Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Oktober 2025 (460 24 266) ___________________________________________________________________
Strafrecht Strafzumessung Das Gericht ist verpflichtet, die objektive Tatschwere anhand einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und zu beurteilen. Dabei ist von folgenden Verschuldensprädikaten auszugehen: Oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht. Ausserdem hat es zu prüfen, ob die objektive Tatschwere durch das subjektive Tatverschulden reduziert, bestätigt oder erhöht wird (E. II/A). Bei retrospektiver Konkurrenz ist es dem Zweitgericht verwehrt, die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die hypothetische Gesamtstrafe hat es vielmehr aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), hat das Zweitgericht bei der Zusatzstrafenbildung sicherzustellen, dass es nicht zur doppelten Asperation kommt. In diesem Fall ist bei der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden (E. II/A).
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Christof Enderle, Richter Daniel Noll, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen, Weggisgasse 29, 6004 Luzern, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 4. Juli 2024
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, erkannte mit Urteil vom 4. Juli 2024: „1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018,
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten,
unter Anrechnung der am 19. Februar 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von insgesamt 1 Tag,
in Anwendung von aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gemäss Art. 268 StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Lagerungsund Verwertungskosten an die Verfahrenskosten angerechnet: - 4 Briefmarkenalben (G78757) - Blaue Kiste mit Briefmarkencouverts (G78758) - 1 Bund Briefmarkencouverts (G78759) - Couvert mit Briefmarken (G78760)
3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 800.00 (G78756) wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: - Türkische Bauprospekte (G78761) - 2 Darlehensverträge B._____ (G78762) - Rechnung für Betreuung und Beratung (G78763) - Couvert mit Kontoauszügen D._____bank (G78764) - 2 Darlehensverträge B._____ (G78765) - Unterlagen Projekt E._____ (G78766)
5. Die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr Oyster Perpetual (G78755) wird nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigte, F._____, herausgegeben.
6. A._____ wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt, die nachfolgend genannten Zivilforderungen zu bezahlen: - C._____ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift): ▪ Schadenersatz von CHF 50'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2014 ▪ Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 27. August 2014 ▪ Schadenersatz von CHF 150'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2014 ▪ Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2015 ▪ Schadenersatz von CHF 30'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Januar 2015 - G._____: Schadenersatz von CHF 10'000.00 (Fall 1.3) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht - H._____: Schadenersatz von CHF 180'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2016 (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) - I._____: Schadenersatz von CHF 557'793.00 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift)
Die Schadenersatzmehrforderungen von C._____ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift), von H._____ (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) sowie von I._____ (Ziff. 1.9 der Anklageschrift) werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 12'069.90 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 (unter Anrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 vorstehend).
8. Für die von Rechtsanwalt Reto Ineichen geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt CHF 16'146.05 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.
Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung von CHF 5'868.85 in Abzug zu bringen und Rechtsanwalt Reto Ineichen sind CHF 10’277.20 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen.
9. A._____ wird dazu verurteilt, C._____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 8'263.60 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.“ B. Gegen dieses Urteil meldete A._____ (fortan: Beschuldigter) mit Eingabe vom 9. Juli 2024 Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Bemessung der Strafe an und stellte sinngemäss folgende Anträge: 1. Die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils sei dahingehend abzuändern, dass er wegen gewerbsmässigen Betrugs als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen sei. 2. Es sei die Rechtskraft der Dispositivziffern 2 - 9 des angefochtenen Urteils festzustellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Es sei die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staats. D. Zur heutigen kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheint Rechtsanwalt Reto Ineichen mit dem Beschuldigten. Der Beschuldigte hält grundsätzlich an seinen Anträgen fest, ändert jedoch das Rechtsbegehren 1 dahingehend ab, als dass er nunmehr verlangt, er sei wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären und als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (unter Anrechnung der am 19. Februar 2020 ausgestandenen Haft von einem Tag und der vom 4. Juli 2024 bis 6. August 2024 ausgestandenen Sicherheitshaft von 33 Tagen) bei einer Probezeit von zwei Jahren zu verurteilen.