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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 460 2022 59 (460 22 59)

May 9, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,913 words·~55 min·6

Summary

Hinderung einer Amtshandlung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. Mai 2023 (460 22 59) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Hinderung einer Amtshandlung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, Privatkläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 21. September 2021 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft B.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. April 2020 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, unter Anrechnung der ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziffer 1a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach der Vorderrichter B.____ von der Anklage des mehrfachen falschen Alarms sowie der Sachbeschädigung frei (Ziffer 1b des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Hinsichtlich der Zivilforderung sowie der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten kann auf die Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil meldete B.____ sowohl anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch mit undatierter Eingabe, beim Strafgericht Basel-Landschaft eingegangen am 12. Oktober 2021, Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 17. Mai 2022 begehrte der Beschuldigte, nunmehr vertreten durch Advokat Gabriel Giess, er sei vollumfänglich freizusprechen. Ferner seien ihm keine Kosten aufzuerlegen, hingegen sei ihm für die ausgestandene Haft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren. Des Weiteren sei ihm die amtliche Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess zu bewilligen, eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung anzusetzen und eine Beweismittelfrist für allfällige Beweisanträge im Sinne von Art. 331 Abs. 2 StPO anzusetzen. Überdies seien ihm die vollständigen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zuzustellen und es sei ihm ein Replikrecht zu allfälligen Eingaben anderer Parteien einzuräumen.

C. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Anschlussberufung und beantragte, der Beschuldigte sei des mehrfachen falschen Alarms sowie der Sachbeschädigung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Ausserdem seien dem Beschuldigten die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen und die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen. Sodann seien der Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrensakten des Strafgerichts zuzustellen und ihr sei eine angemessene Frist zur Begründung der Anschlussberufung sowie zur Stellungnahme zur begründeten Berufung des Beschuldigten zu gewähren.

D. Der verfahrensleitende Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2022 fest, dass der Privatkläger weder Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung noch Anschlussberufung erhoben hat. Überdies bewilligte er dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Gabriel Giess für das zweitinstanzliche Verfahren und ordnete an, dass der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie dem Beschuldigten die Verfahrensakten ab Strafgericht in Kopie zugestellt werden.

E. Der Beschuldigte begehrte mit Berufungsbegründung vom 22. August 2022 den Beizug der Akten des gegen C.____ geführten Strafverfahrens.

F. Mit Verfügung vom 24. August 2022 stellte der verfahrensleitende Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft innert mit Verfügung vom 13. Juni 2022 angesetzter Frist auf eine ergänzende Begründung ihrer Anschlussberufungserklärung vom 7. Juni 2022 verzichtet hat. Ausserdem leitete er das Ausstandsgesuch des Beschuldigten betreffend die Staatsanwältin D.____ gemäss seiner Berufungsbegründung vom 22. August 2022 gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zuständigkeitshalber an die Beschwerdeinstanz weiter.

G. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Berufungsantwort vom 21. September 2022 die Anträge, es sei die Berufung des Beschuldigten abzuweisen, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutzuheissen und die weiteren Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung vom 7. Juni 2022 seien − soweit dies noch nicht erfolgt sei − gutzuheissen, unter o/e-Kostenfolge.

H. Mit Anschlussberufungsantwort vom 1. November 2022 beantragte der Beschuldigte die Bestätigung der von der Vorinstanz ausgefällten Freisprüche sowie die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.

I. Der verfahrensleitende Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 3. November 2022 den Antrag des Beschuldigten vom 17. Mai 2022 auf Ansetzung einer Beweismittelfrist für allfällige Beweisanträge unter Hinweis auf Art. 345 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, wonach allfällige weitere Beweisanträge der Parteien bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht gestellt werden können, ab. Den Antrag des Beschuldigten vom 17. Mai 2022 auf Gewährung des Replikrechts wies der verfahrensleitende Präsident ferner unter Hinweis auf Art. 346 StPO i.V.m. Art. 379 StPO, wonach die Parteien vor dem Berufungsgericht ihre Parteivorträge halten und dabei das Recht auf einen zweiten Parteivortrag haben, ab. Hinsichtlich des Antrags des Beschuldigten vom 22. August 2022, es seien die Verfahrensakten MU1 19 2827 in Sachen C.____ beizuziehen, stellte der verfahrensleitende Präsident fest, dass die relevanten Akten aus diesem Verfahren bereits in den Akten des vorliegenden Verfahrens (Akten ab Strafgericht) integriert sind.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht J. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte, B.____, mit seinem Verteidiger, Advokat Gabriel Giess, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. In Ergänzung seiner bisherigen Rechtsbegehren stellt der Beschuldigte den Antrag, es seien E.____ sowie F.____ als Zeuginnen vor Kantonsgericht zu befragen und der WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschuldigten sowie E.____ zu den Akten zu nehmen. Ferner sei eine Konfrontation zwischen dem Beschuldigten sowie dem Polizisten C.____ durchzuführen und es seien die beiden Polizisten, welche am 6. September 2019 anlässlich der Auslösung des falschen Alarms an der I.____ anwesend gewesen seien, vor Kantonsgericht zu befragen. Des Weiteren sei ein Augenschein in der Werkstatt der I.____ durchzuführen. Im Übrigen wiederholen die Parteien ihre Anträge gemäss den eingereichten Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte seine Berufung angemeldet und mit undatierter Eingabe, beim Strafgericht Basel-Landschaft eingegangen am 12. Oktober 2021, die Berufungsanmeldung schriftlich wiederholt. Sodann hat der Beschuldigte mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2022 die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 8. Juni 2022 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). In casu haben gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021 sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Konkret beanstandet der Beschuldigte den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Demgegenüber rügt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Freisprüche von der Anklage des mehrfachen falschen Alarms und der Sachbeschädigung, die Strafzumessung sowie die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

2. Beweisbegehren 2.1 Befragung von E.____ und F.____ vor dem Berufungsgericht 2.1.1 Der Beschuldigte begehrt vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, es seien E.____ und F.____ zu befragen, zumal diese beim fraglichen Vorfall anwesend gewesen seien. Es werde Sache der Befragung dieser beiden Zeuginnen sein, herauszufinden, was diese vom Vorfall konkret mitbekommen hätten.

2.1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, aus der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft gehe hervor, dass E.____ und F.____ nichts mitbekommen hätten, weshalb auf ihre Befragung zu verzichten sei.

2.1.3 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Beruhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Dem Grundsatz nach ist das Gericht verpflichtet, von den Parteien fristund formgerecht gestellten Beweisanträgen zu entsprechen. Die Parteien besitzen aber keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (MAX HAURI/PETRA VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

2.1.4 In casu ist der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 22. August 2019 zu entnehmen, dass E.____ und F.____ gegenüber der Polizei Basel-Landschaft ausgeführt haben, sie seien während des fraglichen Vorfalls zwar in der Werkstatt der I.____ anwesend gewesen, gleichwohl hätten sie nicht viel mitbekommen (act. 129 ff., insbesondere act. 135). Somit erhellt, dass weder E.____ noch F.____ zum im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Ereignis relevante Aussagen tätigen könnten, zumal sie dieses ohnehin nicht wahrgenommen haben. Namentlich macht auch der Beschuldigte gar nicht geltend, dass E.____ und F.____ Aussagen zur Sache machen könnten. Mithin bestehen keine realen Anhaltspunkte, wonach von der Befragung von E.____ und F.____ neue, verfahrensrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Demnach ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, es seien E.____ und F.____ vor dem Berufungsgericht zu befragen, als unerheblich im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO zu qualifizieren und daher abzuweisen.

