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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.03.2015 460 2014 149 (460 14 149)

March 9, 2015·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·5,310 words·~27 min·4

Summary

Einfache Körperverletzung etc.

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2015 (460 14 149) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, Privatkläger B.____, Privatkläger

gegen

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, Delsbergerstrasse 14, 4242 Laufen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2014

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Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 23. April 2014 erklärte die Strafgerichtsvizepräsidentin Basel-Landschaft C.____ in Bestätigung (recte: in Abweichung zum genannten Strafbefehl, da die Busse von CHF 800.‒ auf CHF 500.‒ reduziert wurde) des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Z., vom 14. Juni 2013 der einfachen Körperverletzung und der Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 50.‒, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.‒. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen ausgesprochen (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Zudem wurden gemäss Ziffer 2 des Urteilsdispositivs die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 1‘255.‒ und der Gerichtsgebühr von CHF 1‘500.‒, dem Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt René Borer, mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 21. Juli 2014 liess der Beschuldigte beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei er unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen vollumfänglich freizusprechen.

C. Die Privatkläger B.____ und A.____ stellten mit Eingabe vom 29. Juli 2014 bzw. vom 2. August 2014 den Antrag, es sei auf die Berufungserklärung des Beschuldigten nicht einzutreten. D. Demgegenüber beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Berufungsantwort vom 2. Oktober 2014, die Berufung des Beschuldigten sei gänzlich abzuweisen.

E. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, betrifft, so wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. August 2014 entschieden, dass über den seitens der Privatkläger gestellten Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten im Rahmen der Urteilsberatung befunden wird. Mit gleicher Verfügung wurden die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft sowie die Privatkläger von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten gutgeheissen, wonach das Urteil des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 18. April 2012 und der Beschluss des Bezirksgerichtspräsidenten Z. vom 24. August 2012 zu den Akten zu nehmen sind. Mit derselben Verfügung wurde der Beweisantrag des Beschuldigten, wonach bezüglich des Ereignisses vom 21. Mai 2012 ein Augenschein anzuordnen sei, unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 Abs. 1 StPO abgewiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Beschuldigte C.____ mit seinem Verteidiger Rechtsanwalt René Borer. Der Beschuldigte hält an den bereits gestellten Anträgen fest.

Erwägungen

I. Formelles

Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Art. 382 Abs. 1 StPO legt fest, dass jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert ist. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit den Eingaben vom 5. Mai 2014 (Berufungsanmeldung) und 21. Juli 2014 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Auf die Berufung ist somit einzutreten. II. Materielles

A. Allgemeines

a) Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 82 N 9).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Im Sinne einer einleitenden Bemerkung ist auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, der in Art. 10 Abs. 2 StPO gesetzlich verankert ist. Danach würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Weder die Anzahl noch die Art der Beweismittel ist massgebend, sondern allein deren Stichhaltigkeit. Es besteht keine Rangfolge der Beweise (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht sowie Rechtshilfe in Strafsachen, 2011, S. 37 N 234; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 25).

B. Verletzung des Anklagegrundsatzes

a) Der Beschuldigte macht zunächst eine Verletzung des Akkusationsprinzips geltend, da der als Anklageschrift geltende Strafbefehl vom 14. Juni 2013 hinsichtlich der Ereignisse vom 26. November 2011 und vom 21. Mai 2012 jeweils zu unpräzise formuliert sei. b) Im Strafbefehlsverfahren wird unter anderem dem rechtlichen Gehör namentlich dadurch Rechnung getragen, dass die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben und dadurch die Fortsetzung des Verfahrens erwirken kann (vgl. Art. 354 StPO). Die Regeln über den Inhalt des Strafbefehls gemäss Art. 353 Abs. 1 StPO bezwecken insbesondere, die betroffene Person hinreichend zu informieren. Der Inhalt wird durch die Doppelfunktion eines Strafbefehls als allfälliger Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 2. Satz StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bzw. beim Rückzug derselben bestimmt (vgl. FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 353 N 1). Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014, E. 3.5.3 mit Hinweis). c) Sowohl betreffend den Vorfall vom 26. November 2011 als auch denjenigen vom 21. Mai 2012 erweist sich der Kern der Vorwürfe an den Beschuldigten – nämlich das Schlagen mit den Fäusten ins Gesicht seines Nachbarn A.____ sowie der Ausspruch "Demnächst gibt es Tote da unten" gegenüber seinem Nachbarn B.____ – in der Anklage als genügend konkret umschrieben. Es findet sich darin jeweils eine hinreichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sinne eines realen Lebenssachverhalts unter Nennung der gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Angaben. Für den Berufungskläger war dadurch klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Mit der Vorinstanz kann somit festgehalten werden, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 14. Juni 2013 zwar eher marginal ausgefallen ist, die gesetzlichen Anforderungen sich jedoch ohne Weiteres als erfüllt erweisen. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt demnach in casu nicht vor. C. Befangenheit

