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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. März 2022 (460 21 65) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gefährdung des Lebens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler, Richterin Helena Hess, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerschaft
gegen
A.____ vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020)
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A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte A.____ des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der vom 17. Oktober 2018 bis zum 5. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 5. April 2019 bis zum 4. Dezember 2020 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 780 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB, Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 94 Abs. 1 SVG sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde A.____ in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage freigesprochen. Ausserdem wurde A.____ in solidarischer Verbindung mit B.____ zur Zahlung diverser Schadenersatzforderungen verurteilt. Weitere Schadenersatzforderungen wurden, soweit auf diese eingetreten wurde, abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen (siehe zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 37'303.53, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'350.-- und der hälftigen Gerichtsgebühr von CHF 7'500.--, gingen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Andreas Noll, wurde in der Höhe von CHF 27'558.30 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 1'023.15 im Umfang von total CHF 28'581.45 (wovon CHF 13'432.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 15'149.10 für den Aufwand danach) aus der Gerichtskasse entrichtet. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
A.b Ebenfalls mit Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 wurde der Mitbeschuldigte B.____ des gewerbs- sowie teilweise bandenmässigen Diebstahls, der Gehilfenschaft zur Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig erklärt und ‒ unter Anrechnung der vom 27. März 2017 bis zum 4. April 2017 ausgestandenen Auslieferungshaft, der am 4. November 2013 ausgestandenen vorläufigen Festnahme sowie der vom 13. November 2018 bis zum 24. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft und des seit dem 24. April 2019 bis zum 4. Dezember 2020 ausgestandenen vor-
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zeitigen Strafvollzugs von insgesamt 762 Tagen ‒ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB, Art. 129 StGB (i.V.m. Art. 25 StGB), Art. 186 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB. Demgegenüber wurde B.____ im Fall 4.41 der Anklage freigesprochen. Ausserdem wurde das Verfahren bezüglich mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 1.1 bis 1.6, 2.7 bis 2.34, 3.35 und 3.36 der Anklage sowie betreffend Entwendung zum Gebrauch (eines Motorfahrzeuges) in den Fällen 2.8, 2.10, 2.14, 2.18, 2.30 und 2.33 der Anklage aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. Ferner wurde B.____ in ausgewählten Fällen bei seiner Erklärung behaftet, Schadenersatz zu bezahlen. In weiteren Fällen wurde B.____ in solidarischer Verbindung mit A.____ zur Zahlung diverser Schadenersatzforderungen verurteilt. Teilweise wurden die Schadenersatzforderungen, soweit auf diese eingetreten wurde, abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen (siehe zum Ganzen Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 48'070.13, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850.-- und der hälftigen Gerichtsgebühr von CHF 7'500.--, gingen zufolge Teilfreispruchs und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO (i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates; dies nach Anrechnung des beschlagnahmten Bargeldbetrages in der Höhe von CHF 311.40 und USD 2.--. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Gioele Ballarino, wurde in der Höhe von CHF 26'676.20 genehmigt und zuzüglich des Honorars für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von CHF 2'746.35 im Umfang von total CHF 29'422.55 (wovon CHF 10'412.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 19'010.30 für den Aufwand danach) aus der Gerichtskasse entrichtet.
B. Gegen das genannte Urteil vom 4. Dezember 2020 meldete der Beschuldigte A.____ mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 stellte A.____ sodann die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil in den Ziffern II.1, II.3, III.4 und III.6 des Urteilsdispositivs vollumfänglich aufzuheben (Ziff. 1). Stattdessen seien sämtliche gegen den Berufungskläger geführten Strafverfahren einzustellen, eventualiter sei dieser von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 2). Zudem seien sämtliche Zivilforderungen abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Ausserdem sei dem Berufungskläger eine Haftentschädigung von CHF 250.-- pro Tag
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ab dem 17. Oktober 2018 zuzüglich Zins von 5 % gemäss mittlerem Verfall zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 5). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde begehrt, es sei dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen (Ziff. 6), es sei ihm eine angemessene Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung anzusetzen (Ziff. 7), und es sei ihm Gelegenheit zu geben, auf eine allfällige Berufungsantwort zu replizieren (Ziff. 8). Mit Eingabe vom 1. April 2021 beantragte der Beschuldigte ferner, es sei das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 vollständig ins Albanische, eventualiter ins Italienische und subeventualiter ins Französische, zu übersetzen. Mit weiterer Eingabe vom 18. Juli 2021 teilte der Beschuldigte unter Verweis auf seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Einwände mit, dass er sich ausserstande sehe, eine substantiierte Berufungsbegründung einzureichen. Gleichzeitig begehrte er die Einholung eines Rechtsgutachtens beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung zur Frage, ob gemäss französischem Recht und Rechtsprechung ausländische Urteile, insbesondere aus Ländern der EU und der Schweiz, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz Berücksichtigung finden oder nicht.
C. Gleichermassen meldete der Mitbeschuldigte B.____ mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Berufung an und begehrte sodann in seiner Berufungserklärung vom 26. März 2021 Folgendes: In teilweiser Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 sei der Berufungskläger von sämtlichen Vorwürfen in den Fällen 2.30, 6.56 bis 6.58, 6.68 bis 6.72, 6.75, 6.76, 6.80, 6.81 und 6.82 der Anklage sowie vom Vorwurf des Diebstahls eines Fahrzeuges bzw. der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch in den Fällen 6.61, 6.66, 6.73 und 6.78 der Anklage vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziff. 1). In teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Urteils sei der Berufungskläger in den Fällen 1.1, 2.11, 2.12, 2.23, 2.28, 2.29, 2.31, 4.39, 6.60, 6.64, 6.74 und 6.77 der Anklage des versuchten gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig zu erklären (Ziff. 2). In Bestätigung des angefochtenen Urteils seien die Verfahren bezüglich mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung in den Fällen 1.1 bis 1.6, 2.7 bis 2.34, 3.35 und 3.36 der Anklage sowie betreffend Entwendung zum Gebrauch (eines Motorfahrzeuges) in den Fällen 2.8, 2.10, 2.14, 2.18, 2.30 und 2.33 zufolge Eintritts der Verjährung einzustellen (Ziff. 3). Ebenfalls in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 sei der Berufungskläger überdies im Fall 4.41 der Anklage freizusprechen (Ziff. 4). Im Übrigen sei er in Be-
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stätigung des angefochtenen Urteils des gewerbsmässigen, teilweise bandenmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu erklären (Ziff. 5). Des Weiteren sei er in teilweiser Abänderung von Ziff. I.1 des angefochtenen Urteils zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten zu verurteilen. Eventualiter, für den Fall der Bildung einer Gesamtstrafe, sei der Berufungskläger zu einer Gesamtstrafe von maximal 64 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der in Frankreich ausgestandenen Haft von vier Jahren, der vom 27. März 2017 bis zum 4. April 2017 ausgestandenen Auslieferungshaft von neun Tagen, der am 4. November 2013 ausgestandenen vorläufigen Festnahme von einem Tag, der vom 13. November 2018 bis zum 24. April 2019 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 24. April 2019 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs (Ziff. 6). Für die seit dem 13. März 2020 in Haft verbrachten Tage sei dem Berufungskläger eine Entschädigung von CHF 125.-- pro Tag auszurichten (Ziff. 7). Ferner seien in teilweiser Abänderung von Ziff. III. des strafgerichtlichen Urteils folgende gegen den Berufungskläger geltend gemachte Zivilklagen mangels Substantiierung oder Bezifferung auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien diese dem Grundsatz nach gutzuheissen und bezüglich deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen: Ziff. 1.2, 1.4, 2.8, 2.9, 2.10, 2.13, 4.37, 4.39, 4.40 und 4.43 (Ziff. 8). Ausserdem seien in teilweiser Abänderung von Ziff. III. des Urteils des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 folgende gegen den Berufungskläger geltend gemachte, teilweise unbezifferte Zivilklagen vollumfänglich abzuweisen: Ziff. 1.5, 2.11, 2.15, 2.17, 2.19, 2.20, 2.24, 2.25, 2.30, 3.36, 4.38, 6.58, 6.63, 6.64, 6.69, 6.70, 6.71, 6.72, 6.76, 6.79a, 6.81 sowie 6.83 (Ziff. 9). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens seien die Verfahrenskosten sowie die Urteilsgebühr der ersten Instanz angemessen zu reduzieren, und es sei zufolge Teilfreispruchs und Uneinbringlichkeit auf eine Rückerstattung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu verzichten (Ziff. 10). Im Übrigen seien die den Berufungskläger betreffenden Erkenntnisse des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen (Ziff. 11). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Berufungskläger auch für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei (Ziff. 12). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde zudem begehrt, es sei dem Berufungskläger eine Kopie des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Einsichtnahme zuzustellen (Ziff. 13) sowie es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung einzuräumen (Ziff. 14). In seiner Berufungsbegründung vom 26. Juli 2021 hielt der Mitbeschuldigte B.____ im Wesentlichen an seinen bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. In der Folge zog er allerdings
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mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Berufung zurück. Entsprechend wurde das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht betreffend den Mitbeschuldigten B.____ zufolge Rückzugs der Berufung (und Dahinfallens der entsprechenden Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) mit Beschluss vom 31. März 2022 als erledigt abgeschrieben und es wurde erkannt, dass das diesbezügliche Urteil des Strafgerichts vom 4. Dezember 2020 per Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist.
D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (neu: Hauptabteilung Allgemeine Delikte), erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 8. April 2021 die Anschlussberufung und beantragte dabei in Bezug auf den Beschuldigten A.____ was folgt: Es sei dieser in teilweiser Abänderung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen (Ziff. 1). Ausserdem sei der Beschuldigte in Aufhebung von Ziff. II.2 des angefochtenen Urteils in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage schuldig zu sprechen (Ziff. 2). Sodann sei er in Abänderung von Ziff. II.1 des angefochtenen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens neuneinhalb Jahren zu verurteilen (Ziff. 3). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 4). Mit Datum vom 11. Juni 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufungsbegründung ein, in welcher sie vollumfänglich an ihren bereits gestellten Anträgen festhielt.
E. Der Beschuldigte A.____ wiederum begehrte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, es sei auf diese nicht einzutreten. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2021 nahm der Beschuldigte zudem Stellung zur Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft, ohne jedoch spezifische Anträge zu stellen. Schliesslich stellte er mit Eingabe vom 20. Januar 2022 das Begehren, es sei bei dem mit der Fallführung des Berufungsklägers Beauftragten der Strafvollzugsanstalt Thorberg ein Vollzugsbericht einzuholen.
F. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 30. August 2021, es sei die Berufung des Beschuldigten A.____ in Gutheissung ihrer eigenen Anschlussberufung vollumfänglich abzuweisen.
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G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. April 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten A.____ vom 1. April 2021, wonach das schriftlich begründete Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2020 vollständig ins Albanische, eventualiter ins Italienische, subeventualiter ins Französische, zu übersetzen sei, abgewiesen. Mit weiterer Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft innert 20-tägiger Frist seit Zustellung der Berufungserklärungen der beiden Beschuldigten weder Antrag auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erklärt hat. Mit nämlicher Verfügung wurde zudem dem Beschuldigten A.____ die amtliche Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter im Berufungsverfahren gewährt, und es wurde diesem in Gutheissung dessen Antrags ein Replikrecht hinsichtlich einer allfälligen Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft gewährt. Mit Verfügung vom 9. November 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten A.____, es sei beim Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung ein Rechtsgutachten zur Frage einzuholen, ob gemäss französischem Recht und Rechtsprechung ausländische Urteile, insbesondere aus Ländern der EU und der Schweiz, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz Berücksichtigung finden oder nicht, abgewiesen. Gleichzeitig wurde verfügt, dass über den Beschuldigten zeitnah zur Hauptverhandlung bei der entsprechenden Justizvollzugsanstalt ein aktueller Führungsbericht eingeholt wird. Sodann wurde mit Verfügung vom 10. Januar 2022 festgestellt, dass der Mitbeschuldigte B.____ seine Berufung zurückgezogen hat (vgl. oben E. C. in fine). Schliesslich wurde wie angekündigt mit Verfügung vom 21. Januar 2022 bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein aktueller Vollzugsbericht betreffend den Beschuldigten A.____ eingeholt. Dieser vom 17. Februar 2022 datierende Bericht wurde dem Kantonsgericht am 21. Februar 2022 eingereicht.
H. Anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter Dr. Andreas Noll sowie Sandra Altherr als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Erwägungen
1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
1.1 Formalien
a) Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit lit. b EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte A.____ als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Rechtsmittel (Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
b) Explizit nicht zu folgen ist damit der Ansicht des Beschuldigten A.____, wonach auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten
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sei, nachdem diese vor Strafgericht ein tieferes Strafmass beantragt habe als letztlich von den Vorderrichtern ausgesprochen worden sei. Abgesehen davon, dass in casu die Staatsanwaltschaft in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 zusätzliche Schuldsprüche begehrt und darüber hinaus eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls anstrebt, liegt bei ihr entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers praxisgemäss immer eine Beschwer vor, wenn der Verdacht besteht, ein Entscheid verletze materielles oder formelles Strafrecht; im Übrigen ist angesichts des Wortlautes der einschlägigen Bestimmung von Art. 381 Abs. 1 StPO (im Gegensatz zu Art. 382 Abs. 1 StPO, wonach ein rechtlich geschütztes Interesse der übrigen Parteien vorausgesetzt wird) die Anklägerin von vornherein vom Erfordernis der Beschwer befreit (vgl. MARTIN ZIEGLER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft ist überdies im Berufungsverfahren nicht an ihre vor erster Instanz vertretenen Standpunkte oder Anträge gebunden, wie auch die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil ohne Bindung an die Rechtsmittelanträge abändern kann (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2019, N 2 zu Art. 381 StPO, mit Hinweisen).
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat sowohl der Beschuldigte A.____ als auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei beantragt der Beschuldigte laut seiner Berufungserklärung vom 29. März 2021 die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils, die Einstellung sämtlicher gegen ihn geführter Strafverfahren, eventualiter die Freisprechung von Schuld und Strafe, sowie die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, eventualiter deren Verweisung auf den Zivilweg. Abweichend hiervon hat der Berufungskläger anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 den Gegenstand seiner Berufung gestützt auf ein von ihm eingereichtes Schreiben, datierend vom 22. Februar 2022, in welchem er anerkennt, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wobei er ausdrücklich dem Gericht die Beurteilung überlässt, für wie viele Delikte er schuldig zu sprechen sei, eingeschränkt (vgl. hierzu im Detail unten E. 2.1.c). Diese Zugeständnisse sind nachfolgend bei der konkreten Würdigung der einzelnen Delikte zu berücksichtigen (vgl. unten E. 4). Die Staatsanwaltschaft begehrt demgegenüber in ihrer Anschlussberufung vom 8. April 2021 in teilweiser Abänderung
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des angefochtenen Urteils eine Verurteilung wegen mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Gefährdung des Lebens, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Sachbeschädigung, ein zusätzlicher Schuldspruch in den Fällen 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 der Anklage sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens neuneinhalb Jahren. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Gestützt auf die Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil grundsätzlich ‒ mit Ausnahme der vor Kantonsgericht zugestandenen Handlungen ‒ vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen:
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.____ (Dispositiv-Ziff. II.4), die Anordnung, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 1.____ bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziff. III.1), diejenige, wonach die gegen A.____ gestellten Zivilforderungen abgewiesen werden bzw. auf sie nicht eingetreten wird oder sie auf den Zivilweg verwiesen werden (Dispositiv-Ziff. III.5, III.7, III.8, III.9 und III.10), sowie schliesslich sämtliche Bestimmungen, welche sich mit dem Mitbeschuldigten B.____ befassen (Dispositiv-Ziff. I.1 bis I.6, III.2 und III.3).
1.3 Beweisanträge
a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. Februar 2022 begehrt der Beschuldigte A.____, dass sein im Gericht anwesender Vater zu befragen sei und sich dieser zur Person des Berufungsklägers äussern könne. Dieser Antrag wird vom Kantonsgericht abgewiesen, was sich wie folgt begründet:
b) Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf den-
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jenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend wird weder dargelegt noch wäre ersichtlich, inwiefern der Vater des Beschuldigten in irgendeiner Form für den in casu zu fällenden Entscheid massgebliche und sich nicht bereits aus den Akten ergebende Erkenntnisse zu Protokoll geben könnte.
2. Ausführungen der Parteien
2.1 Beschuldigter A.____
(...)
2.2 Staatsanwaltschaft
(...)
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3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts wird ‒ unter Beachtung der vorgängig dargelegten Maxime "in dubio pro reo" ‒ gestützt auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 21. Januar 2020 und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils und den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der spezifischen Prüfung der konkreten Anklagepunkte ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
4. Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl
4.1 Vorbemerkungen
a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten A.____ in Bezug auf die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.44 bis 5.46, 5.49 bis 5.55 sowie 6.56 bis 6.81 und 6.83 gemäss den Ziffern 4, 5 und 6 der Anklageschrift des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig erklärt. Demgegenüber haben die Vorderrichter den Beschuldigten A.____ im Hinblick auf die Fälle 4.40 bis 4.43, 5.47 und 5.48 gemäss den Ziffern 4 und 5 der Anklageschrift von den entsprechenden Vorwürfen freigesprochen.
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b) Der Berufungskläger hat zunächst in seinen schriftlichen Eingaben hinsichtlich sämtlicher Fälle eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen vollumfänglichen Freispruch von den diesbezüglichen Vorwürfen begehrt. Hiervon abweichend hat der Beschuldigte im Rahmen der Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Februar 2022 ausdrücklich zugestanden, in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 schuldig zu sein. Im Hinblick auf die genannten Fälle ist folglich davon auszugehen, dass der entsprechende Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Weiteres erstellt ist. Von der Berufung des Beschuldigten erfasst sind bezüglich des rubrizierten Anklagepunktes demnach nur noch die Fälle 4.37 bis 4.39, 5.46, 5.49, 5.51, 5.55 bis 5.58, 6.60 bis 6.70 und 6.73 bis 6.81.
c) Die Staatsanwaltschaft wiederum beantragt zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen eine Verurteilung in den Fällen 4.40 bis 4.43 sowie 5.47 und 5.48, eine Verurteilung wegen Bandenmässigkeit in den Fällen 5.44 bis 5.55 sowie insgesamt ein Schuldspruch wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Tatbegehung.
4.2 Theoretische Erwägungen
a) Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Nach Ziff. 2 von Art. 139 StGB wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Schliesslich wird der Dieb mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat (Art. 139 Ziff. 3 al. 1 und al. 2 StGB). Als Tatobjekt kommen nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung besteht in der Wegnahme, d.h. im Bruch fremden Gewahrsams und in der Begründung eines neuen, in der Regel eigenen Gewahrsams. Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz vorausgesetzt, welcher sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen muss, d.h. auf die Fremdheit der Sache sowie den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Neben dem Vorsatz gefordert ist zudem die Absicht, sich die Sache anzueignen. Aneignungsabsicht meint dolus directus erstes Grades, also das eigentliche Handlungsziel des Täters. Schliesslich fordert Art. 139 StGB auch die Absicht unrechtmässiger Be-
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reicherung, mithin ist wiederum dolus directus ersten Grades gemeint (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel, 2019, N 14 ff. und N 67 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen).
c) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen BGer 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4) liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an bloss ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine
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Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2, mit Hinweisen). Hat der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, gekannt und gewollt, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a, mit Hinweis). Der Täter muss sich des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten bewusst sein. Er muss die Tatumstände kennen, welche die Bandenmässigkeit begründen, und diese wollen; dolus eventualis genügt (BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 3.1; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 118 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
d) Für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit geht die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus. Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung hat Richtlinienfunktion. Die Einnahmequelle braucht nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein kann. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aus den gesamten Umständen geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; 129 IV 253 E. 2.2; 119 IV 129 E. 3a; BGer 6B_1214/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3; 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 10.3.2; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2; je mit Hinweisen; NIGGLI / RIEDO, a.a.O., N 89 ff. zu Art. 139 StGB, mit Hinweisen).
