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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 2014 283 (460 14 283)

June 16, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,720 words·~34 min·4

Summary

Einfache Verletzung von Verkehrsregeln

Full text

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2015 (460 14 283) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Ungültigkeit des Strafbefehls / Anklagegrundsatz / Aufhebung eines erstinstanzlichen Urteils gemäss Art. 409 StPO

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.___ vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 22. Oktober 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2014 erklärte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft A.___ in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim (heute: Hauptabteilung Strafbefehle), vom 12. März 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 400.-- und im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle zu einer Ersatzfreiheitstrafe von vier Tagen; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 SVG) sowie Art. 106 StGB. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 1‘492.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Natalie Matiaska, Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 19. Dezember 2014 stellte er die folgenden Rechtsbegehren: Es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 vollständig aufzuheben und der Beschuldigte wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen (Ziff. 1), eventualiter sei die Busse auf Fr. 60.-- festzusetzen (Ziff. 2); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3).

C. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) fest, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weder einen begründeten Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt hat.

D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 9. Februar 2015 seine mit Berufungserklärung vom 19. Dezember 2014 gestellten Rechtsbegehren.

E. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Berufungsantwort vom 12. Februar 2015 den Antrag, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 zu bestätigen.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. März 2015 wurde die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet und zur Kenntnis genommen, dass die Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen wird.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. Juni 2015 wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vorfrage allfälliger inhaltlicher Mängel (Darstellung des vorgeworfenen Lebenssachverhalts im Strafbefehl vom 12. März 2013 und im Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2014) und formeller Mängel (Aussteller des Strafbefehls sowie Verantwortung für die Strafuntersuchung in casu) stelle, welche die Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit des betreffenden Strafbefehls zur Folge haben könnte.

H. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 liess sich die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen dahingehend vernehmen, dass für den Strafgerichtspräsidenten der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013 und nicht der ergänzende Sachverhalt im Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2014 massgebend gewesen sei. Weiter hielt die Staatsanwaltschaft fest, der Untersuchungsbeauftragte B.___ habe die Untersuchung unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes geführt und tatsächlich in dessen Vertretung den Strafbefehl unterzeichnet, auch wenn dies aufgrund seiner alleinigen Unterschrift auf dem Strafbefehl nicht erkennbar sei.

I. Obwohl mit besagter Verfügung vom 10. Juni 2015 unter anderem die Vorfrage der allfälligen Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit des Strafbefehls vom 12. März 2013 aufgeworfen wurde mit der damit verbundenen möglichen Konsequenz der Wiederaufnahme zahlreicher Verfahren, welche längst erledigt sind, hat die Staatsanwaltschaft verzichtet, persönlich an der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht zu erscheinen. Der Beschuldigte erscheint mit seiner Verteidigerin, Advokatin Natalie Matiaska, und stellt die folgenden rektifizierten Anträge: Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 sei zufolge Nichtigkeit des Strafbefehls aufzuheben (Ziff. 1), eventualiter sei das Urteil aufzuheben und der Beschuldigte von der Anklage der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln frei zu sprechen (Ziff. 2), subeventualiter sei von einer Bestrafung wegen besonderer Betroffenheit abzusehen (Ziff. 3), subsubeventualiter sei die Busse auf Fr. 60.-- festzusetzen (Ziff. 4), die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung von Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils zu Lasten des Staates neu zu verlegen (Ziff. 5); dies alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 6).

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Erwägungen

I. Formelles 1. Berufungsformalien / Gegenstand des Verfahrens 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung der Berufung schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und der Erklärungspflicht nachgekommen ist sowie die jeweiligen Rechtsmittelfristen gewahrt hat, ist auf die Berufung einzutreten.

1.2 Wie in der Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2015 angekündigt, gilt es vorab die Frage zu klären, ob die Tatsache, dass der Strafbefehl vom 12. März 2013 ausschliesslich vom Untersuchungsbeauftragten B.___ unterzeichnet wurde, einen formellen Mangel darstellt, und ob dieser Mangel die Ungültigkeit oder gar Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls zur Folge hat. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der besagte Strafbefehl den vorgeworfenen Sachverhalt genügend umschreibt und damit dem Anklageprinzip genügt.

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2. Erlass des Strafbefehls durch den Untersuchungsbeauftragten 2.1 Der Strafgerichtspräsident hat sich im vorinstanzlichen Urteil nicht zur Frage geäussert, inwieweit Untersuchungsbeauftragte zum selbständigen Erlass von Strafbefehlen befugt sind, sondern den fraglichen Strafbefehl vielmehr bestätigt und den Beschuldigten der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen.

