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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2023 460 2022 196 (460 22 196)

October 2, 2023·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,166 words·~1h 1min·8

Summary

Drohung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. Oktober 2023 (460 22 196) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Drohung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Pierre Comment

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, substituiert durch Advokat Peter Epple, Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld, Falkenplatz 9, 3012 Bern, Beschuldigter

Gegenstand Drohung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 3. Juni 2022 wurde B.____ von der Anklage der Drohung und Nötigung zum Nachteil von A.____ freigesprochen (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten (Fr. 4'400.‒) sowie das Honorar des Wahlverteidigers von B.____ (Fr. 7'043.05 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gingen infolgedessen zu Lasten des Staates (Dispositivziffer 2 f.). Des Weiteren wurden die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ sowie die von ihr geforderte Parteientschädigung zu Lasten von B.____ abgewiesen (Dispositivziffer 4). Schliesslich wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.____ in reduziertem Umfang (Fr. 3'660.50 einschliesslich Auslagen sowie Mehrwertsteuer) und unter Vorbehalt deren Rückzahlungsverpflichtung aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositivziffer 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der anschliessenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

B. Noch am 3. Juni 2022 meldete A.____ (nachfolgend: Privat- bzw. Berufungsklägerin), vertreten durch Advokatin Elisabeth Vogel, die Berufung gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom selben Tag an und ersuchte um Ausfertigung der schriftlichen Begründung. Nach deren Zustellung liess die Privatklägerin mit Eingabe vom 28. November 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufung erklären sowie folgende Rechtsbegehren stellen: "1. Es seien Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte der Drohung und Nötigung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen. 2. Es seien Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei der Beschuldigte zur Bezahlung der o/e-Kosten zu verpflichten. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 aufzuheben und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, A.____ eine Genugtuung von Fr. 4'000.‒, zzgl. 5% Zins seit 12. Januar 2019, sowie Schadenersatz von Fr. 37'289.55 (Mehrforderung vorbehalten) zu bezahlen. Überdies sei der Beschuldigte zu verpflichten, A.____ eine Parteientschädigung von Fr. 4'284.58 (Differenz URP zum ordentlichen Honorar sowie Aufwand 12. April 2022 bis 3. Juni 2022, zzgl. MWST). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, A.____ für das Berufungsverfahren eine noch zu beziffernde Parteientschädigung zu bezahlen. 5. Es sei A.____ für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch die unterzeichnete Rechtsanwältin zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten, resp. des Staates, wobei die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privat- und Berufungsklägerin A.____ gemäss noch einzureichender Honorarnote vom Staat zu entschädigen sei." Darüber hinaus ersuchte die Berufungsklägerin im Sinne von Beweisanträgen, ihren Lebenspartner C.____ sowie ihre frühere Studienkollegin D.____ als Zeugen zu befragen.

C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit, weder einen Antrag auf Nichteintreten zu stellen noch die Anschlussberufung zu erklären. Ferner beantragte sie die Abweisung der beiden berufungsklägerischen Beweisanträge.

D. B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Julian Imfeld, liess am 27. Dezember 2022 ebenso bekanntgeben, keinen Antrag auf Nichteintreten zu stellen und auf eine Anschlussberufung zu verzichten. Weiter begehrte er, die Berufungsklägerin unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege zur Sicherstellung allfälliger Kosten und Entschädigungen im Sinne von Art. 383 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu verpflichten.

E. Am 28. Februar 2023 reichte die Privatklägerin ihre Berufungsbegründung ein und nahm ‒ entsprechend der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 28. Dezember 2022 ‒ zugleich Stellung zum vorerwähnten Antrag nach Art. 383 StPO des Beschuldigten, wobei sie um dessen Abweisung ersuchte.

F. Mit Berufungsantwort vom 9. März 2023 begehrte die Staatsanwaltschaft, das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2022 in Abweisung der Berufung vollumfänglich zu bestätigen. Zudem bat sie darum, nicht zur noch anzuberaumenden Berufungsverhandlung geladen zu werden.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 27. April 2023 auf die privatklägerische Berufung antworten und folgende Rechtsbegehren stellen: "1. B.____, geb. (...), von (...), sei freizusprechen vom Vorwurf der Drohung und Nötigung, angeblich begangen am 12.01.2019 an der U.____-Party der V.____-Schule z.N. von A.____ unter Ausscheidung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die entstandenen erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten. 2. Die Zivilklage (Schadenersatz- und Genugtuungsforderung) der Privatklägerin A.____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei das Honorar der Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. 4. (...)" Alsdann wurde im Sinne eines Beweisantrages ersucht, die Berufungsklägerin aufzufordern, über den Beginn sowie die Behandlungsdauer der Psychotherapie Auskunft zu geben und zu belegen. Ferner beantragte der Beschuldigte, die Berufung im schriftlichen Verfahren gemäss Art. 406 StPO zu behandeln. Schliesslich hielt er an seinem Antrag vom 27. Dezember 2022, wonach die Berufungsklägerin zur Sicherstellung allfälliger Kosten und Entschädigungen in Anwendung von Art. 383 StPO zu verpflichten sei, fest.

H. Das Kantonsgericht wies mit prozessleitender Verfügung vom 3. Mai 2023 die beiden Beweisanträge der Privatklägerin vom 28. November 2022, wonach ihr Lebenspartner C.____ sowie ihre frühere Studienkollegin D.____ als Zeugen zu befragen seien, ab. Demgegenüber hiess es ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokatin Elisabeth Vogel als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Rechtsmittelverfahren gut. Folglich wurde der Antrag des Beschuldigten, die Berufungsklägerin zur Sicherstellung allfälliger Kosten und Entschädigungen im Sinne von Art. 383 StPO zu verpflichten, abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurden die Staatsanwaltschaft sowie die Berufungsklägerin sodann aufgefordert, zum Beweis- und Verfahrensantrag des Beschuldigten vom 27. April 2023 (supra lit. G) Stellung zu nehmen, worauf Letztere mit Eingabe vom 22. Mai 2023 beantragte, keinen zusätzlichen Bericht über den Beginn sowie die Behandlungsdauer ihrer Psychotherapie einzuhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht holen und das mündliche Verfahren mit persönlicher Anhörung der Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung durchzuführen. Des Weiteren teilte Advokat Peter Epple mit, die Privatklägerin fortan substitutionsweise für Advokatin Elisabeth Vogel zu vertreten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete ihrerseits auf die Einreichung einer Stellungnahme.

I. Am 1. Juni 2023 verfügte der Präsident des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, die Abweisung des Beweisantrages des Beschuldigten, die Berufungsklägerin zur Offenlegung und zum Nachweis des Beginns sowie der Dauer ihrer psychotherapeutischen Behandlung aufzufordern. Ebenso wurde dessen weiterer Antrag, das schriftliche Verfahren nach Art. 406 StPO durchzuführen, abgewiesen. Die Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde der Privatklägerin ins freie Ermessen gestellt, während die Staatsanwaltschaft hiervon antragsgemäss dispensiert wurde. Damit wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.

J. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 reichte die Berufungsklägerin einen aktuellen Therapiebericht ein und ersuchte hierauf gestützt um Dispensation vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung. Diesem Antrag wurde mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 26. Juli 2023 entsprochen.

Auszug aus den Erwägungen I. Formelles (...)

4. Die von der Privatklägerin erhobene Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2022 erfüllt mithin sämtliche Formalien, weshalb ohne Weiteres darauf einzutreten ist.

5. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Verfahrensgrundsätze 1.1 In casu liegt einzig eine Berufung der Privatklägerin vor, während die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte ihrerseits weder Berufung noch Anschlussberufung erklärt haben. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungs- resp. Anschlussberufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist freilich zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und gegebenenfalls neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen (SVEN ZIMMERLIN, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; siehe auch DANIEL JOSITSCH / NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; DIES., Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts [nachfolgend: Handbuch StPO], 4. Aufl. 2023, N. 1548; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 399 StPO). Mit ihrer Berufungserklärung vom 28. November 2022 begehrt die Privatklägerin in Aufhebung des vorinstanzlichen, kostenlosen Freispruchs die Schuldigsprechung des Beschuldigten wegen Drohung und Nötigung sowie dessen angemessene Bestrafung (Rechtsbegehren 1). Darüber hinaus sei er zur Bezahlung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Vorverfahrens sowie des strafgerichtlichen Hauptverfahrens zu verpflichten (Rechtsbegehren 2). Letztlich beantragt sie die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 37'289.55, einer Genugtuung von Fr. 4'000.‒ sowie einer Parteientschädigung von Fr. 4'284.58 (als Differenz zwischen der erstinstanzlich gewährten Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege und dem vollen Honorar) zu Lasten des Beschuldigten (Rechtsbegehren 3). Damit steht vorliegend grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2022 zur Disposition. Nicht angefochten ist einzig Dispositivziffer 5 des Entscheides des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorderrichters, wonach das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Berufungsklägerin, Advokatin Elisabeth Vogel, in reduziertem Umfang von Fr. 3'660.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Wiederum angefochten ist jedoch die in derselben Dispositivziffer enthaltene Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO.

1.2 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der reformatio in peius). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung der Privatklägerin nicht vor. Demnach kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder nach Massgabe der Berufungsanträge zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.

1.3 Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität (CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2011, N. 234; vgl. ESTHER TOPHINKE, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 54 ff. zu Art. 10 StPO; WOLFGANG WOHLERS, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO).

1.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime in dubio pro reo im Sinne einer Beweiswürdigungsregel bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen nach Würdigung aller vorhandenen Beweise unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet den Richter, den Beschuldigten freizusprechen, wenn http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen in diesem Zusammenhang allerdings nicht, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Sie müssen sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; TOPHINKE, a.a.O., N. 82 zu Art. 10 StPO; JOSITSCH / SCHMID, Handbuch StPO, N. 233; DIES., Praxiskommentar StPO, N. 4 ff. zu Art. 10 StPO; WOHLERS, a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indes ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit bzw. eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1; TOPHINKE, a.a.O., N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen).

1.5 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (NILS STOHNER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO; DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO ‒ je mit Hinweisen).

