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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Februar 2026 (460 25 170) ___________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Ferhat Kizilkaya, Steinenbachgässlein 49, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2025) A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 5. Mai 2025 wurde der Beschuldigte A.____ der versuchten vorsätzlichen Tötung, des gewerbsmässigen Diebstahls, des Erschleichens einer Leistung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt erstens zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten ‒ unter Anrechnung der am 7. September 2022, vom 19. Dezember 2022 bis zum 20. Dezember 2022, vom 22. November 2023 bis zum 23. November 2023 sowie vom 23. Januar 2024 bis zum 5. Mai 2025 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 471 Tagen ‒ sowie zweitens zu einer Busse von CHF 300.-- (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse); dies in Anwendung von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB, Art. 150 StGB, Art. 186 StGB, Art. 115 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, Art. 19a Ziff. 1 StGB [recte: Art. 19a Ziff. 1 BetmG], Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB. Demgegenüber wurde er vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 6 sowie der Tätlichkeiten nach Anklageziffer 11 freigesprochen. Ausserdem wurde das gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Anklageziffer 1 geführte Strafverfahren zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt. Gleichermassen wurde das gegen A.____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Strafverfahren nach Anklageziffer 19 für den Zeitraum vom 9. September 2021 bis zum 4. Mai 2022 zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1). Des Weiteren wurde die am 21. März 2022 von der Bundesanwaltschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.-- für vollziehbar erklärt (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben wurde (Dispositiv-Ziffer 3). Sodann wurde der Beschuldigte zur Leistung von Schadenersatz an die B.____ AG verurteilt, während die Zivilforderungen der C.____ AG und D.____ auf den Zivilweg verwiesen sowie die Genugtuungsforderung von E.____ über mindestens CHF 8'000.- - abgewiesen wurde (Dispositiv-Ziffer 4). Überdies wurde erkannt, dass diverse beschlagnahmte Gegenstände zur Vernichtung eingezogen oder dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft zurückgegeben werden (Dispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 24'612.45, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 12'000.--, gingen nach Abzug der an die Verfahrenskosten anzurechnenden beschlagnahmten CHF 60.-- im Betrag von CHF 37'402.45 zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich wurden sowohl das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 20'173.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wie auch dasjenige der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.____ im Umfang von CHF 5'694.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, Ersteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffern 6 und 7). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 5. Mai 2025 meldete der Beschuldigte mit Datum vom 9. Mai 2025 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 13. August 2025 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, brachte A.____ sodann die folgenden Rechtsbegehren vor: Er sei in Aufhebung der Absätze 1 bis 3 von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und lediglich wegen mehrfachen Diebstahls, Erschleichens einer Leistung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Ziffer 1). Ausserdem sei in Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 2 des angefochtenen Urteils die bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht für vollziehbar zu erklären (Ziffer 2). Des Weiteren sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils auf eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im SIS zu verzichten (Ziffer 3). Ferner sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils die erstinstanzliche Verfahrenskostenverlegung aufzuheben, und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechend dem Ausgang des [vorliegenden] Verfahrens neu festzusetzen, wobei er entsprechend dem Ausgang des [Berufungs- ]Verfahrens von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (Ziffer 4). Überdies sei ihm für die erlittene Überhaft eine noch zu beziffernde Entschädigung auszubezahlen (Ziffer 5). Sodann sei ihm auch im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziffer 6); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziffer 7). C. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 19. August 2025 die Anschlussberufung und begehrte dabei, es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils zu einer gegenüber der vom Strafgericht ausgefällten erhöhten und schuldangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen (Ziffer 1). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen (Ziffer 2).
D. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 liess sich der Beschuldigte dahingehend vernehmen, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden, die Geltendmachung solcher jedoch ausdrücklich vorbehalten bleibe.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 17. September 2025 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung bewilligt; darüber hinaus wurden sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte verpflichtet, an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung persönlich zu erscheinen. Ferner wurde mit verfahrensleitendem Beschluss vom 28. Januar 2026 der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO Gelegenheit gegeben, die bestehende Anklageschrift um den Straftatbestand der (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 lit. b in fine StGB zu erweitern.
F. Mit Datum vom 29. Januar 2026 reichte die Staatsanwaltschaft ihre angepasste und um den Tatbestand der schweren Körperverletzung ergänzte Anklageschrift ein.
G. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vom 2. Februar 2026 sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Ferhat Kizilkaya, sowie Matthias Walter als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Vorbringen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 Formalien
Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten wie auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei ficht der Beschuldigte in seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil dahingehend teilweise an, als er begehrt, er sei vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und gestützt auf die verbleibenden Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, Erschleichens einer Leistung, Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländerund Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem sei die [am 21. März 2022 von der Bundesanwaltschaft] bedingt ausgesprochene Geldstrafe [von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.--] nicht für vollziehbar zu erklären (Dispositiv-Ziffer 2). Ebenso sei auf eine Landesverweisung sowie eine Ausschreibung im SIS zu verzichten (Dispositiv-Ziffer 3). Im Zuge der gestellten Anträge seien sodann die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens neu festzusetzen, wobei er entsprechend dem Ausgang des [Berufungs-]Verfahrens von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu befreien sei (Dispositiv-Ziffern 7 und 8). Schliesslich sei ihm für die erlittene Überhaft eine noch zu beziffernde Entschädigung auszubezahlen. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Strafmasses beschränkt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind mangels diesbezüglicher Anfechtung die Freisprüche von den Vorwürfen des Hausfriedensbruchs gemäss Anklageziffer 6 sowie der Tätlichkeiten nach Anklageziffer 11, die Einstellung des Strafverfahrens zufolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung betreffend die Vorwürfe der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Anklageziffer 1 sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Anklageziffer 19 für den Zeitraum vom 9. September 2021 bis zum 4. Mai 2022 (Dispositiv-Ziffer 1), die Entscheide der Vorinstanz zu den diversen Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 4), deren Direktiven zu den verschiedenen beschlagnahmten Gegenständen wie auch zur Anrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von CHF 60.-- an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5) sowie schliesslich die Erkenntnisse der Vorderrichter hinsichtlich des Honorars des amtlichen Verteidigers in der Höhe von CHF 20'173.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wie auch desjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von E.____ im Umfang von CHF 5'694.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), Ersteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Anschlussberufung nicht vor, wobei diese lediglich auf die Bemessung der Strafe beschränkt ist. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. Eine Ausnahme besteht bezüglich des ausgefällten Strafmasses, welches entweder bestätigt, zu Gunsten des Beschuldigten gemildert oder zu dessen Lasten verschärft werden kann.
2. Parteistandpunkte
2.1 Ausführungen des Beschuldigten
(...)
2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft
(...)
3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung (...)
3.3 Sachverhalt
(...)
4. Tatbestand der (versuchten) vorsätzlichen Tötung sowie der (versuchten) vorsätzlichen schweren Körperverletzung
4.1 a) Das Strafgericht hat den Beschuldigten wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung verurteilt und dies zusammenfassend damit begründet, dass dieser, nachdem er am Nachmittag respektive frühen Abend des 23. Januars 2024 von E.____ und einem Mittäter zusammengeschlagen und erheblich im Gesicht verletzt worden sei, auf Revanche gesonnen und E.____ zu einer Auseinandersetzung aufgefordert habe, in deren Verlauf er wie auch E.____ Messer zum Einsatz gebracht hätten. Dabei sei davon auszugehen, dass sich E.____ aus freien Stücken auf die Auseinandersetzung eingelassen und zu diesem Zweck kampfbereit ein Messer mit sich geführt habe, womit eine eigentliche Duellsituation vorgelegen habe. Die E.____ zugefügten Verletzungen an der Unterlippe und der linken Wange seien gestützt auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen objektiv noch als einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren; entscheidend sei jedoch der Umstand, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung leicht zu vital bedrohlichen Verletzungen am Hals und den dort sehr oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen hätte kommen können. Es sei auch für einen medizinischen Laien ohne Weiteres nachvollziehbar, dass Schnitte im Gesichts- und Halsbereich lebensgefährlich seien. Erschwerend komme der Umstand hinzu, dass es sich beim Tatort um ein relativ abgelegenes Dorf gehandelt habe, bei welchem eine zeitnahe wirksame medizinische Versorgung nicht sichergestellt gewesen sei. Überdies habe der Beschuldigte E.____ die Gesichtsverletzung im Rahmen einer hochdynamischen Auseinandersetzung zugefügt, wobei beide Beteiligten stark erregt gewesen seien und sich nur noch beschränkt unter Kontrolle gehabt hätten. Wer unter diesen Umständen mit einem Messer in unmittelbarer Nähe zum Hals einer anderen Person herumfuchtle, der müsse mit einer Schnittverletzung am Hals seines Kontrahenten rechnen. Der Vorsatz des Beschuldigten habe sich darauf gerichtet gehabt, mit dem Messer auf den Bereich des Oberkörpers, insbesondere auch den Gesichts- und Halsbereich, von E.____ einzustechen. Insofern könne es nicht zweifelhaft sein, dass der Beschuldigte damit gerechnet habe, E.____ durch das äusserst gefährliche Herumfuchteln mit mindestens einem Messer im Bereich des Oberkörpers, insbesondere des Gesichts und Halses, tödliche Verletzungen beizufügen.
b) Demgegenüber begehrt der Beschuldigte einen Freispruch vom rubrizierten Anklagepunkt zufolge des fehlenden objektiven und subjektiven Tatbestands einerseits sowie des Vorliegens von Rechtfertigungs- wie auch Schuldausschlussgründen andererseits (vgl. oben E. 2.1).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in diesem Punkt eine Bestätigung des erstinstanzlichen Verdikts und damit eine Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (vgl. oben E. 2.2).
