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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.11.2025 460 2024 155 (460 24 155)

November 6, 2025·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,698 words·~1h 8min·4

Summary

Fahrlässige Tötung

Full text

Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. November 2025 (460 24 155) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Fahrlässige Tötung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger B.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Fahrlässige Tötung etc. (Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 21. November 2023) A.a Mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 21. November 2023 wurde der Beschuldigte A.____ der fahrlässigen Tötung, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 150.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO (Dispositiv- Ziffer I.). Ferner wurde die unbezifferte Entschädigungsforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.1). Ebenso wurden die von B.____ gegenüber A.____ geltend gemachten Entschädigungsforderungen von insgesamt CHF 33'027.95 (davon Schadenersatz in der Höhe von CHF 13'027.95 sowie Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.--), jeweils zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Oktober 2016, mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.2). Des Weiteren wurde A.____ dazu verurteilt, die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 24'150.10 sowie die Gerichtsgebühr im Betrag von CHF 2'000.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer V.1). Ausserdem wurde der Antrag von A.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gemäss Art. 429 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer V.2). Sodann wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung von A.____ in reduzierter Höhe von CHF 22'850.40 (bestehend aus den Aufwendungen von Advokat Werner Rufi im Umfang von CHF 16'521.95 sowie denjenigen von Advokat Gabriel Giess im Betrag von CHF 6'328.45; inklusive Hauptverhandlung, Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 11'057.55 aus der Gerichtskasse entrichtet, wobei der Beschuldigte gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO dazu verpflichtet wurde, die Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Dispositiv-Ziffer VI.1). Schliesslich wurde der Antrag von A.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer VI.3). Auf die Begründung dieses Urteils betreffend beide Beschuldigten sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

A.b Mit nämlichem Urteil wurde überdies der Beschuldigte B.____ der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 StPO (Dispositiv-Ziffer II.1). Demgegenüber wurde das gegen B.____ geführte Verfahren betreffend fahrlässige Köperverletzung zum Nachteil von C.____ mangels gültigen Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer II.2). Die von A.____ gegenüber B.____ geltend gemachte Genugtuungsforderung im Betrag von CHF 10'000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Oktober 2016, wurde mangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer IV.3). Ferner wurde B.____ dazu verurteilt, die ihn betreffenden Kosten des Vorverfahrens im Umfang von CHF 24'150.10 sowie die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 2'000.-- zu tragen (Dispositiv-Ziffer V.1). Schliesslich wurde auch der Antrag von B.____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO abgewiesen (Dispositiv-Ziffer VI.2).

B. Gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 21. November 2023 meldete der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Juli 2024 führte er aus, dass das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten werde. In diesem Zusammenhang werde beantragt, dass das angefochtene Urteil insofern aufzuheben bzw. abzuändern sei, als er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich und kostenlos freizusprechen sei. Neben der Dispositiv-Ziffer II.1 seien ausserdem die Dispositiv-Ziffern IV., V. und VI. des vorinstanzlichen Urteils angefochten. Somit ergebe sich durch die von ihm beantragten Abänderungen des Weiteren eine Neubeurteilung der Zivilansprüche wie auch der Kosten- und Entschädigungsfolgen. In seiner Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024 brachte der Beschuldigte B.____ vor, dass die Ziffern II.1, V.1 und VI.2 des angefochtenen Urteils insofern aufzuheben respektive abzuändern seien, als er von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich freizusprechen sei; dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates.

C. Gleichermassen meldete der Beschuldigte A.____ mit Datum vom 7. Dezember 2023 die Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht vom 20. Juli 2024 die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil mit Bezug auf die ergangenen Schuldsprüche aufzuheben, und er sei vollumfänglich freizusprechen (Ziffer 1). Eventualiter sei er der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Ziffer 2). Des Weiteren sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates zuzusprechen (Ziffer 3). Ferner sei B.____ antragsgemäss schuldig zu sprechen, und es sei ihm eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten von B.____ zuzuerkennen (Ziffer 4). Ausserdem seien die von B.____ gestellten Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 5). Überdies sei ihm eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO zuzusprechen (Ziffer 6); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates (Ziffer 7). Im Sinne eines Beweisantrags wurde zudem begehrt, es sei D.____ als Zeuge zu befragen. In seiner Berufungsbegründung vom 4. November 2024 legte der Beschuldigte A.____ dar, der vorinstanzliche Schuldspruch werde vollumfänglich angefochten und dementsprechend ein kostenloser Freispruch beantragt. Ausserdem seien bei einem Freispruch die gesamten Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates zuzusprechen. Sodann seien die Anwaltskosten zu Lasten des Staates zu verlegen. Ferner verlange er als Privatkläger weiterhin einen Schuldspruch von B.____ und damit verbunden eine Genugtuung in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu dessen Lasten.

D. Die Staatsanwaltschaft teilte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2024 mit, dass sie von den Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten Kenntnis genommen habe und weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre. In ihrer Berufungsantwort vom 8. Januar 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft sodann, es seien die Berufungen der beiden Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und es sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziffer 1). Ausserdem seien sowohl die Beweisanträge von A.____ als auch diejenigen von B.____ abzuweisen (Ziffern 2 und 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziffer 4).

E. Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 nahm E.____, Leiter der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel und von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren eingesetzter Sachverständiger, Stellung zu einem von Seiten des Beschuldigten B.____ eingereichten Bericht von F.____, G.____ GmbH, vom 1. November 2023. Die Parteien wiederum reichten ihre Stellungnahmen zur Eingabe von E.____ vom 28. Februar 2025 mit Datum vom 5. März 2025 (Staatsanwaltschaft), 4. April 2025 (B.____) sowie 5. Mai 2025 (A.____) ein. F. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. August 2024 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Privatkläger H.____ und C.____ weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Mit weiterer Verfügung vom 22. Januar 2025 wurde das Beweisbegehren des Beschuldigten A.____ gemäss Berufungserklärung vom 20. Juli 2024, es sei D.____ vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen, abgewiesen. Hingegen wurde dessen Beweisbegehren gemäss Berufungsbegründung vom 4. November 2024, es sei ihm Einsicht in die Videoaufnahmen der vom Gutachter durchgeführten eigenen Fahrversuche zu gewähren, insofern gutgeheissen, als der Sachverständige Dr. sc. techn. I.____ ersucht wurde, dem Kantonsgericht die zur Edition offerierte Videoaufzeichnung der Nachfahrt auf dem relevanten Streckenabschnitt der Autobahn A18 einzureichen. Diese Aufzeichnung wurde in der Folge den beiden Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht. Überdies wurde mit Verfügung vom 22. Januar 2025 das Beweisbegehren des Beschuldigten B.____ gemäss Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, es sei F.____ vor Kantonsgericht als Zeuge oder Auskunftsperson zu befragen, abgewiesen. Ferner wurde mit Verfügung vom 13. Mai 2025 das Beweisbegehren des Beschuldigten B.____ gemäss Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, es sei eine Oberexpertise zur technischen Beschaffenheit des VW Golf Plus einzuholen, abgewiesen.

G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 3. November 2025 sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Gabriel Giess, der Beschuldigte B.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Alain Joset, sowie Eszter Tréfás als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Rechtsmittelinstanz zur Beurteilung der vorliegenden zwei Berufungen ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zuläs- sig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der beiden Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird sodann in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das gerügte Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, beide Beschuldigten berufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres sowohl auf die Berufung des Beschuldigten A.____ als auch auf diejenige des Beschuldigten B.____ einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben beide Beschuldigten ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei begehrt der Beschuldigte A.____ in seiner Berufungserklärung vom 20. Juli 2024 einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer I.), die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer V.2) sowie einer solchen in der Höhe von CHF 10'000.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016 zu Lasten von B.____ (Dispositiv-Ziffer IV.3), und schliesslich die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung gemäss Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer VI.3) sowie eine Anpassung der erstinstanzlichen Kostenfolge (Dispositiv-Ziffer V.1). Der Beschuldigte B.____ beantragt in seiner Berufungserklärung vom 15. Juli 2024, präzisiert und teilweise eingeschränkt durch die Berufungsbegründung vom 4. Dezember 2024, einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch von den Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen Körperverletzung sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Dispositiv-Ziffer II.1), eine Neuverteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer V.1) sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung nach Art. 433 StPO (Dispositiv-Ziffer VI.2). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit die Einstellung des gegen B.____ geführten Verfahrens betreffend fahrlässige Körperverletzung zum Nachteil von C.____ mangels eines gültigen Strafantrages (Dispositiv-Ziffer II.2), die Anordnung, wonach sämtliche in den vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv- Ziffer III.), der Entscheid, wonach die unbezifferte Entschädigungsforderung von C.____ auf den Zivilweg verwiesen wird (Dispositiv-Ziffer IV.1), die Direktive, wonach die von B.____ gegenüber A.____ erhobene Entschädigungsforderung von insgesamt CHF 33'027.95 (davon Schadenersatz in Höhe von CHF 13'027.95 sowie Genugtuung im Betrag von CHF 20'000.--), zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Oktober 2016, auf den Zivilweg verwiesen wird (Dispositiv-Ziffer IV.2) sowie die Entrichtung einer Entschädigung in reduzierter Höhe von insgesamt CHF 22'850.40 an die amtliche Verteidigung von A.____ unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlung von CHF 11'057.55 aus der Gerichtskasse (Dispositiv-Ziffer VI.1); Letzteres allerdings unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier mangels Berufung oder Anschlussberufung seitens der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft bezüglich beider Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil sowohl betreffend den Beschuldigten A.____ als auch hinsichtlich des Beschuldigten B.____ entweder bestätigen oder zu deren Gunsten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch. Hingegen ist es dem Berufungsgericht ausdrücklich verwehrt, das Erkenntnis der Vorderrichterin zu Lasten der Beschuldigten zu verschärfen.

