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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Dezember 2020 (460 20 56) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokat Dr. Simon E. Schweizer, Hauptstrasse 40, 4450 Sissach, Beschuldigter und Berufungskläger
B.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Bernoulli, Theodorsgraben 4, 4058 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
C.____, vertreten durch Advokat Gabriel Giess, , Oberwilerstrasse 3, 4123 Allschwil, Beschuldigter und Anschlussberufungskläger
Gegenstand Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. März 2020
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A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. März 2020 wurde A.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 18. März 2020 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen, verurteilt (Dispositiv-Ziffer 1.1). Hingegen wurde A.____ in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, angeblich begangen am 15. und 17. November 2018, freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1.2). Im Weiteren wurde der Beurteilte für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 1.3). Ferner wurden A.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'443.60, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 700.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3 auferlegt, während 1/3 dieser Kosten zulasten des Staates ging (Dispositiv-Ziffer 8.1). Zu guter Letzt wurde dem amtlichen Verteidiger von A.____, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, ein Honorar von Fr. 7'030.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) in Bezug auf 2/3 des Honorars, also Fr. 4'687.10 (Dispositiv-Ziffer 7.1).
Sodann wurde B.____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der vom 23. November 2018 bis zum 14. März 2019 (recte: 18. März 2020) ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 481 Tagen (Dispositiv- Ziffer 2.1). Hingegen wurde B.____ in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2.2). Zudem wurde der Beurteilte für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet wurde (Dispositiv-Ziffer 2.3). Überdies wurden B.____ die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 11'663.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1'200.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, im Umfang von 2/3 auferlegt, während 1/3 dieser Kosten zulasten des Staates ging (Dispositiv-Ziffer 8.2). Endlich wurde dem amtlichen Verteidiger von B.____, Advokat Dr. Andreas Bernoulli, ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen, ohne MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf 2/3 des Honorars, das heisst Fr. 12'088.40 (Dispositiv-Ziffer 7.2).
Des Weiteren wurde C.____ von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 3), und es wurde ihm gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von Fr. 12'025.-zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 12'166.59, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, wurden vollumfänglich dem Staat auferlegt (Dispositiv-Ziffer 8.3). Dem amtlichen Verteidiger von C.____, Advokat Gabriel Giess, wurde ein Honorar von Fr. 18'132.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 7.3).
Zudem behandelte das Strafgericht in Dispositiv-Ziffer 5 die verschiedenen, alle drei Beschuldigten betreffenden Zivilklagen, wobei es diese entweder abwies oder auf den Zivilweg verwies, mit den nachstehenden Ausnahmen: A.____ und B.____ wurden in solidarischer Haftung verurteilt, D.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen; die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Fall 12 der Anklageschrift). Ebenso wurden die beiden genannten Beschuldigten in solidarischer Haftung verurteilt, E.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 14 der Anklageschrift). In gleicher Weise wurden A.____ und B.____ in solidarischer Haftung verurteilt, der F.____ AG Fr. 695.-- sowie G.____ Fr. 200.-- als Schadenersatz zu bezahlen (Fall 20 der Anklageschrift). Schliesslich entschied die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 über die verschiedenen Beschlagnahmegüter.
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das obgenannte Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2020 meldeten die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 20. März 2020, der Beschuldigte A.____ mit Schreiben vom 4. Februar 2020 (recte wohl: 4. April 2020) sowie der Beschuldigte B.____ mit Eingabe vom 27. März 2020 die Berufung an. In der Folge übermittelten sämtliche Berufungskläger dem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), ihre Berufungserklärung, nämlich die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 4. Mai 2020, der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 23. April 2020 und der Beschuldigte B.____ mit Schreiben vom 28. April 2020. Zudem erklärten der Beschuldigte A.____ mit Eingabe vom 20. Mai 2020 und der Beschuldigte C.____ mit Schreiben vom 29. Mai 2020 die Anschlussberufung.
C. Die Staatsanwaltschaft stellte in ihrer bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 in Bezug auf den Beschuldigten A.____ die Rechtsbegehren, (1.) dieser sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des vorinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu verurteilen, (2.) zudem sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1.2 des strafgerichtlichen Entscheids in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. In Bezug auf den Beschuldigten B.____ begehrte die Staatsanwaltschaft, (1.) dieser sei in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Erkenntnisses zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren zu verurteilen, (2.) überdies sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 2.2 des Urteils der Vorinstanz in den Fällen 1-7 gemäss Anklageschrift des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären, (3.) schliesslich sei der Beschuldigte B.____ in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2.3 des strafgerichtlichen Urteils für die Dauer von 12 Jahren des Landes zu verweisen. In Bezug auf den Beschuldigten C.____ beantragte die Staatsanwaltschaft, (1.) dieser sei in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Strafgerichts im Sinne der Anklage des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, (2.) zudem sei der Beschuldigte für die Dauer von 12 Jahren obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen sei, (3.) im Übrigen sei Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils betreffend die Ausrichtung einer Genugtuung aufzuheben, (4.) schliesslich seien dem Beschuldigten C.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 8.3 des strafgerichtlichen Entscheids die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
D. Demgegenüber stellte der Beschuldigte A.____ sowohl in seiner bereits summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 als auch in seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 sowie in seiner Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2020 http://www.bl.ch/kantonsgericht
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die Rechtsbegehren, (1.) er sei in teilweiser Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositiv-Ziffern 1.1 und 1.2 des vorinstanzlichen Urteils auch in den Fällen 11-14 gemäss Anklageschrift vom Vorwurf des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie vom Vorwurf der mehrfachen rechtswidrigen Einreise freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 3 Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug, (2.) im Weiteren seien die Zivilforderungen von D.____ (Fall 12) und E.____ (Fall 14) abzuweisen, (3.) schliesslich seien dem Beschuldigten die Verfahrenskosten in Abänderung von Dispositiv- Ziffer 8.1 des Urteils der Vorinstanz nur zur Hälfte aufzuerlegen, (4.) unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung im kantonsgerichtlichen Verfahren sowie (5.) unter o/e-Kostenfolge.
E. Der Beschuldigte B.____ begehrte in seiner Berufungserklärung vom 28. April 2020 wie auch in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020, (1.) er sei in den zur Anklage gebrachten Fällen 8-14 vom Vorwurf des Diebstahls bzw. des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Modifikation von Ziffer 1 der Berufungserklärung gemäss Berufungsbegründung) und dementsprechend seien auch die ihm in den Fällen 12 und 14 auferlegten Schadenersatzleistungen aufzuheben, (2.) der Beschuldigte B.____ sei für seine Mittäterschaft in den zur Anklage gebrachten Fällen 15-20 des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug, eventuell zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe, zu verurteilen (Modifikation von Ziffer 2 der Berufungserklärung gemäss Berufungsbegründung), wobei der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe auch dann zu verurteilen sei, wenn Schuldsprüche wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs in weiteren Fällen bestätigt werden sollten, (3.) es sei davon abzusehen, die für die Dauer von 8 Jahren ausgesprochene Landesverweisung im Schengener Informationssystem einzutragen, (4.) unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht begehrte B.____ die Gewährung der amtlichen Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren.
F. Der Beschuldigte C.____ sodann beantragte in seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2020, (1.) es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Strafgerichts aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine angemessene Genugtuung in der Höhe von Fr. 72'900.-- (486 Tage multipliziert mit Fr. 150.--), zuzüglich Zins von 5% seit mittlerem Verfall, zuzusprechen, (2.) die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen, (3.) unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Staates. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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G. Mit verfahrensleitendem Entscheid des Kantonsgerichts vom 23. März 2020 wurde unter anderem C.____ nach summarischer Prüfung der Akten unverzüglich aus der Sicherheitshaft entlassen und es wurde für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung durch seinen Rechtsvertreter präsidialiter bewilligt. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Juni 2020 wurde unter anderem festgestellt, dass die Privatkläger weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben und es wurde allen drei Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit ihrer jeweiligen Rechtsvertretung im zweitinstanzlichen Verfahren bewilligt (vgl. betreffend C.____ auch Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 23. März 2020). Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2020 wurde unter anderem konstatiert, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Begründung ihrer Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 verzichtet sowie dass der Beschuldigte A.____ seine Anschlussberufungserklärung vom 20. Mai 2020 zurückgezogen hat. Sodann wurden mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. August 2020 die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte C.____ um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Dispensation des Beschuldigten C.____ von der Teilnahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung einverstanden sind. Schliesslich wurde mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 26. August 2020 unter anderem der Schriftenwechsel geschlossen, und die Staatsanwaltschaft sowie die Beschuldigten A.____ und B.____ wurden zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen, währenddem der Beschuldigte C.____ zufolge Einverständnisses der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung vom persönlichen Erscheinen vor dem Berufungsgericht dispensiert wurde.
H. Anlässlich der vom 30. November 2020 bis zum 4. Dezember 2020 stattfindenden Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erscheinen als Vertreter der Staatsanwaltschaft Staatsanwalt Matthias Walter, der Beschuldigte A.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Simon E. Schweizer, der Beschuldigte B.____ mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Andreas Bernoulli, sowie der Verteidiger des Beschuldigten C.____, Advokat Gabriel Giess. Die Parteien wiederholen ihre bisher in Schriftform gestellten Anträge (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35-42). Die Beschuldigten A.____ und B.____ werden sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-35).
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Erwägungen I. Formelles Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend machen die Parteien sämtliche Rügegründe geltend. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Berufung bzw. Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO, diejenige der Beschuldigten aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).
Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts den Parteien am 25. März 2020 schriftlich zugestellt worden ist. Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 20. März 2020 (Staatsanwaltschaft), 4. April 2020 (A.____) und 27. März 2020 (B.____) haben diese Parteien die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Fristen zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurden vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde der Staatsanwaltschaft und A.____ am 17. April 2020 sowie B.____ am 20. April 2020 zugestellt und mit Datum vom 4. Mai 2020 (Staatsanwaltschaft), 23. April 2020 (A.____) und 28. April 2020 (B.____) haben diese Parteien die Berufungserklärung beim Kantonsgericht eingereicht. Ebenso hat der Beschuldigte C.____ mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 29. Mai 2020 die 20-tägige Frist gemäss Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO eingehalten, wurde ihm doch die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020 am 14. Mai 2020 zugestellt. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Parteien die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer http://www.bl.ch/kantonsgericht
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des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. b des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO; SGS 250). Es ist demnach auf die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten A.____ und B.____ wie auch auf die Anschlussberufung des Beschuldigten C.____ einzutreten.