2.2 Beizug des WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und E.____ 2.2.1 Mit Berufungsbegründung vom 22. August 2022 sowie anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung stellt der Beschuldigte das Beweisbegehren, es sei der WhatsApp-Verkehr zwischen ihm und E.____ beizuziehen. Zur Begründung führt er aus, dass E.____ anlässlich des Ereignisses vom 8. Mai 2019 in der Werkstatt der I.____ anwesend gewesen sei.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vor den Schranken des Berufungsgerichts vor, dass nicht ersichtlich sei, was der WhatsApp-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E.____ zur Sache beitragen soll, zumal nicht geltend gemacht werde, dass diesem irgendwelche Informationen zum Tathergang zu entnehmen seien.

2.2.3 Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen (Ziffer 2.1.4 hievor) ist zu konstatieren, dass keine Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach E.____ das im vorliegenden Strafverfahren zu prüfende Ereignis wahrgenommen hätte und für die Sachverhaltsfeststellung relevante Depositionen zu Protokoll geben könnte. Folgerichtig ist auch nicht zu erwarten, dass dem WhatsApp- Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E.____ neue Erkenntnisse hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Sachverhaltes zu entnehmen sind. Dies macht der Beschuldigte sodann auch keineswegs geltend. Hinzu kommt, dass den zwischen dem Beschuldigten und E.____ ausgetauschten Nachrichten offenkundig nicht derselbe Beweiswert wie einer Einvernahme zukommt, zumal E.____ beim Austausch von Nachrichten mit dem Beschuldigten keiner Wahrheitspflicht unterstanden hat. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug des WhatsApp-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und E.____ hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Sachverhalts von Relevanz sein soll, weshalb das Beweisbegehren des Beschuldigten gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO als unerheblich abzuweisen ist.

2.3 Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und C.____ 2.3.1 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung begehrt der Beschuldigte überdies, es sei C.____ als Zeuge vor dem Berufungsgericht zu befragen und eine Konfrontation zwischen ihm und C.____ durchzuführen. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, dass C.____ in dem gegen ihn geführten Strafverfahren als beschuldigte Person befragt worden sei. Diese Einvernahmen seien ungeachtet des Umstands, dass C.____ keiner Wahrheitspflicht unterstanden habe, beigezogen worden. Nunmehr sei das Verfahren gegen C.____ eingestellt worden, weshalb dieser im vorliegenden Verfahren als Zeuge einzuvernehmen sei. Überdies sei eine Konfrontation zwischen C.____ und dem Beschuldigten durchzuführen, zumal andernfalls die Depositionen von C.____ nicht verwertbar seien.

2.3.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft legt hingegen dar, dass die Aussagen von C.____ verwertbar seien, zumal die Strafprozessordnung vorsehe, dass dieser als beschuldigte Person einvernommen werde. Im Übrigen seien die Teilnahmerechte gewahrt worden. Schliesslich seien von einer Konfrontation keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, zumal die Vorinstanz die Depositionen von C.____ zu Recht als glaubhaft gewertet habe.

2.3.3 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.1). Der Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, bildet einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss der Beschuldigte namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGer 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023, E. 2.3.3).

2.3.4 C.____ wurde in dem gegen ihn geführten Strafverfahren am 12. Februar 2020 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als beschuldigte Person befragt (act. 469 ff.). Der im vorliegenden Verfahren Beschuldigte war an der fraglichen Einvernahme als Privatkläger zusammen mit seiner damaligen Vertreterin, Advokatin Martina Horni, anwesend (act. 469, 483) und hat zudem von der Möglichkeit zum Stellen von Ergänzungsfragen Gebrauch gemacht (act. 481). Mithin wurden die Teilnahmerechte des Beschuldigten hinsichtlich der Depositionen von C.____ zweifellos gewahrt. Daran vermag der Umstand, dass C.____ dannzumal als beschuldigte Person einvernommen wurde, nichts zu ändern, zumal unbestritten ist, dass C.____ im damaligen Zeitpunkt zu Recht formell als beschuldigte Person befragt worden ist. Diejenigen Depositionen, welche C.____ in seiner Rolle als beschuldigte Person getätigt hat, können gegen den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten grundsätzlich als Beweismittel verwertet werden (GUNHILD GODENZI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 158 N 41). Dabei ist im Rahmen der Würdigung dieser Aussagen allerdings zu beachten, dass C.____ dannzumal keiner Wahrheitspflicht unterstanden ist. Somit erhellt, dass die Darlegungen von C.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 gegen den Beschuldigten ohne Weiteres verwertbar sind, zumal sämtliche Teilnahmerechte gewahrt worden sind. Ebenso konnte der Beschuldigte sein Konfrontationsrecht wahrnehmen, weshalb eine erneute Befragung vor den Schranken des Berufungsgerichts sowie eine Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und C.____ nicht erforderlich sind. Folglich ist das entsprechende Beweisbegehren des Beschuldigten abzuweisen.

2.4 Befragung der beiden am 6. September 2019 anlässlich der Auslösung des falschen Alarms an der I.____ anwesenden Polizisten vor dem Berufungsgericht 2.4.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrt der Beschuldigte im Weiteren, es seien die beiden anlässlich der Auslösung des falschen Alarms an der I.____ anwesenden Polizisten vor dem Berufungsgericht zu befragen. Zur Begründung bringt er vor, dass deren Wahrnehmungen im Polizeibericht festgehalten worden seien. Da diese aber bis anhin nicht formell befragt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht worden seien, könne nicht auf den Polizeibericht abgestellt werden. Mithin seien die schriftlichen Aussagen der beiden Polizisten nicht verwertbar.

2.4.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geltend, dass keine neuen Erkenntnisse von der Befragung der beiden Polizisten zu erwarten seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sämtliche Wahrnehmungen der beiden Polizisten in der Anzeige festgehalten worden seien.

2.4.3 In casu ist der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 23. November 2019 (act. 217 ff.) zu entnehmen, dass anlässlich der zweimaligen Auslösung eines falschen Feueralarms bei der I.____ die beiden Polizisten Gefreiter G.____ und Gefreiter H.____ anwesend waren. Dabei führt der Polizist Gefreiter H.____ in der besagten Anzeige explizit aus, dass sie nicht beobachtet hätten, ob der Beschuldigte den Feueralarm ausgelöst habe (act. 227). Angesichts der Ausführungen in der Anzeige vom 23. November 2019 ist augenscheinlich, dass von der Befragung der beiden Polizisten Gefreiter G.____ und Gefreiter H.____ keine neuen verfahrensrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal diese gerade nicht gesehen haben, wer den falschen Alarm ausgelöst hat. Folgerichtig ist das Beweisbegehren des Beschuldigten, wonach die beiden Polizisten vor Kantonsgericht zu befragen seien, gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO als unerheblich abzuweisen.

