Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Juni 2022 (460 21 102) ____________________________________________________________________
Strafrecht Mehrfache Geldwäscherei etc. Das Verbrauchen eines verbrecherisch erlangten Vermögenswertes ist nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis StGB (E. II/B/BC/b).
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal, Beschuldigter
Gegenstand Mehrfache Geldwäscherei etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2021
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Das Strafgericht Basel-Landschaft erkannte mit Urteil vom 26. Februar 2021 unter anderem Folgendes: „II. A.____
1. A.____ wird der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und – als (teilweise) Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._____ vom 22. Juli 2013 – verurteilt zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.–,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 150.–,
im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 5 in der Zeit zwischen dem 19. Juni 2017 und dem 26. Februar 2018 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
3. A.____ wird in den übrigen Fällen der Anklage- und der Zusatzanklageschrift von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei, des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Beihilfe zum Betrug freigesprochen.
4. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 39'871.85 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.−, gehen zufolge Freispruchs und im Übrigen zufolge Uneinbringlichkeit (Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT) zulasten des Staates.
(…)
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat S. Berger, in Höhe von Fr. 10'542.15, wovon Fr. 5'339.05 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'203.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung (inkl. Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer), werden aus der Gerichtskasse entrichtet.“
B. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 3. März 2021 die Berufung an. C. Mit Berufungserklärung vom 10. Mai 2021 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf die Dispositiv-Ziffern II.1 (Schuld- und Strafpunkt) und II.4 (Kostenpunkt). D. A.____ (fortan: Beschuldigter) erstattete am 13. September 2021 die Berufungsantwort und ersuchte um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren. E. Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurde für den Berufungsprozess das mündliche Verfahren angeordnet und Advokat Simon Berger als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. F. Zur heutigen Hauptverhandlung erscheinen der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Simon Berger, und die Vertretung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei in Abänderung der Dispositivziffer II.3 des angefochtenen Urteiles zusätzlich wegen mehrfacher Geldwäscherei schuldig zu sprechen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.− zu verurteilen; das erstinstanzliche Urteil sei im Übrigen zu bestätigen und die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten anteilsmässig aufzuerlegen. Der Beschuldigte begehrt die Abweisung der Berufung, unter o/e Kostenfolge.
Erwägungen I. PROZESSUALES A. Eintreten Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 StPO meldet die Partei die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteiles schriftlich oder mündlich zu Protokoll an (Abs. 1) und reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteiles eine schriftliche Berufungserklärung ein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO), und somit zur Berufung legitimiert. Im vorliegenden Fall geben die Eintretensvoraussetzungen der Berufung der Staatsanwaltschaft zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf diese einzutreten ist. Zuständiges Berufungsgericht ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (§ 15 Abs. 1 lit. a EG StPO). B. Verfahrensgegenstand und Kognition des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO, vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichts vom 26. Februar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: - der Beschuldigte wegen mehrfacher Urkundenfälschung, begangen im Juni 2012, und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen vom 27. Februar 2017 bis zum 7. März 2018, schuldig erklärt wurde; - der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug freigesprochen wurde (Ziffer 1 der Anklageschrift vom 19. Juni 2020); - das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für die Zeit zwischen dem 19. Juni 2017 und dem 26. Februar 2018 zufolge Eintrittes der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde (Ziffer 5 der Anklageschrift vom 19. Juni 2020); - die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteiles). Nicht rechtskräftig und vom Kantonsgericht zu überprüfen sind demgegenüber - der Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei (Ziffer 1 der Anklage vom 19. Juni 2020 und Ziffer 3 der Zusatzanklage vom 10. November 2020); - die Sanktion gemäss Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 - 4 des vorinstanzlichen Urteiles; - die Verlegung der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteiles). C. Allgemeines zum Berufungsverfahren 1. Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteiles im Lichte konkret dagegen vorgebrachter Beanstandungen. Entsprechend haben die Parteien spätestens nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen der Parteivorträge ihre Berufungsanträge zu http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründen (Art. 346 Abs. 1 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Da das Gesetz wie gezeigt eine Berufungsbegründung verlangt, hat die das Rechtsmittel ergreifende Person oder Behörde gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO genau anzugeben, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen. Um dieser Pflicht nachzukommen, genügt es nicht, wenn sie auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz pauschal verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen substantiiert auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist (BGer 6B_319/2021 vom 15. Juli 2021 E. 6; 6B_510/2020 vom 15. September 2020 E. 2.2; KGer BL 460 20 253 vom 14. Dezember 2021 E. I/C; KGer SZ STK 2020 4 vom 25. August 2020 E. 1; CALAME, Commentaire romand CPP, 2. Aufl. 2019, Art. 385 N 21). 2. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1157 Ziff. 2.2.8.5). Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen auch bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falles in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.1). II. SCHULDPUNKT A. Allgemeine Beweisgrundsätze 1. Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, ist der Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime „in dubio pro reo“, dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a). Der Grundsatz „in dubio pro reo“ besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht tigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.; 143 IV 500 E. 1.1). 2.1 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3). 2.2 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache. Eine solche kann – vorbehältlich eines Geständnisses – nur durch einen Indizienbeweis anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände bewiesen werden (BGE 133 IV 1 E. 4.1; 130 IV 58 E. 8.5). B. Mehrfache Geldwäscherei gemäss Ziffer 1 der Anklage BA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 1 der Anklageschrift vom 19. Juni 2020 zusammengefasst vorgeworfen, vom 14. März 2017 und bis zirka zum 15. Februar 2018 habe B.____ (fortan: Ehefrau) ihm aus jedem ertrogenem Erlös aus dem Verkauf eines Mobiltelefons über einen digitalen Marktplatz Fr. 200.−, selten auch Fr. 100.−, (Fälle 1 - 33 [recte: 1 - 28 und 30 - 33]) in bar gegeben. Damit habe er unter anderem Kokain für seine Ehefrau und sich gekauft. Beim Betrug im Fall 29 habe er den vollen, von seiner Ehefrau ertrogenen Verkaufserlös von Fr. 400.− in bar erhalten und damit eine offene, auf ihn lautende Rechnung beglichen. Weiter habe er sich von seiner Ehefrau aus zirka jedem dritten Betrug Fr. 100.− schenken lassen. Dieses Geld habe er für sich alleine verwendet. Durch das wiederholte Ausgeben des Geldes habe er Handlungen vorgenommen, welche geeignet gewesen seien, die Ermittlung und die Herkunft des Geldes, die Auffindung oder die Einziehung desselbigen zu vereiteln. Er habe gewusst oder zumindest angenommen, dass die jeweiligen Bargeldbeträge aus Verbrechen stammten und habe sich dennoch das Geld zu eigen machen wollen. Insgesamt belaufe sich der Deliktsbetrag auf zirka Fr. 7'700.−. BB. Sachverhalt Die Vorinstanz ist zum Beweisergebnis gelangt, dass der Beschuldigte ungefähr in dem von seiner Ehefrau angegebenen Umfang Geldbeträge erhalten und so indirekt zumindest teilweise an ihren Betrugserlösen mitprofitiert habe. Im Einzelnen habe seine Ehefrau ihm zirka aus jedem der 33 Betrüge Fr. 200.− für die Finanzierung des gemeinsamen Kokainkonsums (33 x Fr. 200.− = Fr. 6'600.−) und zusätzlich etwa bei jedem dritten Betrug Fr. 100.− (11 x Fr. 100.− = Fr. 1'100.−) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht „Sackgeld“ sowie einmal Fr. 400.− für die Bezahlung einer offenen Rechnung der Staatsanwaltschaft gegeben. In der Summe resultiere hieraus ein Betrag von Fr. 8'100.− (Fr. 6'600.− + Fr. 1'100.− + Fr. 400.−). Die Staatsanwaltschaft gehe in der Anklage indes lediglich von einer Summe von Fr. 7'700.− aus, weshalb zugunsten des Beschuldigten von dieser niedrigeren Summe auszugehen sei. Fraglich sei jedoch, ob seine Ehefrau ihm ausschliesslich Gelder aus den Betrügen und niemals von der Sozialhilfe gegeben habe. Mit den Fr. 6'600.− habe der Beschuldigte Kokain gekauft und mit Fr. 400.− eine Rechnung der Staatsanwaltschaft bezahlt. Im Zweifel sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er das „Sackgeld“ von Fr. 1'100.− für den Kauf von Gebrauchsgütern verwendet oder aber vernichtet habe. Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswürdigung verwiesen werden (Urteil des Strafgerichts vom 26. Februar 2021 [Urt. SG] E. 1.2.2 Tatsächliches; Art. 82 Abs. 4 StPO). Präzisierend ist darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau im Fall 1 Fr. 164.−, im Fall 2 Fr. 170.−, im Fall 3 Fr. 178.− und im Fall 24 Fr. 180.− ertrog. In diesen Fällen konnte sie offenkundig dem Beschuldigten jeweils nicht Fr. 200.− weitergeben. Im Sinne der Anklage ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte in diesen 4 Fällen jedes Mal nur Fr. 100.− erhielt. Im Fall 29 händigte die Ehefrau ihm die ganze ertrogene Summe von Fr. 400.− aus. Neben diesem Betrag konnte sie ihm zweifellos nicht, wie angeklagt, noch zusätzlich Fr. 200.− aushändigen. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Ehefrau dem Beschuldigten insgesamt Fr. 7'500.− gab (4 x Fr. 100.− [Fälle 1 - 3 und 24], 28 x Fr. 200.− [Fälle 4 - 23, 25 - 28 und 30 - 33], 1 x Fr. 400.− [Fall 29] + Fr. 1'100.− [„Sackgeld“]), die sie zumindest teilweise ertrogen hatte. Überdies kann in Bezug auf das „Sackgeld“ entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass er dieses in Gebrauchswerte investiert oder aber vernichtet hat. Denn für ein solches Verhalten bestehen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass er dieses Geld vernichtet hat. Da der Beschuldigte nie etwas auf der hohen Kante hatte, ist in Übereinstimmung mit der Anklage davon auszugehen, dass er das „Sackgeld“ von Fr. 1'100.