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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.06.2022 460 2020 234 (460 20 234)

June 10, 2022·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,884 words·~1h 4min·4

Summary

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2022 (460 20 234) ____________________________________________________________________ Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Beat Hersberger, Richter Markus Clausen; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin SVA Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Privatklägerin Suva, Abteilung Militärversicherung, Postfach 8731, 3001 Bern, Privatklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, Industriestrasse 13c, 6300 Zug, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. November 2019

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A. Dem Beschuldigten A.____ wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 14. März 2018 vorgeworfen, dass er Urkundenfälschungen sowie einen teilweise gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Ausgleichskasse Basel-Landschaft sowie der Militärversicherung (Anklagefall 1), der Steuerverwaltung Basel-Stadt (Anklagefall 2), der B.____ AG (Anklagefall 3) und der Sozialen Dienste X.____ (Anklagefall 4) begangen habe. Er habe sich darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Betrugshandlungen namhafte Einkünfte für die Finanzierung seines Lebensunterhalts im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen, wobei er sein gesamtes Verhalten und sein ganzes Leben auf den Erwerb der Leistungen der geschädigten Sozialversicherer eingerichtet und viel Zeit darauf verwendet habe. B. Mit Urteil vom 15. November 2019 sprach die Dreierkammer des Strafgerichts Basel- Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) A.____ im Anklagefall 1 des gewerbsmässigen Betruges sowie im Anklagefall 4 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen (Dispositiv-Ziffer I.1). Von den Vorwürfen des Betruges und der Urkundenfälschung im Anklagefall 2 sowie des versuchten Betruges im Anklagefall 3 wurde er freigesprochen (Dispositiv-Ziffer I.2). In Bezug auf den Anklagesachverhalt 1 wurde das Verfahren für die vor dem 15. November 2004 begangenen Taten eingestellt (Dispositiv-Ziffer I.3). Die öffentlich-rechtlichen Forderungen der SVA Basel-Landschaft, der Suva, Abteilung Militärversicherung, sowie der sozialen Dienste der Stadt. X.____ wurden auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen. Die Zivilforderung der B.____ AG wurde abgewiesen. Hinsichtlich der Beschlagnahmungen (Dispositiv-Ziffer I.4), der Löschung der forensisch gesicherten Daten (Dispositiv-Ziffer I.5) sowie der Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffern I.7 und I.8) wird auf das vorinstanzliche Urteilsdispositiv verwiesen. Die der Teilnahme angeklagten Geschwister des Beschuldigten wurden mit vorgenanntem Urteil unter o/e Kostenfolge vollumfänglich freigesprochen (Dispositiv-Ziffern II und III). Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. C. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger) vertreten durch seinen Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, gleichentags Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 13. Oktober 2020 zugestellt wurde. D. Mit Berufungserklärung vom 2. November 2020 an das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), stellte der Berufungskläger die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 unter o/e-Kostenfolgen aufzuheben und er sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Anklagepunkte 1 und 4) freizusprechen. Sodann wurde begehrt, dem Berufungskläger für die ungerechtfertigte Haft sowie für das Strafverfahren eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Weiter wurde der Beweisantrag gestellt, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. E. Am 17. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung und stellte die Rechtsbegehren, es sei eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 200'000.– auszusprechen, die Beschlagnahme der mit einer Grundbuchsperre belegten Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ sei bis zur Rechtsraft des Urteils vom 15. November 2019 aufrecht zu erhalten, es sei die Festplatte WCATR9121130 (Fundus G 49559) als Aktenbestandteil zu den Akten zu nehmen, es seien die im Verfahren forensisch gesicherten Daten (GK-Nummer 15016) erst nach Rechtskraft des Urteils vom 15. November 2019 zu löschen, es sei die im Urteil vom 15. November 2019 ausgesprochene Freiheitsstrafe zu erhöhen, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Schliesslich wurde begehrt, den Beweisantrag betreffend Einholung eines Obergutachtens abzuweisen. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 18. November 2020 wurde die Anschlussberufungserklärung dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde ihm zur (fakultativen) Begründung seiner Berufung und seines bereits kurz begründeten Beweisantrags eine Frist bis zum 4. Januar 2021 angesetzt. G. Innert erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 5. Februar 2021 eine Begründung der Berufung sowie des Beweisantrags ein, welche den weiteren Parteien mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 8. Februar 2021 zur fakultativen Stellungnahme bis zum 8. März 2021 zugestellt wurde. H. Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 verzichtete die Suva, Abteilung Militärversicherung, auf die Erstattung einer Stellungnahme. I. Am 2. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung sowie die Begründung der Anschlussberufung ein. J. Auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 30. März 2021 hin erstattete der Berufungskläger innert erstreckter Frist am 5. Juli 2021 eine Stellungnahme zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 2. März 2022, welche den Parteien mit weiterer Verfügung vom 21. Juli 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. K. Mit Verfügung vom 11. März 2022 wurde der Verfahrensantrag des Berufungsklägers vom 2. November 2020, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen, abgewiesen. Es wurde für die Verhandlung vor dem Kantonsgericht eine mündliche Ergänzung des Gutachtens vom 4. März 2016 durch Dr. med. E.____ angeordnet. Die Parteien erhielten Frist bis zum 11. April 2022, um Urkunden zu benennen sowie Fragen zu formulieren, welche dem Sachverständigen antragsgemäss im Hinblick auf seine Befragung vor den Schranken des Kantonsgerichts zu unterbreiten sind.

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L. Am 7. April 2022 reichte die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme ein, worin sie beantragte, der Sachverständige, Dr. med. E.____, sei vorgängig zu befragen, ob es möglich sei, aufgrund des aktuellen Krankheitsbildes rückwirkend auf dasjenige im angeklagten Zeitraum Rückschlüsse zu ziehen. Sollte diese Frage verneint werden, sei auf eine weitere mündliche Befragung des Gutachters zu verzichten. M. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Berufungskläger einen Fragekatalog zuhanden des Sachverständigen sowie weitere Unterlagen ein. zugleich stelle er den Beweisantrag, es seien vor den Schranken des Kantonsgerichts F.____ und G.____ zu befragen. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. April 2022 wurde ein Fragekatalog an den Sachverständigen formuliert, die mündliche Ergänzung des Gutachtens angeordnet, der Beweisantrag betreffend Befragung von F.____ und G.____ abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen. O. Am 7. Mai 2022 reichte der Berufungskläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, worin er eine Anpassung bestimmter Fragen an den Sachverständigen beantragte und weitere Unterlagen einreichte. P. Nachdem der Vertreter des Berufungsklägers mit Verfügung vom 2. Mai 2022 gebeten worden war, die eingereichten Unterlagen zu ergänzen, wurde dem Sachverständigen mit Verfügung vom 4. Mai 2022 ein angepasster Fragekatalog zugestellt. Q. Auf weitere Eingabe des Berufungsklägers vom 31. Mai 2022 hin wurde am 3. Juni 2022 verfügt, dass die Befragung des Beschuldigten unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen dem Sachverständigen anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht werden. R. Zur Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 7. Juni 2022 erschienen der Berufungskläger und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Rainer Deecke, H.____ und I.____ als Vertreter der IV-Stelle Basel-Landschaft, J.____ als Vertreter der Anklage sowie der Sachverständige, Dr. med. E.____. Der Berufungskläger und der Sachverständige wurden befragt. Der Berufungskläger wiederholte vor den Schranken des Berufungsgerichts den Beweisantrag, es sei ein bidisziplinäres Obergutachten (neurologisch und psychiatrisch) einzuholen. Weiter beantragte er einen Freispruch im Sinne seiner Anträge gemäss Berufungserklärung sowie die Abweisung der Anschlussberufung, unter o/e-Kostenfolgen. Die Staatsanwaltschaft wiederholte ihre Anträge gemäss Anschlussberufungserklärung. Überdies begehrte sie, den Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu verurteilen sowie die Liegenschaft C.____weid 6 in D.____ eventualiter zu verwerten und den Erlös mit der Ersatzforderung und den Verfahrenskosten zu verrechnen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht S. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 brachte der Berufungskläger vor, der Gutachter habe die ihm vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend studiert, zumal er aufgrund der Paginierung fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die ihm zugestellten Protokolle seien nicht vollständig. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich laut Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 angefochten, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Mit Eingaben vom 15. November 2019 (Berufungsanmeldung) und 2. November 2020 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Ebenso hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 17. November 2020 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft erfüllen somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Materielles 1. Allgemeines 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 2. November 2020 sowie der An-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht schlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 17. November 2020 wird das Urteil des Strafgerichts vom 15. November 2019 in den nachfolgend genannten Teilen angefochten: Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs in den Anklageziffern 1 und 4, Zumessung der Freiheitsstrafe (Dispositiv-Ziffer I.1); Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft C.____weid 9, D.____ (Dispositiv-Ziffer I.4.a); Rückgabe der beschlagnahmten Festplatte WCATR9121130, Fundus G 49559 (Dispositiv-Ziffer I.4.b, erster Spiegelstrich); Löschung der forensisch gesicherten Daten, GK-Nummer 15016 (Dispositiv-Ziffer I.5); Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern II.7 und II.8); Verzicht auf Aussprechen einer Ersatzforderung im Betrag von CHF 200'000.–. Demgegenüber sind alle weiteren Teile des strafgerichtlichen Urteils vom 15. November 2019 nicht angefochten und bereits mit dem Urteilstag in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Aufgrund der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der entsprechenden Anträge im Berufungsverfahren kann das vorinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung, die Ersatzforderung sowie die Beschlagnahme und Verwertung der Liegenschaft C.____weid 9, D.____, auch zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Laut Anklageschrift vom 14. März 2018 habe sich der Berufungskläger auf Zuweisung der Militärversicherung als Folge verschiedener Krankheits- und Unfallmeldungen sowie eines Gesuchs auf Umschulung und Entrichtung von Taggeldleistungen im November 2003 für eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in die Rehaklinik K.____ begeben. Dort habe er absichtlich verschiedene, nicht bestehende körperliche Einschränkungen vorgezeigt. Die Klinik sei zum Schluss gekommen, dass eine berufliche Tätigkeit bei leichter bis mittelschwerer Arbeit sowie genügend Pausen zumutbar sei, weshalb sie eine Abklärung von Eingliederungsmassnahme empfohlen habe. In der Folge habe die Militärversicherung den Berufungskläger erneut der Rehaklinik K.____ zugewiesen, wo zwischen Mai und August 2004 seine die beruflichen Perspektiven abgeklärt worden seien. Im Rahmen dieser Abklärungen habe der Berufungskläger wissentlich falsch, erstmals ein unklares pseudo-zentralnervöses Krankheitsbild mit Störung

