen Niesens die Kontrolle über das Fahrzeug verloren, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Zwar wiederholt er diese Aussage sowohl in der Einvernahme vom 1. Februar 2019 (act. 617) als auch anlässlich der Befragung vom 20. Juli 2020 (act. 799), jedoch bleibt dieser Umstand vor Strafgericht gänzlich unerwähnt. Auch konnte B.____ in der Einvernahme vom 15. Februar 2019 das Niesen nicht bestätigen ("Ich weiss nicht, ob er geniest hat oder nicht", act. 641). Dies wäre indes nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, hätte tatsächlich ein mehrmaliges Niesen den Unfall ausgelöst. Schliesslich legt auch der Experte im verkehrstechnischen Gutachten der O.____ AG vom 25. September 2019 dar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen bei normaler Fahrt kaum zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug führt (act. 753). Insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um einen langen, geraden Streckenabschnitt gehandelt hat, ist vorliegend nicht nachvollziehbar, dass ein- oder mehrmaliges Niesen zum vollständigen Kontrollverlust und in der Folge zum Unfall geführt hat. Dass der Beschuldigte angeblich zuerst ins I.____ AG-Areal abbiegen wollte, sich dann aber anders entschied und anschliessend mehrmals niesen musste, was zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug geführt haben soll, ist folglich nicht glaubhaft und als blosse Schutzbehauptung zu werten.
4.6.3 4.6.3.1 Fraglich ist zunächst, ob der Beschuldigte mit dem Fahrzeug absichtlich driftete und hierfür vorgängig bewusst das ESP ausgeschaltet hat. Der Beschuldigte bestreitet dies konsequent. Vielmehr sei das Fahrzeug am Heck ausgebrochen und er habe die Kontrolle verloren (vgl. Einvernahme vom 6. September 2018, act. 529 ff.; Einvernahme vom 1. Februar 2019, act. 615 ff.; Einvernahme vom 20. Juli 2020, act. 793 ff.; Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 19. Juli 2021, act. 49 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. September 2018 räumte er ein, dass es in der Mittelkonsole ein Verstellrad gehabt habe. Dort habe er gedreht, aber nicht bewusst etwas ausgeschaltet (act. 535).
4.6.3.2 Anlässlich der polizeilichen Befragung im Krankenhaus unmittelbar nach dem Unfallereignis erklärte die Beifahrerin B.____, der Beschuldigte habe das Fahrzeug so schnell beschleunigt, dass das Heck mehrfach ausgebrochen sei (act. 509). Sie konkretisierte ihre Aussage, indem sie sagte, dass der Beschuldigte absichtlich gedriftet sei (act. 509). Während der Zeugenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht befragung durch die Staatsanwaltschaft am 15. Februar 2019 auf diese Depositionen angesprochen, erklärte B.____, wenn man schnell fahre mit so einem Fahrzeug, breche halt das Heck aus. Sie wisse nicht, wie er das gemacht habe, weil sie nicht wisse, wie man das mache. Fakt sei, er sei zu schnell gefahren, das Heck sei ausgebrochen, dadurch sei das Fahrzeug ins Schleudern gekommen. Sie wisse nicht genau, wie man das mache, es müsse so sein, dass man schneller fahre und mit dem Lenkrad etwas mache, das Lenkrad bewege (act. 639). Die Zeugin D.____, die hinter dem Beschuldigten fuhr, gab anlässlich der Befragung vom 15. Februar 2019 wiederholt zu Protokoll, dass der Beschuldigte über einen längeren Streckenabschnitt gedriftet sei (siehe E. 4.5.2 hiervor mit Verweis auf act. 651 f.). Auch die Mutter und Beifahrerin von D.____, F.____, konnte bezeugen, dass das Auto des Beschuldigten über eine Strecke von ca. 200 m geschwankt sei. Sie verglich die Fahrweise des Beschuldigten mit einer Schlangenlinie (siehe E. 4.5.3 hiervor mit Verweis auf act. 667). Den Schlangenlinienvergleich machte auch die Zeugin E.____ (act. 659). Der Beschuldigte sei Slalom gefahren. Sie habe die Fahrweise nicht als Schleudern, sondern als kontrolliert gesteuert wahrgenommen (act. 659).
