Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.09.2014 460 2014 90 (460 14 90)

September 16, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,221 words·~36 min·4

Summary

Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. September 2014 (460 14 90) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin B.____, vertreten durch Advokatin Susanne Bertschi, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel, Privatklägerin A.____, Privatkläger

C.____, Privatklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Advokat Fred M. Wagner, Eggstrasse 59, 4402 Frenkendorf, Beschuldigter

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Gegenstand Mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2013)

A. Mit Urteil vom 18. September 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft D.____ der Sachbeschädigung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn bei einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.-sowie zu einer Busse von CHF 1'500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse); dies in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB), Art. 91a Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 90 Ziff. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV), Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB. Von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der versuchten Freiheitsberaubung, der Tierquälerei und der Drohung wurde der Beschuldigte freigesprochen. Des Weiteren wurde D.____ bei seiner Anerkennung behaftet, B.____ CHF 34.95 als Schadenersatz für Wischblätter sowie der C.____ CHF 1'403.60 als Schadenersatz zu schulden. Die Mehrforderung von B.____ für Autoreparatur, Schadenersatz für Lohnausfall, Genugtuung und Parteientschädigung wurde abgewiesen. Schliesslich wurde dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von den Kosten des Vorverfahrens von CHF 6'752.50 der Betrag von CHF 2'668.85 (Kosten der Polizei, Blut- und Urinproben, Arzt- und Gutachtenskosten sowie 10% der allgemeinen Verfahrenskosten) und von der pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 8'000.-- der Betrag von CHF 800.-- auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 4'083.65 betreffend die Kosten des Vorverfahrens sowie CHF 7'200.-- betreffend die Urteilsgebühr gingen zu Lasten des Staates. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2013 meldete die Staatsanwaltschaft mit Datum vom 1. Oktober 2013 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2014 stellte sie die folgenden Rechtsbegehren: Es sei im Fall 1 (Ziffer 1 der Anklageschrift) ein Schuldspruch gemäss Anklage zu fällen (Ziff. 1) und es sei eine teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, wobei zum Strafmass anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung genommen werde (Ziff. 2). Mit Schreiben vom 16. Juni 2014 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Berufungsbegründung.

C. Demgegenüber beantragte der Beschuldigte in seiner Berufungsantwort vom 1. Mai 2014 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils.

D. Anlässlich der heutigen Verhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Rechtsvertreter Advokat Fred M. Wagner sowie Eszter Tréfás als Vertreterin der Staatsanwaltschaft anwesend. Den Privatklägern wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Juni 2014 das Erscheinen freigestellt. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird ebenfalls, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formelles / Verfahrensgegenstand

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 381 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, die Staatsanwaltschaft berufungslegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.

1.2 Aufgrund der Tatsache, dass lediglich die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil ergriffen hat und dieses ausdrücklich nur gegen den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Freiheitsberaubung gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift richtet, sind auch nur diese Tatbestände und damit allenfalls im Zusammenhang stehend die Strafzumessung sowie die Zivilforderungen der Privatklägerin B.____ Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Nicht mehr zu beurteilen sind damit gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO namentlich die Verurteilung wegen Sachbeschädigung (Ziffer 3 der Anklageschrift), mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (Ziffer 5 und 6 der Anklageschrift), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziffer 5 der Anklageschrift) und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Ziffer 6 der Anklageschrift) sowie der Freispruch vom Vorwurf der Tierquälerei (Ziffer 2 der Anklageschrift) und der Drohung (Ziffer 4 der Anklageschrift).

2. Stellungnahmen der Parteien

2.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie werfe der Vorinstanz eine falsche Beweiswürdigung, beruhend auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes, vor. Indem der Beschuldigte versucht habe, B.____ gegen deren Willen die zur Aufhebung der Fortbewegungsfreiheit geeigneten Handschellen mit Brachialgewalt anzulegen, um sie auf diese Weise an der Flucht vor seinen geplanten sexuellen Annäherungen zu hindern, habe er eine versuchte Freiheitsberaubung begangen. Dass es sich dabei um sogenannte Spasshandschellen gehandelt habe, sei unerheblich, da sich auch solche Handschellen nicht mehr problemlos öffnen liessen, wenn sie einmal an beiden Handgelenken

