Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. März 2026 (460 25 212) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Diebstahl
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A._____ AG, Privatklägerin
gegen
B._____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. August 2025
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A. Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (fortan: Strafgerichtspräsidium) erkannte mit Urteil vom 13. August 2025: «1. B._____ wird des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Die Schadenersatzforderung der A._____ AG in Höhe von CHF 15'000.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’405.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beurteilte.
(…).» B. Gegen dieses Urteil meldete B._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 21. August 2025 Berufung an. C. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungserklärung vom 20. Oktober 2025 das Urteil des Strafgerichts[präsidiums] vom 13. August 2025 sei dahingehend abzuändern, als dass er von Schuld und Strafe freizusprechen sei, die Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen seien, die Kosten [des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses] dem Staat zu überbinden seien und [ihm für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess] eine Entschädigung für die Anwaltskosten [aus der Staatskasse] auszurichten sei; unter o/e-Kostenfolge [für das Berufungsverfahren] zulasten des Staates. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren. Des Weiteren begehrte er, es sei eine Frist für weitere Beweisanträge im Sinne von Art. 331 Abs. 2 StPO anzusetzen und die A._____ AG sei nicht als Privatklägerin zuzulassen. D. Mit Präsidialverfügung vom 25. November 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Gewährung der amtlichen Verteidigung abgewiesen. Überdies wurde dem Beschuldigten eine nicht erstreckbare Frist für weitere Beweisanträge bis zum 29. Dezember 2025 gewährt, unter Hinweis auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen verspäteter Beweisanträge (Art. 379 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Zudem wurde das Gesuch des Beschuldigten betreffend Nichtzulassung der A._____ AG als Privatklägerin vorderhand abgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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E. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 teilte der Beschuldigte sinngemäss mit, dass er derzeit keine weiteren Beweisanträge stelle. F. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheint der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Gabriel Giess. Der Beschuldigte hält an seinen Anträgen fest.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). Die Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten geben keinen Anlass zu Bemerkungen und sind erfüllt, weshalb auf diese einzutreten ist. B. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte hat die Berufung nicht beschränkt, womit der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich angefochten und in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. II. SCHULDPUNKT A. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im zur Anklage gebrachten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 14. Januar 2025 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am [Oster]sonntag, den 17. April 2022, zirka 11:00 Uhr, mit dem Lieferwagen C._____ mit dem Kennzeichen 1._____ in den Innenhof der damaligen Baustelle am D._____weg 2._____ in E._____/BL gefahren zu sein, dort ungefähr 500 kg [alte] Kupferkabel im Wert von zirka Fr. 1'000.− in den Lieferwagen geladen und entwendet zu haben. Dabei habe er mit Wissen und Willen sowie in der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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unrechtmässigen Absicht gehandelt, die Kupferkabel zu behalten oder nach seinem Belieben zu verwenden und sich auf diese Weise zu bereichern. B. Sachverhalt / zivilrechtliche Beurteilung BA. