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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 25. Februar 2020 (460 19 287) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin Olivia Reber
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Advokatur Gysin + Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 25. November 2019
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend Strafgerichtspräsidium) vom 25. November 2019 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 30. Oktober 2019 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (unrechtmässige Einreise) schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 25. Oktober 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbrachten Zeit von insgesamt 31 Tagen, verurteilt (Ziff. 1). Des Weiteren wurde A.____ gestützt auf Art. 66abis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Ziff. 2). Ferner wurden folgende beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung eingezogen: 1 Teppichmesser gross (G75733), 3 Teppichmesser klein (G75734), 1 Blechstreifen 15mm breit, ca. 50cm lang, 1 Blechstreifen 15mm breit, ca. 20cm lang, 1 Blechschere, 6 Streifen Teppichklebeband, 1 Rolle Klebestreifen weiss sowie 1 Rolle Klebestreifen gelblich (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1’738.--, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gingen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates (Ziff. 4). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 3'086.45 aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 5). Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs meldete der Beurteilte beim Strafgericht Berufung an.
B. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2019 erklärte A.____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Advokat Johannes Mosimann, Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend Kantonsgericht), und beantragte, in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019 sei er der Widerhandlung gegen das AIG (unrechtmässige Einreise) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, zu verurteilen (Ziff. 1). Des Weiteren sei auf eine Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 2), und es seien dem Beschuldigten sämtliche beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände zurückzugeben (Ziff. 3). Die Verfahrenskosten seien nach Gesetz zu verlegen (Ziff. 4); dies alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte der Berufungskläger, es sei die notwendige und amtliche Verteidigung mit Advokat Johannes Mosimann auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen (Ziff. 1), es seien die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen (Ziff. 2), es sei dem Berufungskläger eine angemessene Frist
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Begründung der Berufung anzusetzen (Ziff. 3), und sämtliche Fristen im Schriftenwechsel seien der Ausgangslage des Verfahrens entsprechend kurz anzusetzen (Ziff. 4), weitere Verfahrensanträge blieben ausdrücklich vorbehalten (Ziff. 5).
C. Am 19. Dezember 2019 reichte der Berufungskläger die Berufungsbegründung ein und hielt an seinen eingangs gestellten Anträgen fest.
D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. Ausserdem erachte sie einen persönlichen Auftritt vor Kantonsgericht als nicht erforderlich, weshalb sie nicht um Vorladung zur Berufungsverhandlung ersuche.
E. Das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts bewilligte dem Beschuldigten mit Verfügung vom 10. Januar 2020 die amtliche Verteidigung mit Advokat Johannes Mosimann für das zweitinstanzliche Verfahren.
F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2020 wurde die Staatsanwaltschaft von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.
G. Mit Berufungsantwort vom 20. Januar 2020 begehrte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
H. Das verfahrensleitende Präsidium des Kantonsgerichts schloss den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Januar 2020.
I. An der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger und sein amtlicher Verteidiger, Advokat Johannes Mosimann. Die Staatsanwaltschaft ist mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. Januar 2020 von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung dispensiert worden.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Der Beschuldigte und Berufungskläger meldete nach Eröffnung des Urteilsdispositivs beim Strafgericht Berufung an und reichte am 13. Dezember 2019 seine Berufungserklärung beim Kantonsgericht ein. Damit hat er die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist.
II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Aufgrund der Tatsache, wonach im vorliegenden Fall nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das Kantonsgericht in Anbetracht des Verbots der "reformatio in peius“ das vorinstanzliche Urteil nur entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, hingegen nicht verschärfen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Konkret beanstandet der Beschuldigte die Strafzumessung, die Landesverweisung, die Beschlagnahme sowie die Kostenverlegung. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungs-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren somit nur die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung.
1.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1).
1.3 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).