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten 1. Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Abs. 3). Zur Ergreifung der Berufung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2. Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 16. Dezember 2024 richtet sich ausschliesslich gegen die vom Strafgericht im Urteil vom 4. Juli 2024 vorgenommene Bemessung der Strafe (Dispositivziffer 1 Abs. 2 und 3). In der heutigen Berufungsverhandlung verlangt der Beschuldigte nunmehr auch eine Abänderung des vorgenannten Urteils im Schuldpunkt dahingehend, dass er statt wegen gewerbsmässigen Betrugs lediglich wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären sei. Die Erklärung, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt, ist indes verbindlich (Art. 399 Abs. 4 StPO; statt vieler BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 mit Verweisen; OGer ZH SB240411 vom 10. Februar 2025 E. I/2). Da die nicht angefochtenen Urteilspunkte in Teilrechtskraft erwachsen, ist eine nachträgliche Ausweitung der Berufung nicht mehr möglich (ZIMMERLIN, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 14). Mangels Anfechtung des Schuldspruchs in der Berufungserklärung ist dieser bereits rechtskräftig, weshalb auf den Antrag um Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruchs nicht einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen der Berufung des Beschuldigten geben keinen Anlass zu Bemerkungen, weshalb auf die Berufung unter dem in Erwägung I/1.2 hiervor genannten Vorbehalt einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Gegenstand des Berufungsverfahrens BA. Allgemeines 1. Die Parteien haben in ihrer schriftlichen Berufungserklärung verbindlich anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anfechten und auf welche Teile sich die Berufung allenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a i. V. m. Art. 399 Abs. 4 StPO). Diese Regelung basiert auf der Überlegung, dass eine Partei, wenn sie ganz auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichten kann, auch bloss teilweise darauf verzichten können muss (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1314). Die Beschränkung der Berufung dient auch der Prozessökonomie und zwar sowohl im Interesse der Parteien als auch der Justiz, weil so vermieden wird, dass die Parteien und die Justiz unnötigen Aufwand im Hinblick auf nicht angefochtene Punkte betreiben (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1; SCHÄFER/SANDER/VAN GEMMEREN, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, S. 552 f.). 2. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung der Berufung in der Berufungserklärung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder inneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht respektiert werden (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2). Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 167 E. 1.2; BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.1). 3. Bei einer Beschränkung der Berufung auf die Bemessung der Strafe gilt der Grundsatz, dass nicht angefochtene Urteilsteile und die neu zu entscheidenden sich widerspruchslos ineinanderfügen müssen. Dies wird dadurch erreicht, dass der den rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruch tragenden Lebenssachverhalt – unter Ausnahme von Art. 404 Abs. 2 StPO – für das weitere Verfahren als verbindlich gilt. Dadurch werden die äusseren Grenzen des im Rahmen einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung noch zur Disposition stehenden Sachverhalts festgelegt. Als Folge kann sich eine auf die Strafzumessung beschränkte Berufung nicht gegen die den Schuldspruch tragenden Sachverhaltselemente wenden. Ebenso wenig kann festgestellt werden, einzelne von der ersten Instanz als strafbar beurteilte Lebenssachverhalte hätten sich nicht ereignet, denn dies stünde im Widerspruch zum http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht angefochtenen Schuldpunkt. Das Berufungsgericht kann nur von anderen Tatumständen ausgehen, sofern es sich weiterhin um denselben Lebenssachverhalt handelt und kein neuer begründet wird (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.3; SCHÄFER/SANDER/VAN GEMMEREN, a.a.O., S. 554 ff.). BA. Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte hat mit Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 das vorinstanzliche Urteil einzig in Bezug auf die Bemessung der Strafe angefochten. Innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 angesetzten Frist haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatkläger Anschlussberufung erhoben. Demzufolge sind die Dispositivziffern 1 Abs. 1 (Schuldpunkt), 2 - 5 (Entscheid über Beschlagnahmungen), 6 (Zivilforderungen), 7 (Kostenpunkt), 8 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung) und 9 (Entschädigung der Privatklägerschaft) unangefochten geblieben. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet somit einzig die Bemessung der Strafe für den gewerbsmässigen Betrug. 2.1 Die Verteidigung macht im Parteivortrag anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, im Rahmen der Strafzumessung sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte überzeugt gewesen sei, seine Schulden begleichen und die Darlehen vollständig zurückzahlen zu können. Auch sei die Opfermitverantwortung zu beachten. Mit diesen Vorbringen bestreitet er implizit, mit Täuschungsvorsatz bzw. in Schädigungsabsicht sowie arglistig gehandelt zu haben. 2.2 Aufgrund der Beschränkung der Berufung auf die Strafzumessung sind die den rechtskräftigen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs tragenden Feststellungen zum Lebenssachverhalt für das Berufungsgericht bei der Strafzumessung bindend (BGer 6B_687/2024 et al. vom 12. September 2025 E. 3.3.3). Dementsprechend steht bereits durch das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 2024 mit bindender Wirkung fest, dass der Beschuldigte die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt hat. Die Vorbringen des Beschuldigten, die darauf abzielen, das Tatbestandselement des Täuschungsvorsatzes bzw. der Schädigungsabsicht und der Arglist in Frage zu stellen, gehen daher ins Leere. II. STRAFZUMESSUNG A. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Auch im vorinstanzlichen Urteil finden sich zutreffende Erwägungen zur Festsetzung der Strafe, auf die hier verwiesen werden kann (Urteil des Strafgerichts vom 4. Juli 2024 fortan: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht [Urt. StGer.] E. II/1 S. 31 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu betonen bleibt, dass das Gericht die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen hat, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7; KGer BL 460 24 222 vom 16. Juni 2025 E. 2.2.3). Ausserdem hat die Vorinstanz die Prinzipien zur Bemessung der Zusatzstrafe bei Bekanntwerden einer Straftat, die vor einer früher festgesetzten Strafe begangen wurde (retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB) im Wesentlichen korrekt zusammengefasst (Urt. StGer. E. II/1 S. 31 f.). Im Sinne einer Hervorhebung und Präzisierung werden nachfolgend die Grundsätze für die Strafzumessung bei retrospektiver Konkurrenz dargestellt. 2.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1). Dem Zweitgericht ist es nicht erlaubt, im Rahmen retrospektiver Konkurrenz die Grundstrafe aufzuheben und eine (nachträgliche) Gesamtstrafe für alle Taten auszusprechen. Die Rechtskraft und Unabänderlichkeit der Grundstrafe umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle der Grund- und Zusatzstrafe zu Grunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden. Sein Ermessen beschränkt sich auf die von ihm gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB vorzunehmende Asperation zwischen rechtskräftiger Grundstrafe und der für die noch nicht beurteilten Taten auszusprechenden Strafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 und 2.4.2). Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der hypothetisch gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Von der vom Zweitgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf diese Weise festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe ist schliesslich die rechtskräftige Strafe des Ersturteils (Grundstrafe) in Abzug zu bringen. Daraus resultiert die auszufällende Zusatzstrafe (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). Die Feststellung, ob das neue oder das abgeurteilte Delikt als schwerste Straftat zu gelten hat, erfolgt primär nach der abstrakten Strafandrohung. Bei gleicher abstrakter Strafdrohung ist auf die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere auf die zeitlich frühere Tat abzustellen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, S. 200). Wurde bei der Grundstrafe und/oder den neuen Delikten bereits eine Gesamtstrafe gebildet (und damit bereits asperiert), hat das Zweitgericht bei der Zusatzstrafenbildung sicherzustellen, dass es nicht zur doppelten Asperation kommt. Für diesen Fall ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Erhöhung der (bereits asperierten) Grundstrafe resp. der bereits asperierten Gesamtstrafe für die neuen Delikte das Asperationsprinzip gemässigt anzuwenden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4; OGer ZH SB230168 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.4). B. Konkrete