1.3 Beweisanträge

a) Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht wiederholt der Beschuldigte A.____ seinen bereits im Rahmen des Instruktionsverfahrens gestellten und abschlägig beurteilten Beweisantrag, wonach D.____ als Zeuge zu befragen sei, da nur dieser beurteilen könne, was zum damaligen Zeitpunkt auf der fraglichen Strecke vor dem Unfall überhaupt erkennbar gewesen sei. Der Beschuldigte B.____ begehrt seinerseits wiederum die Entfernung des Gutachtens der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel (MFP) vom 23. März 2017 aus den Akten zufolge Unverwertbarkeit. In formeller Hinsicht sei zu bemängeln, dass der von der Staatsanwaltschaft persönlich beauftragte Sachverständige E.____ die Erstellung des fraglichen Gutachtens eigenmächtig an seinen Mitarbeiter J.____ delegiert habe. In materieller Hinsicht stelle das Hauptmanko des fraglichen Gutachtens dar, dass der Fehlerspeicher des Unfallfahrzeuges nicht ausgelesen worden sei. In Anbetracht dieser Unterlassung sei von ihm bei K.____ von der Firma L.____ AG eine weitere Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 ‒ zu der bereits eingereichten von F.____, G.____ GmbH, vom 1. November 2023 ‒ eingeholt worden. Falls die Berufungsinstanz die von ihm beantragte Entfernung des Gutachtens der MFP aus den Akten abweise, sei das Berufungsverfahren auszustellen, und es seien entweder F.____ oder K.____ vorzuladen, um diese zur Qualität des gerügten Gutachtens vor Kantonsgericht zu befragen; eventualiter sei das Verfahren auszustellen und die Einholung einer gerichtlichen Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf sowie zur Qualität des Gutachtens der MFP anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf das Stellen eigener Beweisanträge und begehrt die Abweisung derjenigen der beiden Beschuldigten.

b) aa) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (STEFAN WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Auflage, Basel 2023, N 33 zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens; die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).

bb) In Anwendung von Art. 184 Abs. 1 StPO ernennt die Verfahrensleitung die sachverständige Person. Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag, der unter anderem die Bezeichnung der sachverständigen Person und allenfalls den Vermerk enthält, dass diese für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann (Abs. 2 lit. a und lit. b). Ferner hat der schriftliche Auftrag den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen zu enthalten (Abs. 2 lit. e). Ausserdem gibt sie den Parteien ‒ ausser bei blossen Laboruntersuchungen ‒ vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich (Art. 185 Abs. 1 StPO). Überdies hat sie das Gutachten schriftlich zu erstatten (Art. 187 Abs. 1 Satz 1 StPO). Waren an der Ausarbeitung weitere Personen beteiligt, so sind ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens hatten, zu nennen (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 176 E. 4.2.2 ff.). Die Verfahrensleitung lässt das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist, wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (Art. 189 StPO). Die vorgängige Information der Parteien über die Person des Sachverständigen (Art. 184 Abs. 3 StPO) macht vor allem dort Sinn, wo gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, wie dies beispielsweise bei psychiatrischen Gutachten der Fall ist (BGE 144 IV 69 E. 2.2). Beim Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung stehen die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund. Wird ein bestimmter Sachverständiger ‒ im Einvernehmen mit den Parteien ‒ bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (vgl. Art. 185 Abs. 1 StPO). Eine Delegation seiner Aufgabe und seiner Verantwortung an Dritte ist nicht zulässig (Delegationsverbot; BGer 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Hingegen ist der bestellte Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen (BGer 6B_918/2017 vom 20. Februar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 69; 6B_989/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.3; 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2, mit Hinweis). Der Sachverständige kann darüber hinaus für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter seiner Verantwortung einsetzen (Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO). Zu denken ist etwa an den Einsatz eines qualifizierten Mitarbeiters zur selbstständigen Bearbeitung gewisser Teilaspekte des Gutachtens. Eine solche Weitergabe der gutachterlichen (Kern-)Aufgaben steht allerdings einerseits unter dem Vorbehalt der Ermächtigung durch die auftraggebende Behörde und ist andererseits im Gutachten transparent zu machen (BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). Das Gutachten hat ihre Namen und die Funktion, die sie bei der Erstellung des Gutachtens gehabt haben (Art. 187 Abs. 1 Satz 2 StPO), bzw. Art und Inhalt der Mitwirkung, d.h. den konkreten Beitrag der eingesetzten Personen, zu nennen (BGE 144 IV 176 E. 4.2.4). An der Pflicht zur persönlichen Erstattung des Gutachtens durch den bestellten Sachverständigen und dessen uneingeschränkten Gesamtverantwortung für den Inhalt des Gutachtens ändert dies nichts (BGer 6B_265/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 4.1.2). cc) Beim Gutachten der MFP vom 23. März 2017 handelt es sich in casu um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gilt auch für das Sachverständigengutachten. Allerdings ist praxisgemäss ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Von einem triftigen Grund ist beispielsweise dann auszugehen, wenn die Aussagen des Sachverständigen anlässlich der Einvernahme nicht oder nur teilweise mit seiner schriftlichen Stellungnahme übereinstimmen, wenn das Gericht Akten, Zeugenaussagen etc. anders bewertet als der Experte oder falls der Sachverständige Widersprüche im Sachverhalt wegdiskutiert und sich damit mit Bezug auf das Ergebnis nicht als offen erweist. Nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel vermag die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Vielmehr muss der Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens konkret und in diesem Sinne erheblich sein (ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 14 ff. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen).

dd) Demgegenüber stellt ein Privatgutachten nach konstanter Rechtsprechung lediglich eine Parteibehauptung dar (BGE 141 IV 369 E. 6.2). Es kann von den Gerichten zwar entgegengenommen werden, keinesfalls lassen sich darauf aber wichtige Entscheide abstützen. Das Bundesgericht hat es als willkürlich bezeichnet, einzig auf ein Privatgutachten abzustellen. Die betreffenden Befunde können nicht beweisbildend sein. Einzutreten auf privat eingeholte Unterlagen hat das Gericht nur unter bestimmten Voraussetzungen. Auch für Privatgutachten gilt, dass sie nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei zu sein haben. Weiter dürfen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Erforderlich ist überdies, dass Privatgutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen und in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden sind. Es muss sichergestellt sein, dass ein Gutachten lege artis erstellt worden ist (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 f. zu Art. 189 StPO, mit Hinweisen). Dem Privatgutachter werden unter Hinweis auf das Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei, im Gegensatz zum amtlichen Sachverständigen, die zwingend erforderlichen Attribute der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit abgesprochen. Entsprechend wird beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit ausgegangen. Das Bundesgericht hebt hervor, er sei von der beschuldigten Person nach deren Kriterien ausgewählt worden, stehe in einem Vertrags- und Treueverhältnis und werde von ihr entlöhnt. Entsprechende Bedenken äussert das Bundesgericht ebenso, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird (HEER, a.a.O., N 10 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen; BGE 141 IV 369 E. 6.2). Das Privatgutachten stellt formal betrachtet kein Beweismittel im Sinne von Art. 139 ff. StPO dar, diesem wird der Beweiswert von blossen Parteivorbringen beigemessen. Der Privatgutachter wird nicht von der Strafbehörde, sondern von einer am Ausgang des Prozesses interessierten Person ausgewählt, instruiert sowie entschädigt. Ferner müssen die Anforderungen gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 56 StPO nicht eingehalten werden. Überdies ist häufig keine vollständige Akteneinsicht gewährleistet und die Möglichkeit einer strafrechtlichen Haftbarmachung in Anwendung von Art. 307 StGB scheidet aus. Diese Aspekte sowie die Erfahrung, dass ein Privatgutachten nur dann eingereicht wird, wenn es für den Auftraggeber günstig lautet, dürfen lediglich dazu führen, dass ein solches ‒ im Vergleich zum amtlich bestellten Gutachten ‒ mit Zurückhaltung gewürdigt wird (DONATSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 182 StPO, mit Hinweisen).

c) aa) In concreto ist bezüglich des Beweisantrages des Beschuldigten A.____, es sei D.____ vor Kantonsgericht als Zeuge zu befragen, zu bemerken, dass der nämliche Antrag bereits verfahrensleitend mit Verfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen worden ist. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass D.____ anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 8. Oktober 2016 (act. 1065 ff.) sowie seiner Einvernahme als Beschuldigter vom 6. Februar 2017 (act. 1231 ff.) von der Staatsanwaltschaft eingehend zur Sache befragt worden ist und von einer erneuten Befragung des mittlerweile über 84-Jährigen vor den Schranken der Berufungsinstanz nach nunmehr über neun Jahren seit dem dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Ereignis vom 7. Oktober 2016 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. An diesen Feststellungen hält der Spruchkörper des Berufungsgerichts vollumfänglich fest, was umso mehr gilt, als weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass die bereits zeitnah zu den Geschehnissen erfolgten Einvernahmen von D.____ in irgendeiner Weise unvollständig oder mangelhaft erfolgt sein sollen. Nicht zuletzt unter Verweis auf die vorstehend dargelegten Grundsätze, wonach die Berufungsinstanz lediglich die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt, zumal das zweitinstanzliche Verfahren nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens dient, ist das Beweisbegehren des Beschuldigten A.____ folglich wiederum abzuweisen.

bb) Der Beschuldigte B.____ stellt die Anträge, es sei das Gutachten der MFP vom 23. März 2017 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen sowie es sei das Verfahren vor dem Berufungsgericht auszustellen und entweder F.____ oder K.____ vorzuladen bzw. es sei das Verfahren auszustellen und eine gerichtliche Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf wie auch zur Qualität des Gutachtens der MFP einzuholen. Auch diese Begehren werden vom zuständigen Spruchkörper des Kantonsgerichts abgewiesen, was sich im Einzelnen wie folgt begründet:

