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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.03.2023 460 2022 88 (460 22 88)

March 28, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,846 words·~54 min·5

Summary

Raub, Landesverweisung

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. März 2023 (460 22 88) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Raub, Landesverweisung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Raub etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2022 (300 22 37)

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A. Mit Urteil der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 20. Mai 2022 wurde der Beschuldigte A.____ des Raubes schuldig erklärt und verurteilt zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Strafteil. Die vom 13. Dezember 2020 bis zum 17. Dezember 2020 ausgestandene Untersuchungshaft von fünf Tagen wurde an die Freiheitsstrafe angerechnet. Weiter wurde A.____ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.– verurteilt, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens (Dispositiv-Ziffer 1.1). Sodann wurde A.____ für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). In Bezug auf die Einstellung des Verfahrens, den Verzicht auf den Vollzug des jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs sowie die Kostenfolgen wird auf die Dispositiv-Ziffern 1.1, 3.1 und 4.1 des vorgenannten Urteils verwiesen. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Mit Eingabe vom 3. Juni 2022 meldete der Beschuldigte A.____ (nachfolgend: Berufungskläger), vertreten durch Advokat Ozan Polatli, gegen das vorgenannte Urteil des Strafgerichts Berufung an, worauf ihm der begründete Entscheid am 28. Juni 2022 zugestellt wurde. C. Auf Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 26. Juli 2022 hin reichte der Berufungskläger, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, am 2. August 2022 eine Berufungserklärung ein, worin er begehrte, die Dispositiv Ziffern 1.1, 2 und 4.1 des Urteils des Strafgerichts vom 20. Mai 2022 seien unter o/e- Kostenfolge aufzuheben, er sei vom Vorwurf des Raubes freizusprechen und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen. Weiter wurde beantragt, die Anordnung der Landesverweisung aufzuheben, eventualiter auf eine solche zu verzichten, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ausgangsgemäss neu zu verlegen, Advokat Ozan Polatli für das Berufungsverfahren als amtlichen Verteidiger einzusetzen und dem Berufungskläger ein Replikrecht zu den Stellungnahmen der Gegenparteien zu gewähren. Zugleich stellte Advokat Ozan Polatli mit weiterer Eingabe vom 2. August 2022 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung. D. Mit Verfügung vom 4. August 2022 wurden die vorgenannten Eingaben des Berufungsklägers vom 2. August 2022 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) im Hinblick auf die Begründung eines Antrags auf Nichteintreten, die Erklärung der Anschlussberufung und zur Stellungnahme zum Fristwiederherstellungsgesuch des Berufungsklägers zugestellt. E. Mit Stellungnahme vom 22. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Rechtsbegehren, es sei das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Einreichung der Berufungserklä-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung gutzuheissen. Weiter wurde mitgeteilt, dass weder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt werde. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. August 2022 wurde festgestellt, dass der sachlich zuständige Spruchkörper anlässlich der Berufungsverhandlung über das Fristwiederherstellungsgesuch vom 2. August 2022 entscheiden werde. Sodann wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Erstattung einer Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt und die amtliche Verteidigung mit Advokat Ozan Polatli für das Rechtsmittelverfahren bewilligt. G. Am 26. September 2022 reichte der Berufungskläger eine Berufungsbegründung ein, worin er die Beweisanträge stellte, es sei das Mobiltelefon von B.____ zu beschlagnahmen sowie auszuwerten und es sei B.____ vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeuge zu befragen. Diese Eingabe wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. September 2022 zugestellt und es wurde ihr eine Frist zur Erstattung einer Berufungsantwort angesetzt. H. Mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2022 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter o/e-Kostenfolge. Weiter wurde beantragt, die Beweisanträge des Berufungsklägers seien abzuweisen und die Staatsanwaltschaft sei von einem persönlichen Auftreten an der Berufungsverhandlung zu dispensieren. I. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies der Präsident des Kantonsgerichts die Beweisanträge des Berufungsklägers ab. Sodann wurde die Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt, der Schriftenwechsel geschlossen und die Staatsanwaltschaft von der persönlichen Teilnahme an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert. J. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2023 erscheinen der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, Advokat Ozan Polatli. Die mit präsidialer Verfügung vom 2. November 2022 abgewiesenen Beweisanträge werden nicht wiederholt. Im Übrigen hält der Berufungskläger in seinem Parteivortrag vor den Schranken des Kantonsgerichts an den mit Berufungserklärung vom 2. August 2022 gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines (…)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (...) 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…) 3.2. Sachverhalt gemäss Anklage 3.2.1. Aus dem Anklagegrundsatz folgt, dass die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Art. 9 und Art. 325 StPO, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte sind so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt ist und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGer Urteil 6B_1452/2019 vom 25. September 2020, E. 1.2, m.w.H.). 3.2.2. Dem Berufungskläger wird vorliegend die mittäterschaftliche Begehung eines Raubes vorgeworfen. Diesbezüglich führt die Anklageschrift einleitend aus, der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte hätten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses und durch gleich massgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken gehandelt, wobei jeder mit den Tathandlungen des anderen ausdrücklich oder konkludent einverstanden gewesen sei. Weiter wird in der Anklage geschildert, dass der Berufungskläger den Mitbeschuldigten für den Fall einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Opfer um Unterstützung gebeten habe. Allenfalls hätten sie bereits zu diesem Zeitpunkt den Entschluss gefasst, dem Opfer Geld, Wertsachen und Drogen abzunehmen. Der Berufungskläger habe das Opfer nach dessen Eintreffen in der Wohnung um Wechselgeld gebeten und anschliessend versucht, diesem das hervorgenommene Portemonnaie zu entreissen. Es habe ein Gerangel zwischen den beiden gegeben, worauf der Mitbeschuldigte sowie eine unbekannte Drittperson aufgestanden seien. Der Dritte sei vor die Wohnungstüre gestanden, während der Berufungskläger eine Wodkaflasche und der Mitbeschuldigte ein Messer behändigt und das Opfer damit bedroht hätten. Auch habe die Täterschaft gegenüber dem Opfer verschiedene verbale Drohungen ausgestossen. Davon eingeschüchtert habe dieses dem Berufungskläger sein Portemonnaie ausgehändigt, woraus einer der Täter EUR 100.– und rund CHF 150.– entnommen habe. Diesen Deliktsbetrag hätten der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte anschliessend unter sich aufgeteilt (vgl. Ziffer II, S. 4 ff. der Anklageschrift vom 9. Februar 2022). Das hier umschriebene Verhalten erfüllt den angeklagten objektiven Tatbestand. In subjektiver Hinsicht wird den Beschuldigten ein mindestens konkludent gefasster Tatentschluss vorgeworfen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2.3. Soweit die Ausführungen in der Anklageschrift über das vorstehend umschriebene Geschehen hinausgehen, sind sie für die rechtliche Beurteilung nicht von Belang. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen, dass im Übrigen aus der unübersichtlichen Anklage nicht klar hervorgeht, welche der aufgeführten Tatbestände das geschilderte Verhalten erfüllt, und dass mit Bezug auf den qualifizierten Tatbestand des Raubes keine Ausführungen über die Beschaffenheit des Messers oder damit verursachte Gefährdungen gemacht worden sind (E. I.2, S. 4-5 und S. 14-15 des vorinstanzlichen Urteils). 3.3. Beweiswürdigung der Vorinstanz Einleitend kann festgehalten werden, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, so dass im Grundsatz auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 20. Mai 2022 (E.1.2.A) verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mangels objektiver Beweismittel für das Tatgeschehen kommt vorliegend den Aussagen der Beteiligten eine entscheidende Bedeutung zu. Diesbezüglich fällt auf, dass sich das Strafgericht in seiner Urteilsbegründung nicht mit den Depositionen des Opfers anlässlich der Videoeinvernahme vom 17. Februar 2021 (act. 1095 ff.) auseinandergesetzt hat. Im Sinne einer ergänzenden Beweiswürdigung ist daher nachfolgend erneut auf die Schilderungen der tatbeteiligten Personen einzugehen. 3.4. Aussagen der beteiligten Personen 3.4.1. Aussagen des Opfers (B.____) Gemäss den im Polizeirapport vom 5. Januar 2021 wiedergegebenen Aussagen des Opfers B.____ (act. 785 ff.) habe sich eine unbekannte Person vor die Eingangstüre gestellt, während der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte das Opfer aufgefordert hätten, sein Geld und seine Wertsachen herauszugeben. Dabei habe der Berufungskläger eine Flasche Wodka in der Hand gehalten und der Mitbeschuldigte ein Messer hervorgenommen. B.____ habe seiner Freundin eine Textnachricht mit dem Wortlaut "hilfeeee" geschickt. Der Mitbeschuldigte habe ihm das Messer an den Hals gehalten und gesagt, er solle aufhören, Nachrichten zu schreiben. Anschliessend habe der Berufungskläger das Opfer durchsucht, das Portemonnaie an sich genommen und das Bargeld herausgenommen. Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2020 (act. 983 ff.) gab B.____ zu Protokoll, er sei vom Berufungskläger in dessen Wohnung gebeten worden. Als er dort angekommen sei, habe ihn dieser nach einer Zigarette gefragt. B.____ habe sich hingesetzt und der Berufungskläger sei in die Küche gegangen. Der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte seien sodann auf ihn zugekommen und hätten ihn in eine Ecke gedrängt. Sie hätten ihm gesagt, dass er ihnen alles geben solle, was er habe. In der Folge habe B.____ ihnen das Portemonnaie gegeben. Der Mitbeschuldigte sei immer aggressiver geworden, und habe das Opfer aufgefordert, seine Tasche aufzumachen. Dann sei dieser in die Küche gegangen und habe ein Messer behändigt. Er habe herumgeschrien und B.____ gesagt, er solle etwas Wertvolles bringen. In diesem Moment habe der Berufungskläger versucht, den Mitbeschuldigten "etwas zurückzuhalten". Das Opfer habe dann unbemerkt eine