II. Gegenstand der Berufungen und der Anschlussberufung Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft vom 4. Mai 2020, des Beschuldigten A.____ vom 23. April 2020 sowie des Beschuldigten B.____ vom 28. April 2020 (samt dessen Modifikationen in der Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020) wie auch der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten C.____ vom 29. Mai 2020 steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 18. März 2020 im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Landesverweisung für den Beschuldigten A.____ für die Dauer von 12 Jahren, wobei die Landesverweisung im Schengener Informationssystem eingetragen wird (Dispositiv-Ziffer 1.3); Landesverweisung für den Beschuldigten B.____ im Grundsatz (Dispositiv-Ziffer 2.3), nicht jedoch deren Dauer von 8 Jahren (Berufung der Staatsanwaltschaft) sowie deren Eintragung im Schengener Informationssystem (Berufung des Beschuldigten B.____); Abweisung der verschiedenen Zivilklagen oder deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 5); Verurteilung der Beschuldigten A.____ und B.____, im Fall 20 der F.____ AG Fr. 695.- - sowie G.____ Fr. 200.-- in solidarischer Haftung als Schadenersatz zu bezahlen (Dispositiv- Ziffer 5); Entscheide betreffend die Beschlagnahmegüter (Dispositiv-Ziffer 6); Festlegung der Entschädigungen an die amtlichen Verteidiger (Dispositiv-Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3); Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffern 8.1, 8.2 und 8.3), nicht aber deren Auferlegung. Lediglich hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 7.2 (Entschädigung des amtlichen Verteidigers Dr. Andreas Bernoulli) ist anzufügen, dass ein separates Beschwerdeverfahren (470 20 85) bei der Beschwerdeinstanz hängig ist.
Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt in casu zufolge Berufung der Staatsanwaltschaft, welche sich insbesondere auf die Schuldsprüche sowie das http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Strafmass für die Beschuldigten bezieht, nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall bestätigen, zu Gunsten der Beschuldigten mildern oder zu deren Lasten verschärfen.
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung sowie mehrfacher Hausfriedensbruch, begangen durch A.____, B.____ und C.____ 1.1 In ihrer Anklageschrift vom 21. August 2019 wirft die Staatsanwaltschaft den drei Beschuldigten in allgemeiner Weise vor, sie hätten sich gemäss ihrem vorgefassten Plan und in der Hoffnung auf möglichst reiche Beute ab dem 6. November 2018 in der Absicht in die Schweiz begeben, hier in mittäterschaftlichem Zusammenwirken eine nicht näher bestimmte Vielzahl von Einbruchdiebstählen zu begehen. Die drei Beschuldigten hätten sich dabei in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der Beteiligten der Wille bestanden habe, inskünftig gemeinsam nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbstständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Zudem hätten sich die drei Beschuldigten, alle ohne feste Arbeit, darauf eingestellt, inskünftig bei allen sich bietenden Gelegenheiten nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Einkünfte zur Finanzierung des Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Bei ihren Einbruchdiebstählen seien die drei Beschuldigten grundsätzlich so vorgegangen, dass sie in der Regel unter Verwendung von Brech- bzw. Flachwerkzeugen und somit zumindest unter Inkaufnahme von Sachbeschädigungen die Fenster bzw. Türen der ausgewählten Liegenschaften gewaltsam aufgebrochen und sich so gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig Zutritt verschafft hätten. In den Gebäuden hätten sie die Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht, welche bei Bedarf gewaltsam aufgebrochen worden seien, und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Bargeld, Schmuck etc. zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten behändigt. In der Zeit vom 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis zum 24. November 2018, 01:00 Uhr, hätten die Beschuldigten insgesamt 20 Einbruchdiebstähle bzw. Versuche dazu in Wohnliegenschaften in den Kantonen Basel-Landschaft und Aargau verübt. Insgesamt sei den Beschuldigten ein Deliktsbetrag von Fr. 115'142.81 sowie ein Sachschaden von Fr. 38'405.50 anzulasten. Die Beschuldigten hätten sich demgemäss des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht (vgl. S. 3- 13 der Anklageschrift).
1.2.1 Das Strafgericht ging in tatsächlicher Hinsicht zunächst mit der Vorbemerkung davon aus, dass in sämtlichen Anklagefällen von der Richtigkeit der seitens der Geschädigten gemachten Angaben zu den jeweils gestohlen gemeldeten Wertgegenständen und den angegebenen Schadensbeträgen auszugehen sei (vgl. S. 5 des angefochtenen Urteils).
In den Anklagefällen 1 (Tatort: […]; Tatzeit: 25. Oktober 2018, 18:00 Uhr, bis 8. November 2018, 16:00 Uhr), 2 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 14:30-19:20 Uhr) und 3 (Tatort: […]; Tatzeit: 7. November 2018, 17:00-20:10 Uhr) hätten die Beschuldigten die Taten bestritten. Zwar sei der Personenwagen von B.____ am 7. November 2018 um 18:28 Uhr bei der Ausreise über den Zollübergang H.____ erfasst worden und der Tatort im Fall 1 mit einer angegebenen Tatzeit von 16:00-18:00 Uhr befinde sich nur ca. 2 km davon entfernt. Zudem bestehe ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zu den Anklagefällen 2 und 3, so dass von derselben Täterschaft in allen drei Fällen auszugehen sei. Hingegen liege mit Blick auf die hierzu gesicherte Schuhspur BL S18-071 kein Originalschuhabdruck der Beschuldigten vor, so dass eine Zuordnung zu einem der Beschuldigten gestützt auf die Schuhsohlenvergleiche nicht möglich sei. Zudem werde diese Schuhspur gemäss Forensikbericht mit der Stufe 4 gemäss ENFSI bewertet, womit eine Übereinstimmung zu den in den Fällen 2, 4, 5, 7 und 13 sichergestellten Schuhspuren weder ausgeschlossen noch bestätigt werden könne. Dass die Täterschaft von A.____ und B.____ im Fall 13 nachgewiesen werden könne und im Fall 5 die DNA von C.____ am Tatort erhoben worden sei, ändere an der Beweiswürdigung nichts. Zwischen dem Fall 1 und dem Fall 13 könne gerade keine sichere Verbindung hergestellt werden. Weitere Belastungstatsachen, welche die Beschuldigten mit der Tat in Verbindung bringen würden, fehlten. Als Fazit seien nicht sämtliche vernünftigen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten auszuräumen, weshalb sie in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vom Vorwurf des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 6 f. des angefochtenen Urteils).
Die Taten gemäss Anklagefall 4 (Tatort: […]; Tatzeit: 14. November 2018, 16:30-17:55 Uhr) würden ebenfalls durch die Beschuldigten bestritten. Im Fahrzeug von B.____ sei zwar eine Quittung gefunden worden, welche den Kauf von zwei Paar Arbeitshandschuhen, einem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Schraubenzieher sowie vier Batterien im Baumarkt "I.____", F-J.____, erfolgt am 14. November 2018 um 16:12 Uhr, belege. Zudem sei das Fahrzeug von B.____ am 14. November 2018 um 17:11 Uhr bei der Einreise über den Grenzübergang K.____ sowie gleichentags um 18.13 Uhr an derselben Stelle bei der Ausreise festgestellt worden. Die Fahrt vom Baumarkt zum Zollübergang dauere gemäss Routenplaner ungefähr eine Stunde und von dort bis zum Tatort weitere rund 20 Minuten. Da sich die Beschuldigten gemäss Überwachung am Grenzübergang ungefähr eine Stunde in der Schweiz aufgehalten hätten, seien ihnen für die allfällige Begehung des Einbruchs in L.____ bestenfalls 20 Minuten verblieben, was durchaus realistisch erscheine. Demgegenüber sei die Schuhspur BL S18-071 nicht aussagekräftig. Aufgrund dieser Umstände sei die Begehung des Einbruchs durch die Beschuldigten, zumindest durch A.____ und B.____, zwar überwiegend wahrscheinlich, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit stehe dies jedoch nicht fest. Deshalb seien die Beschuldigten auch hier im Zweifel vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 7 f. des angefochtenen Urteils).
Auch im Anklagefall 5 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 18:00-19:20 Uhr) würden die Vorwürfe durch die Beschuldigten bestritten. Zwar sei am Tatort an der Aussenseite der Sitzplatztüre die DNA von C.____ erhoben worden, wobei es sich um ein komplexes Mischprofil mit mindestens vier Spurengebern handle und bei der Fundstelle zudem ein Textilmuster erkannt worden sei. Unter Hinweis auf die Urteile des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 15. März 2016, SB.2015.10, Erw. 2.5, sowie der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2016, SB150444-O/U, Erw. 14.4 f., welche sich zusammenfassend für die Möglichkeit einer Sekundärübertragung von biologischem Material, insbesondere auf textilen Materialien wie Handschuhe oder andere Kleidungsstücke, aussprachen, sah es das Strafgericht zwar als erstellt an, dass einer der drei Beschuldigten die DNA von C.____ am Tatort deponiert habe, womit zumindest einer der drei Beschuldigten an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, welcher der Beschuldigten es gewesen sei, weshalb in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" alle drei Beschuldigten von den Vorwürfen des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen seien (vgl. S. 8 f. des angefochtenen Urteils).
Ebenso werde die Begehung des Einbruchs gemäss Anklagefall 6 (Tatort: […]; Tatzeit: 15. November 2018, 19:00-19:10 Uhr) seitens der Beschuldigten bestritten. Zwar bestehe eine grosse zeitliche und örtliche Nähe zum Tatort gemäss Anklagefall 5. Hieraus könne aber lediglich abgeleitet werden, dass einer der drei Beschuldigten im Fall 6 beteiligt gewesen http://www.bl.ch/kantonsgericht
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sein müsse, wobei nicht feststehe, welcher. Daher seien alle drei Beschuldigten vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 des angefochtenen Urteils).
Im Anklagefall 7 (Tatort: […]; Tatzeit: 17. November 2018, 18:45-19:20 Uhr) liege ebenfalls ein Bestreiten der Beschuldigten vor. Das einzige Indiz der Schuhspur BL S18-071, welche sich ebenso in den Fällen 1, 2, 4, 5 und 13 finden lasse, genüge indes keinesfalls, um den Beschuldigten die Teilnahme an diesem Einbruch rechtsgenügend nachzuweisen. Darum seien sie vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils).