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2. Strafzumessung 2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 30. Oktober 2019 folgenden Sachverhalt vor: "Der Beschuldigte ist trotz bestehenden Einreiseverbots des Staatssekretariats für Migration vom 11. März 2018 bis 10. März 2023 (gegen Unterschrift eröffnet am 10. März 2018) nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz am 26. September 2019 spätestens am 25. Oktober 2019 um ca. 5.00 Uhr bei X.____ unrechtmässig in die Schweiz eingereist und hat sich hier bis zu seiner Anhaltung in Y.____ am 25. Oktober 2019, 11.10 Uhr unrechtmässig aufgehalten." Während die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten im Strafbefehl noch wegen unrechtmässiger Einreise und unrechtmässigen Aufenthalts schuldig gesprochen hat, ist er vom Strafgerichtspräsidium lediglich noch der unrechtmässigen Einreise schuldig erklärt und vom Vorwurf des unrechtmässigen Aufenthalts freigesprochen worden.
2.2 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2019 geltend, die vom Vorderrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Monaten erscheine für das Delikt der unrechtmässigen Einreise übermässig hoch. Er habe plausibel dargelegt, dass er nicht beabsichtigt habe, sich in der Schweiz länger aufzuhalten. Er habe das TNW-Ticket gekauft, damit er durch die Schweiz durchreisen könne, um von Q.____ (D) nach Z.____ (F) zu gelangen, wo er bei einem Bauern habe arbeiten wollen. Für diese Version spreche auch, dass er kein Gepäck auf sich getragen habe. Der Berufungskläger habe sich auf einer längeren Reise befunden, weshalb es durchaus denkbar sei, dass er im Tram eingeschlafen und in Y.____ (BL) kurz ausgestiegen sei, als ihm schlecht geworden sei. Die Rechtsgutsverletzung wiege im vorliegenden Fall nicht schwer. Ein geringeres Verschulden sei kaum denkbar. Weiter dürften die dem Beschuldigten unterstellten unlauteren Absichten keinen Einfluss auf das Strafmass haben, denn ihm habe einzig die unrechtmässige Einreise in die Schweiz nachgewiesen werden können. Der Einbezug dieser angeblichen Absichten stelle eine unzulässige Vorverlagerung der Strafbarkeit, mithin gar eine Verdachtsstrafe, dar. Weiter könnten die Vorstrafen des Berufungsklägers bei den Täterkomponenten nicht negativ ins Gewicht fallen, zumal er immer nur per Strafbefehl verurteilt worden sei und deren Bedeutung (sprachlich) gar nicht verstanden habe. Im Ergebnis müsse von einem leichten Verschulden ausgegangen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 25 Tagen verurteilt werden.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 20. Januar 2020 aus, die Aussagen mit der angeblichen Arbeit in Z.____ (F) seien offensichtliche Schutzbehauptungen. Erstens sei Ende Oktober nicht mehr Erntezeit mit erhöhtem Bedarf an osteuropäischen Arbeitern, zweitens wäre der Beschuldigte bei seiner körperlichen Verfassung auch kaum in der Lage, harte Arbeit in der Landwirtschaft zu verrichten, und drittens habe er noch in der Hafteröffnungseinvernahme ganz andere Aussagen zum Grund seiner Einreise gemacht. Hingegen seien die unlauteren Absichten des Beschuldigten eindeutig. Er habe in Y.____ (BL) in der Kirche Opferstockdiebstähle verüben wollen. Dass dies im Rahmen des Verschuldens bei der Strafzumessung des Verstosses gegen das AIG zu seinen Lasten gewertet werden könne, sei klar. In Bezug auf die Vorstrafen hält die Staatsanwaltschaft fest, selbst wenn der Beschuldigte bisher nie von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden sei, habe er gewusst, was ihm vorgeworfen worden sei. Auch im aktuellen Fall habe er gewusst, dass er die Schweiz nicht habe betreten dürfen, bloss habe ihn das nicht interessiert. Überdies sei der Beschuldigte nicht nur einmal 14 Monate, sondern bereits zuvor im Jahr 2018 mindestens 3 Monate in Haft gewesen. Wenn er nun vorbringe, er habe nicht verstanden wieso, beschuldige er die Schweizer Behörden, ihn nicht genügend aufgeklärt und unter Verletzung elementarster Rechte eingesperrt zu haben; dies sei dreist und haltlos.