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Textnachricht an seine Freundin senden können. Zunächst seien alle Personen gesessen, worauf der "Dicke" vor die Türe gestanden sei und die anderen beiden B.____ in eine Ecke gedrängt hätten. Der Berufungskläger habe "zwischendurch" eine Glasflasche in der Hand gehalten und dem Opfer damit gedroht. Dies sei geschehen, bevor der Mitbeschuldigte das Messer behändigt habe. Im Rahmen der Videoeinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2021 (act. 1095 ff.) sagte B.____ als Auskunftsperson zusammengefasst aus, dass der Berufungskläger ihn zunächst um eine Zigarette gebeten und nach Wechselgeld gefragt habe. Als das Opfer das Portemonnaie hervorgenommen habe, habe der Berufungskläger versucht, ihm dieses zu entreissen. Es habe ein Gerangel gegeben und B.____ habe den Berufungskläger weggestossen. Dann sei der "Dicke" vor die Türe gestanden und der Mitbeschuldigte mit einem Messer dazugekommen. Der Berufungskläger habe darauf "irgendwie" eine Glasflasche genommen. Er sei derjenige gewesen, der B.____ etwas habe wegnehmen wollen. Die beiden Täter hätten geschrien, er solle ihnen das Geld geben, dann geschehe ihm nichts, weshalb er ihnen schliesslich das Geld ausgehändigt habe. Das Opfer sei mit der Flasche und dem Messer in die Ecke gedrängt worden. Der Berufungskläger habe die Glasflasche aus der Küche geholt und B.____ gedroht, indem er damit herumgefuchtelt habe. Das Opfer sei deshalb einen Schritt zurückgewichen. Zuerst sei das mit dem Reissen passiert, dann habe B.____ das Portemonnaie wieder versorgt. Nachdem er mit dem Messer und der Flasche bedroht worden sei, habe das Opfer dem Berufungskläger sein Portemonnaie ausgehändigt. Dieser habe das Geld genommen und B.____ das Portemonnaie anschliessend wieder hingeworfen. 3.4.2. Aussagen der Freundin des Opfers (D.____) D.____ wurde durch die Staatsanwaltschaft am 15. März 2021 als Zeugin befragt (act. 1285 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme sagte sie unter anderem aus, dass B.____ sie rund 5 Minuten nach dem Senden der Sprachnachricht angerufen und ihr gesagt habe, sie solle aus dem "UBER-Taxi" aussteigen. Nach rund zwei Minuten sei er dann selber nach unten gekommen. Die Zeugin sei sich nicht mehr sicher, ob B.____ gemäss seinen Schilderungen mit einem Messer, einer Glasflasche oder mit beidem bedroht worden sei. Es seien alle "aggressiv drauf gewesen", und sie hätten B.____ rund CHF 200.– weggenommen. Anschliessend hätten sie ihn durchsucht und versucht, ihm sein Handy abzunehmen. 3.4.3. Aussagen des Mitbeschuldigten (C.____) C.____ wurde am 14. Dezember 2020 durch die Polizei Basel-Landschaft als beschuldigte Person befragt (act. 1071 ff.). Dort gab er zusammengefasst zu Protokoll, der Berufungskläger habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass er "Stress" mit B.____ habe. Er habe Probleme mit seiner Schulter gehabt und nicht gewollt, dass ihm etwas passiere. B.____ sei dann in die Wohnung des Berufungsklägers gekommen, worauf es zunächst "Diskussionen" gegeben habe und letztlich dazu gekommen sei, dass sie (wörtlich: "wir") ihm Geld abgenommen hätten. Der Mitbeschuldigte habe dem Opfer zeigen wollen, dass er der "Böse" sei. Er habe dem Berufungskläger "geholfen" und dem Opfer gedroht. Weil sie (wörtlich: "wir") ihm hätten Angst ma-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht chen wollen, hätten sie B.____ aufgefordert, seine Wertsachen herauszugeben. Sie (wörtlich: "wir") hätten ihm "nichts genommen ausser dem Geld". C.____ habe beim Erlangen des Geldes "mitgeholfen". Er allein habe mit der Glasflasche gedroht und niemand anderes habe eine solche Flasche in der Hand gehalten. Er habe dem Opfer gesagt, dass er eine Flasche und ein Messer holen werde. Mit dem Messer habe er "herumgespielt", aber B.____ niemals weh tun wollen. Der Berufungskläger sei gegenüber dem Opfer "nur wegen der Drohung ein bisschen" aggressiv aufgetreten. Dabei habe der Berufungskläger "etwa gleich" gedroht wie der Mitbeschuldigte. Sie (wörtlich: "wir") hätten B.____ "halt schon gedroht", aber diesen nie angefasst oder geschlagen. Anlässlich der Einvernahme als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft vom 24. August 2021 erklärte C.____ nach Vorhalt der Schilderungen des Opfers, dass der Berufungskläger nicht mit einer Flasche auf das Opfer zugegangen sei. Er selbst habe sowohl die Flasche als auch das Messer in der Hand gehalten. Als guter Kollege habe C.____ für den Berufungskläger da sein wollen, weshalb er zu diesem in die Wohnung gegangen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass es so eskalieren werde. Er habe vorgängig Kokain konsumiert, weshalb es dann so "ausgeartet" sei. Der Berufungskläger habe das Opfer "nicht so bedroht", wie es der Mitbeschuldigte getan habe. Er sei "schon auch lauter" gewesen, habe das Opfer jedoch nicht angefasst und sei diesem "nicht allzu nahegekommen". Erst vor Ort habe der Berufungskläger C.____ erzählt, dass er Ärger mit B.____ habe. Das Opfer habe dem Berufungskläger sowohl Geld als auch Gras geschuldet. Weil B.____ das Cannabis nicht dabeigehabt habe, hätten sie (wörtlich: "wir") das Geld gewollt. Es sei zunächst darum gegangen, dass der Mitbeschuldigte dazwischen gehen sollte, falls B.____ auf den Berufungskläger losgehen würde. Dabei hätte sich ersterer auf seinen "Instinkt verlassen" wollen. Letztlich sei aber genau das Gegenteil passiert, indem C.____ "eskaliert" und auf das Opfer losgegangen sei, während der Berufungskläger ihn aufgehalten habe. Es sei vorgängig nichts besprochen gewesen und alles ganz spontan passiert. Der Mitbeschuldigte habe den Eindruck gehabt, dass B.____ lüge. Er sei deshalb aufgestanden und auf ihn zugegangen. C.____ sei derjenige gewesen, der "mehr gedroht habe" als der Berufungskläger. Dieser habe "mehrheitlich diskutiert" und sei dazwischen gegangen, wenn der Mitbeschuldigte "zu laut und zu aggressiv" gewesen sei. Sowohl C.____ als auch der Berufungskläger seien aufgestanden und auf das Opfer zugegangen, wobei letzterer hinter ersterem gestanden sei. Der Berufungskläger habe "vor allem mit B.____ diskutiert". Was er gemacht habe, könne man "eigentlich gar nicht eine Drohung nennen". Der Mitbeschuldigte habe das Geld gefordert, das Portemonnaie behändigt und das Geld daraus genommen. Er habe dann dem Berufungskläger rund die Hälfte dieses Geldes gegeben. Die Flasche habe C.____ behändigt, bevor er dem Opfer das Portemonnaie abgenommen habe; diese sei auf dem Tisch gestanden. Später habe er dann aus einer Schublade in der Küche ein Rüstmesser geholt. Zunächst habe er mit der Flasche gedroht und anschliessend mit dem Messer, um B.____ mehr Angst zu machen. Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. S 124 ff.) gab C.____ zu Protokoll, dass der Anklagevorwurf "mega übertrieben sei" und der Berufungskläger nicht mit der Flasche gedroht habe. Er selbst habe dem Opfer das Messer auch nicht an die