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Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung 2.1 Vorbemerkungen 2.1.1 Dem vorliegenden Strafverfahren liegt eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Berufungsklägerin anlässlich des "U.____"-Anlasses der V.____-Schule, in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2019 auf dem Gelände am W.____-Platz 1 in X.____ zugrunde. Ab ca. 01:45 Uhr begann ein zunächst noch spielerischer Disput, in dessen Rahmen sich beide Beteiligten gegenseitig Alkohol anschütteten und damit auch bespuckten. Gemäss rechtskräftigem, vom Beschuldigten nicht angefochtenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. November 2020 spitzte sich der Streit zu, als er sich in Distanzierungsabsicht aus dem Raum wegbegab und die Privatklägerin ihm mit einem teilweise gefüllten Bierbecher folgte. Als sie versuchte, ihm den Inhalt des Bechers anzuschütten, wollte er dies verhindern und nahm sie in den Schwitzkasten (act. 681). Aus diesem Grund sprach ihn die Staatsanwaltschaft der Tätlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 500.‒ (act. 579). Da die Berufungsklägerin den Beschuldigten bei diesem Gerangel zweimal mit dem Handrücken ins Gesicht schlug und hierdurch bei ihm ein Nasenbluten verursachte, wurde sie ebenso mit Strafbefehl vom 20. November 2020 der Tätlichkeiten schuldig gesprochen (act. 685 und act. 687). Auf ihre Einsprache hin gelangte auch das Strafgerichtspräsidium Basel- Landschaft mit Urteil vom 27. August 2021 zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, auferlegte ihr indes eine Busse von lediglich Fr. 300.‒ (act. S59 sowie act. S61). Dieser Entscheid blieb unangefochten (act. S63). Die bis hierhin geschilderten Ereignisse am "U.____"-Anlass 2019 der V.____-Schule wurden demnach bereits rechtskräftig beurteilt, weshalb im gegenwärtigen Berufungsverfahren nicht darauf zurückzukommen ist (siehe hierzu auch E. II./1a auf S. 5 des angefochtenen Urteils).

2.1.2 Unmittelbar im Anschluss an die vorstehend wiedergegebene tätliche Auseinandersetzung begaben sich der Beschuldigte und die Privatklägerin aus freiem Willen gemeinsam in eine Behindertentoilette der V.____-Schule mit der Absicht, das Vorgefallene zu klären (Zeilen 217 ff. auf S. 7 f. des Wortprotokolls der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 / act. 285 sowie act. 287; a.a.O., Zeilen 498 ff. auf S. 16 / act. 303). Diesbezüglich haben beide während der Strafuntersuchung übereinstimmend bestätigt, dass die Toilettentüre zu keinem Zeitpunkt verriegelt war (a.a.O., Zeilen 352 bis 358 auf S. 11 f. / act. 293 und act. 295 sowie Zeilen 474 bis 476 auf S. 15 / act. 301). Ebenso unbestritten ist schliesslich das getrennte, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht zeitlich versetzte Verlassen der Toilette (zuerst die Berufungsklägerin, alsdann der Beschuldigte), und dass sie hernach auf eine Gruppe Kommilitoninnen und Kommilitonen stiessen (a.a.O., Zeilen 1145 ff. auf S. 35 f. / act. 341 sowie act. 343; siehe auch E. II./1a auf S. 6 des angefochtenen Urteils).

2.1.3 Divergierende Aussagen bestehen demgegenüber hinsichtlich des auf der Toilette Vorgefallenen, namentlich zu den Fragen der konkreten Dauer des dortigen Aufenthalts, einer allfälligen Zwangsausübung durch den Beschuldigten um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin wegbegibt, ob er ihr gedroht hat und letztlich, ob sie von ihm mit den Händen am Hals festgehalten worden ist. Aufgrund des von der Berufungsklägerin Gerügten gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den diesbezüglichen Sachverhalt korrekt festgestellt hat. Darüber hinaus ist strittig, ob der Beschuldigte die Privatklägerin zusätzlich gewürgt hat, doch bildet diese von Letzterer erhobene Anschuldigung weder Teil der Anklageschrift noch des angefochtenen Urteils und damit auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (siehe hierzu E. II./1a auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils).

2.2 Objektive Beweise 2.2.1 Das Strafgerichtspräsidium hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2022 erwogen, aus den vorliegenden objektiven Beweismitteln lasse sich nichts Entscheidendes entnehmen, das den angeklagten Geschehensablauf in der Behindertentoilette der V.____-Schule stützen würde. Insbesondere vermöchten jene kein bedrohliches Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Berufungsklägerin oder ein nötigendes Festhalten gegen deren Willen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu belegen (E. II./1b des angefochtenen Urteils). Dem ist aus den nachfolgenden Gründen beizupflichten.

2.2.2 Gemäss Arztbericht von Dr. med. E.____ vom 12. Januar 2019 (act. 429) konnten bei der gleichentags erfolgten Untersuchung der Privatklägerin "oberflächliche minimale Hautkratzer mit ganz leichtem oberflächlichem Hämatom" am Hals sowie kleine oberflächliche Hämatome, Hautläsionen, Schürfungen oder Kratzer an den Armen, der rechten Hand und den Knien festgestellt werden. Ein Zurückführen dieser Verletzungen auf eine Gewalteinwirkung sei aus medizinischer Sicht "möglich". Der untersuchende Arzt hat in seinem Bericht allerdings auch darauf hingewiesen, nicht über rechtsmedizinisches Fachwissen zu verfügen. Zudem hat er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht keine Angaben zum Alter der Läsionen gemacht, sodass letztlich nicht als gesichert gilt, ob die Verletzungen überhaupt vom Vorfall innerhalb der Toilettenräumlichkeiten herrühren. Selbst wenn der entsprechende Nachweis erbracht werden könnte, wäre der Nutzen für die Aufklärung des Sachverhalts denkbar gering, zumal der Beschuldigte ein gegenseitiges Gerangel und einen gemeinsamen Sturz zu Boden nicht in Abrede stellt (Zeilen 559 ff. auf S. 18 f. des Wortprotokolls der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 / act. 307 sowie act. 309). Die dokumentierten Verletzungsspuren schliessen daher weder die Version der Berufungsklägerin noch diejenige des Beschuldigten aus. Dass Letzterer ‒ wie angeklagt ‒ jene am Verlassen der Behindertentoilette gehindert und hierbei bedroht habe, ist aufgrund des Arztberichts jedenfalls nicht erstellt.

2.2.3 Das Y.____-Institut der V.____-Schule hat zusammen mit dem hauseigenen Rechtsdienst die Vorkommnisse im Anschluss an den "U.____"-Anlass vom 11. Januar 2019 intern aufgearbeitet. Nach getrennter Befragung des Beschuldigten am 18. Januar 2019 (act. 443 bis act. 447) sowie der Privatklägerin am 23. Januar 2019 (act. 449 bis act. 453) kam das Institut zum Schluss, der genaue Sachverhalt und damit auch die Schuldfrage könnten nicht abschliessend geklärt werden, da es keine Zeugen für den Vorfall selbst gebe. Die jeweiligen Aussagen der beiden Studierenden stimmten zwar "recht gut überein", eine eindeutige Zuweisung der Täter- und Opferrolle sei indes nicht möglich, weil sie zugegebenermassen beide Gewalt ausgeübt und erlitten hätten. Gemäss Schreiben der Institutsleitung vom 4. Februar 2019 könne nicht nur die tätliche Auseinandersetzung selbst, sondern auch das vorangegangene Verhalten beider Beteiligten, welche sich ‒ unbestrittenerweise ‒ gegenseitig Alkohol angeschüttet und damit auch bespuckt hätten, nicht toleriert werden, weshalb sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen die Berufungsklägerin je eine Verwarnung ausgesprochen worden ist (act. 455 bis act. 461). Das Ergebnis der schulinternen Untersuchung ist demnach ebenso wenig wie der vorstehend erwähnte Arztbericht vom 12. Januar 2019 geeignet, die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe zu beweisen. Dass die Befragten nicht vorgängig über ihre Rechte analog Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO orientiert worden sind, führt entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin nicht zur Unverwertbarkeit der "Gesprächsprotokolle" der V.____-Schule vom 18. sowie 23. Januar 2019. Bei der Ausbildungsstätte handelt es sich um eine (...) öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht auf Selbstverwaltung im Rahmen des Vertrages zwischen (...) und (...) über (...) vom (...). Sie ist keine Strafverfolgungsbehörde, sodass die Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrensregeln der Schweizerischen Strafprozessordnung auf ihre schulinternen Disziplinarverfahren keine Anwendung finden.

2.2.4 Des Weiteren finden sich in den Akten zahlreiche E-Mail-Nachrichten, welche die Privatklägerin und der Beschuldigte im Zeitraum vom 17. Februar 2019 bis zum 14. Juni 2019 ausgetauscht haben (act. 481 bis act. 530). Letzterer hat diese Korrespondenz am 25. September 2019 aus eigenem Antrieb der Staatsanwaltschaft angeboten und anschliessend am 10. Oktober 2019 übergeben, weil er "das Gefühl" gehabt habe, die Berufungsklägerin wolle unter Androhung einer Strafanzeige erzwingen, wann er das Schulgelände betreten dürfe, da sie ihm nicht zu begegnen wünschte (act. 475 und act. 477). So schrieb sie ihm am 20. März 2019 (act. 529): "Wie du vielleicht weisst, habe ich Anzeige erstattet. Da das Gerichtsverfahren für beide belastend ist, ist es von meiner Seite aus möglich, die Anzeige unter gewissen Bedingungen zurück zu ziehen. Entweder du gehst für ein Jahr in ein Praktikum oder du beendest dein Studium an einem anderen Ort. Vielleicht hast du einen anderen Vorschlag oder Idee, denn mir ist bewusst, was ich mir wünsche, ist happig für dich. (...) Bis du weisst wie weiter, bin ich dankbar, wenn ich weiss, wann und wo ich dir begegnen werde. Auch bei kurzfristigen Umstellungen. Eine kurze Notiz per Mail reicht völlig." In seiner Antwort an die Privatklägerin vom nächsten Tag zeigte der Beschuldigte Verständnis für deren Anliegen, legte aber auch dar, wie schwierig es für ihn wäre, die Ausbildungsstätte zu wechseln oder das Studium während eines Jahres zu unterbrechen, da er bereits (...) Jahre alt sei und seine Ausbildung, für die er selbst aufkommen müsse, wegen der finanziellen Belastung baldmöglichst abschliessen wolle. Deshalb sei es für ihn wichtig, eine Lösung zu finden, welche von beiden Seiten akzeptiert werden könne. Er werde Kontakt mit der Schulleitung aufnehmen, um verschiedene Möglichkeiten zu besprechen (act. 526). Bei Durchsicht der ausgetauschten Nachrichten fällt sodann auf, dass der Ton der E-Mails der Berufungsklägerin an den Beschuldigten mit der Zeit immer fordernder wird: ‒ 12. April 2019 (act. 506): "Ich möchte am Dienstag dem 16.4. den ganzen Tag den Unterricht besuchen, da ich das bisher noch nie konnte. Deshalb wäre ich froh, wenn du am nächsten Dienstag nicht in der Schule wärst." ‒ 14. Juni 2019 (act. 489): "Du sagtest gegen 10 bist du in der Schule. bin im zug u in 10' dort. Um 13 Uhr bin ich in der Schule, bis dann bist du weg." ‒ 14. Juni 2019 (act. 487): "Nein. Deine hälfte ist 17:30-21:00" http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht ‒ 14. Juni 2019 (act. 484): "Ja ich weiss, da du arbeitest, ist das meine schuld. Auch dass ich nicht mer in der schule anwesend sein kann, ist auch meine schuld. Du bist um 13 uhr weg!" Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens in der Behindertentoilette lassen sich aus dieser Korrespondenz jedoch keine weiteren Erkenntnisse gewinnen.