2.4 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). In casu ist der Beschuldigte gestützt auf das vorliegende Urteil der Widerhandlung gegen das AIG (unrechtmässige Einreise) schuldig zu erklären. Die unrechtmässige Einreise gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2.5.1 Bei der objektiven Tatschwere ist zu prüfen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Die Feststellung der objektiven Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie bewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien. Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit dem Strafgerichtspräsidium festzuhalten, dass die unrechtmässige Einreise stets eine einmalige, kurze Tat darstellt. Die Art und Weise des Tatvorgehens, der verschuldete Erfolg, das Ausmass der Verletzung des Rechtsgutes oder das Ausmass der Gefährdung können deswegen nicht von entscheidender Bedeutung sein.
2.5.2 Vielmehr ist eine Bewertung des (subjektiven) Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Die Vorwerfbarkeit einer Tat richtet sich massgeblich danach, welche Absicht und welches Ziel der Beschuldigte verfolgte. Der Beweggrund des Beschuldigten spielt somit eine entscheidende Rolle. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Beweggrundes des Beschuldigten für die unrechtmässige Einreise in die Schweiz festzustellen, dass dieser in seiner Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Oktober 2019 noch angegeben hat, dass er in die Schweiz gekommen sei, um seine Kleider und sein Velo abzuholen. Die privaten Sachen seien bei einem Kollegen in Q.____ gewesen (Akten S. 51). In der Einvernahme vom 26. Oktober 2019 hat der Beschuldigte ausgesagt, er sei aus Frankreich mit dem Tram in die Schweiz eingereist, er habe nur durch
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Schweiz durchreisen wollen. Anders komme er nicht nach Q.____. Auf Nachfrage hin hat er sich dann korrigiert und angegeben, von Deutschland (Q.____) nach Frankreich (Z.____) gewollt zu haben. Er habe Bekannte besuchen und bei einem Bauer arbeiten wollen. Er habe schon mal mit Pferden gearbeitet (Akten S. 171). Am 28. Oktober 2019 hat er sodann vor dem Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ausgeführt, er sei von Deutschland nach Frankreich gefahren, um Arbeit zu suchen und dann zurück nach Q.____ gereist (Akten S. 93). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte seine widersprüchlichen Aussagen damit erklärt, dass er am Tag zuvor von Z2.____ (F) nach Q.____ (D) gereist sei, und am nächsten Tag, mithin am Tattag des 25. Oktobers 2019, von Q.____ nach Z.____. In Z.____ habe er einen Job für seinen Kollegen B.____ suchen wollen. Die Werkzeuge habe er dabeigehabt, da er illegal als Automechaniker gearbeitet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2020, S. 3). Die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf seinen Beweggrund für die unrechtmässige Einreise sind widersprüchlich und unglaubhaft. Des Weiteren ist festzuhalten, dass – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – die ihm unterstellten unlauteren Absichten durchaus verschuldenserhöhenden Einfluss auf das Strafmass haben dürfen. Der Beschuldigte ist bereits wegen Opferstockdiebstahls, begangen in W.____ (BL), verurteilt worden, wobei B.____ sein Mittäter gewesen ist. Genau mit diesem ist der Berufungskläger am 25. Oktober 2019 in Y.____ (BL) bei der Kirche kontrolliert worden. Es kommt hinzu, dass die beiden Männer Einbruchswerkzeug und Gegenstände mit sich getragen haben, welche sich eignen, Opferkassen von Kirchen zu plündern (vgl. Polizeirapport vom 28. Oktober 2019 Akten S. 115 ff.). Mit der Vorinstanz ist ferner festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bis zur Polizeikontrolle bereits ungefähr sechs Stunden (von ca. 05.00 Uhr bis 11.10 Uhr) in der Schweiz aufgehalten hat. Diese Aufenthaltsdauer reicht zwar nicht für einen Schuldspruch wegen unrechtmässigen Aufenthalts aus. Dennoch wird daraus deutlich, dass der Berufungskläger nicht lediglich durch die Schweiz durchreisen wollte. Schliesslich ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte gewusst hat, dass er die Schweiz nicht betreten durfte (vgl. Protokoll der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 28. Oktober 2019, Akten S. 93).