Sodann liege betreffend den Anklagefall 8 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 06:50- 21:45 Uhr) ein (Teil-)Schuhabdruck, welcher formaltechnisch nicht von der Schuhsohle des linken Schuhs von A.____ unterschieden werden könne, und für welchen in der ENFSI-Skala eine Bewertung mit 3 erfolgt sei, vor, was die Spurenverursachung wahrscheinlich mache. A.____ habe diesen Einbruch eingestanden, allerdings nicht angegeben, wer draussen Schmiere gestanden sei. Hinsichtlich einer möglichen Mittäterschaft von B.____ habe A.____ angegeben, dies nicht zu wissen. B.____ bestreite eine Tatbeteiligung. Für seine Täterschaft spreche aber, dass dessen Fahrzeug anlässlich dieses Einbruchs (wie auch der übrigen) benutzt worden sei. Überdies seien anlässlich der am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps erfolgten Anhaltung neben A.____ auch C.____ und B.____ im Fahrzeug festgestellt worden, wobei letzterer das Fahrzeug gelenkt habe. Ebenfalls seien alle drei Beschuldigten schon mit diesem Fahrzeug zusammen von F- Paris nach F-N.____/W.____ gefahren und man habe zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet. B.____ habe bestätigt, sein Fahrzeug ausgeliehen zu haben, ohne jedoch die Frage zu beantworten, an wen. B.____ habe sich zugestandenermassen an mehreren der angeklagten Einbruchsdelikten beteiligt. Alle diese Umstände sprächen in ihrer Gesamtheit ohne vernünftigen Zweifel dafür, dass die Einbrüche (sofern sie einem der drei Beschuldigten angelastet werden könnten) immer in derselben Zusammensetzung begangen worden seien, womit eben auch B.____ dabei gewesen sei. B.____ hätte sich entlasten können, wenn er angegeben hätte, wem er sein Fahrzeug geliehen habe. Es sei unglaubhaft, dass er das Fahrzeug einer ihm unbekannten Person geliehen habe, wenn er doch laut eigenen Aussagen für das Fahrzeug bei Kollegen aufgenommene 1'350 Euro bezahlt habe, weshalb hier von einer Schutzbehauptung auszugehen sei. Somit sei erstellt, http://www.bl.ch/kantonsgericht
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dass auch B.____ an diesem Einbruch beteiligt gewesen sei, wobei ihm gestützt auf die Aussagen von A.____ die Rolle des Schmierestehers zugekommen sei. C.____ schliesslich habe eine Tatbeteiligung bestritten und werde auch von A.____ und B.____ ausdrücklich entlastet. Als Zweck seiner Reise in die Schweiz habe C.____ angegeben, er habe nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Diese Erklärung erscheine mit Blick auf die lange Reise von Albanien in die Schweiz und das hier herrschende Preisniveau freilich als absurd, zumal eine solche Therapie eines längerfristigen Aufenthalts in der Schweiz bedurft hätte, wofür die Finanzierung seitens von C.____ völlig im Dunkeln geblieben sei. Schliesslich sei C.____ auch nicht bei einem Physiotherapeuten aufgegriffen worden, sondern von der Grenzwache aus einem Fahrzeug heraus, in welchem sich die Beute aus Einbrüchen befunden habe. Dennoch sei nicht bewiesen, dass sich C.____ in irgendeiner Weise an den von seinen Kollegen begangenen Einbrüchen beteiligt habe. Das einzige objektive Indiz bilde seine im Fall 5 gefundene DNA-Spur, wobei eine Sekundärübertragung nicht ausgeschlossen werden könne. Als weiteres Indiz sei zu nennen, dass C.____ am 23. November 2018 zusammen mit den beiden Mitbeschuldigen durch die Grenzwache festgenommen worden sei, wobei er im wahrsten Sinne des Wortes auf der Beute gegessen sei. Auf dem Mobiltelefon von C.____ seien Bilder gefunden worden, auf welchen die Mitbeschuldigten sowie offensichtlich aus Einbruchdiebstählen stammende Wertgegenstände zu sehen seien. Dass diese Bilder, wie von C.____ behauptet, durch eine Drittperson ohne sein Wissen aufgenommen worden seien, sei praktisch ausgeschlossen, zumal das Mobiltelefon passwortgeschützt gewesen sei. Lebensfremd erscheine auch die Aussage von C.____, wonach diese Person gesehen habe, wie C.____ den Sicherheitscode in sein Telefon eingegeben habe. Schliesslich dürfe nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass C.____ unter anderem Namen einschlägig vorbestraft sei. Jedoch gebe es auch ein Indiz, welches C.____ entlaste; so seien in den Fällen 10, 11, 12, 13 und 18 von Anwohnern jeweils lediglich zwei Personen gesehen worden, welche in Zusammenhang mit den Einbrüchen hätten stehen können. Deshalb sei zu Gunsten von C.____ davon auszugehen, dass er jeweils im Fahrzeug verblieben sei, sofern er tatsächlich mitgefahren sei. Dieser Nachweis könne lediglich in den Fällen 14-20 erbracht werden, denn diese seien allesamt an demselben Abend begangen worden, mit anschliessender Festnahme. Dass C.____ auch in diesem und im vorhergehenden Fall mitgefahren sei, sei zwar wahrscheinlich, jedoch nicht erstellt. Als Fazit stehe nicht mit genügender Sicherheit fest, dass sich C.____ im Fall 8 während des Einbruchs überhaupt im Fahrzeug aufgehalten habe. Selbst http://www.bl.ch/kantonsgericht
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wenn dies zu bejahen wäre, könnte ihm die Rolle eines Schmierestehers jedoch nicht nachgewiesen werden. Es sei zwar wenig wahrscheinlich, aber nicht gänzlich auszuschliessen, dass C.____ mangels besserer Beschäftigungsmöglichkeit im Fahrzeug mitgefahren sei, ohne selber einen Tatbeitrag geleistet zu haben. Dass er dabei gewusst habe, womit sich die beiden Mitbeschuldigten beschäftigten, könne nicht zweifelhaft sein. Dies alleine sei indessen nicht strafbar, solange dem Betroffenen keine Garantenstellung zukomme, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Die einzige nachweisbare aktive Handlung von C.____ sei das Fotografieren der Beute, was ihn jedoch noch nicht zum Mitbeschuldigten der Einbrüche mache. Somit könne C.____ eine Beteiligung am Einbruch in diesem Fall nicht nachgewiesen werden, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 10-13 des angefochtenen Urteils).
Im Anklagefall 9 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 07:10-17:53 Uhr) liege ein Geständnis von A.____ vor, währenddem B.____ und C.____ die Tat bestreiten würden. Laut A.____ habe er diesen Einbruch allein begangen. Gemäss dem Durchfahrtsbericht des Zollamts O.____ habe das Fahrzeug von B.____ am 19. November 2018, 17:31 Uhr, die Grenze passiert, womit es sich im Zeitraum des Einbruchversuchs in unmittelbarer Nähe befunden habe. Fest stehe des Weiteren, dass B.____ das Fahrzeug gelenkt habe. B.____ habe nie behauptet, dass er das Fahrzeug A.____ zur alleinigen Verwendung ausgeliehen habe. A.____ habe denn auch angegeben, dieses Fahrzeug nie selber gelenkt zu haben. Als Fazit sei in Bezug auf A.____ und B.____ der angeklagte Sachverhalt erstellt, währenddem in Bezug auf C.____ Zweifel bestünden. Letzterer sei vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 13 des angefochtenen Urteils).
Im Anklagefall 10 (Tatort: […]; Tatzeit: 19. November 2018, 19:55-20:02 Uhr) sei mit Blick auf die zwei (Teil-)Schuhabdruckspuren von A.____ und dessen Geständnis der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich A.____ erstellt. Dies gelte ebenso für B.____, auch wenn A.____ die Mittäterschaft von B.____ und C.____ verneine. Die Beteiligung von zwei Personen an diesem Einbruch ergebe sich auch aus den Depositionen eines Nachbarn, welcher zwei Personen Richtung Frankreich davonrennen gesehen habe. Es sei erstellt, dass es sich bei der zweiten Person um B.____ handle. Lediglich in Bezug auf C.____ bestünden Zweifel, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 14 des angefochtenen Urteils).
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Des Weiteren würde der Einbruch gemäss Anklagefall 11 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 17:30-22:20 Uhr) durch alle drei Beschuldigten bestritten. B.____ werde jedoch durch den Augenzeugen P.____ belastet, welcher angegeben habe, er habe nahe seines Wohnortes zwei "Arabertypen" angesprochen, welche angeblich ein Hotel suchen würden, wobei einer der beiden eine Glatze gehabt habe. Anlässlich einer Fotoauswahlkonfrontation habe P.____ B.____ wiedererkannt und A.____ als typähnlich bezeichnet, währenddem er C.____ überhaupt nicht wiedererkannt habe. Somit sei erstellt, dass B.____ eine der beiden Personen gewesen sei, wobei es sich bei der anderen Person nicht um C.____ gehandelt habe. A.____ habe als markantes Erkennungsmerkmal eine Glatze. Er sei nachgewiesenermassen zusammen mit B.____ in die Schweiz eingereist, habe mit ihm mehrere Tage im selben Hotel übernachtet, eingestandenermassen zusammen mit ihm Einbrüche in der Schweiz begangen und sei schliesslich im selben Fahrzeug angehalten und festgenommen worden. Es bestehe daher kein vernünftiger Zweifel, dass A.____ die zweite Person sei, welche P.____ als typähnlich bezeichnet habe. Der Einbruch habe zwischen 17:30 Uhr und 22:00 Uhr stattgefunden, als sich die beiden Beschuldigten wenige hundert Meter vom Tatort entfernt aufgehalten hätten. Ein unverdächtiger Grund für ihre Anwesenheit in diesem Wohnquartier von H.____ ohne Sehenswürdigkeiten sei nicht ersichtlich. Es könne somit kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass die beiden Beschuldigten für den Einbruch verantwortlich seien. C.____ hingegen sei unter Hinweis auf die Ausführungen zu Fall 8 vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 14 f. des angefochtenen Urteils).
Im Anklagefall 12 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:45 Uhr) werde der Vorwurf von allen drei Beschuldigten bestritten. Dieser Einbruch habe in demselben Zeitraum wie im Fall 11 und lediglich wenige hundert Meter davon entfernt stattgefunden. Der Nachbar Q.____ habe zudem zwei Personen an der Kellertüre hantieren gesehen, was mit den Beobachtungen von P.____ übereinstimme. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Nicht nachgewiesen sei er hingegen in Bezug auf C.____, weshalb dieser vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils).
