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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.11.2019 460 2019 88

November 4, 2019·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,563 words·~33 min·1

Summary

Qualifizierte Sachbeschädigung etc

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. November 2019 (460 2019 88) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Qualifizierte Sachbeschädigung etc.

Besetzung Vizepräsident Stephan Gass, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____, Privatkläger

STWEG B.____, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Qualifizierte Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. November 2018

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. November 2018 wurde C.____ der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt (Ziff. 1). Das bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201) beschlagnahmte Sackmesser, schwarz (Pos. A 1.4; G 51‘592) werde in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet (Ziff. 2a). Die strafrechtliche Beschlagnahme der bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201 f.) beschlagnahmten Waffen und Munition: Schrotflinte NX-27 in Stoffetui (Pos. A 1.7; G 51‘594); Schrotflinte, Drilling mit Zielfernrohr und schwarzem Stoffetui (Pos. A 1.8; G 51’595); 2 Gewehrmunition 8x57mm JRS (Pos. A 1.9; G 51’596); 1 Schrotmunition cal. 12 (Pos. A 1.10; G 51‘597); werde aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheide (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel-Landschaft (Ziff. 2b). Die bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201 f.) beschlagnahmten Gegenstände: 1 Jagdmesser mit Holzgriff und Lederetui (Pos. A 1.1; G 51‘589); 2 Jagdmesser im Doppeletui (Pos. A 1.2; G 51’587); Sackmesser im Lederetui, rot (Pos. A 1.3; G 51’591); 2 Gertel (Pos. 1.5; G 51‘581); Teppichmesser, gelb (Pos. A 1.6; G 51‘582); Paar weisse Handschuhe (Pos. A 1.12; G); Jagdmesser mit Kunststoffgriff und braunem Lederetui (Pos. A 1.11; G 51’586); Sackmesser ohne Etui, rot (Pos. A 1.13; G 51’585); Sackmesser mit Holzgriff ohne Etui (A 1.14; G 51‘583); Pellerine TA2, Schweizer Armee (Pos. A 1.15; G 51‘599); würden C.____ nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO zurückgegeben (Ziff. 2c). Die von A.____ eingereichten Materialien Muster Flachdach (G 48‘183); Dachgranulat (G 43‘001); würden mit dem ausdrücklichen Einverständnis von A.____ nach der Rechtskraft des Urteils vernichtet (Ziff. 2d). Das Muster des Flachdachs Atelierhaus und die seitens des Beurteilten eingereichte DVD würden als Aktenbestandteil bei den Akten verbleiben (Ziff. 2e). Der Beurteilte wurde ferner dazu verurteilt, der STWEG B.____ Fr. 27‘817.15 zu bezahlen (Ziff. 3). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘378.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten auferlegt (Ziff. 4).

B. C.____ meldete mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018 an. Am 26. März 2019 ging das schriftlich begründete Urteil bei Advokatin Martina Horni ein. Mittels Einschreiben an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht) vom 15. April 2019 reichte C.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokatin Martina Horni, seine Beru-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht fungserklärung ein und begehrte, es sei die Berufung gutzuheissen und der Berufungskläger in Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018 vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Weiter sei in Abänderung des Urteils die Beschlagnahme des beim Berufungskläger am 29. Oktober 2014 beschlagnahmten Sackmessers, schwarz, Pos. A 1.4, aufzuheben (Ziff. 2). Ferner sei in Abänderung des besagten Urteils die Zivilforderung der STWEG B.____ in Höhe von Fr. 27'817.15 abzuweisen (Ziff. 3). Schliesslich seien in Abänderung des Urteils die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario vollumfänglich zu Lasten des Staates zu verlegen und es sei dem Berufungskläger gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO die geltend gemachte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'701.15 zuzusprechen (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Des Weiteren stellte der Berufungskläger folgenden Beweisantrag: Es sei beim Forensischen Institut X.____ ein ergänzendes Gutachten gemäss nachfolgender Fragestellung einzuholen: a) Ist das Feststellmesser der Marke Wenger mit 6 Klingen und einer schwarzen Griffschale mit dem Logo "Schweizerkreuz", Grösse 125x30x19 mm auch ursächlich für die anlässlich der kriminaltechnischen Untersuchung auf dem Flachdach festgestellte Eindruckspur in der Holzschalung? b) Wie werden die Erkenntnisse aus dem Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014, wonach es sich aufgrund der Schnitt- und Einstichspuren in der Sarnafilfolie sowie der Eindruckspuren in der Holzschalung beim verwendeten Tatwerkzeug um ein Stich- oder Schneidwerkzeug mit einer mindestens 12 cm langen und mindestens 3 cm breiten, spitz zulaufenden Klinge mit einem längeren Griffstück, die Rede ist von einem bis zu 200 cm langen Griffstück mit einer ca. 30 cm langen Metallklinge, handeln muss, z.B. Saufeder oder Bajonett, gutachterlich bewertet?

