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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Oktober 2015 (460 15 22) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Versuchte schwere Körperverletzung etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Spittelerhof, Kasernenstrasse 22a, Postfach 569, 4410 Liestal, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2014
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 23. Oktober 2014 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B.____ der mehrfachen Körperverletzung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung der vom 24. Juli 2012 bis zum 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner sprach die Vorinstanz B.____ von der Anklage der Körperverletzung betreffend den Vorwurf des Würgens sowie von der Anklage der Drohung frei (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verurteilte ihn dazu, A.____ eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- sowie eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 3'391.20 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem auferlegten die Vorderrichter B.____ die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 12'836.65 (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und hielten fest, dass das Honorar der amtlichen Verteidigung von Fr. 12'576.90 (inklusive Auslagen und 8% Mehrwertsteuer), unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten, aus der Gerichtskasse entrichtet wird (Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).
Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.
B. Gegen obgenanntes Urteil meldete B.____, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, mit Eingabe vom 6. November 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 9. Februar 2015 beantragte der Beschuldigte, es sei das Urteil des Strafgerichts teilweise aufzuheben und er sei betreffend aller strafrechtlichen Anklagepunkte freizusprechen, die Zivilforderungen (Genugtuung und Parteientschädigung) seien abzuweisen, eventualiter sei die Genugtuung auf Fr. 1'000.-- zu reduzieren und der Privatklägerin keine Anwaltsentschädigung zuzusprechen, subeventualiter seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Überdies seien ihm weder Verfahrenskosten noch Gerichtsgebühren aufzuerlegen und die Ziffern 2 und 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs zu bestätigen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin zu bewilligen sei. Des Weiteren sei die Eingabe von Advokat Christian Möcklin vom 15. Oktober 2014 mitsamt allen Beilagen zu den Strafverfahrensakten zu nehmen, C.____ und D.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung als Zeuginnen beziehungsweise Auskunftspersonen zu befragen und dem Beschuldigten im Anschluss an die Einvernahmen Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben. Ausserdem seien die Unterlagen betreffend die Schuppenflechtenbehandlung bei B.____ zu den Strafakten zu nehmen.
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft teilte mit Eingabe vom 19. Februar 2015 mit, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und keinen Antrag auf Nichteintreten stelle.
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht D. Mit Verfügung vom 4. März 2015 bewilligte der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Advokat Christian Möcklin sowie die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerin mit Advokatin Susanne Ackermann für das zweitinstanzliche Verfahren.
E. Die Privatklägerin, A.____, vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, erklärte mit Eingabe vom 3. März 2015 die Anschlussberufung und stellte die Anträge, der Beschuldigte sei zusätzlich der Körperverletzung und der Drohung in Bezug auf Ziffer 1 der Anklageschrift sowie der versuchten schweren Körperverletzung in Bezug auf Ziffer 2 der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Zudem sei der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
F. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 verzichtete der Beschuldigte auf eine schriftliche Begründung seiner Berufung.
G. Die Privatklägerin begründete mit Eingabe vom 11. Mai 2015 ihre Anschlussberufung.
H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 begehrte der Beschuldigte, es sei bei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin eine Stellungnahme einzuholen, wer auf Seite 269 der Akten im Originaldokument ein Kreuz bei der Rubrik "Strafklage" eingefügt habe und wann, dass heisse mit welchem Datum das Kreuz eingefügt worden sei.
I. Der Beschuldigte stellte mit Anschlussberufungsantwort vom 19. Mai 2015 das Rechtsbegehren, es sei die Anschlussberufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter o/e-Kostenfolge.
J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung hinsichtlich der Beweisanträge des Beschuldigten.
K. Die Privatklägerin äusserte sich mit zwei Stellungnahmen, beide vom 18. Juni 2015, zu den Beweisanträgen des Beschuldigten.
L. Mit Verfügung vom 23. Juni 2015 hiess der Präsident des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Beweisanträge des Beschuldigten, es seien seine Eingabe vom 15. Oktober 2014 samt allen Beilagen und seine Unterlagen zur Schuppenflechtenbehandlung zu den Akten zu nehmen, gut und wies im Übrigen den Beweisantrag des Beschuldigten, es seien D.____ und C.____ vor Kantonsgericht als Zeuginnen beziehungsweise Auskunftspersonen zu befragen, ab.
M. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 29. September 2015 den Antrag, es sei das Schreiben von C.____ vom 10. Juli 2015 zu den Strafakten zu nehmen.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht N. Am 30. September 2015 verfügte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass das Schreiben von C.____ vom 10. Juli 2015 zu den Strafakten genommen wird.
O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung erschienen der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Christian Möcklin, die Privatklägerin A.____ mit ihrer Rechtsvertreterin, Advokatin Susanne Ackermann, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft begehrte, es sei sowohl die Berufung des Beschuldigten als auch die Anschlussberufung der Privatklägerin abzuweisen. Im Übrigen wiederholten die Parteien ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 6. November 2014 (Berufungsanmeldung) respektive vom 9. Februar 2015 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 3. März 2015 frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Mit Anschlussberufungsantwort vom 19. Mai 2015 beantragt der Beschuldigte, auf die Anschlussberufung der Privatklägerin sei nicht einzutreten. Zur Begründung führt er aus, hinsichtlich des rechtlich geschützten Interesses der Privatklägerin sei massgebend, ob sie sich im Zivilpunkt, im Strafpunkt oder in beiden Punkten am Verfahren beteiligt habe. Wer sich nur im Zivilpunkt konstituiere, habe im Hinblick auf den Strafpunkt kein Berufungsrecht. Die Privatklägerin habe ausdrücklich auf einen Strafantrag gegen ihren Ehemann verzichtet beziehungsweise einen allenfalls gestellten Strafantrag zurückgezogen. Da sie sich somit nur im Zivilpunkt konstituiert habe, komme ihr im Strafpunkt keine Legitimation zur Berufung zu.
4. Demgegenüber bringt die Privatklägerin anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vor, sie habe zu Beginn des Strafverfahrens noch keinen Strafantrag stellen wollen. Dessen ungeachtet habe sie nie formell auf einen Strafantrag verzichtet.
5. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. Die Privatklägerschaft kann einen Entscheid hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Im Übrigen kann die Privatklägerschaft einen Entscheid in allen Punkten anfechten, soweit sie in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen ist. Voraussetzung für die Legitimation zur Anfechtung des Schuldpunktes ist, dass sich die Privatklägerschaft nach Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO im Strafpunkt konstituiert hat (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 382 N 5; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 382 N 15).
6. Die Erklärung der geschädigten Person, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen, ist spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu geben ist (Art. 119 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Des Weiteren kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei der Verzicht endgültig ist (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO die Straf- sowie die Zivilklage.