4.3 Allgemeines zu den Beweisen
a) Der Beschuldigte A.____ hat im Verlaufe der Voruntersuchung (Einvernahme vom 8. Januar 2019 [act. 4319 ff.] und vom 6. Februar 2019 [act. 4443 ff.]), nachdem ihm betreffend die
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Einbruchsdiebstähle alle Einzelfälle vorgehalten worden sind, eingeräumt, schuldig zu sein, gleichzeitig hat er allerdings bestritten, für diejenige Anzahl von Delikten verantwortlich zu sein, wie sie ihm vorgehalten worden ist (act. 4545). Er hat bereits früh in der Untersuchung in genereller Weise zugestanden, kein Engel zu sein, sich aber dagegen gewehrt, über 80 Einbruchsdiebstähle in der Schweiz begangen zu haben (act. 4257, 4385, 4459). Anerkannt hat A.____, mindestens ein Auto gestohlen zu haben (act. 4259), sowie zu wissen, dass er Spuren hinterlassen habe (act. 4265) und er kein Profi sei (act. 4243, 4259). Ausserdem hat er zu Protokoll gegeben, die Verantwortung für seine Fälle übernehmen zu wollen (act. 4297). So sei er im Jahr 2014 in einem Fall mit E.____ unterwegs gewesen, D.____ und der Mitbeschuldigte B.____ seien jedoch nicht dabei gewesen (act. 4471). Im Wesentlichen jedoch hat der Beschuldigte A.____ die Aussage verweigert. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ferner ausgeführt, zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ in der Schweiz nicht mehr als vier Mal Einbrüche und überdies alleine bzw. mit E.____ ca. zwei Mal Einbrüche verübt zu haben. Zudem hat er eingeräumt, auch mit D.____ in der Schweiz Einbrüche begangen zu haben (act. S 507 f.). Somit ist hinsichtlich des Beschuldigten A.____ zwar eine grundsätzliche Geständigkeit bezüglich der ihm zur Last gelegten Tathandlungen zu konstatieren, wobei er aber tatsächlich lediglich einen konkreten Einbruchsdiebstahl (Fall 5.54, act. 4293 ff.) anerkannt und in Bezug auf die übrigen vorgehaltenen Einzelfälle entweder von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht oder angegeben hat, sich nicht mehr erinnern zu können. Gleichermassen hat der Beschuldigte A.____ im Rahmen des Berufungsverfahrens sowohl in seinem persönlichen Schreiben vom 22. Februar 2022 als auch anlässlich der Befragung durch das Kantonsgericht grundsätzlich eingestanden, Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, gleichzeitig hat er aber kein einziges konkretes Delikt zugegeben, sondern es vielmehr der Würdigung des Kantonsgerichts überlassen, in welchen Fällen er schuldig zu sprechen sei (Protokoll KG S. 7 ff., insbesondere S. 11). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten A.____ hat dessen allgemein gehaltenes Geständnis dahingehend spezifiziert, dass dieser in den Fällen 5.44, 5.45, 5.50, 5.52 bis 5.54, 6.59, 6.71, 6.72 und 6.83 anklagegemäss schuldig zu sprechen sei.
b) aa) Der Mitbeschuldigte B.____ hat in der Voruntersuchung (Einvernahmen vom 6. Dezember 2018 [act. 3829 ff.], vom 17. Dezember 2018 [act. 3893 ff.], vom 31. Januar 2019 [act. 4015 ff.]
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sowie vom 13. Februar 2019 [act. 4145 ff.]) die ihm vorgeworfenen Tathandlungen weitgehend eingeräumt und dabei auch Drittpersonen, namentlich den Beschuldigten A.____, belastet, mit welchem er im Jahr 2014 zahlreiche Einbruchsdiebstähle begangen habe (act. 3369 bis 3775, 3829 bis 4209, 4553 ff.). Vor dem Strafgericht hat er seine Geständnisse grösstenteils bestätigt, jedoch die Beteiligung des Beschuldigten A.____ an den Einbruchsdiebstählen teilweise etwas relativiert (act. S 503 ff.). Wie bereits vorgängig erwähnt, hat auch der Beschuldigte A.____ zugestanden, mit dem Mitbeschuldigten B.____ in der Schweiz Einbrüche verübt zu haben. Die Aussagen des Mitbeschuldigten B.____ werden sodann teilweise durch objektive Indizien gestützt, wie beispielsweise an den Tatorten bzw. in den entwendeten Fahrzeugen aufgefundene DNA-Spuren der Täterschaft (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.). Weiter werden die Geständnisse des Mitbeschuldigten B.____ durch seine polizeiliche Anhaltung (in den Fällen 3.35 und 3.36) sowie durch Bilder einer Überwachungskamera (Fall 6.59) erhärtet. Zudem weisen sowohl der Beschuldigte A.____ wie auch der Mitbeschuldigte B.____ je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, auf (act. 73 ff., 97 ff., 175 ff., 199 ff.). Des Weiteren ist festzustellen, dass der Mitbeschuldigte B.____, welcher sich selbst nie als blossen Mitläufer bezeichnet hat, mit seinen Aussagen primär sich selbst belastet und mit Ausnahme der Fälle gemäss Ziffer 5 der Anklage, worauf in der Folge in Bezug auf seine Person das diesbezügliche Verfahren eingestellt worden ist (act. 11433 ff.), seine Beteiligung nie abgestritten hat. Bemerkenswert ist ferner, dass die Aussagen des Mitbeschuldigten B.____ zahlreiche Realkriterien aufweisen; so hat dieser in Einzelfällen auch unwichtige Details zu schildern vermocht, soweit er über eine konkrete Erinnerung verfügt hat (wie etwa, dass der gestohlene und später getrunkene Wein sehr gut gewesen sei [act. 4125]). Ausserdem hat er Tatbeteiligte nie über Gebühr belastet, sondern vielmehr insbesondere den Beschuldigten A.____ bezüglich der vorgeworfenen, im Jahr 2013 begangenen Delikte insofern massgeblich entlastet, als er angegeben hat, dass dieser erst im November 2013 von Albanien nach Frankreich gekommen sei und er ihn erst dann kennengelernt habe (act. 3837). Im Ergebnis ist damit grundsätzlich von einer hohen Glaubhaftigkeit der Aussagen des Mitbeschuldigten B.____ auszugehen.
bb) lm Rahmen seiner überaus glaubhaften Erstaussagen hat der Mitbeschuldigte B.____ angegeben, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle mit dem Beschuldigten A.____ be-
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gangen zu haben (act. 3729, 3739, 3887), wobei er überdies ausgeführt hat, damals immer mit dem Beschuldigten A.____ unterwegs gewesen zu sein und gearbeitet zu haben, wohingegen D.____ nicht immer bzw. nur drei bis vier Mal bei Einbruchsdiebstählen dabei gewesen sei (act. 3935). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ vom 2. April 2019 (act. 4553 ff.) hat Letzterer bestätigt, im Jahr 2014 mit Ersterem in der Schweiz Einbruchsdiebstähle begangen zu haben, wofür er ca. sechs bis sieben Mal in die Schweiz gekommen sei (act. 4555). Weiter hat der Mitbeschuldigte B.____ zu Protokoll gegeben, im Sommer 2014 jeweils mit dem Beschuldigten A.____ und mit D.____ "unterwegs" gewesen zu sein, wenn sie zu dritt "unterwegs" gewesen seien (act. 4617), wobei als "unterwegs gewesen zu sein" im vorliegenden Kontext selbstredend als Einbruchstour zu verstehen ist. Vor dem Strafgericht hat der Mitbeschuldigte B.____ zwar die Beteiligung des Beschuldigten A.____ dahingehend relativiert, dass er in der Schweiz hauptsächlich bzw. im Jahr 2014 zu 90 % mit D.____ und nur drei bis vier Mal mit dem Beschuldigten A.____ Einbruchsdiebstähle verübt habe (act. S 497 ff.). Diese Abschwächung in Form einer Verlagerung des Schwerpunktes der Beteiligung an den Einbruchsdiebstählen in der Schweiz im Jahr 2014 vom Beschuldigten A.____ hin zu D.____ lässt sich jedoch klarerweise mit dem Bestreben, ab diesem Zeitpunkt den sich in Freiheit befindenden D.____ anstelle des anwesenden A.____ zu belasten, erklären. Erhellend ist in diesem Zusammenhang die Antwort des Mitbeschuldigten B.____ in der Konfrontationseinvernahme, wonach er hinsichtlich eines bestimmten Deliktes nicht mehr wisse, mit wem er zusammen gewesen sei, jedoch A.____ schaden könnte, wenn er sagen würde, dass er mit ihm unterwegs gewesen sei (act. 4593). In einem solchen Konflikt hat sich der Mitbeschuldigte B.____ zum Zeitpunkt seiner Erstaussagen, als er sowohl den Beschuldigten A.____ als auch D.____ in Freiheit gewähnt hat, nicht befunden, weshalb in erster Linie auf die diesbezüglichen, wie bereits erwähnt überaus glaubhaften, Angaben abzustellen ist. Den erst im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwänden des Beschuldigten, wonach nicht auf die Aussagen des Mitbeschuldigten B.____ abgestellt werden könne, weil dieser erstens in seiner Erstbefragung die übrigen Beteiligten übermässig stark belastet habe und zweitens die Konfrontationseinvernahme zwischen den Beiden nicht gesetzeskonform erfolgt sei, ist nicht zu folgen. Erstens hat der Mitbeschuldigte B.____ die anderen Tatbeteiligten, darunter auch den Beschuldigten A.____, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht über Gebühr belastet, sondern bloss (in eher unüblicher Weise) entschieden, seine eigenen Tathandlungen ‒ inklusive der gesamthaften Täterschaft ‒ umfassend zu gestehen. Und zweitens sind keine
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Hinweise ersichtlich, wonach die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Mitbeschuldigten B.____ und dem Beschuldigten A.____ nicht nach den gesetzlichen Vorgaben unter Berücksichtigung der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts erfolgt wäre. Zutreffend mag sein, dass die Verteidigungsstrategie des Mitbeschuldigten B.____ (umfassend geständig zu sein) mit derjenigen des Beschuldigten A.____ (möglichst viel abzustreiten) kollidiert; dies hat aber selbstredend keinen Einfluss auf die Verwertbarkeit oder die Glaubhaftigkeit der Depositionen des Mitbeschuldigten B.____.