Strafzumessung BA. Vorbemerkung Beim gewerbsmässigen Betrug kommt angesichts des nachfolgend zu erörternden Verschuldens und der damit verbundenen Strafhöhe einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. Mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 wurde der Beschuldigte rechtskräftig wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Den hier zu beurteilenden gewerbsmässigen Betrug hat er in der Zeit von 2009 bis zum 16. September 2016 und damit vor Erlass des genannten Urteils begangen, weshalb hierfür eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu bestimmen ist. Da der gewerbsmässige Betrug abstrakt schwerer wiegt als die mit Urteil vom 16. November 2018 sanktionierten mehrfachen Betrüge, ist zunächst für den gewerbsmässigen Betrug die Einsatzstrafe zu bestimmen. Diese Einsatzstrafe ist sodann aufgrund der der rechtskräftigen Grundstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe zugrunde liegenden Delikte angemessen zu erhöhen. BB. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug a. Strafrahmen Der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug beträgt gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB seit dem 1. Juli 2023 von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Da der Beschuldigte die Tat jedoch in einem Zeitpunkt beging, als die neue Regelung noch nicht in Kraft stand, ist im Einklang mit der Vorinstanz der frühere, mildere Strafrahmen anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Nach aArt. 146 Abs. 1 und 2 StGB reicht der Strafrahmen für den gewerbsmässigen Betrug von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom Strafrahmen rechtfertigen würden, liegen nicht vor. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht b. Tatkomponenten (i) Objektive Tatschwere 1. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erweist sich mit einem Deliktsbetrag von rund Fr. 1'400'000.− als beträchtlich. 2. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ist festzustellen, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen eine ausgeprägte Gabe offenbarte, sich auf unterschiedliche Menschen einzustellen, deren Vertrauen zu gewinnen sowie intuitiv zu erfassen, was er der jeweiligen Person erzählen muss, damit diese bereit ist, ihm Geld zu geben. Er nutzte in den meisten Fällen die Situation aus, dass die Geschädigten aufgrund gesundheitlicher, finanzieller oder sozialer Schwierigkeiten seine Dienste als Lebensberater in Anspruch nahmen. Dabei profitierte er rücksichtslos von der sich aus dem Verhältnis zwischen ihm als helfendem Lebensberater und den hilfesuchenden Kunden ergebenden spezifischen Rollenverteilung, die regelmässig durch ein strukturelles Machtgefälle sowie eine besondere Vertrauensbeziehung geprägt ist. Er scheute sich auch nicht davor, auf die Geschädigten Druck auszuüben. Die gezielte Auswahl der Opfer und das Ausnutzen seiner Stellung als Vertrauensperson sind als besonders verwerflich zu qualifizieren. Einzig im Fall 1.9 ist relativierend zu beachten, dass sich I._____ nicht aufgrund von persönlichen Schwierigkeiten in die Lebensberatung begeben hatte. Der Beschuldigte übte seine deliktische Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von rund sieben Jahren, mit einem Unterbruch von vier Jahren nach dem ersten Fall, aus und wendete hierfür ein erhebliches Mass an Zeit und Energie auf. Dies zeigt sich exemplarisch in den Fällen 1.1 und 1.8, in welchen er nach dem ersten Darlehen wiederholt an das Ehepaar B._____ sel. und C._____ sowie an H._____ herantrat, um weitere Darlehen zu erlangen. Im Fall 1.7 ging er mit einer besonderen Hartnäckigkeit vor. Nachdem J._____ eine Investition in das „Projekt E._____“ abgelehnt hatte, gab der Beschuldigte nicht auf, sondern tischte ihm eine emotional aufgeladene und frei erfundene Geschichte über eine Herzoperation seines Vaters auf, um J._____ zur Geldübergabe zu bewegen. Das Verhalten des Beschuldigten ist als zielgerichtet zu bezeichnen. Er handelte skrupellos und mit einer ausgeprägten kriminellen Energie. 3. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden als mittel zu qualifizieren. (ii) Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen, was jedoch deliktsimmanent und daher neutral zu werten ist. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, sich rechtmässig zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten somit neutral zu gewichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht (iii) Fazit zu den Tatkomponenten Das objektive Verschulden des Beschuldigten wird durch das subjektive nicht relativiert, weshalb von einem mittleren Verschulden auszugehen ist. Damit resultiert aufgrund der Tatkomponenten eine hypothetische Freiheitsstrafe von 60 Monaten. c. Täterkomponenten (i) Vorleben und persönliche Verhältnisse 1.1 Der heute 66-jährige Beschuldigte wurde am tt.mm.1959 in K._____/ Türkei geboren. Er hat einen älteren Bruder. Im Alter von fünf Jahren zog er mit seiner Mutter und seinem Bruder in die Schweiz zum Vater, der sich bereits einige Monate zuvor für eine Arbeitstätigkeit hierzulande niedergelassen hatte. In L._____ besuchte er den Kindergarten sowie die Primarund Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine kaufmännische Lehre (act. 55 f., S167, Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2025 [fortan: Prot. KG] S. 3; Akten des Kantons Nidwalden [fortan: NW-act.] 3.15). In der Folge war er als Kaufmann für verschiedene Firmen tätig. Im Jahr 1990 machte er sich als Lebensberater und Buchhalter selbständig und liess sich zum Versicherungsberater ausbilden (act. 55., S167, NW-act. 3.16). Der Beschuldigte ist seit dem Jahr 1967 mit F._____ verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Söhne, geb. 1990 und 1991, hervorgegangen (act. 55 f., S173, NW-act. 3.16). Der jüngere Sohn wohnt noch zu Hause (vgl. act. S177, Prot. KG S. 4). Der Beschuldigte erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'950.− pro Monat und erzielt aus seiner Tätigkeit als Lebensberater rund Fr. 2'500.− bis Fr. 3'500.− pro Monat. Er verfügt über kein nennenswertes Vermögen und erhebliche Schulden (Prot. KG S. 4; Steuererklärung 2023). Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Oktober 2025 bestehen 29 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von rund Fr. 68'500.−. 1.2 Der Werdegang und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.1 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt (act. 33 ff.). Diese Verurteilung gilt nicht als Vorstrafe, da sie erst nach den hier zu beurteilenden Taten ergangen ist. 2.2 Der Beschuldigte erhielt spätestens mit der Zustellung der Vorladung vom 11. November 2015 bzw. der Einvernahme vom 18. Dezember 2015 Kenntnis von dem im Kanton Nidwalden gegen ihn eröffneten Strafverfahren (NW-act. 12.5). Demnach steht fest, dass er http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht teilweise in Kenntnis des gegen ihn laufenden Strafverfahrens delinquiert hat, was von einer bedenklichen Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung zeugt und mit zwei Monaten straferhöhend zu veranschlagen ist. (ii) Nachtatverhalten 1. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Bewertung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf eine Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils gestand (BGer 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2; OGer ZH SB230209 vom 28. Mai 2024 E. V/G). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (BGer 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat ein Täter bei blosser Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 48 lit. d StGB; BGer 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.7; 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1; OGer ZH SB200499 vom 9. Januar 2023 E. V). 2.1 Der Beschuldigte hat in der Untersuchung und vor der Vorinstanz den Anklagevorwurf des gewerbsmässigen Betrugs bestritten. Durch die Nichtanfechtung des erstinstanzlichen Schuldspruchs hat er zwar nunmehr den Anklagevorwurf anerkannt, dies berechtigt ihn nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch nicht zu einer Strafreduktion. Im oberinstanzlichen Parteivortrag führte die Verteidigung aus, die Sicherheitshaft habe dem Beschuldigten zur Einsicht in sein Fehlverhalten verholfen und er bereue seine Taten. Im Schlusswort schloss sich der Beschuldigte den Ausführungen seiner Verteidigung pauschal an und erklärte er wolle alles wieder „geradebiegen“, ohne dabei die von der Verteidigung geltend gemachte Reue in eigene Worte zu fassen und irgendeine erkennbare emotionale Beteiligung zu zeigen. Die Umstände deuten darauf hin, dass die angedeutete Einsicht und Reue bloss prozesstaktischer Natur sind und kein echtes Mitgefühl für die Opfer beinhalten. Unter dem Titel Einsicht und Reue kann dem Beschuldigten daher keine Strafmilderung gewährt werden. 2.2 Die Verteidigung bringt im Parteivortrag anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vor, der Beschuldigte wolle die ihm aus dem Bauprojekt in L._____ gegenüber N._____ zustehende Forderung in Höhe von bis zu Fr. 1’200'000.− zur Begleichung des http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schadens der Geschädigten verwenden, was strafmindernd zu veranschlagen sei. Der Beschuldigte brachte das Grundstück Nr. 1 im Grundbuch L._____ mit Sacheinlagevertrag vom tt.mm.2012 in die M._____ AG ein und erhielt hierfür 400 Namenaktien der Gesellschaft (NWact. 