Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.07.2015 460 2015 59 (460 15 59)

July 28, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,183 words·~1h 6min·4

Summary

Gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. Juli 2015 (460 15 59 ) ____________________________________________________________________

Strafrecht

gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, , Privatklägerin B.____, Privatkläger C.____, Privatkläger D.____, Privatkläger E.____, Privatkläger F.____, Privatkläger G.____, Privatkläger

gegen

H.____, vertreten durch Advokat Simon Berger, Haus zum Thurgauerhof, Lindenstrasse 2, Postfach 552, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand gewerbsmässiger, teilweise bandenmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2015 wurde H.____ des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 5. Februar 2014 bis zum 23. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 352 Tagen (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Hingegen wurde H.____ in den Anklagefällen 2 - 7 von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freigesprochen (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Die Zivilklagen von B.____ (Anklagefall 3), von D.____ (Anklagefall 5) sowie von E.____ (Anklagefall 6) wurden abgewiesen (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Sodann wurden die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘364.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, in Anwendung von Art. 426 StPO zu ¼ dem Beurteilten auferlegt und zu ¾ auf die Staatskasse genommen (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 11‘350.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von H.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von ¼ des Honorars (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs).

B. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 30. Januar 2015 die Berufung angemeldet. In ihrer bereits begründeten Berufungserklärung vom 2. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben, insbesondere in Bezug auf die Freisprüche in den Anklagefällen 2-7, die Strafzumessung und damit verbunden das Strafmass (Ziff. 1 und 2 des Urteilsdispositivs), (2.) der Beschuldigte sei zudem wegen bandenmässigen Diebstahls zu verurteilen (kein ausdrücklicher Freispruch), (3.) die aufgrund der Freisprüche erfolgten Abweisungen der Zivilklagen sowie die reduzierte Kostenauferlegung seien ebenfalls aufzuheben (Ziff. 3 und 5 des Urteilsdispositivs) und (4.) der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten (als Zusatzstrafe) zu verurteilen.

C. Mit Eingabe vom 29. April 2015 teilte der Beschuldigte mit, dass er weder Anschlussberufung erkläre noch Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft stelle. Hingegen werde beantragt, die Berufung sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

zu bestätigen. Des Weiteren stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Haftentlassung per 5. Mai 2015 und ersuchte um Bewilligung der amtlichen Verteidigung mit Advokat Simon Berger im zweitinstanzlichen Verfahren.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 30. April 2015 wurde unter anderem dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Simon Berger für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt und es wurde angeordnet, dass der Beschuldigte bis auf Weiteres in Haft bleibt.

E. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 11. Mai 2015 auf vollumfängliche Abweisung des Gesuchs des Beschuldigten um Haftentlassung bzw. Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, unter Einreichung diverser Belege, welche zu den Akten zu nehmen seien, sowie unter Präzisierung der bislang summarisch begründeten Berufung.

F. Demgegenüber hielt der Beschuldigte in seiner replizierenden Stellungnahme vom 21. Mai 2015 an seinem Antrag fest, unverzüglich aus der Haft bzw. dem Strafvollzug entlassen zu werden.

G. Mit gleichentags erlassener Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen und die Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Strafvollzugs bis zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung verlängert.

H. Der Beschuldigte stellte mit nicht unterzeichnetem Schreiben vom 1. Juni 2015 beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein weiteres Haftentlassungsgesuch.

I. In seiner Berufungsantwort vom 5. Juni 2015 beantragte der Beschuldigte, (1.) es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, (2.) demzufolge sei das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2015 vollumfänglich zu bestätigen, (3.) unter o/e-Kostenfolge.

J. Mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 8. Juni 2015 wurde unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vorgeladen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht

K. Mit Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juni 2015 wurde auf das Haftentlassungsgesuch vom 1. Juni 2015 aufgrund eines auch innert Nachfrist nicht behobenen Formmangels (fehlende Unterschrift) nicht eingetreten.

L. Der Beschuldigte erhob mit Eingabe vom 22. Juni 2015 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 21. Mai 2015 und beantragte unter anderem die Aufhebung dieser Verfügung, unter unverzüglicher Entlassung aus der Sicherheitshaft.

M. Das Schweizerische Bundesgericht wies diese Beschwerde mit Urteil vom 9. Juli 2015 ab.

N. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 28. Juli 2015 erscheinen der Beschuldigte H.____ mit seinem amtlichen Verteidiger Simon Berger, die Staatsanwaltschaft, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt Boris Sokoloff, sowie eine Dolmetscherin für die georgische Sprache. Der Beschuldigte wird sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend einvernommen. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge.

Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Berufung ergibt sich aus Art. 381 StPO. Die Staatsanwaltschaft macht in erster Linie unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen geltend. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht

des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten (act. 2642) ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts der Staatsanwaltschaft am 29. Januar 2015 zugestellt worden ist. Mit ihrer Berufungsanmeldung vom 30. Januar 2015 hat die Staatsanwaltschaft die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde der Staatsanwaltschaft am 20. März 2015 zugestellt (act. 2726) und mit Datum vom 2. April 2015 hat die Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben der Staatsanwaltschaft die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch in den Anklagefällen 2-7 von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs), einschliesslich der Anklage betreffend bandenmässigen Diebstahls (im Urteilsdispositiv nicht erwähnt), gegen das Strafmass (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), gegen die Abweisung der Zivilklagen von B.____ (Anklagefall 3), von D.____ (Anklagefall 5) sowie von E.____ (Anklagefall 6) (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) und gegen die Verlegung der Verfahrenskosten im Verhältnis von ¼ zu Lasten des Beschuldigten und ¾ zu Lasten des Staates (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs).

Hingegen stehen vor Kantonsgericht die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Anklagefällen 1 und 8 (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs), der Entscheid über die Beschlagnahmegüter (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs) sowie die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs) nicht mehr zur Debatte. Diese Punkte des vorinstanzlichen Urteils sind daher bereits in Rechtskraft erwachsen.

Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

worden ist. Diese Konstellation liegt in casu nicht vor, so dass das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil sowohl punkto Schuldsprüche als auch bezüglich der auszufällenden Strafe verschärfen kann.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch 1.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht die Aussagen des Beschuldigten als nicht geeignet, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Unter Berücksichtigung weiterer Beweise sah die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt betreffend die insgesamt acht angeklagten Fälle von Einbruchdiebstahl lediglich in den Fällen 1 und 8 als erstellt an, da in diesen Fällen dem Beschuldigten eine DNA-Spur zugeordnet werden konnte. Demgegenüber erachtete das Strafgericht die Täterschaft des Beschuldigten in den Anklagefällen 2-7 zusammengefasst mit der Begründung als nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass die weiteren Beweise ungültig bzw. ungenügend seien. So sei betreffend die Anklagefälle 2-3 und 5-7 insbesondere das Konfrontationsrecht des Beschuldigten in Bezug auf die belastenden Aussagen von I.____ nicht gewahrt worden, weshalb dessen Aussagen nicht verwertbar seien. Selbst wenn von einer Verwertbarkeit dieser Depositionen auszugehen wäre, hätten diese einen zweifelhaften Beweiswert. Da die gesamte Beweisführung der Staatsanwaltschaft auf der Annahme aufbaue, dass - gemäss den Aussagen von I.____ - die schwarze Reisetasche resp. deren Inhalt dem Beschuldigten zugeordnet werden könne, fehle es nach Wegfall dieser Beweiskette an Belastungstatsachen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt anzusehen sei. Im Fall 4 stütze sich die Anklage auf die Aussage der Nachbarin J.____. Aufgrund zu vieler Unsicherheiten seien die verbleibenden Restzweifel nicht zu unterdrücken, weshalb auch in diesem Fall der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. S. 7-13 des angefochtenen Urteils).

In rechtlicher Hinsicht sprach das Strafgericht den Beschuldigten betreffend die Fälle 1 und 8 der Anklageschrift (als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013, mit welchem der Beschuldigte bereits wegen bandenmässigen Diebstahls in drei weiteren Fällen verurteilt worden ist) des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig, währenddem es den Beschuldigten in den Anklagefällen 2-7 vollumfänglich freisprach. Den Qualifikationshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

grund der Bandenmässigkeit betreffend die Schuldsprüche wegen Diebstahls verneinte die Vorinstanz mit der Begründung, dass der Beschuldigte lediglich im Anklagefall 8 zusammen mit einer weiteren Person einen Einbruchdiebstahl begangen habe, währenddem er in allen übrigen Fällen als Alleintäter dastehe (vgl. S. 14-16 des angefochtenen Urteils).

1.2 Demgegenüber vertritt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2015 die Ansicht, der Beschuldigte habe nicht nur eine theoretische, sondern eine ganz konkrete Gelegenheit, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben, gehabt, weshalb seine Verteidigungsrechte gewahrt geblieben seien. Damit seien die Aussagen von I.____ insbesondere in Bezug auf die schwarze Tasche verwertbar. Selbst wenn von einer Verletzung der Verteidigungsrechte auszugehen wäre, führe dies nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Aussagen von I.____. Des Weiteren sei zu bemängeln, dass das Strafgericht keine Gesamtwürdigung der Beweise vorgenommen und dadurch den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verletzt habe. Die Beweisführung der Vorinstanz stütze sich überwiegend auf Mutmassungen sowie sogar Unterstellungen, statt sich an die Fakten zu halten. Auch habe das Strafgericht nicht bzw. bloss mangelhaft die Maxime „in dubio pro reo“ beachtet. Erachte man die Anklagefälle 2-7 als erstellt, so habe dies Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung, insbesondere auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit. Aufgrund der mehrfachen Begehung von Einbruchdiebstählen mit K.____ sei das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. S. 2-6 der Berufungserklärung vom 2. April 2015).

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Haftentlassung vom 11. Mai 2015 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.____ lasse sich aufgrund von zahlreichen objektivierbaren Begebenheiten überprüfen und damit bestätigen. Es könne keinen vernünftigen Zweifel daran geben, dass die zurückgelassene schwarze Tasche sowie das darin befindliche Deliktsgut dem Beschuldigten gehörten. Des Weiteren könne betreffend die Aussagen der Zeugin J.____ keine absolute Sicherheit verlangt werden, denn Unsicherheiten bei der Identifikation einer Person seien normal. Schliesslich habe das Strafgericht die dominante und zentrale Rolle des im Hintergrund tätigen Mittäters K.____ bei der Beweiswürdigung nicht oder nur ganz rudimentär berücksichtigt. Der Beschuldigte sei spätestens seit Juni 2012 in näherem Kontakt mit K.____ gestanden und dieser Kontakt müsse sich auch auf die Begehung von Einbruchdiebstählen bezogen haben, wofür gleich mehrere Indizien sprächen. Ausgehend von der vorliegenden Beweis- und Indizienlage sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte in den Anklagefällen 4-7 zusammen mit K.____ und in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

den Anklagefällen 2-3 ohne dessen Beteiligung für Einbruchdiebstähle verantwortlich sei (vgl. S. 3-7 der Stellungnahme vom 11. Mai 2015).

