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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.12.2014 460 2014 136 (460 14 136)

December 17, 2014·Deutsch·Basel-Landschaft·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,597 words·~38 min·4

Summary

Unterlassung der Nothilfe

Full text

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Dezember 2014 (460 14 136) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Unterlassung der Nothilfe

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

C.____, vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, Bernoullistrasse 20, Postfach 112, 4003 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

D.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Unterlassung der Nothilfe Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel- Landschaft vom 28. März 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 28. März 2014 sprach der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft D.____ in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe frei (Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner verwies der Vorderrichter die Genugtuungsforderungen von A.____, B.____ und C.____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg (Ziffer 2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und verfügte zudem, dass die Kosten des Wahlverteidigers von D.____, welche in einem separaten Entscheid nach Eingang der Honorarrechnung festgesetzt werden, in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates gehen (Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich hielt der Strafgerichtspräsident fest, dass die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9'607.-- dem Staat auferlegt werden (Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen.

B. Gegen obgenanntes Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, mit Eingabe vom 3. April 2014 sowie die Privatkläger, alle drei vertreten durch Advokat Dr. Urs Pfander, mit Eingabe vom 9. April 2014 Berufung an.

C. Die Privatklägerschaft führte mit Berufungserklärung vom 3. Juni 2014 aus, sie fechte das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 28. März 2014 vollumfänglich an, und beantragte, es sei der Beschuldigte der Unterlassung der Nothilfe schuldig zu erklären und angemessen zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen aller drei Privatkläger gemäss schriftlichem Klagebegehren vom 27. Februar 2014 vollumfänglich gutzuheissen, alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

D. Mit Berufungserklärung vom 13. Juni 2014 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, es sei das Urteil des Strafgerichtspräsidenten vom 28. März 2014 vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe vom 30 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- zu verurteilen.

E. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. Juli 2014 auf eine weitere schriftliche Begründung ihrer Berufungserklärung vom 13. Juni 2014.

F. Mit Berufungsbegründung vom 27. August 2014 begehrte die Privatklägerschaft in Abänderung ihrer Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Juni 2014, es sei der Beschuldigte der unterlassenen Nothilfe gemäss Art. 128 StGB schuldig zu sprechen und die Entscheidung über die Zivilforderungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e Kostenfolge für beide Gerichtsinstanzen.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, stellte mit Berufungsantwort vom 13. Oktober 2014 die Anträge, die Berufungen seien vollumfänglich abzuweisen, er sei von der Anklage freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen, unter o/e Kostenfolge. Ferner begehrte der Beschuldigte, es sei eine amtliche Erkundigung beim Schweizer Fernsehen einzuholen betreffend die Sendung "E.____", in welcher B.____ ausgesagt habe, er habe keine negativen Gefühle gegenüber dem Beschuldigten.

H. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 wies der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Beweisantrag des Beschuldigten betreffend amtliche Erkundigung beim Schweizer Fernsehen unter Hinweis auf Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 389 Abs. 1 StPO ab.

I. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 6. November 2014 die Verschiebung des Termins der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung auf Januar 2015.

J. Der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, wies mit Verfügung vom 11. November 2014 den Antrag des Beschuldigten um Verschiebung der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014 ab und stellte fest, dass die Berufungsverhandlung wie vorgesehen am 17. Dezember 2014, 8.00 Uhr, stattfinden wird.

K. Mit Eingabe vom 26. November 2014 stellte der Beschuldigte den Antrag, er sei von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts zu dispensieren.

L. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft dispensierte den Beschuldigten sodann mit Verfügung vom 27. November 2014 gestützt auf sein Gesuch vom 26. November 2014 in Anwendung von Art. 336 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO von der Pflicht zur persönlichen Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2014.