Die Staatsanwaltschaft lässt sich diesbezüglich dahingehend vernehmen, dass der Untersuchungsbeauftragte B.___ seit September 2012 gestützt auf Verfügungen der Ersten Staatsanwältin vom 25. September 2012 bzw. vom 11. Februar 2015 mit dem Titel „Unterschriftsberechtigung bei Übertretungs-Strafbefehlen“ die Berechtigung habe, in Vertretung und unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes Strafbefehle zu verfassen und zu unterschreiben. Über einen gewissen Zeitraum im Jahr 2013 habe B.___ dabei auf den Übertretungsstrafbefehlen seine Unterschrift unter den eigenen Namen gesetzt, wobei so nicht erkennbar gewesen sei, dass er den Strafbefehl in Vertretung und unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes unterzeichnet habe. Die Staatsanwaltschaft habe diesen Mangel erkannt und seither stehe der Name des zuständigen Staatsanwaltes auf den Übertretungsstrafbefehlen und B.___ unterzeichne mit dem Vermerk „i.V.“ mit seinem Namen. In casu habe B.___ die Untersuchung unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes geführt und tatsächlich in dessen Vertretung den Strafbefehl unterzeichnet. Aus dem Aktenzirkulationsblatt, welches sich ebenfalls bei den Akten befinde, werde ersichtlich, dass der zuständige Staatsanwalt den Strafbefehl vor dem Versand geprüft habe (vgl. S. 2 der Stellungnahme vom 12. Juni 2015).

Demgegenüber macht der Beschuldigte in der Hauptverhandlung geltend, gemäss Art. 318 StPO sei die Staatsanwaltschaft für die Strafuntersuchung und den Erlass von Strafbefehlen verantwortlich bzw. zuständig, womit der vom Untersuchungsbeauftragen B.___ alleine unterzeichnete Strafbefehl vom 12. März 2013 nicht von der zuständigen Behörde ausgestellt worden sei. Im Weiteren werde in der Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 25. September 2012 weder in der Begründung noch im Dispositiv erwähnt, dass der fragliche Untersuchungsbeauftragte Übertretungsstrafbefehle in Vertretung und unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes erlassen dürfe, weshalb die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt unzutreffend sei. Diese räume zudem selber ein, dass aus dem fraglichen Strafbefehl die behauptete - jedoch nicht erstellte - Vertretung und Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes nicht hervorgehe, womit dies für den Beschuldigten aufgrund der Unterschrift http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht erkennbar sei. Demzufolge sei der Strafbefehl mit einem wesentlichen Mangel behaftet. Der Hinweis, aus dem Aktenzirkulationsblatt werde ersichtlich, dass der zuständige Staatsanwalt den Strafbefehl vor Versand geprüft habe, vermöge diesen Mangel nicht zu beseitigen. So dürfe vom Erfordernis, dass die zuständige Behörde aus dem Strafbefehl selbst ersichtlich sein muss, nicht abgewichen werden. Nach Ansicht des Beschuldigten habe dieser Mangel die Nichtigkeit des angefochtenen Strafbefehls zur Folge, da das Bundesgericht die funktionelle und die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde explizit als Nichtigkeitsgrund erwähne. Eine Heilung im Berufungsverfahren sei demnach nicht möglich (vgl. S. 1 f. des Parteivortrages vom 16. Juni 2015).

2.2 Laut Art. 318 StPO kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Strafbefehl, Anklage oder Verfahrenseinstellung abschliessen, wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet (SILVIA STEINER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 318 N 2).

Sind Übertretungen zu verfolgen und zu beurteilen, so können Bund und Kantone gestützt auf Art. 17 Abs. 1 StPO eine Übertragung an Verwaltungsbehörden vornehmen. Im Kanton Basel- Landschaft wurde von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, womit die Kompetenz zur Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen der Staatsanwaltschaft belassen bleibt.

Laut Art. 311 Abs. 1 StPO führen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durch (Satz 1). Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können (Satz 2).

Mit Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO bringt der Gesetzgeber seine Intention zum Ausdruck, dass die Staatsanwälte die Beweiserhebungen, welche für den Entscheid über die Erledigung des Verfahrens notwendig sind, im Grundsatze selbst durchzuführen haben. Der Staatsanwalt soll entsprechend nicht nur der Leiter des Verfahrens sein, sondern auch über eine weitgehend ausschliessliche Beweiserhebungskompetenz verfügen. Damit korreliert eine erhöhte Verantwortlichkeit. Nur wer die wesentlichen Beweise selbst erhoben hat, soll auch darüber befinden dürfen, ob ein bestimmter Fall eingestellt oder angeklagt wird. Zwar besteht die Möglichkeit, einzelne Beweiserhebungen anderen Funktionären der Staatsanwaltschaft zu delegieren, allerdings darf es sich hier jeweils um keine generelle Delegation handeln. Vielmehr hat die jeweilige Delegation bloss für den Einzelfall zu geschehen (vgl. ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 311 StPO N 6, m.w.H.). In den Materialien werden lediglich die einfahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht cheren Einvernahmen von Verfahrensbeteiligten, insb. mit Blick auf einen nachfolgend zu erlassenden Strafbefehl, erwähnt. Weitere delegationsfähige Beweiserhebungen werden nicht angesprochen. Indes haben wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht; Anklagen) nach wie vor durch die Staatsanwälte selbst zu erfolgen (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 7, m.w.H.). Ein Teil der Lehre postuliert, diverse Untersuchungshandlungen wie bspw. den Erlass von Vorladungen, den Aktenbeizug, die Einholung von Berichten, die Durchführung von einfacheren Durchsuchungen sowie die Sistierung zu delegieren (ESTHER OMLIN, a.a.O., N 8, m.w.H.).