Der Einbruch gemäss Anklagefall 13 (Tatort: […]; Tatzeit: 20. November 2018, 18:50-20:02 Uhr) sodann sei im selben zeitlichen Rahmen wie die Fälle 11 und 12 und überdies in deren näheren Umgebung erfolgt. Wiederum seien die Beobachtungen von P.____ betreffend zwei "Arabertypen" zu berücksichtigen, währenddem der Schuhspur BL S18-071 kein Beweiswert http://www.bl.ch/kantonsgericht
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zukomme. Es bestehe kein Zweifel daran, dass A.____ und B.____ diesen Einbruch begangen hätten. Demgegenüber bestünden betreffend C.____ nicht zu überbrückende Zweifel an dessen Täterschaft, weshalb er vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 15 des angefochtenen Urteils).
Im Anklagefall 14 (Tatort: […]; Tatzeit: 22. November 2018, 13:00 Uhr, bis 23. November 2018, 19:00 Uhr) liege ein Bestreiten seitens von A.____ und C.____ vor, währenddem sich B.____ angeblich nicht mehr habe erinnern können. Weitere Beweise, welche die Beschuldigten unmittelbar mit diesem Einbruch in Verbindung bringen würden, fehlten. Die seitens der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Verschmutzung der Schuhe von B.____ mit Erde und Scherben vermöge nicht zu beweisen, dass er gerade diesen Einbruch begangen habe. Jedoch sei diese Tat im Zusammenhang mit den Fällen 15-20, insbesondere mit Fall 20, zu sehen, da die Distanz zwischen den beiden Tatorten lediglich ca. 1,8 km Fahrtweg betrage. A.____ habe seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl gemäss Fall 20 eingestanden, wobei sich beide Einbrüche in einem Zeitfenster von höchstens eineinhalb Tagen ereignet hätten. Angesichts der spezifischen geografischen Lage im Landesinnern könne hier vernünftigerweise nicht mehr von einem Zufall ausgegangen werden, sei es doch gerichtsnotorisch, dass Einbrüche im grenznahen Raum gehäufter vorkämen. Unter weiterer Berücksichtigung der von A.____ und teilweise B.____ eingestandenen Fälle 15-17, bei welchen ein 10 mm-Flachwerkzeug eingesetzt worden sei, um Türen resp. Fenster aufzuwuchten, bestehe kein vernünftiger Zweifel mehr daran, dass der betreffende Einbruch von derselben Täterschaft begangen worden sei wie derjenige in den Fällen 20 und 15-17. Es stehe dabei fest, dass sich A.____ und B.____ gemeinsam an diesem Einbruch beteiligt hätten. Anlässlich desselben "Raubzugs" hätten sie zugestandenermassen gemeinsam Einbrüche begangen. Es erscheine deshalb lebensfremd, an diesem Einbruch hätte sich nur einer der beiden Beschuldigten beteiligt und der andere sei passiv geblieben. Selbst in der Rolle als Fahrer und Wachhabender wäre B.____ am Einbruch beteiligt gewesen. In Bezug auf A.____ und B.____ sei der angeklagte Sachverhalt somit erstellt. Bei C.____ gelte demgegenüber das zum Fall 8 Ausgeführte. Es stehe lediglich fest, dass er sich anlässlich des Einbruchs im Fahrzeug von B.____ befunden habe. Allerdings sei auch hier nicht bekannt, ob und in welcher Weise er einen Beitrag zum Einbruch geleistet habe. Deshalb sei C.____ vom Vorwurf des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen (vgl. S. 16 des angefochtenen Urteils).
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Im Anklagefall 15 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 10:30 Uhr, bis 24. November 2018, 12:43 Uhr) liege hingegen ein Geständnis von A.____ vor, wonach er allein in die Wohnung eingebrochen sei, währenddem ihm B.____ bloss mit Schmierestehen geholfen habe. B.____ habe hingegen seine Beteiligung bestritten. Jedoch sei seine Beteiligung gestützt auf die Aussagen von A.____ erwiesen, zumal keine Gründe für eine zu Unrecht erfolgte Belastung ersichtlich seien. Im Übrigen wäre es völlig lebensfremd anzunehmen, B.____ habe sich hier, anders als in anderen Fällen, völlig passiv verhalten. Selbst wenn B.____ lediglich das Fluchtfahrzeug gefahren und Schmiere gestanden hätte, würde ein rechtserheblicher Tatbeitrag vorliegen. Daher sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt. Bezüglich C.____ könne unter Hinweis auf Fall 8 eine Tatbeteiligung hingegen nicht nachgewiesen werden, weshalb dieser vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen sei (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils).
Sodann habe betreffend den Anklagefall 16 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 13:30- 19:10 Uhr) anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug diverses Deliktsgut aufgefunden werden können, welches von der Geschädigten als ihr Eigentum erkannt worden sei. A.____ habe diesen Einbruch nach Vorhalt der Wertgegenstände eingestanden und dabei B.____ als Mittäter angegeben, welcher demgegenüber eine Beteiligung bestreite. Wiederum sei auch hier der angeklagte Sachverhalt bezüglich A.____ und B.____ als erstellt zu erachten, währenddem bei C.____ unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 ein Tatbeitrag nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könne, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen habe (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils).
Des Weiteren hätten sowohl A.____ als auch B.____ gestanden, den Einbruch im Anklagefall 17 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 15:30-19:45 Uhr) begangen zu haben. Hinzu kämen Schuhspuren, welche einem Teilausschnitt der von A.____ und B.____ getragenen Schuhe entsprochen hätten, wobei eine sichere Identifikation der beiden Beschuldigten als Spurengeber gestützt darauf nicht möglich sei. Gestützt auf das Beweisergebnis sei das Geständnis der beiden Beschuldigten nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt sei. Demgegenüber erfolge unter Verweis auf die Fälle 8 und 14 für C.____ ein Freispruch (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils).
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Auch betreffend den Einbruch im Anklagefall 18 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 16:45 Uhr, bis 24. November 2018, 00:00 Uhr) sei anlässlich der Anhaltung der drei Beschuldigten durch das Grenzwachtkorps im Fahrzeug ein Teil des Deliktsgutes gefunden worden, welches vom Geschädigten als sein Eigentum bezeichnet worden sei. Zudem hätten am Tatort Schuhspurenteile festgestellt werden können, welche dem Muster und der Schuhgrösse des linken Schuhs von B.____ entsprochen hätten. Sowohl A.____ als auch B.____ hätten ein Geständnis abgelegt, wobei A.____ auch eingestanden habe, diesen Einbruch zusammen mit B.____ begangen zu haben. In Bezug auf diese beiden Beschuldigten sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Demgegenüber sei C.____ unter Hinweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen (vgl. S. 18 des angefochtenen Urteils).
Ebenso sei bezüglich des Anklagefalls 19 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 17:45- 22:25 Uhr) im Fahrzeug der drei Beschuldigten Deliktsgut gefunden worden, welches von den Geschädigten als ihr Eigentum wiedererkannt worden sei. Zudem seien am Tatort Schuhspuren festgestellt worden, welche mit den von A.____ und B.____ getragenen Schuhen übereinstimmen könnten, wobei der Beweiswert hinsichtlich A.____ höher sei. A.____ habe denn auch nach Vorhalt der aufgefundenen Wertgegenstände ein Geständnis abgelegt. B.____ habe sich nicht erinnern können, seine Beteiligung aber auch nicht abgestritten. Dieser Einbruch sei in demselben Mehrfamilienhaus wie derjenige gemäss Fall 17 begangen worden, in welchem B.____ seine Beteiligung zugestanden habe. Dass B.____ im vorliegenden Fall untätig geblieben sei, erscheine lebensfremd. Somit sei erstellt, dass er auch in diesem Fall A.____ bei seinem Tun unterstützt habe. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei somit hinsichtlich A.____ und B.____ erwiesen. Demgegenüber habe bei C.____ gestützt auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. S. 18 f. des angefochtenen Urteils).
Schliesslich seien auch bezüglich des Anklagefalls 20 (Tatort: […]; Tatzeit: 23. November 2018, 18:40 Uhr, bis 24. November 2018, 01:00 Uhr) mehrere entwendete Wertgegenstände aus dem Einbruch im Fahrzeug der drei Beschuldigten gefunden worden. A.____ habe die Tat gestanden und B.____ habe sich nicht mehr erinnern können, ohne den Vorwurf jedoch abzustreiten. Wiederum mit derselben Begründung wie im Fall 19 sei von einer Beteiligung von B.____ auszugehen. Demnach sei der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf A.____ und B.____ erstellt, währenddem C.____ unter Verweis auf die Ausführungen zu den Fällen 8 und 14 freizusprechen sei (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils).
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Zusammenfassend hätten sich A.____ und B.____ somit in den Anklagefällen 8-20 beteiligt und dabei Wertgegenstände im Gesamtbetrag von ca. Fr. 60'000.-- erbeutet sowie einen Sachschaden in der Gesamthöhe von Fr. 18'000.-- verursacht. In den Anklagefällen 1-7 seien sie hingegen freizusprechen. C.____ sei vollumfänglich freizusprechen (vgl. S. 19 des angefochtenen Urteils).
1.2.2 In rechtlicher Hinsicht hielt das Strafgericht zunächst betreffend die Mittäterschaft fest, dass die erstellten Tathandlungen ohne Weiteres die Tatbestände des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB erfüllten. Unzweifelhaft hätten A.____ und B.____ die Taten zusammen geplant, denn sie seien ausschliesslich zu diesem Zweck gemeinsam in die Schweiz gereist. Sie hätten auch bei der Tatausführung arbeitsteilig zusammengewirkt, indem A.____ derjenige gewesen sei, der in die Liegenschaften eingestiegen sei, währenddem B.____ in der Regel das Schmierestehen und das Lenken des Fluchtwagens übernommen habe. Aufgrund entsprechender Fussspuren in den Tatobjekten sei jedoch davon auszugehen, dass B.____ teilweise selber auch in die Tatobjekte eingedrungen sei. Seine Tatbeiträge seien im konkreten Fall derart wesentlich gewesen, dass sie nicht bloss Gehilfenschaft, sondern Mittäterschaft begründeten, wie sie bei international agierenden Kriminaltouristen offensichtlich gegeben sei. A.____ und B.____ hätten somit die Einbrüche gemäss den Anklagefällen 8-20 in mittäterschaftlichem Zusammenwirken begangen, weshalb ihnen die Tatbeiträge des jeweils anderen zuzurechnen seien (vgl. S. 19 f. des angefochtenen Urteils).