M. An der heutigen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen der Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, der Staatsanwalt sowie die Privatkläger C.____ und A.____ mit ihrem Verteidiger, Advokat Dr. Urs Pfander. Die Parteien wiederholen ihre Anträge gemäss ihren Rechtsschriften. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollstänhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. März 2014 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 3. April 2014 (Berufungsanmeldung) und 13. Juni 2014 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso hat die Privatklägerschaft mit Schreiben vom 9. April 2014 ihre Berufungsanmeldung und mit Eingabe vom 3. Juni 2014 ihre Berufungserklärung fristgerecht eingereicht und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufungen ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Mit Urteil vom 28. März 2014 führt der Strafgerichtspräsident aus, am 17. Juli 2011 habe sich B.____ mit dem Fahrrad von seinem Wohnort zur Basellandschaftlichen Kantonalbank in F.____ begeben, um dort Geld abzuheben. Da das Gebäude der Basellandschaftlichen Kantonalbank damals im Umbau gewesen sei, seien die Kunden in einem Provisorium bedient worden, welches aus einem Container bestanden und im Aussenbereich über zwei Bankomaten verfügt habe. Der Beschuldigte habe an einem der beiden Bankomaten seine PIN-Codes geändert. Anschliessend habe er sich zu seinem parkierten Fahrzeug begeben, wobei im selben Moment B.____ um die Ecke des Provisoriums getaumelt sei. Der Beschuldigte habe sich im Gehen umgedreht und gesehen, wie B.____ gestürzt sei und sich mit der linken Hand am gegenüber des Bankomaten angebrachten Geländer festgehalten habe. Der Beschuldigte sei weitergegangen, in seinen Wagen eingestiegen, damit neben den Container der Basellandschaftlichen Kantonalbank gefahren und habe B.____ mehrmals gefragt, ob er Hilfe benötige. Obschon dieser bei Bewusstsein gewesen sei, habe er ihm keine Antwort gegeben. Der Beschuldigte habe vorgebracht, hinter dem Sturz von B.____ ein gestelltes Manöver zum Zweck eines Raubüberfalls befürchtet zu haben. Auf dem Rückweg nach G.____ sei der Beschuldigte erneut bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank vorbeigefahren, wobei er B.____ nicht mehr gesehen habe, da dieser hinter die Treppe des Provisorium gelangt sei und nur noch die Füsse beziehungsweise die Schuhe und ein Teil der Unterschenkel erkennbar gewesen seien. Untersuchungen hätten ergeben, dass B.____ einen Hirninfarkt infolge eines Gefässverschlusses http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht (Thrombose) erlitten habe, was die halbseitige Lähmung sowie den Verlust der Sprechfähigkeit respektive des Sprachvermögens zu Folge gehabt habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte B.____ bei seiner Rückkehr nicht mehr gesehen habe, habe ihn in der Annahme bestärkt, dass es sich um einen versuchten Raubüberfall gehandelt habe. Betreffend den objektiven Tatbestand legt der Strafgerichtspräsident sodann dar, dass in Anbetracht der Ausführungen und Einschätzungen des medizinischen Experten von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen sei. Ebenso sei das Tatbestandsmerkmal der unterlassenen Hilfeleistung gegeben, zumal das Herbeirufen eines professionellen Rettungsdienstes dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre. In subjektiver Hinsicht könne dem Beschuldigten jedoch weder ein direkt- noch ein eventualvorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Vielmehr habe er weder gewollt noch in Kauf genommen, seine Hilfe einem sich in Lebensgefahr befindenden Knaben zu verweigern, habe er doch die Situation komplett falsch eingeschätzt, indem er von einem versuchten Raubüberfall ausgegangen sei.

2. Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, die geringen Anforderungen an die Zumutbarkeit würden in enger Verbindung mit der Frage des subjektiven Tatbestands stehen. Mithin dürfe die eigentliche Hilfepflicht nicht durch allzu strenge Anforderungen an die Erkennbarkeit der unmittelbaren Lebensgefahr ausgehebelt werden. Ferner müsse auch einem Laien bewusst sein, dass die Ursache eines Zusammenbruchs ohne äussere Anzeichen regelmässig ein lebensgefährlicher innerer Vorgang sei. Der Beschuldigte habe daher erkennen müssen, dass B.____ in Lebensgefahr gewesen sei. Der Umstand, dass er in Frankreich bestohlen worden sei und deshalb einen Überfall vermutet habe, vermöge an der Erkennbarkeit nichts zu ändern, betreffe diese Hinterhaltstheorie doch allenfalls die Zumutbarkeit. Folglich sei der direkte Vorsatz gegeben. In Bezug auf die Strafzumessung sei festzuhalten, dass seit Erlass des Strafbefehls keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands von B.____ eingetreten sei, weshalb das Verschulden des Beschuldigten schwerer als beim Erlass des Strafbefehls einzustufen sei.

3. Die Privatklägerschaft bringt ihrerseits vor, der Beschuldigte habe das entsprechende Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr durchaus gehabt, zumal ein Begleitwissen ausreiche. Mithin sei kein qualifiziertes klares Wissen um die Lebensgefahr erforderlich. Aufgrund des unvermittelten und dramatischen Sturzes von B.____ habe auch beim Beschuldigten mindestens ein Begleitwissen bestanden, dass ein erhebliches Risiko einer lebensgefährlichen Situation vorgelegen habe. Zudem sei auf die Zeugenaussage von H.____ zu verweisen, wonach dieser sofort erkannt habe, dass eine gefährliche Situation für B.____ bestanden habe. Der Umstand, dass B.____ nach dem Sturz nicht mehr ansprechbar gewesen sei, sondern nur sein Gesicht verzogen habe, sei ein Zeichen von dringlicher Ernsthaftigkeit. Durch das spätere Heranfahren mit dem Auto sowie das Zurückkommen habe der Beschuldigte sein Wissen um die lebensbedrohliche Situation überdies bestätigt, würden diese Handlungen doch nur aufgrund des alarmierenden Wissens überhaupt einen Sinn ergeben. Sodann habe der Beschuldigte durch das Unterlassen eines Notrufs nicht nur das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung, sondern auch die mögliche Verwirklichung dieses Risikos in Kauf genommen. Nicht erforderlich sei, dass er den Erfolg gebilligt habe, weshalb der Umstand, dass der Beschuldigte gehofft hahttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht be, dass nichts passieren werde, die Inkaufnahme im Sinne des Eventualvorsatzes nicht ausschliesse. Selbst wenn der Beschuldigte Angst vor einem Überfall gehabt hätte, so würde dies ihn in strafrechtlicher Hinsicht nicht entlasten, da solche Gefühle nichts am Vorsatz ändern würden. Im Übrigen würden Angstgefühle der vorliegend geforderten Handlung nicht entgegenstehen, zumal die Zumutbarkeit ohnehin zu bejahen sei.