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kehle gehalten. Der Berufungskläger habe ihm gesagt, jetzt sei zu viel, worauf er das Messer zurückgelegt habe. B.____ sei von ihnen (wörtlich: "uns") beiden bedroht worden, doch habe der Mitbeschuldigte die Flasche in der Hand gehalten. Der Berufungskläger habe ihn zurückgehalten, damit es nicht eskaliere. Zum Aufteilen des Geldes wollte C.____ vor den Schranken des Strafgerichts keine weiteren Aussagen machen. 3.4.4. Aussagen des Berufungsklägers Der Berufungskläger gab anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person durch die Polizei Basel-Landschaft vom 14. Dezember 2020 (act. 1053) einzig zu Protokoll, dass er dazwischen gegangen sei und die beiden Parteien getrennt habe. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Am 25. August 2021 wurde der Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft als beschuldige Person befragt. Anlässlich dieser Einvernahme sagte er auf Vorhalt der Schilderungen des Opfers aus, dass er nie eine Wodkaflasche in der Hand gehalten habe. B.____ sei auch nie in eine Ecke gedrängt worden. Der Berufungskläger sei mehrfach dazwischen gegangen, als der Mitbeschuldigte "lauter" geworden sei. Vor der Ankunft von C.____ habe der Berufungskläger nicht gewusst, dass B.____ kommen würde. Dieser habe mit THC-Sirup gehandelt und E.____ Geld geliehen, damit er für ihn Drogen kaufe. Dies habe der Berufungskläger "nicht okay" gefunden, weshalb er E.____ das entsprechende Geld abgenommen und B.____ habe zur Rede stellen wollen. Er habe mit ihm darüber sprechen wollen, weshalb er jüngere Leute dazu anstifte, Drogen zu kaufen. Es habe vorgängig keinen Plan gegeben, B.____ auszunehmen. Der Berufungskläger habe C.____ lediglich gesagt, dass er helfen solle, falls es zu Handgreiflichkeiten komme. Weil B.____ die ganze Zeit gelogen habe, sei die Angelegenheit eskaliert. C.____ sei aggressiv gewesen, weil er Kokain konsumiert habe und der Berufungskläger wegen des Alkohols. Er sei am Raub "schon dabei" gewesen, aber er sei nur dazwischen gegangen. Auf die Frage, ob das Opfer nicht von beiden Tätern bedroht worden sei, antwortete der Berufungskläger: "Ich habe dann schon auch von dem gestohlenen Geld genommen." Weiter führte er aus: "Wenn ich jemandem Geld abnehme und ein Kollege ist dabei, dann gebe ich dem auch einen Teil davon. Das ist normal." Es sei kein geplanter Raub gewesen. Der Berufungskläger habe mit dem Opfer "diskutiert" und sei "vielleicht auch mal laut geworden", er habe jedoch nicht gedroht. Der Mitbeschuldigte habe Drohungen ausgestossen, und der Berufungskläger habe diesen "immer wieder etwas zurückgehalten", während er mit B.____ weiter über das Geld und seine Verwendung diskutiert habe. Er habe sich nach dem Vorfall beim Opfer entschuldigten wollen, weil es bei ihm in der Wohnung passiert sei und er "auch Geld weggenommen habe". Der Berufungskläger habe das Opfer jedoch weder durchsucht noch habe er ihm Zigaretten oder andere Sachen abgenommen. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 (act. S 123) führte der Berufungskläger aus, dass er keinen Raub begangen habe, sondern lediglich dazwischen gegangen sei. Der Vorfall liege lange zurück und er sei alkoholisiert gewesen. Daher wolle er keine weiteren Aussagen zur Sache machen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anlässlich der Berufungsverhandlung (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 28. März 2023 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 13 ff.) legt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts dar, er habe B.____ wegen E.____ zur Rede stellen wollen. Es seien Drogen im Spiel gewesen. Der Berufungskläger habe eine Schlaufe um die Schulter gehabt und hätte sich nicht wehren können. C.____ sei als "neutrale Person geplant" gewesen, die hätte schlichten sollen. Es sei kein Raub geplant gewesen. Der Berufungskläger habe es "nicht ok" gefunden, dass B.____ jüngere Leute für seine Drogengeschäfte habe einsetzen wollen. Das Ziel sei gewesen, dass B.____ zur Rede gestellt wird. Aus diesem Grund habe der Berufungskläger E.____ vorgängig das Geld abgenommen. Der Mitbeschuldigte sei vor Ort gewesen, "falls jemand ausrastet", was auch dem Berufungskläger selbst hätte passieren können. In Bezug auf die Anwesenheit einer Drittperson wolle der Berufungskläger keine Aussagen machen. Zunächst sei das Gespräch mit B.____ "ok" verlaufen, dann sei er immer frecher geworden und habe Sachen abgestritten. Nach ein paar Minuten sei der Mitbeschuldigte "hässig" geworden und habe dem Opfer gesagt, es solle anständig reden und keinen "Scheiss" erzählen. Dann seien sie "irgendeinmal aufgestanden", der Berufungskläger sei B.____ "etwas zu nahe gekommen", worauf letzterer den ersteren gestossen habe, so dass er "mit der Schulter leicht gegen die Wand gekommen" sei. Da sei der Mitbeschuldigte "sofort reingegangen" und habe dem Opfer eine Alkoholflasche über den Kopf gehalten, um diesem zu drohen. Dies sei dem Berufungskläger zu weit gegangen, er sei erneut dazwischen gegangen und habe C.____ "weggenommen". Daraufhin habe der Mitbeschuldigte ein Küchenmesser geholt und mit diesem herumgefuchtelt. Der Berufungskläger habe erneut gesagt, dies gehe ihm zu weit, und sei dazwischen gegangen. Anschliessend sei es "recht eskaliert". Der Mitbeschuldigte habe B.____ das Portemonnaie mit knapp 200 Franken, eine "Feinwaage" und Gras weggenommen. Er habe dann noch die Tasche des Opfers haben wollen, welche sich jedoch im "UBER-Taxi" befunden habe. Der Berufungskläger habe B.____ sodann gefragt, wie viel das Taxi koste und den Mitbeschuldigten angewiesen, den betreffenden Betrag dem Opfer auszuhändigen. Der Berufungskläger sei selber schockiert und mit der Situation überfordert gewesen. Die Tathandlungen seien alle vom Mitbeschuldigten ausgegangen. Der Berufungskläger sei dem Opfer einzig "körperlich zu nahe gekommen", worauf er weggestossen worden sei. Er habe B.____ weder mit einer Flasche bedroht noch diesen durchsucht oder ihm das Portemonnaie entrissen. Der Mitbeschuldigte habe "mehr gedroht" als der Berufungskläger. Die eigenen Drohungen seien höchstens verbal erfolgt, nachdem er von B.____ weggestossen worden sei. Vom gestohlenen Geld habe der Berufungskläger etwa die Hälfte von insgesamt CHF 250.– erhalten. Der Mitbeschuldigte habe ihm "das Geld in die Hände gedrückt", und er sei mit der Situation überfordert gewesen. Bevor die Polizei erschienen sei, hätten der Berufungskläger und C.____ beschlossen, sich beim Opfer zu entschuldigen und ihm das Geld zurück zu geben. 3.5. Beweisergebnis 3.5.1. In Würdigung der vorstehend zusammengefassten Aussagen kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der Entwendung des Portemonnaies des Opfers sowie der Wegnahme des sich darin befindenden Bargelds erstellt ist. In den Aussagen von B.____ zeigen sich zwar gewisse Inkonsistenzen bezüglich der Chronologie