− verbraucht hat. Ferner sei angefügt, dass die Ehefrau nach ihren glaubhaften Angaben die Geldbeträge dem Beschuldigten jeweils in bar zukommen lassen hat (act. 1669 ff.). BC. Rechtliche Würdigung a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt der Staatsanwaltschaft 1. Das Strafgericht erwog im angefochtenen Entscheid zusammengefasst insbesondere, in einem (nicht amtlich publizierten) Entscheid aus dem Jahre 2010 habe das Bundesgericht zwar ausgeführt, dass die Auslegung, wonach das Vernichten bzw. der Verbrauch von Vermögenswerten den Tatbestand der Geldwäscherei erfülle, kein Bundesrecht verletze (BGer 6B_209/2010 E. 6.4). Das Strafgericht folge jedoch der vom Kantonsgericht vertretenen sowie nach wie vor zutreffenden und von einem bedeutenden Teil der Lehre geteilten Ansicht, wonach weder das Vernichten noch das Verbrauchen des Deliktserlöses tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis StGB sei (KGer BL 100 09 99 vom 1. Dezember 2009; DONATSCH/THOMMEN/ WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl. 2017, S. 504; gleicher Meinung bezüglich der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vernichtung: PIETH, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis N 45; ACKERMANN, Wirtschaftsstrafrecht in der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 15 N 66). Überdies sei zu beachten, dass sich das Bundesgericht in einem neueren (amtlich publizierten) Entscheid dagegen ausgesprochen habe, die Investition in Gebrauchsgüter als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis StGB zu betrachten, weil diese (theoretisch) eingezogen werden könnten (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Daraus sei wohl zu schliessen, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert habe und das Verbrauchen als auch das Verzehren von Deliktsgut nicht mehr als Geldwäschereihandlung qualifiziere (mit diesem Ergebnis: ACKERMANN, a.a.O., § 51 N 66). Um „lächerliche Resultate“ zu vermeiden, werde von einem Teil der Lehre vorgeschlagen, Vermögenswerte erst ab einer gewissen Höhe (beispielsweise Fr. 25'000.−) unter den Geldwäschereitatbestand zu subsumieren, weil „Peanutsׅ“ noch kein Vermögen seien (PIETH, a.a.O., Art. 305bis N 9). Nach alledem könne festgehalten werden, dass der blosse Verbrauch des Deliktserlöses (zumindest bei kleinen Summen) keine Geldwäschereihandlung darstelle. Insoweit der Beschuldigte das von seiner Ehefrau ertrogene Geld für den Erwerb von Kokain verbraucht habe, sei im Lichte des Ausgeführten keine Geldwäscherei gegeben. Auch sei die Verwendung der ertrogenen Fr. 400.− für die Bezahlung einer Rechnung der Staatsanwaltschaft nicht tatbestandsmässig, weil dadurch lediglich die Papierspur verlängert worden sei. Demzufolge sei der Beschuldigte in Bezug auf die Anklageziffer 1 vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen in ihrem zweitinstanzlichen Parteivortrag hauptsächlich ein, der Verbrauch eines verbrecherisch erbeuteten Vermögenswertes stelle gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 eine Geldwäschereihandlung dar. Indem der Beschuldigte aus von seiner Ehefrau ertrogenem Bargeld Kokain gekauft habe, habe er die Einziehung des betreffenden Geldes vereitelt und sich insoweit der Geldwäscherei strafbar gemacht. Weiter sei zu beachten, dass seine Ehefrau die im Fall 29 ertrogenen Fr. 400.− von ihrem Konto abgehoben und ihm in bar ausgehändigt habe. Dieses Geld habe er bei der Bank einbezahlt und damit auf dem Überweisungsweg eine offene Rechnung beglichen. Demnach sei vorliegend die Papierspur zwischenzeitlich abgerissen, womit der betreffende Vermögenswert der Einziehung entzogen worden sei. Der Tatbestand der Geldwäscherei sei folglich auch in dieser Hinsicht erfüllt. b. Allgemeine Tatbestandsvoraussetzungen (i) Objektiver Tatbestand 1. Den objektiven Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. Es handelt sich dabei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ist nicht erforderlich (BGE 136 IV 188 E. 6.1; 127 IV 20 E. 3a; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.1). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob der Verbrauch von verbrecherisch erlangtem Geld tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist. 2.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zu Grunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 148 IV 247 E. 3; 145 IV 320 E. 1.4.2). 2.1.1.1 Art. 305bis Ziff. 1 StGB steht unter der Marginale „Geldwäscherei“ und lautet: „Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ 2.1.1.2 Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Geldwäscherei der Vorgang des Verheimlichens oder Verschleierns von Vermögenswerten illegaler Herkunft, mit dem Ziel, den Eindruck zu erwecken, sie seien legal erworben. Die ursprünglich „schmutzigen“ Vermögenswerte werden durch diesen Vorgang „gewaschen“ und dann in den legalen wirtschaftlichen Kreislauf wieder eingeschleust. Tatgegenstand bilden alle Vermögenswerte, die durch Verbrechen im Sinne des Art. 9 StGB erzielt wurden (BGE 119 IV 59 E. 2b/aa). 2.1.1.3 Die Bestimmung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB äussert sich nicht explizit dazu, ob der Verbrauch eines verbrecherisch erlangten Vermögenswertes tatbestandsmässig ist oder nicht. Dieses Verhalten stellt jedenfalls nach allgemeinem Sprachverständnis keine Geldwäscherei dar, da es an der Absicht fehlt, die fraglichen Vermögenswerte unter der Etikette „rechtmässig erworben“ in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. 2.1.2 Aufschlussreich ist die Entstehungsgeschichte der Strafbestimmungen zur Geldwäscherei, die im Folgenden kurz aufzuzeigen ist: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Täter der herkömmlichen Schwerkriminalität sich die Beute regelmässig teilten und individuell über eine http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewisse Zeit gestaffelt wieder in Umlauf setzten, während die Aktivitäten der organisierten Kriminalität auf Dauer angelegt seien. Die ungeheuren Renditen, die etwa von Drogenhändlerringen erzielt werden könnten, bedingten den Einsatz ganz erheblicher finanzieller Mittel, namentlich für die Beschaffung, den Transport und die Verteilung der Ware als auch für die Sicherung der Aktivitäten. Viel dringender als bei der herkömmlichen Kriminalität bestehe das Bedürfnis, das verbrecherisch erbeutete Geld in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen (Botschaft über die Änderung des schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften] vom 12. Juni 1989, BBl 1989 II S. 1064; Cotti, Amtl.Bull. 1989 S. 1843 f., Thür, a.a.O., S. 1859; Bundespräsident Koller, Amtl.Bull. 1990 S. 194, Onken, a.a.O., S. 197, Béguin, a.a.O. S. 198). Eine durch das organisierte Verbrechertum geschaffene Kapitalakkumulation sei für den Staat gefährlich, weil sich dieser nicht mehr Einzeltätern, sondern einer ganzen Organisation gegenübersehe (BBl 1989 II S. 1064, Salvioni, a.a.O., S. 1858). Daher läge es