4. Der Beschuldigte legt hingegen dar, die Staatsanwaltschaft habe erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung den Strafbefehl geändert und das Tatbestandsmerkmal der unmittelbaren Lebensgefahr eingefügt. Es sei nicht nachvollziehbar, weswegen die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sei, ein elementares Tatbestandsmerkmal rechtzeitig anzuklagen. Folglich sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gegeben. Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringe, bei einem Zusammenbruch sei stets vom Schlimmsten auszugehen, sei darauf hinzuweisen, dass es selbst den Ärzten im Spital erst nach intensiver Untersuchung gelungen sei, eine Diagnose zu stellen. Ein klares Wissen über die Lebensgefahr habe daher zu keinem Zeitpunkt bestanden, zumal der Beschuldigte diese nicht habe erkennen können. Selbst der medizinische Experte habe nicht wirklich von einer unmittelbaren Lebensgefahr gesprochen, sondern einzig davon, dass der Tod innert Wochen hätte eintreten können. Hinzu komme, dass der Beschuldigte angesichts der kurz zuvor erfolgten Straftaten in Frankreich das "zu Boden gehen" von B.____ falsch interpretiert habe. Sodann könne aus dem Zurückkommen des Beschuldigten zum Bankomat einzig geschlossen werden, dass er kein rücksichtsloser Zeitgenosse sei und nicht vorsätzlich gehandelt habe. Schliesslich sei den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu entnehmen, dass eine zeitlich unmittelbare Lebensgefahr bestanden habe, weshalb eine Lebensgefahr für den Beschuldigten auf keinen Fall erkennbar gewesen sei.

Verletzung des Anklagegrundsatzes 5. Zunächst ist die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt, zu prüfen. Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, so nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO, ob sie am Strafbefehl festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens, wobei der Strafbefehl als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO).

6. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO geregelten Anklagegrundsatz kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Dem Anklagegrundsatz kommen mehrfache Funktionen zu. Zunächst soll er sicherstellen, dass diejenige Person, die den Vorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, die ihn beurteilt (Rollentrennung). Überdies soll die Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht klageschrift das Thema des Strafprozesses klar umschreiben (Umgrenzung), so dass die beschuldigte Person weiss, was ihr vorgeworfen wird, damit sie sich verteidigen kann (Information). Schliesslich leistet das Akkusationsprinzip Gewähr, dass sich der erhobene Vorwurf im Verlauf des Prozesses nicht beliebig ändern kann (Fixierung, Immutabilität; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 16 ff.; WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 8 ff.). Nach der Umgrenzungsfunktion können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Mithin bestimmt die Anklageschrift beziehungsweise deren Inhalt den Prozessgegenstand. Die Anklage muss die zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 36 f.; WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 9 N 11 ff.; BGer 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010, E. 2.3). Dementsprechend wird verlangt, dass die Tat einerseits ausreichend individualisiert ist, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung sowie angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sind; andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 120 IV 348, E. 3c).

7. Vorliegend stützte sich der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 auf den nachfolgenden Sachverhalt: "Der Beschuldigte unterliess es am 17. Juli 2011, 20.41 Uhr, in F.____, dem sich vor der provisorisch aufgestellten Geldbezugsstelle der Basellandschaftlichen Kantonalbank in einer offensichtlich medizinischen Notlage befindlichen Privatkläger umgehend zu helfen und die Polizei- oder Rettungsdienste zu verständigen." Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft den angeklagten Sachverhalt mit Eingabe datiert vom 27. März 2014 mit dem nachfolgendem Passus: "Dies tat der Beschuldigte, obschon er wusste, dass B.____ in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte und ihm die Hilfeleistung bzw. deren Veranlassung ohne weiteres zuzumuten war." Es zeigt sich, dass der Strafbefehl vom 5. Februar 2013 ohne die Ergänzung vom 27. März 2014 klarerweise den Anklagegrundsatz verletzen würde, zumal sowohl das objektive Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr als auch der subjektive Tatbestand vollständig fehlen. Der im Strafbefehl seitens der Staatsanwaltschaft verwendete Terminus der "offensichtlichen medizinischen Notlage" erweist sich als unbehelflich, da der Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe dieses Element weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht enthält. Es stellt sich daher die Frage, ob die anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgenommene Ergänzung zu beachten ist, mithin ob sie rechtzeitig erfolgt ist.

8. Eine Anklageänderung kann sich grundsätzlich nur auf Sachverhalte beziehen, die im Kern bereits in der Anklage enthalten sind, also denselben Prozessgegenstand betreffen, da ansonsten die vom Anklageprinzip angestrebte Umgrenzungsfunktion unterminiert würde. Sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO sehen in diesem Sinne die Möglichkeit der Anklageänderung nach Anklageerhebung vor. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 329 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abs. 2 StPO, dass das Gericht das Verfahren sistiert und die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückweist, wenn es die Strafsache aufgrund des angeführten Anklagesachverhalts nicht für spruchreif betrachtet. Obschon sich die genannte Bestimmung primär auf das gerichtliche Vorbereitungsverfahren bezieht, geht aus der Formulierung "oder später im Verfahren" hervor, dass auch anlässlich der Hauptverhandlung eine derartige Rückweisung zulässig ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 9 N 54 f.). Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht sodann der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, im Wesentlichen namentlich dann, wenn der angeklagte Sachverhalt nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale der neu hinzugezogenen Strafnorm erfasst.

9. Den vorstehenden Ausführungen kann entnommen werden, dass der Gesetzgeber das Immutabilitätsprinzip mehrfach bewusst durchbrochen hat, mithin eine Änderung der Anklageschrift anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als zulässig erachtet wird. In zeitlicher Hinsicht begrenzt Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO allerdings die Möglichkeit von allfälligen Abänderungen insofern, als die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Art. 333 StPO nicht mehr geändert werden kann, nachdem allfällige Vorfragen im Sinne von Art. 339 Abs. 2 StPO behandelt worden sind.