2.5 Augenschein in der Werkstatt der I.____ 2.5.1 Des Weiteren beantragt der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts, es sei ein Augenschein in der Werkstatt der I.____ durchzuführen, zumal auf den sich in den Akten befindenden Fotos jeweils nicht die gesamte Werkstatt ersichtlich sei. Solle der Schluss gezogen werden, dass man beim Eintreten in die Werkstatt den vor Ort anwesenden Polizisten hätte sehen sollen, so müsse zuvor ein Augenschein genommen werden.

2.5.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verweist anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf die Fotos in den Akten.

2.5.3 Gemäss Art. 193 Abs. 1 StPO besichtigen die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und, in einfachen Fällen, die Polizei Gegenstände, Örtlichkeiten und Vorgänge, die für die Beurteilung eines Sachverhalts bedeutsam sind, aber nicht unmittelbar als Beweisgegenstand vorliegen, in einem Augenschein vor Ort und Stelle. Für die Beurteilung des Sachverhalts bedeutsam ist der Augenschein, wenn die Aussicht besteht, dass sich damit ein für das Verfahren erheblicher Umstand aufklären lässt. Dadurch wird – zumindest indirekt – eine antizipierte Beweiswürdigung vorgeschrieben. Entsprechend kann auf den Augenschein verzichtet werden, wenn nach pflichtgemässem Ermessen davon ausgegangen werden muss, dessen Durchführung vermöge an der bereits bewiesenen Sachlage nichts zu ändern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der wahrhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht zunehmende Umstand mit Blick auf den in Frage stehenden Tatbestand generell nicht von Bedeutung werden kann, wenn das Wahrzunehmende gerichtsnotorisch ist oder wenn die fragliche Tatsache mit einem Augenschein von vornherein nicht bewiesen werden kann. Sodann ist die Durchführung eines Augenscheins für den Sachverhalt dann nicht bedeutsam, wenn sich für die fragliche Wahrnehmung bereits ausreichend aussagekräftige Surrogate bei den Akten befinden. Schliesslich kann die Bedeutsamkeit eines Umstands verneint werden, wenn dieser schon auf andere Weise als durch einen Augenschein bewiesen ist (ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 193 N 18).

2.5.4 Vorliegend begründet der Beschuldigte sein Begehren auf Durchführung eines Augenscheins mit dem Umstand, damit solle abgeklärt werden, ob man beim Betreten der Werkstatt der I.____ den dort anwesenden Polizisten überhaupt hätte sehen können. Unter Hinweis auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 3 des vorliegenden Urteils ist allerdings zu konstatieren, dass sich diese Frage in casu gar nicht stellt, zumal der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung vom 8. Mai 2019 explizit zu Protokoll gegeben hat, es sei für ihn nicht klar gewesen, dass C.____ die Kamera bewacht habe. Vielmehr sei dieser, als er sich seinem Arbeitsplatz in der Werkstatt genähert habe, aufgesprungen und habe ihn von hinten angegriffen. Was der Polizist da gemacht habe, könne man nicht Bewachen nennen (act. 165). Gestützt auf diese Depositionen ist augenscheinlich, dass der Beschuldigte den Polizisten C.____ bereits beim Betreten der Werkstatt wahrgenommen hat, zumal er andernfalls nicht den Schluss hätte ziehen können, dass der Polizist nicht zur Bewachung der Kamera in der Werkstatt anwesend gewesen sei. Folglich ist die Frage, ob der in der Werkstatt anwesende Polizist beim Betreten sichtbar gewesen ist, klarerweise nicht von Relevanz, zumal der Beschuldigte diesen offenkundig gesehen hat. Somit erweist sich der fragliche Umstand als für die Beurteilung des vorliegenden Falls unerheblich, weshalb der Beweisantrag auf Durchführung eines Augenscheins in der Werkstatt der I.____ gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO abzuweisen ist.

3. Hinderung einer Amtshandlung 3.1 In seinem Urteil vom 21. September 2021 erwägt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft, der Beschuldigte habe sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar gemacht, indem er sich den Anweisungen des Polizisten C.____, er solle sich von der Kamerainstallation in der Werkstatt fernhalten resp. die Kamera nicht berühren, widersetzt und die Installation zu Boden gerissen habe, wodurch er den Tatort willentlich verändert habe.

3.2 Demgegenüber macht der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 22. August 2022 geltend, dass er nicht aufgefordert worden sei, sich seinem Arbeitsplatz in der Werkstatt nicht zu nähern. Im Gegenteil habe ihn der Polizist von hinten angesprungen, was zu einer Luxation seines Fingers geführt habe. Seine Depositionen seien in sich stimmig und zeitnah zum Vorfall erfolgt, weshalb sie glaubhaft seien. Demgegenüber habe der involvierte Polizist C.____ aufgrund http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht der ihm gegenüber erhobenen Gegenanzeige wegen Körperverletzung ein erkennbares Eigeninteresse, was seine Glaubwürdigkeit negativ beeinflusse.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ergänzend vor, dass keine Amtshandlung des Polizisten ersichtlich sei, an welcher er diesen hätte hindern können. Im Gegenteil sei es um eine Videoüberwachung im öffentlichen Raum gegangen. Dieses Verhalten stelle keine Straftat dar. Ohnehin sei nicht klar, was der Polizist in der Werkstatt der I.____ überhaupt gemacht habe, zumal es sich um den Arbeitsplatz und das Eigentum des Beschuldigten gehandelt habe. Das Betreten des eigenen Arbeitsplatzes sei offenkundig nicht verboten.

3.3 Mit Berufungsantwort vom 21. September 2022 verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021 und führt aus, dass die Rügen des Beschuldigten die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten nicht zu erschüttern vermögen.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, dass die I.____ eine Strafanzeige eingereicht habe, weshalb die Polizei den vermeintlichen Tatort habe sichern müssen. Davon habe der Beschuldigte Kenntnis gehabt, zumal er deshalb seine Reise nach Zürich abgebrochen und an die Fachhochschule zurückgekehrt sei.

3.4 In casu ist unbestritten und aufgrund der Akten ohne Weiteres erstellt, dass J.____, Institutsleiter K.____ der I.____, am 8. Mai 2019 um 09.47 Uhr der Polizei Basel-Landschaft telefonisch gemeldet hat, dass am Arbeitsplatz des Beschuldigten in der Werkstatt eine versteckte Kameralinse in aufeinandergestapelten Kisten entdeckt worden sei. In der Folge sind die Polizisten L.____ und C.____ wegen Verdachts auf Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte nach Art. 179quater StGB ausgerückt (act. 129 ff.). Vor Ort wurde der Polizist C.____ mit der Bewachung des vermuteten Tatorts beauftragt (act. 135, 179, 181). Hingegen strittig und daher nachfolgend zu prüfen ist der angeklagte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte an demselben Tag zwischen 10.00 und 11.00 Uhr die Werkstatt der I.____ betreten, sich an seinen Arbeitsplatz begeben und sich dadurch der mehrfachen Anweisung des Polizisten C.____ widersetzt hat, sich von der Kamerainstallation in der Werkstätte fernzuhalten resp. die Kamera nicht zu berühren. Stattdessen soll der Beschuldigte die Installation zu Boden gerissen und dadurch den Polizisten daran gehindert haben, den Tatort zu sichern.