nahe, die kriminelle Organisation selbst oder doch deren Unterstützung („organized crime“), zumindest in der spezifischen Form der Vermögensbewirtschaftung für mafiöse Unternehmungen, unter Strafe zu stellen. Es bestehe zwar mehr oder wenig Einigkeit, was mit „organized crime“ gemeint sei. Dieser vage Begriff genüge jedoch dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht. Aus diesem Grund knüpfte der Gesetzgeber die Strafbarkeit bei der Geldwäscherei nicht an das Vorhandensein einer kriminellen Organisation. Vielmehr wollte er den Tatbestand der Geldwäscherei nicht nur im Anschluss an Drogendelikte, sondern nach sämtlichen Straftaten von Gewicht zur Anwendung bringen. Mit anderen Worten wollte er jedermann ahnden, der die Ermittlung von verbrecherisch erworbenen Vermögenswerten verhindern und deren Herkunft als legal erscheinen lassen möchte (BBl 1989 II S. 1076, 1081; Fischer-Sursee, Amtl.Bull. 1989 S. 1868; Bundespräsident Koller, Amtl.Bull. 1990 S. 195; BGE 119 IV 59 E. 2a). In diesem Zusammenhang ist auch die Definition der Geldwäscherei, wie sie der Gesetzgeber bei der Schaffung der in Rede stehenden Strafvorschriften vor Augen hatte, von wesentlicher Bedeutung und daher hier wiederzugeben. Unter Geldwäscherei verstand er grundsätzlich, dass deliktisch erworbene Gelder oder anderes „Betriebskapital“ einer Verbrechensorganisation systematisch mit den Mitteln des Finanzmarktes getarnt, damit sie dem Zugriff der Strafverfolgungsorgane entzogen werden können und dabei in ihrem wirtschaftlichen Wert erhalten bleiben (BBl. 1989 II 1066, Bonny, Amtl.Bull. 1989 S. 1845; Rhinow, Amtl.Bull. 1990 S. 189). Vor dem Hintergrund all des Ausgeführten folgt, dass der Gesetzgeber mit der Strafnorm von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Wesentlichen das Ziel verfolgte, zu erschweren, dass verbrecherisch erbeutete Vermögenswerte in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Es ist jedoch anzunehmen, dass der Gesetzgeber den blossen Verbrauch von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten nicht unter Strafe stellen wollte, kommt es doch in diesen Fällen gerade zu keinem Einschleusen von illegalem Beutegut in den rechtmässigen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. 2.1.3 Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Strafvorschrift von Art. 305bis Ziff. 1 StGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Mit dem Unter-Strafe-Stellen der Geldwäscherei soll verhindert werden, dass verbrecherisch erlangte Vermögenswerte gewaschen und danach unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt unverdächtig in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingeschleust werden können (vgl. CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, vol. 9, 1996, Art. 305bis N 33; L’EPLATTENIER, Contraventions, délits et crimes fiscaux, 2019, S. 320 N 63; RUHMANNSEDER, in: Heintschel-Heinegg [Hrsg.], Kommentar StGB, 2. Aufl. 2015, § 261 N 4). Wird ein illegaler Vermögenswert verbraucht, kann dieser nicht mehr in den rechtmässigen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden und ist damit das verpönte Verhalten ausgeschlossen (vgl. CASSANI, a.a.O., Art. 305bis N 34; L’EPLATTENIER, a.a.O., S. 320 N 64). Eine Auslegung nach Sinn und Zweck legt damit den Schluss nahe, dass der Verbrauch eines verbrecherisch erlangten Vermögenswertes nicht tatbestandsmässig ist. 2.1.4 In systematischer Hinsicht ist zu beachten, dass der Tatbestand der Geldwäscherei im Strafgesetzbuch unter den Rechtspflegedelikten eingereiht ist. Durch Art. 305bis Ziff. 1 StGB sollen die Straforgane davor geschützt werden, dass die Ermittlung und Einziehung von verbrecherisch erworbenen Vermögenswerten verhindert wird, indem deren Herkunft als legal dargestellt wird (BBl 1989 II S. 1081). Weil beim Verbrauch eines illegalen Vermögenswertes eine derartige Täuschung nicht mehr möglich ist, ist dieses Verhalten nicht vom Schutzzweck der besagten Norm erfasst. Die systematische Auslegung führt somit zum selben Ergebnis wie die historische und zweckorientierte Auslegung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2.1.5 Dem Gesagten zufolge führt die Auslegung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB zum Schluss, dass der Verbrauch eines verbrecherisch erlangten Vermögenswertes nicht tatbestandsmässig ist. 2.2 Das obige Auslegungsergebnis steht auch im Einklang mit einem bedeutenden Teil der Lehre (CASSANI, a.a.O., Art. 305bis N 34; L’EPLATTENIER, a.a.O., S. 320 N 64; DONATSCH/ THOMMEN/WOHLERS, a.a.O., S. 504; DUPUIS/MOREILLON/PIGUET/BERGER/MAZOU, Petit commentaire CP, 2. Aufl. 2017, Art. 305bis N 30). Im gleichen Sinne haben zudem jüngst das Obergericht Zürich und das Kantonsgericht Waadt entschieden (OGer ZH SB190303 vom 11. Dezember 2019 E. III/2; TC VD PE20.008548 vom 4. Mai 2022 E. 5.2). 2.3 Im Weiteren geht das Kantonsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstgericht davon aus, dass aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGer 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 2.3.2), wonach eine Investition von deliktischem Geld in Gebrauchsgüter nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ist, wohl zu schliessen ist, dass das Bundesgericht seine Rechtsprechung geändert hat und das Verbrauchen von Deliktsgut nicht mehr als Geldwäschereihandlung qualifiziert. In diesem Zusammenhang sei angefügt, dass aus verbrecherisch erlangtem Geld gekaufte Gebrauchsgüter im Einziehungszeitpunkt bereits wertlos sein können, so wenn es sich hierbei etwa um Kleidungsstücke oder Schuhe, die bereits getragen wurden, oder um elektronische Geräte, die benutzt und durch neuere Versionen überholt wurden, handelt. In den letzteren Beispielsfällen wurden die aus illegal http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht erlangtem Geld gekauften Sachen sozusagen verbraucht. Der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt nun, dass nicht nur die Investition von schmutzigem Geld in Gebrauchsgüter, sondern auch der Verbrauch von solchem Geld nicht als tatbestandsmässig im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB angesehen wird. 2.4 