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung 1.1 Das Gericht würdigt Beweismittel frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung setzt den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung um («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.2 Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; BGer 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2). Der Grundsatz «in dubio pro reo» findet aber als Beweislastregel keine Anwendung, wenn der Beschuldigte eine ihn entlastende Behauptung aufstellt, ohne dass er diese in einem Mindestmass glaubhaft machen kann. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (KGer BL 460 24 174 vom 29. Januar 2025 E. II/A; OGer ZH SB240473 vom 22. August 2025 E. II/5; BStGer CA.2022.25 vom 25. März 2025 E. II/1.3.4; HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils, 2023, S. 70). 1.3 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz «in dubio pro reo», dass sich das Gericht nicht von einem für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.1; 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Die Maxime «in dubio pro reo» besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_1437/2022 vom 2. August 2023 E. 1.1). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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2. Der subjektive Sachverhalt, also was der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt genau wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und bildet damit eine Tatfrage. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass Tat- und Rechtsfragen insoweit eng miteinander verknüpft sind und sich teilweise überschneiden (BGE 133 IV 9 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). BB. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 1. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Ostersonntag, den 17. April 2022, zirka 11:00 Uhr, im Innenhof der damaligen Baustelle am D._____weg 2._____ in E._____/BL ungefähr 500 kg alte Kupferkabel in den Lieferwagen C._____ mit dem Kennzeichen 1._____ geladen und mitgenommen zu haben. Weiter steht ausser Streit, dass der Beschuldigte wenige Tage später dieses Altkupfer der F._____ GmbH mit Sitz in G._____/ZH für Fr. 1'400.− bis Fr. 1’500.− verkaufte (act. 483, 487). In Bezug auf diesen äusseren Geschehensablauf kann somit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 13. August 2025 E. I/2 S. 2 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es ist jedoch zu beachten, dass in dem zur Anklage gebrachten Strafbefehl vom 14. Januar 2025 dem Beschuldigten bloss die Entwendung von Kupferkabeln im Wert von zirka Fr. 1'000.− vorgeworfen wird. Aufgrund der Bindungswirkung der Anklage (Art. 350 Abs. 1 StPO) kann daher dem Beschuldigten nur ein Deliktsbetrag in der vorgenannten Höhe zur Last gelegt werden. 2. Der Beschuldigte bestreitet, die Kupferkabel unbefugt an sich genommen zu haben. Er macht geltend, diese am Mittwoch, den 13. April 2022, von einem ihm nicht näher bekannten Arbeiter bzw. Maurer auf der besagten Baustelle gegen Barzahlung von Fr. 200.− bis Fr. 250.− gekauft zu haben. BC. Beweismittel Dem Kantonsgericht liegen zur Feststellung des Sachverhalts als Beweismittel insbesondere der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 17. Mai 2022 (act. 225 ff.), der Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 20. September 2022 (act. 237 ff.), zwei Fotos und eine Videoaufnahme des infrage stehenden Geschehens (act. 277 ff., elektronische Datei 3._____), zwei WhatsApp- Audio-Nachrichten vom 29. April 2024 des Beschuldigten an «H._____» (act. 307 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (act. 315 ff., 345 ff., 473 ff., Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. März 2026 [fortan: Prot. KGer]) und die Depositionen des Zeugen I._____ (act. 327 ff.) vor. Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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BD. Konkrete Beurteilung 1. Die J._____ AG war Eigentümerin der auf der Baurechtsparzelle Nr. 4._____ am D._____weg 2._____ in E._____/BL errichteten Hotelliegenschaft (act. 287). Als solche war sie nach dem Akzessionsprinzip auch Eigentümerin der in Rede stehenden kupfernen Elektroleitungen, die als Bestandteil des Hotelgebäudes gelten (Art. 642 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 125 Abs. 1 lit. b EG ZGB). Nach ihrer Demontage verblieben die Kupferkabel im Eigentum der J._____ AG, sofern nicht im Werkvertrag zwischen der Letzteren und der A._____ AG vereinbart wurde, dass das aus dem Gebäude ausgebaute Elektromaterial in das Eigentum der A._____ AG übergeht. Ob es zu einem solchen Eigentumsübergang gekommen ist, lässt sich den vorliegenden Akten nicht entnehmen. Dies bedarf indes keiner abschliessenden Klärung, da es für die vorliegende strafrechtliche Beurteilung nicht entscheidrelevant ist. 2.1 Der Beschuldigte gab an, die gegenständlichen Kupferkabel von einem ihm nicht näher bekannten Arbeiter bzw. Maurer am Mittwoch, den 13. April 2022, auf der damaligen Baustelle am D._____weg 2._____ in E._____/BL unter Entrichtung einer Barzahlung von Fr. 200.