3.5 Der Anklagevorwurf stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen von C.____. Dieser führte in seiner Aktennotiz vom 20. Mai 2019 aus, er habe den Beschuldigten, nachdem dieser die Werkstätte betreten habe, angesprochen und ihn auf seine blutende Nase hingewiesen. Ausserdem habe er ihm erklärt, dass er sich strafbar mache, wenn er ohne das Wissen der anderen Studenten in einem öffentlichen Bereich Aufnahmen tätige. Überdies habe er dem Beschulhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht digten die Rechte nach Art. 158 StPO mündlich eröffnet. Plötzlich sei der Beschuldigte in Richtung des Tatortes gegangen, wo sich die Kamera befunden habe, worauf C.____ dem Beschuldigten nachgeeilt sei und ihn aufgefordert habe, sich von dieser Ecke zu entfernen. Der Beschuldigte habe daraufhin mit den Händen nach der Kiste gegriffen, in welcher die Kamera installiert gewesen sei, und habe sein Vorhaben fortsetzen wollen. In der Folge habe C.____ den Beschuldigten zurückgehalten, indem er ihn mit den Armen von hinten umklammert habe. Gleichwohl habe der Beschuldigte mit den Händen nach der Kiste gegriffen und diese zu Boden gerissen. Dabei sei der Beschuldigte mehrfach aufgefordert worden, damit aufzuhören, während er versucht habe, mit seinen Füssen auf die Kamera einzutreten und sich aus der Umklammerung loszureissen (act. 181 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 12. Februar 2020 gab C.____ zu Protokoll, er und sein Dienstkollege L.____ seien aufgrund des Anrufs von J.____, wonach in der Werkstatt des K.____s eine Kamera ohne Wissen des Instituts installiert worden sei, zur I.____ gefahren. Während sich L.____ zusammen mit J.____ in dessen Büro begehen habe, sei er in der Werkstatt geblieben, um den Tatort zu bewachen. Plötzlich sei die sich unweit vom Tatort befindende Tür aufgegangen, worauf der Beschuldigte hektisch den Raum betreten und sich zielstrebig zum Tatort begeben habe. Als der Beschuldigte ihn erblickt habe, habe er kurz angehalten, worauf C.____ ihn angesprochen habe. Auf die entsprechende Nachfrage hin habe der Beschuldigte ihm seinen Namen mitgeteilt. Ferner habe er den Beschuldigten nach dem Grund für dessen Nasenbluten gefragt, worauf dieser auf seine trockenen Schleimhäute hingewiesen habe. Sodann habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er über das Erscheinen der Polizei informiert worden sei. Die Kamera habe er installiert, um seine an seinem Arbeitsplatz liegenden Sachen vor anderen Studenten zu schützen. Ferner habe C.____ dem Beschuldigten die Rechtsbelehrung mündlich eröffnet und diesen aufgefordert, ihm einen amtlichen Ausweis zu geben. Während er zur Überprüfung der Identitätskarte mit dem Diensthandy beschäftigt gewesen sei, habe sich der Beschuldigte in Richtung Tatort bewegt, weshalb C.____ diesen zwei- bis dreimal aufgefordert habe, sich vom Tatort fernzuhalten und stehen zu bleiben. Als der Beschuldigte unmittelbar vor der Arbeitsecke gestanden sei und mit der Hand bereits nach der Kiste gegriffen habe, habe er diesen von hinten mit beiden Armen umklammert. Gleichwohl habe der Beschuldigte mit der Fingerkuppe die Kiste zu Boden reissen können. Aufgrund des lauten Knalls der zu Boden fallenden Gegenstände seien die anderen in der Werkstatt anwesenden Studenten auf den Beschuldigten und C.____ aufmerksam geworden. In der Folge seien J.____ und L.____ hinzugekommen. Anschliessend hätten sie die IT-Forensik aufgeboten und seien mit dem Beschuldigten zum Polizeistützpunkt in Arlesheim gefahren (act. 469 ff.)

3.6 Hinsichtlich der Depositionen von C.____ ist zunächst festzustellen, dass sich diese als sehr detailreich, in sich schlüssig und nachvollziehbar erweisen, wobei auffällt, dass seine Ausführungen frei von inneren Ungereimtheiten sind. Namentlich ist zu konstatieren, dass C.____ seine Aussagen in freier Erzählung geschildert hat. Mithin hat er auf offene Frage hin den Sachverhalt eingehend dargelegt, wobei er neben dem Kernsachverhalt auch eine Vielzahl von für den http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorfall nicht relevanten Nebensächlichkeiten ausführlich und anschaulich wiedergegeben hat, was klarerweise für einen realen Erlebnishintergrund spricht. Des Weiteren fällt auf, dass C.____ allfällige Unsicherheiten explizit zugestanden hat. Namentlich hat er ausgeführt, dass er nicht mehr sicher sei, wann er versucht habe, seinem Kollegen über Funk das Eintreffen des Beschuldigten mitzuteilen (act. 471). Sodann hat C.____ den Beschuldigten keineswegs übermässig belastet. Im Gegenteil hat er den Beschuldigten auf entsprechende Fragen der Staatsanwaltschaft hin jeweils entlastet, obwohl eine Belastung ein Leichtes gewesen wäre. So hat die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 12. Februar 2020 C.____ zum Beispiel nach etwaigen Gewalteinwirkungen des Beschuldigten gefragt, wobei C.____ von sich aus ausdrücklich dargelegt hat, dass der Beschuldigte weder mit dem Kopf noch mit den Füssen gegen ihn geschlagen, sondern lediglich gegen das Beweismittel eingewirkt habe (act. 475). Ausserdem hat C.____ auf die Frage hin, wie sich der Beschuldigte benommen habe, nachdem L.____ hinzugekommen sei, zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei ab diesem Zeitpunkt wieder ruhig und gelassen gewesen und habe mitgemacht. Mithin sei es zu keinen weiteren Zwischenfällen gekommen (act. 475). Insgesamt kann somit festgestellt werden, dass die Depositionen von C.____ als ausgesprochen authentisch und glaubhaft imponieren.

3.7 Den Ausführungen von C.____ stehen die Darlegungen des Beschuldigten gegenüber. Anlässlich seiner Befragung vom 8. Mai 2019 machte er geltend, es sei nicht klar gewesen, dass der Polizist die Kamera bewacht habe. Dementsprechend habe er sich lediglich seinem Arbeitsplatz in der Werkstatt genähert, als der Polizist plötzlich aufgesprungen sei und ihn von hinten angegriffen habe. Mithin habe er keinerlei Aufforderung erhalten, dass er sich dem Ort nicht nähern dürfe (act. 165 ff.).

Des Weiteren brachte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 vor, dass er die Werkstatt betreten und sich in die Richtung seines Arbeitsplatzes bewegt habe, als ihn der Polizist C.____ ohne Vorwarnung von hinten angegriffen habe. Er habe C.____ beim Betreten der Werkstatt nicht wahrgenommen und auch nicht gehört, ob dieser etwas gesagt habe, bevor er ihn angegriffen habe. Gegen den Angriff habe er sich nicht gewehrt, zumal er schockiert gewesen sei. Im Übrigen sei er lediglich deshalb in die Werkstatt der Fachhochschule gekommen, da J.____ ihn am 8. Mai 2019 angerufen und erklärt habe, dass etwas mit seinem Arbeitsplatz nicht in Ordnung sei, weshalb er in die Werkstatt kommen müsse, um das Problem zu lösen, andernfalls er von der Schule fliegen würde. Deshalb habe er seine Reise nach Zürich abgebrochen (act. 195 ff.).