10. In casu reichte die Staatsanwaltschaft die Ergänzung des Strafbefehls im Rahmen der Behandlung der Vorfragen ein (act. 1347), weshalb diese noch rechtzeitig erfolgt ist. Gleichwohl ist zu beachten, dass das Gericht eine geänderte oder erweitere Anklage seinem Urteil nur zu Grunde legen darf, wenn die Parteirechte der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft gewahrt worden sind (vgl. Art. 333 Abs. 4 StPO; BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012, E. 2). Vorliegend wurden die Parteirechte des Beschuldigten offenkundig eingehalten. Die Ergänzung vom 27. März 2014 betraf keinen neuen Straftatbestand, sondern lediglich ein objektives Tatbestandselement sowie die subjektive Seite des Straftatbestands der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0). Die Ergänzung hatte daher denselben Vorwurf zum Gegenstand, wobei die ergänzten Tatbestandselemente bereits zuvor thematisiert wurden (act. 1275 ff.). Der Beschuldigte respektive seine Verteidigung war sich daher offenkundig bewusst, dass die unmittelbare Lebensgefahr sowie der subjektive Tatbestand Thema der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sein werden, zumal bereits mit Eingabe vom 14. Februar 2014 (act. 1275 ff.) die besagten Tatbestandselemente bestritten wurden. Somit erhellt, dass die Ergänzung des Strafbefehls respektive der Anklageschrift zu Recht zugelassen, mithin der Anklagegrundsatz nicht verletzt wurde. Dessen ungeachtet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl erlassen hat, ohne das objektive Tatbestandselement der unmittelbaren Lebensgefahr ausreichend abzuklären, und überdies erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Voraussetzungen des Anklagegrundsatzes zu erfüllen vermochte, sich als problematisch erweist, zumal der Strafbefehl, sofern dagegen keine Einsprache erhoben worden wäre, trotz den vorgenannten Mängel in Rechtskraft erwachsen wäre. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsächliches 11. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

12. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist die Aussage auf Glaubhaftigkeitsmerkmale beziehungsweise Lügensignale hin zu analysieren. Die Aussage ist gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit beziehungsweise Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 162 N 15).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 13. Hinsichtlich der Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend das Tatsächliche zeigt sich, dass diese von den Parteien grundsätzlich nicht bestritten werden. Einzig in Bezug auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Annahme eines Hinterhalts bringt die Privatklägerschaft vor, diese sei nicht glaubhaft. Diesbezüglich ist der Aktennotiz der Polizei Basel- Landschaft vom 12. August 2011 zu entnehmen, dass Gfr I.____ am 2. August 2011 den Beschuldigten kontaktiert und ihn gefragt habe, ob er wisse, wer am Abend des 17. Juli 2011 die auf ihn registrierten Bankkarten in F.____ verwendet habe. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er selbst am Bankomaten gewesen sei und den PIN-Code geändert habe. Auch sei noch ein junger Mann vor Ort gewesen, welcher einen Anfall vorgespielt habe. Er habe ihn gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf der Junge jedoch nicht geantwortet habe. Aus Neugier sei er dann 20 Minuten später nochmals zurückgekehrt (act. 711).

14. Im Weiteren führte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2011 aus, er sei damals für zwei oder drei Tage aus Südfrankreich nach Hause gekommen, da ihm dort die Bauchtasche einschliesslich deren gesamten Inhalts gestohlen worden sei. Zwei Tage nach dem ersten Vorfall sei überdies in sein Mobil Home eingebrochen und ein Portemonnaie entwendet worden. Die Polizei habe ihm in diesem Zusammenhang erklärt, dass die Diebe potentiellen Opfern beim Bankomaten abpassen und diese danach verfolgen würden, bis sich eine günstige Gelegenheit für einen Diebstahl ergebe. Aufgrund dieser beiden Diebstähle hätten sie keine Bankkarten mehr gehabt, weshalb sie in die Schweiz zurückgefahren seien, wo sie neue Karten mit neuen PIN-Codes erhalten hätten. Am Abend des 17. Juli 2011 habe er sich zum Bankomaten in F.____ begeben, um diese PIN-Codes zu ändern. Nachdem er diese eingegeben habe, sei er zu seinem Wagen gegangen, wobei eine Person um die Ecke des Provisoriums gekommen sei und sich zu jenem Bankomaten begeben habe, an welchem er zuvor gestanden habe. Diese Person habe ihn angesehen und sich künstlich fallen lassen. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um einen Vorwand handle, damit er zu dieser Person hingehe und diese ihn überfallen könne. Er habe die Person gefragt, ob sie Hilfe brauche, allerdings habe diese ihm nicht geantwortet, obwohl sie bei Bewusstsein gewesen sei. Rein von der Physionomie her habe er nicht bemerkt, dass die Person an etwas gelitten habe, zumal er wisse, wie ein epileptischer Anfall oder eine betrunkene Person aussehe. In der Folge sei er nach Reinach gefahren. Auf dem Heimweg nach G.____ sei er nochmals bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank vorbeigefahren, wobei niemand mehr vor Ort gewesen sei, was ihm bestätigt habe, dass er hätte überfallen werden sollen. Ausserdem gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Situation habe so ausgesehen, als würde sich der Junge fallen lassen, damit er zu diesem hingehe. Der Junge habe einen klaren Blick gehabt und sei nicht auf einmal gefallen, sondern habe sich vielmehr künstlich fallen lassen, so dass er sich nicht verletze. Auch habe er sich erst fallen lassen, als er ihn angesehen habe. Namentlich habe er keine Schmerzen erkennen können (act. 715 ff.).