In einem ersten Schritt ist festzustellen, dass keine Hinweise bestehen, wonach E.____ im ausdrücklichen Einvernehmen mit den Parteien als Sachverständiger ernannt worden ist (vgl. diesbezüglich die entsprechenden Schreiben von Advokat Werner Rufi sowie Rechtsanwalt Patrick Stumpp, jeweils datierend vom 26. Januar 2017, betreffend Stellungnahme zum vorgesehenen Gutachterauftrag [act. 1663 ff.]), oder deshalb, weil dieser als besondere Koryphäe bei der Untersuchung von Unfallfahrzeugen gilt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gutachterauftrag vor allem deshalb an E.____ gegangen ist, weil er die Funktion des Vorstehers der MFP bekleidet. Im Gegensatz zu einem Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung, bei welchem die Person des Sachverständigen und das damit verbundene Vertrauen in deren Fachkompetenz und Unabhängigkeit im Vordergrund stehen sowie gutachterliche Erkenntnisse stark von Wertungen abhängen, die mit der konkreten Person eng verbunden sind, geht es in casu um die blosse Untersuchung eines Unfallfahrzeuges, was ‒ zumindest in Teilaspekten ‒ grundsätzlich jedem qualifizierten Mitarbeiter einer Motorfahrzeug-Prüfstation zuzutrauen ist. Infolgedessen relativiert sich die grundsätzliche Pflicht des Sachverständigen zur persönlichen Ausführung des Auftrages ganz erheblich. Folgerichtig ist denn auch im diesbezüglichen Auftrag vom 30. Januar 2017 (act. 1671 ff.) E.____ in seiner Funktion als technischer Chefexperte der MFP zur sachverständigen Person ernannt und in diesem Zusammenhang auf die Strafbestimmung von Art. 307 StGB aufmerksam gemacht worden, wobei er gleichzeitig darauf hingewiesen worden ist, dass diese Bestimmung auch für die von ihm allfällig beigezogenen Mitarbeiter gilt. Des Weiteren ist er bei einer eventuellen Delegation der Gutachtenserstellung an eine andere Person gebeten worden, vorgängig mit der Staatsanwaltschaft Rücksprache zu nehmen, und er ist überdies darüber informiert worden, dass der sachverständigen Person und deren allfälligen Hilfspersonen eine Geheimhaltungspflicht nach Art. 320 StGB zukommt. Hieraus ist abzuleiten, dass von Anfang an offenkundig kein Wille bestanden hat, dass E.____ das fragliche Gutachten vollumfänglich selbstständig erarbeiten muss; vielmehr ist ihm ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt worden, Hilfspersonen bzw. Personen unter seiner Aufsicht beizuziehen, sogar bis hin zur vollständigen Delegation des Auftrages nach vorgängiger Rücksprache. Hiergegen haben die damaligen Rechtsvertreter der beiden Beschuldigten keine Einwände erhoben. Dies ändert zwar nichts daran, dass E.____ für die Erstellung der Expertise und deren inhaltliche Richtigkeit die uneingeschränkte Gesamtverantwortung trägt. Dieser Verantwortung ist er aber durch seine Nennung im Rubrum als Kontaktperson, der Erledigung sämtlicher Korrespondenz im Vorfeld und im Nachgang zur Gutachtensausfertigung (vgl. beispielhaft die E-Mail vom 20. März 2017 betreffend Verzögerungen bei der Gutachtenserstellung [act. 1685] oder die Aktennotiz vom 3. April 2017 bezüglich einer telefonischen Nachfrage bei E.____ betreffend die Innenbeleuchtung des Unfallfahrzeuges [act. 1745]) sowie insbesondere seiner mittels Unterschrift bestätigten Absegnung des Gutachtens vom 23. März 2017 (act. 1687 ff.) vollumfänglich nachgekommen. Unter diesen Umständen ist nicht zu bemängeln, dass als Erstautor des Gutachtens der als Hilfsperson beigezogene Verkehrsexperte J.____ erscheint, was umso mehr gilt, als dessen Mitwirkung am Gutachten praxisgemäss zwingend transparent zu machen ist. Im Resultat ist somit in Übereinstimmung mit den Darlegungen der Vorinstanz kein formeller Mangel ersichtlich, welcher zur Unverwertbarkeit des Gutachtens der MFP vom 23. März 2017 führen müsste.

In Bezug auf das Begehren um Vorladung von F.____ oder K.____ ist zu erwägen, dass dieser Antrag hinsichtlich F.____ bereits verfahrensleitend mit Verfügung vom 22. Januar 2025 abgewiesen worden ist. Zur Begründung ist damals ausgeführt worden, dass Privatgutachten wie die Stellungnahme von F.____ vom 1. November 2023 nach konstanter Praxis nicht den gleichen Stellenwert wie ein von der Strafbehörde eingeholtes Gutachten eines amtlichen Sachverständigen haben, weshalb den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zukommt, was umso mehr für eine bloss dreiseitige Stellungnahme einer von einer Partei hinzugezogenen Fachperson zu gelten hat. Privatgutachten sind prinzipiell lediglich mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten; dies abgesehen davon, dass der Privatgutachter nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige ist, nachdem er in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei steht. Des Weiteren wird im Allgemeinen kein Recht der Parteien auf mündliche Anhörung eines Privatgutachters anerkannt (HEER, a.a.O., N 5 zu Art. 188 StPO), wobei in casu ohnehin davon auszugehen ist, dass dieser, soweit er überhaupt als solcher zu bezeichnen wäre, sämtliche massgeblichen Rügen hinsichtlich des Sachverständigengutachtens von E.____ vom 23. März 2017 vorgetragen hat, weshalb von einer zusätzlichen Befragung von F.____ keine über die bisherigen Eingaben hinausgehenden neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, was im Übrigen auch seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht wird. Auch an diesen Feststellungen hält der Spruchkörper der Berufungsinstanz vollumfänglich fest. Zu ergänzen bleibt, dass diese Erwägungen gleichermassen betreffend K.____ und dessen ebenfalls nur knapp dreiseitige Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 Geltung beanspruchen. Es ist zu betonen, dass weder F.____ noch K.____ unabhängige Experten sind, auf deren mündliche Anhörung ein Anspruch bestehen würde. Überdies ist aus allfälligen mündlichen Vorbringen kein über die schriftlichen Einlassungen hinausgehender Mehrwert erkennbar. Wie die schriftlichen Stellungnahmen der Beiden indes inhaltlich zu werten sind und welche allfälligen Auswirkungen sie auf das gerügte Gutachten der MFP vom 23. März 2017 zeitigen, wird Gegenstand der nachfolgenden Beweiswürdigung sein (vgl. unten E. 4.3.h).

Im Hinblick auf das Begehren um Einholung einer gerichtlichen Expertise zur technischen Beschaffenheit des Fahrzeuges VW Golf wie auch zur Qualität des Gutachtens der MFP ist dieses zu konstatieren: Offenbar versucht der Beschuldigte, mit Hilfe zweier von ihm eingereichter Stellungnahmen Zweifel am fraglichen Gutachten vom 23. März 2017 zu säen. Beim Bericht von F.____ vom 1. November 2023 handelt es sich indes lediglich um eine dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum zwölfseitigen Gutachten der MFP vom 23. März 2017 im Sinne von Anmerkungen zu drei von zehn untersuchten Punkten. Gleichermassen stellt der Bericht von K.____ vom 30. Oktober 2025 bloss eine knapp dreiseitige, punktuelle Stellungnahme zum fraglichen Gutachten im Sinne von Anmerkungen zu vier von zehn untersuchten Punkten dar. Bei beiden Stellungnahmen fehlt eine substantiierte Herleitung der abweichenden Meinung und beide bilden per se nur Parteibehauptungen, welche als solche zwar entgegenzunehmen und zu würdigen sind, jedoch ‒ natürlich vorbehältlich der nachfolgenden konkreten Beweiswürdigung (vgl. unten E. 4.3.h) ‒ weder unter formellen noch materiellen Aspekten tauglich erscheinen, das im Gegensatz zu ihnen lege artis erstellte Gutachten der MFP vom 23. März 2017 derart auf den Kopf zu stellen, dass sich eine Oberexpertise aufdrängen würde. Eine solche Oberexpertise käme sowieso grundsätzlich nur dann in Frage, wenn Divergenzen von einer gewissen Erheblichkeit zwischen zwei gleichwertigen (amtlichen oder privaten) Sachverständigen zu bejahen wären (Art. 189 lit. b StPO), was aber vorliegend angesichts der Qualifizierung der beiden Stellungnahmen als blosse Parteibehauptungen von vornherein nicht zutrifft. Würden im Übrigen die beiden seitens des Beschuldigten B.____ eingereichten Stellungnahmen Skepsis an der Richtigkeit des Gutachtens der MFP vom 23. März 2017 auslösen, was es nicht tut (vgl. unten E. 4.3.e/cc), bzw. erschiene dieses als unvollständig oder unklar, würde dies lediglich zu einer Ergänzung oder Verbesserung durch die sachverständige Person selber führen (Art. 189 lit. a und lit. c StPO). Ein generelles Recht einer Partei auf ein Zweitgutachten besteht hingegen nicht (HEER, a.a.O., N 16a zu Art. 189 StPO; BGer 6B_698/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2).

2. Darlegungen der Parteien

2.1 Beschuldigter A.____

(...)

2.2 Beschuldigter B.____

(...)

2.3 Staatsanwaltschaft

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...) 3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestände der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung

4.1 a) Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht es den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Tod und Sorgfaltswidrigkeit (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 122 lV 145 E. 3). Der Täterkreis der fahrlässigen Tötung ist nicht eingeschränkt. Wie bei allen Tötungsdelikten ist die Tathandlung beliebig. Mit dem Eintritt des Todes ist der Tatbestand vollendet. Die herrschende Lehre und Praxis setzen für das Vorliegen eines fahrlässigen Tötungsdelikts in tatbestandsmässiger Hinsicht folgende Merkmale voraus: ein unvorsätzliches Bewirken eines tatbestandsmässigen Erfolgs; ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg; die Missachtung einer Sorgfaltspflicht; sowie die Relevanz der Sorgfaltspflichtverletzung für den Erfolgseintritt (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Erfolgs bei pflichtgemässem Verhalten) (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER / AURELIA GURT, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 117 StGB, mit Hinweisen). Fahrlässige Tötung kann durch Unterlassen begangen werden. Dabei handelt es sich um ein unechtes Unterlassungsdelikt (BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.3; BGE 113 IV 68 E. 5a; zur Abgrenzung von Handeln und Unterlassen BGer 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3).

b) Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Nach Art. 11 Abs. 2 StGB bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund: des Gesetzes (lit. a); eines Vertrages (lit. b); einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c); oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 6B_280/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 3.4 sowie 6B_435/2015 vom 16. Dezember 2015 E. 3.1) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1). Fehlen solche, kann auf Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze, wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz, abgestellt werden (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 134 IV 193 E. 7.2; 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 62 E. 2d; 118 IV 130 E. 3a; je mit Hinweisen). Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht hat gerechnet werden müssen und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145 E. 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d; je mit Hinweisen). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar gewesen ist. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs gebildet hat (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen). Bei einem Unter- lassungsdelikt (Art. 11 StGB) ist der hypothetische Kausalzusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Zusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E. 2a; 116 IV 182 E. 4a; 115 IV 189 E. 2; BGer 6B_800/2010 vom 24. Februar 2011 E. 6; je mit Hinweisen). Ob ein hypothetischer Kausalzusammenhang gegeben ist, betrifft eine Tatfrage, sofern die entsprechende Schlussfolgerung auf dem Weg der Beweiswürdigung aus konkreten Anhaltspunkten getroffen worden ist und nicht ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruht (BGE 132 V 393 E. 3.3; 127 III 453 E. 5d, mit Hinweisen; BGer 6B_342/2012 vom 8. Januar 2013 E. 6.3 und 6B_779/2009 vom 12. April 2010 E. 3.3.2).