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht angelegt seien. Überdies sei es nicht etwa dem freiwilligen Ablassen des Beschuldigten von seinem Opfer, sondern dessen heftigen Gegenwehr zu verdanken, dass es lediglich beim Versuch geblieben sei. Nachdem B.____ dem Beschuldigten gegenüber klar geäussert habe, dass sie auf gar keinen Fall habe in Handschellen gelegt und von ihm habe in Ruhe gelassen werden wollen, habe dieser gewusst, dass er gegen ihren Willen gehandelt habe oder habe dies zumindest annehmen müssen. Den Tatbestand der versuchten Vergewaltigung erfülle er dadurch, dass er vor der Flucht von B.____ aus dem Haus nebst den Handschellen mit dem Vibrator vor ihr erschienen sei und sich sein Vorsatz klarerweise auf seine sexuelle Befriedigung gerichtet habe, welche im Beischlaf hätte kulminieren sollen. Der Beschuldigte habe das Opfer zu seiner sexuellen Befriedigung benutzen wollen, obwohl alle Zeichen eindeutig darauf hingedeutet hätten, dass B.____ sicher nicht mit ihm würde schlafen wollen. Bezüglich des Tatbestandes der sexuellen Nötigung sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nebst der Ausübung von körperlicher Gewalt durch das Festhalten des Beines des Opfers dieses durch die Missachtung ihres klar geäusserten Willens auch psychisch unter Druck gesetzt habe und in der Folge B.____ mit dem Vibrator an den äusseren Genitalien berührt und schliesslich ihre Scheide mit dem Vibrator seitenverkehrt penetriert habe. Der Beschuldigte habe überdies bereits anlässlich der vorgängigen tätlichen Auseinandersetzung körperliche Gewalt ausgeübt und B.____ nicht nur mit seinen Tritten und Schlägen, sondern auch mit seinem beharrlichen Verfolgen unter erheblichen psychischen Druck gesetzt. Der Beschuldigte habe zudem sehr genau gewusst oder habe zumindest annehmen müssen, dass das Opfer die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, trotzdem habe er weiter gehandelt. Ausserdem habe er sein Ziel mit dem Festhalten des Beines des Opfers erreicht, womit die Kausalität zwischen der Nötigungshandlung und der sexuellen Handlung erfüllt sei. Hinsichtlich des Tatbestandes der Vergewaltigung sei zu bemerken, dass das Opfer im Verlaufe des Tatabends massive und völlig überraschende Gewalt erlebt habe und in deren Folge körperlich und seelisch vollkommen erschöpft und nicht mehr im Stande gewesen sei, sich dem Ansinnen des Beschuldigten zu widersetzen. Das Dulden des Geschlechtsverkehrs sei nur aus diesem Grund erfolgt und nicht weil es plötzlich damit einverstanden gewesen sei. Es sei vollkommen unglaubwürdig, dass der Beschuldigte nicht wenigstens angenommen habe, dass B.____ den Beischlaf mit ihm nur aus Angst vor weiteren Brutalitäten geduldet habe. Der Beschuldigte habe das Opfer am fraglichen Abend mit Schlägen gefügig machen wollen, er habe versucht, es mit Handschellen widerstandsunfähig zu machen, er habe gewaltsam dessen Bein gepackt und es mit dem Vibrator penetriert. Insofern habe der Beschuldigte sowohl Gewalt angewendet als auch das Opfer unter enormen psychischen Druck gesetzt, um sein Ziel zu erreichen. Dass es sich dabei nicht um Versöhnungssex gehandelt habe, beweise die Tat-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht sache, wonach es nach dem Vorfall zu einer endgültigen Trennung gekommen sei. Da der Beschuldigte von Anfang an gewusst habe oder zumindest habe annehmen müssen, dass B.____ keinen Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt habe, und sie gegen ihren mehrfach verbal und nonverbal geäusserten Willen trotzdem zum Beischlaf genötigt habe, habe er sich der vollendeten Vergewaltigung schuldig gemacht. Der von B.____ am Morgen nach der Tat gesprochene Satz "Du hesch dir eifach Sex gno, ohni dass ichs ha welle" bedürfe keiner weiteren Erklärung.

2.2 Demgegenüber ist der Beschuldigte im Wesentlichen der Ansicht, die Situation habe sich nicht so dargestellt, wie sie nun von der Staatsanwaltschaft geschildert werde. Dass die Privatklägerin den Einsatz des Vibrators abgelehnt habe, bedeute nicht, dass sie per se auch den nachfolgenden Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Es sei durchaus nicht aussergewöhnlich, dass ein Paar zuerst Streit habe, sich dann wieder versöhne und es schliesslich zum Sex komme. Das Paar sei seit Jahren zusammen gewesen und in solchen Beziehungen sei es durchaus lebensnah, dass es zu Versöhnungssex gekommen sei. Das Sexspielzeug sei ausserdem vom Paar zusammen gekauft worden und im Gebrauch davon könne kein Nötigungsversuch gesehen werden. Der Beschuldigte habe mit dem Spielzeug lediglich versucht, die zwischenmenschlichen Probleme zu überwinden. Auch die Handschellen seien nur ein Spielzeug gewesen und zudem nur an einem Handgelenk übergestreift worden. Der Beschuldigte hätte bereits aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit den Widerstand der Privatklägerin jederzeit unterdrücken können, wenn er dies denn gewollt hätte; stattdessen habe er sofort aufgehört, als sie ihn dazu aufgefordert habe. Auch der Vibrator habe lediglich der Anregung gedient und sei sofort weggelegt worden, als dies nicht zum Erfolg geführt habe. Sowohl der Geschlechtsverkehr als auch die Tätlichkeiten seien unbestritten, aber die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft bezüglich der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung seien nicht nachvollziehbar, nachdem der Beschuldigte jeweils sofort aufgehört habe, wenn ihn die Privatklägerin dazu aufgefordert habe. Beim Geschlechtsverkehr habe sie keinen Widerstand erkennen lassen, und er habe dies fälschlicherweise als Freipass verstanden. Es sei nicht verständlich, weshalb die Privatklägerin nicht ein einziges Mal gesagt bzw. zu erkennen gegeben habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe, nachdem sie vorher klar habe sagen können, dass sie die Handschellen und den Vibrator nicht gewollt habe. Es sei in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz alle Zeugenaussagen sehr ausführlich gewürdigt habe. Bemerkenswert sei, dass die Privatklägerin monatelang keine Anzeige gemacht habe und erst als ihr Auto beschädigt worden sei, alles zusammen zur Anzeige gebracht habe. Des Weiteren sei nicht schlüssig, ob die Diagnose ihres Hausarztes überhaupt etwas mit dem angeblichen Vorfall zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht tun habe, nachdem sie diesem offenbar nicht einmal davon erzählt habe und Erschöpfungszustände generell nicht selten vorkämen. Aussergewöhnlich sei auch, dass A.____ zum Zeitpunkt des angeblichen Vorfalls unmittelbar vor Ort gewesen und zudem bereits emotional in die Sache involviert gewesen sei und sicherlich sofort eingegriffen hätte, wenn sie ihn zu Hilfe gerufen hätte. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass die Privatklägerin damals mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen sei. Seine später erfolgte Entschuldigung sei nicht auf die angebliche Vergewaltigung bezogen gewesen, sondern auf die ganzen Geschehnisse des für alle Beteiligten sehr belastenden Abends. Der Beschuldigte sei in der Beziehung nicht dominant gewesen, womit auch keine Veranlassung bestanden habe, dies ausgerechnet an jenem Abend zu tun. Ungeachtet dessen, dass er sicher der Kräftigere gewesen sei, habe er jeweils die Anweisungen der Privatklägerin befolgt. Er komme heute auch ohne professionelle Hilfe gut zu recht mit dem Alkohol. Selbst als er früher noch viel Alkohol konsumiert habe, sei er nie als gewalttätig wahrgenommen worden.