4.2 a) Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass eine der besonderen Voraussetzungen der Art. 112 ff. StGB zutrifft, wird gemäss Art. 111 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (sog. Eventualvorsatz; vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wis- sen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3). Da sich Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGer 6B_120/2024 vom 29. April 2024 E. 2.3.1; 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5; je mit Hinweisen). Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.3.5) müssen zur Annahme eines Tötungsvorsatzes weitere Umstände zum Wissenselement hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (BGer 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
b) Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer zwar gut verheilten, jedoch weiterhin deutlich sichtbaren Narbe infolge einer Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz mit geringfügiger Beeinträchtigung der Mimik namentlich beim Lachen eine schwere Körperverletzung im Sinne der argen und bleibenden Entstellung des Gesichts vor; eine Verunstaltung wesentlicher Teile des frontalen Gesichts ist hierfür nicht erforderlich (BGer 6B_71/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2 f., mit Hinweisen).
c) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen).
d) Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (rechtfertigende Notwehr; Art. 15 StGB). Überschreitet der Abweh- rende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe. Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (entschuldbare Notwehr; Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand; Art. 17 StGB). Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (entschuldbarer Notstand; Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Vom Notstand unterscheidet sich die Notwehr in zwei zentralen Punkten: Zum einen setzt sie einen unrechtmässigen Angriff voraus, was für den Notstand nicht zutrifft, bei welchem die relevante Gefahr meist ohne Angriff und selbst ohne rechtswidrige Handlungen entsteht. Notwehr bedingt einen Angriff auf ein rechtlich geschütztes Gut; Notstand dagegen erfasst jede Gefahr für ein rechtlich geschütztes Gut. Zum anderen erlaubt Notwehr nur den Eingriff in Rechtsgüter des Angreifers, nicht in solche unbeteiligter Dritter. Beim Notstand geht es um Gefahrenabwehr, weshalb nicht eingeschränkt wird, in wessen Rechtsgüter eingegriffen wird. Notwehrexzesse sind Handlungen, die selbst keine Notwehr darstellen, weil sie keinen Angriff abwehren, aber doch aus Anlass eines solchen gesetzt worden sind. Notwehrexzesse sind nicht rechtmässig, werden aber entschuldigend berücksichtigt (Art. 16 StGB). Per se unzulässig ist eine Präventivnotwehr, welche einem Angriff zuvorkommen soll. Irrt sich der Täter und geht von einem unrechtmässigen Angriff aus, auf den er mit [vermeintlicher] Notwehr reagiert, obwohl tatsächlich gar kein Angriff vorliegt, so handelt er in Putativnotwehr. Der entsprechende Eingriff in die Rechtsgüter des vermeintlichen Angreifers ist damit rechtswidrig. Weil es sich beim Irrtum des Täters um einen Sachverhaltsirrtum handelt, kommt Art. 13 StGB zur Anwendung. Überschreitet der vermeintlich einen Angriff Abwehrende die Grenzen der zulässigen Notwehr, so handelt es sich um einen Putativnotwehrexzess. Führt der Täter mit einer Provokation den Angriff vorsätzlich herbei, um darauf mit einem Delikt zu antworten, zu welchem er bereits zuvor den Vorsatz gefasst hat (Absichtsprovokation), geht er seines Rechts auf Notwehr verlustig (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CAROLA GÖHLICH, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 15 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_663/2016 vom 26. Septem- ber 2016 E. 2.3; 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Notstand bezeichnet die Situation, in welcher der Täter in die Rechtsgüter Dritter eingreift, um so ein eigenes (Art. 17 Abs. 1 StGB) oder ein fremdes (Art. 17 Abs. 2 StGB) Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Das zugrunde liegende Prinzip ist die Interessenabwägung. Die Legitimation des rechtfertigenden Notstandes besteht darin, dass ein Rechtsgut einer unmittelbaren Gefahr ausgesetzt ist, und sich diese Gefahr nur abwenden lässt, indem in ein Rechtsgut eines Dritten eingegriffen wird. Unmittelbar ist die Gefahr erst im letzten Zeitpunkt, bevor es zu spät sein könnte, sie abzuwehren. Dem Handelnden darf keine andere Möglichkeit mehr bleiben, als einzugreifen, um den Schaden abzuwenden. Unmittelbarkeit kann auch vorliegen, wenn es sich um eine Dauergefahr handelt, die sich zu verwirklichen droht, etwa bei einem Haustyrannen. Während die Notwehr im Recht besteht, unrechtmässige Angriffe abzuwehren, und dies auch durch Eingriffe in die Rechtsgüter des Angreifers, was ausschliesslich durch das Verbot des Übermasses beschränkt wird, ist die Interessenabwägung geradezu der Kern des Notstandes, da hier in die Güter eines unbeteiligten Dritten eingegriffen wird. Dies setzt ein deutliches Überwiegen der individuellen Interessen des Täters voraus (NIGGLI / GÖHLICH, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 17 StGB, mit Hinweisen; BGE 125 IV 49; 122 IV 1).
4.3 a) Für die nachfolgende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes massgeblich ist in erster Linie das von F.____ mit dem eigenen Smartphone erstellte Video der Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ am Abend des 23. Januars 2024, um kurz nach 20:30 Uhr, sowie die sich in den schriftlichen Akten befindlichen Screenshots hiervon (act. 2483 ff.). Aus diesem hauptsächlichen Beweismittel ergibt sich ohne Zweifel, wie sich das zentrale Geschehen in Bezug auf die inkriminierte Sachlage objektiv präsentiert. Namentlich steht fest, dass sich der Beschuldigte und E.____ auf der Strasse vor der Asylunterkunft in G.____ duelliert haben, wobei Ersterer sowohl in seiner linken als auch in seiner rechten Hand jeweils ein Messer mit sich geführt und Letzterer ein Kleidungsstück um seinen linken Unterarm gewickelt und in seiner rechten Hand ebenfalls ein Messer getragen hat. In der Folge hat zuerst E.____ den Beschuldigten mit seinem Messer mit einer Hiebbzw. Schneidebewegung angegriffen, diesen aber verfehlt. Danach hat der Beschuldigte mit dem Messer in seiner rechten Hand E.____ mit zwei abwärts gerichteten Hieb- bzw. Schneidebewegungen attackiert und diesen dabei im Gesicht, insbesondere im Bereich der Unterlippe, getroffen (zu den spezifischen Verletzungsfolgen vgl. unten lit. f/bb). Nach diesen bei- den Treffern ist der Kampf beendet gewesen. Während der Auseinandersetzung haben sich die beiden Kontrahenten evidentermassen gegenseitig angeschrien bzw. beschimpft. In Bezug auf die Details dieser Auseinandersetzung ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nachfolgenden Erwägungen betreffend den nach Ansicht des Kantonsgerichts erstellten Sachverhalt zu verweisen (vgl. unten lit. g).
b) aa) Der Beschuldigte hat am 23. Januar 2024 (act. 2887 ff.) unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei ausgesagt, H.____ und E.____ hätten ihn geschlagen und mit dem Messer im Gesicht verletzt. Diese Beiden seien für den zweiten Vorfall verantwortlich. Als er vom Spital in die Asylunterkunft zurückgekehrt sei, habe ihm E.____ gesagt, dass er nicht in sein Zimmer dürfe. Daraufhin sei es zum Streit gekommen, wobei E.____ ein Messer in der Hand gehabt und er ein Stück Holz vom Boden genommen und damit E.____ geschlagen habe. Dann habe er (der Beschuldigte) ihm (E.____) das Messer weggenommen und diesen damit verletzt. E.____ habe ihn und er habe diesen geschlagen. E.____ habe ihn mit dem Messer verletzen wollen. Er habe auch ein Messer genommen, um sich zu verteidigen. Das Messer habe er aus der Küche geholt. E.____ habe ihn mit dem Messer und einem Stück Holz angegriffen. Er habe das Messer in seiner rechten Hand gehabt, aber ohne Absicht, E.____ damit zu verletzen, vielmehr habe er diesen bloss einschüchtern wollen. Dann habe E.____ ihn mit dem Holz auf seine rechte Schulter geschlagen und versucht, ihn mit dem Messer zu verletzen. Daraufhin habe er diesen mit dem Messer im Gesicht getroffen.
bb) Im Rahmen der Hafteröffnungseinvernahme am 24. Januar 2024 (act. 2905 ff.) hat der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht, als er nach dem ersten Angriff in die Asylunterkunft zurückgekehrt sei, sei er von E.____ und H.____ erneut angegriffen und dabei im Gesicht und überall am Körper verletzt worden. Er habe dann das Küchenmesser genommen, um sich zu verteidigen bzw. um ihnen Angst einzujagen, zumal diese auch Messer gehabt und ihn angegriffen hätten. Ausserdem sei er es gewesen, welcher F.____ gebeten habe, die Auseinandersetzung zu filmen.
cc) In der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und E.____ vom 25. Januar 2024 (act. 2919 ff.) hat Ersterer dargelegt, E.____ habe um den einen Arm sein Hemd gebunden gehabt und in seiner anderen Hand ein Messer getragen, mit welchem die- ser ihn zum wiederholten Male habe verletzen wollen. Er selber habe sich bloss mit dem Küchenmesser gewehrt. Vor dem Kampf auf der Strasse hätten er und E.____ sich gegenseitig mit Holzstücken geschlagen. Er habe zwei Messer gehabt bzw. aus der Küche geholt, aber nur eines benutzt. E.____ habe versucht, ihn mit dem Messer zu "schlagen". Als dieser ihm zu nahe gekommen sei, habe er ihn mit dem Messer "geschlagen". Beim ersten Streit sei es das Ziel von E.____ gewesen, ihm eine Narbe im Gesicht beizubringen; beim zweiten Mal habe er sich gewehrt und diesen mit dem Messer "geschlagen".
dd) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 (act. 3015 f.) hat der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er denn nicht geflüchtet sei, deponiert, er habe sich deshalb auf den Kampf eingelassen, weil es draussen kalt gewesen sei und er ins Asylheim habe zurückkehren müssen; ausserdem habe er Verletzungen gehabt, wie namentlich eine Fraktur seines Beines, welche ihm eine Flucht verunmöglicht hätten.