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Ereignisse (Zeitpunkt der Wegnahme des Portemonnaies, Ablauf der Drohungen mit der Flasche und dem Messer), doch spricht dies angesichts der Dynamik und Emotionalität der Geschehnisse nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Depositionen. Das Kerngeschehen wurde vom Opfer lebensnah sowie nachvollziehbar und widerspruchsfrei geschildert und ergibt folgenden Geschehensablauf: Im Rahmen des Gesprächs über das an E.____ geliehene Geld nimmt B.____ sein Portemonnaie hervor, um nachzusehen, ob er Wechselgeld hat. Der Berufungskläger tritt spätestens zu diesem Zeitpunkt dem Opfer gegenüber und versucht ihm das Portemonnaie wegzunehmen, worauf es zu einem Gerangel kommt. In der Folge steht der Mitbeschuldigte auf und nähert sich ebenfalls dem Opfer, während sich eine unbekannte Drittperson vor die Wohnungstüre stellt. Anschliessend wird B.____ vom Berufungskläger und dem Mitbeschuldigten sowohl verbal als auch physisch eingeschüchtert, wofür der Berufungskläger eine Wodkaflasche und der Mitbeschuldigte ein Küchenmesser behändigen. Als Folge dieser Drohungen gibt das Opfer einem der beiden Täter sein Portemonnaie, worauf ein Bargeldbetrag im Wert von rund CHF 250.– herausgenommen und zwischen den Tätern hälftig geteilt wird. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung (vgl. nachstehende E. 4) kann im Sinne einer Eventualerwägung festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger die Handlungen des Mitbeschuldigten aufgrund eines mindestens konkludent gefassten, gemeinsamen Tatenschlusses zurechnen lassen muss. Folglich würde es im Ergebnis keinen Unterschied machen, wenn die Drohung mit der Wodkaflasche ebenfalls von C.____ ausgegangen wäre. Auch in diesem Fall hätte die Täterschaft in arbeitsteiligem Zusammenwirken eine verbale und psychische Drohkulisse aufgebaut, die bezweckte, das Opfer zur Herausgabe seines Portemonnaies zu bewegen. 3.5.2. Der Mitbeschuldigte und der Berufungskläger machen geltend, dass die Drohungen allein von ersterem ausgegangen seien und letzterer lediglich schlichtend in die Auseinandersetzung eingegriffen habe. Diese Sachverhaltsvariante erscheint vor dem Hintergrund der Aussagen sowohl des Opfers wie auch der Täterschaft nicht glaubhaft. Der Berufungskläger selbst räumte ein, dass er B.____ körperlich nahe gekommen sei und diesem verbal gedroht habe (act. S 125; Verhandlungsprotokoll, S. 19). Sodann schilderte C.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Dezember 2020 das Geschehen praktisch durchgehend in der "Wir- Form" (act. 1073 ff.). Auch im Rahmen seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Dezember 2020 führte er unter anderem aus (act. 361): "Wir haben gedacht, wir seien voll die Gangster, haben uns aber nicht viel dabei gedacht und schon gar nicht an die Konsequenzen. (…) Wir waren uns einig, dass wir zu weit gegangen sind und uns entschuldigen müssen." Vor der Staatsanwaltschaft gab der Mitbeschuldigte am 24. August 2021 folgendes zu Protokoll (act. 725): "Weil er das Cannabis nicht dabeihatte, wollten wir halt das Geld, also die 250 Franken. A.____ hat ihn nicht so bedroht, wie ich es getan habe. Er war schon auch lauter, so wie ich, aber er hat ihn nicht angefasst (…)." An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 sagte der Mitbeschuldigte sodann auf entsprechende Frage hin aus (act. S 125): "Ja, B.____ ist von uns beiden bedroht worden." Im Lichte der vorstehend zitierten Aussagen sowie der Depositionen des Opfers bestehen für das Kantonsgericht keine relevanten Zweifel daran, dass der Berufungskläger und der Mitbeschuldigte B.____ gemeinsam bedrohten und dabei mindestens konkludent den Entschluss gefasst hatten, dem Opfer den Inhalt des auf die Drohungen hin herausgegebenen Portemonnaies wegzunehmen und sich selbst anzueignen. In