Auch im Rahmen ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass einzelne Beweise nicht isoliert, sondern immer gesamthaft zu betrachten seien, ansonsten Indizienprozesse verunmöglicht würden. I.____ sei in einer kameradschaftlichen Beziehung zum Beschuldigten gestanden, habe diesen nicht unnötig belastet und es könne ihm strafrechtlich nichts nachgewiesen werden, weshalb vollumfänglich auf dessen Aussagen abzustellen sei. Was demgegenüber die Depositionen des Beschuldigten betreffe, so seien diese aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit und Divergenzen schlicht unglaubhaft und oft tatsachenwidrig (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 24-26).

1.3 Der Beschuldigte hält hingegen in seiner replizierenden Stellungnahme betreffend Antrag auf Haftentlassung vom 21. Mai 2015 dafür, dass eine Verbindung zur schwarzen Tasche nur dann rechtsgenüglich hergestellt werden könne, wenn nachgewiesen sei, dass ausschliesslich er Zugang zu dieser Tasche gehabt habe. Die Vorgehensweise von I.____ gebe sehr wohl Anlass zu erheblichen Zweifeln an dessen Glaubwürdigkeit. Abgesehen davon sei zu berücksichtigen, dass zwischen I.____ und K.____ eine Verbindung bestanden habe. Allein aus der Verbindung zwischen K.____ und dem Beschuldigten könne hingegen kein rechtsgenüglicher Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten abgeleitet werden, denn es sei durchaus denkbar, dass andere sog. „Soldaten“ für K.____ die angeklagten Einbruchdiebstähle begangen hätten. Schliesslich sei auch die Zeugenaussage von J.____ viel zu vage. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der primäre Beweis der schwarzen Tasche bei I.____ aufgefunden worden sei und der Bezug zum Beschuldigten lediglich mit den nicht verwertbaren bzw. unglaubhaften Aussagen von I.____ konstruiert werden könne. Die weiteren vorgebrachten Indizien seien ebenfalls nicht genügend konkret, um eine Verwicklung des Beschuldigten zu belegen (vgl. S. 2-4 der Stellungnahme vom 21. Mai 2015).

In seiner Berufungsantwort vom 5. Juni 2015 vertritt der Beschuldigte in Bezug auf die Aussagen von I.____ die Auffassung, die Tatsache, dass dieser anlässlich der Konfrontationseinvernahme die Aussage zur entscheidenden Frage, ob die bei ihm beschlagnahmte Tasche dem Beschuldigten gehöre, verweigert und auf früher gemachte Depositionen verwiesen habe, an welchen der Beschuldigte selbst nicht teilgenommen habe oder habe teilnehmen können, reiche nicht aus, um dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten Genüge zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

tun. Deshalb sei der Auffassung der Vorinstanz zu folgen und von der Unverwertbarkeit der Aussage von I.____ auszugehen. Und selbst wenn diese Aussage verwertbar wäre, so sei die Belastung materiell von zweifelhaftem Beweiswert: Weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass I.____ selbst in die K.____ angelasteten Einbruchdiebstähle verwickelt gewesen sei und damit einhergehend der Beschuldigte nicht verantwortlich für die Entwendung der Tasche gewesen sei, müsse in Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ von der für ihn günstigeren Sachverhaltsvariante ausgegangen werden. Die Aussagen von I.____ seien zudem wenig plausibel. Konnex zwischen der Tasche und dem Beschuldigten seien zwar die sich darin befindlichen Kleidungsstücke; doch daraus könne nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte derjenige gewesen sei, der die Kleider in die Tasche gelegt habe. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz betreffend die Anklagefälle 2-3 und 5-7 sei überzeugend sowie objektivierbar erfolgt und basiere auf einer logischen Schlussfolgerung. Im Anklagefall 4 übe die Vorinstanz ebenfalls zu Recht Zurückhaltung bei der Würdigung der Zeugenaussage von J.____ (vgl. S. 4-8 der Berufungsantwort vom 5. Juni 2015).

1.4.1 Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Art. 140 f. StPO regeln die Verwertbarkeit von verbotenen Beweiserhebungsmethoden sowie von rechtswidrig erlangten Beweisen.

Soweit der Sachverhalt der zu beurteilenden Straftat durch den Beschuldigten bestritten wird, hat das Gericht gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO nach einer gewissenhaften Überprüfung der erhobenen Beweise entsprechend seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung sowie gestützt auf seine freie Überzeugung und damit frei von Beweisregeln zu entscheiden, ob sich der fragliche Sachverhalt auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Art und Weise ereignet hat oder nicht. Die Beweiswürdigung besteht demnach in der Bewertung der aufgenommenen und angebotenen Beweise nach ihrer Zuverlässigkeit und Richtigkeit. Dabei kann sich eine Verurteilung insbesondere auch auf Indizien (Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen) stützen, zumal der Indizienbeweis dem direkten Beweis gleichwertig ist. Entscheidend ist jedoch die Überzeugungskraft eines Beweismittels. Bei Aussagen beispielsweise kommt es vorwiegend auf deren inneren Gehalt an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Beweisperson ihre Angaben vorträgt und welches ihre Persönlichkeit ist. Für die Beurteilung einer konkreten Aussage, auf die es im Prozess ankommt, ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht

die Aussagenanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussagetextes, von überragender Bedeutung. Um eine Aussage als zuverlässig beurteilen zu können, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen zu überprüfen (vgl. BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 1985 [81], S. 53 ff.). Schliesslich bindet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung das Gericht an eine sachgemässe Ausübung seines Ermessens. Denn freie Beweiswürdigung heisst nicht richten nach Belieben oder aufgrund von Vermutung und Verdacht, sondern urteilen gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen (vgl. für den ganzen Abschnitt HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., § 54 N 1 ff., m.w.H., und § 59 N 12 ff.).

Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (vgl. Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 10 Abs. 3 StPO) hat der Richter im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu entscheiden, zumal sich aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann. Danach sind erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel hingegen dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Erheblich sind Zweifel dann, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist sowohl eine Beweislast- wie eine Beweiswürdigungsregel. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass der Strafrichter sich nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Als Beweislastregel besagt er, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen, und dass dieser nicht seine Unschuld nachweisen muss. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass sich der „in dubio pro reo“-Grundsatz stets nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuld- und Straffrage bezieht (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), während das Gericht in jenen Fällen, in denen eine (erhebliche) Rechtsfrage ungeklärt ist, nicht gezwungen ist, die dem Beschuldigten günstigere Möglichkeit zu wählen (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., § 54 N 12, m.w.H.).

1.4.2 Der Beschuldigte bestreitet bis vor Kantonsgericht die ihm vorgeworfenen Einbruchdiebstähle hartnäckig (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 11 ff.). Das Strafgericht sprach dessen Depositionen bzw. Erklärungsversuchen anlässlich der erstinstanzlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Hauptverhandlung jeglichen Realitätsbezug ab (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils). Es kann auf die dort zitierten Aussagen des Beschuldigten und die zutreffende Einschätzung des Strafgerichts verwiesen werden. Dies betrifft insbesondere die Feststellungen, dass der Beschuldigte eindeutig auf den in den Akten befindlichen Fotografien zu identifizieren ist, was auch das Kantonsgericht ohne Weiteres erkannt hat, und dass er K.____ bereits schon vor seinem Gefängnisaufenthalt gekannt haben muss. Denn wie nachfolgend zu zeigen sein wird, kann auch im Berufungsverfahrens nicht auf die unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden, sondern es sind die weiteren Indizien und Beweise heranzuziehen.

Einen grossen Stellenwert haben im vorliegenden Fall die Aussagen von I.____. Das Strafgericht verneinte deren Verwertbarkeit (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils) unter Verweis auf die Bundesgerichtsentscheide 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013 und 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014. Darin wird mit Hinweis auf den konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gefordert, dass der Beschuldigte in die Lage zu versetzen ist, sein Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage in Frage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert. In diesem Fall steht nichts entgegen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückzugreifen. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken eines Zeugen auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (BGer 6B_369/2013 vom 31. Oktober 2013, Erw. 2.3.3, sowie BGer 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014, Erw. 1.4.2).