3. Tatbestand der versuchten Freiheitsberaubung (erster Handlungsstrang)

3.1 Nach Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Fortbewegungsfreiheit einer Person, wobei es bei der Freiheitsberaubung um die unrechtmässige Festsetzung des Opfers geht, d.h. es wird ihm die Möglichkeit entzogen, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen. Festnahme ist die Eingrenzung des Opfers an einem Ort und bedeutet die Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit. Gefangenhalten bedeutet das Aufrechterhalten eines Zustandes, in welchem das Opfer seiner Fortbewegungsfreiheit bereits beraubt ist. Die vom Täter für die Freiheitsberaubung einsetzten Mittel sind nicht eingeschränkt, denkbar sind Gewalt, mechanische und psychische Mittel etc. Die völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit ist für die Tatbestandsmässigkeit nicht vorausgesetzt. Abgrenzungskriterium ist die physische oder psychische Unmöglichkeit der Fortbewegung. Bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung gegen den Willen des Betroffenen stellt keine tatbestandsmässige Freiheitsberaubung dar, in der Praxis wird eine gewisse Intensität und Dauer verlangt. Was die Anforderungen an die Dauer betrifft, ist hingegen die Festlegung einer Grenze weder möglich noch sinnvoll. Eine blosse Erschwerung der Fortbewegung, z.B. durch die Wegnahme des Fortbewegungsmittels, genügt ebenfalls nicht. Subjektiv ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gefordert. Der Vorsatz des Täters muss sich nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf die Unrechtmässigkeit als objektives Tatbestandsmerkmal richten; fahrlässige Freiheitsberaubung erfüllt den Straftatbestand nicht (VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 5, 10, 20, 35 ff. zu Art. 183 StGB; mit zahlreichen Hinweisen).

3.2 Im vorliegenden Fall wird der inkriminierte Sachverhalt in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2013 dahingehend umschrieben, dass der Beschuldigte versucht habe, der zu diesem Zeitpunkt zusammengekrümmt auf der Matratze liegenden Privatklägerin die Handschellen anzulegen, um ihre Bewegungsfreiheit in unrechtmässiger Weise und gegen ihren Willen aufzuheben und somit leichter zu seinem Ziel zu kommen, mit B.____ den Beischlaf zu vollziehen. Es sei ihm gelungen, eines von B.____s Handgelenken in Handschellen zu legen, diese habe jedoch mit aller Kraft heftige Gegenwehr geleistet. Aus der erstinstanzlichen Verhandlung wird sodann erhellt, dass es sich bei den zur Diskussion stehenden Handschellen offenbar um pinke Plüschhandschellen gehandelt hat (act. 1173, 1195). Nachdem sich aus den Akten diesbezüglich keine gegenteiligen Hinweise ergeben, namentlich sind keine Bilder oder Beschreibungen zu den fraglichen Handschellen aktenkundig, ist somit davon auszugehen, dass der Beschuldigte versucht hat, sogenannte Spasshandschellen als eine Art erotisches Spielzeug einzusetzen und nicht Handschellen im eigentlichen Sinne. Solche Plüschhandschellen sind jedoch bereits von ihrer Bestimmung her nicht geeignet, eine Person in ihrer körperlichen Fortbewegungsfreiheit wirksam einzuschränken. Da praxisgemäss eine gewisse Intensität und Dauer für die Erfüllung des Tatbestandes verlangt werden und weder eine bloss vorübergehende Hinderung an der freien Fortbewegung gegen den Willen des Betroffenen noch eine blosse Erschwerung der Fortbewegung hierfür genügen, wäre selbst dann, wenn es dem Beschuldigten gelungen wäre, der Privatklägerin gegen deren Willen mit den Plüschhandschellen beide Hände zu fesseln, der objektive Tatbestand nicht erfüllt, weil diese auch in dieser Situation ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, sich vom Ort des Geschehens zu entfernen. In diesem Zusammenhang hat die Privatklägerin in der Untersuchung ausgeführt, der Beschuldigte habe versucht, ihr die Handschellen anzulegen, sie habe ihre Arme jeweils weggedreht und sei irgendwann aufgestanden und aus dem Haus gelaufen (act. 311). Die Privatklägerin ist also tatsächlich jederzeit fähig gewesen, einfach wegzugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in casu unbestrittenermassen die Handschellen lediglich um ein Handgelenk gelegt hat und es der Privatklägerin offenbar auch problemlos möglich gewesen ist, diese eigenständig und ohne Behinderung durch den Beschuldigten mit Hilfe eines angebrachten Hebels (act. 1199) zu ent-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht fernen. Gemäss diesen Erwägungen fehlt es somit bereits auf der objektiven Tatbestandsseite an einem geeigneten Tatmittel. Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Kantonsgerichts keine Hinweise darauf vor, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf den Freiheitsentzug von B.____ im Hinblick auf den nachfolgenden Geschlechtsverkehr gerichtet hat, vielmehr hat er ganz offensichtlich die damalige Gemütslage der Privatklägerin nach dem Streit verkannt und relativ plump versucht, diese zunächst mit den Plüschhandschellen und danach mit dem Vibrator zum Sex zu animieren. Insofern hat der Beschuldigte entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht gegen den offensichtlich erkennbaren Willen von B.____ versucht, dieser im Hinblick auf den Beischlaf mit Gewalt die Handschellen anzulegen. Vielmehr hat er mit Unterstützung verschiedener sexueller Hilfsmittel versucht, seine sexuellen Absichten mit der Privatklägerin als seiner Freundin in die Tat umzusetzen, wobei er aber mit seinem erfolglosen Vorhaben dann aufgehört hat, als sich diese aktiv dagegen zur Wehr gesetzt hat. In diesem Kontext hat denn auch die Privatklägerin selbst die Situation wie in einem schlechten Sexfilm eingeschätzt (act. 253) und nicht als Gefahr für ihre körperliche Fortbewegungsfreiheit. Wäre es dem Beschuldigten tatsächlich darum gegangen, die Bewegungsfreiheit der Privatklägerin aufzuheben, um mit ihr den Beischlaf vollziehen zu können, hätte er hierfür im Übrigen keine Veranlassung gehabt, Plüschhandschellen einzusetzen, da er sie zweifellos bereits aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit hätte festhalten können. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht erfüllt und der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils und dementsprechend in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der versuchten Freiheitsberaubung freizusprechen.