7. In casu hat sich die Geschädigte, A.____, am 24. Juli 2012 als Privatklägerin konstituiert, wobei sie sowohl Strafklage als auch Zivilklage erhoben hat (act. 267 ff.). Dessen ungeachtet führte die Privatklägerin anlässlich der Einvernahme vom 16. August 2012 wiederholt und explizit aus, sie verzichte auf einen Strafantrag und wolle ihren Ehemann nicht bestrafen (act. 467, 477). Es ist folglich von einem Rückzug der Strafklage auszugehen, welcher von Gesetzes wegen endgültig ist (Art. 120 Abs. 1 StPO). Angesichts dieser Gegebenheiten erhellt, dass die Privatklägerin einzig als Zivilklägerin am vorliegenden Strafverfahren teilnimmt. Daran vermag das anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung eingereichte Schreiben der Rechtsvertreterin der Privatklägerin vom 18. Oktober 2012 nichts zu ändern, zumal auch in diehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ser Eingabe lediglich eine Genugtuungsforderung geltend gemacht wird, hingegen kein Strafantrag gestellt wird. Im Übrigen wäre die (erneute) Konstituierung als Strafklägerin angesichts des bereits erfolgten, endgültigen Rückzugs der Strafklage im Rahmen der Einvernahme vom 16. August 2012 ohnehin nicht möglich gewesen. Es zeigt sich daher, dass die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr als Strafklägerin auftritt, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse hinsichtlich des Strafpunkts fehlt. Mithin mangelt es der Privatklägerin an der Legitimation zur Erhebung der Anschlussberufung in Bezug auf den Schuldpunkt, weshalb auf die Anschlussberufung der Privatklägerin vom 3. März 2015, welche sich einzig auf den Schuldpunkt bezieht, nicht einzutreten ist.
II. Materielles 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Schuldsprüche bezüglich der Körperverletzung durch Ziehen am Arm gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, der Körperverletzung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift und der fahrlässigen Verbreitung menschlicher Krankheiten gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden. Demgegenüber bleiben die Ausführungen des Strafgerichts in Bezug auf die Freisprüche von der Anklage der Körperverletzung betreffend den Vorwurf des Würgens sowie von der Anklage der Drohung, beide gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift, unbestritten, weshalb diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.
2. Allgemeines 2.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).
2.2 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).
3. Beweisantrag 3.1 Vor den Schranken des Kantonsgerichts wiederholt der Beschuldigte den Beweisantrag, es seien C.____ und D.____ als Zeuginnen respektive Auskunftspersonen zu befragen und es sei ihm im Anschluss an die Einvernahmen Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben. Dieses Beweisbegehren wurde bereits mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. Juni 2015 abgewiesen. Zur Begründung führt der Beschuldigte aus, D.____ sei nie gefragt worden, ob die Berührungen ein Missverständnis hätten sein können beziehungsweise was die Intention des Beschuldigten bei den Berührungen gewesen sei, mithin ob er wirklich das Kind als solches habe berühren wollen. C.____ habe diese Fragen beantwortet, allerdings offenbar nicht ausdrücklich genug. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Heizofen stelle sich die Frage, ob auf das Kind eingewirkt worden sei.
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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung die Abweisung des Beweisantrags und legt dar, ein Kind in diesem Alter könne nicht unterscheiden, aus welcher Motivation es berührt worden sei, weshalb die Befragung nicht geeignet sei.
3.3 Vor dem Kantonsgericht begehrt die Privatklägerin ebenfalls die Abweisung des Beweisantrags und bringt vor, eine Befragung wäre für die beiden Kinder eine Belastung, welche angesichts des grossen Zeitraums seit dem Tatzeitpunkt wenig sinnvoll sei. Hinzu komme, dass das objektive Geschehen nicht bestritten werde und der Beschuldigte zwischenzeitlich mit den Kindern über die Vorfälle gesprochen habe.
3.4 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO nicht Beweis geführt.
3.5 In casu ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass D.____ am 29. August 2012 als Auskunftsperson (act. 519 ff.) und C.____ am 10. September 2012 als Zeugin (act. 565 ff.) einvernommen worden sind, wobei weder der Beschuldigte noch sein Verteidiger an den Einvernahmen teilgenommen haben und folglich keine Ergänzungsfragen stellen konnten. Dennoch ist festzustellen, dass sich eine erneute Befragung sowohl für D.____, welche im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung noch nicht ganz 15-jährig ist (Geburtsdatum: X.____; act. 519), als auch für C.____, welche im Urteilszeitpunkt rund 19 Jahre alt ist (Geburtsdatum: Y.____; act. 565), als ausgesprochen belastend erweisen würde. Insbesondere ist dabei zu beachten, dass – angesichts des jahrelangen Strafverfahrens sowie der offenbar zwischen den Eltern und den Kindern geführten Gespräche – D.____ und C.____ wohl bewusst ist, welche Bedeutung dem vorliegenden Berufungsverfahren zukommt, zumal ihr Vater als Beschuldigter und ihre Mutter als Privatklägerin am Berufungsverfahren teilnehmen. Im Weiteren ist zu beachten, dass der D.____ betreffende Sachverhalt im Jahr 2010 stattgefunden hat, mithin als diese 9-jährig war. Der in Bezug auf C.____ wesentliche Sachverhalt hat sich sodann im Jahr 2007 ereignet, als diese 10 beziehungsweise 11 Jahre alt war. In diesem Zusammenhang erhellt zudem, dass die massgeblichen Sachverhalte im Zeitpunkt der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung rund 8 respektive 5 Jahre zurückliegen. Angesichts dieser Gegebenheiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Befragung von D.____ und C.____ durch das Berufungsgericht zu neuen, wesentlichen Erkenntnissen führen würde.
3.6 Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass das objektive Tatgeschehen vom Beschuldigten zugestanden ist, weshalb http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine diesbezügliche Befragung in Bezug auf den rechtsgenüglich nachgewiesenen objektiven Sachverhalt keineswegs notwendig erscheint. Soweit der Beschuldigte vorbringt, D.____ und C.____ seien zu befragen, was die Motivation des Beschuldigten bei den Berührungen gewesen sei, ist festzustellen, dass sowohl D.____ als auch C.____ in diesem Zusammenhang einzig Vermutungen aufstellen können, wobei derartige Mutmassungen zum heutigen Zeitpunkt für die Feststellung des Sachverhalts unerheblich sind.
3.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich, dass auf die beantragte Beweiserhebung, mithin die erneute Einvernahme von D.____ und C.____, zu verzichten ist, weshalb der Beweisantrag des Beschuldigten abzuweisen ist.
4. Einfache Körperverletzung durch Ziehen am Arm (Ziffer 1 der Anklageschrift) 4.1 In seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 erwägt das Strafgericht, der Beschuldigte habe alkoholisiert auf dem Bett gelegen und gesehen, wie die Privatklägerin sein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe, worauf er diese am Arm gepackt und zu sich gezogen habe, um ihr das Mobiltelefon wegzunehmen. Dadurch sei die Privatklägerin (allenfalls unter Stolpern über am Boden liegende Gegenstände) auf die Bettkante gestürzt und habe einen Pneumothorax mit zwei gebrochenen Rippen erlitten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin habe verletzen wollen. Allerdings habe der Beschuldigte angesichts des Umstands, dass er deutlich kräftiger sei als die Privatklägerin, welche nur ein geringes Körpergewicht aufweise, sowie der Unordnung im Zimmer, damit rechnen müssen, dass die Privatklägerin aufgrund seines überraschenden Zupackens und Ziehens am Arm das Gleichgewicht verlieren, auf die Bettkante stürzen und sich dabei verletzen könnte. Somit habe der Beschuldigte die Verletzungen der Privatklägerin in Kauf genommen und sich der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.
4.2 Der Beschuldigte seinerseits führt anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung aus, es könne nicht gesagt werden, dass jemand, der betrunken aufwache und sehe, dass die Ehefrau sein Mobiltelefon ausspioniere, dieses von ihr behändigen wolle und sie deshalb zu sich ziehe, damit rechne, dass diese sich erheblich verletze. Vielmehr sei es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte gar nicht an diese Möglichkeit gedacht habe. Das Strafgericht habe vom angeblichen Wissen des Beschuldigten auf dessen Willen geschlossen und daher Eventualvorsatz angenommen. Aufgrund des erstellten Sachverhalts sei jedoch Fahrlässigkeit anzunehmen, weshalb er vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung freizusprechen sei.