ee) In der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Strafgericht am 28. April 2025 (act. S 143 ff.) hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, beim ersten Vorfall hätten E.____ und H.____ ihn 20 Minuten lang geschlagen und ihn dabei am Arm, am Knie und am rechten Bein verletzt. Auch hätten sie 20 Minuten lang auf seinen Kopf getreten und ihm ein Ohr abreissen wollen. Er sei neunmal verletzt worden und sogar sein Knie sei "gerissen". Nach seiner Rückkehr aus dem Spital habe ihn E.____ ein zweites Mal geschlagen und beim dritten Mal sei er geflüchtet. Den Holzpfahl habe er lediglich als Krücke benutzt, weil er kaum mehr habe gehen können. Als E.____ ihn das zweite Mal mit dem Messer habe attackieren wollen, sei die Klinge an der Wand kaputtgegangen. Daraufhin sei er in die Küche gegangen und habe die Messer entsorgt, weil E.____ nach neuen Messern gesucht habe. Er sei dann frierend, verletzt und blutend draussen gestanden. E.____ habe ihn gefragt, ob er hinunterkommen solle, worauf er mit diesem ein klärendes Gespräch habe führen wollen. E.____ sei dann aber direkt mit dem Messer auf ihn losgegangen. Er habe nie die Absicht gehabt, diesen zu "schlagen", und er habe ihn auch nicht verletzt. Es sei überdies unzutreffend, dass er habe Rache üben wollen.
ff) Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte am 2. Februar 2026 (Protokoll KG S. 4 ff.) deponiert, E.____ habe ein Messer gehabt und ihn das erste wie auch das zweite Mal verletzt und beim dritten Mal versucht, ihn zu verletzen. Er hingegen habe diesem ledig- lich Angst machen wollen, damit dieser weggehe. Er sei überall verletzt gewesen von den Messerstichen; sie hätten ihn insgesamt neunmal mit dem Messer verletzt. Auch sein Knie und sein Kopf seien "gebrochen" gewesen. Er habe grosse Angst vor den Beiden gehabt. E.____ habe von ihm getroffen werden wollen, um danach Geld verlangen zu können. Er sei lediglich zurückgewichen und habe ihn dann ganz leicht berührt. Den Holzpfahl habe er als Krücke verwendet, weil sein linkes Knie kaputt gewesen sei. E.____ habe versucht, ihn mit dem Messer zu "schlagen", woraufhin er den Pfahl gebraucht habe, um sich zu verteidigen. Er sei dann in die Küche gegangen und habe dort zwei Messer gefunden, welche er mitgenommen und vor der Türe entsorgt habe. Danach sei er hinausgegangen. E.____ habe sodann aus dem Fenster gerufen und seine Mutter beleidigt. Er habe bloss mit E.____ sprechen wollen, dieser sei aber sofort mit dem Messer auf ihn losgegangen. In der Folge habe er von den vorher entsorgten Messern wieder eines an sich genommen. E.____ habe viermal versucht, ihn mit dem Messer zu "schlagen". Er habe nicht weggehen können, weil er ja verletzt gewesen sei. Er habe die Bewegung mit dem Messer von oben nach unten gemacht, damit der Abstand zwischen ihm und E.____ bestehen bleibe. Dabei habe er ihn mit dem Messer im Gesicht berührt.
gg) Im Sinne einer Wertung ist im Hinblick auf die Depositionen des Beschuldigten zu erwägen, dass dieser die Geschehnisse in Bezug auf den ersten Vorfall am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 23. Januars 2024 überaus dramatisch schildert, diese Vorbringen sich aber mit den ihn betreffenden medizinischen Befunden objektiv in keiner Weise in Einklang bringen lassen. Fest steht diesbezüglich einzig, dass er von E.____ und H.____ verprügelt und dabei oberflächlich verletzt worden ist (zu den konkreten Verletzungsfolgen vgl. nachfolgend lit. f/aa). Demgegenüber banalisiert er die Umstände betreffend den zweiten Vorfall um ca. 20:30 Uhr und seine Verantwortung hierfür dahingehend, dass er keinerlei Provokationen begangen haben und sich stattdessen in der Rolle eines Opfers bloss gegen einen erneuten Angriff durch E.____ bzw. durch E.____ sowie H.____ zur Wehr gesetzt haben will. Diese Einlassungen wiederum widersprechen zum grossen Teil sowohl den glaubhaften Aussagen von F.____ (vgl. unten lit. d) als auch dem mittels Videoaufnahme objektiv erstellten Sachverhalt. In Bezug auf Letzteres ist in allgemeiner Art festzuhalten, dass sämtliche Aussagen des Beschuldigten, welche von den gestützt auf diese Videoaufnahmen objektivierten Erkenntnissen abweichen, offenkundig unbehelflich sind. Ausserdem steht fest, dass H.____ bereits nach dem ersten Vorfall geflüchtet ist und bis zum Erstellen des Polizei- rapports vom 2. Februar 2024 (act. 2387 ff.) nicht hat ausfindig gemacht werden können. Folglich hat dieser zum Zeitpunkt des inkriminierten Ereignisses gar nicht mehr vor Ort gewesen sein können, womit H.____ den Beschuldigten offenkundig kein zweites Mal angegriffen hat. Auffällig ist überdies, dass die vom Beschuldigten im Berufungsverfahren beschriebene Panikreaktion mit angeblicher Todesangst, welche ihn geradezu in die zweite Auseinandersetzung getrieben haben soll, in keiner Weise mit seinen zahlreichen Einlassungen im Vorverfahren korrespondiert. Im Ergebnis erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten als wenig überzeugend, weshalb diese nur soweit in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind, als sie entweder durch objektivierte Umstände oder die glaubhaften Aussagen von F.____ bestätigt werden.
c) aa) E.____ hat als Beschuldigter am 24. Januar 2024 (act. 2901 ff.) eine Einvernahme durch die Polizei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verweigert.
bb) Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und ihm vom 25. Januar 2024 (act. 2919 ff.) hat E.____ zunächst die beiden Auseinandersetzungen mit dem Beschuldigten in genereller Weise bestritten, dann aber unter anderem vorgebracht, der Beschuldigte sei mit einer Eisen- bzw. Holzstange bewaffnet gewesen und habe den Streit begonnen. Er habe auf der Strasse zwar gesehen, dass der Beschuldigte einen Stock in der Hand gehalten habe, aber nicht gewusst, dass dieser in der anderen Hand auch ein Messer mit sich geführt habe. Er selber habe kein Messer dabei gehabt und wisse auch nicht, wie ihn der Beschuldigte getroffen habe. Er habe bloss deshalb ein Hemd um seinen Arm gewickelt gehabt, um sich gegen den Beschuldigten zu schützen.
cc) In Bezug auf die Aussagen von E.____ ist festzustellen, dass sich diese durchgehend als wirr und sowohl in sich selbst wie auch im Vergleich mit den objektivierten Umständen mehrheitlich als widersprüchlich erweisen, weshalb nur insoweit darauf abzustellen ist, als sie entweder durch objektive Beweise oder die Depositionen von F.____ untermauert werden. d) aa) F.____ hat als Auskunftsperson am 23. Januar 2024 (act. 2895 ff.) gegenüber der Polizei im Wesentlichen Folgendes ausgesagt: Der Beschuldigte sei zunächst im Rahmen des ersten Streits von E.____ und einer weiteren Person verprügelt worden, wobei E.____ heftig gegen dessen Kopf getreten habe. Daraufhin habe er die Polizei gerufen und sich zurückgezogen. Vor der zweiten Auseinandersetzung sei der Beschuldigte in die Küche gekommen und habe ein Messer geholt. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass es nicht zu einem Streit kommen solle, worauf ihm dieser entgegnet habe, er solle sich nicht einmischen. Der Beschuldigte habe dann nach oben gerufen, dass E.____ herunterkommen solle. Als dieser nicht reagiert habe, habe der Beschuldigte ein Stück Holz genommen und damit gegen das Treppengeländer geschlagen. Als er (F.____) realisiert habe, dass es sicher eskalieren werde, habe er sich in sein Zimmer zurückgezogen. Von da aus habe er bemerkt, dass die Beiden draussen gewesen seien. Daraufhin habe er vom Haupteingang her die Videoaufnahme erstellt. Beide Kontrahenten hätten beim Streit ein Messer in der Hand gehabt, E.____ habe überdies eine Jacke um den Arm gebunden gehabt. Bei dieser Auseinandersetzung sei E.____ mit dem Messer verletzt worden. Als die Lippe aufgeschlitzt worden sei, habe das Video geendet. E.____ sei unter Schock gestanden und habe sich ins Haus zurückgezogen. Wenn man das Video genau ansehe, sehe man, wie sich der Beschuldigte freue, dass er E.____ verletzt habe. Als sie den Beschuldigten gefragt hätten, was passiert sei, habe dieser gesagt, dass er sich jetzt in einem Duell gerächt habe. Der Beschuldigte habe sich darüber gefreut; dieser habe ganz allgemein zu Gewalt geneigt.
