Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Juni 2022 (460 21 181) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Drohung etc. / Strafzumessung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Privatkläger B.____, Privatkläger
gegen
C.____, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach 340, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand etc. (Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juni 2021)
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A.a Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 10. Juni 2021 wurde C.____ der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der versuchten Nötigung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Beschimpfung schuldig gesprochen und ‒ als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 ‒ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen im Falle der Nichtbezahlung der Geldstrafe und deren Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 181 StGB (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 2 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Ferner wurde der Beschuldigte bei seiner Anerkennung behaftet, CHF 567.80 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 27. Februar 2019 an A.____ zu leisten. Darüber hinaus wurde er dazu verurteilt, CHF 500.-- Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. Februar 2018 an A.____ zu bezahlen, wobei dessen Mehrforderung abgewiesen wurde. Ausserdem wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'253.20 zu bezahlen. Schliesslich wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 3'051.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 6'000.--, zu tragen. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
A.b Mit weiterem Urteil des Strafgerichts vom 11. Juni 2021 in Ergänzung zu demjenigen vom 10. Juni 2021 wurde entschieden, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers von C.____ in der Höhe von insgesamt CHF 7'051.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet wird. Dieses Urteil betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 10. Juni 2021 hingegen meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juni 2021 die Berufung an, wobei er in seiner Berufungserklärung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. August 2021 darlegte, dass
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht er die Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfacher Beschimpfung anfechte und diesbezüglich einen Freispruch beantrage. Des Weiteren richte sich die Berufung gegen die Höhe des Strafmasses, die Verurteilung zu einer Genugtuung an A.____ sowie gegen die an den Genannten zu bezahlende Parteientschädigung.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (neu: Hauptabteilung Allgemeine Delikte) teilte in ihrer Stellungnahme vom 16. August 2021 mit, sie stelle weder einen Antrag auf Nichteintreten noch erkläre sie die Anschlussberufung. Mangels einer Berufungsbegründung werde sodann auf eine weitergehende Berufungsantwort verzichtet.
D. Der Privatkläger A.____ begehrte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2022 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. September 2021 wurde das mündliche Verfahren angeordnet; ausserdem wurden der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen, demgegenüber wurde den Privatklägern die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. In der Folge wurde auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet. Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wurde den Parteien ausserdem angezeigt, dass in Abänderung der ursprünglich vorgesehenen Besetzung der Spruchkörper für die Verhandlung vom 21. Juni 2022 aus Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Referentin) und Richter Stephan Gass (anstelle von Richterin Susanne Afheldt) besteht.
F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Dr. Matthias Aeberli sowie Thea Bänteli als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formalien und Verfahrensgegenstand
1.1 Formalien
Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Gestützt auf Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise versuchter Drohung, versuchter Nötigung, Hausfriedensbruchs und wegen mehrfacher Beschimpfung sowie die Höhe des Strafmasses (Ziff. 1 des angefochtenen Urteils), die Verpflichtung zu einer an den Privatkläger A.____ zu leistenden Genugtuung (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils) sowie auf die Verurteilung zu einer an den Genannten zu bezahlenden Parteient-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung (Ziff. 4 des angefochtenen Urteils) beschränkt hat. Anlässlich der mündlichen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte sodann den Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung ausdrücklich anerkannt und infolgedessen seine Berufung im Umfang dieses Vorhaltes reduziert. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig zitierten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind damit ‒ ungeachtet des Umstandes, wonach der Berufungskläger im Rahmen des Parteivortrages entsprechende Ausführungen hierzu vorbringt ‒ der Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Körperverletzung und wegen mehrfacher Beschimpfung (Ziff. 1 des angefochtenen Urteils) sowie die Behaftung des Beschuldigten bei dessen Anerkennung, A.____ CHF 567.80 Schadenersatz zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Februar 2019 zu bezahlen (Ziff. 3 des angefochtenen Urteils).
2. Standpunkte der Parteien
2.1 Beschuldigter
(...)
2.2 Staatsanwaltschaft
(...)
3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
(...)
4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung (zum Nachteil des Privatklägers A.____)
4.1 a) Hierzu hat die Vorinstanz dargelegt, in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift sei zu erwägen, dass die Äusserungen des Beschuldigten, er werde den Privatkläger erwischen, ihn aufschlitzen und abstechen, zweifelsfrei schwere Drohungen darstellten und durchaus geeignet seien, eine Person in Angst und Schrecken zu versetzen. Da der Privatkläger jedoch angegeben habe, durch die fraglichen Ausdrücke weniger Angst bekommen als sich vielmehr geärgert zu haben, sei er tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. Insofern liege eine versuchte Tatbegehung gemäss Art. 180 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor und der Beschuldigte sei entsprechend zu verurteilen. Im Hinblick auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift sei hingegen zu konstatieren, dass der Beschuldigte den Privatkläger in Angst und Schrecken versetzt habe, indem er mit Worten und Gesten gedroht habe, ihm den Hals aufzuschlitzen, wodurch er sich der (vollendeten) Drohung nach Art. 180 StGB schuldig gemacht habe.
b) Der Beschuldigte bestreitet, dass er mehrfach Drohungen ausgestossen haben soll. Seiner Ansicht nach liege kein stringentes Aussageverhalten des angeblich Geschädigten vor. Abgesehen davon sei nicht ersichtlich, weshalb er den Vorwurf zu Unrecht negieren sollte, nachdem er denjenigen der Körperverletzung anerkannt habe.
c) Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Urteils damit, dass die inkriminierten Tathandlungen durch Zeuginnen wahrgenommen worden seien, womit die Aussagen des Privatklägers eine objektive Stütze fänden.
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4.2 a) Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).
b) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterver-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).
4.3 Im Hinblick auf die Beweiswürdigung ist in casu Folgendes zu erwägen:
a) aa) In Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei Basel-Landschaft, Mobile Polizei Ost, vom 9. April 2018 (act. 265 ff.) wie auch im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) die fraglichen Anklagepunkte in genereller Form bestritten.
Vor dem Strafgericht (act. S 255) hat der Beschuldigte dargelegt, er habe mit dem Privatkläger diskutieren wollen und diesen auch beschimpft, es stimme aber nicht, dass er zu diesem Zeitpunkt gedroht habe, ansonsten er ja hinausgeschickt worden wäre.
Gleichermassen hat der Beschuldigte vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5) deponiert, er habe dem Privatkläger nie gedroht, ihn abzustechen.
bb) Der Privatkläger hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Hauptposten Binningen, vom 13. März 2018 (act. 215 ff.) zu Protokoll gegeben, er habe dem Beschuldigten gesagt, dieser könne in seinem Lokal ein Bier haben, aber die Regeln seien klar, er wolle keinen Stress. Der Beschuldigte habe hierauf geantwortet, es gebe null Stress, da sie ja Frieden hätten. Vielleicht eine Stunde später sei der Beschuldigte an der Bar gestanden und habe mit ihm reden wollen, um Frieden zu schliessen. Er habe ihm gesagt, dass es an diesem Tag nicht in Frage komme, da er bei der Arbeit und der Laden angesichts der Fasnacht voll sei. Er solle nächste Woche vorbeikommen, dann könnten sie gerne miteinander reden. Das Ganze habe sich zwei- bis dreimal wiederholt. Nachdem der Beschuldigte mehrmals Bier geholt habe,
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe er begonnen, beleidigend zu werden, weil er seinen "Kopf nicht habe durchsetzen können". Er sei neben ihm gestanden, habe Drohgebärden gemacht, habe sich ihm mit dem Kopf genähert und zu ihm gesagt, er erwische ihn auf der Gasse, er schlitze ihn auf und steche ihn ab. Er könne sich in X.____ nicht verstecken. Weiter habe er ihn mit Schimpfworten eingedeckt.
Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) hat der Privatkläger ausgeführt, der Beschuldigte habe immer wieder mit ihm reden wollen und sei dann fortlaufend wütender geworden. Er habe ihm gedroht, dass er ihn auch in Y.____ finden und umnieten werde. Dies habe ihn geärgert, aber nicht in Angst versetzt.
Vor dem Strafgericht (act. S 245 f.) hat der Privatkläger dargelegt, der Beschuldigte habe ihm gedroht, es sei vorbei, wenn er ihn mal in der Stadt treffe. Die genauen Wörter wisse er nicht mehr, aber der Beschuldigte habe Sachen gesagt in dem Sinne, dass er sich täusche, wenn er das Gefühl habe, es sei vorbei, irgendwann kriege er ihn und bringe ihn um. Die Gestik sei klar gewesen.
b) aa) In Bezug auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 (act. 331 f.) deponiert, er habe keine Drohgebärden gemacht und nur gewollt, dass der Privatkläger zum Reden herauskomme. Dies sei vielleicht falsch interpretiert worden.
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) hat der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, er sei zunächst nach Hause gegangen, habe sich umgezogen und seiner Freundin gesagt, er gehe schauen, wie es A.____ gehe. Die Türe der Bar sei bereits geschlossen gewesen, weshalb er an das Fenster geklopft habe. Er habe dem Privatkläger lediglich zugewinkt, er solle zur Türe kommen, damit sie die Sache besprechen könnten. Er habe ihm aber nicht gedroht. Am Fenster sei D.____ gesessen, welcher ihm ein Zeichen gegeben habe, aufzuhören und es bleiben zu lassen. In der Folge habe er D.____ aufgefordert, herauszukommen, weil er sehr aufgewühlt gewesen sei. Dies habe D.____ getan und ihm vorgeschlagen, zusammen nach Hause zu gehen. Er habe nicht gedroht und nur reden wollen.
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Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe mit dem Privatkläger nochmals reden wollen. Er habe sich beruhigt gehabt und den Privatkläger aufgefordert, aus der Bar herauszukommen. Er habe aber nicht gedroht, auch nicht mit Gesten. Er habe ihn natürlich beschimpft, aber keine Morddrohungen geäussert (act. S 255 f.).
Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgesagt, er gebe zu, dass er vor dem Lokal Sachen herumgeworfen und den Privatkläger auch beschimpft habe; er bestreite aber, eine Geste gemacht zu haben, dass er ihm die Kehle durchschneiden wolle (Protokoll KG S. 5 f.).
bb) Der Privatkläger hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Hauptposten Binningen, vom 13. März 2018 (act. 223 f.) ausgesagt, der Vorfall habe sich gegen 05:00 Uhr zugetragen. Sie hätten bereits Feierabend gemacht und seine Freunde seien noch zu einem Umtrunk bei ihm gewesen. Der Beschuldigte habe gegen die Fenster geschlagen, ihn als "Sauhund" beschimpft und gerufen, er (der Privatkläger) solle herauskommen, er (der Beschuldigte) wolle ihn aufschlitzen. Das habe er persönlich gehört. Der Beschuldigte habe draussen Gesten im Sinne von die "Kehle aufschlitzen" gemacht und ihn aufgefordert, herauszukommen.
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) hat der Privatkläger deponiert, das Lokal sei bereits geschlossen gewesen. Er habe dann für seine Freunde und seine Lebenspartnerin gekocht. Sie hätten sich im Hauptrestaurant beim Eingang aufgehalten. Mit dem Rücken zum Ladenfenster seien E.____ und dessen Freundin gesessen. An der Stirnseite habe sich F.____ befunden, mit dem Rücken zum Haupteingang. Seine Partnerin und er seien Richtung Fenster gesessen. Plötzlich habe es einen Riesenknall gegeben und der Beschuldigte sei beim Seiteneingang im Garten gestanden. Dabei habe er gerufen, er (der Privatkläger) solle herauskommen; ausserdem habe er eine Handbewegung wie einen Schnitt über den Hals gemacht. Er und die anwesenden Frauen hätten sich durch das Verhalten des Beschuldigten bedroht gefühlt, weil dieser unberechenbar sei. Er sei durch dessen Drohungen und Gesten in Angst und Schrecken versetzt worden. Aus diesem Grund hätten er und seine Freundin auch nicht bei ihm zu Hause in X.____ übernachtet, sondern seien mit dem Taxi zu ihrer Wohnung nach Y.____ gefahren.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor dem Strafgericht hat der Privatkläger zu Protokoll gegeben, er sei mit Freunden im Restaurant zusammengesessen und habe gegessen, als der Beschuldigte zurückgekehrt sei. Dieser habe alles, was er gefunden habe, gegen die Scheibe geworfen. Dabei habe der Beschuldigte geschrien, er solle herauskommen. Ausserdem habe er Wörter benutzt im Sinne von, dass er ihn irgendwann erwische. Auch die Gestik sei klar gewesen, dass er ihn umbringen wolle (act. S 245 f.).
cc) E.____ hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Hauptposten Binningen, vom 28. März 2018 (act. 247 ff.) ausgesagt, der Beschuldigte sei ca. gegen 04:30 Uhr zur Bar zurückgekehrt. Von draussen habe er zuerst auf ihn und dann auf die Türe gezeigt. Er habe es aber abgelehnt, diesem die Türe zu öffnen. Daraufhin habe der Beschuldigte eine kleine Kiste genommen und diese gegen das Fenster geworfen. Dadurch seien alle Anwesenden erschrocken. Er sei hierauf in die Küche gegangen und habe dem Privatkläger gesagt, er solle die Polizei rufen. Der Beschuldigte sei provokativ und aggressiv gewesen; Drohungen habe er aber nicht mitbekommen.
dd) F.____ hat anlässlich ihrer telefonischen Befragung durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 29. März 2017 (act. 145 f.) erzählt, der Beschuldigte sei gegen 04:30 Uhr oder 05:00 Uhr nochmals zur Bar zurückgekommen. Sie hätten zu diesem Zeitpunkt schon geschlossen gehabt, seien aber noch anwesend gewesen. Der Beschuldigte habe draussen vor der Bar herumgeschrien. Dann habe er eine Plastikkiste gepackt und diese mit Wucht gegen ein Fenster geworfen. Dahinter sei ein Tisch gewesen, an welchem sie gesessen hätten. Sie wisse nicht mehr genau, was er geschrien habe. Ausserdem habe der Beschuldigte gestikuliert und auch ein Zeichen gemacht, indem er seine Hand am Hals durchgezogen habe. Das habe alles bedrohlich gewirkt und ihnen Angst gemacht. Wahrscheinlich habe dies alles dem Privatkläger gegolten, welcher dann wieder die Polizei gerufen habe.
ee) G.____ hat anlässlich der telefonischen Befragung durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 29. März 2017 (act. 147 f.) sowie insbesondere im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft vom 23. November 2018 (act. 311 ff.) zu Protokoll gegeben, als die Gäste gegangen seien, hätten sie den Abend ausklingen lassen. Als sie im Saal unterwegs gewesen sei, um etwas zu holen, sei etwas Schweres gegen die Scheibe geknallt worden. Sie habe dann gesehen, wie der Beschuldigte draussen gestanden und zu A.____ hin Gesten ge-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht habe im Sinne von "Halsabschneiden". Der Beschuldigte habe dann einzeln auf alle gezeigt und immer wieder mit der Hand quer über den Hals dasselbe Zeichen gemacht. Er habe mit dem Zeigefinger über den Hals gestrichen, es sei eine Art halsaufschlitzende Bewegung gewesen. Dies habe er mehrmals wiederholt. Sie habe daraufhin Angst bekommen. Sie habe ja gesehen, zu was der Beschuldigte fähig gewesen sei, und habe deshalb richtig Panik gehabt. Verbale Drohungen habe sie hingegen nicht mitbekommen.