Auch gemäss NIKLAUS SCHMID (Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 311 StPO N 3 und Art. 17 StPO N 1, sowie Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1232, m.w.H.) lässt Satz 2 von Art. 311 Abs. 1 StPO den Kantonen zwar offensichtlich einen erheblichen Spielraum, in welchem Umfang die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einzelne Untersuchungshandlungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern innerhalb der Staatsanwaltschaft übertragen können. Hingegen bleibt für die Untersuchungseröffnung, weitere Zwangsmassnahmen und Erledigungen i.S.v. Anklagen, Strafbefehlen und Einstellungen stets der Staatsanwalt zuständig. In diesem Bereich ist eine Delegation ausgeschlossen und auch sonst nur mit Zurückhaltung auszunützen (NIKLAUS SCHMID, a.a.O.).

Deutlich geht der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien hervor: So ist es in einigen Kantonen bewährte Praxis, dass zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gewisse Untersuchungshandlungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Staatsanwaltschaft vorgenommen werden können. Es geht hier um einfachere Einvernahmen von Verfahrensbeteiligten, insb. mit Blick auf einen nachfolgend zu erlassenden Strafbefehl. Bund und Kantonen sollen diese Entlastungsmöglichkeiten nach wie vor zur Verfügung stehen, wobei darauf zu achten ist, dass wesentliche Untersuchungshandlungen (z.B. Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht; Strafbefehle; Anklagen) nach wie vor nur durch die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte selbst erfolgen (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [Botschaft], S. 1265; Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001 [BeB], S. 203 f.).

2.3 § 13 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (SGS 250; EG StPO) sieht vor, dass der Regierungsrat die Dienstordnung der Staatsanwaltschaft erlässt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Dienstordnung der Sicherheitsdirektion vom 23. Oktober 1974 (SGS 145.11; Dienstordnung), welche in den §§ 19 ff. Bestimmungen betreffend die Staatsanwaltschaft enthält, ist als eine gestützt auf § 13 EG StPO erlassene Exekutivordnung anzusehen. In § 19d Abs. 4 lit. c der Dienstordnung ist normiert, dass die Hauptabteilung Strafbefehle der Staatsanwaltschaft für die Verfolgung bzw. Beurteilung von Übertretungen zuständig ist. § 19i Abs. 1 der Dienstordnung präzisiert, dass der Erlass eines Strafbefehls den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten obliegt.

Dem kantonalen EG StPO kann keine Bestimmung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO entnommen werden, wonach das Verwaltungspersonal der Staatsanwaltschaft vollständig für die Untersuchung von Übertretungen zuständig ist. Vielmehr hält § 12 EG StPO betreffend die Zuständigkeiten bzw. den Kompetenzrahmen der Untersuchungsbeauftragten als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft in Absatz 1 abschliessend deren Befugnis fest, unter der Leitung oder im Auftrag von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Als eng umschriebene Ausnahme sieht Absatz 2 derselben Bestimmung die Befugnis von Untersuchungsbeauftragten vor, im Pikettdienst ausserhalb der Bürozeiten Zwangsmassnahmen anzuordnen bzw. dem Zwangsmassnahmengericht Haft zu beantragen und die Pikettfälle vor diesem zu vertreten. § 12 EG StPO ist somit zu entnehmen, dass die Verfahrensleitung grundsätzlich den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vorbehalten ist. Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt kann zwar für die Vornahme einzelner Untersuchungshandlungen Untersuchungsbeauftragte unter ihrer bzw. seiner Verantwortung einsetzen. Die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt bleibt dabei jedoch stets für die Verfahrensleitung verantwortlich. Dementsprechend hat die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt auch in Übertretungsstrafverfahren zumindest die wesentlichen Verfahrenshandlungen selber vorzunehmen und darf Untersuchungsbeauftragte nicht mit der selbständigen, weisungsungebundenen Fallbearbeitung beauftragen. Hätte der Gesetzgeber Übertretungsstrafsachen von dieser Regel ausnehmen und deren Verfolgung und Beurteilung im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO vollständig den Untersuchungsbeauftragten übertragen wollen, hätte er dies entsprechend der in § 12 Abs. 2 EG StPO festgehaltenen Ausnahme gesetzlich vorgesehen. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke des kantonalen Gesetzes ist somit nicht erkennbar. Folglich liegt diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Daraus folgt, dass § 12 EG StPO nicht als gesetzliche Grundlage für die Übertragung der Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen an die Untersuchungsbeauftragten im Sinne von Art. 311 Abs. 1 StPO herangezogen werden kann. Dementsprechend kann die Verfolgung und die Beurteilung von Übertretungen auch nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht via Dienstordnung und erst recht nicht mittels einer Generalverfügung der Ersten Staatsanwältin an Untersuchungsbeauftragte delegiert werden. Ebenso wenig überträgt § 12 EG StPO i.V.m. Art. 17 StPO die Verfolgung und die Beurteilung von Übertretungen den Untersuchungsbeauftragten, sei dies als eigene Behörde in der Behörde oder als externe Verwaltungsbehörde.