C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 30. April 2019 Anschlussberufung und beantragte, die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 1). In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte in Abänderung von Ziff. 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. Im Übrigen sei das besagte Urteil vollumfänglich zu bestätigen (Ziff. 2); dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers (Ziff. 3).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Die Privatkläger A.____ sowie die STWEG B.____, vertreten durch D.____, reichten am 2. Mai 2019 eine Stellungnahme ein und beantragten, auf die Berufung sei nicht einzutreten (gemeint wohl: die Berufung sei abzuweisen).

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Juni 2019 auf eine ergänzende Begründung der Anschlussberufungserklärung.

F. Der Berufungskläger reichte am 5. Juli 2019 die Berufungsbegründung ein und hielt an seinen in der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren fest.

G. Auch die Privatkläger hielten in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2019 an ihrem eingangs gestellten Antrag fest.

H. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 5. August 2019 eine Berufungsantwort auf die Berufungsbegründung ein und hielt an ihrem Antrag, wonach die Berufung des Beschuldigten abzuweisen sei, fest.

I. Mit Eingabe vom 3. September 2019 beantragte der Berufungskläger die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit Verfügung vom 5. September 2019 schloss das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und wies den Beweisantrag des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung vom 15. April 2019, wonach beim Forensischen Institut X.____ ein ergänzendes Gutachten einzuholen sei, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO ab.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechts-mittelinstanz einzureichen.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. Dezember 2018 (Berufungsanmeldung) resp. vom 15. April 2019 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 30. April 2019 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es zeigt sich somit, dass die Berufung des Beschuldigten sowie die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sämtliche Formalien erfüllen, weshalb auf diese einzutreten ist.

II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Schuldsprüche wegen qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die Beschlagnahme des beim Berufungskläger am 29. Oktober 2014 beschlagnahmten Sackmessers, schwarz, Pos. A 1.4, die Zivilforderung der STWEG B.____ in der Höhe von Fr. 27'817.15, die Strafzumessung sowie die Kosten vor Strafgericht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber sind die Entscheide des Strafgerichtspräsidiums in Bezug auf das übrige Beschlagnahmegut und die Vernichtung der vom Privatkläger eingereichten Materialien unangefochten geblieben, weshalb diese Punkte nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fahrens sind. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a und Art. 437 Abs. 2 StPO).

1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt dieser Grundsatz, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).

2. Beweisanträge 2.1 Mit Verfügung vom 5. September 2019 wies das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts den Beweisantrag des Beschuldigten gemäss seiner Berufungserklärung vom 15. April 2019, wonach beim Forensischen Institut X.____ ein ergänzendes Gutachten einzuholen sei, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 StPO ab. Denselben Beweisantrag

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellt der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt dessen Abweisung. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, vielmehr kommt der Beweisabnahme durch die Rechtsmittelinstanz Ausnahmecharakter zu (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 389 N 7), weshalb das Kantonsgericht zusätzliche Beweise per se nur mit Zurückhaltung erhebt. In concreto ist keine Veranlassung ersichtlich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Zum einen ist das Gutachten "Werkzeugspurenuntersuchung" des Forensischen Instituts X.____ vom 22. August 2016 (Akten S. 305 ff.) in seinen Ausführungen und Schlussfolgerungen nachvollziehbar und klar. Zum anderen ist nicht ersichtlich, welch weitergehende Erkenntnis ein zusätzliches Gutachten zum Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014 bringen könnte. Überdies kommt einem Bericht betreffend die Meinung der Polizei am Tatort ohnehin kein erhöhter Wahrheitsgehalt zu. Folgerichtig wird der Beweisantrag des Beschuldigten auch von der Dreierkammer des Kantonsgerichts unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 und Art. 389 StPO abgewiesen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Des Weiteren stellt der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung den Beweisantrag, wonach er einen USB Stick mit zwei Videos vom Tatort einreichen möchte. Die Staatsanwaltschaft weist darauf hin, dass sie diese Videos nicht kenne, weshalb sie diesbezüglich keinen Antrag stellen könne. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts hat entschieden, die beiden Videos anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung mit den Parteien zu sichten und den USB Stick danach zu den Akten zu nehmen.

3. Vorbringen der Parteien 3.1 In der Anklageschrift an das Präsidium des Strafgerichts vom 14. Mai 2018 (S1 ff.) wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor: "Zwischen dem 2. August 2014, 02:00 Uhr und dem 15. August 2014, 14:20 Uhr begab sich der Beschuldigte von seinem Wohnort (…) zur benachbarten, damals von der Familie A.____ bewohnten Liegenschaft an der (…). Unrechtmässig und gegen den Willen von A.____ – der in der erwähnten Zeitspanne mit seiner Familie in den Ferien weilte – überwand der Beschuldigte eine Betonstützmauer, welche als Abgrenzung zwischen den Grundstücken der Liegenschaften dient, betrat den Garten der Familie A.____ und begab sich zu deren Haus. Mutmasslich mit Hilfe einer mitgeführten Leiter gelangte der Beschuldigte an der Gebäuderückseite auf das Flachdach der Stockwerkeigentümerschaft B.____, wo er mit einem mitgeführten Feststellmesser der Marke Wenger, schwarze Griffschale mit Logo "Schweizerkreuz", wissentlich und willentlich an mehreren Stellen in das Schutzvlies bzw. in die Dichtungsfolie des Flachdachs stach bzw. schnitt. An den beschädigten Stellen drang in der Folge Regenwasser in die Dachkonstruktion, lief im Bereich des Kinderzimmers der Familie A.____ in die Fassadenkonstruktion bis in die darunterliegende Autoeinstellhalle der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.____. Der Beschuldigte verursachte zum Nachteil der Familie A.____ bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.____ einen Gesamtschaden in der Höhe von CHF 30'196.60." Das Strafgerichtspräsidium hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt erachtet und im Urteil vom 26. November 2018 festgehalten, dass die objektive Sachlage keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Beschuldigte sich für den ihm in der Anklage vorgehaltenen Sachverhalt zu verantworten habe.