bb) Des Weiteren hat F.____ anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vom 23. Februar 2024 (act. 2957 ff.) gegenüber der Staatsanwaltschaft zusammengefasst was folgt zu Protokoll gegeben: Beim ersten Streit hätten die anderen Beiden den Beschuldigten geschlagen. Sie hätten ihn heftig verprügelt und die Treppe hinuntergestossen. Ausserdem habe E.____ den Beschuldigten heftig mit dem Fuss auf den Kopf getreten. Als er gesehen habe, wie der Beschuldigte verprügelt worden sei, habe er die Polizei verständigt und sich danach in sein Zimmer zurückgezogen. Beim zweiten Vorfall sei er in der Küche am Kochen gewesen und habe gehört, wie der Beschuldigte und E.____ gestritten hätten. Da diese Arabisch gesprochen hätten, habe er jedoch nicht gewusst, worum es gegangen sei. Er habe dann den Beschuldigten gebeten, damit aufzuhören, woraufhin dieser ihm gesagt habe, er solle sich nicht einmischen. Als die Beiden versucht hätten, mit Stöcken aufeinander loszugehen, habe er sich wieder zurückgezogen. Der Beschuldigte habe versucht, die Person oben an der Treppe zu schlagen. Dann hätten die Beiden ihren Streit auf der Strasse fortgesetzt. Er habe das Video aufgenommen, um den Behörden zeigen zu können, in welcher kriminellen Umgebung er wohnen müsse. Er habe selbstständig entschieden, zu filmen, weil seine Psyche unter den Vorkommnissen gelitten habe. Er habe lediglich das gefilmt, was auf der Strasse passiert sei, nicht aber den ersten Streit und auch nicht, was vor dem zweiten Streit auf der Treppe passiert sei. Er wisse nicht, woher E.____ das Messer gehabt habe, der Beschuldigte indes habe sein Messer in der Küche genommen. Es habe sich um ein Küchenmesser mit einem schwarzen Griff und einer Länge von ca. 15 Zentimetern gehandelt. Er habe nicht verstanden, was die Beiden jeweils geschrien hätten. Die Wunden im Gesicht von E.____ seien anlässlich des Kampfes entstanden.
cc) Die Depositionen von F.____ erweisen sich sowohl in sich selbst als auch im Vergleich mit den aus der Videoaufnahme sowie den medizinischen Berichten objektivierten Umständen als stimmig, widerspruchsfrei und überzeugend, womit sie im Resultat als sehr glaubhaft zu qualifizieren sind und in der Folge ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Dies gilt umso mehr, als F.____ ‒ entgegen den Behauptungen des Beschuldigten ‒ keinerlei nachvollziehbaren Grund hat, diesen übermässig oder gar zu Unrecht zu belasten. Ganz im Gegenteil ergeben sich aus den gesamtheitlichen Beobachtungen von F.____ zahlreiche, auch das spätere Opfer E.____ belastende Umstände, so namentlich betreffend die erste Auseinandersetzung, anlässlich welcher der Beschuldigte von E.____ und H.____ verprügelt worden sein soll. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Einwendungen des Beschuldigten nichts zu ändern. Insbesondere hat F.____ eingestanden, das zwischen dem Beschuldigten und E.____ auf Arabisch Gesprochene nicht verstanden zu haben, allerdings hat er auch keine Kenntnis der arabischen Sprache gebraucht, um zu erkennen, was sich im Einzelnen zugetragen hat bzw. welcher Art die Emotionen gewesen sind, die der Beschuldigte vor, während und vor allem auch nach der Auseinandersetzung an den Tag gelegt hat. Im Übrigen ist auch die Erklärung von F.____, weshalb er das Geschehen überhaupt mit seinem Smartphone gefilmt hat, nämlich um zu belegen, an welchem (aus seiner Sicht) unmöglichen Ort er platziert worden sei, nachvollziehbar.
e) Beim Tatmesser handelt es sich gemäss dem Bericht der Polizei, Forensik, vom 31. Mai 2024 (act. 2661 ff.) um ein Küchenmesser mit der Aufschrift "Ikea" mit einem schwarzen Griff, einer Gesamtlänge von gut 18,5 Zentimetern sowie einer Klingenlänge von rund 8,5 Zentimetern.
f) aa) Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland vom 23. Januar 2024 (act. 2745 ff. und 2769 ff.) sind beim Beschuldigten anlässlich dessen gleichentags erfolgter notfallmässiger Vorstellung durch die Sanität mehrere oberflächliche Verletzungen festgestellt worden, so facial links eine bis zum Jochbein reichende, ca. zehn Zentimeter messende und maximal zwei Millimeter tiefe, nicht blutende Schnittwunde, zwei weitere, jeweils ca. eineinhalb Zentimeter lange Schnittwunden beim linken Ohr, ausserdem rechts am Hals eine ca. zwei Zentimeter lange Abschürfung sowie zwei ca. drei Zentimeter lange, nicht blutenden Schnittwunden am linken Knie. Nach den Erkenntnissen der Mediziner habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob der Patient tätlich angegriffen worden sei oder ob er sich im Rahmen einer möglichen Cannabis-Psychose Selbstverletzungen zugefügt habe. Nach ausführlichem Gespräch habe der Patient betont, zurück ins Asylzentrum gehen zu wollen, worauf dieser in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Dieser Befund bezieht sich auf die erste Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ (sowie H.____) am späten Nachmittag bzw. frühen Abend des 23. Januars 2024, ca. zwischen 16:30 Uhr und 17:20 Uhr (act. 2513 ff.), welche zwar nicht Gegenstand der vorliegenden rechtlichen Beurteilung bildet, aber Teil der Vorgeschichte hierfür darstellt. Hieraus lässt sich ohne Weiteres ableiten, dass der Beschuldigte von E.____ und H.____ verprügelt und auch mehrfach ‒ allerdings bloss oberflächlich ‒ mit einem Messer verletzt worden ist, wie dies sowohl von ihm geltend gemacht als auch von F.____ bestätigt worden ist. Gravierende Verletzungen, welche durch die angeblich heftigen, rund 20 Minuten andauernden Einwirkungen auf den Kopf oder das Knie allenfalls zu erwarten wären, wie beispielsweise die vom Beschuldigten behauptete Fraktur seines Beines, ergeben sich hieraus indes nicht. In der Folge ist damit exemplarisch der Argumentation des Beschuldigten, wonach er sich aufgrund seiner starken Verletzungen nicht vom Ort des Geschehens habe wegbegeben können und sich stattdessen dem Kampf habe stellen müssen, von vornherein der Boden entzogen.
Des Weiteren erhellt das forensisch-toxikologische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) vom 19. April 2024 (act. 2849 ff.), dass der Beschuldigte im Ereigniszeitraum unter der Wirkung sowohl von Kokain als auch Cannabis gestanden hat. Überdies ergibt sich aus dem forensisch-toxikologischen Folgegutachten des IRM vom 30. Mai 2024 (act. 3065 ff.), dass dieser zum Ereigniszeitpunkt auch durch die Wirkung von Pregabalin beeinflusst worden ist. Gemäss diesen beiden Gutachten haben sowohl Kokain als auch Pregabalin eine enthemmende Wirkung. In der logischen Konsequenz dürfte damit weniger die per se unglaubhaft vorgebrachte Todesangst des Beschuldigten vor E.____ mitursächlich für die zweite Auseinandersetzung gewesen sein, als vielmehr dessen Enthemmung durch die genannten Substanzen, wie sich dies denn auch eindrücklich in seinem in der Videoaufnahme dokumentierten Verhalten manifestiert.
bb) In Bezug auf E.____ wird im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 6. März 2024 (act. 2807 ff.) dieses festgehalten: Ca. acht Stunden nach dem Ereignis habe sich eine Schnittverletzung ausgehend von knapp neben dem äusseren Rand der linken Augenbraue bis knapp oberhalb des linken Mundwinkels als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung gezeigt. Weiter habe sich eine Hautläsion an der Unterlippe gefunden, welche sich bogenförmig über das Kinn bis zum Mundbogen fortgesetzt habe. Hierbei habe es sich ebenfalls um eine Schnittverletzung als Folge einer scharfen Gewalteinwirkung gehandelt. Die Schnittverletzung an der Unterlippe habe mit insgesamt 23 chirurgischen Einzelknopfnähten sowohl aussenseitig als auch innenseitig versorgt werden müssen. Im Bereich beider Verletzungen verliefen sehr oberflächliche Nerven, welche für die Motorik der Gesichtsmuskeln und die Sensibilität der Gesichtshaut zuständig seien. Gemäss dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Baselland sei die Sensibilität erhalten gewesen und der Patient habe den Kiefer normal öffnen können. Die Schnittverletzung an der Wange verlaufe nahe zum linken Auge, welches sehr leicht hätte mitverletzt werden können, was zu einer Verminderung der Sehkraft bis hin zur Erblindung führen könne. Ebenso hätte es zu einer Verletzung der Zunge oder den Zähnen kommen können. Bei beiden Schnittverletzungen sei eine Heilung unter Narbenbildung anzunehmen. Eine vorübergehende Einschränkung beim Sprechen, Trinken sowie der Nahrungsaufnahme sei aufgrund der Verletzung der Unterlippe aus rechtsmedizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Inwiefern sich diese im Verlaufe der Heilung zurückbilden und ob langfristig eine mimische Beeinträchtigung fortbestehen werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt aus rechtsmedizinischer Sicht unklar und könne erst nach vollständiger Heilung und Abschluss der Behandlung beurteilt werden. Beim Betroffenen habe zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr bestanden und eine solche habe auch nicht durch medizinische Massnahmen abgewendet werden müssen. Hierbei sei jedoch anzumerken, dass es im Rahmen der Auseinandersetzung leicht zu vital bedrohlichen Verletzungen am Hals und den dort sehr oberflächlich verlaufenden arteriellen und venösen Blutgefässen hätte kommen können. Wie diese Verletzungen konkret einzuordnen sind, ist Gegenstand der nachfolgenden rechtlichen Subsumption (vgl. unten E. 4.4). Bereits an dieser Stelle ist indes festzuhalten, dass keine rechtsmedizinische Beurteilung nach vollständiger Heilung und Abschluss der Behandlung vorliegt und vielmehr überhaupt keine aktuellen medizinischen Befunde betreffend die Verletzungsfolgen bei E.____ aktenkundig sind.