4.6.3.3 Gemäss Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 21. September 2018 (act. 587 ff.) konnten auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Unfallfahrzeug zugeordnet werden. Laut Bericht der Unfallgruppe der Polizei Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2018 (act. 593 ff.) hat der Beschuldigte sein Fahrzeug während der Fahrt auf der J.____strasse absichtlich beschleunigt, um mit dem Fahrzeug zu driften.
4.6.3.4 Schliesslich wird im verkehrstechnischen Gutachten der O.____ AG vom 25. September (act. 705 ff.) ebenfalls festgestellt, dass das Fahrzeug auf dem Video in driftender Fahrweise erkennbar ist. Der Experte des verkehrstechnischen Gutachtens geht sodann davon aus, dass die Driftbewegungen durch absichtliche Lenkmanöver ausgeführt worden sind und hierfür das elektronische Stabilitätsprogramm (ESP) des Fahrzeugs vorgängig ausgeschaltet worden sein muss, da dieses Überwachungssystem im normalen Betrieb praktisch keinen Driftwinkel zulasse (act. 751). Bei den zum Unfallzeitpunkt herrschenden Bedingungen könne ein Fahrzeug mit einer verbauten Technik, wie sie das Unfallfahrzeug aufweise, nur mit teils oder ganz ausgeschaltetem ESP und entsprechenden Lenkim-pulsen bzw. Gasstössen zum Driften gebracht werden (act. 751). Weiter wird festgestellt, dass sich das ESP nach jedem Neustart einschaltet und willentlich ausgeschaltet werden muss (act. 751). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.6.3.5 Angesichts dieser Beweislage bestehen keine relevanten Zweifel, dass der Beschuldigte auf der J.____strasse absichtlich gedriftet ist und hierzu vorgängig das ESP ausgeschaltet hat. Einen anderen Schluss lässt die Aktenlage nicht zu, zumal sich sämtliche Zeuginnen stringent, nachvollziehbar und unabhängig voneinander übereinstimmend zum Driftmanöver geäussert haben, auf dem trockenen Fahrbahnbelag durchgehende Pneudruckspuren als Driftspuren identifiziert und dem Fahrzeug des Beschuldigten zugeordnet werden konnten sowie auch der Gutachter gestützt auf die Videoaufnahmen eine bewusst driftende Fahrweise feststellte und zudem darlegte, dass die im Unfallfahrzeug verbaute Technik bei eingeschaltetem ESP solche Driftmanöver praktisch nicht zulässt. Selbst wenn der Beschuldigte das ESP aus Versehen deaktiviert haben sollte, ist erstellt, dass er absichtlich gedriftet ist. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte gemäss Zeugenaussagen unmittelbar nach dem Unfall ganz normal mit dem Handy in der Hand aus dem Fahrzeug gestiegen ist, während seine Beifahrerin weggerannt und zu Boden gegangen ist (vgl. Einvernahmeprotokoll von D.____vom 15. Februar 2019, S. 3, act. 653, und Einvernahmeprotokoll von F.____ vom 22. Februar 2019, S. 3, act. 669), deutet darauf hin, dass der Unfall als Ergebnis seines Fahrverhaltens für ihn wohl nicht gänzlich überraschend gekommen ist. Die Aussagen des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht (bewusst) deaktiviert, zunächst ins I.____ AG-Areal abbiegen wollen, sich dann aber umentschieden, in der Folge niesen müssen, bevor er die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe, sind somit allesamt als Schutzbehauptungen anzusehen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich insgesamt sachlich als nicht überzeugend, widersprüchlich oder werden durch Zeugenaussagen beziehungsweise das Gutachten widerlegt, weshalb auf diese grundsätzlich nicht abzustellen ist.