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Körperhaltung und Muskelzuckungen der Beine gezeigt. Während der Neurologe eine organische Ursache für unwahrscheinlich erachtet habe, sei der zugezogene Psychologe gestützt auf das vorgetäuschte Krankheitsbild davon ausgegangen, es liege eine Konversionsstörung von Krankheitswert vor. Die untersuchenden Personen seien vom Berufungskläger in die Irre geleitet worden und hätten gestützt auf sein Verhalten eine arbeitsmarktrelevante Leistungsfähigkeit verneint. Im Juni 2004 sei sodann eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. L.____ erfolgt. Mit falschen Angaben habe der Berufungskläger den begutachtenden Arzt in die Irre geleitet, so dass dieser zum Schluss gekommen sei, eine Arbeitstätigkeit sei auf Dauer nicht zumutbar. Gestützt auf die Begutachtungen seien Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden. In der Folge hätten sich die Invaliden- sowie die Militärversicherung über die Arbeitsunfähigkeit und den Gesundheitszustand des Berufungsklägers geirrt und ihm letztlich Taggelder und Renten zugesprochen. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die begutachtenden Personen und die Behörden über seine Gesundheit, sein Privatleben und seine Geschäftstätigkeit zu täuschen, indem er den Anschein der Arbeitsunfähigkeit erweckt habe, um sich sodann mit Taggeld- und Rentenleistungen der Sozialversicherer unrechtmässig zu bereichern. Der vom Berufungskläger geltend gemachte Sturz vom stehenden Motorrad habe nie stattgefunden. Das von ihm vorgezeigte Beschwerdebild seines psychischen und physischen Gesundheitszustandes sowie seines Funktionsniveaus sei habe nicht den Tatsachen entsprochen. Insbesondere habe der Berufungskläger bei der Arbeitseingliederungsstätte eine totale handwerkliche Unfähigkeit vorgespiegelt, obschon er solche Einschränkungen im Privatleben nicht gezeigt habe. In den Jahren 2004 bis 2007 habe der Berufungskläger das von ihm gezeigte Beschwerdebild gegenüber Ärzten, Gutachtern, Versicherern und Behörden aktiv aufrechterhalten. Im Rahmen einer psychologischen Behandlung durch lic. phil. M.____ zwischen Oktober 2005 und April 2006 habe der Berufungskläger gegen eine nähere Abklärung der Ursachen seiner Einschränkungen so viel Widerstand gezeigt, dass die Behandlung von der Psychologin abgebrochen worden sei. Ab Oktober 2006 habe der Berufungskläger die Therapien sowie die Einnahme der vom Paraplegikerzentrum bezogenen Medikamente eingestellt. Erst im April 2008 habe er sich auf Zuweisung des Paraplegikerzentrums wieder in hausärztliche Behandlung bei Dr. med. N.____ begeben. Dies habe er einzig zu dem Zweck getan, das von ihm vorgespiegelte Krankheitsbild glaubhaft aufrecht zu erhalten. Dabei habe er wider besseres Wissen eine Einschränkung der Lendenwirbelsäule, einen taumelnden Gang sowie Muskelzuckungen gezeigt. Zudem habe er persistierende Schmerzen im Lendenbereich und den Beinen sowie tägliche Muskelzuckungen der Beine beschrieben. Aufgrund dieser Täuschungen seien wiederum ärztliche Berichte zuhanden der Militärversicherung erstattet worden. Zwischen 2008 und 2015 habe sich der Berufungskläger in regelmässigen Abständen von zwei Wochen bei O.____ in physiotherapeutische Behandlung begeben. Dort habe er während 7 Jahren ein äusserst schweres Beschwerdebild mit Zuckungen an den Beinen und gekrümmter Haltung gezeigt. Während all dieser Zeit wäre der Berufungskläger zu 100% arbeitsfähig gewesen, zumal er sämtliche Beschwerden nach einem strategischen Verteilmuster vorgespielt habe, ohne dass diese auch im Privatleben aufgetreten wären.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach seiner Anmeldung zu IV-Leistungen im Kanton Zürich im Jahr 2000 habe der Berufungskläger regelmässig einen Wechsel des Wohnsitzes gemeldet, um sich einer Revision und Kontrollen durch die Invalidenversicherung zu entziehen. Tatsächlich habe er sich immer an seinem eigentlichen Wohnsitz an der C.____weid 9 in D.____ aufgehalten, wo er jedoch behördlich nie gemeldet gewesen sei. Auf diese Weise habe der Berufungskläger über Jahre seine Pflichten gegenüber der Invalidenversicherung verletzt und verhindert, dass sein gesundheitlicher Zustand regulär mittels Revision hätte überprüft werden können. Sodann habe der Berufungskläger ein Postfach in D.____ unter der Anschrift seiner Schwester eröffnet, so dass er stets Zugriff auf seine Post gehabt habe, während er gegenüber den Behörden die regelmässigen Wohnsitzwechsel angegeben habe. Im Jahr 2009 sei der Berufungskläger von der Militärversicherung zu einer kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. P.____ aufgeboten worden. Dort habe er wiederum ein schweres Beschwerdebild mit spastischen Bewegungen und einer Zwangshaltung vorgezeigt, in der Absicht, die Ärzte zu täuschen und damit weiterhin unrechtmässig Leistungen der Sozialversicherer zu erhalten. Er habe den Anschein erwecken wollen, dass er unfähig sei, körperliche oder kaufmännische Arbeit zu verrichten. Der Berufungskläger habe beabsichtigt, die Leistungen der Sozialversicherungen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters zu beziehen. Aufgrund der dauernden Wohnsitzwechsel sei es den Sozialversicherern nicht möglich gewesen, reguläre Revisionen durchzuführen, weshalb sie weiterhin im Irrtum verblieben seien, der Berufungskläger sei nicht arbeitsfähig. Aufgrund dessen hätten sie weiterhin Leistungen ausgerichtet und sich dabei am Vermögen geschädigt. Die vom Berufungskläger vorgezeigten Beschwerden würden indessen gar nicht existieren. Er sei an seinem Wohnort an der C.____weid 9 in D.____ handwerklich sehr aktiv gewesen. So habe er im Garten der Liegenschaft am Bau eines riesigen Biotops gearbeitet, wobei er mit einem grossen Bagger agiert und regelmässig Baumaterial eingekauft sowie Bauschutt entsorgt habe. Ausserhalb der Physiotherapiepraxis sei er sehr wohl in der Lage gewesen, sich gerade aufzurichten. Ausserdem habe er mehrere Kurse an einem "Bildungsinstitut für Holistische Intelligenz" in Deutschland absolviert und im Juli 2009 einen Massagekurs zur Wirbelsäulenaufrichtung bestanden. Nach erfolgreich absolvierter Ausbildung habe er sodann selber Kurse angeboten. In dieser Zeit sei er selbständig mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Folglich sei er zu 100% arbeitsfähig gewesen. Anlässlich einer Kontrolle der Militärversicherung im März 2011 habe der Berufungskläger mitgeteilt, dass es mit seiner Gesundheit ein "ständiges auf und ab" sei und dass er gerne arbeiten würde. Im gleichen Monat habe er gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass sein Zustand gleichgeblieben sei und er zeitweise beim Ankleiden auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Die Sozialversicherer hätten für die Rentenrevision im Jahr 2011 eine polydisziplinäre Begutachtung beschlossen und dies dem Berufungskläger mitgeteilt. In der Folge habe er bei der Harmoniemusik Q.____, wo er aktives Mitglied gewesen sei, um Entfernung seines Profils von der Website des Vereins ersucht. Zudem habe er künftig bei den Orchesterproben des Musikvereins vermehrt körperliche Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Gegenüber

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Behörden habe er ab dem Jahr 2011 angegeben, dass er nicht mehr in der Lage sei, den Schriftverkehr selbständig zu erledigen und er deshalb von seiner Schwester vertreten werde. Er habe in der Folge seine Schreiben mit dem Namen seiner Schwester unterzeichnet oder ihre Unterschrift zu diesem Zweck eingescannt. Dies habe er in der Absicht getan, um seine Unfähigkeit, kaufmännische Arbeiten zu verrichten, zu untermauern. Im Januar 2011 habe er gegenüber der Militärversicherung erneut angegeben, dass er seinen Wohnsitz verlege. Mit diesem Verhalten habe der Berufungskläger die Sozialversicherer im Irrtum über seinen tatsächlichen Gesundheitszustand belassen und in Bereicherungsabsicht unrechtmässig Leistungen bezogen, obschon er während dieser Zeit voll arbeitsfähig gewesen sei. Er habe in dieser Zeit sämtliche Schreiben an Behörden und Ämter selbst verfasst und auch für seine Familienangehörigen in behördlichen Angelegenheiten Korrespondenz geführt. Nachdem dem Berufungskläger die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens in Aussicht gestellt worden sei, habe dieser gegenüber der SVA Basel-Landschaft angegeben, dass er seinen Wohnsitz per Ende Juli nach X.____ verlegen werde. Damit habe sich die Überprüfung seines Gesundheitszustandes verzögert, womit er die Täuschung aufrechterhalten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht weiterhin Leistungen der Sozialversicherer bezogen habe. Am 13. und 14. November 2012 habe schliesslich eine polydisziplinäre Untersuchung des Berufungsklägers durch ein ärztliches Begutachtungsinstitut (R.____) erfolgen können. Dort habe dieser angegeben, seit dem Jahr 2000 an körperlicher Unruhe mit unkontrollierbaren, spastischen Bewegungen zu leiden. Er habe sich über brennende Schmerzen im Rücken beklagt und vorgebracht, dass er dadurch im Alltag deutlich eingeschränkt sei. Eine sitzende Tätigkeit sei aufgrund der stetigen Unruhe nicht möglich. Aufgrund seiner ständigen Bewegungen habe sich die Untersuchung als schwierig oder unmöglich gestaltet. Nachdem die untersuchenden Ärzte im Verhalten des Berufungsklägers verschiedene Ungereimtheiten festgestellt hätten, sei dieser zwischen Mai und Juli 2013 observiert worden. Dabei sei ersichtlich geworden, dass der Berufungskläger im Privatleben die von ihm angegebenen Beschwerden nicht zeige. Er habe ohne Anzeichen von Beeinträchtigungen Bau- und Renovationsarbeiten an seinem Haus ausgeführt, Material entsorgt und einen Personenwagen über weite Strecken gelenkt. In der Folge habe die SVA Basel-Landschaft per 30. September 2013 die Rentenzahlungen eingestellt und im Februar 2014 Strafanzeige erstattet. Nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen der Sozialversicherer konfrontiert worden sei, habe er bei Behörden und Ärzten, in der Nachbarschaft sowie im öffentlichen Raum wesentlich verschärfte und andauernde Beschwerden und Einschränkungen gezeigt. Bis zur Aufdeckung des Betrugs hätten sich die Sozialversicherer in einem Irrtum über den tatsächlichen Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers befunden. Die Invalidenversicherung habe ihm daher in den Jahren 2004 bis 2013 Leistungen im Betrag von total Fr. 210'279.– ausgerichtet. Aus demselben Grund habe die Militärversicherung dem Berufungskläger im Jahr 2004 Taggelder in Höhe von Fr. 11'337.30 bezahlt und zwischen 2005 und 2013 Rentenleistungen von total Fr. 263'484.80 erbracht. Zudem seien von der Militärversicherung medizinische Massnahmen im Wert von insgesamt Fr. 130'772.60 finanziert worden. Auf diese Leistungen, total ausmachend Fr. 405'634.70, habe der Berufungskläger keinen Anspruch ge-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht habt. Entsprechend seiner Absicht habe er sich damit unrechtmässig bereichert. Ohne die Intervention der Invalidenversicherung hätte der Militärversicherung zufolge Weiterführung ihrer Zahlungen bis zum Rentenalter ein Schaden Fr. 787'200.– gedroht. Schliesslich habe die Militärversicherung dem Berufungskläger aufgrund eines Einspracheentscheids vom 28. Dezember 2015 aufgelaufene Renten im Betrag von total Fr. 73'839.50 nachbezahlt. Dieses Geld habe der Berufungskläger am Tag des Eingangs in bar abgehoben. Weil der vorgenannte Entscheid auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht habe, sei dieser am 4. März 2016 revidiert worden. Am 29. Dezember 2013 habe der Berufungskläger an der Adresse seines Bruders in X.____ einen Wohnsitz angemeldet, obwohl er tatsächlich in D.____ gewohnt habe. Im Oktober 2014 habe der Berufungskläger bei den Sozialen Diensten X.____ um Übernahme der Krankenkassenprämien ab April 2014 ersucht und einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen gestellt. Weiter habe er ein Schreiben eingereicht, wonach sein Bruder gegenüber den Behörden bestätigt habe, dass der Berufungskläger bei ihm in X.____ wohnhaft sei und keine Miete bezahle. Gestützt auf diese täuschenden Angaben hätten die Sozialen Dienste X.____ sich über ihre Leistungspflicht geirrt und für den Berufungskläger Krankenkassenprämien im Betrag von total Fr. 3'874.35 bezahlt. Damit hätten sie sich selbst am Vermögen geschädigt. Dies habe der Berufungskläger beabsichtigt und es sei ihm auch bewusst gewesen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe bestanden habe. 2.2. Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 15. November 2019 in Bezug auf das vom Verteidiger des Berufungsklägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren beantrage Gutachten, dass ein Beweisantrag ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs abgewiesen werden könne, wenn das Gericht in willkürfreier, antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss komme, der rechtserhebliche Sachverhalt sei bereits genügend abgeklärt und die beantragte Beweiserhebung werde die gerichtliche Überzeugung nicht mehr ändern. Vorliegend sei ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitraum von 2004 bis 2013 zu beurteilen. Daher spiele der aktuelle Gesundheitszustand des Berufungsklägers keine entscheidende Rolle. Einerseits habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Symptomatik seit Eröffnung des Strafverfahrens massiv verschlechtert habe, keine neue Datenlage vorliege und man von einem neuen Krankheitsbild nicht auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt schliessen könne. Betreffend die beantragte, neurologische Begutachtung sei festzustellen, dass die neuesten Therapieverlaufsberichte keine neurologischen Probleme schildern würden. Ferner habe man bis und mit 2016 keine neurologische Ursache für die Bewegungsstörungen feststellen können. Daher seien von einem neuen, bidisziplinären medizinischen Gutachten keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers im Anklagezeitraum zu erwarten. Der als "Gutachten" bezeichnete Bericht des Begutachtungsinstituts R.____ stelle kein gerichtliches Gutachten dar. Er sei als ausführlicher Arztbericht zu bewerten und unterliege der freien richterlichen Beweiswürdigung. Neben den medizinischen Befunden enthalte der Bericht auch objektive Feststellungen der Ärzte sowie die Schilderungen des Berufungsklägers zu seinem Tagesablauf. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bestünden keine formellen oder materiellen Gründe für eine Unverwertbarkeit dieses Beweismittels (E. I des vorinstanzlichen Urteils).