Diese Entscheide des Bundesgerichts bzw. die dort aufgestellten Verfahrensregeln können jedoch nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht unbesehen auf den hier zu beurteilenden Fall übertragen werden: Es ist zunächst festzustellen, dass den von der Vorinstanz zitierten Entscheiden des Bundesgerichts völlig anders gelagerte Delikte, nämlich sexuelle Handlungen mit Kindern, zugrunde lagen, während vorliegend Einbruchdiebstähle Gegenstand des Verfahrens bilden. Zudem wurde dort die Einvernahme von kindlichen Opfern beleuchtet, währenddem es in casu um die Einvernahme eines Erwachsenen als Auskunftsperson geht. Des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Weiteren lagen in den den zitierten Bundesgerichtsentscheiden zugrunde liegenden Verfahren jeweils lange Zeiträume, d.h. drei bzw. fünf Jahre, zwischen der Erstbefragung der Opfer und der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten, und dies erst noch im späten Verfahrensstadium der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, was zu entsprechenden Erinnerungslücken bei den Opfern und vagen Aussagen derselben führte. Demgegenüber verstrich im hier zu beurteilenden Fall bis zur Durchführung der Konfrontationseinvernahme am 10. Januar 2014 (vgl. act. 1291 ff.) nur gerade ein halbes Jahr (seit dem 10. Juli 2013, vgl. act. 917 ff.) bzw. sogar nur ein Tag (seit dem 9. Januar 2014, vgl. act. 1235 ff.). Ein weiterer, gewichtiger Unterschied zu den dort behandelten Konstellationen liegt darin, dass der Beschuldigte in casu nie direkt, d.h. im Sinne der Bezichtigung einer Straftat, durch I.____ belastet wurde. So gab dieser anlässlich der Vernehmung durch die Kriminalpolizei Lörrach vom 10. Juli 2013 unter anderem an: „Eine Reisetasche schwarz mit Wäsche, Schmuck, Armbanduhren, Handy usw. Diese Reisetasche gehört mir nicht. Diese stammt noch von dem L.____. Diese Tasche wollte er noch abholen, aber er ist festgenommen worden“ (act. 925). Auch in der Einvernahme vom 9. Januar 2014 durch die Polizei Basel-Landschaft gab I.____ auf Vorhalt der beschlagnahmten schwarzen Tasche, zumal in zurückhaltender Form, zu Protokoll: „Wenn es die Tasche ist, welche die deutsche Polizei mitgenommen hat, gehört die L.____“ (act. 1253), wobei er mit L.____ den unter dem Aliasnamen L.____ auftretenden Beschuldigten meinte (vgl. act. 1237 f., 1263). Weitergehende Belastungen seitens von I.____ dem Beschuldigten gegenüber sind nirgends in den Akten ersichtlich. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten am 10. Januar 2014 war dann I.____ teilweise nicht gewillt auszusagen bzw. seine bisherigen Aussagen vollständig zu wiederholen; ein Rückzug bzw. ein Bestreiten seiner bisherigen Depositionen fand jedoch nicht statt. Vielmehr bestätigte er, wenn auch mit knappen Worten, nach Vorlesen seiner bisherigen Aussagen mehrfach explizit und in aktiver, affirmativer Weise seine bisher dreimal (so auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit K.____ am 9. Januar 2014: „Ja, es ist die Tasche von L.____“, act. 1281) getätigte Aussage, wonach die schwarze Tasche dem Beschuldigten gehöre: „Es stimmt so, wie ich es ausgesagt habe“ (act. 1295) bzw. „Ich habe ja schon ausgesagt, wem die Tasche gehört. Gestern habe ich das auch wieder gesagt“ (act. 1301). Zu berücksichtigen ist, dass die von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich zulässt, dass auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung - und damit auf frühere Einvernahmen - ergänzend zurückgegriffen werden kann, sowie, dass bei widersprüchlichen Aussagen oder Erinnerungslücken eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, womit die Verwertbarkeit eben nicht tangiert wird. Nur wenn sich die Wiederholung der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen beschränkt, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (vgl. BGer a.a.O.). Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall: Der Beschuldigte konnte sich anlässlich der Konfrontationseinvernahme einlässlich zu dieser Frage äussern und Stellung nehmen, d.h. sein Fragerecht uneingeschränkt ausüben. Er verzichtete indessen auf das Stellen von Fragen und auf weitere Bemerkungen und gab bloss zu Protokoll, I.____ überhaupt nicht zu kennen (act. 1295), weshalb er sich auch nicht inhaltlich auf die Depositionen von I.____ einliess und die Aussage mehrheitlich verweigerte bzw. keinerlei Ergänzungsfragen an I.____ stellte (vgl. nur act. 1303). Des Weiteren konstatiert das Kantonsgericht, dass der Beschuldigte bereits in früheren Einvernahmen (so am 19. Dezember 2013, act. 1159, 1179) über die Depositionen von I.____ in Kenntnis gesetzt worden und dabei jeweils anwaltlich vertreten war, so dass seine Verteidigungsrechte jederzeit gewahrt waren. In einem weiteren Punkt ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Ablauf der Konfrontationseinvernahme mit I.____ zu keinem Zeitpunkt beanstandet und auch im bisherigen Verfahren keine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs geltend gemacht hat. Was die seitens des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsantwort vom 5. Juni 2015 eingereichten Entscheide des Bundesgerichts (6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 und 8C_4/2015 vom 26. März 2015) sowie des Kantonsgerichts (Beschluss vom 26. Februar 2013, 470 12 280) anbetrifft, so ist ebenfalls zu betonen, dass diesen andere Konstellationen bzw. Fragestellungen (Anspruch des Beschuldigten auf einmalige Konfrontation mit dem Belastungszeugen, Ausschluss des Beschuldigten von der Einvernahme der Geschädigten sowie Fragen der Beweiswürdigung) zugrunde liegen als in casu, weshalb sie im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen sind. Schliesslich gilt es, auf das bereits oben unter lit. M erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2015 vom 9. Juli 2015 hinzuweisen, welches das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 29. April 2015 im vorliegenden Verfahren zum Gegenstand hatte: Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist im Lichte der bisherigen Rechtsprechung nicht offenkundig, dass die Aussagen von I.____ nicht verwertet werden dürften (BGer a.a.O., Erw. 4). Im Ergebnis gelangt das Kantonsgericht - abweichend zur Vorinstanz - somit zum Schluss, dass die Konfrontationseinvernahme mit I.____ vom 10. Januar 2014 korrekt durchgeführt, dem Beschuldigten mithin eine Konfrontation mit den Aussagen von I.____ bereits im Untersuchungsverfahren ermöglicht und dem Beschuldigten aufgrund der Antworten des I.____ die wirksame Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte gewahrt wurde. Aus diesem Grund sind sämtliche Aussagen des I.____ im vorliegenden Verfahren verwertbar. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Eine andere Frage ist freilich, ob den Aussagen von I.____ Glauben geschenkt werden kann; dies ist nachfolgend unter Ziff. 1.4.3 zu prüfen.

1.4.3 Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen von I.____ ging das Strafgericht in seinen Erwägungen eventualiter davon aus, die Belastung durch I.____ sei materiell von zweifelhaftem Beweiswert, solange nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser selber in die K.____ angelasteten Einbruchdiebstähle verwickelt gewesen sei. Weshalb sich I.____ auf Bitte von K.____ hin bereit erklärt habe, den Beschuldigten während längerer Zeit bei sich zuhause aufzunehmen, erscheine nicht überzeugend erklärt. Offenbar habe sich die fragliche Reisetasche seit der Verhaftung des Beschuldigten am 11. November 2012 bis zur Hausdurchsuchung am 10. Juli 2013 bei I.____ in der Wohnung befunden. Dieser wolle die Tasche laut eigenen Aussagen nicht ein einziges Mal geöffnet haben. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er die Tasche geöffnet und aufgrund ihres suspekten Inhalts der Polizei übergeben hätte. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die dem Beschuldigten zuschreibbaren Kleidungsstücke erst nach dessen Verhaftung von einer Drittperson, beispielsweise durch I.____, in die schwarze Tasche deponiert worden seien, um einen Konnex zwischen dem sich in der Tasche befindenden Deliktsgut und dem Beschuldigten herzustellen. In Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ sei von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen. Der angeklagte Sachverhalt sei damit nicht erstellt (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils).

Das Kantonsgericht kann diesen vorinstanzlichen Erwägungen erneut nicht folgen: Wie bereits oben unter Ziff. 1.4.2 festgehalten, wurde I.____ insgesamt viermal zur Sache einvernommen. Dabei gab er jedes Mal übereinstimmend und unmissverständlich zur Deposition, die schwarze Tasche gehöre dem Beschuldigten (so am 10. Juli 2013, act. 925, am 9. Januar 2014, act. 1253 und act. 1281, wie auch am 10. Januar 2014 im Sinne einer Bestätigung, act. 1295, 1301). Für den seitens der Vorinstanz geäusserten Verdacht, I.____ könne in die K.____ angelasteten Einbruchdiebstähle verwickelt sein, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil ist auf das umfangreiche, in Deutschland wie auch in der Schweiz geführte Ermittlungsverfahren sowie auf die seitens der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Verfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg i.Br., Zweigstelle Lörrach, vom 8. November 2013 betreffend Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen I.____ wegen schweren Bandendiebstahls hinzuweisen. Gemäss dieser Verfügung konnte eine Verstrickung von I.____ in die Bandenmässigkeit (zusammen mit K.____ und dem Beschuldighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

ten) nicht nachgewiesen werden. Insbesondere konnten die Aussagen des I.____, wonach er von der bandenmässigen Tatbeteiligung des Beschuldigten nichts gewusst habe, wie auch, wonach er den Inhalt bzw. die Herkunft des Inhalts der vom Beschuldigten hinterlassenen Reisetasche nicht gekannt habe, nicht widerlegt werden (vgl. Verfügung a.a.O.). Auch im in der Schweiz durchgeführten Verfahren haben sich keinerlei Verdachtsgründe gegenüber I.____ ergeben. Die Aussage I.____s, wonach die Tasche nach der Verhaftung des Beschuldigten die ganze Zeit unberührt in seinem Schlafzimmer gelegen sei (vgl. act. 1301), kann nicht widerlegt werden. Das seitens der Vorinstanz aufgeführte Argument einer möglichen Verwicklung des I.____ in die fraglichen Einbruchdiebstähle erscheint damit als reine spekulative Unterstellung und kann nicht gehört werden. Die Aussagen von I.____ erachtet das Kantonsgericht aber auch aus anderen Gründen als glaubhaft: Wie bereits unter Ziff. 1.4.2 festgestellt, hütete sich I.____ bei seinen Depositionen davor, den Beschuldigten in irgendeiner Form übermässig oder falsch zu belasten. Im Gegenteil sagte I.____ sogar aus, dass er - wenn er gewusst hätte, was sich in der Tasche befand - diese fortgeworfen hätte (vgl. act. 1259). Diese Aussage erscheint als nachvollziehbar, da I.____ von der Verhaftung des Beschuldigten wusste und sich mit einem Aufbewahren von Diebesgut zuhause wohl kaum selbst hätte in Verdacht bringen wollen. In zurückhaltender, aber dennoch inhaltlich klarer Form - auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2014 - gab I.____ den Beschuldigten stets als Eigentümer bzw. Besitzer der fraglichen schwarzen Tasche an. Dazu passt auch, dass I.____ und der Beschuldigte, wie von der Staatsanwaltschaft zu Recht angeführt, wohl in einer kameradschaftlichen Beziehung mit einem gewissen Vertrauensverhältnis zueinander standen. Nach eigenen Aussagen beherbergte I.____ den Beschuldigten, nachdem er diesen über K.____ kennen gelernt hatte, vier Wochen lang bei sich zuhause (vgl. act. 919, 1237, 1247, 1251 und 4915), wobei er den Beschuldigten im Schlafzimmer nächtigen liess, währenddem er mit der Couch im Wohnzimmer vorliebnahm. Ebenso ist aktenkundig, dass I.____ anlässlich der Verhaftung und Einvernahme des Beschuldigten am 11. November 2012 in Lörrach als Übersetzer beigezogen und im Anschluss daran durch den Beschuldigten als Zustellungsbevollmächtigter ernannt wurde (vgl. Anzeigenaufnahme der Polizeidirektion Lörrach vom 12. November 2012, act. 4917.13 ff.). Schliesslich wurden bei der Auswertung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Digitalkamera des I.____ Fotos festgestellt, auf denen der Beschuldigte unter anderem zusammen mit I.____ in freundschaftlicher Pose abgebildet ist (vgl. Bericht der Polizei Basel- Landschaft, IT-Forensik, vom 31. März 2014, act. 643 ff., 659, 663). In diesem Zusammenhang erscheint es als nachvollziehbar, dass I.____ laut eigenen Aussagen die Tasche bei http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht

sich zuhause aufbewahrt habe, um sie später dem Beschuldigten wieder auszuhändigen (vgl. 1259). Eine feindliche Gesinnung dem Beschuldigten gegenüber bzw. ein Motiv für eine falsche Belastung seitens von I.____ ist mitnichten erkennbar. Der blosse Umstand, dass I.____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 10. Januar 2014 nicht wortwörtlich seine bisherigen Depositionen wiederholt hat, macht seine Aussage nicht unglaubhaft. I.____ kannte seine bisherige Aussage betreffend die Zugehörigkeit der schwarzen Tasche und bestätigte diese nach entsprechendem Vorlesen durch die einvernehmende Person ausdrücklich. Demgegenüber erschöpfen sich die übrigen Erwägungen des Strafgerichts auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils, wonach I.____ die Tasche der Polizei hätte abgeben müssen, anstatt sie dort liegen zu lassen, wie auch, dass eine Manipulation der Tasche, allenfalls durch I.____, nicht auszuschliessen sei, in reinen Mutmassungen und Hypothesen. Allein schon davon ausgehend, dass diese Tasche ganze acht Monate lang in der Wohnung von I.____ gelegen ist, wird dieser wohl kaum die Tasche zunächst präpariert und danach eine allfällige Hausdurchsuchung abgewartet haben, um damit die Spur auf den Beschuldigten zu lenken. Die Hausdurchsuchung an sich wie auch deren Datum waren schlicht nicht voraussehbar. Auch würde sich die Frage stellen, wie I.____, für dessen Tatbeteiligung - wie bereits ausgeführt - nicht der geringste Hinweis vorhanden ist, an das in der schwarzen Tasche sichergestellte, nachweisliche Diebesgut herangekommen sein soll, um damit die Tasche zu präparieren. Die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts sind als bloss abstrakte und wenig realitätsnahe Möglichkeit zu verwerfen. Wenn es I.____ wirklich darum gegangen wäre, dem Beschuldigten zu schaden, dann hätte er am ehesten unmittelbar nach dessen Verhaftung die Tasche zur Polizei gebracht und diesfalls sicher nicht ausgesagt, er habe ihn bei sich zuhause beherbergt (vgl. oben). Die entsprechenden Ausführungen I.____s zur schwarzen Tasche erscheinen somit als plausibel und nachvollziehbar. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass I.____ von der deliktischen Herkunft der Gegenstände in der Tasche gewusst bzw. dies geahnt hätte, würde dies nicht zwingend zu dessen Tatbeteiligung führen und insbesondere nichts an der Kernaussage ändern, wonach diese Tasche dem Beschuldigten gehöre. Schliesslich haben sich die Depositionen von I.____ in keinem Punkt als unwahr herausgestellt. Im Gegenteil werden die Aussagen von I.____, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Haftentlassung vom 11. Mai 2015 zutreffend ausführt, durch mehrere objektivierbare Begebenheiten bestätigt (vgl. dazu auch nachfolgend unter Ziff. 1.4.5 ff.). Aus den genannten Gründen und nach Würdigung all dieser Umstände ist von der Glaubhaftigkeit der Aussagen bzw. der Glaubwürdigkeit von I.____ auszugehen, weshalb auf dessen Depositionen abgestellt werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.4.4 Bei der Prüfung der äusserst wichtigen Frage, wem die am 13. Juli 2013 in der Wohnung von I.____ beschlagnahmte schwarze Tasche der Marke Puma samt Inhalt gehört, ist in erster Linie auf die nachvollziehbaren und übereinstimmenden Depositionen des I.____, skizziert oben in Ziff.1.4.2 f., zu verweisen. Wie bereits in Ziff. 1.4.3 erwogen, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Aussagen des I.____ zu zweifeln, währenddem die Depositionen des Beschuldigten als klare Schutzbehauptungen zurückzuweisen sind (vgl. dazu Ziff. 1.4.2 sowie 1.4.5). Das in der schwarzen Tasche aufgefundene Deliktsgut konnte zweifelsfrei den Delikten gemäss den Anklagefällen 2, 3, 6 und 7 zugeordnet werden und im Anklagefall 5 bildet die schwarze Tasche selbst Deliktsgut (vgl. nachfolgend Ziff. 1.4.8). Ein weiteres Indiz, dass die schwarze Tasche dem Beschuldigten zuzuordnen ist, besteht darin, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei I.____ eine Kamera beschlagnahmt worden ist und eines der darin enthaltenen Fotos den Beschuldigten neben I.____ zeigt, wobei der Beschuldigte ein blaues Poloshirt mit der Aufschrift „M.____“ und „N.____“ trägt. Genau dieses Poloshirt befand sich aber in der schwarzen Tasche (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Februar 2014, act. 1017 ff.). Zudem konnte auf dem Odnoklassniki-Profil (russisches Facebook) des Beschuldigten „O.____“ ein Foto von diesem gefunden werden, auf dem er ein rotes Puma-Shirt trägt. Genau ein solches Kleidungsstück wurde ebenfalls in der schwarzen Tasche aufgefunden (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 27. März 2014, act. 1107). Schliesslich ist auf den Schlussbericht der Kriminalpolizei Lörrach vom 24. Oktober 2013 hinzuweisen, wonach die in der schwarzen Tasche vorgefundenen Kleidungsstücke grössenmässig überhaupt nicht zu I.____ passen würden, wohl aber zum Beschuldigten (vgl. act. 885). Die Berücksichtigung all dieser Gegebenheiten zusammen kann zu keinem anderen Schluss führen, als dass - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) - die schwarze Tasche sowie die sich darin befindlichen Deliktsgüter und Kleidungsstücke dem Beschuldigten zuzuordnen sind. Diese Belastungstatsachen sind bei der Prüfung der einzelnen angeklagten Fälle zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Ziff. 1.4.8).

1.4.5 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Haftentlassung vom 11. Mai 2015 (S. 4 f.) zu Recht, dass die Vorinstanz die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und K.____ wie auch die Rolle des Letztgenannten kaum beleuchtet hat. Dieser Aspekt stellt einen wichtigen Bestandteil der Beweiswürdigung dar.

Gemäss Anzeigenaufnahme der Polizei Lörrach vom 12. November 2012 gab sich der Beschuldigte bei seiner Anhaltung am 11. November 2012 in Lörrach zunächst als K.____, gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht

boren am xxx, aus. Auf Nachfrage blieb er bei diesem Namen und gab als Geburtsdatum yyy an (vgl. Anzeigenaufnahme der Polizeidirektion Lörrach vom 12. November 2012, act. 4917.5). Auch I.____ gab - wie bereits aufgeführt, vgl. Ziff. 1.4.2 f. - mehrere Male zu Protokoll, er habe den Beschuldigten über K.____ kennengelernt, wobei K.____ den Beschuldigten vorgestellt habe. K.____ habe dann I.____ gebeten, den Beschuldigten bei sich zuhause zu beherbergen (vgl. act. 919, 1237, 1247, 1251). Anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2014 erklärte auch P.____, K.____ sei mit dem Beschuldigten zwei- bis dreimal in seinem Laden vorbeigekommen (act. 1427). Gemäss Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 26. März 2014 tätigte K.____ in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 23. Oktober 2012 mehrere Geldüberweisungen über Q.____ in der Höhe von insgesamt Fr. 38‘281.77, wobei Verwandte oder Bekannte des Beschuldigten die Begünstigten waren (act. 727 ff.). Darunter waren R.____ (Schwester des Beschuldigten, zugestanden vor Strafgericht, act. 2435), S.____ (Bruder des Beschuldigten, zugestanden vor Strafgericht, act. 2435), T.____ (Cousin des Beschuldigten), U.____ (Schwager des Beschuldigten, vor Strafgericht zugestanden, act. 2435) sowie V.____ (im russischen Facebook mit dem Beschuldigten befreundet, wobei auch Skype-Verbindungen bestehen). Zudem erschien gemäss Bericht der Polizei Basel- Landschaft vom 27. März 2014 ab 10. Juni 2012 wiederholt das Skype-Profil „O31.____“ auf dem Laptop (MacBook) von K.____. Der Name „O.____“ ist der Profilname des Beschuldigten im russischen Facebook, wo er sich O.____ nennt. Auch dort hatte „O.____“ Kontakt mit Personen, die Geldüberweisungen erhalten hatten. Bezeichnenderweise war das Skypeprofil „O31.____“ seit der Verhaftung des Beschuldigten nicht mehr aktiv (vgl. act. 1089 ff.). Des Weiteren wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2013 bei K.____ in dessen Wohnung unter anderem ein Mobiltelefon der Marke Samsung Galaxy S beschlagnahmt. Auf diesem von K.____ benutzten Telefon konnten mehrere Fotos gesichert werden, auf denen der Beschuldigte in der Wohnung des K.____ unter anderem mit Bündeln von Tausend- Franken-Noten und einem Messer im Mund und vor einem Laptop sitzend posiert (vgl. act. 1073 ff.). Ebenso existieren Fotos, auf denen der Beschuldigte in sommerlicher Kleidung auf einem Tennisplatz stehend abgebildet ist. Bekanntlich war K.____ Mitglied eines Tennisclubs in W.____ (vgl. nur act. 1035). I.____ hat den Mann auf diesen Fotos ebenfalls als „L.____“ identifiziert (vgl. act. 1267). Hinzu kommt, dass K.____ dem Beschuldigten über einen Boten namens X.____ am 28. November 2012 einen Brief mit 100 Euro Bargeld in die Justizvollzugsanstalt Mannheim überbringen liess (vgl. Schlussbericht der Kriminalpolizei Lörrach vom 24. Oktober 2013, act. 885). Schliesslich erteilte K.____ während seines Aufenthalts im Untersuchungsgefängnis Arlesheim der Gefangenenbetreuung den Auftrag, dem Beschuldigten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht

von seinem Konto eine Telefonkarte zu bezahlen (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 3. Januar 2014, act. 1027).

Diese ausserordentlich wichtigen Fakten widerlegen klar die Aussage des Beschuldigten, er sei nicht auf den Fotos zu erkennen und er habe K.____ erst im Gefängnis kennen gelernt (act. 1159 ff., 1307 ff.). Vielmehr liegen unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten genügend Beweise und Indizien für eine intensive Verflechtung zwischen dem Beschuldigten und K.____ wie auch dafür vor, dass zwischen diesen beiden Personen spätestens seit Juni 2012 eine intensive deliktische Zusammenarbeit bestand.

Es ist des Weiteren aktenkundig und unbestritten (vgl. nur die Stellungnahme des Beschuldigten vom 21. Mai 2015, S. 3), dass K.____ als eigentlicher Drahtzieher über mehrere Jahre diverse unterschiedliche Mittäter als sog. „Soldaten“ für zahlreiche Einbrüche eingesetzt hat. K.____ wurde nach einer grenzüberschreitenden Überwachung der deutschen Polizei zusammen mit zwei weiteren Mittätern am 25. April 2013 verhaftet. Im Verlauf der Untersuchungen konnte unter anderem aufgrund von Auswertungen von diversen Datenträgern festgestellt werden, dass K.____ bereits für im Jahr 2012 begangene Einbrüche verantwortlich zu machen war. Ein klarer Beweis für eine kriminelle Verbindung zwischen K.____ und dem Beschuldigten konnte mit dem Einbruch im Anklagefall 8 erbracht werden, als die polizeilichen Ermittler auf Fotografien im Handy des K.____ stiessen (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 1.4.8).