c) aa) Gestützt auf die vorgängig zitierten Aussagen verbleiben nach Dafürhalten des Kantonsgerichts im Hinblick auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. So sind die Depositionen des Privatklägers insgesamt als authentisch, lebensnah, detailreich und widerspruchsfrei zu qualifizieren. Darüber hinaus weisen sie zahlreiche Realkriterien auf und sind zudem eingebettet in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Körperverletzung sowie der (mehrfachen) Beschimpfung erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalts, womit sie als überaus glaubhaft erscheinen. Die Vorbringen des Beschuldigten erschöpfen sich demgegenüber im pauschalen Bestreiten der Vorwürfe, womit diese angesichts der zweifellos stattgefundenen verbalen und körperlichen Auseinandersetzung als wenig glaubhaft zu bezeichnen sind. Dies gilt umso mehr, als kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Vorwürfe nicht der Realität entsprechen sollten bzw. warum der Privatkläger den Beschuldigten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte, nachdem der schwerwiegendere Vorwurf der Körperverletzung unbestritten ist. Vielmehr scheint es ‒ nicht zuletzt unter Berücksichtigung von Ziff. 2 der Anklageschrift ‒ einem typischen Verhaltensmuster des Beschuldigten zu entsprechen, verbal und körperlich übergriffig zu werden, sobald sich sein Gegenüber seinem Ansinnen nach einem "klärenden" Gespräch verschliesst. Infolgedessen ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Februar 2018 auf den 25. Februar 2018 in der Bar "H.____" in X.____ im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger diesem gedroht hat, ihn zu töten bzw. "umzunieten", indem er ihn aufschlitze oder absteche.
bb) Gleichermassen verbleiben in Bezug auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift keine vernünftigen Zweifel daran, dass der inkriminierte Sachverhalt erstellt ist. Auch hier sind die Depositionen des Privatklägers insgesamt als authentisch, lebensnah, detailreich und widerspruchsfrei zu qualifizieren. Zudem weisen sie zahlreiche Realkriterien auf und sind eingebettet in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Körperverletzung sowie der (mehr-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht fachen) Beschimpfung erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalts, womit sie als überaus glaubhaft erscheinen. Hinzu kommt, dass die diesbezüglichen Aussagen des Privatklägers durch die ebenfalls sehr glaubhaften Depositionen der Zeugin G.____ (zu deren Befragung dem Beschuldigten im Übrigen das Konfrontationsrecht eingeräumt worden ist [vgl. act. 411]) in Bezug auf die Geste des "Halsabschneidens" vollumfänglich bestätigt werden. Die Einwände des Beschuldigten beschränken sich abermals auf das pauschale Bestreiten der Vorwürfe und sind damit angesichts der nachgewiesenen Begleitumstände wenig glaubhaft. Zudem ist wiederum kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht der Realität entsprechen sollten bzw. warum der Privatkläger und die Zeugin den Beschuldigten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollten, nachdem der schwerwiegendere Vorwurf der Körperverletzung unbestritten ist. Auch in diesem Zusammenhang ist es überdies darum gegangen, dass sich der Privatkläger nicht auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten eingelassen hat und dieser in der Folge ausfällig geworden ist. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Februar 2018 auf den 25. Februar 2018, ca. um 04:30 Uhr, vor der Bar "H.____" in X.____ nach der in der gleichen Nacht zu einem früheren Zeitpunkt stattgefundenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger diesem mit Gesten angedroht hat, ihm die Kehle aufzuschlitzen.
4.4 a) Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift zu konstatieren, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Androhung, diesen "umzunieten" bzw. aufzuschlitzen oder abzustechen im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. Nicht fraglich ist ausserdem, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Nachdem sich allerdings der Privatkläger bloss über die Äusserungen des Beschuldigten geärgert hat, wider Erwarten jedoch nicht in Schrecken oder Angst verfallen ist, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weshalb es sich bei der Tathandlung des Beschuldigten im Ergebnis "lediglich" um einen strafbaren Versuch der Drohung handelt.
b) Im Hinblick auf Ziff. 1.5 der Anklageschrift ist dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend festzustellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Geste, diesem die Kehle aufzuschlitzen im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen. In diesem Fall ist ausserdem der Privatkläger durch das Verhalten des Beschuldigten tatsächlich in Angst und
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schrecken versetzt worden. Unzweifelhaft ist sodann, dass der Beschuldigte hierbei vorsätzlich gehandelt hat. Folglich sind in diesem Kontext sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand erfüllt, womit von einem vollendeten Delikt auszugehen.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist demnach der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung nach Art. 180 StGB (teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Privatklägers A.____ schuldig zu erklären.
5. Tatbestand des Hausfriedensbruchs (zum Nachteil des Privatklägers A.____)
5.1 a) In Bezug auf den rubrizierten Anklagepunkt hat die Vorinstanz erkannt, indem der Beschuldigte der Aufforderung des Privatklägers, das Getränk zu bezahlen und das Lokal (sofort) zu verlassen, nicht nachgekommen sei und stattdessen die tätliche Auseinandersetzung mit diesem gesucht und ihn zu Boden geschlagen habe, habe er den fraglichen Tatbestand gemäss Art. 186 StGB erfüllt und sei entsprechend schuldig zu erklären.
b) Der Beschuldigte ist demgegenüber der Ansicht, es sei festzuhalten, dass er, selbst wenn A.____ ein Hausverbot ausgesprochen haben sollte, dieses unter den fraglichen Umständen nicht gehört habe, weshalb er vom diesbezüglichen Vorwurf freizusprechen sei.
c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft seien die Aussagen der Privatklägerschaft glaubhafter als diejenigen des Beschuldigten, zumal es äusserst lebensnah sei, dass A.____ den Beschuldigten des Lokals verwiesen habe, nachdem dieser begonnen habe, Ärger zu machen. Gestützt hierauf sei der entsprechende Schuldspruch zu bestätigen.
5.2 Nach Art. 186 StGB begeht einen Hausfriedensbruch und wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz un-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über die bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf. Das Unrecht des Hausfriedensbruchs liegt nicht in der Pflicht, den Raum zu verlassen, sondern im Unrecht des Eindringens oder Verweilens im Raum durch die unerwünschte Person. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig, ob jene auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht. Eindringen ist das Betreten der geschützten Bereiche gegen den Willen des Berechtigten. Die Art des Eindringens ‒ heimlich, offen oder gewaltsam ‒ spielt keine Rolle. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden oder aus den Umständen hervorgehen. Das Hausrecht ermächtigt den Berechtigten, Personen, die mit seinem Willen den geschützten Raum betreten haben, nachträglich wieder wegzuweisen. Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten setzt voraus, dass der Täter im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot nicht kümmert. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (VERA DELNON / BERHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 5 ff. zu Art. 186 StGB, mit Hinweisen).
5.3 a) In Bezug auf den in casu rechtserheblichen Sachverhalt ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen:
aa) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 9. April 2018 (act. 265 ff.) sowie im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) ausgeführt, er habe damals ja eigentlich Lokalverbot gehabt. Er habe den Privatkläger gefragt, ob er in das Lokal dürfe, was dieser bestätigt habe. Er sei dann nur einmal an die Bar gegangen, um mit ihm zu reden. Dabei habe er vom Privatkläger eine Entschuldigung erwartet. Dieses Gespräch habe er schon mehrmals in der Vergangenheit gesucht. Der Privatkläger habe ihn aber immer wieder abgeblockt, was ihn sehr aufgeregt habe. Der Privatkläger habe an der Bar gesagt, er habe keine Zeit, was er als herablassend empfunden habe. Später habe er gewollt, dass der Privat-
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht kläger bei ihm einkassiere, weil er sich über dessen Behandlung genervt habe. Es stimme, dass er gesagt habe, er wolle mit dem Chef reden. Dieser sei dann wie eine Furie nach hinten gekommen und habe ihn angeschrien. Er sei aufgestanden, worauf der Privatkläger ihm einen Tritt gegen das Schienbein verpasst habe. Daraufhin habe er ihn mit der rechten offenen Hand gegen den Kopf geschlagen. Der Privatkläger sei dann theatralisch nach hinten auf den Boden gefallen, aber sofort wieder aufgestanden. Er habe einen Stuhl aufgehoben und ihn weggeschossen, ohne aber jemanden zu treffen. Er sei dann freiwillig nach draussen gegangen, wobei ihn seine Freundin und ein Kollege namens I.____ begleitet hätten.