2.2.5 Gemäss dem aktenkundigen Bericht von lic. phil. F.____, Psychologin, vom 29. August 2019 (act. 181 und act. 183) befinde sich die Privatklägerin seit dem 15. Januar 2019 bei ihr in Traumatherapie. Die Behandlung sei aufgrund eines "Überfalls" notwendig geworden, wobei jene in eine Situation gekommen sei, in der sie weder die Möglichkeit gehabt habe, sich zu wehren, noch zu fliehen. Sie sei ausgeliefert gewesen und habe gedacht, sterben zu müssen. Gemäss ihren konstanten Schilderungen sei sie von einem alkoholisierten Mitstudenten in die Toilette gelotst worden, worauf sie von hinten auf den Boden gepresst und mehrmals so sehr gewürgt worden sei, dass sie geglaubt habe, umgebracht zu werden. Der "Täter" habe die geschlossene Tür mit seinem Körper blockiert und es sei keine Drittperson anwesend gewesen, welche ihr hätte helfen können. Der Mitstudent sei infolge des Alkoholspiegels offenbar nicht mehr fähig gewesen, sich klar zu werden, was er getan habe. Diese Erfahrung habe die Berufungsklägerin traumatisiert. Seither leide sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, F43.1 nach ICD-10). Auf eine unvermittelte Begegnung mit dem "Täter" im Juni 2019 habe sie mit Panik reagiert. Dieser gehe auf dem Schulareal weiterhin unbeschwert ein- und aus. Eine befriedigende Lösung, damit sie dem "Täter" auf dem Gelände nicht mehr begegnen müsse, habe nicht gefunden werden können. Durch die Traumatherapie sei sie soweit genesen, dass ein Teil der Reaktionen nur noch in abgeschwächter Form oder gar nicht mehr auftreten würden. Da es ihr aber bis auf Weiteres nicht möglich sei, dem "Täter" ohne erneute Panikzustände zu begegnen, habe sie selbst entschieden, ihm auszuweichen und das Studium für ein Jahr zu unterbrechen. Bei der Konfrontation des "Täters" mit den Folgen seiner Handlungen sei dieser nicht bereit gewesen, sein Studium woanders fortzusetzen oder selbst zu unterbrechen. Er sehe sich selbst als Opfer. Die Schilderung der (vermeintlichen) Geschehnisse in der Toilette der V.____-Schule durch die behandelnde Psychologin der Privatklägerin in ihrem Bericht vom 29. August 2019 basiert ausschliesslich auf den Aussagen und subjektiven Eindrücken von Letzterer. Die Verfasserin gibt darin nur einseitig wieder, wie ihre Patientin den Vorfall persönlich wahrgenommen hat und wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehr sie die Erinnerung daran immer noch beschäftigt. Der Beginn der Traumatherapie am 15. Januar 2019 weist zwar auf ein von der Berufungsklägerin als emotional einschneidend und aufreibend empfundenes Ereignis hin. Die Inanspruchnahme von psychologischer Unterstützung bildet indessen keinen relevanten Beweis dafür, dass sich der angeklagte Sachverhalt tatsächlich so abgespielt hat. Ebenso wenig vermag der Bericht der Psychologin zu belegen, der Beschuldigte habe die Privatklägerin am Verlassen der Toilette gehindert oder sie bedroht. Wenn im Bericht der Therapeutin ausserdem geltend gemacht wird, es habe keine befriedigende Lösung gefunden werden können, um dem Beschuldigten auf dem Gelände der V.____- Schule nicht mehr zu begegnen, so muss präzisiert werden, dass dieser durchaus Hand für eine einvernehmliche, beidseitig annehmbare Lösung geboten hat. Wie der bereits erwähnten E-Mail-Korrespondenz (supra E. II./2.2.4) zu entnehmen ist, hat er mehrfach den Institutsleiter, G.____, kontaktiert, um einen Besprechungstermin zu vereinbaren, anlässlich dessen er mögliche Lösungsvorschläge diskutieren wollte (act. 527, act. 524, act. 522, act. 517, act. 516, act. 513 und act. 512). Zudem ergibt sich aus den Nachrichten, welche er und die Berufungsklägerin ausgetauscht haben, dass er ihr wenn immer möglich entgegenkam und dem Gelände der V.____-Schule fernblieb, wenn sie ihm ihre Anwesenheit ankündigte. Da sie in dieser Hinsicht allerdings stets fordernder wurde und keine Bereitschaft zeigte, auf seine eigene Präsenzpflicht sowie Prüfungen Rücksicht zu nehmen, brach der Kontakt nach dem 14. Juni 2019 offenbar ab (act. 505, act. 503, act. 499, act. 498, act. 489, act. 487 und act. 484).

2.2.6 Am 28. Februar 2020 wurde der ehemalige Mitstudent H.____ von der Staatsanwaltschaft als Zeuge zum Vorfall befragt (act. 533 ff.). Zu den Geschehnissen innerhalb der Behindertentoilette konnte er keine Angaben machen, da er erst auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden sei, als sich die Privatklägerin und der Beschuldigte nach dem Verlassen der Toilette gegenseitig laut angeschrien hätten (Zeilen 72 bis 74 sowie Zeilen 78 f. auf S. 3, Zeilen 109 bis 111 auf S. 4 und Zeilen 148 bis 151 auf S. 5 des Protokolls der entsprechenden Einvernahme / act. 537 bis act. 541). Dabei sei es auch geblieben; Gewaltanwendung oder Tätlichkeiten habe er nicht gesehen (a.a.O., Zeile 58 auf S. 2 / act. 535), ebenso wenig Verletzungen (a.a.O., Zeilen 98 ff. auf S. 3 f. / act. 537 und act. 539). Dem Beschuldigten sei von der Berufungsklägerin zwar vorgeworfen worden, sie geschubst oder gewürgt zu haben, doch habe er nichts dergleichen beobachtet. Der Beschuldigte habe auf diese Anschuldigungen erwidert, nichts gemacht zu haben (a.a.O., Zeilen 59 f. sowie 83 ff. auf S. 2 f. / act. 535 und act. 537). Bemerkenswert sind die weiteren Aussagen des Zeugen H.____, wonach er den Eindruck gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht habt habe, die Privatklägerin habe den Streit gesucht (a.a.O., Zeilen 62 ff. auf S. 2 f. / act. 535 und act. 537), während der Beschuldigte "ein bisschen perplex" gewirkt habe (a.a.O., Zeile 103 auf S. 4 / act. 539). Sie sei auch "hässig" (a.a.O., Zeile 99 auf S. 3 / act. 537) und eher aggressiv gewesen, er hingegen mehr genervt (a.a.O., Zeilen 158 f. auf S. 5 / act. 541). Beide Streitenden hätten nicht den Anschein erweckt, alkoholisiert gewesen zu sein (a.a.O., Zeile 156 auf S. 5 / act. 541). Die Angaben des Zeugen wirken nicht konstruiert, sondern einfach, spontan und teilweise auch etwas plump, was sie glaubhaft erscheinen lässt. Zwar hat er zu Beginn der Einvernahme vorausgeschickt, damals aufgrund seines Alkoholkonsums "sicher nicht voll zurechnungsfähig" gewesen zu sein (a.a.O., Zeile 57 auf S. 2 / act. 535), aber wesentliche Widersprüche innerhalb seiner Aussagen oder zu aktenkundigen Tatsachen sind nicht ersichtlich. Zudem hat er nicht auf jede Frage eine Antwort gesucht, sondern öfters darauf hingewiesen, über eine bestimmte Gegebenheit nichts (mehr) zu wissen bzw. sich nicht mehr daran erinnern zu können. Unter diesen Umständen wäre es verfehlt, die Validität seiner Zeugenaussage alleine aufgrund seiner damaligen, wohl starken Alkoholisierung zu verneinen. Die Beschreibung von H.____, wie die Berufungsklägerin (streitsuchend, "hässig" und eher aggressiv) sowie der Beschuldigte (perplex und genervt) in jener Nacht auf ihn gewirkt haben, vermag für sich allein die hier im Raum stehenden Vorwürfe nicht zu widerlegen, spricht jedoch auch nicht für den angeklagten Sachverhalt.