5.62). Mit der am tt.mm.2013 zwischen dem Beschuldigten und N._____ abgeschlossenen Auflösungsvereinbarung betreffend die M._____ AG sowie die privaten Darlehensverträge übertrug der Beschuldigte sämtliche ihm noch gehörenden Namenaktien der M._____ AG an N._____. Ausserdem stellten der Beschuldigte und N._____ fest, dass als Saldo der finanziellen Verflechtungen eine Forderung von N._____ gegenüber dem Beschuldigten von Fr. 508'807.20 resultiere. Weiter erklärten sie, dass sie, abgesehen von der vorgenannten Forderung, per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche auseinandergesetzt seien und keinerlei gegenseitige Forderungen mehr bestehen (act. 723 ff.). Demgemäss bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte über eine Forderung gegenüber N._____ verfügt; im Gegenteil scheint er N._____ über eine halbe Millionen Franken zu schulden. Daher gibt es keinen Anlass zur Annahme, dass ein entsprechender Forderungsanspruch für eine künftige Schadenswiedergutmachung vorhanden ist. Ebenso wenig ist eine bereits erfolgte Schadenswiedergutmachung durch den Beschuldigten ersichtlich. Dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten erstaunt insofern, als ihm seine aktuelle finanzielle Situation mit einem Nettoeinkommen von rund Fr. 4'450.− bis 5'450.− (AHV-Rente und Einkommen als Lebensberater) zumindest ermöglicht hätte, den Schaden in (kleinen) Raten zu ersetzen. Angesichts dessen kann der Beschuldigte unter dem Titel der Schadenswiedergutmachung keine Strafreduktion für sich reklamieren. (iii) Strafempfindlichkeit Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige oder in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (BGer 6B_481/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.4.2). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind hier nicht gegeben. Die Strafempfindlichkeit ist daher als neutral zu beurteilen. (iv) Fazit zu den Täterkomponenten Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 62 Monaten. d. Verletzung des Beschleunigungsgebots (i) Allgemeines (…) (ii) Konkrete Beurteilung 1. Der Beschuldigte wurde bei seiner Festnahme am 19. Februar 2020 durch die Polizei Basel-Landschaft über die Einleitung des Strafverfahrens unterrichtet (act. 1033 ff.). Zwischen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zeitpunkt und der Anklageerhebung am 27. Juli 2023 vergingen rund drei Jahre und fünf Monate. Im vorliegenden Fall konnte sich die Staatsanwaltschaft nicht einfach auf die Bearbeitung der Strafanzeige von B._____ sel. und C._____ beschränken, sondern hatte vielmehr auch weitere potenziell Geschädigte zu ermitteln und den betreffenden Sachverhalt umfassend abzuklären. Ohne die eingestellten Verfahrensteile betraf die Untersuchung neun Geschädigte. Entsprechend musste eine Vielzahl von Sachverhaltskomplexen umfassend untersucht sowie Einvernahmen mit den Geschädigten und dem Beschuldigten durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft musste am 21. September 2022 überdies ein internationales Rechtshilfeersuchen an die Türkei stellen und dessen Beantwortung abwarten, welche erst am 22. März 2023 eintraf. Vor dem Hintergrund des Ausgeführten kann die Dauer der Untersuchung nicht als unangemessen bezeichnet werden. Im Weiteren stand das Verfahren zu keiner Zeit über längere Dauer unbegründet still. Demnach kann im Vorverfahren keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausgemacht werden. 2. Nach Eingang der Anklageschrift am 27. Juli 2023 erliess das Strafgerichtspräsidium bereits am 22. August 2023 die Beweisverfügung, mit welcher es den Parteien eine peremptorische Frist bis zum 25. September 2023 zur Einreichung von Beweisanträgen setzte (act. S1 ff., S61 ff.). Die Parteien liessen diese Frist ungenutzt verstreichen (act. S79). Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte der Rechtsvertreter von C._____ eine Eingabe vom 25. September 2025 betreffend Beweisanträge nach. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2023 wurde diese Eingabe der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zugestellt (act. S81 ff.). Nach Studium der rund 1'400 Seiten umfassenden Verfahrensakten und nach erfolgter Terminabsprache mit den Parteien lud die vorinstanzliche Verfahrensleitung am 17. April 2024 im Rahmen der ordentlichen Terminplanung des Strafgerichts die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. Juli 2024 vor (act. S135). Am 4. Juli 2024 fällte die Vorinstanz ihr Urteil und eröffnete dieses mündlich (act. S237). Auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschuldigte nach Erhebung der Anklage bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht in Haft befand, sowie unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des zur Anklage gebrachten Geschehens lässt sich eine unzulässige Verzögerung des Verfahrens nicht feststellen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann nämlich nicht allein aus der Dauer des Verfahrens abgeleitet werden und gewisse zeitliche Verzögerungen infolge organisatorischer Erfordernisse sind vor allem bei nicht inhaftierten Beschuldigten hinzunehmen. Mit Blick vor allem auf die vorliegend erforderliche Vorbereitungszeit (Aktenstudium, Planung der Hauptverhandlung und Vorbereitung) ist eine qualifizierte Untätigkeit bzw. ein nicht erklärbares Zuwarten der Vorinstanz nicht auszumachen, jedenfalls nicht eine derartige Verzögerung, welche die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Strafsachen rechtfertigen würde. Des Weiteren ist zwar festzuhalten, dass