15. Sodann legte der Beschuldigte in der Befragung vom 8. Juli 2013 dar, nachdem er in sein Fahrzeug gestiegen sei und neben B.____ angehalten habe, habe er diesen gefragt, ob er Hilfe benötige. Dieser habe ihm trotz mehrfachen Nachfragens allerdings nicht geantwortet, weshalb er nach J.____ gefahren sei. Rund 15 Minuten später habe er auf der Rückfahrt nochhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht mals bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank angehalten, da er sich habe vergewissern wollen, ob es wirklich ein Trick gewesen sei, also ob der Junge ihn habe überfallen wollen. Der Junge sei dann aber nicht mehr da gewesen. Ferner machte der Beschuldigte in besagter Befragung geltend, ein paar Tage zuvor sei er in Südfrankreich überfallen worden, nachdem er am Bankomaten Geld bezogen habe. Am 17. Juli 2011 in F.____ sei er daher davon ausgegangen, dass es sich erneut um einen Überfall handle. Für ihn sei es ganz klar die Struktur eines Überfalls gewesen (act. 1003 ff.).

16. Schliesslich brachte der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, er habe wahrgenommen, wie sich B.____ habe künstlich fallen lassen. Er sei nicht bloss umgefallen. Zudem habe er eine Art Lächeln wahrgenommen, wobei er nicht gewusst habe, dass ein Schlaganfall so aussehen könne. Für ihn sei nicht ersichtlich gewesen, dass die Situation medizinische Gründe haben könnte. Hinzu komme, dass ihm in Frankreich im Anschluss an einen Besuch bei einem Bankomaten nachgestellt worden sei (act. 1355 ff.).

17. Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte durchwegs dieselben Aussagen gemacht hat, wobei er seine Depositionen mittels Rapport der K.____ vom 13. Juli 2011 (act. 741 ff.) untermauert hat. Sodann erweisen sich seine Ausführungen als widerspruchsfrei und nachvollziehbar, wobei der Beschuldigte nicht erst auf Vorhalt von Beweisen hin Aussagen getätigt hat, sondern von Anfang an dieselben Darlegungen wiederholt hat, er also von diesen nicht abgewichen ist. Insbesondere führte er bereits anlässlich des Telefonats mit der Polizei Basel- Landschaft vom 2. August 2011 aus, ein junger Mann habe ihm einen Anfall vorgespielt; dies obwohl die Polizei ihn damals nur gefragt hat, ob er wisse, wer seine Bankkarten am 17. Juli 2011 in F.____ benutzt habe. Mithin hat er seine Darlegungen vorgebracht, ohne dass er auf den eigentlichen Vorfall angesprochen wurde. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wiederholt von einem Sich-Fallen-Lassen gesprochen hat, also nicht von einem Sturz. Diese Wahrnehmung ist gut vereinbar mit dem Umstand, dass der Sturz von B.____, bedingt durch die unvermittelte halbseitige Lähmung des Körpers, zwangsläufig aus der Sicht des externen Betrachters als auffällig erschien. Ferner sind aufgrund der Verfahrensakten keine Hinweise ersichtlich, welche die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschuldigten in Zweifel ziehen würden, weshalb auf diese abgestellt werden kann. Im Konsens mit dem Strafgerichtspräsidenten ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte hinter dem Sturz von B.____ ein gestelltes Manöver zum Zweck eines Raubüberfalles befürchtete und er sich durch die weiteren Umstände in seiner Annahme bestätigt sah.

Rechtliches Objektiver Tatbestand 18. Gemäss Art. 128 Abs. 1 StGB macht sich der Unterlassung der Nothilfe schuldig, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen Hauptverhandlung gehaltenen Parteivorträge zeigt sich, dass die Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten betreffend den objektiven Tatbestand grundsätzlich unbestritten bleiben. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Erfordernis einer unmittelbaren Lebensgefahr durchaus als fraglich erscheinen kann. Unmittelbare Lebensgefahr ist in einer Situation gegeben, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben des Opfers muss mithin bereits an einem seidenen Faden hängen. Das Kriterium der unmittelbaren Lebensgefahr hat die Funktion, dass dadurch die akute Gefährdung des Lebens für alle offenkundig wird (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 128 N 37 f.).

20. Vorliegend führte der Sachverständige L.____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, wenn das Blutgerinnsel nicht durch die Therapie aufgelöst worden wäre, wäre die Schädigung weitergegangen, was zum Tode hätte führen können. Es gebe einen diesbezüglichen "score", welchen man heranziehen könne. Der vorliegende Fall habe einen Wert von 14 bis 15. Ab einem Wert von 25 werde praktisch niemand mehr gerettet, die Person sterbe also. Mit weiteren Annahmen, welche er aufgrund seiner Kenntnisse machen müsse, komme er sogar fast auf einen Wert von 20. Allerdings könne man schwer beurteilen, ob und wann B.____ gestorben wäre, wenn ihm nicht geholfen worden wäre. Angesichts der Schwere im konkreten Fall glaube er nicht, dass B.____ Wochen oder Monate überlebt hätte; der Tod wäre wohl in absehbarer Zeit eingetreten, also innert wenigen Stunden oder wenigen Tagen (act. 1349).