3.2 Der Beschuldigte bringt in seiner Berufungsbegründung vom 5. Juli 2019 im Wesentlichen vor, während des Verfahrens habe nicht nachgewiesen werden können, dass die Erdanhaftungen an der Leiter mit der Bodenprobe des Grundstückes des Privatklägers übereinstimmen. Es würden objektive Beweise fehlen, welche die Leiter des Beschuldigten ohne begründe-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht te Zweifel am Tatort platzieren könnten. Selbst der Privatkläger habe in einer Email an den Untersuchungsbeauftragten seine Verwunderung ausgedrückt und nachgefragt, weshalb die Leiter nicht auf Spuren überprüft worden sei. Es sei eine Tatsache, dass die Leiter von der Strasse her frei einsehbar und jedem beliebigen Dritten frei zugänglich sei. Es sei ein Leichtes, diese unbefugt zu behändigen und zweckzuentfremden. Weiter mache es schlichtweg keinen Sinn, dass der Beschuldigte die Leiter durch den ganzen Schopf getragen haben soll, um diese dann über die Grenzmauer zu hieven und auf das Grundstück des Privatklägers zu schleppen. Die Kratzspuren auf der Mauer würden deshalb bestimmt nicht von der Leiter herrühren. Die Spuren im Gras, welche zur Mauer und zum Grundstück des Beschuldigten führten, seien erst zwei Tage nach der Anzeigeerstattung gefunden worden und könnten auch vom Privatkläger selbst oder von irgendjemandem, welcher zwischenzeitlich dort durchgegangen sei, herrühren. Ferner stütze sich das Urteil der Vorinstanz einzig auf die Bilder der Isolationsschicht auf dem Dach ab. Die Isolationsschicht auf den Abbildungen möge zwar weich aussehen, allerdings könnten die Polizisten vor Ort deren Widerstandskraft deutlich besser einschätzen. Aus diesem Grund sei nicht einzig auf den Eindruck des Bildes abzustellen, sondern mindestens im gleichen Masse auf die Aussagen der Polizisten, welche persönlich am Tatort zugegen gewesen seien und die Klinge von 9 cm als zu kurz eingeschätzt hätten. Die Waffe könne auf keinen Fall für alle Stiche verwendet worden sein. Sogar der Privatkläger statuiere in einer Email an den Untersuchungsbeauftragten, dass sein Cutter Messer bei der Musterentnahme nach drei Schnitten stumpf gewesen sei und nicht mehr gehauen habe. Schliesslich habe auch die Vorinstanz festgehalten, dass nicht zweifelsfrei erstellt werden könne, wo sich das Tatwerkzeug im August 2014 befunden habe. Die Sicherstellung lasse jedoch darauf schliessen, dass sich das Messer zum Tatzeitpunkt in der abgeschlossenen Werkstatt befunden habe. Dies sei höchst spekulativ. Die Tat sei im August 2014 und die Hausdurchsuchung im Oktober 2014 gewesen. Zum angeblichen Motiv hält der Beschuldigte fest, dass er zwar im April 2014 vom Strafgericht wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von E.____ und Drohung zum Nachteil des Privatklägers verurteilt worden sei. Im März 2015 sei er aber vom Kantonsgericht bereits wieder freigesprochen worden. Demnach sei die Berufung zum Tatzeitpunkt nicht "abgelehnt", sondern pendent und der Ausgang des Verfahrens noch offen gewesen. Im Wissen um das laufende Verfahren eine Sachbeschädigung zu begehen, wäre schlicht und einfach dumm und schon deswegen völlig abwegig gewesen. Insgesamt sei die Version der Vorinstanz bei der vorhandenen Beweislage im Grunde nur eine von vielen. Der Staatsanwaltschaft gelinge es in casu nicht, die Schuld des Berufungsklägers zu beweisen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Berufungsantwort vom 5. August 2019 im Wesentlichen aus, dass es durchaus Sinn mache, mit der Leiter einen umständlichen Weg zu wählen, da sich der Beschuldigte nur auf diese Weise heimlich Zutritt zum Grundstück der Familie des Privatklägers habe verschaffen können. Auch die mutmassliche Anstellstelle der Leiter beim Flachdach sei vom Beschuldigten überlegt ausgewählt worden, zumal dort ein Zierbaum Schutz vor fremden Blicken gewährt habe. Des Weiteren habe sich das Forensische Institut X.____ im Unterschied zur Forensik der Polizei Basel-Landschaft mit dem Spurenvergleich befasst bzw. Tatspuren mit diversen Werkzeugspuren verglichen und ein Gutachten erstellt. Zum Motiv des Beschuldigten führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte Zugang zur Einstellhalle der Stockwerkeigentümergemeinschaft gehabt habe und so anhand der Fahrzeuge jederzeit habe überprüfen können, ob die Familie des Privatklägers ferienabwesend gewesen sei. Ausserdem sei das Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Familie des Privatklägers nicht das beste gewesen. So sei der Beschuldigte nur wenige Monate vor der Sachbeschädigung mit Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2014 wegen Drohung zum Nachteil des Privatklägers verurteilt worden. Schliesslich sei der Versuch, die Verantwortung für die Sachbeschädigung auf einen anderen Nachbarn, namentlich E.____, zu schieben, überhaupt nicht überzeugend, wenn man bedenke, dass diesem wegen des eingedrungenen Wassers als Mitglied der Stockwerkeigentümergemeinschaft selbst ein Schaden in vierstelliger Höhe entstanden sei.