c) In seinem Entscheid BGE 93 IV 115 E. 2 hat das Bundesgericht bereits im Jahre 1967 erkannt, dass auch auf Autobahnen nicht von Gegebenheiten auszugehen ist, die dem Idealfall entsprechen, sondern von den tatsächlichen Verhältnissen, die nach der Erfahrung des Lebens nicht ausser Betracht gelassen werden können. Freilich ist die Gefahr des Zusammentreffens mit unbeleuchteten Hindernissen auf gewöhnlichen Strassen grösser als auf Autobahnen, doch ist sie auf diesen nicht so selten, dass ihre Möglichkeit unberücksichtigt bleiben darf. So ist auch auf Autobahnen mit Tieren zu rechnen, die sich auf die Fahrbahn verirren oder von vorausfahrenden Fahrzeugen angefahren werden und die Fahrbahn nicht mehr verlassen können. Ebenso tritt verhältnismässig häufig der Fall ein, dass Ladegut von fahrenden Fahrzeugen herabfällt und den nachfolgenden Verkehr behindert. Anlass zu Auffahrkollisionen geben auch immer wieder Motorfahrzeuge, die hinten nicht oder nur schlecht beleuchtet sind, vor allem aber auch stillstehende Fahrzeuge, die infolge einer Betriebsstörung oder eines Unfalles die Fahrbahn versperren, ohne dass sie sofort beiseitegeschafft oder durch Sicherungsmassnahmen für den übrigen Verkehr rechtzeitig und auf genügende Entfernung kenntlich gemacht werden können. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht seither festgehalten. So hat es im Urteil 126 IV 91 in E. 4.a erwogen, dass die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen ist (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dies gilt auch auf Autobahnen (vgl. Art. 43 Abs. 3 Satz 3 SVG in Verbindung mit Art. 36 VRV), insbesondere nachts beim Fahren mit Abblendlicht (vgl. BGE 93 IV 115). Nach der zitierten höchstrichterlichen Praxis ist die Bedeutung dieses Grundsatzes mit Nach- druck in Erinnerung zu rufen. Selbst in einem Fall, in welchem der Lenker mit Abblendlicht und 120 km/h auf der Autobahn gefahren und mit einem rechtwinklig zur Fahrbahn stehenden Auto, dessen Scheinwerfer nicht funktionierten und dessen Rücklichter für ihn nicht sichtbar waren, zusammengestossen ist, hat das Bundesgericht die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bestätigt und erneut ausgeführt, dass ein Fahrzeuglenker auf der Autobahn immer damit rechnen muss, nachts auf unbeleuchtete Hindernisse und insbesondere auf unbeleuchtete und stehende Fahrzeuge zu stossen, weshalb er seine Fahrweise und Aufmerksamkeit dieser möglichen Gefahr anzupassen hat (BGE 126 IV 91 E. 4.a). In einem weiteren, aktuelleren Entscheid vom 12. Juni 2020 (BGer 6B_71/2020 E. 2.3.3) hat das Bundesgericht überdies festgehalten, dass die Anwesenheit eines Fussgängers in der Mitte einer Hauptstrasse mitten in der Nacht zwar ungewöhnlich, aber nicht derart aussergewöhnlich ist, dass damit die Schuld des Unfallverursachers in den Hintergrund rückt; dies notabene unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Geschädigte dunkle Kleidung getragen hat und sein Verhalten als gefährlich zu qualifizieren gewesen ist.

d) Nach Art. 125 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist die Körperverletzung, wenn sie dem objektiven Tatbestand von Art. 122 StGB entspricht (STEFAN TRECHSEL / CHRISTOPHER GETH, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich / St. Gallen 2025, N 3 zu Art. 125 StGB, mit Hinweisen). Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Bei der lebensgefährlichen Verletzung muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 122 StGB, mit Hinweisen). 4.2 a) In Bezug auf die von beiden Beschuldigten gerügte Verletzung des Akkusationsprinzips ist in dogmatischer Hinsicht zu bemerken, dass der Anklagegrundsatz nach Art. 9 Abs. 1 StPO bedeutet, dass eine Straftat nur dann gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Dem Anklageprinzip kommen folgende Funktionen zu: Rollentrennung ‒ die Person, welche den Vorwurf erhebt, soll nicht dieselbe sei, die ihn beurteilt; Umgrenzung ‒ das Thema des Strafprozesses soll klar umschrieben sein; Immutabilität ‒ der erhobene Vorwurf soll sich im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern können; Information ‒ der Beschuldigte soll wissen, was ihm vorgeworfen wird, damit er sich verteidigen kann. Umgrenzungs- und Informationsfunktion stehen gleichwertig nebeneinander. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (STEFAN HEIMGARTNER / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 ff. zu Art. 9 StPO, mit Hinweisen). Welchen Inhalt die Anklageschrift aufweisen muss, ergibt sich aus Art. 325 StPO. Gestützt auf Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Diese Bestimmung ist so zu lesen, dass der Anklagevorwurf sich grundsätzlich auf eine präzise, konzise Bezeichnung der Sachverhaltselemente zu beschränken hat, die für eine Subsumption der anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2023, N 7 zu Art. 325 StPO). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumption und der Beweislage. Das Akkusationsprinzip ist verletzt, wenn die Anklage nicht diejenigen Umstände anführt, welche auf das Vorliegen der Kernelemente eines Tatbestandes schliessen lassen (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19, 25 und 37 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind bei Fahrlässigkeitsdelikten sämtliche tatsächlichen Umstände anzuführen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen. Es ist dazu insbesondere möglichst genau darzulegen, inwiefern es der Beschuldigte an der Beachtung der gebotenen Sorgfalt oder Vorsicht habe fehlen lassen (BGE 116 Ia 455 E. 3a; JOSITSCH / SCHMID, a.a.O., N 10 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Gemäss der herrschenden Lehre sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände anzuführen, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwidergehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar gewesen ist und dieser hätte vermieden werden können (HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 35 zu Art. 325 StPO, mit zahlreichen Hinweisen).

b) aa) Im konkreten Fall vermag das Kantonsgericht keine Verletzung des Akkusationsprinzips zu erkennen. Praxisgemäss muss die beschuldigte Person unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten und sich in der Hauptverhandlung effektiv dagegen zur Wehr setzen kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; HEIMGARTNER / NIGGLI, a.a.O., N 19 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Zu schildern ist der historische Lebensvorgang, den das Gericht rechtlich zu würdigen hat (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 8 zu Art. 325 StPO, mit Hinweisen). Vorliegend wird den beiden Beschuldigten in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2023 zusammengefasst dieses zur Last gelegt: "Am Freitag, 7. Oktober 2016, um kurz vor 05:01 Uhr, hielt B.____ sein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen und in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit auf dem Überholstreifen an (evtl. rollte B.____ das Fahrzeug in sehr langsamem Tempo, mit max. 10 km/h, auf dem Überholstreifen weiter). Dabei befand sich das Fahrzeug von B.____ beleuchtet, mit aktiv eingeschaltetem Abblendlicht und Warnblinkern und mindestens einer nicht geschlossenen Fahrzeugtüre, namentlich der Fahrertüre sowie evtl. der hinteren rechtsseitigen Beifahrertüre in der linken Hälfte der Überholspur und nahezu parallel zur Betonleitwand. Ebenfalls um kurz vor 05:01 Uhr näherte sich A.____ mit seinem Personenwagen auf dem Überholstreifen, wobei dieser kurz vor der Höhe von Kilometer 33.965 infolge mangelnder Aufmerksamkeit pflichtwidrig unvorsichtig das zu jenem Zeit- punkt ein Hindernis darstellende Fahrzeug von B.____ übersah und infolge seiner pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit um 05:01:56 Uhr mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 115 km/h und 127 km/h, ungebremst und ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten, exzentrisch frontal mit dessen Heck kollidierte. A.____ hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Beherrschung seines Fahrzeugs das als Hindernis auf der Fahrbahn befindliche Fahrzeug von B.____ rechtzeitig erkennen, umgehend ein Bremsmanöver einleiten und die ungebremste Kollision vermeiden können. Aufgrund der Umstände, insbesondere der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit der frühen Morgenstunden, sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten hätte A.____ jederzeit damit rechnen müssen, dass sich auf der Fahrbahn ein Hindernis befinden könnte. Er hätte demnach die Folgen seiner Pflichtwidrigkeit erkennen und vorhersehen können und hätte bei Aufwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, eine Kollision zu verhindern. B.____ hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und Beherrschung seines Fahrzeuges sowie aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten erkennen müssen, dass er sein Fahrzeug unter keinen Umständen auf dem Überholstreifen einer Autobahn anhalten (evtl. rollen lassen) durfte. Er hätte demnach die Folgen seiner Pflichtwidrigkeit erkennen und vorhersehen können und hätte bei Aufwendung der erforderlichen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Möglichkeit gehabt, eine Kollision zu verhindern." Als anwendbare Gesetzesbestimmungen wurden die Art. 117 StGB, Art. 125 Abs. 1 StGB, evtl. Art. 125 Abs. 2 StGB sowie Art. 90 Abs. 2 SVG vermerkt.