4.3 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin verzichten auf eine Stellungnahme hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung durch Ziehen am Arm.
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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhaltsfeststellung 4.4 Aufgrund der Vorbringen der Parteien ist ersichtlich, dass die Ausführungen des Strafgerichts hinsichtlich des Sachverhalts im Wesentlichen unbestritten sind. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte in betrunkenem Zustand auf dem Bett gelegen und gesehen hat, dass die Privatklägerin sein Mobiltelefon in der Hand gehalten hat. In der Folge hat der Beschuldigte die Privatklägerin unvermittelt am Arm gepackt und zu sich gezogen, um ihr das Mobiltelefon wegzunehmen. Dabei ist die Privatklägerin auf die Bettkante gestürzt, wodurch sie sich einen Pneumothorax mit zwei gebrochenen Rippen zugezogen hat.
Rechtliches 4.5 Gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichts betreffend den objektiven Tatbestand grundsätzlich unbestritten bleiben, weshalb auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Strittig und daher nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.
4.6 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Von einer Inkaufnahme ist somit auszugehen, wenn sich die Tatbestandsverwirklichung aufgrund der konkreten Sachlage als derart wahrscheinlich aufdrängt, dass das Verhalten der beschuldigten Person vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Tatbestandserfüllung gewertet werden kann (BGer 6B_477/2009 vom 24. September 2009, E. 1.6; GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 Rz. 103). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel "in dubio pro reo" hier eine erhöhte Beachtung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen (MARTIN SCHUBARTH, Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3).
4.7 In casu ist fraglich, ob der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. In Bezug auf die Wissensseite ist klarerweise zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten zumindest im Sinne eines dauernden Begleitwissens bewusst gewesen sein musste, dass die Möglichkeit besteht, dass die Privatklägerin stürzt, wenn er sie am Arm packt und ruckartig zu sich zieht, und dabei so auf die Bettkante fällt, dass sie sich Verletzungen mit dem vorliegenden Schweregrad zuzieht, zumal er deutlich kräftiger als die ohnehin sehr schlanke Privatklägerin ist (act. 639: "sehr schlanker Ernährungszustand"; act. 743: Körpergrösse X.____ cm, Körpergewicht Y.____ kg, Body-Mass-Index Z.____ kg/m 2 ). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass keine sichere Kenntnis gefordert ist; vielmehr muss der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich halten (GÜNTER STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 65 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/ WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 2 ff.).
4.8 Auf der Willensseite ist festzustellen, dass eine absichtliche Verletzung der Privatklägerin ausgeschlossen werden kann. Fraglich ist somit, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass die Privatklägerin stürzt und sich entsprechende Verletzungen zuzieht, wenn er sie am Arm packt und ruckartig zu sich zieht. Dies ist entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen. Wie bereits im Zusammenhang mit der Wissensseite dargelegt wurde (vgl. Ziffer 4.7 des vorliegenden Urteils), ist der Beschuldigte deutlich kräftiger als die sehr schlanke Privatklägerin http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 639: "sehr schlanker Ernährungszustand"; act. 743: Körpergrösse X.____ cm, Körpergewicht Y.____ kg, Body-Mass-Index Z.____ kg/m 2 ). Mithin ist die Privatklägerin dem Beschuldigten sowohl in Bezug auf die Körpergrösse als auch das Körpergewicht wesentlich unterlegen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt angetrunken war (act. 383, 387), weshalb die Steuerungsfähigkeiten des Beschuldigten beeinflusst waren. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vollkommen unvermittelt und abrupt die Privatklägerin am Arm gepackt und zu sich gezogen hat. Mithin war die Privatklägerin keineswegs auf eine entsprechende Handlung des Beschuldigten vorbereitet, sondern wurde vielmehr von dieser völlig überrascht. Sodann ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte nach dem Arm der Privatklägerin gegriffen hat und nicht nach seinem Mobiltelefon. Überdies hat sich der massgebliche Vorfall im Dunkeln abgespielt. Es zeigt sich somit, dass der körperlich deutlich überlegene Beschuldigte vollends unvermittelt die sehr schlanke Privatklägerin im Dunkeln am Arm gepackt und ruckartig zu sich gezogen hat, wobei seine Steuerungsfähigkeit aufgrund seines Alkoholkonsums beeinflusst war. Die Privatklägerin ihrerseits hat offenkundig nicht mit einem derartigen Verhalten des Beschuldigten gerechnet. Der Eintritt des Erfolges, mithin der Sturz der Privatklägerin auf die Bettkante, wobei sie sich die besagten Verletzungen zuzog, musste daher bei diesen konkreten Umständen ernstlich in Rechnung gestellt werden, zumal bei einer derartig ruckartigen Bewegung gegenüber einer sehr schlanken und kräftemässig deutlich unterlegenen Person die Tatbestandsverwirklichung ausgesprochen naheliegend erscheint. Bei dieser Sachlage muss daher davon ausgegangen werden, dass sich dem Beschuldigten die eingetretenen Körperverletzungen als derart wahrscheinlich aufgedrängt haben, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieser Verletzungen gewertet werden kann.
4.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend hat sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, weshalb seine Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
5. Versuchte schwere Körperverletzung (Ziffer 2 der Anklageschrift) 5.1 Das Strafgericht legt in seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 dar, der Beschuldigte habe sich in das gemeinsame Schlafzimmer begeben, wo die Privatklägerin, mithin seine Ehefrau, sowie seine damals neunjährige Tochter D.____ im Ehebett am Schlafen gewesen seien. Der Beschuldigte habe in der Folge einen portablen Heizofen behändigt und diesen auf den Kopf seiner Ehefrau geworfen, wodurch diese eine grosse Beule mit Bluterguss an der Stirne links sowie ein ca. 5 cm grosses Hämatom über der Schulter rechts erlitten habe. Ausserdem habe die Ehefrau längere Zeit unter Kopfschmerzen und Schmerzen cervikal mit Verspannungen cervikal gelitten, wobei sie knapp drei Wochen arbeitsunfähig gewesen sei. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte eine schwere Körperverletzung für möglich gehalten und in Kauf genommen habe. Somit habe er nicht (eventual-) vorsätzlich gehandelt in Bezug auf eine schwere Körperverletzung. Hingegen habe er eventualvorsätzlich bezüglich der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächlich erlittenen Verletzungen der Privatklägerin gehandelt, weshalb die Voraussetzungen einer einfachen Körperverletzung erfüllt seien.
5.2 Demgegenüber führt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts aus, es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, zumal die Vorinstanz eine Verurteilung gestützt auf eine nicht angeklagte Sachverhaltsvariante vorgenommen habe. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten einen direkten Vorsatz vor in Bezug auf den Kopftreffer und schildere im Hinblick auf den Eintritt einer schweren Körperverletzung einen Eventualvorsatz. Das Strafgericht hingegen sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte einen Kopftreffer für möglich gehalten habe. Dies sei ein anderer Sachverhalt, weshalb eine Verurteilung zufolge Verletzung des Anklageprinzips unzulässig sei. Ausserdem werde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten respektive eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht, da der Beschuldigte vor Strafgericht ausführlich dargelegt habe, weshalb auf die Aussagen von D.____ nicht abgestellt werden könne. Mit diesen Vorbringen habe sich das Strafgericht jedoch nicht auseinandergesetzt, sondern ohne Weiteres auf die entsprechenden Depositionen von D.____ abgestellt. Ferner sei nicht mit notwendiger Sicherheit nachgewiesen, dass der Beschuldigte eine Verletzung in Kauf genommen habe. Vielmehr sei von einer grobfahrlässigen Handlung auszugehen, zumal auch das Strafgericht bloss eine Pflichtverletzung formuliert habe. Schliesslich habe die Vorinstanz die Beweise willkürlich gewürdigt, indem sie die Aussagen von D.____ zu Lasten des Beschuldigten gewertet habe, ohne diese jedoch selbst anzuhören. Werde D.____ auch vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht angehört, so liege eine Verletzung des Konfrontationsrechts vor.