4. Tatbestand der versuchten Vergewaltigung (erster Handlungsstrang)

4.1 Nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Praxisgemäss liegt Gewalt dann vor, wenn auf das Opfer mit chemisch oder physikalisch fassbaren Mitteln eingewirkt oder physisch in seine Rechtssphäre eingegriffen wird. Dabei schaltet der Täter entweder den Widerstand des Opfers aus oder verhindert eine allfällige Gegenwehr, bevor das Opfer reagieren kann. Eine gewisse Einwirkung auf den Körper des Opfers ist erforderlich, wobei die notwendige Intensität nach relativen Kriterien zu bestimmen ist. Keine Rolle spielt, ob das Opfer Widerstand leistet und dieser allenfalls gebrochen

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird. Drohung ist ihrem Wesen nach kompulsive Gewalt, da das Opfer in seiner Willensentschliessung durch den Täter beeinflusst wird. Sie ist kaum vom Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks abgrenzbar. Der Drohende muss tatsächlich oder jedenfalls nach den Befürchtungen des Bedrohten Herr des Geschehens sein und die Herbeiführung oder Verhinderung des angekündigten Übels muss tatsächlich oder scheinbar in seiner Macht stehen. Keine Rolle spielt, ob der Täter die Drohung wahrmachen kann oder will, solange das Opfer davon ausgeht, er meine es ernst. Ob eine Drohung vorliegt, ist immer nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Die Freiheit des Opfers muss derart eingeschränkt werden, dass keine andere Möglichkeit auszumachen ist, als dem Willen des Täters zu gehorchen. Inhalt und Tragweite des Begriffs des Unter-psychischen-Druck-Setzens sind umstritten, ein namhafter Teil der Lehre lehnt das Tatbestandsmerkmal als solches ab. Praxisgemäss ist psychischer Druck gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Die Tatbestandsmässigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint, wobei die Beurteilung aufgrund einer Würdigung aller relevanten Umstände erfolgen muss. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung kommt, ist tatbestandsmässig. So genügt beispielsweise auch das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschaftsverhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB zu begründen. Obschon auch diesbezüglich die Opfer einer seelischen Belastung ausgesetzt werden, wird die für die Sexualgewaltdelikte erforderliche Intensität nicht erreicht. Hinsichtlich des Tatmittels Zum-Widerstand-unfähig-Machen ergibt sich bereits aus den Materialien, dass für deren Anwendung kaum noch Möglichkeiten übrigbleiben. Beischlaf wird definiert als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils; das Einführen des Glieds in den Scheidenvorhof reicht aus, es spielt aber keine Rolle, ob es zu einer Ejakulation kommt. Die Tatmittel und der Beischlaf werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Beim Tatbestand der Vergewaltigung handelt es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, da der Versuch solange unvollendet bleibt, bis es zur Vereinigung der Geschlechtsteile kommt. Auf der subjektiven Seite ist vorsätzliches Handeln erforderlich, das sich auf die Tatbestandsmerkmale der Nötigung, des Beischlafs und der Kausalität beziehen muss, wobei

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eventualvorsatz genügt (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 19 ff. zu Art. 189 StGB und N 6 ff. zu Art. 190 StGB; mit zahlreichen Hinweisen).

4.2 Hinsichtlich des Tatbestandes der versuchten Vergewaltigung im ersten Handlungsstrang wirft die Anklage dem Beschuldigten konkret vor, er sei vor der Flucht von B.____ aus dem Haus nebst den Handschellen mit dem Vibrator vor ihr erschienen und sein Vorsatz habe sich klarerweise auf seine sexuelle Befriedigung gerichtet, welche im Beischlaf hätte kulminieren sollen, obwohl alle Zeichen eindeutig darauf hingedeutet hätten, dass B.____ sicher nicht mit ihm würde schlafen wollen. Diesbezüglich geht das Kantonsgericht zunächst sowohl mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft als auch denjenigen der Vorinstanz einig, wonach der Beschuldigte beim Anlegen der Handschellen und beim Herumhantieren mit dem Vibrator zweifellos sexuelle Absichten gehegt hat. Sodann hat die Vorinstanz jedoch entgegen der Ansicht der Anklage zu Recht erkannt (vgl. E 3.6.3c S. 43 f.), dass es bezüglich dieses Tatvorwurfs auf der objektiven Tatbestandsseite am vorausgesetzten Nötigungsmittel fehlt, nachdem das Vorliegen des Tatbestandes der versuchten Freiheitsberaubung gemäss den vorstehenden Erwägungen zu verneinen ist (vgl. oben E. 3.2) und ein anderes Nötigungsmittel nicht Gegenstand der Anklage bildet. Insofern scheitert dieser Tatvorwurf ebenfalls bereits am fehlenden Nötigungsmittel, womit es sich erübrigt, zu prüfen, ob die Kausalität zwischen Tatmittel und Taterfolg als weiteres Tatbestandsmerkmal auf der objektiven Tatbestandsseite zu bejahen gewesen wäre. Hinzuweisen ist an dieser Stelle jedoch darauf, dass wie bei der Anklage der versuchten Freiheitsberaubung konsequenterweise auch hier keine Hinweise auf einen Vorsatz des Beschuldigten auf einen Freiheitsentzug der Privatklägerin im Hinblick auf einen Geschlechtsverkehr zu erkennen sind. Demzufolge ist der subjektive Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht erfüllt, und der Beschuldigte ist in Bestätigung des angefochtenen Urteils und dementsprechend in Abweisung der diesbezüglichen Berufung der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf der versuchten Vergewaltigung freizusprechen.