bb) Mit der Darstellung dieses realen Lebenssachverhalts genügt in casu die Anklage den gesetzlichen Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion in Bezug auf beide Beschuldigten ohne Weiteres. So umschreibt die Anklageschrift, worin die Pflichtwidrigkeit bestanden haben soll und was die gebotenen Handlungen gewesen wären, und sie enthält die Normen, die verletzt sein sollen. Darüber hinaus enthält sie Ausführungen zur Vorhersehbarkeit sowie zur Vermeidbarkeit des Erfolges. Damit besteht kein Zweifel, dass beide Beschuldigten genau gewusst haben, wogegen sie sich haben verteidigen müssen. Die spezifische Rüge von A.____, wonach die Anklageschrift nicht erhelle, was ihm konkret vorgeworfen werde, erscheint folglich nicht stichhaltig. Aus der Anklageschrift geht vielmehr unmissverständlich hervor, dass ihm zur Last gelegt wird, zufolge mangelnder Aufmerksamkeit das auf der Überholspur der Autobahn stehende bzw. langsam rollende Fahrzeug von B.____ übersehen zu haben und als Folge davon mit einer Geschwindigkeit zwischen ca. 115 km/h und 127 km/h ungebremst und ohne ein Ausweichmanöver einzuleiten mit dessen Heck kollidiert zu sein. Offenkundig nicht vorgeworfen wird ihm hingegen, im Rahmen des Unfalls und kausal zu diesem eine Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Gleichermassen fehl geht der Einwand von B.____, wonach es nicht möglich sei, aus "ungeklärten Gründen" pflichtwidrig und damit fahrlässig zu handeln, wie es auch nicht möglich sei, sein Fahrzeug fahrlässig anzuhalten, weshalb mangels einer rechtsgenüglichen Umschreibung seines angeblich fehlerhaften Verhaltens eine wirksame Verteidigung kaum möglich und eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht denkbar sei. Zutreffend ist in diesem Zusammenhang lediglich, dass weniger das Anhalten auf der Überholspur fahrlässig erfolgt sein kann als vielmehr der durch das Anhalten verursachte Unfall. Das eigentliche Anhalten hingegen dürfte ‒ zumindest solange kein technischer Defekt beim betreffenden Fahrzeug vorliegt, was in casu in Berücksichtigung der Aktenlage ausgeschlossen worden ist ‒ wohl tatsächlich das Resultat einer bewussten Handlung seitens von B.____ gewesen sein. Gestützt hierauf hätte die Staatsanwaltschaft fraglos prüfen müssen, ob B.____ nicht bloss eine fahrlässige, sondern allenfalls eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist (vgl. unten E. 4.6). Abgesehen hiervon wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten B.____ vor, aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit angehalten zu haben, was im Resultat entgegen der Deutung durch den Beschuldigten gerade nicht heisst, dass er fahrlässig angehalten hat, weil solcherlei wie vorstehend erörtert nicht möglich ist, sondern vielmehr, dass der Umstand des Anhaltens in der Konsequenz zufolge des dadurch verursachten Unfalls als fahrlässig zu qualifizieren gewesen ist. Selbst wenn aber die Anklageschrift eine im Sinne des Beschuldigten interpretierte semantische Ungenauigkeit enthalten sollte, könnte B.____ hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleiches gilt für den Umstand, wonach in der Anklageschrift die Gründe für das Anhalten als ungeklärt bezeichnet werden. In diesem Kontext ungeklärt ist lediglich das Motiv des Beschuldigten B.____ für sein Verhalten, nachdem er sich geweigert hat, zu diesem Punkt Aussagen zu tätigen bzw. indem er Erinnerungslücken geltend macht. Dies bedeutet aber nicht, dass mögliche Alternativursachen ‒ wie ein technischer Defekt beim betreffenden Fahrzeug oder medizinische Gründe beim Beschuldigten selbst ‒ nicht geprüft, in Auswertung der Untersuchungsergebnisse jedoch verworfen worden sind. Eine solche detaillierte Vorwegnahme des Beweisergebnisses in der Anklageschrift ‒ nämlich, dass bloss ein bewusstes Anhalten von B.____ in Frage kommt, nachdem die weiteren Möglichkeiten für einen Fahrzeugstopp auf der Überholspur einer Autobahn, wie insbesondere ein technischer Defekt oder ein medizinischer Notfall beim Fahrer, auszuschliessen sind, wobei die Motive von B.____ für sein Verhalten naturgemäss ungeklärt bleiben, nachdem er gestützt auf sein Aussageverweigerungsrecht keine diesbezüglichen Depositionen getätigt hat ‒, wäre zwar möglich gewesen, stellt aber in Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles keine zwingende Voraussetzung für deren Gültigkeit dar, zumal das Motiv für eine Handlung generell nicht Bestandteil der Anklageschrift nach Art. 325 Abs. 1 StPO darstellt. Nach Auffassung des Kantonsgerichts muss der Versuch von B.____, gestützt auf sein eigenes Schweigen und die daraus resultierende Ungewissheit beim Motiv seines Handelns eine Verletzung des Anklageprinzips abzuleiten, als einigermassen gewagt bezeichnet werden. Im Ergebnis ist, wie bereits eingangs festgestellt, ungeachtet von allfälligen sprachlichen Ungenauigkeiten, welche indes von vornherein irrelevant sind, nachdem die Anklageschrift keinem Selbstzweck dient und nach der Rechtsprechung auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage einem Schuldspruch nicht entgegensteht, solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, zumal die nähere Begründung der Anklage vor den Schranken erfolgt und es Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (BGer 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1), in casu die Anklageschrift nicht zu bemängeln. Vielmehr führt diese sämtliche tatsächlichen Umstände an, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens, der Kausalzusammenhang sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolges ergeben sollen.

4.3 Im Rahmen der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:

a) Gemäss dem Dossier "Verkehrsunfall mit UG Bericht" der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrsaufsicht 2, vom 23. Dezember 2016 (act. 1331 ff.) ist A.____ am Freitag, 7. Oktober 2016, um 05:01 Uhr auf der Autobahn A18 in Fahrtrichtung Delémont ‒ bei schwachem Verkehrsaufkommen, gerader und trockener Strecke sowie ohne Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse ‒ auf dem Überholstreifen unterwegs gewesen, als er das bei km 33.965 stehende oder noch leicht rollende Fahrzeug von B.____ übersehen habe. In der Folge sei A.____ mit seinem Personenwagen ungebremst exzentrisch frontal mit dem Heck des Fahrzeuges von B.____ kollidiert. Durch den Aufprall sei das Fahrzeug von B.____ an die linksseitige Betongleitwand katapultiert worden und das Heck des Personenwagens von A.____ habe auf den Normalstreifen geragt. Zeitgleich sei D.____ mit seinem Auto auf dem Normalstreifen ebenfalls in Fahrtrichtung Delémont gefahren. Trotz einer eingeleiteten Vollbremsung sei D.____ mit seinem Auto zunächst mit dem Heck des Personenwagens von A.____ und in der Folge auch seitlich mit dem Fahrzeug von B.____ kollidiert. Im Bericht "Unfallgruppe Spurensicherung" der Polizei, Ver- kehrsaufsicht 2, vom 23. Dezember 2016 (act. 1385 ff.) wird unter anderem dargelegt, dass die Unfallstelle lediglich von der Kamera bei km 33.500 in Fahrtrichtung Basel eingesehen werden könne, wobei daraus zu erkennen sei, dass um 05:01 Uhr ein Fahrzeug die Warnblinkanlage eingeschaltet habe. Allerdings habe nicht eruiert werden können, auf welchem Fahrstreifen sich das Fahrzeug befunden und um welchen Fahrzeugtyp es sich gehandelt habe. Ferner ist beschrieben worden, dass auf einem der ersten Polizeifotos beim Personenwagen VW Golf das Blinken der Warnblinkanlage ersichtlich sei, wobei unklar geblieben sei, ob diese vor oder nach dem Unfall manuell betätigt worden sei. Im Bericht "Voruntersuchung an Glühlampen" der Polizei, Forensik, vom 26. Dezember 2016 (act. 1611 ff.) bezüglich des Fahrzeuges von B.____ wird im Sinne einer Schlussfolgerung konstatiert, dass sich keine Aussage darüber treffen lasse, ob die Halogenlampe und die Kugelbirne zum Zeitpunkt der Kollision ein- oder ausgeschaltet gewesen seien. Betreffend die Kugelbirne sei jedoch festzustellen, dass die hitzebedingte farbliche Veränderung des Wendelhalters und der vorhandenen Bruchstücke des Wolframwendels sowie die oberflächliche Verschmelzung des Wolframwendelfragmentes mit dem Wendelhalter dafür sprächen, dass der vordere linke Blinker zum Zeitpunkt der Kollision erhitzt gewesen sei. Diese Berichte werden seitens der Beschuldigten nicht substantiiert gerügt, womit ohne Zweifel darauf abzustellen ist.

b) A.____ hat im Rahmen seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Polizei, Verkehrsaufsicht 2, vom 5. Dezember 2016 (act. 1105 ff.) vorgebracht, er habe mit seinem Personenwagen unmittelbar vor dem Unfall keine technischen Probleme gehabt und mache auch keinen technischen Defekt als Ursache für den Unfall geltend. Er könne nicht erklären, wie es zum Unfall gekommen sei, es sei total unerwartet gewesen. Er sei auf dem linken Fahrstreifen gefahren und habe einige Fahrzeuge überholt. Es sei dunkle Nacht gewesen und habe wenig Verkehr gehabt. Er habe nichts Besonderes wahrgenommen. Er könne sich das Ausweichmanöver nach rechts nur durch eine intuitive Reaktion erklären; bewusst sei er nicht nach rechts. Er habe nicht erkannt, dass ein Fahrzeug vor ihm gewesen sei. Er sei zu keinem Zeitpunkt abgelenkt gewesen und kenne die fragliche Örtlichkeit, da er von Montag bis Samstag immer um etwa dieselbe Uhrzeit den entsprechenden Abschnitt befahre. Er könne nichts zum Hergang des Unfalles sagen. Er wisse nicht, ob der VW Golf gefahren oder gestanden sei. Er habe keine Lichter beim VW Golf wahrgenommen. Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 25. März 2021 (act. 1279 ff.) hat A.____ ausgesagt, zum Unfall habe geführt, dass das Auto auf der linken Spur gestanden und nicht beleuchtet gewesen sei, und er halt zu diesem Zeitpunkt auf der linken Spur gefahren sei. Er habe keine konkrete Erinnerung an den Unfall, weil alles so schnell gegangen sei. Er habe das spätere Unfallauto nicht wahrgenommen, sei aber nicht abgelenkt gewesen. Im Übrigen könne oder wolle er nichts mehr zu den Vorwürfen ausführen. Vor Strafgericht (act. S 245 f.) hat A.____ zu Protokoll gegeben, es sei ein ganz normaler Morgen gewesen, bis es schlagartig hell geworden sei und geknallt habe. Er wisse nicht mehr, was genau passiert sei. Auch habe er nichts Beleuchtetes auf der Überholspur gesehen. Vor Kantonsgericht (Protokoll KG S. 7 f.) hat A.____ ausgeführt, er könne sich nicht mehr im Detail erinnern, da es zu lange her sei. Er habe das Auto vor der Kollision nicht gesehen und könne nicht sagen, ob dieses gestanden oder langsam gefahren sei. Ebenso könne er keine Aussagen machen, ob das Fahrzeug von B.____ die Warnblinker betätigt gehabt habe; wenn es aber so gewesen wäre, hätte er diese sicher gesehen.