Weiter hat der Beschuldigte vor dem Strafgericht zu Protokoll gegeben, der Privatkläger sei schreiend wie eine Furie zu ihm gekommen und habe ihn gegen das Schienbein getreten, woraufhin er ihn als Reaktion einmal geschlagen habe. Nachdem ihn die Leute festgehalten hätten, habe er den Stuhl, welchen er in der Hand gehalten habe, auf den Boden geworfen und sei gegangen (act. S 255).
Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte deponiert, der Privatkläger sei auf ihn zugestürmt, habe ihn angeschrien und ihn gegen das Bein getreten. Er habe diesen bloss mit dem Arm abgewehrt; den Stuhl habe er ebenfalls nicht nach ihm geworfen. Ebenso habe er nie gedroht, ihn abzustechen. Auch habe der Privatkläger ihm kein Lokalverbot auferlegt. Vielmehr sei er von sich aus aufgestanden und hinausgegangen. Es könne zwar sein, dass er das Lokalverbot überhört habe, aber er sei sowieso von sich aus gegangen (Protokoll KG S. 5).
bb) Der Privatkläger hat anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Hauptposten Binningen, vom 13. März 2018 (act. 215 ff.) vorgebracht, seine Lebenspartnerin G.____ und der Angestellte E.____ hätten den Beschuldigten aufgefordert, er solle das von ihm konsumierte Getränk "Fröschli" zum Preis von CHF 6.50 bezahlen. Daraufhin habe der Beschuldigte ausrichten lassen, dass er nicht gedenke, dieses zu bezahlen. Vielmehr gehe das Getränk zu Lasten des Privatklägers bzw. wenn er es bezahlt haben wolle, müsse er zum Beschuldigten gehen. Er sei dann in den Saal gegangen, wo der Beschuldigte an einem runden Tisch gesessen haben. Er habe zu diesem gesagt, dass er die CHF 6.50 zahlen solle und dass dann gut sei. Hierauf sei der Beschuldigte aufgestanden und habe gesagt: "Du kannst mich am Arsch lecken und gleich ‟Lämpe‟ haben mit mir." Aufgrund dieses Verhaltens habe er ihn
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht nochmals zum Zahlen aufgefordert sowie dass er dann sein Lokal verlassen solle. Darauf habe sich der Beschuldigte ihm bedrohlich genähert und gesagt, er mache gar nichts. Er habe den Beschuldigten in der Folge mit der linken Hand auf die Seite geschoben und ihm mitgeteilt, dass er jetzt die Schnauze voll habe und die Polizei hole. Als Reaktion darauf sei der Beschuldigte einen Schritt zurückgegangen, habe den Klappstuhl genommen und diesen ihm entgegengeworfen.
Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft vom 18. Oktober 2018 (act. 281 ff.) hat der Privatkläger ferner zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte sei mit seiner Partnerin J.____ hereingekommen und habe gefragt, ob es okay sei, das Lokal zu betreten. Da dieser freundlich gewesen sei, sei er damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte ein paar Bier bei ihm getrunken habe. Irgendwann sei er an die Bar gekommen und habe mit ihm über ihre Probleme reden wollen. Er habe ihm gesagt, dass er an diesem Tag keine Zeit habe und auch nicht möchte. Dessen Stimmung sei daraufhin negativ geworden. Später sei seine Freundin gekommen, welche bei ihm in der Bar ausgeholfen habe, und habe gesagt, dass der Beschuldigte sein Getränk nicht bezahlen wolle. Dieser habe gesagt, dass er persönlich das Geld bei ihm holen müsse. Daraufhin sei er zum Achtertisch gegangen, an welchem der Beschuldigte gesessen habe, und habe ihn aufgefordert, zu bezahlen und das Lokal zu verlassen. Dieser sei dann aufgestanden und habe ihn verbal und mit den Fäusten bedroht. Er habe ihm gesagt, er solle keine Probleme machen, worauf der Beschuldigte einen Klappstuhl gepackt und versucht habe, diesen "über ihn zu ziehen". Er habe den Stuhl mit der linken Hand reflexartig abgewehrt, worauf dieser gegen einen hinter ihm liegenden Zapfhahn geflogen sei. Es sei alles sehr schnell gegangen. Er habe vom Beschuldigten zwei Faustschläge gegen die linke Wange bekommen und sei zu Boden gefallen, habe sich aber sofort wieder fangen können. In der Folge habe er gesagt, dass es reiche und er die Polizei verständige. Dann sei der Beschuldigte von seinem Kollegen I.____ nach draussen begleitet worden.
Vor dem Strafgericht hat der Privatkläger deponiert, der Beschuldigte habe eigentlich Hausverbot gehabt, er habe ihn aber hereingelassen, da dieser sehr anständig gewesen sei. Er habe zu ihm gesagt, dass er keinen Stress machen dürfe. Im Verlaufe des Abends sei die Stimmung dann gekippt und der Beschuldigte habe sich geweigert, bei den anderen Angestellten zu zahlen und von ihm verlangt, bei diesem persönlich zu erscheinen. Er sei zum Beschuldigten ge-
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht gangen und habe diesen aufgefordert, zu zahlen und das Lokal zu verlassen. Daraufhin habe der Beschuldigte einen Plastikstuhl nach ihm geworfen und ihn geschlagen. Schliesslich sei der Beschuldigte von einem ehemaligen Nachbarn hinausgebracht worden (act. S 245 ff.).
cc) Die Lebenspartnerin des Privatklägers, G.____, hat anlässlich der telefonischen Befragung durch die Polizei, Mobile Polizei Ost, vom 29. März 2017 (act. 147 f.) sowie insbesondere anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft vom 23. November 2018 (act. 311 ff.) zu Protokoll gegeben, aufgrund der Art und Weise wie sich der Beschuldigte bewegt habe, habe sie Angst bekommen, dass etwas passiere würde, da er sehr aggressiv gewirkt habe. Den Schlag des Beschuldigten selbst habe sie nicht gesehen, dafür aber, wie sich A.____ wieder vom Boden hochgerappelt habe. Der Privatkläger habe sich deeskalierend verhalten und nur gesagt, dass der Beschuldigte sofort sein Restaurant verlassen solle. A.____ habe dann den Beschuldigten nochmals dazu aufgefordert, weil er gewusst habe, dass es ansonsten noch schlimmer werde. Erst dann sei der Beschuldigte gegangen und die Situation habe sich entspannt.
dd) I.____ hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Hauptposten Binningen, vom 26. März 2018 (act. 231 ff.) deponiert, der Beschuldigte sei am Tisch neben ihm gesessen und alle seien schon ziemlich betrunken gewesen. Er habe nur mitbekommen, dass der Beschuldigte aufgestanden und der Privatkläger umgefallen sei. Da er gewusst habe, dass die beiden im Streit gelegen hätten, habe er den Beschuldigten gepackt und ihn hinausgebracht. Er habe nicht mehr mitbekommen, als dass zwischen den Beiden eine Sache gelaufen sei; allerdings habe er bereits am Morgen mit Trinken angefangen und zum fraglichen Zeitpunkt nur noch einen Tunnelblick gehabt.
b) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verbleibt nach Ansicht des Kantonsgerichts auch hier kein Raum, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, namentlich denjenigen anlässlich seiner Einvernahme vom 13. März 2018 zu zweifeln. Diese zeitnahen Ausführungen erweisen sich als authentisch, lebensnah, detailreich und sowohl in selbst als auch im Vergleich zu den weiteren Depositionen des Privatklägers als widerspruchsfrei; ausserdem sind sie gekennzeichnet durch Realkriterien und eingebettet in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit den Tatbeständen der Körperverletzung sowie der (mehrfachen) Beschimpfung erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalts. Gestützt werden diese Angaben sodann durch
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht die ebenfalls sehr glaubhaften Zeugenaussagen von G.____. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorwürfe nicht der Realität entsprechen sollten bzw. warum der Privatkläger den Beschuldigten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte, nachdem der schwerwiegendere Vorwurf der Körperverletzung unbestritten ist. Vielmehr erscheint es nur als logisch, dass der Privatkläger das im Grundsatz schon bestehende und nur unter der Bedingung, dass sich der Beschuldigte zu benehmen weiss, vorübergehend aufgehobene Lokalverbot wieder erneuert hat, nachdem sich der Berufungskläger geweigert hat, sein Getränk zu bezahlen und stattdessen ganz offensichtlich eine Konfrontation mit dem Privatkläger angestrebt hat, weil sich dieser nicht auf ein Gespräch mit dem Beschuldigten hat einlassen wollen. An diesem Resultat vermögen die Vorbringen des Beschuldigten nichts zu ändern. Zwar hat dieser tatsächlich insoweit "freiwillig" die Lokalität verlassen, als er von I.____ hinausbegleitet worden ist, dies allerdings erst nach der mehrmaligen Aufforderung durch den Privatkläger sowie erst nachdem er diesen zugestandenermassen beschimpft und geschlagen hat. Infolgedessen ist der Sachverhalt gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift ohne Weiteres nachgewiesen, womit erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Februar 2018 auf den 25. Februar 2018 im Rahmen der verbalen und körperlichen Konfrontation mit dem Privatkläger trotz des unmissverständlichen Appells, das Getränk zu bezahlen und die Bar "H.____" umgehend zu verlassen, in dessen Lokalität für die Zeitdauer der von ihm provozierten Auseinandersetzung verweilt ist. Dass er dabei das ausgesprochene Hausverbot überhört haben will, muss unter den konkreten Umständen als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, zumal dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen bekannt gewesen ist, dass das bereits bestehende Lokalverbot bloss vorübergehend und nur unter der Prämisse, dass er sich anständig verhält, was er ganz offensichtlich nicht getan hat, ausser Kraft gesetzt worden ist.
5.4 Gestützt auf den erstellten Sachverhalt ist es erwiesen, dass der Beschuldigte entgegen den in Form von mehrfacher Aufforderung ausdrücklich zum Ausdruck gebrachten Willen des berechtigten Privatklägers, sich sofort aus dessen Lokal zu entfernen, während einer gewissen Dauer in der Bar "H.____" verblieben ist und während dieser Zeit den Betroffenen beschimpft und geschlagen hat. Damit bestehen keine Zweifel, dass er in Verletzung des Hausrechts als gesichertem Rechtsgut im Sinne des Gesetzes unrechtmässig im geschützten Raum verweilt ist. Dass er dabei mit Vorsatz gehandelt hat, steht gleichermassen ausser Frage. Infolgedessen hat der
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte entgegen seiner Ansicht sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt.
Gemäss diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des Privatklägers A.____ nach Art. 186 StGB schuldig zu erklären.
6. Tatbestand der versuchten Nötigung (zum Nachteil des Privatklägers B.____)
6.1 a) Das Strafgericht hat den Beschuldigten des Weiteren hinsichtlich Ziff. 2.2 der Anklageschrift der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig erklärt und diesbezüglich dargelegt, dessen Drohung, er werde den Privatkläger B.____ "kalt machen", wenn dieser die Polizei verständige, stelle die Androhung eines ernstlichen Nachteils dar. Der Beschuldigte habe damit ausdrücklich bezweckt, dass der Privatkläger es unterlasse, die Polizei zu informieren. Nachdem sich dieser aber nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten und trotzdem die Polizei gerufen habe, liege nur der Versuch einer Nötigung vor.
b) Der Beschuldigte ist demgegenüber der Auffassung, es sei nicht einsichtig, weshalb er einerseits den Faustschlag zulasten des Privatklägers B.____ zugebe, andererseits aber zu Unrecht abstreiten sollte, diesen bedroht zu haben, nicht zur Polizei zu gehen. Ihm sei es damals vielmehr egal gewesen, ob der Betroffene die Polizei verständige oder nicht.
c) Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme verzichtet.
6.2 a) Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält (WOLFGANG WOHLERS / GUNHILD GODENZI / STEPHAN SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).
b) (...)
6.3 a) Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen:
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht aa) Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 (act. 377 ff.) zu Protokoll gegeben, er habe den Privatkläger anfänglich nicht provozieren wollen, aber er habe ihm von Anfang an gesagt, dass sie "die Sache klären" müssten. Dabei habe er nicht Schläge gemeint, sondern eine verbale Auseinandersetzung. Der Privatkläger habe dann mit den Drohgebärden angefangen, indem er sich vor ihm aufgestellt und die Fäuste mit ausgebreiteten Armen gemacht habe. In diesem Moment sei er "durchgefallen" und habe auf den Privatkläger eingeschlagen. Dieser sei auf den Boden gefallen, und er sei mit dem Fahrrad davongefahren. Dann habe er noch einmal gewendet, sei kurz zu ihm zurückgefahren, habe ihn beschimpft und sei wieder weggefahren. Es stimme nicht, dass er ihm gedroht haben soll, nicht die Polizei zu rufen.
Vor dem Strafgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe die Nerven verloren. Er habe drei Jahre lang gewartet und es sei nicht einmal eine Entschuldigung vom Privatkläger gekommen. Dieser sei aggressiv gewesen und habe gesagt, sie könnten das klären. Dabei sei der Privatkläger aufgestanden. Er habe gedacht, jetzt gehe es los, da habe er ihn gleich stoppen wollen. Es sei zutreffend, dass er mit dem Fahrrad umgekehrt sei und ihn beschimpft habe. Aber er habe nicht "mit Leuten" gedroht und auch nicht, dass er ihn "kalt mache". Er habe ja keine Bande und brauche auch keine Leute. Er habe bloss gesagt, der Privatkläger habe es verdient, dass es so weit gekommen sei (act. S 257).
Vor dem Kantonsgericht hat der Beschuldigte deponiert, er habe dem Privatkläger nicht gedroht, diesen "kaltzumachen", wenn er die Polizei rufe. Er sei so in Rage gewesen, dass er gar nicht über die Polizei nachgedacht habe (Protokoll KG S. 6).
bb) Der Privatkläger B.____ hat anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, vom 8. Oktober 2018 (act. 365 ff.) zu Protokoll gegeben, er habe vor dem Bruderholzspital auf einer Sitzbank gewartet. Plötzlich sei der Beschuldigte mit dem Fahrrad zu ihm hingefahren und habe ihn angesprochen. Dabei habe der Beschuldigte gesagt, dass er "das" jetzt klären wolle. Als er nicht darauf reagiert habe, habe der Beschuldigte mehrmals mit der Faust gegen seine rechte Gesichtshälfte geschlagen. Dabei sei ein Stück von seinem rechten Schneidezahn abgebrochen. Danach habe der Beschuldigte ihm noch zwei weitere Faustschläge gegen den rechten Hinterkopf verpasst. Darauf sei er von der Sitzbank auf den Boden gefallen. Anschliessend sei er wieder aufgestanden. Dessen Freundin habe
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht dann dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören. Daraufhin habe der Beschuldigte sein Fahrrad genommen und sei weggefahren. Als er in der Folge beim Brunnen gesessen habe, sei der Beschuldigte nochmals zurückgekommen und habe im gedroht: "lüt jo nid dr Polizei a suscht mach ich dich chalt, ich han mini Lüt".