5. Tatbestand der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung (zweiter Handlungsstrang)

5.1 In Anwendung von Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psy-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht chischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Wie bereits vorgängig zum Tatbestand der Vergewaltigung ausgeführt (oben E. 4.1), kommen auch bei der sexuellen Nötigung als Tatmittel Gewalt, Drohung, Unter-psychischen-Druck-Setzen sowie Zum-Widerstandunfähig-Machen in Frage. Tathandlungen sind beischlafsähnliche oder andere sexuelle Handlungen. Als beischlafsähnliche Handlungen gelten solche Verhaltensweisen, bei denen das primäre Geschlechtsteil einer der beteiligten Personen mit dem Körper der anderen Person in enge Berührung kommt. Sexuelle Handlungen stellen unter anderem orale und anale Penetration, Einführen von Gegenständen in Vagina oder Anus, Reiben oder Berühren des Geschlechtsteils, aber auch Zungenküsse dar. Die Tatmittel (Gewalt, Drohung, psychischer Druck etc.) und der Taterfolg (sexuelle Handlung oder Beischlafshandlung) werden durch das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Kausalität verknüpft. Der Täter muss das Nötigungsmittel einsetzen, um die Duldung oder Vornahme der sexuellen Handlung bzw. Beischlafshandlung zu erzwingen. Im Zentrum der Betrachtung steht dabei nicht das Tatmittel an sich, sondern ob das Tatmittel der Erzwingung der sexuellen Handlung objektiv diente und nach Vorstellung des Täters auch dienen sollte. Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente verlangt. Der Täter muss um die Bedeutung des auf- bzw. abgenötigten Verhaltens wissen, wozu auch gehört, dass er zumindest in Kauf genommen hat, sich über den entgegen stehenden Willen des Opfers hinwegzusetzen (MAIER, a.a.O., N 48 ff. zu Art. 189 StGB, mit Hinweisen).

5.2 Bei der konkreten Würdigung des inkriminierten Sachverhalts ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in welchem es um den Vorwurf der sexuellen Gewalt in einer Partnerschaft geht, zunächst von Bedeutung, dass zwischen sozial wünschbarem Verhalten einerseits und strafbarem Verhalten andererseits klar zu unterscheiden ist. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass Sex, der nicht mit Freude geschehe, nicht gleichzusetzen sei mit Sex, der gegen den Willen der Betroffenen erfolge (vgl. E. 3.6.3c S. 44). Zu ergänzen ist diesbezüglich allerdings, dass auch Sex, der gegen den Willen der Betroffenen erfolgt, noch nicht zwingend eine strafbare Handlung darstellt. Sowohl beim Tatbestand der sexuellen Nötigung als auch bei demjenigen der Vergewaltigung sind dafür auf der objektiven Tatbestandsseite ein Tatmittel wie Gewalt, Drohung, Unter-psychischen-Druck-Setzen oder Zum-Widerstand-unfähig-Machen sowie das Tatbestandsmerkmal der Kausalität zwischen Tatmittel und Taterfolg Voraussetzung. In casu hat sich der Beschuldigte bezüglich des ihm im zweiten Handlungsstrang vorgeworfenen Verhaltens zweifelsohne nicht so aufgeführt, wie das in einer zwischenmenschlichen Beziehung aus moralischer und ethischer Perspektive zu erwarten wäre, er hat dabei aber nach Einschätzung des Kantonsgerichts die Grenze zur Strafbarkeit nicht überschritten, was sich wie folgt

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet: Hinsichtlich des Tatbestandes der sexuellen Nötigung wird dem Beschuldigten im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe nebst der Ausübung von körperlicher Gewalt durch das Festhalten des Beines des Opfers dieses auch durch die Missachtung seines klar geäusserten Willens psychisch unter Druck gesetzt und in der Folge B.____ mit dem Vibrator an den äusseren Genitalien berührt und schliesslich ihre Scheide mit dem Vibrator seitenverkehrt penetriert. Als Nötigungsmittel kommt bei diesem Tatvorwurf nur dasjenige der Gewalt ernsthaft in Betracht. Vom Beschuldigten wird in diesem Zusammenhang nicht bestritten, dass er die Scheide der Privatklägerin mit dem Vibrator penetriert und dabei deren Bein festgehalten hat. Allein diese Verhaltensweise führt aber mangels erforderlicher Intensität noch nicht dazu, dass das Vorliegen des Tatmittels der Gewalt unter den konkreten Umständen zu bejahen wäre. Da nicht bekannt ist, wo genau, wie fest und wie lange der Beschuldigte tatsächlich zugepackt hat, ist nicht erstellt, dass das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, welches notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung der Privatklägerin hinwegzusetzen, tatsächlich vorgelegen hat (vgl. BGer 6B_834/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.1). Das Kantonsgericht geht zudem aufgrund der Beweislage davon aus, dass die Privatklägerin trotz des einen festgehaltenen Beines durchaus über das einmalige verbale Abwehren mit den Worten, sie wolle das nicht, in der Lage gewesen wäre, ihren Widerstand zu manifestieren und sich zu wehren, so wie sie sich den ganzen Abend hindurch im Verlaufe des Streites hat wehren können, sei es verstärkt verbal oder durch tatkräftige Handlungen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte den Anweisungen der Privatklägerin auch ohne Weiteres gefolgt ist, als diese ihm untersagt hat, die Plüschhandschellen mit nach oben zu nehmen. In diesem Kontext ist denn auch von Seiten der Privatklägerin anerkannt, dass der Beschuldigte – allenfalls zeitlich etwas verzögert – aufgehört hat, mit dem Vibrator zu hantieren, nachdem sie ihm gesagt hat, dass sie das nicht wolle. Die von der Privatklägerin geäusserte generelle Befürchtung vor einer allfälligen Verletzung, falls sie sich wehre, stellt für das Kantonsgericht lediglich eine nicht abgestützte Vermutung dar, da weder Verletzungen nach den inkriminierten Vorkommnissen dokumentiert sind noch Hinweise darauf existieren, dass der Beschuldigte die Privatklägerin in der Vergangenheit je einmal verletzt hätte. Die von der Privatklägerin ebenfalls beschriebene konkrete Angst vor einer allfälligen Verletzung im Zusammenhang mit dem Einführen des Vibrators in ihre Scheide ist theoretisch zwar nachvollziehbar, kann aber praktisch bereits deshalb nicht auf ihre Stichhaltigkeit geprüft werden, weil keine gesicherten Erkenntnisse zur Grösse und Form des fraglichen Vibrators bestehen; immerhin hat es sich offenbar gemäss ihren Aussagen um eine kleine Ausführung gehandelt (act. 321).