c) B.____ hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Verkehrsaufsicht 2, vom 8. November 2016 (act. 1085 ff.) deponiert, es sei ein ganz normaler Morgen gewesen. Er habe C.____ und †M.____ abgeholt; sie seien ganz normal über die Grenze gefahren und hätten zur Arbeitsstelle in N.____ gewollt. Dann sei plötzlich der Unfall passiert. Er könne nicht mehr sagen, wie es dazu gekommen sei. Er könne sich nicht mehr an den Verkehrsunfall erinnern. Seit dem Kauf habe er mit dem Fahrzeug VW Golf keine technischen Probleme gehabt. Seitdem er es gekauft habe, habe er das Fahrzeug kein einziges Mal in die Reparatur gebracht. Am besagten Tag wie auch die Tage vor dem Unfall habe es keine Anzeichen auf einen technischen Defekt gegeben, alles habe einwandfrei funktioniert. Vor dem Unfall hätten keine Warnlampen aufgeleuchtet; das Fahrzeug habe ihm lediglich angezeigt, dass er demnächst das Motorenöl auswechseln müsse. Er habe das Fahrzeug am Dienstag oder Mittwoch vor dem Unfall vollgetankt und dieses seither nur zur Arbeit benutzt. Er mache keinen technischen Defekt am Fahrzeug geltend, welcher zum Verkehrsunfall geführt hätte. Während der Fahrt am 7. Oktober 2016 sei ihm nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Das Verkehrsaufkommen sei sehr schwach gewesen und sie hätten erst um 07:00 Uhr in der Firma sein müssen. Anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Februar 2017 (act. 1205 ff.) hat B.____ erklärt, weder leide er noch habe er an irgendwelchen Erkrankungen gelitten; er sei gesund gewesen und fühle sich auch so. Hinsichtlich des Unfalles könne er sich an nichts erinnern und sich auch nicht vorstellen, auf der Überholspur gestanden zu sein. Das Fahrzeug habe sich in einem ganz normalen Zustand befunden, ihm sei nichts Aussergewöhnliches aufgefallen. Lediglich das Öl hätte demnächst gewechselt wer- den müssen, aber ansonsten sei eigentlich nichts gewesen. Unterwegs habe es während der Fahrt keine Probleme mit dem Auto gegeben. Sie seien tags zuvor auch schon mit dem Auto gefahren, und da sei alles normal gewesen. Wenn etwas kaputt gewesen wäre, wären sie sicher nicht gefahren. Normalerweise fingen sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit an. Allerdings würden sie manchmal schon viel früher losfahren, damit sie vorher am Arbeitsplatz noch die Maschinen einschalten und ganz gemütlich einen Kaffee trinken könnten. Üblicherweise würden sie erst so gegen 05:45 Uhr losfahren, aber an jenem Morgen sei es gegen 04:30 Uhr gewesen. Er habe sich an jenem Morgen ganz normal fahrfähig gefühlt, auch habe es keinen Konflikt gegeben. Er habe einen totalen Filmriss und wisse auch nicht mehr, ob er die Warnblinker eingeschaltet habe. Im Gegensatz hierzu hat B.____ anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 22. März 2021 (act. 1255 ff.) die Aussage verweigert. Ebenso hat B.____ vor Strafgericht (act. S 243) die Aussage verweigert und lediglich im Sinne eines Statements deponiert, er habe keine Erinnerungen und könne sich nicht erklären, wieso sein Auto auf der Überholspur gestanden sei. Er sei sich allerdings sicher, dass er sich regelkonform verhalten habe. Auch vor Kantonsgericht (Protokoll KG S. 8 f.) hat B.____ keine Aussagen getätigt, ausser, dass er sicher keine Selbstmordabsichten gehabt habe, da seine Frau damals schwanger gewesen sei.

d) aa) C.____ hat am Tage des Unfalls am 7. Oktober 2016 im Spital gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, zu Protokoll gegeben (act. 1349), er wisse nicht, wie es zum Unfall gekommen sei. Er könne sich bloss an einen Schlag erinnern sowie, dass der Airbag aufgegangen sei. Er habe während der Fahrt geschlafen bzw. einen Filmriss erlitten. Im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 21. Dezember 2016 (act. 1147 ff.) hat C.____ gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt, B.____ habe ihn an jenem Tag um ca. 04:30 Uhr abgeholt. Sie hätten immer zusammen entschieden, wann sie losfahren wollten, damit sie vorher noch Zeit gehabt hätten, einen Kaffee zu trinken und die Maschinen zu starten. Normalerweise fingen sie um 07:00 Uhr mit der Arbeit an. Sie würden eigentlich immer früher losfahren, nur schon des Verkehrs wegen. Überdies hätten er und †M.____ vorher in der Firma noch etwas zu erledigen gehabt, weshalb sie früher losgefahren seien. Sie fingen eigentlich erst um 07:00 Uhr an, seien aber immer schon früher am Arbeitsplatz gewesen. Er und †M.____ hätten im Auto meistens ein Nickerchen gemacht, so auch an jenem Morgen. Hinsichtlich des Unfalls habe er Filmrisse. Er habe lediglich bestimmte Erinnerungen, wie dass die Airbags offen gewesen seien und der Knopf für die Warnblinker geleuchtet habe. Er wisse nicht, ob B.____ Probleme mit dem Auto gehabt habe, er könne es sich aber nicht vorstellen. Sie hätten immer in der Mitte der Woche getankt, weshalb er denke, dass es am Dienstag oder Mittwoch vor dem Unfall gewesen sei. Insofern sei es nicht möglich, dass unterwegs der Kraftstoff ausgegangen sei. Er könne sich nicht erklären, weshalb das Auto von B.____ auf dem Überholstreifen und nicht auf dem Pannen- oder Seitenstreifen gestanden sei. In seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2021 (act. 1311 ff.) hat C.____ dargelegt, er habe meistens ein Nickerchen gemacht während der Fahrt. Er könne sich nicht daran erinnern, ob sie Streit gehabt hätten oder ob es Probleme mit dem Auto gegeben habe. Gleichermassen habe er keine Erinnerung an den Unfall und könne sich auch nicht erklären, wie es dazu gekommen sei. Ebenso wisse er nicht, ob jemand aus dem Auto habe aussteigen wollen.

bb) D.____ hat nach dem Unfall am 7. Oktober 2016 gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, ausgesagt (act. 1355), er sei auf dem rechten Fahrstreifen gefahren und der BMW habe ihn überholt. Er habe das rote Fahrzeug auf dem Überholstreifen stehen gesehen. Dem BMW sei dies vermutlich zu spät aufgefallen, und es sei zur Kollision gekommen. Der BMW sei durch die Kollision nach rechts ausgeschert. Er habe sofort mit der Vollbremsung begonnen und es habe geknallt. In seiner Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2017 (act. 1231 ff.) hat D.____ vorgebracht, er habe den VW Golf erst im Lichtkegel des BMW und damit relativ spät gesehen. Warnblinker oder ähnliches habe er nicht bemerkt, sonst hätte man vielleicht gesehen, dass etwas los sei. Der BMW habe keine Chance gehabt, auszuweichen. Der Aufprall sei eigentlich voraussehbar gewesen, weil dieser das Auto zu spät gesehen haben müsse und keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe. Er könne es nicht beeiden, aber er habe weder Warnblinker noch sonst eine Beleuchtung beim VW Golf wahrgenommen. Er habe das Gefühl gehabt, als hätte der BMW noch versucht, nach rechts auszuweichen.