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht nicht von Belang, dass die Drohungen des Berufungsklägers allenfalls weniger intensiv ausgefallen sind als diejenigen des Mitbeschuldigten, zumal sich ersterer die Handlungen des letzteren aufgrund des gemeinsamen Tatenschlusses sowie des arbeitsteiligen Vorgehens anrechnen lassen muss. B.____ entlastet den Berufungskläger in Übereinstimmung mit den Aussagen der Täterschaft dahingehend, dass dieser dazwischen gegangen sei, als der Mitbeschuldigte ihn mit dem Messer bedroht habe. Auch ist unbestritten, dass der Berufungskläger die Rückgabe eines Teils des Deliktsguts veranlasste, damit das Opfer das Taxi bezahlen konnte. Dieses partiell schlichtende und deeskalierende Verhalten des Berufungsklägers lässt die Strafbarkeit jedoch nicht entfallen, weil es sich auf Handlungen des Mitbeschuldigten bezog, die in rechtlicher Hinsicht über den gemeinsamen Tatentschluss hinausgingen und dem Berufungskläger somit als Exzess nicht zuzurechnen sind. 3.5.3. Schliesslich ist zu konstatieren, dass die Täterschaft vorliegend aus drei Personen bestand, wobei eine unbekannte Drittperson zur Verwirklichung des Tatplans beitrug, indem sie sich vor die Türe stellte, so dass das Opfer die Wohnung nicht verlassen konnte. Gemäss den Depositionen von B.____ habe ein dritter Mann zur Drohkulisse beigetragen. Die Person, welche sich innen vor die Eingangstür gestellt habe, sei ca. 30 Jahre alt, eher kleingewachsen und 150 kg schwer gewesen. Auf Frage hin habe der Dritte gesagt, er sei der beste Kollege des Berufungsklägers und würde dies für ihn machen (Einvernahme vom 14. Dezember 2020, act. 991). Der Mitbeschuldigte hat diese Darlegungen bestätigt und ebenfalls erklärt, es sei noch ein guter Kollege des Berufungsklägers dabei gewesen (Befragung vom 14. Dezember 2020, act. 1077; Hafteröffnungseinvernahme vom 15. Dezember 2020, act. 367). In der Einvernahme vom 24. August 2021 bestritt C.____ indessen, dass ein Dritter zugegen gewesen sei (act. 731), während er vor Strafgericht keine weiteren Aussagen zur dritten Person mehr machen wollte (act. S 125). Auch der Berufungskläger stellt die Anwesenheit einer Drittperson in Abrede (act. 767; Verhandlungsprotokoll, S. 14). Letztere Depositionen sind mit Blick auf die glaubhaften Schilderungen des Opfers sowie die früheren Aussagen des Mitbeschuldigten indes als Schutzbehauptungen zu werten. Das Kantonsgericht geht im Ergebnis davon aus, dass zwischen der Täterschaft bereits vor der Ankunft von B.____ in der Wohnung des Berufungsklägers abgesprochen war, dass gemeinsam eine Drohkulisse aufgebaut wird, um das Opfer gezielt einzuschüchtern. Die Ausführungen des Berufungsklägers, wonach zunächst beabsichtigt gewesen sei, B.____ das von E.____ abgenommene Geld zurückzugeben, erscheinen angesichts des erstellten Vorgehens nicht glaubhaft. "In dubio pro reo" kann jedoch zu Gunsten des Berufungsklägers davon ausgegangen werden, dass die Tat zumindest nicht von langer Hand geplant war, sondern der gemeinsame Entschluss, B.____ Geld aus dem Portemonnaie zu entwenden, erst im Verlauf des Geschehens vor Ort und konkludent gefasst wurde. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. 4.1.1. Des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat, einen Diebstahl begeht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt der Raubtatbestand eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar, um damit eine Eigentumsverschiebung herbeizuführen. Die Gewalt muss darauf gerichtet sein, den Widerstand des Opfers zu brechen. Den Grundtatbestand erfüllt bereits, wer das Opfer durch Gewalt veranlasst, die Wegnahme einer Sache zu dulden. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand – über die Diebstahlsabsicht hinaus – Vorsatz, der sich auf die Ausführung der Nötigungshandlung gegenüber dem Opfer zum Zwecke eines Diebstahls bezieht. Der Täter muss also die Wegnahme der Sache erzwingen wollen oder zumindest in Kauf nehmen, dass er den Widerstand des Opfers durch die ausgeübte Gewalt bricht (BGer Urteil 6B_787/2019 vom 24. Oktober 2019, E. 1.1; BGE 133 IV 207, E. 4.2; je mit Hinweisen). 4.1.2. Einen Diebstahl begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (BGer Urteil 6B_1360/2019 vom 20. November 2020, E. 2.3.1; BGE 115 IV 104, E. 1; je mit Hinweisen). Subjektiv bedarf der Diebstahl zunächst des Vorsatzes, der sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezieht. Weiter ist die Absicht erforderlich, sich die Sache anzueignen und sich unrechtmässig zu bereichern. 4.1.3. Als zusammengesetztes, zweiaktiges Delikt setzt der Tatbestand des Raubes voraus, dass zum Zwecke der Begehung des Diebstahls eine qualifizierte Nötigung begangen wird. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, nämlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 140 N 14 ff., m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante der Drohung ist zu fordern, dass die angedrohte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität von einer gewissen Erheblichkeit ist, so dass sie geeignet erscheint, einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Der Täter muss die Drohung nicht ausführen wollen; es reicht aus, dass sie als ernstgemeint erscheint. Entsprechend ist auch nicht vorausgesetzt, dass das Opfer tatsächlich in einen Zustand der Widerstandsunfähigkeit versetzt wird. Andererseits hat die Gefahr, die angedroht ist, gegenwärtig zu sein, weshalb ihre sofortige Verwirklichung in Aussicht zu stellen ist. Schliesslich muss die Drohung nicht ausdrücklich formuliert werden; konkludentes Handeln genügt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 140 N 29 ff., m.w.H.).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.1.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen bilden keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss. Es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGer Urteil 6B_1437/2020 vom 22. September 2021, E. 1.2.2; BGE 120 IV 265, E. 2; je mit Hinweisen). Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden und eine besondere Verabredung ist nicht erforderlich. Mittäterschaft kann somit durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden, weshalb sie auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten möglich ist (BGer Urteil 6B_473/2012 vom 21. Februar 2013, E. 1.5, m.w.H.). Ein Indiz für Mittäterschaft ist unter anderem das Interesse an der Tat, insbesondere die anteilsmässige Beteiligung an der Beute (TRECHSEL/GETH Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Vor Art. 24 N 15, m.w.H.). 4.2. 4.2.1. Die Erwägungen des Strafgerichts zum Rechtlichen erweisen sich im Ergebnis zwar als zutreffend, sind jedoch sehr knapp gehalten (vgl. E. 1.2.B des vorinstanzlichen Urteils). Insbesondere setzt sich die Vorinstanz nicht näher mit den Voraussetzungen der Mittäterschaft auseinander, obschon sie dem Berufungskläger grundsätzlich die Tatbeiträge des Mitbeschuldigten anrechnet. Ein solches Vorgehen erscheint mit Blick auf die Begründungspflicht gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO und den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) problematisch, doch wiegt der entsprechende Mangel in der Entscheidbegründung nicht derart schwer, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde (vgl. BGer Urteil 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4, m.w.H). 4.2.2. Der Berufungskläger bestreitet, dass es zwischen ihm und dem Mitbeschuldigten einen gemeinsamen Plan oder Entschluss gegeben habe, dem Opfer unter Androhung von Gewalt das Portemonnaie wegzunehmen und dessen Inhalt zu behändigen. C.____ habe ihm das Bargeld in die Hände gedrückt, und der Berufungskläger sei mit der Situation überfordert gewesen. Er könne nicht erklären, weshalb er dieses angenommen habe. Vielleicht sei er damals "knapp bei Kasse" gewesen (Verhandlungsprotokoll, S. 17). Damit vermag der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei als Mittäter aufgetreten, freilich nicht zu entkräften. Objektiv bildet die Teilung des Deliktserlöses ein gewichtiges Indiz für einen gemeinsamen Tatentschluss und die mittäterschaftliche Verübung des Raubes. Nebst den Aussagen des Berufungsklägers ist nichts ersichtlich, was den betreffenden Vorsatz in Frage stellen würde. Abgesehen von der Teilung der Beu-