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezüglich des von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Tatmittels des psychischen Drucks ist des Weiteren festzuhalten, dass die blosse Missachtung des (im Zusammenhang mit dem Vibrator einmal geäusserten) Willens keinesfalls einen von der Praxis geforderten massgeblichen psychischen Druck zu erzeugen vermag. Vielmehr stellt der psychische Druck dogmatisch das Nötigungsmittel dar, mit welchem der entgegenstehende Willen durchbrochen wird. Es ist ausserdem in Erinnerung zu rufen, dass es für einen psychischen Druck stets eine tatsituative Zwangslage braucht und das Opfer zum Tatzeitpunkt keine zumutbaren Selbstschutzmassnahmen mehr haben darf. In casu hat die Privatklägerin jedoch dem Beschuldigten lediglich einmal gesagt, dass er mit dem Vibrator aufhören solle (act. 319), danach hat sie gegen die folgenden sexuellen Handlungen keinerlei Widerstand mehr erkennen lassen. Dabei wäre ein körperlicher Widerstand oder das Rufen um Hilfe angesichts des nur gerade ein Stockwerk tiefer anwesenden A.____s keinesfalls vergeblich bzw. mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden gewesen. Somit fehlt es auch bei der Anklage der sexuellen Nötigung am tatbeständlichen Nötigungsmittel. Unter diesen Umständen kann wiederum offengelassen werden, ob die Kausalität zwischen einem allfällig vorliegenden Nötigungsmittel und dem Taterfolg zu bejahen gewesen wäre und es ist zu erkennen, dass der objektive Tatbestand nicht erfüllt ist. Gleiches muss im Ergebnis auch für den subjektiven Tatbestand gelten. Zwar ist nicht erstellt, wann der Beschuldigte den Vibrator weggelegt hat, zumindest in dubio ist aber gesichert, dass er ihn entweder auf Geheiss der Privatklägerin zur Seite gelegt oder nachdem er festgestellt hat, dass er damit die Privatklägerin nicht in sexuelle Stimmung hat bringen können. Beide Varianten deuten im Resultat nicht auf einen Vorsatz zu einem sexuellen Gewaltdelikt hin. Vielmehr geht das Kantonsgericht auch hier wie bereits in den Erwägungen zur versuchten Freiheitsberaubung (vgl. oben E. 3.2) davon aus, dass der Beschuldigte ganz offensichtlich die damalige Gemütslage der Privatklägerin nach dem Streit verkannt und relativ plump versucht hat, diese zunächst mit den Plüschhandschellen und danach mit dem Vibrator zum Sex zu animieren. Demzufolge ist das angefochtene Urteil in Abweisung der entsprechenden Berufung der Staatsanwaltschaft auch im Hinblick auf den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zu bestätigen.

5.3 Bezüglich der theoretischen Erwägungen zum Tatbestand der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB wird an dieser Stelle auf die bereits erfolgten Ausführungen hinsichtlich des ersten Handlungsstranges (oben E. 4.1) verwiesen.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 In casu ist unbestritten, dass es zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten in der Nacht vom 27. auf den 28. April 2008 zum Geschlechtsverkehr gekommen ist; fraglich ist hingegen, ob es sich dabei um eine Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB gehandelt hat. Dass die Privatklägerin den Sex mit dem Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt offenbar nicht gewollt hat, bedeutet nicht per se, dass damit eine tatbestandsmässige Vergewaltigung vorliegt. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr lediglich deshalb geduldet, weil sie im Verlaufe des Tatabends massive und völlig überraschende Gewalt erlebt habe und in deren Folge körperlich und seelisch vollkommen erschöpft und nicht mehr im Stande gewesen sei, sich dessen Ansinnen zu widersetzen. Als Nötigungsmittel steht damit einzig dasjenige des Unter-psychischen-Druck- Setzens zur Debatte. Praxisgemäss ist psychischer Druck gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann, wobei die Tatbestandsmässigkeit grundsätzlich voraussetzt, dass das Nachgeben des Opfers unter den konkreten Umständen als verständlich erscheint. Erwachsenen mit entsprechenden individuellen Fähigkeiten ist eine stärkere Gegenwehr zuzumuten als Kindern und nicht jeder beliebige Zwang und nicht jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, ist tatbestandsmässig.