2.2.7 Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 1. April 2022 einen weiteren, vom 15. März 2022 datierten und von Dr. med. univ. I.____ sowie lic. phil. J.____ verfassten Therapeutenbericht ins Recht legen, woraus hervorgeht, dass sie eine erste psychotherapeutische Behandlung (wohl diejenige bei lic. phil. F.____) nach ungefähr einem halben Jahr abgeschlossen habe. Im August 2020 habe sie sich bei den Autoren des Berichts zur ambulanten Psychotherapie gemeldet, da ihre posttraumatische Symptomatik infolge der Wiederaufnahme ihres Studiums an der V.____-Schule sowie eines Gerichtsurteils exazerbiert sei. Zu Beginn dieser zweiten Therapie habe die Berufungsklägerin den Hergang des "gewalttätigen Angriffs" durch einen Mitstudenten, bei dem sie Gefühle der Hilflosigkeit, der Ohnmacht und Todesangst erlebt habe, "glaubhaft" geschildert. Die seinerzeit von lic. phil. F.____ gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung könne bestätigt werden (act. S81). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich des neueren Therapeutenberichts von Dr. med. univ. I.____ und lic. phil. J.____ kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit demjenigen vom 29. August 2019 verwiesen werden (supra E. II./2.2.5). Aufgrund des Hinweises der behandelnden Therapeuten auf eine "glaubhafte" Schilderung des "gewalttätigen Angriffs" durch ihre Patientin drängt sich darüber hinaus die Klarstellung auf, dass (auch) dem Bericht vom 15. März 2022 lediglich die Bedeutung eines der freien Beweiswürdigung unterliegenden Bestandteils der Parteivorbringen und nicht die Qualität eines entscheidenden Beweismittels zukommt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Privatgutachten resp. private medizinische Berichte werden in der Regel nur eingereicht, wenn sie für die betroffene Person günstig lauten, weshalb sie mit Zurückhaltung zu würdigen sind (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 182 StPO). Dies gilt auch dann, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt worden ist. Keinesfalls lassen sich darauf wichtige Entscheide abstützen (vgl. MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 189 StPO). Der private Gutachter, behandelnde Arzt oder Therapeut ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden Partei und äussert seine Meinung, ohne von der Verfahrensleitung in die Pflicht genommen worden zu sein (siehe Art. 184 Abs. 2 lit. f. StPO in Verbindung mit Art. 307 StGB). Bei privat Beauftragten ist daher vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal sie vom Betroffenen nach dessen Kriterien ausgewählt worden sind, zu diesem in einem Vertrags- sowie Treueverhältnis stehen und von ihm entlöhnt werden (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2).

2.2.8 Aus all dem vorstehend Dargelegten folgt, dass die Würdigung der erwähnten objektiven Beweismittel durch die Vorinstanz keinerlei Anlass zur Kritik bietet. Wie der Strafgerichtspräsident korrekterweise erwogen hat, schliessen die vorhandenen Beweise weder die Version der Privatklägerin noch diejenige des Beschuldigten aus. Aufgrund der längerfristigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung der Berufungsklägerin und der beiden Therapeutenberichte vom 29. August 2019 sowie 15. März 2022 (obige E. II./2.2.5 bzw. E. II./2.2.7), welche ihr eine posttraumatische Belastungsstörung attestieren, liegt es durchaus nahe, dass sie ein als einschneidend und aufreibend empfundenes Ereignis erlebt hat. Erstellt sind eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung vor (supra E. II./2.1.1) sowie ein verbaler Disput nach (vorstehende E. II./2.2.6) dem gemeinsamen Aufenthalt in der Toilette, nicht jedoch das angeklagte bedrohliche Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin oder das vorgeworfene http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht nötigende Festhalten von Letzterer in den WC-Räumlichkeiten gegen deren Willen. Mangels anderweitiger Beweismittel, worauf die Anklage gestützt werden könnte, kommt den Aussagen der Berufungsklägerin und deren Gegenüberstellung mit denjenigen des Beschuldigten entscheidende Bedeutung zu, weshalb jene ‒ wie vom Vorderrichter ebenso richtig erkannt ‒ einer näheren Prüfung zu unterziehen sind (E. II./1b auf S. 10 des angefochtenen Urteils).

2.3 Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin und Validität deren Aussagen 2.3.1.1 Die Vorinstanz hat erwogen, die gerichtliche Würdigung der Angaben potenzieller Opfer von Straftaten erfolge regelmässig nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie. Hierbei dürfe freilich nicht unbesehen der Entstehungsgeschichte einer Aussage ‒ also der Frage, unter welchen Bedingungen und Gegebenheiten eine Aussage entstanden sei resp. inwiefern diese gegebenenfalls beeinflusst worden sein könnte ‒ vorschnell auf eine fast schon schematischchecklistenhafte Prüfung von Realkriterien abgestellt werden. Liessen sich konkrete suggestive Bedingungen erheblichen Ausmasses in der Aussagegeschichte nachzeichnen, so sei die merkmalsorientierte Inhaltsanalyse nicht mehr sinnvoll anwendbar, weil die Qualität der Aussage diesfalls nicht als Hinweis auf einen Erlebnisbezug herangezogen werden könne. Zur Beurteilung der Entstehungsgeschichte von Aussagen müsse einerseits die Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit einer Person sowie andererseits die Validität deren Aussagen geprüft werden. Damit sei die Fähigkeit der aussagenden Person gemeint, den Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen, diesen im Gedächtnis zu bewahren, über ein ausreichendes Sprachverständnis für die Befragung und über eine genügende sprachliche Ausdrucksfähigkeit zur Schilderung des Geschehenen zu verfügen, ein hinreichendes Mass an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen zu besitzen sowie schliesslich Erlebtes von Phantasievorstellungen unterscheiden zu können. Die Überprüfung ebendieser Kriterien stelle demnach eine elementare Voraussetzung einer jeden Glaubhaftigkeitsprüfung dar, worauf weitergehende inhaltliche Auseinandersetzungen erst stattfinden könnten. Dies erfolge jeweils unter der Grundlage einer sog. Nullhypothese (Unwahrheitshypothese) und mindestens solange, bis sie ‒ mittels Erlebnis oder Wahrheitshypothese ‒ verworfen werden könne (E. II./1c auf S. 10 bis S. 12 in initio des angefochtenen Urteils).

2.3.1.2 In Bezug auf die Wahrnehmungsfähigkeit der Berufungsklägerin im Zeitpunkt der inkriminierten Tathandlungen sei nach den vorinstanzlichen Erwägungen insbesondere der Einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht fluss von Alkohol relevant, zumal der Zeuge H.____ vorgebracht habe, alle hätten wohl Alkohol getrunken. Ob die vergleichsweise zurückhaltende Einschätzung der Privatklägerin, welche anlässlich ihrer Befragung durch die V.____-Schule angegeben habe, innert zwölf Stunden etwa fünf Gläser gespritzten Weisswein getrunken zu haben, effektiv zutreffend sei, lasse sich mangels entsprechender Messung rückblickend nicht mehr abschliessend beurteilen. Die Schilderung des Beschuldigten, wonach sie beide miteinander gerungen hätten und hierbei über die Toilettenschüssel gestürzt seien, spreche mindestens indiziell für eine massgebende bzw. erhebliche Alkoholisierung. Dass der Alkoholkonsum der Berufungsklägerin durchaus einen Einfluss auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit gehabt haben könnte, zeigten ihre teilweise inkohärenten Angaben betreffend der von ihr erfahrenen physischen Gewalt sowie ihre offenkundigen Schwierigkeiten, das zeitliche Geschehen korrekt einzuordnen. Vor diesem Hintergrund könne eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmung auch hinsichtlich anderweitigen, für die Beurteilung des Kerngeschehens massgebenden Faktoren nicht ausgeschlossen werden (E. II./1c auf S. 12 bis S. 13 in initio des angefochtenen Urteils).

2.3.1.3 Mit Blick auf die Aussagevalidität, mithin der Prüfung der Suggestionshypothese, hat das Strafgericht ausgeführt, die Privatklägerin habe am 15. Januar 2019 und somit nur kurz nach dem angeklagten Vorfall eine Traumatherapie begonnen. Alle ihre Befragungen zur Sache seien daher erst nach Behandlungsbeginn erfolgt. Des Weiteren sei bemerkenswert, dass ihre Anhörung durch die V.____-Schule im Rahmen eines sowohl gegen den Beschuldigten als auch gegen sie selbst geführten Disziplinarverfahrens stattgefunden habe, womit sie sich ebenso habe verteidigen müssen. Da die Aussagen der Beteiligten von der Ausbildungsstätte lediglich in Form von Zusammenfassungen schriftlich festgehalten worden seien, könne sie undokumentierten suggestiven Einflüssen der befragenden Personen und autosuggestiven Verarbeitungsprozessen ausgesetzt gewesen sein. Hierdurch könnten sich die Ereignisse in einem für ihre eigene Beteiligung günstigeren Licht in ihre Erinnerung einprägt haben. Auffallend sei ferner die von ihr am 13. Februar 2019 um 17:13 Uhr an die Polizei geschickte, eine ganze A4- Seite füllende E-Mail mit einer Zusammenfassung des mutmasslichen Tatgeschehens. Unklar bleibe insbesondere, ob der Text bereits vor der Anzeigeerstattung um 17:00 Uhr desselben Tages verfasst worden sei und ‒ wenn ja ‒ bei dieser Gelegenheit gar als Gedankenstütze gedient habe. Zu diesem nach den allgemeinen Erfahrungen ungewöhnlichen und hinsichtlich der Suggestionshypothese sehr wohl massgebenden Vorgang fehle jedwede polizeiliche Dokumentation. Die ersten lege artis protokollierten Aussagen seien diejenigen in der Konfrontationseinhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht vernahme vom 2. Dezember 2019, wobei zu jenem Zeitpunkt schon elf Monate seit dem "U.____"-Anlass vergangen gewesen seien. Bis dahin hätten bereits unzählige, aktuell nicht mehr zu beseitigende, suggestive Störfaktoren ‒ namentlich in der Gestalt des schulischen Disziplinarverfahrens sowie der seit dem 15. Januar 2019 andauernden Traumatherapie ‒ potenziell auf die Entstehung der Aussagen der Berufungsklägerin einwirken und zu Scheinerinnerungen geführt haben können. Vor diesem Hintergrund gebe es konkrete Hinweise für suggestive Bedingungen erheblichen Ausmasses in der Aussagegenese, womit nach den Grundsätzen der Aussagepsychologie eine merkmalsorientierte Inhaltsanalyse nicht durchführbar sei, weil die Qualität der Angaben nicht mehr als Hinweis auf einen Erlebnisbezug herangezogen werden könnten (E. II./1c auf S. 13 f. des angefochtenen Urteils).

2.3.1.4 Zusammenfassend hält die Vorinstanz fest, angesichts der unklaren Wahrnehmungsfähigkeit der Privatklägerin und der Unmöglichkeit der Verwerfung der Nullhypothese in Bezug auf die Aussagevalidität könnten die bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Entstehungsgeschichte ihrer Angaben nicht mehr behoben werden, weshalb es dem Gericht gar nicht gestattet sei, sich inhaltlich damit zu befassen. Mit anderen Worten lasse sich die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen schlicht nicht mehr beurteilen (E. II./1c auf S. 14 des angefochtenen Urteils).

