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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2014 460 2014 3 (460 14 3)

May 13, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,161 words·~11 min·1

Summary

Mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2014 (460 14 3) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.____, vertreten durch B.____ Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

C.____, vertreten durch D.____, Beschuldigter

Gegenstand mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 3. Oktober 2013 erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft C.____ der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornografie, der Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung und ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis, des mehrfachen Überlassens eines Motorfahrzeuges ohne Haftpflichtversicherung, der Nichtabgabe des entzogenen Fahrzeugausweises und der entzogenen Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.‒ (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Von der Anklage der sexuellen Nötigung und der sexuellen Handlung mit einem Kind im Fall 4.1 der Anklageschrift wurde C.____ demgegenüber freigesprochen (Ziff. 2.a.). Überdies wurde das Verfahren betreffend den Konsum von Betäubungsmitteln für die Zeit vor dem 22. September 2010 aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (Ziff. 2.b.). Gemäss Ziff. 5.a. des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs wurde die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung von A.____ abgewiesen. Der Beurteilte wurde dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'343.85 zu bezahlen (Ziff. 5.b.). Hinsichtlich der Ziff. 3 bis 4 sowie 6 bis 8 wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. B. Gegen dieses Urteil meldete B.____ namens und im Auftrag der Privatklägerin A.____ nach der Eröffnung im Dispositiv die Berufung gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO an und reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2014 die Berufungserklärung mit folgenden Rechtsbegehren ein:

"1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 5.a des Urteils des Strafgerichts vom 6. Oktober 2013 (recte: 3. Oktober 2013) aufzuheben.

2. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung gemäss Art. 47 OR in Höhe von mindestens Fr. 10'000.‒ nebst Zins von 5 % seit 6. Juni 2010 an die Geschädigte zu verpflichten.

3. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, meiner Mandantin einen Schadenersatz in Höhe von Fr. 100.‒ nebst Zins von 5 % seit 6. Juni 2010 zu bezahlen.

4. Unter o/e-Kostenfolge.

5. Es sei der Unterzeichnete auch im Berufungsverfahren als unentgeltlicher

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbeistand zu bestätigen bzw. einzusetzen.“

C. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 3. Februar 2014 fest, dass sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, als auch der Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben und ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO das schriftliche Verfahren an. Mit derselben Verfügung wurde der Privatklägerin eine nicht erstreckbare Frist bis zum 4. März 2014 zur Begründung ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2014 angesetzt. Zudem wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B.____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. D. Mit Verfügung vom 7. März 2014 konstatierte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, dass die Privatklägerin innert der mit Verfügung vom 3. Februar 2014 angesetzten peremptorischen Frist keine schriftliche Begründung ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2014 eingereicht hat. Unter Hinweis auf Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO wurde den Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis zum 20. März 2014 angesetzt, um zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen (für die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten fakultativ). E. Nach Eingang der Eingaben der Parteien (des Beschuldigten vom 17. März 2014, der Privatklägerin vom 20. März 2014) wurde den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. März 2014 eine Frist bis zum 4. April 2014 zur gegenseitigen Stellungnahme gesetzt (für die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten wiederum fakultativ). F. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, teilte dem Kantonsgericht mit Eingabe vom 26. März 2014 mit, dass auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtet werde.

Der Beschuldigte stellte in seiner Stellungnahme vom 31. März 2014 zur Eingabe der Privatklägerin vom 20. März 2014 folgende Anträge:

"1. Es sei das Berufungsverfahren aufgrund des Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben.

2. Eventualiter seien die Begehren der Berufungsklägerin vollumfänglich abzuweisen.

3. Subeventualiter sei der Zivilanspruch der Berufungsklägerin auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als amtlichem Verteidiger zu bewilligen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Unter o/e-Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.“

Schliesslich reichte die Privatklägerin am 4. April 2014 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 17. März 2014 ein. G. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit D.____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

Erwägungen

1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Das vorliegende Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013 stellt somit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist zur Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.2 Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 1.3 Das Berufungsgericht kann die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind (Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). In Anwendung dieser Bestimmung ordnete der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Februar 2014 das schriftliche Verfahren an, da die Berufungserklärung der Privatklägerin vom 7. Januar 2014 einzig ihre abgewiesene Schadenersatz- und Genugtuungsforderung gemäss Dispositiv-Ziffer Ziff. 5.a des angefochtenen Urteils zum Gegenstand hatte. In Anwendung von Art. 406 Abs. 3 StPO wurde der Berufungsklägerin mit derselben Verfügung zudem eine ausdrücklich nicht erstreckbare Frist bis zum 4. März 2014 zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung gesetzt.