die Vorinstanz für die Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung rund fünf Monate benötigte und damit die in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehene Begründungsfrist überschritten hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das angefochtene Urteil im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2024 mündlich eröffnet wurde. Der Beschuldigte erhielt durch die mündliche Eröffnung des Urteils bereits Klarheit über Schuldhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch und Strafmass und blieb folglich bis zum Erhalt der schriftlichen Begründung nicht im Ungewissen. Diese nur leichte Verletzung der Begründungsfrist rechtfertigt (auch) nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts weder eine Strafreduktion noch eine entsprechende Feststellung im Urteilsdispositiv. Insgesamt ist soweit ebenso wenig im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. 3. Nach dem Eingang der Berufungserklärung vom 16. Dezember 2024 setzte das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung eines begründeten Antrags auf Nichteintreten oder zur Erklärung einer Anschlussberufung an. Nach Studium der Akten des Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie nach Terminabsprache mit den Parteien und erfolgter Vorladung fand am 22. Oktober 2025 die Berufungsverhandlung statt. An diesem Tag fällte das Kantonsgericht auch sein Urteil und eröffnete es den Parteien mündlich. Damit wurde die Frist gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, derzufolge das Berufungsgericht innert zwölf Monaten entscheidet, eingehalten. In Würdigung der Tatsache, dass mitunter kein Haftfall vorlag, ist die Dauer des oberinstanzlichen Verfahrens ebenso nicht als übermässig zu qualifizieren. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ergibt eine Gesamtwürdigung, dass die Verfahrensdauer insgesamt nicht als übermässig anzusehen ist und keine krassen Zeitlücken infolge behördlicher Untätigkeit festzustellen sind. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist somit zu verneinen. e. Konkretes Strafmass Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 62 Monaten bzw. fünf Jahren und zwei Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. BC. Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte den Beschuldigten mit Urteil vom 16. November 2018 wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von fünf Jahren. Diese Strafe ist zum zuvor festgesetzten Strafanteil des vorliegenden Verfahrens von fünf Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe zu asperieren. In Anbetracht dessen, dass die Grundstrafe für den mehrfachen Betrug in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB bereits asperiert wurde, erscheint es angezeigt, unter nunmehr gemässigter Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe im Umfang von zehn Monaten Freiheitsstrafe zu erhöhen. Damit resultiert eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach Abzug der Grundstrafe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht (22 Monate) beträgt die Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 vier Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe. BD. Vollzug Die Freiheitsstrafe ist unbedingt auszusprechen, da aufgrund der Höhe des Strafmasses ein bedingter oder teilbedingter Vollzug objektiv ausgeschlossen ist (Art. 42 ff. StGB e contrario). BE. Gesamtergebnis / Verbot der reformatio in peius / Anrechnung der ausgestandenen Haft Der Beschuldigte wäre in Würdigung sämtlicher Umstände zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 zu verurteilen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Strafe indes bei der vorinstanzlich verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018 zu belassen. An diese Strafe ist gemäss Art. 51 StGB die bereits ausgestandene Haft von insgesamt 34 Tagen (vorläufige Festnahme vom 19. Februar 2020 von einem Tag und Sicherheitshaft vom 4. Juli 2024 bis 6. August 2024 von 33 Tagen) anzurechnen. III. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG
(…)
Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft, Dreierkammer 3, vom 4. Juli 2024, auszugsweise lautend: „1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018,
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten,
unter Anrechnung der am 19. Februar 2020 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von insgesamt 1 Tag,
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Anwendung von aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden gemäss Art. 268 StPO und Art. 267 Abs. 3 StPO verwertet und der Erlös wird nach Abzug der Lagerungs- und Verwertungskosten an die Verfahrenskosten angerechnet: - 4 Briefmarkenalben (G78757) - Blaue Kiste mit Briefmarkencouverts (G78758) - 1 Bund Briefmarkencouverts (G78759) - Couvert mit Briefmarken (G78760)
3. Das beschlagnahmte Bargeld in Höhe von CHF 800.00 (G78756) wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 268 StPO an die Verfahrenskosten angerechnet.