c) Im Zuge der Ermittlungen der französischen Behörden im Zusammenhang mit den auf französischem Boden stattgefunden Einbruchsdiebstählen, für welche sowohl der Beschuldigte A.____ als auch der Mitbeschuldigte B.____ rechtskräftig verurteilt worden sind, ist gestützt auf die Erkenntnisse aus der Auswertung diverser Mobiltelefon-Randdaten festgestellt worden, dass sich die Mobiltelefonnummern +33758.____, +33753.____, +33519.____ und +335190.____ mehrfach zu den Tatzeiten in Tatortnähe registriert haben. Die französischen Ermittlungsbehörden haben dabei diese Nummern gestützt auf ihre Abklärungen dem Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ zugewiesen (act. 3355, 3445 bis 3459, 3499 bis 3513, CD Copie Dossier 3/15/SS). Der Mitbeschuldigte B.____ hat bestätigt, die Telefonnummer +33753.____ selbst benutzt zu haben, wobei auch andere Personen das Gerät mit der entsprechenden SIM-Karte verwendet hätten. Auch hat er im Zusammenhang mit der Telefonnummer +33751.____ zugestanden, möglicherweise zwei Telefone benutzt zu haben (act. 3567 f., 3699 f.). Der Beschuldigte A.____ hat eingeräumt, Prepaid-Karten von "Lycamobile" besessen und mit französischen Telefonnummern telefoniert zu haben. Ausserdem habe er Prepaid- Karten gekauft, mit denen anschliessend andere telefoniert hätten (act. 3525 f.) Sodann hat er eingestanden, dass es sich bei einem Telefongerät um dasjenige seines Vaters, seines Neffen und seines Sohnes gehandelt habe, nachdem ihm eröffnet worden war, dass das auf einem am 11. August 2014 auf seiner Facebook-Seite erkennbare Telefon gleichen Typs sei wie dasjenige, in welches vom 13. bis zum 30. August 2014 die SIM-Karte mit der Rufnummer +33753.____ eingelegt gewesen sei (act. 3527). Gestützt auf die Erkenntnisse der französischen Strafbehörden steht somit ausser Zweifel, dass die vorgängig aufgelisteten Telefonnummern eine Verbindung zum Beschuldigten A.____ sowie zum Mitbeschuldigten B.____ aufweisen. Unzweifelhaft ist sodann, dass die Telefonnummern +33758.____ und +33753.____ auch im Konnex zu den vorliegenden Einbruchsdiebstählen stehen, nachdem sie mehrfach zu den
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Tatzeiten im grenznahen Gebiet in Frankreich erfasst worden sind (vgl. die nachfolgend beurteilten Einzelfälle E. 4.4 ff.), wobei die Geräte jeweils eine auffallende Inaktivität während den Nachtstunden aufgewiesen haben (act. 3355 ff., 3375, CD Copie Dossier 3/15/SS, D 263, D 480 ff.).
d) aa) In Bezug auf die in zahlreichen Fällen an den Tatorten bzw. in den von den Tätern verwendeten Fahrzeugen gesicherten und mit dem DNA-Profil des Beschuldigten A.____ bzw. des Mitbeschuldigten B.____ übereinstimmenden DNA-Spuren hat bereits die Vorinstanz auf entsprechende Rüge der Beschuldigten festgestellt, dass keinerlei Hinweise ausgemacht werden könnten, welche auf eine nicht fachgerechte Erstellung der Gutachten oder einen nicht schlüssigen Inhalt derselben deuten würden. Namentlich habe die Staatsanwaltschaft auf entsprechenden Einwand der Verteidigung hin, wonach die Richtigkeit der im Recht liegenden Beweiswertberechnungen anzuzweifeln seien, die Gutachten bei den entsprechenden Instituten, bei welchen es sich allesamt um akkreditierte Institute aus verschiedenen Kantonen handle, ergänzen lassen (act. 365 f., 3663 ff., 3677, 7383 ff., 7387 bis 7395, 7881 bis 7897, 8251 bis 8263). In der Forensischen Genetik sei zur Berechnung des Beweiswerts unter anderem gemäss der Empfehlung der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (vgl. deren Richtlinien zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA-Untersuchungstechniken sowie act. 7891) als biostatischer Ansatz die sogenannte Likelihood Ratio (LR) bzw. der sogenannte Likelihood Quotient (LQ) zu verwenden. Demgegenüber spiele bei der Beweiswertberechnung die Berechnung einer Zufallstreffer-Wahrscheinlichkeit gemäss dem wissenschaftlichen Konsens keine Rolle. Bei den konkreten Berechnungen in den vorliegenden Gutachten sei gemäss diesen Vorgaben vorgegangen worden, und ein Vergleich zwischen den aus den verschiedenen Instituten stammenden Gutachten zeige ein praktisch identisches Vorgehen. Diese Erkenntnisse und Schlussfolgerungen der Vorderrichter sind ohne Weiteres zu bestätigen, zumal im Rahmen des Berufungsverfahrens hiergegen keine Einwände erhoben worden sind.
bb) Weiter hat das Strafgericht zu Recht erwogen, dass sich in den Akten zwar verschiedene Auszüge aus der EDNA-Datenbank befänden (z.B. act. 3001 ff. und 3045 ff.), diese Unterschiede sich bei genauerer Betrachtung jedoch nur vermeintlich als Fehler entpuppten, da die für die Beweiswürdigung massgeblichen Auszüge aus der EDNA-Datenbank diejenigen seien, welche
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im Kopf des Auszugs die Beschuldigten mit ihren Personalien und ihrer PCN aufführten (Mitbeschuldigter B.____ unter PCN 13.____, act. 3045 ff.; Beschuldigter A.____ unter PCN 40.____, act. 7343 ff.), weil sich nur diesen Auszügen der Vergleich zwischen den mit 16 typi-Systemen erfassten DNA-Profilen der Beschuldigten und den an den Tatorten gesicherten DNA-Spuren vollständig bzw. im Umfang der maximal 16 zu prüfenden typi-Systemen entnehmen lasse (vgl. Art. 1 Abs. 5 und den dazugehörigen Anhang der Verordnung des EJPD über die Leistungsund Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabore vom 8. Oktober 2014). Korrekt festgehalten hat die Vorinstanz ferner, dass bezüglich des Beschuldigten A.____ zusätzlich zwei DNA-Profile existierten, die nicht an das EDNA übermittelt worden seien, bei denen jedoch ein Direktvergleich zwischen dem DNA-Profil des Beschuldigten und der gesicherten DNA-Spur möglich gewesen sei (act. 8129 f., 9403 f.). Auch hinsichtlich des Mitbeschuldigten B.____ liege ein zusätzliches DNA-Profil vor, das auf dem Auszug gemäss act. 3045 nicht erscheine, weil es zeitlich erst nach dessen Erstellung in die Datenbank eingelesen worden sei (act. 7289 f., 7295 ff.); ungeachtet dessen sei dieses gleichermassen für das gerichtliche Verfahren beweisrelevant.
cc) Ebenso zutreffend haben die Vorderrichter dargelegt, dass aus denjenigen Fällen, in welchen auf das Einholen einer Beweiswertberechnung verzichtet worden sei, nicht die Unverwertbarkeit der DNA-Hits folge. Vielmehr sei es gängige Praxis, auf eine Beweiswertberechnung zu verzichten, wenn die gesicherte DNA-Spur und die DNA der Vergleichsperson in mindestens zehn vergleichbaren typi-Systemen (exklusive dem typi-System zur Geschlechtsbestimmung) übereinstimmten, da die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffende Person Spurgeber gewesen sei, dann bereits bei über einer Million liege. Im vorliegenden Verfahren beruhten die DNA-Hits in den überwiegenden Fällen auf einem Vergleich von bis zu zehn oder mehr typi-Systemen. Ohnehin stütze sich eine Verurteilung praxisgemäss nicht bloss auf einen DNA-Hit als alleinigen Beweis ab, vielmehr sei ein solcher als Beweis bzw. Indiz im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten. Gestützt auf diese Erwägungen bestehen vorliegend keine Bedenken, auf die Erkenntnisse zu den Untersuchungen der DNA-Spuren abzustellen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte A.____ diese im Berufungsverfahren nicht nur nicht angefochten, sondern vielmehr seine Täterschaft in allen denjenigen Fällen, in welchen seine DNA an den Tatorten oder in den entwendeten Fahrzeugen sichergestellt worden ist, explizit eingeräumt hat.
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4.4 Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43)
a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten sieben Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle im Zeitraum vom 16. März 2014 bis zum 25. März 2014, davon zwei Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 4.37 bis 4.39 einen Schuldspruch und in den Fällen 4.40 bis 4.43 einen Freispruch ausgefällt.
b) In genereller Weise festzustellen ist, dass sich sämtliche Fälle (vgl. act. 6831 ff., 6897 ff., 6979 ff., 7037 ff., 7163 ff., 7197 ff., 7241 ff.) in Gemeinden des Leimentals zugetragen haben. Allein in Biel-Benken/BL ist vier Mal eingebrochen worden (Fälle 4.38 sowie 4.41 bis 4.43), davon zwei Mal in der gleichen Strasse. In vier der sieben Fälle ist die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen, zwei Mal ist eine Türe bzw. ein Fenster aufgehebelt worden und ein Mal hat sich die Täterschaft über ein unverschlossenes Fenster Zugang in die Liegenschaft verschafft. Bei sechs Liegenschaften hat es sich um Wohnliegenschaften und bei einer um ein Restaurant mit einer angegliederten Wohnung gehandelt. Fünf Einbrüche haben stattgefunden, während die Bewohner am Schlafen gewesen sind, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (Fälle 4.37, 4.38, 4.40, 4.42 und 4.43). In einem Fall ist zudem ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1.____) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist. In den Fällen 4.37, 4.38, 4.39 und 4.40 sind an den Tatorten Spuren gesichert worden, welche mit der DNA des Mitbeschuldigten B.____ übereingestimmt haben (Fall 4.37: act. 6841 f., 6845 ff., 3061; Fall 4.38: act. 6907 ff., 3053; Fall 4.39: act. 6985 ff., 3061; Fall 4.40: act. 7045 ff., 7055 ff., 3053). Ausserdem ist die DNA des Mitbeschuldigten B.____ im Fall 4.43 im aufgefundenen Auto entdeckt worden (act. 7289 bis 7301). Dieser verfügt ferner über konkrete Erinnerungen in den Fällen 4.37 und 4.40 (act. 6879, 7145) und hat die Tatbegehung in den übrigen Fällen auch nicht bestritten bzw. diese sogar anerkannt (Fall 4.38: act. 6965 f., 6973; Fall 4.39: act. 7023 f., 7029; Fall 4.41: act. 7181 ff., 7191; Fall 4.42: act. 7231, 7235; Fall 4.43: act. 7253 f., 7261). Der Mitbeschuldigte B.____ hat zudem ausgesagt (vgl. oben E. 4.3.b), die Delikte immer mit dem Beschuldigten A.____ und manchmal mit D.____ verübt zu haben (act. 3967 bis 3991, 4553 ff.). Auch der Beschuldigte A.____ hat zugegeben, gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten B.____ und D.____ im Jahr 2014 Einbrüche in der Schweiz begangen zu haben (vgl. oben E. 4.3.a). Fest steht sodann, dass der Beschuldigte A.____ in den von ihm zugestandenen Einbruchs-
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diebstählen die Fensterbohr-Methode angewendet hat (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.). Gestützt auf das Urteil des Tribunal Correctionnel de Colmar vom 1. Februar 2018 ist des Weiteren zu konstatieren, dass der Beschuldigte A.____ im besagten Zeitraum in Frankreich in gleicher Art wie in casu vorgeworfen Einbruchsdiebstähle begangen hat (act. 199 ff.). Schliesslich steht fest, dass der Beschuldigte A.____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ am 12. März 2014 gemeinsam von Albanien herkommend am Flughafen in Wien kontrolliert worden ist (act. 3479), und lediglich vier Tage nach dieser Kontrolle die vorliegende Einbruchsserie begonnen hat.