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass wer einen verbrecherisch erlangten Vermögenswert verbraucht, keine strafbare Geldwäschereihandlung vornimmt. (ii) Subjektiver Tatbestand Die Geldwäscherei verlangt einen doppelten Vorsatz: Einerseits muss der Täter wissen oder mit der Möglichkeit rechnen, dass das von ihm gewählte Verhalten wahrscheinlich die verbotene Vereitelungshandlung bewirkt, und dies als Folge seines Verhaltens zumindest in Kauf nehmen. Andererseits muss er wissen oder mit der Möglichkeit rechnen und zumindest in Kauf nehmen, dass es sich um Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren (BGer 6B_216/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 74). Dem Täter muss nach der „Parallelwertung in der Laiensphäre“ bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Die genauen Umstände der Vortat muss er indes nicht kennen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; AppGer BS SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 4.6.1; ACKERMANN, a.a.O., § 15 N 73 ff.). c. Konkrete Beurteilung (i) Objektiver Tatbestand Soweit der Beschuldigte das von seiner Ehefrau ertrogene Geld für den Kauf von Kokain sowie anderweitig verbraucht hat, liegt im Lichte des oben Dargelegten keine Tatbestandshandlung im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB vor. Davon ist umso mehr auszugehen, als er dabei keinerlei Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen vornahm. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Verwendung des deliktischen Geldbetrages von Fr. 400.− für die Begleichung einer Rechnung der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft hat zwar recht, dass vorliegend die Papierspur abgerissen wurde, weil die Ehefrau zunächst den von der Geschädigten auf ihr Konto einbezahlten Geldbetrag von Fr. 400.− in bar abhob (act. 3311) und der Beschuldigte damit anschliessend die Rechnung zahlte (act. 1671). Weil der Beschuldigte durch die Begleichung der Rechnung das Geld verbrauchte, hat er jedoch dennoch nicht tatbestandsmässig gehandelt, zumal er in diesem Zusammenhang keinerlei Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen traf. Demnach ist der objektive Tatbestand nicht erfüllt. (ii) Subjektiver Tatbestand Die Staatsanwaltschaft legt nicht konkret dar, dass der Beschuldigte durch den Verbrauch des Geldes zumindest in Kauf genommen hat, die Ermittlung von dessen Herkunft oder dessen Aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht findung oder Einziehung zu vereiteln. Entsprechendes lässt sich auch nicht begründen. Der Beschuldigte gab das Geld einzig aus, um Kokain zu kaufen, eine Rechnung zu begleichen und dieses anderweitig zu verbrauchen. Es bestehen jedoch keinerlei Anzeichen, dass er die Herkunft des Geldes verschleiern oder sonstwie die Rechtspflege behindern wollte oder dies in Kauf nahm. Demzufolge lässt sich nicht mindestens ein auf eine verbotene Vereitelungshandlung gerichteter Eventualvorsatz nachweisen. Der subjektive Tatbestand ist mithin nicht gegeben. (iii) Fazit Der Beschuldigte hat sich im unter Ziffer 1 der Anklage beschriebenen Sachverhalt nicht wegen Geldwäscherei schuldig gemacht. Die Vorinstanz hat ihn daher in diesem Punkt zu Recht vom Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen. C. Geldwäscherei gemäss Ziffer 3 der Zusatzanklage CA. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird unter Ziffer 3 der Zusatzanklage vom 10. November 2020 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe vom 16. Dezember 2019 bis zum 31. August 2020 insgesamt mindestens Fr. 5'000.− von seiner Ehefrau ertrogene Gelder an sich genommen, indem er zuhause aus den Betrügen herrührendes Geld im Einverständnis seiner Ehefrau behändigt, seine Ehefrau solches Geld auf sein C._____Bank-Konto überwiesen oder er unter Verwendung der D._____Bank EC-Karte der Ehefrau solches Geld in ihrem Einverständnis gebraucht habe. Dieses Geld habe er unter anderem für Einkäufe und Dienstleistungen, den Erwerb von Sachwerten und seinen Ausgang verwendet. Dabei habe er gewusst, dass das verausgabte Geld von seiner Ehefrau ertrogen worden sei, oder dies zumindest angenommen. Auch habe er durch das Ausgeben des Geldes zumindest in Kauf genommen, dessen Einziehung zu vereiteln. CB. Sachverhalt a. Erkenntnis der Vorinstanz und Standpunkt der Staatsanwaltschaft 1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil zum Schluss gelangt, dass sich der angeklagte Sachverhalt nicht erstellen lasse, weil es völlig unklar sei, in welchem Ausmass der Beschuldigte vom Deliktserlös seiner Ehefrau profitiert und was er damit allenfalls erworben habe. 2. Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrem zweitinstanzlichen Parteivortrag zusammengefasst, der Beschuldigte habe während des angeklagten Tatzeitraumes zirka einmal in der Woche Einkäufe getätigt. Hierfür habe er von seiner Ehefrau ertrogenes Geld verwendet. Seine Ehefrau und er seien stets zuhause gewesen, von wo aus seine Ehefrau ihre Betrugsinserate verwaltet habe. Bei der Vielzahl an Delikten, die sie von zuhause aus begangen habe, habe dem Beschuldigten deshalb gar nicht entgehen können, dass seine Ehefrau erneut mit einer Betrugsserie angefangen habe. Der Beschuldigte habe also bereits im Dezember 2019 gewusst, dass seine Ehefrau wieder Betrüge begehe, und dass sie angesichts der ihm bekannten finanziellen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Engpässe den Lebensunterhalt der Familie auf diese Weise bestreite. Damit sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass ein grosser Teil des Geldes, das er erhalten und ausgegeben habe, aus den Betrügen gestammt habe. Aufgrund dieser gesamten Umstände sei der Sachverhalt gemäss Ziffer 3 der Zusatzanklage erstellt. b. Beweismittel 1. Als Beweismittel liegen die Aussagen der Ehefrau und des Beschuldigten sowie Auszüge aus den Konten des Beschuldigten bei der C._____Bank, der E._____Bank und der F._____Bank und dem Konto seiner Ehefrau bei der D._____Bank vor. 2.1 Das Strafgericht hat in seinem Urteil festgehalten, die Ehefrau habe den Beschuldigten in den Fällen der Zusatzanklage nie belastet, sondern stets angegeben, sie habe ihm nie direkt Geld gegeben. Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrem zweitinstanzlichen Parteivortrag ausdrücklich, dass die Ehefrau den Beschuldigten nie belastete, und stellt die erstinstanzliche Feststellung, wonach die Ehefrau nie bekundet habe, dem Beschuldigten direkt Geld ausgehändigt zu haben, nicht in Abrede. Demnach kann insoweit ohne Weiteres auf diese zutreffende Erkenntnis des Strafgerichts abgestellt werden (Urt. SG E. I/B/2.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich zwecks Hervorhebung bzw. Ergänzung sei die folgende von der Ehefrau anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft gemachte Aussage wiedergegeben: Der Beschuldigte habe nichts von ihren Betrügen gewusst. Das Geld [aus den Betrügen] habe sie ihm nie direkt gegeben. Damit habe sie Einkäufe getätigt und auf diese Weise sei es der Familie zugutegekommen. Auf Frage, weshalb der Beschuldigte nichts von monatlichen Einkünften aus ihren Betrügen von Fr. 2'300.− bemerkt haben solle, antwortete sie, wenn sie mit den Kindern einkaufen gegangen sei, sei der Beschuldigte nie mitgekommen. Er habe sich überhaupt nicht um ihre Finanzen gekümmert. Er habe nichts getan, während sie alles erledigt habe (Zact. 1359). 2.2 Der Beschuldigte gab in der Einvernahme vom 15. Oktober 2020 durch die Staatsanwaltschaft an, meistens sei seine Ehefrau einkaufen gegangen und habe den jeweiligen Einkauf mit ihrer D._____Bank EC-Karte oder in bar bezahlt. Es sei aber auch vorgekommen, dass er einmal einkaufen gegangen sei und mit ihrer EC-Karte bezahlt habe. Dies sei beispielsweise vorgekommen, wenn sie noch Kleinigkeiten gebraucht oder beim Einkaufen etwas vergessen gehabt hätten (Zact. 1453). Ungefähr einmal in der Woche habe er ihre EC-Karte für die Bezahlung eines Einkaufes verwendet. Gelegentlich habe er einen Einkauf auch mit Bargeld, das seine Ehefrau zuhause deponiert habe, bezahlt. Bis zum Dezember 2019 habe er gearbeitet und für die Einkäufe seine C._____Bank Karte gebraucht. Ab dem Dezember 2019 seien ihnen Sozialhilfegelder auf das Konto der Ehefrau bei der D._____Bank bezahlt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er jeweils die Bankkarte der Ehefrau zum Einkaufen genommen. Seit Juli oder August 2020 werde das Sozialhilfegeld auf sein Konto bei der F._____Bank überwiesen, weshalb er wieder seine Bankkarte benutze (Zact. 1455). Er habe grundsätzlich einen Überblick gehabt, was der Familie monatlich zum Leben zur Verfügung gestanden sei. Wenn er Geld gebraucht habe, habe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht er es von seiner Mutter bekommen. Seine Mutter habe ihm manchmal Geld auf sein Konto bei der E._____Bank überwiesen (Zact. 1503). Den Vorhalt des Vorwurfes der Geldwäscherei bestritt der Beschuldigte. Er erklärte, er habe nie selber einen Betrug verübt und in den Fällen, in welchen das fragliche Geld auf sein Konto einbezahlt worden sei, habe er auch nichts gewusst (Zact. 1511). 3.1 Die Ehefrau überwies dem Beschuldigten zwischen dem 18. Dezember 2019 und dem 27. April 2020 total Fr. 314.50 auf das auf ihn lautende Konto mit der IBAN Nr. CH1.____ bei der C._____Bank (Zact. Ordner Beilagen). Nicht angeklagt und daher nicht zu beachten sind die beiden von der Ehefrau getätigten Überweisungen von total Fr. 71.− auf das auf den Beschuldigten lautende Konto mit der IBAN Nr. CH2.____ bei der E._____Bank (Zact. 771 ff.). Vom 1. Juli 2020 bis zum 27. Juli 2020 wurden von der Gemeinde X.____ Sozialhilfegelder von total Fr. 6'558.10 auf das auf den Beschuldigten lautende Konto mit der IBAN Nr. CH3.____ bei der F._____Bank überwiesen (Zact. Ordner Beilagen). Vom 18. Dezember 2019 bis zum 10. August 2020 wurden dem Beschuldigten ausserdem von seiner Mutter 12 Zahlungen von insgesamt Fr. 1'450.− auf das erwähnte Konto bei der E._____Bank überwiesen (Zact. 765 ff.). 3.2 Zwischen dem 16. Dezember 2019 und dem 21. Juli 2020 gelangten von der Ehefrau ertrogene Gelder von total Fr. 16'432.− auf das auf sie lautende Konto mit der IBAN Nr. CH4.____ bei der D._____Bank. Zwischen dem 3. Dezember 2019 und dem 29. Mai 2020 wurden überdies von der Y.____ AHV-Ausgleichskasse und der Gemeinde X.____ total Fr. 19'030.80 auf dieses Konto bei der D._____Bank überwiesen. Vom 19. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 wurde mit der zum vorerwähnten Konto gehörenden EC-Karte (fortan: D._____Bank EC-Karte) rund 50 Einkäufe in Geschäften des täglichen Bedarfes (H._____, I._____, J._____, K._____, L.______, Bäckerei, alle in X.____ und der näheren Umgebung) im Umfang von insgesamt rund Fr. 900.− bezahlt (Zact. Ordner Beilagen). c. Beweiswürdigung 1. Der Beschuldigte hat detailliert, anschaulich, in sich stimmig und damit glaubhaft bekundet, lediglich einkaufen gegangen zu sein, wenn sie noch eine Kleinigkeit benötigt oder beim Einkaufen etwas vergessen gehabt hätten. Im Rahmen dieser Einkäufe habe er einmal pro Woche die [D._____Bank] EC-Karte seiner Ehefrau verwendet und gelegentlich von seiner Ehefrau zu Hause bereit gestelltes Bargeld mitgenommen. Die Angabe des Beschuldigten betreffend die Art der von ihm getätigten Einkäufe wird durch die Aussage seiner Ehefrau gestützt, die bekundet hat, der Beschuldigte sei nie mitgekommen, wenn sie mit den Kindern einkaufen gegangen sei. Er habe nichts getan, während sie alles erledigt habe. Somit ist erstellt, dass der Beschuldigte nur einmal wöchentlich die EC-Karte seiner Ehefrau und gelegentlich von der Letzteren zuhause bereit gestelltes Bargeld für kleinere Einkäufe in Geschäften des täglichen Bedarfes verbraucht hat. Wie bereits ausgeführt, resultierte aus der Verwendung der genannten EC-Karte in solchen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geschäften in X.____ und der näheren Umgebung für die Zeit vom 19. November 2019 bis zum 30. Juni 2020 eine Gesamtbelastung von total rund Fr. 900.−. Weil dabei teilweise die D._____Bank EC-Karte mehrmals wöchentlich gebraucht wurde, jedoch der Beschuldigte höchstens einmal pro Woche unter Verwendung dieser EC-Karte bezahlte, kann ihm nur die Bezahlung eines Teiles dieser Einkäufe im Umfang von Fr. 900.