Vor dem Strafgericht hat der Privatkläger vorgebracht, er habe vor dem Spital gewartet, als der Beschuldigte aufgetaucht sei und zu ihm gesagt habe, er wolle "das" jetzt regeln. Dann habe dieser sein Fahrrad hingeworfen und mehrfach auf ihn eingeschlagen. Der Beschuldigte habe erst gestoppt, als ihn dessen Freundin dazu aufgefordert habe. Ihm sei schwindlig gewesen und er habe sich beim Brunnen hingesetzt. Dann sei der Beschuldigte nochmals aufgetaucht und habe ihn gewarnt, dass er ihn "kalt mache", wenn er der Polizei was sage. Als er nochmals gekommen sei, habe der Beschuldigte gesagt, er "mache ihn kalt", wenn er die "Bullen" informiere, er habe seine Leute. Er kenne bei Beschuldigten vom Hörensagen Geschichten, weshalb er die Drohung ernst genommen habe (act. S 251 f.).
cc) K.____ hat als Auskunftsperson gegenüber der Polizei, Polizeihauptposten Pratteln, gemäss Protokoll vom 21. November 2018 (act. 341 f.) telefonisch ausgesagt, er habe am 7. Oktober 2018 um ca. 16:30 Uhr vor dem Bruderholzspital auf seine Schwester gewartet und sei ca. 15 Meter vom Privatkläger entfernt auf einer Sitzbank gesessen. Dabei habe er gesehen, wie ein tätowierter Mann auf dem Fahrrad zu diesem hingefahren sei. Er habe gehört, wie der Mann auf dem Fahrrad zum Privatkläger gesagt habe, dass er "das" jetzt regeln wolle. Der Privatkläger habe hierauf nicht reagiert. In der Folge habe der tätowierte Mann dem Privatkläger mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzt. Eine Frau, welche mit dem tätowierten Mann unterwegs gewesen sei, sei ca. 20 Meter entfernt stehengeblieben und habe das ganze Geschehen von dort beobachtet. Nachdem der Mann einige Schläge ausgeteilt habe, habe die Frau zu ihm gesagt, er solle aufhören. Der tätowierte Mann sei zu diesem Zeitpunkt sehr aggressiv gewesen. Danach hätten sich der Mann und seine Begleiterin mit dem Fahrrad in eine unbekannte Richtung entfernt.
b) Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung verbleibt nach Ansicht des Kantonsgerichts wiederum kein Raum, an den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, namentlich anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Oktober 2018 zu zweifeln. Diese zeitnahen Ausführungen erweisen sich als authentisch, lebensnah, detailreich und sowohl in selbst als auch im Vergleich zu den
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht weiteren Depositionen des Privatklägers als widerspruchsfrei. Ferner sind sie gekennzeichnet durch Realkriterien und eingebettet in das Gesamtbild des im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Körperverletzung erstellten und vom Beschuldigten anerkannten Sachverhalts. Gestützt werden diese Aussagen ausserdem im Kern durch diejenigen von K.____. Ferner ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Vorwürfe nicht der Realität entsprechen sollten bzw. warum der Privatkläger den Beschuldigten in diesem Punkt zu Unrecht belasten sollte, nachdem der schwerwiegendere Vorwurf der Körperverletzung unbestritten ist. Vielmehr passt das beschriebene Verhalten des Beschuldigten zu demjenigen, welches er bereits im Anklagepunkt 1 an den Tag gelegt hat. Auch dort hat der Beschuldigte eine Angelegenheit aus der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner damaligen Freundin klären wollen und ist in Rage geraten, kulminierend in Drohungen sowie tätlichen Übergriffen, nachdem sein Gegenüber nicht auf sein Anliegen eingegangen ist. Der Beschuldigte seinerseits vermag nichts zu seiner Entlastung vorzubringen als eine generelle und angesichts der übrigen erstellten Sachverhalte in dieser pauschalen Form unglaubhafte Bestreitung der Vorwürfe. Demnach gilt der Sachverhalt gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift als nachgewiesen, womit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger am 7. Oktober 2018, ca. um 16:30 Uhr, auf dem Vorplatz zum Haupteingang des Kantonsspitals Bruderholz, nachdem er diesen mit Faustschlägen traktiert hatte, angedroht hat, ihn "kaltzumachen", falls dieser die Polizei verständige.
6.4 Bei der rechtlichen Beurteilung des erstellten Sachverhalts ist zunächst festzuhalten, dass die Vorderrichter es versäumt haben, die Rechtswidrigkeit der Nötigung, deren Vorliegen bekanntermassen positiv zu begründen ist, darzulegen. Abgesehen von diesem im vorliegenden Verfahren zu heilenden Mangel bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem im Streit stehenden Terminus ("kalt machen") ‒ zumal unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Konnexes, in welchem er vorgebracht worden ist ‒ dem Privatkläger ernstliche Nachteile angedroht hat, d.h. solche, welche geeignet gewesen sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen, um diesen von der Verständigung der Polizei abzuhalten. Der Privatkläger hat denn die fragliche Drohung auch durchaus ernst genommen. Wiederum nicht zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die Rechtswidrigkeit der Tathandlung ergibt sich sodann daraus, dass sowohl die vom Beschuldigten verwendeten Mittel als auch der angestrebte Zweck offensichtlich unerlaubt gewesen sind. Nachdem sich der Privatkläger jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten und am Folge-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht tag die Polizei eingeschaltet hat, ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt, womit die Tathandlung im Versuchsstadium steckengeblieben ist.
Demnach ist die diesbezügliche Berufung des Beschuldigten in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen und dieser in Anwendung von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers B.____ schuldig zu erklären.
7. Strafzumessung
7.1 Theoretische Erwägungen
a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).
d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten,
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1).
e) Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Vorschrift von Art. 49 Abs. 1 StGB legt somit die Rechtsfolgen fest, die einen Täter treffen, der denselben Straftatbestand mehrfach oder mehrere verschiedene Straftatbestände verletzt hat. Die Vorschrift regelt das methodische Vorgehen der Strafzumessung im Konkurrenzfall aber nur rudimentär; ihr selbst lässt sich nicht entnehmen, wann die Voraussetzungen gleichartiger Strafen erfüllt sind, was die schwerste Straftat ist und wie diese zu ermitteln und erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.2).
f) Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2).
g) Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt anhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
h) In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des betreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere bzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei hat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen Einsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer) zu bestimmen und in der Begründung des Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7). i) In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den Tatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für jede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln ist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen der festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden sind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als angemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft gewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
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j) Die einzelnen Tathandlungen müssen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Wenngleich bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtstrafe die einzelnen Straftaten in einem selbstständigen Schritt gewürdigt werden müssen, ist bei Vorliegen einer Tatserie eine punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe oder Tatvorgehen) nicht ausgeschlossen. Sie hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren. Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4).
k) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).
l) Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Die Täterkomponenten umfassen die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere Reue und Einsicht oder ein Geständnis (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 92 ff. zu Art. 47 StGB).
m) Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung will im Wesentlichen das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen, für ihn relativ günstigen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht. Der Täter soll damit trotz Aufteilung der Strafverfolgung in mehrere Verfahren gegenüber jenem Täter, dessen Taten gleichzeitig beurteilt worden sind, nicht benachteiligt und so weit als möglich auch nicht bessergestellt werden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 142 IV 265 E. 2.3.1).
n) Die Rechtsprechung stellt für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren ab (sogenanntes Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt). Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen worden ist. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen, für deren Bemessung es in einem zweiten Schritt prüfen muss, ob der Schuldspruch und das Strafmass des ersten Urteils rechtskräftig sind. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbstständigen Strafe zu ahnden. Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob später das erste Urteil (mangels Berufung oder nach Abweisung eines kassatorischen Rechtsmittels) oder dasjenige der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation des erst- oder zweitinstanzlichen Urteils gar neu entschieden werden muss. Massgebend ist das Datum des Ersturteils. Auf das Datum des Ersturteils ist auch abzustellen, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert wird (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 f.; MATHYS, a.a.O., N 525).