g) aa) Gestützt auf die vorstehend genannten Beweise und Indizien, so namentlich auf das bestehende Videomaterial und die glaubhaften, betreffend den angeklagten äusseren Geschehensablauf mit Realkennzeichen gespickten Depositionen von F.____ vom 23. Januar 2024 als Auskunftsperson sowie vom 23. Februar 2024 als Zeuge, ist für das Kantonsgericht ‒ in teilweiser Abweichung zu den Erkenntnissen der Vorinstanz wie auch zur Anklageschrift ‒ folgender Sachverhalt erstellt: Nach der ersten Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten einerseits und E.____ sowie H.____ andererseits am späten Nachmittag des 23. Januars 2024, ca. zwischen 16:30 Uhr und 17:20 Uhr, in der Asylunterkunft in G.____, anlässlich welcher A.____ von den anderen Beiden verprügelt und mit einem Messer oberflächlich verletzt worden ist, was eine ambulante Versorgung im Kantonsspital Liestal nach sich gezogen hat, ist der Beschuldigte in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden und vor 20:00 Uhr ins Asylheim zurückgekehrt. Dort angekommen hat die Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.____ gegen 20:00 Uhr (act. 2623) seinen Fortgang genommen bzw. es hat ‒ zunächst verbal und anschliessend tätlich ‒ eine zweite Auseinandersetzung begonnen, welche von F.____ der Polizei telefonisch um 20:34 Uhr gemeldet worden ist (act. 2601 ff.). Diese zweite Auseinandersetzung hat dergestalt begonnen, dass der Beschuldigte zunächst in der Küche im Erdgeschoss zwei Messer und danach von einem unbekannten Ort einen Holzpfahl behändigt hat (act. 2689, 3045). Letzteren hat er mangels entsprechender medizinischer Notwendigkeit allerdings nicht wie von ihm behauptet als Gehhilfe verwendet, sondern vielmehr, um damit E.____ zu provozieren. In dieser Art bewaffnet hat der Beschuldigte den sich im ersten Stock befindlichen E.____ aufgefordert, zu ihm herunterzukommen, was der ebenfalls mit einem Messer und einem Holzpfahl versehene E.____ zunächst verweigert hat. In der Folge haben sich der Beschuldigte und E.____ zuerst gegenseitig mit Provokationen bzw. Beleidigungen eingedeckt, worauf Erste- rer sich im Hinblick auf das von ihm angestrebte Duell, nunmehr nur noch mit den zwei Messern bewaffnet, auf die Strasse begeben hat, woraufhin ihm E.____, bewaffnet mit einem Messer und offenkundig bereit zu einer körperlichen Auseinandersetzung, gefolgt ist.
bb) Anlässlich der körperlichen Auseinandersetzung auf der Strasse, auf welche sich beide Kontrahenten gleichermassen eingelassen haben, hat der Beschuldigte ein Küchenmesser mit einer Gesamtlänge von gut 18,5 Zentimetern und einer Klingenlänge von rund 8,5 Zentimetern in der linken Hand und ein identisches Küchenmesser in der rechten Hand gehalten. E.____ hat entweder ein Hemd oder eine Jacke um seinen linken Arm gewickelt gehabt und in seiner rechten Hand ein vergleichbares Messer mit sich geführt. Zu Beginn des Duells hat zuerst E.____ den Beschuldigten attackiert und mit dem Messer in seiner rechten Hand mit ausgestrecktem Arm eine abwärts gerichtete Schnittbewegung vollzogen, das Gesicht des Beschuldigten aber knapp verfehlt, woraufhin er ein paar Schritte zurückgewichen ist. Gleichzeitig ist der Beschuldigte ein paar Schritte auf E.____ zugegangen und hat seinerseits mit dem Messer in seiner rechten Hand in rascher Abfolge gegen das Gesicht von E.____ zwei abwärts gerichtete Schnittbewegungen ausgeführt. Dabei hat er E.____ im Gesicht zweifach getroffen und dadurch erstens eine Schnittverletzung vom linken äusseren Augenwinkel bis knapp oberhalb des linken Mundwinkels ziehend, sowie zweitens eine bogenförmige Schnittverletzung an der Unterlippe bis zum Kinn mittig ziehend, welche mit 23 Einzelkopfnähten hat chirurgisch versorgt werden müssen, verursacht. Bei beiden Verletzungen ist mit einer Heilung unter Narbenbildung auszugehen. Ob längerfristig mit einer mimischen Beeinträchtigung zu rechnen ist, lässt sich aktuell nicht abschliessend festlegen. Medizinisch betrachtet hat zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden. Aus dem tatsächlichen Geschehen erhellt, dass es nicht zu Stichverletzungen, sondern ausschliesslich zu zwei Schnittverletzungen im Gesichtsbereich gekommen ist. In diesem Zusammenhang belegen die Videoaufnahmen entgegen den Darlegungen der Vorinstanz denn auch zweifelsfrei, dass der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt zugestochen, sondern "lediglich" zwei Schnittbewegungen ausgeführt hat, welche überdies nicht in der Nähe des Halses zu lokalisieren sind. Weder liegt eine Penetration mit einem Messer in tiefere Körperregionen vor, noch besteht eine Verletzung im Bereich des Oberkörpers, der Bauchgegend oder des Halses. Ebenfalls fraglos erstellt ist, dass es sich zwar um ein dynamisches Geschehen gehandelt hat, nicht aber um einen überraschenden Angriff. So hat denn auf Seiten von E.____ weder eine Ahnungslosigkeit noch eine Wehrlosigkeit vorgelegen. Vielmehr hat es sich bei der fraglichen Auseinandersetzung um ein Duell auf Augenhöhe gehandelt, bei welchem beide Teilnehmer in vergleichbarer Weise mit einem Messer in der jeweiligen rechten Hand bewaffnet gewesen sind, wobei der Beschuldigte zusätzlich ein zweites Messer in der linken Hand mit sich geführt und E.____ ein Hemd oder eine Jacke um den linken Arm gewickelt hat. Nachdem der Beschuldigte sein Gegenüber im Gesicht getroffen hatte, ist das Gefecht bereits wenige Sekunden nach Beginn beendet gewesen. In Bezug auf die nachfolgende rechtliche Würdigung ist zu bemerken, dass die abstrakte Gefährlichkeit des als Tatmittel eingesetzten Messers zweifellos unbestritten, entscheidend aber diesbezüglich die konkrete Ausgestaltung der Tathandlung als solche ist.
4.4 a) Im Rahmen der rechtlichen Subsumption ist zunächst der Vorinstanz insoweit beizupflichten, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Messerstichen in den Hals und Schnittverletzungen am Hals das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, das heisst des Todes des Opfers, insbesondere bei einer langen Messerklinge als hoch einzustufen ist (BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 1.3 mit Hinweisen; 6B_234/2016 vom 5. August 2016 E. 3.3; 6B_480/2011 vom 17. August 2011 E. 1.4; 6B_635/2009 vom 19. November 2009 E. 3.3). Auch Stiche mit einem Messer in den Oberkörper oder den Bauchbereich eines Opfers können ohne Weiteres tödliche Verletzungen bewirken und es darf bei derartigen Verletzungen darauf geschlossen werden, dass der Täter den Tod des Opfers in Kauf genommen hat (BGer 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2; 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 f.; je mit Hinweisen). Dieser Rechtsprechung liegen jeweils Fallkonstellationen zugrunde, in denen die Beschaffenheit des Messers bzw. der Tatwaffe sowie die Klingenlänge und die daraus hervorgehende Verletzung bekannt sind. Im Fall 6B_927/2019 vom 20. November 2019 hat der Beschuldigte den Geschädigten mit einem Klappmesser in den Rücken gestochen, wobei dieses auf Höhe des 10. Brustwirbels drei Zentimeter tief in den Körper eingedrungen ist. Die Klinge ist acht, das Messer insgesamt 19,5 Zentimeter lang gewesen (E. 3.2). Im Fall 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 ist es um eine metallene Haushaltsschere gegangen, mit welcher derart wuchtig im Bereich der Herzgegend auf das Opfer eingestochen worden ist, dass die Klinge 9,4 Zentimeter in den Körper eingedrungen ist (E. 1.3). Im Fall 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 hat der Täter in einer dynamischen und chaotischen Auseinandersetzung aggressiv sowie alkoholisiert bei schlechten Lichtverhältnissen unkontrolliert mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 19 Zentimetern gegen den Halsbereich des Opfers gestochen (E. 1.3). Im Fall 6B_536/2021 vom 2. November 2022 ist durch einen Küchenschnitzer mit einer Klingenlänge von acht Zentimetern eine fünf Millimeter lange und tiefe Schnittwunde an der rechten Halsseite entstanden (E. 1.2). In all diesen Fällen ist eventualvorsätzliches Handeln bejaht und die erwähnte Rechtsprechung angewendet worden. Demgegenüber ist im Fall 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 angesichts der dort zugrundeliegenden Konstellation eventualvorsätzliches Handeln verneint worden. Dabei hat das Bundesgericht festgestellt, dass die Klinge des verwendeten Taschenmessers ‒ 34 Millimeter Länge und sechs Millimeter Breite ‒ als vergleichsweise klein zu bezeichnen sei; ein solches Taschenmesser gelte nicht als Waffe. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass ein solches Risiko eintrete, weil jede Klinge tödlich verwendet werden könne. Gleichwohl liege bei einer solchen Klinge der Todeseintritt nicht schlechterdings auf der Hand (E. 2.5).