2.6 In Würdigung aller tatbezogenen Umstände erachtet das Kantonsgericht im Ergebnis das Verschulden in Bezug auf den Tatbestand der unrechtmässigen Einreise als mittelschwer. Dies hat in Anbetracht des abstrakten Strafrahmens zur Folge, dass dem vorgängig definierten
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschulden entsprechend im Sinne eines Zwischenergebnisses die vom Vorderrichter festgesetzte Strafe von 60 Tagen resp. 2 Monaten angemessen ist.
2.7 Diese Strafe von 2 Monaten ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen. Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschuldigte sein eigenes Verhalten bagatellisiert und in keiner Weise von aufrichtiger Reue auszugehen ist. Vor dem Vorderrichter hat der Beschuldigte insbesondere angegeben, er sei Europäer, kein Afrikaner oder Islamist, und als Europäer dürfe er sich in der Schweiz aufhalten (Akten S. 315). Im Rahmen seiner Einvernahme vom 26. Oktober 2019 hat der Berufungskläger sogar abschätzige Bemerkungen über die Schweizer Bevölkerung getätigt. Er hat ausgeführt, die Schweizer seien nicht intelligent; in der Welt sage man, dass 80% der Schweizer Idioten seien und deren zwei grösste Pharmaunternehmen ihre Medikamente an den Menschen testen würden. Die Frage, warum er dann immer wieder in die Schweiz komme, hat er dahingehend beantwortet, weil man die Idioten gut ausnehmen könne (Akten S. 177). Verschuldenserhöhend ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister zwischen dem 18. Mai 2012 und dem 3. Juni 2019 insgesamt 12 Mal wegen Widerhandlungen gegen das AuG resp. AIG, (versuchten) Diebstählen, einem SVG-Delikt sowie Hausfriedensbruchs mittels Strafbefehlen der Staatsanwaltschaften Basel-Landschaft, Basel- Stadt sowie Solothurn zu Bussen, bedingten Geldstrafen und unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden ist (Akten S. 1 ff.). Der Berufungskläger ist demzufolge mehrfach sowie einschlägig vorbestraft. Aus den Vorstrafen sowie aus den Aussagen des Beschuldigten wird ersichtlich, dass dieser unverbesserlich ist und nicht einsieht, dass er Unrechtes tut. Hingegen scheint er sogar der Auffassung zu sein, sich in der Schweiz aufhalten zu dürfen, zumal er aus Europa stamme. Aufgrund der Täterkomponenten ist eine Erhöhung der eingangs festgesetzten Strafe um 2 Monate durchaus gerechtfertigt. Im Ergebnis ist mit der Vorinstanz eine tat- und täterangemessene Strafe von 4 Monaten festzusetzen. Eine Freiheitsstrafe erscheint geboten, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussichtlich kann eine Geldstrafe auch nicht vollzogen werden (Art. 41 StGB). In casu erscheint ausserdem eine unbedingte Strafe notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Im Übrigen ist hinsichtlich der Strafzumessung gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019, E. II). Im Ergebnis ist der Berufungskläger zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 4 Monaten zu verurteilen, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
2.8 Einer Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- resp. Sicherheitshaft steht nach Art. 51 StGB nichts im Wege. Mit Beschluss des Kantonsgerichts vom 25. Februar 2020 wurde der Beschuldigte per sofort zu Handen des Amtes für Migration und Bürgerrecht aus der Sicherheitshaft entlassen, zumal er seit dem 25. Oktober 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbracht und damit seine mit vorliegendem Urteil bestätigte Freiheitsstrafe von 4 Monaten bereits verbüsst hat.
3. Nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB 3.1 Der Berufungskläger führt in seiner Rechtsschrift vom 19. Dezember 2019 aus, es könne nicht erwartet werden, dass ein juristischer Laie, welcher die deutsche Sprache nicht spreche, den Inhalt der gegen ihn ergangenen Strafbefehle zu verstehen vermöge. Die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung stehe im klaren Widerspruch zur Verhältnismässigkeit. Angesichts der Geringfügigkeit des begangenen Delikts seien im vorliegenden Fall ausländerrechtliche Massnahmen vollkommen ausreichend. Schliesslich handle es sich beim Berufungskläger um einen C.____ Staatsbürger, mithin einen EU-Bürger, weshalb die Anordnung der Landesverweisung erst recht zurückhaltend auszusprechen sei.