21. Angesichts dieser Darlegungen des Sachverständigen ist es durchaus fraglich, ob die geforderte Unmittelbarkeit der Lebensgefährdung, mithin die zeitliche Nähe der Gefahr des Eintritts des Todes, vorliegend gegeben ist, zumal diesbezüglich erforderlich ist, dass das Leben des Opfers an einem seidenen Fanden hängt. Gleichwohl erachtet das Kantonsgericht die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in Anbetracht der Ausführungen des Sachverständigen als nachvollziehbar, weshalb der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen ist. Geprüft werden muss nachfolgend daher, ob die Tatbestandsmässigkeit auch in subjektiver Hinsicht gegeben ist.

Subjektiver Tatbestand 22. Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht (Art. 12 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz). Nach ständiger Rechtsprechung ist von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen, wenn der Täter die Verwirklichung eines Tatbestands zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestands für den Fall, dass sie eintreten sollte, in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 12 N 13). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGer 6B_475/2012 vom 27. November 2012, E. 2.1). Mithin stimmen der Eventualvorsatz und die bewusste Fahrlässigkeit, von der er abzugrenzen ist, auf der Wissensseite überein: Im einen wie im anderen Falle muss sich der Täter der Möglichkeit des Erfolgseintritts bewusst sein. Der Unterschied liegt allein darin, wie er sich zu dieser Möglichkeit einstellt, also auf der Willensseite. Auch wer den Erfolg als möglich ansieht, kann sich innerlich darauf verlassen, dass schon nichts passieren werde, und wer sich so verhält, wer leichtfertig oder gar frivol auf den Nichteintritt selbst eines für wahrscheinlich gehaltenen Erfolges vertraut, handelt nicht mit Eventualvorsatz. Hier bleibt es bei bewusster Fahrlässigkeit. Wer dagegen den Eintritt des Erfolges ernstlich in Rechnung stellt, wer beispielsweise Vorkehrungen trifft, um einer eventuellen Strafverfolgung zu entgehen, ist offenbar bereit, die Tatbestandserfüllung um des von ihm verfolgten Zieles willen hinzunehmen und handelt demnach mit Eventualvorsatz ("Es mag so oder anders werden, auf jeden Fall handle ich"; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, § 9 Rz. 105). Der Eventualvorsatz ist nicht leichthin anzunehmen; vielmehr beansprucht die Regel „in dubio pro reo“ hier eine erhöhte Beachtung (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 12 N 62). Folgerichtig darf der Eventualdolus nur mit Zurückhaltung unterstellt werden und zwar aus materiellen Erwägungen (Begriff des Eventualvorsatzes) sowie infolge der Maxime "in dubio pro reo" aus prozessualen Gründen (MARTIN SCHUBARTH, Dolus eventualis – positive und negative Indikatoren; Analyse der Rechtsprechung des Bundesgerichts von 1943-2007, AJP 2008 S. 526). Dementsprechend muss in Beachtung aller Umstände aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden können, dieser habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden (BGE 133 IV 9, E. 4.3).

23. Entsprechend den Erwägungen zum Tatsächlichen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gesehen hat, wie B.____ zu Boden ging. Es ist daher zu konstatieren, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Situation wohl – zumindest im Sinne eines Begleitwissens – bewusst war. Mithin hat er das entsprechende Risiko erkannt, wobei die Möglichkeit einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation offenkundig nicht die einzige Variante war, welche aus der Sicht der Beschuldigten das Verhalten von B.____ zu erklären vermochte. Aufgrund der vorstehenden rechtlichen Ausführungen zum Vorsatz erhellt jedoch, dass die Differenz zwischen eventualvorsätzlichem sowie bewusst fahrlässigem Handeln nicht auf der Wissensseite, sondern vielmehr auf der Willensseite liegt. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob der Beschuldigte den Eintritt des Erfolges in Kauf genommen und folglich mit Eventualvorsatz gehandelt hat, oder ob er darauf vertraut hat, dass nichts passieren werde, mithin bewusste Fahrlässigkeit gegeben ist. Entsprechend den rechtlichen Ausführungen hat das Gericht diese Frage aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden.