1.4.6 In Bezug auf die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und I.____, welche nicht unwesentlich ist, kann auf die Feststellungen unter Ziff. 1.4.3, insbesondere den Beizug I.____s als Dolmetscher bei der Einvernahme des Beschuldigten, die Bezeichnung desselben als Zustellungsbevollmächtigter wie auch die Fotos auf der sichergestellten Kamera des I.____ verwiesen werden. Unter Berücksichtigung, dass die Aussagen des Beschuldigten als völlig unglaubhaft einzustufen sind (vgl. Ziff. 1.4.2 sowie nachfolgend Ziff. 1.4.7), währenddem auf die Depositionen des I.____ abgestellt werden kann, ist von einem ausgesprochenen Vertrauensverhältnis zwischen diesen beiden Personen auszugehen.

1.4.7 Was schliesslich das bereits erwähnte Aussageverhalten des Beschuldigten betrifft, so gelangt das Kantonsgericht nach einer Würdigung dessen Depositionen in der Voruntersuchung wie auch in der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zum selben Schluss wie die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Vorinstanz: Der Beschuldigte bestreitet bis vor Kantonsgericht nicht nur in genereller Weise jede Tatbeteiligung. Er macht zusätzlich geltend, er habe im Jahr 2012 sehr viel Alkohol, Drogen und Tabletten konsumiert und sich in der Schweiz als Obdachloser aufgehalten, wobei er sich mit Betteln über Wasser gehalten habe (so zuletzt vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung S. 10 f.). Der Beschuldigte könne sich an nichts mehr erinnern; er sei anlässlich seiner Festnahme am 11. November 2012 quasi bewusstlos gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 19). Was die DNA-Spuren betrifft, so erklärte der Beschuldigte in der Voruntersuchung wie auch am 24. November 2014 vor Strafgericht, er erinnere sich nicht an die Taten, weil er unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden sei. Sollte jedoch seine DNA-Spur gefunden werden, so würde er zur Tat stehen, wenn nicht, dann würde er sich nicht erinnern (vgl. nur act. 1163, 1309, 2413, 2421). Vor Kantonsgericht bestätigt der Beschuldigte diese Aussage, stellt aber zusätzlich den Beweiswert der sichergestellten DNA-Spuren überhaupt in Frage und wirft den Untersuchungsbehörden, insbesondere der Polizei, in genereller Weise vor, sie habe alles falsch protokolliert und sich ihm gegenüber rassistisch verhalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 19 ff.). Den gleichen Vorwurf macht der Beschuldigte hinsichtlich der Feststellung des Kantonsgerichts, dass jener in zahlreichen Befragungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft zu einem grossen Teil in stereotyper Form geantwortet hat, er würde diese Frage vor Gericht beantworten (vgl. nur act. 1179 ff., 1359 ff., 1451 ff., 1465.1 ff.), was er jedoch bis vor Kantonsgericht nicht getan hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Weiterhin bestreitet der Beschuldigte beharrlich, auf den in den Akten befindlichen Fotos (so act. 659, 1019, 1225), gespeichert auf dem Natel von K.____ bzw. auf der Fotokamera von I.____, erkennbar zu sein. Gemäss den Ausführungen des Beschuldigten handle es sich hierbei um einen gewissen Y.____, der ihm sehr ähnlich sei und ihm damals geholfen habe (so zuletzt vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung S. 11, 15 f.). Das anlässlich seiner Anhaltung am 11. November 2012 in Lörrach auf sich getragene Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 2‘000.-und ca. 400 Euro habe ebenfalls von „Y.____“ gestammt, und zwar für eine Rückreise in seine Heimat (so zuletzt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht, Prot. S. 11). Demgegenüber hatte der Beschuldigte in der Voruntersuchung zu diesem Punkt noch ausgesagt, das Geld von einem Russen bekommen zu haben, um sich ein Auto kaufen zu können (so act. 243). Was die Beziehung zu K.____ betreffe, so habe der Beschuldigte diesen erst im Untersuchungsgefängnis in Arlesheim kennengelernt (so die Depositionen des Beschuldigten vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung vom 24. November 2014, act. 2417, und vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung vom 28. Juli 2015, S. 13). Vor Kantonsgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

richt will der Beschuldigte erstmals Glauben machen, dass selbst für die von K.____ zugunsten diverser Familienangehörigen und Freunden des Beschuldigten getätigten Geldüberweisungen nicht er - der Beschuldigte - verantwortlich sei, sondern „Y.____“. Dieser habe ihn nur ausgenützt. Er habe dies alles gemacht, weil er ihm so gleiche (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Auch bestreitet der Beschuldigte, sich auf dem Laptop des K.____ im russischen Facebook mit seinem Profil eingeloggt zu haben; dies habe - laut seinen Depositionen vor Kantonsgericht - vielleicht auch wieder „Y.____“ gemacht. Der Beschuldigte habe keinen Kontakt zu K.____ gehabt, er habe auch keinen Computer besessen oder einen solchen bedienen können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Wenn K.____ dem Beschuldigten im Gefängnis eine Telefonkarte geschenkt habe, dann nur, weil jener ein sehr grosszügiger Mensch sei, der anderen Russen und Georgiern immer wieder etwas spendiert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Ebenso bestreitet der Beschuldigte, während der Haft in Deutschland von K.____ über einen Boten namens W.____ 100 Euro erhalten zu haben und verweist erneut auf „Y.____“ (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16). Auch einen I.____ kenne der Beschuldigte nicht (so letztmals vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung S. 14). Er habe diesen erstmals anlässlich des polizeilichen Verhörs am 11. November 2012 in Lörrach kennen gelernt. Dass I.____ angegeben habe, er kenne den Beschuldigten und habe ihn eine Zeitlang bei sich zuhause beherbergt, könne nur daher rühren, dass er Angst vor den Behörden gehabt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 16 f.). Die zentrale Aussage I.____s, wonach die bei ihm aufgefundene schwarze Sporttasche dem Beschuldigten gehöre, bestreitet der Beschuldigte ebenfalls vehement und gibt an, I.____ wolle alles auf ihn schieben (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 18). Demgegenüber hatte der Beschuldigte am 24. November 2014 vor Strafgericht noch erklärt, er würde diese Sporttasche nicht kennen (act. 2415) und anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit I.____ vom 10. Januar 2014 auf die Frage, ob die Tasche ihm gehören würde, geantwortet: „Die Frage werde ich nicht beantworten“ (act. 1301). Der Beschuldigte kommentiert die Feststellung dieses Widerspruchs durch das Kantonsgericht abermals mit dem Vorwurf gegenüber der Polizei, diese habe alles falsch protokolliert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 18). Auch betreffend die Kleider in der schwarzen Tasche gibt der Beschuldigte - wie bereits vor Strafgericht (vgl. act. 2415 f.) - vor Kantonsgericht an, dahinter stecke „Y.____“, welcher wohl absichtlich dieses Shirt angezogen habe. Der Beschuldigte wisse nicht, wem die Kleidungsstücke in der schwarzen Tasche gehörten, es seien nicht seine. Und weil man ihm diese Kleidungsstücke nie anprohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht

biert habe, könne man auch nicht sagen, diese würden ihm passen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 19).

Wie bereits das Strafgericht, so gelangt auch das Kantonsgericht zur Überzeugung, dass die Aussagen des Beschuldigten als völlig unglaubhaft einzustufen sind. Nicht nur verstrickte sich der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens immer wieder in Widersprüche. Auch machte er lauter Angaben, welche schlicht lebensfremd und absolut unplausibel sind. Zudem stehen dessen Depositionen in einem krassen Widerspruch zu den Aussagen weiterer beteiligter Personen (vgl. vorgenannt in Ziff. 1.4.2 ff.). Schliesslich liegt eine Vielzahl objektiver Indizien und Beweise vor, welche die Behauptungen des Beschuldigten klarerweise widerlegen (vgl. ebenso Ziff. 1.4.5). Dass der Beschuldigte selbst offensichtliche Tatsachen leugnet, zeigt allein schon ein Blick auf die Fotografien (vgl. nur act. 659, 1019, 1225). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint die Version des Beschuldigten in Bezug auf die Bekanntschaft mit K.____. Der Versuch des Beschuldigten, alles auf „Y.____“ abzuschieben, erweist sich als absolut untauglich. Spätestens dort, wo der Beschuldigte selbst die Geldüberweisungen zugunsten seiner Verwandten und Freunde im Ausland abstreitet und dabei auf „Y.____“ verweist, erreichen die Behauptungen des Beschuldigten eine Absurdität, die kaum noch zu übertreffen ist. In Bezug auf die konkret vorgeworfenen Delikte liegt kein eigentliches Bestreiten seitens des Beschuldigten vor, sondern die Geltendmachung einer grossen Erinnerungslücke, verbunden allerdings mit einem Zugeständnis, sofern DNA-Spuren vorhanden sind. Schliesslich entbehren die Vorwürfe des Beschuldigten gegenüber der Polizei jeglicher Grundlage. Die beschuldigte Person hat das Recht zu schweigen und ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Es ist in casu festzustellen, dass das Aussageverhalten des Beschuldigten weit über dieses Recht hinaus geht und daher nur zu dessen Ungunsten dahingehend gewertet werden kann, dass dessen Depositionen als schlicht wertlos und damit unglaubhaft einzustufen sind. Im Ergebnis kann somit nicht ansatzweise auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt werden und es bilden stattdessen alle übrigen Beweise und Indizien Grundlage dieses Urteils.

1.4.8 Bei der Prüfung des Sachverhalts bezüglich der einzelnen angeklagten Fälle ist dem Beschuldigten zunächst, wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 1.4.5 und 1.4.7), in allgemeiner Hinsicht vorzuhalten, dass er bei seiner Anhaltung Bargeld im Betrag von Fr. 2‘000.-- und Euro 400.-- auf sich getragen hat (vgl. Anzeigenaufnahme der Polizei Lörrach vom 12. November 2012, act. 4917.5). Dies stellt bereits per se ein gewichtiges Indiz für eine deliktische Aneighttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht

nung dar, denn die Behauptung des Beschuldigten, er sei als alkoholisierter und drogensüchtiger Bettler ohne Obdach unterwegs gewesen, vermag den hohen Geldbetrag nicht zu erklären. Dem Beschuldigten ist des Weiteren in genereller Hinsicht entgegenzuhalten, dass er mit rechtkräftigem Urteil des Strafgerichts vom 29. Mai 2013 bereits zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt worden ist, und zwar wegen drei Einbruchdiebstählen, begangen am 9. März, 3. Juli und 19. Oktober 2012. Auffallend an diesen Einbrüchen ist, dass sich die Täterschaft jeweils am Schlosszylinder der Türen zu schaffen gemacht hat (vgl. Vorakten). Wie ein Blick in die Akten zeigt, sind die hier vorgeworfenen Delikte, mit Ausnahme des Falles 4, ebenfalls nach der einschlägigen Schlosszylinder-Methode begangen worden. Damit ergibt sich zu den hier zu prüfenden Anklagefällen 2-3 und 5-7 eine Verbindung aufgrund derselben Vorgehensweise. Der Beschuldigte hat keine Erklärung dafür bzw. wirft den Strafuntersuchungsbehörden vor, es sei falsch protokolliert worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). Was die schwarze Tasche betrifft, die - entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) - zweifelsohne dem Beschuldigten zuzuordnen ist, besteht aufgrund des darin befindlichen, klar ausgewiesenen Deliktsgutes eine weitere Verbindung zu den Anklagefällen 2-3 und 5-7.