a) Des Weiteren macht die Verteidigung geltend, die Strafgerichtsvizepräsidentin sei voreingenommen gewesen, da sie dem Beschuldigten vor den Schranken der Vorinstanz eine Moralpredigt gehalten habe, die mündliche Begründung vom schriftlichen Urteil abgewichen sei und überdies vor der Verhandlung eine polizeiliche Leibesvisitation – auch gegenüber dem Anwalt – stattgefunden habe. b) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als in lit. a–e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 25). Unter Befangenheit wird allgemein die unsachliche innere Einstellung des Justizbeamten zu den Beteiligten und zum Gegenstand des konkreten Verfahrens verstanden, aus der heraus dieser in die Behandlung und Entscheidung des Falles auch sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass er daraufhin (von der Sache her nicht gerechtfertigt) einen Prozessbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder doch zumindest dazu neigt (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 227, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, BGE 134 I 238, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, BGer 1B_317/2011 vom 6. September 2011, E. 2). Bei der Beurteilung, ob der Ablehnungsgrund der Befangenheit gegeben ist, kann nicht auf das bloss subjektive Empfinden des Ablehnenden abgestellt werden. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Der Nachweis der Befangenheit ist nicht notwendig; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die beim Betroffenen den Eindruck einer (wenn auch tatsächlich nicht vorhandenen) Befangenheit erwecken. Dieser Eindruck darf indessen nicht leichthin angenommen werden, weil sonst der Rechtsgang empfindlich gestört würde (vgl. ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 9). Zunächst ist festzustellen, dass aus dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung das vom Verteidiger umschriebene Verhalten der Strafgerichtsvizepräsidentin nicht ersichtlich ist. Überdies wird von der Verteidigung nicht ansatzweise konkretisiert, inwiefern ein Abweichen der mündlichen von der schriftlichen Begründung der Vorderrichterin in casu vorliegen soll und inwiefern darin eine Befangenheit zu erkennen ist. All dies ist indessen vorliegend nicht von entscheidender Bedeutung, da die von der Verteidigung ins Feld geführten Umstände – selbst wenn sie tatsächlich vorliegen sollten – klarerweise keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 56 lit. f StPO begründen würden. Der betreffende Einwand des Beschuldigten geht somit ins Leere. c) Nachdem sich somit sämtliche formellen Einwände als unbegründet erweisen, gilt es nachfolgend, die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung sowie Drohung hinsichtlich der Ereignisse vom 26. November 2011 bzw. 21. Mai 2012 in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. D. Ereignis vom 26. November 2011