Vor den Schranken des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft führte der Beschuldigte abermals aus, dass ihn der Polizist C.____ von hinten ohne Ankündigung angegriffen habe. Beim Betreten der Werkstatt habe er diesen nicht gesehen. Ferner bestritt der Beschuldigte zunächst, dass J.____ ihn angerufen habe, damit er zur Werkstatt komme. Erst auf mehrfache Nachfrage hin gab der Beschuldigte sodann zu Protokoll, dass seine Reise nach Zürich − entgegen seinen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht vorhergehenden Aussagen − am 8. Mai 2019 stattgefunden habe, wobei er während dieser Reise den Anruf von J.____ erhalten habe (act. 589 ff.).

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht der Beschuldigte erneut geltend, dass er den Polizisten C.____ beim Betreten der Werkstatt nicht gesehen habe (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [Protokoll KGer], S. 11 ff.).

3.8 Hinsichtlich der vorgenannten Ausführungen des Beschuldigten ist festzustellen, dass sich dieser wiederholt in Widersprüche verstrickt hat. Mithin bestritt der Beschuldigte sowohl in seiner Befragung vom 12. Februar 2020 als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie vor den Schranken des Kantonsgerichts, dass er den Polizisten C.____ beim Betreten der Werkstatt wahrgenommen habe (act. 195, 595 ff.; Protokoll KGer, S. 13). Hingegen führte der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 8. Mai 2019 noch aus, dass ihm beim Betreten der Werkstatt nicht klar gewesen sei, dass der Polizist die Kamera bewacht habe. Vielmehr sei dieser − als er sich seinem Arbeitsplatz genähert habe − plötzlich aufgesprungen. Was der Polizist in der Werkstatt gemacht habe, könne man nicht als Bewachen bezeichnen (act. 165). Gestützt auf diese Depositionen ist offenkundig, dass der Beschuldigte den Polizisten beim Betreten der Werkstatt bemerkt hat. Sodann ist in Bezug auf diese Aussagen, welche der Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens getätigt hat, zu konstatieren, dass gerichtsnotorisch die Aussagen am Anfang eines Verfahrens aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zur Tat eher der Wahrheit entsprechen als spätere Depositionen, welche nach einer Reflexion der Situation sowie im Bewusstsein über das tatsächliche Ausmass des Strafverfahrens gemacht werden. Demzufolge erweist sich das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er den Polizisten beim Betreten der Werkstatt nicht wahrgenommen habe, als offensichtliche Schutzbehauptung, zumal er diese Ausführungen erstmals rund ein Jahr nach dem fraglichen Vorfall zu Protokoll gegeben hat. Dementsprechend ist auf die zu Beginn des Verfahrens gemachten Darlegungen des Beschuldigten abzustellen, wonach er C.____ beim Betreten der Werkstatt bemerkt habe. Des Weiteren legte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Februar 2020 zunächst dar, dass er von J.____ einen Telefonanruf erhalten habe, wonach sich betreffend seinen Arbeitsplatz in der Werkstatt der I.____ ein Problem ergeben habe, weshalb er seine Reise nach Zürich abgebrochen habe (act. 207). Dessen ungeachtet bestritt der Beschuldigte vor den Schranken des Strafgerichts zunächst vehement, dass dieses Telefongespräch überhaupt stattgefunden habe. Erst nach Vorhalt seiner eigenen früheren Depositionen gab der Beschuldigte das Telefonat zu (act. 591, 595). Auch in diesem Punkt erweisen sich die Darlegungen des Beschuldigten folglich als widersprüchlich und keineswegs glaubhaft. Im Gegenteil versteift sich der Beschuldigte in seinen Schilderungen im Wesentlichen auf den Vorwurf, C.____ habe ihn anlässlich der Rangelei am Finger verletzt. Aufgrund dieses Aussageverhaltens entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte in erster Linie versucht, C.____ zu diffamieren.

3.9 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die Depositionen des Beschuldigten als nicht glaubhaft. Diesen stehen die nachvollziehbaren Aussagen von C.____ gegenüber. Angesichts http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieser Sachlage ist als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte der wiederholten Anweisung des Polizisten C.____, er solle sich von seinem Arbeitsplatz fernhalten, widersetzt und den Tatort − trotz des Versuchs des Polizisten, den Beschuldigten zurückzuhalten − verändert hat, indem er die die Kamera beinhaltende Kiste zu Boden gerissen hat. Insofern erweist sich der angeklagte Sachverhalt daher als erstellt.

3.10 Gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich der Hinderung einer Amtshandlung strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Als Amtshandlung hat grundsätzlich jede Betätigung des Beamten in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion zu gelten. Dazu gehören nicht nur Rechtshandlungen und weitere Handlungen in Ausübung staatlicher Macht, sondern auch Handlungen zur Erfüllung staatlicher Aufgaben und Teilakte derselben sowie Vorbereitungs- und Begleithandlungen. Für Letztere gilt dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Handlung amtlichen Charakter hat, die mithin im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Funktion steht. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Handlung für die Amtsausübung und dessen Zweck notwendig ist (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, vor Art. 285 N 9 ff.). Als Hinderung einer Amtshandlung gilt jede Handlung, welche diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Das Ergebnis der inkriminierten Verhaltensweise besteht demgemäss in einer Erschwerung der Amtshandlung, die regelmässig zu einer Verzögerung derselben führt. Eine Verhinderung im Sinne des Verunmöglichens wird somit nicht vorausgesetzt, ist aber selbstverständlich eingeschlossen. Der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt darin, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung erschwert, verzögert oder behindert wird. Insoweit genügt, dass sich das (vorgängige) Verhalten des Täters auf die Ausführung der amtlichen Handlung bzw. die Amtsperson tatsächlich auswirkt. Ein weitergehender Erfolg wird nicht vorausgesetzt (BGE 133 IV 97, E. 4.2, 5.2; STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N 4 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 286 N 2). Das aktive Störverhalten bedarf einer gewissen Intensität. Werden polizeiliche Anweisungen missachtet und wird auf derartige Weise verbal auf Beamte eingewirkt, dass die Durchführung der Amtshandlung wesentlich erschwert wird, liegt Tatbestandsmässigkeit vor. Ebenso setzt der passive Widerstand ein gewisses aktives Störverhalten voraus, welches die Amtshandlung auch tatsächlich erschwert. Das Verhalten kann in einem Widerstand im eigentlichen Sinne des Wortes oder in ähnlichen Verhaltensweisen bestehen. Völlige Passivität ist demzufolge nicht ausreichend. Der blosse Ungehorsam in Form der Nichtbefolgung amtlicher Anordnungen ist somit nicht als Hindern zu werten (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 286 N 7 ff.; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, a.a.O., Art. 286 N 3 ff.).