− bis Fr. 250.− erworben zu haben (act. 45, 347, 393, 481 ff., Prot. KGer S. 5 f.). 2.2 Irgendwelche Belege für den behaupteten Erwerb der Kupferkabel von einem Arbeiter, etwa in Form einer Quittung oder elektronischer Korrespondenz, hat der Beschuldigte nicht vorgelegt. Ebenso wenig vermochte er den Namen des angeblichen Verkäufers zu nennen oder diesen genauer zu beschreiben. Anlässlich der Einvernahme vom 26. April 2024 durch die Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zunächst pauschal an, es habe sich beim Verkäufer um einen Ausländer gehandelt; er wisse nicht, ob dieser Türke oder Franzose gewesen sei, überdies habe er dessen Sprache nicht verstanden (act. 347). Kurz darauf erklärte er hingegen, er gehe davon aus, dass es ein etwa 35jähriger Franzose gewesen sei, der etwas Französisch gesprochen habe (act. 349). In der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht beschränkte er sich demgegenüber auf die pauschale Angabe, die [Arbeiter] seien von überall her, etwa aus Frankreich, Deutschland, gekommen (Prot. KGer S. 7). Die Schilderungen des Beschuldigten zur Identität des Verkäufers sind insgesamt oberflächlich und zudem hinsichtlich der von diesem gesprochenen Sprache inkonsistent. Dies begründet erhebliche Zweifel, dass seine Ausführungen auf eigener Wahrnehmung beruhen. Ausserdem erscheint es nach allgemeiner Lebenserfahrung als wenig plausibel, dass einem ordentlichen Arbeiter bzw. Maurer auf der Baustelle eine Verfügungsbefugnis hinsichtlich der alten Kupferkabel, die von den Mitarbeitenden der Elektroinstallationsfirma in einem Container für das Altmetallrecycling deponiert wurden, zugekommen sein soll. Die Berechtigung zur Veräusserung von Altkupfer kommt grundsätzlich nur dem Liegenschaftseigentümer selbst, einem von ihm beauftragten Unternehmen, das entsprechende Geschäfte üblicherweise durch seinen Geschäftsführer oder eine andere Kaderperson abwickelt, oder einem Dritten in vergleichbarer Position zu. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Ebenso ist es lebensfremd, dass ungefähr 500 kg alte Kupferkabel im Rahmen eines legalen Geschäfts zu einem Preis von lediglich Fr. 200.− bis Fr. 250.−, mithin etwa einem Sechstel des hier erzielten Wiederverkaufserlöses von Fr. 1'400.− bis Fr. 1'500.−, veräussert worden sein sollen. Im Weiteren lässt der vom Beschuldigten beschriebene Geschehensablauf nach der allgemeinen Lebenserfahrung erhebliche Zweifel an seiner Darstellung aufkommen. Wäre seine Schilderung zutreffend, wonach er am Mittwoch, den 13. April 2022, von einem Arbeiter ungefähr 500 kg alte Kupferkabel für einen Betrag von Fr. 200.− bis Fr. 250.− erworben hätte, wäre es kaum nachvollziehbar, dass er zunächst nur die vom fraglichen Arbeiter ihm ausgehändigten 300-400 kg geringwertigen Alteisens im Wert von lediglich etwa Fr. 50.− von der Baustelle abtransportiert hätte und die weitaus wertvolleren ungefähr 500 kg Kupferkabel mit einem Wiederverkaufswert von Fr. 1'400.− bis Fr. 1'500.− an Ort und Stelle zurückgelassen haben will (act. 347 ff., 481, Prot. KGer S. 5 f.). Dies erstaunt umso mehr, als der Beschuldigte einräumte, es sei bereits vorgekommen, dass von ihm bezahlte Ware bei der Abholung nicht mehr vorhanden gewesen sei (act. 357, Prot. KGer S. 7). Sein Hinweis, das Alteisen habe sich schon im Lieferwagen befunden, so dass für die Kupferkabel kein Platz mehr gewesen sei, vermag das Zurücklassen des wertvollen Altkupfers nicht überzeugend zu erklären. Es wäre nämlich ohne Weiteres möglich gewesen, innert kurzer Zeit das Alteisen auszuladen und stattdessen die Kupferkabel in das Fahrzeug zu laden. Schliesslich vermag auch die Erklärung des Beschuldigten für den zeitlichen Abstand zwischen dem behaupteten Kauf