− mittels der EC-Karte seiner Ehefrau angelastet werden. Nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass vom 3. Dezember 2019 bis zum 29. Mai 2020 auf das D._____Bankkonto der Ehefrau auch legale Zahlungen der Y.____ AHV- Ausgleichskasse und der Gemeinde X.____ von insgesamt Fr. 19'030.80 erfolgten. Demnach war das Vermögen auf diesem Konto zweifellos lediglich in untergeordnetem Umfang kontaminiert. Zudem steht fest, dass der Beschuldigte auch gelegentlich mit von seiner Ehefrau bereitgestelltem Geld bezahlte und die Ehefrau ihm Fr. 314.50 auf sein C._____Bank-Konto überwies. Dieses Geld stammte teilweise aus den Betrügen der Ehefrau. Aufgrund des erwähnten, bedeutenden Zuganges legaler Mittel in der fraglichen Zeit bei der Ehefrau ist jedoch davon auszugehen, dass dieses ebenfalls bloss in untergeordnetem Umfang aus deliktischen Quellen herrührte. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Fr. 314.50 verbraucht hat, da sein C._____Bank Konto in der fraglichen Zeit wiederholt in den roten Zahlen war und er auch sonst nichts auf die hohe Kante legte. Aus alledem folgt im Ergebnis, dass der Beschuldigte bloss in geringem Umfang von seiner Ehefrau ertrogenes Geld für Einkäufe des täglichen Bedarfes seiner Familie und andere Zwecke verbraucht hat. Von der aufwendigen Schätzung des vom Beschuldigten verbrauchten Geldbetrages verbrecherischer Herkunft kann hier abgesehen werden, da, wie noch zu zeigen sein wird, kein strafbares Verhalten des Beschuldigten gegeben ist. 2. Der Beschuldigte gab an, er habe grundsätzlich einen Überblick gehabt, was der Familie monatlich zum Leben zur Verfügung gestanden sei. Aus dieser allgemeinen Aussage lässt sich nicht ableiten, der Beschuldigte habe eingeräumt, von den deliktischen Einkünften seiner Ehefrau Kenntnis gehabt zu haben. Ein entsprechendes Eingeständnis des Beschuldigten kann umso weniger angenommen werden, als er ausdrücklich bestritt, um die betrügerische Herkunft des fraglichen Geldes gewusst zu haben. Nicht gefolgt werden kann dem pauschalen Vorbringen der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte um die betrügerischen Machenschaften seiner Ehefrau wissen müssen, weil sie und er stets zuhause gewesen seien, von wo aus seine Ehefrau ihre Betrugsinserate verwaltet habe. Denn die Ehefrau konnte grundsätzlich zuhause vorgenommene betrügerische Aktivitäten auf einem elektronischen Gerät sehr leicht vor dem Beschuldigten verbergen. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es, substantiiert aufzuzeigen, welche konkreten Indizien auf eine Kenntnisnahme des Beschuldigten von der erneuten betrügerischen Tätigkeit seiner Ehefrau schliessen liessen. Auch sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte um den teilweise deliktischen Ursprung des Geldes gewusst hat. Der Beschuldigte und seine Ehefrau erhielten vom Dezember 2019 bis zum Juli 2020 von der Y.____ AHV-Ausgleichskasse und der Gemeinde X.____ durchschnittlich knapp Fr. 3'200.− pro Monat ([Fr. 19'030.80 + Fr. 6'558.10] : 8 Monate). Dieses Geld reichte ohne Weiteres für die Bestreitung des Mietzinses von Fr. 1'614.− pro Monat (Zact. 685 ff.) und des Grundbedarfes. Unter diesen Umständen ist weder ersichtlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch wird von der Staatsanwaltschaft konkret dargetan, dass der Beschuldigte davon hat ausgehen müssen, ihre finanzielle Lage sei derart angespannt gewesen, sodass seine Ehefrau sich die finanziellen Mittel für die Einkäufe des täglichen Bedarfes und die Überweisung von Fr. 314.50 auf sein C._____Bank Konto auf kriminelle Weise habe beschaffen müssen. Dem Gesagten zufolge wusste der Beschuldigte weder, noch musste er damit rechnen, dass das fragliche Geld zum Teil aus einem Verbrechen herrührte. CC. Rechtliche Würdigung Der Verbrauch des Deliktserlöses zur Bestreitung des Lebensunterhaltes ist nicht tatbestandsmässig, zumal der Beschuldigte dabei keine Kaschierungs- oder Verschleierungshandlungen vornahm. Damit ist der objektive Tatbestand der Geldwäscherei nicht verwirklicht. Ebenso wenig ist vorliegend der subjektive Tatbestand erfüllt. Denn der Beschuldigte wusste weder um die verbrecherische Herkunft des Geldes, noch musste er mit der Möglichkeit rechnen, dass es sich um Geld solchen Ursprunges handelt. Zudem ist nicht mindestens ein auf die Vereitelung der Ermittlung der Herkunft, der Auffindung oder der Einziehung der inkriminierten Vermögenswerte zielender Eventualvorsatz erkennbar. Nach alledem folgt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten zu Recht von dem unter Ziffer 3 der Zusatzanklage erhobenen Vorwurf der Geldwäscherei freigesprochen hat. III. STRAFE Nachdem die Staatsanwaltschaft für den Fall, dass es bei den erstinstanzlichen Schuldsprüchen bleibt, keine konkrete Einwendungen gegen die erstinstanzliche Strafzumessung vorbringt, ist die von der Vorinstanz als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._____ vom 22. Juli 2013 ausgesprochene bedingt vollziehbare Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.− bei einer Probezeit von 2 Jahren und die Busse von Fr. 150.− bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen ohne Weiteres aus den zutreffenden im erstinstanzlichen Urteil dargelegten Gründen zu bestätigen (Urt. SG E. II/2; Art. 82 Abs. 4 StPO). IV. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG A. Kosten AA. Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren Soweit der Beschuldigte freigesprochen wurde, sind die Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Prozesses anteilmässig auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO). Soweit der Beschuldigte indes schuldig gesprochen wurde, wären sie ihm anteilsmässig zu überbinden. Da diese Kosten aber auf lange Sicht offensichtlich uneinbringlich erscheinen, sind auch diese in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT auf die Staatskasse zu nehmen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht AB. Zweitinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'800.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 3'700.