Nachdem die Anklagefälle 1 und 8 aufgrund der DNA-Spuren dem Beschuldigten nachgewiesen werden konnten (vgl. act. 1583 ff., 1997 ff.), erachtete das Strafgericht im Anklagefall 2 - wie bereits ausgeführt - den Sachverhalt als nicht erstellt, da das Konfrontationsrecht des Beschuldigten in Bezug auf die Belastung durch I.____ nicht gewahrt worden sei und im Übrigen die Aussagen von I.____ von zweifelhaftem Wert seien. Auch wenn einige Indizien für den Besitz der schwarzen Tasche beim Beschuldigten sprächen, könne davon im Zweifel nicht ausgegangen werden. Da die gesamte Beweisführung der Staatsanwaltschaft auf der Annahme beruhe, dass die schwarze Reisetasche resp. deren Inhalt dem Beschuldigten zuzuordnen sei, fehle es nach dem Wegfall dieser Beweiskette an Belastungstatsachen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nicht erstellt sei (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Wie oben (Ziff. 1.4.4) ausgeführt, ist indes die schwarze Tasche und das darin befindliche Deliktsgut nach klarer Überzeugung des Kantonsgerichts dem Beschuldigten zuzuordnen. Das in dieser Tasche aufgefundene Mobiltelefon der geschädigten Person (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013, act. 1627) stellt ein weiteres Verbindungsstück dar. Die Kumulation dieser Indizien genügt, um den angeklagten Sachverhalt - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - als erstellt zu erachten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Im Anklagefall 3 stellt sich die Beweislage identisch dar, denn es konnte wiederum ein Mobiltelefon als Deliktsgut zugeordnet werden (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Dezember 2013, act. 1667). Im Gegensatz zur Vorinstanz (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils) sieht das Kantonsgericht auch hier den angeklagten Sachverhalt als erwiesen an.

Was den Anklagefall 4 betrifft, so ist dies der einzige Fall, in dem nicht mit dem bekannten modus operandi (Aufbruch des Schlosszylinders) vorgegangen worden ist. Das Strafgericht führte aus, die Anklage stütze sich einzig auf die Aussage der Nachbarin J.____. Da die Zeugin den Tatverdächtigen jedoch nicht aus nächster Nähe gesehen habe, nichts über ihr Sehvermögen bekannt sei und sie im Übrigen bei der Gegenüberstellung auch nicht sicher gewesen sei, seien die verbleibenden Restzweifel nicht zu unterdrücken, weshalb auch in diesem Fall der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt sei (vgl. S. 11 f. des angefochtenen Urteils). Das Kantonsgericht stellt fest, dass der Beschuldigte anlässlich einer Fotokonfrontation mit 8 ähnlichen Vergleichspersonen am 4. März 2014 durch J.____ zwar nicht direkt identifiziert wurde. Sie gab jedoch an, sie erkenne den Beschuldigten, da er Ähnlichkeiten mit der tatverdächtigen Person habe, d.h. typähnlich sei (vgl. act. 1717). Als Zeugin befragt sagte J.____ am 24. November 2014, somit nach über 2 Jahren seit dem Tattag, vor Strafgericht aus, sie sei ziemlich sicher, aber nicht hundertprozentig, dass der Beschuldigte zur Tatzeit aus dem Nachbarhaus gekommen sei (act. 2441). Dieser Aussage ist Glauben zu schenken, denn eine Identifikation mittels Fotokonfrontation gestaltet sich in der Regel als schwieriges Unterfangen, weshalb gewisse Restzweifel zulässig sein müssen, gerade weil sie ein Realkennzeichen darstellen. Die Ausführungen J.____s zu Grösse und Statur des Täters wie auch, dass der Tatverdächtige anders aussehe „als Menschen, die bei uns leben“ (act. a.a.O.), sind ebenfalls als plausibel zu werten; das Kantonsgericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein Bild von der äusseren Erscheinung des Beschuldigten machen, welches mit dieser Beschreibung übereinstimmt. J.____ wurde vor Strafgericht auf ihre Zeugenrechte und -pflichten hingewiesen (act. 2439) und es sind keinerlei Motive für eine falsche Belastung des Beschuldigten erkennbar. Das Strafgericht hingegen hat an den Beweis der Depositionen von J.____ in nicht nachvollziehbarer Weise zu hohe Anforderungen gestellt, indem es eine nahezu absolute Sicherheit verlangt hat. Zudem zog es die Sehkraft der Zeugin ohne jeglichen sachlichen Anhaltspunkt in Zweifel. Hinzu kommt die Tatsache, dass mit dem Computer von K.____ am Einbruchstag, dem 15. Juni 2012, in der Mittagszeit über das Internet (search.ch) nach der Adresse des Geschädigten gesucht wurde. Aufgrund der Ermittlungen gegen K.____ ist bekannt, dass einige Einbrüche im Zusammenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht

hang mit Todesanzeigen in den Zeitungen standen und begangen worden sind, während die Trauerfamilien am Begräbnis teilnahmen. Genau so eine Internet-Suche fand am Tag des Begräbnisses des Vaters des Geschädigten statt, denn nur wenig später, kurz nach 15:00 Uhr, wurde der Einbruch in die Wohnung des Geschädigten verübt (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 17. Februar 2014, act. 1723 ff.). Am selben Tag wurde der Laptop von K.____ durch den Beschuldigten benutzt, was durch die Skype-Livesession um 16.36 Uhr wie auch den Besuch einer Seite auf Odnoklassniki um 17.30 Uhr belegt wird (vgl. act. 1749). Das Strafgericht berücksichtigte diese Tatsache, schloss aber dennoch nicht aus, dass neben dem Beschuldigten noch weitere Personen im Umfeld von K.____ Einbruchdiebstähle begangen hätten, weshalb eine Täterschaft des Beschuldigten nicht mit genügender Sicherheit feststehe (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils). Eine weitere Prüfung der Fakten unterblieb. Nach Ansicht des Kantonsgerichts erfolgte die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz in diesem Anklagefall besonders selektiv. Nach Würdigung aller Beweise und Indizien in ihrem Gesamtzusammenhang besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass der Beschuldigte mit dem Einbruchdiebstahl im Anklagefall 4 in unmittelbaren Zusammenhang zu bringen ist, wobei von einem Zusammenwirken mit K.____ ausgegangen wird. Die Vorbringen des Beschuldigten, die Zeugenaussage sei falsch und er sei ein gläubiger Mensch, für den eine solche Vorgehensweise (vorgängige Konsultation der Todesanzeigen) unannehmbar sei, erscheinen als reine Schutzbehauptungen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 22).

Betreffend den Anklagefall 5 erachtete das Strafgericht zwar als erstellt, dass die am Tatort entwendete schwarze Tasche diejenige ist, die in der Wohnung von I.____ beschlagnahmt wurde. Dennoch sah die Vorinstanz als nicht erwiesen an, dass sich der Beschuldigte in irgendeiner Weise an diesem Einbruch beteiligt hat (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils). Nach den bereits gemachten Ausführungen zur Zuordnung der schwarzen Tasche sowie zum modus operandi kann das Kantonsgericht dieser Einschätzung nicht folgen. Hinzu kommt die Tatsache, dass zusätzliches Deliktsgut aus diesem Einbruch, nämlich eine Lederbrieftasche sowie eine Uhr der Marke Trias, in der fraglichen schwarzen Tasche aufgefunden wurden. Schliesslich wurde festgestellt, dass im Laptop (MacBook) von K.____ nur einen Tag nach dem Einbruch, am 23. Juni 2012, mit dem Suchbegriff „Trias Uhren“ eine Recherche gestartet wurde (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 10. Februar 2014, act. 1807 ff.). Es lässt sich daraus vernünftigerweise kein anderer Schluss ziehen, als dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht

dieser Einbruchdiebstahl ebenfalls dem Beschuldigten anzulasten ist, wobei wiederum von einem gemeinsamen Vorgehen mit K.____ ausgegangen wird.

Im Anklagefall 6 präsentiert sich die Beweislage identisch zu derjenigen im Anklagefall 2, ausser dass die Verbindung zwischen dem Einbruch und der schwarzen Tasche ein in der Tasche gefundener Ring darstellt (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 2. Januar 2014, act. 1855 ff.). Während das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt erachtete (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils), geht das Kantonsgericht vom Gegenteil aus, wobei aufgrund des Deliktszeitpunkts auf eine Mitwirkung von K.____ geschlossen wird. Dasselbe ist zum Anklagefall 7 auszuführen: Wiederum aufgrund eines Rings (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft vom 9. Oktober 2012, act. 1883 ff.) als Verbindungsstück zur schwarzen Tasche und damit zum Beschuldigten ist der angeklagte Sachverhalt - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils) - als erstellt zu erachten. Auch in diesem Fall spricht alles für eine gemeinsame Tatbegehung mit K.____.

Der Anklagefall 8 bildet zwar nicht mehr Gegenstand der Berufung; jedoch ist hier darauf hinzuweisen, dass auf dem Mobiltelefon von K.____ Fotos gefunden wurden, auf denen der Beschuldigte in eigenartig stolzer Pose mit einem Bündel Tausend-Franken-Noten und einem Messer im Mund abgebildet ist (vgl. dazu auch oben Ziff. 1.4.5). Dieser letztgenannte Fall zeigt besonders offensichtlich die Verbindung zwischen dem Beschuldigten und K.____ bei der Tatbegehung auf.