3.11 In casu bestreitet der Beschuldigte einzig das Vorliegen einer Amtshandlung. Diesbezüglich zeigt sich gestützt auf den erstellten Sachverhalt, dass die beiden Polizisten, C.____ und L.____, aufgrund der telefonischen Meldung durch J.____, in der Werkstatt der I.____ sei eine http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Straftat begangen worden, indem mittels einer versteckten Kamera unerlaubterweise Videoaufnahmen gemacht worden seien, ausgerückt sind, wobei der Polizist C.____ in der Folge den vermuteten Tatort bewacht hat, um eine Veränderung an diesem zu verhindern. Die Sicherung eines Tatorts ist augenscheinlich als Amtshandlung zu qualifizieren, ungeachtet des Umstands, dass das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. April 2020 eingestellt worden ist (act. 419). Mithin vermag die nachträgliche Einstellung des Verfahrens nichts am Umstand zu ändern, dass der Polizist den dannzumal vermuteten Tatort zu bewachen und eine Veränderung des Tatorts zu verhindern hatte. Indem der Beschuldigte der wiederholten Anweisung des Polizisten, er soll sich vom Arbeitsplatz fernhalten, widersetzt und den Tatort durch das Herunterreissen der die Kamera beinhaltenden Kiste verändert hat, obwohl ihn der Polizist versucht hat zurückzuhalten, hat er den Polizisten durch sein aktives Störverhalten an der reibungslosen Ausübung der Amtshandlung zweifellos gehindert. Der Beschuldigte wusste, dass er mit seinem Verhalten die Amtshandlung behindert resp. erschwert, zumal er sich den expliziten Anweisungen des Polizisten widersetzt hat. Der subjektive Tatbestand ist daher ebenso erfüllt, weshalb sich der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.

4. Mehrfacher falscher Alarm 4.1 Mit Urteil vom 21. September 2021 führt der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft aus, dem Beschuldigten werde vorgeworfen, am 6. September 2019 zweifach den Feueralarm an der I.____ ausgelöst zu haben. Es würden allerdings keine direkten Beweise für diese Tatvorwürfe bestehen. Vielmehr beruhe der Tatverdacht einzig auf dem Umstand, dass die beiden Feueralarme jeweils kurz vor Ablauf der dem Beschuldigten gesetzten Frist zur Räumung seines Arbeitsplatzes ergangen seien, wobei sich der Beschuldigte vor Auslösung beider Feueralarme aus den Räumlichkeiten seines Arbeitsplatzes entfernt habe. Gleichwohl würden unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, weshalb dieser freizusprechen sei.

4.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ihrerseits macht mit Anschlussberufungserklärung vom 7. Juni 2022 geltend, dass der Beschuldigte über ein Tatmotiv verfügt habe und überdies zu den jeweiligen Tatzeitpunkten an den Tatorten anwesend gewesen sei. Hinzu komme, dass es sich beim Auslösen von falschen Alarmen nicht um eine regelmässig zu beobachtende Verhaltensweise der Studierenden der I.____ handle. Ohnehin seien die beiden falschen Alarme jeweils präzise vor Ablauf der dem Beschuldigten gewährten Räumungsfristen ergangen, was als ausgesprochen auffällig zu werten sei. Es bestünden daher keine nicht zu überwindenden Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, weshalb dieser des mehrfachen falschen Alarms schuldig zu erklären sei.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor den Schranken des Kantonsgerichts legt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend dar, der zeitliche Konnex zwischen den Räumungsfristen des Beschuldigten und der zweifachen Auslösung eines falschen Alarms sei bestechend. Hinzu komme, dass einzig der Beschuldigte über ein Motiv verfügt habe, um den Feueralarm zweifach zu veranlassen. Aufgrund der gesamten Situation könne man nicht mehr von einem Zufall ausgehen.

4.3 Mit Anschlussberufungsantwort vom 1. November 2022 bringt der Beschuldigte hingegen vor, es seien keine direkten Beweise für den Vorwurf des falschen Alarms vorhanden. Da der Alarm in einer stark frequentierten Bildungseinrichtung ausgelöst worden sei, würden zahlreiche andere Personen als Täterschaft in Frage kommen. Ausserdem könne von ihm nicht erwartet werden, dass er Beweise dafür vorlegt, die Taten nicht verübt zu haben. Auch sei es nicht Aufgabe des Beschuldigten, über mögliche andere in Frage kommende Täter zu spekulieren. Jedenfalls könne keine Rede von einer geschlossenen Indizienkette sei, weshalb ihn die Vorinstanz zu Recht freigesprochen habe.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte ergänzend aus, dass ohne weitere Abklärungen zum Sachverhalt aufgrund der bei objektiver Betrachtung bestehenden Zweifel einzig ein Freispruch möglich sei.

4.4 In tatsächlicher Hinsicht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine objektivierbaren Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Namentlich haben am Handtaster, mit welchem der Feueralarm ausgelöst worden ist, keine verwertbaren daktyloskopischen Spuren festgestellt werden können. Ebenso wenig konnten verwertbare molekulargenetische Spuren sichergestellt werden (act. 229 ff.). Ferner sind weder Zeugen noch Videoaufzeichnungen vorhanden, welche die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen würden (act. 227). Der Beschuldigte selbst bestritt den Vorwurf, er habe zweifach einen falschen Alarm ausgelöst, wiederholt (act. 259, 265 ff., 271, 597; Protokoll KGer, S. 14). Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft begründet ihre Anschlussberufung mit dem zeitlichen Konnex zwischen dem Verlassen der Werkstatt durch den Beschuldigten und des jeweils kurz darauf erfolgten Auslösens des Alarms. Diesbezüglich ist der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 23. November 2019 zu entnehmen, dass das gegen den Beschuldigten ausgesprochene Hausverbot betreffend die I.____ in Münchenstein am 6. September 2019 zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr vorübergehend aufgehoben worden sei, damit dieser seine persönlichen Gegenstände abholen und seinen Arbeitsplatz in der Werkstatt räumen konnte. Dieses Vorgehen sei in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Schulleitung und dem Beschuldigten festgehalten worden, wobei auch geregelt worden sei, dass eine Vertrauensperson der Fachhochschule während der Räumung anwesend sein müsse. Da der Beschuldigte mit der Vertrauensperson nicht einverstanden gewesen sei, habe er die Polizei Basel-Landschaft hinzugezogen. Während den Räumungsarbeiten habe sich der Beschuldigte über einen Nebenausgang in den Flur bzw. das Treppenhaus entfernt. Kurz darauf und nur rund 15 Minuten vor Ablauf der vereinbarten Zeit zur Räumung des Arbeitsplatzes sei der Feueralarm ausgelöst worden, indem durch eine unbekannte Person der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Handtaster im Erdgeschoss neben der Eingangstür der Fachhochschule betätigt worden sei. Nachdem die Feuerwehr festgestellt habe, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt habe, sei das zuvor geräumte Gebäude wieder frei gegeben worden. Aufgrund des dadurch entstandenen Unterbruchs habe der Institutsleiter die dem Beschuldigten gesetzte Frist zur Räumung um 30 Minuten auf 16.30 Uhr erstreckt. Kurz vor Ablauf dieser verlängerten Frist habe sich der Beschuldigte erneut ins Erdgeschoss begeben, worauf um 16.23 Uhr durch die Betätigung des Handtasters in einem Durchgang im Erdgeschoss abermals ein Feueralarm ausgelöst worden sei. Einige Minuten später sei der Beschuldigte grinsend an den vor Ort anwesenden Polizisten vorbeigegangen (act. 217 ff.).