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht te sprechen auch das gemeinschaftlich drohende Auftreten gegenüber dem Opfer in der Wohnung des Berufungsklägers unter Mitwirkung eines unbekannten Dritten klar für ein koordiniertes Vorgehen auf Basis eines gemeinsamen Tatentschlusses. Selbst wenn die Initiative für die Wegnahme des Portemonnaies vom Mitbeschuldigten ausgegangen sein sollte, ist aufgrund der gesamten Umstände davon auszugehen, dass der Berufungskläger dieses Verhalten gebilligt und den Tatentschluss mindestens konkludent übernommen hat. Der Umstand, dass der Berufungskläger im Zusammenhang mit dem Einsatz des Messers schlichtend eingegriffen und dem Opfer einen Teil des entwendeten Geldes wieder ausgehändigt hat, schliesst eine Beteiligung am Raub nicht aus, zumal sich die Schlichtung auf Handlungen des Mitbeschuldigten bezog, welche als Exzess zu bewerten und dem Berufungskläger strafrechtlich nicht zuzurechnen sind. Im Übrigen indiziert das Verhalten des Berufungsklägers in keiner Art und Weise, dass er sich vom Tun des Mitbeschuldigten hätte distanzieren wollen. Vielmehr hat er B.____ in seine Wohnung eingeladen, wo er im Zusammenwirken mit zwei weiteren Personen eine bewusste Drohkulisse aufbaute, um das Opfer einzuschüchtern. Unter dem Vorwand, das von E.____ abgenommene Geld auszuhändigen zu wollen und hierfür Wechselgeld zu benötigen, hat er B.____ zunächst dazu bewegt, sein Portemonnaie hervor zu nehmen. Wer dieses dem Opfer letztlich abgenommen hat, kann offen blieben, zumal der Berufungskläger das Opfer ebenfalls aktiv bedrohte, einen Teil der Deliktsbeute entgegennahm und im Nachgang zur Tat keine Anstalten traf, das ausgehändigte Geld dem Opfer vollumfänglich zurück zu geben. 4.2.3. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Berufungskläger in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit C.____ sowie einer unbekannten Drittperson in koordinierter Weise drohend auf B.____ eingewirkt hat, um diesen zur Herausgabe seines Portemonnaies zu bewegen. Die verbalen Drohungen durch eine offensichtliche personelle Übermacht wurden mit der Behändigung gefährlicher Gegenstände untermauert, während dem Opfer mittels Verstellen der Wohnungstüre die Flucht verunmöglicht wurde. Dabei erscheinen die jeweiligen Tatbeiträge für die Tat so wesentlich, dass sie mit ihnen steht oder fällt. Die in Aussicht gestellte Beeinträchtigung der körperlichen Integrität war geeignet, auch einen durchschnittlichen, besonnenen Menschen zum Einlenken zu bewegen. Unter Androhung dieser gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben hat die Täterschaft dem Opfer Bargeld weggenommen, in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. In subjektiver Hinsicht ist des Weiteren zu konstatieren, dass Mittäterschaft durch spontane Beteiligung bei der Ausführung begründet und ein Tatentschluss auch nachträglich konkludent übernommen werden kann. In diesem Sinne hat der Berufungskläger den objektiven und subjektiven Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 erfüllt. Weil vorliegend keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe (Art. 14 ff. StGB) ersichtlich sind, wird der Berufungskläger somit in Abweisung seiner Berufung sowie in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Raubes schuldig erklärt. 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung (…)