am Mittwoch, den 13. April 2022, und der Abholung der Kupferkabel am Ostersonntag, den 17. April 2022, nicht zu überzeugen. Seine pauschale Angabe, er habe mit dem Arbeiter vereinbart, die Kupferkabel wegen seiner Berufstätigkeit erst am Samstag abzuholen, sei jedoch krankheitsbedingt erst am Sonntag dazugekommen (act. 347 ff., 481, Prot. KGer S. 6), wird durch keinerlei Belege gestützt. Das Erscheinen des Beschuldigten am Ostersonntag ohne nachgewiesene Berechtigung auf der Baustelle wirkt verdächtig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Täter von Baustellendiebstählen bevorzugt Wochenenden und Feiertage nutzen, da zu diesen Zeiten in der Regel kein Baustellenpersonal anwesend ist und das Entdeckungsrisiko entsprechend minimiert wird. Unter Würdigung sämtlicher Umstände ergibt sich für das Kantonsgericht ein sehr dichtes und in sich stimmiges Geflecht von Indizien, das in seiner Gesamtheit keinen vernünftigen Zweifel daran lässt, dass der Beschuldigte die Kupferkabel selbst entwendet hat. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe die Kupferkabel von einem Arbeiter für Fr. 200.− bis Fr. 250.− erworben, ist damit widerlegt und erweist sich als blosse Schutzbehauptung. 3. Ferner bleibt das Vorbringen des Beschuldigten zu prüfen, er habe die Kupferkabel gutgläubig erworben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitz der Sache geschützt ist (Art. 714 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 933 ZGB wird der gutgläubige Erwerber dann in seinem Erwerb geschützt, wenn die bewegliche Sache dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war. Eine Sache gilt als anvertraut, wenn sie mit Willen des wahren Berechtigten in den Besitz des Verfügenden gelangt ist, etwa aufgrund eines Miet-, Pacht-, Werk-, Pfand- oder eines ähnlichen Vertrags (BGE 100 II 8 E. 3; ERNST/ZOGG, Basler Kommentar ZGB, 7. Aufl. 2023, Art. 933 N 15). Vorliegend fehlt es an einem solchen Anvertrautsein. Die Kupferkabel waren zwar im Rahmen entsprechender vertraglicher Beziehungen der Bauleitung der J._____ AG und/oder der A._____ AG anvertraut, nicht jedoch dem fraglichen Arbeiter bzw. Maurer. Folglich konnte der Beschuldigte die Kupferkabel vom Letzteren nicht gestützt auf Art. 933 ZGB gutgläubig erwerben. 4. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die in einem Container im Innenhof der Baustelle zwischengelagerten alten Kupferkabel keineswegs herrenlos waren, da sie für die Weiterverwendung im Altmetallrecycling bestimmt waren (vgl. act. 201, 227, 237). Der Beschuldigte konnte daher durch die blosse Inbesitznahme dieses Materials das Eigentum daran nicht erlangen. 5. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die an ihrem Hotelgebäude angebrachten Kupferkabel ursprünglich im Eigentum der J._____ AG standen. Dieses Eigentum hat die J._____ AG gegebenenfalls rechtsgeschäftlich auf die A._____ AG übertragen. Der Beschuldigte hat jedenfalls das Eigentum an den Kupferkabeln weder durch Kauf noch gutgläubig im Sinne von Art. 933 ZGB noch durch Aneignung als herrenlose Sache erworben. Folglich ergibt sich, dass diese Kupferkabel für den Beschuldigten fremd waren. C. Rechtliche Würdigung CA. Allgemeines 1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich des Diebstahls schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. 2. Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und in der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber durch die Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (BGE 112 IV 9 E. 2a; BGer 6B_1/2024 vom 17. November 2025 E. 4.4.1). 3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Ausserdem werden eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt (NIGGLI/ RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 67; PAPAUX, commentaire romand CP, 2. Aufl. 2025, Art. 139 N 45). 4. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorstellte (Art. 13 Abs. 1 StGB; sog. Sachverhaltsirrtum). Ein solcher Sachverhaltsirrtum ist auch der Irrtum über Tatbestandsmerkmale. Nach der Rechtsprechung und herrschenden Lehre ist es unerheblich, ob dieser Irrtum auf einer Verkennung von Tatsachen oder auf einer fehlerhaften Rechtsauffassung beruht. Wer – aus welchen Gründen auch immer – über ein normatives Tatbestandsmerkmal irrt, erliegt einem Sachverhaltsirrtum. Auch wer infolge fehlerhafter Rechtsvorstellungen beispielsweise verkennt, dass eine Sache eine fremde ist, irrt über den Sachverhalt im Sinne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz des Diebstahls nicht haben (BGE 129 IV 238 E. 3.2; 109 IV 65 E. 3; BGer 6B_910/2019 et al. vom 15. Juni 2020 E. 2.7.5). Versteht der Täter hingegen in laienhafter Anschauung die soziale Bedeutung des von ihm verwirklichten Sachverhalts, so handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt, was als rechtlich unbeachtlicher Subsumtionsirrtum anzusehen ist (BGE 129 IV 238 E. 3.2.2; BGer 6B_42/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.3). Wer sich bewusst für Nichtwissen entscheidet, kann sich nicht darauf berufen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer weiss, dass er nichts weiss, irrt nicht. Bewusste Nichtkenntnis eines Sachverhalts ist daher nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu behandeln (BGE 135 IV 12, E. 2.3.1; BGer 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.6.1). CB. Subsumption a. Objektiver Tatbestand Gemäss dem Beweisergebnis befanden sich die im Innenhof auf der Baustelle am D._____weg 2._____ in E._____/BL in einem Container deponierten Kupferkabel nicht im Eigentum des Beschuldigten, sondern stellten für ihn fremde, bewegliche Sachen dar. Der betreffende Eigentümer übte die tatsächliche Sachherrschaft über diese Gegenstände aus, da sie in einem Container im Innenhof der Baustelle aufbewahrt wurden. Indem der Beschuldigte am Ostersonntag, den 17. April 2022, die Kupferkabel gegen den Willen des Eigentümers in seinen Lieferwagen lud und abtransportierte, brach er fremden und begründete neuen, eigenen Gewahrsam an diesen Sachen. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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b. Subjektiver Tatbestand 1. Wie bereits erwähnt, ist die Darstellung des Beschuldigten, er habe die rund 500 kg Kupferkabel von einem Arbeiter für Fr. 200.− bis Fr. 250.− erworben, als blosse Schutzbehauptung zu werten. Bei dieser Sachlage bestand für den Beschuldigten kein Grund zur Annahme, er habe das Eigentum an diesen Kupferkabeln käuflich erworben. Vielmehr musste ihm bewusst sein, dass die Kupferkabel im Eigentum eines Dritten standen. Indem der Beschuldigte die Kupferkabel gleichwohl an sich nahm, handelte der Beschuldigte hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Ausserdem handelte er mit Aneignungsabsicht, das heisst mit dem Willen, sich die Kupferkabel zumindest vorübergehend anzueignen und den Berechtigten dauerhaft zu enteignen. In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte um das Fehlen eines Anspruchs auf Übereignung der Kupferkabel wusste und er diese in der Folge veräusserte, handelte er zudem in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der subjektive Tatbestand des Diebstahls ist somit erfüllt. 2. Selbst wenn angenommen würde, dass der Beschuldigte am Mittwoch, den 13. April 2022, einem Arbeiter bzw. Maurer für die fraglichen Kupferkabel einen Betrag von Fr. 200.− und Fr. 250.− in bar bezahlt hat, vermöchte ihn dies nicht zu entlasten. 2.1.1 Der vom Beschuldigten für die Übernahme der rund 500 kg Kupferkabel angeblich entrichtete Kaufpreis von Fr. 200.− bis Fr. 250.− hätte lediglich einem Bruchteil, nämlich etwa einem Sechstel des vorliegend in der Folge erzielten Wiederverkaufspreises von Fr. 1'400.− bis Fr. 1'500.− entsprochen. Der Beschuldigte betrieb von Anfang 2019 bis zur Coronapandemie im Jahr 2020 das Einzelunternehmen K._____ und war auch danach weiterhin gelegentlich im Altmetallgeschäft tätig. Aufgrund dieser einschlägigen beruflichen Erfahrung musste ihm geradezu ins Auge springen, dass der vereinbarte Preis von Fr. 200.− bis Fr. 250.