2.3.2.1 In ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023 pflichtet die Privatklägerin den strafgerichtlichen Erwägungen insofern bei, als in der hiesigen Konstellation eines Vier-Augen- Delikts den Aussagen des potenziellen Opfers eine massgebende Bedeutung zukomme, weshalb ihre Angaben einer Würdigung zu unterziehen seien (dort Ziff. I./1.). Indes rügt sie ein unrichtiges methodisches Vorgehen des Vorderrichters, welcher sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit ihren Schilderungen zu Unrecht verweigert habe. Konkrete Anhaltspunkte für eine effektiv beeinträchtigte Wahrnehmungsfähigkeit oder für Fremd- resp. Autosuggestionen fehlten vollends. Anstatt ganz spezifische, sachbezogene Einflüsse zu identifizieren und bei der Beweiswürdigung mit zu berücksichtigen, stelle die Vorinstanz allgemeine Hypothesen sowie Mutmassungen auf. Es sei lebens- und realitätsfremd, aus dem Alkoholkonsum der Beteiligten per se auf eine beeinträchtigte Wahrnehmungsfähigkeit oder aufgrund der Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung abstrakt auf Suggestionseffekte zu schliessen. Die im angefochtenen Urteil zur Untermauerung der gewählten Methodik zitierte Literatur beziehe sich auf Aussagen zu Sexualstraftaten und könne nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden. Das Strafgerichtspräsidium habe das effektive Bestehen suggestiver Bedingungen letztlich sinngemäss offengelassen. Konsequenterweise hätte es demnach sowohl die Angaben der Berufungsklägerin als auch des Beschuldigten regulär einer inhaltlichen (Realitäts-) Prüfung unterziehen und gegenüberstellen sollen, was versäumt worden sei und die Untersuchungsmaxime (Art. 6 Abs. 1 StPO), das Prinzip der freien ‒ aber pflichtgemässen ‒ Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), den Grundsatz in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) sowie die Regelung von Art. 182 StPO über den Beizug von Sachverständigen verletze (a.a.O., Ziff. I./2.1 und Ziff. I./2.6; siehe auch S. 1 f. sowie S. 4 des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.3.2.2 Gemäss der von der Vorinstanz selbst zitierten Literatur setze die Identifikation von im konkreten Fall relevanten Beeinflussungsbedingungen immer u.a. gedächtnispsychologische Sachkunde voraus. Bei Annahme konkreter suggestiver Bedingungen in erheblichem Ausmass hätte der Vorderrichter nach Ansicht der Privatklägerin daher ex officio ein aussagepsychologisches Gutachten bei einer sachverständigen Person einholen und die Schilderungen des potenziellen Opfers hernach frei würdigen müssen. Die Fragen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Aussagevalidität ohne die hierzu notwendigen Fachkenntnisse gleich selbst zu beantworten und infolgedessen die Darlegungen des möglichen Opfers als Ganzes zu verwerfen, sei methodisch nicht statthaft (Ziff. I./2.2 der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023; vgl. S. 2 des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.3.2.3 Sodann kritisiert die Berufungsklägerin die strafgerichtliche Annahme, wonach der Alkoholkonsum im Zeitpunkt eines Ereignisses ganz grundsätzlich dazu führe, dass Angaben zum Sachverhalt wegen verminderter Wahrnehmungsfähigkeit nicht belastend berücksichtigt werden dürften, zumal dadurch zahlreiche Straftaten einer strafrechtlichen Beurteilung entzogen würden. Vielmehr sei relevant, ob die betreffende Person wegen ihres Konsums von Alkohol oder anderen bewusstseinsverändernden Substanzen tatsächlich derart beeinträchtigt gewesen sei, dass sich ihr Zustand auf die Aussagetüchtigkeit ausgewirkt habe. Die verminderte Fähigkeit, einen Sachverhalt wahrzunehmen, widerspiegle sich namentlich in Form von bruchstückhaften Erinnerungen erkennbar in den Schilderungen der Geschehnisse. In casu seien keinerlei Hinweise für eine verzerrte Wahrnehmung resp. Erinnerung der Privatklägerin ersichtlich. Diese habe sich detailliert an den inkriminierten Vorfall erinnert (Ziff. I./2.3 der Berufungsbegründung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 28. Februar 2023; ferner S. 1 f. des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.3.2.4 Des Weiteren wird seitens der Berufungsklägerin moniert, die Vorinstanz verletze den Grundsatz der freien (aber pflichtgemäss vorzunehmenden) Beweiswürdigung gemäss Art. 10 StPO sowie die Untersuchungsmaxime nach Art. 6 StPO, wenn sie eine inhaltliche Prüfung der Angaben des potenziellen Opfers mit der Begründung ablehne, Scheinerinnerungen könnten aufgrund einer potenziell suggestiven Wirkung der Psychotherapie nicht ausgeschlossen werden. Solche bloss hypothetisch-abstrakte Einflussfaktoren genügten nicht und konkrete Hinweise fehlten vollständig. Weder könne eine Aggravation in den Schilderungen der Privatklägerin festgestellt werden, noch gebe es anderweitige Auffälligkeiten in ihren oder in den Angaben der anderen Beteiligten. Das Strafgericht habe es versäumt, sich mit dem Ablauf sowie dem Inhalt der Behandlung auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern sich diese hier tatsächlich verfälschend auf die Aussagen ausgewirkt haben sollte. Bei Unklarheiten oder Zweifeln hätten entsprechende Abklärungen getätigt werden müssen. Die vom Vorderrichter vertretene Ansicht, wonach der Beginn einer (Trauma-) Therapie die Berücksichtigung der späteren Angaben eines möglichen Opfers von vornherein ausschliessen würden, sei absurd und widerspreche der Lebensrealität (Ziff. I./2.4 der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023; siehe auch S. 2 des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.3.2.5 Ähnliches wendet die Berufungsklägerin hinsichtlich der "Mediationsgespräche", welche von der V.____-Schule mit ihr und dem Beschuldigten geführt worden seien, ein. Gemäss vorinstanzlichen Erwägungen habe sich Erstere bei der schulinternen Aufarbeitung des Vorfalls in einer Verteidigungsposition befunden, woraus eine potenziell mögliche Beeinflussung durch suggestive Verarbeitungsprozesse abgeleitet werde. Doch auch hierfür gebe es keine konkreten Anhaltspunkte. Aus den Protokollen der V.____-Schule sei ersichtlich, dass die Privatklägerin ungeachtet der Rollenverteilung auch dort im Wesentlichen gleichbleibende Aussagen gemacht habe und sich diese bis zur späteren Konfrontationseinvernahme nicht relevant verändert hätten. Ihren Darlegungen die Verwertbarkeit a priori zu verweigern, sei methodisch falsch. Mediations- und Einigungsversuche würden zu Unrecht unter Generalverdacht gestellt, suggestiv auf die beteiligten Personen einzuwirken. Dabei biete die Staatsanwaltschaft seit vielen Jahren selbst Vergleichsverhandlungen in gewissen Bereichen des Strafrechts an, wobei von diesen Verhandlungen praxisgemäss keine Wortprotokolle erstellt würden. Die erstinstanzliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Methodik führe zur Konsequenz, dass aussergerichtliche Einigungsversuche vom möglichen Opfer stets abgelehnt werden müssten (Ziff. I./2.5 auf S. 7 f. der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023; vgl. S. 3 des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.3.2.6 Schliesslich sei das elektronische Einreichen einer Zusammenfassung des (möglichen) Tatgeschehens durch die Berufungsklägerin als potenzielles Opfer nicht ungewöhnlich. Die konkreten Umstände der Erstellung dieser Gedankenstütze hätten nach Auffassung der Privatklägerin vom Strafgerichtspräsidium in Anwendung von Art. 6 Abs. 1 StPO abgeklärt werden müssen, wenn nähere Angaben für erforderlich gehalten worden wären (Ziff. I./2.5 auf S. 7 der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023).

2.3.3.1 Der methodische Ansatz der Vorinstanz, wonach die sinngemäss oder verbaliter festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin einer merkmalorientierten Inhaltsanalyse anhand von Realkriterien gar nicht erst zugänglich seien, weil deren Wahrnehmungsfähigkeit als allfälliges Opfer durch den Alkoholkonsum anlässlich der "U.____"-Feier potenziell beeinträchtigt gewesen sei und eine fremd- resp. autosuggestive Wirkung der anschliessenden Psychotherapie sowie des schulinternen Disziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen werden könne, erweist sich als ebenso neu wie kühn. Fürwahr wird im Schrifttum aus dem Lager der forensischen Psychiatrie und Rechtspsychologie teilweise postuliert, der Entstehungsgeschichte einer Aussage mehr Bedeutung beizumessen und die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Tatsachenschilderungen nicht vorschnell allein auf die Suche nach Realkriterien zu reduzieren. Freilich geht der hiesige strafgerichtliche modus procedendi, bereits dann auf jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den Angaben der potenziell Geschädigten zu verzichten, wenn eine Beeinträchtigung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit möglich erscheine, suggestive Einwirkungen nicht auszuschliessen seien und diese Bedenken im Nachhinein nicht mehr vollständig ausgeräumt werden könnten, zu weit und findet weder in der juristischen Lehre noch in der Rechtsprechung eine hinreichende Stütze. Eine dauerhaft aufgehobene Aussagetüchtigkeit infolge gestörter Wahrnehmungsfähigkeit kann lediglich in besonderen Fällen angenommen werden, namentlich bei fortschreitenden demenziellen Syndromen, endogenen Psychosen (welche im Tatzeitpunkt akut exazerbiert waren) oder schweren geistigen Behinderungen. Auch eine Intoxikation kann grundsätzlich zu einer permanenten Aufhebung der Aussagetüchtigkeit führen, sofern zur Zeit der relevanten Geschehnisse eine akute Symptomatik vorlag (vgl. STEFFEN LAU, Gang und Gesichtspunkte der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht psychiatrischen Beurteilung der Aussagetüchtigkeit bei erwachsenen Zeugen, 2022, S. 1 ff.). Die vorinstanzliche Methodik, welche der Berufungsklägerin die Aussagetüchtigkeit mit der Begründung abspricht, fremd- oder autosuggestive Einwirkungen des schulischen Disziplinarverfahrens oder der Psychotherapie könnten nicht ausgeschlossen werden, ohne genau und im Einzelnen darzulegen, aus welchen spezifischen Tatsachen sie dies ableitet, dürfte selbst den im angefochtenen Urteil zitierten Autoren zu weit gehen, zumal ihrer Auffassung nach (erst) bei konkreten suggestiven Bedingungen erheblichen Ausmasses in der Aussagegeschichte die Qualität von Tatsachenschilderungen nicht mehr als Hinweis auf einen Erlebnisbezug herangezogen werden könne (E. II./1c auf S. 11 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf SUSANNA NIEHAUS, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012, S. 31 ff. [S. 36 f.]). Das Bundesgericht anerkennt zwar, dass unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen, entfallen kann, womit auch die Überprüfbarkeit der Glaubhaftigkeit einer Aussage dahinschwindet. Dies gilt jedoch nur in Fällen mit hohem Suggestionspotenzial in der Entstehungsgeschichte der Tatsachenschilderungen, wobei in erster Linie an jüngere Kinder, welche naturgemäss für eine suggestive Beeinflussung durch Autoritätspersonen ausgesprochen empfänglich sind, zu denken ist (BGer 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 3.4.3; BGer 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4; BGer 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3).