In diesem Sinne sieht § 19a Abs. 1 der Dienstordnung vor, dass sich die Aufgaben der Staatsanwaltschaft nach der StPO sowie dem EG StPO zu richten haben. Der in § 19i Abs. 2 der Dienstordnung enthaltene Passus, wonach der Erlass von Übertretungsstrafbefehlen durch Untersuchungsbeauftragte unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes zu erfolgen hat, ist dementsprechend zwingend im Lichte von § 12 EG StPO auszulegen, andernfalls der damit gesetzte gesetzliche Rahmen überschritten wird. Somit hat in Übertretungsstrafsachen der Erlass von Strafbefehlen durch die Untersuchungsbeauftragten unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts zu erfolgen. Aus den Akten muss die effektive (und nicht nur die pro forma) Verfahrensleitung durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt eindeutig hervorgehen. Mit anderen Worten muss den Akten entnommen werden können, wie die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt seine Gesamtverantwortung wahrgenommen hat. Damit geht einher, dass die Vornahme wesentlicher Verfahrensschritte in die alleinige Zuständigkeit der die Verfahrensleitung innehabenden Staatsanwälte fällt. Dazu gehört auch der Erlass von Strafbefehlen als verfahrensabschliessende Verfügungen im Sinne von Art. 318 StPO. Soweit § 19i Abs. 2 der Dienstordnung den selbständigen Erlass von Strafbefehlen durch Untersuchungsbeauftragte zulässt, und sei dies „unter der Verantwortung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes“, verletzt diese Bestimmung übergeordnetes Recht und ist dementsprechend nicht anwendbar.

2.4 Im vorliegenden Fall vermag allein der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Vermerk auf einem Aktenverlaufsblatt, welches in der Regel nicht Bestandteil der Akten bildet und somit auch nicht im Aktenverzeichnis aufgenommen wird, keineswegs den Nachweis zu erbringen, dass der zuständige verfahrensleitende Staatsanwalt im Rahmen der vom Untersuchungsbeauftragten B.___ vorgenommenen Untersuchungshandlungen seine Gesamtverantwortung überhaupt wahrnehmen konnte bzw. auch wahrgenommen hat. Vielmehr legt die alleinige Unterschrift von B.___ auf dem Strafbefehl vom 12. März 2013 den Schluss nahe, dass dieser nicht unter der Leitung oder im Auftrag des zuständigen verfahrensleitenden Staatsanwalts einzelne Untersuchungshandlungen vorgenommen, sondern das Verfahren durchgehend selbständig geführt hat und zwar derart, dass er durch den eigenständigen Erlass des Strafbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehls auch betreffend Schuld und Strafe autonom geurteilt hat. Dieser Eindruck wird verstärkt durch die Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 25. September 2012, wonach B.___ die Berechtigung erteilt wurde, per sofort und bis auf Widerruf sämtliche Übertretungsstrafbefehle der Hauptabteilung Arlesheim selbständig - und damit entgegen § 12 EG StPO gerade nicht unter der Leitung oder im Auftrag des verfahrensleitenden zuständigen Staatsanwaltes - zu kontrollieren und zu unterschreiben. Diese Verfügung verletzt offenkundig - wie oben dargelegt - Art. 311 StPO, § 12 EG StPO und teilweise auch § 19i Abs. 2 der Dienstordnung. Art und Inhalt der behaupteten Leitung resp. Auftragserteilung des verfahrensleitenden Staatsanwalts bzw. seine konkreten Beiträge im vorliegenden Fall sind nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die angepasste Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 11. Februar 2015, welche die Befugnis von B.___ vorsieht, Übertretungsstrafbefehle der Hauptabteilung Strafbefehle, Abteilung 1, zu verfassen, zu kontrollieren sowie in Vertretung und unter der Verantwortung des zuständigen Staatsanwaltes zu unterschreiben. An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass die Unterschrift eines Untersuchungsbeauftragten in Vertretung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes nicht ausreicht, um die Gesamtverantwortung bzw. die Leitung des zuständigen Staatsanwaltes über das betreffende Verfahren zu bezeugen. Bezweckt die Staatsanwaltschaft, die Untersuchung von Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 311 StPO vollständig den Untersuchungsbeauftragten zu übertragen, müsste hierfür eine geeignete gesetzliche Grundlage geschaffen und § 12 EG StPO entsprechend angepasst werden.

Die aktenkundige Wahrnehmung dieser gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtverantwortung bzw. Verfahrensleitung des zuständigen Staatsanwalts ist vorliegend jedoch lediglich hinsichtlich des gegen die Unfallgegnerin eröffneten Verfahrens wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung mehr oder weniger ersichtlich (s. Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. März 2013, die ebenfalls vom zuständigen Staatsanwalt unterschrieben wurde). Demgegenüber erhellt bezüglich des Übertretungsverfahrens gegen den Beschuldigten weder aus den Akten noch aus dem Strafbefehl, dass der Untersuchungsbeauftragte B.___ die Untersuchung unter der Verantwortung bzw. Verfahrensleitung eines Staatsanwalts geführt hat. Ganz im Gegenteil wurde er mittels Verfügung der Ersten Staatsanwältin vom 25. September 2012 ermächtigt, völlig autonom die Untersuchung zu führen und den Strafbefehl zu erlassen.