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o) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, setzt das Gericht zunächst eine hypothetische Gesamtstrafe fest. Es hat sich zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. Bei retrospektiver Konkurrenz hat das Gericht ausnahmsweise mittels Zahlenangaben offenzulegen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 167 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.3.3). Liegt der Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen, wobei die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen ist und die Zusatzstrafe ergibt (ACKERMANN, a.a.O., N 169 zu Art. 49 StGB, mit Hinweisen; BGE 142 IV 265 E. 2.4.4).
7.2 Konkrete Erwägungen
a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, gestützt auf die beantragten Schuldsprüche sowie die zugestandenen Delikte sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen (mit unbestimmter Höhe) zu verurteilen. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Strafmasses.
b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren sowie unter Berücksichtigung des nicht angefochtenen Teils des vorinstanzlichen Urteils der mehrfachen, teilweise versuchten Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung (Art. 180 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), der versuchten Nötigung (Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB) schuldig erklärt wird. Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten. Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Umstand, wonach die strafbaren Handlungen teilweise nicht zum Erfolg geführt haben, strafmildernd berücksichtigen. Zu beachten ist sodann, dass der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 wegen fahrlässiger Körperverletzung
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden ist (act. A 31), nachdem er sämtliche der vorliegend zu beurteilenden Delikte begangen hatte. Infolgedessen ist zum genannten Strafbefehl eine Zusatzstrafe auszusprechen.
c) Den Vorgaben des Bundesgerichts folgend hat das Kantonsgericht zunächst den Strafrahmen nach der abstrakt schwerwiegendsten Straftat zu bestimmen. Vorliegend weisen sowohl der Tatbestand der Körperverletzung wie auch derjenige der Drohung, der Nötigung sowie des Hausfriedensbruchs den nämlichen abstrakten Strafrahmen ‒ Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe ‒ auf. Demgegenüber sieht die Beschimpfung als Sanktionsrahmen lediglich eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vor. Unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren ist in concreto die Körperverletzung gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift als das schwerwiegendste Delikt zu erachten, weshalb für diese Straftat eine Einsatzstrafe festzusetzen ist.
d) In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz zum wiederholten Male keine bundesrechtskonforme Strafzumessung vorgenommen hat. So ist deren Vorgehensweise in Bezug auf die vorgenommene Gesamtbetrachtung sowohl hinsichtlich der Festlegung der Einsatzstrafe als auch bezüglich der Straferhöhung für die weiteren Delikte nach der Praxis des Bundesgerichts (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1) unzulässig. Vielmehr müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Die enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Eine gemeinsame Bewertung unterschiedlicher Taten widerspricht der Gesamtstrafenbildung nach dem Asperationsprinzip (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 4.2.4). Das Kantonsgericht hat das Strafgericht verschiedentlich auf die hinlänglich bekannten gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben des Bundesgerichts hingewiesen. Trotzdem hält im vorliegenden Fall die Strafzumessung den entsprechenden Bestimmungen wiederum nicht stand. Unter diesen Umständen behält sich das Kantonsgericht künftig vor, in ähnlich gelagerten Konstellationen keine reformatorischen Entscheide mehr zu fällen, sondern zwecks Wahrung der Parteirechte unter gleichzeitiger Gewährung des Instanzenzuges entsprechend fehlerbehaftete erstinstanzliche Urteile zu kassieren und die Angelegenheit an die Vorderrichter zurückzuweisen zur Vornahme einer korrekten Strafzumessung.
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e) Bei der Festlegung der Einsatzstrafe für den Tatbestand der Körperverletzung gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser aus völlig nichtigem Anlass ‒ bloss weil ihm ein Gespräch verweigert worden ist ‒ im Rahmen einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung sein Gegenüber unvermittelt und unverhältnismässig heftig attackiert und dieses dabei mit einem oder mehreren Faustschlägen gegen den Kopf zu Boden geschlagen hat, was bei ungünstigem Verlauf zweifellos zu ganz erheblichen Verletzungen hätte führen können. Demgegenüber wirkt sich entlastend aus, dass der Privatkläger beim inkriminierten Übergriff tatsächlich nur leicht verletzt worden ist, indem bei ihm eine Gesichtsprellung sowie Druckdolenzen über dem linken Jochbein, dem linken Kiefergelenk und der rechten Schulter sowie ein wackeliger Zahn diagnostiziert worden sind. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere noch als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu seinen Ungunsten zu werten ist. Dies wird jedoch wiederum relativiert durch den Fakt, wonach Anlass für die ganze Auseinandersetzung offenbar eine bislang nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger gewesen ist, welche Ersteren zum Tatzeitpunkt emotional belastet hat. Im Ergebnis hat die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Körperverletzung gemäss Ziff. 1.4 der Anklageschrift noch als leicht einzustufen, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Einsatzstrafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist zu konstatieren, dass hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe und der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter angesichts der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen sowie der hierdurch manifestierten Unbelehrbarkeit nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Dies gilt aufgrund des äusserst engen Zusammenhangs aller Tathandlungen untereinander nachfolgend für alle Delikte mit Ausnahme der Beschimpfungen, welche von vornherein nur mit einer Geldstrafe sanktioniert werden können. Im Resultat ist damit eine hypothetische Einsatzstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
f) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die versuchte Körperverletzung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter lit. e zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass im Rahmen einer
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung seinem Gegenüber unvermittelt einen ca. 3,6 Kilogramm schweren Klappstuhl, bestehend aus einem Stahlrahmen und einer Kunststoffverbindung, angeworfen bzw. diesen damit geschlagen hat, was bei ungünstigem Verlauf zweifellos zu erheblichen Verletzungen hätte führen können. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass der Privatkläger den Klappstuhl mit seinem linken Arm hat abwehren können und in der Folge nicht verletzt worden ist, weshalb es auch nur bei einer versuchten Tathandlung geblieben ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch entkräftet wird durch die als Anlass dienende, nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Folglich wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der versuchten Körperverletzung gemäss Ziff. 1.3 der Anklageschrift als leicht zu werten. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer Asperation der Einsatzstrafe um 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat Freiheitsstrafe.
g) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Drohung gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter lit. e zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass in der Fortsetzung einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung den Privatkläger erneut angegangen ist und diesen ‒ nachdem er ihn bereits niedergeschlagen und verletzt hatte ‒ mit der Geste, dass er ihm den Hals aufschlitzen werde, in Angst und Schrecken versetzt hat. Relativierend wirkt sich hier aus, dass der Beschuldigte die vorangegangene Konfrontation offenbar noch nicht verarbeitet hat. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch entkräftet wird durch die als Anlass dienende, nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Folglich wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Drohung gemäss Ziff. 1.5 der Anklageschrift als leicht zu werten. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tage Freiheitsstrafe.