Aus den genannten Gründen ergibt sich, dass die angeklagten Sachverhalte gemäss den Fällen 2-7 als rechtsgenüglich erstellt zu erachten sind. Es besteht nach Ansicht des Kantonsgerichts kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten. Demgegenüber ist bezüglich der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zusammenfassend festzustellen, dass diese nicht umfassend, sondern teilweise sehr selektiv vorgenommen wurde. Ebenso erscheint die Beachtung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ durch die Vorinstanz als nicht korrekt eingehalten, da das Strafgericht in mehreren Punkten aufgrund rein abstrakter und hypothetischer Zweifel auf die für den Beschuldigten günstigste, theoretisch denkbare Sachverhaltsvariante abstellte. Es ist in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 1B_220/2015 vom 9. Juli 2015 zu verweisen, welches im Rahmen eines Haftentlassungsgesuchs des Beschuldigten ergangen ist und sich mit den soeben gemachten Feststellungen des Kantonsgerichts deckt. Darin wird unter anderem Folgendes festgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht

halten: „Die Argumente, welche die Staatsanwaltschaft in der Berufung vorbringt, sind geeignet, das Urteil des Strafgerichts vom 23. Januar 2015 in Frage zu stellen. Insbesondere fällt auf, dass dessen Beweiswürdigung sehr stark auf einzelne Elemente abstellt und andere ausser Acht lässt (…) Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das die in der Berufung vorgebrachten Einwände zu entkräften vermöchte. Unter diesen Umständen bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass das Berufungsgericht die Beweise anders würdigt als das Strafgericht und den Beschwerdeführer hinsichtlich weiterer Anklagepunkte verurteilt“ (vgl. BGer a.a.O., Erw. 4 letzter Abschnitt).

1.4.9 In rechtlicher Hinsicht stellen sich bezüglich der Subsumtion der vom Beschuldigten verübten Delikte unter die Tatbestände des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB keinerlei Probleme. Es kann insofern auf die Ausführungen des Strafgerichts auf S. 14 des Urteils verwiesen werden. Auch bezüglich der Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 StGB kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auf S. 15 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Da im Berufungsverfahren zusätzliche Schuldsprüche in den Anklagefällen 2-7 erfolgen, ist die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 2 (Freisprüche in den Fällen 2-7) aufzuheben. Zusätzlich sind der dem Beschuldigten zuzurechnende Deliktsbetrag und Erlös sowie der angerichtete Sachschaden entsprechend zu erhöhen (vgl. dazu nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung).

Ebenfalls abweichend zum Strafgericht (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils) ist das Vorliegen des Qualifikationsgrundes der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB zu beurteilen. Bandenmässigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklichen oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation voraus (vgl. BGE 124 IV 86, 286, 122 IV 265, 83 IV 142). Das Kantonsgericht erachtet als erstellt, dass der Beschuldigte neben dem Fall 8 - auch ab dem Fall 4, d.h. vom 15. Juni bis zum 2. November 2012, zusammen mit K.____ eine eigentliche Einbruchsserie verübte. Insgesamt handelt es sich um fünf Einbruchdiebstähle, welche die Täter innerhalb von wenigen Monaten zusammen begingen. Aufgrund der Intensität des Zusammenwirkens kann beim Beschuldigten und bei K.____ zweifelsohne von einem stabilen Zweierteam im Sinne des Bandenbegriffs gesprohttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht

chen werden. Dabei zeigt sich die intensive Koordination mit K.____ insbesondere durch die durch diesen vorgenommenen Geldüberweisungen zugunsten von Familienangehörigen und Freunden des Beschuldigten (vgl. oben Ziff.1.4.5). Da die Nutzung des Laptops von K.____ durch den Beschuldigten erstmals am 10. Juni 2012 nachgewiesen ist (vgl. oben Ziff. 1.4.5), ist erst, aber immerhin, ab diesem Zeitpunkt ein Zusammenwirken mit K.____ erstellt. Die Anforderungen an die Bandenmässigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind damit eindeutig erfüllt, weshalb der Beschuldigte zusätzlich wegen bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen ist. Hierzu gilt es anzumerken, dass das Strafgericht den Freispruch von der Anklage der Bandenmässigkeit ausdrücklich im Dispositiv hätte vermerken müssen, was jedoch unterblieb.

1.4.10 Zusammenfassend erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. Der Beschuldigte ist folglich zusätzlich in den Anklagefällen 2-7 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Zudem erfolgt bezüglich der Fälle 4-8 ein Schuldspruch wegen Bandenmässigkeit in Bezug auf den Diebstahl.

2. Strafzumessung 2.1 Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 und zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 11. April 2012, sowie unter Anrechnung der vom 5. Februar 2014 bis zum 23. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 352 Tagen. Das Strafgericht berücksichtigte dabei, dass der Beschuldigte innerhalb von ungefähr 7 Monaten insgesamt fünf Einbruchdiebstähle begangen und dabei eine Deliktssumme von über Fr. 150‘000.-- sowie einen Sachschaden von ungefähr Fr. 2‘000.-- zu verantworten habe. Insgesamt attestierte die Vorinstanz dem Beschuldigten ein mittelschweres Tatverschulden im unteren Bereich. Sie erachtete eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe als schuldangemessen, weshalb sie nach Abzug der gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 ausgesprochenen Grundstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe eine Zusatzstrafe von 15 Monaten verhängte (vgl. S. 18-20 des angefochtenen Urteils).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht

2.2 Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung vom 2. April 2015, der Beschuldigte sei als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. Zur Begründung bemängelt die Staatsanwaltschaft die Ausführungen des Strafgerichts zur Strafzumessung, welche zu milde seien. Insbesondere erachte die Staatsanwaltschaft das Verschulden des Beschuldigten als schwer (vgl. S. 1 und 6 der Berufungserklärung). In ihrem Plädoyer vor Kantonsgericht macht die Staatsanwaltschaft zusätzlich geltend, die hinzu kommenden Schuldsprüche in den Anklagefällen 2-7 fielen erheblich ins Gewicht, da sich dadurch die Anzahl der Delikte und der Deliktsbetrag erhöhe und der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit hinzukomme. Der Beschuldigte habe sein Recht zu bestreiten weit überschritten, was ihm anzulasten sei. Er sei bis vor Strafgericht mit diversen Aliasnamen aufgetreten. Schliesslich müsse sich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken, dass er als Kriminaltourist mit einschlägigen Erfahrungen aufgetreten sei und dabei eine durchtriebene und verwerfliche Gesinnung an den Tag gelegt habe. Insgesamt sei von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren auszugehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 26).

Der Beschuldigte schliesst hingegen auf Abweisung der Berufung und damit auf vollständige Bestätigung der seitens der Vorinstanz ausgesprochenen Sanktion (vgl. S. 1 der Eingabe vom 29. April 2015, S. 2 der Berufungsantwort vom 5. Juni 2015 sowie Parteivortrag vor Kantonsgericht, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 27).

2.3.1 In Bezug auf den Grundsatz der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB, den ordentlichen und den erweiterten Strafrahmen kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 des Urteils verwiesen werden. Aufgrund des zusätzlichen Schuldspruchs wegen Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB erhöht sich hingegen der Strafrahmen und beträgt neu zwischen 181 Tagessätzen Geldstrafe und 10 Jahren Freiheitsstrafe.

2.3.2 Betreffend die Tatkomponenten ist ergänzend zu den Erwägungen des Strafgerichts auf S. 18 des Urteils zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten nunmehr, aufgrund der zusätzlichen Schuldsprüche in den Anklagefällen 2-7, sechs weitere Einbruchdiebstähle mit einem um Fr. 48‘130.35 erhöhten Deliktsbetrag und einem um Fr. 9‘974.50 höheren Sachschaden anzulasten sind. Dadurch erhöht sich die vom Beschuldigten zu verantwortende Deliktszahl auf elf, der Deliktsbetrag auf rund Fr. 200‘000.-- und der Sachschaden auf knapp Fr. 12‘000.--. Aufgrund der mehrfachen Tatbegehung, bezogen auf die Sachbeschädigung http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

und den Hausfriedensbruch, ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zwingend zu schärfen. Demgegenüber bilden die Diebstähle bereits aufgrund ihrer Qualifikation als Gewerbsmässigkeit eine juristische Einheit. Im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen kann dem Beschuldigten nicht zu Gute gehalten werden, dass ihm eine nur geringe Anzahl (fünf) an Einbruchdiebstählen vorzuwerfen ist. Im Gegenteil muss zu Lasten des Beschuldigten gewertet werden, dass er innert eines kurzen Zeitraums massiv delinquiert hat. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist erheblich zu Lasten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er ausschliesslich in Wohnliegenschaften eingebrochen ist, was einen schweren Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen bedeutet. Die massiven Auswirkungen eines Einbruchdiebstahls auf die Geschädigten, insbesondere auf das Sicherheitsgefühl der Betroffenen, haben den Beschuldigten offensichtlich nicht interessiert. Dazu ist seitens des Kantonsgerichts ergänzend in erschwerender Art zu veranschlagen, dass der Beschuldigte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, um eine Begegnung mit der Bewohnerschaft zu vermeiden. Dies ist aus den Tatzeiten (jeweils nachmittags) sowie daraus zu schliessen, dass der Beschuldigte zu diesem Punkt keinerlei Ausführungen gemacht hat bzw. machen wollte. Negativ hervorzuheben ist auch die konkrete Vorgehensweise im Anklagefall 4, die das Kantonsgericht als überaus dreist und verwerflich einstuft: Es wurde bewusst der Zeitpunkt der Beerdigung des Vaters des Geschädigten abgewartet, um während dessen Abwesenheit den Einbruch zu begehen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht, ist zusätzlich zu Lasten des Beschuldigten zu werten, dass er als Kriminaltourist ausschliesslich zum Zwecke der Begehung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist ist, was von einer qualifizierten kriminellen Energie zeugt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte ohne seine Anhaltung in Deutschland unbesehen weiter delinquiert hätte. Der Beschuldigte trat jahrelang mit diversen Aliasnamen auf, was für eine hohe Professionalität spricht. Es ging ihm ausschliesslich um die Befriedigung seiner finanziellen Bedürfnisse; eine materielle Notlage macht selbst er nicht geltend. Er hätte somit die Wahl gehabt, sich nicht gegen das Recht zu entscheiden. Aufgrund der sehr viel niedrigeren Lebenshaltungskosten in seiner Heimat Georgien - das dortige Durchschnittseinkommen lag zum Tatzeitpunkt bei monatlich 365 Euro - macht die deliktisch erlangte, persönliche Bereicherung des Beschuldigten dort rund 18 Jahreseinkommen aus (vgl. Bericht der Polizei Basel-Landschaft vom 26. März 2014, act. 727 ff.). Dafür nahm der Beschuldigte offenkundig ohne weiteres in Kauf, eine gewisse Zeitlang eine Haftstrafe im Ausland zu verbüssen, wo er laut eigenen Angaben sehr gut behandelt wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7, 28). Der Beschuldigte verfügt weder über private noch über berufliche Kontakte in der Schweiz, so dass er trotz http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Inhaftierung keinerlei Einbusse seines sozialen Status zu befürchten hat. Auch diese Motivation wertet das Kantonsgericht als negativ.