3.2 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungsantwort vom 20. Januar 2020 keine Ausführungen in Bezug auf die Landesverweisung.
3.3 Berücksichtigt man die zahlreichen Vorstrafen des Berufungsklägers, von welchen insgesamt 8 einschlägig sind (Widerhandlungen gegen das AuG resp. das AIG), ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in der Schweiz praktisch ausschliesslich kriminell aufgefallen ist. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist er trotz bestehenden Einreiseverbots des Staatssekretariats für Migration für den Zeitraum vom 11. März 2018 bis zum 10. März 2023 am 25. Oktober 2019 in die Schweiz eingereist, obwohl ihm gemäss eigenen Aussagen bewusst war, dass er die Schweiz nicht betreten durfte. Aus diesem Umstand wird denn auch ersichtlich, dass ausländer-
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtliche Massnahmen – entgegen seiner Argumentation – offensichtlich nicht ausreichend sind. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Berufungskläger keinerlei Bezug zur Schweiz aufweist. Gemäss eigenen Angaben lebt er seit 8 Jahren in Frankreich (Z3.____), und alle seine Familienangehörigen befinden sich in Deutschland (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und 3). Im Rahmen seiner Einvernahmen hat der Beschuldigte sogar abfällige Aussagen in Bezug auf die Schweiz und deren Bürgerinnen und Bürger getätigt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass es ihn persönlich besonders trifft, wenn er des Landes verwiesen wird. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Berufungsklägers aus der Schweiz ist deutlich höher zu werten als sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der fakultativen Landesverweisung gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen des Strafgerichtspräsidiums zu verweisen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019, E. III). Im Ergebnis ist eine Landesverweisung von 5 Jahren jedenfalls angezeigt, erforderlich und angemessen, weshalb die Berufung des Beschuldigten auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4. Beschlagnahme 4.1 Der Beschuldigte macht in seiner Berufungsbegründung vom 19. Dezember 2019 geltend, in seinem Fall habe zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen werden können, dass er die mit sich geführten Gegenstände für die Begehung einer Straftat, insbesondere eines Diebstahls, auf sich getragen habe. Auch die bloss allgemeine Eignung zur Deliktsbegehung ohne den entsprechenden Deliktskonnex genüge nicht zur Einziehung.
4.2 Die Staatsanwaltschaft macht in Bezug auf die Beschlagnahme in ihrer Berufungsantwort vom 20. Januar 2020 keinerlei Ausführungen.
4.3 Nach Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat bestimmt waren, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. Es genügt bereits eine straflose Vorbereitungshandlung, wenn die fraglichen Gegenstände ernstlich als Tatmittel in Aussicht genommen wurden (FLORIAN BAUMANN, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, Art. 69 N 10).