cc) O.____ hat im Rahmen einer telefonischen Aussage gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, am 8. Oktober 2016 ausgeführt (act. 1361), der Fahrer vom orangenen VW Golf sei ganz verzweifelt umhergelaufen und habe den BMW-Fahrer gefragt, ob er den Warnblinker nicht gesehen habe. Der Audi-Fahrer habe zu ihr gesagt, dass das Fahrzeug mittig auf der Fahrbahn gestanden sei. Diese Aussagen bestätigte sie anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 22. Dezember 2016 (act. 1169 ff.). dd) P.____ hat gegenüber der Polizei, Verkehrsaufsicht 2, am 8. Oktober 2016 per E-Mail beschrieben (act. 1367), er sei mit dem Lastwagen von Aesch in Richtung Basel gefahren. Als er um ca. 05:05 Uhr aus dem Reinacher-Tunnel gekommen sei, habe er auf der Gegenfahrbahn (auf dem ersten Überholstreifen) in Richtung Aesch einen Personenwagen gesehen, welcher den Pannenblinker eingeschaltet gehabt habe. Mit 99 %-iger Sicherheit sei das Fahrzeug gestanden oder höchstens im Schritttempo gerollt. Als er auf der Höhe des Personenwagens gewesen sei, habe er eine Person im Auto erkennen können und sei erstaunt darüber gewesen, dass diese so ruhig sitzengeblieben sei, statt auszusteigen und sich in Sicherheit zu bringen. Ziemlich zeitgleich seien zwei Fahrzeuge von Basel her gekommen, wovon der eine mit hohem Tempo in das Pannenfahrzeug gefahren sei. Der zweite sei mit wesentlich langsamerem Tempo ebenfalls in die Unfallfahrzeuge gefahren. Anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2016 (act. 1125 ff.) hat P.____ deponiert, er sei um 05:00 Uhr in Aesch in Richtung Basel abgefahren und habe nach dem Reinacher-Tunnel auf der linken Seite, also auf der Gegenfahrbahn, auf der Höhe der Ausfahrt Reinach Nord einen Personenwagen stehen gesehen mit eingeschalteten Warnblinkern. Es könne aber auch sein, dass der Personenwagen noch gerollt sei. Er sei der Meinung, dass das Auto gestanden sei, aber er könne es nicht 100 %-ig sagen. Zu 99 % sei das Auto gestanden, vielleicht sei es noch im Schritttempo gerollt. Als er näher gekommen sei, habe er gesehen, wie eine Person in diesem Auto hinter dem Steuer gesessen habe. Er habe dann noch gedacht, wieso diese Person dort sitze und sich nicht auf den Pannenstreifen oder in Sicherheit begebe. Es sei ja dunkel gewesen und er habe es für eine schlechte Idee gehalten, in der Dunkelheit auf dem Überholstreifen bei der Mittelleitplanke zu stehen. Er habe für sich gedacht, er würde so schnell wie möglich dort weggehen und sich in Sicherheit bringen. Dann habe er gesehen, wie sich sicher zwei Personenwagen, es könnten aber auch drei gewesen sein, diesem Auto von hinten genähert hätten. Diese seien normal auf der Autobahn gefahren und hätten das Licht ganz normal eingeschaltet gehabt. Kurz bevor er auf der Höhe des stehenden Autos gewesen sei, sei dann das erste Auto in dieses Pannenfahrzeug hineingefahren. Und anschliessend sei das zweite nachfahrende Auto durch die Trümmerteile gefahren. Er könne das Auto nicht beschreiben, da es stockdunkel gewesen sei, er habe nur die Warnblinker gesehen. Er wisse nicht, ob die Innenbeleuchtung eingeschaltet gewesen sei, oder ob ein Abblendlicht in das Auto geleuchtet habe, er habe aber auf jeden Fall eine Person hinter dem Steuer sitzen sehen. Diese Aussagen erweisen sich sowohl in sich selbst als auch im Vergleich zu objektiven Befunden als überaus konsistent, stringent und damit als sehr glaubhaft. e) aa) Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten betreffend die Fahrzeuguntersuchung VW Golf Plus der MFP vom 23. März 2017 (act. 1687 ff.) hält zusammengefasst diese Folgerungen fest: Reifen und Felgen hätten sich vor dem Unfall in betriebssicherem Zustand befunden. Die Wirkung der Betriebs- und Feststellbremse sei in Ordnung; die Bremsanlage habe sich vor dem Unfall in betriebssicherem Zustand befunden. Ein Mangel oder Defekt am Bremssystem könne als Unfallursache ausgeschlossen werden. Ebenso sei ein technischer Defekt an der Radaufhängung als Unfallursache auszuschliessen. Die Schäden an der rechten Hinterradaufhängung seien auf die massiven Krafteinwirkungen bei der Kollision zurückzuführen. Ein Defekt im Bereich Motor und Getriebe sei gleichermassen als Unfallursache auszuschliessen. Ein Auslesen des Fehlerspeichers sei bei diesem Fahrzeug nicht möglich. Ferner sei davon auszugehen, dass die Kraftstoffzufuhr intakt sei, da der Motor ohne Probleme und direkt gestartet werden könne, der Treibstofftank voll sei und die Anzeige vor dem Unfallereignis funktionierte habe. Des Weiteren befinde sich die Lenkung in funktionstüchtigem Zustand, womit ein Ausfall oder Defekt an dieser als Unfallursache ausgeschlossen werden könne. Die noch vorhandene Standlichtbirne vorne rechts und das Schlusslicht hinten links leuchteten bei eingeschalteter Zündung bzw. bei laufendem Motor. Der Glühfaden der linken Birne aus den vorderen Leuchteinheiten sei eindeutig verformt, was belege, dass die Glühbirne zum Zeitpunkt der Kollision geleuchtet haben müsse. Alle drei Glühfäden der Lampen aus der hinteren Innenbeleuchtung wiesen deutliche Verformungen auf, weshalb sie bei der Kollision gebrannt haben müssten. Alle drei Glühlampen dieser Innenbeleuchtung würden nur dann gleichzeitig brennen, wenn eine der vier Türen offen bzw. nicht ganz geschlossen sei.

bb) Im Weiteren ist im genannten Gutachten auf jeweilige Frage dieses dargelegt worden: Frage: "Kann ein technischer Defekt an den Fahrzeugkomponenten Motor, Antriebsstrang, Kraftstoffbehälter, Kraftstoffzufuhr sowie Bereifung inklusive Felgen, die einen möglichen Stillstand des Fahrzeuges erklären könnten, ausgeschlossen werden?" Antwort: "Ein technischer Defekt an einem oder mehreren der erwähnten Fahrzeugkomponenten kann ausgeschlossen werden." Frage: "War der Motor zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb?" Antwort: "Der Motor konnte ohne Probleme gestartet werden und zeigte keine Störung an. Ob der Motor zum Unfallzeitpunkt in Betrieb war, lässt sich nicht nachvollziehen." Frage: "Wie war der Füllstand des Kraftstoffbehälters (Tank) vor dem Unfall?" Antwort: "Die Tankuhr im Armaturenbrett zeigte an, dass der Tank leer ist. Wie sich herausstellte, war der elektrische Anschluss an den Schwimmer (Füllstandsensor im Tank) infolge der Kollision beschädigt, was die Fehlanzeige verursachte. Effektiv ist der Kraftstoffbehälter voll. Ein Stehenbleiben des Fahrzeuges infolge Kraftstoffmangels kann somit ausgeschlossen werden." Frage: "Haben die Glühlampen zur Beleuchtung des Fahrzeuges, insbesondere die Scheinwerfer und die Warnblinker, zum Zeitpunkt der Kollision geleuchtet?" Antwort: "Die Glühlampen von Abblend-/Fernlichtern und Blinkern aus den vorderen Beleuchtungseinheiten sind durch die Polizei demontiert und einer forensischen Untersuchung zugeführt worden. Ob daraus eine Schlussfolgerung bezüglich des zum Unfallzeitpunktes eingeschalteten Lichtes möglich war, ist uns nicht bekannt. Der Drehlichtschalter befand sich auf der Position Automat. In dieser Position leuchten im Betrieb das Stand-, das Schluss- sowie das Abblendlicht des Fahrzeuges. Beim Einschalten der Zündung am Unfallfahrzeug leuchteten in den nicht beschädigten Lampen vorne rechts das Standlicht und hinten links das Schlusslicht. Der Glühfaden der linken Standlichtbirne ist eindeutig verformt. Da sich ein Glühfaden nur derartig verformen kann, wenn er heiss ist, wird belegt, dass die Glühbirne zum Zeitpunkt der Sekundärkollision (linke Frontecke gegen Hindernis) geleuchtet haben muss." Frage: "Waren die Türen bei der Kollision bzw. zum Unfallzeitpunkt noch geschlossen?" Antwort: "An den Türen vorne rechts und hinten links wurden die Türbänder durch die Rettungskräfte aufgetrennt, was den Rückschluss zulässt, dass diese wohl geschlossen angetroffen wurden. Die Untersuchung der Glühlampen der Innenbeleuchtung belegen, dass diese im Zeitpunkt des Unfalles gebrannt haben. Aufgrund der elektrischen Schaltung dieser Lampen lässt sich schliessen, dass eine oder mehrere Türen offen bzw. nicht richtig geschlossen gewesen sein müssen." Frage: "Hat fehlendes Motorenöl zu einem Stillstand geführt?" Antwort: "Der Motor konnte ohne Probleme gestartet werden und die Kontrolllampe des Motoröls hat nicht geleuchtet. Ein Stillstand des Motors infolge fehlenden Motoröls kann ausgeschlossen werden." Frage: "Ist es zu einem plötzlichen Stillstand gekommen?" Antwort: "Für einen plötzlichen Stillstand liegen keine technischen Ursachen vor."

cc) Wie bereits vorstehend im Rahmen der Erwägungen zu den Beweisanträgen (vgl. oben E. 1.3.b/cc) ausgeführt, handelt es sich beim Gutachten der MFP vom 23. März 2017 um eine von der Staatsanwaltschaft unter Wahrung der Parteirechte sowie der gesetzlichen Vorgaben nach Art. 182 ff. StPO eingeholte Expertise eines Sachverständigen. Unbesehen des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung ist praxisgemäss ein Abweichen von Gutachten nur aus triftigen, sachlich vertretbaren Gründen bzw. nur dann zulässig, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft der Feststellungen des Sachverständigen ernstlich zu erschüttern vermögen. Nicht jeder theoretisch denkbare Zweifel vermag die Mangelhaftigkeit eines Gutachtens zu begründen. Von einem solchen triftigen Grund ist in casu nicht auszugehen. Vielmehr ist das fragliche Gutachten nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in sich selbst als auch im Vergleich zu objektiven Befunden und insbesondere zu den eigenen Aussagen von B.____ als kohärent, stringent und konsistent zu qualifizieren, womit ohne Weiteres darauf abzustellen ist. Daran vermögen auch die nachträglichen Vorbringen von B.____ nichts zu ändern. Den diesbezüglich erhobenen Einwänden ist im Einzelnen dieses zu entgegnen:

Der Rüge, wonach das Gutachten aus formellen Gründen nicht verwertbar sei, ist bereits vorgängig im Zusammenhang mit den entsprechenden Erwägungen zu den Beweisanträgen (vgl. oben E. 1.3.c/bb) eine Absage erteilt worden.

In Bezug auf die materielle Rüge, wonach das Gutachten der MFP vom 23. März 2017 inhaltlich nicht korrekt sei, weil namentlich die Feststellung, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers nicht möglich gewesen sei, falsch sei, ist zu bemerken, dass der Sachverständige E.____ seine diesbezügliche Darlegung auf die Aussagen eines Herrn Q.____ von der Firma R.____ AG in S.____ abstützt. Ob diese Aussage zutreffend ist oder die gegenteiligen Behauptungen von F.____ und K.____ (vgl. unten E. 4.3.h) korrekt sind, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht geklärt werden. Allerdings erscheint diese Unsicherheit nicht von massgeblicher Bedeutung. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass ein Auslesen des Fehlerspeichers beim Fahrzeug von B.____ möglich gewesen wäre, würde dies in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen an der gesamtheitlichen Einschätzung des Kantonsgerichts betreffend die Verwertbarkeit des fraglichen Gutachtens nichts ändern, zumal die allenfalls vorhandene, blosse Möglichkeit, den Fehlerspeicher auszulesen, noch nichts darüber aussagt, ob darin etwas zu finden gewesen wäre, sprich ob nun tatsächlich Störungen beim Fahrzeug vorgelegen haben oder nicht.