2.5 In einem weiteren Punkt ist auf die allgemeine Dokumentationspflicht gemäss Art. 76 bis 79 StPO hinzuweisen. Diese besagt, dass alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und entsprechende Protokolle in geordneter Form aufzubewahren sind (NIKLAUS http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Vor Art. 76-79 N 1; näher BGer 6B_719/2012 vom 12. November 2012, E. 4.5). Die in Art. 76 ff. StPO verankerte Dokumentationspflicht der Behörde ist das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Gestützt auf die Dokumentationspflicht hat die Behörde im Rahmen des Strafverfahrens sämtliche prozessualen Vorgänge bzw. Verfahrenshandlungen aktenkundig zu machen. Dabei muss aus den Akten ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind. Hierzu gehören allfällige konkrete verfahrensleitende Anordnungen der Staatsanwälte an die Untersuchungsbeauftragten (vgl. PHILIPP NÄPFLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 76 StPO N 8). Die Verfahrensprotokolle dienen allgemein der Dokumentation des gesamten Verfahrensablaufs und haben alle wesentlichen Verfahrensvorgänge zu dokumentieren. Die Bezeichnung der Namen sind für die Überprüfung der Zuständigkeit und der ordnungsgemässen Zusammensetzung notwendig (PHILIPP NÄPFLI, a.a.O., N 1, 6).

Fehlende Unterschriften (wie in casu), aber auch blosse pro forma-Unterschriften in den Strafakten sind als gesetzeswidrig anzusehen, soweit sich nicht transparent aus den Akten ergibt, wer tatsächlich den Fall geleitet hat und ob und wieweit der Fall durch den zuständigen Staatsanwalt geführt worden ist oder nicht. Ohne aktenmässig erkennbare Leitung und ohne dokumentierte verfahrensleitende Aufträge durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt, durch den Untersuchungsbeauftragten selbständig geführte Strafverfahren und von diesem unterzeichnete Strafbefehle verletzen die gesetzliche Dokumentationspflicht in klarer Weise. Nur bei einer transparenten und vollständigen Dokumentation wird sichergestellt, dass diejenigen Mitarbeiter, die auch dazu legitimiert sind, bestimmte Handlungen durchführen und in umfassender Kenntnis der Akten entscheiden. Die für den Erlass von Strafbefehlen zuständigen Staatsanwälte dürfen sich nicht mit einer reinen Plausibilitätsprüfung der durch die Untersuchungsbeauftragten „entworfenen“ Strafbefehle begnügen.

2.6 Als Nächstes ist die Frage zu klären, ob der in Verletzung von Art. 311 StPO und § 12 EG StPO verfügte Strafbefehl, an welchem die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO festgehalten hat, an einem Mangel leidet, welcher die Ungültigkeit oder gar die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge hat.

Gemäss der Evidenztheorie des Bundesgerichts sind Verfügungen nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht fährdet ist (BGE 118 Ia 336, E. 2a, mit Hinweis). Dabei muss die Wertung des verletzten Rechtsgutes besonders hoch sein und der Verstoss dagegen aussergewöhnlich schwer (MAX IMBODEN/RENÉ A. RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, Allgemeiner Teil, 5. Aufl. 1976, S. 241, mit Hinweisen). Offenkundig ist der schwere Fehler der Verfügung, wenn er schon dem juristisch nicht geschulten Durchschnittsbürger auffällt (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 5. Aufl. 1990, S. 119). Schliesslich tritt Nichtigkeit erst dann ein, wenn die Verletzung der in Frage stehenden Vorschrift schwerer wiegt als die sich aus der Unwirksamkeit der Anordnung ergebende Beeinträchtigung der Rechtssicherheit und des handlungsökonomischen staatlichen Interesses (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, a.a.O., mit Hinweisen).

Wie in den vorhergehenden Erwägungen dargelegt, widerspricht vorliegend der alleine vom Untersuchungsbeauftragten B.___ unterzeichnete Strafbefehl Art. 311 Abs. 1 StPO und § 12 EG StPO. Dieser Mangel wird dadurch erschwert, dass dieses Vorgehen auf eine Verfügung und damit eine Generalermächtigung der Ersten Staatsanwältin gründet, die B.___ berechtigt, sämtliche Übertretungsstrafbefehle selbständig zu kontrollieren und zu unterschreiben. Damit wird die von § 12 Abs. 1 EG StPO vorgeschriebene Verantwortung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Untersuchungshandlungen bzw. die Verfahrensleitung in Übertretungsstrafsachen geradezu wegbedingt. Inwieweit dieser Mangel auch offenkundig im Sinne der bundesgerichtlichen Evidenztheorie ist, kann vorliegend offen bleiben, da jedenfalls die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls ernsthaft gefährdet würde: So müssten dadurch sämtliche Übertretungsstrafverfahren, die gestützt auf die Verfügungen der Ersten Staatsanwältin vom 25. September 2012 bzw. 11. Februar 2015 mit alleine durch B.___ unterzeichneten Strafbefehlen abgeschlossen worden sind, wieder neu aufgenommen werden, was nicht im handlungsökonomischen staatlichen Interesse liegen kann. Die Nichtigkeit des fraglichen Strafbefehls ist deshalb nicht anzunehmen. Anders wäre zu entscheiden, wenn die Staatsanwaltschaft inskünftig und trotz Kenntnis der Problematik weiterhin Übertretungsstrafverfahren auf diese Art führt und abschliesst.