3.4 Die Privatkläger machen in ihrer Antwort auf die Berufungsbegründung mit Eingabe vom 3. August 2019 geltend, dass die Familie des Privatklägers ihren Sohn am Samstag zu einem Sportturnier in Zürich begleitet habe und deshalb den ganzen Tag nicht zuhause gewesen sei. Deshalb seien die Spuren zum Nachbargrundstück erst am Sonntag festgestellt worden. Ferner habe der Privatkläger seine Leiter nie dort aufgestellt, wo an der Flachdachkante die Spuren gefunden worden seien. Weiter würden die Kratzspuren auf der Mauer quer über die ganze Breite der Mauerkrone verlaufen. Wenn die Kratzspuren durch Herunterhieven von Gegenständen entstanden wären, könnten sie sich nicht waagrecht über die ganze Breite der Mauerkrone erstrecken. Zudem seien die Spuren offensichtlich durch einen metallischen Gegenstand entstanden. Ausserdem sei die von der Gegenpartei angezweifelte Beschädigung der Holzkonstruktion durch das beschlagnahmte Messer durchaus möglich. Das Granulat werde bei Seite geschoben, wenn man mit einem stumpfen Gegenstand oder mit einem gestreckten Finger dagegen drücke, also könne auch ein Messergriff ohne grossen Widerstand in die Granulatschicht eindringen.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Tatsächliches 4.1 Der Privatkläger hat am 15. August 2014 Anzeige bei der Polizei Basel-Landschaft erstattet, da in seinem Flachdach mehrere mutwillig verursachte Beschädigungen vorhanden seien. Gemäss dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Januar 2015 (Akten S. 357 ff.) habe der Privatkläger im Zimmer seiner Tochter eine Beschädigung festgestellt, als er aus den Ferien zurückgekehrt sei. Bei der Kontrolle des Daches habe er bemerkt, dass es diverse Verletzungen der Begrünung auf dem Dach gehabt habe, woraufhin er die Begrünung stellenweise entfernt habe. Unter der Begrünung habe er den beschädigten Filz vorgefunden und bei genauerer Betrachtung diverse Löcher in der Folie feststellen können. Am 17. August 2014 habe der Privatkläger die Liegenschaft nochmals untersucht. Er habe dabei Abdrücke im Gras, Schleifspuren auf einer Mauer und Spuren an der Fassade festgestellt. Er habe daraufhin erneut die Polizei alarmiert. Durch die ausgerückte Patrouille sei die Situation angeschaut und die Forensik zur Spurensicherung aufgeboten worden. Da die Spuren auf das Grundstück der Nachbarschaft geführt hätten, sei Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft genommen worden. Diese habe die Durchsuchung der Scheune des Beschuldigten bewilligt. Dort seien an einer Leiter Anhaftungen, welche vom Tatort stammen könnten, gefunden und sichergestellt worden. Zudem seien durch die Forensik Vergleichsproben aus dem Garten und vom Dach des Privatklägers genommen worden.

4.2 Im Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014 (Akten S. 211 ff.) ist zusammenfassend festgehalten worden, dass die kriminaltechnischen Untersuchungen darauf schliessen liessen, dass eine unbekannte Täterschaft die Beschädigungen auf dem Flachdach mutwillig verursacht habe. Aufgrund der Schnitt- resp. Einstichspuren in der Sarnafilfolie sowie der Eindruckspuren in der Holzschalung handle es sich beim verwendeten Tatwerkzeug um ein Stich- oder Schneidwerkzeug mit einer mindestens 12 cm langen und mindestens 3 cm breiten, spitz zulaufenden Klinge. Um den Widerstand der Erdschicht, des Schutzvlieses, der Abdichtungsfolie und der Isolation überwinden zu können, dürfte das Werkzeug neben einer starken Klinge über ein längeres Griffstück verfügen. Solche Eigenschaften würden z.B. einer Saufeder oder einem Bajonett entsprechen. Die Täterschaft müsse mit einer Leiter auf das Flachdach gelangt sein. Auf einem anderen Weg sei das Dach nicht besteigbar. Aufgrund der festgestellten Kratzspuren an der Flachdachkante auf der Gebäuderückseite sowie der Erdanhaftungen am Fussteil der untersuchten Auszugsleiter dürfte die Täterschaft die Leiter an dieser Stelle, im Rasenbereich neben dem Zierbaum, angestellt haben. Aufgrund der