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Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht beantragte der amtliche Verteidiger die Rückgabe der sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten (Prot. HV S. 9), da es sich um normale Gegenstände handle, die zum Arbeiten verwendet würden. Der Beschuldigte habe nachvollziehbar erklärt, dass die Gegenstände für Tapezierarbeiten oder Arbeiten mit Bodenbelägen benutzt würden (Prot. HV S. 6 und 8). Denselben Antrag stellte der Berufungskläger ebenfalls vor Kantonsgericht. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte jedoch angegeben, die Werkzeuge dabeigehabt zu haben, da er illegal als Automechaniker gearbeitet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung vom 25. Februar 2020, S. 3). Der Beschuldigte hat widersprüchliche Aussagen in Bezug auf die mitgeführten Gegenstände gemacht. Zudem ist er bereits wegen eines Opferstockdiebstahls, begangen in W.____ (BL), verurteilt worden, welchen er mit B.____ ausgeübt hatte. Mit B.____ ist der Beschuldigte am 25. Oktober 2019 in Y.____ (BL) vor der Kirche kontrolliert worden, wobei sie Werkzeuge bei sich hatten, die für einen Opferstockdiebstahl geeignet sind. Die Sakristanin, welche die beiden Männer am 25. Oktober 2019 auf dem Gemeindewerkhof gemeldet hat, hat der Polizei gegenüber ausgeführt, sie habe die Kirche aufgeschlossen und die grosse Türe hinten geöffnet. Dabei habe sie die beiden Personen auf dem "Bänkli" bei der Aufbewahrungshalle sitzen sehen. Sie hätten herübergeschaut und ein Bier getrunken. Die Sakristanin habe die Kirche gereinigt. Als sie nach etwas mehr als einer Stunde fertig gewesen sei, hätten die beiden immer noch dort gesessen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass sie warten würden, bis sie weg sei. Daher habe sie auf den Gemeindewerkhof angerufen (Polizeirapport vom 28. Oktober 2019, Akten S. 121 f.). Ein Werkhofmitarbeiter hat dann die zwei verdächtigen Personen der Polizei gemeldet. Unter diesen Umständen ist ernsthaft zu befürchten, dass die mitgeführten Werkzeuge zur Begehung einer Straftat bestimmt waren und die öffentliche Ordnung in der Schweiz gefährden. Deren Einziehung ist ausserdem verhältnismässig und deshalb zu Recht erfolgt. Im Übrigen ist auch hinsichtlich der Beschlagnahme gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019, E. IV). Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen und die beschlagnahmten Gegenstände sind gemäss Art. 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einzuziehen und zu vernichten.
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz wegen unrechtmässiger Einreise verurteilt. Da der Schuldspruch im Berufungsverfahren nicht aufgehoben wurde, rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ändern; sie ist vielmehr zu bestätigen (vgl. Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 25. November 2019 E. V sowie Dispositiv Ziffer 4 und 5).
III. Kosten vor Kantonsgericht 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 2'600.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von Fr. 100.--, zu Lasten des Beschuldigten.
2. Mit verfahrensleitender Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2020 wurde dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Advokat Johannes Mosimann macht in seiner Honorarnote vom 25. Februar 2020 einen Aufwand von 11.4167 Stunden à Fr. 200.-- sowie Auslagen von Fr. 217.10 geltend. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten erachtet das Berufungsgericht diesen Aufwand als angemessen. Zum Stundenaufwand kommt jeweils eine halbe Stunde für die Berufungsverhandlung, für die Urteilseröffnung sowie für die Nachbesprechung hinzu. Daraus ergibt sich, dass dem amtlichen Verteidiger 13 Stunden à Fr. 200.--, somit Fr. 2'600. --, zuzüglich Auslagen von Fr. 217.10 und Mehrwertsteuer von 7,7% resp. Fr. 216.90, somit insgesamt Fr. 3'034.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten sind. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Ent-
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. November 2019, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Oktober 2019 der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (unrechtmässige Einreise) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten,
unter Anrechnung der seit dem 25. Oktober 2019 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft verbrachten Zeit von insgesamt 31 Tagen, in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a AIG (i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. A.____ wird gestützt auf Art. 66a bis StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.
3. Folgende beschlagnahmte und sichergestellte Gegenstände werden gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB und Abs. 2 StGB zur Vernichtung eingezogen:
1 Teppichmesser gross (G75733) 3 Teppichmesser klein (G75734) 1 Blechstreifen 15mm breit, ca. 50cm lang 1 Blechstreifen 15mm breit, ca. 20cm lang 1 Blechschere 6 Streifen Teppichklebeband 1 Rolle Klebestreifen weiss 1 Rolle Klebestreifen gelblich
4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1’738.00, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 850 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, gehen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates.
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt CHF 3'086.45 (inkl. Auslagen und 7,7% MwSt, wovon CHF 1'500.25 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 1'586.20 für den Aufwand nach Anklageerhebung) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.
II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2'600.--, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 2'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat Johannes Mosimann, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'817.10 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 216.90), somit insgesamt Fr. 3'034.--, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton sowie zur Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die Verteidigung verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).
III. Mitteilungen (…)
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vizepräsident
Markus Mattle Gerichtsschreiberin
Olivia Reber
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.