4. Folgende beschlagnahmte Gegenstände verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten: - Türkische Bauprospekte (G78761) - 2 Darlehensverträge B._____ (G78762) - Rechnung für Betreuung und Beratung (G78763) - Couvert mit Kontoauszügen D._____bank (G78764) - 2 Darlehensverträge B._____ (G78765) - Unterlagen Projekt E._____ (G78766)
5. Die beschlagnahmte Rolex Armbanduhr Oyster Perpetual (G78755) wird nach Rechtskraft des Urteils an die Berechtigte, F._____, herausgegeben.
6. A._____ wird gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO dazu verurteilt, die nachfolgend genannten Zivilforderungen zu bezahlen: - C._____ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift): ▪ Schadenersatz von CHF 50'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. April 2014 ▪ Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 27. August 2014 ▪ Schadenersatz von CHF 150'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 12. Dezember 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht ▪ Schadenersatz von CHF 100'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. Januar 2015 ▪ Schadenersatz von CHF 30'500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 13. Januar 2015 - G._____: Schadenersatz von CHF 10'000.00 (Fall 1.3) - H._____: Schadenersatz von CHF 180'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. März 2016 (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) - I._____: Schadenersatz von CHF 557'793.00 (Ziff. 1.9 der Anklageschrift)
Die Schadenersatzmehrforderungen von C._____ (Ziff. 1.1 der Anklageschrift), von H._____ (Ziff. 1.8 der Anklageschrift) sowie von I._____ (Ziff. 1.9 der Anklageschrift) werden auf den Zivilweg verwiesen.
7. A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 12'069.90 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 8'000.00 (unter Anrechnung der beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. 2 und Ziff. 3 vorstehend).
8. Für die von Rechtsanwalt Reto Ineichen geleistete amtliche Verteidigung wird ein Honorar von insgesamt CHF 16'146.05 (inkl. Auslagen und MWST) bewilligt.
Hiervon ist die von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft geleistete Akontozahlung von CHF 5'868.85 in Abzug zu bringen und Rechtsanwalt Reto Ineichen sind CHF 10’277.20 aus der Gerichtskasse zu entrichten.
A._____ ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen.
9. A._____ wird dazu verurteilt, C._____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung von CHF 8'263.60 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.“
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten, soweit darauf eingetreten wird, in den rechtskräftigen Dispositivziffern 1 Abs. 1 sowie 2 bis 9 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt und von Amtes wegen in der Dispositivziffer 1 wie folgt aktualisiert: http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht „1. A._____ wird des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt
als Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 16. November 2018,
zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von insgesamt 34 Tagen (vorläufige Festnahme vom 19. Februar 2020 und Sicherheitshaft vom 4. Juli 2024 bis 6. August 2024),
in Anwendung von aArt. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB sowie Art. 51 StGB.“
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 8'200.− (bestehend aus der Urteilsgebühr von Fr. 8'000.− und den Auslagen von pauschal Fr. 200.−) werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Rechtsanwalt Reto Ineichen wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'679.85 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft diese Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
Gegen diese Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_103/2026).
http://www.bl.ch/kantonsgericht