4.5 Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen zeigt sich somit, dass in casu insbesondere der zeitliche Konnex zwischen dem Verlassen der Räumlichkeiten durch den Beschuldigten und der jeweils nur kurze Zeit später erfolgten Auslösung des Alarms für die Täterschaft des Beschuldigten spricht. Ausserdem ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte über ein Motiv zur Auslösung eines Fehlalarms verfügt hat, zumal ihm aufgrund des Feueralarms eine Verlängerung der Frist zur Räumung seines Arbeitsplatzes in der Werkstatt der I.____ gewährt worden ist. Weitere Indizien oder Beweise sind hingegen keine vorhanden. Hinsichtlich des zeitlichen Konnexes zeigt sich allerdings, dass sich dieser einzig aus der Anzeige der Polizei Basel-Landschaft ergibt. Diesbezüglich kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den in der Anzeige vom 23. November 2019 schriftlichen festgehaltenen Beobachtungen der anwesenden Polizisten keineswegs um verwertbare Zeugenaussagen handelt. Mithin kommt den schriftlichen Darlegungen gerade kein qualifizierter Beweiswert zu. Des Weiteren liegt es auf der Hand, dass der mit Räumungsarbeiten beschäftigte Beschuldigte zum Abtransport seiner in der Werkstatt vorhandenen Habseligkeiten wiederholt die Räumlichkeiten verlassen musste. Insofern erscheint der Umstand, dass der Beschuldigte kurz vor dem Zeitpunkt der Auslösung des Feueralarms die Werkstatt verlassen hat, keineswegs als suspekt. Schliesslich hatte eine Vielzahl von Personen die Möglichkeit, den Feueralarm auszulösen, zumal die betätigten Handtaster im stark frequentierten und öffentlich zugänglichen Erdgeschoss der I.____ liegen. Bei objektiver Betrachtung bleiben daher aufgrund des Fehlens weiterer Belastungsindizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. Bei diesem Beweisergebnis ist in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Folgerichtig ist anzunehmen, dass eine unbekannte Drittperson die beiden Feueralarme ausgelöst hat und der Beschuldigte demnach nicht als Täter in Frage kommt, weshalb der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf des mehrfachen falschen Alarms freizusprechen, weshalb sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Sachbeschädigung 5.1 Der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft legt mit Urteil vom 21. September 2021 dar, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, er habe am 29. November 2019, zwischen ca. 15.50 Uhr und 16.00 Uhr, den linken Aussenspiegel des Fahrzeugs des Privatklägers A.____ beschädigt. Es würden allerdings keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Für den Tatvorwurf spreche lediglich der Umstand, dass der Beschuldigte dem Privatkläger im Streit angekündigt habe, dessen Auto zu beschädigen. Da aber − abgesehen von den Depositionen des Privatklägers − keine weiteren, beweiskräftigen Indizien vorhanden seien, sei die Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellt und dieser freizusprechen.

5.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Anschlussberufungserklärung vom 7. Juni 2022 geltend, der Beschuldigte habe über ein Tatmotiv verfügt. Ausserdem sei er zum Tatzeitpunkt am Tatort gewesen, weshalb nicht von einer zufälligen Koinzidenz ausgegangen werden könne.

Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ergänzend vor, dass sowohl ein zeitlicher Zusammenhang als auch die Warnung des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger dessen Täterschaft indizieren würden. Es sei zwar theoretisch möglich, dass eine unbekannte Drittperson die Sachbeschädigung begangen habe, gleichwohl sei dies sehr unwahrscheinlich, weshalb die Täterschaft des Beschuldigten als erstellt zu erachten sei.

5.3 Der Beschuldigte seinerseits führt mit Anschlussberufungsantwort vom 1. November 2022 aus, es seien keine direkten Beweise für den Vorwurf der Sachbeschädigung vorhanden. Auch könne von einer geschlossenen Indizienkette keine Rede sein, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei.

Vor den Schranken des Kantonsgerichts rügt der Beschuldigte sodann, dass in der Befragung des Privatklägers diesem zunächst seine im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen vorgehalten worden seien, welche der Privatkläger pauschal bestätigt habe. Mithin sei dem Privatkläger eine augenscheinliche Suggestivfrage anstelle einer offenen Frage gestellt worden. Entsprechend habe dieser den Sachverhalt nicht mit eigenen Worten beschrieben, weshalb auf dessen Einvernahme nicht abzustellen sei.

5.4 In tatsächlicher Hinsicht zeigt sich aufgrund der Akten, dass keine objektivierbaren Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten vorliegen. Namentlich ist der Strafanzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Januar 2020 zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Spurensicherung nicht vorhanden gewesen seien, weshalb auf den Beizug der Forensik verzichtet worden sei (act. 291). Des Weiteren ergibt sich aus der besagten Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, dass beim Eintreffen der Polizei der linke Aussenspiegel des Personenwagens des Privatklägers bei der Rampe der Liegenschaft am Boden gelegen habe. Der Privatkläger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe dargelegt, dass er sein Fahrzeug bei der Rampe parkiert habe, um Waren ein- und auszuladen. Der Beschuldigte sei sodann in sein Lager gekommen und habe von ihm verlangt, das Fahrzeug wegzufahren, andernfalls werde er den Aussenspiegel abschlagen. In der Folge sei der Beschuldigte nach unten gerannt, wobei der Privatkläger ihm gefolgt sei. Beim Eintreffen des Privatklägers sei der linke Aussenspiegel auf dem Boden gelegen. Die Polizei habe versucht, mit dem Beschuldigten Kontakt aufzunehmen, dieser habe allerdings das Licht in seinem Lager gelöscht und weder auf das Klopfen noch auf die Telefonanrufe reagiert (act. 289 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 14. Februar 2020 führte der Privatkläger A.____ im Wesentlichen aus, der Beschuldigte sei zu ihm ins Lager gekommen, wobei er aggressiv und laut reklamiert habe, da der Personenwagen des Privatklägers zum Ein- und Ausladen bei der Rampe gestanden habe. Der Beschuldigte habe ihm gedroht, dass er den Seitenspiegel des Fahrzeugs zerstöre, sofern er dieses nicht auf einen Parkplatz stelle. Im Übrigen habe er den Beschuldigten bei der Beschädigung des Aussenspiegels nicht beobachtet. Auch habe er keine entsprechenden Geräusche wahrgenommen (act. 329 ff.).

Der Beschuldigte seinerseits verweigerte zunächst in der Einvernahme vom 11. Dezember 2019 seine Aussage (act. 311 ff.). Anlässlich seiner Befragung vom 12. Februar 2020 bestritt er sodann seine Täterschaft und machte ergänzend geltend, dass zwischen ihm und dem Privatkläger bereits seit längerem ein Konflikt herrsche, in dessen Rahmen der Privatkläger diverse Dinge aus dem Eigentum des Beschuldigten beschädigt und ihn bedroht habe (act. 119 ff.). Vor den Schranken des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft bestritt der Beschuldigte erneut seine Täterschaft und führte aus, dass das Motiv des Privatklägers zur Falschbezichtigung darin liegen könnte, dass er dem Beschuldigten in einem anderen Fall als Wiedergutmachung Fr. 30.-- habe bezahlen müssen (act. 599 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung bringt der Beschuldigte ferner vor, der Privatkläger habe seinen Seitenspiegel vermutlich beim Rückwärtsfahren selbst zerstört. Im Übrigen verweigert der Beschuldigte seine Aussage (Protokoll KGer, S. 16 f.).