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Länge könnte die untersuchte Leiter von der Täterschaft für die Tatbegehung verwendet worden sein. Unter dem Abschnitt "Verschiedenes" ist festgehalten worden, dass die gesicherten Mikrospuren an der Leiter resp. an der Flachdachkante bis dato noch nicht untersucht und verglichen worden seien. Die gesicherten Erdmaterialproben vom Flachdach und des Rasenbereichs als Vergleichsmaterial sowie das an der Leiter entnommene Erdmaterial könnten durch die Dienststelle nicht untersucht werden. Ein solcher Untersuchungsauftrag müsste an ein entsprechendes Fachinstitut resp. -labor gerichtet werden.

4.3 Im Gutachten "Werkzeugspurenuntersuchung" des Forensischen Instituts X.____ vom 22. August 2016 (Akten S. 305 ff.) ist im Sinne einer Schlussfolgerung festgehalten worden, dass die Anzahl und Qualität der Übereinstimmungen der Schartenspuren mit individualisierenden Merkmalen so hoch sei, dass es ausserordentlich stark für die Hypothese spreche, wonach die Dichtungsfolie mit dem beim Beschuldigten sichergestellten Messer beschädigt worden sei. Dass hingegen diese individualisierenden Merkmale zufällig durch ein ihnen unbekanntes Messer entstanden seien, schlössen sie aus. Die hiermit erreichte Wertungsstufe sei somit die höchstmögliche in der intern vorgegebenen 7-stufigen Wertungsskala. Bei der Beantwortung der Fragen ist festgehalten worden, dass die Schnitt- resp. Stichbeschädigungen in den sichergestellten Dichtungsfolien mit grösstmöglicher Sicherheit vom Messer stammen würden. Am beim Beschuldigten sichergestellten Messer, welches mit grösstmöglicher Sicherheit das Flachdach beschädigt habe, habe visuell vegetatives Material festgestellt werden können. Dieses könnte von der Vegetationsschicht des beschädigten Flachdaches stammen.

5. Beweiswürdigung 5.1 Im vorliegenden Fall ist einzig rechtsgenüglich nachgewiesen, dass das am 29. Oktober 2014 in der Werkstatt des Beschuldigten sichergestellte Sackmesser der Marke Wenger als Tatwerkzeug verwendet worden sein muss. Dies ergibt sich aus dem Gutachten "Werkzeugspurenuntersuchung" des Forensischen Instituts X.____ vom 22. August 2016, wonach die Schnittresp. Stichbeschädigungen in den sichergestellten Dichtungsfolien mit grösstmöglicher Sicherheit vom beim Beschuldigten sichergestellten Messer stammen würden (vgl. E. 4.3 hiervor). Dieser Umstand begründet tatsächlich einen erheblichen Tatverdacht gegen den Beschuldigten, wobei alleine damit keineswegs erwiesen ist, dass der Beschuldigte mit dem besagten Messer mittels Leiter auf das Flachdach des Privatklägers gestiegen ist und die Flachdachabdeckung beschädigt hat.

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Vielmehr kann nicht ausgeschlossen werden, dass das besagte Messer von einer anderen Person verwendet worden ist. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 26. November 2018 in Bezug auf den Aufbewahrungsort des Messers zum Tatzeitpunkt selber Folgendes ausgeführt: "Wo sich das Tatwerkzeug im August 2014 befunden hat, kann nachträglich nicht zweifelsfrei erstellt werden, wobei die Sicherstellung am 29. Oktober 2014 eher darauf schliessen lässt, dass es sich auch im Tatzeitpunkt in der abgeschlossenen Werkstatt befunden hat. Schlussendlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Sackmesser zum Tatzeitpunkt im August 2014 – wie vom Beschuldigten behauptet – in den Jagdkleidern im Schopf und nicht in der abgeschlossenen Werkstatt befunden hat." (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018, E. 2.2, A., d), db)). Zwischen der Tat im August 2014 und der Hausdurchsuchung am 29. Oktober 2014 sind mehrere Wochen verstrichen, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass das Messer in diesem Zeitraum nicht stets am selben Ort gelagert gewesen ist. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte sowohl vor Strafgericht als auch vor Kantonsgericht glaubhaft ausgesagt hat, dass das Messer im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 29. Oktober 2014 lediglich deshalb im unverschlossenen Waffenschrank in der Werkstatt gewesen sei, weil er am Wochenende vom 25./26. Oktober 2014 anstelle dieses Jagdmessers ein kurz zuvor neu erworbenes Aufbruchmesser zur Herbstjagd mitgeführt habe (S. 5 Protokoll Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 26. November 2018, S. S75; S. 4 Protokoll der Berufungsverhandlung vom 4. November 2019). Wie dem soeben zitierten Ausschnitt aus dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat auch der Vorderrichter nicht ausschliessen können, dass das Sackmesser zur Tatzeit allenfalls offen in den Jagdkleidern des Beschuldigten in dessen Schopf gewesen ist. Der Schopf des Beschuldigten, dessen Jagdkleidung und damit auch das sich allenfalls darin befindliche Tatwerkzeug könnten demzufolge im Tatzeitraum für jedermann frei zugänglich gewesen sein. Nachgewiesen ist folglich auch nicht, wer das Messer zur Tatbegehung benutzt hat. An dieser Stelle ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Privatkläger in der Email vom 14. Dezember 2016 an den Untersuchungsbeauftragten ausgeführt hat, wenn dieses Messer für die Tat gebraucht worden sei, habe es danach bestimmt nicht mehr funktioniert, denn er selbst habe für die Entnahme der Muster ein Cutter Messer gebraucht, welches nach drei Schnitten nicht mehr "gehauen" habe, da das Vlies versetzt mit dem Sand resp. Granulat das Messer unheimlich stumpf gemacht habe (Akten S. 473). Der Beschuldigte leitet daraus ab, dass nicht sämtliche Beschädigungen auf dem Flachdach vom sichergestellten Sackmesser der