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht h) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die versuchte Drohung gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter lit. e zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass im Rahmen einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung dem Privatkläger gedroht hat, diesen umzubringen, indem er ihn absteche bzw. aufschlitze. Relativierend ist zu würdigen, dass der Privatkläger tatsächlich nicht in Angst und Schrecken versetzt worden ist, weshalb es nur bei einer versuchten Tathandlung geblieben ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch entkräftet wird durch die als Anlass dienende, nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Folglich wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der versuchten Drohung gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift als sehr leicht zu werten. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um zehn Strafeinheiten bzw. zehn Tage Freiheitsstrafe.
i) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für den Hausfriedensbruch gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter lit. e zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Rahmen einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung unmittelbar vor dem tätlichen Übergriff trotz mehrfacher Aufforderung durch den berechtigten Privatkläger geweigert hat, dessen Lokalität zu verlassen. Anderseits ist hierbei zu würdigen, dass das unberechtigte Verweilen in der Bar tatsächlich nur von relativ kurzer Dauer gewesen ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch entkräftet wird durch die als Anlass dienende, nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Folglich wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. 1.2 der Anklageschrift als sehr leicht zu werten. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um zehn Strafeinheiten bzw. zehn Tage Freiheitsstrafe.
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j) Bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift ist auf der Seite der objektiven Tatkomponenten zu Lasten des Beschuldigten zu würdigen, dass dieser aus völlig nichtigem Anlass ‒ auch in diesem Fall bloss weil ihm ein Gespräch verweigert worden ist ‒ im Rahmen einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung sein Gegenüber unvermittelt und unverhältnismässig heftig attackiert und dieses dabei wiederum mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf zu Boden geschlagen hat, was bei ungünstigem Verlauf zweifellos zu ganz erheblichen Verletzungen hätte führen können. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass auch dieser Privatkläger beim inkriminierten Übergriff tatsächlich nur leicht verletzt worden ist, indem bei ihm zwei ca. 3 × 3 Zentimeter grosse Hämatome am rechten Hinterkopf sowie Absplitterungen an zwei Schneidezähnen diagnostiziert worden sind. Auf Grund dieser Umstände stuft das Kantonsgericht die objektive Tatschwere noch als leicht ein. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Handeln anzulasten, was leicht zu seinen Ungunsten zu werten ist. Dies wird jedoch wiederum abgeschwächt durch den Fakt, wonach Anlass für die ganze Auseinandersetzung offenbar eine bislang nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem zweiten Privatkläger gewesen ist, welche Ersteren zum Tatzeitpunkt emotional belastet hat. Infolgedessen wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der Körperverletzung gemäss Ziff. 2.1 der Anklageschrift noch als leicht einzustufen. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um 60 Strafeinheiten bzw. zwei Monate Freiheitsstrafe.
k) Bei der Festlegung der Einzelstrafe für die versuchte Nötigung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift ist betreffend die objektive Tatschwere gleichermassen wie schon vorgängig unter lit. j zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Anlass in der Fortsetzung einer von ihm selbst provozierten Auseinandersetzung den Privatkläger erneut angegangen ist und diesem ‒ nachdem er ihn zuvor niedergeschlagen und verletzt hatte ‒ gedroht hat, ihn zu töten, falls er die Polizei informieren würde. Relativierend ist zu würdigen, dass der Privatkläger ungeachtet der Drohung am Folgetag dennoch die Polizei verständigt hat, weshalb es nur bei einer versuchten Tathandlung geblieben ist. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere als sehr leicht zu qualifizieren. In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten wiederum ein di-
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht rektvorsätzliches Handeln anzulasten, was jedoch entkräftet wird durch die als Anlass dienende, nicht verarbeitete Vorgeschichte zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger. Folglich wirkt sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden aus. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der versuchten Nötigung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift als sehr leicht zu werten. Nachdem als Strafart unter Berücksichtigung der präventiven Effizienz nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tage Freiheitsstrafe.
l) Bei der Ermittlung der Einzelstrafe für die fahrlässige Körperverletzung gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 ist betreffend die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 6. April 2020 um ca. 15:50 Uhr in Y.____ einen Lieferwagen zunächst ordnungsgemäss in einem Parkfeld am rechten Strassenrand parkiert, dann aber beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrertüre dieses Lieferwagens ohne Rücksicht auf einen herannahenden Fahrradfahrer und somit unter Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten geöffnet hat, wodurch der Fahrradfahrer in diese durch den Beschuldigten geöffnete Fahrertüre hineingefahren ist und sich durch den folgenden Sturz mehrere Verletzungen (Riss am rechten Ohrläppchen, linksseitige Prellung der Hüfte sowie Schnittwunde am linken Ellenbogen) zugezogen hat. In Anbetracht des Ausgeführten ist die objektive Tatschwere als leicht einzustufen. Die subjektiven Tatkomponenten sind bei dem in casu zu würdigenden Fahrlässigkeitsdelikt neutral zu gewichten, womit sich die subjektive Schwere der Tat nicht auf das objektive Tatverschulden auswirkt. Demnach ist das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich der fahrlässigen Körperverletzung gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 als leicht zu werten. Nachdem als Strafart wiederum nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, führt dies unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer weiteren Asperation um 15 Strafeinheiten bzw. 15 Tage Freiheitsstrafe.
m) Nach diesen Erwägungen ist für sämtliche zu beurteilenden Delikte (mit Ausnahme der Beschimpfungen, vgl. nachfolgend lit. r) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine tatbezogene hypothetische Gesamtstrafe von achteinhalb Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
n) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene Gesamtstrafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen ist. Einleitend festzuhalten ist hierbei, dass die
Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesbezüglich massgeblichen Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren für alle vorgängig geschilderten Straftaten grundsätzlich gleichermassen gelten. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1.____ in Y.____ geboren und zusammen mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester in X.____ und später in Z.____ in geregelten Verhältnissen aufgewachsen ist. Nach der obligatorischen Schule hat er zunächst eine Maurerlehre begonnen, welche er aber, nicht zuletzt aufgrund seiner Drogensucht, abgebrochen hat. Danach hat er verschiedentlich temporär gearbeitet. Zum heutigen Zeitpunkt ist er, wiederum temporär, als Asbestsanierer tätig. Aktuell verdient der Beschuldigte im Rahmen seiner unregelmässigen Beschäftigung rund CHF 4'000.-- pro Monat; daneben hat er gemäss eigenen Angaben ca. CHF 200'000.-- Schulden. In familiärer Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte zusammen mit seiner ehemaligen Freundin einen inzwischen erwachsenen Sohn hat. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Vielmehr schiebt der Beschuldigte nach wie vor die Verantwortung für seine Tathandlungen den Privatklägern zu, welche angeblich nicht bereit gewesen seien, Vorkommnisse aus der Vergangenheit mit ihm zu klären. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Erheblich zu Ungunsten des Beschuldigten sprechen demgegenüber die aktenkundigen Vorstrafen (gemäss dem Strafregisterauszug vom 20. Mai 2022). So ist dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 11. März 2013 wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigem Verhalten bei einem Unfall zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils CHF 70.-- verurteilt worden. Weiter ist der Beschuldigte mit Entscheid des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 4. November 2013 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung und Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Zudem ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Februar 2016 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Diebstahls sowie Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 496 Stunden verurteilt worden. Schliesslich ist der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt worden. Letzteres Verdikt macht deutlich, dass dem Beschuldigten auch nach den vorliegend inkriminierten Ereignissen offensichtlich kein Wohlverhalten attestiert werden kann. In Anbetracht hier-
Seite 39 http://www.bl.ch/kantonsgericht von drängt sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen Gesamtstrafe im Sinne einer Erhöhung um eineinhalb Monate Freiheitsstrafe auf.
o) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit sich in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten als angemessen erweist.
p) Von dieser hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten ist die rechtskräftige Grundstrafe von 30 Tagen bzw. einem Monat Freiheitsstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 29. März 2021 in Abzug zu bringen, was im Ergebnis zu einer definitiven Zusatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe zum genannten Entscheid führt. In diesem Sinne ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der Berufungskläger im vorliegenden Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu verurteilen.
q) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich. Vorliegend ist aber Art. 42 Abs. 2 StGB zu beachten, wonach der