c) Konkrete Würdigung von Fall 4.37 Am Tatort des Einbruchs zum Nachteil von F.____ in Flüh/SO ist die DNA des Mitbeschuldigten B.____ gesichert worden (act. 6831 ff., 6841 f., 6845 ff., 3045, 3061), und dieser hat sich bezüglich des vorliegenden Falles an eine konkrete Tathandlung erinnern können (act. 6879), weshalb er vom Strafgericht rechtskräftig als Täter qualifiziert worden ist. Nach den Angaben des Mitbeschuldigten B.____, bestätigt anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A.____ (act. 6879, 6887), ist davon auszugehen, dass auch dieser sowie D.____ am fraglichen Einbruch beteiligt gewesen sind. Der zum Zeitpunkt des Einbruchs auf dem Sofa in der Wohnung schlafende Geschädigte hat zu Protokoll gegeben, er sei durch Geräusche geweckt worden und im Gang auf einen unbekannten Mann getroffen. Er habe diesen angeschrien, worauf ihm der Mann zunächst in einer unbekannten Sprache etwas entgegnet habe und dann aus dem Fenster im ersten Obergeschoss gesprungen sei. Zwei weitere unbekannte Männer seien daraufhin dem ersten gefolgt. Alle drei Männer seien zunächst davongelaufen, hätten dann ein Auto bestiegen und seien in Richtung Frankreich davongefahren (act. 6833). Gestützt auf diese Beweislage ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) nach Ansicht des Kantonsgerichts die Täterschaft des Beschuldigten A.____ nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt.
In Bezug auf die Zivilforderung (act. 1937) hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass einerseits lediglich CHF 400.-- Bargeld anstelle der in der Anzeige aufgeführten CHF 700.-- entwendet worden sind, andererseits jedoch die übrigen Positionen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, womit der Wert des Deliktsguts auf gesamthaft CHF 600.-- zu beziffern ist.
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Durch das Aufwuchten der Türe ist zudem ein polizeilich geschätzter Sachschaden von CHF 1'000.-- entstanden, wobei diese Schätzung durch Fotografien (act. 6889 f.) plausibilisiert wird.
d) Konkrete Würdigung von Fall 4.38 Auch in diesem Fall zum Nachteil von G.____ in Biel-Benken hat die DNA des Mitbeschuldigten B.____ am Tatort festgestellt werden können (act. 6907 ff., 3053), womit hinsichtlich seiner Täterschaft keine Zweifel bestanden haben. Die Geschädigte hat ebenfalls drei fremdsprachige Männer in ihrem Haus entdeckt, nachdem sie durch Geräusche geweckt worden war und Nachschau gehalten hat (act. 6897 ff.). Der Mitbeschuldigte B.____ wiederum hat ausgesagt, der Beschuldigte A.____ sei sicher und entweder D.____ oder H.____ seien vermutlich dabei gewesen, wobei Letzterer sie lediglich in einer Nacht begleitet habe (act. 6965 f.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ hat der Zweitgenannte bestätigt, dass Ersterer ebenfalls anwesend gewesen sei (act. 6973). Hinsichtlich der Teilnahme von H.____ hat der Mitbeschuldigte B.____ sodann sowohl an der Konfrontationseinvernahme als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht deponiert, mit diesem nur ein Mal, als eine Rolex entwendet worden sei, einen Einbruch verübt zu haben (act. 6973, S 503). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Fall 4.40 eine Rolex gestohlen worden ist und die DNA von H.____ am Tatort hat nachgewiesen werden können. Nach übereinstimmenden Aussagen von A.____ und B.____ sollen zudem H.____ und der Beschuldigte A.____ nie gemeinsam einen Einbruch verübt haben (act. 4569, S 503 f.). Gestützt auf diese Erwägungen ist unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Ausführungen (oben E. 4.3 und 4.4.b) davon auszugehen, dass die Täterschaft des Beschuldigten A.____ wiederum nachgewiesen und somit der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
Das Deliktsgut ist gestützt auf die Auflistung (act. 6905) und den eingereichten Beleg (act. 1951) im angeklagten Umfang von total CHF 461.-- nachgewiesen.
Der Sachschaden von CHF 3'131.60 ist mit den Reparaturbelegen dargetan, wobei ergänzend auf die Fotografie des beschädigten Fensterrahmens zu verweisen ist (act. 1949, 1955, 6977).
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e) Konkrete Würdigung von Fall 4.39 In diesem Fall zum Nachteil von I.____ in Rodersdorf/SO hat sich wiederum die DNA des Mitbeschuldigten B.____ in einer Spur am Tatort gefunden. Zwar ist die Täterschaft nicht in die Liegenschaft eingedrungen (act. 6579 ff., 6985 ff., 3061); ungeachtet dessen hat sie das mit Pflanzen und mindestens teilweise mit einem Zaun umfriedete und damit visuell abgegrenzte Grundstück betreten, um zur Sitzplatztüre zu gelangen, welche sie erfolglos und gewaltsam zu öffnen versucht hat (act. 7021, 7031 bis 7035). Da der Geschädigte zum Tatzeitpunkt ferienabwesend gewesen ist, liegen seinerseits keine Auskünfte zur Täterschaft vor. Im Rahmen seiner Erstbefragung hat der Mitbeschuldigte B.____ ausgeführt, dass der Beschuldigte A.____ und möglicherweise D.____ beteiligt gewesen seien. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme hat er sodann vorgebracht, dass es die beiden Genannten gewesen seien, sofern sich der Einbruch in derselben Nacht ereignet habe wie der vorangegangene Fall. Aufgrund des tatsächlich überschneidenden Tatzeitraums der beiden Fälle (Fall 4.38: 20. März 2014; Fall 4.39: 17. bis 20. März 2014) besteht per se eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beiden Einbrüche in derselben Nacht zugetragen haben, wobei sich diese grosse Wahrscheinlichkeit durch die Tatsache, wonach in beiden Fällen ein vergleichbares Bohrloch im Umfang von rund acht bis neun Millimetern festgestellt worden ist, zur Gewissheit verdichtet (act. 6981). Folglich ist auch in concreto rechtsgenüglich erstellt, dass der Einbruchsversuch vom Beschuldigten A.____ (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B.____ und D.____) verübt worden ist.
Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden.
Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 6981, 7031).
f) Konkrete Würdigung von Fall 4.40 Der vorliegende Einbruch zum Nachteil von J.____ in Oberwil/BL hat sich ereignet, während der Geschädigte und seine Ehefrau in getrennten Zimmern geschlafen haben. Dabei hat sich die Täterschaft mittels der Fensterbohr-Methode Zutritt zur Liegenschaft verschafft und unter anderem auch das Schlafzimmer der Ehefrau betreten (act. 7037 ff., 7123 ff.). Am Tatort sind sowohl Spuren mit der DNA des Mitbeschuldigten B.____ als auch solche mit der DNA von H.____
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gesichert worden (act. 7045 ff., 7055 ff., 7063, 3053). Letzterer ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juli 2018 denn auch rechtskräftig für den vorliegenden Einbruch verurteilt worden (act. 7139 f.). Der Mitbeschuldigte B.____ hat sich über sehr konkrete Erinnerungen an den Einbruch ausgewiesen, wie beispielsweise an den Erlös von CHF 6'000.-- für die Rolex-Uhr und die Verteilung des Erlöses (CHF 2'000.-- pro Person). Unsicher ist er sich hingegen gewesen, ob D.____ oder der Beschuldigte A.____ teilgenommen hat (act. 7145 ff.). Aus den Aussagen zur Teilung des Erlöses für die Rolex-Uhr ist zu schliessen, dass neben dem Mitbeschuldigten B.____ nur zwei weitere Personen beteiligt gewesen sind, wobei es sich bei einer Person zweifelsfrei um H.____ gehandelt hat. Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz verbleibt nach Überzeugung des Kantonsgerichts kein vernünftiger Zweifel, dass es sich angesichts des engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs zu den vorstehend beurteilten Delikten, des an den Tag gelegten modus operandi (Fensterbohr-Methode) sowie des unzweifelhaften Mitwirkens des Mitbeschuldigten B.____, welcher mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A.____ begangen zu haben, bei der dritten Person um den Berufungskläger gehandelt hat. Demnach ist nachgewiesen, dass die vorliegende Tathandlung vom Beschuldigten A.____ (zusammen mit den bereits rechtskräftig verurteilten B.____ und H.____) verübt worden ist, womit der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.
Das Deliktsgut im Wert von CHF 39'985.-- steht gestützt auf die vorhandenen Belege ohne Weiteres fest (act. 1985, 1987, 1995, 7043).
Gleichermassen ist der Sachschaden im Umfang von CHF 400.-- erstellt (act. 1991, 7039, 7159).
g) Konkrete Würdigung von Fall 4.41 Die Fälle 4.41 bis 4.43 haben sich wiederum alle in Biel-Benken ereignet, wobei sich die Täterschaft in zwei Fällen mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Liegenschaften verschafft hat bzw. versucht hat zu verschaffen (Fall 4.41: act. 7163 ff.; Fall 4.42: act. 7197 ff.) und in einem Fall ein unverschlossenes Fenster hierzu genutzt hat (Fall 4.43: act. 7241 ff.). Die Einbrüche in den Fällen 4.42 und 4.43 sind in derselben Nacht und der gleichen Strasse begangen worden, wobei die Täterschaft in beiden Fällen die Liegenschaften auch tatsächlich betreten hat. Aus-
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serdem ist im Fall 4.43 ein Personenwagen (Mercedes E320 CDl, Kennzeichen BL 1.____) entwendet worden, welcher ca. achteinhalb Monate später in Mulhouse/F aufgefunden worden ist.