Bezüglich des Qualifikationsgrundes der Gewerbsmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB erwog sodann die Vorinstanz, die drei konstituierenden Elemente (1.) des mehrfachen Delinquierens, (2.) der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen und (3.) der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art seien vorliegend erfüllt. So hätten die Beschuldigten im Zeitraum vom 19. bis zum 23. November 2018 insgesamt 13 Diebstähle resp. Versuche dazu begangen. Auch hätten die Beschuldigten Wertgegenstände im Gesamtwert von ungefähr Fr. 60'000.-- erbeutet. Unter Annahme eines Schwarzmarktpreises von einem Fünftel des legalen Marktpreises sowie einer Aufteilung des Erlöses untereinander sei davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten innerhalb weniger Tage ein "Einkommen" von je Fr. 6'000.-- erzielt hätten. Zum Zeitpunkt der Tatbegehung hätten die beiden Beschuldigten über keinerlei legales Einkommen und höchstens über http://www.bl.ch/kantonsgericht
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unbedeutende Vermögenswerte verfügt, weshalb dieser Deliktserlös mindestens einen bedeutenden Beitrag an die Lebenshaltungskosten geleistet habe. Zumal ein "Nebeneinkommen" genüge, hätten die beiden Beschuldigten somit mit der Absicht gehandelt, durch ihre Delinquenz ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Aufgrund der beachtlichen Anzahl bereits begangener Einbruchdiebstähle sei auch das letzte Begriffselement der Gewerbsmässigkeit, die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art, gegeben. Allerdings bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Beschuldigten weitere Einbruchdiebstähle begangen hätten, wenn sie nicht vom Grenzwachtkorps bei der Ausreise nach Frankreich festgenommen worden wären. Die Beschuldigten seien somit des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen (vgl. S. 20-22 des angefochtenen Urteils).
Schliesslich führte die Vorinstanz betreffend den weiteren Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB aus, die Beschuldigten hätten sämtliche Diebstähle zu zweit begangen, wobei sie eine eigentliche Arbeitsteilung befolgt hätten. Währenddem A.____ in die Häuser eingedrungen sei, sei B.____ teilweise Schmiere gestanden und habe seinen Mittäter zu den Tatorten gefahren sowie die Flucht sichergestellt. Mit Blick auf die an den Tatorten aufgefundenen Schuhsohlenspuren sei B.____ teilweise auch in die Liegenschaften eingedrungen. Es liege auf der Hand, dass ein Täter alleine eine solch ausgedehnte "Diebestour" nur mit Mühe hätte ausführen können. Unzweifelhaft hätten die Beschuldigten ohne ihre Verhaftung weitere Vermögensdelikte begangen. Sie hätten somit eine Bande gebildet, weshalb sie des bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen seien (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils).
1.3 Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer summarisch begründeten Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 betreffend die Beschuldigten A.____ und B.____, dass die vorliegenden Indizien und Beweise in den vom Strafgericht freigesprochenen Fällen 1-7 nicht richtig gewürdigt worden seien und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu ergehen. Betreffend den Beschuldigten C.____ werde die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" angefochten. Diesbezüglich würden die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und als Konsequenz davon Rechtsverletzungen gerügt. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft seien die vorliegenden Indizien und Beweise in den angeklagten Fällen 1-20 durch das Strafgericht nicht korrekt gewürdigt und damit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Anstelle eines Freispruchs habe ein Schuldspruch im Sinne der Anklage zu erfolgen (vgl. S. 3 f. der Berufungserklärung). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Im Rahmen ihres Plädoyers vor Kantonsgericht präzisiert die Staatsanwaltschaft, die Umstände der Anhaltung der drei Beschuldigten, ihre gemeinsame Einreise in die Schweiz am 6. November 2018, ihr gemeinsamer Aufenthalt im Hotel M.____ in F-N.____, die Fotos auf dem Handy von C.____ sowie die Vorstrafen von A.____ und C.____ würden allesamt für eine klare Beteiligung von C.____ an allen 20 Einbruchdiebstählen sprechen. Die Angaben von C.____ zur Ausleihe seines Handys an andere Personen seien unglaubhaft. C.____ sei wohl eher eine untergeordnete Rolle wie diejenige des Schmierestehens zugekommen, wogegen die Beobachtung von lediglich zwei Personen keineswegs spreche. Der Freispruch von C.____ sei jedenfalls nicht nachvollziehbar, wenn doch das Strafgericht dessen Aussagen grundsätzlich keinen Glauben schenke. Hier habe die Vorinstanz den Beweismassstab zu hoch angesetzt, lägen doch nicht nur Indizien vor, sondern objektive Beweise, wie insbesondere die DNA von C.____ im Fall 5. Hinsichtlich der Fälle 1-7 führt die Staatsanwaltschaft ins Feld, es bestehe zwischen diesen ein örtlicher und zeitlicher Zusammenhang, was für dieselbe Täterschaft spreche. Zudem liege ein nachgewiesener Zollübergang am 6. und 7. November 2018 vor, womit erwiesen sei, dass sich die Beschuldigten zum Tatzeitpunkt in unmittelbarer Nähe der Tatorte befunden hätten. Auch wenn betreffend die Schuhspuren ein Originalschuh fehle, gebe es immer noch eine formaltechnische Übereinstimmung. Die Feststellung des Strafgerichts, wonach unklar sei, ob es sich immer um dieselbe Schuhspur handle, sei in dieser Absolutheit nicht richtig. Somit liege zusammenfassend mehr als ein blosser Verdacht vor. Im Fall 4 sei mit dem Fahrzeug von B.____ zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort ein Grenzübertritt bei Roggenburg erfolgt. Zudem habe sich eine Kaufquittung im Fahrzeug befunden, welche den Kauf von Einbruchswerkzeug belege. Zeitlich gehe die Fahrt mit dem Einbruch nahtlos auf; hinzu komme dieselbe Schuhspur, wie sie im Fall 5 gefunden worden sei. Sodann liege zwischen den Fällen 5 und 6 wieder ein offensichtlicher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang vor; dazu geselle sich die DNA von C.____. Das Strafgericht halte einen indirekten Transfer der DNA für möglich, doch handle es sich hierbei bloss um eine theoretische Möglichkeit. Viel naheliegender und plausibler sei, dass C.____ selbst seine DNA am Tatort zurückgelassen habe, da er für einmal vom Back- zum Frontoffice gewechselt habe. Da Banden in Arbeitsteilung operierten, sei dies ohnehin unerheblich. Die DNA des einen Beschuldigten genüge für eine Verurteilung auch der anderen Beschuldigten. Im Fall 7 liege sowohl dieselbe Schuhspur wie in den Fällen 4 und 5 als auch eine am Tatort ausgeschüttete Flüssigkeit wie in den Fällen 8, 10 und 13 vor. Hierbei handle es sich um einen spezifischen Modus operandi. Hinzu komme das von den Beschuldigten häufig verwendete Flachwerkzeug von 8 oder 10 mm (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 35-37). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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1.4.1 Der Beschuldigte A.____ macht in seiner summarisch begründeten Berufungserklärung vom 23. April 2020 geltend, dass er im Gegensatz zu den Mittätern von sich aus ein vollumfängliches Geständnis in den Fällen 8-10 und 15-20 abgelegt habe, notabene ohne dass ihm irgendwelche Beweise vorgehalten worden seien. Es sei daher nicht ersichtlich, warum er nicht auch gleich die Fälle 11-14 gestanden hätte. Hier gebe es keine konkreten Indizien, die eine Teilnahme seiner Person nahelegen würden. Wenn jeweils zwei Männer – wovon einer B.____ – erkannt worden sein sollen, heisse das genauso wenig, dass der Beschuldigte jedes Mal dabei gewesen sei, wie wenn das Fahrzeug von B.____ irgendwo gesichtet worden sei. Es sei gerichtsnotorisch, dass Einbrecherbanden aus dem Elsass regelmässig in wechselnder Besetzung, aber auch mit gleichen Fahrzeugen aufträten (vgl. S. 2 der Berufungserklärung).
In seiner Berufungsbegründung vom 15. Juli 2020 führt der Beschuldigte A.____ ergänzend aus, entgegen der Behauptung des Zeugen P.____ und der Vorinstanz weise er keine Glatze auf, sondern sei lediglich kurz geschoren wie auch die übrigen Personen auf dem P.____ vorgelegten Fotobogen. Die von diesem einen Monat nach der Tat weiter als typähnlich bezeichneten Personen unterschieden sich erheblich von ihm. Von "Arabertypen" könne auch keine Rede sein. Der Beschuldigte sei zudem nicht eindeutig erkannt worden, ebenso habe nie eine Gegenüberstellung stattgefunden. Dass das Auto von B.____ tags zuvor in R.____ gesichtet worden sei, bilde keinen Beweis. Hinzu komme, dass auch der Nachbar Q.____ im Dunkeln bloss zwei Personen bemerkt habe, aber nicht einmal klar habe angeben können, ob es sich um Männer handle. Irgendwelche Beweise wie DNA- oder Schuhspuren existierten jedenfalls nicht, weshalb in den Fällen 11-13 ein Freispruch zu erfolgen habe. Das Gleiche gelte für den Fall 14, in welchem die Vorinstanz die Verwendung eines – praktisch bei jedem Einbruch eine Rolle spielenden – Flachwerkzeugs und ein Zeitfenster von eineinhalb Tagen im Vergleich zum Fall 20 genügen lasse. Eine geschlossene Indizienkette stelle dies nicht dar (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung).
In seinem Plädoyer vor dem Kantonsgericht schliesslich präzisiert der Verteidiger, die Vorinstanz habe A.____ zu Recht in den Fällen 1-7 freigesprochen. Neben dem Auto hätten auch die Schuhspuren nicht dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Selbst die DNA- Spur im Fall 5 stelle keinen Beweis dar, zumindest nicht für A.____. Dieser habe als Mittäter nur B.____ und keine weiteren Namen genannt. Mit den Fällen 8-10 und 15-20 habe A.____ immerhin ein paar schwerwiegende Fälle zugestanden. Im Fall 14 hingegen werde die Täterschaft bestritten, da diese nicht erstellt sei; insbesondere habe das Werkzeug nicht diesem http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Einbruch zugeordnet werden können. Zu guter Letzt sei zu beachten, dass neben Autos selbst Kleidung und Handschuhe unter Einbrechern ausgetauscht würden. Aus diesem Grund habe in den Fällen 11-14 ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 37 f.).