a) Dem Beschuldigten wird gemäss dem in casu nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Z., vom 14. Juni 2013 vorgeworfen, am 26. November 2011 zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr in der Einstellhalle der Liegenschaft X.____strasse 1 in Y. im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung seinen Nachbarn A.____ mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser zwei jeweils 2 cm lange und 7 mm tiefe Rissquetschwunden über der linken Augenbraue erlitten habe. b) Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als erstellt und erwog, das Verletzungsbild von A.____ weise darauf hin, dass diesem mehrfach Schläge gegen sein Gesicht verabreicht worden seien. Allerdings müsse mangels rechtsgenügender Hinweise offen bleiben, ob der Beschuldigte A.____ die erwähnten Wunden mittels Faustschlägen zugefügt habe oder ob diese infolge "Aufschlagens" der Fahrzeugtüre durch C.____ verursacht worden seien. Die Urheberschaft für die Verletzungen liege bei beiden Sachverhaltsvarianten beim Beschuldigten, welcher durch sein Verhalten den Tatbestand der einfachen Körperverletzung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt habe. Da zudem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen würden, sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. c) Die Verteidigung vertritt demgegenüber zur Begründung ihres Antrags auf Freispruch im Wesentlichen die Ansicht, die Vorinstanz habe nicht abgeklärt, ob Faustschläge oder die Fahrzeugtürkante zu den Gesichtsverletzungen von A.____ geführt haben, obwohl dies vorliegend von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Je nachdem, ob der Beschuldigte sich lediglich gewehrt oder aber selbst angegriffen habe, ergebe sich eine völlig unterschiedliche rechtliche Würdigung. d) Die Staatsanwaltschaft führt derweil zusammengefasst aus, die materielle Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz sei vorliegend nicht zu beanstanden. In Bezug auf die Art und Weise, wie die Verletzungen von A.____ entstanden seien, übersehe die Verteidigung, dass die genaue Entstehungsart nachträglich objektiv gar nicht mehr feststellbar sei, weswegen diese Rüge ins Leere gehe.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht e) Nach übereinstimmenden Schilderungen kam es zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger A.____ am 26. November 2011 in der Zeit zwischen 16.30 Uhr und 16.45 Uhr in der Einstellhalle der Liegenschaft X.____strasse 1 in Y. zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Parteien, wie es zu dieser kam, sowie die bei den Beteiligten entstandenen Verletzungsfolgen korrekt zusammengefasst, worauf zunächst verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Was die wesentlichen Punkte der Vorgeschichte betrifft, so vermutete der Beschuldigte, dass sein Nachbar A.____ ihm als Racheakt für seine unrechtmässige Inanspruchnahme dessen Parkplatz seinen Wagen verkratzt habe. Als A.____ am 26. November 2011 in der Tiefgarage auf sein Fahrzeug zukommen sei, habe er die Scheibe herunter gekurbelt und sich bei diesem für das "Verkratzen" seines Autos bedankt (act. 55 f.; act. 389 f.; Prot. KGer S. 7). Insoweit deckt sich seine Schilderung grundsätzlich mit derjenigen von A.____ (act. 29, act. 63 f., act. 391). Über den Ablauf der nachfolgenden Geschehnisse gaben die Parteien demgegenüber weitgehend unterschiedliche Aussagen zu Protokoll. Von entscheidender Bedeutung ist dabei – entgegen den Ausführungen der Vorderrichterin (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 7) – insbesondere die Frage, ob die Verletzungen von A.____ durch Faustschläge des Beschuldigten oder infolge "Aufschlagens" der Fahrzeugtüre verursacht wurden, zumal einzig Faustschläge gegen den Kopf von A.____ Gegenstand der Anklage bilden. Sodann macht es für die rechtliche Würdigung einen wesentlichen Unterschied, ob der Beschuldigte die Autotüre mit Verletzungsvorsatz aufgeschlagen oder bloss aufgeschwungen hat, um aus dem Auto auszusteigen und auf diese Art und Weise den Schlägen von A.____ zu entrinnen. f) C.____ bestritt in der Einvernahme vom 11. Juni 2012, A.____ mit der Faust geschlagen zu haben. Er sei in seinem Fahrzeug in der Tiefgarage gesessen, als A.____ auf ihn zugekommen sei und ihn durch das offene Fenster mehrfach ins Gesicht geschlagen habe. Beim Versuch auszusteigen habe A.____ von aussen her die Türe zugedrückt und weiter auf ihn eingeschlagen, weswegen er nicht aus dem Auto herausgekommen sei. Die Verletzungen von A.____ seien vermutlich entstanden, als dieser in die Autotüre, welche er aufgeschwungen habe, hineingerannt sei (act. 59, 61). Diese Angaben bestätigte er anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung (vgl. Prot. KGer S. 7 f.). g) A.____ erklärte demgegenüber sowohl gegenüber der Polizei (vgl. Anzeige der Polizei Basel- Landschaft, Hauptposten Z., vom 14. Dezember 2011; act. 31) als auch gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2012; act. 65), der Beschuldigte habe ihn im Verlauf dieser Auseinandersetzung geschlagen, wobei die erlittene Platzwunde von einem Faustschlag stamme. Er habe sich dem Fahrzeug genähert und als er dieses erreicht habe, sei ihm von C.____ ein Faustschlag versetzt worden, wobei dieser ihn aber nicht getroffen habe. Reflexartig habe er zurückgeschlagen und in der Folge vergeblich versucht, den Beschuldigten durch Zuhalten der Autotür am Aussteigen zu hindern. Der Beschuldigte habe ihn, nachdem er ausgestiegen sei, mit seinen schweren Arbeitsschuhen getreten und mit seinen Fäusten geschlagen. Dabei habe er "ihr Schweine, ihr Drecksschweine, ich werde es euch allen zeigen" geschrien. Bei der Durchgangstüre der Einstellhalle zu den Kellerräumen sei er von einem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schlag des Beschuldigten an der Stirn getroffen worden, wodurch er stark geblutet habe. Aufgrund des Vorfalls habe er zwei Platzwunden an der Stirn erhalten, schliesslich sei er "grün und blau" von der Treterei mit den schweren Arbeitsschuhen des Beschuldigten gewesen (vgl. act. 63 ff., act. 391).