In Bezug auf den Fall 4.41 zum Nachteil von K.____sel. ist zu konstatieren, dass dieser ebenfalls in einem überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnex zu den vorstehend beurteilten Delikten steht, der bereits mehrfach beschriebene modus operandi (Fensterbohr-Methode) an den Tag gelegt worden ist sowie dass der Mitbeschuldigte B.____ die Tatbegehung nicht bestritten sowie mehrfach und überaus glaubhaft dargelegt hat, die im Jahr 2014 verübten Einbruchsdiebstähle immer mit dem Beschuldigten A.____ begangen zu haben, womit auch in diesem Fall die Täterschaft des Beschuldigten A.____ zu bejahen und folglich der angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.
Da es in casu lediglich beim Versuch geblieben ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden.
Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch belegter Sachschaden von CHF 500.-- angerichtet worden (act. 7191 ff.).
h) Konkrete Würdigung von Fall 4.42 Zwischen den beiden Fällen 4.42 zum Nachteil von L.____ und 4.43 zum Nachteil von M.____ besteht ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Konnex, haben doch beide Delikte in der gleichen Nacht und in der gleichen Strasse in Biel-Benken stattgefunden. Hinzu kommt, dass im Fall 4.42 wieder die Fensterbohr-Methode angewendet worden und zudem in dem im Fall 4.43 entwendeten Personenwagen die DNA des Mitbeschuldigten B.____ aufgefunden worden ist. Folgerichtig haben für die Vorderrichter an dessen Täterschaft keine Zweifel bestanden (act. 7277 bis 7301). Hinsichtlich der Beteiligung des Beschuldigten A.____ ist zu bemerken, dass zwar zwischen den beiden Fällen 4.42 und 4.43 ein sehr enger zeitlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, angesichts des Unterbruchs von fünf Tagen zu den vorgängig beurteilten Fällen der zeitliche Konnex hierzu jedoch zu verneinen ist. Dies führt zusammen mit dem Umstand, wonach nicht bekannt ist, aus wie vielen Personen sich die vorliegende Täterschaft zusammengesetzt hat, und der Mitbeschuldigte B.____ überdies nicht hat ausschliessen können, die fraglichen Tathandlungen lediglich mit D.____ begangen zu haben, zum Ergebnis, dass der Beru-
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fungskläger in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 4.42 und 4.43 freizusprechen ist.
i) Konkrete Würdigung von Fall 4.43 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 4.42 zu verweisen.
j) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 4 der Anklage (Fälle 4.37 bis 4.43) in Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A.____ in den Fällen 4.37, 4.38, 4.39, 4.40 und 4.41 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen. Demgegenüber sind die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 4.42 und 4.43 in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zu bestätigen. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7).
4.5 Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55)
a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten zwölf Einbruchsdiebstähle im Zeitraum vom 10. Mai 2014 bis zum 18. Juli 2014, davon vier Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in den Fällen 5.47 und 5.48 einen Freispruch und in den übrigen zehn Fällen einen Schuldspruch ausgefällt.
b) In allgemeiner Art ist zu konstatieren, dass dem Beschuldigten A.____ hier vorgeworfen wird, die Einbruchsdiebstähle bzw. die Versuche hierzu zusammen mit N.____ sowie teilweise einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person vollzogen zu haben. Bei allen Tatobjekten hat es sich um Wohnliegenschaften gehandelt und in sämtlichen Fällen ist mit der Fensterbohr- Methode vorgegangen worden. Ausserdem sind mit Ausnahme der Fälle 5.51 und 5.55 sämtliche Geschädigten während der Tatausübung zu Hause am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall die Täterschaft sogar das Schlafzimmer betreten hat (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff., 7655 ff., 7703 ff., 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff., 7925 ff., 8169 ff., 8193 ff., 8275 ff.). Sodann sind in
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den Fällen 5.46, 5.47, 5.50 und 5.52 jeweils Personenwagen entwendet worden, wovon einer in Mulhouse/F und einer in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, aufgefunden worden ist (Fall 5.47: act. 7679 f., 7683; Fall 5.52: act. 8027 ff., 8053).
c) Konkrete Würdigung des Falles 5.44 Bezüglich der Fälle 5.44 bis 5.46 ist zu konstatieren, dass sich die Delikte in den rund zwölf Kilometern voneinander entfernt liegenden Gemeinden Sirnach/TG und Elgg/ZH im Zeitraum zwischen dem 10. Mai 2014 und dem 14. Mai 2014 zugetragen haben (act. 7303 ff., 7407 ff., 7519 ff.).
Im vorliegenden Fall 5.44 zum Nachteil von O.____ und P.____ in Sirnach ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A.____ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A.____ Deliktsgut im Umfang von CHF 21'280.-- erbeutet (act. 7309 ff.).
Ausserdem hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 550.-- verursacht (act. 7325 ff.).
d) Konkrete Würdigung des Falles 5.45 In Bezug auf den Fall 5.45 zum Nachteil von Q.____ in Elgg ist gleichermassen wie hinsichtlich des vorgängigen Falles gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A.____ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Nachdem der zur Zeit des Einbruchs schlafende Geschädigte und seine Ehefrau aufgrund des Knurrens ihres Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 7409 ff.).
Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 700.-- entstanden (act. 7417 ff.).
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e) Konkrete Würdigung des Falles 5.46 Im Fall 5.46 zum Nachteil von R.____ in Elgg besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den beiden Fällen 5.44 und 5.45, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A.____ sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr- Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der beiden vorstehenden Fälle kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt auch in casu erstellt ist.
Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'250.-- basiert zwar nur auf Schätzungen, allerdings erscheinen diese aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7525 ff.), zumal keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen.
Der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden von CHF 500.-gilt ebenfalls als genügend nachgewiesen (act. 7529 ff.).
f) Konkrete Würdigung des Falles 5.47 Sowohl der Fall 5.47 als auch der Fall 5.48 haben sich am 9. Juli 2014 in Metzerlen/SO ereignet, wobei die Tatorte keine 100 Meter auseinander gelegen haben. In beiden Fällen hat sich die Täterschaft mit der Fensterbohr-Methode Zutritt zu den Wohnliegenschaften verschafft und in beiden Fällen haben sich die Geschädigten zum Tatzeitpunkt zu Hause aufgehalten und geschlafen. Im Fall 5.47 ist zudem ein Personenwagen (Peugeot 207, Kennzeichen SO 1.____) entwendet worden, welcher am 1. August 2014 in Riedisheim/F, einem Vorort von Mulhouse, wo sich der Beschuldigte A.____ zusammen mit dem Mitbeschuldigten B.____ und weiteren Mittätern während der verschiedenen Deliktserien aufgehalten hat, entdeckt worden (Fall 5.47: act. 7655 ff., 7679 ff., 7683; Fall 5.48: act. 7703 ff.). Einem gleichentags geposteten Eintrag auf Facebook von N.____ ist zu entnehmen, dass sich dieser und der Beschuldigte A.____ am 4. Juli 2014 in Mulhouse befunden haben (act. 3233). Zudem haben zum Tatzeitpunkt die in Verbindung zum Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ stehenden französi-
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schen Mobiltelefonnummern um 02:54 Uhr in Wolschwiller/F und um 03:11 Uhr in Hagenthal-le- Bas/F und somit in Grenznähe geortet werden können (act. 3355, 3375). Dies alles deutet zwar in grundsätzlicher Weise auf eine mögliche Täterschaft des Berufungsklägers hin, allerdings hat bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass eine alternative Täterschaft, namentlich D.____, N.____ oder H.____, nicht ausgeschlossen werden kann. Infolgedessen ist mangels hinreichend konkreter Beweise und Indizien in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" der Beschuldigte A.____ von den Tatvorwürfen betreffend die Fälle 5.47 und 5.48 freizusprechen.
g) Konkrete Würdigung des Falles 5.48 Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 5.47 zu verweisen.
h) Konkrete Würdigung des Falles 5.49 In Bezug auf die Fälle 5.49 bis 5.51 ist festzuhalten, dass alle Einbrüche im Zeitraum vom 9. auf den 10. Juli 2014 in der Gemeinde Oeschgen/AG verübt worden sind, wobei wiederum ausschliesslich Wohnliegenschaften heimgesucht worden sind und mit der Fensterbohr-Methode operiert worden ist (act. 7731 ff., 7753 ff., 7899 ff.). Ausserdem ist im Fall 5.50 ein Personenwagen (VW Golf, Kennzeichen AG 1.____) entwendet worden, welcher gleichentags wieder in Oeschgen aufgefunden worden ist (act. 7753 ff., 7821 ff.). Die Übereinstimmungen hinsichtlich der Tatorte, des Tatzeitraums und des modus operandi lassen darauf schliessen, dass die Tathandlungen gemäss den Fällen 5.49 bis 5.51 von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dabei entspricht die Vorgehensweise in den vorliegenden Fällen grundsätzlich dem Tatvorgehen des Beschuldigten A.____ in den ihm bereits nachgewiesenen Fällen. Zusätzlich existiert im Fall 5.50 eine DNA-Spur, welche aus dem entwendeten Fahrzeug stammt und in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A.____ übereinstimmt (act. 7851 ff.).
Im Hinblick auf den Fall 5.49 zum Nachteil von S.____ besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum nachfolgenden Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A.____ sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr- Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des nachfolgenden Falles
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kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers, womit der inkriminierte Sachverhalt in concreto erstellt ist.
Deliktsgut ist in casu offenbar keines entwendet worden.
Allerdings ist ein von der Polizei geschätzter und fotografisch festgehaltener Sachschaden in der Höhe von CHF 800.-- nachgewiesen (act. 7745 ff.).
i) Konkrete Würdigung des Falles 5.50 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von T.____, U.____ und V.____ ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im entwendeten Fahrzeug aufgefundene DNA des Beschuldigten A.____ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Das Deliktsgut in Form von gestohlenem Bargeld in der Höhe von CHF 170.-- (act. 7755) gilt als nachgewiesen.
Gleichermassen als nachgewiesen zu erachten ist der von der Polizei geschätzte und fotografisch dokumentierte Sachschaden im Umfang von CHF 1'000.-- (act. 7755 ff.).
j) Konkrete Würdigung des Falles 5.51 Im Hinblick auf den Fall 5.51 zum Nachteil von W.____ ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zum vorgängigen Fall 5.50, den in jenem Zusammenhang aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A.____ sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr- Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich des Falles 5.50 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist.