1.4.2 Der Beschuldigte B.____ führt in seiner Berufungsbegründung vom 20. Juli 2020 in tatsächlicher Hinsicht zunächst ins Feld, dass er in den Anklagefällen 15-20 angesichts der Beweislage völlig zu Recht zur Rechenschaft gezogen worden sei. Demgegenüber sei die Vorinstanz in den Anklagefällen 8-14 zu Unrecht zu einem Schuldspruch gelangt. Die Anklagefälle 8-10, begangen am 19. November 2018, würden vom Beschuldigten bestritten. Der Mitangeklagte A.____ habe diese Fälle eingestanden, allerdings nicht angegeben, mit wem er an den Tatorten gewesen sei. Es sei zwar zu vermuten, dass es einer der Mitangeklagten gewesen sei, doch für einen Schuldspruch des Beschuldigten B.____ genügten die vorliegenden Indizien nicht. A.____ habe in der Voruntersuchung ausgesagt, dort zu zweit gewesen zu sein; mit wem dies geschehen sei, habe er aber nicht darlegen wollen und dies damit begründet, dass er sonst Probleme bekommen könnte. In Bezug auf die Einbrüche im Kanton Aargau am 23. November 2018 habe er keine Bedenken gehabt, B.____ als Mittäter zu bezeichnen, und es sei sehr wohl möglich, dass er die Einbrüche vom 19. November 2018 nicht mit ihm, sondern mit jemandem begangen habe, von dem er tatsächlich etwas zu befürchten gehabt habe. Die Registrierung des Kennzeichens des Autos von B.____ am 19. November 2018 beim Zollamt R.____ möge zwar den Verdacht gegenüber dem Beschuldigten bestätigen; sehr wohl könne aber A.____ an jenem Abend mit jemand anderem unterwegs gewesen sein, sei es mit dem von B.____ ausgeliehenen Peugeot, sei es mit einem anderen Auto, welches das fragliche Kontrollschild getragen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass in gewissen Milieus gefälschte Kennzeichen verwendet würden. Dass der Beschuldigte B.____ nicht zu seiner Entlastung angegeben habe, wem er das Fahrzeug, wie von ihm geltend gemacht, geliehen habe, heisse im Gegensatz zum Strafgericht nicht, dass er an jenem Abend der Fahrzeuglenker und an den Einbrüchen gemäss den Fällen 8-10 beteiligt gewesen sein müsse. Die Beweislast liege nicht beim Beschuldigten; es könne von ihm auch nicht erwartet werden, dass er zu seiner Entlastung andere denunziere. Eine Beteiligung des Beschuldigten an diesen drei Fällen sei nicht rechtsgenüglich erstellt, weshalb er freizusprechen sei (vgl. S. 7 f. der Berufungsbegründung). Was die Anklagefälle 11-13, begangen am 20. November 2018, betreffe, so würden diese von allen drei Beschuldigten bestritten und auch hier rechtfertigten die vorliegenden Indizien keine Schuldsprüche. Mit Blick auf die Angaben der beiden Augenzeugen P.____ und Q.____ sei entgegen dem Strafgericht darauf hinzuweisen, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
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P.____ den Beschuldigten B.____ zwar richtig erkannt haben könne. Er könne sich aber auch, einen ganzen Monat nach der kurzen Begegnung mit zwei ihm verdächtig erschienen Personen, geirrt haben; so könnten mehrere Männer, die ihm bei der Fotokonfrontation gezeigt worden seien, als "Arabertypen" bezeichnet werden. Selbst wenn er B.____ zu Recht wiedererkannt haben sollte und die von den beiden Angesprochenen angegebene Hotelsuche nicht sehr glaubhaft erscheine, sei damit noch lange nicht erstellt, dass er es gewesen sei, der die drei Einbrüche mit A.____ oder einer unbekannt gebliebenen Drittperson begangen habe. Darum hätten auch in diesen Fällen Freisprüche zu erfolgen (vgl. S. 9 f. der Berufungsbegründung). Betreffend den Anklagefall 14 sei nicht rechtsgenüglich erstellt, dass A.____ und B.____ die Täter gewesen seien. So wie bei den zur Diskussion stehenden Einbrüchen vorgegangen worden sei, würden Täter häufig vorgehen und könnten an jenem Abend in S.____ und T.____ sehr wohl verschiedene Einbrecher unterwegs gewesen sein. Auch wenn in Grenzregionen öfter eingebrochen werde als im Landesinnern, würden in unserem Land nicht nur vom grenznahen Ausland aus Tätige, sondern auch "Einheimische" Einbrüche begehen. Dass es durchaus möglich sei, dass B.____ an jenem Abend nicht an sämtlichen in und um U.____ begangenen Einbrüchen beteiligt gewesen sei, gehe schliesslich auch aus dem Umstand hervor, dass sich bei der Grenzkontrolle bei der Rückfahrt nach Frankreich in seinem Auto nicht Wertgegenstände befunden hätten, die aus dem Einbruch in S.____ stammten. Daher sei der Beschuldigte "in dubio pro reo" freizusprechen. Demgegenüber erachte der Beschuldigte die Schuldsprüche in den Fällen 16, 18, 19 und 20 mit Blick auf die vorliegenden Beweise als zur Recht erfolgt. Ausdrücklich zugestanden habe er die Fälle 17 und 18, obwohl die Schuhspuren keine geeigneten Indizien darstellten (vgl. S. 10-12 der Berufungsbegründung). In rechtlicher Hinsicht macht der Beschuldigte B.____ geltend, die Qualifikation der Vorinstanz als Mittäterschaft bei den Delikten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs sei nicht zu beanstanden (vgl. S. 13 der Berufungsbegründung). Was den Vorwurf der Gewerbsmässigkeit angehe, so sei die Annahme des Strafgerichts, der Beschuldigte hätte weitere Einbrüche begangen, wenn er am 23. November 2018 nicht festgenommen worden wäre, nicht gerechtfertigt. Sehr wohl könne es sein, dass er nach den Einbrüchen am 23. November 2018 unverzüglich zu seiner auf ihn wartenden Familie in Albanien zurückgekehrt wäre. Könnten B.____ nur die an einem Tag, am Abend des 23. November 2018, begangenen Einbrüche zur Last gelegt werden, sei nicht von gewerbsmässigem Diebstahl auszugehen (vgl. S. 13 f. der Berufungsbegründung). Was sodann den Vorwurf der Bandenmässigkeit betreffe, so könne von einer Stabilität oder Festigkeit der Verbindung zwischen den beiden Beschuldigten nicht die Rede sein. Wenn sich der bis anhin noch nie straffällig gewordene B.____ einmal, am 23. November 2018, dazu http://www.bl.ch/kantonsgericht
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habe hinreissen lassen, mit A.____ Einbrüche zu begehen, lasse sich nicht daraus schliessen, dass er weitere Einbrüche mit ihm geplant und durchgeführt hätte, wenn er nicht im Anschluss an die Diebstähle im Kanton Aargau festgenommen worden wäre (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung).
In seinem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht schliesslich wiederholt der Verteidiger von B.____ zusammenfassend, dass die Fälle 15-20 zugegeben seien, währenddem alle anderen Fälle bestritten würden. Die Fälle 1-7 seien durch das Strafgericht sorgfältig geprüft worden und es sei zu Recht in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu einem Freispruch gekommen. Auch in den Fällen 8-13 müsse im Zweifel ein Freispruch ergehen; es sei nicht festgestellt worden, wer draussen Schmiere gestanden sei. Es könne B.____ gewesen sein, müsse es aber nicht. Ebenso bestünden in den Fällen 11-14 ernst zu nehmende Zweifel. Was die Fälle 14-20 angehe, so erlaubten die von der Staatsanwaltschaft genannten Schuhspurenvergleiche keine Verbindung zwischen den Fällen im Kanton Basel-Landschaft und im Kanton Aargau. Im Fall 14 sei zusätzlich zu beachten, dass durchaus auch andere Gruppierungen zur Tatzeit und am Tatort unterwegs gewesen seien. Den Fall 15 habe der Beschuldigte vor Strafgericht und in der Berufungserklärung noch bestritten, da er sich nicht erinnern könne. Doch nunmehr werde der entsprechende Schuldspruch nicht mehr angefochten. Jedenfalls sei anzunehmen, dass der Beschuldigte in den Fällen 15-20 nicht die Federführung innegehabt habe. Schliesslich handle nicht gewerbs- und bandenmässig, wer sich einmal an einem Abend aus finanzieller Not zu Einbrüchen habe hinreissen lassen; dies gelte selbst unter Annahme von einem oder mehreren anderen Einbrüchen zuvor (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39 f.)
1.4.3 Der Verteidiger des von der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung dispensierten C.____ führt vor den Schranken des Kantonsgerichts in seinem Plädoyer aus, die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Hypothese auf einige Indizien wie das Hotel und das Auto, welche aber noch keine geschlossene Indizienkette bedeuteten. Es sei heute nicht bekannt, warum C.____ im Auto mitgefahren sei. Das blosse Mitfahren stelle jedenfalls noch kein erhöhtes Risiko dar, das zu einem Schuldspruch führen könne. A.____ und B.____ hätten C.____ von Anfang an entlastet, ohne dass sie sich untereinander hätten absprechen können. Dass der Jüngste in der Gruppierung geschützt werden solle, stelle eine reine Spekulation dar. Zudem werde C.____ durch seine Knieoperation entlastet. Als einziges belastendes Element liege eine DNA-Spur von C.____ vor, doch sei hier eine Sekundärübertragung http://www.bl.ch/kantonsgericht
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über die Handschuhe nicht unwahrscheinlich. Die Schuhspuren seien C.____ nicht zuordenbar, nicht einmal dreckige Schuhe. Auch die beiden Augenzeugen hätten C.____ in keiner Weise belastet. Dass C.____ sein Handy, eines der neuesten Generation, ausgeliehen haben wolle, sei nicht ungewöhnlich, wenn man sich sogar Kleider ausleihe. Es stimme jedenfalls nicht, dass die Beschuldigten immer zu dritt gewesen seien. Insgesamt lägen zu viele Zweifel vor, weshalb C.____ zu Recht in allen Anklagepunkten "in dubio pro reo" freigesprochen worden sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 41).
1.5.1 Tatsächliches 1.5.1.1 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Demnach entscheidet das Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (BGE 133 I 33, Erw. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 41 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, Erw. 1.2). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) sowie in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (ESTHER TOPKINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Art. 10 N 80; BGE 127 I 38, Erw. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; ESTHER TOPKINKE, a.a.O., N 82 f.; BGE 138 V 74, Erw. 7; 127 I 38, Erw. 2a). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, Erw. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (ESTHER TOPKINKE a.a.O., N 83, m.w.H.).