Hinsichtlich des vom Beschuldigten ins Feld geführten Bundesgerichtsentscheides, in welchem die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde als Nichtigkeitsgrund genannt wird (vgl. BGer 6B_339/2012 vom 11. Oktober 2012, E. 1.2.1), ist festzuhalten, dass der fragliche Strafbefehl vom 12. März 2013 tatsächlich von der Staatsanwaltschaft als zuständige Behörde erlassen wurde. Die dabei verletzten Bestimmungen des Art. 311 Abs. 1 StPO http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht und § 12 EG StPO betreffen einen Delegationsmangel innerhalb der zur Durchführung von Übertretungsstrafverfahren an sich zuständigen Staatsanwaltschaft. Auch die Frage, inwieweit dieser Fehler einen Zuständigkeitsmangel im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung darstellt, kann vorliegend offen bleiben, da die Rechtssicherheit wie oben beschrieben durch die Annahme der Nichtigkeit des besagten Strafbefehls ernsthaft gefährdet würde.

Die fehlende aktenkundige Verfahrensleitung und Verantwortung sowie die fehlende Unterzeichnung des Strafbefehls vom 12. März 2013 durch den verantwortlichen Staatsanwalt führen hingegen zur Ungültigkeit des Strafbefehls. Denn nur die Unterzeichnung des zuständigen Staatsanwalts vermag in authentischer Weise dessen tatsächliche Verantwortung bzw. Leitung über das fragliche Verfahren zu bezeugen (vgl. ähnliche Argumentation in BGE 131 I 483 Erw. 2.3.2 betr. die fehlende Unterschrift des Einzelrichters auf Zwischenverfügungen).

2.7 Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Dabei handelt es sich um Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO, welche von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. KGer 470 14 287 vom 24. Februar 2015). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (BGer 6B_56/2014 vom 16. Dezember 2014 Erw. 1.5).

Laut Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist. Dabei rechtfertigen nur Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rückweisung, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte der beschuldigten Person eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 409 N 1, mit Hinweisen). Gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind. Dabei ist das erstinstanzliche Gericht an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen nach Absatz 2 gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO).

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorliegend ist festzustellen, dass die Überprüfung der Gültigkeit des Strafbefehls im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO sowie die allfällige Rückweisung an die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO von der Vorinstanz zwingend vorzunehmen gewesen wäre, weshalb eine Verletzung dieser Vorgaben durch die Vorinstanz einen wesentlichen Mangel im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO darstellt, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Folglich ist in casu entsprechend Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen, wobei dieses gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat (vgl. dazu auch KGer 460 14 175 vom 17. März 2015, E. 4).

Bei der von der Staatsanwaltschaft neu durchzuführenden Untersuchung wird sicherzustellen sein, dass sich die Leitung bzw. Gesamtverantwortung des zuständigen Staatsanwaltes eindeutig aus den Akten ergibt. So ist zum einen der Strafbefehl als wesentliche Verfahrenshandlung durch den verantwortlichen Staatsanwalt selbst zu unterzeichnen. Zum anderen muss sich im Lichte der allgemeinen Dokumentationspflicht (vgl. oben, Erw. 2.5) aus den Akten zweifelsfrei ergeben, dass jede durch einen Untersuchungsbeauftragten vorgenommene Verfahrenshandlung im Einklang mit Art. 311 Abs. 1 StPO und § 12 Abs. 1 EG StPO unter der Leitung oder im Auftrag des zuständigen Staatsanwaltes durchgeführt wurde. Es muss sich damit eindeutig aus den Akten ergeben, dass die Verfahrensleitung nicht in der autonomen Zuständigkeit eines Untersuchungsbeauftragten liegt, sondern dass eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt in vollständiger Aktenkenntnis die Untersuchung führt und die wesentlichen Entscheidungen trifft.

2.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2013 ungültig ist. Die Vorinstanz hätte diesen Strafbefehl in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO aufheben und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückweisen müssen. Indem der Strafgerichtspräsident dies vorliegend unterlassen hat, leidet das vorinstanzliche Urteil an einem wesentlichen Mangel, der im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden kann. Als Folge davon ist das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO aufzuheben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Vorinstanz dabei gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat.

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3. Wahrung bzw. Verletzung des Anklageprinzips 3.1 Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014 ist gestützt auf die Erwägungen in Ziff. 2 ohne materielle Prüfung aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen drängt sich jedoch zusätzlich auf, auf die seitens des Beschuldigten geltend gemachte Verletzung des Akkusationsprinzips einzugehen. Es wird bereits an dieser Stelle festgehalten, dass in casu das Anklageprinzip nicht gewahrt worden ist, und zwar aus den nachfolgend unter Ziff. 3.2 ff. genannten Gründen.