Das angeklagte Deliktsgut in der Höhe von CHF 6'760.-- basiert nur auf Schätzungen, diese erscheinen jedoch aufgrund der detaillierten Auflistung der gestohlenen Gegenstände sowie der fotografisch festgehaltenen Situation am Tatort als genügend verlässlich (act. 7905 ff.), zumal
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auch hier keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Geschädigte den tatsächlich erfolgten Einbruch genutzt haben sollte, um einen allfälligen Versicherungsbetrug zu begehen.
Der von der Polizei gestützt auf eine entsprechende Rechnung eingestufte und fotografisch dokumentierte Sachschaden in der Höhe von CHF 540.-- ist ebenfalls nachgewiesen (act. 7901 ff.).
k) Konkrete Würdigung des Falles 5.52 Im Hinblick auf die Fälle 5.52 bis 5.55 ist festzustellen, dass sich sämtliche Delikte in Biel- Benken im Zeitraum vom 11. Juli 2014 bis zum 18. Juli 2014 ereignet haben. Dabei ist wiederum in allen Fällen mittels der Fensterbohr-Methode in Wohnliegenschaften eingebrochen oder einzubrechen versucht worden. lm Fall 5.52 ist überdies ein Personenwagen (BMW 120d, Kennzeichen BL 2.____) entwendet worden, welcher am 14. Juli 2014 in Mulhouse aufgefunden worden ist (act. 8053 bis 8059). Wiederum sind zu den Tatzeitpunkten, konkret am 11. Juli 2014 um 04:02 Uhr in Hegenheim/F sowie am 14. Juli 2014 um 03:38 Uhr und um 03:45 Uhr in Hagenthal-le-Bas/F, die in Verbindung zum Beschuldigten A.____ (und dem Mitbeschuldigten B.____) stehenden französischen Mobiltelefonnummern im grenznahen Raum geortet worden (act. 3249 f., 3375). Auch hier drängen der modus operandi sowie der enge örtliche und zeitliche Konnex der Taten untereinander zur Annahme, dass die Delikte von der gleichen Täterschaft verübt worden sind. Dies gilt umso mehr, als erstens die Tatorte in den Fällen 5.53 und 5.54 innerhalb eines Radius von nur gerade 50 Metern liegen, und als zweitens das entwendete Fahrzeug am 11. Juli 2014 um 03:44 Uhr in Biel-Benken bei der Ausreise nach Frankreich und am 14. Juli 2014 um 00:48 Uhr ebenfalls in Biel-Benken bei der Einreise in die Schweiz beim Grenzübergang gefilmt worden ist (act. 8041 bis 8047). Hinzu kommt, dass im aufgefundenen Fahrzeug in einer Spur ein DNA-Mischprofil sichergestellt worden ist, welches in neun vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Beschuldigten A.____ übereingestimmt hat (act. 8081 ff., 8097 ff., 8105 ff., 8123 f.). Gleichermassen hat überdies die DNA des Beschuldigten in ebenfalls neun vergleichbaren typi-Systemen mit einer im Fall 5.54 am Tatort gefundenen Spur übereingestimmt (act. 8259 ff.).
Im vorliegenden Fall 5.52 zum Nachteil von X.____, Y.____, Z.____ und Z1.____ ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die im ent-
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wendeten Personenwagen aufgefundene DNA des Beschuldigten A.____ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Bei seinem zugestandenen Einbruch hat der Beschuldigte A.____ Deliktsgut im Gesamtwert von CHF 44'800.-- erbeutet, was gestützt auf die eingereichten Unterlagen ohne Weiteres erstellt ist (act. 7925 ff.). Ebenso erstellt ist der Wert des entwendeten Fahrzeugs gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung von CHF 17'000.-- (act. 8027 ff., 8165 f.).
Ausserdem hat er einen mittels Rechnung ausgewiesenen Sachschaden von CHF 1'186.40 verursacht (act. 7951).
l) Konkrete Würdigung des Falles 5.53 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z2.____ ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die übrige Beweis- und Indizienlage der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Nachdem die zur Zeit des Einbruchs schlafenden Eltern der Partnerin des Geschädigten aufgrund des Bellens des Hundes aufgewacht sind und der Beschuldigte geflüchtet ist, ist kein Deliktsgut entwendet worden (act. 8169 ff.).
Allerdings hat er einen von der Polizei geschätzten und fotografisch festgehaltenen Sachschaden von CHF 500.-- verursacht (act. 8171 ff.).
m) Konkrete Würdigung des Falles 5.54 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z3.____ ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis des Berufungsklägers sowie die am Tatort aufgefundene DNA des Beschuldigten A.____ der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.
Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts ist der Vorinstanz zu folgen, wonach ein Betrag in der Höhe von CHF 2'733.35 angesichts der entwendeten Gegenstände (zwei Laptops, ein Smartphone und Bargeld) erstellt ist (act. 2163 ff., 8193 ff.).
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Der fotografisch dokumentierte Sachschaden ist wiederum auf CHF 500.-- zu schätzen (act. 8203).
n) Konkrete Würdigung des Falles 5.55 Im Hinblick auf den Fall 5.55 zum Nachteil von Z4.____ sel. ist nach Dafürhalten des Kantonsgerichts angesichts des überaus engen örtlichen und zeitlichen Konnexes zu den vorgängigen Fällen 5.52 bis 5.54, den im Zusammenhang mit diesen Fällen aufgefundenen DNA-Spuren des Beschuldigten A.____ sowie des bereits mehrfach beschriebenen vergleichbaren modus operandi (Fensterbohr-Methode) und des nunmehr vorliegenden Geständnisses bezüglich der Fälle 5.52 bis 5.54 wiederum kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers auszumachen, womit der inkriminierte Sachverhalt in casu erstellt ist.
Da es der Täterschaft nicht gelungen ist, die Sitzplatztüre zu öffnen und in das Haus einzudringen, hat sie auch kein Deliktsgut erbeuten können (act. 8275 ff.).
Allerdings ist beim Einbruchsversuch ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8279 ff.).
o) Zusammenfassend ist damit hinsichtlich der Einzelfälle gemäss Ziffer 5 der Anklage (Fälle 5.44 bis 5.55) in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils die entsprechende Täterschaft des Beschuldigten A.____ in den Fällen 5.44 bis 5.46 und 5.49 bis 5.55 ohne vernünftigen Zweifel nachgewiesen, wogegen die Freisprüche des Strafgerichts in den Fällen 5.47 und 5.48 zu bestätigen sind. Die auf diese Erkenntnisse folgende rechtliche Würdigung des jeweils inkriminierten Sachverhalts ist im Anschluss an die Beurteilung sämtlicher Einzelfälle vorzunehmen (vgl. unten E. 4.7).
4.6 Einzelfälle gemäss Ziffer 6 der Anklage (Fälle 6.56 bis 6.83)
a) In rubrizierter Anklageziffer werden dem Beschuldigten A.____ 27 Einbruchs- bzw. Einschleichdiebstähle sowie darüber hinaus ein weiterer Hausfriedensbruch im Zeitraum vom
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26. Juli 2014 bis zum 26. August 2014, davon sieben Versuche, zur Last gelegt. Das Strafgericht hat in sämtlichen Fällen auf einen Schuldspruch erkannt.
b) aa) Bei dieser dritten Deliktsserie lässt sich allgemein festhalten, dass schwerpunktmässig Gemeinden des Leimen- und des Laufentals betroffen gewesen und als Tatobjekte ausnahmslos Wohnliegenschaften ausgewählt worden sind, wobei mit Ausnahme eines Falles immer die Fensterbohr-Methode angewendet worden ist (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff., 8469 ff., 8513 ff., 8547 ff., 8725 ff., 8787 ff., 8813 ff., 8847 ff., 8967 ff., 9093 ff., 9141 ff., 9163 ff., 9197 ff., 9477 ff., 9515 ff., 9671 ff., 9697 ff., 9749 ff., 9779 ff., 9821 ff., 9989 ff., 10043 ff., 10081 ff., 10433 ff.). In 21 Fällen sind Personen während der Deliktsverübung am Schlafen gewesen, wobei in einem Fall auch das Schlafzimmer betreten wurde. lm Fall 6.58 ist am 29./30. Juli 2014 ein Fahrzeug (Audi A3, Kennzeichen SO 2.____) entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim/F, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort/F, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst worden ist (act. 8449). Gleichentags um 04:35 Uhr und um 05:02 Uhr sind die in Verbindung zum Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Mulhouse registriert worden (act. 3259, 3375). Das entwendete Fahrzeug ist sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden, nachdem es über mehrere Wochen hinweg unbewegt an der XY.____strasse 239 gestanden hatte (act. 8451 ff.). In Oberwil ist wiederum gemeldet worden, dass in der Nacht des 31. Juli 2014 zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr mindestens zwei Männer im Garten der Liegenschaft XY.____strasse 244 herumgeschlichen seien (Fall 6.59: act. 8469 ff.). Ferner ist in der Nacht vom 30./31. Juli 2014 in Biel-Benken anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.61 ein weiteres Fahrzeug entwendet worden (Audi A4 Quattro, Kennzeichen BL 3.____), welches am 4. August 2014 in Dittingen/BL aufgefunden worden ist (act. 8547 ff., 8651 ff., 8665 ff.). In Dittingen wiederum ist in Bezug auf den Fall 6.71 ein Einbruch gemeldet worden, der sich am 4. August 2014 ereignet hat. Anlässlich dieses Einbruchs ist ebenfalls ein Personenwagen (Lexus, Kennzeichen BL 4.____) gestohlen worden (act. 9197 ff., 9369 ff.). Dieses Fahrzeug hat am 7. August 2014 in Luterbach/F, auf der Autobahn A36 abgestellt, aufgefunden werden können (act. 9377 f.). Ein weiterer Personenwagen (Audi Allroad, Kennzeichen BL 5.____) ist betreffend den Fall 6.66 in der Nacht vom 31. Juli 2014 auf den 1. August 2014 anlässlich eines Einbruchs in Röschenz/BL
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entwendet worden (act. 8847 ff., 8931 ff.). Gestützt auf das ausgewertete Navigationsgerät des Fahrzeugs ist dieses am 1. August 2014 auf der Strecke von Röschenz nach Folgensbourg/F, am 2. August 2014 auf der Strecke von Mariastein/SO in Richtung Rodersdorf und in der Nacht vom 3./4. August 2014 auf der Strecke von Mulhouse in Richtung Basel durch die französischen Gemeinden Folgensbourg, Bettlach und Oltingue bis nach Röschenz eingeschaltet gewesen (act. 8949 bis 8965). Am 4. August 2014 ist das fragliche Fahrzeug sodann in Röschenz abgestellt und dort aufgefunden worden (act. 8935 f.). Des Weiteren ist im Fall 6.73 am 12. August 2014 ein Personenwagen (Opel Zafira, Kennzeichen BL 6.____) entwendet worden, welcher gleichentags in Mulhouse entdeckt worden ist (act. 9515 ff., 9627 ff., 9633 f.). Ausserdem ist in Ettingen/BL am 9. Oktober 2014 ein aus einem Diebstahl vom 11. August 2014 in Niederentzen/F stammendes Fahrzeug (Citroën Xsara, französisches Kennzeichen F 1.____) gefunden worden (act. 9579 ff., 9591). Schliesslich ist anlässlich des Einbruchs betreffend den Fall 6.78 ein Personenwagen (Mini One, Kennzeichen SO 3.____) entwendet worden, welcher in Mulhouse wieder aufgetaucht ist (act. 9821 ff., 9889 f., 9893 bis 9905).