5.3 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung macht die Privatklägerin geltend, sie habe die Aussagen von D.____ nicht manipulieren können, da sie selbst geschlafen habe. Massgebend sei vielmehr, dass die Geschichte des Beschuldigten nicht aufgehe. Sodann habe ein portabler Heizofen die Grösse und das Gewicht, um erhebliche Verletzungen zu verursachen, was in casu auch geschehen sei.
5.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme in Bezug auf den Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung.
Anklagegrundsatz 5.5 In formeller Hinsicht ist zunächst die Rüge des Beschuldigten zu prüfen, das Anklageprinzip sei verletzt. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Umstände oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).
5.6 Im vorliegend zu beurteilenden Fall stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft enthalte zwar Ausführungen zum Eventualvorsatz hinsichtlich des Straftatbestands der schweren Körperverletzung. Allerdings sei er wegen einfacher Körperverletzung verurteilt worden, wobei die Anklageschrift jedoch den Eventualvorsatz betreffend die einfache Körperverletzung gerade nicht umschreibe. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass das Gericht gemäss Art. 350 Abs. 1 StPO bloss an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden ist. Folglich verletzt die blosse andere rechtliche Würdigung des in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalts das Anklageprinzip nicht. Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach hinsichtlich des subjektiven Tatbestands der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand zusammen mit der Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann (BGE 120 IV 348, E. 3c; BGer 6B_431/2010 vom 24. September 2010, E. 3.3). Mithin kann sich die Staatsanwaltschaft grundsätzlich auf die blosse Schilderung des objektiven Tatgeschehens beschränken, sofern sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf das Vorhandensein des (Eventual-) Vorsatzes geschlossen werden kann (WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 12). Massgebend ist somit, dass die Anklageschrift das objektive Tatgeschehen ausreichend umschreibt, weshalb nachfolgend die Rüge des Beschuldigten zu prüfen ist, die Sachverhaltsschilderung in der Anklage sei zu vage gehalten.
5.7 Die Staatsanwaltschaft führt mit Anklageschrift vom 22. Oktober 2013 hinsichtlich des vorliegend zu prüfenden Tatgeschehens folgendes aus: "Zu einem unbekannten Zeitpunkt, um http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht den 13. Oktober 2010, begab sich die beschuldigte Person in ihrem Haus in E.____ in das gemeinsame Schlafzimmer, wo ihre Ehefrau und die damals neunjährige Tochter D.____ im Ehebett bereits am schlafen waren. Nachdem die beschuldigte Person das Schlafzimmer betreten hatte, behändigte sie einen portablen Heizofen und warf ihn mit Wucht auf den Kopf ihrer Ehefrau. Dabei hat sie in Kauf genommen, dass sie dadurch eine schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen Gesundheit verursachen könnte, oder ein wichtiges Organ unbrauchbar machen könnte. Die Ehefrau der beschuldigten Person erlitt dadurch eine grosse Beule mit Bluterguss an der Stirne links sowie ein ca. 5 cm grosses Hämatom über der Schulter rechts. Zudem litt sie anschliessend längere Zeit unter Kopfschmerzen und Schmerzen cervikal mit Verspannungen cervikal und musste knapp drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben werden."
5.8 Aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Anklageschrift erhellt, dass der massgebende Sachverhalt, welchen das Strafgericht als erstellt erachtet hat, nämlich der Umstand, wonach der Beschuldigte den portablen Heizofen mit einer gewissen Wucht in die Richtung des Kopfs der Privatklägerin in Bewegung gesetzt hat, in der Anklageschrift ausreichend umschrieben wird. Insbesondere werden die sich aus der Umgrenzungs- sowie der Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes ergebenden Anforderungen ohne Weiteres erfüllt, zumal sowohl die Parteien als auch das Gericht aufgrund der Darlegungen der Staatsanwaltschaft eindeutig erkennen konnten, welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Eine engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift "möglichst kurz, aber genau" ausfallen soll. Ebenso schliesst der weitergehende Tatbestand der schweren Körperverletzung den weniger weitgehenden Tatbestand der einfachen Körperverletzung ein, weshalb sich unabhängig von der rechtlichen Qualifikation vorrangig die gleichen Fragen stellen. Somit zeigt sich, dass dem Anklageprinzip Genüge getan wurde und die Berufung daher in diesem Punkt abzuweisen ist.
Verwertbarkeit der Aussagen von D.____ 5.9 Im Weiteren macht der Beschuldigte in formeller Hinsicht geltend, die Aussagen von D.____ seien nicht verwertbar, zumal er trotz entsprechendem Antrag mit dieser nicht konfrontiert worden sei. Nach Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sind Beweise unter Verstoss gegen Art. 147 StPO erhoben worden, dürfen diese nicht zulasten einer nicht anwesenden Partei verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Sodann hat der Beschuldigte gemäss Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK einen Anspruch auf Befragung des Belastungszeugen. Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten oder seiner Verteidigung wenigstens einmal http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Gleichwohl erfährt der Anspruch in der Praxis eine gewisse Relativierung, als er nur uneingeschränkt gilt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476, E. 2.2; BGE 129 I 151, E. 3.1; BGer 6B_333/2012 vom 11. März 2013, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.1 ff.; Pra 2007 Nr. 27 S. 164 ff.; DORRIT SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 30 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 147 N 12 ff.).
5.10 Nach der Rechtsprechung hat der Beschuldigte einen Antrag auf Befragung eines Zeugen den Strafbehörden rechtzeitig und formgerecht einzureichen. Stellt er sein Beweisbegehren nicht rechtzeitig, kann er den Strafbehörden nachträglich nicht vorwerfen, sie hätten durch Verweigerung der Konfrontation oder ergänzender Fragen an den Belastungszeugen seinen Grundrechtsanspruch verletzt. Ob ein Antrag auf Befragung von Belastungszeugen unter dem Aspekt von Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden. Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Ergänzungsfragen aber nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen der Berufung geltend macht (BGer 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015, E. 2.3; BGer 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006, E. 3.3; Pra 2007 Nr. 27 S. 167).
5.11 In casu ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass der Beschuldigte im vorinstanzlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt den Antrag auf Konfrontation mit D.____ gestellt hat. Erst mit Berufungserklärung vom 9. Februar 2015 begehrte der Beschuldigte, es sei D.____ als Zeugin respektive Auskunftsperson vor Kantonsgericht zu befragen und es sei ihm im Anschluss an die Befragung Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zu geben. Dieser Beweisantrag wurde in der Folge mit Verfügung des Präsidenten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 23. Juni 2015 abgewiesen. Sodann wiederholte der Beschuldigte diesen Antrag anlässlich der Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts vom 6. Oktober 2015 (Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung [nachfolgend: Protokoll KGer], S. 3), wobei der Beweisantrag erneut abgewiesen wurde (Ziffer 3 des vorliegenden Urteils).