4.6.3.6 4.6.3.6.1 In der Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021 sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt der Wahlverteidiger des Beschuldigten, dass das Fahrzeug nicht dahingehend geprüft worden sei, ob das ESP einwandfrei funktioniert habe und tatsächlich immer eingeschaltet gewesen sei. Dem Gutachten lasse sich nicht entnehmen, ob gegebenenfalls ein technischer Fehler vorgelegen habe. Ob und inwiefern das Unfallfahrzeug über eine korrekt arbeitende Elektronik verfügt habe, sei nicht untersucht worden und somit nicht erstellt (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 5, und Protokoll Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16).
4.6.3.6.2 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021 aus, diesem Einwand sei zunächst entgegenzuhalten, dass das Fahrmanöver des Beschuldigten nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht in einem allfälligen technischen Defekt des Fahrzeuges gründe. Vielmehr halte auch der Gutachter fest, dass ein solches Fahrmanöver nur bei ausgeschaltetem ESP möglich sei. Selbst ein technischer Defekt wäre indes keine Rechtfertigung für das Fahrverhalten des Beschuldigten. Ein solcher sei sodann bis anhin nicht geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 (act. 311) habe die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf eine Freigabe des Fahrzeuges vielmehr beim amtlichen Verteidiger des Beschuldigten explizit nachgefragt, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei das Fahrzeug nach Mitteilung des amtlichen Verteidigers vom 25. Februar 2020 freigegeben worden. Auch anlässlich der Befragung vor Strafgericht seien keine diesbezüglichen Einwände erfolgt. Aus Sicht der Staatsanwaltschaft erweise es sich als missbräuchlich, nun im Berufungsverfahren zu bemängeln, es liege keine entsprechende Expertise über die Funktionstüchtigkeit des ESP vor (vgl. Berufungsantwort vom 6. Dezember 2021, S. 6).
4.6.3.6.3 Nach geltender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die beschuldigte Person den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen (vgl. BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2; BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen; BGer 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 138 IV 209). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ist es gemäss Bundesgericht nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGer 6B_23/2012 vom 20. Juli 2021 E. 2.3, vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3, je mit Hinweisen).
4.6.3.6.4 Der Wahlverteidiger wirft den Strafverfolgungsbehörden vor, dem Beweis nicht nachgegangen zu sein, ob das Unfallfahrzeug über eine korrekt funktionierende Elektronik verfügte. Dieser Einwand wurde erstmalig anlässlich der Berufungsbegründung des Wahlverteidigers vom 27. Oktober 2021 formuliert. Demgegenüber erfolgte im Hinblick auf die Freigabe des Unfallfahrzeuges bereits am 24. Februar 2020 explizit eine Anfrage seitens der Staatsanwaltschaft an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, ob technische Mängel am Fahrzeug geltend gemacht würden (act. 311), was allerdings verneint wurde. Wenn nun erstmals im Berufungsverfahren gerügt wird, es liege keine entsprechende Expertise betreffend die Funktionstüchtigkeit des ESP vor, ist dies mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung als unzulässig und vor http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kantonsgericht deshalb als unbeachtlich zu werten. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das ESP vorgängig nicht bewusst deaktiviert, ist folglich als weitere Schutzbehauptung zu werten.
4.6.4 4.6.4.1 Weiter bestreitet der Beschuldigte, eine Geschwindigkeit von mindestens 103 km/h gefahren zu sein. Nach Ansicht seines Wahlverteidigers sei, wenn überhaupt, höchstens erstellt, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei der ersten Kollision 79 km/h betragen habe. Jedenfalls sei zusammen mit der Polizei von einer Geschwindigkeit von unter 100 km/h auszugehen. Zur Begründung führt er an, dass auf das Gutachten nicht abgestellt werden könne, weil sich diesem nicht entnehmen lasse, welche Berechnungen im Einzelnen mit der vom Gutachter angegebenen Software durchgeführt werden können, welche Zahlen hierbei verwendet worden seien und welche Rechenvorgänge mit welchen Ergebnissen hierbei hervorgekommen seien (vgl. Berufungsbegründung vom 27. Oktober 2021, S. 6).