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Gutachten von Dr. med. E.____ vom 4. März 2016 werde ausgeführt, der Berufungskläger sei anlässlich der Explorationsgespräche psychomotorisch hochgradig auffällig gewesen, wobei auch die oberen Extremitäten betroffen gewesen seien. Eine Sichtung der Observationsvideos habe ergeben, dass der Berufungskläger dort durchweg ruhig und entspannt gewirkt habe. Die Datenlage zu seinem Gesundheitszustand sei ausgesprochen widersprüchlich, zumal sich einerseits schwere Verhaltensauffälligkeiten finden würden, andererseits Situationen und Phasen ohne erkennbare oder mit nur geringen Symptomen. Zahlreiche Anhaltspunkte würden darauf hindeuten, dass der Berufungskläger situationsabhängig eine stark abweichende Leistungsfähigkeit zeigen könne. Die Daten aus unverfänglichen Lebenssituationen seien diesbezüglich als aussagekräftiger zu beurteilen. Sofern es sich hier nicht um lediglich einzelne, selektive Situationen handle, an welchen der Berufungskläger keine Symptomatik aufgewiesen habe, würden sich erhebliche Zweifel am Vorliegen einer Konversionsstörung ergeben. Im Ergänzungsgutachten vom 5. März 2018 halte der Gutachter sodann fest, dass sich in den neuen Berichten kaum Aussagen zum Beurteilungszeitraum der Jahre 2000 bis 2016 finden würden. Seit Eröffnung des Strafverfahrens befinde sich der Berufungskläger in einer belastenden Situation und die Symptomatik seiner Beschwerden habe sich seither stark verändert. Indessen sei nach wie vor keine einzige Situation dokumentiert, in welcher es zu einem Umschlagen einer weitgehenden Symptomfreiheit in die massiven Bewegungsstörungen gekommen sei. Ferner falle auf, dass der Berufungskläger Informationen über sein tatsächliches Leistungsniveau in "guten Phasen" vorenthalten habe. Vor den Schranken des Strafgerichts habe der Gutachter schliesslich ausgeführt, eine Konversionsstörung sei dadurch gekennzeichnet, dass willkürlich steuerbare Körperfunktionen der bewussten Kontrolle des Betroffenen entzogen seien. Der Anfang und das Ende von solchen unbewussten Störungen seien völlig unabsehbar. Die anlässlich der Observation festgestellten Muster würden indessen darauf hindeuten, dass der Berufungskläger willkürlich unterscheiden könne, welches Funktionsniveau er präsentieren wolle. Er habe situativ innerhalb kürzester Zeit bei ärztlichen Untersuchungen eine schwere Symptomatik vorgezeigt und anschliessend eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit präsentiert. Dies sei ein auffälliges Muster, welches auf eine Simulation hindeute. Weiter sei zu beachten, dass der Berufungskläger in den Jahren 2004 bis 2013 wiederholt die ärztliche Empfehlung ignoriert habe, eine intensive Psychotherapie zu machen. Erst nach Eröffnung des Strafverfahrens habe er seine Haltung geändert. Wenn eine Person dermassen stark beeinträchtigt sei, würde diese üblicherweise die Therapiemöglichkeiten ausschöpfen oder sie könnte begründen, weshalb sie darauf verzichtet habe. Unter dem Eindruck des Strafverfahrens zeige der Berufungskläger weit stärkere Symptome, während im massgeblichen Zeitraum noch komplexe Verhaltensmuster, wie Autofahrten, Planung von Umbauarbeiten oder administrative Tätigkeiten möglich gewesen seien. Der aktuelle Krankheitsabschnitt lasse sich nicht auf einen früheren Zeitpunkt extrapolieren. Der Fokus liege vorliegend nicht auf der psychiatrischen Diagnose, sondern auf dem Funktionsniveau. Das Strafgericht erwog, dass diese gutachterlichen Ausführungen als ausführlich, umfassend, verständlich, nachvollziehbar und schlüssig zu bewerten seien, womit auf diese abgestellt werden könne (E. II.1.1.2. des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt stellte das Strafgericht das Funktionsniveau des Berufungsklägers im Alltag seinem Funktionsniveau in Untersuchungssituationen gegenüber, wobei es zunächst die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Krankengeschichte des Berufungsklägers zusammenfasste. Dabei kam es zum Schluss, dass die Entstehungsgeschichte der Bewegungsstörungen auffällig erscheine. Nach einem Unfall bei der Revision eines Motorrads hätten zunächst ausschliesslich Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine das Beschwerdebild ausgemacht. Für diese Schmerzen habe keine körperliche Ursache gefunden werden können. Als arbeitsbezogen relevantes Problem seien eine Funktionsstörung des Kreuzes mit Ruheschmerzen und bewegungs- sowie belastungsabhängigen Beschwerden angesehen worden. Der Berufungskläger habe selber angegeben, seit dem Jahr 2003 unter Bewegungsstörungen (Myoklonien) zu leiden. Ab dem Sommer 2004 sei dann anstelle der lumbosakralen Schmerzsymptomatik ein unklares, pseudo-zentralnervöses Störungsbild mit Bewegungsstörungen (Raumpfataxie sowie Tremor und Myoklonien der Beine) in den Vordergrund getreten. Diesbezüglich sei der Verdacht einer psychischen Ursache (Konversionsstörung von Krankheitswert bei anankastischen und abhängigen Persönlichkeitszügen) geäussert worden. Diesbezüglich sei zu beachten, dass es im Sommer 2004 zu einem Knick in der günstigen Entwicklung der Schmerztherapie gekommen war, nachdem die Militärversicherung entschieden hatte, dass der Berufungskläger keine berufliche Integration in der Rehaklinik K.____ absolvieren könne. Als Folge der diagnostizierten Konversionsstörung hätten die IV sowie die Militärversicherung letztlich rückwirkend per 1. Januar 2004 eine Rente gesprochen. Trotz Empfehlung eines psychotherapeutischen Behandlungsansatzes und der Kostengutsprache der Militärversicherung im April 2005 habe der Berufungskläger lediglich zwischen Oktober und Dezember 2005 eine Psychotherapie absolviert, wobei er sich nicht bereit gezeigt habe, die psychischen Ursachen seiner Konversionsstörung zu ergründen. Für den Zeitraum von Juli 2000 bis Ende 2005 würden keine neutralen Beobachtungen aus dem Alltag des Berufungsklägers vorliegen. Sein Verhalten und seine Angaben liessen sich jedoch nicht immer mit den objektivierbaren Befunden in den medizinischen Untersuchungen in Einklang bringen (E. II.1.1.3. des vorinstanzlichen Urteils). Für die Zeit von Ende 2005 bis Juni 2008 hielt das Strafgericht fest, dass hierzu kaum Informationen über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Berufungsklägers vorliegen würden. Er habe die Therapie in der Schmerzklinik des Zentrums S.____ im Juni 2007 beendet. Im entsprechenden Überweisungsschreiben des Zentrums S.____ seien weder Bewegungsstörungen noch die Konversionsstörung erwähnt worden. Im vorgenannten Zeitraum seien sodann an der Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ umfangreiche Modernisierungs- und Umbauarbeiten erfolgt. Im Jahr 2005 habe der Berufungskläger das Trompetenspiel in der Harmoniemusik T.____ wieder aufgenommen, was in jene Zeit falle, wo die Zusprechung einer Invalidenrente absehbar geworden sei. Dieser Umstand erstaune, zumal das Trompetenspiel im Musikverein eine vorwiegend sitzende Tätigkeit sei, sich der Zustand des Berufungsklägers gemäss eigenen Angaben nicht verbessert habe und es ihm offenbar nicht möglich gewesen sei, während längerer Zeit zu sitzen. Offensichtlich sei es in dieser Zeit auch möglich gewesen, soziale Kontakte zu pflegen. Ab 2007 habe der Berufungskläger zudem Trompete in der Band U.____ gespielt, wobei er hier seine Auftritte immer im Stehen absolviert habe (E. II.1.1.4. des vorinstanzlichen Urteils).

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vom Juni 2008 bis September 2011 sei der Berufungskläger bei Dr. med. N.____ sowie dessen Nachfolger, Dr. med. V.____, in D.____ in Behandlung gewesen. Aus einem Arztbericht vom 27. Oktober 2008 gehe hervor, dass der Berufungskläger gemäss eigenen Angaben seit seinem Unfall im Juli 2000 an persistierenden Schmerzen leide, Sitzen nur für fünf bis zehn Minuten erträglich sei, und alle zwei bis drei Minuten unwillkürliche Zuckungen in den Beinen auftreten würden. Im Laufe der Jahre hätten sich die Myoklonien verstärkt und der Berufungskläger sei beim Gehen behindert. Diesbezüglich stellte das Strafgericht die Auffälligkeit fest, dass die rentenbegründende Konversionsstörung in diesem Bericht keine Erwähnung finde. Von August 2008 bis Februar 2015 sei der Berufungskläger ausserdem bei O.____ in D.____ in physiotherapeutischer Behandlung gewesen. Der Berufungskläger habe gegenüber dem Physiotherapeuten geschildert, dass die Rückenschmerzen das primäre Problem seien. Weiter habe letzterer festgestellt, dass der Gang des Berufungsklägers nach vorne geneigt sei. Im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Juni 2009 habe der Berufungskläger ausgeführt, sein Hauptproblem sei, dass er nicht mehr Sitzen könne. Er verspüre Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein. Zudem leide er eigentlich dauernd an schwer kontrollierbaren Bewegungen. Er sei im Lernen und der Wissensanwendung behindert, weil Lesen eigentlich nur in der Bauschlage möglich sei. Sitzen könne er einzig beim Essen und Autofahren. Bei längeren Fahrten müsse er Zwischenhalte einlegen. Treppensteigen gehe mit Mühe und er könne höchstens noch eine Viererpackung Milch tragen. Aus dem entsprechenden Bericht vom 9. Juni 2009 gehe hervor, dass der Berufungskläger das Untersuchungszimmer mit taumelndem Gang betreten habe und während der gesamten Untersuchung gestanden sei. Im Liegen habe sich der Rumpf dauernd bewegt und es hätten spastisch anmutende Bewegungen in den Beinen vorgelegen. In den Jahren 2008 und 2009 habe demgegenüber in und um die Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ eine rege Bautätigkeit stattgefunden. Diese stehe in einem offensichtlichen Widerspruch zur Darstellung des Berufungsklägers anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom Juni 2009. Sodann gehe aus den Baugesuchen, den Abrechnungen und der Korrespondenz hervor, dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sich selbständig um administrative Angelegenheiten zu kümmern. Im gleichen Zeitraum habe er auch weiterhin aktiv an Proben, Auftritten und anderen Anlässen der Harmoniemusik T.____ teilgenommen. Im September 2009 sei der Berufungskläger für eine zahnärztliche Behandlung mit dem Flugzeug nach Budapest gereist und er habe im Oktober 2009 einen Ausflug nach Amsterdam gemacht. Hier stelle sich die Frage, wie der Berufungskläger für einen längeren Zeitraum habe sitzen können. Schliesslich habe er im Jahr 2008 eine Ausbildung zum Geistheiler begonnen und hierfür diverse Kurse in Deutschland absolviert, wobei er jeweils mit dem Auto längere Strecken gefahren sei (E. II.1.1.5.1 ff. des vorinstanzlichen Urteils). Im Sommer 2010 hätten die Invaliden- und die Militärversicherung mit der periodischen Rentenrevision begonnen. Mit ärztlichem Bericht vom 20. August 2010 habe N.____ seine Diagnosen vom Oktober 2008 wiederholt. Er habe festgestellt, dass der Berufungskläger aufgrund seiner Bewegungsstörungen für eine regelmässige Arbeit nicht vermittelbar sei. Aus einem Bericht des Kantonsspitals W.____ gehe sodann hervor, dass beim Berufungskläger eine Spastik des rechten Beines mit plötzlich einschiessenden Hyperkinesien festgestellt worden sei. Auch im Jahr 2010 hätten an der Liegenschaft C.____weid in D.____ Bautätigkeiten stattgefunden. So sei