5.12 Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte den Antrag auf Befragung von D.____ erst im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellt hat. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen verwirkt er sein Recht auf Ergänzungsfragen dadurch jedoch nicht, weshalb der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antrag rechtzeitig erfolgt und nicht von einem Verzicht auszugehen ist. Somit erhellt, dass der Anspruch des Beschuldigten auf Konfrontation mit der Belastungszeugin im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt wurde, weshalb die Aussagen von D.____ zufolge nicht erfolgter Konfrontation mit dem Beschuldigten bei der Prüfung, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist, nicht verwertet werden dürfen.
Sachverhaltsfeststellung 5.13 Zu prüfen ist sodann, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass die Privatklägerin durch den Vorfall eine grosse Beule an der Stirn mit Bluterguss und einer kleinen blutigen Verletzung erlitten hat. Ferner kann festgestellt werden, dass die Privatklägerin gemäss eigener Aussage geschlafen und daher die eigentliche Tathandlung nicht mitbekommen hat (act. 399, 473, 1203). Der Beschuldigte seinerseits führte anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2012 aus, die Privatklägerin habe im Bett gelegen und der portable Heizofen sei neben dem Bett gewesen. Er wisse nicht mehr, über was sie gesprochen hätten, jedenfalls habe ihn das Gespräch aufgewühlt, worauf er an den Heizofen geschlagen habe, welcher dummerweise auf das Bett und der Privatklägerin an den Kopf gespickt sei. Dies sei jedoch keine Absicht gewesen (act. 95). In der Befragung vom 2. Oktober 2012 legte der Beschuldigte des Weiteren dar, die Privatklägerin sei im Bett gewesen, während der Heizofen neben ihr auf einem Zeitungsstapel platziert und neben der Tür eingesteckt gewesen sei. Als er aus dem Zimmer hinausgegangen sei, habe er an den Heizofen geschlagen, worauf dieser am Kabel hinüber geschwungen sei und die Privatklägerin am Kopf getroffen habe (act. 605). Ergänzend zu dieser Aussage fertigte der Beschuldigte sodann noch eine Skizze an betreffend die Ausgangssituation sowie den Hergang des Vorfalls (act. 623). Im Weiteren brachte der Beschuldigte in der besagten Befragung vom 2. Oktober 2012 vor, er habe an den Heizofen geschlagen, weil er aufgewühlt gewesen sei. Den Grund, wieso er aufgewühlt gewesen sei, wisse er allerdings nicht mehr. Auch könne er sich nicht mehr daran erinnern, ob die Privatklägerin geschlafen habe (act. 607). Vor dem Strafgericht machte der Beschuldigte geltend, er habe eine Diskussion mit der Privatklägerin gehabt, was ihn aufgewühlt habe. Daher habe er das Schlafzimmer verlassen, wobei er beim Hinausgehen gegen den Heizofen geschlagen habe, welcher auf einem Stapel von Zeitungen neben der Tür gestanden sei. Er habe nicht gesehen, wohin der Heizofen geflogen sei. Die Distanz zwischen dem Heizofen und dem Bett habe etwa 50 Zentimeter betragen. Bis zu seiner Frau sei es etwa eine Distanz von einem Meter gewesen (act. 1215 ff.). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte aus, er sei in das Schlafzimmer gegangen, wo die Privatklägerin und die gemeinsame Tochter, D.____, im Bett gelegen hätten. Was zuvor gewesen sei, wisse er nicht mehr. Allerdings müsse es etwas gewesen sein, was ihn aufgeregt habe. Als er das Zimmer verlassen habe, habe er an den Heizofen geschlagen, welcher neben der Tür eingesteckt gewesen sei. Ob die Privatklägerin während des Vorfalls geschlafen habe, wisse er nicht mehr. Zuvor habe zwischen ihnen beiden jedenfalls eine Diskussion stattgefunden, welche ihn aufgewühlt habe. Daher nehme er nicht an, dass sie geschlafen habe. Ausserdem habe er nicht gesehen, wie der Heizofen die Privatklägerin verletzt habe (Protokoll KGer, S. 14 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.14 In Bezug auf die vorstehenden Depositionen des Beschuldigten ist zu konstatieren, dass diese sich zu einem Teil als widersprüchlich erweisen. Mithin hat der Beschuldigte in Bezug auf den Umstand, ob die Privatklägerin geschlafen habe oder nicht, seine Aussagen wiederholt abgeändert. Sodann zeigt sich, dass die Ausführungen des Beschuldigten betreffend den Umstand, ob er selber gesehen habe, wie der portable Heizofen die Privatklägerin verletzt hat, als geradezu gegensätzlich zu werten sind, zumal er anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 sogar eine Skizze über den Hergang des Vorfalls angefertigt hat, während er in der Folge nicht mehr gesehen haben will, wie sich der Vorfall ereignet hat. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang vor Kantonsgericht vorbringt, dabei habe es sich um einen Erklärungsversuch gehandelt (Protokoll KGer, S. 15), ist allerdings festzustellen, dass aus der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 keineswegs hervorgeht, dass es sich bloss um eine Annahme respektive einen Erklärungsversuch des Beschuldigten handelt. Vielmehr schildert der Beschuldigte den Vorfall in freien Worten und erklärt dabei den Handlungsablauf (act. 605). Im Weiteren erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich des Grundes, weshalb er an den Heizofen geschlagen habe, ebenfalls als widersprüchlich, gab er doch zunächst an, keine Erinnerung mehr zu haben, weshalb er an den Heizofen geschlagen habe, während er vor dem Strafgericht eine Diskussion mit der Privatklägerin als Grund angab.
5.15 Angesichts der diversen widersprüchlichen Darlegungen und der damit in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erhellt, dass die Ausführungen des Beschuldigten mit besonderer Vorsicht zu würdigen sind. Gleichwohl ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass der Beschuldigte durchwegs zu Protokoll gegeben hat, er sei aufgewühlt gewesen und habe daher beim Verlassen des Schlafzimmers gegen den portablen Heizofen geschlagen, welcher einen halben Meter vom Bett und etwa einen Meter von der Privatklägerin entfernt auf einem Zeitungsstapel gestanden sei. Des Weiteren ist seitens des Beschuldigten nicht bestritten, dass der portable Heizofen in der Folge den Kopf der Privatklägerin getroffen und die entsprechenden Verletzungen verursacht hat. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, den Heizofen in die Richtung der Privatklägerin geschlagen zu haben (act. 95, 605, 1217). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er habe den Heizofen parallel zum Bett in Bewegung gesetzt (Protokoll KGer, S. 15). Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass der Umstand, wonach der Beschuldigte den Heizofen von der Privatklägerin weg schlagen wollte, höchst unwahrscheinlich und nicht glaubhaft erscheint, zumal der Heizofen schliesslich just den Kopf der Privatklägerin, welcher auf der gleichen Höhe wie der Heizofen gewesen war, getroffen hat. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Heizofen in die Richtung der Privatklägerin in Bewegung gesetzt hat. Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, er habe den Kopf der Privatkläger absichtlich getroffen. Ob er dies allerdings zumindest in Kauf genommen hat, ist nachfolgend aufgrund der gesamten Umstände im Rahmen des subjektiven Tatbestands zu prüfen. Folglich ist der Sachverhalt entsprechend der vorstehenden Ausführungen als erstellt zu betrachten.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtliches 5.16 Zu prüfen ist nunmehr, ob der als erstellt zu betrachtende Sachverhalt den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB erfüllt. In dieser Hinsicht ist seitens der Parteien unbestritten, dass der objektive Tatbestand vorliegt, weshalb auf die durchwegs zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts zu verweisen ist. Demgegenüber erscheint fraglich, ob der subjektive Tatbestand gegeben ist. Hinsichtlich der Wissensseite ist offenkundig, dass die Möglichkeit, wonach ein in die Richtung der Privatklägerin in Bewegung gesetzter portabler Heizofen dieser am Kopf eine Körperverletzung der vorliegenden Art zufügen könnte, dem Beschuldigten zumindest im Sinne eines Begleitwissens bewusst gewesen sein musste. Im Übrigen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass gerade keine sichere Kenntnis gefordert ist, sondern der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur für möglich halten muss (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 9 N 65 ff.; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 2 ff.).