b) aa) In einem weiteren Schritt ist nun im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass im Gegensatz zu den vorstehend zitierten Entscheiden keine Stiche mit einem Messer bzw. einer Tatwaffe in den Oberkörper oder den Bauchbereich erfolgt sind. Ebenso liegen keine Messerstiche in den Hals oder Schnittverletzungen am Hals vor, sondern ausschliesslich solche im Gesichtsbereich. Dabei unterscheiden sich die sachverhaltsmässig erstellten Schnitte entlang der Hautoberfläche deutlich in ihrer objektiven Gefährlichkeit von einem Stich, welcher auf das Eindringen in den Körper und damit potentiell tödliche Verletzungen ausgelegt ist. In casu ist die konkrete Ausführung der Tathandlung nicht geeignet gewesen, den Tod des Kontrahenten mit hoher Wahrscheinlichkeit herbeizuführen; dies ungeachtet der Tatsache, wonach es sich beim Tatwerkzeug um ein Messer mit einer Klingenlänge von rund 8,5 Zentimetern gehandelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es für die Annahme einer versuchten Tötung nicht, dass eine Handlung abstrakt gefährlich ist; sie muss vielmehr nach den konkreten Umständen typischerweise lebensgefährlich sein. Schnitte im Gesicht sind in aller Regel nicht unmittelbar lebensbedrohlich, da sie sich gerade nicht gegen den Hals oder andere vitale Strukturen richten. Eine solche über das Gesicht hinausgehende Zielrichtung ist denn vorliegend auch nicht nachgewiesen. Dass der Beschuldigte das Auge von E.____ hätte treffen können oder dass es im Rahmen von dynamischen Auseinandersetzungen leicht zu vital bedrohlichen Verletzungen am Hals und dort oberflächlich verlau- fenden Blutgefässen hätte kommen können, begründet zwar zweifellos eine erhebliche Gefährdung. Indes vermag die objektive Gefährlichkeit einer Handlung für sich allein noch keinen (Eventual-)Vorsatz bezüglich einer Tötung zu begründen. Praxisgemäss darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen zur Annahme eines Tötungsvorsatzes weitere Umstände zum Wissenselement hinzukommen. Solche sind nach Auffassung des Kantonsgerichts vorliegend zu verneinen.
bb) Entscheidend gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes spricht vorliegend die konkrete Art der Gewaltanwendung. Die Vorinstanz hat diesbezüglich dargelegt, der Vorsatz des Beschuldigten habe sich darauf gerichtet gehabt, mit dem Messer auf den Bereich des Oberkörpers, insbesondere auch den Gesichts- und Halsbereich, von E.____ einzustechen. Dem ist nicht zu folgen. Vielmehr hat der Beschuldigte nachgewiesenermassen keine Stichbewegungen in Richtung von typisch vitalen Körperregionen wie Brust- oder Bauchgegend und auch keine gezielten Stich- oder Schnittbewegungen in Richtung Hals ausgeführt. Stattdessen haben sich seine Armbewegungen auf zwei abwärts gerichtete Schnitte beschränkt, welche nach ihrem Erscheinungsbild nicht auf die Herbeiführung des Todes ausgerichtet gewesen sind. Hieraus folgt, dass aus dem äusseren Geschehensablauf kein Tötungswille erkennbar ist. Entsprechend diesem äusseren Geschehensablauf sind konsequenterweise die tatsächlich eingetretenen Verletzungen trotz des hohen Gefährdungspotentials einigermassen oberflächlich geblieben und haben ausschliesslich den Gesichtsbereich tangiert. Der mutmasslichen Zielrichtung des Messerangriffs folgend ist es zu keiner Verletzung von vitalen Strukturen und zu keinem tiefen Eindringen der Messerklinge gekommen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Verletzungserfolg für die Beurteilung des Vorsatzes zwar nicht allein massgeblich ist, dieser aber ein gewichtiges Indiz für die Bewertung der inneren Tatsachen ‒ d.h. was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm ‒ darstellt. Hinzu kommt, dass das Tatgeschehen von einer emotional aufgeladenen Auseinandersetzung geprägt gewesen ist. In einer solchen Situation ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte jede potentielle Folge seines Handelns reflektiert und innerlich akzeptiert hat. Von Relevanz ist ferner auch, dass es sich bei E.____ nicht um ein wehrloses Opfer gehandelt hat, sondern vielmehr um einen Kontrahenten auf Augenhöhe, welcher sich freiwillig auf ein mit Messern ausgetragenes Duell eingelassen hat. Es bestehen überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte seine Handlungen in dem von beiden Kontra- henten gesteckten Rahmen in Richtung von lebensgefährlichen Verletzungen intensiviert hat. Demgegenüber ist erstellt, dass er den Messereinsatz in dem Moment beendet hat, als er E.____ erkennbar im Gesicht verletzt hat. Damit ist es nicht in grundsätzlicher Weise dem Zufall überlassen worden, ob die Gefahr des Todeseintritts sich verwirklicht oder nicht. Gestützt auf die vorhandene Aktenlage ist das Kantonsgericht der Überzeugung, dass es von Anfang an das erklärte Ziel des Beschuldigten gewesen ist, an E.____ Rache zu üben und diesen mit einem Messer im Gesicht zu verletzen, so wie E.____ ihn ein paar Stunden zuvor ebenfalls mit einem Messer im Gesicht verletzt hat. Dies gilt umso mehr, als es an nachgewiesenen Drohungen fehlt, aus welchen auf einen Tötungswillen ‒ welcher vom Beschuldigten konstant bestritten worden ist ‒ geschlossen werden könnte. Vielmehr ergibt sich aus der Übersetzung der lautstarken verbalen Auseinandersetzung während des Duells in der Voruntersuchung, dass sich die beiden Kontrahenten gegenseitig beschimpft sowie gegen die jeweilige Mutter des anderen gerichtete Beleidigungen ausgestossen haben.
cc) In einer Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände ist somit unzweifelhaft von einem erheblichen Gefährdungspotential der Handlungen des Beschuldigten (wie auch derjenigen von E.____) auszugehen. Es ist aber nicht erstellt, dass der Beschuldigte den Tod seines Kontrahenten als mögliche Folge seines Handelns erkannt und sich damit abgefunden hat, wie es für die Annahme von Eventualvorsatz im Hinblick auf ein Tötungsdelikt erforderlich wäre. Das Verhalten des Beschuldigten ist zwar als vorsätzliche, aber nicht auf eine Tötung gerichtete Gewalthandlung zu qualifizieren. Insofern erweist sich die Kritik des Beschuldigten insoweit als begründet, als er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von eventualvorsätzlichem Handeln mit Blick auf eine (versuchte) vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) aus.
c) aa) Demgegenüber korrespondiert das Verhalten des Beschuldigten fraglos damit, mit mindestens einem Eventualvorsatz seinen Gegner zu verletzen bzw. im Gesicht zu entstellen. Gestützt auf die medizinischen Berichte ist davon auszugehen, dass beide Schnittverletzungen unter Narbenbildung ausheilen werden. Aufgrund der Lokalisation im Gesicht ist allenfalls mit dauerhaft sichtbaren Narben zu rechnen, ebenso mit bleibenden Beeinträchtigungen der Mimik. Dies lässt sich aber zum heutigen Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit eruieren, da über den aktuellen Zustand von E.____ angesichts dessen unbe- kannten Aufenthalts nichts bekannt ist. Insofern ist der Eintritt einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b in fine StGB ‒ "arge und bleibende Entstellung des Gesichts eines Menschen" ‒ beweismässig nicht liquid. Angesichts des erstellten Handlungsablaufs ist aber die Pflichtverletzung so schwer und das Risiko einer entsprechenden Tatbestandsverwirklichung derart hoch, dass zweifellos von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist, zumal im Rahmen einer emotional aufgeheizten dynamischen Auseinandersetzung Messer eingesetzt worden sind, mit dem nach Ansicht des Kantonsgerichts nachgewiesenen erklärten Willen des Beschuldigten, an E.____ Rache zu üben bzw. diesen zur Rechenschaft zu ziehen und ihm ebenfalls eine Gesichtsverletzung zuzufügen. Für den Vorsatz hinsichtlich der Körperverletzung genügt es, dass der Beschuldigte die Verletzung seines Gegenübers als Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat. Dem Beschuldigten muss ohne Zweifel klar gewesen sein, dass Schnitte mit einem Messer in einem dynamischen Geschehen im Gesicht erhebliche und arg entstellende Verletzungen verursachen können. Er hat mit anderen Worten zumindest in Kauf genommen, dass das Opfer im Gesicht erheblich verletzt wird, und dass diese Verletzungen bleibende Folgen haben können. Ohne die objektive Gefährlichkeit der Handlung zu verkennen, trägt die Annahme eines Körperverletzungsdelikts dem tatsächlichen Geschehen und der inneren Tatseite des Beschuldigten Rechnung. Das, was er gewollt und welches Unrecht er in Kauf genommen hat, hat sich im konkreten Verletzungserfolg erschöpft.
bb) Der Beschuldigte macht nunmehr das Vorliegen diverser Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe geltend. Diesem Ansinnen ist Folgendes zu entgegnen: Praxisgemäss (vgl. hierzu oben E. 4.2.d) kann sich der Angegriffene nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Nach den vorstehenden verbindlichen Feststellungen des Kantonsgerichts zum massgeblichen Sachverhalt wie auch zu dessen rechtlicher Einordnung hat der Beschuldigte die zweite Auseinandersetzung provoziert und E.____ zum Duell herausgefordert, mit der Intention, sich an diesem zu rächen und ihm Schnittverletzungen im Gesicht zuzufügen, so wie dieser ihm vorgängig am gleichen Tag Schnittverletzungen im Gesicht beigebracht hat. Unter dieser Prämisse hat offenkundig eine Absichtsprovokation vorgelegen und damit von vornherein keine rechtfertigende oder entschuldbare Notwehrlage bestanden. Gleiches gilt im Ergebnis für die vorgebrachte rechtfertigende oder entschuldbare Notstandslage. Eine solche liegt vor, wenn jemand eine Straftat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, soweit er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Abgesehen davon, dass in casu in genereller Weise nicht der Eingriff in die Rechtsgüter eines Dritten mit Hilfe einer Interessenabwägung zu beurteilen ist, geht es vorliegend gerade nicht darum, dass dem Beschuldigten keine andere Möglichkeit mehr geblieben ist, als einzugreifen, um Schaden von sich abzuwenden, auch nicht im Sinne einer bestehenden und sich zu verwirklichen drohenden Dauergefahr (etwa bei einem Haustyrannen), vielmehr ist es sein erklärtes und unmittelbares Ziel gewesen, sich zu rächen und im Rahmen eines von ihm initiierten Duells E.____ im Gesicht zu verletzen. Infolgedessen sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe zu berücksichtigen.
Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte somit in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten (eventualvorsätzlichen) schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 lit. b in fine StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.
5. Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls
5.1 a) In Bezug auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erwogen, der Beschuldigte habe innerhalb eines Zeitraums von ungefähr 18 Monaten 13 Diebstähle begangen. Teilweise hätten die Taten wenige Tage auseinandergelegen und teilweise seien grössere zeitliche Lücken dazwischen gewesen. Dabei habe der Beschuldigte Gegenstände im Gesamtbetrag von rund CHF 6'600.-- erbeutet, was einen durchschnittlichen Monatsertrag von gut CHF 350.-- ergebe. Beim Beschuldigten handle es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber ohne geregeltes Einkommen, welcher neben der Nothilfe von CHF 58.-- pro Woche gemäss eigenen Angaben unregelmässige Zahlungen aus Algerien erhalten sowie ein bescheidenes Einkommen aus dem Handel mit gebrauchten Telefonen sowie Playstations etc. erzielt habe, wobei die Herkunft dieser Handelsware nicht geklärt erscheine. Bei dieser Finanzlage sei ein monatliches Zusatzeinkommen von ein paar Hundert Franken als durchaus erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte habe denn auch mehrfach zu Protokoll gegeben, dass er jeweils stehle, wenn er etwas brauche. So habe er mit den Diebstählen das Bedürf- nis nach gewissen Annehmlichkeiten befriedigt, welche für ihn mit legalen Mitteln unerschwinglich geblieben wären. Somit habe er die Diebstähle mit der Absicht betrieben, quasi ein Nebeneinkommen zu erzielen, womit die Gewerbsmässigkeit, wenn auch nur knapp, zu bejahen sei.
b) Der Beschuldigte ist demgegenüber der Ansicht, dass er lediglich wegen mehrfachen, nicht jedoch wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu verurteilen sei, da der tatsächliche Deliktsumfang hierfür viel zu tief sei und darüber hinaus Hinweise auf Absatzwege, arbeitsteilige Verkaufsstrukturen sowie Investitionen von Zeit und Mitteln, wie sie bei einer deliktischen Tätigkeit nach der Art eines Berufes zu erwarten seien, fehlen würden (vgl. oben E. 2.1).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum eine Bestätigung des angefochtenen Verdikts und damit eine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls (vgl. oben E. 2.2).
5.2 a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nachdem sich der überwiegende Teil der Diebstähle vor dem 30. Juni 2023 zugetragen hat, ist zu prüfen, ob in casu der bis zu diesem Datum gültige Art. 139 Ziff. 2 aStGB oder der ab dem 1. Juli 2023 anwendbare Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB Beachtung findet. Dabei erweist sich das alte Recht angesichts der Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen gegenüber einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren) als das mildere und demnach gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbare Recht. Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Bereicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
b) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 2 aStGB (wie auch nach Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese ab-strakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang einen monatlichen Betrag von CHF 1'000.-- für einen Automechaniker und einen solchen von CHF 500.-- pro Monat bei einem sonstigen Einkommen von CHF 3'500.-- genügen lassen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist hingegen nicht erforderlich (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 123 IV 113 E. 2b f.; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 89 ff. und N 98 f. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
5.3 a) In casu ist in einem ersten Schritt festzustellen, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten einzelnen Diebstähle nicht bestreitet, sondern nur die von der Vorinstanz bejahte Qualifikation der Gewerbsmässigkeit sowie den von ihr betreffend den Fall 8 berücksichtigten Deliktsbetrag gemäss der Anklageschrift in der Höhe von CHF 2'915.-- bzw. namentlich den Wert des von ihm entwendeten Laptops in der Höhe von CHF 2'400.-- rügt. In Bezug auf Letzteres ist Folgendes zu erwägen: Zutreffend ist, dass sich hinsichtlich des Werts des ge- stohlenen Laptops in den Akten kein hinreichend verlässlicher Betrag finden lässt. Aus diesem Grund hat das Kantonsgericht von Amtes wegen im Internet bei drei Anbietern Abklärungen betätigt betreffend das Modell "I.____". Diese haben ergeben, dass das jeweils günstigste Modell bei "J.____" CHF 2'124.-- kostet, bei "K.____" CHF 1'706.-- und bei "L.____" CHF 1'622.--. Im Durchschnitt aller drei Anbieter zusammen resultiert ein Wert von CHF 1'817.--. Ausgehend von der Annahme, dass der gestohlene Laptop CHF 1'817.-- wert gewesen ist, ergibt sich ‒ nachdem die übrigen Deliktsbeträge nicht angefochten sind ‒ für alle Diebstähle zusammen ein Gesamtbetrag von CHF 6'017.-- bzw. ein durchschnittlicher Betrag von knapp CHF 335.-- pro Monat. Würde man hingegen von der These des Beschuldigten ausgehen, wonach der entwendete Laptop nicht mehr als CHF 500.-- bis höchstens CHF 1'000.-- wert gewesen sei, würde im ersten Fall ein Gesamtbetrag von CHF 4'700.-und ein Durchschnitt pro Monat von gut CHF 260.-- sowie im zweiten Fall ein Gesamtbetrag von CHF 5'200.-- und ein Durchschnitt pro Monat von knapp CHF 290.-- resultieren.
b) In Bezug auf die bestrittene Gewerbsmässigkeit ist somit zu konstatieren, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von 18 Monaten, konkret vom 20. Mai 2022 bis zum 22. November 2023, insgesamt 13 (teilweise versuchte) Diebstähle begangen und dabei einen Deliktsbetrag zwischen mindestens CHF 4'700.-- und höchstens CHF 6'017.-- bzw. durchschnittlich zwischen gut CHF 260.-- und knapp CHF 335.-- pro Monat erbeutet hat. In diesem Zusammenhang wird zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt, dass im Zweifel nicht vom dem in der Anklageschrift beschriebenen höheren Deliktsbetrag auszugehen ist. Bei seinen Diebstählen ist es dem Beschuldigten offensichtlich darum gegangen, durch sein deliktisches Handeln einigermassen regelmässige Einnahmen zu erzielen, welche angesichts des Fehlens einer Erwerbstätigkeit und des daraus resultierenden einzigen legalen Einkommens von CHF 58.-- Nothilfe pro Woche (vgl. act. S 141) einen namhaften bzw. das legale Einkommen sogar übersteigenden Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung dargestellt haben. Klarerweise als Schutzbehauptung zurückzuweisen ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beschuldigten, wonach er aus seiner Heimat eine substantielle finanzielle Unterstützung erhalten haben will. Nach der Erfahrung des hiesigen Gerichts ist es zwar durchaus gebräuchlich, dass Gelder von Asylbewerbern in der Schweiz in die jeweiligen Heimatländer fliessen, nicht aber, dass diese den umgekehrten Weg aus dem Ausland in die Schweiz nehmen. Für die entsprechende Behauptung des Beschuldigten finden sich denn auch keinerlei Hinweise in den Akten. Gleichermassen durch nichts belegt ist das Vor- bringen, wonach der Beschuldigte mit dem Handel von Elektronikartikeln Geld verdient haben will. Der Beschuldigte hat nach der Vorgabe gehandelt, dass er sich das durch Diebstahl besorgt hat, was er gebraucht oder gewollt hat. Exemplarisch hat er in diesem Zusammenhang wiederholt ausgeführt, dass er etwas stehle, wenn er es brauche oder wolle (vgl. act. 1737, 2071, S 163). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bereits durch seinen zugestandenen Betäubungsmittelkonsum mehr gebraucht hat (zwischen CHF 100.-- und CHF 200.-- pro Woche; Protokoll KG S. 4), als er Nothilfe erhalten hat (CHF 58.-- pro Woche). Schon daraus erhellt, dass er offenkundig einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten deliktisch finanziert haben muss. Fraglos ist sodann, dass er die Taten mehrfach begangen und er sich selbstverständlich darauf eingestellt hat, über einen längeren Zeitraum hinweg möglichst viele weitere unter den entsprechenden Tatbestand fallende Handlungen zu begehen. Das Vorliegen irgendwie gearteter Strukturen ist überdies entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zur Erfüllung der fraglichen Qualifikation nicht erforderlich. Folglich ist die entsprechende Berufung des Beschuldigten abzuweisen und dieser ist in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen. Dies gilt im Übrigen auch für die versuchten Tatbegehungen, da Ziff. 2 von Art. 139 aStGB die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, wodurch die Deliktsmehrheit (hinsichtlich der vollendeten wie eben auch der versuchten Straftaten) insgesamt abgegolten ist (NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 113 zu Art. 139 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
6. Strafzumessung
6.1 Dogmatische Erwägungen
(...)