h) Gemäss Art. 123 Ziffer 1 Abs. 1 StGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Erfasst werden demnach Schädigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit sowie Schädigungen des Körpers, die noch nicht in den Anwendungsbereich der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB fallen, die aber auch nicht mehr als eine blosse Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB eingestuft werden können (vgl. STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 N 2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

i) Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich im Untersuchungsverfahren, vor Strafgericht sowie vor Kantonsgericht, wo der Beschuldigte die Ereignisse vom 26. November 2011 nochmals frei und auf Fragen des Gerichts hin schilderte, als detailreich, authentisch und widerspruchsfrei. j) Demgegenüber erscheinen die Depositionen von A.____ hinsichtlich des Ablaufs der Auseinandersetzung teilweise als inkonsistent und widersprüchlich. So erklärte dieser im Rahmen der Notfallkonsultation im Kantonsspital Z. am 26. November 2011, der Beschuldigte habe ihm – nachdem er das Fenster heruntergekurbelt habe – einen Faustschlag an die Stirn verpasst (act. 45). Hingegen führte A.____ gegenüber der Polizei am 26. November 2011 (vgl. Anzeige der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Z., vom 14. Dezember 2011; act. 29) sowie gegenüber der Staatsanwaltschaft (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2012; act. 65) aus, der Beschuldigte habe, als er nahe genug am Auto gewesen sei, mit der Faust nach ihm geschlagen, ohne ihn hierbei zu treffen. Er sei erst später, nachdem der Beschuldigte sein Fahrzeug verlassen habe,