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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Dem als erstellt zu betrachtenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte beobachtet hat, wie B.____, in dem Moment als der Beschuldigte zurückschaute, ohne Dritteinwirkung, ohne zu schreien oder zu stöhnen und ohne erkennbare Schmerzen zu Boden ging (act. 727), wobei der Beschuldigte diesen Vorgang als ein Sich-Fallen-Lassen wahrgenommen hat. Wie bereits im Kontext mit den Ausführungen zum Tatsächlichen dargelegt wurde, steht dies im Einklang mit dem Umstand, dass sich der Sturz von B.____ bedingt durch die unvermittelte halbseitige Lähmung des Körpers aus der Sicht des externen Betrachters zwangsläufig als auffällig vollzog. Folglich brach B.____ nicht plötzlich zusammen, sondern ging – aus Sicht des Beschuldigten – langsam und kontrolliert zu Boden. Aufgrund des Sachverhalts ergibt sich überdies, dass bei B.____ nach seinem Zusammenbruch weder äussere Verletzungen noch Wunden erkennbar waren, welche auf eine unmittelbare Lebensgefahr hinweisen könnten. Hinzu gelangt, dass es sich bei B.____ um einen jungen Mann ohne Behinderung handelt, namentlich keine ältere Person, bei welcher ein Hinfallen regelmässig auf altersbedingte Leiden oder plötzliche Erkrankungen hinweist. Ausgehend von dieser Wahrnehmung des Beschuldigten, welche hinsichtlich des subjektiven Tatbestands einzig massgebend ist, zeigt sich, dass das Hinfallen von B.____ für einen medizinischen Laien nicht offenkundig als Hinweis auf eine unmittelbare Lebensgefahr zu verstehen war. Dazu gesellt sich der Umstand, dass die Polizei regelmässig mittels öffentlichen Verlautbarungen die Bevölkerung darauf hinweist, dass bei Transaktionen an Bankomaten im Zusammenhang mit allfälligen Drittpersonen Vorsicht und insoweit Misstrauen geboten ist. Ausserdem wurde der Beschuldigte just wenige Tage zuvor während seinen Ferien in Südfrankreich zweimal bestohlen, wobei ihm sämtliche Bankkarten entwendet worden waren, weshalb er die Ferien unterbrechen musste, um in der Schweiz die ihm nach Hause zugestellten neuen Bankkarten zu holen. Dementsprechend ist er am 17. Juli 2011 an den Bankomaten der Basellandschaftlichen Kantonalbank in F.____ gelangt, um die PIN-Codes der neuen Bankkarten zu ändern. Dass diese erst wenige Tage zuvor erlebten persönlichen Erfahrungen beim Beschuldigten einen in der vorliegenden Situation massgeblichen Eindruck hinterlassen haben, ist offenkundig. Nicht von Relevanz ist dabei, dass der Beschuldigte bei den beiden Diebstählen in Frankreich nicht in einen Hinterhalt gelockt wurde, wie er ihn am 17. Juli 2011 in F.____ vermutete. Vielmehr ist ausschlaggebend, dass diese beiden Diebstähle das individuelle Sicherheitsgefühl des Beschuldigten in erheblicher Weise beeinträchtigt und demzufolge sein Verhalten beim Bankomaten ganz konkret beeinflusst haben. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass sich der Zusammenbruch von B.____ unmittelbar im Anschluss an die vom Beschuldigten am Bankomaten ausgeführten Geschäfte ereignet hat, sich neben dem Beschuldigten sowie B.____ keine weitere Person in der näheren Umgebung aufhielt, der Beschuldigte einen hohen Bargeldbetrag von 2'000.-- Euro auf sich trug und überdies kein Mobiltelefon bei sich hatte, wodurch sein persönliches Sicherheitsgefühl offenkundig weiter beeinträchtigt wurde.

25. Im Weiteren machte die Staatsanwaltschaft anlässlich ihres Plädoyers vor dem Strafgerichtspräsidenten geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte gefürchtet habe, zumal B.____ ein Teenager von schmächtiger Statur und die öffentlich zugängliche Örtlichkeit höchst ungeeignet für einen Hinterhalt sei (act. 1383 ff.). Diesen Vorbringen kann augenscheinlich nicht gefolgt werden. Im Gegenteil muss die Befürchtung des Beschuldigten, er http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde am Bankomaten überfallen oder mit einem Trickdiebstahl konfrontiert, als wirklichkeitsnah und nachvollziehbar qualifiziert werden. Dies nicht nur aufgrund der periodischen öffentlichen Verlautbarungen der Polizei, wonach im Zusammenhang mit Geschäften an Bankomaten Vorsicht angebracht ist, sondern namentlich auch angesichts der gerichtsnotorischen Tatsache der regelmässigen in der Region Basel stattfindenden Überfälle und Trickdiebstähle, welche sich oftmals gerade tagsüber sowie an gut frequentierten Standorten ereignen. Solcherlei Straftaten werden nicht selten von Personen im jugendlichen Alter ausgeübt. Ein kurzer Blick in die aktuellen und vergangenen Polizeimeldungen der Nordwestschweizer Kantone belegt, dass diesbezüglich von einer Gefahr gesprochen werden muss, welche in jeder Hinsicht real existiert, sei es im Jahre 2011 oder zum heutigen Zeitpunkt.

26. Angesichts der vorstehend dargelegten Umstände ist es nachvollziehbar, dass der Beschuldigte davon ausging, dass es sich um einen Hinterhalt handelte, um ihn auszurauben. Dennoch hat der Beschuldigte versucht, mit B.____ Kontakt aufzunehmen, indem er ihn angesprochen hat. Dieser hat ihn angelächelt und die Augen geöffnet; indes hat er ihm keine Antwort gegeben auf seine Frage, ob er Hilfe brauche. B.____ war aus Sicht des Beschuldigten jedoch bei Bewusstsein (act. 719, 723). Ferner fuhr der Beschuldigte rund eine Viertelstunde nach dem Vorfall ein zweites Mal nach F.____ zur Basellandschaftlichen Kantonalbank. Diesbezüglich führte er aus, er habe sich vergewissern wollen, ob es tatsächlich ein Überfallversuch gewesen sei und der Junge nicht mehr am Boden liege (act. 719). Wie bereits vorstehend festgehalten wurde, zeigt dies auf der Wissensseite, dass sich der Beschuldigte der Möglichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr bewusst war. Hinsichtlich der Willensseite darf diese Rückkehr in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte zum Bankomaten zurückfuhr, weil er sich mit der Tatbestandsverwirklichung gerade nicht abgefunden hat. Mithin hat er in einem ersten Schritt darauf vertraut, dass keine unmittelbare Lebensgefahr besteht, sondern vielmehr ein Hinterhalt vorgespielt wird, um ihn auszurauben. Der Umstand, dass der Beschuldigte an den Ereignisort zurückgekehrt ist, zeigt sodann deutlich, dass er den Eintritt des Erfolges nicht ernstlich in Rechnung gestellt hat, zumal das Risiko bestand, dass die Polizei vor Ort gewesen wäre, er sich mithin einer eventuellen Strafverfolgung geradezu ausgeliefert hätte. In diesem Kontext zeigt sich überdies, dass dem Beschuldigten nicht unterstellt werden kann, es sei ihm in concreto egal gewesen, ob sich B.____ in einer Situation befindet, in der er Hilfe bedarf. Hinzu kommt, dass kein Motiv des Beschuldigten ersichtlich ist, B.____ in einer unmittelbaren Lebensgefahr nicht zu helfen; dies insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die Tochter des Beschuldigten mit B.____ befreundet ist (act. 721). In Beachtung sämtlicher Umstände erhellt daher, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit, dass B.____ in unmittelbarer Lebensgefahr schwebte, nicht gleichgültig war, sondern er vielmehr darauf vertraute, dass sich diese Möglichkeit nicht realisieren würde.