2.3.3 Bezüglich der Täterkomponenten kann zunächst auf das auf S. 18 f. des strafgerichtlichen Urteils skizzierte Vorleben des Beschuldigten verwiesen werden. Der Beschuldigte gibt anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen befragt abermals an, er sei ein kranker Mensch, leide unter Hepatitis und neu auch an Tuberkulose, wogegen er behandelt werde. Leider gebe es im Gefängnis keine Möglichkeit, zu arbeiten. Der Beschuldigte beschäftige sich mit Lesen, erlerne Deutsch und studiere die Schweizer Geschichte. Der Kontakt mit Mitgefangenen gestalte sich problemlos. Mit seiner Familie habe der Beschuldigte derzeit nur telefonischen Kontakt. Er sei nach wie vor ledig und habe keine Kinder. Nach Besuch der zehnjährigen Mittelschule habe der Beschuldigte keinen Berufsabschluss absolviert. Vor der Einreise in die Schweiz habe er zuletzt in Russland als Verkäufer gearbeitet. Zwischen den beiden Asylanträgen in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2012 habe sich der Beschuldigte in Spanien aufgehalten und dort Gelegenheitsjobs in der Landwirtschaft und auf dem Bau innegehabt. Er sei im Januar 2012 erneut in die Schweiz eingereist, um sein Leben besser zu gestalten. Er habe arbeiten wollen wie alle normalen Menschen. In der Zeit von März bis November 2012, nach seiner Wegweisung aus der Schweiz, habe sich der Beschuldigte in Lörrach aufgehalten und dort als Clochard auf der Strasse gebettelt. Mit diesem Geld sei er dann in der Lage gewesen, sich günstig Alkohol, Tabletten und andere Drogen zu beschaffen. Als persönliches Ziel sehe der Beschuldigte, dass er heirate und eine Familie gründe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7-12).

Der Beschuldigte ist in der Schweiz mehrfach einschlägig vorbestraft, wie das Strafgericht auf S. 19 des Urteils richtig ausführt. Gemäss aktuellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 10. November 2014 (act. 10.1 ff.) wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin vom 10. April 2010 wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie geringfügigen Diebstahls zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 8. Februar 2012 wurde er wegen Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Mit erneutem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 22. März 2012 wurde er wegen Hausfriedenshttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht

bruchs zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 wurde der Beschuldigte abermals wegen Hausfriedensbruchs nunmehr zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Tagen verurteilt. Schliesslich wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Dies ist bei der Strafzumessung zu Lasten des Beschuldigten zu werten. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch in Deutschland eine Vorstrafe aufweist und zusätzlich in Spanien wie auch in der Ukraine polizeilich erfasst ist (vgl. act. 19 ff.). Wie bereits die Vorinstanz auf S. 19 des Urteils zutreffend ausführt, kann von einer Geständigkeit beim Beschuldigten nicht im Geringsten die Rede sein: Nicht nur verweigerte der Beschuldigte die Aussage; auch fiel er in hohem Masse durch diverse geradezu absurde Ausflüchte und Schutzbehauptungen auf. Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, dass der Beschuldigte sein Recht zu schweigen „überspannt“ bzw. ausgereizt hat. Er hat sich bis zum Schluss äusserst uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt. Hartnäckig leugnend tritt der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht auf, wo er nicht einmal in denjenigen Fällen, in denen ihm die Einbruchdiebstähle aufgrund einer DNA-Spur nachgewiesen werden konnten, ein Geständnis abzulegen bereit war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20, 23). Sein Aussageverhalten kann ihm daher in keiner Weise zu Gute gehalten werden. Ebenfalls zeigt der Beschuldigte keinerlei Reue; er versucht im Gegenteil bis zuletzt, seine Taten mit unglaubhaften Ausflüchten in Abrede und sich selbst als Opfer darzustellen. Die seitens des Beschuldigten geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind in keiner Weise belegt. Offenkundig haben den Beschuldigten die bisherigen Verurteilungen und das laufende Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg nicht von der Begehung weiterer Delikte abgehalten, was erschwerend zu berücksichtigen ist.

2.3.4 Im Gegensatz zur Vorinstanz wertet das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher obgenannter Tat- und Täterkomponenten und damit des begangenen Unrechts das Verschulden des Beschuldigten nicht bloss als mittelschwer im unteren Bereich, sondern als schwer.

2.3.5 Angesichts der Tatsache, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte mit einem Tatzeitraum vom 26. März bis zum 2. November 2012 teilweise vor und teilweise nach http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht

dem Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 sowie vollständig vor dem Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 begangen worden sind, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe bei retrospektiver Konkurrenz auszusprechen. Die Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist vorliegend möglich, da in casu gleichartige Strafen vorliegen (vgl. BGE 137 IV 57, Erw. 3.4): So wurde der Beschuldigte mit Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt und zudem steht angesichts des Verschuldens des Beschuldigten die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe für die hier zu beurteilenden Delikte völlig ausser Frage. Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe zu einer ergangenen Grundstrafe hat sich das Gericht vorerst zu fragen, welche Strafe es im Fall einer gleichzeitigen Verurteilung ausgesprochen hätte. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst das Gericht anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (vgl. BGE 132 IV 102, Erw. 8.3, 109 IV 90, Erw. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102, Erw. 8.3). Nach dem Asperationsprinzip, nach welchem die Strafe ausgehend von der für die schwerste Tat auszusprechende Strafe angemessen zu schärfen ist, dürfen Grund- und Zusatzstrafe nicht einfach addiert werden (BGE 132 IV 102, Erw. 9.2.2).

Vorliegend ging das Strafgericht von einer hypothetischen Gesamtstrafe von 3 Jahren aus. Diese Strafe erachtet das Kantonsgericht angesichts der zusätzlichen Schuldsprüche in den Anklagefällen 2-7, des zusätzlichen Qualifikationsgrunds der Bandenmässigkeit sowie des deutlich schwerer wiegenden Verschuldens als deutlich zu tief. Demgegenüber erscheint die seitens der Staatsanwaltschaft beantragte Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren für die neu zu beurteilenden Delikte wie auch diejenigen gemäss den Urteilen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 (wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs) und des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 (wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie rechtswidrigen Aufenthalts) als durchaus schuldangemessen. Hingegen ist von dieser hypothetischen Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren (= 54 Monate) nicht nur die verbüsste Strafe von 21 Monaten (Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013), sondern auch diejenige von 40 Tagen (= 1 Monat und 10 Tage; Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht

abzuziehen, woraus eine Differenz von 31 Monaten und 20 Tagen resultiert. Ein zusätzlicher Abzug aufgrund des Asperationsprinzips drängt sich vorliegend nicht auf, da die Strafe bzw. das Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg aufgrund der Deliktszeiträume nur teilweise (vgl. oben) zu berücksichtigen ist, somit ein Abzug unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips bereits damit gewährt wurde. Demzufolge ist der Beschuldigte als Zusatzstrafe zu den beiden obgenannten Urteilen zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten und 20 Tagen zu verurteilen. Dass an diese Strafe in Anwendung von Art. 51 StGB die ausgestandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft von insgesamt 352 Tagen anzurechnen ist, steht ausser Frage.

2.3.6 Was schliesslich die Frage des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs betrifft, so sind angesichts der Höhe der hypothetischen Gesamtstrafe von 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 42 bzw. Art. 43 StGB klarerweise nicht mehr gegeben, so dass auf eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen (Prognose und Verschulden), wie sie die Vorinstanz (vgl. S. 20 des angefochtenen Urteils) vorgenommen hat, verzichtet werden kann (vgl. ACKERMANN, Basler Kommentar StGB I, 3 Aufl., Art. 49 N 177). Die Zusatzstrafe von 31 Monaten und 20 Tagen ist somit unbedingt auszusprechen.

2.3.7 Zusammenfassend wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten und 20 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. Mai 2013 sowie zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 11. April 2012 verurteilt, unter Anrechnung der vom 5. Februar 2014 bis zum 23. Januar 2015 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 352 Tagen.

3. Zivilforderungen 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch auf den Entscheid der Vorinstanz betreffend die Zivilforderungen zurückzukommen. Das Strafgericht wies die Zivilforderungen von B.____, D.____ sowie E.____ aufgrund der Freisprüche in den Fällen 3, 5 und 6 allesamt ab (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils).

3.2 Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Der Entscheid über die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Zivilansprüche ist in diesem Fall zwingend (vgl. SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 126 N 1).

Wie in Ziff. 1.4.10 ausgeführt, wird der Beschuldigte durch das Kantonsgericht zusätzlich in den Anklagefällen 2-7 schuldig gesprochen. Die Geschädigten B.____, D.____ sowie E.____ haben betreffend die Fälle 3, 5 und 6 jeweils Straf- und Zivilklage gestellt, verbunden mit einer entsprechenden Geldforderung (vgl. act. 1663 ff., 1783 ff., 1847 ff.). Der Beschuldigte hat sich zu diesen Forderungen in der Voruntersuchung nicht geäussert (act. 1699, 1829.3, 1881).

Die obgenannten Zivilklagen sind zweifelsohne hinreichend begründet, so dass einer entsprechenden Verurteilung nichts im Wege steht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich auch in diesem Punkt als begründet und ist daher gutzuheissen. Der Beschuldigte wird daher in Gutheissung der Zivilklagen zur Zahlung der nachfolgenden Zivilforderungen verurteilt: - B.____ (Fall 3): Fr. 1‘950.--, - D.____ (Fall 5): Fr. 4‘261.15 und - E.____ (Fall 6): Fr. 474.50.

4. Kosten des Strafgerichts 4.1 Das Strafgericht auferlegte dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘364.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend im Umfang von ¼, währenddem ¾ der Verfahrenskosten zulasten des Staates gingen (vgl. S. 21 des angefochtenen Urteils).

4.2. Diese Kostenauferlegung ist in Anwendung von Art. 428 Abs. 3 StPO und damit in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu korrigieren: Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid - was vorliegend der Fall ist -, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.

Da der Beschuldigte in casu vollumfänglich gemäss Anklage schuldig zu sprechen ist, sind ihm in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten der ersten Instanz ebenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht

so gänzlich aufzuerlegen. Diese bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12‘364.55, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 1‘550.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8‘000.--.

IV. Kosten des Kantonsgerichts 1. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 9‘100.--, umfassend eine Urteilsgebühr von Fr. 9‘000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Sie gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens entsprechend zu Lasten des Beschuldigten.

2. Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 30. April 2015 die amtliche Verteidigung durch Advokat Simon Berger für das Berufungsverfahren bewilligt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 5‘221.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8 % MWSt (= Fr. 417.70), somit insgesamt Fr. 5‘638.70, werden aus der Staatskasse ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und b StPO).

Demnach wird erkannt:

://: I.

460 2015 59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 28.07.2015 460 2015 59 (460 15 59) — Swissrulings