Sollte es, obwohl nichts hierfür spricht, zutreffen, dass technische Probleme beim Fahrzeug von B.____ unmittelbar vor dem Unfall aufgetreten sind, wäre immer noch nicht dargelegt, warum er auf dem Überholstreifen gestanden ist, nachdem ein Ausrollen des Wagens mit einem Ausweichen auf den Pannenstreifen ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Der Sachverständige E.____ hält hierzu in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 fest, dass eine mangelhafte Treibstoffzufuhr in aller Regel nicht zum sofortigen Ausgehen des Motors führe. Genüge die Treibstofffördermenge nicht, um den Bedarf des Motors unter Last zu decken, komme es beim Gasgeben zu hör- und spürbarem Stottern. Darauf könnte der Lenker reagieren (Gas wegnehmen) und das Fahrzeug zumindest auf den Pannenstreifen fahren. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h rolle ein Fahrzeug mehrere hundert Meter bis zum Stillstand. Bei einem unerwarteten und plötzlichen Abstellen des Motors wäre es ebenfalls problemlos möglich, mit dem Fahrzeug von der Überholspur nach rechts bis auf den Pannenstreifen auszurollen. Gestützt auf diese Ausführungen bedeutet dies, dass selbst wenn es ein das Fahrzeug unmittelbar blockierendes und zu einem sofortigen Stopp führendes Problem gegeben hätte ‒ was aber ausgeschlossen werden kann, da solche Umstände zweifellos zu einem anderen Spurenbild an der Unfallstelle geführt hätten, beispielsweise mit Bremsspuren aufgrund blockierender Bremsen oder einer sich zum Unfallort hinziehenden Ölspur etc. ‒, hätte es immer noch keinen Grund gegeben, auf der linken Seite der Überholspur anzuhalten. Vielmehr hätte es auch dann möglich sein müssen, nach rechts auf den Pannenstreifen auszurollen, zumal das Verkehrsaufkommen um die fragliche Uhrzeit um 05:00 Uhr unbestrittenermassen sehr gering gewesen ist. Sogar wenn aber ein Ausweichen auf den Pannenstreifen aufgrund einer abrupten Abbremsung oder eines Absterbens des Motors nicht mehr möglich gewesen sein sollte, wie dies seitens des Beschuldigten als theoretische Möglichkeit ins Spiel gebracht wird, wäre immer noch nicht geklärt, weshalb B.____ im Anschluss an seinen angeblichen Nothalt einfach ruhig im Wagen sitzen geblieben ist, keinerlei Sicherungsmassnahmen ergriffen und nicht einmal seine angeblich schlafenden Kollegen über die ‒ offenkundig unglaublich gefährliche ‒ Situation informiert hat. Wäre es wirklich zu einem unfreiwilligen Stopp gekommen, welcher allerdings kaum in einem parallelen Anhalten zur Mittelleitplanke resultiert hätte, wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung zwingend mit einer unmittelbaren Reaktion von B.____ zu rechnen gewesen.

Von entscheidender Bedeutung ist sodann, dass die Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach vor dem Unfall beim Fahrzeug des Beschuldigten B.____ kein technischer Defekt vorgelegen habe, aus der Gesamtheit der diesen Wagen betreffenden Untersuchungen getroffen worden ist, woran auch ein allfällig versäumtes Auslesen des Fehlerspeichers nichts ändert. Ausserdem, und auch das ist von massgeblicher Relevanz, wird diese Schlussfolgerung ge- deckt durch die Aussagen von B.____ selber, welcher mehrfach bei verschiedenen Einvernahmen und auf wiederholte spezifische Nachfrage bestätigt hat, dass er noch nie Probleme mit seinem Fahrzeug gehabt hat, dass auch an jenem Morgen alles einwandfrei funktioniert hat sowie, dass er ausdrücklich keinen technischen Defekt am Fahrzeug geltend macht, welcher zum Verkehrsunfall geführt hat. Nur schon gestützt auf seine eigenen unmissverständlichen und beständigen Aussagen, wonach vor dem Unfall klarerweise kein technischer Defekt bei seinem Fahrzeug vorgelegen hat, erscheint es unbehelflich, im Nachhinein zu versuchen, mit Hilfe zweier privat eingeholter, lediglich punktueller Stellungnahmen Zweifel am Gutachten der MFP vom 23. März 2017 ‒ welches ja eigentlich bloss die Ausführungen des Beschuldigten hinsichtlich des Fehlens technischer Probleme bestätigt und von daher eigentlich gar nicht hätte in Auftrag gegeben werden müssen ‒ und damit letztlich Zweifel an den eigenen früheren Depositionen aufkommen zu lassen.

f) aa) In dem von der Strafuntersuchungsbehörde ebenfalls eingeholten Gutachten (bezeichnet als technische Unfallanalyse) der AGU vom 5. September 2017 (act. 1791 ff.) wird im Wesentlichen ‒ jeweils als Antwort auf die entsprechenden Fragen ‒ das Folgende dargelegt: Frage: "Was lässt sich aufgrund des Spurenbildes zum Unfallhergang aussagen?" Antwort: "Aufgrund des Spurenbildes auf der Fahrbahn und an den Fahrzeugen lässt sich der Unfallhergang im Wesentlichen wie folgt rekonstruieren: Der BMW prallte sehr wahrscheinlich ungebremst mit einer Geschwindigkeit von etwa 115 km/h bis 127 km/h, einer Überdeckung von knapp 50 % und annähernd achsparallel mit seiner linken Frontpartie auf die rechte Heckpartie des VW Golfs, welcher auf der Überholspur stand oder gegebenenfalls mit geringer Geschwindigkeit (maximal etwa 10 km/h) fuhr. Zum Kollisionszeitpunkt befand sich der VW Golf mit der linken Fahrzeugseite nahe am linken Rand der Überholspur und der BMW ungefähr in der Mitte. Durch den exzentrischen Heckanprall wurde der VW Golf in eine Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn versetzt und nach links gegen die Betonelemente der Leiteinrichtung katapultiert. Aus den Kontaktspuren am Fahrzeug und an den Betonelementen der Leiteinrichtung geht hervor, dass der VW Golf mit dem linken Fronteckbereich gegen die Leiteinrichtung prallte und danach mit seiner vorderen linken Seite bis zur Endlage an dieser entlang schrammte. Der VW Golf drehte sich derweil zunehmend im Gegenuhrzeigersinn und kam schliesslich in Querstellung, mit der Front gegen die Leiteinrichtung zeigend, zum Stillstand. Der BMW schleuderte nach der Kollision in einer Drehbewegung im Gegenuhrzeigersinn auf die rechte Fahrspur. Nachdem der BMW fast eine volle Drehung ausgeführt und eine Distanz von ca. 25 Metern zurückgelegt hatte, prallte der Audi auf der rechten Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h bis 50 km/h auf das Heck des BMWs, der sich zu diesem Zeitpunkt noch mit etwa 20 km/h vorwärts bewegte. Im Anschluss an diese Kollision touchierte der Audi mit seiner vorderen linken Seite die linke Heckpartie des VW Golfs und kollidierte wenige Meter vor seinem Stillstand mit dem abgerissenen Vorderrad des BMWs." Frage: "Erfolgte die Kollision des PWs A.____ (BMW) mit dem PW B.____ (VW Golf) gebremst oder ungebremst?" Antwort: "Die Gegenüberstellung und der Höhenvergleich der Deformationsprofile beider Fahrzeuge zeigen, dass der BMW in seiner Konstruktionslage auf den VW Golf prallte. Demnach war die Frontpartie des BMWs im Kollisionszeitpunkt nicht abgetaucht. Es ist folglich davon auszugehen, dass der BMW nahezu ungebremst (bei einer starken Bremsung senkt sich die Front des Fahrzeuges infolge der dynamischen Achslastverlagerung vorne ab) auf den VW Golf auffuhr." Frage: "Was lässt sich aufgrund des Spurenbildes zu einem möglichen Ausweichmanöver von A.____ (BMW) aussagen?" Antwort: "Der BMW befand sich im Kollisionszeitpunkt ungefähr in der Mitte der Überholspur und annähernd parallel zur Fahrbahnlängsachse. Es gibt keine Hinweise auf ein gezieltes Ausweichmanöver des BMWs vor der Kollision." Frage: "War der PW B.____ (VW Golf) zum Unfallzeitpunkt beleuchtet? Wenn ja, welche Lichter waren in Betrieb (Standlicht, Abblendlicht, Volllicht, Warnblinker)?" Antwort: "Da uns die Glühlampen des Unfallfahrzeuges nicht zur Verfügung standen, stützt sich die nachfolgende Antwort auf die Hinweise im Polizeirapport und auf die Erkenntnisse im Untersuchungsbericht der Forensik ab. Auf den Polizeibildern ist ersichtlich, dass der Lichtschalter des VW Golfs bei der Unfallaufnahme auf der Stellung Abblendlicht stand. Diese Feststellung ist auch im Polizeirapport auf Seite 16 erwähnt. Die Abklärungen der Polizei haben ferner ergeben, dass die Warnblinkanlage des VW Golfs auf einem der ersten Bilder vom Unfallort eingeschaltet war. Der zuständige Polizeibeamte hat sich in diesem Zusammenhang bei der Garage R.____ AG erkundigt, ob bei diesem Fahrzeugtyp die Warnblinker im Falle einer Aktivierung der Airbags automatisch eingeschaltet werden. Bei der Sichtung der Stromlaufpläne konnte die Garage keinen Zusammenhang zwischen dem Warnblinker und dem Airbag-System feststellen. Dennoch besteht gemäss dem Polizeibericht eine Unsicherheit, ob die Warnblinkanlage vor oder nach dem Unfall manuell betätigt wurde. Anlässlich der Spurensicherung wurden beim VW Golf die Glühbirnen der Richtungsblinker vorne (pro Seite je eine Glühbirne), des Abblendlichtes (pro Seite je eine Glühbirne) und des Fernlichtes (pro Seite je eine Glühbirne) ausgebaut. Die Glühlampen wurden zur weiteren Untersuchung der Forensik übergeben. Gemäss dem Untersuchungsbericht der Forensik vom 26. Dezember 2016 wurden an den Glühbirnen der Abblend- und der Fernlichter und der rechten Blinkleuchte keine Veränderungen oder Beschädigungen festgestellt. Die Glühbirnen befanden sich in einem intakten und funktionsfähigen Zustand. Demzufolge könne keine Aussage darüber gemacht werden, ob die untersuchten Halogenlampen des Abblendlichtes und der Scheinwerfer sowie die Glühlampe des vorderen rechten Richtungsblinkers zum Zeitpunkt der Kollision ein- oder ausgeschalten waren. lm Gegensatz dazu wies die Glühbirne des vorderen linken Richtungsblinkers unfallbedingte Beschädigungen auf. Der Glaskolben war zerbrochen und grösstenteils nicht mehr vorhanden. Der Glühwendel fehlte

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