6.2 Konkrete Erwägungen
a) Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt der Beschuldigte, er sei von den Vorwürfen der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und lediglich wegen mehrfachen Diebstahls, Erschleichens einer Leistung, Hausfrie- densbruchs und mehrfacher Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 180 Tagessätzen zu CHF 10.--, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Demgegenüber ist die Staatsanwaltschaft der Ansicht, die Schuldsprüche der Erstinstanz seien zu bestätigen, allerdings sei das Strafmass auf fünf Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
b) Sowohl die Tatsache, dass das Kantonsgericht mit vorliegendem Urteil den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig spricht (anstelle der versuchten vorsätzlichen Tötung), als auch der Umstand, wonach die Staatsanwaltschaft eine Abänderung des erstinstanzlichen Strafmasses begehrt, erhellt, dass von Seiten des Kantonsgerichts eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. Da gemäss Art. 408 StPO die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen hat, welches das erstinstanzliche ersetzt, ist auf die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht im Detail einzugehen. Das Berufungsgericht hat ohnehin die Strafe nach eigenem Ermessen festzusetzen und muss sich auch nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2).
c) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, des gewerbsmässigen Diebstahls, des Erschleichens einer Leistung, des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt wird. Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weist die schwere Körperverletzung den höchsten abstrakten Strafrahmen auf. So reicht dieser gemäss Art. 122 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe am unteren bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe am oberen Ende. Aussergewöhnliche Umstände, welche es angezeigt erscheinen lassen würden, diesen Strafrahmen zu verlassen, liegen auch unter Berücksichtigung der Tatund Deliktsmehrheit nicht vor. Die Strafe ist daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Für die schwere Körperverletzung ist somit ‒ unter Beachtung von Art. 22 Abs. 1 StGB ‒ eine Einsatzstrafe festzusetzen. Hinzu kommen der gewerbsmässige Diebstahl nach der gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB massgeblichen Bestimmung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB mit einem Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheits- strafe, das Erschleichen einer Leistung (Art. 150 StGB) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) mit dem nämlichen Strafrahmen, die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 115 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG) mit einem Strafrahmen von drei Tagessätzen Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sowie die (mehrfache) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), welche als Übertretung mit einer Busse zu sanktionieren ist.
d) Wie dargelegt, führt die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB nicht zu einer Erhöhung der abstrakten Strafrahmen, ist aber innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts bei der Gesamtstrafenbildung straferhöhend zu gewichten. Dabei kommt, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB nur in Betracht, wenn gleichartige Strafen auszusprechen sind. Nicht ausgeschlossen ist, dass namentlich bei Tatserien, d.h. bei tatsächlich und zeitlich verknüpften Straftaten, eine Kategorisierung erfolgen kann, soweit sich identische Überlegungen hinsichtlich der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion aufdrängen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.3).
e) Bei der Ermittlung der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten negativ zu würdigen, dass der Beschuldigte ein Messer mit einer beachtlichen Klingenlänge von rund 8,5 Zentimetern eingesetzt und durch die Art des Einsatzes des Tatmittels das Verletzungsrisiko erheblich erhöht hat. Die Tathandlung hat denn auch zu zwei mehr oder minder erheblichen Schnittverletzungen im Gesicht des Geschädigten geführt, wobei der betroffene Körperbereich für das soziale Erscheinungsbild von zentraler Bedeutung ist. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es trotz des erheblichen Gefährdungspotentials nicht zu lebensbedrohlichen Verletzungen gekommen ist, was aber nur die konkrete Intensität der Tatbegehung beschlägt, nicht jedoch die rechtliche Qualifikation. Die subjektive Tatschwere wird geprägt durch den Umstand, wonach der Beschuldigte seinen Kontrahenten gezielt herausgefordert und aus einem Rachemotiv heraus gehandelt hat. Er hat die bewaffnete Konfrontation bewusst gesucht und eine erhebliche Eskalation in Kauf genommen. Dieses Vorgehen ist Ausdruck einer erhöhten Verwerflichkeit. Der Beschuldigte hat das Messer zweimal gezielt gegen das Gesicht seines Kontrahenten eingesetzt, woraus sich ein klar ausgeprägter Verletzungsvor- satz ableiten lässt. Verschuldensreduzierend ist indes zu berücksichtigen, dass sein Gegenüber der Herausforderung gefolgt und kampfbereit sowie bewaffnet erschienen ist. In der Folge hat es sich um ein gegenseitiges Angriffsgeschehen gehandelt. Sein Gegner ist also nicht schutzlos gewesen, sondern hat seinerseits eine erhebliche Gefahr für den Beschuldigten dargestellt. Dies gilt umso mehr, als dieser zuerst mit dem Messer in Richtung des Kopfes bzw. des Gesichts des Beschuldigten agiert hat, bevor der Beschuldigte dann die inkriminierten Handlungen vollzogen hat. Die Tat bewegt sich aufgrund der Planung, des Rachemotivs sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte zwar nur ein Messer eingesetzt, tatsächlich aber deren zwei bei der Auseinandersetzung mitgeführt hat, deutlich über dem Durchschnitt der Fälle im Sinne von Art. 122 StGB. In der Gesamtbetrachtung wäre das Tatverschulden als nicht mehr leicht bis keinesfalls leicht zu qualifizieren. Ausgehend von diesem definierten Verschulden würde grundsätzlich eine Sanktion von 52 Monaten Freiheitsstrafe resultieren. Zu beachten ist aber nunmehr, dass in casu bloss ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist, was sich verschuldensmässig dergestalt niederschlägt, dass dieses als nicht mehr leicht einzustufen und dementsprechend die Sanktion um zwei Monate zu reduzieren ist. Von diesen 50 Monaten Freiheitsstrafe sind angesichts der Tatsache, wonach überdies lediglich ein Versuch zu bewerten ist, weitere 16 Monate abzuziehen, womit unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens eine schuldangemessene tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe von 34 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen ist.
f) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten spezifisch zu würdigen, dass der Beschuldigte in einem Zeitraum von 18 Monaten, konkret vom 20. Mai 2022 bis zum 22. November 2023, insgesamt 13 (teilweise versuchte) Diebstähle begangen und dabei einen Deliktsbetrag zwischen mindestens CHF 4'700.-- und höchstens CHF 6'017.-- bzw. durchschnittlich zwischen gut CHF 260.-- und knapp CHF 335.-- pro Monat erbeutet hat. Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte keine eigentlichen Luxusbedürfnisse befriedigt, sondern vielmehr hauptsächlich seinen täglichen Bedarf aufgewertet hat. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er direktvorsätzlich gehandelt hat, was indessen dem Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit inhärent ist, womit sich dieser Umstand nicht weiter auf die Verschuldensbewertung auswirkt. Gleichwohl ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Diebstähle nicht aus einer eigentlichen Notlage heraus begangen hat, ist er doch jederzeit durch die Nothilfe unterstützt worden. Dem anhaltenden deliktischen Verhalten des Beschul- digten ist schliesslich erst durch dessen Verhaftung ein Ende gesetzt worden, er hat mithin nicht aus eigenem Antrieb davon abgelassen. Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren erscheint damit das Verschulden in Bezug auf den gewerbsmässigen Diebstahl als leicht, was in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2 aStGB zu einer Einzelstrafe von 180 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Sanktionsart ist festzustellen, dass bei diesem Strafmass theoretisch die Verhängung einer Geldstrafe möglich wäre. Nachdem jedoch bei der Wahl der Sanktionsart als wichtigstes (aber nicht ausschliessliches) Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen und in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschuldigte vorbestraft und ihm eine schlechte Legalprognose zu stellen ist, kommt vorliegend als schuldangemessene Sanktion ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Diese Erwägung gilt sodann sinngemäss für alle nachfolgenden und mit einer Freiheitsstrafe bedrohten Tathandlungen. Infolgedessen ist in Anwendung des Asperationsprinzips die schuldangemessene tatbezogene hypothetische Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
g) Im Hinblick auf die Festlegung der Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch ist zu bemerken, dass dieser ein blosses Begleitdelikt zum gewerbsmässigen Diebstahl darstellt und demnach diesbezüglich in zeitlicher, sachlicher, situativer sowie deliktischer Hinsicht ein überaus enger Konnex besteht. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilende Tathandlung im Zusammenhang mit dem Diebstahl in einem Ladengeschäft begangen hat. Hieraus resultiert ein sehr leichtes Verschulden, worauf die subjektive Tatschwere keinen Einfluss hat. Dieses sehr leichte Tatverschulden führt zu einer weiteren Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen Viertel Monat Freiheitsstrafe.
h) Bezüglich der Einzelstrafe für das Erschleichen einer Leistung ist zu bemerken, dass dem Beschuldigten objektiv zur Last zu legen ist, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und sich einer Fahrausweiskontrolle durch Flucht entzogen hat. Dies stellt wiederum ein sehr leichtes Verschulden dar, woran die subjektive Tatschwere nichts ändert. Dieses sehr leichte Tatverschulden führt ebenfalls zu einer Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten bzw. in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Erhöhung der schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um einen weiteren Viertel Monat Freiheitsstrafe.
i) Bei der Gewichtung der Einzelstrafen für die mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte der zweifachen rechtswidrigen Aus- und Einreise (Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift) sowie eines vom 28. März 2022 bis zum 19. Dezember 2022 andauernden rechtswidrigen Aufenthalts in der Schweiz (Ziffer 9 der Anklageschrift) schuldig gemacht hat, wobei die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden jeweils nicht zu relativieren vermag. In Bezug auf die rechtswidrigen Aus- und Einreisen ist dabei von einem leichten und im Hinblick auf den rechtswidrigen Aufenthalt von einem keinesfalls mehr leichten Verschulden auszugehen, womit für den ersten Vorwurf eine Strafe von 45 Einheiten angemessen erscheint und für den zweiten eine solche von 90 Einheiten. Im Ergebnis führt dies mit Blick auf das Verhältnis der Einzelsubsumptionen zueinander in Anwendung des Asperationsprinzips gesamthaft zu einer weiteren Erhöhung der schuldangemessenen tatbezogenen hypothetischen Einsatzstrafe um zwei Monate Freiheitsstrafe. Zusammengefasst resultiert somit eine schuldangemessene tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 40,5 Monaten.
j) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1.____ in Algerien geboren und dort bei einer Pflegefamilie aufgewachsen ist. Über welche berufliche Ausbildung er verfügt, ist nicht bekannt. Im Jahre 2021 ist der Beschuldigte sodann in die Schweiz gekommen. Hier verfügt er als abgelehnter Asylbewerber über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse liegen keine verlässlichen Angaben vor; bekannt ist immerhin, dass er aktuell durch die Nothilfe im Umfang von CHF 58.-pro Woche unterstützt wird. Der Beschuldigte ist nicht zivilrechtlich verheiratet und hat keine Kinder. Zwar macht er geltend, dass er zusammen mit seiner Frau in Italien ein Kind habe, dies ist indes aktenkundig nicht belegt. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten sind keine Bemerkungen angebracht. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Zu berücksichtigende besondere Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Negativ fällt hingegen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2022 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- sowie einer Busse von CHF 150.-- verurteilt worden ist. Diese Vorstrafe führt dazu, dass sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe im Sinne einer Erhöhung um 15 Strafeinheiten bzw. einen halben Monat Freiheitsstrafe auf nunmehr 41 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt erweist.
k) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen.
l) Zu sanktionieren ist sodann der Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Form des unb