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht von dessen Faustschlägen getroffen worden. Als weitere Inkonsistenz ist festzustellen, dass A.____ einzig anlässlich der Einvernahme vom 25. Juli 2012 zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sofort nach dem Aussteigen angefangen, ihn mit seinen schweren Arbeitsschuhen zu treten (act. 65). In seinen übrigen Aussagen werden demgegenüber erlittene Tritte nie erwähnt (vgl. act. 29 f., 45, 391 f.). Für die vom Beschuldigten geschilderte Version spricht überdies, dass es sich aus rein praktischer Sicht als überaus schwierig gestaltet, jemanden aus einem Auto heraus zu schlagen, zumal sich der Angreifende bei einem allfälligen Zurückschlagen in einer äusserst unvorteilhaften Verteidigungslage befände. Es erscheint daher als eher unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte dieses wenig erfolgsversprechende und ziemlich risikoreiche Vorgehen gewählt hätte. Zudem setzt der von A.____ geschilderte Tatablauf eine Annäherung zum Wagen des Beschuldigten bis auf Schlagdistanz voraus. Dass sich A.____, nachdem ihm der Beschuldigte nach übereinstimmenden Aussagen etwas zugerufen hat, dem Fahrzeug des Beschuldigten derart genähert hätte, erachtet die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts als wenig lebensnahe Reaktion. Eher wäre in Anbetracht der gegebenen Konfliktsituation zu erwarten gewesen, dass A.____ in einer gewissen Distanz bleiben und von dort aus allenfalls verbal auf die Äusserungen des Beschuldigten reagieren würde. k) In casu liegt letztlich eine "Aussage gegen Aussage"-Konstellation vor, wobei sowohl die Version des Beschuldigten als auch diejenige von A.____, auf welche sich der angeklagte Sachverhalt im Wesentlichen abstützt, als durchaus mögliche Varianten, wie sich der Vorfall vom 26. November 2011 abgespielt haben könnte, erscheinen. Wie aufgezeigt wurde, sprechen allerdings verschiedene Anhaltspunkte eher für die Version des Beschuldigten. Dies führt dazu, dass die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts massgebliche und begründete Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten und von der Vorinstanz bestätigten Sachverhalts hegt. In Anwendung des strafprozessualen Grundsatzes "in dubio pro reo" erscheint es demnach nicht als hinreichend erstellt, dass der Beschuldigte im Verlaufe der Auseinandersetzung seinen Nachbarn A.____ mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hat. Ebenso gut vorstellbar wäre, dass sich A.____ durch das Öffnen der Fahrzeugtüre verletzt hat, wobei dem Beschuldigten ein Verletzungsvorsatz nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Ob der Beschuldigte durch das Aufschlagen der Autotüre eine fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB begangen hat und ob hierbei allenfalls eine Notwehrsituation (vgl. Art. 15 und 16 StGB) vorlag, was – wiederum "in dubio pro reo" auf die Aussagen des Beschuldigten abstützend – wohl eher zu bejahen wäre, muss vorliegend allerdings nicht weiter geprüft werden, da einzig Faustschläge ins Gesicht gegenüber A.____ Gegenstand der Anklage bilden. Eine allfällige fahrlässige Körperverletzung wurde dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt vorgeworfen. Bei dieser Ausgangslage ist der Beschuldigte in Gutheissung seiner Berufung vom Anklagevorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Ereignis vom 21. Mai 2012