3.2 In seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 führte der Strafgerichtspräsident aus, für das Strafgericht sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 2 lit. a StPO am Strafbefehl festgehalten habe, ausschliesslich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013 massgebend (vgl. S. 3 des angefochtenen Urteils). In materieller Hinsicht ging die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller Aussagen der Beteiligten von einer stockenden Fahrzeugkolonne aus, deren Ende - einschliesslich des sich in der Kolonne befindenden, vollständig angehaltenen Fahrzeugs von C.___ - vom Beschuldigten überholt worden sei. Die Distanz von der Bushaltestelle bis zum Unfallort sei diesbezüglich nicht von Bedeutung, da sich das Stauende nicht zwingend direkt nach der Haltestelle befunden haben müsse. Somit sei der inkriminierte Sachverhalt erstellt und die Behauptung des Beschuldigten, es habe von der Bushaltestelle bis zur Unfallstelle kein Kolonnenverkehr geherrscht, durch die Zeugenaussagen widerlegt. Art. 47 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 26 SVG und Art. 35 SVG gebiete, dass der sich in einer Fahrzeugkolonne befindende Motorradfahrer anhalten müsse, wenn das Fahrzeug vor ihm oder jenes, das er gerade überhole, anhalte. Dieselbe Pflicht treffe den Motorradfahrer, wenn die Fahrzeugkolonne sich langsam und stockend fortbewege und ein Fahrzeuglenker innerhalb der Kolonne aus Höflichkeit einen anderen Verkehrsteilnehmer sich einfügen lasse. Da der Beschuldigte als Motorradfahrer einen Personenwagen überholt habe, der im stockenden Kolonnenverkehr fünf bis zehn Minuten angehalten habe, um einem anderen Personenwagen die Einfahrt auf die Strasse zu ermöglichen, habe er sich der einfachen Verkehrsverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 SVG strafbar gemacht (vgl. S. 3-5 des angefochtenen Urteils).

Der Beschuldigte macht vor Kantonsgericht geltend, der Strafbefehl vom 12. März 2013 leide an weiteren Mängeln. Er enthalte eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts, wodurch das Anklageprinzip verletzt sei. So entspreche der im Strafbefehl enthaltene http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt über weite Strecken nicht dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt und es sei darin auch nicht ersichtlich, wie sich der Beschuldigte in der konkreten Situation hätte verhalten sollen und müssen (vgl. S. 2 f. des Plädoyers). In materieller Hinsicht macht der Beschuldigte geltend, er habe auf einer Distanz von 82 Metern zwischen dem Ende der Bushaltestelle und dem Kollisionsort drei bis vier Autos überholt, den Personenwagen von C.___ miteingeschlossen, welche mit mässiger Geschwindigkeit unterwegs gewesen seien. Bei dieser geringen Verkehrsdichte sei das Vorliegen stockenden Kolonnenverkehrs nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Deshalb könne dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, Art. 35 Abs. 2 SVG verletzt zu haben, da diese Bestimmung das Vorliegen von Kolonnenverkehr als Tatbestandsmerkmal voraussetze (vgl. S. 2-6 der Berufungsbegründung vom 9. Februar 2015). Auch vor Kantonsgericht führt der Beschuldigte aus, er sei weder aus einer stehenden Kolonne ausgeschert noch an einer stehenden Kolonne vorbeigefahren. So seien die Fahrzeuge, die der Beschuldigte nach dem Bus überholt habe, alle noch am Fahren gewesen, weshalb von einem rechtmässig eingeleiteten Überholmanöver auszugehen sei (vgl. Parteivortrag vor Kantonsgericht, a.a.O.).

Demgegenüber weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, der Strafgerichtspräsident habe im Urteil vom 22. Oktober 2014 nur den Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013 und nicht den ergänzenden Sachverhalt im Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2014 als massgebend erachtet. Der Strafbefehl umschreibe ausreichend die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. So werde dem Beschuldigten vorgehalten, dass er an der stehenden Kolonne vorbeigefahren sei, obwohl er hätte anhalten müssen, womit dem Beschuldigten klar ersichtlich gewesen sei, was ihm genau vorgeworfen werde. Das Strafgericht sei in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte verbotenerweise zumindest einen vollständig angehaltenen Personenwagen, der Teil einer Fahrzeugkolonne gewesen sei, überholt habe, was eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln darstelle (vgl. S. 1 f. der Stellungnahme vom 12. Juni 2015). In materieller Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft zudem geltend, dass in Übereinstimmung mit dem Strafgericht durchaus stockender Kolonnenverkehr angenommen werden könne. Der Verkehr unmittelbar vor dem Linienbus habe sich zunächst offensichtlich nur langsam und stockend fortbewegt. Der Beschuldigte habe damit eine stockende Kolonne überholt, wobei im Weiteren auf die Ausführungen im Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2014 zu verweisen sei (vgl. S. 2 f. der Berufungsantwort vom 12. Februar 2015).

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO statuierten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO).

Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anklageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift bzw. deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, Erw. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, Erw. 3c).

Der Inhalt des Strafbefehls wird durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache bestimmt. Nach Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO enthält der Strafbefehl insb. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen der Komplexität des Sachverhalts oder der Art der zur Diskussion stehenden Delikte (BGE 140 IV 188, Erw. 1.4 f.; MARCEL ALEXANDER http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 61a). Die massgeblichen Elemente der Anklage müssen im Strafbefehl selbst enthalten sein. Eine Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts anlässlich der Überweisung an das erstinstanzliche Gericht kann demgegenüber nicht genügen, zumal die beschuldigte Person, die es unterlässt, eine gültige Einsprache zu erheben, auf elementarste Verfahrensrechte verzichtet, was sie nur in Kenntnis der Sach- und Rechtslage tun kann. Ebenso ist nicht ausreichend, dass sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., BGer 6B_262/2014 vom 16. Dezember 2014, Erw. 1.5; BGE 140 IV 188, E. 1.6). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt eine ungenügende Umschreibung des vorgeworfenen Sachverhalts den Strafbefehl als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erscheinen (BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.4; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., N 61b).