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwa ein bestehendes Biotop zurückgebaut und mit einem Schwimmteich sowie unterirdischem Technikraum ersetzt worden. Diesbezüglich gehe aus den Akten hervor, dass der Berufungskläger teilweise selber Bauarbeiten ausgeführt habe. Im gleichen Jahr habe er seine Aktivitäten für die Harmoniemusik T.____ weitergeführt sowie administrative Tätigkeiten ausgeübt. Aus einem E-Mail vom 24. Oktober 2010 folge, dass der Berufungskläger Probleme beim Autofahren erlebt und sich deshalb ins Spital begeben habe. Gemäss den nachvollziehbaren und schlüssigen Berichten des Kantonsspitals W.____ vom 24. und 25. Oktober 2010 habe es sich hier um Opiatentzugserscheinungen gehandelt. Anlässlich einer Besprechung mit der Militärversicherung habe der Berufungskläger im März 2011 angegeben, dass sein Gesundheitszustand ein ständiges Auf und Ab sei. Die Tagesform entscheide über die Schmerzen. Gegenüber der SVA Basel-Landschaft habe der Berufungskläger im gleichen Monat angegeben, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei und er beim Ankleiden zeitweise Hilfe von Drittpersonen benötige. In seinem Bericht zuhanden der IV vom 18. März 2011 habe Dr. med. N.____ die bisherigen Diagnosen wiederholt und festgehalten, dass der Berufungskläger unter lumbosakralen Schmerzen leide, auf Berührungen mit Muskelzuckungen reagiere, der Gang auf den Zehen mit Vorneigung des Rumpfes erfolge und ein Fersengang nicht möglich sei. Ferner kämen sitzende Tätigkeiten höchstens für 30 Minuten pro Tag in Frage und wegen vermehrter Zuckungen sei eine stehende Tätigkeit nicht möglich. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz erneut fest, dass die rentenbegründende Diagnose einer Konversionsstörung im ärztlichen Bericht nicht erwähnt worden sei. Weiter stellte das Strafgericht fest, dass auch im Jahr 2011 bei der Liegenschaft in D.____ Bautätigkeiten für einen Schwimmteich erfolgt seien, welche der Berufungskläger teilweise selber vorgenommen habe. Auch sei er nach wie vor in der Harmoniemusik T.____ aktiv gewesen, habe dort als Präsident der Musikkommission geamtet, detaillierte Liegenschaftskostenabrechnungen erstellt, eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde verfasst und seinen Bruder in administrativen sowie privaten Angelegenheiten unterstützt. Schliesslich habe der Berufungskläger anlässlich eines Streits mit Jägern im Dezember 2011 eine Videoaufnahme gemacht, welche zeige, dass auch eine Stresssituation keine heftigen Bewegungsstörungen ausgelöst habe (E. II.1.1.5.4 f. des vorinstanzlichen Urteils). Am 13. und 14. November 2012 sei die interdisziplinärische medizinische Abklärung des Berufungsklägers im Begutachtungsinstitut R.____ erfolgt. Gegenüber den untersuchenden Ärzten habe er angegeben, dass seine stetige körperliche Unruhe mit willkürlichen Bewegungen im Vordergrund stehe. Diese Symptomatik bestehe seit dem Jahr 2000 und habe ab 2003 an Intensität deutlich zugenommen. Auch in der Nacht nehme die Unruhe nicht ganz ab und der Berufungskläger könne nur noch auf dem Bauch schlafen. Aufgrund der stetigen unwillkürlichen Bewegungen sei die Muskulatur deutlich verspannt. Weiter leide der Berufungskläger seit dem Unfallereignis im Jahr 2000 unter permanenten lumbalen Rückenschmerzen, welche teilweise in die Beine und Füsse ausstrahlen würden. Sein rechtes Bein bewege sich unablässig, was bei Rückenschmerzen, Stress, ungewohnten Begegnungen, Kälte oder gewissen psychischen Situationen zunehme. Nebst den Rückenschmerzen bestünden Sensibilitätsstörungen und ein Schweregefühl in den Beinen. Durch diese Beschwerden sei der Berufungskläger im Alltag deutlich eingeschränkt. Treppensteigen sei kaum möglich, er brauche teilweise Hilfe beim Ankleiden und könne nur bei kleinen Hausarbeiten mithelfen, wobei er diese Tätigkeiten alle im

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stehen erledigen würde. Ab und zu gehe er mit seiner Schwester schwimmen. Aufgrund seiner Beschwerden fühle er sich in jeglicher Hinsicht arbeitsunfähig. Weil mit seinen Bewegungsstörungen auffalle, könne er nicht mehr an Partys oder ins Kino gehen. Er fahre nur noch ein bis zwei Mal im Monat Auto und nur dann, wenn das Lioresal genügend wirke und er ruhige Beine habe. Er sitze eigentlich nur beim Essen. Reisen absolviere er keine mehr. Der Berufungskläger könne sich noch selber versorgen, könne selbständig kochen und einkaufen. Linderung erfahre er durch Laufen und Bewegen, wobei die maximale Gehdauer eine Viertelstunde betrage. Alles habe mit dem Unfall im Juli 2000 begonnen und die Beschwerden hätten im Laufe der Jahre immer mehr zugenommen. Zuvor sei er völlig beschwerdefrei gewesen. In Bezug auf die allgemeininternistische Abklärung habe Dr. med Y.____ festgehalten, dass es dem Berufungskläger nicht gelungen sei, mit beiden Beinen auf eine Waage zu stehen. Seine Körpergrösse habe ebenfalls nicht konklusiv bestimmt werden können. Es fänden sich keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsfähigkeit aus allgemeininternistischer Sicht eingeschränkt gewesen sei. Hinsichtlich der psychiatrischen Untersuchung habe Dr. med. Z.____ ausgeführt, dass sich der Berufungskläger dauernd hin und her bewegt habe, als ob ein nicht unterdrückbarer Drang dazu bestehe. Diagnostisch liege eine dissoziative Bewegungsstörung oder eine Konversationsstörung vor. Eine weitere psychiatrische Diagnose könne nicht gestellt werden, insbesondere sei nicht von einer Persönlichkeitsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine schwere psychische Störung bestehe nicht. Weil eine längere psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bisher nicht erfolgt sei, seien die therapeutischen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft. Dies mache jedoch nur dann Sinn, wenn sich der Berufungskläger eine solche auch vorstellen könne, was gegenwärtig nicht der Fall sei. Aufgrund der Aktivitäten, welche im Alltag möglich seien, könne eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht nicht mehr bestätigt werden. Der untersuchende Orthopäde, Dr. med. AA.____, habe festgestellt, dass der Berufungskläger vor der Untersuchung längere Zeit praktisch ruhig im Wartebereich gestanden habe, während er im Untersuchungszimmer von Beginn weg unaufhörlich getänzelt, gezittert und das rechte Bein vom Boden abgehoben sowie geschüttelt habe. Die Symptomatik habe beim Barfussgang massiv zugenommen. Der Berufungskläger habe dann getorkelt und spastisch gewirkt. In der Rückenlage habe die geschilderte Unruhe weiter zugenommen, so dass eine orthopädische Untersuchung nicht durchführbar gewesen sei. Die Bewegungsstörungen würden sich auf orthopädischer Ebene nicht erklären lassen, so dass damit auch keine Arbeitsunfähigkeit begründet werden könne. Dr. med. BB.____ habe ausgeführt, dass die neurologische Untersuchung durch das ständige zappeln und umherlaufen erheblich erschwert gewesen sei. Das Gangbild habe grotesk gewirkt mit unregelmässigem, mehr oder minder ständigem Zittern des rechten, teilweise auch des linken Beines. Die bekannte Konversionsstörung in Form einer Bewegungsstörung sowie ihr Ausmass liessen sich neurologisch nicht erklären. Es stelle sich die Frage, ob diese Bewegungen eine bewusstseinsnahe Symptomerweiterung seien oder ob sie aus eigener Willenskraft nicht überwindbar seien. Die Schilderung von Alltagstätigkeiten spreche gegen eine nicht überwindbare, Bewusstseinsferne Konversionsstörung. Weiter würden die ausgeprägte Extremitätenmuskulatur und die Schwielen an den Händen des Berufungsklägers auf deutliche Restaktivitäten hinweisen. Im Ergebnis seien polydisziplinär unter anderem eine dissoziative Bewegungsstörung (Konversionsstörung) und ein chronisches lumbogluteales Schmerzsyndrom unter rechtsseitiger Betonung diagnostiziert worden. Sodann habe man eine deutliche