Vorliegend hat die Privatklägerin zwar ausgeführt, sie habe den Geschlechtsverkehr nicht gewollt und sei dann einfach neben ihrem Körper gewesen bzw. sie habe wie ein Stück Fleisch auf dem Bett gelegen (act. 313, 317). Andererseits steht es fraglos fest, dass sie sich weder verbal noch sonst in irgendeiner Art gegen den Geschlechtsverkehr zur Wehr gesetzt hat (act. 313, 317, 1193). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft geht das Kantonsgericht nicht davon aus, dass für die Privatklägerin eine auswegslose Situation im Sinne der Rechtsprechung vorgelegen hat und ihr ein Widersetzen nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die ursprünglich auf dem Hintergrund von sexuellem Kindsmissbrauch entwickelte Praxis zum psychischen Druck gilt zwar auch im Erwachsenenstrafrecht, allerdings nicht generell und unbesehen, namentlich ist das bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern zu berücksichtigende Gefälle zwischen Opfer und Täter bei Erwachsenen differenziert zu gewichten. In casu ist nicht dargelegt, dass in der Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten eine fortlaufende Drangsalierung oder ein anhaltender Psychoterror ausgehend vom Beschuldigten stattgefunden und dies zu einem verständlichen Nachgeben der Privatklägerin in der konkreten Situation geführt hätte. Vielmehr sprechen alle Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Part-

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerschaft der beiden um eine solche auf Augenhöhe gehandelt hat, womit keine Rede sein kann von einem eigentlichen Machtgefälle zu Lasten der Privatklägerin. Von daher erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, inwiefern es der Privatklägerin bei vorliegendem Tatvorwurf nicht mehr möglich gewesen sein sollte, sich zu verteidigen. Genauso wie sie sich zuvor bei den Anklagepunkten der versuchten Freiheitsberaubung, der versuchten Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung entweder verbal oder durch ihr Verhalten hat wehren können, hätte sie in dieser Situation mehrere Optionen gehabt, den Beschuldigten von seinem Vorhaben abzubringen, angefangen mit einem einfachen, jedoch expliziten "nein". Immerhin hat die Privatklägerin mit ihrer jeweiligen verbalen oder tatkräftigen Gegenwehr bei den übrigen Anklagepunkten den Beschuldigten jeweils dazu gebracht, seine entsprechende Absicht zu verwerfen, sei es im Hinblick auf die Handschellen oder sei es – allenfalls mit Verzögerung – beim Einsatz des Vibrators. In casu hat die Privatklägerin jedoch schlicht darauf verzichtet, ihren Widerwillen nach aussen kundzutun, ohne dass sie in einem Zustand gewesen wäre, in welchem ihr dies verunmöglicht gewesen wäre. Nebst einer verbalen Gegenwehr hätte die Privatklägerin auch einfach davongehen oder zumindest den ein Stockwerk tiefer anwesenden A.____ um Hilfe rufen können. Dass sie dies nicht getan hat, lag nicht an der Zumutbarkeit, sondern an ihrem Willen. So hat sie gemäss ihren Aussagen vor dem Strafgericht deswegen nicht um Hilfe gerufen, weil sie sich geschämt habe, die Situation nicht unter Kontrolle zu haben (act. 1197). Was das von der Anklage ins Feld geführte beharrliche Verfolgen betrifft, ist zunächst festzustellen, dass sich dem Kantonsgericht nicht eindeutig erschliesst, was darunter zu verstehen ist. Wenn die Staatsanwaltschaft damit meint, der Beschuldigte habe an jenem Abend seine Partnerin so lange bearbeitet, bis diese sozusagen den Geschlechtsverkehr über sich hat ergehen lassen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorgehensweise unter Partnern auf Augenhöhe allenfalls einen moralischen Druck hat erzeugen können, aber sicherlich nicht einen massgeblichen psychischen Druck in strafrechtlicher Hinsicht.

Selbst wenn das Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens zu bejahen wäre – was aber ausdrücklich verneint wird – müsste der Beschuldigte in einem weiteren Schritt im Sinne der Kausalität das Nötigungsmittel eingesetzt haben, um die Duldung der Beischlafshandlung zu erzwingen. In casu hat zweifellos eine tätliche Auseinandersetzung im Vorfeld stattgefunden, diese hatte aber nicht den Zweck, die Privatklägerin für den nachfolgenden Geschlechtsverkehr gefügig zu machen. Insofern sind denn auch keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschuldigte den Streit angezettelt hätte, um die Privatklägerin damit bewusst zu zermürben und zum Geschlechtsverkehr zu zwingen. Ganz offensichtlich hat der Streit seinen Ursprung in Beziehungs-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht fragen und Eifersüchteleien gehabt und damit keinerlei Zusammenhang zum später tatsächlich erfolgten Beischlaf aufgewiesen. Lediglich die Tatsache, dass der Geschlechtsverkehr auf die tätliche Auseinandersetzung in zeitlicher Hinsicht gefolgt ist, vermag noch keine Kausalität herzustellen. Damit fehlt es neben dem Nötigungsmittel auch an der Kausalität zwischen Tatmittel und Taterfolg. Des Weiteren ist auch der subjektive Tatbestand, wonach der (Eventual-)Vorsatz bezüglich aller Tatbestandselemente verlangt wird, nicht gegeben. Der Beschuldigte hat zwar erkannt, dass die Privatklägerin beim Geschlechtsverkehr nicht gerade begeistert gewesen sei, was indes aus strafrechtlicher Sicht ohne Relevanz ist. Gemäss übereinstimmenden Aussagen der beiden Involvierten hat es in ihrer langjährigen Beziehung viel Streit, Trennungen und auch beidseitige Seitensprünge gegeben. In einer solchen von Höhen und Tiefen begleiteten Beziehung erscheint es für das Kantonsgericht durchaus lebensnah, dass es nach einem Streit zu Versöhnungssex gekommen ist. Diesbezüglich hat die Privatklägerin vor Strafgericht ausgesagt, dass Versöhnungssex nach Streitereien zwar nicht üblich gewesen sei, sie hat dies aber auch nicht explizit ausgeschlossen (act. 1201). Ebenso bedeutet der Umstand, wonach sie den Einsatz des Vibrators abgelehnt hat, nicht automatisch, dass sie sich auch jeglichen anderen sexuellen Handlungen gegenüber verschlossen hat. Nachdem die Privatklägerin unzweifelhaft zunächst den Beschuldigten angewiesen hat, den Vibrator wegzulegen, dann aber, nachdem er dies getan hat, in Bezug auf den Beischlaf keinerlei Abwehr mehr hat erkennen lassen, kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, er habe zumindest in Kauf genommen, sich über ihren entgegenstehenden Willen hinwegzusetzen, da ein solcher Willen zum inkriminierten Zeitpunkt schlicht nicht erkennbar gewesen ist. An diesem Ergebnis ändert auch der Satz der Privatklägerin "Du hesch dir eifach Sex gno, ohni dass ichs ha welle" nichts. Dieser verdeutlicht zwar, dass sie mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden gewesen ist, hat aber gemäss den vorstehenden Ausführungen keinen Einfluss darauf, dass dies für eine Vergewaltigung in strafrechtlicher Hinsicht nicht ausreicht.