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Marke Wenger herrühren könnten. Wie bereits erwähnt, ergibt sich aus dem Gutachten des Forensischen Instituts X.____, dass das beim Beschuldigten sichergestellte Sackmesser der Marke Wenger für die vorliegend zu beurteilende Tat verwendet worden ist. Hingegen sagt das Gutachten nichts über die Funktionsfähigkeit des Tatwerkzeugs nach der Tat oder über die Frage, wie viele Schnitte mit einem solchen Messer in das Flachdach getätigt worden sein können, aus. Auf diese Fragestellungen muss jedoch vorliegend nicht näher eingegangen werden. Gestützt auf das Gutachten ist rechtsgenüglich erstellt, dass das besagte Messer als Tatwerkzeug verwendet worden ist.

5.2 Nicht nachgewiesen ist hingegen, dass die Leiter des Beschuldigten zur Begehung der Tat gedient hat. Diesbezüglich ist zu konstatieren, dass bloss festgestellt worden ist, dass die an der Leiter entdeckten Erdanhaftungen vom Tatort stammen könnten. Das Erdmaterial an der Leiter hat nicht mit dem Tatort in Verbindung gebracht werden können. Im Bericht der Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 27. Oktober 2014 ist diesbezüglich unter dem Abschnitt "Verschiedenes" ausgeführt worden, dass die gesicherten Mikrospuren an der Leiter resp. an der Flachdachkante bis heute noch nicht untersucht und verglichen worden seien. Die gesicherten Erdmaterialproben vom Flachdach und des Rasenbereichs als Vergleichsmaterial sowie das an der Leiter entnommene Erdmaterial könnten durch die Dienststelle nicht untersucht werden. Ein solcher Untersuchungsauftrag müsste an ein entsprechendes Fachinstitut resp. -labor gerichtet werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Mit dem Beschuldigten ist ausserdem festzuhalten, dass sogar der Privatkläger mit Email vom 14. Dezember 2016 folgende Frage an den Untersuchungsbeauftragten gerichtet hat: "Wieso wurde die Leiter nicht auf Spuren geprüft?" (Akten S. 473). Gleich verhält es sich ferner auch mit den Spuren im Gras. Diese sind zum einen erst am 17. August 2014 und somit zwei Tage nach der Anzeigeerstattung durch den Privatkläger entdeckt worden. Zum anderen ist nicht erstellt, dass die Abdrücke überhaupt von der Täterschaft stammen. Im Polizeirapport ist lediglich festgehalten worden, dass die Spuren auf das Grundstück der Nachbarschaft geführt hätten (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Spuren sind nicht vermessen worden, weshalb auch dort keine Hinweise auf den Beschuldigten resp. dessen Leiter vorliegen. Es ist weder nachgewiesen, dass die Leiter des Beschuldigten überhaupt zur Begehung der Tat eingesetzt worden ist, noch, wer die Leiter gegebenenfalls verwendet hat. Es ist demzufolge nicht angebracht, über die Leiter des Beschuldigten zum Tatverdacht gegen diesen zu gelangen. Es kommt hinzu, dass sich auch die Leiter zum Tatzeitpunkt im offenen Schopf des

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten befunden hat, weshalb diese – genau wie das Tatmesser – für jedermann zugänglich gewesen ist. Die Leiter ist höchstens ein Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten. Dasselbe gilt schliesslich auch für die auf der Mauer und der Fassade gefundenen Kratz- bzw. Schleifspuren. Auf der Mauer konnten keine Metallteile festgestellt werden. Es ist fraglich, ob überhaupt eine Metallleiter für den Vorfall verwendet worden ist. Auch hier fehlen objektive Beweise, die zum Beschuldigten als Täter führen.