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) sind zufolge Unterliegens der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. B. Entschädigung BA. Allgemeines Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach der basellandschaftlichen Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2013 (TO). Diese Entschädigung ist nach dem Zeitaufwand auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 200.− zu bemessen (§ 2 Abs. 1 TO, § 3 Abs. 2 TO). Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Anwaltskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen (BGE 117 Ia 22 E. 4b; BGer 6B_4/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Zu vergüten ist sodann nicht der geltend gemachte, sondern nur der notwendigerweise getätigte Aufwand (BGer 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.2.3). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; BGer 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1). Dabei ist der Schwierigkeitsgrad der Sache im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ebenso beachtlich wie Synergieeffekte aus der Verteidigung durch denselben Anwalt bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Prozess (BGer 8C_717/2014 vom 30. November 2015 E. 6.4; 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.3; 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 6.4). BB. Berufungsverfahren 1. Advokat Simon Berger stellt mit Honorarnote vom 7. Juni 2022 für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'895.30 in Rechnung (13.25 Std. à Fr. 200.−, Auslagen von Fr. 38.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 207.−). Gemäss Leistungsübersicht macht er im Einzelnen 3 Stunden für Besprechungen [mit dem Beschuldigten], 4.75 Stunden für die Berufungsantwort (inkl. rechtliche Abklärungen), 0.5 Stunde für 2 Eingaben an das Kantonsgericht, 2 Stunden für diverse Korrespondenzen mit dem Beschuldigten und 4.5 Stunden für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und den zweitinstanzlichen Parteivortrag geltend. Die Addition dieser Zeitaufwände ergibt total 14.75 Stunden. Offenkundig hat er 1.5 Stunden ausser Ansatz gelassen und insgesamt nur 13.25 Stunden berechnet. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Das erstinstanzliche Urteil ist lediglich teilweise angefochten. Die hier angegriffene Begründung des Ersturteiles ist mit 7 Seiten überschaubar. Auch stellten sich im Rechtsmittelverfahren keine ausserordentlich komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Bearbeitung des vorliegenden Falles ist von durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Advokat Simon Berger ist zudem mit der vorliegenden Strafsache bereits aus dem Vorverfahren und dem erstinstanzlichen Prozess vertraut, verfolgt im Berufungsverfahren keine neue Strategie und wiederholt teilweise dieselben Argumente wie vor dem Erstgericht. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von 13.25 Stunden als übersetzt. Für die Berufungsantwort, die im Wesentlichen nur ein kurzes Rechtsbegehren und eine 3-seitige materielle Begründung enthält, und entsprechende Rechtsabklärungen erscheint lediglich ein Zeitaufwand von 3.5 Stunden als angemessen. Für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung und das Verfassen des zweitinstanzlichen Parteivortrages mit einer 4-seitigen Begründung sind bloss 3.5 Stunden angezeigt. In Anbetracht des stark begrenzten Umfanges des Berufungsverfahrens, in dem im Wesentlichen lediglich eine einzige Rechtsfrage im Vordergrund stand, erscheint bloss ein Aufwand für die Besprechung mit dem Beschuldigten von 1.5 Stunden als angebracht (vgl. BStGer BB.2019.76 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.2). Zusätzlich ist der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von 1.25 Stunden zu vergüten. Im Ergebnis folgt, dass dem amtlichen Verteidiger insgesamt 12.25 Stunden zu je Fr. 200.− zu entschädigen sind. Zudem sind ihm die Auslagen von Fr. 38.30 und die Mehrwertsteuer von Fr. 191.60 zu ersetzen. Insgesamt ist somit die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'679.90 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Februar 2021, auszugsweise lautend: „II. A.____
1. A.____ wird der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und – als (teilweise) Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G._____ vom 22. Juli 2013 – verurteilt zu einer
bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.−,
bei einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von Fr. 150.−,
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen,
in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 19a Ziff. 1 i.V.m Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 5 in der Zeit zwischen dem 19. Juni 2017 und dem 26. Februar 2018 wird aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt.
3. A.____ wird in den übrigen Fällen der Anklage- und der Zusatzanklageschrift von den Vorwürfen der mehrfachen Geldwäscherei, des mehrfachen Betruges und der mehrfachen Beihilfe zum Betrug freigesprochen.
4. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 39'871.85 und der Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.−, gehen zufolge Freispruchs und im Übrigen zufolge Uneinbringlichkeit (Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT) zulasten des Staates.
(…)
5. Die Kosten des amtlichen Verteidigers, Advokat S. Berger, in Höhe von Fr. 10'542.15, wovon Fr. 5'339.05 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 5'203.10 für den Aufwand nach Anklageerhebung (inkl. Nachbesprechung, Auslagen und Mehrwertsteuer), werden aus der Gerichtskasse entrichtet.
III. Zivilforderungen
(…)
4. Sämtliche Zivilforderungen gegenüber A.____ werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 StPO abgewiesen.“ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den angefochtenen Punkten bestätigt. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von total Fr. 3'800.− (bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 3'700.− und Auslagen von pauschal Fr. 100.−) werden auf die Staatskasse genommen. III. Advokat Simon Berger wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'679.90 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiber
Stefan Steinemann
(Dieser Entscheid ist rechtskräftig.)
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