27. Die Privatklägerschaft verweist des Weiteren auf BGE 131 IV 1. Aus der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichts vermag die Privatklägerschaft allerdings nichts zu Lasten des Beschuldigten abzuleiten. Das Bundesgericht hält im besagten Leitentscheid fest, dass wer im Wissen um seine HIV-Infektion und in Kenntnis der Übertragungsmöglichkeiten den Partner http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht über die Infektion aufklärt und gleichwohl mit ihm ungeschützt sexuell verkehrt, obschon sowohl die Aufklärung als auch Schutzvorkehrungen ein einfaches wären, eine Gleichgültigkeit bekundet gegenüber der bei jedem einzelnen ungeschützten Sexualkontakt möglichen Infizierung des Partners in einem Ausmass, das den Schluss auf Inkaufnahme der Infizierung aufdrängt, mag ihm diese auch unerwünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2). In casu hat der Beschuldigte zwar erkannt, dass eine medizinische Notlage vorliegen könnte, indes ist eine Gleichgültigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung klarerweise nicht gegeben. Ausserdem ist die reale Konstellation mit jener des vorliegenden Falles zum vornherein nicht vergleichbar, da der Täter bei der Infektionswahrscheinlichkeit durch ungeschützten Geschlechtsverkehr mit Wissen und Willen in die gefährdende Handlung einwilligt oder diese gar aktiv vornimmt.

28. Somit zeigt sich, dass der Beschuldigte zwar die Möglichkeit einer unmittelbaren Lebensgefahr von B.____ erkannt hat. Dennoch ist aus den gesamten Umständen zu schliessen, dass der Beschuldigte darauf vertraut hat, dass dem nicht so ist. Vielmehr erschien für den Beschuldigten die Möglichkeit, dass es sich um einen Überfallversuch handelt, wesentlich wahrscheinlicher. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ist dabei nicht von Relevanz, ob die Annahme des Beschuldigten, wonach sich die Möglichkeit der unmittelbaren Lebensgefahr nicht verwirklichen werde, leichtfertig oder gar frivol war. Massgebend ist einzig, dass er sich nicht mit der Möglichkeit einer medizinischen Notsituation abgefunden hat, sondern sich darauf verliess, diese sei nicht gegeben. Hinzu kommt, dass der Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist, sondern vielmehr die Regel "in dubio pro reo" in diesem Zusammenhang eine erhöhte Beachtung beansprucht. Es ist vorliegend daher festzustellen, dass der Beschuldigte nicht eventualvorsätzlich, sondern bloss bewusst fahrlässig gehandelt hat. Da der Straftatbestand der Unterlassung der Nothilfe in subjektiver Hinsicht die vorsätzliche Begehung voraussetzt (Art. 128 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 1 StGB), hat sich der Beschuldigte im vorliegenden Fall nicht strafbar gemacht.

29. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der subjektive Tatbestand von Art. 128 StGB nicht gegeben und der Beschuldigte vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freizusprechen ist. Somit erweisen sich sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch jene der Privatklägerschaft als unbegründet, weshalb diese in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. März 2014 vollumfänglich abzuweisen sind.

III. Kosten 1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger, gehen die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 7’750.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 7’500.-- (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von Fr. 250.--, je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten der Privatkläger. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausserdem ist dem Beschuldigten eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Honorarnote vom 17. Dezember 2014 macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Für die Teilnahme an der heutigen Hauptverhandlung vor den Schranken des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sind zusätzlich 6 Stunden einzusetzen. Demnach ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'104.-- (inklusive Auslagen von Fr. 41.50) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 328.30, insgesamt somit Fr. 4'432.30, aus der Gerichtskasse zu entrichten. Im Übrigen ist der Privatklägerschaft zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zu gewähren.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 28. März 2014, auszugsweise lautend:

„1. D.____ wird in Aufhebung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 5. Februar 2013 vom Vorwurf der Unterlassung der Nothilfe freigesprochen.

2. Die Genugtuungsforderungen von A.____ (Privatkläger 1), B.____ (Privatkläger 2) und C.____ (Privatklägerin 3) werden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Kosten des Wahlverteidigers von D.____, welche in einem separaten Entscheid nach Eingang der Honorarrechnung festgesetzt werden, gehen in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu Lasten des Staates.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘607.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.--, gehen zu Lasten des Staates."

wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie in Abweisung der Berufung der Privatkläger vollumfänglich bestätigt.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 7'750.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 7'500.-- sowie Auslagen von Fr. 250.--, gehen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten der Privatkläger.

III. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'104.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 328.30, insgesamt somit Fr. 4'432.30, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

460 2014 136 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.12.2014 460 2014 136 (460 14 136) — Swissrulings