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diskrepanz zwischen der medizinischen Beurteilung und der Selbsteinschätzung des Berufungsklägers festgestellt. Im Ergebnis sei empfohlen worden, die ärztlichen Beobachtungen und Beurteilungen durch eine Alltagsbeobachtung zu ergänzen. Bezüglich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2012 hielt das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum an der Liegenschaft in D.____ Bautätigkeiten erfolgt seien. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Berufungskläger und CC.____ gehe sodann hervor, dass Arbeits- und Reisetätigkeiten erfolgt seien, welche im krassen Widerspruch zu den Ausführungen anlässlich der Begutachtung im Begutachtungsinstitut R.____ stehen würden. Schliesslich habe der Berufungskläger auch im Jahr 2012 seine Aktivitäten in der Harmoniemusik T.____ fortgeführt und sich um administrative Arbeiten im Zusammenhang mit den Umbauarbeiten sowie der Unterstützung seines Bruders gekümmert (E. II.1.1.5.6 des vorinstanzlichen Urteils). Am 8. Mai 2013 sei die DD.____ AG von der SVA Basel-Landschaft mit einer Personenüberwachung des Berufungsklägers beauftragt worden. Aus dem entsprechenden Ermittlungsbericht gehe hervor, dass dieser in der Zeit vom 29. Mai 2013 bis 10. Juli 2013 mehrmals ein Auto auch über längere Strecken geführt und körperliche Tätigkeiten gezeigt habe, welche mit seinen eigenen Ausführungen zum Gesundheitszustand in krassem Widerspruch stünden (E. II.1.1.5.7 des vorinstanzlichen Urteils). Nachdem den Ärzten des Begutachtungsinstituts R.____ das Observationsmaterial vorgelegt worden sei, hätten diese mit Schreiben vom 20. August 2013 ausgeführt, dass diese Beobachtungen ihre Einschätzung, dass keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beim Berufungskläger vorliege, vollumfänglich bestätigen würden. Nach Durchsicht des Videomaterials sei psychiatrisch statt von einer Konversionsstörung eher von einer Simulation auszugehen. In der Folge seien im September 2013 die Renten der IV sowie der Militärversicherung sistiert worden. Laut Bericht des Spitals EE.____ habe sich der Berufungskläger am 22. August 2013 auf die Notfallstation begeben und über eine Exazerbation der Spastik am ganzen Körper geklagt. Aus einem Dokument des Berufungsklägers vom 8. Oktober 2013 gehe hervor, dass er nach einem psychischen Tief im Februar 2013 in den Monaten Juni und Juli 2013 sehr viele gute Tage gehabt habe. In dieser Zeit habe er einen Teil der Umbauarbeiten auch selber ausführen können. Nach FF.____ sei er im Sommer 2012 gezogen, um selbständiger im Alltag zu sein. Er werde jeweils von seiner Mutter oder seiner Schwester für die Therapie nach D.____ oder nach GG.____ gefahren. Er sei auf Hilfe angewiesen, wenn er sich knieabwärts an- oder entkleiden müsse und er könne nicht in die Hocke gehen. Bei der Fusspflege sei er auch an guten Tagen auf Hilfe angewiesen. Es gebe Tage, an denen sein rechtes Bein praktisch pausenlos in Bewegung sei. Dies ermüde und belaste ihn sehr. Es gebe auch gute und sehr gute Tage, an denen es ihm praktisch gut gehe, die Schmerzsituation im Hintergrund stehe und die Beine praktisch ruhig seien. An solchen Tagen versuche er leider oft sehr viel zu tun, z.B. den Rasen zu mähen, vor dem Haus zu wischen und den Boden nass aufzunehmen. Früher habe er viel mit den Händen gearbeitet und sein Haus selbständig umgebaut. Es tue ihm weh, wenn er heute solche Arbeiten gegen Bezahlung in Auftrag geben müsse. Eigentlich sei er nur noch zu Hause oder gehe mit seiner Schwester oder seiner Mutter einkaufen. Seit über zehn Jahren sei er nicht mehr ausgegangen. Einmal sei er mit Freunden für ein paar Tage in Österreich gewesen. Autofahren sei sehr mühsam. Die Fahrbegleitung müsse oft anhalten, damit er ein paar Schritte gehen könne, um die durch das Sitzen bedingten An-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht spannungen und Schmerzen zu mindern. Nach Einkäufen mit seiner Schwester oder Mutter versuche er ab und zu die letzten paar hundert Meter selber zu fahren. Seine Post werde in ein Postfach umgeleitet und seine Schwester erledige die Post für ihn, damit nichts unbearbeitet bleibe. In Bezug auf die Tätigkeiten des Berufungsklägers im Jahr 2013 stellte das Strafgericht fest, dass wiederum Bauarbeiten an der Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ ausgeführt würden seien. So hätten umfangreiche Umbauten im Dachgeschoss stattgefunden. Ausserdem habe sich der Berufungskläger um die Reparatur einer Lichtschranke eines Gemeinschafts-Lifts in der Überbauung C.____weid gekümmert. In diesem Jahr habe der Berufungskläger lediglich an einer Probe der Harmoniemusik T.____ teilgenommen. Sein Amt als Präsident der Musikkommission habe er indessen weitergeführt. Betreffend die Reisetätigkeit seien Autofahrten innerhalb der Schweiz, nach Weil am Rhein (D), Stimpfach Rechenberg (D) und Nürnberg (D) aktenkundig. Auch sei der Berufungskläger nachweislich am 10. September 2013 in Amsterdam gewesen. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit seien Reklamationen des Berufungsklägers im Zusammenhang mit Bestellungen, eine nicht näher spezifizierte Einsprache sowie die Unterstützung des Bruders in administrativen Angelegenheiten aktenkundig (E. II.1.1.5.8 des vorinstanzlichen Urteils). Am 12. Februar 2014 habe die SVA Basel-Landschaft eine Strafanzeige erstattet, worauf die Staatsanwaltschaft am 17. März 2014 die Observation des Berufungsklägers angeordnet habe. Laut Amtsbericht der Polizei W.____ vom 8. Juli 2014 sei dieser an vier verschiedenen Tagen im Juni 2014 im öffentlich zugänglichen bzw. einsehbaren Raum überwacht worden. Aus den entsprechenden Videoaufnahmen seien Tätigkeiten zu sehen, welche in Widerspruch zu den Angaben des Berufungsklägers betreffend seine gesundheitliche Verfassung stünden. Im Oktober 2013, November 2013 und Juni 2014 hätten psychiatrische Untersuchungen des Berufungsklägers bei Dr. med. HH.____ stattgefunden. Dieser sei in seinem Parteigutachten vom 24. Juni 2014 zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger an einer dissoziativen Bewegungsstörung (Konversionsstörung) leide, welche von einer Persönlichkeitsstörung mit abhängigen und zwanghaften Persönlichkeitsanteilen begleitet werde. Krankheitsbedingt sei die psychische Belastbarkeit des Berufungsklägers stark vermindert. Unter Distress komme es zu somatopsychovegetativen Symptombildungen, welche sich in einer Schmerzzunahme und Bewegungsstörungen abbilden würden. Betreffend die Erkenntnisse aus der Observation könne aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger in den beobachteten Situationen unter Eustress gestanden habe. Insofern liessen sich daraus keine Rückschlüsse auf das Funktionsniveau im Alltag ziehen. Laut einem weiteren Bericht von Dr. med. II.____ vom 20. November 2014 habe Dr. med HH.____ die von ihm attestierte, zwanghaft-dependente Persönlichkeitsstörung nicht ICD-10 konform begründet. Eine Abstützung auf Muster im Lebenslauf würde hierfür nicht genügen. Der Berufungskläger würde sodann gemäss seinen Angaben auch nachts und in völliger Ruhe an den Bewegungsstörungen leiden und er könne demnach keine Minute im Laufe des Tages eine Leistung erbringen. Die Theorie von einer punktuellen Leistungsfähigkeit sei daher nicht schlüssig und die Kritik von Dr. med. HH.____ am Gutachten des Begutachtungsinstituts R.____ erweise sich nicht als haltbar. Laut forensisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 20. Januar 2015 habe die Auswertung einer Blutprobe ergeben, dass der Berufungskläger in

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Stunden vor der Asservierung dieser Probe Buprenorphin (enthalten im Medikament Temgesic) eingenommen habe. Aus der Auswertung einer Haarprobe folge, dass der Berufungskläger im überwachten Zeitraum von Juni bis November 2014 nicht regelmässig Buprenorphin eingenommen habe. Baclofen (enthalten im Medikament Lioresal) sei weder in der Blutprobe noch in den Haaren nachweisbar gewesen. Nach seiner Verhaftung sei der Berufungskläger zur Beurteilung und Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit in die Psychiatrie Baselland überwiesen würden. Aus der Videoüberwachung der Gefängniszelle sei ersichtlich, dass der Berufungskläger keinen Moment stillgestanden sei und sich sehr steif, ohne Rhythmus und nicht zielgerichtet bewegt habe. Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 habe sich der Berufungskläger zunächst normal und verschlafen verhalten. Anschliessend habe sich sein Zustand verschlechtert und er habe in einem unbewachten Moment eine Kapsel Temegesic eingenommen. Die Polizei habe eine defekte Festplatte sichergestellt, die gemäss den Aussagen des Berufungsklägers irgendwann zwischen 2005 und 2008 beschädigt worden sei. Weil aber habe festgestellt werden können, dass an diesem Datenträger die letzte Änderung am 27. November 2014, um 7:31 erfolgt sei, müsse in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger die Festplatte kurz vor der drohenden Beschlagnahmung zu zerstören versucht habe, um Beweise zu vernichten. An der Hafteröffnungseinvernahme vom 28. November 2014 habe der Berufungskläger deutliche Bewegungsstörungen gezeigt. Hinsichtlich der Aktivitäten des Berufungsklägers im Jahr 2014 stellte das Strafgericht fest, dass auch in diesem Zeitraum bauliche Tätigkeiten an der Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ erfolgt seien. Insbesondere seien die Elektroinstallationen erneuert worden. Bezüglich des musikalischen Engagements des Berufungsklägers im Jahr 2014 sei nichts bekannt. In geschäftlicher Hinsicht habe er sich während dieser Zeit um administrative und geschäftliche Angelegenheiten seines Bruders gekümmert sowie im Zusammenhang mit einer Dienstbarkeit seines Grundstücks verschiedene Schreiben verfasst. Schliesslich ergebe sich aus den Videoaufnahmen der hauseigenen Überwachungskamera der Liegenschaft C.____weid 9, dass in der Zeit vom 16. bis 22. Mai 2014 nur eine einzige Sequenz aufgezeichnet worden sei, welche Myklonien und eine gekrümmte Körperhaltung des Berufungsklägers zeige, wobei sich der Berufungskläger hier mit anderen Personen unterhalten habe. Auf den Überwachungsvideos vom Juli 2014 sei zu sehen, wie der Berufungskläger scheinbar mühelos mehrmals einen Stapel mit jeweils sechs Dachziegeln trage. Dies stehe in einem deutlichen Widerspruch zu seinen Aussagen, wonach er höchstens eine Viererpackung Milch tragen könne (E. II.1.1.5.9 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich der Gesundheitszustand des Berufungsklägers ab 2015 verschlechtert habe. Auf die entsprechenden medizinischen Berichte sei indessen nicht näher einzugehen, zumal sie nicht den angeklagten Zeitraum betreffen würden und aus der aktuellen Entwicklung auch keine Rückschlüsse auf den damaligen Zustand gezogen werden können (E. II.1.1.5.10 des vorinstanzlichen Urteils). In einem weiteren Schritt würdigte das Strafgericht die Aussagen der im Strafverfahren befragten Personen. Dr. med. N.____ habe den Berufungskläger gemäss seinen Aussagen zwischen Juni 2008 und September 2011 immer mit Bewegungsstörungen beobachtet. Das Beschwerdebild sei ein Dauerzustand ohne beschwerdefreie Tage gewesen. Der Berufungskläger habe ihm gegenüber auch nie erwähnt, dass er die anlässlich der Observationen beobachteten Tätigkei-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten ausführen könne (E. II.1.1.6.1 des vorinstanzlichen Urteils). Auch gemäss den Depositionen des Physiotherapeuten O.____ habe der Berufungskläger an den Behandlungen zwischen August 2008 und Februar 2015 dauernde körperliche Einschränkungen gezeigt. Das Therapieziel habe darin bestanden, einen stabilen Gang zu erlernen. Die Therapie habe jedoch trotz wechselnder Übungen keine Fortschritte bewirkt und der Gesundheitszustand habe sich seit 2008 nicht verbessert. O.____ habe den Berufungskläger nie so erlebt, wie er anlässlich der Observation beobachtet worden sei. Dort würden die Beschwerden, an denen sie in der Therapie während Jahren gearbeitet hätten, als absolut überwunden erscheinen (E. II.1.1.6.2 des vorinstanzlichen Urteils). Sodann gehe aus den Aussagen der Nachbarn des Berufungsklägers hervor, dass dieser in den vergangenen Jahren ununterbrochen an der C.____weid 9 in D.____ gelebt habe. Bis im Jahr 2014 seien keine gravierenden körperlichen Einschränkungen beim Berufungskläger festgestellt worden. Er habe mitunter unruhige Beine, Zuckungen, Gleichgewichtsstörungen oder einen auffälligen Gang gezeigt, doch sei er bis dahin selbständig Auto gefahren und habe regelmässig handwerkliche sowie bauliche Tätigkeiten ausgeführt. Im Zusammenhang mit den Arbeiten am Schwimmteich habe er fast täglich einen Bagger benutzt (E. II.1.1.6.3 des vorinstanzlichen Urteils). Mitglieder des Musikvereins des Berufungsklägers hätten ausgesagt, dass dieser zwischen 2001 und Sommer 2012 regelmässig an Konzerten der Harmoniemusik T.____ teilgenommen habe, wie es der Verpflichtung aller Vereinsmitglieder entspreche. Ende 2014 sei er von seinem Amt als Musikkommissionspräsident zurückgetreten. Der Berufungskläger habe immer Mühe gehabt, ruhig zu stehen und zu sitzen, wobei die Intensität des Zappelns unterschiedlich gewesen sei. Sein Leistungsniveau als Trompetenspieler habe ab dem Jahr 2011 abgenommen und seit 2012 seien vermehrt körperliche Beeinträchtigungen wahrgenommen worden (E. II.1.1.6.4 des vorinstanzlichen Urteils). Laut den Depositionen von JJ.____, der früher als Pflegekind bei A.____ gelebt habe, gebe es beim Berufungskläger gute und schlechte Tage. Sein Zustand habe sich seit dem Jahr 2013 verschlechtert. Es sei häufig so gewesen, dass es dem Berufungskläger morgens besser gegangen sei, als abends. Die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft C.____weid 9 in D.____ seien mit Hilfe von JJ.____ und KK.____ erfolgt. Diese hätten die groben Arbeiten übernommen, während der Berufungskläger die feineren Tätigkeiten ausgeführt und Anweisungen erteilt habe (E. II.1.1.6.5 des vorinstanzlichen Urteils). Schliesslich weist die Vorinstanz auf die von der Anklage genannten Wohnsitzwechsel hin. Die verschiedenen Meldeadressen in den Jahren 2000 bis 2015 seien aktenkundig. Dass der Berufungskläger dessen ungeachtet im vorgenannten Zeitraum immer in seiner Liegenschaft in D.____ gewohnt habe, ergebe sich aus den Feststellungen der Zeugen, einem E-Mail des Berufungsklägers an CC.____ sowie der Tatsache, dass der Berufungskläger anlässlich beider Observationen sowie der Hausdurchsuchung an zufällig ausgewählten Tagen an diesem Ort festgestellt worden sei. Sodann wäre es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die ärztlichen und physiotherapeutischen Behandlungen in D.____ und nicht an seinen jeweiligen Wohnorten wahrgenommen hätte. Es erscheine durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungskläger nicht an der raschen Einleitung einer IV-Revision interessiert gewesen sei. Die Wohnsitzwechsel hätten die Arbeiten der Behörden und Versicherungen erschwert, was zu Leerläufen geführt haben dürfte. Die Wohnsitzwechsel seien indes für eine allfällige Täuschung