1.5.1.2 Nachfolgend gilt es, die in den einzelnen Anklagefällen jeweils vorhandenen Beweise und Indizien umfassend zu würdigen. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt dabei Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Vor der Prüfung der Einzelfälle gilt es zusätzlich, den Sachverhalt im Allgemeinen, d.h. hinsichtlich Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge, des Zwecks des Aufenthalts der Beschuldigten in der Schweiz resp. in Frankreich sowie hinsichtlich der Beziehung der Beschuldigten untereinander (Kennenlernen, Treffen, Anreise) und deren allfälligen Tatbeteiligung zu beleuchten.
1.5.1.3 Aus dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 22. März 2019 (act. 1351-1393) geht hervor, dass das Auto Peugeot 607 mit dem französischen Kennzeichen V.____ vom Beschuldigten B.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft worden ist. Die Versicherungskarte für dieses Fahrzeug weist eine Gültigkeit vom 6. November 2018 bis zum 6. Dezember 2018 auf (vgl. act. 1369). Gemäss den entsprechenden Durchfahrtsberichten des Grenzwachtkorps (act. 1067-1085) überfuhr das auf B.____ eingelöste Fahrzeug vom 6. November 2018 bis zum 23. November 2018 insgesamt neunmal die schweizerisch-französische Grenze an den Grenzübergängen H.____ , K.____ und O.____ (vgl. ebenso polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1365 f.), wobei alle drei Beschuldigten am 23. November 2018, 21:25 Uhr, am Grenzübergang H.____ durch das Grenzwachtkorps mit B.____ als Lenker, A.____ als Beifahrer und C.____ als Mitfahrer hinten angehalten worden sind (vgl. ebenso polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff., sowie Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff.).
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Der Beschuldigte A.____ gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1467-1495) zu Protokoll, er habe die Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst einige Tage vor seiner Festnahme im Hotel M.____ in F-N.____ kennengelernt (vgl. act. 1471). In der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1511- 1519) führte A.____ aus, er sei das erste Mal in der Schweiz, davor habe er sich in Frankreich im Hotel M.____ aufgehalten. Er habe kein Geld gehabt und die Einbrüche seien eine spontane Entscheidung gewesen; er wolle jedoch weiter nach Spanien reisen. Bei den Einbrüchen sei man nur zu zweit gewesen, der Dritte, C.____, sei nicht beteiligt gewesen. Da dessen Knie operiert gewesen sei, sei er jeweils im Auto geblieben. Man sei jeweils mit dem Auto ausgefahren, um einen Kaffee zu trinken. Man habe eigentlich nicht vorgehabt, einzubrechen (vgl. act. a.a.O.). In einer weiteren Einvernahme vom 17. Januar 2019 (act. 2011-2067) sagte A.____ aus, er sei zuerst von Albanien nach B-Brüssel gereist, um seine Verlobte zu treffen, dann sei er mit ihr mit dem Bus nach F-N.____ gefahren (act. 2015 f.). Er habe die beiden Mitbeschuldigten B.____ und C.____ erst im Hotel kennengelernt. Zweimal sei man zusammen "rausgefahren", wobei er selbst das oben genannte Auto nie gefahren sei. Erst beim zweiten Mal, d.h. am 23. November 2018, habe er Einbruchdiebstähle verübt (act. 2017). Vor dem 23. November 2018 habe er sich aber niemals in der Schweiz befunden (2019). Diese "Sachen" habe er zusammen mit B.____ gemacht; C.____ habe nichts mit diesen Einbrüchen zu tun (act. 2021). Letzterer habe im Auto geschlafen (act. 2017), sein Bein sei ja verletzt gewesen (act. 2043). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2019 (act. 2711- 2757) schilderte A.____ demgegenüber, er sei von E-Madrid nach B-Brüssel geflogen und habe dort zufällig B.____ und C.____ getroffen. In der Folge sei er mit ihnen von einem albanischen Freund mit dessen Auto von B-Brüssel nach F-Paris gebracht worden. Anschliessend seien sie am 6. November 2018 zu dritt mit dem Auto mit B.____ am Steuer von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2717). Vor den Schranken des Strafgerichts sagte A.____ wiederum abweichend dazu aus, er habe B.____ in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits seit einem Jahr kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 197). Schliesslich gibt der Beschuldigte A.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich und in der Schweiz im Oktober/November 2018 befragt an, er habe sich in B-Brüssel mit einem albanischen "Mädchen" treffen wollen. Er sei zuerst von Albanien aus nach E-Madrid gereist, wo er sich bereits einmal aufgehalten habe und über Familienangehörige verfüge. Da seine Freundin den Treffpunkt nach Frankreich verschoben habe, sei er von E-Madrid aus über F-Paris nach F-N.____ und danach in die Schweiz gereist. In F-N.____ habe er dann ca. fünf Tage mit seiner albanischen Freundin verbracht. Sein Ziel sei es gewesen, nach Spanien zurückzukehren, wäre er nicht verhaftet http://www.bl.ch/kantonsgericht
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worden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12, 14 f.). Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit B.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte A.____ vor Kantonsgericht abermals abweichend an, er habe B.____ und C.____ per Zufall in B-Brüssel getroffen. Während er zuvor B.____ weder gekannt noch jemals gesehen habe, habe er C.____ bereits aus einem Gefängnis in Italien gekannt. Im Anschluss sei er mit diesen Beiden durch einen albanischen Freund mit dem Auto nach F-Paris gefahren worden und von dort nach F-N.____ wiederum mit B.____ und C.____ im Auto von B.____ gereist, wo man gemeinsam im Hotel M.____ abgestiegen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, 14).
Der Beschuldigte B.____ sodann gab in der Voruntersuchung anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 (act. 1421-1457) an, er habe A.____ und C.____ vom Sehen her aus Albanien gekannt, da sie aus der gleichen Gegend stammten. Per Zufall habe er sie dann in F-Paris getroffen (act. 1427, 1431). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1521 ff.) machte B.____ geltend, er habe mit den Einbrüchen "etwas Geld machen" wollen. Er habe vorher kein Geld gehabt und nach Albanien zurückfahren wollen. Den im Auto gefundenen Schmuck habe er zu verkaufen beabsichtigt. C.____ hingegen habe mit der "Sache" nichts zu tun, diesen habe B.____ in Frankreich kennengelernt. C.____ sei am Bein operiert worden. Er und A.____ hätten C.____ mit dem Auto mitgenommen, damit er nicht allein im Hotel zurückbleibe. C.____ habe nicht gewusst, dass B.____ und A.____ einbrechen würden (act. a.a.O.). Anlässlich der weiteren Einvernahme vom 10. Januar 2019 (act. 1529-1583) gab B.____ zu Protokoll, man sei zu dritt zusammen schon von F-Paris nach F-N.____/W.____ mit dem fraglichen Fahrzeug gefahren (act. 1539). Sodann legte B.____ in der Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2471-2529) im Widerspruch zu früheren Aussagen dar, er sei mit C.____ mit dem Bus von Albanien nach B-Brüssel und von dort aus mit dem Bus nach F-Paris gereist, wo er dann erst A.____ getroffen habe (act. 2475). Vor Strafgericht führte B.____ aus, er habe für das Fahrzeug 1'350 Euro bezahlt; diesen Betrag habe er zuvor bei Kollegen aufnehmen müssen. Er habe A.____ erst in Frankreich kennengelernt, währenddem er C.____ bereits aus Albanien kenne (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 199). Schliesslich gibt B.____ vor dem Kantonsgericht zum Zweck seines Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz befragt an, er habe von seinem Arbeitgeber für zehn Tage frei bekommen, um günstig, d.h. für 1'350 Euro, ein Auto in Frankreich zu erwerben und teurer, d.h. für 600 bis 700 Euro mehr, in Albanien zu verkaufen. Er sei zuerst von Albanien aus mit dem Bus nach B- Brüssel gefahren, obwohl er eigentlich nach Frankreich habe fahren wollen. Das Geld für die Reise habe aus seinem Ersparten und einem Darlehen eines Freundes gestammt, so dass http://www.bl.ch/kantonsgericht
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ihm ca. 2'000 Euro zur Verfügung gestanden seien. Wäre er nicht verhaftet worden, so wäre er mit dem fraglichen Auto allein wieder zurück zu seiner Familie und seiner Arbeit nach Albanien gefahren. Zum Kennenlernen bzw. Treffen mit A.____ und C.____ befragt, gibt der Beschuldigte B.____ vor Kantonsgericht wiederum abweichend zu Protokoll, er sei zusammen mit C.____ von Albanien nach B-Brüssel gereist, währenddem er A.____ per Zufall kennengelernt habe. A.____ habe er zwar zuvor schon in Albanien gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Er habe A.____ erst in F-Paris getroffen bzw. er habe zuerst mit A.____ in F- Paris gesprochen und ihn dann in B-Brüssel getroffen. Das zufällige Treffen von A.____ habe in F-Paris im Hotel M.____ stattgefunden. Alle Albaner, die nach F-Paris reisten, würden in dieses Hotel gehen, da es elegant, aber besonders günstig sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 17-19, 35).
Schliesslich gab der dritte Beschuldigte, C.____, anlässlich seiner ersten Einvernahme in der Voruntersuchung vom 24. November 2018 (act. 1403-1417) an, nach einer nicht zur vollen Zufriedenheit in AL-Tirana durchgeführten Meniskusoperation habe er zuerst in Frankreich nach einer Physiotherapie gesucht, dort sei es aber zu teuer gewesen und er sei deswegen in die Schweiz gekommen (act. 1405 f.). Die beiden anderen Beschuldigten habe er erst im Hotel in F-N.____ kennengelernt (act. 1407). Anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 25. November 2018 (act. 1505-1509) bestritt C.____ jegliche Beteiligung an Einbrüchen. Auch in der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 26. November 2018 (act. 1525 ff.) blieb er dabei, dass er mit den Diebstählen nichts zu tun habe. Er sei lediglich mit A.____ und B.____ mitgefahren, um eine Klinik zu finden. Sein einziger Grund für die Mitfahrt sei somit die Suche nach einer günstigen Physiotherapie gewesen (vgl. act. a.a.O.). In der Einvernahme vom 15. Januar 2019 (act. 1755-1801) bestritt C.____ weiterhin eine Beteiligung an Einbruchdiebstählen, selbst in Form von Schmierestehen bzw. verweigerte die Aussage. Er habe lediglich im Auto gewartet bzw. geschlafen. Dort habe er A.____ und B.____ bereits gekannt. Im Widerspruch zu früheren Aussagen sagte er nunmehr aus, er sei zusammen mit B.____ von Albanien ausgereist und mit ihm nach B-Brüssel gefahren. In F-N.____ habe er dann beide, d.h. A.____ und B.____, getroffen (vgl. a.a.O.). In der Einvernahme vom 19. Februar 2019 (act. 2267-2315) gab C.____ demgegenüber an, er sei zusammen mit "den anderen" von F-Paris nach F-N.____ gefahren (act. 2273). Man habe dann zu dritt resp. zu viert, mit der Freundin von A.____ aus Albanien, vom 8. bis zum 15. November 2018 in zwei Zimmern im Hotel M.____ in F-N.____ übernachtet (act. 2275). Vor den Schranken des Strafgerichts hielt C.____ daran fest, dass er zum Zwecke einer günstigen Physiotherapie in die http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Schweiz gekommen sei (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 16. März 2020, act. S. 203 f.).