3.4 Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen ist zur Beurteilung, ob der Anklagegrundsatz im vorliegenden Fall gewahrt oder verletzt worden ist, einzig der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2013 geschilderte Sachverhalt zu berücksichtigen. Mithin sind die im Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das Strafgericht vom 11. Februar 2014 gemachten Darstellungen des Sachverhalts unbeachtlich.

Der im Strafbefehl vom 12. März 2013 festgehaltenen Sachverhaltsdarstellung ist folgender Vorwurf zu entnehmen: „Am 22. Dezember 2012, ca. 12:05 Uhr, fuhr der Beschuldigte als Lenker des Motorrades D.___ (BL xyz) in E.___ auf dem F.___weg bei regem Verkehrsaufkommen in Fahrtrichtung E.___. Als sich aufgrund der Lichtsignalanlage bei der Verzweigung F.___weg/G.___ring eine stehende Fahrzeugkolonne bildete, scherte der Beschuldigte aus der Kolonne aus und fuhr verbotenerweise links an den stehenden Fahrzeugen vorbei. Zum selben Zeitpunkt bog der Lenker des Lieferwagens H.___ (abc/F) aus dem, aus der Sicht des Beschuldigten rechtsseitig gelegenen Parkplatz der Liegenschaft F.___weg nach links in den F.___weg ein, wobei ihm dies ein stehendes Fahrzeug in der Kolonne ermöglichte. Da der Beschuldigte verbotenerweise an der stehenden Fahrzeugkolonne vorbeifuhr, war er für den Lenker des Lieferwagens verdeckt, so dass es in der Folge zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen kam“. Demnach geht der inkriminierte Sachverhalt ausdrücklich von einer stehenden Fahrzeugkolonne aus, aus welcher der Beschuldigte ausgeschert und links an den stehenden Fahrzeugen vorbeigefahren sein soll.

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Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgegenüber schliesst der Strafgerichtspräsident in seinem Urteil vom 22. Oktober 2014 aus den Aussagen der Beteiligten explizit auf einen zumindest stockenden Kolonnenverkehr (vgl. S. 4 f. des Urteils des Strafgerichtspräsidenten vom 22. Oktober 2014). Die Umschreibung des stockenden Kolonnenverkehrs ergibt sich jedoch lediglich aus dem Überweisungsschreiben vom 11. Februar 2014, wonach der Beschuldigte nach Überholen des Linienbusses zu Beginn noch an leicht fahrenden Fahrzeugen vorbei gefahren sei, ehe er zumindest zwei stehende Fahrzeuge überholt habe. Sowohl der Strafgerichtspräsident als auch die Staatsanwaltschaft gehen folglich fehl in ihrer Feststellung, für das Gericht sei lediglich der Sachverhalt gemäss Strafbefehl vom 12. März 2013 massgebend gewesen, da dieser ausschliesslich einen stehenden Kolonnenverkehr umschreibt.

3.5 Aus den gemachten Ausführungen erhellt, dass sich der im Strafbefehl vom 12. März 2013 erhobene Vorwurf des Ausscherens aus und Vorbeifahrens an einer stehenden Fahrzeugkolonne im Verlauf des vorinstanzlichen Gerichtsverfahrens geändert hat. Denn die massgeblichen Sachverhaltselemente der Anklage, auf die sich das vorinstanzliche Urteil stützt, ergeben sich nicht bereits aus dem Strafbefehl selbst, sondern erst aus dem obgenannten Überweisungsschreiben und den dem Strafgerichtspräsidenten vorliegenden Akten. Unter Beachtung des Anklagegrundsatzes hätte die Vorinstanz jedoch nicht gestützt auf die Akten von einer stockenden Kolonne ausgehen dürfen, sondern in Beachtung des Anklagegrundsatzes allein auf den im Strafbefehl vom 12. März 2013 (der als Anklage gilt) umschriebenen Sachverhalt abstellen dürfen.

II. Kosten 1. Infolge vollumfänglicher Gutheissung der Berufung des Beschuldigten gehen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 2‘364.60 (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 114.60) zu Lasten des Staates.

2. (…)

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Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Oktober 2014, auszugsweise lautend:

„1. A.___ wird in Bestätigung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 12. März 2013 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer Busse von Fr. 400.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 47 Abs. 2 SVG) sowie Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1‘492.40 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.“

wird in Anwendung von Art. 409 Abs. 1 StPO aufgehoben und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen, wobei die Vorinstanz dabei gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu verfahren hat.

II. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr 2‘364.60 (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 2‘250.-- sowie Auslagen von Fr. 114.60) gehen zu Lasten des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Natalie Matiaska, wird für ihre Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘623.60 (15.5 Stunden à Fr. 230.-- inklusive Auslagen) zuzüglich 8% MWST von Fr. 289.90, insgesamt somit Fr. 3‘913.50, aus der Gerichtskasse entrichtet.

III. Dieser Beschluss wird den Parteien sowie dem Strafgericht schriftlich mitgeteilt bzw. eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Marina Piolino

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460 2014 283 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2015 460 2014 283 (460 14 283) — Swissrulings