5.3 Ebenfalls nicht überzeugend ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach der Beschuldige zur Tatzeit ein Motiv gehabt habe, weil er bereits in einer Rechtsstreitigkeit mit dem Privatkläger gestanden sei. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar vom Strafgericht am 23. April 2014 der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E.____ sowie der Drohung zum Nachteil von A.____ schuldig gesprochen worden ist. Dieses erstinstanzliche Urteil hat der Beschuldigte jedoch angefochten. Das Berufungsverfahren war zum Tatzeitpunkt im August 2014 beim Kantonsgericht hängig. Das Kantonsgericht hat den Beschuldigten schliesslich mit Urteil vom 9. März 2015 freigesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre es äusserst kontraproduktiv und unsinnig gewesen, wenn der Beschuldigte zu dieser Zeit eine Straftat gegen den Privatkläger ausgeübt hätte. Naheliegender wäre ein solches Motiv nach einer rechtskräftigen Verurteilung.

5.4 Bei der soeben dargelegten objektiven Sachlage kann – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz – nicht davon gesprochen werden, dass kein anderer Schluss möglich ist, als dass der Beschuldigte die Tat begangen hat. Rechtsgenüglich erstellt ist einzig, dass das Sackmesser des Beschuldigten als Tatwerkzeug gedient hat. Abgesehen davon beruhen die Anklage und der erstinstanzliche Schuldspruch lediglich auf Mutmassungen und Indizien, wobei keineswegs eine geschlossene Indizienkette gegen den Beschuldigten vorliegt. Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass der Beschuldigte als Besitzer des Tatwerkzeuges als Täter am ehesten in Frage kommt und die Wahrscheinlichkeit einer Dritt-Täterschaft relativ gering ist. Dennoch kann eine solche nicht ausgeschlossen werden. Das Strafgerichtspräsidium hat diesbezüglich im angefochtenen Urteil Folgendes ausgeführt: "Für die Schilderung des Beschuldigten betreffend eine unbekannte Täterschaft fehlen jedoch jegliche Hinweise, insbesondere ein Motiv oder ein Verdacht bezüglich einer Person mit einer solchen Schädigungsabsicht. Auch die Umstände der Tatbegehung sprechen gegen eine ande-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht re Täterschaft als jene des Beschuldigten, erscheint doch nicht nachvollziehbar, weshalb sich eine nicht mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person – angesichts der Gefahr der Entdeckung – in den Holzschuppen des Beschuldigten begeben sollte, dort das Tatwerkzeug (einschliesslich Leiter) entwenden und danach wieder in den Jagdkleidern des Beschuldigten versorgen sollte. Selbst der Beschuldigte kann hierzu nur den Verdacht vorbringen, dass ihm jemand diese Tat habe anhängen wollen. Doch auch hierfür gibt es keinerlei Hinweise." Der Vorderrichter hat zwar zu Recht festgehalten, dass sich die Täterschaft wohl mit den örtlichen Verhältnissen am Tatort ausgekannt haben muss. Er hat dabei jedoch ausser Acht gelassen, dass eine andere Täterschaft aus dem Umfeld des Beschuldigten in Frage kommen könnte, welche auch mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist. Ausserdem gilt es festzuhalten, dass es gemäss Art. 6 StPO die Aufgabe der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist, eine Straftat zu untersuchen und die Täterschaft zu eruieren. Es kann nicht angehen, dass der Beschuldigte einen anderen Verdächtigen präsentieren muss, um sich selber zu entlasten. Vielmehr ist es die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, den Beschuldigten zu belasten resp. dessen Täterschaft rechtsgenüglich nachzuweisen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gelungen.

5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass bei objektiver Betrachtung des vorliegenden Falles erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt tatsächlich so wie in der Anklageschrift beschrieben verwirklicht hat. Mithin wird bei dieser Ausgangslage das für einen Schuldspruch erforderliche Beweismass der mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht, weswegen es in Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht als hinreichend erstellt erscheint, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Tat begangen hat. In Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. November 2018 demnach vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.

6. Beschlagnahme Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend ist die Beschlagnahme des beim Berufungskläger am 29. Oktober 2014 beschlagnahmten Sackmessers, schwarz, Pos. A 1.4, aufzuheben. Das besagte Sackmesser sowie sämtliche beschlagnahmten Gegenstände sind dem Berufungsklä-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ger zurückzugeben (Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.

7. Zivilforderung Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Da der Beschuldigte mit vorliegendem Urteil freizusprechen ist, ist die Zivilforderung der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.____ in der Höhe von Fr. 27'817.15 abzuweisen. Demnach ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt ebenso gutzuheissen.

8. Verfahrenskosten vor Strafgericht Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO gehen die Verfahrenskosten dann zu Lasten der beschuldigten Person, wenn sie verurteilt wird. Wie zuvor dargelegt, ist der Beschuldigte nunmehr vollumfänglich freizusprechen. Dies hat zur Folge, dass auch die erstinstanzlichen Kosten dem Staat aufzuerlegen sind. Demnach gehen die Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘378.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, zu Lasten des Staates. Die Kosten der Wahlverteidigerin von C.____, Advokatin Martina Horni, in Höhe von Fr. 3'701.15 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ebenso zu Lasten des Staates.