− weit unter dem marktüblichen Altkupferpreis lag. Bereits aufgrund dieses eklatanten Missverhältnisses musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass der betreffende Arbeiter nicht zur Veräusserung der alten Kupferkabel befugt war. 2.1.2 Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten aufgrund seiner einschlägigen Kenntnisse im Handel mit auf Baustellen anfallendem Altmetall bekannt war, dass derartige Materialien regelmässig im Eigentum des Liegenschaftseigentümers oder eines von diesem beauftragten Unternehmen stehen. Ihm musste daher bewusst sein, dass eine Veräusserung solchen Altmetalls üblicherweise durch den Eigentümer selbst, durch entsprechend legitimierte Vertreter eines beauftragten Unternehmens, etwa Geschäftsführer oder andere Kaderpersonen, oder durch sonstige vom Eigentümer beauftragte Dritte in vergleichbarer Position erfolgt. Demnach musste dem Beschuldigten klar sein, dass der Verkauf alter Kupferkabel durch einen beliebigen Arbeiter auf dem Gelände einer Baustelle nicht dem üblichen Geschäftsgebaren entspricht. Dem geschäftserfahrenen Beschuldigten hätten daher erst recht Zweifel an der Rechtmässigkeit der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Geschäftsabwicklung aufkommen müssen, wenn er das fragliche Geschäft tatsächlich mit einem ihm unbekannten Arbeiter ohne genaue Kenntnis von dessen Funktion (vgl. act. 347 ff., 487) sowie ohne jegliche schriftliche oder digitale Dokumentation und gegen Barzahlung abgewickelt hätte. 2.1.3 Unter den genannten Umständen hätte es sich dem Beschuldigten geradezu aufdrängen müssen, dass der fragliche Arbeiter nicht verfügungsberechtigt war. Die Darstellung des Beschuldigten, er sei gutgläubig von einem rechtmässigen Erwerb der Kupferkabel ausgegangen, erweist sich folglich als nicht glaubhaft. 2.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann nur geschlossen werden, dass der Beschuldigte es mindestens ernsthaft für möglich hielt, dass es sich bei den betreffenden Kupferkabeln um fremde bewegliche Sachen handelte. Durch die Inbesitznahme der Kupferkabel fand er sich mit dieser Möglichkeit ab und nahm die Wegnahme einer fremden Sache billigend in Kauf. Demnach handelte er zumindest mit Eventualvorsatz. Indem der Beschuldigte die fraglichen Kupferkabel an sich nahm, wollte er diese für eigene Zwecke zumindest vorübergehend seinem Vermögen zuführen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass dem Berechtigten das Eigentum an den Kupferkabeln dauerhaft entzogen wird, womit Eventualabsicht hinsichtlich der Aneignung vorliegt. Mangels eines Anspruchs auf Übereignung der Kupferkabel und angesichts deren anschliessenden Weiterveräusserung nahm er überdies eine unrechtmässige Bereicherung zumindest in Kauf, so dass auch insoweit Eventualabsicht gegeben ist. Demnach steht fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand des Diebstahls in subjektiver Hinsicht verwirklichte. 3. Im Übrigen bleibt kein Raum für die Annahme, der Beschuldigte sei einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB unterlegen, da er die Kupferkabel gutgläubig erworben habe. Im vorliegenden Fall erlaubten die konkreten Umstände dem Beschuldigten nicht, davon überzeugt zu sein, der fragliche Arbeiter sei zur Veräusserung der Kupferkabel berechtigt gewesen. Im Gegenteil steht fest, dass der Beschuldigte zumindest ernsthaft für möglich hielt, dass dieser Arbeiter nicht zum Verkauf der Kupferkabel berechtigt war und er unrechtmässig fremde Kupferkabel an sich nahm. Demnach scheidet ein Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 StGB ohne jede Frage aus. c. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. d. Fazit Der Beschuldigte ist des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären, begangen am 17. April 2022. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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III. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4). Entsprechendes gilt für die Wahl der Sanktionsart (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1). Darauf kann verwiesen werden. B. Strafrahmen und Strafart 1. Für den Diebstahl reicht der abstrakte Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Es liegen keine besonderen Umstände vor, welche eine Abweichung von diesem Strafrahmen rechtfertigen würden (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, liegt die für den Diebstahl konkret auszufällende Strafe im Bereich bis zu 6 Monaten bzw. 180 Tagessätzen, womit sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe in Betracht kommt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit dem hier zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es als notwendig erscheinen lassen würden, von der Geldstrafe als Regelsanktion abzusehen und für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Zudem steht im vorliegenden Berufungsverfahren hinsichtlich der Strafart aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin nur noch eine Geldstrafe zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). Folglich ist der Beschuldigte für den Diebstahl mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. C. Konkrete Strafzumessung CA. Tatkomponenten 1. Zum Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist festzuhalten, dass der Wert der entwendeten Kupferkabel mit rund Fr. 1’000.