5.17 In Bezug auf die Willensseite ist fraglich, ob der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen hat, dass er durch den Schlag an den portablen Heizofen die Privatklägerin im Sinne der vorliegenden Verletzungen schädigt. Dies ist wiederum aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles zu beurteilen. Aufgrund des erstellten Sachverhalts ist ersichtlich, dass der portable Heizofen rund einen Meter vom Kopf der im Bett liegenden Privatklägerin entfernt stand, als der Beschuldigte dagegen schlug. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte, als er gegen den Heizofen geschlagen hat, aufgewühlt war und sich in Rage befunden hat, wobei er den Heizofen bewusst in die Richtung der Privatklägerin in Bewegung gesetzt hat. Überdies hat sich der Vorfall im Dunkeln abgespielt. Wird ein derartig kantiger Gegenstand wie der vorliegende, welcher zwar nicht sehr schwer ist, aber dennoch ein gewisses Gewicht aufweist, von einer sich in Rage befindenden Person im Dunkeln in die Richtung einer anderen Person befördert, welche nur rund einen Meter entfernt vom Gegenstand auf dem Bett liegt, so muss der Handelnde zweifellos die Erfüllung des Tatbestands für möglich halten und sich mit dieser zumindest abfinden. Mithin ist angesichts dieser Gegebenheiten die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung offensichtlich beträchtlich, zumal der Heizofen gemäss der Aussage des Beschuldigten ein Gewicht von rund einem Kilogramm hatte (Protokoll KGer, S. 16), weshalb er nicht zu schwer war, um die geringe Distanz von etwa einem Meter bis zur Privatklägerin zurückzulegen. In Anbetracht dieser sich geradezu aufdrängenden Tatbestandsverwirklichung kann das Verhalten des Beschuldigten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer einfachen Körperverletzung gewertet werden. Demnach hat der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung gegeben ist.
5.18 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt sind. Ausserdem sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. Dementsprechend hat sich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschuldigte hinsichtlich Ziffer 2 der Anklageschrift der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Die Berufung des Beschuldigten ist in diesem Punkt daher abzuweisen.
6. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Ziffer 3 der Anklageschrift) […]
7. Verbreiten menschlicher Krankheiten (Ziffer 4 der Anklageschrift) 7.1 In seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 erwägt das Strafgericht, es sei als erstellt zu erachten, dass sich der Beschuldigte mit Syphilis infiziert und danach die Krankheit auf seine Ehefrau, mithin die Privatklägerin, übertragen habe. Allerdings könne nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich realisiert habe, dass er sich mit Syphilis angesteckt habe, bevor diese Diagnose bei seiner Frau gestellt worden sei, zumal er sich im fraglichen Zeitraum wegen Schuppenflechten habe behandeln lassen. Es sei daher möglich, dass der Beschuldigte irrtümlich angenommen habe, die Symptome seien auf die Schuppenflechten zurückzuführen. In rechtlicher Hinsicht sei Syphilis auch heute noch als eine gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 StGB einzustufen. Zu verneinen sei jedoch der Vorsatz des Beschuldigten, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, dass er seine Infektion mit Syphilis für möglich gehalten habe. Hingegen habe sich der Beschuldigte der fahrlässigen Verbreitung übertragbarer menschlicher Krankheiten gemäss Art. 231 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht, da er insofern pflichtwidrig gehandelt habe, als er in Missachtung der Safer-Sex-Regeln weiterhin ungeschützten Verkehr gehabt habe, obwohl er einen Risikokontakt in der Vergangenheit gehabt habe. Im Übrigen umfasse die Sachverhaltsumschreibung der Anklageschrift auch den Sachverhalt der fahrlässigen Tatbegehung, würden doch sowohl der Risikokontakt in der Vergangenheit als auch der spätere ungeschützte Geschlechtsverkehr erwähnt. Somit verstosse eine Verurteilung wegen fahrlässiger Verbreitung übertragbarer menschlicher Krankheiten nicht gegen das Anklageprinzip.
7.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung rügt der Beschuldigte, es liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da eine fahrlässige Tatbegehung nicht angeklagt sei. Hinzu komme, dass die Anklageschrift lediglich die Bestimmung der vorsätzlichen Tatbegehung anführe, also Art. 231 Ziff. 1 StGB. Der für die fahrlässige Tatbegehung relevante Art. 231 Ziff. 2 StGB werde hingegen nicht erwähnt. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass das fahrlässige Verbreiten menschlicher Krankheiten angeklagt sei. Im Übrigen könne nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Krankheit vor der Privatklägerin gehabt habe. Vielmehr habe der Beschuldigte – im Gegensatz zur Privatklägerin – unter keinen starken Symptomen gelitten, weshalb wahrscheinlicher sei, dass sich die Privatklägerin zuerst angesteckt habe. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Die Privatklägerin bringt demgegenüber im Rahmen der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe geltend gemacht, dass die Privatklägerin ihn angesteckt haben soll. Dem könne nicht gefolgt werden, weshalb der Tatbestand erfüllt sei.
7.4 Unter Hinweis auf die Erwägungen des Strafgerichts verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme zum Vorwurf des Verbreitens menschlicher Krankheiten.
Anklagegrundsatz 7.5 Zunächst ist die formelle Rüge des Beschuldigten zu prüfen, wonach das Anklageprinzip verletzt sei. In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zum Anklageprinzip ist grundsätzlich auf die vorstehenden Ausführungen (Ziffer 5.5 des vorliegenden Urteils) zu verweisen. Ergänzend ist festzustellen, dass in der Anklageschrift bei Fahrlässigkeitsdelikten jenen Elementen, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit schliessen lassen, entscheidende Bedeutung zukommt. Es sind insbesondere die objektiven und subjektiven Umstände näher zu umschreiben, welche das inkriminierte Verhalten als unvorsichtige Pflichtwidrigkeit erscheinen lassen. Dabei sind etwaige Bestimmungen anzugeben, aus denen sich das normgemässe Alternativverhalten ergibt und darzustellen, wie der Beschuldigte dieser Vorschrift zuwider gehandelt hat. Fehlt es an diesbezüglichen Bestimmungen, muss aus der Anklageschrift zumindest implizit hervorgehen, wie sich der Beschuldigte hätte sorgfaltsgemäss verhalten sollen. Bei fahrlässigen Erfolgsdelikten muss die Anklageschrift überdies aufzeigen, inwieweit der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs für den Beschuldigten voraussehbar war und dieser hätte vermieden werden können, wobei die Angabe der entsprechenden tatsächlichen Umstände als ausreichend erachtet wird (STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 35; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 325 N 21; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 325 N 10; BGE 120 IV 348, E. 3c; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3).
7.6 Ziffer 4 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 22. Oktober 2013 betreffend den Vorwurf des Verbreitens menschlicher Krankheiten lautet wie folgt: "Im Jahr 2010 unterhielt die beschuldigte Person teilweise ungeschützte aussereheliche sexuelle Aktivitäten. Obwohl sie daraufhin am Körper Hautveränderungen hatte und hätte bemerken müssen, dass sie eventuell an einer Geschlechtskrankheit leidet, pflegte sie weiterhin mit ihrer Ehefrau ungeschützten Geschlechtsverkehr und nahm so in Kauf, dass sie dadurch eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet. Dies hatte zur Folge, dass die beschuldigte Person dadurch ihre Ehefrau mit Syphilis angesteckt hat, welche die Ehefrau in der Dermatologischen Poliklinik des Universitätsspitals Basel ärztlich behandeln lassen musste" (act. 1003).