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Invaliden- und Militärversicherung nicht kausal gewesen. Zum einen habe eine Rentenrevision frühestens per August 2010 stattfinden müssen und zum anderen seien die Wohnsitzwechsel ab diesem Zeitpunkt für die Zuständigkeit der Behörden nicht relevant, weil diese auch beim Wegzug in einen anderen Kanton bestehen bleibe. Die anstehende Rentenrevision hätte also mit dem Verhalten des Berufungsklägers allenfalls um ein paar Monate verzögert, nicht aber verhindert werden können (E. II.1.1.7 des vorinstanzlichen Urteils). Weiter erwog das Strafgericht, dass die Beschwerden des Berufungsklägers gemäss seinen Angaben stetig zugenommen hätten. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Zustand des Berufungsklägers in den Jahren 2008 bis 2013 keine Arbeitsunfähigkeit begründet habe, sei die Schlussfolgerung zulässig, dass dies auch für die Jahre davor zutreffe. Zunächst sei festzustellen, dass der Berufungskläger in den Jahren 2005 bis 2007 trotz dringender Indikation nie das Bedürfnis gezeigt habe, sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben, um den Ursachen der diagnostizierten, rentenbegründenden Konversionsstörung auf den Grund zu gehen. Dieser naheliegende Behandlungsansatz sei über Jahre hinweg ignoriert worden, obschon die anderen Therapien keinen Erfolg gezeigt hätten. Erst nachdem der Berufungskläger mit den Erkenntnissen aus der Observation der SVA Basel-Landschaft konfrontiert worden sei, habe er eingeräumt, dass er auch gute und sehr gute Tage habe. Folglich habe er diesen Sachverhalt mit symptomfreien Zeiträumen zu erklären versucht, was aber erst erfolgt sei, nachdem die IV die Rente sistiert habe. Weiter sei auffallend, dass sehr viele gute Tage in den Zeitraum der Observation fallen würden. Auch die zahlreichen Aktivitäten des Berufungsklägers in den Jahren 2005 bis 2013 würden dafür sprechen, dass er in diesem Zeitraum sehr viele gute Tage gehabt habe. Daher stelle sich die Frage, warum der Berufungskläger diesen Umstand in all den Jahren nie gegenüber den Ärzten oder Versicherungen erwähnt habe. Dort habe er vielmehr konstant ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand gleich geblieben sei oder sich verschlechtert habe. Eine Schilderung von Tätigkeiten, zu denen der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, sei nie erfolgt. Auch habe der Berufungskläger an den regelmässigen Besuchen bei seinem Hausarzt oder Physiotherapeuten nie einen guten Tag gezeigt. Sodann würden sich in den Angaben des Berufungsklägers und seinem Verhalten weitere Widersprüche zeigen. Gegenüber den Ärzten des Begutachtungsinstituts R.____ habe der Berufungskläger ausgesagt, dass die Bewegungsstörungen im Jahr 2000 angefangen und seit 2003 an Intensität zugenommen hätten. Diese Störungen seien vom Berufungskläger jedoch erst im Jahr 2003 überhaupt thematisiert worden. Aus den Akten sei ersichtlich, dass der Berufungskläger entgegen seinen Angaben durchaus in der Lage gewesen sei, während längerer Zeit sitzende Tätigkeiten auszuführen. Weiter sei er noch im Januar 2009 fähig gewesen, Steinplatten, Zementsäcke und anderes Baumaterial zu tragen, obschon er gemäss seinen Darstellungen keine schweren Sachen mehr habe heben können. Auffällig sei ferner, dass sich der Berufungskläger trotz seiner Einschränkungen für fähig erachtet habe, als "Channel-Medium" und Geistheiler die Beschwerden anderer Personen zu lindern oder aufzulösen. Aus dem E-Mail-Verkehr des Berufungsklägers gehe hervor, dass er entgegen seinen Angaben oft nach 23 Uhr und auch weit nach Mitternacht wach gewesen sei. Weiter sei er in der Lage gewesen, seinen Bruder regelmässig in administrativen Angelegenheiten zu unterstützten und dabei auch mehrseitige Schreiben zu verfassen. Diese Tätigkeit habe er auch während der angeblich psychisch belas-

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht tenden Situation rund um die Untersuchungen im Begutachtungsinstitut R.____ wahrnehmen können. Aus den Einträgen im Outlook-Kalender des Berufungsklägers gehe sodann hervor, dass er durchaus in der Lage gewesen sei, Termine zu planen und auch einzuhalten. Dies spreche dagegen, dass er hilflos Bewegungsstörungen ausgeliefert gewesen sei, welche jederzeit und ohne Vorankündigung hätten auftreten können. Schliesslich hätten sämtliche Zeugen angegeben, dass sich der Zustand des Berufungsklägers erst ab Ende 2013 verschlechtert habe, nachdem die IV-Rente sistiert worden sei. Für den Zeitraum zuvor sei er als Person beschrieben worden, die kaum gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgewiesen habe. Damit erscheine es unglaubhaft, dass der Berufungskläger im relevanten Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, handwerkliche Arbeiten und Bürotätigkeiten auszuführen. Im Ergebnis stünden die Angaben des Berufungsklägers gegenüber Ärzten, Therapeuten und Gutachtern sowie sein Handeln in Situationen, in denen er unter Beobachtung gestanden sei, in einem deutlichen Widerspruch zu seinem Verhalten in alltäglichen und unbeobachteten Situationen. Aus den objektiven Beweisen sei zu folgern, dass der Berufungskläger seine Beschwerden nicht bloss aggraviert, sondern simuliert habe. Im Ergebnis sei der Berufungskläger für die Zeit zwischen 2004 und 2014 grundsätzlich als leistungsfähig bzw. arbeitsfähig zu betrachten. Demzufolge sei der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen erstellt (E. II.1.1.8 des vorinstanzlichen Urteils). Mit dem vorstehend dargelegten Verhalten habe der Berufungskläger über das Ausmass seiner körperlichen Beschwerden und damit über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und den privaten Tätigkeiten getäuscht. Er habe gegenüber den Ärzten Schmerzen und körperliche Beeinträchtigungen in Form von unwillkürlichen Bewegungsstörungen vorgetäuscht, welche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätten, und gleichzeitig seine im privaten Rahmen ausgeübten Aktivitäten verschwiegen. Er habe wahrheitswidrig angegeben, dass ihn schon kleinste Anstrengungen körperlicher Art überfordern würden und er nicht über längere Zeit sitzen könne. Indem gestützt auf diese Angaben ärztliche Berichte zuhanden der Sozialversicherer erstattet worden seien, habe der Berufungskläger auch letztere darüber getäuscht, dass er entgegen seinen Angaben in erheblichem Umfang arbeitsfähig gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe der Berufungsläger ausserdem auch direkt getäuscht, indem er im Rahmen der Rentenrevision auf einem Formular wahrheitswidrig angegeben habe, sein Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert. Die gleiche Mitteilung habe der Berufungskläger auch gegenüber einem Inspektor der Militärversicherung gemacht. Die Ärzte seien bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit auf die Angaben der Patienten angewiesen und der Berufungskläger habe das Beschwerdebild über Jahre hinweg inszeniert. Dieser Sachverhalt sei für die beurteilenden Personen nicht oder jedenfalls nur mit einem unzumutbaren Aufwand überprüfbar. Folglich habe er die Sozialversicherer arglistig getäuscht. Gestützt auf diese Täuschung seien die Sozialversicherer irrig von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen und hätten Rentenleistungen erbracht, auf die kein Anspruch bestanden habe, womit sie über ihr Vermögen verfügt und einen entsprechenden Vermögensschaden erlitten hätten. Der Schadensbetrag zum Nachteil der Invalidenversicherung belaufe sich auf insgesamt CHF 200'976.– und derjenige zum Nachteil der Militärversicherung auf CHF 368'380.50. In subjektiver Hinsicht habe der Berufungskläger gewusst, dass er keinen Anspruch auf die erlangten Sozialversicherungsleistungen habe und es sei ihm auch die Verpflichtung bekannt gewesen, Änderungen in

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Arbeitsfähigkeit oder seines Gesundheitszustandes unverzüglich zu melden. Der Berufungskläger habe vorliegend mit dem Willen gehandelt, unrechtmässig Renten- und Versicherungsleistungen zu erhalten, sowie in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern. Sein Vorsatz und seine Absichten hätten sich auch auf die Erlangung künftiger Sozialversicherungsleistungen gerichtet, wobei sich die zu erlangenden Maximalbeträge auf CHF 594'054.– zum Nachteil der Invalidenversicherung und CHF 787'200.– zum Nachteil der Militärversicherung belaufen hätten. Das Verhalten des Berufungsklägers sei sodann als gewerbsmässig zu qualifizieren, weil er angesichts der Dauer und Vielzahl täuschender Handlungen sowie des damit erlangten Renteneinkommens in der Art eines Berufes gehandelt habe (E. II.1.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). In Bezug auf den Anklagefall 4 erwog das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht, dass der Berufungskläger – trotz Anmeldung des entsprechenden Wohnsizes im Dezember 2013 – nie in X.____ gewohnt habe. Dies ergebe sich insbesondere aus den Zeugenaussagen von LL.____, wonach der Bruder des Berufungsklägers, MM.____, die Wohnung an der NN.____strasse 25 in X.____ alleine bewohnt habe. Es seien keine Gründe ersichtlich, welche hier für eine Falschaussage der Zeugin sprechen würden. Auch habe die Kantonspolizei X.____ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 27. November 2014 keinerlei Anhaltspunkte gefunden, welche dafür sprechen könnten, dass es sich bei der vorgenannten Liegenschaft um den Wohnsitz des Berufungsklägers handle. Die Behauptung, eine Person würde eine Wohnung dauerhaft bewohnen, aber keinerlei Spuren hinterlassen, welche auf ihre Anwesenheit hindeuteten, überzeuge nicht. Folglich habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber den Sozialen Diensten X.____ einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen oder Prämienverbilligungen bei der Krankenkasse bestanden. Trotzdem habe der Berufungskläger einen entsprechenden Antrag gestellt und diesem eine Wohnsitzbestätigung seines Bruders beigelegt. In der irrigen Annahme einer Leistungspflicht aufgrund des behaupteten Wohnsitzes hätten die sozialen Dienste X.____ in der Folge für die Zeit von März 2014 bis März 2015 die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers bezahlt. Der Angeklagte Sachverhalt sei demzufolge als erstellt zu erachten (E. II.4.1 des vorinstanzlichen Urteils). In rechtlicher Hinsicht sei das vorstehend beschriebene Verhalten als Betrug zu werten, zumal der Berufungskläger die Sozialen Dienste X.____ mit seinen unwahren und nur mit unzumutbarem Aufwand überprüfbaren Angaben über ihre Leistungspflicht arglistig getäuscht habe. In der Folge hätten die Sozialen Dienste X.____ in irriger Annahme einer entsprechenden Verpflichtung Leistungen im Betrag von insgesamt CHF 3'874.35 erbracht und sich in diesem Umfang am Vermögen geschädigt (E. II.4.2 des vorinstanzlichen Urteils). 2.3. Der Berufungskläger macht in seiner Berufungserklärung vom 2. November 2020 im Wesentlichen geltend, dass der Einbezug aktueller medizinischer Erkenntnisse zu einer abweichenden gutachterlichen Einschätzung führen könne. Seine Bewegungen seien bereits im Jahr 2004 der Willkür entzogen gewesen und ein Übergang von simulierten zu unbewussten Bewegungsstörungen erscheine nicht plausibel. Der Gutachter habe sich nicht mit den Merkmalen