4.6.4.2 Den skizzierten Ausführungen des Wahlverteidigers zum Gutachten ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Expertise bis anhin vom Beschuldigten insofern anerkannt worden ist, als ein Antrag auf ein weiteres Gutachten nicht erfolgt ist. Zudem kann es nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sein, das Gutachten in allen technischen und mathematischen Einzelheiten nachprüfen zu müssen bzw. jeden einzelnen Berechnungsschritt bis ins Detail nachvollziehen oder gar selbst vornehmen zu können. Ein Gutachter wird beigezogen, weil spezifisches Fachwissen notwendig ist, über welches die Strafverfolgungsbehörde nicht verfügt. Demzufolge müssen auch nicht sämtliche Berechnungsvorgänge und technischen Ausführungen des Gutachters ohne Weiteres verstanden werden. Es reicht, wenn die generellen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters verständlich und die Grundzüge der gutachterlichen Ausführungen in allgemeiner Weise nachvollziehbar sind. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Ablauf des Unfalls mittels der Simulationssoftware Analyzer Pro analysiert wurde. Hierzu wurden alle Daten des Unfallfahrzeuges programmiert und auf dieser Basis Kollisionsberechnungen durchgeführt, wobei ein wesentlicher Parameter für die durchzuführenden Berechnungen die am Fahrzeug bei der Kollision in Verformung umgewandelte Deformationsarbeit war. Diese Angaben sind vorliegend ausreichend, um auf das Gutachten abstellen zu können. Darüber hinaus nimmt der Sachverständige im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) konkreten Bezug auf die Geschwindigkeitsberechnung der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018, legt verständlich dar, weshalb die Werte nicht stimmen können und nimmt in nachvollziehbarer Weise eine neue Berechnung vor, aus der eine Geschwindigkeit von 123 km/h resultiert. Entgegen den Vorbringen des Wahlverteidigers ist somit auf das verkehrstechnische Gutachten der O.____ AG vom 25. September 2019 inkl. Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 abzustellen.
4.6.4.3 Den subjektiven, übereinstimmenden Wahrnehmungen der Zeuginnen D.____, F.____ und E.____ zufolge war der Beschuldigte mit einer Geschwindigkeit zwischen 80 km/h bis zu 100 km/h unterwegs (act. 651, 659 und 667). Die Polizei Basel-Landschaft errechnete im Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 Geschwindigkeiten zwischen 85 km/h und 104 km/h, ausgehend von den Driftspuren auf dem Fahrbelag und einer angenommenen Querbeschleunigung zwischen 4 m/s2 und 6 m/s2. Anhand der Videoaufzeichnungen berechnete die Polizei Basel- Landschaft im Bericht der Unfallgruppe vom 25. Oktober 2018 sodann eine Geschwindigkeit von 123,45 km/h. Schliesslich führte der Experte im verkehrstechnischen Gutachten vom 25. September 2019 sowohl eine Kollisions- als auch eine Videoanalyse durch, wonach eine gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 108 km/h am Ende des letzten Drifts resultierte. Im Zusatzgutachten vom 18. Dezember 2019 (act. 775 ff.) erklärte der Experte, dass es sich bei den Berechnungen der Polizei gemäss Bericht der Unfallgruppe vom 21. September 2018 (85 km/h bis 104 km/h) einerseits um einen Durchschnittswert des Abschnitts unmittelbar vor der ersten Kollision handelt und dieser andererseits aufgrund eines zu kleinen Kurvenradius sowie einer zu geringen Querbeschleunigung nicht stimmen kann. Der Gutachter legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb von einem grösseren Kurvenradius und einer höheren Querbeschleunigung auszugehen ist und berechnete anhand dieser neuen Werte eine Durchschnittsgeschwindigkei