7.7 Angesichts des vorstehend wiedergegebenen Wortlauts der Anklageschrift kann klarerweise nicht davon ausgegangen werden, dass die fahrlässige Tatbegehung des Straftatbestands des Verbreitens menschlicher Krankheiten angeklagt wurde. Insbesondere fehlt es an http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht der geforderten näheren Umschreibung derjenigen Elemente, die das fahrlässige Handeln erst begründen. Dementsprechend ist aufgrund der Anklageschrift nicht klar, worin die Fahrlässigkeit bestanden haben soll; namentlich wird nicht dargelegt, welche Bestimmungen der Beschuldigte in welcher Weise missachtet haben soll. Hinzu kommt, dass die Anklageschrift vom 22. Oktober 2013 bei der Aufzählung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen explizit nur Art. 231 Ziff. 1 StGB nennt. Mithin wird Ziff. 2 der besagten Bestimmung, welche die fahrlässige Tatbegehung überhaupt erst strafbar macht, nicht erwähnt (act. 1003). Unter diesen Gegebenheiten erfüllt die Anklageschrift in Bezug auf den Tatbestand des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten die Anforderungen des Anklagegrundsatzes offensichtlich nicht, zumal die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift nicht wissen konnte, dass ihr eine fahrlässige Tatbegehung des Verbreitens menschlicher Krankheiten vorgeworfen wird.
7.8 In Beachtung der vorstehenden Erwägungen erhellt, dass in casu der Anklagegrundsatz in Bezug auf den Vorwurf des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten verletzt ist, weshalb die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschuldigte freizusprechen ist.
7.9 Im Sinne einer Ergänzung der vorstehenden Ausführungen ist darauf hinzuweisen, dass die Tatbestandsmässigkeit ohnehin zu verneinen gewesen wäre. Gemäss Art. 231 Ziff. 1 und 2 StGB macht sich des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten strafbar, wer eine gefährliche übertragbare menschliche Krankheit verbreitet. Gefährlich ist eine Krankheit, die den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung mit sich bringen kann, wobei die Wahrscheinlichkeit dieser Folgen gross sein muss. Die Gefährlichkeit hängt vom medizinischen Stand der Behandlungsmöglichkeiten ab (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 231 N 32). In Bezug auf die Krankheit Syphilis ist zu konstatieren, dass diese nicht mehr als gefährliche Krankheit im Sinne von Art. 231 Ziff. 1 StGB eingestuft werden kann, zumal diese heute heilbar ist, womit die Voraussetzung einer grossen Wahrscheinlichkeit, dass die Krankheit den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung mit sich bringt, nicht mehr gegeben ist (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 122 N 23). Folglich wäre auch der objektive Tatbestand des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten nicht gegeben.
7.10 Ausserdem ist anzumerken, dass auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit nicht gegeben sind. Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen fahrlässig, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für das Mass der zu beachtenden Sorgfalt im Zusammenhang mit der Übertragungsgefahr von Geschlechtskrankheiten von den Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (sogenannte Safer-Sex-Regeln) auszugehen (BGE 134 IV 193, E. 8.1). Diese lauten wie folgt: "1. Beim eindringenden Verkehr immer Prähttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht servative (oder Femidom) verwenden. 2. Kein Sperma in den Mund, kein Sperma schlucken, kein Menstruationsblut in den Mund, kein Menstruationsblut schlucken. 3. Bei Jucken, Ausfluss oder Schmerzen im Genitalbereich umgehend zum Arzt" (zu finden unter: http://www.bag.admin.ch/hiv_aids/11667/12333/?lang=de).
7.11 In casu ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 2. Oktober 2012 zu Protokoll gegeben hat, er habe sich beim vaginalen Geschlechtsverkehr mit einer Prostituierten geschützt. Allerdings habe er auch Oralverkehr an dieser vollzogen. Aufgrund der Depositionen des Beschuldigten erhellt, dass dieser die sogenannten Safer-Sex-Regeln des Bundesamts für Gesundheit eingehalten hat, zumal hinsichtlich des Oralverkehrs nur festgehalten wird, dass kein Menstruationsblut in den Mund genommen respektive dieses nicht geschluckt werden soll. Allerdings ist die Übertragung von Syphilis auch bei Einhaltung dieser Empfehlungen durchaus möglich, unter anderem auch bei oralem Geschlechtsverkehr (vgl. die Ausführungen des Bundesamts für Gesundheit in Bezug auf Syphilis unter http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/01835). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit eingehalten hat, ist festzustellen, dass gerade keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gegeben ist. Demzufolge fehlt es an einer durch den Beschuldigten begangenen Sorgfaltspflichtsverletzung, weshalb der Beschuldigte auch aus diesem Grund freizusprechen wäre.
8. Strafzumessung 8.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1).
8.2 Praxisgemäss hat das Gericht ausgehend von der objektiven Tatschwere das Verschulden zu bewerten. Es hat gestützt auf Art. 50 StGB – wonach das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten hat – im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernde und welche verschuldenserhöhende Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Entgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB), wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Geldund Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann somit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
8.3 Vorliegend wurde der Beschuldigte der mehrfachen Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen der einfachen Körperverletzung beträgt gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die dem Verschulden angemessene Strafe ist entsprechend der vorgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst innerhalb dieses ordentlichen Strafrahmen festzulegen.
Tatkomponenten 8.4 Zu Lasten des Beschuldigten spricht zunächst, dass dieser der Privatklägerin erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Mithin erlitt diese einen Pneumothorax mit zwei gebrochenen Rippen respektive eine grosse Beule an der Stirn mit Bluterguss und einer kleinen blutigen Verhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzung. Zu Gunsten des Beschuldigten ist sodann zu berücksichtigen, dass dieser nur mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wiegt dieser nur eventualiter auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Wille unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens weniger schwer als der direkt auf die Rechtsgutsverletzung gerichtete Wille. Mithin läuft der direkte Wille den rechtlichen Normen grundsätzlich entschiedener zuwider (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 47 N 116; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Aufl. 2006, § 6 N 26 f.). In Beachtung aller Tatkomponenten ist daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem eher geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen.
Täterkomponenten 8.5 Das Strafgericht hat das Vorleben sowie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im angefochtenen Urteil (S. 22 ff.) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung führt der Beschuldigte in Bezug auf seine persönlichen Verhältnisse ergänzend aus, er lebe nach wie vor von seiner Ehefrau und heutigen Privatklägerin getrennt und habe keinen Kontakt mehr zu dieser. Vielmehr sei eine Scheidung geplant. Mit seiner neuen Partnerin lebe er nun in F.____, wobei seine Tochter G.____ ebenfalls bei ihnen wohnen würde. Der früher problematische Alkoholkonsum sei weiterhin kein Thema mehr (Protokoll KGer, S. 4 ff.). Folglich sind seit dem erstinstanzlichen Urteil keine wesentlichen Änderungen betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingetreten. Dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1. Oktober 2015 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte in der Schweiz über keine Vorstrafen verfügt und seit den im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Vorfällen nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Der Umstand, kriminell nicht vorbestraft zu sein, hat allerdings als Normalfall zu gelten, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen ist. Nur ausnahmsweise und ausschliesslich im Einzelfall kann die Straffreiheit in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einbezogen werden und sich allenfalls strafmindernd auswirken, wobei jedoch vorauszusetzen ist, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4). Solche besonderen Umstände sind in casu weder ersichtlich noch werden diese geltend gemacht, weshalb die Vorstrafenlosigkeit neutral zu werten ist.