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht der dissoziativen Störung auseinandergesetzt, und er lasse mit Simulation und Aggravation zwei Varianten offen, wobei er letztere als wahrscheinlicher erachte. Weiter wird in der Berufungserklärung auf eine Stellungnahme vom 2. September 2016 verwiesen, worin der Berufungskläger zusammengefasst ausführt, die Staatsanwaltschaft habe den Gutachtensauftrag erteilt, bevor die von der Verteidigung beantragten Zeugen befragt worden seien. Der Wahrheitsgehalt der belastenden Zeugenaussagen sei in Zweifel zu ziehen. Der Gutachter habe eine unzulässige Würdigung der Zeugenaussagen vorgenommen und nicht exploriert, weshalb keine richtige Psychotherapie stattgefunden habe. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die Wohnsitzwechsel habe für den Sachverständigen ein querulatorisches Verhalten des Berufungsklägers suggeriert, was das Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe. Zusammengefasst entspreche das Gutachten vom 4. März 2016 nicht den allgemeinen Begutachtungsstandards und es könne darauf bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Der Sachverständige ziehe zwei Varianten (Simulation einerseits und dissoziative Bewegungsstörung mit selektiv guten Tagen andererseits) in Betracht, wobei gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" auf die für den Beschuldigten günstigere Variante abzustellen sei. Der Gutachter gehe davon aus, die Krankheitsentwicklung bis im Jahr 2004 sei plausibel, während er zum Schluss komme, ab diesem Zeitpunkt liege plötzlich eine Simulation vor. Die rückwirkende Attestierung der Arbeitsfähigkeit stütze sich nicht ausreichend auf echtzeitliche Berichte. Der Sachverständige habe sich mit den Umschulungsbemühungen des Berufungsklägers nicht auseinandergesetzt und die Begutachtung vom Mai 2005 nicht hinreichend berücksichtigt, welche dem Berufungskläger eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 1/3 attestiert habe. Es sei weder nachvollziehbar noch fundiert begründet worden, wie angesichts dieser Feststellung plötzlich und ohne jegliche Hinweise eine Simulation angenommen werden könne. Der Gutachter habe sodann bei der Würdigung des Videos der Einvernahme des Berufungsklägers das Vorliegen einer absoluten Extremsituation ausser Acht gelassen. Die Bewegungsstörungen seien entgegen der falschen Annahme des Sachverständigen nicht erst vier Jahre nach dem Unfallereignis unvermittelt aufgetreten. Sie hätten sich vielmehr langsam abgezeichnet, was aus verschiedenen medizinischen Berichten hervorgehe. Der Gutachter habe auch die Feststellung in einem vertrauensärztlichen Bericht vom 24. Juni 1997 ausser Acht gelassen, wonach die Selbstbeschreibung des Berufungsklägers auf eine labile Grundverfassung mit neurotischer Krankheitsverarbeitung hinweise. Der Sachverhalt und die Zeugenaussagen im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ladendiebstahls seien im Gutachten falsch gewürdigt worden. Der gutachterliche Schluss, wonach die Bewegungsstörungen nur unter Beobachtung aufgetreten seien, treffe nicht zu. Eine psychiatrische oder psychologische Therapie sei von Dr. med. N.____ und vom Physiotherapeuten nie empfohlen worden. Weder Autofahren noch Musizieren seien mit einem hohen Stresslevel verbunden, weshalb der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, diese Tätigkeiten auszuüben. Sowohl der Physiotherapeut als auch Dr. med. N.____ hätten nie an der Authentizität der Beschwerden gezweifelt. Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung sei die Möglichkeit einer ärztlichen Fehlbehandlung nie in Erwägung gezogen worden. Der Gutachter habe ausserdem übersehen, dass in zahlreichen Aktenstücken von "guten" und "schlechten" Tagen des Berufungsklägers die Rede gewesen sei. Die Austrittsberichte der Klinik OO.____ würden nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt keine Hinweise für eine Aggravation

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder Simulation enthalten und es sei nicht verständlich, wie der Sachverständige von einer Simulation ausgehen und zugleich eine medizinische Therapie empfehlen könne. Der Zwanghaftigkeit der Bewegungsstörungen sei bereits im Jahr 2004 eine grosse Bedeutung zugekommen, was im Gutachten unberücksichtigt geblieben sei. Mit Berufungsbegründung vom 5. Februar 2021 wird zusammengefasst vorgebracht, bei einer dissoziativen Bewegungsstörung sei die Intensität der Beschwerden abhängig vom Grad der Aufmerksamkeit, die ihnen geschenkt werde. Die Verstärkung der Symptomatik anlässlich medizinischer Untersuchungen und Behandlungen sowie ihre Abschwächung bei Ablenkung gehöre zum Wesensmerkmal der Diagnose. Der Gutachter habe diesen Umstand daher zu Unrecht als Indiz für eine Simulation gewertet. Diesem Sachverhalt komme auch eine rechtliche Relevanz zu, zumal die Simulation ein Element der strafbaren Täuschungshandlung darstellen könne. Es habe entgegen der Einschätzung des Gutachters mehr als ein Jahr gedauert, bis das Vollbild einer Bewegungsstörung vorgelegen habe und ein vorangehendes Trauma sei für die Diagnose einer dissoziativen Bewegungsstörung nicht unabdingbar. Das Strafgericht habe die Entstehungsgeschichte der Beschwerden korrekt wiedergegeben, halte diese jedoch für "auffällig", obschon der Gutachter die Entstehung der Störungen bis zum Jahr 2004 als plausibel erachte. Entgegen der Darstellung des Sachverständigen sei das plötzliche Umschlagen von einem ruhigen in einen stark bewegungsgestörten Zustand in den Akten dokumentiert. Gestützt auf die medizinischen Berichte ab dem Jahr 2015 müsse davon ausgegangen werden, die Bewegungsstörungen seien einer willentlichen Kontrolle entzogen und die Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Jahre 2003 bis 2013 liessen sich nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten in Einklang bringen. Der Gutachter habe sich auch nicht mit der Restarbeitsfähigkeit auseinandergesetzt, welche dem Berufungskläger laut verschiedenen Berichten der Jahre 2003 und 2005 attestiert worden sei, wovon auch die Versicherungen Kenntnis gehabt hätten. Das Gutachten des Begutachtungsinstituts R.____ sei schliesslich wegen des Anscheins der Befangenheit der untersuchenden Personen aus dem Recht zu weisen. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2021 wird seitens des Berufungsklägers geltend macht, die Staatsanwaltschaft wolle ihn diskreditieren, indem sie ihm und den Ärzten der Klinik OO.____ vorwerfe, es sei ein falsches ärztliches Zeugnis erwirkt und ausgestellt worden. Die Therapie des Berufungsklägers sei zwischen mehreren stationären Aufenthalten ambulant weitergeführt worden, was sich auch klar aus den entsprechenden Berichten ergebe. Das Gutachten von Dr. med. E.____ sei ausschlaggebend für eine Verurteilung, zumal der Berufungskläger freigesprochen werden müsse, wenn das ihm vorgeworfene Verhalten durch das psychiatrische Störungsbild erklärbar sei. Mit dem vorliegenden Gutachten sei nicht geklärt, ob der Berufungskläger willentlich etwas vorgespielt habe oder die Verhaltensweisen Symptome der dissoziativen Bewegungsstörung seien. Eine Verurteilung auf Basis eines nicht beweiskräftigen medizinischen Gutachtens erscheine willkürlich. Vor den Schranken des Kantonsgerichts führt der Berufungskläger zusammengefasst aus, dass seine Schuld auch vor dem Hintergrund der neuen medizinischen Erkenntnisse nicht beweisen werden könne. Im Vorfeld der Rentenzusprache sei ihm nie eine volle Arbeitsunfähigkeit attes-