5.5 Aufgrund der vorstehend dargelegten Beweislage erhellt, dass der einzige Hinweis auf die Täterschaft des Beschuldigten die Deposition des Privatklägers bildet, wonach ihm der Beschuldigte mit der Demolierung seines Aussenspiegels gedroht habe. Dessen ungeachtet hat der Privatkläger explizit zugestanden, die Sachbeschädigung weder beobachtet noch akustisch wahrgenommen zu haben. Folgerichtig vermag der Privatkläger hinsichtlich der Täterschaft lediglich Vermutungen anzustellen, welche wiederum einzig durch den zeitlichen Konnex zwischen der angeblichen Drohung und der tatsächlichen Zerstörung des Seitenspiegels begründet sind. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Privatklägers ist zu berücksichtigen, dass zwischen diesem und dem Beschuldigten offenbar bereits vorgängig zum in casu fraglichen Vorfall ein Konflikt bestanden hat, wobei am 2. November 2019 ebenfalls die Polizei hinzugezogen worden ist (act. 295). Sodann sind keine weitergehenden Indizien oder Beweise ersichtlich. Angesichts des Umstands, dass das einzige Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten der zeitliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Konnex zwischen der angeblich gegenüber dem Privatkläger ausgesprochenen Drohung und der Zerstörung des Seitenspiegels ist, wobei auf die Depositionen des Privatklägers angesichts des vorbestehenden Konflikts zwischen ihm und dem Beschuldigten nicht ohne Weiteres abzustellen ist, bleiben bei objektiver Betrachtung aufgrund des Fehlens weiterer Belastungsindizien erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten bestehen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist daher von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO) und demzufolge anzunehmen, dass der Beschuldigte nicht als Täter in Frage kommt. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich daher nicht als erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen ist. Somit muss die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in diesem Punkt als unbegründet angesehen werden, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Strafzumessung 6.1 Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verzichten in Bezug auf die Bemessung der Strafe auf eine Stellungnahme.

6.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).

6.3 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.

6.4 Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2).

6.5 Vorliegend ist der Beschuldigte der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen worden. Demzufolge ist für die Festlegung der dem Verschulden angemessenen Strafe der ordentliche Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB) von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen massgebend.

6.6 Bei der Bewertung der objektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass die Tatausführung − im Vergleich zu anderen möglichen Varianten der Hinderung einer Amtshandlung − als weder besonders intensive noch besonders geringfügige Hinderung einer Amtshandlung zu werten ist, zumal der Beschuldigte den Anweisungen des Polizisten keine Folge geleistet hat, indem er auf seinen Arbeitsplatz zugegangen ist und dort die Kiste mit der Kamera zu Boden gerissen hat. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere daher als mittelschwer.

6.7 In Bezug auf die subjektive Tatschwere stellt das Kantonsgericht fest, dass die Tatbegehung mit direktem Vorsatz neutral zu bewerten ist, zumal keine besondere Intensität des deliktischen Willens ersichtlich ist. Im Übrigen ist als Motiv einzig die Beweisvernichtung zur Selbstbegünstigung erkennbar, was sich weder zu Lasten noch zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat.

6.8 Unter Berücksichtigung der objektiven sowie der subjektiven Tatschwere ist das Tatverschulden daher als mittelschwer zu qualifizieren. In einem weiteren Schritt ist nunmehr innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) verschuldensangemessene Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht (BGE 136 IV 55, E. 5.7). Vorliegend massgebend ist unter Hinweis auf Ziffer 6.5 hievor der Strafrahmen der Hinderung einer Amtshandlung von Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen (Art. 286 Abs. 1 StGB). Das Kantonsgericht erachtet (auch) angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses begrifflich im Einklang stehen müssen, sowie in Beachtung des festgestellten Verschuldens des Beschuldigten und des vorgenannten Strafrahmens eine (hypothetische) Geldstrafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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6.9 Diese Gesamtstrafe ist in einem nochmaligen Schritt im Hinblick auf allfällige besondere Täterkomponenten zu überprüfen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten weisen keine Besonderheiten auf und sind demnach neutral zu werten, weshalb sich aufgrund der spezifischen Täterkomponenten weder eine Reduktion noch eine Erhöhung der Strafe aufdrängt.

6.10 Gelangt das Gericht zur Erkenntnis, dass eine Geldstrafe auszusprechen ist, so hat es im Anschluss daran über deren Vollzug zu befinden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).

Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 4. Mai 2023 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafe verfügt. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschuldigte einen schlechten Leumund aufweist. Somit erhellt, dass keine substanziellen Vorbehalte an der Legalbewährung des Beschuldigten bestehen, weshalb ein Vollzug der Geldstrafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen.

6.11 Somit erhellt, dass der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Gelstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen ist.

7. Soweit die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die Verlegung der erstinstanzlichen Kosten betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rügen einzig auf den Fall des Obsiegens beschränkt sind. Im vorliegenden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berufungsverfahren wurde das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie in Bezug auf die Freisprüche von den Vorwürfen des mehrfachen falschen Alarms sowie der Sachbeschädigung jedoch bestätigt, weshalb sich Ausführungen betreffend die erstinstanzliche Kostenverlegung erübrigen. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann somit im Ergebnis festgestellt werden, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vollumfänglich zu bestätigen ist. Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv-Ziffern 1−3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie der Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 8'500.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'250.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.-- (§ 3 Abs. 6 GebT), je zur Hälfte (= Fr. 4'250.--) zu Lasten des Beschuldigten sowie zu Lasten des Staates.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13. Juni 2022 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Mit Honorarnote vom 9. Mai 2023 weist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Gabriel Giess, einen Aufwand von 24.75 Stunden à Fr. 200.-- (§ 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung, SGS 178.112]) aus, wobei der Weg zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung und retour sowie die Vor- und Nachbesprechungen bereits mit jeweils 60 Minuten berücksichtigt worden sind. Diesbezüglich ist allerdings zu konstatieren, dass für die Vor- und Nachbesprechung praxisgemäss 30 Minuten eingesetzt werden, weshalb die Honorarnote vom 9. Mai 2023 in diesem Punkt entsprechend anzupassen ist. Für die Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sind ausserdem 5.5 Stunden einzusetzen, weshalb Advokat Gabriel Giess für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'062.30 (inklusive Auslagen von Fr. 112.30) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 466.80, insgesamt somit Fr. 6'529.10, aus der Gerichtskasse zu entrichten ist.

Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 3'264.55) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 21. September 2021, auszugsweise lautend:

"1. a) B.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. April 2020 der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Anrechnung der am 8. Mai 2019 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von 1 Tag, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 286 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.

b) B.____ wird von der Anklage des mehrfachen falschen Alarms sowie der Sachbeschädigung freigesprochen.

2. Die unbezifferte Zivilforderung von A.____ wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1'776.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 1/3 der Verfahrenskosten. 2/3 der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft bestätigt und in den Dispositiv-Ziffern 1-3 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 8'500.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 8'250.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen je zur Hälfte (= Fr. 4'250.--) zu Lasten des Beschuldigten sowie zu Lasten des Staates.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Gabriel Giess, ein Honorar von Fr. 6'062.30 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 466.80, insgesamt somit Fr. 6'529.10, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang seines Unterliegens (= Fr. 3'264.55) zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (6B_1334/2023).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2022 59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.05.2023 460 2022 59 (460 22 59) — Swissrulings