1.4 Innert der mit Verfügung vom 3. Februar 2014 peremptorisch bis zum 4. März 2014 angesetzten Frist hat die Berufungsklägerin keine Berufungsbegründung eingereicht.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, keine schriftliche Eingabe einreicht. Das Fehlen einer schriftlichen Eingabe nach Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO bezieht sich hierbei explizit auf die Fälle nach Art. 406 Abs. 3 StPO, in denen eine Partei im Rahmen des schriftlichen Verfahrens keine schriftliche Berufungsbegründung eingereicht hat, nachdem dazu Frist gesetzt wurde (vgl. MARKUS HUG, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 407 N 6; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 407 N 4; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozesses, 2. Aufl. 2013, S. 704 N 1572). Die Säumnisfolge von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO kommt demnach im vorliegenden Fall zur Anwendung, da von der Berufungsklägerin im schriftlichen Verfahren nach Art. 406 Abs. 3 StPO innert der peremptorischen Frist bis zum 4. März 2014 der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts keine schriftliche Eingabe eingereicht wurde. 1.6 Gründe, weshalb die Säumnisfolge von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend nicht eintreten sollte, sind weder ersichtlich noch wurden solche von der Privatklägerin vorgebracht. Gemäss Art. 92 StPO können die Behörden von Amtes wegen oder auf Gesuch hin die von ihnen angesetzten Fristen erstrecken, wobei das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt und hinreichend begründet sein muss. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin hat in casu kein begründetes Gesuch um nachperemptorische Fristerstreckung eingereicht. Vielmehr hat er die nicht erstreckbare Frist bis zum 4. März 2014 ohne irgendwelche Reaktion seinerseits verstreichen lassen und der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts auch in seinen nachfolgenden Eingaben vom 20. März 2014 beziehungsweise vom 4. April 2014 keinerlei Erklärung geliefert, wieso die betreffende Frist von ihm nicht eingehalten wurde. Der Vertreter der Privatklägerin legt demnach überhaupt nicht dar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, die Berufungsbegründung, für welche er einen Monat Zeit hatte, innerhalb der peremptorischen Frist einzureichen oder zumindest rechtzeitig ein Fristerstreckungsgesuch zu stellen. Als Advokat musste ihm die Konsequenz der Versäumnis der in der Verfügung vom 3. Februar 2014 ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Frist ohne Weiteres bewusst gewesen sein. Im Übrigen hat die Vertretung der Privatklägerin auch kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gestützt auf Art. 94 StPO gestellt.

1.7 Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin wurde ihm mit Verfügung vom 7. März 2014 klarerweise keine Nachfrist zur Einreichung der Berufungsbegründung – welche er wie dargelegt weder beantragte noch Gründe hierfür vorbrachte – gewährt. Vielmehr wurde er mit dieser Verfügung unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Regelung in Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO aufgefordert, zur Fortsetzung des Verfahrens Stellung zu nehmen.

1.8 Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat die Berufungsklägerin vorliegend innert peremptorischer Frist keine Berufungsbegründung eingereicht. Die Berufungserklärung vom 7. Januar 2014 beschränkt sich auf das blosse Stellen der Rechtsbegehren und enthält als Beilage einen 1 Seite umfassenden Bericht von lic. phil. E.____, vom 3. Juni 2011. Sie enthält demnach keinerlei Elemente einer Begründung. Dies scheint ebenso der Berufungsklägerin bewusst gewesen zu sein, welche am Ende der Berufungserklärung explizit ausführte, sie ver-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht bleibe in Erwartung der Verfügung betreffend die Frist zur Berufungsbegründung. Bei dieser Ausgangslage gilt die Berufung entsprechend der gesetzlichen Regelung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO als zurückgezogen. In der vorliegenden Konstellation, in welcher im schriftlichen Verfahren eine unbegründete Berufungserklärung eingereicht wurde, ist die fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung als zwingende Eintretensvoraussetzung zu betrachten. Da es an einer solchen in casu fehlt, hat ein Nichteintretensbeschluss zu ergehen. Damit wird das Urteil des Strafgerichts vom 3. Oktober 2013 rechtskräftig (Art. 437 Abs. 1 lit. c StPO), wobei die Rechtskraft gemäss Art. 437 Abs. 2 StPO rückwirkend auf den Tag eintritt, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

2.1 Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT, SGS 170.31) auf CHF 800.‒ (beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒) festzulegen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der Privatklägerin gehen. Da dieser aber mit Verfügung vom 3. Februar 2014 die unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt wurde, welche gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO die Befreiung von den Verfahrenskosten umfasst, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.‒ zu Lasten des Staates. 2.2 Überdies ist dem eingesetzten Rechtsbeistand der Privatklägerin, B.____, eine Parteientschädigung auszurichten, welche ermessensweise – unter Berücksichtigung der Eingaben vom 7. Januar 2014 und vom 4. April 2014 – auf CHF 300.‒ zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt wird. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Eingabe vom 20. März 2014 nicht zu entschädigen ist, da sich der Rechtsvertreter der Privatklägerin darin mit keinem Wort – wie mit der Verfügung vom 7. März 2014 angeordnet – über den Fortgang des Verfahrens geäussert hat. Dem mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. April 2014 als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzten D.____ ist für seinen Aufwand ein Honorar von ermessenweise CHF 600.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 48.‒), somit insgesamt CHF 648.‒, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Oktober 2013 am selben Tag in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 800.‒, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von CHF 750.‒ sowie Auslagen von CHF 50.‒, gehen zu Lasten des Staates.

4. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin, B.____, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 300.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 24.‒), somit insgesamt CHF 324.‒, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, D.____, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 600.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 48.‒), somit insgesamt CHF 648.‒, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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