8.6 Im Weiteren zeigt sich aus den Verfahrensakten, dass der Beschuldigte im Hinblick auf das objektive Tatgeschehen grundsätzlich geständig ist. Mithin stand der Beschuldigte durchgehend zu seinen Handlungen und bestritt lediglich, die Privatklägerin absichtlich verletzt zu haben. Dies hat sich insofern auch als korrekt erwiesen, als der Beschuldigte entsprechend den vorstehenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand der beiden einfachen Körperverletzungen jeweils eventualvorsätzlich gehandelt hat, mithin nicht mit direktem Vorsatz. Die Geständighttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht keit des Beschuldigten ist daher zu seinen Gunsten zu werten. Ausserdem ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass sich die familiäre Situation zufolge Trennung von der Privatklägerin beruhigt und der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum offenbar in den Griff bekommen hat, womit diejenigen Risikofaktoren, welche in erster Linie zur vorliegenden Delinquenz geführt haben, derzeit nicht mehr vorliegen. Dementsprechend wird auch im Bericht der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt vom 3. April 2013 betreffend die Teilnahme des Beschuldigten am Lernprogramm der Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt dem Beschuldigten eine günstige Prognose ausgestellt (act. 243 ff.).
8.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowie angesichts aller Tat- sowie Täterkomponenten ist das Verschulden des Beschuldigten insgesamt als noch leicht zu qualifizieren.
Strafmass, Strafart und Aufschub des Vollzugs 8.8 Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- sowie Täterkomponenten ist eine Einsatzstrafe festzulegen. In Würdigung aller massgebenden Faktoren erscheint eine Strafe in der Höhe von 5 Monaten angemessen. In der Folge ist diese Einsatzstrafe nunmehr unter Einbezug der anderen Straftat zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Vorliegend ist somit unter Berücksichtigung der zweiten einfachen Körperverletzung eine Gesamtstrafe zu bilden. In Beachtung jeglicher relevanter Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Gesamtstrafe von 7 Monaten als tat- und täterangemessen. 8.9 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Als Regelsanktion sieht das Gesetz für den Bereich der leichten Kriminalität die Geldstrafe (Art. 34 StGB) und die gemeinnützige Arbeit (Art. 37 StGB), für den Bereich der mittleren Kriminalität die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe (Art. 40 StGB) vor. Nach der Konzeption des Strafgesetzbuches stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit sind gegenüber der Freiheitsstrafe weniger eingriffsintensive Sanktionen und gelten somit als mildere Strafen (BGE 134 IV 97, E. 4.2 ff.; ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 34 N 24 ff.).
8.10 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorderrichter zu Recht angenommen haben, beim Beschuldigten seien die Voraussetzungen für eine Geldstrafe nicht erfüllt. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, es sei damit zu rechnen, dass sich die familienrechtlichen finanziellen Verpflichtungen des Beschuldigten kurz- oder mittelfristig ändern würden, weshalb die Gefahr bestehe, dass eine Geldstrafe für den Beschuldigten im Nachhinein als zu hoch oder zu tief erscheine. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass in Bezug auf die Bestimmung der Höhe http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Tagessatzes der Zeitpunkt des Urteils massgebend ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Künftige Veränderungen der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten dürfen daher nur berücksichtigt werden, wenn sie sicher und unmittelbar bevorstehen (ANNETTE DOLGE, a.a.O., Art. 34 N 50 f., 54). Diese Regelung betreffend der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes muss folgerichtig auch für die Wahl der Sanktionsart ausschlaggebend sein. Mithin dürfen keine möglicherweise eintretenden, zukünftigen Einkommensveränderungen berücksichtigt werden, namentlich nicht zu einem Zeitpunkt, in welchem noch nicht sicher ist, ob und wann diese eintreten. Insbesondere wären derartige Einkommensveränderungen einzig bei der Bestimmung der Höhe des Tagessatzes zu berücksichtigen und vermögen keineswegs die Wahl einer eingriffsintensiveren Sanktion zu rechtfertigen.
8.11 Im Weiteren ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine Gründe ersichtlich sind, um von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen und stattdessen eine Freiheitsstrafe auszufällen, zumal eine solche im Sinne einer "ultima ratio" nur zu verhängen ist, wenn die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Weder das Gewicht der Tat noch das Verschulden des Täters oder die Zweckmässigkeit der Sanktion vermögen vorliegend eine Freiheitsstrafe zu rechtfertigen. Vielmehr ist aufgrund des Auszugs aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1. Oktober 2015 ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist. In Anbetracht des Umstands, dass die vorliegende Sanktionierung somit seine erste ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese ihn ausreichend beeindruckt. 8.12 In Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen erhellt somit, dass der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu verurteilen ist. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.--. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Im Verhältnis zu den in casu angespannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- angemessen.
8.13 Ferner ist zu prüfen, ob der bedingte Strafvollzug anzuordnen ist. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 1. Oktober 2015 zu entnehmen, dass der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt. Auch sind sonst keine Hinweise ersichtlich, wonach dem Beschuldigten keine positive Legalprognose auszusprechen wäre. Demnach ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben, wobei die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festzusetzen ist.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. Genugtuung […]
10. Erstinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin […]
11. Verlegung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens […]
III. Kosten […] http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2014, auszugsweise lautend:
"1. B.____ wird der mehrfachen Körperverletzung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
unter Anrechnung der vom 24. Juli 2012 bis zum 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 231 Ziff. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Der Beurteilte wird von der Anklage der Körperverletzung betreffend den Vorwurf des Würgens sowie von der Anklage der Drohung freigesprochen.
3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen.
Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 3‘391.20 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘186.65, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--.
Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 2‘500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 12‘576.90 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten nach Art. 135 Abs. 4 StPO, aus der Gerichtskasse entrichtet."
wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 wie folgt abgeändert:
1. B.____ wird der mehrfachen Körperverletzung schuldig erklärt und
zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- verurteilt, bei einer Probezeit von 2 Jahren,
unter Anrechnung der vom 24. Juli 2012 bis zum 16. August 2012 ausgestandenen Untersuchungshaft von 24 Tagen,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 51 StGB.
2. Der Beurteilte wird von der Anklage der Körperverletzung betreffend den Vorwurf des Würgens, von der Anklage der Drohung, von der Anklage der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie von der Anklage des fahrlässigen Verbreitens menschlicher Krankheiten freigesprochen.
3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung für die anwaltliche Vertretung in Höhe von Fr. 1'695.60 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO 3/5 der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 7‘186.65, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 650.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.--. Im Übrigen gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates.
Im Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2014 bestätigt.
II. Auf die Anschlussberufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 12'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 12'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, werden den Parteien wie folgt auferlegt: - Fr. 4'250.-- zu Lasten des Beschuldigten; - Fr. 4'250.-- zu Lasten des Staates; - Fr. 4'250.-- zu Lasten der Privatklägerin, welche zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten des Staates gehen.
IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, ein Honorar von Fr. 6'512.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 520.95, insgesamt somit Fr. 7'032.95, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Umfang von 1/3 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
V. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Susanne Ackermann, ein Honorar von Fr. 3'086.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 246.90, insgesamt somit Fr. 3'332.90, aus der Gerichtskasse entrichtet.
Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Kanton die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 1/3 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
http://www.bl.ch/kantonsgericht