III. Kosten vor Kantonsgericht Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Staates verlegt. Schliesslich wird dem Beschuldigten wiederum nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auch für das kantonsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates ausgerichtet. Diese Entschädigung richtet sich grundsätzlich nach der Honorarnote seiner Rechtsvertreterin vom 4. November 2019, mit welcher diese einen Aufwand im Umfang von insgesamt 27.95

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stunden sowie Auslagen von Fr. 199.90 geltend macht. Der aus Sicht des Kantonsgerichts zu hoch angesetzte Aufwand für das Aktenstudium, die Vorbereitung sowie die Ausarbeitung der Berufungsbegründung von insgesamt 17.5 Stunden (Aufwendungen vom 29. November 2018 bis zum 8. August 2019) ist um die Hälfte, mithin um 8.75 Stunden, zu kürzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass Advokatin Martina Horni den Beschuldigten bereits im erstinstanzlichen Verfahren verteidigt hat und sich daher für das Berufungsverfahren nicht in einen neuen Fall hat einarbeiten müssen. Nach Abzug dieser 8.75 Stunden resultiert ein anrechenbarer Aufwand von insgesamt 19.2 Stunden zu jeweils Fr. 250.--. Dazu kommen die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 199.90. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, ist für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'999.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 385.--), somit insgesamt Fr. 5'384.90, aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. November 2018, auszugsweise lautend: "1. a) C.____ wird der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 186 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. a) Das bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201) beschlagnahmte Sackmesser, schwarz (Pos. A 1.4; G 51‘592) wird in Anwendung von Art. 69 StGB eingezogen und vernichtet.

b) Die strafrechtliche Beschlagnahme der bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201 f.) beschlagnahmten Waffen und Munition: - Schrotflinte NX-27 in Stoffetui (Pos. A 1.7; G 51‘594); - Schrotflinte, drilling mit Zielfernrohr und schwarzem Stoffetui (Pos. A 1.8; G 51’595); - 2 Gewehrmunition 8x57mm JRS (Pos. A 1.9; G 51’596); - 1 Schrotmunition cal. 12 (Pos. A 1.10; G 51‘597);

wird aufgehoben. Über eine allfällige Rückgabe entscheidet (als gemäss Waffengesetz zuständige Behörde) die Polizei Basel- Landschaft.

c) Die bei C.____ am 29. Oktober 2014 (act. 201 f.) beschlagnahmten Gegenstände: - 1 Jagdmesser mit Holzgriff und Lederetui (Pos. A 1.1; G 51‘589); - 2 Jagdmesser m Doppeletui (Pos. A 1.2; G 51’587); - Sackmesser im Lederetui, rot (Pos. A 1.3; G 51’591); - 2 Gertel (Pos. 1.5; G 51‘581); - Teppichmesser, gelb (Pos. A 1.6; G 51‘582);

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht - Paar weisse Handschuhe (Pos. A 1.12; G ); - Jagdmesser mit Kunststoffgriff und braunem Lederetui (Pos. A 1.11; G 51’586); - Sackmesser ohne Etui, rot (Pos. A 1.13; G 51’585); - Sackmesser mit Holzgriff ohne Etui (A 1.14; G 51‘583); - Pellerine TA2, Schweizer Armee (Pos. A 1.15; G 51‘599)

werden nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO C.____ zurückgegeben.

Dem Beurteilten wird nach der Rechtskraft des Urteils vom Fundund Verwertungsdienst, Oristalstrasse 100, 4410 Liestal - unter Androhung der Verwertung oder Vernichtung der Gegenstände im Unterlassungsfalle - eine Frist gesetzt, um die Gegenstände dort abzuholen.

d) Die von A.____ eingereichten Materialien - Muster Flachdach (G 48‘183); - Dachgranulat (G 43‘001; werden mit dem ausdrücklichen Einverständnis von A.____ nach der Rechtskraft des Urteils vernichtet.

e) Das Muster des Flachdachs Atelierhaus und die seitens des Beurteilten eingereichte DVD verbleiben als Aktenbestandteil bei den Akten.

3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, der STWEG B.____ Fr. 27‘817.15 zu bezahlen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘378.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich aufgehoben und durch folgendes Urteil ersetzt:

1. C.____ wird vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen.

2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände werden dem Berufungskläger zurückgegeben.

3. Die Verfahrenskosten der Vorinstanz, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘378.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, gehen zu Lasten des Staates. Die Kosten der Wahlverteidigerin von C.____, Advokatin Martina Horni, in Höhe von Fr. 3'701.15 (inklusive Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'600.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 4'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. Der Verteidigerin des Beschuldigten, Advokatin Martina Horni, wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'999.90 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (Fr. 385.--), somit insgesamt Fr. 5'384.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Vizepräsident

Stephan Gass Gerichtsschreiberin

Olivia Reber

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2019 88 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.11.2019 460 2019 88 — Swissrulings