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht tiert worden. Auch die Invalidenversicherung selbst sei von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 70% ausgegangen. Es sei den Sozialversicherern folglich bekannt gewesen, dass eine Restarbeitsfähigkeit für manuelle Tätigkeiten vorgelegen habe und dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, zu musizieren und Auto zu fahren. Eine Täuschung über diese Umstände falle somit ausser Betracht. Es sei daher fraglich, weshalb der Gutachter im angeklagten Zeitraum von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, obschon eine solche von den Ärzten nie festgestellt worden sei. Ein medizinischer Bericht vom November 2003 beschreibe ein deutliches, grobschlägiges Muskelzittern in beiden unteren Extremitäten. Dennoch sei medizinisch von den körperlichen Fähigkeiten ausgegangen worden, 25 Kilogramm bis zur Tallienhöhe zu heben, Treppen und Leitern zu besteigen und sogar auf schmaler Standfläche zu gehen. Weiter sei der Berufungskläger im Jahr 2005 in einem Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenkasse eingebunden gewesen, wo er an 3.5 Tagen in der Woche manuelle Schleif- und Lackierarbeiten sowie Arbeiten mit Leim und Zement ausgeführt habe. Er habe das Programm als Stressig empfunden und sei am Abend jeweils "kaputt" gewesen. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Sozialversicherer bei ihrem Entscheid über die Ausrichtung einer Rente über den Stand der Dinge und mithin die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers orientiert gewesen seien. Folglich liege keine Änderung im Sachverhalt vor, welche eine Revision der Rente rechtfertige, wenn der Berufungskläger auch nach der Rentengewährung manuelle Arbeiten ausgeführt oder musiziert habe. Es habe hier eine Restarbeitsfähigkeit von 50% für mittelschwere bzw. 33% für angepasste Arbeiten bestanden, womit diesbezüglich auch kein Vorwurf des Verschweigens gemacht werden dürfe. Der Militärversicherung sei bei ihrem Entscheid vom 7. September 2007 bekannt gewesen, dass der Berufungskläger die Psychotherapie sistiert habe, sich wieder der Musik widme, teilweise auch gute Tage habe, Autofahren könne, ihm leichte bis mittelschwere Tätigkeiten aus körperlichen Gründen zumutbar seien, diese Zumutbarkeit schwierig zu beurteilen sei und die IV von einer Restarbeitsfähigkeit von 30% ausgegangen sei. Die dem Berufungskläger vorgehaltenen Tätigkeiten würden sich somit im Rahmen der bescheinigten und den Sozialversicherern bekannten Leistungsfähigkeit bewegen. Sofern die Sozialversicherer bei dieser Ausgangslage an den Voraussetzungen für die gesprochenen Renten gezweifelt hätten, wäre ihnen durch das Unterlassen weiterer Abklärungen ein leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. Gemäss den Einschätzungen des Gutachters sei ein "Kern" der Störung im relevanten Zeitraum vorhanden gewesen und des sei nicht erstellt, dass der Berufungskläger seine Beschwerden vor den behandelnden Ärzten inszeniert habe. Bereits im Jahr 2004 habe der Berufungskläger für ein MRI mit Propofol sediert werden, was Parallelen zum heutigen Gesundheitszustand aufweise. Auch das psychosomatische Konsilium der Rehaklinik K.____ vom Juni 2004 weise darauf hin, dass die Bewegungsstörungen seit einem Jahr bestünden. In dubio pro reo müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewegungsstörungen schon früher der Willkür entzogen gewesen seien. Es sei realitätsfern anzunehmen, der Berufungskläger habe sich im Jahr 2002 ein sehr seltenes Krankheitsbild "ausgesucht" um dieses zu simulieren, wo bei sich dies nun zu einer realen Krankheit entwickelt habe. Dass die Bewegungsstörungen schon früher auftraten, sei auch durch Zeugenaussagen belegt. Es sei daher als viel wahrscheinlicher zu betrachten, dass die Bewegungsstörungen anlässlich der Untersuchungssituationen und auch sonst im Alltag nicht steuerbar gewesen seien. Weder Dr. med. N.____ noch der Physiotherapeut, O.____, hätten sich mit der Diagnose der Konversionsstö-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht rung ausgekannt. Auch habe Dr. med. N.____ nie eine Psychotherapie empfohlen. Sodann könne gestützt auf die Zeugeneinvernahmen vorgenannten Personen nicht davon ausgegangen werden, der Berufungskläger habe ihnen gegenüber seine effektive Leistungsfähigkeit an "guten Tagen" verschwiegen. Auch habe der Berufungskläger mit ihnen nicht über seine privaten Tätigkeiten gesprochen. Dass es auch symptomfreie Interwalle gebe, spreche weder gegen die Diagnose der Konversionsstörung, noch für die Steuerbarkeit der Bewegungen. Die Einschätzungen des Sachverständigen, Dr. med. E.____, würden an einem "confirmation bias" und weiteren Mängeln leiden, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Gutachten sei ausschliesslich den belastenden Momenten nachgegangen worden. Dies betreffe insbesondere die gutachterliche Würdigung der Zeugenaussagen, welche den Aussagen der Entlastungszeugen zu wenig Rechnung trage und nicht berücksichtige, dass die Zeugen PP.____ und QQ.____ ein Umschlagen von einem symptomfreien Zustand in Bewegungsstörungen beschrieben hätten. Weiter sei es unzulässig, gestützt auf die Aussagen des Ladendetektivs davon auszugehen, dieser habe keine körperlichen Behinderungen beim Berufungskläger festgestellt. Weiter sei klar ersichtlich, dass das Video mit den Jägern nicht "wackelfrei" gewesen sei. Sodann treffe es nicht zu, dass der Berufungskläger detaillierte Untersuchungen verunmöglicht habe, zumal er im Rahmen der Rentenrevision selber bei der IV eine stationäre Begutachtung beantragt habe. Es sei ausserdem aktenkundig, dass der Berufungskläger aus Angst vor einer Retraumatisierung über frühere traumatische Ereignisse zunächst keine Angaben gemacht habe. Das Gutachten lasse auch ausser Acht, dass anlässlich der Behandlungen bei Dr. med. N.____ und O.____ festgestellt worden sei, dass das Beschwerdebild Schwankungen aufweise und es dem Berufungskläger zeitweise auch gut gegangen sei. Die Aufnahme der Videoüberwachung anlässlich der Verhaftung, welche man den Zeugen vorgespielt habe, sei nicht repräsentativ, weil es sich hier um eine Extremsituation handle. Weiter hätte der Gutachter den Abbruch der Psychotherapie dem Berufungskläger nicht anlasten dürfen, zumal diesbezüglich seitens der Sozialversicherer keine Auflagen und daher auch keine Schadensminderungspflicht bestanden habe. Die Frage einer möglichen Fehlbehandlung des Berufungsklägers sei im Gutachten nicht thematisiert worden und es seien keine Fakten aufgeführt, die gegen eine Simulation und Steuerbarkeit der Bewegungsstörungen sprechen würden. Auch sei der hartnäckige Wunsch des Berufungsklägers nach einer Umschulung nicht als Indiz gegen Simulation gewertet worden. Schliesslich würde sich im Gutachten keine Auseinandersetzung mit den Wesensmerkmalen der dissoziativen Störung finden, wobei sich dieses Krankheitsbild dadurch auszeichne, dass die Symptome schwanken, bei Ablenkung ganz verschwinden und bei ärztlichen Untersuchungen gehäuft auftreten würden. Das "Gutachten" des Begutachtungsinstituts R.____ sei nicht verwertbar und ein Betrug gegenüber befangenen Gutachtern sei per se nicht möglich. Das Verhalten der untersuchenden Ärzte müsse als voreingenommen bewertet werden und sie hätten keine neutrale Untersuchungsatmosphäre geschaffen. Die unfreundlichen und aggressiven Untersuchungsmethoden hätten zu den Verdeutlichungstendenzen beigetragen. Gegenüber befangenen Gutachtern sei daher eine Aggravation nicht erstellt und auch nicht vorwerfbar. Hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Gutachtens zufolge Befangenheit dürfe gemäss Bundesgericht keine Unterscheidung zwischen verwaltungsexternen und gerichtlichen Gutachten gemacht werden. Schon das "Duzen" des Berufungsklägers sei ein inakzeptabler Vorgang, der eine unbefangene Begutachtung verunmöglicht habe. Weiter werde bestritten, dass der Beru-

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungskläger über die E-Mail-Adresse "(…)" Kontakt zu Männern gesucht oder sich gar verabredet habe. Diese Adresse sei von der gesamten Familie benutzt worden. Schliesslich liege auch kein Betrug gegenüber der Stadt X.____ vor, weil sie sich die Leistungen vom Kanton W.____ hätte zurückerstatten lassen können. Es handle sich hier um einen Zuständigkeitskonflikt aufgrund unklarer Wohnsitzverhältnisse und der Berufungskläger habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Dass hier grundsätzlich kein Anspruch auf Vergütung der Krankenkassenprämien bestanden habe, werde auch von der Anklagebehörde nicht geltend gemacht. 2.4. Die Staatsanwaltschaft bringt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 17. November 2020 zusammengefasst vor, dass die Anfechtung der Aufhebung der Grundbuchsperre, der Beschlagnahme sowie der Löschung der Daten erfolgt sei, um einer Teilrechtskraft dieser Ziffern vorzubeugen. Die Anschlussberufung beschränke sich daher auf die vorgenannten Punkte sowie die Bemessung der Strafe. Hinsichtlich des Beweisantrags betreffend Einholung eines Obergutachtens sei zu bemerken, dass der Berufungskläger diesbezüglich im Wesentlichen die bereits vor dem Strafgericht geltend gemachten Gründe wiederhole. Die Arbeitsfähigkeit hänge nicht von einer Diagnose, sondern von einem Funktionsniveau ab. Ein weiteres Gutachten würde hinsichtlich dieser Frage zu keinerlei für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Erkenntnissen führen. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und der Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Aus dem heute präsentierten Beschwerdebild liessen sich keine Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit im angeklagten Zeitraum ziehen. Mittels objektiver Beweise sei die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers für den angeklagten Zeitraum in körperlicher und geistiger Hinsicht erstellt. Dieser habe mit seinen Angaben die Ärzte und Gutachter nachweislich getäuscht. Die plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes würde mit dem Bekanntwerden des Tatverdachts zusammenfallen und das spätere Behaupten von "guten" Tagen mit hoher Leistungsfähigkeit passe nicht mit den zuvor über Jahre hinweg gemachten Angaben zusammen. Das Absolvieren von Kursen in spiritueller Heilkunde wiederspreche ebenfalls dem dargestellten Krankheitsbild und das nachträgliche Vorbringen einer frühkindlichen Traumatisierung erscheine nicht plausibel. Mit Stellungnahme zur Berufungsbegründung vom 2. März 2021 macht die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen geltend, der Berufungskläger beschränke seine Kritik in erster Linie auf das Gutachten von Dr. med. E.____ und zeige nicht weiter auf, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz fehlerhaft sei. Aus der Begründung gehe nicht hervor, inwiefern das Strafgericht auf das Gutachten abgestellt habe und weshalb daraus eine Rechtsverletzung resultiere. Das Gutachten sei für den vorinstanzlichen Schuldspruch nicht ausschlaggebend gewesen. Das Gericht habe die im angeklagten Zeitraum verfassten Arztberichte mit der weiteren Beweislage bezüglich der Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers abgeglichen. Der Berufungskläger habe nach Zusprechung der IV-Rente während mehrerer Jahre lediglich Medikamente bezogen und auf jede weitere Behandlung verzichtet. Die Diagnose der Konversionsstörung sei im Jahr 2004 gestellt worden, worauf eine psychiatrische Behandlung vorgeschlagen worden sei. Der Berufungskläger habe sich indessen einer solchen Therapie widersetzt und geltend gemacht, es

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht handle sich um Beschwerden rein physischer Natur. Der Berufungskläger habe noch im Rahmen der Untersuchung durch das Begutachtungsinstitut R.____ eine psychiatrische Behandlung abgelehnt. Erst nach Kenntnis der Observation und Sistierung der Rentenzahlung habe er Kontakt mit einem Psychiater aufgenommen. Die Erkenntnisse aus dem vermeintlich stationären Aufenthalt in der Klinik OO.____ würden vorwiegend auf telefonischen Erzählungen des Berufungsklägers basieren. Er habe nach Aufdeckung des Betrugs begonnen, ein Krankheitsbild auszubauen, welches nicht auf den angeklagten Zeitraum zurückbezogen werden könne. In ihrem Parteivortrag anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führt die Staatsanwaltschaft zusammengefasst aus, dass gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Mai 2022 nun explizit sexuelle Übergriffe erwähnt würden. Nähere Ausführungen hierzu seien jedoch nicht gemacht worden. Auch die heutigen Aussagen des Beschuldigten hätten keine nachvollziehbaren Erklärungen geliefert und es bestünden keine Gründe, um am Beweiswert der Einvernahmen in den Akten zu zweifeln. Der Sachverständige halte trotz gewissen Anpassungen an den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten fest. Er habe es auch als unwahrscheinlich eingeschätzt, dass in allen medizinischen Untersuchungen keine Fragen zum Leistungsniveau des Berufungsklägers erfolgt seien. Er sei zum Schluss gekommen, dass eine vorbestehende Störung bestanden habe, sich damit jedoch die Diskrepanz zwischen den beiden Leistungsniveaus nicht erklären lasse. Weiter werde darauf hingewiesen, dass aktuell ein erschwerter Verlauf ersichtlich sei und daraus nur beschränkt Rückschlüsse auf den angeklagten Zeitraum gezogen werden könnten. Schliesslich habe der Gutachter keine Verbindung zwischen der Traumatisierung und dem Krankheitsbild herstellen können. Die Verteidigung versuche den Fokus auf Fragen zu legen, die nicht das Thema der Anklage seien. Es sei nachgewiesen, dass der Berufungskläger im angeklagten Zeitraum über ein so hohes Leistungsniveau verfügt habe, dass es ihm möglich gewesen wäre, zu arbeiten. Dies habe er gegenüber den Versicherern, Ärzten sowie Gutachtern verschwiegen und überdies Täuschungsmanöver ausgeführt, um diesen Umstand zu verschleiern. Die Verteidigung argumentiere mit Krankheitsmerkmalen, welche erst nach der Observation und Einleitung des Strafverfahrens aufgetreten seien. Eine solch schlagartige Veränderung des Krankheitsbildes ab diesem Zeitpunkt müsse gesteuert sein. Ausserdem habe der Berufungskläger erst nach der Konfrontation mit den Ergebnissen der Observation damit begonnen, von "guten und schlechten Tagen" zu sprechen, und die schlechten Tage seien gemäss einem strategischen Muster immer bei den ärztlichen Untersuchungen aufgetreten. Während 15 Jahren habe kein Arzt beschrieben, dass der Berufungskläger völlig beschwerdefrei erschienen sei. Beschwerdefreie Phasen seien von diesem anlässlich der Untersuchungen auch nie erwähnt worden. Dem Argument, die Bewegungsstörungen würden durch Berührung ausgelöst, stehe entgegen, dass sich der Berufungskläger zum Geistheiler habe ausbilden lassen und sich mit unbekannten Männern zu sexuellen Abenteuern verabredet habe. Schliesslich seien im Verlauf des Strafverfahrens Traumata in der Kindheit aufgetaucht, um die Konversionsstörung zu erklären. Relevant sei jedoch einzig das Leistungsvermögen im angeklagten Zeitraum und es sei zu beachten, dass die Arbeitsfähigkeit nicht zwangsläufig an eine Diagnose gebunden sei. Zumal der Berufungskläger selbst ausführe, die Beschwerden hätten zugenommen, sei für die Zeit vor dem Jahr 2008 von einem höheren Leistungsni

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