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2. 5.2.1. Art der Strafe Art. 140 Ziff. 1 StGB sieht als Mindeststrafe für den Raub eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten vor. Die Analyse der beim Berufungskläger im Nachgang zur Tat entnommenen Blutprobe ergibt gemäss forensisch toxikologischem Gutachten vom 1. Juni 2021 (act. 963 ff.) eine Blutalkoholkonzentration von 1.5 Promille und weist ausserdem den Konsum verschiedener Betäubungsmittel nach. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts hatte dieser bis zum Tatzeitpunkt 1-3 Bier konsumiert. Die Flasche "Hennesy" hätten sie erst später getrunken (Verhandlungsprotokoll, S. 19). Folglich kann trotz der gutachterlich festgestellten Blutalkoholkonzentration für den Zeitpunkt des Deliktes keine herabgesetzte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen werden, die in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 48a StGB ein Unterschreiten der Mindeststrafe und das Ausfällen einer Geldstrafe erlauben würde. Der Berufungskläger ist somit zu einer Freiheitsstrafe zu verurteilen. 5.2.2. Tatkomponenten Mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass sich die gemeinschaftliche Tatbegehung straferhöhend auswirkt. Die Täterschaft bildete eine eindrückliche personelle Übermacht gegenüber dem zum Tatzeitpunkt bloss 16-jährigen Opfer. Den verbalen Drohungen wurde sodann mittels Behändigung einer Glasflasche und eines Rüstmessers auf einschüchternde Art Nachdruck verschafft. Weiter fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass die Täterschaft die Drohkulisse in einer für das Opfer fremden Wohnung aufbaute, wobei B.____ unter dem Vorwand der Rückzahlung von Geld dorthin gelockt wurde. Der Berufungskläger erscheint diesbezüglich als eigentlicher Dreh- und Angelpunkt des Geschehens, zumal er sowohl das Opfer als auch die weiteren Täter zu sich nach Hause eingeladen hat. Straferhöhend fällt schliesslich ins Gewicht, dass das Opfer während eines Zeitraums von rund 15 Minuten den Drohungen der Täterschaft ausgesetzt war und ihm der Fluchtweg verstellt wurde. Demgegenüber ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er schlichtend eingegriffen hat, als sich der Mitbeschuldigte dem Opfer mit dem Messer zu stark näherte, und die Einwirkung auf B.____ in erster Linie verbaler Natur war. Der Deliktsbetrag von CHF 250.– ist objektiv noch als geringfügig zu bewerten, während dessen Höhe jedoch in subjektiver Hinsicht allein dem Zufall überlassen war. Weiter kann "in dubio pro reo" davon ausgegangen werden, dass der Entschluss, dem Opfer Geld aus dem Portemonnaie zu entwenden, spontan gefällt und nicht von langer Hand geplant wurde. Gestützt auf die Darlegungen des Berufungsklägers betreffend den vorgängigen Alkoholkonsum kann ihm für den Tatzeitpunkt keine herabgesetzte Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit attestiert werden, die sich verschuldensmindernd auswirken würde. Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zum Schluss, dass ein leichtes Tatverschulden im oberen Bereich vorliegt, welches mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 140 Ziff. 1 StGB eine Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen erscheinen lässt.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.3. Täterkomponenten Im Zusammenhang mit den Täterkomponenten sind die mehrfachen Vorstrafen des Berufungsklägers straferhöhend zu bewerten. Mit Blick auf den aktuellen Strafregisterauszug vom 21. März 2022 ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger drei strafrechtliche Verurteilungen aufweist, welche allesamt innerhalb eines Zeitraums von rund 2 Jahren vor Verübung des hier zu beurteilenden Delikts ergingen. Während der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft vom 1. Oktober 2019 Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) betrifft, wurde der Berufungskläger gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Basel-Landschaft vom 11. Dezember 2018 unter anderem wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs mit einem teilbedingt vollziehbaren Freiheitsentzug von 90 Tagen sanktioniert. Sodann wurde der Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 18. April 2019 wegen Anstiftung zu einfacher Körperverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Mit den entsprechenden Strafverfahren sowie den ausgefällten Sanktionen wurde dem Berufungskläger die gesellschaftliche Bedeutung der von ihm verletzten Rechtsgüter nachdrücklich vor Augen geführt. Dennoch hat er – unter anderem während laufender Probezeit – erneut sowohl das Vermögen als auch die psychische und physische Integrität einer Person beeinträchtigt, was von einer besonderen Geringschätzung dieser elementaren Werte zeugt, die sich mit Bezug auf die Verwerflichkeit des Handelns gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB verschuldenserhöhend auswirkt. Die hierfür angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate wird jedoch im Ergebnis durch die unter dem Titel der Täterkomponente ebenfalls zu berücksichtigenden, strafmindernden Faktoren (familiär und emotional belastete Jugendzeit, junges Alter zum Tatzeitpunkt, Substanzmissbrauch und Absolvieren einer Suchttherapie im Nachgang zur Tat) vollumfänglich kompensiert, so dass sich die Täterkomponenten letztlich strafzumessungsneutral auswirken. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts (E. II.3.1.1, S. 20) kann aus der fehlenden forensisch-psychiatrischen Begutachtung nicht "in dubio pro reo" zu Gunsten des Berufungsklägers angenommen werden, ihm wäre analog zur gutachterlichen Einschätzung betreffend C.____ ebenfalls eine leicht bis mittelgradig verminderte Steuerungsfähigkeit attestiert worden. Wie vorstehend (E. I.5.2.1) dargelegt, hatte der Berufungskläger gemäss seinen eigenen Aussagen zum Tatzeitpunkt lediglich 1-3 Bier konsumiert, was den Schluss auf eine herabgesetzte Steuerungsfähigkeit nicht zulässt. 5.2.4. Ergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erachtet das Kantonsgericht eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem konkreten Verschulden angemessen. Während die vom Strafgericht ausgefällte Sanktion von bloss 12 Monaten als zu tief erachtet wird, ist es der Berufungsinstanz vorliegend gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO verwehrt, das vorinstanzliche Urteil zum Nachteil des Beschuldigten abzuändern, zumal das Rechtsmittel nur zu seinen Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Somit ist die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten in Abweisung der Berufung zu bestätigen.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3. Bedingter Vollzug 5.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 5.3.2. Das Gericht kann gemäss Art. 43 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. Innerhalb des gesetzlichen Stufensystems stellt die teilbedingte Strafe eine Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub (bedingt) und dem Vollzug (unbedingt) der Strafe dar. Sie kommt im überschneidenden Anwendungsbereich von einem bis zwei Jahren Freiheitsstrafe zur Anwendung, wenn eine vollbedingte Strafe aus spezialpräventiver Sicht nicht ausreichend ist und der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe erfordert, dass der andere Teil vollzogen wird. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten auch im Rahmen von Art. 43 StGB. Eine teilbedingte Strafe ist auch unter den Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 StGB möglich, setzt jedoch voraus, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt. Erneute Straffälligkeit ("Rückfall") stellt keinen objektiven Ausschlussgrund für eine bedingte Strafe dar, weshalb in solchen Fällen auch die härtere Sanktionsform der teilbedingten Strafe bei begründeter Aussicht auf Bewährung möglich ist. Bei der Frage, ob besonders günstige Gründe im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegen, ist die voraussichtliche Wirkung der teilbedingten Strafe zu berücksichtigen, die eine bessere Legalprognose ermöglichen kann (BGE 144 IV 277, E. 3). 5.3.3. Der Berufungskläger ist seit dem hier zu beurteilenden Vorfall nicht mehr straffällig geworden. Er unterzog sich einer Suchttherapie, absolviert eine Berufslehre und sein soziales Umfeld erscheint aktuell stabil. Doch belegen die mehrfachen Vorstrafen eindrücklich, dass der bedingte Vollzug von Sanktionen nicht geeignet war, den Berufungskläger von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Innerhalb eines Zeitraums von rund 2 Jahren hat er während laufender Probezeiten wiederholt delinquiert, ohne dass er sich von den vorangehenden Strafen beeindruckt zeigte. Dieses Verhalten indiziert aus spezialpräventiver Sicht die Anordnung einer vollziehbaren Sanktion. Bei dieser Ausgangslage geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Strafgericht (E. II.3.1.2) davon aus, dass mindestens ein Teil der vorliegend auszufällenden Freiheitsstrafe vollzogen werden muss, um dem Berufungskläger eine gute Legal-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht bewährungsprognose stellen zu können. Aufgrund der konkreten Strafhöhe sind vorliegend sowohl der vollziehbare als auch der aufgeschobene Teil gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB auf je 6 Monate festzusetzen. Im Übrigen stehen somit die Vollzugsformen der elektronischen Überwachung (Art. 79 Abs. 1 lit. a StGB) oder Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) offen, womit es dem Berufungskläger möglich ist, weiterhin seine Ausbildung zu absolvieren, was sich ebenfalls positiv auf seine Bewährungschancen auswirkt. Angesichts der mehrfachen Vorstrafen ist die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festzusetzen. Somit wird die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion in Abweisung der Berufung vollumfänglich bestätigt. 5.3.4. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird die Hälfte der Freiheitsstrafe (6 Monate) unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, so wird der aufgeschobene Teil der Freiheitsstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht mehr vollzogen. Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe nachträglich widerrufen wird und die Strafe somit vollumfänglich zu verbüssen ist (Art. 46 Abs. 3 StGB). 6. Landesverweisung 6.1. 6.1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Raubes im Sinne von Art. 140 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 332, E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105, E. 3.4.1; BGE 144 IV 168, E. 1.4.1). 6.1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15, E. 3.4). 6.1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1, E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 3.1 und 5.3; BGer Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021, E. 2.4.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455, E. 9.1; BGE 146 IV 297, E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.3). 6.1.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161, E. 3.4; BGer Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105, E. 4.2; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer Urteil 6B_48/2019, E. 2.5, m.w.H.). 6.1.5. Mit dem Abschluss des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA enthält keine strafrechtlichen Bestimmungen und bildet kein strafrechtliches Abkommen. Die Schweiz ist in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden, hat jedoch die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten. Dieses berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts sowie andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 55, E. 3.3, BGE 145 IV 364, E. 3.4). Da die alleinige Existenz einer strafrechtlichen Verurteilung eine Landesverweisung nach der zu berücksichtigenden Rechtsprechung des EuGH nicht automatisch begründen kann, haben die Strafgerichte in einer spezifischen Würdigung des Einzelfalls jeweils zu prüfen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht oder diese hindern kann. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (BGE 145 IV 364, E. 3.9). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine Fernhaltemassnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ("ordre public") gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA wird verstanden als Störung der sozialen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Straftat darstellt. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Es kommt weiter auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an, wobei eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören wird, verlangt ist. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird. Je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364, E. 3.5, m.w.H.).

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1.6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. SCHLEGEL, Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). 6.2. 6.2.1. Der Berufungskläger bringt hinsichtlich der Landesverweisung zusammengefasst vor, eine Ausweisung würde für ihn einen schweren persönlichen Härtefall bedeuten, zumal er in der Schweiz aufgewachsen sei, sich seine Pflegefamilie und sein soziales Umfeld hierzulande befinden würden und er hier erfolgreich eine Berufslehre absolviere. Als EU-Bürger würde ihm das FZA ein Aufenthaltsrecht vermitteln, welches nur bei hinreichend schweren Gefährdungen der öffentlichen Ordnung entzogen werden dürfe. Die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. 6.2.2. Der Berufungskläger ist im Kindesalter in die Schweiz zu einer Pflegefamilie gekommen, womit er als in diesem Land aufgewachsen gilt. Sein familiäres und soziales Umfeld befinden sich unbestrittenermassen in der Schweiz, und er absolviert hier als EU-Bürger eine Berufslehre. Somit ist die Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB in Berücksichtigung der völkerrechtlichen Vorgaben von Art. 8 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu prüfen. 6.2.3. Die Mutter des Berufungsklägers und seine Halbschwester wohnen in Frankreich. Seinen Vater hat er gemäss eigenen Angaben erst einmal im Leben gesehen. Mit seiner Halbschwester pflegt der Berufungskläger Kontakt und es ist geplant, dass sie ebenfalls zu einer Pflegefamilie in die Schweiz kommt, nachdem sie den Suizid ihres Vaters miterlebt hat. Die Mutter des Berufungsklägers leidet an einer Gehbehinderung und hat gemäss den Aussagen des Berufungsklägers ebenfalls einen Selbstmordversuch begangen, was dieser im Kindesalter miterlebte, als er noch bei ihr in Frankreich gelebt hat (Verhandlungsprotokoll, S. 7-8, 12). Vor diesem Hintergrund sind die spärlichen familiären Beziehungen im Heimatland des Berufungsklägers als belastet zu bewerten. Demgegenüber pflegt der Berufungskläger ein sehr gutes und intensives Verhältnis zu seinem Onkel und seiner Tante, welche in der Schweiz leben und dessen Pflegeeltern sind (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Seit rund eineinhalb Jahren steht der Berufungskläger in einer Beziehung. Seine Freundin kommt aus Basel und befindet sich in der Ausbildung zur medizinischen Praxisassistentin. Nach Abschluss dieser Ausbildung möchte das