2.3.3.2 Ebenso findet die erstinstanzliche Annahme, wonach die Privatklägerin beim inkriminierten Vorfall massgebend bzw. erheblich alkoholisiert gewesen sei, in den Akten keine Grundlage. Dass es Studierenden anlässlich von festlichen Anlässen über Gebühr nach Alkoholika gelüsten kann, ist notorisch. Der Zeuge H.____ sagte in seiner Einvernahme vom 28. Februar 2020 denn auch aus, die Anwesenden hätten wohl alle getrunken (Zeile 104 auf S. 4 des entsprechenden Protokolls / act. 539). Allerdings gab er darüber hinaus an, bei der Berufungsklägerin keine körperlichen Einschränkungen festgestellt zu haben und nicht zu wissen, ob sie damals alkoholisiert gewesen sei (a.a.O., Zeilen 99 f. auf S. 3 / act. 537). Sowohl jene als auch der Beschuldigte hätten noch gehen können (a.a.O., Zeilen 154 f. auf S. 5 / act. 541). Der Zeuge habe ferner niemanden (von den Beiden) Bier trinken gesehen und könne nicht sagen, ob sie getrunken hätten. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten zwar einen streitenden, nicht aber einen alkoholisierten Eindruck gemacht (a.a.O., Zeilen 155 f. auf S. 5 / act. 541). Demgemäss besteht kein Grund zur Annahme, die Berufungsklägerin sei infolge ihres Alkoholhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht konsums in jener Nacht derart intoxikiert gewesen, dass ihre Wahrnehmungsfähigkeit in ähnlichem Ausmass wie bei einer Demenz, einer akut exazerbierten Psychose oder einer geistigen Behinderung beeinträchtigt gewesen sei. Ein solcher Fall darf auch nicht leichthin angenommen werden, zumal bei Vier-Augen-Delikten (insbesondere solchen sexuellen Charakters) die Opfer nicht selten durch bewusste täterseitige Verabreichung von Alkoholika oder anderen Substanzen in deren Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen, geschwächt werden. Es wäre ein geradezu fataler Schlag für die Verfolgung solcher Straftaten, wenn die Angaben von Geschädigten sodann gar nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Der vom Strafgerichtspräsidium erwähnte Sturz in der Toilette und die teilweise inkohärenten Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der erfahrenen Gewalt sowie der zeitlichen Angaben vermögen an dieser Erkenntnis nichts zu ändern. Gewiss könnten die erstinstanzlich angeführten Vorgänge intoxikationsbedingt resp. durch den anerkannten Konsum von fünf Gläsern gespritzten Weissweins (act. 451) begünstigt worden sein, was im Rahmen der nachfolgenden inhaltlichen Würdigung mit zu berücksichtigen sein wird. Indes fehlen hinreichende Belege und Indizien für eine besonders starke Alkoholisierung, welche es erlauben würde, aufgrund fehlender Aussagetüchtigkeit auf eine weitergehende Auseinandersetzung mit ihren Aussagen zu verzichten.

2.3.3.3 Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass eine gewisse Fremd- oder Selbstbeeinflussung aus dem von der V.____-Schule gegen beide Beteiligten geführten Disziplinarverfahren (von der Privatklägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023 unzutreffenderweise als "Mediationsgespräche" bezeichnet ‒ siehe dort Ziff. I./2.5 auf S. 7 f.) sowie aus der von ihr absolvierten Trauma- bzw. Psychotherapie entsprossen sein könnte. Freilich genügt eine bloss theoretische Möglichkeit suggestiver Effekte nicht zur Verneinung der Validität der hiervon betroffenen Aussagen. Erforderlich sind vielmehr konkrete suggestive Bedingungen erheblichen Ausmasses in deren Entstehungsgeschichte. Im angefochtenen Urteil wird aufgrund der Verteidigungsposition der Berufungsklägerin im Disziplinarverfahren und ihrer psychotherapeutischen Behandlung auf eine potenzielle Beeinflussung ihrer Tatsachenschilderungen geschlossen und diesen infolgedessen die Validität abgesprochen, ohne jedoch ‒ etwa unter Bezugnahme auf die entsprechenden Berichte ‒ im Einzelnen substantiiert aufzuzeigen, weshalb sich dieser Schluss im vorliegenden Fall aufdränge. Wenn aber jegliche Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung durch das Opfer einer Straftat und jede Mitwirkung bei einem verwaltungs- oder betriebsinternen Untersuchungsverfahren vor der ersten lege artis durchgeführten Einvernahme oder gar rechtskräftigen Entscheidung zur Konsequenz hätte, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sämtliche Aussagen wegen einer hypothetischen Beeinflussung als nicht valide betrachtet werden müssten und sich demgemäss von vornherein einer inhaltlichen Analyse entzögen, so könnten Vier-Augen-Delikte kaum noch geahndet werden. Eine geschädigte Person muss selbstredend in zeitnaher Hinsicht psychologische Hilfe beanspruchen oder sich an einem internen Untersuchungsverfahren beteiligen dürfen, ohne die Vereitelung des Strafverfahrens gegen den Täter befürchten zu müssen. Eine Verneinung der Aussagenvalidität kommt mithin nur in Konstellationen mit typischerweise hohem Suggestionspotenzial oder bei Vorliegen konkreter sowie erheblicher Hinweise für eine tatsächliche ‒ nicht bloss hypothetische ‒ Beeinflussung in Betracht. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, und die Psychotherapie sowie das Disziplinarverfahren werden ‒ wie der Alkoholkonsum ‒ im Rahmen der durchzuführenden Inhaltsanalyse in angemessener Weise miteinzubeziehen sein.

2.3.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe die inhaltliche Würdigung deren Aussagen methodisch unrichtig von vornherein abgelehnt, als begründet. Daraus folgt nota bene (noch) keine Gutheissung ihrer Berufung und Korrektur des angefochtenen Urteils. Vielmehr sind ihre Tatsachenschilderungen nachfolgend anhand von Realkriterien materiell zu würdigen und denjenigen des Beschuldigten gegenüberzustellen. Hierzu gehört auch die Berücksichtigung allfälliger Auswirkungen des Alkoholkonsums, der Trauma- bzw. Psychotherapie und des schulinternen Disziplinarverfahrens.

2.3.3.5 Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Berufungsklägerin irrt, wenn sie vorbringt, das Gericht könne die vorliegenden Fragen der Wahrnehmungsfähigkeit und der Aussagevalidität mangels hierzu notwendiger Fachkenntnisse nicht selbst beantworten und müsse ex officio ein aussagepsychologisches Gutachten bei einer sachverständigen Person einholen. Die Würdigung von Beweisen gehört zu den Kernaufgaben der Gerichte, weshalb eine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen und Auskunftspersonen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in der Regel durch den Richter vorzunehmen und nicht Gutachtern zu überlassen ist (BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_1118/2022 E. 1.1.3; HEER, a.a.O., N. 6 zu Art. 182 StPO). Bei erwachsenen Auskunftspersonen oder insbesondere Zeugen ist der Beizug einer sachverständigen Person ohne besondere Begründung nicht opportun (HEER, a.a.O., N. 6a zu Art. 182 StPO). Die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens drängt sich nach der Rechtsprechung nur auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände bei der einvernommenen Person auf zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn entwicklungsbedingt bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen psychopathologischer Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Betroffene stehe unter dem Einfluss von Drittpersonen (BGE 129 IV 179 E. 2.4; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; HEER, a.a.O., N. 14 zu Art. 182 StPO ‒ je mit weiteren Hinweisen). Der Gesetzgeber selbst erwähnt in Art. 164 Abs. 2 StPO beispielhaft die sachverständige Abklärung der Zeugentauglichkeit bei Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder bei Anhaltspunkten für psychische Störungen. Diese hohen Anforderungen sind in casu eindeutig nicht erfüllt, weshalb kein Anlass bestand oder besteht, ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Wie das Bundesgericht denn auch wiederholt betont hat, steht dem urteilenden Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2 in fine; BGer 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; BGer 6B_681/2012 vom 12. März 2013 E. 3.2; vgl. auch HEER, a.a.O., N. 7 zu Art. 182 StPO). Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall (eo ipso und ohne Differenzierung) ein Gutachten anzuordnen wäre, widerspräche überdies dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (BGer 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1; BGer 6B_735/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.1 in fine; BGer 1P.8/2002 vom 5. März 2002 E. 4.3.1).

2.4 Inhaltliche Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 2.4.1 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Sachverhaltsschilderungen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Angaben unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell herausfordernder, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. MARCO FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/2009, S. 34 ff. [S. 36]; REVITAL LUDEWIG / DAPHNA TAVOR / SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1415 ff. [S. 1423]). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu überhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht prüfen, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen. Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sog. Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (sog. Unwahr- oder Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5 sowie BGE 128 I 81 E. 2; BGer 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.1.3.1).

2.4.2 Die Vorinstanz hat im Sinne einer kurzen Eventualbegründung für den Fall, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Tatsachenschilderungen der Privatklägerin dennoch erfolgen sollte, erwogen, es sei angesichts deren teilweise inkonsistenten und widersprüchlichen Aussageverhaltens höchst fraglich, inwiefern ihre Äusserungen den Schluss auf eine hohe Glaubhaftigkeit zuliessen. So habe sie im Rahmen des schulischen Disziplinarverfahrens behauptet, sich nur noch "in Fetzen" an die damaligen Geschehnisse erinnern zu können, während sie zuvor bei der Anzeigeerstattung sowie später in der Konfrontationseinvernahme zahlreiche Angaben zum Tathergang gemacht habe, was zumindest auffällig sei und nicht mit den Grundsätzen der Aussagepsychologie vereinbar sei. Sodann habe sie sich hinsichtlich der effektiven Aufenthaltsdauer in der Toilette und des angeblichen Würgens widersprochen (E. II./1c auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils).