Bei diesem Ergebnis ist lediglich im Sinne von Indizien auch das sogenannte Nachtatverhalten der Privatklägerin und des Beschuldigten zu werten. So hat sie beispielsweise nach dem Vorkommnis die restliche Nacht im gleichen Bett wie der Beschuldigte verbracht, was bei einem sexuellen Gewaltdelikt eher nicht zu erwarten wäre. Überdies hat die Privatklägerin zwar bereits im September 2008 gegenüber ihrem Hausarzt Dr. med. E.____, FMH für Allgemeinmedizin in X.____, gemäss dessen Stellungnahme vom 26. Juli 2010 von heftigen Beziehungsproblemen mit dem Beschuldigten und dabei auch von Schlägen berichtet, nicht aber von allfälligen sexuellen Übergriffen (act. 285 f.). Grundsätzlich ist es natürlich ohne Weiteres denkbar, dass ein Op-

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht fer aus Scham vor einer Anzeige wegen Vergewaltigung absieht; es ist aber nicht ganz einsichtig, warum die Privatklägerin ihrem Arzt von körperlichen Übergriffen erzählt, nicht aber von sexuellen, sollten sie denn stattgefunden haben. Zudem hat die Privatklägerin gemäss ihren Depositionen nicht aus Scham, sondern wegen gemischten Gefühlen und aus Angst, dass der Beschuldigte auf ihren neuen Freund losgehen könnte, zugewartet und erst nach der Beschädigung an ihrem Auto und dem Vorfall mit dem Hund einer Bekannten Anzeige erstattet (act. 321). Dabei erfolgte die Anzeigeerstattung durch die Privatklägerin erst am 10. September 2008, mithin viereinhalb Monate nach dem inkriminierten Vorfall, was als auffällig zu qualifizieren ist. Schliesslich ist es zumindest bemerkenswert, dass eine vergleichsweise harmlose Sachbeschädigung Auslöser für eine Anzeige wegen sexueller Gewalt dargestellt hat und nicht der Vorfall an sich. Gemäss all diesen Erwägungen ist der Beschuldigte von der Anklage der Vergewaltigung freizusprechen, womit die Berufung der Staatsanwaltschaft auch in diesem Punkt und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz gesamthaft abzuweisen ist.

6. Strafzumessung und Entschädigungsforderungen der Privatklägerin

Angesichts des mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der versuchten Freiheitsberaubung hat das Kantonsgericht keine Veranlassung, hinsichtlich der Strafzumessung und der Entschädigungsforderungen der Privatklägerin etwas am angefochtenen Urteil zu ändern.

7. Kostenentscheid des Kantonsgerichts

Bei diesem Verfahrensausgang – indem die Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen wird – gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 10'500.-- [sieben Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.-- pro Stunde] sowie Auslagen von CHF 200.--) zu Lasten des Staates. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Fred M. Wagner, wird zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung ein pauschales Honorar (zehn Stunden Aufwand inklusive fünf Stunden Aufwand für die heutige Hauptverhandlung zu jeweils CHF 200.--

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht pro Stunde sowie CHF 160.-- Mehrwertsteuer) in der Höhe von insgesamt CHF 2'160.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet. In Bezug auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und deren Verteilung erübrigen sich angesichts des zu bestätigenden vorinstanzlichen Urteils an vorliegender Stelle weitergehende Ausführungen.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. September 2013, lautend:

"1. D.____ wird der Sachbeschädigung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 90.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen,

in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 91 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr und teilw. i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StGB), Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 90 Ziff. 1 SVG (i.V.m. Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1 VRV), Art. 42 Abs. 1 und 4 SVG, 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. D.____ wird von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, der versuchten Freiheitsberaubung, der Tierquälerei und der Drohung freigesprochen.

3.a) D.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, B.____

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 34.95 als Schadenersatz für Wischblätter zu schulden, die Mehrforderung (Autoreparatur, Schadenersatz für Lohnausfall, Genugtuung sowie Parteientschädigung) wird abgewiesen.

b) D.____ wird bei seiner Anerkennung behaftet, der C.____ Fr. 1'403.60 als Schadenersatz zu schulden.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'752.50 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.00. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO von den Kosten des Vorverfahrens Fr. 2'668.85 (Kosten der Polizei, Blut- und Urinproben, Arzt- und Gutachtenskosten sowie 10% der allgemeinen Verfahrenskosten), und von der pauschalen Urteilsgebühr Fr. 800.00. Fr. 4'083.65 der Kosten des Vorverfahrens und Fr. 7'200.00 der Urteilsgebühr gehen zu Lasten des Staates. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT). In diesem Falle trägt D.____ Fr. 400.00 und der Staat Fr. 3'600.00.

5. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 12'116.50 (inkl. Auslagen) wird aus der Gerichtskasse entrichtet."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 10'700.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 10'500.-- sowie Auslagen von CHF 200.--) gehen zu Lasten des Staates.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Fred M. Wagner, ein pauschales Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 2'160.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

460 2014 90 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.09.2014 460 2014 90 (460 14 90) — Swissrulings