− als vergleichsweise gering einzustufen ist. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte keine besonders hohen Hürden überwinden musste, um am Ostersonntag Zugang zur Baustelle zu erlangen und die Kupferkabel an sich zu nehmen. 2. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, was leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist. Die Tat beging er aus rein pekuniären Interessen, was tatbestandsimmanent ist und sich daher neutral auswirkt. Die subjektive Tatschwere relativiert somit die objektive leicht. 3. Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht zu bezeichnen. Eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint hierfür angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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CB. Täterkomponenten 1.1 Die Vorinstanz hat den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in ihrem Urteil nicht dargestellt. Damit hat sie den erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 50 StGB nicht entsprochen. Die Vorinstanz hätte zwingend den Lebenslauf des Beschuldigten zumindest kurz unter Nennung der wesentlichen Elemente darstellen müssen, wie insbesondere des Geburtsdatums bzw. des heutigen Alters sowie des Orts oder des Heimatlands, in dem der Beschuldigte aufwuchs; der abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. der zuletzt besuchten Schule; des Datums der Einreise in die Schweiz; Angaben zum Zivilstand und zur Anzahl der Kinder; des aktuellen oder letzten Berufs sowie der finanziellen Situation (KGer BL 460 24 231 vom 17. November 2025 E. III/C/CD/a; HÜRLIMANN/VESELY, a.a.O., S. 100 f.; SCHÄFER/SANDER/ VAN GEMMEREN, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 626 f.). Nachfolgend bleibt es am Kantonsgericht, die relevanten Fakten zu ergründen und darzustellen. 1.2 Der heute 53-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.jj in L._____/Serbien geboren (act. 1). Der Beschuldigte ist mit M._____ verheiratet und hat fünf Kinder (act. 137, 477). Der Beschuldigte wuchs in Serbien auf und besuchte dort bis zur achten Klasse die Schule. Anschliessend verliess er die Schule, um anstelle seines Vaters für den Unterhalt seiner Familie zu sorgen. Infolge des im Jahr 1999 in seiner Heimat ausgebrochenen Kriegs reiste er in die Schweiz ein und stellte hierzulande ein Asylgesuch. Nach seinen Angaben dauerte es 12 bis 13 Jahre, bis ihm eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt wurde. In der Folge führte er während fast neun Jahren Transporte für die N._____ durch. Im Jahr 2019 gründete er das Einzelunternehmen K._____, welches er jedoch infolge der Coronapandemie alsbald wieder schliessen musste (act. 245, 317; 477 ff., Prot. KGer S. 4 ). Derzeit bezieht der Beschuldigte Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 3'100.− pro Monat und verfügt über kein nennenswertes Vermögen (act. 137, Prot. KGer S. 3). Insgesamt sind der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten als strafzumessungsneutral zu bewerten. 2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was neutral zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er kann sodann weder ein Geständnis noch Einsicht und Reue für sich reklamieren, was ebenfalls neutral zu veranschlagen ist. Zudem ist eine besondere Strafempfindlichkeit nicht auszumachen. 3. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. CC. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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CD. Tagessatzhöhe Angesichts der angespannten finanziellen Verhältnisse des auf Sozialhilfe angewiesenen Beschuldigten ist die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 30.− anzusetzen. D. Vollzug Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist, ist von einer günstigen Prognose auszugehen. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe daher aufzuschieben und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen. E. Ergebnis Der Beschuldigte ist zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.−, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. IV. ZIVILFORDERUNG A. Rechtliche Grundlagen 1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängige Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). 2. Soweit für die Beurteilung des Zivilanspruchs nicht bereits auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse abgestellt werden kann, hat die Privatklägerschaft die hierfür notwendigen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise die Höhe des Schadens, zu substanziieren und dazu Beweismittel zu nennen, ansonsten keine hinreichende Begründung und Bezifferung vorliegen. Bezüglich Beweislast und Beweiswürdigung ist das erkennende Gericht im Adhäsionsprozess an seine Feststellungen zum Schuldpunkt gebunden (OGer ZH SB240054 vom 20. März 2025 E. VI/5.5; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 122 N 4b ff.). B. Konkrete Beurteilung Gemäss dem Beweisergebnis hat der Beschuldigte durch die deliktisch behändigten rund 500 kg Kupferkabel der betreffenden Eigentümerschaft vorsätzlich resp. schuldhaft einen Schaden von mindestens Fr. 1'000.− verursacht. Ein durch den Beschuldigten zu verantwortender Schaden ist in diesem Umfang hinreichend ausgewiesen. Die A._____ AG hat jedoch weder konkret http://www.bl.ch/kantonsgericht
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aufgezeigt noch nachgewiesen, dass sie Eigentümerin der entwendeten Kupferkabel war und ihr ein Schaden in dem von ihr behaupteten Umfang entstanden ist. Mangels genügender Substanziierung bleibt damit unklar, ob die A._____ AG durch den in Rede stehenden Diebstahl überhaupt geschädigt worden ist. Folglich ist die A._____ AG gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO mit ihrer Zivilforderung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Bei diesem Ergebnis muss über die Eigenschaft der A._____ AG als Privatklägerin im Zivilpunkt nicht näher befunden werden. Offenbleiben kann auch ihre Stellung als Privatklägerin im Strafpunkt, da im Schuldpunkt ohnehin eine Verurteilung des Beschuldigten erfolgt. V. KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN A. Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten aufgrund seiner Verurteilung die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2'405.− und die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.−. Da der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird, bleibt es bei dieser Kostenauflage. Entsprechend besteht im erstinstanzlichen Verfahren kein Anspruch des Beschuldigten auf eine Parteientschädigung aus der Staatskasse. B. Zweitinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1’550.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1’500.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Aufgrund seines Unterliegens hat er für das Berufungsverfahren grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse. Jedoch ist ihm der durch das verspätete Eintreffen der Dolmetscherin verursachte Mehraufwand seines Verteidigers im Umfang von 1,5 Stunden zu je Fr. 250.− sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer von 8,1 %, d.h. insgesamt Fr. 405.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse zu vergüten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 13. August 2025, lautend: „1. B._____ wird des Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.
2. Die Schadenersatzforderung der A._____ AG in Höhe von CHF 15'000.00 wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2’405.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1’000.00, trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO der Beurteilte.
(…).“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten B._____ vollumfänglich bestätigt. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 1’550.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 1’500.− und den Auslagen von pauschal Fr. 50.−) werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt. III. Advokat Gabriel Giess wird eine Entschädigung von Fr. 405.40 (inkl. MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.) http://www.bl.ch/kantonsgericht