2.4.3 In Bezug auf die vorinstanzliche Eventualbegründung rügt die Berufungsklägerin, die Schlussfolgerung des Strafgerichts sei nicht haltbar. Konkrete Beispiele für ein inkonsistentes oder widersprüchliches Verhalten würden nicht genannt. Weiter widerspreche sich der Vorderrichter selbst, wenn er die verbaliter protokollierte Konfrontationseinvernahme als erste lege http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht artis durchgeführte Befragung bezeichne und der Privatklägerin vorwerfe, bei der Polizei, gegenüber Dr. med. E.____ sowie im schulinternen Disziplinarverfahren unvollständige Angaben gemacht zu haben, zumal ihre Äusserungen bei diesen Befragungen nur in zusammengefasster Form festgehalten worden seien. Divergierende Angaben zur Dauer des Kerngeschehens seien bei traumatischen Erlebnissen nicht unüblich, da Opfer sehr häufig Mühe hätten, präzise Schätzungen abzugeben. Weshalb dies in casu ausschlaggebend sein sollte, führe die Vorinstanz nicht näher aus und setze sich mit den qualitativ-inhaltlich sehr guten sowie überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nicht auseinander. Insbesondere bei der Prüfung der Realkriterien falle sodann auf, dass das Strafgerichtspräsidium pflicht- und rechtswidrig nur die den Beschuldigten entlastenden, nicht aber die ihn belastenden Umstände berücksichtigt habe. Dabei seien vom Beschuldigten an vielen Stellen, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens, Erinnerungslücken geltend gemacht worden. Seine Deposition erweise sich gesamthaft als äusserst rudimentär und "qualitativ nicht belastbar". Auch er habe in der Tatnacht Alkohol konsumiert, sei in den "Mediationsprozess" der V.____-Schule involviert gewesen und von seinem Verteidiger sogar sehr wahrscheinlich suggestiv beeinflusst worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vorderrichter auf seine Tatsachenschilderungen abstelle. Auch der Zeuge H.____ sei nach seinen eigenen Angaben sehr stark alkoholisiert gewesen, womit seine Wahrnehmungsfähigkeit hätte eingeschränkt sein können. Das Strafgericht widerspreche sich in der angewandten Methodik folglich selbst (Ziff. I./2.7 der Berufungsbegründung vom 28. Februar 2023; S. 4 f. des Parteivortrages des Rechtsvertreters der Privatklägerin vom 2. Oktober 2023).

2.4.4 Der Beschuldigte pflichtet in seiner Berufungsantwort vom 27. April 2023 den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich bei und legt im Einzelnen dar, woraus sich die Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit der privatklägerischen Aussagen seiner Auffassung nach ergebe (dort Ziff. II./1.). Seine eigenen Angaben seien demgegenüber konstant und plausibel. Dass er sich nach so langer Zeit nicht mehr an jedes Detail erinnern könne, sei nachvollziehbar. Ferner habe er sich auch selbst belastet, indem er zugegeben habe, die Berufungsklägerin angespuckt und gepackt zu haben, was für die Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen spreche. Seine Schilderungen zu den inkriminierten Geschehnissen stimmten mit seinem Handeln überein und liessen sich ohne Weiteres in ein stimmiges Gesamtbild einfügen, welches auch mit den Darlegungen des Zeugen H.____ vereinbar sei. Summa summarum lägen keine belastenden Beweise gegen den Beschuldigten vor. Selbst wenn die Privatklägerin die damalige Situation möglicherweise als bedrohlich empfunden und sich eingeschränkt gefühlt habe, so liesse sich dies nicht objektihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht vieren, womit ein bedrohliches oder nötigendes Verhalten seinerseits zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht erwiesen sei (a.a.O., Ziff. II./2.).

2.4.5.1 Bei Betrachtung der privatklägerischen Aussagen zu den Ereignissen in der Nacht vom 11. auf den 12. Januar 2019 auf dem Gelände der V.____-Schule fällt zunächst auf, dass sie das Kerngeschehen während des Aufenthalts mit dem Beschuldigten in der Behindertentoilette sehr detailliert schildert (siehe etwa Zeilen 198 ff. auf S. 7 ff. des Wortprotokolls der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 / act. 285 ff.), was ein Realkriterium darstellt. Ebenso für ein tatsächliches Erleben sprechen die Beschreibungen ihrer Gefühle (siehe namentlich a.a.O., Zeilen 661 ff. auf S. 21 / act. 313). Auch Details hinsichtlich merkwürdiger Fragen, welche sich die Berufungsklägerin und der Beschuldigte in den Toilettenräumlichkeiten gegenseitig gestellt haben sollen, entspringen kaum ihrer Imagination (Gesprächsprotokoll der V.____-Schule vom 23. Januar 2019 S. 2 Abs. 1 / act. 451). Sodann belastet sie sich teilweise auch selbst, wenn sie etwa schildert, wie sie ihn geschlagen und sich herablassend über seinen Körperbau geäussert habe (a.a.O., S. 1 f. / act. 449 und act. 451; Zeilen 208 ff. sowie 235 f. auf S. 7 f. des Wortprotokolls der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 / act. 285 und act. 287). Mithin bestehen durchaus einzelne Elemente, welche Grund zur Annahme geben, ihre Sachverhaltsschilderungen basierten auf effektiv Erlebtem.

2.4.5.2 Allerdings weisen die Aussagen der Berufungsklägerin bei genauerer Prüfung sehr wohl auch erhebliche Auffälligkeiten in Form von Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten auf, wie teilweise das Strafgerichtspräsidium richtigerweise festgestellt und der Beschuldigte hervorgehoben haben. (i.) An erster Stelle zu erwähnen sind die erheblichen Diskrepanzen in den privatklägerischen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in der Behindertentoilette. Gegenüber der Kantonspolizei Basel-Stadt sprach die Berufungsklägerin von "ca. zehn Minuten" (Polizeirapport vom 23. Februar 2019 S. 3 / act. 419). Im schulinternen Disziplinarverfahren verdoppelte sich diese Zeitdauer auf "gefühlte 20 Minuten" (Gesprächsprotokoll der V.____-Schule vom 23. Januar 2019 S. 2 Abs. 1 / act. 451). In der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 sollen es schliesslich sogar "zwüsche 20 und 30 Minute sicher" gewesen sein (Zeile 1089 auf S. 33 des entsprechenden Wortprotokolls / act. 337). Ihre diesbezüglichen Angaben divergieren nicht nur stark voneinander; sie entwickeln sich auch in Richtung Aggravation, was im Übrigen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit ihren zunehmenden Forderungen an den Beschuldigten hinsichtlich seiner Anwesenheit auf dem Schulgelände korreliert (siehe supra E. II./2.2.4). (ii.) Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Anzahl der Würgevorgänge, welche die Berufungsklägerin erlitten haben will. Während in ihrer E-Mail vom 13. Februar 2019 (act. 431), im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 23. Februar 2019 (act. 415 ff.) sowie im Gesprächsprotokoll der V.____-Schule vom 23. Januar 2019 (act. 449 ff.) kein mehrfaches Würgen erwähnt wird, soll es gemäss ihren Schilderungen in der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 mindestens dreimal ("sicher zweimol vo vorne gsi und einmol vo hinte") dazu gekommen sein (Zeilen 295 ff. auf S. 10 des entsprechenden Wortprotokolls). Auch hier fällt wiederum die Tendenz zur Aggravation auf. (iii.) Drittens wirft das evolutive Erinnerungsvermögen der Berufungsklägerin gewisse Fragen auf. Bei ihrer Vorsprache auf dem Polizeiposten Z.____ am 12. Januar 2019 hatte sie noch sehr präzise Erinnerungen an den Vorfall (siehe S. 3 des entsprechenden Rapports / act. 419). Rund zehn Tage später am 23. Januar 2019 erklärte sie anlässlich der Anhörung durch den "Untersuchungsausschuss" der V.____-Schule, sich nur noch "in Fetzen" an das Kerngeschehen zu erinnern. Die Reihenfolge der Geschehnisse sei "unklar" (S. 2 in initio des entsprechenden Gesprächsprotokolls / act. 451). Drei Wochen danach, am 13. Februar 2019, sandte sie eine ganzseitige E-Mail an die Polizeiangehörige, welche nur elf Minuten zuvor ihre Strafanzeige entgegengenommen hatte, wobei sie sich erstaunlicherweise wieder an den genauen Geschehensablauf erinnerte und sogar das damals Gesprochene quasi wörtlich wiedergeben konnte (act. 431). Schliesslich kulminierte ihr Erinnerungsvermögen am Schluss des Untersuchungsverfahrens in der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019, in deren Rahmen sie merkwürdigerweise weitaus am meisten Einzelheiten anzugeben vermochte (siehe insbesondere Zeilen 198 ff. auf S. 7 ff. des entsprechenden Wortprotokolls / act. 285 ff.). Selbst kleinste Details wie die Adern in den Augen des Beschuldigten waren ihr rund elf Monate nach den relevanten Geschehnissen plötzlich wieder präsent (a.a.O., Zeile 224 auf S. 8). (iv.) Ein vierter Punkt betrifft den angeblichen Sturz zu Boden in der Toilette. Ein solcher wird weder im Polizeirapport (act. 419) noch im Gesprächsprotokoll der V.____-Schule (act. 449 ff.) erwähnt. In der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 schilderte sie hingegen erstmals, zu Boden gegangen zu sein, weil sie keine Kraft mehr gehabt habe (Zeilen 246 f. auf S. 8 des entsprechenden Wortprotokolls / act. 287). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht (v.) Sodann ‒ fünftens ‒ beschrieb die Berufungsklägerin in der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019, wie sich der Beschuldigte während des Aufenthalts in den Toilettenräumlichkeiten zum Spiegel umgedreht habe, um sich seine blutende Nase anzusehen (a.a.O., Zeilen 231 f. auf S. 8 / act. 287 sowie Zeilen 1343 f. auf S. 41 / act. 353). In diesem Zusammenhang erhellt allerdings nicht, weshalb sie nicht die Gelegenheit genutzt hat, die Toilette zu verlassen, zumal die Tür unstreitig zu keinem Zeitpunkt verriegelt war (a.a.O., Zeilen 352 bis 358 auf S. 11 f. / act. 293 und act. 295 sowie Zeilen 474 bis 476 auf S. 15 / act. 301). Von Angst gelähmt war sie zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht, da sie immerhin in der Lage war, sich trotz der angeblich als bedrohlich empfundenen Situation herablassend über den "schwachen Körper" des Beschuldigten zu äussern (E-Mail vom 13. Februar 2019 / act. 431; Gesprächsprotokoll der V.____-Schule vom 23. Januar 2019 S. 1 f. / act. 449 und act. 451; Zeilen 235 f. auf S. 8 des Wortprotokolls der Videokonfrontationseinvernahme vom 2. Dezember 2019 / act. 287). (vi.) Diese ‒ von der Berufungsklägerin selbst als Provokation bezeichnete ‒ Aussage über den "schwachen Körper" des Beschuldigten ist für eine Person, die sich in einer angeblich höchst bedrohlichen Situation wähnt, nur schwer nachvollziehbar. Gerade für jemanden, der angibt, Todesangst verspürt zu haben (act. 451), ist dies doch eine ausgesprochen ungewohnte Reaktion, denn gewöhnlich wird in solchen Lagen eher versucht, deeskalierend einzuwirken. Die provozierende Äusserung korreliert denn auch mit dem vom Zeugen H.____ geschilderten Eindruck, nicht der Beschuldigte, sondern die Privatklägerin habe nach dem Verlassen der Toilette den Streit gesucht (Zeilen 62 ff. auf S. 2 f. des Einvernahmeprotokolls vom 28. Februar 2020 / act. 535 und act. 537). (vii.) Siebtens bestehen Diskrepanzen zwischen den Angaben der Privatklägerin und denjenigen des Zeugen H.____. In ihrer E-Mail vom 13. Februar 2019 gibt jene an, die Studentengruppe, welche sich vor der Behindertentoilette aufgehalten und worunter sich auch der Zeuge befunden habe, um Hilfe gebeten zu haben. Dieser soll sich daraufhin dem angeblich aggressiven Beschuldigten, welcher auf sie zugegangen sei, in den Weg gestellt haben (act. 431). Demgegenüber sagte H.____ aus, er habe den Streit schlichten wollen, was jedoch nicht akzeptiert worden sei. Der Beschuldigte habe sich dafür offen gezeigt, die Privatklägerin hingegen sei streitsuchend gewesen und habe die Angelegenheit nicht als bereinigt betrachten wollen. Dass die Berufungsklägerin in Angst und Schrecken um Hilfe ersucht habe, kann den Schildehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen des Zeugen nicht entnommen werden (Zeilen 62 ff. auf S. 2 f. des Einvernahmeprotokolls vom 28. Februar 2020 / act. 535 und act. 537). (viii.) Schliesslich ‒ achtens ‒ erstaunt, dass weder im Gesprächsprotokoll der V.____- Schule vom 23. Januar 2019 (act. 449 ff.) noch im psychotherapeutischen Bericht vom 29. August 2019 (act. 181 und act. 183) oder im Therapeutenbericht vom 15. März 2022 (act. S81 und act. S83) Anhaltspunkte dafür bestehen, die Privatklägerin habe gegenüber den entsprechenden Personen von Drohungen seitens des Beschuldigten berichtet.