Mit Blick auf die obgenannten Beweismittel und Indizien stellt das Kantonsgericht zunächst in allgemeiner Weise fest, dass die Depositionen der drei Beschuldigten betreffend das gegenseitige Kennenlernen, das erste Treffen und die Anreise nach F-N.____ nicht nur teilweise in sich unstimmig sind, sondern auch im Laufe des Verfahrens immer wieder angepasst worden sind, was deren Glaubhaftigkeit per se erheblich schmälert. Auch im Verhältnis zueinander stehen die Aussagen der drei Beschuldigten grösstenteils in offensichtlichem Widerspruch. Übereinstimmung liegt lediglich darüber vor, dass sich A.____ und C.____ wohl bereits aufgrund eines gemeinsamen Gefängnisaufenthaltes in Italien im Jahr 2017 kannten und B.____ sowie C.____ im Jahr 2018 gemeinsam von Albanien aus zunächst nach B- Brüssel gereist sind. Belegt und unbestritten ist sodann, dass B.____ das Fahrzeug Peugeot 605 mit dem französischen Kennzeichen V.____ am 5. November 2018 in F-Paris gekauft hat. Ebenso sagen die drei Beschuldigten übereinstimmend aus, dass sie sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in F-Paris getroffen hätten und daraufhin im Fahrzeug von B.____ gemeinsam von F-Paris nach F-N.____ gefahren seien, wo sie bis zu ihrer Verhaftung am 23. November 2018 an der französisch-schweizerischen Grenze im Hotel M.____ zu dritt resp. zu viert mit der damaligen Freundin von A.____ in zwei Zimmer logiert hätten. Da sich diese Version mit den übrigen Ermittlungsergebnissen deckt, ist davon in tatsächlicher Hinsicht auszugehen. Ob darüber hinaus darauf abzustellen ist, dass im angeklagten Tatzeitraum immer nur B.____ der Lenker des fraglichen Fahrzeugs sowie A.____ und C.____ jeweils dessen Mitfahrer waren, wird nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. Was den Zweck des Aufenthalts in Frankreich bzw. in der Schweiz betrifft, so gehen die Aussagen der drei Beschuldigten wiederum weit auseinander: Während A.____ das Treffen mit seiner damaligen Freundin und B.____ den günstigen Ankauf eines Autos in Frankreich und dessen teureren Weiterverkauf in Albanien angeben, will C.____ zwecks Suche einer günstigen Physiotherapie seine Heimat Albanien verlassen haben. Allein schon mit Blick auf die Teilgeständnisse, welche A.____ und B.____ hinsichtlich der Einbruchdiebstähle abgelegt haben, können deren vorgenannte Aussagen zum Zweck der Einreise nicht gehört werden, wobei ebenfalls nachfolgend zu beleuchten sein wird, ob A.____ und B.____ noch weitere als die bereits zugestandenen Anklagefälle nachgewiesen werden können. Zusätzlich erscheint die Version von B.____ betreffend den An- und Verkauf von Fahrzeugen mit Blick auf das Preisniveau und die jeweiligen Lebenshaltungskosten in Frankreich und Albanien als unplausibel. Hervorzuheben ist die Erklärung von C.____ betreffend seine angebliche Suche nach einer http://www.bl.ch/kantonsgericht
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günstigen Physiotherapie in Frankreich bzw. in der Schweiz, welche allein schon mit Blick auf die hiesigen Lebenshaltungskosten im Vergleich zu denjenigen in Albanien als derart absurd daherkommt, dass sie als blosse Schutzbehauptung anzusehen ist; zu dieser Schlussfolgerung ist bereits die Vorinstanz auf S. 11 des angefochtenen Urteils gekommen. Abgesehen davon stimmt die entsprechende Aussage von C.____ in keiner Weise mit den Depositionen von A.____ und B.____ überein, nannten diese doch als Grund für die gemeinsamen Autofahrten Spazieren gehen und Kaffeetrinken bzw. man habe C.____ nicht allein im Hotel lassen wollen. Übereinstimmung besteht lediglich hinsichtlich der vorangegangenen Meniskusoperation bei C.____, wobei auch hierfür jegliche objektiven Belege fehlen. Ebenso besteht bei den drei Beschuldigten darüber Einigkeit, dass C.____ in keiner Weise an den Einbrüchen mitgewirkt haben soll. Ob C.____ mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien dennoch eine Tatbeteiligung nachgewiesen werden kann, wird wiederum im Rahmen der Einzelfälle zu prüfen sein. In einem letzten Punkt besteht in Bezug auf die Richtigkeit der von den Geschädigten als gestohlen gemeldeten Wertgegenstände und geltend gemachten Schadensbeträge mit Blick auf die Akten keine Veranlassung, von den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 5 des angefochtenen Urteils abzuweichen.
1.5.1.4 Anklagefälle 1-3 Hinsichtlich dieser drei Anklagefälle kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 6 f. des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Gemeinde H.____ um ein grosses Einzugsgebiet handelt, so dass eine Verübung der fraglichen Einbrüche durch andere Personen als die drei Beschuldigten keinesfalls ausgeschlossen werden kann. Auch liegt im Vergleich zu den übrigen Anklagefällen, in welchen rechtskräftige Verurteilungen erfolgt sind (vgl. nachfolgend), ein Abstand von mindestens einer Woche vor, weshalb kein zeitlicher Konnex hergestellt werden kann. Dass es sich bei den im Fahrzeug von B.____ befindlichen Personen, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um die drei Beschuldigten handelt, ist zwar naheliegend, aber nicht zwingend anzunehmen, ergibt sich dies doch gerade nicht aus dem Durchfahrtsbericht (act. 1069). Das Kantonsgericht erachtet hingegen bereits an dieser Stelle als belegt, dass im gesamten angeklagten Tatzeitraum jeweils B.____ das fragliche Fahrzeug gelenkt hat: So sagte B.____ bereits in seiner ersten Einvernahme vom 24. November 2018 klar und unmissverständlich aus, sein Fahrzeug sei in der Schweiz nicht von anderen Kollegen gefahren worden (act. 1433). Dies bekräftigte er am 10. Januar 2019, wonach er mit dem Auto in der Schweiz gefahren sei und niemand http://www.bl.ch/kantonsgericht
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anderes (act. 1535). Bei diesen Aussagen ist B.____ zu behaften. Erst in der dritten Einvernahme vom 22. Februar 2019 (act. 2499, 2519) machte er – angepasst an die neue Beweislage – abweichend geltend, er habe das Auto anderen Albanern, deren Namen er jedoch nicht nennen könne, für Einkäufe geliehen (act. 2499, 2519). Dasselbe machte er in der Schlusseinvernahme vom 3. Juni 2019 im Widerspruch zu den früheren Aussagen geltend (vgl. act. 2893-2921, insb. 2903). Vor Kantonsgericht wartet B.____ sogar erstmals und noch weiter einschränkend mit der Version auf, er sei erst am Tag der Verhaftung, d.h. am 23. November 2018, selber gefahren, während das Fahrzeug an allen anderen Tagen durch andere Personen gelenkt worden sei. Er habe dabei nie befürchtet, dass die anderen Personen mit seinem Auto einen Unfall bauen oder es ihm entziehen würden; er habe volles Vertrauen gehabt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 27-35). Diese neueste Version ist als umso abwegiger zu verwerfen. Abgesehen vom krassen Widerspruch zu den früheren Aussagen erscheint sie zudem als besonders unglaubhaft, wenn man von B.____s eigenen Angaben ausgeht, wonach er gerade zwecks Kaufs eines Autos nach Westeuropa gereist ist und hierfür sogar Geld von Kollegen leihen musste (vgl. Erw. 1.5.1.3). Es wäre diesfalls höchst leichtsinnig von ihm gewesen, das frisch erworbene und für den Export bestimmte Fahrzeug an ihm namentlich nicht bekannte Personen auszuleihen. Zudem muss sich B.____ an dieser Stelle den Vorwurf gefallen lassen, dass er zu seiner eigenen Entlastung hätte angeben müssen, wem er wann sein Fahrzeug geliehen hat. Dies hat bereits die Vorinstanz im Anklagefall 8 (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils) zu Recht festgehalten. Im Übrigen sprechen auch die vier in den Akten befindlichen Radarfotos, welche diverse, in der Zeit vom 6. bis 17. November 2018 im Elsass begangene Geschwindigkeitsübertretungen mit dem fraglichen Fahrzeug belegen, jeweils für eine Lenkerschaft von B.____ (vgl. polizeilicher Ermittlungsbericht vom 22. März 2019, act. 1363) sowie in besonderem Masse die Verhaftungssituation (vgl. Bericht der Zollverwaltung vom 23. November 2018, act. 1041 ff., polizeilicher Bericht vom 29. Mai 2019, act. 1395 ff.). Schliesslich erscheint die seitens der Verteidigung von B.____ in den Raum geworfene Theorie eines Missbrauchs der Kontrollschilder des obgenannten Peugeot durch andere Personen als aus der Luft gegriffen, zumal weder die Untersuchungsergebnisse noch die Aussagen der Beschuldigten selbst in diese Richtung gehen. Nichtsdestotrotz kann in den vorliegenden Anklagefällen 1-3 nicht ausgeschlossen werden, dass die Durchfahrt, sollte sie durch mindestens einen der drei Beschuldigten erfolgt sein, lediglich zu unverfänglichen Zwecken stattgefunden hat. Als Schlussfolgerung ist somit in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" trotz einiger Anhaltspunkte die Täterschaft der drei Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Im Ergebnis ist http://www.bl.ch/kantonsgericht
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daher die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch betreffend alle drei Beschuldigten zu bestätigen.
1.5.1.5 Anklagefall 4 Auch in diesem Fall schliesst sich das Kantonsgericht den Feststellungen der Vor