bb) Auch in dieser Deliktsserie sind in mehreren Tatnächten die in Verbindung zum Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ stehenden französischen Mobiltelefonnummern in Tatortnähe registriert worden (act. 3269, 3277, 3289, 3303, 3315, 3319, 3331, 3375, 3445, 3447, CD Copie Dossier 3/15/SS, Aktenstück D 263 und D 480 ff.). Sodann entsprechen die vorliegenden Delikte in ihrem Tatmuster klarerweise der in den vorgängig beurteilten Fällen festgehaltenen Vorgehensweise des Beschuldigten A.____ sowie des Mitbeschuldigten B.____ und weisen wiederholt einen Konnex zum damaligen Wohnort der Beiden in Mulhouse auf.
cc) Hinzu kommt, dass im Fall 6.67 ab einem Stein, mit welchem am Tatort die Scheibe eingeschlagen worden ist, eine Spur hat gesichert werden können, die in neun vergleichbaren typi- Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B.____ übereingestimmt hat (act. 9023 f., 9031 ff., 9034 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B.____ hat sich überdies in einer Spur vom Tatort im Fall 6.73 finden lassen; hier hat diese in 13 vergleichbaren typi-Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9523 ff., 9545 ff., 3045, 3053 f.). Zudem hat sich im gleichen Fall die DNA des Mitbeschuldigten B.____ in einer aus dem entwendeten und wiedergefundenen Fahrzeug stammenden Spur feststellen lassen, wobei dieses Mal 16 vergleichbare typi- Systeme übereingestimmt haben (act. 9593 ff., 3045, 3055). Eine weitere DNA-Spur des Mitbe-
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schuldigten B.____ ist sodann im Personenwagen, welcher im Fall 6.78 entwendet und später in Mulhouse aufgefunden worden ist, entdeckt worden. Dabei hat die Spur in 14 vergleichbaren typi-Systemen übereingestimmt (act. 9899, 9907 ff., 9951 ff., 3045, 3063). Die DNA des Mitbeschuldigten B.____ hat ferner in einer vom Tatort betreffend den Fall 6.83 stammenden Spur nicht ausgeschlossen werden können (act. 10485 bis 10497). Schliesslich hat sich dessen DNA im in Zusammenhang mit dem Fall 6.83 stehenden Auto (Renault Mégane, französisches Kennzeichen F 3.____) feststellen lassen, wobei die im Fahrzeug gefundene Spur in elf vergleichbaren typi-Systemen mit der DNA des Mitbeschuldigten B.____ übereingestimmt hat (act. 10131 f., insbesondere 10249 ff., 10433 ff., 3045, 3063). Dieses Auto wiederum hat aus einem am 24. August 2014 in Ostheim/F verübten Einbruchsdiebstahl gestammt (act. 10165, 10171, 10177). Die DNA des Beschuldigten A.____ hat in einer Spur aus dem im Fall 6.71 entwendeten Fahrzeug gefunden werden können; danach hat diese in 15 vergleichbaren typi- Systemen mit dessen DNA übereingestimmt (act. 9395 bis 9405, 9411 f.). lm Fall 6.59 hat überdies die Überwachungskamera des Geschädigten festgehalten, wie sich drei Männer in der Nacht des 31. Juli 2014 im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten seiner Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben, welche sich erkennbar für eine Fensterfront der Liegenschaft interessiert und hochgeschlagene Kapuzenpullover sowie Handschuhe getragen haben (act. 8479 ff.). Der Mitbeschuldigte B.____ hat auf diesen Bildern sich selbst, den Beschuldigten A.____ sowie D.____ identifiziert (act. 8487, 8501, 9507).
c) Konkrete Würdigung des Falles 6.56 Die Fälle 6.56 bis 6.58 haben sich allesamt in der Nacht des 29./30. Juli 2014 in den rund dreieinhalb Kilometern voneinander entfernten solothurnischen Gemeinden Flüh und Metzerlen zugetragen (act. 8301 ff., 8349 ff., 8389 ff.). Die beiden Tatorte in Metzerlen liegen weniger als 120 Meter auseinander, wobei in beiden Fällen die Fensterbohr-Methode zum Einsatz gekommen ist (act. 8349 ff., 8389 ff.). lm Fall 6.58 ist ausserdem ein Fahrzeug entwendet worden (act. 8445 f.), welches am 30. Juli 2014 um 04:24 Uhr in Frankreich auf der A36 auf der Höhe von Sausheim, in Fahrtrichtung von Deutschland nach Belfort, von einer Geschwindigkeitsmessanlage erfasst (act. 8449) und sodann von der Polizei am 22. September 2014 in Oberwil aufgefunden worden ist (act. 8451 ff.). Aufgrund des engen zeitlichen und örtlichen Konnexes der Fälle untereinander sowie des übereinstimmenden modus operandi besteht kein Zweifel, dass die Delikte von derselben Täterschaft verübt worden sind. lm Fall 6.56 hat eine Auskunfts-
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person am 30. Juli 2014 um 01:12 Uhr Anzeige bei der Polizei des Kantons Solothurn erstattet, nachdem sie und ihre Begleitperson auf dem Nachhauseweg auf drei unbekannte, von der Liegenschaft XX.____weg 13 aus dem Dunkeln hervortretende Männer getroffen waren (act. 8301 ff., 8309). lm Fall 6.57 hat die Nachbarin des Geschädigten Anzeige erstattet und dabei angegeben, am 30. Juli 2014 um ca. 02:35 Uhr erwacht zu sein und aus dem Schlafzimmerfenster geschaut zu haben. Dabei habe sie im Dunkeln drei Männer (Ausländertypen) mit Taschenlampen unterhalb ihres Schlafzimmers gesehen, wovon einer eine Art Schraubenzieher dabeigehabt habe. Sie habe die Männer sofort als Einbrecher erkannt und diese angeschrien. Die Männer hätten sich daraufhin in normalem Tempo entfernt, wobei ihr einer in gebrochenem Deutsch entgegnet habe, dass sie ruhig sein soll (act. 8349 ff., 8359 f.). Zu verweisen ist ferner auf die in Verbindung zum Beschuldigten A.____ und dem Mitbeschuldigten B.____ stehenden französischen Mobiltelefonnummern, welche zum fraglichen Zeitpunkt, konkret zwischen 23:10 Uhr und 05:02 Uhr bzw. zwischen 23:51 Uhr und 04:35 Uhr, auffällig inaktiv gewesen sind (act. 3375). Fest steht zudem, dass sich der Beschuldigte A.____ und der Mitbeschuldigte B.____ in der folgenden Nacht im Zeitraum zwischen 00:33 Uhr und 01:33 Uhr im Garten einer Liegenschaft in Oberwil aufgehalten haben (Fall 6.59, wobei die Täterschaft vom Berufungskläger in diesem Fall zugestanden wird) und dass das im Fall 6.58 entwendete Auto ebenfalls in Oberwil aufgefunden worden ist. Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte A.____ und der Mitbeschuldigte B.____ zusammen mit D.____ zum Tatzeitraum in Mulhouse gemeinsam in einer Wohnung gelebt haben, dass sowohl der Beschuldigte A.____ wie auch der Mitbeschuldigte B.____ je zwei Verurteilungen in Frankreich für gemeinsam verübte Einbruchsdiebstähle aufweisen, welche teilweise im gleichen Zeitraum wie die vorliegend zu beurteilenden begangen worden sind, sowie insbesondere dass der Mitbeschuldigte B.____ unzweifelhaft zu Protokoll gegeben hat, im Sommer 2014 immer mit dem Beschuldigten A.____ (und manchmal mit D.____) auf Diebestour unterwegs gewesen zu sein (vgl. oben E. 4.3). Gestützt auf diese Erwägungen besteht für das Kantonsgericht kein vernünftiger Zweifel, dass die vorliegenden Tathandlungen betreffend die Fälle 6.56 bis 6.58 vom Beschuldigten A.____ (zusammen mit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitbeschuldigten B.____ und D.____) verübt worden sind, womit der jeweils angeklagte Sachverhalt als erstellt zu erachten ist.
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Hinsichtlich der Höhe des Deliktsguts im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z5.____ in Flüh ist wiederum der Vorinstanz zu folgen, wonach der Betrag von CHF 330.-- plausibel dargelegt wird und damit erstellt ist (act. 8303).
Nachdem die Täterschaft durch eine unverschlossene Türe in die Liegenschaft eingedrungen ist, ist in casu kein Sachschaden entstanden (act. 8301 ff.).
d) Konkrete Würdigung des Falles 6.57 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z6.____ in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen.
Das Deliktsgut wird in der Höhe von CHF 2'771.80 plausibel dargelegt (act. 8353).
Beim Einbruch ist ein polizeilich geschätzter und fotografisch dokumentierter Sachschaden in der Höhe von CHF 200.-- verursacht worden (act. 8355 ff.).
e) Konkrete Würdigung des Falles 6.58 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z7.____ in Metzerlen auf die vorstehenden Erwägungen zum Fall 6.56 verwiesen.
Das Deliktsgut ist im Umfang von CHF 4'142.40 belegt (act. 2215, 8395 ff.). Gleichermassen belegt ist der Wert des entwendeten Wagens gemäss der entsprechenden Verkehrswertschätzung in der Höhe von CHF 9'000.-- (act. 8445 f., 8465).
Ebenso ist der Sachschaden in der Höhe von CHF 1'270.15 nachgewiesen (act. 2215).
f) Konkrete Würdigung des Falles 6.59 Im vorliegenden Fall zum Nachteil von Z8.____in Oberwil ist gestützt auf das vor Kantonsgericht vorgebrachte Geständnis de