a) Die Vorderrichterin erachtete es – gestützt auf die als detailliert, widerspruchsfrei und somit glaubhaft eingestuften Aussagen des Zeugen D.____ sowie des Privatklägers B.____ – als erstellt, dass der Beschuldigte am 21. Mai 2012 in der Einstellhalle der Liegenschaft X.____strasse 1 in Y. eine Auseinandersetzung mit seinem Nachbarn B.____ hatte und in deren Verlauf dem letzteren mit der Äusserung "Demnächst gibt es Tote da unten“ gedroht habe. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Angaben des Beschuldigten zum Ereignis vom 21. Mai 2012 als unglaubhaft. Sein angebliches Alibi habe er dem Gericht erst Monate nach dem Vorfall mitteilen lassen, was dessen Richtigkeit doch stark in Zweifel ziehen lasse. Auch erscheine der vom Bruder des Beschuldigten, E.____, anlässlich der Hauptverhandlung geschilderte zeitliche Ablauf des Alibis für das Gericht nicht als überzeugend, wenn er sagt, sie hätten zwischen 08.00 Uhr und 08.15 Uhr einen Kaffee getrunken und um 08.45 Uhr bereits wieder eine "Znünipause" eingelegt. In rechtlicher Hinsicht sah das Strafgericht den Tatbestand der Drohung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt an. Auch wenn C.____ die Todesdrohung in allgemeiner Weise ausgesprochen habe, sei die ausgestossene Drohung massiv und B.____ sei nichts anderes übriggeblieben, als die Drohung auf sich zu beziehen, vor allem, da er in der Tiefgarage sein Fahrzeug parkiere, und er sich regelmässig dort aufhalte (vgl. S. 12 f. des vorinstanzlichen Urteils). b) Der Berufungskläger wendet sich gegen diesen Schuldspruch und macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz werte den Umstand, dass der Zeuge E.____ erst nach Monaten benannt wurde, als Grund, um an dessen Angaben zu zweifeln. Allerdings sei der Zeuge D.____ von B.____ ebenfalls erst nach Monaten angegeben worden. Zudem habe die Aussage des Zeugen E.____ im vorinstanzlichen Urteil keine hinreichende Beachtung gefunden. c) Die mit der Vorinstanz als plausibel und widerspruchsfrei einzustufenden Depositionen des Privatklägers B.____ werden vorliegend durch diejenigen des Zeugen D.____ untermauert. Im Gegensatz zur Darstellung des Beschuldigten wurde der Zeuge D.____ von B.____ bereits anlässlich der ersten Einvernahme vom 17. August 2012 und somit frühzeitig als Person, welche den Ausspruch des Beschuldigten gehört habe, genannt (act. 81). Demgegenüber vermag das vom Beschuldigten vorgebrachte Alibi nicht zu überzeugen. In Sachen Drohung wurde der Beschuldigte am 31. Juli 2012 von der Staatsanwaltschaft darüber informiert, dass am 17. August 2012 eine Befragung von B.____ stattfinde (act. 137). Der Beschuldigte wurde sodann am 13. September 2012 bei der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. 87 ff.) und mit Schlussmitteilung vom 21. September 2012 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und er allfällige Beweisanträge bis zum 5. Oktober 2014 stellen könne (act. 153). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2012 wurde ihm mitgeteilt, dass D.____ am 12. November 2012 als Zeuge befragt werde (act. 161). Mit erneuter Schlussmitteilung vom 1. März 2013 wurde der Verteidiger informiert, dass die Strafuntersu-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht chung abgeschlossen sei, und allfällige Beweisanträge bis zum 12. März 2013 einzureichen seien (act. 215). Erst mit Eingabe vom 30. April 2013 machte der Verteidiger geltend, der Beschuldigte habe in seiner Agenda festgestellt, dass er am Tag der Drohung (21. Mai 2012) gar nicht zu Hause gewesen sei, sondern von morgens früh an seinem Bruder E.____ in Liestal bei Bauarbeiten geholfen habe (act. 223 ff.). Mit der Vorinstanz erscheint es als wenig nachvollziehbar, dass eine Person, die sich mit einem strafrechtlichen Vorwurf dieser Schwere konfrontiert sieht, ihren Aufenthaltsort nicht sofort abklärt, sondern damit über 8 Monate zuwartet. Die Zeugenaussage von E.____ sowie die Depositionen des Beschuldigten erscheinen daher als wenig glaubhaft. Zusammenfassend besteht demnach für das Gericht kein Anlass, die Richtigkeit der Aussagen des Zeugen D.____ sowie auch diejenigen des Privatklägers B.____ in Zweifel zu ziehen, zumal D.____ als Zeuge mit einer bewussten Falschaussage eine strafrechtliche Verurteilung gemäss Art. 307 StGB riskieren würde. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz davon auszuzugehen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B.____ tatsächlich "Demnächst gibt es Tote da unten" zugerufen hat. d) Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob dieses Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Drohung zu qualifizieren ist. e) Der Drohung macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen (vgl. VERA DELNON/BERNHARD RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 5 und dortige Verweise). Die Tathandlung der schweren Drohung erschöpft sich in der Ankündigung eines künftigen Übels, welches Schrecken oder Angst erzeugt. "Schrecken" ist eine heftige Erschütterung des Gemüts, die meist durch das plötzliche Erkennen einer Gefahr oder Bedrohung ausgelöst wird, während "Angst" ein beklemmendes, banges Gefühl ist, bedroht zu sein. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei der Eintritt des angekündigten Übels in irgendeiner Weise als vom Drohenden abhängig hingestellt werden muss. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird (vgl. ANDREAS DONATSCH, StGB-Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 180 N 3; DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 12–14 und dortige Verweise). Nach Lehre und Rechtsprechung soll nur diejenige Drohung als schwer gelten, die ein verständiger Mensch mit durchschnittlicher Belastbarkeit als solche empfindet. Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und anderseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken oder Angst auszulösen vermag (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 20 und N 24; BGE 106 IV 125,