2.4.5.3 Die Vorbringen der Privatklägerin in ihrer Berufungsbegründung, welche sich insgesamt als wenig überzeugend und zum Teil gar als tatsachenwidrig erweisen, vermögen die vorstehend aufgezählten Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten nicht zu entschärfen. Entgegen der berufungsklägerischen Kritik an die Adresse des Vorderrichters hat dieser im angefochtenen Urteil sehr wohl konkrete Beispiele für die problematischen Punkte in ihren Aussagen aufgeführt, wenn auch nur in gedrängter Form (siehe dort E. II./1c auf S. 14 f.). Ebenso unzutreffend ist, es könne keine Aggravation in ihren Schilderungen festgestellt werden. Eine entsprechende Tendenz im Zusammenhang mit der Dauer des Aufenthalts in der Behindertentoilette und mit der Anzahl der Würgevorgänge ist aktenkundig belegt (hierzu supra E. 2.4.5.2/i. und E. 2.4.5.2/ii.). Damit ist zugleich widerlegt, dass sich ihre Angaben ungeachtet der Rollenverteilung im schulinternen Disziplinarverfahren bis zur späteren Videokonfrontationseinvernahme nicht wesentlich verändert hätten (dazu auch vorstehende E. 2.4.5.2/iii., E. 2.4.5.2/iv. sowie E. 2.4.5.2/viii.). Des Weiteren können sinngemässe Zusammenfassungen von Befragungen zwar durchaus Weglassungen oder Kürzungen erklären, jedoch offensichtlich nicht die widersprüchlichen Angaben zur Dauer des Aufenthalts in der Toilette und zur Anzahl der Würgevorgänge. Dass Opfer bei traumatisierenden Erlebnissen Mühe bekunden können, präzise Schätzungen abzugeben, ist nachvollziehbar, ändert an der vorliegenden Tendenz, die vermeintlichen Geschehnisse laufend in aggravierter Form darzustellen, freilich nichts. Entgegen der berufungsklägerischen Auffassung wirken sich solche Auffälligkeiten nicht bloss unwesentlich auf das Gesamtbild von Tatsachenschilderungen aus. Beizupflichten ist der Berufungsklägerin, wenn sie darlegt, der Beschuldigte habe insbesondere zum Kerngeschehen auf der Toilette nur rudimentäre Angaben gemacht und sich nicht selten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf Erinnerungslücken berufen. Daraus kann jedoch nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden, zumal er hiermit lediglich von seinem Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person Gebrauch macht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Schliesslich kann selbstverständlich nicht verneint werden, dass der Beschuldigte anlässlich des "U.____"-Anlasses wie die Privatklägerin auch Alkohol konsumiert hat, im "Mediationsverfahren" (eher: Disziplinarverfahren) der V.____-Schule ebenso involviert gewesen und von seinem Verteidiger möglicherweise "beeinflusst" worden ist. Die Berufungsklägerin verkennt jedoch einen wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Anforderungen, welche an die jeweiligen Aussagen gestellt werden. Der Beschuldigte muss mit seinen Angaben nota bene nicht beweisen, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht ereignet hat. Demgegenüber müssen die belastenden Schilderungen der Privatklägerin einen sehr hohen Grad an Glaubhaftigkeit aufweisen, wenn in Ermangelung eines Geständnisses und anderweitiger Beweise die Annahme der inkriminierten Tathandlungen lediglich darauf gestützt werden soll (vgl. hierzu supra E. II./1.4). Beim vorliegenden Ausgang der Analyse ihrer Aussagen erübrigt sich eine ebenso eingehende Auseinandersetzung mit denjenigen des Beschuldigten, da eine solche ohnehin nichts mehr am Ergebnis der Beweiswürdigung ändern könnte.

2.5 Fazit Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass objektive Beweise für den Kern des zur Anklage gebrachten Vorfalls in der Behindertentoilette der V.____-Schule fehlen und sich folglich weder die Version des Beschuldigten noch diejenige der Privatklägerin vollständig ausschliessen lässt. Unter diesen Umständen kann zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts lediglich auf die jeweiligen Aussagen der Beteiligten abgestellt werden ("Aussage gegen Aussage"). Obwohl die Schilderungen der Berufungsklägerin durchaus Realkriterien aufweisen und nicht jede noch so kleine Inkonsistenz genügt, die belastenden Angaben zu "kontaminieren", wurden im Rahmen der Inhaltsanalyse diverse wesentliche Auffälligkeiten sowie erhebliche Widersprüche seitens der Privatklägerin hervorgehoben, wodurch die Unwahr- oder Nullhypothese klarerweise nicht umgestossen werden kann. Ihre Schilderung der Geschehnisse wird damit zwar nicht eindeutig widerlegt, aber die Aussagequalität vermag nicht auszureichen, um lediglich darauf gestützt den inkriminierten Sachverhalt als erstellt betrachten zu können. Für das Gericht bestehen daher unüberwindliche Zweifel, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so wie angeklagt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgespielt hat, weshalb gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO zwingend von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen ist. Folglich ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte in casu die Privatklägerin wie angeklagt bedroht, hierdurch in Angst und Schrecken versetzt und sie am Verlassen der Toilettenräumlichkeiten gehindert hat. Die Vorinstanz ist bei der Sachverhaltsfeststellung methodisch zwar unrichtig vorgegangen, letztlich aber dennoch zum korrekten Ergebnis gelangt.

3. Rechtliche Würdigung Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung (supra E. II./2.) erweist sich sowohl der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) als auch derjenige der Nötigung nach Art. 181 StGB als klarerweise nicht erfüllt, weshalb der Beschuldigte in vollumfänglicher Bestätigung des angefochtenen Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 3. Juni 2022 sowie in Abweisung der hiergegen erhobenen Berufung der Privatklägerin von der entsprechenden Anklage freizusprechen ist.

III. Kosten (...)

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Juni 2022, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird von der Anklage der Drohung sowie Nötigung freigesprochen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 2’400.‒ und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.‒, gehen zu Lasten des Staates.

(...)

3. Die Kosten des Wahlverteidigers von B.____ in Höhe von Fr. 7'043.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerin sowie die geforderte Parteientschädigung zu Lasten des Beschuldigten werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b und Art. 433 Abs. 1 StPO abgewiesen.

5. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Advokatin Elisabeth Vogel, wird in reduziertem Umfang von Fr. 3'660.50 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin nach Art. 135 Abs. 4 StPO i. V. m. Art. 138 Abs. 1 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet."

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Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Abweisung der Berufung der Privatklägerin vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 6'250.‒ (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 6'000.‒ sowie Auslagen von Fr. 250.‒) gehen zu Lasten der Privatklägerin und zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates.

III. Rechtsanwalt Julian Imfeld wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 5'417.80 (inklusive Auslagen und Fr. 387.35 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Advokatin Elisabeth Vogel wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'582.65 (inklusive Auslagen und Fr. 399.15 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet.

Die Privatklägerin wird zur Rückzahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von Fr. 5'582.65 an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO).

IV. (Mitteilung)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pierre Comment

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

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460 2022 196 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.10.2023 460 2022 196 (460 22 196) — Swissrulings