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Paar in eine gemeinsame Wohnung ziehen (Verhandlungsprotokoll, S. 7, 9). In der Region Basel pflegt der Berufungskläger gute Kontakte zu einem kleineren Freundeskreis (Verhandlungsprotokoll, S. 8; vgl. auch Verhandlungseingabe vom 28. März 2023). Der Berufungskläger absolviert seit dem 1. August 2022 eine Lehre als Systemgastronomiefachmann EFZ, welche voraussichtlich im Juli 2025 abgeschlossen wird (vgl. Beilage zur Berufungsbegründung vom 26. September 2022). Mit Eingabe vom 23. März 2023 reichte der Berufungskläger ein Referenzschreiben der Lehrerin des allgemeinbildenden Unterrichts ein, welches ihm eine positive persönliche Entwicklung sowie gute Sozialkompetenzen und Arbeitsleistungen attestiert. Der Berufungskläger weist gemäss eigenen Angaben einen Notendurschnitt von über 5.0 aus und sieht in der Gastronomie seine berufliche Zukunft (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Berufungskläger sprachlich, sozial und beruflich in einer Weise integriert ist, die sich kaum von einer Person mit schweizerischer Staatsbürgerschaft unterscheidet. In finanzieller Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Berufungskläger gemäss Betreibungsregisterauszug vom 20. September 2021 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 13'281.77 sowie 11 Verlustscheine in der Höhe von total von CHF 14'462.45 ausweist (act. 75 ff.). Diesbezüglich führt der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, dass er einen Beistand habe, der ihn in finanziellen und administrativen Belangen unterstütze. Aufgrund der Ausbildung wird der Berufungskläger aktuell von der Sozialhilfe unterstützt. Er hat für das laufende Jahr ein Stipendium im Betrag von CHF 9'000.– erhalten. Vor Antritt der Lehre hat er als Verkäufer in einem Kiosk gearbeitet, womit er vorübergehend in der Lage war, seinen Lebensunterhalt selbst zu finanzieren (Verhandlungsprotokoll, S. 9-10). Aufgrund der aktuellen Berufsausbildung sowie seiner Bestrebungen, die Schuldensituation zu bereinigen, ist dem Berufungskläger zwar eine problematische, jedoch keine gescheiterte wirtschaftliche Integration zu attestieren. Insgesamt sprechen somit die Integrationskriterien im Sinne von Art. 31 Abs. 1 VZAE für einen Verbleib des Berufungsklägers in der Schweiz. 6.2.4. Hinsichtlich des öffentlichen Wegweisungsinteresses ist zu erwägen, dass in casu ein leichtes Tatverschulden im oberen Bereich vorliegt. Die Folgen des hier zu beurteilenden Raubes wiegen objektiv nicht schwer und es handelt sich um ein Delikt, welches mit der Beschaffung und dem Konsum von Betäubungsmitteln in engem Zusammenhang steht (wobei dem Berufungskläger diesbezüglich keine Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz konkret vorgeworfen werden). Mit Blick auf die Vorstrafenbelastung ist festzuhalten, dass der Berufungskläger bereits in der Vergangenheit zwei Delikte verübte, welche sich gegen das Vermögen bzw. die physische Integrität anderer Personen richteten, doch ist das Verschulden auch hier aufgrund der ausgesprochenen Strafen als leicht zu bewerten. Der Berufungskläger hat freiwillig eine Drogentherapie absolviert und sich von seinem kriminogenen Umfeld distanziert. Angesichts der positiven beruflichen und sozialen Entwicklung, der Ausfällung einer teilbedingten Freiheitsstrafe sowie der Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren ist dem Berufungskläger eine günstige Legalprognose zu stellen. Aktuell drohen daher keine schweren Störungen der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, welche unter diesem Titel eine Ausweisung aus der Schweiz rechtfertigen könnten.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2.5. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis handelt es sich bei der Landesverweisung um eine strafrechtliche Massnahme, welche weder wirtschafts- noch migrationsrechtliche Komponenten aufweist (BGE 145 IV 364, E. 3.9; BGer Urteil 6B_2019 vom 9. August 2019, E. 2.5). Ausgehend davon, dass strafrechtliche Massnahmen spezialpräventive Zwecke verfolgen (vgl. Art. 56 Abs. 1 StGB) und sich weder vom Grundsatz her noch in Bezug auf ihr Mass auf eine in der Vergangenheit liegende Tatschuld beziehen (HEER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Vor Art. 56 N 1-2), muss es bei der Beurteilung des Wegweisungsinteresses im Rahmen eines Härtefalles gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB wesentlich auf das Risiko künftiger Delinquenz ankommen. Vorliegend ist zu konstatieren, dass eine Landesverweisung den Berufungskläger aus seinem günstigen beruflichen und sozialen Umfeld unvermittelt herausreissen würde, was aus spezialpräventiver Sicht geradezu kontraproduktiv erscheint. Auch dieser Aspekt spricht daher gegen eine Anordnung der Massnahme, zumal damit deren Zwecksetzung in Frage gestellt wäre. 6.3. Im Ergebnis ist somit festzustellen, dass vorliegend die öffentlichen Wegweisungsinteressen die Interessen des Berufungsklägers an einem Verblieb in der Schweiz im Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK sowie Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nicht überwiegen. Daher wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesverweisung ausnahmsweise abgesehen. 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anordnung der Landesverweisung gemäss Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufzuheben ist. Demgegenüber sind der Schuldspruch wegen Raubes sowie die vorinstanzliche Strafzumessung in Abweisung der Berufung des Beschuldigten zu bestätigen. III. Kosten (…)

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Die Berufungsfrist gegen das Urteil des Strafgerichts Basel- Landschaft vom 20. Mai 2022 wird in Anwendung von Art. 94 StPO wiederhergestellt. Auf die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. August 2022 wird somit eingetreten.

II. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Mai 2022, auszugsweise lautend: "1.1 A.____ wird schuldig erklärt des Raubes und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und verurteilt zu

einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren für den bedingt vollziehbaren Strafteil, unter Anrechnung der vom 13. Dezember 2020 bis 17. Dezember 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft von 5 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 100.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, in Anwendung von Art. 140 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 40 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.

Das wegen unrechtmässiger Aneignung geführte Strafverfahren wird zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags eingestellt. Das wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz geführte Strafverfahren wird für den Zeitraum vom 9. Februar 2019 bis und mit 19. Mai 2019 zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

Der am 11. Dezember 2018 von der Jugendanwaltschaft Basel- Landschaft bedingt ausgesprochene Freiheitsentzug von 42 Tagen wird nicht für vollziehbar erklärt.

(…)

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. A.____ wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

3.1 Das Honorar des amtlichen Verteidigers von A.____ in Höhe von Fr. 11'046.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von A.____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

(…) 4.1. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'884.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 350.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen zulasten von A.____. Wird keine schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- ermässigt.

(…)"

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in Ziffer 2 wie folgt abgeändert: "2. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt und somit Bestandteil des vorliegenden Urteilsdispositivs.

III. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 9'600.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 9'000.– sowie Auslagen von CHF 600.–, gehen im Umfang von CHF 6'400.– (2/3) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von CHF 3'200.– (1/3) zu Lasten des Staates.

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Ozan Polatli, ein Honorar von CHF 2'874.15 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von CHF 221.30, insgesamt somit CHF 3'095.45, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (CHF 2'063.65) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

V. [Mitteilungen]

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2022 88 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.03.2023 460 2022 88 (460 22 88) — Swissrulings