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2b). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei muss der Täter den Willen haben, sein Opfer in Schrecken oder Angst zu versetversetzen, und er muss sich bewusst sein, dass seine Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (vgl. STEFAN TRECHSEL/THOMAS FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 180 N 4). f) Was die Wirkung des Ausspruchs des Beschuldigten betrifft, gab der Privatkläger B.____ anlässlich seiner Einvernahme vom 17. August 2012 zu Protokoll, er sei darüber erschrocken und habe sich danach "relativ unsicher" gefühlt. Der Beschuldigte habe allerdings nicht gesagt, wen er mit seiner Äusserung gemeint habe, sondern diese allgemein ausgesprochen. Weitere Vorkommnisse oder Begegnungen habe es mit dem Beschuldigten nachher nicht gegeben und seither sei alles ruhig. Hinsichtlich seiner Beziehung zum Beschuldigten erklärte der Privatkläger B.____, er kenne diesen schon seit Jahrzehnten, zumal C.____ einmal eine Beziehung mit seiner Schwester gehabt habe. Später habe der Beschuldigte eine Schreinerei in derselben Liegenschaft gehabt, in welcher er gearbeitet habe, weswegen er ihm wieder begegnet sei. Als einziger Grund, weswegen der Beschuldigte etwas gegen ihn gehabt haben könnte, gab B.____ zu Protokoll, anlässlich eines Augenscheins in einem Zivilverfahren habe der Beschuldigte erklärt, dass er immer korrekt parkiere, worauf er ihm widersprochen habe (act. 79 f.). Dieser Umstand erscheint indessen als ein wenig plausibler Grund, um eine ernsthafte Todesabsicht des Beschuldigten ihm gegenüber zu vermuten, zumal das betreffende Verfahren der Stockwerkeigentümerschaft an der X.____strasse 1 in Y. gegen den Beschuldigten und seine Ehefrau vor dem Bezirksgericht Z. einzig die Benutzung dessen Einstellhallenplatz zum Gegenstand hatte. Zudem fehlt es dem Ausspruch des Beschuldigten in casu an weiteren konkretisierenden oder verstärkenden Massnahmen hinsichtlich des Privatklägers, beispielsweise durch Gebärden, Zeichen, Anrufe, ein Nachstellen oder Briefe. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass es sich bei der verbalen Äusserung des Beschuldigten um eine blosse einmalige allgemeine Bekundung von Unmut und nicht um eine ernstgemeinte Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger gehandelt hat. Mithin musste der Bedrohte die Verwirklichung des angedrohten Übels aufgrund der konkreten Umstände nicht befürchten. Dies hat – wie sich aus seinen Aussagen ergibt – auch der Privatkläger B.____ so aufgefasst. So hat er zunächst den Vorfall anlässlich der Stockwerkeigentümergemeinschaftssitzung vom 22. Mai 2012 besprochen, da dieser ja alle betreffe, und versuchte sodann vor der Anzeigeerstattung erfolglos, über den Liegenschaftsverwalter das Gespräch mit dem Beschuldigten zu suchen (act. 79 f.). Dies alles deutet darauf hin, dass der Ausspruch des Beschuldigten das Sicherheitsgefühl von B.____ nicht in der für eine Drohung erforderlichen Intensität zu erschüttern vermochte. Mithin wurde dieser demnach nicht durch eine schwere Drohung "in Angst und Schrecken versetzt". Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 180 Abs. 1 StGB durch das Verhalten des Beschuldigten nicht erfüllt, weswegen dieser vom Vorwurf der Drohung freizusprechen ist.

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III. Kosten

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.‒, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒, zu Lasten des Staates verlegt. b) Bezüglich der Parteientschädigung ist festzustellen, dass der Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Honorarnote eingereicht hat. Die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts hat die Entschädigung somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint für das gesamte Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘750.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 460.‒), somit insgesamt CHF 6‘210.‒, als angemessen.

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 23. April 2014 wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten aufgehoben. C.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Z., vom 14. Juni 2013 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und der Drohung freigesprochen.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'200.‒, beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒, gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsanwalt René Borer wird für das gesamte Verfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 5‘750.‒ (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 460.‒), somit insgesamt CHF 6‘210.‒, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

460 2014 149 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.03.2015 460 2014 149 (460 14 149) — Swissrulings